 
 
 
 
 
 
Infrastrukturnutzungsbedingungen der DB 
InfraGO AG  und der DB RegioNetz Infrastruk-
tur GmbH  (INB 2027 ) 
 
Gültig ab 13.12.2026  
 
 
 
DB InfraGO AG  
Zentrale  
V.IWF6  
 
 

 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   2 Versionskontrolle  
Datum  Beschreibung der Änderung  
12.12.2025  Änderung der INB 2026  in der Fassung vom 09.09.2025  (Erstveröf-
fentlichung der INB 2027 ) 
12.12.2025  Änderung der Ziffern 3.3.1  „Rahmenverträge“ und 4.4 „Rahmenver-
träge“ durch vorläufige Inkraftsetzung  
06.01.2026  Änderung der Ziffer 4.2.1.9  „Vorrangregeln (erste Phase der Netz-
fahrplanerstellung)“  
12.02.2026  Änderung der Ziffer 4.2.1.9  „Vorrangregeln (erste Phase der Netz-
fahrplanerstellung)“ durch vorläufige Inkraftsetzung  
26.02.2026  Änderung der Ziffern 4.2.1.10  „Streitbeilegungsverfahren“ und  
4.2.1.11  „Höchstpreisverfahren“ durch vorläufige Inkraftsetzung  
09.03.2026  Neuaufnahme der Ziffer 4.2.1.0  „Regelung für die Netzfahrplanperio -
de 2026/2027“ durch vorläufige Inkraftsetzung  
12.03.2026  Änderung der Ziffer n 3.3.4.4.3  „Kündigung von Verträgen “, 5.2.6.2  
„Nachlass zur Weiterentwicklung von Punkt -zu-Punkt -Verkehren “,  
5.3.2.7  „Marktsegmente mit der Komponente ,Schnell ‘“, 5.6.3.3  „Ent-
gelt für Nichtstornierung “ 5.6.4  „Maluszahlungen für Stornierungen “,  
aufgrund des ersten Teilbeschlusses im Verfahren BK10 -25-0640_E 
(TPS 2027)  
19.03.2026  Änderung der Ziffer 3.3.4.7.6  „Pauschalierte Schadensregulierung 
bei reinen Vermögensschäden“ durch vorläufige Inkraftsetzung  
24.03.2026  Änderung der Ziffern 3.2.1.2.4  „Bezugsmöglichkeiten gedruckter 
Exemplare des netzzugangsrelevanten Regelwerks und des betrieb-
lich-technischen Regelwerks “ und 7.3.2.5  „Zugangsbedingungen für 
die Nutzung der Personenbahnhöfe “ 
22.04.2026  Änderung der Ziffern 7.3.1.5.4.2  „Instandhaltung, Durchführung von 
Baumaßnahmen “, 7.3.1.5.4.3  „Auswirkungen baubedingter Kapazi-
tätseinschränkungen“, 7.3.1.6.1.5  „Zeitlicher Bezug der Anmeldung “, 
7.3.1.6.3.1 .2 „Entscheidungsverfahren “ und 7.3.1.6.3.1 .3 „Koordinie-
rungs - und Entscheidungsverfahren von Anmeldungen für mehrere 
Netzfahrplanperioden“  
 
Impressum  
Herausgeber  
DB InfraGO AG  
Redaktion  
Netzzugang und Regulierung ( V.IWF 6 ) 
Adam -Riese -Str. 11 -13 
60327 Frankfurt am Main  
Bildnachweis  
Foto Titelseite: Urheber: Volker Emersleben  
 
Copyright: Deutsche Bahn AG   
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   3 Hinweise  
1. Allgemein  
Die Entgeltgrundsätze und Entgelte der INB 202 7, die das Mindestzugangspaket betreffen und 
nach § 45 ERegG der Genehmigung unterliegen, sind bisher nicht genehmigt worden. Die Fas -
sung enthält die derzeit beantragten Entgeltgrundsätze und Entgelte des Mindestzugangspakets, 
die noch einer Änderung im Rahmen d es verlängerten Genehmigungsverfahrens (BK10 -25-
0640_ E) unterliegen können. Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage der Bundesnetz -
agentur.  
 
Die Ziffer 7.3.2.4.1.1  Abs. 5 (Steigerungsrate der SPNV -Entgelte für 2026 um 3%) gilt nur unter 
der Voraussetzung der Bestandskraft des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 02. Dezem -
ber 2025 zur Genehmigung der Entgelte zur Nutzung der Personenbahnhöfe der DB InfraGO AG 
mit W irkung ab 01.01.2026 (Stationsentgelte 2026), Verfahrenszeichen BK10 -25-0065_E. Sollte 
der genannte Beschluss aufgehoben oder geändert werden, gelten die dann nach Maßgabe der 
Aufhebung oder Änderung des Beschlusses wirksamen Entgelte.  
 
Die DB InfraGO AG betreibt die Bereiche Schieneninfrastruktur und Serviceeinrichtungen, die bis 
Ende 2023 von der DB Netz AG betrieben wurden, und Personenbahnhöfe, die bis Ende 2023 
von der DB Station & Service AG betrieben wurden. Die DB InfraGO AG strebt eine Vereinheitli-
chung der Pro zesse in beiden Bereichen an. In einer Übergangszeit sind jedoch noch getrennte 
Prozesse erforderlich, die z.T. unterschiedliche Regelungen in diesen INB für die beiden Ge-
schäftsbereiche erfordern. Gelegentlich wird in Richt linien u.ä. des netzzugangsrelevanten bzw. 
des betrieblich -technischen Regelwerks noch die Unternehmensbezeichnung „DB Netz AG“ ver-
wendet – gemeint ist hier die DB InfraGO AG. Die DB InfraGO AG strebt hier eine einheitliche 
Bezeichnung an.  
 
2. Anhängige Gerichtsverfahren zu Untersagungen einzelner Klauseln  
Aufgrund von Gerichtsverfahren können folgende Klauseln noch geändert werden:  
 
 
Wir weisen darauf hin, dass die DB InfraGO AG im Rahmen der nachfolgenden Gerichtsverfahren 
gegen Entgeltgenehmigungsbeschlüsse der Bundesnetzagentur vor dem Verwaltungsgericht 
Köln klagt. In diesen Verfahren kann es zu einer Änderung der Entgeltgenehmigungen im Hinblick 
auf die jeweils genannten Fragen kommen:  
 TPS 2025 (18 K 1993/24; 18 L 2350/24; 18  L 678/24; C -770/24)  
• Trassenentgelte SPNV, SGV und SPFV  
• Kostenfreie Stornierung wegen höherer Gewalt, behördlichen Anordnungen und 
technischen Einschränkungen der Infrastruktur im Ausland  
 
Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass es weitere Klagen von ZB gegen die Entgeltgeneh-
migungen gibt und geben kann, die also nicht durch die DB InfraGO AG angestrengt wurden und 
die gleichwohl zu Änderungen der INB und/oder der Trassenentgelte führen k önnen.  
 
 
  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   4 Inhaltsverzeichnis  
Versionskontrolle  2 
Hinweise  3 
Verzeichnis der Anlagen  14 
1 ALLGEMEINE INFORMATIONEN  16 
1.0 Abkürzungsverzeichnis  16 
 Einleitung  16 
 Zweck der Nutzungsbedingungen  16 
 Rechtliche Aspekte  16 
 Rechtsrahmen  16 
 Rechtsgrundlagen und Haftung  17 
 Geltungsbereich  17 
 Geltung von AGB der ZB  18 
 Formerfordernisse  18 
 Haftung  18 
 Gerichtsstand  19 
 Beschwerdemöglichkeiten und -verfahren  19 
 Feiertagsregelung  19 
 Aufbau der INB  19 
 Geltungsdauer, Änderung und Veröffentlichung  19 
 Geltungsdauer  19 
 Änderungen  19 
 Veröffentlichung  19 
 Ansprechpartner  20 
 Ansprechpartner der DB InfraGO AG  20 
 Ansprechpartner internationale EIU  20 
 Weitere Ansprechpartner  21 
 Europäische Zusammenarbeit der DB InfraGO AG mit anderen 
Eisenbahninfrastrukturbetreibern und Zuweisungsstellen  21 
 Schienengüterverkehrskorridore (SGV -Korridore)  21 
 Corridor One Stop Shop  22 
 Corridor OSS für SGV -Korridore  22 
 Informationen zu den Nutzungsbedingungen der SGV -Korridore  23 
 RailNetEurope und andere internationale Kooperationen  24 
 One Stop Shop  24 
 Andere RNE -Leistungen  24 
2 INFRASTRUKTUR DES SCHIENENNETZES  26 
 Einleitung  26 
 Umfang des Schienennetzes  26 
 Grenzen  26 
 Angeschlossene Schienennetze  26 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   5 
 Netzbeschreibung  26 
 Gleisanzahl  27 
 Spurweite  27 
 Betriebsstellen  27 
 Lichtraum - und Ladungsprofile  27 
 Streckenklasse  27 
 Streckenneigungen  27 
 Geschwindigkeiten  27 
 Längere Güterzüge  27 
 Energieversorgung  27 
 Signalgebung  28 
 Betriebsverfahren  28 
 Kommunikationssystem  28 
 Zugsteuerung und Zugsicherung  28 
 Tunnel, Brücken und Bahnübergänge  28 
 Notbremsüberbrückung (NBÜ)  28 
 Verkehrsart  29 
 Neigetechnik  29 
 Wirbelstrombremse  29 
 Baustellen  29 
 Streckenöffnungszeiten  29 
 Kapazitätsbindung durch Rahmenverträge  29 
 Beschreibung der Personenbahnhöfe und Personenbahnsteige  29 
 Durch DB InfraGO AG betriebene Personenbahnhöfe und Personenbahnsteige
 29 
 Durch RNI betriebene Personenbahnhöfe und Personenbahnsteige  29 
 Verkehrliche Einschränkungen  30 
 Besondere Schienenwege  30 
 Umweltrestriktionen  32 
 Gefahrgut  32 
 Tunnelrestriktionen  32 
 Brückenrestriktionen  33 
 Dampflokomotiven  33 
 Verfügbarkeit der Infrastruktur  33 
 Einleitung  33 
 Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung, Instandhaltung und Erweiterung der 
Infrastruktur  33 
 Durchführung von Baumaßnahmen während der Laufzeit des ENV  33 
 Ausstattungs - und Leistungswünsche des ZB  34 
 Regelmäßige Instandhaltung der Infrastruktur, Durchführung von Baumaßnahmen
 34 
 Baubedingte Einschränkungen im Rahmen der Netzfahrplanerstellung  34 
 Kommunikation und Abstimmung von Baumaßnahmen  34 
 Schienenersatzverkehre  34 
 Informationen über Baumaßnahmen im Schienennetz  34 
 Minderungsrechte auf Grund von Baumaßnahmen  34 
 Streckenöffnungszeiten  35 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   6 
 Schienenersatz - und Busnotverkehr  35 
 Schienenersatzverkehr  35 
 Busnotverkehr  35 
 Instandhaltung der Personenbahnsteige und Personenbahnhöfe (Stationen) der DB 
InfraGO AG und der RNI  36 
 36 
 36 
 36 
 36 
 Infrastrukturentwicklung, Netzsegmentierung  36 
 Netzsegmentierung  36 
 Einleitung  36 
 36 
 37 
 37 
 Netz für Großtransformatortransporte (Trafo -Netz)  37 
 Inbetriebnahmen zum bzw. im Netzfahrplan 2027  37 
 Wechsel von Betriebsverfahren  37 
 Abgabe von Schienenwegen  37 
3 ZUGANGSBEDINGUNGEN  38 
 Einleitung  38 
 Allgemeine Zugangsvoraussetzungen  38 
 Bedingungen zur Anmeldung von Kapazität  38 
 Pflichten, die bis zum Abschluss eines ENV oder ENV -SE zu beachten sind  38 
 Regelwerke  39 
 Pflichten, die bis zum Abschluss eines SNV zu beachten sind  40 
 Bedingungen für den Zugang zu den Schienenwegen  41 
 Genehmigungen  41 
 Sicherheitsbescheinigung  41 
 Haftpflichtversicherung  42 
 Vereinbarung zur Verkehrsdurchführung  42 
 Vertragliche Bestimmungen  42 
 Rahmenverträge  42 
 Verträge mit EVU  43 
 Grundsatz INV  43 
 Einzelinfrastrukturnutzungsverträge mit EVU  44 
 Verträge mit anderen ZB  45 
 Allgemeine Geschäftsbedingungen  45 
 Weitere Rechte und Pflichten der DB InfraGO AG  45 
 Rechte und Pflichten des ZB oder des einbezogenen EVU  45 
 Übertragung vertraglicher Rechte und Pflichten  46 
 Kündigung  46 
 Arbeitsschutz  48 
 Datenspeicherung/Datenverarbeitung  48 
 Haftung  49 
 Verantwortung und Haftung für Umweltschäden  50 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   7 
 Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung von Personenbahnsteigen der 
DB InfraGO AG und der RNI  51 
 Informationen des ZB an die DB InfraGO AG und der RNI  51 
 Informationspflichten des ZB bei Betriebsstörungen  52 
 Abweichungen der vereinbarten Halte  53 
 Reisendeninformation an Personenbahnsteigen der RNI  53 
 Reisendeninformationen an Personenbahnsteigen der DB InfraGO AG  53 
 Besondere Zugangsbedingungen  55 
 Anforderungen an Fahrzeuge  55 
 Zulassung  55 
 Nichterfüllung von Fahrzeuganforderungen  55 
 Anforderungen an das Personal  55 
 Außergewöhnliche Transporte  56 
 Machbarkeitsstudie aT  56 
 Befahrbarkeitsprüfung  56 
 Gefahrguttransporte  57 
 Probefahrten und andere Sonderfälle  57 
 Überführung  57 
 Erprobung  57 
 Kompatibilitätsnachweis Brücke  57 
 Grenzlasten für Züge  57 
 Rückfallebenen bei Ausfall von GretA  58 
 Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 und des 
Schienenlärmschutzgesetzes  58 
 Betriebsbeschränkung gemäß Artikel 5a der VO (EU) 1304/2014  58 
 Definition „lauter Güterwagen“  58 
 Definition „leisere Strecken“  59 
 Trassenanmeldungen  59 
 Trassenkonstruktion bei der Zuweisung von Zügen mit lauten Güterwagen  59 
 Vorschriften für den Betrieb auf leiseren Strecken  59 
 Überprüfung der Wagenlisten im Anschluss an die Zugfahrt  60 
 Zusätzliche Überwachung durch das Eisenbahn -Bundesamt  62 
4 ZUWEISUNG VON FAHRWEGKAPAZITÄT  63 
 Einleitung  63 
 Trassenanmeldungen  63 
 Netzfahrplan  64 
 Regelung für die Netzfahrplanperiode 2026/2027  64 
 Fehlende oder nicht plausible Angaben  66 
 Änderung von Anmeldungen  66 
 Fristen für die Netzfahrplanerstellung  66 
 Nicht fristgerechte Anmeldungen  67 
 Trassenkonstruktion (erste Phase der Netzfahrplanerstellung)  67 
 Konstruktionsspielräume (erste Phase der Netzfahrplanerstellung)  67 
 Koordinierung (erste Phase der Netzfahrplanerstellung)  67 
 Streitbeilegungsverfahren (erste Phase der Netzfahrplanerstellung)  68 
 Vorrangregeln (erste Phase der Netzfahrplanerstellung)  69 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   8 
 Regelentgeltverfahren (erste Phase der Netzfahrplanerstellung)  74 
 Höchstpreisverfahren (erste Phase der Netzfahrplanerstellung)  75 
 Vorläufiger Netzfahrplanentwurf (erste Phase der Netzfahrplanerstellung)  75 
 Endgültiger Netzfahrplanentwurf  76 
 Angebotsannahme  77 
 Trassenablehnungen  77 
 Besonderes Zuweisungsverfahren bei baubedingt eingeschränkter 
Schienenwegkapazität im Netzfahrplan  77 
 Spätere Netzfahrplananmeldung (Zweite Netzfahrplanbearbeitungsphase)  77 
 Prüfung der Vorhaltung von Restkapazitäten nach § 56 Abs. 3 ERegG  78 
 Gelegenheitsverkehr  82 
 Allgemeines  82 
 Fehlende oder nicht plausible Angaben  82 
 Änderungen von Anmeldungen  82 
 Fristen für die Bearbeitung von Trassenanmeldungen  82 
 Nicht fristgerechte Anmeldungen  84 
 Trassenkonstruktion  84 
 Trassenangebot durch die DB InfraGO AG  85 
 Angebotsabgabe vor Inkrafttreten eines Netzfahrplans  86 
 Zustandekommen des ENV  86 
 Trassenablehnungen  86 
 Zusammenarbeit der DB InfraGO AG bei der Bereitstellung von 
Schienenwegkapazität und der Zuweisung von netzübergreifenden Zugtrassen mit 
anderen Betreibern der Schienenwege (BdS)  86 
 Zusammenarbeit der DB InfraGO AG mit inländischen BdS  86 
 Zusammenarbeit der DB InfraGO AG mit ausländischen BdS  86 
 Grenzüberschreitende Trassenanmeldungen  87 
 Trassenkonstruktion auf den Grenzstrecken  87 
 Bedingungen für die Nutzung des PCS Capacity Broker  87 
 Katalogtrassen auf SGV -Korridoren  88 
 Trassenanmeldungen für PaPs  88 
 Trassenzuweisung von PaPs  90 
 Trassenanmeldungen und -zuweisung für Kapazitätsreserven (Reserve Capacity)
 90 
 Kapazitätsbedarf für Instandhaltung und Erweiterung/Erneuerung der Infrastruktur  90 
 Rahmenverträge  90 
 Allgemeines  90 
 Anmeldung eines Rahmenvertrags  92 
 Bearbeitung der Anmeldung von Rahmenverträgen  93 
 Genehmigung von Rahmenverträgen  95 
 Angebot zum Abschluss eines Rahmenvertrags  96 
 Anwendung der Rahmenverträge in der Netzfahrplanerstellung und -periode  96 
 Änderung von Rahmenverträgen  97 
 Kündigung von Rahmenverträgen  97 
 Vertragsstrafe  97 
 Trassenzuweisung  98 
 Anmeldungen im Netzfahrplan  98 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   9 
 Spätere Netzfahrplananmeldungen  98 
 Anmeldungen im Gelegenheitsverkehr  98 
 Koordinierungsprozess  98 
 Streitbeilegungsverfahren  98 
 Überlastete Schienenwege  98 
 Vorgehensweise  98 
 Überlastungserklärungen und Nutzungsvorgaben  99 
 Detektion weiterer überlasteter Schienenwege  99 
 Nutzungsvorgaben und Rahmenverträge  99 
 Fahrlagenberatung  99 
 Außergewöhnliche Transporte, Gefahrguttransporte und Trassenanmeldungen mit 
Einzelgrenzlastberechnung  99 
 Trassenanmeldungen für außergewöhnliche Transporte  99 
 Trassenanmeldungen für Gefahrguttransporte  100 
 Trassenanmeldungen mit Einzelgrenzlastberechnung  100 
 Gesicherte Durchfahrten  100 
 Anzuwendende Regeln nach der Trassenzuweisung  101 
 Regeln für die Trassenänderung durch den ZB  101 
 Regeln für Trassenänderung durch das EIU  101 
 Regeln für Nichtnutzung durch den ZB  101 
 Regeln für Stornierung durch den ZB  101 
 TTR für intelligentes Kapazitätsmanagement  101 
 Ziele von TTR  101 
 Grundsätze der Kapazitätszuweisung für Güterverkehrskorridore  101 
5 LEISTUNGEN UND ENTGELTE  102 
 Einleitung  102 
 Entgeltgrundsätze für Mindestzugangspaket  103 
 Grundsätze der Marktsegmentierung  104 
 Abgrenzung Verkehrsdienste  104 
 Schienengüterverkehrsdienst  104 
 Schienenpersonenverkehrsdienste  104 
 Zuordnung  105 
 Segmentierungskriterien  105 
 Grundsätze der Ermittlung der Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs 
anfallen  106 
 Grundsätze für den Vollkostenaufschlag nach Maßgabe der relativen Tragfähigkeit 
des betreffenden Marktsegmentes  106 
 Grundsätze der weiteren Entgeltkomponenten  106 
 Fahrten außerhalb der Streckenöffnungszeiten  106 
 Mindestzugangspaket und Entgelte  108 
 Marktsegmente  110 
 Marktsegmente im Schienenpersonenfernverkehr  110 
 Metro Tag  111 
 Basic  112 
 Nacht  114 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   10 
 Charter/ Nostalgie  116 
 Punkt -zu-Punkt  116 
 Lok-/Leerfahrt  118 
 Marktsegmente mit der Komponente „Schnell“  118 
 Marktsegmente im Schienenpersonennahverkehr  118 
 Schienenpersonennahverkehr Lastfahrt  118 
 Lok-/Leerfahrt  118 
 Marktsegmente im Schienengüterverkehr  119 
 Sehr schwer  119 
 Güternahverkehr  119 
 Gefahrgutganzzug  120 
 Lokfahrt  121 
 Standard  121 
 Marktsegmente mit der Komponente „Schnell“  121 
 Marktsegmente mit dem Komponente „Z -Flex“  122 
 Zuordnung widersprüchlicher Anmeldungen zu Verkehrsarten und Marktsegmenten
 122 
 Unmittelbare Kosten des Zugbetriebs  122 
 Vollkostenaufschlag gemäß der relativen Tragfähigkeit des betreffenden 
Marktsegments  122 
 Zusatzleistungen und Entgelte  122 
 Abstellen auf Schienenwegen  122 
 Machbarkeitsstudie aT  123 
 Befahrbarkeitsprüfung übergroßer Fahrzeuge  123 
 Kompatibilitätsnachweis Brücke  123 
 Zusatzausstattung an Schienenwegen  124 
 Fahrstromversorgung  125 
 Entgelt für die Erstellung von Rahmenverträgen  125 
 Betrieblicher Begleiter aT  125 
 Betriebsprogrammstudie für aT und Versuchsfahrten  125 
 Zweck  125 
 Leistungsumfang  125 
 Umfang  126 
 Beauftragung  126 
 Fristen  126 
 Inhalte der Beauftragung  127 
 Änderung der Beauftragung  127 
 Inhalt und Übergabe der Studienergebnisse  128 
 Bepreisung  128 
 Nebenleistungen und Entgelte  128 
 Anbindung EVU -Leitstellen (GSM -R) 128 
 Betriebsprogrammstudie  129 
 Dispositionsarbeitsplätze in Betriebszentralen  129 
 Fahrplanstudie  130 
 Gedruckte Buchfahrpläne  130 
 Grüne Funktion der Zuglaufregelung  130 
 Key Management Center (KMC)  131 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   11 
 Leitsystem zur Netzdisposition Kunde  131 
 DB LiveMaps  132 
 Lizenz zur Datenabnahme  133 
 Statistiken  133 
 Trassengrafik  133 
 Kamera -Brücken zur Erzeugung von Bildmaterial und weiteren Daten  134 
 Angebotsberatung  135 
 ISR Data Service  135 
 Bereitstellung von zuglaufbezogenen Prognosedaten (RIS -API) 136 
 Maluszahlungen und Anreize  136 
 Maluszahlungen für Trassenänderung (durch den ZB)  136 
 Maluszahlungen für Trassenänderungen (durch das EIU)  137 
 Kompensation von Trassenmehrkosten wegen baubedingter Umleitung im SGV 
im Netzfahrplan  137 
 Entgeltregelung bei Umleitung aufgrund von Baumaßnahmen nach 
Zustandekommen des ENV  138 
 Entgeltnachlass bei Umleitung aufgrund von Baumaßnahmen durch 
Generalsanierungsmaßnahmen (Hochleistungskorridore)  138 
 Maluszahlungen für Nichtnutzung  139 
 Entgelt für Angebotserstellung  139 
 20-Stunden Regelung  139 
 Entgelt für Nichtstornierung  139 
 Maluszahlungen für Stornierung  140 
 Regelstornierungsentgelt  141 
 Mindeststornierungsentgelt  142 
 Stornierungsentgelte nach Streitbeilegungs - und Höchstpreisverfahren  143 
 Anreize und Ermäßigungen  143 
 Entgeltminderung bei nicht vertragsgemäßem Zustand  143 
 Entgeltregelungen bei Schienenersatzverkehr  145 
 Entgeltregelungen bei Busnotverkehr im Personenverkehr  145 
 Anreizsystem  146 
 Grundlagen und Ziele für die Trassennutzung (ohne Personenbahnsteige)  146 
 Pünktlichkeitserfassung für die Trassennutzung (ohne Personenbahnsteige)  146 
 Datenerhebung  146 
 Berücksichtigte Daten  146 
 Entgeltmodell für die Trassennutzung (ohne Personenbahnsteige)  148 
 Administration und Korrekturverfahren für die Trassennutzung (ohne 
Personenbahnsteige)  151 
 Kodierprozess  151 
 Abrechnung  151 
 Revision Anreizsystem  151 
 Anreizsystem für die Nutzung der Personenbahnsteige der RNI  152 
 Anreizsystem für die Nutzung der Personenbahnsteige der DB InfraGO AG zur 
Verringerung von Störungen und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit  153 
 Entgeltänderung  154 
 Zuschlag für überlastete Schienenwege  154 
 Entwicklung Abschlagszahlung  155 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   12 
 Aktualisierung der Liste der Metropolbahnhöfe  155 
 Zahlungsbedingungen  155 
 Zahlung der Infrastrukturnutzungsentgelte  155 
 Sicherheitsleistung  155 
 Sicherheitsleistung für die Zahlung der Trassenentgelte  155 
 Sicherheitsleistung für die Zahlung der Stationsentgelte  156 
 Verzugszinsen und Mahnpauschale  158 
 Abschlagszahlungen  158 
 Abschlagszahlungen für Trassenabrechnung  158 
 Abschlagszahlungen für Stationspreisabrechnung betreffend Bahnhöfe der DB 
InfraGO AG  158 
 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte  159 
 Förderung des Bundes für die SGV -Trassennutzung  159 
 Antragstellung und Zustimmung zum Verfahren  159 
 Auftrag zur Verrechnung mit den Trassenentgelten  160 
 Hauptpflichten des Letztempfängers  160 
 Informations - und Hinweispflichten  161 
 Mitwirkungs - und Aufbewahrungspflichten  162 
 Rückforderung  163 
 Haftung  163 
 Zeitraum  163 
6 BETRIEBLICHE DURCHFÜHRUNG  164 
 Einleitung  164 
 Gesetzliche Regelungen zur Betriebsdurchführung  164 
 Betriebliche Maßnahmen  164 
 Grundsätze  164 
 Betriebliche Regelungen  164 
 Betriebliche Ansprechpartner  164 
 Informationen der DB InfraGO AG an den ZB oder das einbezogene EVU  164 
 Informationen des ZB oder des einbezogenen EVU an die DB InfraGO AG  165 
 Weitere Rechte und Pflichten  166 
 Störungen in der Betriebsabwicklung  166 
 Maßnahmen bei Störungen in der Betriebsabwicklung  167 
 Rückkehr zu normalen Betriebsbedingungen  167 
 Räumung benutzter Schienenwege oder Serviceeinrichtungen  168 
 Abweichungen vom vereinbarten Fahrplan  169 
 Betriebliche Informations - und -überwachungssysteme  170 
 Informationssysteme für Trassen  170 
 LeiDis  170 
 Bereitstellung von Meldungen zum Zuglauf gem. TAF/TAP TSI  170 
 TIS 171 
 Informations - und Kommunikationssystem für Anlagenstörungen (IKAs) in 
Serviceeinrichtungen  171 
 Betrieb Live Kommunikationsplattform für betriebliche Kommunikation im 
Störungsfall  172 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   13 7 SERVICEEINRICHTUNGEN  173 
 Einleitung  173 
 Überblick über die Serviceeinrichtungen  173 
 Serviceeinrichtungen der DB InfraGO AG  173 
 Gemeinsame Bestimmungen  173 
 Allgemeine Informationen  173 
 Leistungen  174 
 Beschreibung der Serviceeinrichtung  184 
 Entgelte  184 
 Zugangsbedingungen  191 
 Kapazitätszuweisung  194 
 Personenbahnhöfe der DB InfraGO AG und der DB RegioNetz Infrastruktur GmbH 
(RNI)  203 
 Allgemeine Informationen  203 
 Leistungen in den Personenbahnhöfen  204 
 Beschreibung der Personenbahnhöfe  207 
 Stationsentgelte  207 
 Zugangsbedingungen für die Nutzung der Personenbahnhöfe  210 
 Zustandekommen des Vertrags über die Nutzung eines durch die DB InfraGO AG 
oder der RNI betrieben Personenbahnhofs (Stationsnutzungsvertrag)  211 
 Terminals und Laderampen für den Güterverkehr  214 
 Rangierbahnhöfe und Zugbildungseinrichtungen einschließlich 
Rangiereinrichtungen  214 
 Abstellgleise  214 
 Wartungseinrichtungen  214 
 Beschreibung der Wartungseinrichtungen  214 
 Grundsätze des Vertragsschlusses/der Vertragsübertragung  215 
 Eigenerbringung  216 
 Anforderungen an das Personal des ZB  216 
 Anforderungen an Fahrzeuge des ZB, Vermutung der Betriebssicherheit  216 
 Prüfungsrechte und Weisungsbefugnis der DB InfraGO AG  216 
 Infrastruktur in den Werkstätten  217 
 Informationen über Entgelte  217 
 Andere technische Einrichtungen  217 
 See- und Binnenhäfen  217 
 Hilfseinrichtungen  217 
 Tankanlagen  217 
 Autoreisezug -Terminals  217 
 Allgemeine Informationen und Beschreibung der Autoreisezug -Terminals  217 
 Leistungen  217 
 Entgelte  218 
 Kapazitätszuweisung/Anmeldung der Nutzung  218 
  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   14 Verzeichnis der Anlagen  
Anlage 1.0  Abkürzungsverzeichnis  
Anlage 2.3.10  Nutzungsbedingungen ETCS  
Anlage 2.3.12  AGB -GSM -R-DL 
Anlage 2.6.1.5  Karte Trafo -Netz 
Anlage 3.2.1.1  Muster Grundsatz -INV 
Anlage 3.2.1.2.2  Netzzugangsrelevantes Regelwerk – Zusammenstellung  
Anlage 3.2.1.2.3  Betrieblich -technisches Regelwerk – Zusammenstellung  
Anlage 3.2.3  Vorgehen beim beabsichtigten Eintritt eines EVU als Drittunter -
nehmen nach § 22 ERegG  
Anlage 3.2.6  Vereinbarung über die Verkehrsdurchführung  
Anlage 3.3.4.8  Verfahrensbeschreibung zur mobilen Graffiti -Entfernung in Ab-
stellanlagen  
Anlage 3.4.3.1  Nutzungsbedingungen Infraportal  
Anlage 4.2  Nutzungsbedingungen pathOS  
Anlage 4.2.1.10  Entgelte zur Berechnung des Regelentgelts in der ersten Phase 
der Netzfahrplanerstellung  
Anlage 4.2.2  Nutzungsbedingungen Click&Ride  
Anlage 4.2.2.4  Bearbeitungsfristen für Trassenanmeldungen im  
Gelegenheitsverkehr bei Grenzüberschreitende Fahrten  
Anlage 4.2.3.1  Zusammenarbeit der DB InfraGO AG  mit inländischen BdS  
Anlage 4.4  
 Muster Rahmenvertrag (inklusive Anhang A sowie Anlage 1 und 
2) 
Anlage 4.4 .1a Berechnung der Höchstkapazität bei Zuweisung von Rahmenver-
trägen Muster Rahmenvertrag ( inkl. Anlagen ) 
Anlage 4.4.1b  Liste der Strecken mit 90% RV Obergrenze  
Anlage 4.4. 3 Fristen für die Anmeldung von Rahmenverträgen  
Anlage 4.6.2  Übersicht der überlasteten Schienenwege und dafür geltenden 
Nutzungsbedingungen  
Anlage 4.10  Grundsätze für die Kapazitätszuweisung auf den Schienengüter-
verkehrskorridoren   
Anlage 5.1a Liste der aufkommensstarken Grenzstellen  
Anlage 5.1b Liste der Metropolbahnhöfe und deren Betriebsstellen  
Anlage 5.2 Übersicht der wesentlichen Elemente des Trassenpreissystems  
Anlage 5.3 Liste der Entgelte  der DB InfraGO AG  und der RNI 
Anlage 5.4.2  Umrisslinien zur Preisbildung Machbarkeitsstudie aT  
Anlage 5.6.2.3  Entgeltnachlass und erweiterte Kompensationsleistungen bei Um-
leitung aufgrund von Baumaßnahmen durch Generalsanierungs-
maßnahmen (Hochleistungskorridore)  
Anlage 5.7.2.1  Richtlinie 420.9001 „Kodierung der Zusatzverspätungen“  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   15 Anlage 5.7.2.2  Richtlinie 048.2002 „Richtlinie zur Sicherstellung der Weisungs-
freiheit im Umkodierungsprozess des Anreizsystems gem. § 39 
Abs. 2 ERegG“  
Anlage 5.7.6  Kategoriespezifische Basisleistungen und weitere Leistungen der 
INB (Bereich Personenbahnhöfe)  
Anlage 5.10 Richtlinie zur Förderung des Schienengüterverkehrs über eine an-
teilige Finanzierung der genehmigten Trassenentgelte (af -TP) 
Anlage 5.10.1  Beauftragung  
Anlage 7.3.1.6.1a  Muster Einzelanmeldung  
Anlage 7.3.1.6.1b  Muster Sammelanmeldung  
Anlage 7.3.1.6.1c  Anlagenportal Netz (APN)  
Anlage 7.3.1.6. 1.5 Liste SE, Angebot NV nur für eine Netzfahrplanperiode  
Anlage 7.3.1.6.1.6  Liste Trafogleise in Serviceeinrichtungen  
Anlage 7.3.1.6.1.9  Logistikstellen – Konzept zur Nebennutzung  
Anlage 7.3.2.4.1.1  Zuordnungssystematik Stationen zu den jeweiligen Kategorien  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   16 1 ALLGEMEINE INFORMATIONEN  
1.0 Abkürzungsverzeichnis  
Ein Verzeichnis der Abkürzungen, die in diesen INB verwendet werden, ergibt sich aus dem Ab-
kürzungsverzeichnis, Anlage 1.0.  
 Einleitung  
Die DB InfraGO AG  ist als EIU für die Vorhaltung, Weiterentwicklung und den Betrieb des Groß-
teils des deutschen Schienennetzes  sowie der von ihr betriebenen Serviceeinrichtungen ein-
schließlich Personenbahnhöfe und Personenbahnsteige  verantwortlich. Als eine 100 -prozentige 
Tochtergesellschaft der Deutschen Bahn AG ist es zentrale Aufgabe der DB InfraGO AG , mit 
einem substanziell hochwertigen, auf die Bedürfnisse der EVU zugeschnittenen Streckennetz 
und entsprechenden Serviceeinrichtungen einschließlich Perso nenbahnhöfen und Personen-
bahnsteigen (einschließlich der zugehörigen Zuwegungen)  die Grundlage für einen sicheren, zu-
verlässigen Bahnbetrieb zu schaffen. Sie erstellt in dieser Eigenschaft (als BdS i. S. d. §  2 Abs. 
7 AEG) insbesondere auch Fahrpläne und vermarktet Zugtrassen i. S. d. §  1 Abs. 20 ERegG und 
damit verbundene Leistungen, betreibt und erbringt Leistungen , auch im Zusammenhang mit dem 
Betrieb von Personenbahnhöfen,  in Serviceeinrichtungen als BdSE i. S. d. § 2 Abs. 11 AEG an 
Kunden aus dem In - und Ausland.  
 Zweck der Nutzungsbedingungen  
Die INB enthalten Regeln, Fristen, Verfahren, Entgeltgrundsätze und Allgemeine Geschäftsbe-
dingungen für Zugang und Nutzung des Schienennetzes , der Personenbahnhöfe  und der Ser-
viceeinrichtungen  einschließlich der Personenbahnhöfe  der DB InfraGO AG .  
Die INB sind  
 Schienennetz -Nutzungsbedingungen gemäß §§ 1 Abs.  18, 19 Abs. 1 bis 3 i. V. m. Anlage 3 
ERegG bzw.  
 Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gemäß §§ 1 Abs. 19, 19 Abs. 4 i. V. m. An-
lage 3 ERegG  und en thalten die gem. Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 
über den Zugang zu Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen v. 
22.11.2017 geforderten Informationen.  
 
Soweit sich aus den Regelungen der INB nicht konkret ergibt, dass ihre Geltung auf die Schie-
nenwegebenutzung oder die Nutzung von Kapazität en in Serviceeinrichtungen beschränkt ist, 
gelten die Regelungen für beide Bereiche.  
 
Auf dieser Grundlage werden für die Schienenwegebenutzung  (einschließlich der eventuell damit 
verbundenen Nutzung von Personenbahnsteigen)  ENV, für die Nutzung von Personenbahnhöfen 
SNV und für die Nutzung von Kapazitäten in Serviceeinrichtungen ENV -SE geschlossen.  
 Rechtliche Aspekte  
 Rechtsrahmen  
Den INB liegen insbesondere folgende Gesetze und Verordnungen zugrunde:  
 Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG),  
 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG),  
 Gesetz zum Verbot des Betriebs lauter Güterwagen (Schienenlärmschutzgesetz, 
SchlärmschG),  
 Verordnung (EU) 913/2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen 
wettbewerbsfähigen Güterverkehr,  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   17  Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabili-
tät des Teilsystems „Fahrzeuge — Lärm“ sowie zur Änderung der Entscheidung 
2008/232/EG und Aufhebung des Beschlusses 2011/229/EU  
 Durchführungsverordnung (EU) 2019/774 der Kommission vom 16. Mai 2019 zur Ände-
rung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 in Bezug auf die Anwendung der technischen 
Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Lärm“ auf Be-
standsgüterwage n 
 Durchführungsverordnung (EU) 2023/1694 der Kommission vom 10. August 2023 zur 
Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 321/2013, (EU) Nr. 1299/2014, (EU) Nr. 
1300/2014, (EU) Nr. 1301/2014, (EU) Nr. 1302/2014, (EU) Nr. 1304/2014 und der 
Durchführungsverordnung (E U) 2019/777  
 Durchführungsverordnung (EU) 2015/909 über die Modalitäten für die Berechnung der 
Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen,  
 Durchführungsverordnung (EU) 2015/429 zur Festlegung der Modalitäten für die Anlas-
tung der Kosten von Lärmauswirkungen,  
 Durchführungsverordnung (EU) 2015/10 über Kriterien für Antragsteller hinsichtlich der 
Zuweisung von Eisenbahn -Fahrwegkapazität,  
 Delegierter Beschluss (EU) 2017/2075 der Kommission zur Ersetzung des Anhangs VII 
der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung 
eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums,  
 Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 über den Zugang zu Serviceeinrichtungen 
und schienenverkehrsbezogenen Leistungen,  
 Eisenbahn -Bau- und Betriebsordnung (EBO),  
 Eisenbahnsignalordnung (ESO),   
 Eisenbahnsicherheitsverordnung (ESiV),  
 Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahn-
system (EiGV),  
 Transeuropäische -Eisenbahn -Interoperabilitätsverordnung (TEIV) ,  
 Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)  
 Bundespolizeigesetz (BPolG)  und 
 Regionalisierungsgesetz (RegG).  
 
Weitere Informationen werden im Internet zur Verfügung gestellt:  
www.gesetze -im-internet.de   
 Rechtsgrundlagen und Haftung  
 Geltungsbereich  
Die INB regeln Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen  
 den ZB i. S. d. § 1 Abs. 12 ERegG, den Haltern von Eisenbahnfahrzeugen i. S. d. 
§ 31 AEG einschließlich etwaiger nach § 51 Abs. 1 Satz 3 ERegG einbezogener EVU  
 und der DB InfraGO AG  
 
hinsichtlich des Zugangs zu den von der DB InfraGO AG  im Geltungsbereich des ERegG betrie-
benen Schienenwegen , zu den Personenbahnsteigen  sowie zu den Serviceeinrichtungen  ein-
schließlich der Personenbahnhöfe  und deren Benutzung einschließlich der hierfür geltenden All-
gemeinen Geschäftsbedingungen. Als Schienenwege im Sinne von Satz 1 gelten auch die SGV -
Korridore im Geltungsbereich des ERegG (vgl. Ziffer 1.7.1 ). Die Bestimmungen dieser INB in 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   18 Bezug auf den ZB gelten sinngemäß für Drittunternehmen, die gem. §  22 ERegG in die Rechte 
und Pflichten aus dem ENV , dem SNV  bzw. dem ENV -SE eintreten.   
 
Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem ENV , dem SNV  bzw. dem ENV -SE unterliegen 
der rege lmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB), es sei denn, es gelten gesetzlich 
längere Verjährungsfristen.  
 DB RegioNetz Infrastruktur  
Die INB gelten auch für die von RNI als Tochtergesellschaft der DB InfraGO AG  betriebenen 
Schienenwege und Serviceeinrichtungen  sowie für die von RNI betriebenen Personenbahnsteige 
und Personenbahnhöfe . Soweit nicht im Folgenden aufgeführt, werden Einzelheiten zur Infra-
struktur und Ansprechpartner im Bereich der RNI im Internet zur Verfügung gestellt:  
www.suedostbayernbahn.de  
www.erzgebirgsbahn.de  
www.oberweissbacher -bergbahn.com  
www.kurhessenbahn.de  
www.westfrankenbahn.de  
 Deutsche Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet  
Die DB InfraGO AG  betreibt auf Grundlage der Staatsverträge zwischen dem Großherzogtum 
Baden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft von 1852 ff. Schienenwege und Serviceein-
richtungen auf Schweizer Gebiet unter Wahrung der Schweizer Hoheitsrechte. Die INB gelten 
insoweit nicht für die deutschen Schienenwege  und Serviceeinrichtungen  auf Schweizer Gebiet. 
Die räumliche Lage dieser Strecken  und Serviceeinrichtungen , Informationen über die von der 
DB InfraGO AG betriebenen Personenbahnhöfe auf Schweizer Gebie t und die für den Zugang 
bzw. Nutzung maßgeblichen Rechtsgrundlagen werden im Internet zur Verfügung gestellt:  
www.dbinfrago.com/schweiz  
 Geltung von AGB der ZB  
Allgemeine Geschäftsbedingungen des ZB oder des einbezogenen EVU gelten nicht, es sei 
denn, die DB InfraGO AG  hat in deren Geltung ausdrücklich schriftlich eingewilligt.  
 Formerfordernisse  
Wenn und soweit nach dem Gesetz, die Schriftform gefordert ist, reicht die elektronische Form 
nicht zur Wahrung des Schriftformerfordernisses aus . Wenn nach dem ENV, SNV, SNV -RNI, dem 
ENV-SE oder den INB ausdrücklich die Schriftform gefordert ist, reicht die elektronische Form 
nicht zur Wahrung des Schriftformerfordernisses aus  es sei denn, dies ist nach den INB aus-
drücklich vorgesehen.  
 Haftung  
Trotz größter Sorgfalt sind aufgrund der gesetzlich vorgegebenen Veröffentlichungsfristen und 
der Vielzahl laufender Veränderungen, insbesondere im Bereich von Informationen und Angaben 
zu Infrastrukturdaten, Abweichungen zwischen den Inhalten der INB zum Veröffentlichungszeit-
punkt und dem jeweiligen tatsächlichen Zustand nicht auszuschließen. Die DB InfraGO AG  ist 
daher für alle Hinweise auf fehlerhafte oder abweichende Angaben dankbar.  
 
Die INB enthalten Links zu externen Webseiten Dritter, auf deren Inhalte die DB InfraGO AG  
keinen Einfluss hat. Für die Inhalte auf diesen Seiten kann die DB InfraGO AG  keine Gewähr 
übernehmen. Die Anbieter oder Betreiber der verlinkten Seiten sind für den Inhalt verantwortlich. 
Die verlinkten Seiten wurden zum Zeitpunkt der Veröffentlichung auf mögliche Rechtsverstöße 
überprüft. Rechtswidrige Inhalte waren zum Zeitpunkt  der Veröffentlichung nicht ersichtlich. Eine 
dauerhafte inhaltliche Kontrolle der verli nkten Seiten ist ohne konkrete Anhaltspunkte einer 
Rechtsverletzung nicht zumutbar. Sollte die DB InfraGO AG  von Rechtsverstößen Kenntnis er-
halten, wird sie die entsprechenden Links löschen.  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   19 
 Gerichtsstand  
Für alle sich aus oder im Zusammenhang mit der Auslegung oder Durchführung dieser Nutzungs-
bedingungen und er auf ihrer Basis geschlossenen Verträge (ENV, SNV, SNV -RNI, ENV -SE) 
ergeben -den Streitigkeiten der Parteien ist der Gerichtsstand Frankfurt am Main.  
 Beschwerdemöglichkeiten und -verfahren  
Für Beschwerden im Zusammenhang mit den INB sind die in Ziffer 1.6.1  genannten Ansprech-
partner des Vertriebs zuständig. Daneben besteht die Möglichkeit zur Stellung eines Antrags auf 
Durchführung eines Verfahrens nach § 66 ERegG bei der BNetzA.  
 Feiertagsregelung  
Als Feiertage werden ausschließlich die bundeseinheitlichen Feiertage gewertet, welche vom 
BMI hinter der Website:  
https://www.bmi.bund.de/DE/themen/verfassung/staatliche -symbole/nationale -feiertage/natio-
nale-feiertage -node.html   
 
veröffentlicht sind.  
 Aufbau der INB 
Der Aufbau dieser INB entspricht grundsätzlich neben den gesetzlichen Vorgaben dem von RNE 
(vgl. Ziffer 1.7.2 ) empfohlenen Musteraufbau. Der Musteraufbau und Änderungen hierzu werden 
im Internet zur Verfügung gestellt:  
www.rne.eu/network -statement  
 
Die jeweiligen Themen befinden sich damit grundsätzlich an gleicher Stelle in den INB der euro-
päischen Nachbar -EIU der DB InfraGO AG . 
 Geltungsdauer, Änderung und Veröffentlichung  
 Geltungsdauer  
Diese INB dienen als Grundlage für das Zuweisungsverfahren, den Vertragsschluss und Ände-
rungen für die Trassen  und die dazu gehörigen Personenbahnsteige  und Kapazitäten in Ser-
viceeinrichtungen  einschließlich der Personenbahnhöfe  der Netzfahrplanperiode 2026/2027 
(13.12.2026  – 11.12.2027 ). Für die Trassenkonstruktion für Trassen und Zuweisung von Kapazi-
täten in Serviceeinrichtungen  einschließlich der Personenbahnhöfe  der Netzfahrplanperiode 
2026/2027  sind ausschließlich diese INB anzuwenden. Sie treten am 13.12.2026  in Kraft und sind 
unbefristet gültig. Die INB 2026  treten zum selben Zeitpunkt außer Kraft.  
 Änderungen  
Beabsichtigte Neufassungen oder Änderungen der INB richten sich entsprechend ihrem jeweili-
gen Inhalt nach den Regelungen des § 19 ERegG.  
 Veröffentlichung  
Die INB, beabsichtigte Neufassungen oder Änderungen gem. § 19 ERegG und Art. 5 Durchfüh-
rungsverordnung (EU) 2017/2177 und etwaige Änderungen aufgrund behördlicher und gerichtli-
cher Entscheidungen werden kostenfrei im Internet in deutscher und englischer Fassung zur Ver-
fügung gestellt:  
www.dbinfrago.com/inb  
 
Bei Widersprüchen zwischen der deutschen und der englischen Fassung dieser INB gilt au s-
schließlich die deutsche Fassung.  
 
RNE bietet zudem das NCI (Network and Corridor Information) – Tool an, in dem die englischen 
Versionen der Nutzungsbedingungen der jeweiligen Infrastrukturbetreiber abgerufen werden kön-
nen. 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   20 
 Ansprechpartner  
 Ansprechpartner der DB InfraGO AG  
Eine individuelle Kundenbetreuung wird durch die Zentrale in Frankfurt am Main und die sieben 
Region en der DB InfraGO AG  gewährleistet.  
 
Ansprechpartner  Themenbereich  
Vertrieb  Kundenberatung/Betreuung hinsichtlich Fahrplange-
staltung, Vorbereitung von Neuverkehren, Netzzugang 
in verkehrlicher und infrastruktureller Hinsicht, Zugang 
und Nutzung von Serviceeinrichtungen, Abwicklung 
von ENV und ENV -SE, Abrechnung von Nutzungsent-
gelten  
Abteilungen des Bereichs Fahrplan  Konstruktion Netzfahrplan /Gelegenheitsverkehr , spe-
zielle Trassierungsfragen, außergewöhnliche Sendun-
gen, Baufahrplan, Trassenanmeldungen  zum Gele-
genheitsverkehr  
Kundencenter Netzfahrplan  Trassenanmeldung zum Netzfahrplan, Annahme der 
Trassenanmeldungen zum Netzfahrplan , Netzfahr-
planentwürfe,  Stellungnahme zum vorläufigen Netz-
fahrplanentwurf,  Trassenangebote zum Netzfahrplan , 
Betreuung bestehender Rahmenverträge  
 
Details zu den Ansprechpartnern der DB InfraGO AG  werden im Internet zur Verfügung gestellt:  
www.dbinfrago.com/kontakte  
 
Die jeweils örtlich zuständige Region für die jeweilige Serviceeinrichtung wird im Anlagenportal -
Netz im Internet benannt:  
www.dbinfrago.com/apn  
 
Die jeweils örtliche zuständige Region für die jeweiligen Personenbahnhöfe ist im Internet zu 
finden:  
www.dbinfrago.com/ap -vertrieb -personenbahnhoefe  
 Ansprechpartner internationale EIU  
Informationen zu den INB und zur Eisenbahninfrastruktur der europäischen Nachbar -EIU und 
deren Ansprechpartner im OSS werden im Internet zur Verfügung gestellt:  
 
Land  EIU Kontakt  
Dänemark  Banedanmark (Rail Net Denmark)  www.bane.dk  
Polen  PKP Polskie Linie Kolejowe S.A.  www.plk -sa.pl  
Tschechische  
Republik  SŽDC, Správa železnicní dopravní cesty, státní 
organizace  www. provoz.szdc.cz  
 
Österreich  ÖBB Infrastruktur AG  www.oebb.at  
Schweiz  BLS Netz AG 
SBB Infrastru ktur 
Schweizerische Trassenvergabestelle  www.bls.ch  
www.sbb.ch  
www.tvs.ch  
Frankreich  SNCF Réseau  www.sncf -reseau.fr  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   21 Land  EIU Kontakt  
Luxemburg  ACF Administration des Chemins de Fer  www.railinfra.lu  
Belgien  Infrabel, SA Under public law  www.infrabel.be/en  
Niederlande  ProRail B.V.  www.prorail.nl  
 
Weitere Informationen finden sich unter den folgenden Links von RNE:  
www.rne.eu/organisation/oss -c-oss 
www.rne.eu/organisation/network -statements  
 Weitere Ansprechpartner  
Weitere Ansprechpartner und deren Kontaktdaten sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:  
 
Name  Kontakt  
Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV)  www.vdv.de  
Eisenbahn -Bundesamt (EBA)  www.eisenbahnbundesamt.de  
Bundesnetzagentur  (BNetzA ) www.bundesnetzagentur.de  
Genehmigungsbehörden  der Bundesländer  https://www.eba.bund.de/DE/Themen/Eise  
nbahnunternehmen/Genehmigungsverfah-
ren_EVU/geneh  
migungsverfahren_evu_node.html  
 
 Europäische Zusammenarbeit der DB InfraGO AG  mit anderen Eisenbahninfrastruktur-
betreibern und Zuweisungs stellen  
 Schienengüterverkehrskorridore  (SGV -Korridore)  
Die Schienenwege der DB InfraGO AG  sind teilweise Bestandteil der aufgrund der EU -Verord-
nung 913/2010 (ergänzt durch Anhang II der EU -Verordnung 1316/2013 sowie Durchführungs-
beschluss (EU) 2015/1111)  und geändert durch EU -Verordnung 1679/2024)  zu bildenden Schie-
nengüterverkehrskorridore (SGV -Korridore) . Auf Basis der EU -Verordnung 1679/2024 sind die 
Verläufe der SGV -Korridore integrierter Bestandteil des Schienengüterverkehrsanteils der Euro-
päischen Verkehrskorridore (ETC). Detaillierte Informationen zum Ve rlauf der SGV -Korridore fi n-
den sich unter folgendem Link bzw. im TENtec -Tool der Europäischen Kommission:  
https://transport.ec.europa.eu/transport -themes/infrastructure -and-investment/trans -european -
transport -network -ten-t/tentec -information -system -and-ten-t-map-library/ten -t-maps -european -
transport -corridors_en  
https://webgate.ec.europa.eu/tentec -maps/web/public/screen/home : 
 
 SGV -Korridor Nordsee -Rhein -Mittelmeer : 
 
Einzelheiten zum Korridor werden im Internet zur Verfügung gestellt:  
www.corridor -nsrm.eu  
 SGV -Korridor Skandinavien -Mittelmeer:  
 
Einzelheiten zum Korridor werden im Internet zur Verfügung gestellt:  
www.scanmedfreight.eu  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   22  SGV -Korridor Atlantik:  
 
Einzelheiten zum Korridor werden im Internet zur Verfügung gestellt:  
www.atlantic -corridor.eu  
 SGV -Korridor Nordsee -Ostsee:  
 
Einzelheiten zum Korridor werden im Internet zur Verfügung gestellt:  
www.rfc -northsea -baltic.eu  
 SGV -Korridor Rhein -Donau:  
 
Einzelheiten zum Korridor werden im Internet zur Verfügung gestellt:  
www.rfc -rhine -danube.eu  
 
Eine Auswahl von Serviceeinrichtungen der DB InfraGO AG  an den vorstehenden SGV -Korrido-
ren ist jeweils in der Terminalliste im Buch 3 des jeweiligen „Corridor Information Document (CID)“ 
benannt. Die darin aufgeführten Serviceeinrichtungen können unter anderem als Ein - bzw. Aus-
bruchsstellen („connecting points “) für Zubringertrassen zu Häfen und Terminals genutzt werden.  
 Corridor One Stop Shop  
Vom One Stop Shop (OSS) nach Ziffer 1.7.2.1  zu unterscheiden ist der sogenannte Corridor 
OSS. Auf den SGV -Korridoren werden von den am jeweiligen SGV -Korridor beteiligten BdS zu-
sätzliche Corridor OSS eingerichtet, die gemäß Artikel 13 und 14 der EU -VO 913/2010 exklusiv 
für den Vertrieb spezieller g renzüberschreitender Zugtrassen für Güterverkehre auf dem betref-
fenden SGV -Korridor zuständig sind  für 
 im Voraus vereinbarte grenzüberscheitende Zugtrassen im Netzfahrplan („Prearranged 
paths“ (PaPs)) , 
 Kapazitätsreserven für ad -hoc Anträge für internationale Güterzüge („Reserve capa-
city“) . 
 
Die besonderen Bestimmungen für Trassenanmeldungen beim Corridor OSS sind unter Ziffer 
4.2.5  beschrieben.  
 
Soweit es um die Nutzung von Kapazitäten in Serviceeinrichtungen im Anschluss an im Voraus 
vereinbarte grenzüberschreitende Zugtrassen im Netzfahrplan, sogenannte „prearranged paths 
(PaPs)“ geht, erfolgt die Vermarktung durch die in Ziffer 1.6.1  benannten Ansprechpartner.  
 Corridor OSS für SGV -Korridore  
Von den Verwaltungsräten der SGV -Korridore , die gemäß Anhang II der EU -Verordnung 
1316/2013 "Connecting Europe (CEF)" Schienenwege der DB InfraGO AG  beinhalten, wurden 
die hier aufgeführten Corridor OSS eingerichtet und von den am SGV -Korridor beteiligten EIU 
jeweils zur Entscheidung über die Zuweisung von PaPs und Kapazitätsreserven sowie die Ab-
gabe der hieraus resultierenden internationalen Trassenangebote auf den betreffenden SGV -
Korridoren  bevollmächtigt. Der Vertragsschluss erfolgt dann zwischen den beteiligten EVU und 
EIU. 
 
Die Kontaktadressen der Corridor OSS lauten:  
Für den SGV -Korridor Nordsee -Rhein -Mitte lmeer : 
Corridor OSS North Sea Rhine - Mediterranean  16, boulevard d’Avranches  
L-1160 Luxembourg  
Telefon: +49 69 265 -26771  
E-Mail: coss@corridor -nsrm.eu  
Für den SGV -Korridor Skandinavien -Mittelmeer:  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   23 Corridor OSS ScanMed  
DB InfraGO AG , Adam -Riese -Straße 11 -13, 60327 Frankfurt am Main  
 
Telefon: +49 69 265 -26773 
E-Mail: coss@scanmedfreight.eu  
Für den SGV -Korridor Atlantik:  
Corridor OSS Atlantic  
Administrador de Infraestructuras Ferroviarias (ADIF)  
Dirección de Planificación y Gestión de Red  
C/. Hiedra, s/nº, Estación de Chamartín, Edificio 23, 28036 MADRID, Spain  
 
Telefon: +34 917 744 774  
E-Mail: oss@atlantic -corridor.eu  
Für den SGV -Korridor Nordsee -Ostsee:  
Corridor OSS North Sea -Baltic  
DB InfraGO AG ; Adam -Riese -Straße 11 -13, 60327 Frankfurt a. Main  
 
Telefon: +49 1523 7525962  
E-Mail: coss@rfc8.eu  
Für den SGV -Korridor Rhein -Donau:  
Corridor OSS Rhine Danube  
DB InfraGO AG ; Adam -Riese -Straße 11 -13, 60327 Frankfurt a. Main  
 
Telefon: +49 89 1308 72141  
E-Mail: c-oss@rfc -rhine -danube.eu  
 Informationen zu den Nutzungsbedingungen der SGV -Korridore  
Aufgrund der Verpflichtung aus Art. 18 der EU -VO 913/2010 haben die SGV -Korridore Informati-
onen zu korridorspezifischen Nutzungsbedingungen erstellt und veröffentlicht. Das jeweilige „Cor-
ridor Information Document“ (CID) steht in englischer Sprache im Inte rnet zur Verfügung:  
 Für den SGV -Korridor Nordsee -Rhein -Mittelmeer : 
www.corridor -nsrm.eu  
 Für den SGV -Korridor Skandinavien -Mittelmeer:  
www.scanmedfreight.eu  
 Für den SGV -Korridor Atlantik:  
www.atlantic -corridor.eu  
 Für den SGV -Korridor Nordsee -Ostsee:  
www.rfc -northsea -baltic.eu  
 Für den SGV -Korridor Rhein -Donau:  
www.rfc -rhine -danube.eu  
 
Soweit das CID Ausschnitte dieser INB enthält oder anderweitig auf diese INB verweist, gehen 
die Bestimmungen in diesen INB den jeweiligen Ausschnitten oder Verweisen vor.  
 
Das CID ist nicht Bestandteil dieser INB, jedoch finden sich – zur Information – in Anlage 4.10 im 
Rahmen von RailNetEurope harmonisierte Regelungen der CIDs für die Kapazitätszuweisung 
von SGV -Korridoren . 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   24 
 RailNetEurope  und andere internationale Kooperationen  
Um den internationalen Verkehr auf dem europäischen Schienennetz zu fördern und zu erleich-
tern, haben sich die europäischen EIU in RNE, einer Vereinigung von EIU in Europa mit Sitz in 
Wien, zusammengeschlossen.  
 
Informationen zur RNE werden im Internet zur Verfügung gestellt:  
https://rne.eu/organisation   
 One Stop Shop  
Die DB InfraGO AG  ist Mitglied in RNE. Die in RNE organisierten EIU haben jeweils einen OSS 
eingerichtet. Diese OSS sind als Netzwerk verbunden und informieren aus einer Hand über den 
europäischen grenzüberschreitenden Verkehr. Der ZB erhält Informationen über den Netzzuga ng 
auf Schienennetzen und zu Serviceeinrichtungen . Der jeweilige OSS nimmt grenzüberschrei-
tende Trassenanmeldungen entgegen, für die DB InfraGO AG  gilt insoweit Ziffer 4.2.4 . 
Weitere Informationen zu grenzüberschreitenden Trassenanmeldungen werden im Internet zur 
Verfügung gestellt:  
www.dbinfrago.com/oss  
www.rne.eu/organisation/oss -c-oss 
 
Zusätzliche Informationen für grenzüberschreitende Verkehre werden im „Leitfaden der DB In-
fraGO AG  für grenzüberschreitende Verkehre“ im Internet zur Verfügung gestellt:  
www.dbinfrago.com/internationaleverkehre  
 
Dieser Leitfaden ist nicht Bestandteil der INB. 
 
Für die Corridor OSS der SGV -Korridore vgl. Ziffer 1.7.1.1 . 
 Andere RNE -Leistungen  
RNE stellt den ZB weiterhin verschiedene Leistungen zur Verfügung, um die Planung internatio-
naler Zugtrassen zu erleichtern:  
 PCS:  
 
PCS ist eine Internetanwendung, die von ZB genutzt werden kann, um internationale 
Trassenanmeldungen durchzuführen. Diese Anwendung vereinfacht die Schnittstellen 
und die Koordinierung für die Planung grenzüberschreitender Zugtrassen und beinhaltet 
das Ver fahren zur Vorbereitung des kommenden Netzfahrplans.  
 
Einzelheiten zu PCS werden durch die RNE im Internet zur Verfügung gestellt:  
http://pcs.rne.eu  
 PCS Capacity Broker  
 
PCS Capacity Broker ist eine Internetanwendung, die PCS fortentwickeln und langfristig 
ablösen soll. Folglich ist beabsichtigt, dass diese Internetverwendung von ZB genutzt 
werden kann, um internationale Trassenanmeldungen durchzuführen. Sie soll die 
Schni ttstellen und die Koordinierung für die Planung grenzüberschreitender Zugtrassen 
vereinfachen. Im ersten Schritt kommt PCS Capacity Broker voraussichtlich ab Juni 
2024 für Gelegenheitsverkehr nach Ziffer 4.2.4.2  zur Anwendung.  
 
Die DB InfraGO AG  informiert per Kundeninformation über den genauen Zeitpunkt der 
Inbetriebnahme der Internetanwendung.  
 
Einzelheiten zu den Weiterentwicklungen im digitalen Kapazitätsmanagement werden 
durch die RNE im Internet zur Verfügung gestellt:  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   25 https://rne.eu/capacity -management/ttr/digital -capacity -management/  
 CIS: 
 
Mit der Internetanwendung CIS kann das Nutzungsentgelt für internationale Zugtrassen 
ermittelt werden. CIS ermöglicht eine Kostenabschätzung für die Nutzung der internati-
onalen Zugtrassen auf Grundlage der veröffentlichten Entgelte der beteiligten EIU.  
 
Einzelheiten zu CIS werden durch die RNE im Internet zur Verfügung gestellt:  
http://cis.rne.eu  
 TIS: 
 
TIS ermöglicht, Zugbewegungen internationaler Reise - oder Güterzüge in Echtzeit zu 
verfolgen.  
 
Einzelheiten zu TIS werden durch die RNE im Internet zur Verfügung gestellt (zusätzlich 
siehe Ziffer 6.4.1 ): 
http://tis.rne.eu  
 CIP: 
 
Mit Hilfe einer graphischen Benutzeroberfläche, stellt CIP ausführliche Informationen 
über den Streckenverlauf, die Terminals, Infrastrukturinvestitionen, Instandhaltungs-
maßnahmen, sowie Streckeneigenschaften der beteiligten SGV -Korridore  zur Verfü-
gung.  
http://info -cip.rne.eu/  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   26 2 INFRASTRUKTUR DES SCHIENENNETZES  
 Einleitung  
Das Kapitel 2 der INB enthält die Beschreibung der Infrastruktur der DB InfraGO AG  für die Be-
nutzung der Schienenwege  und der Personenbahnsteige  im Rahmen eines ENV.  
 
Die Beschreibung der Infrastruktur für die Nutzung der Kapazitäten in Serviceeinrichtungen  ein-
schließlich der Personenbahnhöfe  ist in Kapitel 7 enthalten.  
 Umfang des Schienennetzes  
 Grenzen  
Das Schienennetz der DB InfraGO AG  i. S. d. INB ist territorial auf das Gebiet der Bundesrepublik 
Deutschland beschränkt (vgl. Ziffer 1.3.2 ). 
 Angeschlossene Schienennetze  
Das Schienennetz der DB InfraGO AG  ist an die Schienennetze der europäischen Nachbar -EIU, 
der EIU innerhalb Deutschlands, von Hafenbahnen sowie Gleisanschließern angebunden.  
 
Weiterführende Informationen über Zusatzbestimmungen für grenzüberschreitende Bahnstre-
cken, die Durchführung internationaler Verkehre sowie Kontaktdaten zu den Nachbar -EIU ent-
halten das betrieblich -technischen Regelwerk (vgl. Ziffer 3.2.1.2.3 ) sowie die Ziffern 1.6.2  und 
1.7.1.1 . 
 
 Netzbeschreibung  
Das Schienennetz der DB InfraGO AG  wird nach definierten Infrastrukturmerkmalen kartogra-
phisch dargestellt. Im ISR gibt die DB InfraGO AG  detaillierte Informationen über die in den nach-
folgenden Ziffern  unter  2.3 genannten Kenndaten von Strecken bekannt. Mit dem ISR wird gemäß 
dem Kommissionsbeschluss 2019/777/EU, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 
2023/1694  über die Kenndaten der betroffenen Strecken für alle Teilsysteme mit ortsfesten An-
lagen informiert.  
 
Auf das ISR kann im Internet zugegriffen werden:  
www.dbinfrago.com/isr  
 
Auf die interaktive Karte des ISR kann im Internet zugegriffen werden:  
www.dbinfrago.com/isr -viewer  
 
Weiterführende Informationen zum ISR werden in den „Grundsätzen zum ISR“ im Internet zur 
Verfügung gestellt:  
www.dbinfrago.com/isr -grundsaetze  
 
Die „Grundsätze zum ISR“ sind nicht Bestandteil der INB. 
 
Die technischen Voraussetzungen für die Nutzung des ISR werden im Internet zur Verfügung 
gestellt:  
www.dbinfrago.com/isr -viewer  
 
Weiterführende Informationen sind bei den Regionen erhältlich:  
www.dbinfrago.com/kontakte  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   27 
 Gleisanzahl  
Eine Darstellung der eingleisigen und zweigleisigen Strecken ist im ISR als Thema „Gleisanzahl“ 
hinterlegt.  
 Spurweite  
Die Regelspurweite auf den Schienenwegen der DB InfraGO AG  beträgt 1435 mm.  
 Betriebsstellen  
Betriebsstellen sind in der interaktiven Karte des ISR dargestellt.  
 
Die Darstellung von Gleisnummern, maximal nutzbarer Bahnsteiglänge sowie Bahnsteighöhe er-
folgt in der Detailansicht zu den Betriebsstellen.  Eine Auflistung von zu berücksichtigenden Nutz-
längen von Gleisen in Betriebsstellen ist als Anlage zum ISR beigefügt.  
 
Streckennummer, Richtungskennzeichen und Kilometerangaben sind als Sachdaten in der inter-
aktiven Karte des ISR beim jeweiligen Streckenabschnitt hinterlegt.  
 Lichtraum - und Ladungsprofile  
Die Lichtraumprofile sind im ISR als Thema „Lichtraumprofil“ und die Ladungsprofile als Thema 
„KV-Kodifizierung“ hinterlegt.  
 Streckenklasse  
Die Strecken der DB InfraGO AG  werden in die Streckenklassen A - D4 nach DIN EN 15528 
eingeteilt. Zusätzlich gelten nationale Erweiterungen. Die Streckenklassen sind im ISR als Thema 
„Streckenklasse“ hinterlegt.  
 
Weiterführende Informationen hierzu werden im Internet zur Verfügung gestellt:  
www.dbinfrago.com/isr -grundsaetze  
 Streckenneigungen  
Die Streckenneigungen sind im ISR als Thema „Streckenneigung“ hinterlegt.  
 
Bei Strecken mit einer Neigung von mehr als 40 Promille ist die Richtlinie 465 „Betrieb auf Steil-
strecken; Besondere Vorschriften über das Bremsen“ zu beachten.  
 Geschwindigkeiten  
Die Streckenhöchstgeschwindigkeit ist im ISR als Thema „Geschwindigkeit“ hinterlegt.  
 Längere Güterzüge  
Eine streckenabschnittsgenaue Darstellung der Relation Padborg – Maschen Rangierbahnhof / 
Hohe Schaar im Hamburger Hafen, auf denen Züge mit einer Gesamtzuglänge von bis zu 835 m 
verkehren können , sowie ergänzende betriebliche Regelungen für den Betrieb mit bis zu 835 m 
Zügen enthalten die technischen Netzzugangsbedingungen Ziffer F.2 (Anlage 3.2.1.2.2).  
 
Weiterführende Informationen, wie z. B. zusätzliche Besonderheiten gegenüber dem Betrieb mit 
740 m -Zügen hinsichtlich Bestellung, Vorbereitung und Durchführung werden im Internet zur Ver-
fügung gestellt:  
www.dbinfrago.com/laengeregueterzuege  
 Energieversorgung  
Die elektrifizierten Strecken der DB InfraGO AG  sind mit dem System AC 15 kV 16,7 Hz ausge-
rüstet. Ausgenommen hiervon sind die Schienenwege der Gleichstrom -S-Bahnen in Berlin (DC 
750 V) und Hamburg (DC 1200 V). Weitere Besonderheiten für Grenzbetriebsstrecken sind im 
ISR hinterlegt.  
 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   28 Die Ausrüstung einer Strecke mit Oberleitung oder Stromschienen ist im ISR als Thema „Trakti-
onsart“ hinterlegt.  
 
Die Art des Stromversorgungssystems ist im ISR als Thema „maximaler Zugstrom (Pz)“ für Per-
sonenzüge und „maximaler Zugstrom (Gz)“ für Güterzüge hinterlegt.  
 Signalgebung  
Die Art der Signalgebungssysteme inklusive Bauformen sind im ISR  als Thema „PZB“, „LZB“ und 
„ERTMS/ETCS“  hinterlegt.  
 
Weitere Informationen zu ERTMS/ETCS werden im Internet zur Verfügung gestellt:  
www.dbinfrago.com/etcs  
 
Die Nutzungsbedingungen für ETCS sind als Anlage 2.3.10 Bestandteil dieser INB. 
 Betriebsverfahren  
Das auf einer Strecke anzuwendende Betriebsverfahren zum Verkehren von Zügen, Rangierfahr-
ten u. a. (z. B. Betriebsverfahren nach Richtlinie 408, Zugleitbetrieb nach Richtlinie 436, 438 oder 
FV-NE, Signalisierter Zugleitbetrieb nach Richtlinie 437) ist im I SR als Thema „Betriebsverfahren“ 
hinterlegt.  
 Kommunikationssystem  
Die Art des Kommunikationssystems ist im ISR als Thema „Kommunikationssystem“ und in den 
„Grundsätzen zum ISR“ hinterlegt.  
 
Weitere Informationen zu ERTMS/GSM -R werden im Internet zur Verfügung gestellt:  
www.dbinfrago.com/gsm -r 
 
Die AGB -GSM -R-DL der DB InfraGO AG  sind als Anlage 2.3.12 Bestandteil dieser INB. 
 Zugsteuerung und Zugsicherung  
Die Art der Zugsteuerungs -, Zugsicherungs systeme  inklusive Bauformen sind im ISR als Thema 
„PZB“, „LZB“ und „ERTMS/ETCS“ hinterlegt.  
 
Weitere Informationen zu ERTMS/ETCS werden im Internet zur Verfügung gestellt:  
www.dbinfrago.com/etcs  
 
Die Nutzungsbedingungen für ETCS sind als Anlage 2.3.1 0 Bestandteil dieser INB. 
 Tunnel, Brücken und Bahnübergänge  
Tunnel, Brücken und Bahnübergänge sind als Merkmal in der interaktiven Karte des ISR hinter-
legt. 
 
Die folgenden Details können über die Sachdatenmasken abgerufen werden  
 für Tunnel: Name, Lage und Länge,  
 für Brücken: Name, Lage und Länge,  
 für Bahnübergänge: Bezeichnung, Lage und Kreuzungspartner.  
 Notbremsüberbrückung (NBÜ)  
Strecken, auf denen die Pflicht besteht, über eine Notbremsüberbrückungseinrichtung zu verfü-
gen, sind im ISR als Thema „Notbremsüberbrückung“ dargestellt.  Einer fahrzeugseitigen techni-
schen Lösung zur Erfüllung dieser Pflicht bedarf es nicht, sofern Alternativen mindestens die glei-
che Sicherheit gewährleisten. Eine Bewertung und Verantwortung von Alternativen obliegt dem  
ZB bzw. einbezogenen EVU.  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   29 
 Verkehrsart  
Die Verkehrsart einer Strecke (Pz, Gz oder Mischverkehr Pz/Gz) ist im ISR als Thema „Verkehrs-
art“ hinterlegt.  
 Neigetechnik  
Die für den bogenschnellen Einsatz ausgerüsteten Strecken sind im ISR als Thema „Neigetech-
nik“ hinterlegt.  
 Wirbelstrombremse  
Strecken, auf denen der Einsatz der Wirbelstrombremse als Betriebsbremse oder Schnellbremse 
zugelassen ist, sind im ISR als Thema „Wirbelstrombremse“ dargestellt.  
 Baustellen  
Informationen zu Baustellen (vgl. Ziffer 2.5.3 ) werden im Internet zur Verfügung gestellt:  
www.dbinfrago.com/baustellen  
 Streckenöffnungszeiten  
Informationen zu Öffnungszeiten der Strecken (vgl. Ziffer 2.5.5 ) sind als Sachdaten zu den Be-
triebsstellen im ISR hinterlegt.  
 Kapazitätsbindung durch Rahmenverträge  
Die durch Rahmenverträge (vgl. Ziffer 4.4) gebundene Streckenkapazität ist im ISR als Thema 
„RV-Kapazitäts verbrauch “ hinterlegt.  
 Beschreibung der Personenbahnhöfe und Personenbahnsteige  
 Durch DB InfraGO AG betriebene Personenbahnhöfe und Personenbahnsteige  
  
Die INB regeln auch Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen den ZB einschließlich etwaiger, 
nach § 22 ERegG eingetretener Eisenbahnverkehrsunternehmen (im Folgenden: Drittunterneh-
men) oder einbezogene r EVU und der DB InfraGO AG hinsichtlich den von der DB InfraGO AG 
im Geltungsbereich des ERegG betriebenen Personenbahnhöfe und der zugehörigen Personen-
bahnsteige einschließlich der zugehörigen Zuwegung und deren Nutzung. Personenbahnsteige 
einschließlich der zugehörigen Zuwegung sind Eisenbahnanlagen im S inne der Anlage 1 ERegG. 
Personenbahnhöfe sind Serviceeinrichtungen im Sinne der Anlage 2 Nr. 2 a) ERegG.  
  
Unter Nutzung  der Personenbahnhöfe  im Sinne der INB ist der Abschluss eines Stationsnut-
zungsvertrages (im Folgen -den auch: SNV) mit dem ZB und/oder dem einbezogenen EVU zu 
verstehen.  
 Durch RNI betriebene Personenbahnhöfe und Personenbahnsteige  
  
Die RNI informiert die ZB im Internet unter www.dbinfrago.com/bahnsteige  über die spezifischen 
Leistungen und Ausstattungsmerkmale der jeweiligen Personenbahnsteige (u.a. die Bahnsteig-
höhen, die bauliche Länge von Bahnsteigen, Stufenfreiheit, Wetterschutz). Ebenfalls im Internet 
wird über die Zugangsregelungen für Personen mit Behinderungen und Personen mit einge-
schränkter Mobilität informiert unter www.bahn.de/fahrgastrechte -zugangsregeln . 
  
Informationen über die von den Signalstandorten abhängige betrieblich nutzbare Länge der 
Bahnsteige (Bahnsteig nutzlänge) in Stationen erhält der ZB über das ISR  in der Interaktiven Karte 
bei entsprechender Auswahl unter „Sachdaten anzeigen - Details zu Bahnsteige“.  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   30 
  
Die RNI informiert die ZB unverzüglich über kurzfristig durchzuführende Bauarbeiten in den Sta-
tionen und sich daraus ergebende Einschränkungen oder Änderungen.  
  
Durch die RNI betriebene Personenbahnhöfe sind Serviceeinrichtungen im Sinne der Anlage 2 
Nr. 2 a) ERegG.  
 Verkehrliche Einschränkungen  
Einschränkungen der verkehrlichen Nutzung der Schienenwege können sich in Einzelfällen aus 
besonderen örtlichen Gegebenheiten, gesetzlichen Vorgaben oder baulichen Besonderheiten er-
geben und werden im Rahmen der Trassenzuweisung berücksichtigt. Soweit sich  verkehrliche 
Einschränkungen aus der Überlastung von Schienenwegen ergeben können, gelten die Bestim-
mungen der Ziffer 4.6. 
 
Verkehrliche Einschränkungen bestehen insbesondere in den nachfolgend aufgeführten Fällen:  
 Besondere Schienenwege,  
 Ökologische Restriktionen,  
 Gefahrgut,  
 Tunnelrestriktionen,  
 Brückenrestriktionen,  
 Dampflokomotiven.  
 Besondere Schienenwege  
Bestimmte Strecken können gem. § 57 ERegG als „Besondere Schienenwege“ für die Nutzung 
durch bestimmte Arten von Verkehrsleistungen ausgewiesen werden.  
 
Für den Fall, dass im Rahmen eines Koordinierungsverfahrens eine Einigung über zeitgleiche, 
miteinander nicht zu vereinbarende Anträge auf Zuweisung von Zugtrassen gem. § 52 Abs. 3 bis 
6 ERegG nicht zustande kommt, ist – abweichend von § 52 Abs.  7 ERegG und vorbehaltlich der 
Rechte der ZB aus § 49 ERegG – den nach § 57 ERegG auf den nachfolgend genannten Stre-
cken ausgewiesenen Arten von Verkehrsleistungen bei der Zuweisung von Zugtrassen Vorrang 
einzuräumen. Für die nachrangigen Verkehre können, ab weichend vom Antrag auf Zuweisung, 
Zugtrassen auf derselben Strecke, solange Schienenkapazität verfügbar ist, oder auf Alternativ-
strecken angeboten werden.  
 
Im Einzelnen werden folgende Streckenabschnitte gem. § 57 ERegG als „Besondere Schienen-
wege“ ausgewiesen:  
Schnellfahrstrecke Hannover – Fulda – Würzburg  
Streckenabschnitte Hannover – Göttingen – Fulda – Würzburg  
 Vorrang für den Schienenpersonenfernverkehr zwischen 05:30 Uhr und 23:00 Uhr  
 Vorrang für Schienengüterverkehr zwischen 23:00 Uhr und 05:30 Uhr  
 
Alternativstrecke:  
 Hannover - Kreiensen – Göttingen - Eichenberg - Bebra - Fulda - Flieden - Gemünden 
(Main) – Würzburg  
Schnellfahrstrecke Mannheim – Stuttgart  
Streckenabschnitte Mannheim – Abzw. Saalbach – Vaihingen (Enz) – Stuttgart  
 Vorrang für den Schienenpersonenfernverkehr zwischen 04:30 Uhr und 23:50 Uhr  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   31  Vorrang für Schienengüterverkehr zwischen 23:50 Uhr und 04:30 Uhr  
 
Alternativstrecke:  
 Mannheim - Graben -Neudorf - Bruchsal - Bretten - Mühlacker - Vaihingen (Enz) - Korn-
westheim – Stuttgart  
Schnellfahrstrecke Köln – Frankfurt  
Streckenabschnitte Abzw. Steinstraße – Limburg Süd – Frankfurt a. M. Flughafen -Fernbahnhof  
 Vorrang für den Schienenpersonenfernverkehr  
 
Alternativstrecken:  
 Köln - Koblenz - Mainz - Frankfurt -Flughafen Fernbf – Frankfurt („linksrheinisch“)  
 Köln - Troisdorf - Oberlahnstein - Wiesbaden - Mainz - Frankfurt (außerhalb Zeitraum 
Vorrang SGV)  
 (Köln -) Ruhr - Siegen - Dillenburg - Friedberg - Frankfurt/Hanau  
Strecke Gremberg – Troisdorf – Oberlahnstein – Wiesbaden  
Streckenabschnitte Troisdorf – Neuwied – Oberlahnstein – Wiesbaden Ost  
 Vorrang für Schienengüterverkehr zwischen 23:00 Uhr und 05:00 Uhr  
 
Alternativstrecke:  
 Köln - Koblenz - Mainz - Frankfurt -Flughafen Fernbf – Frankfurt („linksrheinisch“)  
Schnellfahrstrecke Nürnberg – Ingolstadt  
Streckenabschnitt Abzw. Nürnberg – Reichswald – Ingolstadt Nord  
 Vorrang für den Schienenpersonenfernverkehr  
 
Alternativstrecke:  
 Nürnberg - Treuchtlingen – Ingolstadt  
Strecke München – Augsburg  
Streckenabschnitt Olching – Augsburg -Hochzoll (Strecke 5503)  
 Vorrang für den Schienenpersonenfernverkehr zwischen 05:00 Uhr und 24:00 Uhr  
 
Alternativstrecke:  
 Olching – Augsburg (Strecke 5581)  
Schnellfahrstrecke Leipzig – Erfurt  
Streckenabschnitt Gröbers - Erfurt Hbf  
 Vorrang für den Schienenpersonenfernverkehr  
 
Alternativstrecke:   
 (Leipzig Hbf -) Leipzig -Leutzsch - Großkorbetha - Naumburg – Erfurt  
Schnellfahrstrecke Erfurt – Unterleiterbach:  
Streckenabschnitt Erfurt – Unterleiterbach  
 Vorrang für Schienenpersonenfernverkehr zwischen 05:30 Uhr und 23:00 Uhr;  
 Vorrang für Schienengüterverkehr zwischen 23:00 Uhr und 05:30 Uhr.  
 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   32 Alternativstrecken  
 Erfurt – Fulda – Würzburg – Bamberg / Nürnberg (insbesondere SPFV) und  
 Großheringen – Saalfeld – Lichtenfels – Unterleiterbach  
Schnellfahrstrecke Wendlingen – Ulm 
Streckenabschnitt Wendlingen – Ulm: 
 Vorrang für Schienenpersonenfernverkehr zwischen 05:00 Uhr und 23:00 Uhr  
 Vorrang für Schienengüterverkehr zwischen 23:00 Uhr und 05:00 Uhr  
 
Alternativstrecke:  
 Stuttgart – Geislingen (Steige) - Ulm 
 Umweltrestriktionen  
Einschränkungen der verkehrlichen Nutzung der Schienenwege können sich aus umweltrechtli-
chen Bestimmungen ergeben (z. B. Wasser - und Naturschutz).  
 
Weitere Informationen sind bei den Regionen erhältlich:  
www.dbinfrago.com/kontakte  
 
Regelungen zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014, die durch die Durchführungs-
verordnung (EU) Nr. 2019/774 und zuletzt durch die Durchführungsverordnung EU) Nr. 
2023/1694 geändert wurde, und des Schienenlärmschutzgesetzes finden sich in Ziffer 3.4.7 . 
 Gefahrgut  
Neben den unmittelbar für Gefahrgut geltenden gesetzlichen Regelungen bestehen in Einzelfäl-
len zusätzliche verkehrliche Einschränkungen.  
 
Diese können u. a. sein:  
 Zeitlich eingeschränkte Abstellung von Gefahrgutzügen,  
 Begegnungsverbote zwischen zwei Zügen,  
 Ausschluss von Laufwegen,  
 Umfahrung von Ballungsräumen,  
 Vermeidung von Halten in Personenbahnhöfen, Triebfahrzeugwechsel, Rangierbewe-
gungen.  
 
Weitere Informationen sind bei den Regionen erhältlich:  
www.dbinfrago.com/kontakte  
 Tunnelrestriktionen  
Tunnelrestriktionen können sich sowohl aus den konstruktiven Parametern eines Tunnels als 
auch in Folge bestehender Auflagen, wie beispielsweise:  
 Zulassung nur für bestimmte Fahrzeugtypen oder  
 Begegnungsverbot zwischen Reise - und Güterzügen  
 
ergeben.  
 
Tunnelrestriktionen ergeben sich auch aus der EBA -Richtlinie „Anforderungen des Brand - und 
Katastrophenschutzes an den Bau und den Betrieb von Eisenbahntunneln“.  
 
Weitere Informationen sind bei den Regionen erhältlich:  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   33 www.dbinfrago.com/kontakte  
 Brückenrestriktionen  
Einschränkungen in der Brückennutzung ergeben sich überall dort, wo sich Schifffahrts - und Ei-
senbahnverkehrswege kreuzen und die Durchfahrtshöhe der Brücke für bestimmte Schiffsver-
kehre nicht ausreicht. Aus diesem Grund werden die Eisenbahnbrücken zu besti mmten Zeiten 
für den Schiffsverkehr geöffnet. Während dieser Zeiten ist ein Eisenbahnverkehr nicht möglich.  
 
Bestehende verkehrliche Einschränkungen auf Brücken im Streckennetz der DB InfraGO AG  
werden im Internet bereitgestellt:  
www.dbinfrago.com/brueckenrestriktionen  
 Dampflokomotiven  
Aus Gründen des vorbeugenden Brandschutzes und Notfallmanagements bestehende Be-
triebseinschränkungen für Dampflokomotiven sind als Bestandteil des netzzugangsrelevanten 
Regelwerks  (vergl. Ziffer 3.2.1.2.2 ) in Modul 124.0600 beschrieben.  ZB sind verpflichtet, sich 
nach dem Abschluss eines Einzelnutzungsvertrags, der eine Bespannung mit einer Dampfloko-
motive enthält, über aktuell geltende Einfahrbeschränkungen zu informieren und bei Betroffenheit 
die sich aus den INB ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen.  
 
Dampflokgetriebene Züge dürfen in unterirdische Stationen nicht einfahren. In Stationen mit Hal-
lendach, die mit Rauchmeldern ausgerüstet sind, dürfen dampflokgetriebene Züge nur einfahren, 
wenn sie als solche gesondert angemeldet wurden und der ZB schriftlich erklärt, für alle im Zu-
sammenhang mit der Einfahrt und im Zusammenhang mit dem Dampflokbetrieb entstehenden 
notwendigen Mehraufwendungen und der DB InfraGO AG entstehenden Schäden aufzukommen. 
Ein Ausschluss von Einfahrten dampflokgetriebener Z üge in S tationen, der sich aus dem netzzu-
gangsrelevanten Regelwerk im Zusammenhang mit Notfallmanagement und Brandschutz, insbe-
sondere aus der  Richtlinie  124.0600  ergibt, bleibt davon unberührt. Über Stationen, die von dieser 
Ziffer betroffen sind, informiert die DB InfraGO AG im Internet unter www.dbinfrago.com/stations-
portal . 
 
Zum Zwecke der Erfüllung rechtlicher Vorgaben und des Funktionserhalts sicherheitsrelevanter 
Anlagen können für bestimmte Streckenabschnitte bzw. Bahnhöfe weitergehende Restriktionen 
bestehen. Nähere Informationen über die für Dampflokomotiven bestehenden Restriktionen sind 
bei den Regionen erhältlich:  
www.dbinfrago.com/kontakte  
 Verfügbarkeit der Infrastruktur  
 Einleitung  
Änderungen der Infrastruktur im Geltungsbereich dieser INB finden grundsätzlich nur zum Fahr-
planwechsel und unter angemessener Berücksichtigung der Belange des ZB oder des einbezo-
genen EVU statt. Die DB InfraGO AG  wird den für eine laufende Netzfahrplanperiode vereinbar-
ten Leistungsumfang innerhalb dieses Zeitraums nach Maßgabe der Bestimmungen unter der 
Ziffer 2.5.2  nur verändern, wenn bei Vertragsabschluss Maßnahmen nicht absehbar waren und 
wenn dadurch die Verwirklichung der Nutzungsrechte des ZB oder des einbezogenen EVU nicht 
mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt wird.  
 Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung, Instandhaltung und Erweiterung der Infra-
struktur  
 Durchführung von Baumaßnahmen während der Laufzeit des ENV  
Während der Laufzeit des ENV ist die DB InfraGO AG  berechtigt, zwingend erforderliche Maß-
nahmen zur Sicherung, Instandhaltung bzw. Erweiterung der Infrastruktur zu ergreifen. Die hier-
mit verbundene Veränderung des Leistungsumfangs ist vom ZB oder dem einbezogenen EVU 
hinzunehmen, wenn die Maßnahmen bei Ve rtragsschluss objektiv nicht absehbar waren, die 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   34 Belange des ZB oder des einbezogenen EVU bei der Durchführung der Maßnahme angemessen 
berücksichtigt werden und die Verwirklichung der Nutzungsrechte des ZB oder des einbezogenen 
EVU nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt wird.  
 
Hinsichtlich der Erhebung der Trassenentgelte bei baubedingten Umleitungen während der Lauf-
zeit eines ENV gelten die Bestimmungen gem. Ziffer 5.6.2.2 . 
 Ausstattungs - und Leistungswünsche des ZB  
Besondere, über bestehende Ausstattungsmerkmale hinausgehende, Ausstattungs - und Leis-
tungswünsche des ZB können hinsichtlich Ausführung, Umfang, Dauer und Finanzierung geson-
dert mit der DB InfraGO AG  vereinbart werden.  
 Regelmäßige Instandhaltung der Infrastruktur, Durchführung von Baumaßnahmen  
Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen sind nach den folgenden Bestimmungen zulässig:  
 Baubedingte Einschränkungen im Rahmen der Netzfahrplanerstellung  
Die DB InfraGO AG  ist dazu berechtigt, die Schienenwegkapazität für größere über einen länge-
ren Zeitraum andauernde Baumaßnahmen mit erheblichen Auswirkungen für den Zugverkehr im 
Rahmen der Netzfahrplanerstellung einzuschränken. Dies kann z. B. durch Zugrundelegung ein-
geschränkter Kapazität bei der Konstruktion der Zugtrassen auf den betroffenen Abschnitten oder 
durch die Einarbeitung von Bauzuschlägen in den Fahrplan erfolgen. Die jeweiligen Maßnahmen 
sind dem ZB oder dem einbezogenen EVU gem. den in Ziffer 2.5.3.2  genannten Regelungen 
mitzuteilen. Die DB InfraGO AG  strebt an, bereits im Rahmen der Trassenberatung vor dem Ende 
der in Ziffer 4.2.1.3  festgelegten Frist mit dem ZB oder dem einbezogenen EVU einvernehmliche 
Trassierungsvarianten zu erarbeiten.  
 Kommunikation und Abstimmung von Baumaßnahmen  
Die Durchführung von Baumaßnahmen stimmt die DB InfraGO AG  im Rahmen des für die Kom-
munikation und Abstimmung von Baumaßnahmen geltenden  gem. Ziff 3.2.1.2.2 . Regelwerks 
(Richtlinie 402.0305) und der dort festgelegten Termine mit dem ZB oder dem einbezogenen 
EVU, anderen Betreibern der Schienenwege (BdS) und den Betreibern der wichtigsten Ser-
viceeinrichtungen ab. Führt die Abstimmung nicht zu einvernehmlichen Er gebnissen, entscheidet 
die DB InfraGO AG  unter Berücksichtigung der Belange des ZB oder des einbezogenen EVU im 
Rahmen der Zumutbarkeit über die Art der Durchführung. Sie informiert die betroffenen ZB oder 
die einbezogenen EVU, die anderen Betreiber der Schienenwege (BdS) und die Betreiber der 
wichtigsten Serviceeinrichtungen gemäß den in o. g. geltendem Regelwerk enthaltenen Termin-
ketten über die getroffene Entscheidung.  
 Schienenersatzverkehre  
Planung, Organisation und Durchführung etwaiger erforderlicher Schienenersatzverkehre (vgl. 
Ziffer 2.5.6.1 ) obliegt dem ZB oder dem einbezogenen EVU. Trassen entgelte während der Dauer 
der Maßnahme entfallen (vgl. Ziffer 5.6.6 ). 
 Informationen über Baumaßnahmen im Schienennetz  
Die DB InfraGO AG  informiert im Internet über geplante Baumaßnahmen bis zu drei Monate im 
Voraus zur beabsichtigten Durchführung.  
 
Weiterführende Informationen werden im Internet bereitgestellt:  
www.dbinfrago.com/baustellen  
 Minderungsrechte auf Grund von Baumaßnahmen  
Minderungsrechte des ZB oder des einbezogenen EVU aufgrund vorübergehender Unterbre-
chungen der Leistungen, die auf eine Erweiterung und Erneuerung der Infrastruktur oder Instand-
haltungsarbeiten zurückzuführen sind, richten sich nach den Bestimmungen der Zi ffer 5.6.5.1 . 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   35 
 Streckenöffnungszeiten  
Für die Festlegung der Streckenöffnungszeiten einer Netzfahrplanperiode ist das Feststehen des 
Netzfahrplans i.S.d. Ziffer 4.2.1.3  maßgeblich. Die auf der Basis des Netzfahrplans erste Phase 
der Netzfahrplanerstellung ermittelten Streckenöffnungszeiten werden am 15. November vorläu-
fig für die im Dezember beginnende Netzfahrplanperiode veröffentlicht. Die finale Veröffentli-
chung der S treckenöffnungszeiten für die im Dezember beginnende Netzfahrplanperiode erfolgt 
zum Beginn des jeweiligen Netzfahrplans nach Einarbeitung der Ergebnisse der zweiten Phase 
der Netzfahrplanerstellung.  
 
Für Trassenanmeldungen im Gelegenheitsverkehr für die folgende, im Dezember beginnende 
Netzfahrplanperiode werden die Streckenöffnungszeiten wie folgt bestimmt:  
 Bei einer Trassenanmeldung nach dem Beginn des Netzfahrplans gelten für die Tras-
senbearbeitung,  die zum Beginn des Netzfahrplans veröffentlichten Streckenöffnungs-
zeiten.  
 Bei einer Trassenanmeldung vor dem 15. November gelten für die Trassenbearbeitung 
die Streckenöffnungszeiten, die auf Basis des aktuellen Netzfahrplans bestimmt wur-
den, analog fort, sofern diese zu Gunsten des ZB von den am 15. November veröffent-
lichten Streckenöffnungszeiten abweichen.  
 
Die jeweiligen aktuellen Streckenöffnungszeiten für die laufende Netzfahrplanperiode sowie die 
für die ab Dezember beginnende Netzfahrplanperiode (vorläufige und finale Fassung) können 
dem ISR als Sachdaten entnommen werden.  
 
Für Anmeldungen von Zugtrassen im Gelegenheitsverkehr über bestehende Streckenöffnungs -
zeiten hinaus gilt Ziffer 4.2.2.4  b) hinsichtlich der Frist für die Trassenbearbeitung und der Frist 
des Kunden zur Annahme des Trassenangebotes. Die Frist für die Erstellung der Fahrplanbe-
kanntgabe findet keine Anwendung. Die Streckenöffnung über die St reckenöffnungszeiten hinaus 
ist eine gesondert e abzurechnende Leistung des Mindestzugangspakets gemäß Ziffer 5.2.6.1 . 
 
Weitere Informationen sind bei den Regionen erhältlich:  
www.dbinfrago.com/kontakte  
 Schienenersatz - und Busnotverkehr  
 Schienenersatzverkehr  
Steht die Infrastruktur aufgrund geplanter Maßnahmen (Bauarbeiten) für einen vorher festgeleg-
ten Zeitraum nicht zur Verfügung, so entscheidet der betroffene ZB oder das einbezogene EVU 
über die Einrichtung von SEV und übernimmt ggf. dessen Organisation. Al s SEV gilt der Einsatz 
von Bussen o. ä. während der Dauer der Maßnahme bis zur Wiederverfügbarkeit der Infrastruk-
tur. Im Falle von SEV gelten die Entgeltregelungen der Ziffer 5.6.6 . 
 
SEV im vorgenannten Sinne umfasst keinen Busnotverkehr.  
 Busnotverkehr  
Busnotverkehr wird eingesetzt, wenn die Infrastruktur aufgrund unvorhergesehener Störungen 
(Unregelmäßigkeiten und Störungen im Betrieb) bzw. aus Gründen, die der ZB oder das einbe-
zogene EVU fahrzeug - und/oder personalbedingt zu vertreten hat, vorübergehen d nicht zur Ver-
fügung steht. Als Busnotverkehr gilt der Einsatz von Bussen o. ä. während der Störungsbeseiti-
gung bis zur Wiederherstellung der Befahrbarkeit der Strecke. Die Einrichtung und Organisation 
des Busnotverkehrs erfolgt durch den jeweiligen ZB od er das einbezogene EVU. Die Entgeltre-
gelungen im Falle von Busnotverkehr sind in Ziffer 5.6.7  festgelegt.  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   36 
 Instandhaltung der Personenbahnsteige und Personenbahnhöfe (Stationen) der  DB 
InfraGO AG und der  RNI 
  
Die DB InfraGO AG und die RNI sind berechtigt, alle notwendigen Baumaßnahmen zur Erweite-
rung und Erneuerung sowie Instandhaltungsmaßnahmen an den jeweiligen Stationen durchzu-
führen. Dies schließt den Neubau ein. Die Interessen der ZB werden hierbei nicht mehr als not-
wendig beeinträchtigt.  
  
Die DB InfraGO AG bzw. die RNI informiert die ZB über geplante Baumaßnahmen , die zu keiner 
Zeit zu einer Beschränkung der Kapazität der Eisenbahnanlagen führen,  spätestens drei Monate 
im Voraus zur beabsichtigten Durchführung. Vorab ist die Durchführung der Baumaßnahmen mit 
denjenigen ZB, die im Jahresfahrplan verkehren, sowie den ZB, die ihr Interesse an Gelegen-
heitsverkehren jeweils im räumlichen Bereich der Ba u- und Instandhaltungsmaßnahme angezeigt 
haben, zu erörtern. Mit der Erörterung sollen die für d ie Entscheidung erheblichen Faktoren und 
Gesichtspunkte festgestellt, die Betroffenen angehört und ein Ausgleich der verschiedenen Inte-
ressen herbeigeführt werden. ZB, die nach der so vorgenommenen Erörterung eine Nutzung der 
Personenbahnsteige und der Per sonenbahnhöfe anmelden, werden über das Ergebnis infor-
miert. Die Dokumentation der ordnungsgemäßen Einhaltung dieser Voraussetzungen obliegt der 
DB InfraGO AG bzw. der RNI.  Baumaßnahmen, die zu einer zumindest zeitweisen Beschränkung 
der Kapazität der Eise nbahnanlagen führen, werden zusätzlich nach den Vorgaben der Richtlinie 
402.0305 kommuniziert und abgestimmt.  
  
Die DB InfraGO AG bzw. die RNI ist dem ZB gegenüber nicht zum Schadensersatz (z.B. zum 
Ersatz der beim ZB anfallenden Kosten für die Durchführung des Ersatzverkehres) wegen etwa-
iger Betriebsbeeinträchtigungen infolge der Durchführung notwendiger Bau -/Insta ndhaltungs-
maßnahmen gemäß Ziffer 2.5.7.1 , über die infolge deren Dringlichkeit ZB nicht spätestens drei 
Monate im Voraus informiert werden konnten, oder infolge der Durchführung geplanter Baumaß-
nahmen gemäß Ziffer 2.5.7.2  verpflichtet.  
 
Satz 1 gilt nicht, wenn die Betriebsbeeinträchtigung Personenschäden zur Folge hat oder auf 
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Der Haftungsausschluss gilt ebenfalls nicht bei der 
Verletzung vertrags -wesentlicher Pflichten, deren Erfüllung die ordnu ngsgemäße Durchführung 
des SNV überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der ZB regelmäßig vertraut und 
vertrauen darf. In dem zuletzt genannten Fall sind Ersatzansprüche auf den vorhersehbaren ty-
pischen Schaden begrenzt. Im Übrigen bleibt die Haf tung nach den gesetzlichen Bestimmungen 
unberührt.  
  
Der ZB hat keinen Anspruch auf bauliche Veränderungen der Infrastruktur.  
  Infrastrukturentwicklung , Netzsegmentierung  
Die Ergebnisse der nachfolgend angekündigten Infrastrukturentwicklungen werden im ISR (vgl. 
Ziffer 2.3) eingepflegt.  
 Netzsegmentierung  
 Einleitung  
Bleibt offen.  
  
Bleibt offen  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   37 
  
Bleibt offen  
  
Bleibt offen  
 Netz für Großtransformatortransporte (Trafo -Netz)  
Nach § 53b EnWG ist auf dem Schienennetz der DB InfraGO AG Vorsorge für den Transport von 
Großtransformatoren zu treffen. Auf Grundlage des § 53b Abs. 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 EnWG 
wurde dazu vom seinerzeitigen Bundesministerium für Digitales und Verkehr e in Netz für Groß-
transformatortransporte (im Folgenden: Trafo -Netz) festgelegt. Die derzeit in dieses Netz einbe-
zogenen Strecken bzw. Serviceeinrichtungen ergeben sich aus der Übersicht in Anlage 2.6.1.5 
bzw. der Anlage 7.3.1.6.1.6. Bei diesen Transporten h andelt es sich um außergewöhnliche Trans-
porte. Es gelten die für diese geltenden Bestimmungen der Ziffern 3.4.3 /3.4.3.1  bzw. 7.3.1.6.1.6 . 
 Inbetriebnahmen zum bzw. im Netzfahrplan 2027  
Eine aktuelle Übersicht der Infrastrukturabschnitte bzw. Infrastrukturmaßnahmen, die nach jetzi-
gem Planungsstand/Baufortschritt für die bzw. in der Netzfahrplanperiode 2027 in Betrieb gehen 
werden, wird im Internet bereitgestellt:  
www.dbinfrago.com/inbetriebnahmen  
 Wechsel von Betriebsverfahren  
Eine aktuelle Übersicht zu Wechseln von Betriebsverfahren wird im Internet bereitgestellt:  
www.dbinfrago.com/betriebsverfahren  
 Abgabe von Schienenwegen  
Eine Übersicht der Eisenbahninfrastruktur, die die DB InfraGO AG  aktuell zur Übernahme bzw. 
zur Kostentragung anbietet, wird im Internet bereitgestellt:  
www.dbinfrago.com/abgabeinfrastruktur  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   38 3 ZUGANGSBEDINGUNGEN  
 Einleitung  
Kapitel 3 dieser INB regelt die Voraussetzungen für den Zugang zu den Schienenwegen  ein-
schließlich Personenbahnsteigen  und Serviceeinrichtungen  einschließlich Personenbahnhöfe  
der DB InfraGO AG . 
 Allgemeine Zugangsvoraussetzungen  
 Bedingungen zur Anmeldung von Kapazität  
 Pflichten, die bis zum Abschluss eines ENV oder ENV -SE zu beachten sind  
Für den Abschluss eines ENV oder eines ENV -SE durch die DB InfraGO AG  nach Maßgabe der 
gesetzlichen Bestimmungen sowie der INB wird vorausgesetzt, dass der ZB folgenden Pflichten 
nachgekommen ist:  
 Die ZB nach § 1 Abs. 12 Nr. 1 und § 1 Abs. 12 Nr. 2 ERegG müssen einen Grundsatz -INV 
für Leistungen innerhalb der Netzfahrplanperiode gemäß des entsprechenden Musters der 
Anlage 3.2.1.1 mit der DB InfraGO AG  spätestens  
 bei Trassenanmeldungen zum Netzfahrplan bis zum vorläufigen Netzfahrplanentwurf 
gemäß Ziffer 4.2.1.3  
 bei Gelegenheitsverkehrsanmeldungen mit Anmeldung  
 bei der Nutzung von Kapazitäten in Serviceeinrichtungen mit Anmeldung  
 bei der Anmeldung der Nutzung von Personenbahnhöfen  
 
abgeschlossen haben.  
 Der ZB muss einen Antrag auf Abgabe eines Angebotes (Anmeldung) nach Maßgabe der 
Bestimmungen der INB gestellt haben.  
 Für Schienenwege einschließlich der dazu gehörigen Personenbahnsteige  gelten folgende 
Voraussetzungen: In den Fällen des § 1 Abs. 12 Nr. 1 Alt. 2 ERegG (internationale Gruppie-
rung) und § 1 Abs. 12 Nr. 2 lit. b) ERegG (Spediteure u.a.) muss der ZB der DB InfraGO AG  
gemäß § 51 Abs. 1 Satz 3 ERegG mit der Anmeldung das EVU benennen, das auf dem 
Schienennetz der DB InfraGO AG  verkehren soll. Weiterhin sind mit der Anmeldung geeig-
nete Ansprechpartner insbesondere für Fälle fehlender oder nicht plausibler Angaben  i.S.d 
Ziffer 4.2.1.1  (bzw. 4.2.2.2 ) oder für die Durchführung des Koordinierungsverfahrens gemäß 
Ziffer 4.2.1.7  zu benennen.  
 
Abweichend von vorstehendem Satz 2 muss der ZB, der kein EVU ist, im Falle der Anmeldung 
von PaPs bzw. Kapazitätsreserven i.S.d. Ziffer 4.2.5  gemäß § 51 Abs. 1 Satz 4 ERegG spä-
testens 30 Tage vor dem ersten Verkehrstag ein EVU benennen, das auf dem Schienennetz 
der DB InfraGO AG  verkehren soll. Hiervon umfasst sind ebenfalls etwaige Zu - und Abbrin-
gertrassen, die mit einem PaP über den Corridor OSS angemeldet werden. Die Regelung 
findet ferner Anwendung bei Alternativangeboten der DB InfraGO AG  für Trassenanmeldun-
gen, die als PaP -Anmeldung über den Corridor OSS erfolgen, für die nach Anwendung der 
Zuweisungsregelung jedoch keine PaP zur Verfügung gestellt werden kann. Sofern bis 30 
Tage vor dem ersten Verkehrstag kein EVU benannt wird, kommt kein Einzelnutzungsvertrag 
zustande bzw. wird der bestehende Einzelnutzungsvertrag storniert.  
 
In den Fällen des § 1 Abs. 12 Nr. 2 lit. a) und c) ERegG (Behörden und Aufgabenträger) muss 
der ZB der DB InfraGO AG  bis zu dem in § 53 Abs. 3 ERegG genannten Zeitpunkt (Vorliegen 
des endgültigen Netzfahrplan entwurfs ) anzeigen, ob, zu welchem Zeitpunkt und in welchem 
Umfang EVU einbezogen werden und an wen das Angebot zu richten ist.  
 Für Anmeldungen von Kapazitäten in Serviceeinrichtungen gilt Folgendes: Im Falle einer An-
meldung eines ZB nach § 1 Abs. 12 Nr. 2 ERegG wird das Angebot der DB InfraGO AG  immer 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   39 an den anmeldenden ZB gerichtet. Für den Fall ist von der DB InfraGO AG  ein Angebot bzgl. 
der der Betriebssicherheit dienenden Bestimmungen (vgl. § 21 ERegG) an das einbezogene 
EVU zu richten. Eine Nutzung von Nutzungsobjekten kann nur erfolgen, wenn mit dem ZB 
nach §  1 Abs. 12 Nr. 2 ERegG der ENV -SE und mit dem EVU die Betriebssicherheitsb estim-
mungen vereinbart wurden.  Die Einhaltung der Betriebssicherheitsbestimmungen gilt als ver-
einbart, wenn das EVU den Grundsatz -INV unterschrieben hat.  
 Die DB InfraGO AG  ist berechtigt, der Benennung des EVU nach vorstehender lit. c) und d) 
zu widersprechen, wenn dieses den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere Sicherheits-
anforderungen, die es durch den Abschluss eines G rundsatz -INV nach lit. a) versichert, nicht 
genügt . 
 Zum Zeitpunkt der Anmeldung muss der ZB oder das einbezogene EVU über alle erforderli-
chen Genehmigungen und Bescheinigungen gem. der Ziffer 3.2.3  verfügen.  
 Alle Erklärungen des ZB oder des einbezogenen EVU in Zusammenhang mit dem Abschluss 
des ENV und ENV -SE müssen in deutscher Sprache erfolgen.  
 Für die Besonderheiten der Anmeldungen von Trassen auf den SGV -Korridoren vgl. Ziffer 
4.2.5 . 
 
Für die Anmeldung der Nutzung von Personenbahnhöfen und den Abschluss eines entsprechen-
den SNV gilt Ziffer 3.2.1.3 . 
 Regelwerke  
Für die Benutzung der Schienenwege und die Nutzung der Kapazitäten in Serviceeinrichtungen  
(ohne Personenbahnhöfe)  gelten neben den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen sowohl 
das netzzugangsrelevante als auch das betrieblich -technische Regelwerk der DB InfraGO AG . 
 Definition und Pflichten  
Das netzzugangsrelevante Regelwerk umfasst alle für den Netzzugang maßgeblichen Inhalte, 
die für den ZB oder das einbezogene EVU als Voraussetzung für den Zugang relevant sind.  
 
Davon abzugrenzen ist das betrieblich -technische Regelwerk. Das betrieblich -technische Regel-
werk enthält Regelungen zur Abwicklung des Bahnbetriebs auf den Schienenwegen und in den 
Serviceeinrichtungen der DB InfraGO AG . 
 
Der ZB oder das einbezogene EVU verpflichtet sich, das netzzugangsrelevante Regelwerk und 
das betrieblich -technische Regelwerk zu beachten und anzuwenden. Die Beachtung und Anwen-
dung des netzzugangsrelevanten und betrieblich -technischen Regelwerks durch de n ZB oder das 
einbezogene EVU gewährleisten die Sicherheit des Betriebs gem. § 4 Abs. 1 und 3 AEG.  
 Netzzugangsrelevantes Regelwerk  
Das netzzugangsrelevante Regelwerk ist als Anlage 3.2.1.2.2 Bestandteil dieser INB und wird 
kostenfrei im Internet zur Verfügung gestellt:  
www.dbinfrago.com/regelwerke_netzzugang  
 
Das netzzugangsrelevante Regelwerk wird grundsätzlich einmal jährlich im Rahmen des INB-
Prozesses aktualisiert. Hiervon ausgenommen sind Korrekturen von Fehlern, Änderungen auf-
grund der Sicherheitsverantwortung der DB InfraGO AG , rechtskräftigen Urteilen, bestandskräf-
tigen oder sofort vollziehbaren Bescheiden, bindenden Vorgaben aus Gesetzen oder Verordnun-
gen sowie Maßnahmen zur Abwendung von drohenden Bescheiden.  
 Betrieblich -technisches Regelwerk  
Das betrieblich -technische Regelwerk ist als Anlage 3.2.1.2.3 Bestandteil dieser INB und wird 
kostenfrei im Internet zur Verfügung gestellt:  
www.dbinfrago.com/regelwerke_betrieblich -technisch  
 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   40 Das betrieblich -technische Regelwerk wird grundsätzlich einmal jährlich aktualisiert. Hiervon aus-
genommen sind Korrekturen von Fehlern aufgrund der Sicherheitsverantwortung der DB InfraGO 
AG, rechtskräftigen Urteilen, bestandskräftigen oder sofort vollziehbaren Bescheiden, bindenden 
Vorgaben aus Gesetzen oder Verordnungen sowie Maßnahmen zur Abwendung von drohenden 
Bescheiden.  
 
Eine aktuelle Übersicht der geplanten Änderungen im betrieblich -technischen Regelwerk wird im 
Internet bereitgestellt:  
www.dbinfrago.com/aenderungsvorschau  
 Bezugsmöglichkeiten gedruckter Exemplare des netzzugangsrelevanten Regel-
werks und des betrieblich -technischen Regelwerks  
Gedruckte Exemplare des netzzugangsrelevanten Regelwerks und des betrieblich -technischen 
Regelwerks sind erhältlich bei:  
 
DB InfraGO AG  
Medien und Kommunikation  
Griesbachstraße 7  
76185 Karlsruhe  
Telefon: +49 (0) 721 938 5965  
E-Mail: dzd-bestellservice@deutschebahn.com  
 
Informationen über aktuelle Bezugspreise gedruckter Exemplare sind bei der DB  InfraGO AG 
erhältlich. Darüber hinaus besteht dort auch die Möglichkeit, sich in den kostenpflichtigen Vertei-
ler der DB InfraGO AG  für die Aktualisierung der Regelwerke aufnehmen zu lassen. Mit der Auf-
nahme in diesen Verteiler werden dem ZB oder dem einbezogenen EVU ohne weitere Anforde-
rung die ggf. erscheinenden Berichtigungen/Bekanntgaben der Regelwerke übersandt.  
 Pflichten, die bis zum Abschluss eines SNV zu beachten sind  
Die Abgabe eines Angebots zum Abschluss eines SNV nach Maßgabe der gesetzlichen Bestim-
mungen sowie der INB setzt voraus, dass der ZB folgenden Pflichten (im Folgenden: Zugangs-
voraussetzungen) nachgekommen ist:  
 Der ZB muss einen G rundsatz -INV abgeschlossen haben.  
 Der ZB muss einen Antrag auf Abgabe eines Angebotes (im Folgenden: Anmeldung) nach 
Maßgabe der Bestimmungen der INB gestellt haben.  
 In den Fällen des § 1 Abs. 12 Nr. 1 2. Alternative und Nr. 2 a) und c) ERegG zeigt der ZB der 
DB InfraGO AG bei der Anmeldung an, ob, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang 
EVU ein -bezogen werden und an wen das Angebot zum Abschluss eines SNV (im Folge nden: 
das Angebot) zu richten ist.  
 Zum Zeitpunkt der Anmeldung muss der ZB bzw. das benannte EVU über alle erforderlichen 
Genehmigungen und Bescheinigungen für die Aufnahme und Durchführung des öffentlichen 
Eisenbahnbetriebes in Deutschland auf der Eisenbahninfrastruktur verfügen, auf die s ich die 
Anmeldung bezieht. Die DB InfraGO AG geht bei der Anmeldung der Nutzung von Personen-
bahnhöfen davon aus, dass der ZB bzw. das benannte EVU über alle erforderlichen Geneh-
migungen und Bescheinigungen für die Aufnahme und Durchführung des öffentlichen  Eisen-
bahnbetriebes in Deutschland auf der Eisenbahninfrastruktur verfügt, auf die sich die Anmel-
dung bezieht. Auf Verlangen der DB InfraGO AG hat der ZB bzw. das benannte EVU diese 
Genehmigungen und Bescheinigungen vorzulegen. Im Falle des § 22 ERegG (Ein tritt eines 
Drittunternehmens) hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das den Eintritt eines Drittun-
ternehmens verlangt, der DB InfraGO AG nachzuweisen, dass das Drittunternehmen den ge-
setzlichen Anforderungen des § 22 ERegG, insbesondere den Sicherheitsanf orderungen ge-
nügt.  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   41 
 Vorstehende lit. d) gilt in Bezug auf ZB nach § 1 Abs. 12 Nr. 2 ERegG zum Zeitpunkt der 
Benennung des einbezogenen EVU (s. vorstehende lit. c)); bei einbezogenen EVU nach § 22 
ERegG zum Zeitpunkt der Erklärung des Verlangens.  
 Sofern sich bei dem ZB, dem einbezogenen EVU nach § 1 Abs. 12 Nr. 2 ERegG oder Dritt-
unternehmen nach § 22 ERegG Änderungen hinsichtlich der erforderlichen Genehmigungen 
und Bescheinigungen nach vorstehender lit. d) ergeben, ist er verpflichtet, dies der DB In-
fraGO AG unverzüglich mitzuteilen.  
 Alle Erklärungen des ZB in Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des 
SNV müssen in deutscher Sprache erfolgen.  
 Bedingungen für den Zugang zu den Schienenwegen  
Zu den Bedingungen für den Zugang zu den Schienenwegen siehe Ziffer 3.2.1 . 
 Genehmigungen  
 Zum Zeitpunkt der Anmeldung und Inanspruchnahme der zugewiesenen Zugtrassen/zuge-
wiesenen Nutzung von Kapazitäten in Serviceeinrichtungen muss der ZB über alle für ihn 
erforderlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse zur Durchführung seiner Verkehre verfügen, 
auf die sich die Anmeldung bezieht.  
 In den Fällen des § 1 Abs. 12 Nr. 2 ERegG, in denen ausschließlich das einbezogene EVU 
das Schienennetz benutzt oder die Kapazität der Serviceeinrichtung nutzt, bezieht sich die 
Pflicht nach vorstehender lit. a) ausschließlich auf das einbezogene EVU, und zwar zum Zeit-
punkt der Benennung des einbezogenen EVU.  
 Bei Drittunternehmen nach § 22 ERegG gilt dies entsprechend, und zwar zum Zeitpunkt der 
Erklärung des Verlangens.  
 Sofern sich bei dem ZB, einbezogenen EVU oder Drittunternehmen nach § 22 ERegG Ände-
rungen hinsichtlich der erforderlichen Genehmigungen, Bescheinigungen oder Erlaubnisse 
nach vorstehender lit. a) ergeben, ist er bzw. es verpflichtet, dies der DB InfraGO AG  unver-
züglich schriftlich mitzuteilen.  
 Folgende Behörden sind in der Bundesrepublik Deutschland für Genehmigungen zuständig:  
 das EBA für Eisenbahnen des Bundes unter:  
www.eisenbahnbundesamt.de  
 die jeweiligen zuständigen Genehmigungsbehörden der Bundesländer für nichtbundes-
eigene Eisenbahnen unter:  
https://www.eba.bund.de/DE/Themen/Eisenbahnunternehmen/Genehmigungsverfah-
ren_EVU/genehmigungsverfahren_evu_node.html  
 Sicherheitsbescheinigung  
 Zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der zugewiesenen Zugtrassen/zugewiesenen Nutzung 
von Kapazitäten in Serviceeinrichtungen muss der ZB oder das einbezogene EVU über eine 
Sicherheitsbescheinigung zur Durchführung der Verkehre verfügen, auf die sich die Anme l-
dung bezieht, soweit dies aufgrund lit. c) unten erforderlich ist.  
 Ziffer 3.2.3  b) bis d)  gilt entsprechend für das Vorliegen einer Sicherheitsbescheinigung für 
die beabsichtigten Verkehre des ZB  oder des einbezogenen EVU . 
 Derzeit gilt das gesamte Netz der DB InfraGO AG  gem. § 2b Abs. 1 AEG als übergeordnetes 
Netz. Dementsprechend ist für die Nutzung des Netzes grundsätzlich eine Sicherheitsbe-
scheinigung vorzuweisen, es sei denn, es werden Fahrzeuge verwendet, die ausschließlich 
für historische oder touristische Zwecke g enutzt werden (§ 7a Abs. 1 Satz 3 AEG)  oder eine 
Teilnahme am Eisenbahnbetrieb auf Eisenbahninfrastrukturen gemäß § 2b Abs. 1 Nr. 1 bis 4 
AEG bis in den Übergangsbahnhof des übergeordneten Netzes stattfindet ( § 7a Abs. 1 Satz 
2 AEG) . Soweit Teile des Netzes nach § 2b Abs. 1 AEG aus dem übergeordneten Netz 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   42 ausgenommen werden, wird die DB InfraGO AG  dies in ihrem Infrastrukturregister  
(www.dbinfrago.com/isr ) veröffentlichen.  
 Für die Behördenzuständigkeit siehe Ziffer 3.2.3  e). 
 Haftpflichtversicherung  
Der ZB oder das einbezogene EVU muss vor erstmaliger Aufnahme des Verkehrs gegenüber der 
DB InfraGO AG  nachweisen, dass eine – den Anforderungen der §§ 14 bis 14d) AEG  entspre-
chende  – Haftpflichtversicherung zur Deckung aller Ansprüche abgeschlossen wurde, die sich – 
gleich aus welchem Rechtsgrund – ergeben können. Änderungen zum bestehenden Versiche-
rungsvertrag sind der DB InfraGO AG  unverzüglich schriftlich anzuzeigen.  
 Vereinbarung zur Verkehrsdurchführung  
Bei ZB, die keine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a AEG besitzen und Trassen anmelden, ist 
eine Vereinbarung über die Verkehrsdurchführung mit einem Eisenbahnverkehrsunternehmen, 
das im Besitz einer Sicherheitsbescheinigung nach § 7a AEG ist, zu treffen; die Vereinbarung 
richtet sich nach dem Muster der Anlage 3.2.6 . Gleiches gilt für ZB, die eine Sicherheitsbeschei-
nigung nach § 7a AEG besitzen, Trassen anmelden und sich eines anderen Eisenbahnverkehrs-
unternehmen zur Verkehrsdurchführung bedienen. Dabei mu ss das durchführende Eisenbahn-
verkehrsunternehmen auch im Besitz einer solchen Sicherheitsbescheinigung sein.  
 Vertragliche Bestimmungen  
 Rahmenverträge  
Die DB InfraGO AG  hat in der Vergangenheit Rahmenverträge zur Nutzung von Schienenweg-
kapazitäten über einen längeren Zeitraum als eine Netzfahrplanperiode gemäß § 49 ERegG ab-
geschlossen (dritte Rahmenvertragsperiode 2016 – 2020; darunter auch Rahmenverträge mit 
einer Laufz eit von bis zu 15 Jahren).  
 
Ab Netzfahrplanperiode 2021 hat die DB InfraGO AG  im Hinblick auf die zusätzlichen neuen ge-
setzlichen Anforderungen aus  der EU-Durchführungsverordnung 2016/545 von der Möglichkeit, 
Rahmenverträge anzubieten, Abstand genommen und bis auf weiteres keine neuen Rahmenver-
träge abgeschlossen.  
 
Zur Netzfahrplanperiode 2029 plant  die DB InfraGO AG  den Abschluss von  neuen  Rahmenver-
trägen auf  Basis  der Rechtsgrundlage aus § 49 und § 49 a ERegG sowie  der EU -Durchführungs-
verordnung 2016/545. Die DB InfraGO AG sieht für die Einführung von Rahmenverträgen folgen-
den Zeitplan vor:  
 Vsl. bis 05/2026: Erstellung sowie Marktkonsultation von neuen Vergabevorschriften für 
Rahmenverträge in den INB 2027;  
 Vsl. bis 05/2026: Marktkonsultation der verbindlichen Kapazitätsabschnitte inkl. der 
Obergrenze der Kapazität über alle Verkehrsarten und einer Mindest - und 
Maximalfahrzeit je Verkehrsart;  
 Vsl. 06/2026: Unterjährige INB -Änderung 2027, Abschluss INB -Verfahren Mitte 
08/2026;  
 Vsl. ab 08/2026: Start Fahrlagenberatung Rahmenvertragsvergabe;  
 Vsl. bis 10/2026: Gutachterliche Plausibilisierung von maximalen Kapazitätsbedarfen je 
Kapazitätsabschnitt je Verkehrsart.  
 Vsl. 11/2026: Start der Bestellphase für Rahmenverträge;  
 Vsl. bis Mitte 01/2027: Ende der Bestellphase für Rahmenverträge (regulär);  
 Vsl. bis Ende 01/2027: Ende der Bestellphase für Rahmenverträge (Nachmeldungen);  
 Vsl. Mitte 04/2027: Abschluss Koordination und Zuweisung Rahmenverträge (regulär);  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   43  Vsl. Ende 04/2027: Abschluss Koordination und Zuweisung Rahmenverträge 
(Nachmeldungen);  
 Vsl. Mitte 05/2027: Unterrichtung der beabsichtigten Ablehnungen und Beantragung der 
Genehmigung der zugewiesenen Rahmenverträge;  
 Vsl. Mitte 07/2027: Abschluss der Genehmigungsprüffrist BNetzA;  
 Vsl. 08/2027: Beginn Festlegung Bezugslinien aus RV sowie Fahrlagenberatung für 
Netzfahrplan 2029  
 
Für die Rahmenvertragsvergabe wird die DB InfraGO AG ihr Netz in Kapazitätsabschnitte auf -
teilen. Jeder Kapazitätsabschnitt verfügt über eine Kapazitätsobergrenze (kumuliert über alle Ver-
kehrsarten), von der maximal 70% (abgerundet) als Rahmenvertragskapaz ität vergeben wird. 
Dabei wird zur Wettbewerbsförderung die maximale Anzahl an Rahmenvertragskapazitäten, die 
einem einzelnen Zugangsberechtigten im SPFV oder SGV pro Zweistundenzeitfenster je Kapa-
zitätsabschnitt zugewiesen werden darf, begrenzt. Die Zugan gsberechtigten bestellen ihre Rah-
menvertragswünsche ausschließlich auf die Kapazitätsabschnitte. Hierbei werden ergänzende 
Angaben erfolgen müssen (z.B. Versorgungssicherheit, Höhe der prognostizierten Reisendenan-
zahl je Kapazitätsabschnitt). Die Vergabe d er Rahmenvertragskapazität wird anhand der Abbil-
dung der Kriterien aus Artikel 6 der EU -Durchführungsverordnung 2016/545 erfolgen. Vergeben 
wird eine Kapazitätszusage (vsl. Streckenabschnitt und Mindest - und Maximalfahrzeit für ein 2 -
Stundenzeitfenster). D ie Umwandlung der Rahmenvertragskapazität in eine Bezugslinie erfolgt 
für jedes Fahrplanjahr gesondert ab August vor der Trassenanmeldephase zur 1. Phase der Netz-
fahrplanerstellung. Dabei werden die Bezugslinien aller Rahmenverträge für die jeweilige Netz-
fahrplanperiode hinsichtlich einer optimalen Ausnutzung der zur Verfügung stehenden Infrastruk-
turkapazität inklusive Bau festgeschrieben. Auf diese festgeschriebenen Bezugslinien ist bei der 
Anmeldung von Trassen zur 1. Phase der Netzfahrplanerstellung zu r eferenzieren. Rahmenver-
träge haben grundsätzlich eine Laufzeit von fünf Jahren, beim Nachweis von besonderen Grün-
den (Bestehen geschäftlicher Verträge und besonderer Investitionen) können Rahmenverträge 
mit einer Laufzeit von bis zu 15 Jahre abgeschlossen werden. Die DB InfraGO wird Anpassungs-
klauseln vorsehen, die eine Änderung der Rahmenverträge aufgrund rechtlicher Erfordernisse 
oder Infrastruktureller Änderungen ermöglichen.  
 
Rahmenverträge und ihre nachträgliche Änderung bedürfen gemäß § 49 Absatz 2 ERegG der 
vorherigen Genehmigung der Regulierungsbehörde; hierzu wird die DB InfraGO AG  das in 
§ 49 a ERegG beschriebene Genehmigungsverfahren durchführen.  
 
Einzelheiten zur Anmeldung von Rahmenverträgen und dem Koordinierungs - und Streitbeile-
gungsverfahren sind unter Ziffer 4.4 dieser Nutzungsbedingungen beschrieben.  
 Verträge mit EVU  
 Grundsatz INV 
Gemäß Ziffer 3.2.1.1  ist bis zu den dort genannten Zeitpunkten als Voraussetzung für die Inan-
spruchnahme von Leistungen nach den INB schriftlich ein Grundsatz -INV abzuschließen.  
 
Ab dem Netzfahrplanjahr 2027 (ab dem 13.12.2026) wird der Grundsatz -INV auf unbestimmte 
Zeit geschlossen. Dafür ist es einmalig erforderlich, dass der Grundsatz -INV gem. Anlage 3.2.1.1 
von Personen, deren einzelne oder gemeinsame Bevollmächtigung für den Z B und/oder das ein-
bezogene EVU entweder im Handelsregister oder durch Beifügung einer Vollmacht durch die DB 
InfraGO AG nachvollzogen werden kann, unterzeichnet wird.  
 
Die in der Anlage 3.2.1.1 verpflichtend anzugebenden Personen für die Rollen „ Grundsatz -INV-
Manager “ sind im Infraportal (vgl. Anlage 3.4.3.1) nach Zuweisung der Rolle durch einen Sup er-
user sodann im Außenverhältnis berechtigt, Namens und in Vollmacht des ZB oder einbezogenen 
EVU den Grundsatz -INV digital zu kündigen.  
 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   44 „Grundsatz -INV-Manager “ sind berechtigt und verpflichtet, notwendige Kontakte für den ZB oder 
das einbezogene EVU digital einzutragen bzw. zu aktualisieren. Nachfolgend genannte Kontakt-
daten des ZB oder einbezogenen EVU sind stets aktuell zu halten:  
 Ansprechpartner für die Vertragsdurchführung bzw. den Vertrieb  
 Ansprechpartner für die Betriebsführung und Empfänger von Informationen mit Sicher-
heitscharakter  
 Ansprechpartner und Empfänger sonstiger geschäftlicher Informationen ohne Sicher-
heitscharakter (bspw. digitale Kundeninformationen, Veranstaltungseinladungen)  
 Ansprechpartner für das Notfallmanagement (24h -Erreichbarkeit)  
 Eisenbahnbetriebsleiter / Safety Manager  
 
Die DB InfraGO AG stellt ihre Kontaktdaten ebenfalls digital im Infraportal zur Verfügung und hält 
diese aktuell.  
 
Die DB InfraGO AG wird den „Ansprechpartner für die Vertragsdurchführung bzw. den Vertrieb“ 
des ZB oder einbezogenen EVU bei jeder Änderung der INB unverzüglich per E -Mail über diese 
Änderung informieren.  
 
Wird der Grundsatz -INV durch die Rolle „ Grundsatz -INV-Manager “ digital gekündigt, informiert 
die DB InfraGO AG den ZB oder das einbezogene EVU per E -Mail sowie postalisch per Ein-
schreiben über diesen Schritt.  
 
Eine Kündigung des Grundsatz -INV durch den ZB hat zum Kündigungszeitpunkt insbesondere 
zur Folge:  
 
 Stornierung sämtlicher ENV (inkl. Stornierungsentgelte)  
 Beendigung sämtlicher ENV -SE und/oder SNV mit sofortiger Fälligkeit sämtlicher ver-
traglich vereinbarter Nutzungsentgelte  
 Notwendigkeit sofortiger Räumung vertraglich oder anderweitig genutzter Infrastruktur 
im Geltungsbereich der INB  
 Sperrung sämtlicher Zugänge zu Systemen der DB InfraGO AG (z.B. PathOS/APN, 
Infraportal etc.)  
 Unverzügliche Rückgabe sämtlicher Unterlagen und Gegenständen, die dem ZB oder 
dem einbezogenen EVU durch die DB InfraGO AG zum Zweck der Nutzung der Infra-
struktur überlassen wurden  
 
Nach digitaler Kündigung des Grundsatz -INV durch einen „Grundsatz -INV Manager“ des ZB oder 
einbezogenen EVU ist bei gewünschtem Neuabschluss ein Grundsatz -INV gem. Anlage 3.2.1.1 
schriftlich ausgefüllt und unterschrieben an die DB InfraGO AG zu senden.  
 Einzelinfrastrukturnutzungsverträge mit EVU  
Auf der Grundlage des nach Ziffer 3.2.1.1  abgeschlossenen Grundsatz -INV schließt die DB In-
fraGO AG  ENV bzw. ENV -SE mit EVU gemäß § 1 Abs. 12 Nr. 1 ERegG ab. Der ENV räumt dem 
EVU das Benutzungsrecht an der Zugtrasse i. S. d. § 1 Nr. 20 ERegG im vertraglich vereinbarten 
Umfang und nach Maßgabe dieser INB ein. Der ENV -SE räumt dem EVU das Nutzungsrecht an 
Kapazitäten in Serviceeinrichtungen im vertraglich vereinbarten Umfang und nach Maßgabe die-
ser INB ein. 
 
Die Nutzung von Personenbahnhöfen  erfolgt durch  Abschluss eines SNV  über das Stationsportal  
mit der DB InfraGO AG nach Maßgabe der INB.  Eine Nutzung ohne Abschluss eines SNV ist 
nicht gestattet.  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   45 
 Verträge mit anderen ZB 
Für Verträge mit anderen ZB gilt Ziffer 3.3.2  entsprechend.  
 Allgemeine Geschäftsbedingungen  
 Weitere Rechte und Pflichten der DB InfraGO AG  
 Prüfungsrechte und Weisungsbefugnis der DB InfraGO AG  
Die DB InfraGO AG  ist berechtigt, sich auf ihrem Schienennetz und in ihren Serviceeinrichtungen 
jederzeit davon zu überzeugen, ob  
 der ZB oder das einbezogene EVU den vertraglich vereinbarten Nutzungszweck nicht über-
schreitet,  
 der ZB oder das einbezogene EVU seinen vertraglichen Verpflichtungen – insbesondere gem. 
Ziffer 3.3.4  – nachkommt.  
3.3.4.1.1.1   
Zu diesen Zwecken kann im Betriebsführungsbereich der DB InfraGO AG  das mit der Durchfüh-
rung dieser Kontrollen von der DB InfraGO AG  betraute Personal dem Personal des ZB oder 
einbezogenen EVU Anweisungen erteilen und die Fahrzeuge, Anlagen und Einrichtungen des 
ZB oder einbezogenen EVU nach vorheriger Abstimmung betreten. Eine vorherige Abstimmung 
ist bei Gefahr im Verzug nicht notwen dig. Das Personal des ZB oder einbezogenen EVU hat die 
Anweisungen des von der DB InfraGO AG  betrauten Personals zu befolgen . 
3.3.4.1.1.2   
Dem von der DB InfraGO AG  betrauten Personal ist im Rahmen der zur Verfügung stehenden 
Möglichkeiten (z. B. nicht bei Ausbildungs - oder Prüfungsfahrten des ZB oder einbezogenen 
EVU) und nach vorheriger Abstimmung vom ZB oder dem einbezogenen EVU die Mitfahrt in den 
Führerräumen der Fahrzeuge des ZB oder einbezogenen EVU einzuräumen. Die Mitfahr t erfolgt 
unentgeltlich, sofern nicht der ZB oder das einbezogene EVU ausdrücklich ein billiges Entgelt 
verlangt.  
3.3.4.1.1.3  Bonitätsprüfung  
Die DB InfraGO AG  ist berechtigt, vor Vertragsschluss sowie im Laufe der Vertragsbeziehung 
Bonitätsprüfungen vorzunehmen. Siehe hierzu Ziffern 5.9.2  (für die Trasse n und Personenbahn-
höfe) und 7.3.1.4.10  (für Serviceeinrichtungen).  
 Rechte und Pflichten des ZB oder des einbezogenen EVU  
Die Benutzung des von der DB InfraGO AG  betriebenen Schienennetzes und die Nutzung von 
Kapazitäten in von ihr betriebenen Serviceeinrichtungen setzt – neben den Regelungen der Ziffer 
3.2 – folgendes voraus:  
 Der ZB oder das einbezogene EVU ist verpflichtet, das nach Maßgabe des ENV und / oder 
ENV-SE bzw. SNV  vereinbarte Infrastrukturnutzungsentgelt zu zahlen.  
 Der ZB oder das einbezogene EVU muss nach den INB sowie nach Maßgabe eines ENV zur 
Benutzung und / oder nach Maßgabe eines ENV -SE bzw. nach Maßgabe eines SNV zur 
Nutzung berechtigt sein . 
 Ist ein ENV -SE für mehr als eine Netzfahrplanperiode geschlossen, muss der ZB oder das 
einbezogene EVU zusätzlich zu dem laufenden ENV -SE nach Maßgabe der jeweils aktuellen 
INB und des jeweils aktuellen Grundsatz -INV zur Benutzung berechtigt sein. Die jeweils ver-
einbarte Funktionalität – mit Ausnahme der Produktkategorie – sowie sonstige Einstufung des 
vertragsgegenständlichen Nutzungsobjekts bleiben im Verhältnis zum Vertragspa rtner des 
ENV-SE verbindlich. Die DB InfraGO AG  behält sich vor, Gleise auch wäh rend eines langlau-
fenden ENV -SE umzukategorisieren, wenn der Ist -Zustand vom Soll -Zustand zum Zeitpunkt 
des Vertragsabschlusses abweicht. Kündigungsrechte des ZB gem. § 8 Abs. 3 G rundsatz -
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   46 INV und der DB InfraGO AG  nach Ziffer 3.3.4.4.4  sowie etwaige erforderliche Anpassungen 
aufgrund Änderung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) bleiben unberührt.  
 Der ZB oder das einbezogene EVU muss eine geltende Haftpflichtversicherung gemäß Ziffer 
3.2.5  bei der Benutzung der Schienenwege und / oder der Nutzung von Kapazitäten in Ser-
viceeinrichtungen  bzw. der Nutzung von Personenbahnhöfen  der DB InfraGO AG  vorhalten.  
 Der ZB oder das einbezogene EVU ist für die Sicherheit seines Betriebs verantwortlich. Dies 
beinhaltet u. a. Folgendes:  
 Der ZB oder das einbezogene EVU ist verpflichtet, den für die Benutzung der von der 
DB InfraGO AG  betriebenen Schienenwege und / oder der Nutzung von Kapazitäten in 
Serviceeinrichtungen  und / oder Personenbahnhöfen  geltenden Stand der Technik zu 
beachten. Der Stand der Technik ergibt sich u. a. aus dem betrieblich -technischen Re-
gelwerk (vgl. Ziffer 3.2.1.2.1  sowie 3.2.1.2.3 ). 
 Ziffer 3.3.4.8  bleibt unberührt.  
 Wird ein Zug von einem ZB oder einbezogenen EVU von einem anderen ZB oder von einem 
anderen einbezogenen EVU übernommen, trägt der ZB oder das einbezogene EVU, das ur -
sprünglich die Verantwortung für den Zug innehatte, diese Verantwortung bis zur Zugvorbe-
reitungsmeldung  des Zuges durch den übernehmenden ZB oder das einbezogene EVU, un-
abhängig davon, ob die Zugvorbereitungs meldung unmittelbar oder mit einem zeitlichen A b-
stand erfolgt. Entgegenstehende Vereinbarungen der beteiligten ZB oder EVU untereinander 
gelten nicht im Verhältnis zur DB InfraGO AG.  
 Übertragung vertraglicher Rechte und Pflichten  
Vorbehaltlich § 22 ERegG darf der ZB oder das einbezogene EVU seine Rechte und Pflichten 
aus dem ENV , SNV  oder ENV -SE nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und nach 
vorheriger schriftlicher Zustimmung der DB InfraGO AG  auf einen Dritten übertragen.  
 
Die DB InfraGO AG  darf ihre Rechte und Pflichten aus dem ENV , dem SNV  oder ENV -SE auf ein 
verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG, das ebenfalls Eisenbahninfrastruktur 
betreibt, ohne Zustimmung des ZB oder des einbezogenen EVU übertragen.  
 Kündigung  
  
Die Vertragslaufzeit des ENV , des SNV  oder ENV -SE ergibt sich aus diesen Verträgen. Das 
Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt ebenfalls unberührt.  
  
Für die DB InfraGO AG  liegt ein wichtiger Grund insbesondere dann vor, wenn  
 nicht mehr alle nach Ziffer 3.2.3  erforderlichen Genehmigungen und die nach Ziffer 3.2.4  er-
forderliche Sicherheitsbescheinigung nachweisbar vorliegen,  
 die Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer 3.2.5  nicht mehr nach-
weisbar vorliegt,  
 der ZB oder das einbezogene EVU dem schriftlichen  oder elektronischen  Verlangen auf Si-
cherheitsleistung in den Fällen der Ziffer n 5.9.2  lit. a)  und b)  bzw. 7.3.1.4.10  a) – unbeschadet 
der in Ziffer n 5.9.2  bzw. 7.3.1.4.10  geregelten Rechtsfolgen – nicht innerhalb von 20 Werkta-
gen nachkommt oder diese Sicherheit durch monatliche Vorauszahlung abwendet,  
 der ZB oder das einbezogene EVU gegen eine Verpflichtung aus der Ziffer 3.3.4.2  lit. e)  
schwerwiegend verstößt oder gegen Ziffer 3.3.4.2  lit. d)  verstößt, oder wenn  
 der ZB oder das einbezogene EVU eine der übrigen Verpflichtungen aus de n Ziffer n 3.2.1.1  
bis 3.3.4.3  trotz dreimaliger, in angemessenem Abstand erklärter schriftlicher  oder elektroni-
scher  Abmahnung nicht erfüllt.  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   47 
 Kündigung von Verträgen  
a) Kündigung eines Trassenvertrags (§ 60 ERegG)  
Storniert ein ZB mehr als 30% der monatlichen Trassenkilometer eines Trassenvertrags aus der 
ersten Phase der Netzfahrplanerstellung, so kündigt die DB InfraGO AG  ab dem Folgemonat der 
Feststellung für die Restlaufzeit den gesamten Trassenvertrag. Für das Erreichen des Schwel-
lenwerts werden kostenfreie Stornierung en gemäß Ziffer 5.6.4  Unterabsatz 2 Anstrich 3 nicht 
berücksichtigt.   
 
Für die Trassen des gekündigten Trassenvertrags entsteht ein Stornierungsentgelt nach Ziffer 
5.6.4 . 
 
Der Auswertezeitraum umfasst jeweils 30 aufeinanderfolgende Tage. Der erste betrachtete Tag 
ist der Tag des Fahrplanwechsels und die Auswertung beginnt 30 Tage nach dem Fahrplanwech-
sel. 
 
Als Trassenvertrag werden dabei alle Trassen bewertet, die nach den Bedingungen der  Ziffer 
4.2.1.10  als zusammenhängende Trassen zu betrachten sind . 
 
Nur Stornierungen, die auf nichtwirtschaftliche Gründe zurückzuführen sind und die sich dem 
Einfluss des ZB entziehen, werden dem oben genannten Sachverhalt nicht zugerechnet.  Nicht 
zugerechnet werden dem ZB insb. Stornierungen aufgrund von  
 netzausgelösten Änderungen des ENV durch die DB InfraGO AG,  
 außerhalb des Einflussbereichs der DB InfraGO AG liegende infrastrukturelle Gründe 
oder 
 Streik (sowohl beim ZB als auch beim Infrastrukturbetreiber).   
 
Des Weiteren werden nicht zugerechnet Stornierungen, die aufgrund erst nach Beginn der An-
meldephase zum Netzfahrplan  (erste Phase der Netzfahrplanerstellung)  bekannt gewordenen 
Werksferien des Auftraggebers des  Zugangsberechtigten erforderlich werden, wenn die Stornie-
rung unverzüglich nach Bekanntgabe der Werksferien erfolgt.  
 
Stornierungen z. B. aufgrund von fehlendem Rollmaterial , bei Personalengpässen , bei zu gerin-
ger Rese rvehaltung  oder bei Auftragskündigung , werden bei der Berechnung der Stornoquote 
mitbetrachtet.  
 
Die DB InfraGO AG  teilt dem ZB innerhalb der ersten sieben Arbeitstage nach Ende des Auswer-
tungszeitraums mit, dass die Quote im relevanten Auswertezeitraum  überschritten wurde und gibt 
ihm die Möglichkeit darzulegen, dass er die Nutzung aus nichtwirtschaftlichen Gründen nicht 
wahrgenommen hat, die er nicht zu vertreten hat. Für die Darlegung hat der ZB drei Arbeitstage 
nach Mitteilung des Überschreitens der Quote Zeit.  
 
Die DB InfraGO  AG prüft die Rückmeldung des ZB und teilt das Prüfergebnis dem ZB mit. Teilt 
die DB InfraGO  AG dem ZB mit, dass der Trassenvertrag zu kündigen ist, wird die Kündigung 
zum Beginn des nächsten Auswertezeitraums vollzogen. Erfolgt die Mitteilung über die bevorste-
hende Kündigung weniger als 6 Arbeitstage vor Beginn des nächsten Auswertezeitraums, we rden 
die Kündigungen für alle ZB zum Beginn des übernächsten Auswertezeitraums vollzogen.  Die 
Berechnung des Stornierungsentgelts bemisst sich analog einer Kündigung, die im Folgemonat 
der Feststellung vollzogen wird.  
 
Wird im Rahmen der Auswertung festgestellt, dass mindestens 30% der Trassenkilometer im 
Auswertezeitraum storniert wurden, aber im ersten Monat des Trassenvertrags im Auswertezeit-
raum weniger als fünf Verkehrstage enthalten sind, wird die Stornierungsquote  für diesen Tras-
senvertrag erst im nächsten Auswertezeitraum gewertet.  
b) Kündigung eines laufenden Vertrages für die Nutzung von Kapazitäten in Serviceein-
richtungen (§ 43 Abs. 4 ERegG)  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   48 Das besondere Kündigungsrecht für einen ENV -SE nach § 43 Abs. 4 ERegG bleibt unberührt.  
c)  Kündigung eines laufenden SNV  
Wird das Recht aus einem SNV nach § 20 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 ERegG innerhalb eines Monats 
nach Beginn einer Netzfahrplanperiode oder dem vereinbarten Nutzungsbeginn ganz oder teil-
weise aus Gründen nicht wahrgenommen, die der ZB zu vertreten hat, und liegt e ine Anmeldung 
eines dritten ZB vor, kann die DB InfraGO AG insoweit die Vereinbarung mit sofortiger Wirkung 
kündigen. Der ZB, dem nach Satz 1 gekündigt wurde, bleibt zum Ersatz des durch die Beendi-
gung des Vertrages entstehenden Schadens verpflichtet. Er h at insbesondere der DB InfraGO 
AG das entgangene Entgelt für die Nutzung der Infrastruktur zu zahlen.  
  
Der ZB oder das einbezogene EVU, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung von Änderungen der 
INB oder der Erhöhung von Entgelten Vertragspar tei eines langlaufenden ENV -SE sind, haben 
das Recht, diesen ENV -SE innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Zeitpunkt der Veröf-
fentlichung der INB bzw. der Entgelthöhen mit Wirkung zum Inkrafttreten der Änderung schriftlich 
oder per E -Mail zu kündigen. Dies gilt nicht, wenn die Änderungen der INB oder die Entgelterhö-
hungen sich nicht auf das konkrete Nutzungsobjekt a uswirkt, sowie nicht für unterjährige Ände-
rungen der INB. Eine Kündigung per E -Mail ist an die in Ziffer 1.6.1  benannte für die jeweilige 
Serviceeinrichtung örtlich zuständige Region zu richten.  
 
Für ENV -SE, die für mindestens zwei Netzfahrplanperioden geschlossenen sind, gelten nach Ab-
lauf der ersten Netzfahrplanperiode folgende Sonderregelungen für die Kündigung:  
 
Die DB InfraGO AG  ist berechtigt, an dem vertragsgegenständlichen Nutzungsobjekt Infrastruk-
turanpassungen durchzuführen, die infolge von Bedarfsplanmaßnahmen oder aus anderen wich-
tigen Gründen erforderlich sind. Wichtige Gründe liegen insbesondere vor, wenn durch die Infra-
strukturanpassung  
 eine höhere Kapazitätsauslastung des Schienennetzes (höhere Zugzahlen) oder  
 eine Verbesserung der Leistungsqualität des Schienennetzes (höhere Pünktlichkeits-
rate) oder  
 eine Reduzierung der Fahr - und Beförderungszeiten insgesamt erreicht wird.  
 
Wenn in diesen Fällen das vertragsgegenständliche Nutzungsobjekt nicht mehr oder nur noch 
eingeschränkt genutzt werden kann, so kann die DB InfraGO AG  den ENV -SE kündigen. Die 
Kündigung muss dem ZB mindestens 27 Wochen vor dem geplanten Beginn der Maßnahme 
zugehen. Sofern für die wegfallende oder eingeschränkte Nutzbarkeit des Nutzungsobjekts eine 
tragfähige Alternative vorhanden ist, bietet die DB InfraGO AG  diese für die Restlaufzeit des ge-
kündigten ENV -SE an. Die DB InfraGO AG  wird den ENV -SE lediglich k ündigen, sofern keine 
Einigung zur weiteren Nutzung mit dem ZB erzielt werden kann.  
 Arbeitsschutz  
Etwaige Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Arbeitsschutzrecht, insbesondere 
§ 8 ArbSchG, bleiben unberührt.  
 Datenspeicherung/Datenverarbeitung  
 Datenspeicherung/Datenverarbeitung in Bezug auf ENV und ENV -SE 
 Die DB InfraGO AG  ist berechtigt, im erforderlichen Umfang Daten, die sich aus den Antrags-
unterlagen zur Anmeldung einer Trasse oder der Nutzung einer Serviceeinrichtung oder der 
entsprechenden Vertragsdurchführung ergeben, an Versicherer zur Beurteilung des Risikos 
und zur Abwicklung von Versicherungsfällen zu übermitteln.  
 Die DB InfraGO AG  ist ferner berechtigt, allgemeine Vertrags -, Abrechnungs - und Leistungs-
daten in Datensammlungen zu führen und an ihr Personal weiterzugeben, soweit dies zur 
Infrastrukturnutzung notwendig ist.  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   49 
 Zudem ist die DB InfraGO AG  berechtigt, Daten über die Nutzung der vom ZB oder einbezo-
genem EVU genutzten Zugtrassen und Kapazitäten in Serviceeinrichtungen an andere EIU 
weiterzuleiten, zum Zwecke der Abrechnung von Infrastrukturleistungen oder zum Betrieb von 
Reisendeninformations systemen.  
 Die DB InfraGO AG  ist aus Gründen der Gewährleistung der Sicherheit , der Leichtigkeit des 
Eisenbahnverkehrs  und der Abstimmung mit anderen EIUs  berechtigt, Daten zur gewünsch-
ten oder geplanten Kapazitätsnutzung,  Daten aus der Trassenanmeldung, Anmeldungen zur 
Nutzung von Kapazitäten, Fahrplanangaben und die tatsächlichen Verkehrsbewegungen an 
andere EIUs zur Verfügung zu stellen und an Sicherheitsbehörden und Dienstleister, insbe-
sondere DB Sicherheit GmbH und Konzernsicherheit, die zur Vertraulichkeit verpf lichtet wer-
den, zu übermitteln.  
 Datenspeicherung/Datenverarbeitung in Bezug auf SNV und Stationsnutzung  
 Die DB InfraGO AG ist berechtigt, im erforderlichen Umfang Daten, die sich aus der Anmel-
dung eines SNV oder aus der Vertragsdurchführung ergeben, an Versicherer zur Beurteilung 
des Risikos und zur Abwicklung von Versicherungsfällen zu übermitteln.  
 Sie ist ferner berechtigt, allgemeine Vertrags -, Abrechnungs - und Leistungsdaten im Hinblick 
auf SNV in Datensammlungen zu führen und an ihr Personal weiterzugeben, soweit dies zur 
Nutzung der Station notwendig ist.  
 Zudem ist sie berechtigt, Daten über die Nutzung der vom ZB genutzten Stationen an andere 
Eisenbahninfrastrukturunternehmen weiterzuleiten, soweit dies für die Abrechnung von Infra-
strukturleistungen erforderlich ist.  
 Haftung  
 Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen; Freistellung  
Jeder Vertragspartner haftet bei einer Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten 
nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit die INB keine abweichenden Regelungen enthal-
ten. Der hiernach ersatzpflichtige Vertragspartner stellt den anderen Vertragspartner und dessen 
Mitarbeiter von der Inanspruchnahme durch Dritte frei.  
 Sachschäden  
Im Verhältnis zwischen DB InfraGO AG  und dem ZB oder dem einbezogenen EVU wird der Ersatz 
eigener Sachschäden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Sachschaden eines Beteiligten 
den Betrag von 10.000 Euro übersteigt; es gilt ferner nicht, wenn einem Beteiligten Vorsatz oder 
grobe Fahrläs sigkeit zur Last fällt oder wenn außer eigenen Sachschäden der Beteiligten auch 
Sachschäden Dritter oder Personenschäden zu ersetzen sind.  
 Schaden sersatz  
Auf Schadenersatz haften die DB InfraGO AG  sowie der ZB oder das einbezogene EVU – gleich 
aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.  
 
Bei einfacher Fahrlässigkeit haften die DB InfraGO AG  sowie der ZB oder das einbezogene EVU, 
vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabes nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt 
in eigenen Angelegenheiten), nur  
 für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,  
 für Sachschäden nach Maßgabe von vorstehender Ziffer 3.3.4.7.2  und 
 für Schäden nur aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht 
(Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt 
erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrau t und ver-
trauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typi-
scherweise eintretenden Schadens begrenzt.  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   50 
 Haftpflichtgesetz, Verschuldenszurechnung, Gesamtschuldnerausgleich  
Die sich nach Ziffer 3.3.4.7.3  ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverlet-
zungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden die DB InfraGO AG  bzw. der 
ZB oder das einbezogene EVU nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.  
 
Haften die DB InfraGO AG  und der ZB oder das einbezogenen EVU als Gesamtschuldner für 
Schäden eines Dritten, so finden die Haftungsbeschränkungen nach Ziffer 3.3.4.7.3  und dieser 
Ziffer 3.3.4.7.4  in Bezug auf den Gesamtschuldnerausgleich im Innenverhältnis zwischen der DB 
InfraGO AG  und dem ZB oder dem einbezogenen EVU keine Anwendung.  
 Datenweitergabe  
Verursacht ein ZB einem anderen ZB einen Schaden, so ist die DB InfraGO AG  berechtigt, die 
Daten des den Schaden verursachenden ZB dem geschädigten ZB mitzuteilen.  
 Pauschalierte Schadensregulierung bei reinen Vermögensschäden  
Die konkrete Ausgestaltung der Regelung für die INB 2027 folgt zu einem späteren Zeitpunkt.  
 Verantwortung und Haftung für Umweltschäden  
Kommt es zu umweltgefährdenden Immissionen im Zusammenhang mit der Betriebsabwicklung 
des ZB oder des einbezogenen EVU oder gelangen wassergefährdende Stoffe aus den vom ZB 
oder einbezogenen EVU verwendeten Betriebsmitteln in das Erdreich oder bestehen Exp losions -
, Brand - oder sonstige Gefahren für den Eisenbahnbetrieb, hat der ZB oder das einbezogene 
EVU unverzüglich die nächste besetzte Betriebsstelle der DB InfraGO AG  zu verständigen. Diese 
Meldung lässt die Verantwortung des ZB oder des einbezogenen EVU für die sofortige Einleitung 
von Gegenmaßnahmen und die ihm obliegende gesetzliche Pflicht unberührt. Macht die Gefah-
rensituation gem. Satz 1 eine Räumung von Infrastr uktureinrichtungen oder Teilen von diesen 
notwendig, trägt der verursachende ZB oder das einbezogene EVU die Kosten.  
 
Der ZB oder das einbezogene EVU führt in Erfüllung seiner Pflichten als Verhaltensstörer alle zur 
Beseitigung der freigesetzten umweltgefährdenden Stoffe notwendigen Maßnahmen durch, wenn 
sie bei seinen Verkehrsleistungen – auch unverschuldet – aufgetreten  sind.  
 
Die DB InfraGO AG  ist berechtigt, diese Maßnahmen auf Kosten des verursachenden ZB oder 
des einbezogenen EVU durchführen zu lassen. Sie räumt dem ZB oder dem einbezogenen EVU 
zuvor unter angemessener Fristsetzung die Möglichkeit ein, die Maßnahmen selbst durchzufüh-
ren, es sei denn, es liegt Gefahr im Verzug vor.  
 
Der Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen im Sinne der AwSV, z.B. das Umschla-
gen, Abfüllen , Lagern  oder Verwenden  solcher Stoffe  ist grundsätzlich nicht erlaubt.  
 
Ausnahmen von diesem Grundsatz können für betrieblich erforderliche Sachverhalte getroffen 
werden, soweit das Risiko einer Umweltgefährdung durch technische / organisatorische Maßnah-
men weitgehend ausgeschlossen wird.  
Ölumfüllstellen:  
Eine Ausnahme bilden Ölumfüllstellen im Sinne von Ziffer 7.3.1.2.5.10 , die in der Liste der Ser-
viceeinrichtungen unter dem Link  
www.dbinfrago.com/serviceeinrichtungen  
 
aufgeführt sind.  
Verfahren zur Graffiti -Entfernung:  
Eine weitere Ausnahme gilt für Verfahren zum Entfernen von Graffitis von Fahrzeugen der ZB 
und EVU, jedoch nicht im Bereich von Heilquellen - und Wasserschutzgebieten. Dabei sind ge-
eignete Verfahren und Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Boden - und Gewässer verunrei-
nigungen einzusetzen. Das Verbot zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gilt nicht für 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   51 die mobile Graffiti -Entfernung in Abstellanlagen der DB InfraGO AG und der DB RegioNetz Infra-
struktur GmbH, wenn die Graffiti -Entfernung nach Anlage 3.3.4.8  durchgeführt wird.  
Betankung von Schienenfahrzeugen:  
Der ZB oder das einbezogene EVU verpflichtet sich, seine Fahrzeuge nur an hierfür eingerichte-
ten Stellen zu betanken, an denen mittels baulicher Anlagen ein ausreichender Gewässerschutz 
gewährleistet ist.  
 
Bei der Nutzung von Anlagen/Serviceeinrichtungen  der DB InfraGO AG  hat der ZB oder das ein-
bezogene EVU alle jeweils einschlägigen gesetzlichen und untergesetzlichen Bestimmungen des 
öffentlichen Rechts, insbesondere des Gefahrgut -, Boden -, Gewässer - und des Immissions-
schutzrechts zu beachten sowie alle die Nutzung der Anlagen betreffenden behördlichen Vor-
schriften , Bescheide  und Auflagen zu erfüllen. Dies gilt auch, soweit diese gegenüber der DB 
InfraGO AG  als Betreiber der Anlagen ergehen sollten und die DB InfraGO AG  den ZB oder das 
einbezogene EVU hierüber informiert.  Bestehen Restriktionen für die Arbeiten und Tätigkeiten in 
bestimmten Anlagen/Serviceeinrichtungen bzw. deren Nutzung  über die  vorgenannten gesetzli-
chen Bestimmungen  hinaus, d. h. durch gesonderte  behördliche Vorschriften , Bescheide und 
Auflagen , so werden diese über das APN (vgl. Ziffer 7.3.1.6.1.1 ) veröffentlicht.  
 
Die DB InfraGO AG  behält sich vor, die Einhaltung der Anforderungen auch unangekündigt zu 
überprüfen und bei Verstößen den Betrieb zu untersagen. Wird die DB InfraGO AG  oder ein mit 
ihr nach § 15 AktG verbundenes Unternehmen oder die Bundesrepublik Deutschland – das Bun-
deseisenbahnvermögen – wegen etwaiger Verstöße öffentlich -rechtlich und/oder privatrechtlich 
in Anspruch genommen, die durch den ZB oder das einbezogene EVU begangen worden sind, 
so verpflichtet sich der ZB oder das einbezogene EVU, diese von  sämtlichen Kosten einer sol-
chen Inanspruchnahme ohne Einschränkung freizustellen. Sie sind zudem verpflichtet, alle Infor-
mationen zu liefern, die darüber Aufschluss geben, wie die jeweilige Serviceeinrichtung genutzt 
wurde und aktuell genutzt wird.  
 
Ist die DB InfraGO AG  ausschließlich als Zustandsstörerin zur Beseitigung von Umweltschäden 
verpflichtet, die durch den ZB oder das einbezogenen EVU – auch unverschuldet – verursacht 
worden sind, trägt der ZB oder das einbezogene EVU die der DB InfraGO AG  entstehenden 
Kosten. Wird die DB InfraGO AG  als Eigentümerin oder ein mit ihr nach § 15 AktG verbundenes 
Unternehmen oder die Bundesrepublik Deutschland – das Bundeseisenbahnvermögen – auf-
grund von Verunreinigungen öffentlich -rechtlich und/oder privatrecht lich in Anspruch genommen, 
die durch den ZB oder das einbezogene EVU verursacht worden sind, so verpflichtet sich der ZB 
oder das einbezogene EVU, diese von sämtlichen Kosten einer solchen Inanspruchnahme ohne 
Einschränkung freizustellen. Etwaige Ausgleich sansprüche des ZB oder des einbezogenen EVU 
gegenüber den Freigestellten nach § 24 Abs. 2 BBodSchG und/oder § 9 Abs. 2 USchadG sind 
ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.  
 Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung von Personenbahnsteigen der 
DB InfraGO AG und der RNI  
 Informationen des ZB an die DB InfraGO AG und der RNI 
 Reisendeninformation bei der RNI  
Zur Gewährleistung der Reisendeninformation stellt der ZB sicher, dass die RNI rechtzeitig vor 
der Abfahrt des Zuges zumindest über folgende, über die Datenübergabeschnittstelle übermit-
telte, Information verfügt:  
 Besonderheiten: z.B. außergewöhnlich hohes Reisendenaufkommen, Reisende mit be-
sonderem Betreuungsbedarf.  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   52 
 Reisendenzählung an Personenbahnsteigen der DB InfraGO AG und bei der RNI  
3.3.5.1.2.1  Reisendenzählung an Personenbahnsteigen der DB InfraGO AG  
Ergebnisse von Reisendenzählungen oder qualifizierte Schätzungen zu den Reisendenzahlen 
(Ein- und Aussteiger aller Züge des ZB) pro Tag (untergliedert nach Montag – Freitag, Samstag 
und Sonn - und Feiertage) und Station stellen die ZB der DB InfraGO AG einmal jährlich, spätes-
tens zum 30. Juni unentgeltlich zur Verfügung. Hierfür ist das unter folgendem Link abrufbare 
Format zu nut zen: 
www.dbinfrago.com/reisendenzahlen .  
 
Diese Daten sind für die Dimensionierung der Infrastrukturanlagen, Durchführung von Sicher-
heitsauflagen, Bewilligungsverfahren der Fördermittelgeber sowie für die Berechnung der Zuord-
nung der Stationen zu den Stationskategorien erforderlich.  
 
Für eine ausreichende Dimensionierung von Stationsinfrastruktur bei Bauprojekten gemäß dem 
vorhandenen Reisendenaufkommen und für die Sicherheit im Brand - bzw. Evakuierungsfall im 
Regelverkehr stellen die ZB der DB InfraGO AG für jedes dritte Jahr zusätzli ch zum 30. Juni 
(erstmalig zum 30. Juni 2017) schriftlich für unterirdische Stationen und oberirdische Stationen in 
Bahnsteighallen je Zug (Zugnummer) die Anzahl der Ein - und Aussteiger sowie die Anzahl der 
im Zug befindlichen Reisenden (Zugbelegung) zur V erfügung. Diese sind nach Montag bis Frei-
tag, Samstag und Sonn - und Feiertage zu gliedern. Die fahrplanmäßigen Ankunfts - und Abfahrts-
zeiten des Zuges sind anzugeben.  
 
Für oberirdische Stationen ohne Bahnsteighallen ist für definierte Bauprojekte auf Anfrage je 
Bahnsteigkante auf Basis von Reisenden -zählungen oder qualifizierter Schätzung die maximale 
Einsteigerzahl, die maximale Aussteigerzahl und die maximale Zugbelegu ng unabhängig von 
Zug, Tageszeit und Wochentag zur Verfügung zu stellen.  
 
Die DB InfraGO AG wird die ihr überlassenen Daten vertraulich behandeln.  
3.3.5.1.2.2  Reisendenzählung an Personenbahnsteigen der RNI  
Ergebnisse von Reisendenzählungen oder qualifizierte Schätzungen zu den Reisendenzahlen 
(Ein- und Aussteiger aller Züge des ZB) pro Tag (untergliedert nach Montag bis Freitag, Samstag 
und Sonn -/Feiertage) und Station stellen die ZB der RNI einmal jährlich,  spätestens zum 30. Juni 
unentgeltlich zur Verfügung. Diese Daten sind für die Dimensionierung der Infrastrukturanlagen, 
Durchführung von Sicherheitsauflagen und Bewilligungsverfahren der Fördermittelgeber erfor-
derlich. Die RNI wird die ihr überlassenen Da ten vertraulich behandeln. Hierfür ist das unter fol-
gendem Link abrufbare Format zu nutzen: www.deutschebahn.com/regionetz . 
 Gesamtausfall der Bahnsteigsbeleuchtung  
Der Gesamtausfall der Bahnsteigbeleuchtung an vom ZB genutzten Bahnsteigen  der RNI  muss 
vom Zugpersonal des ZB unverzüglich an die jeweils regional zuständige Stelle gemeldet werden, 
im Internet zu finden unter www.deutschebahn.com/regionetz . 
 
Der Gesamtausfall der Bahnsteigbeleuchtung an vom ZB genutzten Personenbahnsteigen der 
DB InfraGO AG muss vom Zugpersonal des ZB unverzüglich an die jeweils zuständige 3 - S-
Zentrale der DB InfraGO AG gemeldet werden. Hierzu stellt die DB InfraGO AG den ZB eine Liste 
der 3 -S-Zentralen mit den zugehörigen Telefonnummern zur Verfügung.  
 Informationspflichten des ZB bei Betriebsstörungen  
  
Bei Halten an Personenbahnsteigen der RNI informiert der ZB unverzüglich die jeweils regional 
zuständige Stelle (vgl. 3.3.5.1.3 ) über erhebliche Betriebsstörungen/Verspätungen im Zuglauf, 
die ihre Ursache nicht im Verantwortungsbereich der RNI haben . 
 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   53 Bei Halten an Personenbahnsteigen der DB InfraGO AG informiert der ZB unverzüglich die je-
weils zuständige 3 -S-Zentrale über erhebliche Betriebsstörungen/Verspätungen im Zuglauf, die 
ihre Ursache nicht im Verantwortungsbereich der DB InfraGO AG haben.  
  
Über erhebliche Störungen  bei Halten an Personenbahnsteigen der RNI , die ihre Ursache im 
Verantwortungsbereich der RNI haben, informiert die RNI den ZB unverzüglich. Darüber hinaus 
wird die RNI alle ihr vorliegenden, für den Betrieb relevanten Informationen an den ZB weiterge-
ben. Für Informationen Dritter wird hierbei kei ne Gewähr übernommen.  
 
Über erhebliche Störungen bei Halten an Personenbahnsteigen der DB InfraGO AG, die ihre 
Ursache im Verantwortungsbereich der DB InfraGO AG haben, informiert die DB InfraGO AG den 
ZB unverzüglich. Darüber hinaus wird die DB InfraGO AG alle ihr vorliegenden, für den Betrieb 
relevanten Informationen an den ZB weitergeben. Für die Informationen Dritter wird hierbei keine 
Gewähr übernommen.  
 Abweichungen der vereinbarten Halte  
Abweichungen von den mit dem Trassennutzungsvertrag gewährten Halten aus Gründen, die 
außerhalb des Leistungsbereiches der  DB InfraGO AG bzw. der  RNI liegen, gehören zum allge-
meinen Betriebsrisiko. Sie gehen jeweils zu Lasten und Gefahr des im Einzelfall davon beein-
trächtigten Vertragspartners und berechtigen diesen nicht zur Verweigerung seiner vertraglichen 
Rechte und Pflichten. Vertraglich verei nbarte Leistungsmengen (gewährte Zughalte) sind immer 
entgeltpflichtig, es sei denn, die Abweichungen resultier en aus Gründen, die im Leistungsbereich 
der DB InfraGO AG bzw. der RNI liegen. Die Befreiung des Vertragspartners von seiner Pflicht 
zur Gegenleistung richtet sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften.  
 Reisendeninformation  an Personenbahnsteigen der RNI  
  
Die RNI behält sich das ausschließliche Recht vor, an den Personenbahnsteigen Einrichtungen 
vorzuhalten, die allein dazu bestimmt sind, die Reisenden abhängig von der technischen Aus-
stattung der jeweiligen Station über die aktuelle Zug - und Betriebslage de r Züge des ZB anhand 
der ihr vorliegenden Daten zu informieren . 
  
Der ZB ist daneben berechtigt, weitere bei ihm vorhandene Daten zur Zug - und Betriebslage über 
von der RNI vorgegebene Schnitt - und Übergabestellen an die RNI zur Information der Reisenden 
weiterzuleiten. Die RNI wird die Reisenden abhängig von der technis chen Ausstattung in der 
jeweiligen Station über die aktuelle Zug - und Betriebslage informieren.  
  
Bei Personenbahnsteigen, in denen RNI tatsächlich nicht über die aktuelle Zug - und Betriebslage 
informiert, ist der Z B/das Eisenbahnverkehrsunternehmen berechtigt, über die aktuelle Zug - und 
Betriebslage der eigenen Züge zu informieren.  
 Reisendeninformationen an Personenbahnsteigen der DB InfraGO AG  
 Allgemeines  
Die DB InfraGO AG behält sich das ausschließliche Recht vor, die Reisenden abhängig von der 
technischen Ausstattung in der jeweiligen Station dynamisch (visuell und/oder akustisch) über die 
aktuelle Zug - und Betriebslage der Züge des ZB sowie zum Ersatz - und Busnotverkehr anhand 
der ihr vorliegenden Daten zu informieren.  
 Datenübergabe  
Zum Zwecke der Reisendeninformation, u.a. zur Erstellung des Fahrplanaushangs, hat der ZB 
Daten an eine Datenübergabeschnittstelle zu liefern, die ihm von der DB InfraGO AG oder von 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   54 einem von der DB InfraGO AG beauftragten und dem EVU benannten Dienstleister zur Verfügung 
gestellt wird.  
 Fahrplanrelevante Daten  
Der ZB hat die Daten gemäß den nachfolgenden Bestimmungen, im Folgenden fahrplanrelevante 
Daten genannt, bis 15. Oktober eines jeden Kalenderjahres zu liefern:  
 Zeiten: Abfahrtszeit, Ankunftszeit, Wartezeiten je Haltebahnhof,  
 Gleisangaben  
 Linieninformationen: Abfahrtsbahnhof, Zielbahnhof, Richtungsbahnhof, Zwischenziele, 
via Bahnhöfe, Haltebahnhöfe (Restlaufweg),  
 Zuginformationen: Zuggattung (Gattungskürzel und Langname), Zugnummer (auch 
betriebliche Zugnummer sofern von verkehrlicher/vertrieblicher Zugnummer ab -
weichend), Zuglänge (Wagenzuglänge zzgl. Triebfahrzeug) über Puffer (in 
Dezimalzahlen auf zwei Stellen h inter dem Komma genau in Metern anzugeben), 
Verkehrstage, Angaben der Halteart (wenn Halt nur zum Einsteigen oder Aussteigen), 
Reihenfolge bei Flügelzügen, Kurswagen mit Ziel und Verkehrstagen; bei Lieferung der 
fahrplanrelevanten Daten muss bei baubedingt en Anpassungen ein Merkmal/Attribut 
„Bauvariante“ mitgeliefert werden,  
 Benennung einer oder mehrerer Personen oder Stellen, die in der Lage sind, für den ZB 
rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen und erforderliche 
Auskünfte beispielsweise zur Korrektur oder Ergänzung gelieferter Daten zu geben und  
 Informationen über Behinderteneinstieg und Behindertenabteil.  
 
Zusätzlich hat der ZB die Möglichkeit, nachstehende Daten, im Folgenden Kann - Daten genannt, 
zu liefern:  
 Zuginformationen: Liniennummer (z.B. RE 3, OE 60), Zugname, Zuschlaginformation, 
Verbundinformation,  
 Zugservices: Zugrestaurant, Fahrradabteil, 1.Klasse -Bereich,  
 Zugbildung: Wagenreihung, Blockbildung.  
 Aktuelle Betriebslage  
Zur Gewährleistung der Reisendeninformation stellt der ZB sicher, dass die DB InfraGO AG über 
die in Ziffer 3.3.5.5.2  genannte Datenschnittstelle rechtzeitig vor der Abfahrt des Zuges zumindest 
über folgende Informationen verfügt:  
 Abweichungen zu fahrplanrelevanten Daten: Ankunfts - und Abfahrtszeiten je Halte -
bahnhof und Laufweg des Zuges mit sämtlichen Halten des Zuges, Verkehre von Ersatz - 
und Busnotverkehr  
 Besonderheiten: z.B. außergewöhnlich hohes Reisendenaufkommen, Reisende mit 
besonderem Betreuungsbedarf.  
 
Der ZB ist daneben berechtigt, bei ihm vorhandene Daten zur Zug - und Betriebslage sowie zum 
Ersatz - und Busnotverkehr über die in Ziffer 3.3.5.5.2  vorgegebene Datenübergabeschnittstelle 
weiterzuleiten.  
 
Übermittelt der ZB Änderungen zu den gemäß Ziffer 3.3.5.5.3  zu Verfügung gestellten Gleisan-
gaben und es liegen hierfür auch Gleisänderungen der DB InfraGO AG vor, dann sind die Gleis-
änderungen der DB InfraGO AG maßgeblich.  
 
In Stationen, in denen die DB InfraGO AG tatsächlich nicht über die aktuelle Zug - und Betriebs-
lage sowie zum Ersatz - und Busnotverkehr informiert, ist das Eisenbahnverkehrsunterneh-
men/der ZB berechtigt, über die aktuelle Zug - und Betriebslage der eigenen Z üge sowie zum 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   55 eigenen Ersatz - und Busnotverkehr zu informieren. Hierzu ist jeweils ein Gestattungsvertrag mit 
der DB InfraGO AG zu schließen.  
 Besondere Zugangsbedingungen  
 Anforderungen an Fahrzeuge  
Der ZB oder das einbezogene EVU muss sicherstellen, dass die von ihm eingesetzten Fahrzeuge 
sicher sowie störungs - und fehlerfrei auf der Infrastruktur der DB InfraGO AG  zum Einsatz kom-
men.  
 Zulassung  
Zum Einsatz kommende Fahrzeuge müssen im Regelfall für den Einsatz im Schienennetz/in den 
Serviceeinrichtungen der DB InfraGO AG  zugelassen sein. D. h., der ZB oder das einbezogene 
EVU muss über  
 die Abnahme nach EBO oder  
 die Inbetriebnahmegenehmigung nach TEIV oder  
 eine Inbetriebnahmegenehmigung nach EIGV oder  
 eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen auf dem Netz der DB In-
fraGO AG  nach EU 2016/797  
 
für die einzusetzenden Fahrzeuge (vgl. die Ziffer 3.2.3 ) verfügen. Er muss darüber hinaus über 
eine Haftpflichtversicherung nach Ziffer 3.2.5  verfügen.  
 Nichterfüllung von Fahrzeuganforderungen  
 Für die den gesetzlichen und untergesetzlichen Bestimmungen entsprechende Durchführung 
von Untersuchungen und die Instandhaltung seiner Fahrzeuge ist ausschließlich der ZB oder 
das einbezogene EVU verantwortlich. In den Wagenpark des ZB oder des einbezogen en EVU 
eingestellte Fahrzeuge Dritter oder aufgrund besonderer Abmachungen übernommene Fahr-
zeuge anderer ZB oder einbezogener EVU gelten insoweit als Fahrzeuge des ZB oder des 
einbezogenen EVU. Wird die DB InfraGO AG  gleichwohl wegen nicht, nicht vollständ ig oder 
nicht fachgerecht durchgeführter Untersuchungen oder Instandhaltungsarbeiten in Anspruch 
genommen, gilt Ziffer 3.3.4.7  entsprechend.  
 Erfordert ein Verstoß des ZB oder des einbezogenen EVU gegen Verpflichtungen aufgrund 
der Richtlinien im Sinne von Ziffer 3.2.1.2  oder den Bestimmungen dieses Absatzes ein Aus-
setzen von Fahrzeugen des ZB oder des einbezogenen EVU, setzt der ZB oder das einbezo-
gene EVU diese Fahrzeuge unverzüglich auf seine Kosten aus dem Zugverband aus. An-
dernfalls setzt die DB InfraGO AG  das/die Fahrzeug(e) auf Kosten des ZB oder des einbezo-
genen EVU aus bzw. lässt das Aussetzen auf Kosten des ZB oder des einbezogenen EVU 
durchführen. Dies gilt auch für daraus folgende Abstellungen von Fahrzeugen. Ziffer 3.3.4.1.1  
gilt entsprechend.  
 Anforderungen an das Personal  
 Der ZB oder das einbezogene EVU ist dafür verantwortlich, dass die von ihm eingesetzten 
Personen (einschließlich Mitarbeiter Dritter) über die erforderlichen Qualifikationen und 
Kenntnisse (einschließlich ggf. erforderlicher Orts - und Streckenkenntnisse) v erfügen und 
dass diese Qualifikationen und Kenntnisse – auch im Rahmen von Fortbildungen – während 
der Dauer des ENV bzw. ENV -SE aufrecht erhalten werden. Soweit es sich bei den einge-
setzten Personen um Betriebsbeamte im Sinne des § 47 EBO handelt, müssen diese die 
Anforderungen der EBO erfüllen und die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen. 
Auf Grenzbetriebsstrecken können Besonderheiten nach Maßgabe des betrieblich -techni-
schen Regelwerks (vgl. Ziffer 3.2.1.2.3 ) bestehen.  
 Auf Nachfrage hat der ZB oder das einbezogene EVU nachzuweisen, dass er bzw. es die ihm 
obliegenden Verpflichtungen nach diesen INB, auch soweit diese sein Personal betreffen, 
erfüllt.  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   56 
 Außergewöhnliche Transporte  
Transporte, die wegen ihrer äußeren Abmessungen, ihres Gewichts oder ihrer Beschaffenheit 
besondere Anforderungen an die Infrastruktur stellen (z.B. Traglast von Brückenbauwerken, Stre-
ckenklasse, Fahrzeugumgrenzung) bzw. nur unter besonderen technischen od er betrieblichen 
Bedingungen befördert werden können, gelten als aT (vgl. technische Netzzugangsbedingungen, 
Anlage 3.2.1.2.2).  
 Machbarkeitsstudie aT  
Für die Anmeldung von aT, mit Ausnahme von übergroßen Fahrzeugen zur Personenbeförde-
rung nach Ziffer 3.4.3.2 , ist nach den Regelungen der technischen Netzzugangsbedingungen 
(Anlage 3.2.1.2.2) eine Machbarkeitsstudie aT bei der DB InfraGO AG  in Auftrag zu geben, durch 
welche die jeweiligen transportspezifischen Beförderungsbedingungen festgelegt und übergeben 
werden.  
 
Die im Ergebnis der Machbarkeitsstudie aT festgelegten Bedingungen sind bei der Nutzung der 
Schienenwege der DB InfraGO AG  einzuhalten.  Dazu ist in der Machbarkeitsstudie aT dem ZB 
vorgegeben, soweit notwendig, vor Anmeldung einer Zugtrasse im Gelegenheitsverkehr eine „Be-
triebsprogrammstudie für aT und Versuchsfahrten“ gem. Ziffer 5.4.9  durchführen zu lassen.  
 
Die Machbarkeitsstudie aT wird innerhalb von 14 Werktagen (bzw. 2 Monaten bei Spezialtrans-
porten) nach Beauftragung erstellt. Die Beantragung der Machbarkeitsstudie aT muss über die 
Internetanwendung „Machbarkeitsstudie außergewöhnliche Transporte einfach ordern" (MaTeo) 
erfolgen.  
 
MaTeo wird im Internet zur Verfügung gestellt:  
www.dbinfrago.com/mateo  
 
Die Anmeldung zu MaTeo (das Login) erfolgt über das Infraportal . Näheres ist den Nutzungsbe-
dingungen zum Infraportal  (Anlage 3.4.3.1) zu entnehmen.  
 
Das Erstellen einer Machbarkeitsstudie aT ist eine Zusatzleistung der DB InfraGO AG  i. S. d. 
Ziffer 5.4.2 , wenn bei LÜ -Transporten (mit oder ohne Schwerlast), einschließlich der Einschrän-
kungswerte der Tafeln 2₁ und 2₃ (UIC Verladerichtlinie Band 1) das Lademaß über die gem. der 
Anlage 5.4.2  dargestellten Umrisslinie überschritten wird.  
 
Eine in der Machbarkeitsstudie aT, nach den Regelungen der technischen Netzzugangsbedin-
gungen (Anlage 3.2.1.2.2), festgelegte Begleitung des Transportes durch einen Mitarbeiter der 
DB InfraGO AG  (Betrieblicher Begleiter aT) ist eine Zusatzleistung der DB InfraGO AG  i. S. d. 
Ziffer 5.4.8 . 
 
Regelungen zur Anmeldung von aT und Kosten der Erstellung einer Machbarkeitsstudie aT ent-
halten die Ziffern 4.7.1  und 5.4.2 . Die Regelungen zu den Kosten des „Betrieblichen Begleiters 
aT“ enthalten die Ziffer 5.4.8 . 
 Befahrbarkeitsprüfung  
Für die Anmeldung von übergroßen Fahrzeugen zur Personenbeförderung  ist eine Befahrbar-
keitsprüfung nach den Regelungen der technischen Netzzugangsbedingungen Ziffer E.4 bis E.8 
(Anlage 3.2.1.2.2) zu beantragen. Ist im Ergebnis der Befahrbarkeitsprüfung ein restriktionsfreier 
Verkehr des übergroßen Fahrzeuges möglich, wird eine lichtraumtechnische Freigabe  erteilt.  
 
Das Erstellen einer Befahrbarkeitsprüfung ist eine Zusatzleistung der DB InfraGO AG  i. S. d. Ziffer 
5.4.3 . 
 
Regelungen zu den Kosten der Erstellung einer Befahrbarkeitsprüfung enth ält die Ziffer 5.4.3 . 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   57 
 Gefahrguttransporte  
Der Transport von gefährlichen Gütern wird durch das Gefahrgutbeförderungsgesetz und der da-
rauf basierenden Verordnungen wie z. B. der GGVSEB (einschließlich dem RID) geregelt.  
 
Näheres zu Gefahrguttransporten ergibt sich aus den Ziffern 2.4.3  und 4.7.2 . 
 Probefahrten und andere Sonderfälle  
 Überführung  
Bedingungen für Überführungsfahrten auch in Havariefällen bestimmen sich nach den Festlegun-
gen des EBA.  
 Erprobung  
Die Bedingungen und Anforderungen der DB InfraGO AG  zur Vorbereitung und Durchführung 
von Probefahrten sind unter www.dbinfrago.com/probefahrten  veröffentlicht.  
 Kompatibilitätsnachweis Brücke  
Für die Bewertung des Einsatzes von Zügen (Neufahrzeuge, Bestandsfahrzeuge nach Umbau 
bei Veränderung der Geometrie und Radsatzlast), ist eine Nachweisführung zur statischen und 
dynamischen Brückenkompatibilität vom ZB zu beantragen.  
 Grenzlasten für Züge  
Die auf den Strecken der DB InfraGO AG  möglichen Grenzlasten für Züge  des Schienengüter-
verkehrs  sind im Grenzlastanzeiger (GretA) veröffentlicht.  
 
GretA wird im Internet zur Verfügung gestellt:  
www.dbinfrago.com/greta  
 
Die Grenzlast ist abhängig von den technischen Parametern des bzw. der zum Einsatz kommen-
den Triebfahrzeuge  sowie von den technischen Parametern der Strecke . 
 
Für Trassen des Schienengüterverkehrs dürfen grundsätzlich nur Triebfahrzeuge bestellt werden, 
für die Regelgrenzlasten für das Streckennetz der DB InfraGO AG  vorhanden sind.  
 
Verbindlich für die Trassenanmeldung sind die für eine Wagenzuglänge von 700 m ausgewiese-
nen Regelgrenzlasten.  
 
Für Züge des Schienenpersonenverkehrs ist eine Grenzlastbetrachtung im Regelfall nicht erfor-
derlich. Unbenommen davon besteht die Möglichkeit, eine Einzelgrenzlastberechnung zu beau f-
tragen.  
 
Sollen  
 mit bestimmten Zügen  des SGV  höhere als die dort genannten Grenzlasten befördert 
werden  und/oder  
 Triebfahrzeugvarianten zum Einsatz kommen, für die ausweislich des Grenzlastanzei-
gers noch keine Regelgrenzlasten für das Streckennetz der DB InfraGO AG  vorhanden 
sind,  
 
ist das Vorliegen des entsprechenden für den beabsichtigten Verkehrszeitraum gültigen Ergeb-
nisses einer Einzelgrenzlastberechnung erforderlich. Nach Beauftragung einer  zug- und laufweg-
spezifischen Einzelgrenzlastberechnung wird geprüft, ob und ggf. unter welchen Bedingungen 
höhere Grenzlasten möglich sind. Die Ergebnisse der Einzelgrenzlastberechnung sind bis zu der 
dort angegebenen Wagenzugmasse und/oder -länge gültig.  
 
Eine Einzelgrenzlastberechnung wird innerhalb von 1 5 Arbeitstagen  nach Beauftragung erstellt.  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   58  
Die Beauftragung  der Einzelgrenzlastberechnung muss über die Internetanwendung GretA erfol-
gen. 
 
Die Anmeldung zu GretA (das Login) erfolgt über das Infraportal . Näheres ist den Nutzungsbe-
dingungen zum Infraportal  (Anlage 3.4.3.1 ) zu entnehmen.  
 
Regelungen zur Trassenanmeldung von Zügen mit einer Einzelgrenzlastberechnung enthält die 
Ziffer 4.7.3 . 
 Rückfallebenen bei Ausfall von GretA  
a) Regelgrenzlast  
Sollte GretA nicht zur Verfügung stehen oder möchte der ZB oder das einbezogene EVU die 
Regelgrenzlasten in seinen eigenen Systemen vorhalten, so können die aktuellen Daten über 
www.dbinfrago.com/grenzlast  abgerufen werden.  
b) Einzelgrenzlast  
Sollte GretA ungeplant und über einen längeren Zeitraum nicht zur Verfügung stehen, so besteht 
die Möglichkeit der Beauftragung einer Einzelgrenzlastberechnung mit dem unter www.dbin-
frago.com/formulare  bereitgestellten Vordruck. Dieser ist per Mail an die jeweilige Start -Region 
zu senden.  
 
Region Mitte: egb-mitte@deutschebahn.com  
Region Nord: egb-nord@deutschebahn.com  
Region Ost: egb-ost@deutschebahn.com  
Region Süd: egb-sued@deutschebahn.com  
Region Südost: egb-suedost@deutschebahn.com  
Region Südwest: egb-suedwest@deutschebahn.com  
Region West: egb-west@deutschebahn.com  
 Umsetzung de r Verordnung (EU) Nr. 1304/2014  und des Schienenlärmschutzgesetzes  
Im folgenden Abschnitt setzt die DB InfraGO AG  die Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 vom 26. 
November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahr-
zeuge — Lärm“ sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/232/EG und Aufhebung des Be-
schlusses 2011/229/EU in der Fassung vom 08. September 2023 [nachfolgend: „VO (EU ) 
1304/2014“]  und das Schienenlärmschutzgesetz (SchlärmschG) in der Fassung zum 15.12.2024  
um. 
 Betriebsbeschränkung gemäß Artikel 5a der VO (EU) 1304/2014  
Gemäß Artikel 5a der VO (EU) 1304/2014 ist mit Beginn des Netzfahrplans 2024/25 am 15. De-
zember 2024 der Betrieb von Zügen, in die laute Güterwagen eingestellt sind, auf leiseren Stre-
cken der regelspurigen öffentlichen Eisenbahninfrastruktur des deutschen Schienennetzes ver-
boten. Ein Personenzug, in den ein oder mehrere Güterwagen eingestellt sind, ist einem Güter-
zug gleichgestellt und unterliegt damit ebenfalls diesem gesetzlichen Verbot. Bereits der Einsatz 
nur eines lauten Güterwagens in einem Zug führt dazu, dass dieser Zug dieser Betriebsbeschrän-
kung unterfällt.  
 
Von dieser Betriebsbeschränkung werden gemäß Nummer 7.2.2 des Anhangs der VO (EU) 
1304/2014 die dort genannten Fälle ausgenommen.  
 Definition „lauter Güterwagen“  
Die Definition des Begriffes „lauter Güterwagen“ ist Art. 5a der VO (EU) 1304/2014  zu entnehmen.  
 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   59 Dies bedeutet, dass Güterwagen, die unter die Verordnung (EU) 321/2013 fallen und keiner der 
folgenden Fallgruppen  
 Güterwagen mit EG -Prüferklärung nach Maßgabe der Entscheidung 2006/66/EG  
 Güterwagen mit EG-Prüferklärung nach Maßgabe des Beschlusses 2011/229/EU  
 Güterwagen mit EG -Prüferklärung nach Maßgabe des Anhangs der VO (EU) 1304/2014  
 Güterwagen, die mit Folgendem ausgestattet sind:  
• Reibungselemente für laufflächengebremste Räder, die unter eine EG -Konfor-
mitätserklärung gemäß des Anhangs der VO (EU) 1304/2014 fallen  
• Reibungselemente für in Anlage G des Anhangs der VO (EU) 1304/2014 aufge-
führte laufflächengebremste Räder  
• Bremsscheiben für die Betriebsbremsfunktion  
 Güterwagen, die für die Betriebsbremsfunktion mit den in Anlage E des Anhangs der 
VO (EU) 1304/2014 aufgeführten Verbundstoff -Bremssohlen ausgerüstet sind, wobei 
nur der Betrieb dieser Wagen auf den leiseren Strecken nach den in der Anlage E1 des 
An-hangs der VO (EU) 1304/2014 beschriebenen Vorgaben möglich ist  
 
der Nummer 7.2.2.2 des Anhangs der VO (EU) 1304/2014 angehören, vom Betriebsverbot auf 
leiseren Strecken erfasst werden.  
 Definition „leisere Strecken“  
Die DB InfraGO AG  hat gemäß der Definition der „leiseren Strecken“ gemäß Art. 5b der VO (EU) 
1304/2014 Strecken als leise r ausgewiesen, die im ISR unter „Gehört zu einer leise ren Eisen-
bahnstrecke“ im Reiter „Infrastruktur“ eingesehen werden können.  
 Trassenanmeldungen  
Die ZB sind verpflichtet, bei der Trassenanmeldung durch entsprechendes An -klicken des Feldes 
„laut“ den Einsatz von mindestens einem lauten Güterwagen im Sinne des Art. 5a der VO (EU) 
1304/2014 in einem Zug auf leiseren Strecken mitzuteilen.  
 
Durch das Anklicken des Feldes „leise“ weisen die ZB aus, dass keine lauten Güterwagen unzu-
lässigerweise eingesetzt werden.  
 
Wann ein Zug als „laut“ oder „leise“ bei der Trassenanmeldung gilt, definiert Abschnitt 2 Absatz 
11 der Richtlinie 402.0202.  
 
Weitere Informationen zu Anforderungen der VO (EU) 1304/2014  und des SchlärmschG  bei Tras-
senanmeldungen sind in der Richtlinie 402.0202 enthalten.  
 Trassenkonstruktion bei der Zuweisung von Zügen mit lauten Güterwagen  
Trassenanmeldungen für Züge mit mindestens einem lauten Güterwagen im Sinne des Art. 5a 
der VO (EU) 1304/2014 auf leiseren Strecken werden als nicht plausibel betrachtet, es sei denn, 
die Zuweisung dieser Trasse ist gemäß Ziffer 3.4.7.6  der INB ausnahmsweise zulässig.  
 Vorschriften für den Betrieb auf leiseren Strecken  
a) Besondere Vorschriften beim gestörten Betrieb  
Um Kapazitätsbeschränkungen oder betriebsbedingte Einschränkungen aufgrund von Fahrzeug-
defekten, extremen Witterungsbedingungen, Unfällen oder sonstigen Ereignissen sowie Störun-
gen der Infrastruktur entgegenzuwirken, dürfen laute Güterwagen, die nicht unte r die Fallgruppen 
der Nummer 7.2.2.2 des Anhangs der VO (EU) 1304/2014 fallen, gemäß Nummer 4.4.1 des An-
hangs der VO (EU) 1304/2014 auf leiseren Strecken für die Dauer der Be -/Einschränkung ver-
kehren.  
 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   60 Diese Ausnahme findet bei der Zuweisung von Trassenanmeldungen mit lauten Güterwagen, die 
nicht unter die Fallgruppe der Nummer 7.2.2.2 des Anhangs der VO (EU) 1304/2014 fallen, An-
wendung, wenn eine längere Störung vorliegt und keine geeignete alternative,  d.h. nicht leisere 
Strecke für diese Verkehre gegeben ist. Dies trifft auch auf die Fälle zu, wenn bereits abgeschlos-
sene ENV aufgrund von Baumaßnahmen angepasst werden.  
 
Um die betriebliche Situation zu normalisieren, findet die Richtlinie 420.02 uneingeschränkt für 
die Dauer des Störungsfalles Anwendung. In diesem Fall dürfen laute Güterwagen, die nicht unter 
die Fallgruppen der Nummer 7.2.2.2 des Anhangs der VO (EU) 1304 /2014 fallen, auf leisere 
Strecken umgeleitet werden, wenn die vorhandene und zugewiesene alternative, d.h. nicht le i-
sere Strecke aufgrund der Störung nicht zur Verfügung steht.  
b) Besondere Vorschriften bei Infrastrukturarbeiten und Wageninstandhaltung  
Wenn ein Instandhaltungswerk nur über eine leisere Strecke erreicht werden kann, dann darf 
gemäß Nummer 4.4.2 des Anhangs der VO (EU) 1304/2014 auf dieser Strecke zum Zwecke der 
Durchführung von Instandhaltungsarbeiten ein Zug, in dem mindestens ein lauter  Güterwagen, 
der nicht unter eine der Fallgruppen nach Nummer 7.2.2.2 des Anhangs der VO (EU) 1304/2014 
fällt, eingestellt ist, verkehren.  
 
Bei Infrastrukturarbeiten, bei denen eine leisere Strecke die einzige geeignete Alternative ist, fin-
det Ziffer 3.4.7.6  a) Anwendung.  
 Überprüfung der Wagenlisten im Anschluss an die Zugfahrt  
Die DB InfraGO AG  prüft regelmäßig in Stichproben, dass auf leiseren Strecken keine lauten 
Güterwagen eingesetzt werden, es sei denn, der Einsatz lauter Güterwagen kann auf einen Aus-
nahmetatbestand gestützt werden. Deshalb führt die DB InfraGO AG  eine stichprobenartige 
Überprüfung von 5% der zugewiesenen Trassen durch.  
 
Für die Durchführung der Stichprobenprüfung fordert die DB InfraGO AG  die ZB auf, die vollstän-
dige Wagenliste des von der Stichprobenprüfung erfassenden Zuges innerhalb von 3 Wochen zu 
übermitteln.  
 
Die Daten aus den Wagenlisten werden dabei mit den Daten aus Datenbanken der DB InfraGO 
AG verglichen.  
 
Um eine maschinelle Auswertung der Daten zu ermöglichen, ist der von der DB InfraGO AG  
unter:  
www.dbinfrago.com/schienenlaermschutzgesetz  
 
zur Verfügung gestellte Vordruck vollständig ausgefüllt an die E -Mailadresse  
schienenlaermschutzgesetz@deutschebahn.com  zu senden oder über die von der DB InfraGO 
AG zur Verfügung gestellten IT -Schnittstelle zur Verfügung zu stellen. Um eine Zuordnung zum 
ENV zu ermöglichen, sind in der Betreffzeile dieser E -Mail die Zugnummer und der Verkehrstag 
anzugeben. Sämtliche Wagenlisten sind durch das EVU mindestens 12 Monate  aufzubewahren. 
Sofern keine Zugfahrt stattfindet, ist, anstatt der Zusendung der Wagenlisten der DB InfraGO AG  
mitzuteilen, dass der Zug ausgefallen ist.  
 
Sofern der ZB innerhalb von 3 Wochen nach der Zugfahrt die Wagenliste nicht übermittelt oder 
keine Mitteilung erfolgt, dass der Zug ausgefallen ist, wird der ZB einmalig aufgefordert, die Wa-
genliste innerhalb einer angemessenen Frist nachzureichen oder die  Mitteilung bezüglich der 
ausgefallenen Zugfahrt vorzunehmen. Erfolgt keine fristwahrende Übersendung der Wagenliste 
auch nach Aufforderung, wird der durchgeführte Zug nachträglich als laut geführt.  
 
Die zur Netzfahrplanperiode 2020/21 bereits in der Datenbank enthaltenen Daten über Wagen 
werden als auf leiseren Strecken zulässig im Sinne der VO (EU) 1304/2014 behandelt. Die Da-
tenbank wird ab der Netzfahrplanperiode 2020/21 stetig um Wagen ergänzt, wel che nachweislich 
nicht der Betriebsbeschränkung des Art. 5a VO (EU) 1304/2014 unterfallen. Zu diesem Zweck 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   61 fordert die DB InfraGO AG  bei den EVU entsprechende Nachweise zu einzelnen Wagen an. Die 
Erbringung der Nachweise hat innerhalb von 2 Wochen nach Aufforderung zu erfolgen. Sofern 
der ZB innerhalb von 2 Wochen nach der Aufforderung den Nachweis nicht übermittelt, wird der 
ZB einmal ig aufgefordert, den Nachweis innerhalb von 1 Woche einzureichen. Erfolgt keine frist-
wahrende Übersendung des Nachweises auch nach der zweiten Aufforderung, wird der durch-
geführte Zug nachträglich als laut geführt. Die ZB haben den  Nachweis wie folgt zu führen:  
 Vorlage der EG -Prüferklärung nach Maßgaben der Entscheidung 2006/66/EG, des Be-
schlusses 2011/229/EU oder des Anhangs der VO (EU) 1304/2014 oder eines anderen 
vergleichbaren Dokuments, dem das Vorliegen einer solchen EG -Prüferklärung zu ent-
nehmen ist  
 Vorlage eines Dokuments, aus dem hervorgeht, dass Güterwagen wie folgt ausgestat-
tet sind: Reibungselemente für laufflächengebremste Räder, die unter eine EG -Konfor-
mitätserklärung gemäß dem Anhang der VO (EU) 1304/2014 fallen, oder Reibungsele-
mente für in A nlage G des Anhangs der VO (EU) 1304/2014 aufgeführte laufflächenge-
bremste Räder oder Bremsscheiben für die Betriebsbremsfunktion  
 Vorlage eines Dokuments, aus dem die in Anlage E.1 des Anhangs der VO (EU) 
1304/2014 aufgeführten Bremssohlen für das Verwendungsgebiet bis zum in der An-
lage N zum UIC -Merkblatt 514 -4 genannten Termin hervorgehen  
 Bei Ausrüstung eines Güterwagens mit älteren Verbundstoffsohlen, die nicht in der An-
lage E1 des Anhangs der VO (EU) 1304/2014 genannt sind, durch Vorlage der Geneh-
migung für den internationalen Verkehr nach der Entscheidung 2004/446/EG oder der 
Entscheidun g 2006/861/EG oder eines anderen Dokuments, aus dem das Vorliegen 
einer solchen Genehmigung zu entnehmen ist.  
 
ZB können den Nachweis auch durch andere geeignete Dokumente erbringen wie beispielsweise 
Werkstattprotokolle.  
 
Wagen, welche aufgrund der Stichprobenprüfung in der Datenbank geführt werden, gelten dau-
erhaft als geprüft. Die EVU sind verpflichtet, der DB InfraGO AG  jede Änderung der relevanten 
Daten, insbesondere des Bremssystems, eines in der Datenbank enthaltenen Wagens unverzüg-
lich mitzuteilen.  
 
Sofern die stichprobenartige Prüfung dazu führt, dass der Einsatz eines lauten Güterwagens auf 
leiserer Strecke ermittelt wird, ist für diesen Güterwagen anschließend zu prüfen, ob eine Aus-
nahme von der Betriebsbeschränkung nach Nummer 7.2.2 des Anhangs de r VO (EU) 1304/2014, 
Nummer 4.4.1. des Anhangs der VO (EU) 1304/2014 i.V.m. Ziffer 3.4.7.6  a) der INB und Nummer 
4.4.2. des Anhangs der VO (EU) 1304/2014 i.V.m. Ziffer 3.4.7.6  b) der INB vorliegt. Der betroffene 
ZB hat zum möglichen Ausnahmetatbestand vorzutragen. Führt die Prüfung dazu, dass kein Aus-
nahmetatbestand nach Nummer 7.2.2 des Anhangs der VO (EU) 1304/2014, Nummer 4.4.1. des 
Anhangs der VO (EU) 1304/2014 i.V.m. Ziffer 3.4.7.7  a) der INB und Nummer 4.4.2. des Anhangs 
der VO (EU) 1304/2014 i.V.m. Ziffer 3.4.7.7  b) der INB vorliegt, wird diese Information dem Ei-
senbahn -Bundesamt mitgeteilt.  
 
Der ZB wird über den Befund eines unzulässigerweise eingesetzten lauten Güterwagens auf lei -
seren Strecken in Kenntnis gesetzt und über die weiteren Konsequenzen (hierzu sogleich im 
Folgenden) informiert.  
 
Wird im Rahmen der Überprüfung festgestellt, dass es sich bei mehr als 1% der Trassenanmel-
dungen eines ZB, jedoch bei mindestens 5 Zügen, um Falschanmeldungen gemäß Ziffer 3.4.7.4  
der INB handelt, wird dieser ZB aufgefordert, ein Audit bezüglich der internen Prozesse zur Si-
cherstellung, dass zukünftig nur leise Züge auf leiseren Strecken bestellt und durchgeführt wer-
den, in Auftrag zu geben. Der Bezugspunkt für die Berechnung von 1% bildet  die Anzahl der 
Trassenanmeldungen aus der letzten Fahrplanperiode (Netzfahrplan und Gelegenheitsverkehr). 
Bei Neuverkehren ist die Anzahl der Trassenanmeldungen aus der aktuellen Fahrplanperiode 
heranzuziehen und es hat eine Hochrechnung auf die ganze Fahrplanperiode zu erfolgen. Inner-
halb von 3 Monaten nach der Aufforderung zur Durchführung eines Audits hat der ZB der DB 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   62 InfraGO AG  nachzuweisen, dass er einen Auditor beauftragt hat. Innerhalb von weiteren 6 Mo-
naten ist vom ZB der Nachweis zu erbringen, dass das Audit fristgerecht und korrekt durchgeführt 
wurde.  
 
Werden die Nachweise über die Beauftragung eines Auditors und die Durchführung des Audits 
nicht fristgerecht eingereicht, kann der ZB nur auf nicht leiseren Strecken bestellen. Sobald der 
ZB den Nachweis erbringt, dass das Audit erfolgreich durchgeführt wu rde, ist eine Anmeldung 
von Zügen auf leiseren Strecken wieder möglich.  
 Zusätzliche Überwachung durch das Eisenbahn -Bundesamt  
Das Eisenbahn -Bundesamt prüft im Rahmen seiner Zuständigkeit zusätzlich die Einhaltung der 
Vorgaben der VO (EU) 1304/2014. Soweit ein lauter Güterwagen, der nicht unter eine der Fall-
gruppen der Nummer 7.2.2.2 des Anhangs der VO (EU) 1304/2014 fällt und nic ht vom Ausnah-
metatbestand der Nummer 7.2.2 des Anhangs der VO (EU) 1304/2014 erfasst wird, mit einer 
falschen Kennzeichnung bei der Trassenanmeldung fährt, handelt es sich um eine Ordnungswid-
rigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000,00 Euro geahndet  wird.  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   63 4 ZUWEISUNG VON FAHRWEGKAPAZITÄT  
 Einleitung  
Die DB InfraGO AG  konstruiert Zugtrassen i. S. d. § 1 Abs. 20 ERegG auf der Basis der im 
Folgenden beschriebenen Trassenanmeldungen.  
 Trassenanmeldungen  
Bei der Trassenanmeldung sind die INB und die bekanntgegebenen Planungsparameter (vgl. 
Richtlinie 402.0203, Anlage 3.2.1.2.2) zu beachten.  
 
Trassenanmeldungen und im Rahmen der Zuweisung erforderliche Angaben bzw. Handlungen 
im Netzfahrplan i.S.d. Ziffer 4.2.1  und sonstige Trassenanmeldungen i.S.d. Ziffer 4.2.2  müssen 
über das Trassenanmeldesystem (pathOS)  der DB InfraGO AG  erfolgen. Die Nutzungsbedingun-
gen für das Trassenanmeldesystem  sind als Anlage 4.2 Bestandteil dieser INB. 
 
Weitere Informationen zur Nutzung des Trassenanmeldesystems  werden im Internet zur Verfü-
gung gestellt:  
www.dbinfrago.com/pathos  
 
Insbesondere im Fall des technischen Ausfalls bzw. im Fall von Übertragungsstörungen des Tras-
senanmelde systems können Trassenanmeldungen per E -Mail an netzfahrplanerstellung@deut-
schebahn.com  oder Fax unter Verwendung des jeweils gültigen Anmeldeformulars an den unter 
Ziffer 1.6.1  genannten Ansprechpartner erfolgen.  Im Fall eines nicht verfügbaren IT -Systems über 
eine Schnittstelle beim Antragsteller sind Trassenanmeldungen über das Webportal des Tras-
senanmeldesystems abzugeben.  
 
Die für die Trassenanmeldung gemäß Richtlinie 402.0202 erforderlichen Formulare werden im 
Internet bereitgestellt:  
www.dbinfrago.com/formulare  
 
Für die Anmeldung, Konstruktion und Annahme von Trassen des Gelegenheitsverkehrs im Schie-
nengüterverkehr, für Leerfahrten im Schienenpersonenverkehr und Überführungsfahrten im 
Schienengüter - und Schienenpersonenverkehr mit einer Frist von weniger als 5 Arb eitstagen vor 
Abfahrt des Zuges stellt die DB InfraGO AG beginnend ab dem 17.12.2019 dem ZB oder dem 
einbezogenen EVU zusätzlich die Anwendung Click&Ride (C&R) zur Verfügung. Die Nutzungs -
bedingungen für C&R sind als Anlage 4.2.2 Bestandteil dieser INB.  
 
Weitere Informationen zu C&R werden im Internet zur Verfügung gestellt:  
https://www.dbinfrago.com/clickandride  
 
Im Fall des technischen Ausfalls bzw. im Fall von Übertragungsstörungen von C&R ist das Tras-
senanmeldes ystem pathOS  zu benutzen.  
 
Die EVU/ZB sind verpflichtet bei der Trassenanmeldung mitzuteilen, ob es sich um einen für die 
Bundespolizei sicherheitsrelevanten Zug handelt. Ein für die Bundespolizei sicherheitsrelevanter 
Zug liegt in folgenden Fällen vor:  
 im Personenverkehr bei Personentransporten zu  
 Versammlungen (insb. Demonstrationen) , 
 Veranstaltungen (insb. Sportveranstaltungen wie z.B. Fußballspiele, Eishockeyspiele 
u.ä. sowie Großveranstaltungen wie z.B. Kirchentage, Tag der Deutschen Einheit).  
 im Güterverkehr bei Transport von  
 Truppenkontingenten bzw. Militärgütern (z.B. Waffen, Munition, Waffensystemen, 
Gefechtsfahrzeugen) , 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   64  Uranhexafluorid / Uranerzkonzentrat , 
 Schusswaffen, Munition oder Sprengstoffen.  
 
Fahrplanunterlagen für als „BPOL -meldepflichtig“ markierte Züge werden inkl. allen Änderungen 
und Ergänzungen nach ihrer jeweiligen Inkraftsetzung von der DB InfraGO AG  an die in Ziffer 
3.3.4.6  e) genannten Stellen übermittelt.  
 
Ausnahmen, die sich aus dem Regelwerk nach Ziffer 3.2.1.2  ergeben können, bleiben von vor-
stehender Regelung unberührt.  
 
Weitere Informationen zu Grundsätzen, Inhalt und Form von Trassenanmeldungen sind i n der  
Richtlinie 402.0202 enthalten.  
 Netzfahrplan  
Die Aufgaben und Abläufe im Planungsprocedere für die Erstellung des Netzfahrplans sind im 
Richtlinie 402.0203 beschrieben. Nachfolgend werden die wesentlichen Grundsätze dargestellt. 
Charter - und Nostalgieverkehre gemäß Ziffer 5.3.2.4  können nicht zum Netzfahrplan angemeldet 
werden.  
 
Es gibt zwei Phasen für die Erstellung des Netzfahrplans:  
 Erste Phase Netzfahrplan (Ziffern 4.2.1.5  bis 4.2.1.12 ) 
 Zweite Phase spätere Netzfahrplanerstellung (Ziffer 4.2.1.17 ) 
 
Die Ziffern 4.2.1.1  bis 4.2.1.4  und 4.2.1.13  bis 4.2.1.16  gelten für beide Phasen der Netzfahrplan -
erstellung. Die Fristen für die jeweilige Netzfahrplanphase ergeben sich aus der Ziffer 4.2.1.3 . 
 Regelung für die Netzfahrplanperiode 2026/2027  
Für die Netzfahrplanperiode 2026/2027 wird die Trassenanmeldung über das neue – an die Vor -
gaben der TSI TAF und TSI TAP angepasste – Trassenanmeldesystem pathOS der DB InfraGO 
AG durchgeführt. Das System pathOS besteht aus dem Webportal und der Trassenanm elde-
schnittstelle „Common Interface“ (CI), die jeweils genutzt werden können (vgl. Ziffer 4.2 Abs. 2). 
Da es sich um neu entwickelte Software handelt, können trotz angemessener Tests Programm -
fehler auftreten, die sich erst im operativen Betrieb zeigen. Das gilt mit Blick auf die Trassenan -
meldung und auch mit Blick auf spätere Änderungen an Trass en, zum Beispiel im Bauprozess.  
 
Die DB InfraGO AG empfiehlt in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur Zugangsberechtigten, 
Trassenanmeldungen frühzeitig innerhalb der Anmeldefrist gemäß Ziffer 4.2.1.3  (Beginn: 
13.03.2026) abzugeben. Die DB InfraGO AG wird bereits vor dem Ablauf der Frist am 13.04.2026 
eingehende Anmeldungen sukzessive auf ihre Plausibilität prüfen und erkannte Unstimmigkeiten 
unverzüglich mitteilen. Eine Trassenanmeldung wird erst mit dem Ablauf der Trassenanmeldefrist 
gemäß Ziffer 4.2.1.3  verbindlich. Bis dahin sind jederzeit Korrekturen oder Änderungen an abge -
gebenen Anmeldungen möglich.  
 
Die DB InfraGO AG sichert zu, Zugangsberechtigte nicht aufgrund von Programmier - oder Sys -
temfehlern im Zusammengang mit dem neuen Trassenanmeldesystem zu benachteiligen. Dies 
gilt unabhängig davon, ob der Fehler im IT -System der DB InfraGO AG besteht oder  in der Pro -
grammierung eines IT -Dienstleisters.  
 
Damit die DB InfraGO AG zielgerichtet bei der Lösung von bestehenden IT -Problemen unterstüt -
zen und diese, sofern ihr möglich, beheben kann, sind Zugangsberechtigte verpflichtet, während 
der Trassenanmeldephase auftretende Probleme unverzüglich und innerha lb der Trassenanmel -
dephase an den Support zu melden. Die Meldung kann per E -Mail an pathOS@deutsche-
bahn.com , via https://www.dbinfrago.com/web/pathOS -neues -Bestellsystem --13042318  erfol-
gen. Die Meldung muss die Information enthalten, welche Trassen nicht angemel -det werden 
können und welches konkrete Problem dies verhindert. Erfolgt diese Meldung nicht, ist eine spä-
tere Remonstration auf Basis dieses IT -Problems nicht mehr möglich.  Soweit die Schnittstelle 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   65 genutzt wird, muss das Onboarding durch den jeweiligen Schnittstellenpartner erfolgreich durch-
laufen worden sein.  
 
Wird im Verlauf des Zuweisungsverfahrens bis einschließlich zum vorläufigen Netzfahrplanent -
wurf (VNP) festgestellt, dass eine Trassenanmeldung aufgrund eines System - oder Programmier -
fehlers unzutreffend abgegeben wurde, kann der Zugangsberechtigte gegenü ber der DB InfraGO 
AG eine Berichtigungserklärung abgeben. Die Berichtigungserklärung muss den Zusammenhang 
zwischen der fehlerhaften Anmeldung und dem System - bzw. Programmierfehler nachvollziehbar 
darlegen. Bei der Verwendung der Schnittstelle soll der v erantwortliche IT -Dienstleister bzw. in -
terne Entwickler in die Klärung eingebunden werden. Die Berichtigungserklärung ist unver -züglich 
nach Bekanntwerden des Fehlers einzureichen. Nach Ablauf der Frist für Beanstandungen im 
VNP ist eine Berichtigung nich t mehr möglich. Genügt die Berichtigungserklärung den vorgenann -
ten Voraussetzungen, gilt die Trassenanmeldung rückwirkend zum Abgabezeitpunkt in der be-
richtigten Fassung. Insofern finden Ziffer 4.2.1.2 , Satz 2 und Satz 4 sowie Ziffer 4.2.1.1 , Absatz 
3 keine Anwendung.  
 
Sofern ein Zugangsberechtigter aufgrund fehlender Massenverarbeitungskapazitäten der „pa -
thOS“ -Web-Oberfläche nicht alle geplanten Trassen innerhalb der Frist anmelden kann, genügt 
es zur Fristwahrung, wenn er innerhalb der Trassenanmeldefrist in Textform eine Sammel anzeige 
einreicht, bestehend aus Identifier, Zugnummer, Verkehrstage, Verkehrszeitraum, Start, Ziel, ge -
wünschte Zwischenhalte, gewünschte Abfahrtszeit am Start, gewünschte Ankunftszeit am Ziel. 
Eine exakte Fahrplantabelle mit Zeiten an allen Zwischenpunkt en ist nicht erforderlich. Die voll -
ständigen Einzelparameter müssen innerhalb von fünf Werktagen nach Fristablauf (spätestens 
am 20.04.2026) im pathOS Webportal oder über das Common Interface nachgereicht werden. 
Der Zusammenhang zwischen fehlender Massen verarbeitungskapazität und fehlender Fristwah -
rung gilt als gegeben, wenn der ZB nachweist, dass er alle zumutbaren Schritte unternommen 
hat, um die Trassenanmeldungen rechtzeitig abzugeben. Hierzu gehört auch, dass der Personal -
einsatz in Relation zur Men ge und Komplexität der Trassenanmeldungen angemessen erfolgte 
und frühzeitig mit der Eingabe von Trassenanmeldungen begonnen wurde.  
 
Für den Fall des Auftretens technischer Probleme bei der Trassenanmeldung, welche ein Aus -
maß erreichen, dass eine Vielzahl von Trassenanmeldungen nicht übermittelt werden können, 
verpflichtet sich die DB InfraGO AG, die Trassenanmeldefrist durch eine ents prechende Rege-
lung angemessen zu verlängern.  
 
Soweit die DB InfraGO AG aufgrund von Verzögerungen im Sinne der vorangegangenen Absätze 
oder der Verlängerung der Trassenanmeldefrist den vorläufigen Netzfahrplanentwurfs nicht inner -
halb der Frist erstellen kann, wird sie per Kundeninformation zeitnah hi erüber informieren. Der 
Zusammenhang zwischen den Verzögerungen im Sinne der vorangegangenen Absätze und der 
nicht fristgerechten Erstellung des vorläufigen Netzfahrplanentwurfs gilt als gegeben, wenn die 
DB InfraGO AG alle zumutbaren Schritte unternommen hat, um den vorläufigen Netzfahrplanent -
wurf rechtzeitig zu erstellen. Hierzu gehört auch, dass der Personaleinsatz in Relation zur Menge 
und Komplexität der Netzfahrplanerstellung angemessen erfolgte und frühzeitig mit der Konstruk -
tion von Zugtrassen beg onnen wurde.  
 
Sollte es zu einer nicht fristgerechten Fertigstellung des vorläufigen Netzfahrplanentwurfs kom -
men, verzögern sich aufgrund der gesetzlichen Fristen bzw. aufgrund der in den INB vorgesehe -
nen Fristen auch die folgenden weiteren Schritte im Erstellungsproz ess: 
 Erstellung des endgültigen Netzfahrplans (1. und 2. Phase),  
 Aufnahme der Bearbeitung des Gelegenheitsverkehrs sowie  
 Versand von GPE, GPEnS und FPE/NAÄ sowie BauFplo.  
 
Die DB InfraGO AG verpflichtet sich, Zugangsberechtigte umgehend zu informieren über:  
a. erkannte oder vermutete System - bzw. Programmierfehler,  
b. Auswirkungen dieser Fehler auf abgegebene Trassenanmeldungen,  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   66 c. identifizierte Anmeldungen, die ohne erkennbaren Grund signifikant von bisherigen An -
meldungen abweichen.  
 
Im zweiten Quartal 2026 wird die DB InfraGO AG prüfen, inwieweit entsprechende Regelungen 
für nachgelagerte Prozesse (insbesondere Änderungen von Trassenzuweisungen im Bau - und 
Betriebsprozess) erforderlich sind, und ggf. entsprechende Anpassungen in die I NB aufnehmen.  
 Fehlende oder nicht plausible Angaben  
Fehlende Angaben im Rahmen der Trassenanmeldung fordert die DB InfraGO AG  bei den vom 
anmeldenden ZB oder dem einbezogenen EVU benannten Personen oder Stellen unverzüglich 
nach. Ist die Anmeldefrist zur Abgabe einer Anmeldung zum Netzfahrplan verstrichen, sind diese 
Angaben vom ZB oder einbezogenem EVU innerhalb von drei Arbeit stagen nach Anforderung 
durch die DB InfraGO AG  zu übermitteln. Erfolgt keine entsprechende Übermittlung innerhalb von 
drei Arbeitstagen, erfolgt eine erneute Aufforderung zur Plausib ilisierung, die innerhalb eines Ar-
beitstages zu beantworten ist. Erfolgt eine entsprechende Übermittlung nicht oder nach Ablauf 
der vorstehenden Frist, so wird die Anmeldung zurückgewiesen.  
 
Die vorstehenden Regelungen gelten sinngemäß auch im Falle nicht plausibler Angaben. Nicht 
plausibel sind Angaben insbesondere dann, wenn die Angaben in sich widersprüchlich sind, eine 
Trassenkonstruktion auf dieser Grundlage aus betrieblich -technischen Gr ünden nicht möglich ist 
oder ähnliche Widersprüche vorliegen.  
 
Werden über die nachgeforderten Daten hinaus weitere Angaben gemacht, die von der ursprüng-
lichen Anmeldung abweichen, handelt es sich hierbei um eine Änderung der Anmeldung.  
 Änderung von Anmeldungen  
Vollständig und fristgerecht vorliegende Anmeldungen sind für die Trassenbearbeitung verbind-
lich. Ändert der ZB oder das einbezogene EVU nach dem Anmeldetermin und vor Vertragsab-
schluss die Anmeldung ganz oder teilweise, erlischt die fristgerechte Anmeldung.  Keine Ände-
rungen stellen technisch notwendige Ab -, Um -, und Neubestellungen dar.  Die geänderte Anmel-
dung gilt als Neuanmeldung und wird von der DB InfraGO AG  als: 
 bei Anmeldungen zur ersten Phase der Netzfahrplanerstellung im Rahmen der zweiten 
Phase der Netzfahrplanerstellung (vgl. Ziffer 4.2.1.17 ) berücksichtigt , 
 bei Anmeldungen zur zweiten Phase der Netzfahrplanerstellung im Gelegenheitsver-
kehr außerhalb des Netzfahrplans behandelt (vgl. Ziffer 4.2.2 ). 
 Fristen für die Netzfahrplanerstellung  
Aus dem Rahmenterminplan gem. Richtlinie 402.0203 ergeben sich für den Netzfahrplan 2027  
nachfolgende konkrete Fristen:  
 
Netzfahrplanerstellung  Termin  
Trassenanmeldefrist erste Phase der Netzfahrplanerstellung  13.03.2026 – 13.04.2026    
Vorläufiger Netzfahrplanentwurf erste Phase der Netzfahrplaner-
stellung  bis 06.07.2026  
Stellungnahme des ZB  oder des einbezogenen EVU  zum vorläu-
figen Netzfahrplanentwurf erste Phase der Netzfahrplanerstel-
lung bis 07.08.2026  
Versand der Angebote  bis 17.08.2026* 
 
*= Sollte die DB InfraGO AG  aus der Netzfahrplanerstellung heraus Trassenablehnungen beabsichtigen, können sich die genannten 
Termine infolge der Unterrichtung nach § 72 Satz 1 Nr. 1 ERegG  und der Vorabprüfung durch die BNetzA nach § 73 Abs. 1 Nr. 1 
ERegG  verschieben.  Für Kapazitätszuweisungen in PCS auf SGV -Korridoren gelten die abweichenden Fristen gemäß Anlage 4.10.  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   67 Netzfahrplanerstellung  Termin  
Annahme der Angebote  bis 24.08.2026 
Trassenanmeldefrist  zweite Phase der Netzfahrplanerstellung  14.04.2026 – 13.07. 2026    
Endgültiger Netzfahrplanentwurf zweite Phase der Netzfahrpla-
nerstellung  bis 28.09.2026  
Beginn Netzfahrpla n 13.12.2026  um 00:00 Uhr  
 Nicht fristgerechte Anmeldungen  
Anmeldungen, die nicht fristgerecht eingehen (Ziffer 4.2.1.3 ), werden:  
 bei Anmeldungen zur ersten Phase der Netzfahrplanerstellung im Rahmen der zweiten 
Phase der Netzfahrplanerstellung (vgl. Ziffer 4.2.1.17 ) behandelt,  
 bei Anmeldungen zur zweiten Phase der Netzfahrplanerstellung im Gelegenheitsver-
kehr außerhalb des Netzfahrplans behandelt (vgl. Ziffer 4.2.2 ). 
 
Anmeldungen, die vor der in Ziffer 4.2.1.3  genannten Trassenanmeldefrist erfolgen, werden mit 
einem Hinweis auf den Beginn des Anmeldezeitraums zum Netzfahrplan zurückgewiesen.  
 Trassenkonstruktion (erste Phase der Netzfahrplanerstellung)  
Die DB InfraGO AG  konstruiert Zugtrassen mit der Maßgabe, allen Anträgen auf Zuweisungen 
von Zugtrassen so weit wie möglich stattzugeben, bei gleichzeitig bestmöglicher Ausnutzung der 
verfügbaren Infrastrukturkapazität unter Berücksichtigung des netzzugangsrelevanten Regel-
werks gem. Ziffer 3.2.1.2.2 . 
 
Sofern den Anträgen aufgrund konkurrierender Anmeldungen nicht stattgegeben werden kann, 
wird im Rahmen der nachfolgend aufgeführten Schritte eine Lösung herbeigeführt.  
 Konstruktionsspielräume (erste Phase der Netzfahrplanerstellung)  
Soweit nicht im SPFV das Marktsegment  Nacht für den gesamten Laufweg (vgl. Ziffer 5.3.2.3  
Unterpunkt zwei) oder  Punkt -zu-Punkt -Verkehre (vgl. Ziffer 5.3.2.5 ) oder im SGV Marktsegmente 
mit de r Komponente „Z-Flex“ (vgl. Ziffer  5.3.4.7 ) bestellt werden, versucht die DB InfraGO AG  
innerhalb folgender Spielräume ein Trassenangebot zu erstellen:  
 Schienenpersonenverkehr: +/ -3 Minuten,  
 Übrige Zugtrassen (z. B. Güterzüge, Triebfahrzeugfahrten): +/ -30 Minuten.  
 
Für die Marktsegment e Nacht (nur bei Anwendung auf dem Gesamtlaufweg) und  Punkt -zu-Punkt -
Verkehre im SPFV gilt ein Konstruktionsspielraum von +/ - 30 Minuten, für die Marktsegmente mit 
der Komponente  „Z-Flex“ ein Konstruktionsspielraum von +/ - 120 min.  
 
Die Konstruktion innerhalb dieser Spielräume erfolgt ohne Rücksprache mit dem Antragsteller.  
 Koordinierung (erste Phase der Netzfahrplanerstellung)  
Führt die Anwendung der Spielräume zu keiner Lösung oder werden durch deren Anwendung 
Wünsche des ZB oder des einbezogenen EVU zur Anschlussbindung/Trassenverknüpfung nicht 
erfüllt, liegt ein Konflikt vor und das Koordinierungsverfahren gem. § 52 ERegG wir d eingeleitet.  
 Koordinierungsverfahren (erste Phase der Netzfahrplanerstellung)  
Im Koordinierungsverfahren wirkt die DB InfraGO AG  durch Verhandlungen auf einvernehmliche 
Lösungen hin, wobei sie eigene Vorschläge unterbreitet. Diese können auch in zeitlicher und 
 
 
 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   68 räumlicher Lage von der Trassenanmeldung abweichen. Der ZB oder das einbezogene EVU 
kann eigene Lösungsvorschläge einbringen, die durch die DB InfraGO AG  auf Realisierbarkeit 
geprüft werden.  
 
Vorschläge für die Konfliktlösung werden nur umgesetzt, sofern der Konflikt dadurch für alle Be-
teiligten gelöst wird. Ändert der ZB oder das einbezogene EVU die Trassenanmeldung oder zieht 
die Trassenanmeldung zurück, um eine einvernehmliche Lösung zu ermö glichen, finden Ziffer 
4.2.1.2 , Satz 2 und Satz 4  sowie Ziffer 4.2.1.1 , Absatz 3 und Ziffer 5.6.3.1  keine Anwendung.  
 
Wurde eine einvernehmliche Lösung gefunden, so bildet diese die Basis für die weitere Erarbei-
tung des vorläufigen Netzfahrplanentwurfs.  
 Mehrfachanmeldungen (erste Phase der Netzfahrplanerstellung)  
Auf die Durchführung eines Koordinierungsverfahrens nach vorstehender Ziffer 4.2.1.7.1  kann 
verzichtet werden, sofern für ein und denselben Auftrag eines Dritten (z.B. Ausschreibung) räum-
lich und zeitlich dicht beieinander liegende oder identische Trassenanmeldungen mehrerer ZB 
vorliegen und sämtliche beteiligte ZB ihr Einverständnis erklär t haben.  
 
Unter diesen Voraussetzungen übermittelt die DB InfraGO AG  sämtlichen beteiligten ZB den vor-
läufigen und endgültigen Netzfahrplanentwurf. Die jeweiligen Trassenangebote sind auflösend 
bedingt in Hinblick auf die Auftragserteilung. Die DB InfraGO AG  ist unverzüglich nach Auftragser-
teilung durch die beteiligten ZB zu informieren.  
 Eigenkonflikte  
(1) Sind lediglich Trassenanmeldungen eines ZB konfliktbehaftet (Eigenkonflikt) und führt das 
Koordinierungsverfahren gemäß Ziffer 4.2.1.7.1  zu keiner einvernehmlichen Lösung, so wird 
der ZB durch die DB InfraGO AG mit einer Frist von einem Arbeitstag aufgefordert, zu bestim-
men, welche Trassenanmeldung vorrangig zu behandeln ist (Priorisierung). Erfolgt keine oder 
keine fristgemäße Erklärung d es ZB, entscheidet die DB InfraGO AG auf Basis des Regelent-
gelts nach der Ziffer 4.2.1.10  über die Trassenvergabe. Ist das Regelentgelt identisch, so wird 
der ZB erneut durch die DB InfraGO AG mit einer Frist von einem Arbeitstag aufgefordert zu 
bestimmen, welche Trassenanmeldung er priorisiert. Erfolgt keine Priorisierung, werden die 
Trassena nmeldungen abgelehnt.  
 
(2) Mit der Anfrage der Priorisierung fragt die DB InfraGO AG zugleich bei dem ZB ab, ob dieser 
eine Teilzuweisung im Hinblick auf den zeitlich (Verkehrstage und Zeiträume) und/oder räum-
lich nicht streitbefangenen Teil seiner nicht vorrangig zu behandelnden Tr assenanmeldung 
begehrt. Der ZB wird die Abfrage innerhalb der Frist von einem Arbeitstag nach Absatz (1) 
beantworten. Ist zur Umsetzung einer Teilzuweisung die Anmeldung einer Teiltrasse – gege-
benenfalls mit einer neuen Zugnummer – notwendig, teilt die DB InfraGO AG dies dem ZB – 
bei beabsichtigter räumlicher Teilzuweisung unter Angabe des Abgangs - und / oder Zielbahn-
hofs – mit. Der ZB hat die Anmeldung dann entsprechend den Vorgaben der DB InfraGO AG 
innerhalb von 2 Arbeitstagen durchzuführen. Legt der ZB die Anmeldung nicht ent -sprechend 
den Anforderungen innerhalb der 2 Arbeitstage an, gilt dies als Verzicht auf die Abgabe eines 
Teilangebotes für diesen Trassenteil. Ändert sich die Trassenanmeldung aufgrund des In -
teresses auf Teilzuweisung, finden Ziffer  4.2.1.2  Satz 2 und Satz 4 sowie Ziffer 4.2.1.1  Absatz 
3 und Ziffer 5.6.3.1  keine Anwendung.  
 Streitbeilegungsverfahren (erste Phase der Netzfahrplanerstellung)  
(1) Führt das Koordinierungsverfahren zu keiner einvernehmlichen Lösung, wird das Streit-
beilegungsverfahren gem. § 52 Abs. 7 bis Abs. 9 ERegG eingeleitet.  
(2) Mit der Feststellung der Einleitung des Streitbeilegungsverfahrens fragt die DB InfraGO 
AG mit Abschluss des Koordinierungsverfahrens bei den am Streitbeilegungsverfahren 
beteiligten ZB ab, ob diese im Falle des Unterliegens im Streitbeilegungsverfahren eine 
Teilzuweisung im Hinblick auf den zeitlich (Verkehrstage und Zeiträume) und/oder 
räumlich nicht streitbefangenen Teil ihrer Trassenanmeldung begehren. Die ZB werden 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   69 die Abfrage sofort beantworten. Ist nach dem Streitbeilegungsverfahren zur Umsetzung 
einer Teilzuweisung die Anmeldung einer Teiltrasse – gegebenenfalls mit einer neuen 
Zugnummer – notwendig, teilt die DB InfraGO AG  dies dem ZB – bei beabsichtigter 
räumlicher Teilzuweisung unter Angabe des Abgangs - und / oder Zielbahnhofs – mit. 
Der ZB hat die Anmeldung dann entsprechend den Vorgaben der DB InfraGO AG  in-
nerhalb von 2 Arbeitstagen durch zuführen. Legt der ZB die Anmeldung nicht entspre-
chend den Anforderungen innerhalb der 2 Arbeitstage an, gilt dies als Verzicht auf die 
Abgabe eines Teilangebotes für diesen Trassenteil.  Ändert sich die Trassen anmeldung  
im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens gem. § 52 Abs. 7 bis Abs. 9 ERegG inklu-
sive des Interesses auf Teilzuweisung, finden Ziffer 4.2.1.2  Satz 2 und Satz 4 sowie 
Ziffer 4.2.1.1  Absatz 3 und Ziffer 5.6.3.1  keine Anwendung.  
 Vorrangregeln (erste Phase der Netzfahrplanerstellung)  
 Die DB InfraGO AG  entscheidet vorbehaltlich der Rechte des ZB, die sich aus § 49 ERegG 
ergeben, und vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 55, 57 ERegG gemäß §52 Abs. 7 
ERegG nach Maßgabe folgender Reihenfolge  
(1) Vertakteter oder ins Netz eingebundener Verkehr  im Geltungsbereich der INB gemäß 
Ziffern 1.3.2.1  und 2.2.1  
(2) Grenzüberschreitende Zugtrassen  
(3) Zugtrassen für den Güterverkehr . 
 
Abweichend von der zuvor dargestellten Reihenfolge werden Zugtrassen für den internatio-
nalen Güterverkehr gleichrangig mit vertaktetem oder ins Netz eingebundenem Verkehr be-
handelt, wenn der Konfliktabschnitt auf Zu - und/oder Abbringertrassen liegt, die ge mäß Ziffer 
4.2.5.1  mit den PaPs in einem Bestellvorgang bestellt wurden. Vertakteter Verkehr im Sinne 
vorstehender Nr. 1 liegt vor, sofern ein Taktgefüge die nachfolgenden Kriterien, für alle Takt-
züge, welche den Nachweis der Vertaktung begründen sollen, am selben Tag erfüllt.  Für die 
Bestimmung eines Taktes ist vom ZB die Mustertrasse anzugeben, die die Taktkriterien für 
alle vertakteten Züge vorgibt. Für den Takt sind die Angaben in der (ggf. plausibilisierten) 
Trassenanmeldung maßgeblich. Die konfliktbehaftete Zugtrasse muss Teil des Taktgefüges 
sein.  
 
Die Referenzbetriebsstelle ist der erste bestellte Halt  der Mustertrasse  im Konfliktabschnitt, 
soweit im Konfliktabschnitt kein Halt bestellt wurde, dann der letzte Halt vor dem Konfliktab-
schnitt.  
 
1. Kriterium grundsätzlich auf demselben Laufweg  
Das Kriterium bezieht sich auf Zugtrassen (i. d. R. zusammengefasst in einer Linie) mit glei-
chen  
 Abgangsbahnhöfen, Zielbahnhöfen ; 
 Laufwegen (Relationen):  
Dabei bezieht sich die Feststellung „Takt“ stets auf den gesamten Konfliktabschnitt  einer 
Zugtrasse. Der Vor - und Nachlauf bei einzelnen Zugtrassen ist für die Zuordnung dieser 
Trasse zum Taktgefüge unschädlich ; und  
 Zwischenhalten:  
Diese können Systemhalte oder Einzelhalte (z. B. Tagesrandhalte) sein. Systemhalte 
sind in der Haltekonzeption einer Linie für alle Taktzüge vorgegebene n Halte.  
 
Sofern sich ein Konflikt im Bereich des Vor - oder Nachlaufs der einzelnen Zugtrassen ergibt, 
besteht auf diesem Abschnitt des Laufweges kein Taktschutz.  
 
Voraussetzung für den Takt ist, dass die Laufwege der Zugtrassen im Konfliktbereich über-
einstimmen.  
 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   70 2. Kriterium Wiederholung im zeitlichen Abstand  in der Referenzbetriebsstelle : 
 verkehrt mindestens vier Mal an einem Tag an mindestens 45 Wochenverkehrstagen 
(zum Beispiel an 45 Montagen) oder an mindestens 100 Kalenderverkehrstagen im 
Fahlplanjahr  und 
 mit einer Wiederholung innerhalb 120 Minuten  und  
 grundsätzlich zur gleichen Minute: Wobei bei Taktzügen abweichende Zeitwerte zur 
Mustertrasse in der Referenzbetriebsstelle in der Größenordnung von bis zu ± 3 Minuten 
angemeldet werden können, ohne dass dadurch das Kriterium „zur gleichen Minute“ 
verletzt wird und zwar bezogen auf die:  
• Ankunftszeit bei endenden Zugtrassen  
• Abfahrtszeit bei beginnenden Zugtrassen  
• Ankunftszeit und Abfahrtszeit bei Zwischenhalten mit bestellten Haltezeiten  
 
Die Bewertung der Zulässigkeit von Abweichungen bei den Ankunfts - und / oder Abfahrtszei-
ten in der Referenzbetriebsstelle gegenüber der Mustertrasse erfolgt stets auf Basis der be-
stellten bzw. ggf. plausibilisierten Zeiten der Trassenanmeldungen.  
 Ins Netz eingebunden im Sinne vorstehender lit. a) (1) ist 
(1) im SPV der Verkehr, wenn er:  
 mindestens zwei bestellte Anschlussverbindungen  (dargestellt mit TrainActivity 0046 
oder 0047 sowie Angabe der von/auf eigene oder andere Zugtrassen (AssociatedAt -
tachedTrainID, AssociatedAttachedOTN oder Associa -
tedAttachedTrainServiceNumber (verkehrliche Liniennummer)) an der jeweiligen 
Betriebsstelle)  an mindestens zwei bestellten Halten  innerhalb von 30 Minuten  von/auf 
eigene oder andere Zug trassen unter Einhaltung der  kleinsten Mindestübergangszeit 
gem. Anlage 8 der Planungsparameter bestellt hat oder 
 einen bestellten Umlauf (dargestellt mit TrainActivity 0044 oder 0045 sowie Angabe der 
betroffenen Zugtrasse (AssociatedAttachedTrainID, AssociatedAttachedOTN oder 
AssociatedAttachedTrainServiceNumber (verkehrliche Liniennummer)) an der 
jeweiligen Betriebsstelle)  (bei mehreren miteinander verknüpften Trassen)  mit 
unveränderter Zugkonfiguration bildet, wobei  der Umlauf auch dann gewahrt wird, wenn 
die Hinfahrt und die Rückfahrt mit weiteren Trassen miteinander verknüpft werden.  Die 
Zugkonfiguration nach vors tehendem Satz ist auch dann unverändert, wenn bei 
Triebwagenzügen ein oder mehrere Triebwageneinheiten abgesetzt oder zugesetzt 
werden. Aus zeitlicher Sicht dürfen zwischen Hin - und Rückfahrt und bei mehreren 
Trassenverknüpfungen innerhalb eines Umlaufs  jeweils  zwischen Ankunft und Abfahrt 
maximal 60 Minuten liegen . Eine Hin - und Rückfahrt definieren sich in räumlicher Sicht 
dadurch, dass der Zielbahnhof der Rückfahrt in räumlicher Nähe zum Startbahnhof der 
Hinfahrt liegt (z.B. mit Zu - und Abführung zur sel ben Abstellanlage oder in dasselbe 
Instandhaltungswerk am Anfang und Ende des Umlaufs).  
 
Im Marktsegment Punkt -zu-Punkt kann für die Netzeinbindung nicht auf bestellte An-
schlüsse zurückgegriffen werden, weil Anschlüsse zum A usschluss des Marktsegments 
Punkt -zu-Punkt (vgl. Ziffer 5.3.2.5 ) führen.  
(2) im SGV der Verkehr, wenn:  
 er mindestens zwei bestellte Anschlussverbindungen (dargestellt mit TrainActivity 0046 
oder 0047 sowie Angabe der von/auf eigene oder andere Zugtrassen (AssociatedAt -
tachedTrainID, AssociatedAttachedOTN oder Associa -
tedAttachedTrainServiceNumber (verkehrliche Liniennummer)) an der jeweiligen 
Betriebsstelle)  an mindestens zwei Halten auf eigene oder andere Zugtrassen ; bei 
anderen (d.h. nicht eigenen) Zugtrassen genügt die Angabe der Linienbezeichnung oder 
anderer geeigneter Merkmale zur Identifikation der An schlüsse ) bestellt worden sind, in 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   71 der eine Gruppe bestehend aus mindestens 8 Wagen abgesetzt oder gekoppelt werden 
oder 
 er einen bestellten Umlauf (dargestellt mit TrainActivity 0044 oder 0045 sowie unter 
Angabe der betroffenen Zugtrasse (AssociatedAttachedTrainID, 
AssociatedAttachedOTN oder AssociatedAttachedTrainServiceNumber (verkehrliche 
Liniennummer)) an der jeweiligen Betriebsstelle)  (bei mehreren miteinander verknüpften 
Trassen)  mit unverändertem Triebfahrzeug bestellt hat , wobei der Umlauf auch dann 
gewahrt wird, wenn die Hinfahrt und die Rückfahrt mit weiteren Trassen miteinander 
verknüpft werden.  Aus zeitlicher Sic ht dürfen  zwischen Hin - und Rückfahrt und bei 
mehreren Trassenverknüpfungen innerhalb eines Umlaufs jeweils zwischen Ankunft 
und Abfahrt maximal 480 Minuten liegen.  Hin- und Rückfahrt definieren sich in 
räumlicher Sicht dadurch, dass der Zielbahnhof der Rückfahrt in räumlicher Nähe zum 
Startbahnhof der Hinfahrt liegt (z.B. Bedienung desselben Hafens oder Werks am 
Anfang und Ende des Umlaufs).  
 bei Konflikten innerhalb der Verkehrsart SGV gelten als ins netzeingebundene Verkehre 
Trassen, die einen Umschlagspunkt  zum Tausch von Ladeeinheiten des kombinierten 
Verkehrs innerhalb der Betriebsstelle MegaHub Lehrte haben und bei denen zwischen 
Ankunft der einen Trassen und Abfahrt der anderen Trasse bzw. zwischen Ankunft und 
Weiterfahrt einer Trasse nicht mehr als 240 Minuten liegen, jedoch eine 
Mindestaufenthaltszeit von 180 Minuten.  
 
Zur Berücksichtigung vorgenannter Kriterien hat der ZB die jeweils notwendigen Angaben 
fristgerecht mit der Trassenanmeldung zu übermitteln beziehungsweise im Bestellportal an -
zugeben nach Einleitung des Streitbeilegung sverfahren s nach Ziffer 4.2.1.8  entsprechende 
Nachweise auf Anforderung der DB InfraGO AG  innerhalb von 2 Arbeitstagen nach Aufforde-
rung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht innerhalb von 2 AT erbracht, fordert die DB In-
fraGO AG  den ZB auf, innerhalb von 1 AT die entsprechenden Nachweise zu erbringen. Ver-
säumt der ZB auch diese Frist, ist der Nachweis nicht erbracht. Gleiches gilt für den Nachweis 
einer vertakteten Trasse.  
 Für das Streitbeilegungsverfahren  
 
Liegen in einem Streitbeilegungsverfahren Trassenanmeldungen eines ZB vor, der in zwei 
der letzten drei  abgeschlossenen Fahrplanjahr en jeweils  mehr als 30% der Trassenkilometer 
seiner gesamten Trassenverträge  des Netzfahrplans (erste Phase der Netzfahrplanerstel-
lung)  storniert hat (Stornoquote), wird diese Trassenanmeldung als Verlierer im Streitbeile-
gungsverfahren bewertet  und ist somit gegenüber Trassenanmeldungen, die diese Voraus-
setzung nicht erfüllen, nachrangig .  
 
Erfüllen mehrere der Konfliktpartner eines Streitbeilegungsverfahrens das zuvor genannte 
Kriterium, gewinnt der ZB mit der geringsten  durchschnittlichen  Stornoquote die Kapazität.  
 
Für die Ermittlung der für das Streitbeilegungsverfahren maßgeblichen, durchschnittlichen 
Stornoquote werden ausschließlich die Fahrplanjahre berücksichtigt, in denen die Storno-
quote überschritten wurde. Die durchschnittliche Stornoquote im Streitbeilegung sverfahren 
ergibt sich aus der Summe der in diesen Fahrplanjahren festgestellten Stornoquoten, dividiert 
durch die Anzahl der berücksichtigten Fahrplanjahre.  
 
Die Regelung nach Abs. 1 dieser Vorschrift gilt nicht für ZB, die in den letzten drei Jahren 
keine Trassenanmeldungen in der ersten Phase der Netzfahrplanerstellung vorgenommen 
haben. Meldet ein solcher ZB erstmals oder wieder in der ersten Phase der Netzf ahrplaner-
stellung Trassen an, wird seine Stornoquote weder im Fahrplanjahr, auf das sich diese Tras-
senanmeldungen beziehen, noch im darauffolgenden Fahrplanjahr erfasst. Die Erfassung der 
Stornoquote beginnt somit erst im sich daran anschließenden Fahrplan jahr – unabhängig da-
von, ob in der zwischenliegenden ersten Phase der Netzfahrplanerstellung Trassenanmel-
dungen vorgenommen wurden.  
 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   72 Zur Veranschaulichung:  
 1. Fahrplanjahr : erstmalige Trassenanmeldungen → keine Quotenerfassung  
 2. Fahrplanjahr : bei Trassenanmeldung → keine Quotenerfassung  
 3. Fahrplanjahr : Trassenanmeldung in der 1. Netzfahrplanphase → Quotenerfassung  
 4. Fahrplanjahr : Trassenanmeldung in der 1. Netzfahrplanphase → Quotenerfassung  
 5. Fahrplanjahr : Trassenanmeldung in der 1. Netzfahrplanphase → da das 4. Fahr-
planjahr noch nicht abgeschlossen ist, ist eine Bewertung als „Verlierer“ aufgrund der 
Stornoquote nicht möglich.  
 6. Fahrplanjahr : Trassenanmeldung in der 1. Netzfahrplanphase → sofern in Jahr 3 
und 4 die Stornoquote überschritten wurde, ist erstmals eine Bewertung als „Verlierer“ 
im Sinne der Regelung möglich.  
 
Zudem wird diese  Regelung  nach Abs. 1  nur für Trassen angewendet, die nicht auf einer 
neuen Relation angemeldet wurden. Eine Trassenanmeldung bedient keine neue Relation, 
wenn im vorherigen abgeschlossenen Netzfahrplan:  
 mindestens eine Trassenbestellung des ZB mit drei Verkehrshalten an gleichen Be-
triebsstellen existiert oder  
 wenn die seinerzeitige Start - und Ziel -Betriebsstelle in der neuen Trassenbestellung 
ebenfalls vorhanden ist.  
 
Stornierungen, die auf nichtwirtschaftliche Gründe zurückzuführen sind und die sich dem Ein-
fluss des ZB entziehen, werden bei der Berechnung der Stornoquote nicht berücksichtigt. 
Stornierungen insbesondere aufgrund von fehlendem Rollmaterial und bei Personalengpäs-
sen werden der oben genannten Stornoquote zugerechnet. Für nichtwirtschaftliche Gründe 
gilt Zif fer 3.3.4.4.3  entsprechend.  
 
Die DB InfraGO AG sendet an den ZB 15 Arbeitstage vor dem Beginn der Trassenanmelde-
phase (erste Phase der Netzfahrplanerstellung) gemäß Ziffer 4.2.1.3  eine Information über 
die Einhaltung der Storno - und Annahmequote  für das jeweilige letzte abgeschlossene Fahr-
planjahr bzw. für die letzte abgeschlossene ENP -Annahmephase . Diese Information enthält 
für diejenigen ZB, die die Stornoquote überschreiten oder die Annahmequote unterschreiten, 
die jeweilige tagesscharfe Storno - und Annahmequote je Trassenvertrag des jeweiligen  letz-
ten Bezugsfahrplans gemäß dieser Ziffer lit c) (für die Stornoquote) bzw. lit d) (für die Annah-
mequote).  
 
Die ZB, die die Stornoquote überschreiten und/oder die Annahmequote unterschreiten, erhal-
ten zeitgleich mit der Information über die Einhaltung der Storno - und Annahmequote eine 
Aufforderung mit Frist bis 10 Arbeitstage vor Ende der Trassenanmeldephase (erste Phase 
der Netzfahrplanerstellung) gemäß Ziffer 4.2.1.3 , auf die Überschreitung der Stornoquote 
und/oder Unterschreitung der Annahmequote zu möglichen nichtwirtschaftlichen Gründen, 
die sich seinen Einflussmöglichkeiten entziehen, Stellung zu nehmen.  
 
Erfolgt keine entsprechende Übermittlung des ZB bis 10 Arbeitstage vor Ende der Trassen-
anmeldephase (erste Phase der Netzfahrplanerstellung) gemäß Ziffer 4.2.1.3 , erfolgt eine er-
neute Aufforderung, die innerhalb von fünf Arbeitstagen zu beantworten ist.  
 
Sofern der ZB nichtwirtschaftliche Gründe vorträgt, die sich seinem Einflussbereich entziehen, 
hat er die betroffenen Zugnummern (national/international) zu benennen, darzulegen und an-
hand von entsprechenden Unterlagen nachzuweisen, inwieweit die Trassen d avon konkret 
betroffen waren. Dabei hat er insbesondere zu Stornierungen aufgrund von  
 außerhalb des Einflussbereichs der DB InfraGO AG liegenden infrastrukturellen Grün-
den, das konkrete Infrastrukturproblem (national/international) darzulegen (u. a. Zeit-
raum, Abschnitt, EIU);  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   73  Bauarbeiten, diese konkret darzulegen (u. a. Zeitraum, Abschnitt, anderes EIU);  
 Streik, die konkreten Streiktage und konkreten Streikauswirkungen darzulegen.  
 
Die Möglichkeit des ZB nichtwirtschaftliche Gründe vorzutragen, die sich seinem Einflussbe-
reich entziehen, erfolgt für das jeweilige letzte abgeschlossene Fahrplanjahr bzw. für die letzte 
abgeschlossene ENP -Annahmephase.  
 
Ein späteres Vorbringen für bereits vorliegende abgeschlossene Jahre ist präkludiert.  
 
Ein Z B, der in zwei der letzten drei  abgeschlossenen Netzfahrplan perioden  (erste Phase der 
Netzfahrplane rstellung)  jeweils  mehr als 30% der Trassenkilometer seiner gesamten Tras-
senverträge  des Netzfahrplans (erste Phase der Netzfahrplanerstellung)  storniert hat und im 
Streitbeilegungsverfahren gemäß der obenstehenden Regelung als Verlierer bewertet wird, 
kann seine zukünftige Verlässlichkeit der DB InfraGO AG  gegenüber dadurch anzeigen, dass 
ein Stornierungsentgelt in Höhe von 70% des Trassenentgelts laut T rassenangebot zum 
Netzfahrplan (erste Phase der Netzfahrplanerstellung)  akzeptiert wird. Mit der Bereitschaft 
eines höheren Stornierungsentgelts für seine Trassenbestellung belegt der Zugangsberech-
tigte den Willen und die Fähigkeit zur zukünftigen Durchführung der angemeldeten Zugtras-
sen, obwohl die Stornoquote 30% überschritt en hat.  Die DB InfraGO AG sendet dazu den 
betroffenen ZB am Ende des Stellungnahme - und des darauf basierenden Prüfungsprozes-
ses der DB InfraGO AG, spätestens jedoch 10 Arbeitstage nac h Ende der Trassenanmelde-
frist der ersten Phase der Netzfahrplanerstellung i. S. d. Ziffer 4.2.1.3  eine Anfrage zur Akzep -
tanz eines höheren Stornierungsentgelts. Dabei hat der ZB die Möglichkeit, ein höheres Stor-
nierungsentgelt pauschal für sämtliche mögliche konfliktäre Trassenanmeldungen zu akzep-
tieren oder mitzuteilen, dass er über ein höheres Stor nierungsentgelt erst zum Zeitpunkt der 
konkreten Konfliktbearbeitung entscheiden möchte. Erfolgt keine entsprechende Übermitt-
lung des ZB innerhalb von zwei Arbeitstagen, erfolgt eine erneute Aufforderung, die innerhalb 
von zwei Arbeitstagen zu beantworten ist. Erfolgt die Erklärung auch hiernach nicht oder nicht 
fristgerecht, gilt das höhere Stornierungsentgelt als nicht akzeptiert.  
 
Gleiches gilt für die Bearbeitung von Kapazitätskonflikten Abschnitt 6 der Richtlinie 402.0305.  
 Vorstehende Regelung in lit. c) gilt entsprechend, wenn der ZB in der aktuellen und den bei-
den vorliegenden Netzfahrplanperioden  (erste Phase der Netzfahrplanerstellung)  in zwei von 
drei Jahren eine ENP-Annahmequote von weniger als 95 Prozent  erfüllt hat . Die Annah-
mequote berechnet sich wie folgt:  
 
𝑻𝒓𝒌𝒎𝑬𝑵𝑷 _𝑨𝒏𝒈𝒆𝒏𝒐𝒎𝒎𝒆𝒏
𝑻𝒓𝒌𝒎𝑬𝑵𝑷 _𝑨𝒏𝒈𝒆𝒃𝒐𝒕+𝑻𝒓𝒌𝒎𝑻𝑨_𝒁𝒖𝒓 ü𝒄𝒌𝒈𝒆𝒛 .(𝒐𝒉𝒏𝒆  𝑺𝑩𝑽 /𝑲𝒂𝒑𝒂 /𝑲𝒐𝒐𝒓𝒅 .) 
 
Dabei gilt:  
 
𝑇𝑟𝑘𝑚𝐸𝑁𝑃 _𝐴𝑛𝑔𝑒𝑛𝑜𝑚𝑚𝑒𝑛 : Anzahl der Trassenkilometer aller Trassenvertr äge, welche im ENP dem 
ZB angeboten und vom ZB angenommen wurde n 
 
𝑇𝑟𝑘𝑚𝐸𝑁𝑃 _𝐴𝑛𝑔𝑒𝑏𝑜𝑡 : Anzahl der Trassenkilometer aller Trassenvertr äge, welche im ENP dem ZB 
angeboten wurde n 
 
𝑇𝑟𝑘𝑚𝑇𝐴_𝑍𝑢𝑟ü𝑐𝑘𝑔𝑒𝑧 .(𝑜ℎ𝑛𝑒 𝑆𝐵𝑉 /𝐾𝑎𝑝𝑎 /𝐾𝑜𝑜𝑟𝑑 .): Anzahl der Trassenkilometer einer Trassenanmeldung 
gemäß Bestelllage, welche der ZB bei der Trassenanmeldung zum Netzfahrplan  (erste Phase 
der Netzfahrplanerstellung)  abgegeben hat und nicht in einem Streitbeilegungsverfahren, ei-
nem Kapazitätskonflikt oder einer Koordinierung eingekürzt oder weggefallen ist.  
 
Erfüllen mehrere der Konfliktpartner eines Streitbeilegungsverfahrens keine Annahmequote 
von 95 Prozent, so gewinnt der Konfliktpartner mit der höchsten Annahmequote.  Für die Er-
mittlung der für das Streitbeilegungsverfahren maßgeblichen Annahmequote werden aus-
schließlich die Jahre berücksichtigt, in denen die Annahmequote unterschritten wurde. Die 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   74 Annahmequote im Streitbeilegungsverfahren ergibt sich aus der Summe der in diesen Jahren 
festgestellten Annahmequote, dividiert durch die Anzahl der berücksichtigten Jahre.  
 
Die Veranschaulichung in der lit. c) gilt analog mit Ausnahme davon, dass bereits im 5. Jahr 
erstmals eine Bewertung als „Verlierer“ im Sinne der Regelung möglich ist, da die Annah-
mequote bereits das laufende Fahrplanjahr berücksichtigt.  
 
Pro Trasse, die im Streitbeilegungsverfahren  eine Ablehnung oder Teilzuweisung erhalten 
hat, kann ein direkt damit zusammenhängende s Trasse nangebot  des Wagenumlaufs  nicht 
angenommen werden,  ohne negative Berücksichtigung in der Annahmequote.  
 Erfüllen mehrere der Konfliktpartner eines Streitbeilegungsverfahrens zum einen das Krite-
rium der Stornoquote nach vorstehendem lit. c) und/oder zum anderen das Kriterium der An-
nahmequote nach vorstehendem lit. d) nicht, gewinnt unter diesen der Konfliktpa rtner mit der 
höchsten ENP -Annahmequote. Ist die ENP -Annahmequote identisch, gewinnt der Konflikt-
partner mit der geringsten Stornoquote die Kapazität.  
 Für den Fall, dass im Streitbeilegungsverfahren nach Anwendung der Vorrangregeln nach 
§ 52 Abs. 7 Satz 2 und 3 ERegG eine Trassenanmeldung zum Netzfahrplan nicht vorrangig 
ist, prüft die DB InfraGO AG , ob für diese Trassenanmeldung ein Bezug zu einem Rahmen-
vertrag besteht. Für diesen Fall wird für die Trassenanmeldung innerhalb der rahmenvertrag-
lich abgesicherten Zeitrahmen  eine konfliktfreie Zugtrasse gesucht. Ist eine solche nicht ver-
fügbar, so wird dem ZB, der Partei eines Rahmenvertrages ist, die beantr agte Zugtrasse zu-
gewiesen.  
 Regelentgeltverfahren (erste Phase der Netzfahrplanerstellung)  
Ergibt die Anwendung der Vorrangregeln weiterhin eine Gleichrangigkeit, stellt die DB InfraGO 
AG die Entgelte der konfliktbehafteten Zugtrassen gem. § 52 Abs. 8 Satz 1 ERegG gegenüber. 
Hierbei werden alle Verkehrstage der Zugtrasse innerhalb der Netzfahrplanperiode und der ge-
samte Laufweg berücksichtigt. Dabei ist die Berücksichtigung mehrerer Trassenanmeldungen 
zulässig, sofern diese folgende vier Bedingungen kumulativ erfüllen:  
1. Trassenanmeldung(en) unter einem Reference Train gemäß Ril 402.0202 Abschnitt 1 Abs. 
9 
2. Die Verkehrszeitregelungen und Verkehrstage der einzelnen Trassenanmeldungen ergän-
zen sich überschneidungsfrei bis maximal für die Dauer einer Netzfahrplanperiode. Eine 
direkte, aufeinander folgende und vollständig lückenlose Komplettierung der Verkehrstag e 
ist nicht erforderlich. Davon ausgenommen sind Trassen, die das Netz der DB Infra -GO 
AG auf mehreren Teilabschnitten aufgrund einer Unterbrechung durch die Nutzung der 
Infrastruktur eines anderen EIU nutzen, sofern nicht dieselben Betriebsstellen angefah ren 
werden.  
3. Die Laufwege sind übereinstimmend. Dies liegt vor, wenn mindestens 50% der bestellten 
Verkehrshalte im Vergleich zu der Trassenanmeldung mit der höchsten Anzahl bestellter 
Verkehrshalte unter dem Reference Train  identisch sind. Sofern nur 4 oder weniger Ver-
kehrshalte bestellt sind, müssen mindestens 2 bestellte Verkehrshalte identisch sein. Zu 
diesen beiden Verkehrshalten können auch die Start - und/oder Ziel -Betriebsstelle oder 
Grenzbetriebsstellen zählen. Diese Verkehrshalte sind in der identischen Reihenf olge an-
zufahren.  Davon ausgenommen sind Trassen, die das Netz der DB InfraGO AG auf meh-
reren Teilabschnitten aufgrund einer Unterbrechung durch die Nutzung der Infrastruktur 
eines anderen EIU nutzen; in diesen Fällen müssen in jedem Teilabschnitt mindestens 
50% der bestell ten Verkehrshalte der Trassenanmeldung mit der höchsten Anzahl bestell-
ter Verkehrshalte identisch sein. Sofern nur 4 oder weniger Verkehrshalte bestellt sind, 
müssen mindestens 2 bestellte Verkehrshalte identisch sein.   
4. Die Trassenzeiten sind übereinstimmend. Dies ist der Fall, wenn an mindestens den unter 
der vorstehen -den Ziffer 3 benannten Verkehrshalten die Trassenzeiten inner -halb des 
Spielraums von 30 Minuten im SPV und von 240 Minuten im SGV bestellt wurden.  
 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   75 Jede Trassenanmeldung darf nur einer Gruppe von Anmeldungen zugeordnet werden. Die Grup-
pen werden nach Maßgabe der maximal möglichen Gemeinsamkeiten nach den vorstehenden 
Bedingungen unter 3. und 4. ermittelt.  
 
Nicht berücksichtigt wird ein ggf. gewährter PzP -Nachlass nach Ziffer 5.2.6.2 . Der Anmeldung mit 
dem höheren Regele ntgelt wird der Vorrang eingeräumt.  
 
Grundlage für die Entscheidung im Regelentgeltverfahren bilden die Entgelte gemäß Anlage 
4.2.1.10 . Gleiches gilt für die Bearbeitung von Kapazitätskonflikten gemäß Abschnitt 16 der Richt-
linie 402.0305 sowie für die als temporär überlastet erklärten Schienenwege nach Anlage 4.6.2.  
 Höchstpreisverfahren (erste Phase der Netzfahrplanerstellung)  
Führt das Regelentgeltverfahren nicht zu einer Entscheidung, wird das Höchstpreisverfahren 
gem. § 52 Abs. 8 Sätze 3 bis 7 ERegG durchgeführt.  
 
Zur Einleitung des Höchstpreisverfahrens fordert die DB InfraGO AG  die betroffenen ZB auf, in-
nerhalb von fünf Arbeitstagen ein Entgelt anzubieten, das über dem Entgelt liegt, das gemäß der 
jeweiligen Liste der Entgelte für Zugtrassen der DB InfraGO AG  bezogen auf die gesamte Netz-
fahrplanperiode zu zahlen wäre. Die Angebote sind der DB InfraGO AG  ausschließlich über die 
BNetzA zuzuleiten.  
 
Grundlage für die Start -Gebote im Höchstpreisverfahren bilden dabei die Entgelte gemäß Anlage 
4.2.1.10 . Gleiches gilt für die Bearbeitung von Kapazitätskonflikten gemäß Abschnitt 16 der Richt-
linie 402.0305 sowie für die als temporär überlastet erklärten Schienenwege nach Anlage 4.6.2.  
 
Die Zuweisung der Zugtrasse erfolgt an den Bieter, der bereit ist, das höchste Entgelt zu zahlen.  
 
Sind die abgegebenen Höchstgebote der ZB identisch, wird das Verfahren wiederholt, bis eine 
Entscheidung herbeigeführt werden kann. Bei zu wiederholenden Verfahren gilt das zuvor iden-
tische Höchstgebot als zu überbietendes Mindestgebot.  Gibt im wiederholten Höchstpreisverfah-
ren nur ein ZB nur ein Gebot ab, so erfolgt die Trassenzuweisung an diesen ZB auf der Basis des 
letzten gemeinsamen Höchstgebots.  
 
Wurde nur ein Gebot abgegeben, so erfolgt die Trassenzuweisung an diesen ZB auf Basis des 
ermittelten Regelentgelts gem. Ziffer 4.2.1.10 . 
 
Gibt kein angefragter ZB ein Höchstpreisgebot ab, gilt dies für diese angefragten ZB als Verzicht 
auf ihre Trassenanmeldung  wenn ein ZB Interesse auf Teilzuweisung bekundet, gilt hierfür kein  
Trassenverzicht . Den Zuschlag erhält diejenige Trasse, die gegenüber den am Höchstpreisver-
fahren Beteiligten im Zuweisungsverfahren als nächste nachrangig war.  Gibt es im Zuweisungs-
verfahren keine Trasse eines ZB, die nachrangig ist, so erhält keiner der am Höchstpreisverfah-
ren beteiligten ZB ein Angebot.  
 
Die Entscheidung wird dokumentiert und vom ZB und der DB InfraGO AG  unterzeichnet. Hierbei 
handelt es sich um ein Angebot im Sinne von § 54 Satz 1 Ziff. 1 ERegG.  
 Vorläufiger Netzfahrplanentwurf (erste Phase der Netzfahrplanerstellung)  
Die DB InfraGO AG  erstellt auf der Grundlage der eingegangenen Anmeldungen einen vorläufi-
gen Netzfahrplanentwurf.  
 Kommunikation  
Nach Erstellung des vorläufigen Netzfahrplanentwurfs übermittelt die DB InfraGO AG  dem ZB 
oder dem einbezogenen EVU schriftlich oder elektronisch  über das Trassenanmeldesystem der 
DB InfraGO AG  bzw. PCS  den aktuellen Bearbeitungsstand zu ihren  jeweiligen Trassenanmel-
dungen.  
 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   76 Zusätzlich stellt die DB InfraGO AG  sämtliche angebotenen Trassen Dritten, die zu etwaigen 
Auswirkungen des Netzfahrplans auf ihre Möglichkeiten zur Inanspruchnahme von Eisenbahn-
verkehrsdiensten in der betreffenden Netzfahrplanperiode Stellung nehmen möchten, zur kapa-
zitiven Einsicht in For m der webbasierten Anwendung „VNP -Viewer“ zur Verfügung. Der Zugang 
zum VNP -Viewer erfolgt über den folgenden Link, der für den Zeitraum der Stellungnahme gemäß 
Ziffer 4.2.1.3  freigeschaltet wird:  
https://kundeninfo -fahrplan.de/vnp2027/#/  
 Stellungnahme  
Dem ZB oder dem einbezogenen EVU , die im Netzfahrplan Schienenwegkapazität nachgefragt 
haben,  wird ein Monat Gelegenheit gegeben, zu dem vorläufigen Netzfahrplanentwurf elektro-
nisch über das Trassenanmeldesystem der DB InfraGO AG  bzw. PCS Stellung zu nehmen. 
Schriftliche Stellungnahmen sind nur zulässig, sofern der ZB oder das einbezogene EVU sich 
darauf bezieht, dass seine Trassenanmeldung unberechtigt nicht im Netzfahrplan berücksichtigt 
wurde.  
 
Insbesondere im Fall des technischen Ausfalls bzw. im Fall von Übertragungsstörungen des Tras-
senanmeldes ystems der DB InfraGO AG oder im Fall eines nicht verfügbaren IT -Systems beim 
Antragsteller können Stellungnahmen per E -Mail oder Fax an den unter Ziffer 1.6.1  genannten 
Ansprechpartner erfolgen.  
 
Im Rahmen der Stellungnahme zum Vorläufigen Netzfahrplanentwurf ist es Dritten, die zu etwai-
gen Auswirkungen des Netzfahrplans auf ihre Möglichkeiten zur Inanspruchnahme von Eisen-
bahnverkehrsdiensten in der betreffenden Netzfahrplanperiode Stellung nehmen möchten, mög-
lich, zu den angebotenen Trassen anderer im Kontext der Gesamtkapazität Stellung zu nehmen. 
Ihre Stellungnahmen zum vorläufigen Netzfahrplanentwurf können Dritte innerhalb des Zeitrah -
mens der Stellungnahme an die Mailadresse  vnp-viewer@deutschebahn.com  übersenden.  
 Berechtigte Beanstandungen  
Berechtigte Beanstandungen liegen dann vor, wenn sich der ZB oder das einbezogene EVU in 
seiner Stellungnahme auf eigene Trassenanmeldungen bezieht und hierbei geltend macht, dass:  
 seine Trassenanmeldung unberechtigt nicht im Netzfahrplan berücksichtigt wurde,  
 der Bearbeitungsstand von seiner Trassenanmeldung abweicht, weil er nicht nach den 
Regeln für die Trassenbearbeitung der INB erstellt wurde (einschl. Koordinierungs -, 
Streitbeilegungs - und Höchstpreisverfahren).  
 
Beanstandungen werden innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Ablauf der Frist zur Stellung-
nahme zum vorläufigen Netzfahrplanentwurf bearbeitet. Der endgültige Netzfahrplanentwurf 
steht nach Ablauf der fünf Arbeitstage fest, innerhalb derer den berechtigten B eanstandungen 
Rechnung zu tragen war.  
 Endgültiger Netzfahrplanentwurf  
Auf Basis des endgültigen Netzfahrplanentwurfs erstellt die DB InfraGO AG  unverzüglich ein 
Trassenangebot zum Abschluss eines ENV.  
 
Im Falle einer Anmeldung eines ZB nach § 1 Abs. 12 Nummer 2 lit. a) bis c) ERegG ist das 
Angebot der DB InfraGO AG  an den ZB zu richten. Parallel ist von der DB InfraGO AG  ein Ange-
bot bezüglich der Betriebssicherheit dienenden Bestimmungen der INB an das einbezogene EVU 
zu richten. Das einbezogene EVU ist nach Benennung an vorherige Erklärungen des ZB hinsicht-
lich der Trassenanmeldung gebunden. Die Erklärungen des ZB sind bezogen auf den jeweiligen 
ENV verbindlich.  
 
Das einbezogene EVU ist verpflichtet, unverzüglich Ansprechpartner i. S. der Ziffer 6.3.2.1  zu 
benennen.  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   77 
 Angebotsannahme  
Der ENV über die jeweils konkrete Nutzung einer Zugtrasse i. S. d. § 1 Abs. 20 ERegG kommt 
zwischen der DB InfraGO AG  und dem ZB oder dem einbezogenen EVU wie folgt zustande: Das 
Trassenangebot ist innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang anzunehmen oder abzulehnen 
durch denjenigen, an den das Angebot gerichtet ist. Die Annahme kann schriftlich oder elektro-
nisch erfo lgen.  
 
Wird das Trassenangebot innerhalb dieser Frist nicht angenommen oder abgelehnt, besteht kein 
Anspruch mehr auf Zuweisung der angemeldeten Zugtrasse. Eine erneute Anmeldung  
 ist bei Anmeldungen zur ersten Phase der Netzfahrplanerstellung im Rahmen der zwei-
ten Phase der Netzfahrplanerstellung (vgl. Ziffer 4.2.1.17 ) möglich,  
 ist bei Anmeldungen zur zweiten Phase der Netzfahrplanerstellung im Gelegenheitsver-
kehr außerhalb des Netzfahrplans möglich (vgl. Ziffer 4.2.2 ). 
 Trassenablehnungen  
Sollte die DB InfraGO AG  aus der Netzfahrplanerstellung heraus Trassenablehnungen beabsich-
tigen, so erfolgt eine Unterrichtung nach § 72 Satz 1 Nr. 1 ERegG und die Vorabprüfung durch 
die BNetzA nach § 73 Abs. 1 Nr. 1 ERegG. Unter Berücksichtigung der Entscheidung der BNetzA 
gibt die DB InfraGO AG  die Trassenangebote ab, wobei Ablehnungen begründet werden.  
 Besonderes Zuweisungsverfahren bei baubedingt eingeschränkter Schienen-
wegkapazität im Netzfahrplan  
Gemäß § 44 ERegG wendet die DB InfraGO AG  ab dem Netzfahrplan 2019 ein besonderes 
Zuweisungsverfahren von Schienenwegkapazität im Netzfahrplan an, wenn Schienenwegkapa-
zität durch Baumaßnahmen nur eingeschränkt zur Verfügung steht. Die entsprechenden Rege-
lungen sind i n der  Richtlinie 402.0305 enthalten.  
 Spätere Netzfahrplananmeldung (Zweite Netzfahrplanbearbeitungsphase)  
Nach Ende der Trassenanmeldefrist für den Netzfahrplan gem. Ziffer 4.2.1.3  besteht die Möglich-
keit weitere Netzfahrplantrassen (spätere Netzfahrplantrassen) zu bestellen.  
 
Die DB InfraGO AG  konstruiert spätere Netzfahrplantrassen mit der Maßgabe, allen Anträgen auf 
Zuweisungen von Zugtrassen und Änderungen von Trassenverträgen der ersten Phase der Netz-
fahrplanerstellung so weit wie möglich stattzugeben, bei gleichzeitig bestmöglicher Ausnutz ung 
der verfügbaren Infrastrukturkapazität unter Berücksichtigung des netzzugangsrelevanten Regel-
werks gem. Ziffer 3.2.1.2.2 . 
 
Sofern den Anträgen aufgrund bereits vergebener Zugtrassen oder konkurrierender späterer 
Netzfahrplananmeldungen nicht stattgegeben werden k ann, wird im Rahmen der nachfolgend 
aufgeführten Schritte eine Lösung herbeigeführt.  
 Konstruktionsspielräume  
Für spätere Netzfahrplantrassen, soweit sie nicht für die SGV Marktsegmente mit de r Kompo-
nente  „Z-Flex“ (vgl. Ziffer  5.3.4.7 ) bestellt wurden, gelten folgende Konstruktionsspielräume:  
 Schienenpersonenverkehr: +/ -30 Minuten,  
 Übrige Zugtrassen (z.B. Güterzüge, Triebfahrzeugfahrten): +/ - 60 Minuten.  
 
Für die Marktsegmente mit de r Komponente  „Z-Flex“ gilt ein Konstruktionsspielraum von +/ - 120 
min. 
 
Die Konstruktion innerhalb dieser Spielräume erfolgt ohne Rücksprache mit dem Antragsteller.  
 Koordinierungsverfahren  
Ist eine Konstruktion der beantragten späteren Netzfahrplantrasse oder der Änderung von Tras-
senverträgen der ersten Phase der Netzfahrplanerstellung nicht im Rahmen der 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   78 Konstruktionsspielräume möglich, führt die DB InfraGO AG  in folgender Reihenfolge ein Koordi-
nierungsverfahren durch:  
 Die DB InfraGO AG  fragt beim antragstellenden ZB nach erweiterten Spielräumen. Wer-
den keine erweiterten Spielräume eingeräumt,  
 versucht die DB InfraGO AG  eine Lösung der Gestalt zu erarbeiten, wonach alle ver-
traglich gebundenen Zugtrassen, Änderungen von Trassenverträgen und die beantrag-
ten späteren Netzfahrplantrassen entsprechende Kapazität erhalten. Soweit vertraglich 
gebundene Zugtrassen hierfür geände rt werden müssten, führt die DB InfraGO AG  mit 
den Konfliktpartnern ein Koordinierungsverfahren unter der Bedingung durch, dass Zu-
gangsberechtige, denen eine Zugtrasse im Rahmen der ersten Netzfahrplanphase zu-
gewiesen wurde, der Durchführung des Koordinier ungsverfahrens zustimmen. Wird die 
Zustimmung durch den betroffenen ZB nicht innerhalb von einem Arbeitstag erteilt, gilt 
die Zustimmung als abgelehnt.  
 Bei Konflikten zwischen einer vertraglich gebundenen Zugtrasse und einer beantragten 
späteren Trasse desselben ZB (sog. Eigenkonflikt) ist ein (Teil -) Verzicht auf die ver-
traglich gebundene Zugtrasse zum Zwecke der Konfliktlösung nicht zulässig. Dem ZB 
steht die Möglichkeit einer Stornierung der vertraglich gebundenen Trasse zu. Die hier-
für zu entrichtenden Stornierungsentgelte richten sich nach Ziffer 5.6.4.1  f. 
 
Falls aus technischen Gründen zur räumlichen Verlängerung einer Trasse eine Stornie-
rung und Neubestellung erforderlich ist, darf diese Stornierung kostenfrei  durchgeführt 
werden. Das Trassenentgelt der neu bestellten Trasse muss dadurch größer werden als 
das Trassenentgelt der stornierten Trasse.  
 Entscheidungsverfahren  
Soweit beantragte spätere Netzfahrplantrassen nicht konfliktfrei konstruiert werden können:  
 bleiben vertraglich gebundene Zugtrassen bestehen,  
 erfolgt unter den beantragten späteren Netzfahrplantrassen und Änderungen der  Tras-
senverträge die Entscheidung nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Bestellung (first 
come, first serve).  Bezüglich der Teilzuweisung finde t die Ziffer 4.2.1.8  Absatz 2 ent-
sprechend Anwendung.  
 
Die Bearbeitung der späteren Netzfahrplantrassen und der Änderungen der Trassen-
verträge erfolgt ab dem Vorliegen des endgültigen Netzfahrplans der ersten Netzfahr-
planerstellungsphase zeitlich gestaffelt nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Bestel-
lungen. Die  Abgabe von Angeboten erfolgt ebenfalls zeitlich gestaffelt unmittelbar im 
Nachgang der Bearbeitung der Bestellung. Sofern eine Bestellung abzulehnen ist, un-
terrichtet die DB InfraGO AG  die Bundesnetzagentur ebenfalls zeitlich gestaffelt unmit-
telbar im Nac hgang der Bearbeitung.  
 Prüfung der Vorhaltung von Restkapazitäten nach § 56 Abs. 3 ERegG  
Die DB InfraGO AG  stellt sicher, dass auch nach Abschluss der Netzfahrplanerstellung kurzfris-
tige Trassenanfragen im Gelegenheitsverkehr bedient werden können. Dazu prüft die DB InfraGO 
AG entsprechend dem nachfolgenden Prozess , ob das Vorhalten zusätzlicher Kapazitätsreser-
ven notwendig wird.  Bei entsprechendem Bedarf wird der Umfang an zu reservierenden Kapazi-
tätsreserven für den Gelegenheitsverkehr ermittelt und dieser im Netzfahrplan vorgehalten.  
 
Fristen zur Erstellung GelV Reservierungstrassen  Termin  
Aktualisierung der Bedarfsermittlung für die beiden vorangegange-
nen Fahrplanjahre  Jährlich im Januar  
Veröffentlichung des Entwurfs der zur Reservierung vorgesehenen 
GelV Fahrlagen und die damit verbundene Marktkonsultation  Jährlich, letzter Freitag 
im Januar  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   79 Stellungnahme der ZB  Jährlich, 14 Tage nach 
Veröffentlichung  
Veröffentlichung der Endfassung des Entwurfs der zur Reservierung 
vorgesehenen Fahrlagen des Gelegenheitsverkehrs vor Trassenan-
meldefrist  Jährlich, eine Woche vor 
Beginn Trassenanmel-
defrist  
Veröffentlichung der vorgehaltenen Fahrlagen des Gelegenheitsver-
kehrs im Rahmen des Entwurfs des endgültigen Netzfahrplans  Jährlich mit Abschluss 
zweite Netzfahrplaner-
stellungsphase  
 Datengrundlage für die Feststellung des Bedarfes im Gelegenheitsverkehr  
Im Januar eines jeden Jahres wird die Bedarfsfeststellung der Mengen für den Gelegenheitsver-
kehr für die Periode des nachfolgenden Netzfahrplanjahrs (des Jahres “n”), der im Dezember je -
weils beginnt, durchgeführt. Dabei werden die Verkehrsmengen aus Netzfahrplan un d Gelegen-
heitsverkehr der letzten beiden abgeschlossenen Fahrplanperioden n -2 und n -3 nach zeitlichen 
und räumlichen Kriterien herangezogen und auf deren Veränderung der Mengenanteile hin ver-
glichen.  
 
Die für die Feststellung des Bedarfs im Gelegenheitsverkehr verwendete Definition zielt explizit 
auf den kurzfristigen Gelegenheitsverkehr ab. Hierfür werden alle Trassenanmeldungen außer -
halb der Netzfahrplanerstellung mit einer Anzahl von bis zu sieben V erkehrstagen und einem Be -
stellvorlauf zum 1. Verkehrstag von maximal zehn Arbeitstagen betrachtet und die dazugehörigen 
Laufwege den Ist -Zuglaufdaten entnommen.  
 
Aus der Betrachtung werden folgende Trassen der nachfolgend aufgelisteten Zugprodukte aus -
geschlossen, die nicht auf den kurzfristigen Gelegenheitsverkehrt zielen. Nicht berücksichtigt 
werden folgende Zugprodukte:  
 Triebfahrzeugfahrten  
 Bau-, Mess -, und Probefahrten  
 DB Systemtechnik   
 Leerreisezüge  
 Hilfszüge  
 
Zur Darstellung der Verkehrsmenge im Netz werden jeweils für die Tageszeitintervalle von 06 
Uhr bis 22 Uhr (Tag) und von 22 Uhr bis 06 Uhr des Folgetages (Nacht) die Zugzahlen des Ge-
legenheitsverkehrs für jeden Streckenabschnitt und alle Tage des Fahrplanj ahres ermittelt. Für 
diese Erhebung, getrennt nach Richtung und Gegenrichtung, wird zusätzlich der Medianwert der 
Zugzahlen ermittelt. Der Median (auch Zentralwert genannt) ist der Wert, der genau in der Mitte 
einer Datenverteilung liegt und ist im Besonde ren zur Beurteilung von Verteilung mit Streuungen 
geeignet. Zusätzlich werden für jeden Streckenabschnitt in jedem der beiden Tageszeitintervalle 
die Auslastung im Fahrplanjahr ermittelt (Berechnungsbasis ist das 90 Prozent -Perzentil der ent-
sprechenden Men ge an Zügen). Die Berechnung der Auslastungswerte erfolgt auf Basis der für 
das jeweilige Tageszeitintervall relevanten Nennleistung ohne baubedingte Einschränkungen. 
Die Bewertung erfolgt gemäß des Auslastungsgrades der Nennleistung und ist ab einem Wert 
von 108 Prozent für die Prüfung der Erforderlichkeit einer Vorhaltung von Kapazitätsreserven 
relevant. Dieser Prozentwert entspricht der Untergrenze für kritische Betriebsqualität bzw. Über-
lastung). Für zweigleisige Strecken ist die Auslastungsdarstellung richtungsabhängig. Bei einglei-
sigen Strecken wird der richtungsunabhängige Wert auf beide Fahrtrichtungen in der Mengen-
darstellung übertragen.  
 Ergebnis der Prüfung  und Festlegung des Umfangs von Kapazitätsreserven für 
den Gelegenheitsverkehr nach zeitlicher und räumlicher Struktur  
Zur Bestimmung des Umfangs von Kapazitätsreserven wird eine mengenbezogene Ermittlung 
auf Basis des Ergebnisses aus Ziffer 4.2.1.18.1  vorgenommen. Die Tageszeitintervalle, 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   80 Streckenabschnitte und Richtungen werden getrennt betrachtet. Wenn die Auslastung für einen 
entsprechenden Streckenabschnitt und Richtung mehr als 108 Prozent der Nennleistung beträgt, 
werden nach folgendem Verfahren die Zugzahlen für eine Reservierung vorgehalten:  
 Ermittlung der Zugzahlen des kurzfristigen Gelegenheitsverkehrs im entsprechenden 
Streckenabschnitt je Richtung und Tageszeitintervall (Ergebnis aus 4.2.1.18.1 )  
 Berechnung des Medians des kurzfristigen Gelegenheitsverkehrs im entsprechenden 
Streckenabschnitt je Richtung und Tageszeitintervall (Ergebnis aus 4.2.1.18.1 ) 
 Vorhaltung von 10Prozent des Medians des kurzfristigen Gelegenheitsverkehrs als re-
servierte Zugzahl im entsprechenden Streckenabschnitt; Vorhaltung von 30 Prozent des 
Medians des kurzfristigen Gelegenheitsverkehrs als reservierte Zugzahl auf dem Pilot-
strec kenabschnitt Löhne – Wunstorf  
 Die Rundung erfolgt nach dem kaufmännischen Prinzip. Somit erfolgt eine Reservierung 
ab einem Median von >= 5 (Ein Median von 5 entspricht einer Vorhaltung von 0,5 Tras-
sen, die auf eine Trasse aufgerundet wird).  
 
Die Ergebnisse der Fahrplanperiode n -2 sowie bekannte Änderungen der Verkehrsströme für die 
künftige Fahrplanperiode in der baufreien Betrachtung werden mit denen der Fahrplanperiode n -
3 abgeglichen, um festzustellen, ob ein veränderter Bedarf besteht (Rüc kgang, keine Verände-
rung, Anstieg). Dies ist dann der Fall, wenn die Ergebnisse zu einer abweichenden Bewertung im 
Sinne des voranstehenden Verfahrens führen.  
 
Die ermittelten Bedarfe werden durch Einpassung von zusammenhängenden Fahrlagen über die 
Streckenabschnitte mit Bedarf an Kapazitätsreserven für den Gelegenheitsverkehr in der ent-
sprechenden Tagesphase (06:00 –22:00 bzw. 22:00 -06:00 Uhr) abgedeckt.  
 
Die Struktur der Fahrlagen (Start/Ziel und deren Laufweg) folgt der Mengenstruktur des Gelegen-
heitsverkehrs im Gesamtnetz. Hierfür werden zwischen geeigneten Betriebsstellen Musterfahrla-
gen für eine möglichst allgemein gültige Zugcharakteristik mit hoher M asse und leistungsstarkem 
Antrieb gebildet. Die Auswahl dieser Betriebsstellen erfolgt durch nicht zu kleinteilige, sinnvolle 
Abschnittsbildung orientiert an verkehrlich bzw. betrieblich geeigneten Betriebsstellen mit Ver-
knüpfungsmöglichkeit von Laufwegen oder der Möglichkeit der Änderung der Zugreihenfolge).  
Wenn alle drei Kriterien bejaht werden, ist eine geschützte Kapazitätsreserve für den Prozess 
des Gelegenheitsverkehrs in der darauffolgenden Netzfahrplanperiode zur Verfügung zu stellen.  
 Festlegung der vorzuhaltenden Kapazitätsreserven im Netzfahrplan  
Die vorzuhaltenden Kapazitätsreserven werden auf Basis der in Ziffer 4.2.1.18.2  ermittelten Mus-
terfahrlagen noch im Rahmen der konzeptionellen Fahrlagenberatung für die Fahrplanperiode n 
vorkonstruiert.  
 
Das Ergebnis der Prüfung wird in Form von zur Reservierung vorgesehenen Fahrlagen des Ge-
legenheitsverkehrs, Kartendarstellung der Laufwegsabschnitte und Kartendarstellung für die 
nach Ziffer 4.2.1.18.2  zugrundeliegenden Bedarfsmengen im Internetauftritt der DB InfraGO AG  
jeweils Ende Januar veröffentlicht und die ZB werden bis Ende Januar hinsichtlich der Frage 
konsultiert, ob bisher nicht erfasste, ggf. zukünftig zusätzlich erforderliche oder strukturell verän-
derte Bedarfe vorliegen. Die DB InfraGO AG  wird die Internetseite, auf der die veröffentlichten 
Unterlagen eingestellt werden, per Kundeninfo vorab mitteilen. Das aktualisierte Ergebnis der 
vorzuhaltenden Kapazitätsreserven für den Gelegenheitsverkehr im Netzfahrplan wird vor Beginn 
der Bestellpha se des Netzfahrplans veröffentlicht.   
 
Im nächsten Schritt werden die veröffentlichten Fahrlagen während der Bestellphase des Netz-
fahrplans n als netzinterne Bestellungen eingeplant.  
 
Ziel ist es, die vorgehaltenen Trassen des Gelegenheitsverkehrs konfliktfrei in die Netzfahr-
plantrassen einzupassen. Somit werden Konflikte zwischen Netzfahrplan - und vorgehaltenen Ge-
legenheitsverkehrstrassen vermieden und explizite Konflikte erfolgen demn ach nur zwischen 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   81 Netzfahrplantrassen. Im Rahmen eines Entscheidungsverfahren zwischen Netzfahrplantrassen 
bleibt die Kapazitätsreserve des Gelegenheitsverkehrs unberührt.  
 
Während der Erstellungsphase des Netzfahrplans  – 1. Netzfahrplanerstellungsphase – werden 
diese vorgehaltenen Trassen des Gelegenheitsverkehrs mit Konstruktionsspielräumen von +/ - 3 
Minuten behandelt. Dieser Konstruktionsspielraum dient als Lösungsraum ausschließlich für die 
vorgehaltene Trasse des Gelegenheitsverkehrs. Liegen während der Netzfahrplanerstellung 
Trassenanmeldungen des Netzfahr -plans im Konflikt mit den vorgehaltenen Trassen des Gele-
genheitsverkehrs, so wird die vorgehaltene Tr asse des Gelegenheitsverkehrs gemäß des Kon-
struktionsspielraums von +/ -3 Minuten in eine freie Kapazität geschoben. Sofern sich im weiteren 
Konstruktionsverlauf ergibt, dass die um +/ - 3 Minuten verschobene vorgehaltene Trasse des 
Gelegenheitsverkehrs mit einer anderen TA des Netzfahrplans in ihrer Bestelllage einen Konflikt 
verursacht, so wird die verschobene vorgehaltene Trasse des Gelegenheitsverkehrs in ihre ur-
sprüngliche Lage zurückversetzt.  
 
Findet sich keine freie Kapazität für die vorgehaltenen Trasse des Gelegenheitsverkehrs oder 
wurde diese in ihre Lage wieder zurückversetzt, so wird für die TA des Netzfahrplans gemäß den 
Regeln der vereinfachten Koordinierung nach Ziffer 4.2.1.7  der INB i.V.m Abschnitt 6 Abs. 5 der 
Richtlinie 402.0203 eine freie Kapazität gesucht, während dessen die vorgehaltene Trasse des 
Gelegenheitsverkehrs in der ursprünglichen Lage verbleibt.  
 
Findet sich im Rahmen der vereinfachten Koordinierung nach Ziffer 4.2.1.7  der INB i.V.m. Ab -
schnitt 6 Abs. 5 der Richtlinie 402.0203 der Trassenanmeldung des Netzfahrplans weiterhin keine 
freie Kapazität, so wird die Trassenanmeldung des Netzfahrplans  unter Nutzung der dem Tras-
senkonflikt nächstliegenden Überholungsmöglichkeit  nach der vorgehaltenen Trasse des Gele-
genheitsverkehrs eingelegt. Diese neue Lage der Trassenanmeldung des Netzfahrplans ist für 
die weitere Konstruktion verbindlich. Bei Konflikten zwischen der eingelegten Trassenanmeldung 
des Netzfahrplans und einer and eren Trassenanmeldung der Netzfahrplans, die an die vorgehal-
tene Trasse des Gelegenheitsverkehrs angrenzt, ist das Koordinierungsverfahren und ggf. das 
Entscheidungsverfahren gemä ß den Regelungen in den INB und den Richtlinien einzuleiten.  
 
Für die Konstruktion der 2. Netzfahrplanerstellungsphase gemäß Ziffer 4.2.1.17  INB sind die vor-
gehaltenen Trassen des Gelegenheitsverkehrs in ihrer Form aus der 1. Netzfahrplanerstellungs-
phase verbindlich, d.h. die vorgehaltenen Trassen des Gelegenheitsverkehrs können nicht mit 
einem Konstruktionsspielräumen von +/ - 3 Minuten angepasst werden. Im Übrigen findet das 
oben beschriebene Verfahren der 1. Netzfahrplanerstellungsphase entsprechend für die 2. Netz-
fahrplanerstellungsphase ab einschließlich dem Schritt der vereinfachten Koordinierung Anwen-
dung. Das Koordinierungs - und ggf. das Ent scheidungsverfahren erfolgen gemäß Ziffer 4.2.1.17  
INB i.V.m. Abschnitt 11 der Richtlinie 402.0203.  
 
Die Trassierungsergebnisse der Trassen des Gelegenheitsverkehrs werden nach Fertigstellung 
des endgültigen Netzfahrplanentwurfs der zweiten Phase der Netzfahrplanerstellung mitveröf-
fentlicht.  
 Auswirkungen auf ermittelte vorzuhaltenden Kapazitätsreserven bei Baukapa-
zitätseinschränkungen  
Nähere Angaben zur Beschreibung der Auswirkung auf ermittelte vorzuhaltende Kapazitätsreser-
ven bei Baukapazitätseinschränkungen finden sich in der Richtlinie 402.0305.  
 Zuweisung der vorgehaltenen Kapazitätsreserven für den Gelegenheitsver-
kehrs  
Jeweils monatlich, immer für die kommenden zwei Monate im Voraus, werden die vorgehaltenen 
Trassen des Gelegenheitsverkehrs für den entsprechenden Verkehrszeitraum freigegeben. 
Durch diesen Mechanismus wird sichergestellt, dass die freigehaltenen Belegungen frühestens 
nach Abschluss der N EP (nach der zweiten Netzfahrplanerstellungsphase) und im Folgenden 
maximal zwei Monate vorab zur Verfügung stehen. Konkret bedeutet dies, dass zu Anfang No-
vember die vorgehaltenen Trassen für Dezember und Januar freigegeben werden. Ab Dezember 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   82 erfolgt die Freigabe am Monatsersten für den übernächsten Monat (z.B. Freigabe für Februar 
erfolgt am 01. Dezember). Die für den entsprechenden Jahresfahrplan letzte Freigabe für 01. 
Dezember des Folgejahres bis zum jeweiligen Fahrplanwechsel erfolgt demna ch am 01. Oktober. 
Die Freigabe erfolgt durch Löschung der Reservierungen der vorgehaltenen Trassen im Netz -
fahrplan, d.h. die Kapazitätsreserven werden für die Buchung freigegeben.  
 Gelegenheitsverkehr  
Die Aufgaben und Abläufe im Planungsprocedere für den Gelegenheitsverkehr sind i n der Richt-
linie 402.0204 beschrieben. Nachfolgend werden die wesentlichen Grundsätze dargestellt. Char-
ter- und Nostalgieverkehre gemäß Ziffer  5.3.2.4   können nur zum Gelegenheitsverkehr angemel-
det werden.  
 Allgemeines  
Bei Anmeldungen zum Gelegenheitsverkehr gem. § 56 ERegG handelt es sich um Anmeldungen 
außerhalb des Netzfahrplans bzw. außerhalb der Fristen des Netzfahrplans.  
 
Darüber hinaus gelten Änderungen der Anmeldungen zur zweiten Phase der Netzfahrplanerstel-
lung nach dem Anmeldetermin nach Ziffer 4.2.1.2 , Satz 3 Unterpunkt 2 als Anmeldung zum Ge-
legenheitsverkehr.  
 Fehlende oder nicht plausible Angaben  
Fehlende Angaben im Rahmen der Trassenanmeldung fordert die DB InfraGO AG  bei den vom 
anmeldenden ZB oder dem einbezogenen EVU benannten Personen oder Stellen unverzüglich 
nach. Der Beginn der Bearbeitungsfrist nach Ziffer 4.2.2.4  richtet sich nach dem Zeitpunkt, zu 
welchem die fehlenden Angaben der DB InfraGO AG  vorliegen. Werden die nachgeforderten An-
gaben nicht übermittelt, liegt keine vollständige Trassenanmeldung vor; die Anmeldung kann so-
mit zur Trassenbearbeitung nicht angenommen werden.  
 
Die vorstehenden Regelungen gelten sinngemäß auch im Falle nicht plausibler Angaben. Nicht 
plausibel sind Angaben insbesondere dann, wenn die Angaben in sich widersprüchlich sind, eine 
Trassenkonstruktion auf dieser Grundlage aus betrieblich -technischen Gr ünden nicht möglich ist 
oder ähnliche Widersprüche vorliegen.  
 
Werden über die nachgeforderten Daten hinaus weitere Angaben gemacht, die von der ursprüng-
lichen Anmeldung abweichen, handelt es sich hierbei um eine Änderung der Anmeldung.  
 
Bei Anmeldungen über C&R  oder PCS Capacity Broker  findet eine automatisierte Bestellein-
gangsprüfung der Angaben im Rahmen der Trassenanmeldung statt. Der ZB oder das einbezo-
gene EVU erhält also direktes Feedback über die Plausibilität der Trassenanmeldung. Der ZB 
oder das einbezogene EVU hat beim Scheite rn dieser Bestelleingangsprüfung seine Eingaben 
zu validieren und erneut abzusenden. Bei Unterstützungsbedarf kann sich der ZB an einen Mit-
arbeiter der DB InfraGO AG  wenden (Kontaktdaten in den Nutzungsbedin gungen  Click&Ride  in 
Anlage 4.2.2 ). 
 Änderungen von Anmeldungen  
Änderungsanmeldungen beinhalten die gleichzeitige Rücknahme der Anmeldung für die zu än-
dernde Zugtrasse. Ändert der ZB oder das einbezogene EVU eine vollständig vorliegende Tras-
senanmeldung, beginnt die Bearbeitungsfrist nach Ziffer 4.2.2.4  von neuem zu laufen. Bei Ände-
rungsanmeldungen bleiben die nicht von der Änderung betroffenen Verkehrstage bzw. Teile des 
Laufwegs unberührt.  
 Fristen für die Bearbeitung von Trassenanmeldungen  
Die Bearbeitungsfristen für Trassenanmeldungen im Gelegenheitsverkehr der DB InfraGO AG  
gem. § 56 ERegG sind in untenstehender Tabelle dargestellt.  
 
Dabei gelten bei der DB InfraGO AG  als besonders aufwändige Trassenbearbeitungen i. S. v. § 
56 Abs. 1 Satz 3 ERegG:  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   83 a)  
 Fahrten mit Dampflokomotiven (kohle - und ölgefeuert),  
 Transporte bei denen eine Einzelgrenzlastberechnung erforderlich bzw. gewünscht ist  
 Messfahrten und Probefahrten,  
 Fahrten mit Fahrzeugen, die nicht schneller als 50 km/h fahren können bzw. dürfen (z. 
B. Nebenfahrzeuge, Schadfahrten),  
 Fahrten, die aufgrund der angemeldeten Fahrzeuge, der Streckenverhältnisse oder an-
derer Parameter eine besondere Form des Fahrplans erfordern (z. B. Zugleitbetrieb),  
 Änderungsmeldungen zu Zugtrassen des Netzfahrplans nach dem Anmeldetermin im 
Sinne der Ziffer 4.2.1.2  Satz 3,  
b)  
 Fahrten im Gelegenheitsverkehr auf nicht als geöffnet i.S.d. Ziffer 2.5.5  gekennzeichne-
ten Strecken,  
c)  
 Grenzüberschreitende Fahrten gem. Ziffer 4.2.4 , 
d)  
 Transporte i. S. der Ziffer 3.4.3  
e)   
 Versuchsfahrten im Sinne der Ril 408.3431  
 
 Fristen für die Trassen-
bearbeitung  Frist des Kunden 
zur Annahme des 
Angebots  Frist für die Er-
stellung der 
Fahrplanbe-
kanntgabe  
Anmeldungen für Zuweisungen 
einzelner Zugtrassen  
 unverzüglich, spätestens 
jedoch innerhalb von 5 
Arbeitstagen  1 Arbeitstag  1 Arbeitstag  
Anmeldung für die Zuweisung 
einzelner Zugtrassen mit beson-
ders aufwändiger Bearbeitung  a)  unverzüglich, spätes-
tens jedoch innerhalb 
von 5 Arbeitstagen  
1 Arbeitstag  1 Arbeitstag  b)  unverzüglich, spätes-
tens jedoch innerhalb  
von 5 Arbeitstagen; An-
meldungen hierfür müs-
sen jedoch zwingend  
spätestens 14 Kalen-
dertage vor der geplan-
ten Fahrt erfolgen.  
c)  es gelten die Maximal-
fristen der von der je-
weiligen Trassenanmel-
dung betroffenen aus-
ländischen Infrastruk-
turbetreibern gemäß  
Anlage 4.2.2.4  
d)  unverzüglich, spätes-
tens jedoch innerhalb  
von 5 Arbeitstagen  5 Arbeitstage  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   84  Fristen für die Trassen-
bearbeitung  Frist des Kunden 
zur Annahme des 
Angebots  Frist für die Er-
stellung der 
Fahrplanbe-
kanntgabe  
e)  4 Wochen  
Die vorgenannten Fristen sind Maximalfristen  
f)  
Trassenanmeldungen über C&R sind nur für Trassen des Gelegenheitsverkehrs im Schienengü-
terverkehr, für Leerfahrten im Schienenpersonenverkehr und Überführungsfahrten im Schienen -
güter - und Schienenpersonenverkehr mit einer Frist von weniger als 5 Arbeitstagen vor ge-
wünschter Abfahrtszeit möglich, sofern diese Trassenanmeldungen : 
 ausschließlich das Schienennetz der DB InfraGO AG und/oder die in Abschnitt 9 der 
Anlage 4.2.2 aufgezählten Strecken, auf denen die DB InfraGO AG fahrplanbildend ist, 
nutzen , 
 keinen Fall einer besonders aufwändigen Bearbeitung darstellen (ausgenommen sind 
Züge des Kombinierten Verkehrs, die über C&R bestellbar sind) und  
 keinen Ankunftszeitpunkt haben, der später als 23.59h am Folgetag des Abfahrtstages 
liegt.  
 
Die Frist für die automatisierte Trassenbearbeitung bei der Nutzung von C&R übersteigt im Re-
gelfall nicht 3 Minuten.  
 Nicht fristgerechte Anmeldungen  
Die DB InfraGO AG  wird stets versuchen, auch nach vorstehender Tabelle nicht fristgerecht ein-
gegangene Trassenanmeldungen zu bearbeiten. Satz 1 gilt nicht bei Anmeldungen über C&R  
oder PCS Capacity Broker gemäß Ziffer 4.2.4.2 . 
 Trassenkonstruktion  
Die DB InfraGO AG  konstruiert Zugtrassen mit der Maßgabe, allen Anträgen auf Zuweisungen 
von Zugtrassen so weit wie möglich stattzugeben, bei gleichzeitig bestmöglicher Ausnutzung der 
verfügbaren Infrastrukturkapazität unter Berücksichtigung der netzzugangsrelevanten Regel-
werke gem. Ziffer 3.2.1.2.2 . 
 
Zugtrassen für Gelegenheitsverkehr werden im Rahmen der vorhandenen Restkapazität der Inf-
rastruktur konstruiert.  
 Konkurrierende Trassenanmeldungen  
Steht bei der Trassenkonstruktion eine Zugtrasse in Konkurrenz zu einer anderen Zugtrasse des 
Gelegenheitsverkehrs, hat die zuerst angemeldete Zugtrasse Vorrang.  
 Abweichung von der Trassenanmeldung  
a)  
Lässt die vorhandene Restkapazität die Abgabe eines der Anmeldung entsprechenden Angebots 
nicht zu, wird die DB InfraGO AG  zunächst versuchen, ein Angebot ohne erhebliche Abweichun-
gen zu den Vorgaben aus der Anmeldung zu konstruieren.  
 
Erhebliche Abweichungen bei der Konstruktion sind:  
 Bei Reisezügen eine zeitliche Abweichung von der Anmeldung um mehr als einer 
Stunde,  
 Bei Reisezügen ein anderer Laufweg als in der Anmeldung angegeben, der angemel-
dete Verkehrshalte nicht zulässt,  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   85  Bei Güterzügen und sonstigen Fahrten eine zeitliche Abweichung von der Anmeldung 
um mehr als zwei Stunden.  
 
Ist die Abgabe eines Angebots nur mit erheblichen Abweichungen möglich, wird die DB InfraGO 
AG diese Abweichungen mit dem ZB oder dem einbezogenen EVU abstimmen.  
 
Bei Anmeldungen für die Zuweisung einzelner Zugtrassen gem. Ziffer 4.2.2.4  ist bei erheblichen 
Abweichungen eine Abstimmung mit dem ZB oder dem einbezogenen EVU nicht möglich.  
 
Im Falle eines Eigenkonflikts (siehe Ziffer 4.2.1.17.2 ) kommt die Regelung der Ziffer 4.2.1.17.2  
dritter Spiegelstrich zur Anwendung.  
b)  
Bei Trassenanmeldungen über die Anwendung C&R gilt Folgendes:  
 Die geplante Abfahrt muss mindestens 45 Minuten nach  dem Anmeldezeitpunkt liegen. 
Setzt der ZB eine abweichende Abfahrtszeit an, wird die frühestmögliche Abfahrtszeit 
vor Versand der Anfrage automatisch korrigiert.  
 Die Abfahrtbereitschaft wird bei Priorisierung der Abfahrtzeit unterstellt bzw. bei Priori-
sierung der Ankunftszeit abgefragt. Bei nicht als abfahrbereit gemeldeten Zügen liegt 
die früheste Abfahrt mindestens 90 Minuten nach dem Anmeldezeitpunkt.  
 Trassenangebot durch die DB InfraGO AG  
  
Bei Anmeldungen gem. § 56 Abs. 1 ERegG erhält der ZB das Trassenangebot von der DB In-
fraGO AG  unverzüglich, spätestens aber nach Ablauf der Bearbeitungsfrist nach Ziffer 4.2.2.4 . 
Die DB InfraGO AG  wird auch Anmeldungen auf Zuweisung einer Zugtrasse, deren beantragte 
bzw. notwendige Abfahrtszeit weniger als 5 Arbeitstage  nach dem Anmeldetermin liegt, unver-
züglich bearbeiten. In diesen Fällen kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Trassenzu-
weisung vor der beantragten bzw. notwendigen Abfahrtszeit aus betrieblich -technischen Gründen 
nicht mehr möglich ist.  
 
Die DB InfraGO AG  ist berechtigt im Falle einer Anmeldung zur Zuweisung einer Zugtrasse we-
niger als 5 Arbeitstage  vor Abfahrt nach Ziffer 4.2.2.9.2  Abs. 2, aufgrund der Trassenanmeldung 
Angebote für Teilstrecken abzugeben.  
 
Im Falle einer Anmeldung eines ZB nach § 1 Abs. 12 Nummer 2 lit. a) bis c) ERegG ist das 
Angebot der DB InfraGO AG  an den ZB zu richten. Parallel ist von der DB InfraGO AG  ein Ange-
bot bezüglich der der Betriebssicherheit dienenden Bestimmungen der INB an das einbezogene 
EVU zu richten. Das einbezogene EVU ist nach Benennung an vorherige Erklärungen des ZB 
hinsichtlich der Trassenanmeldung gebunden. Die Erklärungen des ZB sind bezogen auf den 
jeweiligen ENV verbindlich.  
 
Das einbezogene EVU ist verpflichtet, unverzüglich Ansprechpartner i. S. des Grundsatz -INV zu 
benennen.  
  
Bezieht sich der Laufweg einer angemeldeten Zugtrasse auf mehr als eine Region der DB In-
fraGO AG  und wünscht der ZB oder das einbezogene EVU ein Angebot für Teilstrecken, wird die 
DB InfraGO AG  diesem Wunsch möglichst nachkommen. Ziffer 4.2.2.9  bleibt unberührt.  
  
Bei Anmeldungen über die Anwendung C&R erhält der ZB bis zu drei Trassenangebote. Der ZB 
bekommt das Angebot direkt in der App angezeigt. Die Frist zur Angebotsannahme beträgt 10 
Minuten nach vollständiger Übermittlung des Angebots. Erfolgt innerhalb diese r Frist keine Re-
aktion, verfällt das Angebot.  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   86 
 Angebotsabgabe vor Inkrafttreten eines Netzfahrplans  
Bei Anmeldungen zum Netzfahrplan, die nach Ziffer 4.2.1.4  als nicht fristgerecht und somit als 
Anmeldungen zum Gelegenheitsverkehr behandelt werden, beginnt die Bearbeitungsfrist gem. 
Ziffer 4.2.2.4  mit Fertigstellung des endgültigen Netzfahrplans, auf welchen sich die Anmeldung 
ursprünglich bezog.  
 Zustandekommen des ENV  
Der ENV über die jeweils konkrete Nutzung einer Zugtrasse i. S. d. § 1 Abs. 20 ERegG kommt 
zwischen der DB InfraGO AG  und dem ZB oder dem einbezogenen EVU wie folgt zustande:  
 Angebotsannahme  
Die Annahme des Angebots durch den ZB hat bei fristgerechten Anmeldungen innerhalb der 
Annahmefrist nach § 56 Abs. 1 Satz 2 ERegG i. V. m. Ziffer 4.2.2.4  zu erfolgen. Die Annahme 
kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Andernfalls kommt der ENV nicht zu Stande. Es gilt 
Ziffer 5.4.2  i.V.m. Ziffer 5.6.3.1 . 
 Verzicht auf schriftliche Annahme  
Der ZB oder das einbezogene EVU kann bereits mit seiner Anmeldung den Verzicht auf eine 
Annahme erklären. In diesen Fällen gilt das Angebot als angenommen, wenn es dem ZB oder 
dem einbezogenen EVU zuging und der ZB oder das einbezogene EVU nicht unverzügli ch schrift-
lich oder elektronisch widerspricht.  
 
Im Falle einer Anmeldung nach Ziffer 4.2.2.7.1  Satz 2 gilt das Angebot auch als angenommen, 
wenn der ZB oder das einbezogene EVU nach Zugang des Angebots nicht unverzüglich erklärt, 
die angebotene Zugtrasse nicht nutzen zu wollen. Das Angebot ist ebenfalls angenommen, wenn 
der ZB oder das einbezogene EVU bereits nach Zugang eines Angebots für Teilstrecken beginnt, 
den angebotenen Teil zu nutzen sowie wenn und soweit er aufgrund einer Fahrplananordnung 
der DB InfraGO AG  abfährt.  
 Trassenablehnungen  
Kann eine Anmeldung im Rahmen der Restkapazität der Infrastruktur nicht umgesetzt werden 
oder stimmt der ZB oder das einbezogene EVU erheblichen Abweichungen nach Ziffer 4.2.2.6.2  
nicht zu, so erfolgt eine Mitteilung nach § 72 Satz 1 Nr. 2 ERegG und die Vorabprüfung durch die 
BNetzA nach § 73 Abs. 1 Nr. 2 ERegG.  
 Zusammenarbeit der DB InfraGO AG  bei der Bereitstellung von Schienenwegkapazi-
tät und der Zuweisung von netzübergreifenden Zugtrassen mit anderen Betreibern der 
Schienenwege (BdS)  
 Zusammenarbeit der DB InfraGO AG  mit inländischen BdS  
Zur netzübergreifenden Bereitstellung von Schienenwegkapazität und Zuweisung von Zugtras-
sen hat die DB InfraGO AG  Vereinbarungen mit anderen BdS geschlossen.  
 
Diese Vereinbarungen regeln die Arbeitsschritte für alle Prozessbeteiligten bei der Beantragung 
und Zuweisung von Zugtrassen, sofern mindestens zwei BdS beteiligt sind. Die Regelungen gel-
ten bei der Netzfahrplanerstellung und für den Gelegenheitsverkehr fü r alle Verkehrsarten.  
 
Zum detaillierten Inhalt der Vereinbarungen der DB InfraGO AG  mit anderen BdS zu nationalen 
und internationalen Trassenanträgen im Netzfahrplan und im Gelegenheitsverkehr siehe Anlage 
4.2.3.1 . 
 Zusammenarbeit der DB InfraGO AG  mit ausländischen BdS  
Die Organisation der Zusammenarbeit der DB InfraGO AG  mit ausländischen BdS richtet sich 
nach der Richtlinie 302 zu grenzüberschreitenden Bahnstrecken im Rahmen des betrieblich -tech-
nischen Regelwerks ( Anlage 3.2.1.2.3 ). 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   87 
 Grenzüberschreitende Trassenanmeldungen  
Zugtrassen im grenzüberschreitenden Verkehr können jeweils bei den gem. Ziffer 1.6.2  ausge-
wiesenen Ansprechpartnern der beteiligten Nachbar -EIU oder als harmonisierte Zugtrasse für die 
gesamte internationale Strecke bei einem der beteiligten OSS angemeldet werden.  
 
Bezüglich der Trassenanmeldung, -bearbeitung und Angebotserstellung gelten die Regelungen 
der Nutzungsbedingungen der jeweiligen Nachbar -EIU. 
 
Anforderungen der DB InfraGO AG  an eine harmonisierte Trassenanmeldung:  
 Trassenanmeldung über die IT -Anwendung PCS  oder PCS Capacity Broker  (vgl. Ziffer 
1.7.2.2 ) oder Verwendung des aktuellen RNE -Anmeldeformulars.  
 Gliederung nach nationalen Streckenabschnitten und Angabe aller gegebenenfalls ver-
antwortlichen ZB oder einbezogenen EVU. Der ZB oder das einbezogene EVU muss 
die Zugangsvoraussetzungen erfüllen.  
 Für die deutsche Teilstrecke des Laufweges: Angabe eines für die Trassenplanung ver-
antwortlichen deutschsprachigen Ansprechpartners.  
 Für die deutsche Teilstrecke: Beachtung der Pflichtangaben gemäß den Regelungen 
dieser INB. 
 
Eine Trassenanmeldung hat entweder über das RNE -Formular (bzw. die PCS -Anwendung) oder 
über das Trassenanmeldesystem der DB InfraGO AG zu erfolgen. Doppelte Trassenanmeldun-
gen für die deutsche Teilstrecke sind nicht zulässig. Doppelte Trassenanmeldungen un ter der 
gleichen pathRequestID führen dazu, dass die zweite Trassenanmeldung technisch nicht im je-
weiligen System als Trassena nmeldung angelegt werden kann, vgl. Ril. 402.0202, Abschnitt 1 
Absatz 3 .  
 
Bei der Anmeldung über die IT -Anwendung PCS  oder PCS Capacity Broker  müssen allgemeine 
und spezielle nationale Angaben (Pflichtangaben gemäß den Regelungen dieser INB) vorgenom-
men werden. Weichen diese Angaben voneinander ab, sind die nationalen Angaben maßgebend.  
 Trassenkonstruktion auf den Grenzstrecken  
Liegt eine Trassenanmeldung über eine Grenzstrecke vor, zu der beim benachbarten EIU keine 
korrespondierende Anschlusstrasse angemeldet wurde, erfolgt die Trassenkonstruktion bis zu 
einem geeigneten vorgelagerten Bahnhof im Bereich der DB InfraGO AG . 
 
Liegt eine Trassenanmeldung über eine Grenzstrecke vor, zu der beim benachbarten EIU eine 
korrespondierende Anschlussstrecke angemeldet wurde, erfolgen im Angebot der DB InfraGO 
AG die Angaben für das Gebiet des benachbarten EIU unter Vorbehalt der Zustimmung durch 
das Nachbar -EIU. 
 Bedingungen für die Nutzung des PCS Capacity Broker  
 Trassenanmeldungen über den PCS Capacity Broker  
Trassenanmeldungen über die IT -Anwendung PCS Capacity Broker sind nur für Trassen des 
Schienengüter -Gelegenheitsverkehrs mit einer Frist von weniger als 5 Arbeitstagen und mehr als 
90 Minuten vor gewünschter Abfahrtszeit ausschließlich über die Grenzstreck e Basel Bad Bf – 
Basel RB Muttenz (Streckennummer 4405) möglich, sofern diese Trassenanmeldungen:  
 nur einen Verkehrstag umfassen,  
 keinen anderen Fall einer besonders aufwändigen Bearbeitung ( 4.2.2.4 ) darstellen,  
 mit einer Geschäftspartnernummer  bestellt werden, für die der DB InfraGO AG  eine 
Pauschalerklärung mit dem “Beiblatt zur Trassenanmeldung zur Nutzung der deut-
schen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet” gemäß Art. 2.1 der Richtlinie 
302.5004, welches über die dort enthaltene Verlinkung unter “Beiblatt zur Trassenan-
meldung” zu fi nden ist, für das Fahrplanjahr vorliegt, dass das bestellende EVU selbst 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   88 die EVU -Verantwortung auf den deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet 
wahrnimmt,  
 eine von der SBB Infrastruktur oder der DB InfraGO AG  zugewiesene internationale 
Zugnummer verwenden,  
 keinen Ankunftszeitpunkt haben, der später als 23.59h am Folgetag des Abfahrtstages 
liegt.  
 Trassenkonstruktion über den PCS Capacity Broker  
Die harmonisierte Trassenkonstruktion der beteiligten EIU erfolgt sequenziell in Konstruktions-
richtung, welche im PCS Capacity Broker vom ZB festgelegt wird.  
 
Beginnt die Trassenkonstruktion beim Nachbar -EIU, so übermittelt der PCS Capacity Broker die 
Trassenanmeldung für den Streckenabschnitt der DB InfraGO AG  erst, wenn vom Nachbar -EIU 
das Konstruktionsergebnis für seinen Streckenabschnitt an PCS Capacity Broker mit Übergabe-
zeitpunkt übergeben wurde.  
 
Die Frist für die automatisierte Trassenbearbeitung des Streckenabschnitts der DB InfraGO AG  
bei der Nutzung von PCS Capacity Broker ergibt sich aus der Anlage 4.2.2.4.  
 Trassenangebot über den PCS Capacity Broker  
Der ZB erhält bei Anmeldung über den PCS Capacity Broker nur dann ein Angebot, wenn von 
allen beteiligten EIU ein Angebot für den jeweiligen Anteil an der grenzüberschreitenden Trasse 
an den PCS Capacity Broker übermittelt wurde, welche am Übergabepunkt üb ereinstimmen.  
 
Das harmonisierte Trassenangebot wird im PCS Capacity Broker angezeigt. Sofern kein harmo-
nisiertes Trassenangebot möglich sein sollte oder im Fall des technischen Ausfalls bzw. im Fall 
von Übertragungsstörungen vom PCS Capacity Broker erfolgt das Angebot ü ber das Trassenan-
meldesystem der DB InfraGO AG  gemäß Ziffer 4.2.4.1 . 
 
Die Frist zur Angebotsannahme ist 45 Minuten vor der angebotenen Abfahrtszeit, aber beträgt 
höchstens 24 Stunden nach vollständiger Übermittelung des Angebots. Erfolgt innerhalb dieser 
Frist keine Reaktion, verfällt das Angebot.  
 
Im Fall des technischen Ausfalls bzw. im Fall von Übertragungsstörungen vom PCS Capacity 
Broker steht für alle ZB als Rückfallebene die Trassenanmeldemöglichkeit über das Trassenan-
meldesystem der DB InfraGO AG  zur Verfügung.  
 Katalogtrassen auf SGV -Korridoren  
PaPs sind ab der Veröffentlichung des Trassenkatalogs (vgl. Ziffer 4.2.5.1 ) bis zum Anmelde-
schluss für den Netzfahrplan speziell für Trassenanmeldungen im grenzüberschreitenden SGV 
reserviert.  
 
Der Corridor OSS (vgl. Ziffer 1.7.1.1 ) bietet PaPs sowie Kapazitätsreserven („ Reserve Capacity“) 
für grenzüberschreitende Schienengüterverkehre gemäß Artikel 13 und 14 der EU -Verordnung 
913/2010 auf Basis des im Folgenden beschriebenen Verfahrens an.  
 Trassenanmeldungen für PaPs  
Die PaPs werden jeweils Mitte Januar (11 Monate vor Beginn des Netzfahrplans) in einem spe-
ziellen Trassenkatalog veröffentlicht. Dieser ist über das Path Coordination System (PCS vgl. 
Ziffer 1.7.2.2 ) und die Homepage des jeweiligen SGV -Korridors zugänglich.  
 
Einzelheiten werden durch RNE im Internet zur Verfügung gestellt:  
http://pcs.rne.eu  
 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   89 Trassenanmeldungen für grenzüberschreitende Schienengüterverkehre auf PaPs bzw. auf Teil-
abschnitten der PaPs, die mindestens eine Grenze auf einem SGV -Korridor überqueren, können 
bis zum Anmeldeschluss für den Netzfahrplan ausschließlich direkt in PCS und damit abweichend 
von Ziffer 4.2.4  nicht bei den jeweiligen betroffenen EIU abgegeben werden. Ein Account für PCS 
kann direkt bei der RNE oder über den Corridor OSS beantragt werden.  
 
Einzelheiten werden durch RNE im Internet zur Verfügung gestellt:  
http://pcs.rne.eu  
 
Trassenanmeldungen für PaPs , die direkt bei der DB InfraGO AG  eingehen, werden als Trassen-
anmeldungen im Netzfahrplan i.S.d. Ziffer  4.2.1.5  behandelt. Sofern die Bezugnahme auf einen 
PaP festgestellt wird, erfolgt diesbezüglich eine Information an den anmeldenden ZB und den 
Corridor OSS.  
 
Internationale Trassenanmeldungen, die nach dem Anmeldeschluss für den Netzfahrplan via 
PCS an den Corridor OSS gerichtet werden, werden wie Trassenanmeldungen für den Gelegen-
heitsverkehr behandelt. Der Corridor OSS leitet die Trassenanmeldungen an die betroffenen EIU 
weiter und informiert den ZB.  
 
Im Zusammenhang mit PaPs können beim Corridor OSS auch Zu - und/oder Abbringertrassen 
(„feeder and/or outflow paths“) angemeldet werden; wobei diese Trassen dann ausschließlich im 
Buchungstool PCS in einem Bestellvorgang angemeldet sein müssen. Dabei ist zu beachten, 
dass jeweils ein Bestellvorgang durch jeweils einen ZB (leading entity) einzuleiten ist. Sollten 
mehrere ZB beabsichtigen, eine PaP -Trasse als internationale Gruppierung zu nutzen, so ist die 
Trassenanmeldung der Zu - und/oder Abbringertrassen du rch den gleichen ZB vorzunehmen, der 
in PCS bereits für den jeweiligen nationalen Streckenabschnitt der PaP als Besteller auftritt oder 
andernfalls ein separates PCS -Dossier für die Zu - bzw. Abbringertrasse durch den kooperieren-
den ZB zu hinterlegen. Der Corridor OSS leitet diese Trassenanmeldung sodann an den/die be-
troffenen EIU zur Bearbeitung weiter und übermittelt den ZB ein Angebot zum vorläufigen bzw. 
endgültigen Netzfahrplanentwurf in PCS von EIU, die am SGV -Korridor beteiligt sind (PaP und 
feeder/ou tflow paths, wobei feeder/outflow paths nicht als festgelegte Zugtrassen i.S.v. Art. 14 
Abs. 4 VO (EU) 913/2010 betrachtet werden). Die Zuweisung von feeder/outflow paths richtet 
sich nach den nationalen Regeln.  
 
PaPs können in einzelnen Abschnitten als "Flex PaP" gekennzeichnet sein. In diesem Fall sind 
die im PaP Katalog angegebenen An -/Abfahrtszeiten sowie die angegebenen Halteorte und die 
angegebene Haltedauer lediglich als Anhaltspunkte zu verstehen und können  vom ZB bei der 
Trassenanmeldung innerhalb eines vorgegebenen Rahmens verändert werden. Maßgeblich hier-
für ist, dass die vorgegebene Gesamtfahrzeit (standard running time) inklusive der maximalen 
Haltedauer zwischen fixen Betriebsstellen (d.h. in der Regel  an den mit den benachbarten EIU 
abgestimmten Grenzbetriebsstellen) nicht überschritten wird. Innerhalb dieses Rahmens können 
Halteorte und -dauer beliebig entsprechend der individuellen Bedürfnisse des ZB angemeldet 
werden (z.B. durch Ersetzen eines in de r Flex PaP angegebenen Halteorts durch einen anderen  
Halteort auf der Streckenführung des SGV -Korridors oder durch Kumulierung/Verteilung der ma-
ximalen Haltedauer in unterschiedliche Halteorte).  
 
Der Corridor OSS prüft die Trassenanmeldung und weist den in PCS federführenden ZB auf feh-
lende oder nicht plausible Angaben hin – insbesondere auch bzgl. des Flex P aP Rahmens. Der 
Corridor OSS fordert unverzüglich eine Klarstellung dieser Angaben innerhalb von fünf Kalender-
tagen ein. Trassenanmeldungen, die nicht klargestellt werden können bzw. die auch nach Klar-
stellung nicht dem vorgegebenen Flex PaP Rahmen entsprechen, werden vom Corridor OSS an 
die betroffenen EIU zur weiteren Bearbeitung im Netzfahrpl an weitergeleitet.  
 
Einzelheiten zum Procedere sind im jeweiligen CID Section  4 der SGV -Korridore beschrieben, 
die auf den Internetseiten der SGV -Korridore  – bzw. in Auszügen in Anlage 4.10 – veröffentlicht 
sind.  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   90 
 Trassenzuweisung von PaPs  
Der jeweilige Corridor OSS trifft eine Zuweisungsentscheidung für den Gesamtlaufweg des SGV -
Korridors nach einer einheitlichen Zuweisungsregelung, die vom Exekutivrat des jeweiligen SGV -
Korridors verabschiedet wurde und die abweichend von Ziffer 4.2.1.9  gilt. 
 
Für die SGV -Korridore Rhein -Alpen, Skandinavien -Mittelmeer, Atlantik, Orient/Östliches Mittel-
meer, Nordsee -Ostsee und Rhein -Donau gilt die Zuweisungsregelung  wie in Anlage 4.10 (dort 
Ziffern 3.4.13  ff.) beschrieben . 
 
Der Corridor OSS teilt den ZB Anfang Mai seinen Beschluss über die PaP -Zuweisung mit.  Die 
endgültige Zuweisung erfolgt im Rahmen des nachfolgend dargestellten Procederes.  
 
Nach Erstellung des vorläufigen Netzfahrplanentwurfs durch die EIU teilt der Corridor OSS den 
ZB im Namen aller beteiligter EIU elektronisch via PCS den Stand des vorläufigen Netzfahrplan-
entwurfes für den internationalen Gesamtlaufweg zu den Trassenanmeldungen mit (PaP inkl. 
feeder/outflow paths  und/oder Alternativangebote). Hierzu können die ZB binnen eines Monats 
elektronisch in PCS Stellung nehmen. Auf Basis des endgültigen Netzfahrplanentwurfs erstellt 
der Corridor OSS in PCS das Trassenangebot im Namen  der beteiligten EIU. Für den weiteren 
Prozess (v. a. Annahme des Trassenangebots, kommerzielle Bedingungen wie z.B. Trassen-
preis, Storno etc.) gelten die jeweiligen nationalen Schienennetz -Benutzungsbedingungen der 
beteiligten EIU und die ENV werden mit d en jeweiligen EIU abgeschlossen. Trassenanmeldun-
gen, für die nach Anwendung der Zuweisungsregelung keine PaP zur Verfügung gestellt werden 
kann, werden vom Corridor OSS an die betreffenden EIU zur Konstruktion eines Alternativange-
bots weitergeleitet. Diese  Trassenanmeldungen gelten in jedem Fall als fristgemäße Trassenan-
meldungen zum Netzfahrplan und müssen nicht erneut abgegeben werden. Gleiches gilt für die 
beim Corridor OSS angemeldeten feeder/outflow paths  und/oder Änderungswünsche zu PaPs.  
 
Zu den Fristen im Netzfahrplan vgl. auch Ziffer 4.2.1.3  sowie zur Kommunikation ab dem vorläu-
figen Netzfahrplan die Ziffern 4.2.1.12  ff. 
 
Änderungsanmeldungen, die nach dem Anmeldeschluss für den Netzfahrplan eingehen und die 
Rangfolge der Zuweisungsentscheidung und/oder die Grenzzeiten der PaP verändern, werden 
als Trassenanmeldung im Gelegenheitsverkehr behandelt.  
 
Einzelheiten des Trassenanmelde - und -zuweisungsverfahrens  finden sich in Anlage 4.10 und 
zudem  – sowie die vom Exekutivrat des SGV -Korridors beschlossene Rahmenregelung für die 
Zuweisung von Fahrwegkapazität im Sinne des Art. 14 Abs.1 EU -VO 913/2010  – auf den Home-
pages der jeweiligen SGV -Korridore (vgl. Links unter Ziffer 1.7.1 ). 
 Trassenanmeldungen und -zuweisung für Kapazitätsreserven  (Reserve Capacity)  
Zu den Regelungen zu den Kapazitätsreserven (Reserve Capacity) siehe Anlage 4.10 (dort Ziffer 
3.6.1. ff).  
 
Für Änderungen von Trassenanmeldungen für Restkapazitäten gilt Ziffer 4.2.2.3  analog.  
 Kapazitätsbedarf für Instandhaltung und Erweiterung/Erneuerung der Infrastruktur  
Es gelten die Regelungen der Ziffer 2.5.3  und de r Richtlinie 402.0305.  
 Rahmenverträge  
Die Ziffern des Kapitels 4.4. gelten für Rahmenverträge, die bis einschließlich 30.11.2016 abge-
schlossen wurden (3. Rahmenvertragsperiode; Netzfahrplan 2016 -2020) sowie für ihre Änderun-
gen. 
 Allgemeines  
 Im Rahmenvertrag verpflichtet sich  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   91  der ZB für alle durch den Rahmenvertrag gebundenen Schienenwegkapazitäten Tras-
sen in allen Netzfahrplanperioden während der Laufzeit des Rahmenvertrags innerhalb 
des rahmenvertraglich vereinbarten Zeitrahmens anzumelden bzw. andernfalls den Inf-
rastrukturbe treiber über die Absicht, die gesamte Rahmenkapazität oder Teile davon 
nicht zu nutzen unter Berücksichtigung von Ziffer 4.4.5  a) und b) zu unterrichten  
 die DB InfraGO AG , dem ZB für den Fall, dass bei der Netzfahrplanerstellung Anträge 
auf zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende Nutzung vorliegen, eine Zugtrasse 
i. S. d. § 1 Absatz 20 ERegG innerhalb des rahmenvertraglich vereinbarten Zeitrahmens 
ohne Durchführung  des Höchstpreisverfahrens anzubieten  
 Die definierte Schienenwegkapazität wird in den Anlagen zum Rahmenvertrag explizit be-
nannt. Die Bezugslinie einer Schienenwegkapazität definiert sich durch die Zeit -, Verkehrs-
tags- und Laufwegsangaben der jeweiligen Anlage zum Rahmenvertrag.  
 Der Zeitrahmen beschreibt die zulässigen Abweichungen von einer Bezugslinie, die im Rah-
men der Konstruktion einer Netzfahrplantrasse, welche mit Bezug zu einem Rahmenvertrag 
angemeldet wurde, Anwendung finden können. Sie werden so gewählt, dass unter betri ebli-
chen Bedingungen mindestens drei Zugtrassen zur Verfügung stehen können.  
 
Für Schienenwegkapazitäten gelten  mindestens  folgende Zeitrahmen:  
 +/- 3 min für S -Bahn Verkehr auf reinen S -Bahn -Strecken  
 +/- 5 min für den Personenverkehr  
 +/- 30 min für den Güterverkehr  
 
Zum Zuteilungsspielraum bei Vergabe von Rahmenverträgen vgl. unter Ziffer 4.4.2 .d). 
 Mit dem Rahmenvertrag müssen Schienenwegkapazitäten für jeweils mindestens 100 Ver-
kehrstage einer Netzfahrplanperiode oder mindestens einem Verkehrstag pro Woche bei min-
destens 45 gleichen Verkehrstagen pro Netzfahrplanperiode gebunden werden. Die Anmel-
dung von Einzeltagen, auch von Zusatz -, Ausfall - und Wochenfeiertagen, ist ausgeschlossen.  
 Der Rahmenvertrag darf die Nutzung des betreffenden Schienennetzes durch andere ZB 
nicht ausschließen.  
 
Die DB InfraGO AG  lehnt daher den Abschluss von Rahmenverträgen ab, insofern durch de-
ren rahmenvertraglich gebundene Schienenwegkapazitäten eine Höchstkapazität von 60 Pro-
zent pro Strecke im Kontrollzeitraum von 2 Stunden gemäß Artikel 8 Absatz 2 Durchführungs-
verordnung (EU) 2016/545 überschritten würde. Bei Überschreitungen der Höchstkapazität 
werden alle betroffenen Anmeldungen mittels Anwendung des Entscheidungsverfahrens 
nach Ziffer 4.4.2  g), h), i) in eine Rangfolge gebracht.  
 
Das Regelentgelt wird gemäß Ziffer 4.2.1.10  und anhand der letztverfügbaren Liste der Ent-
gelte der INB ermittelt.  
 
Es werden zunächst nur Anmeldungen konstruiert, die in der Rangfolge bis zur Erreichung 
der Höchstkapazität auf den betroffenen Streckenabschnitt passen. Stellt sich im Rahmen der  
Konstruktion bzw. daran anschließender Entscheidungsverfahren heraus, dass bestimmte 
Kapazitäten entfallen, werden diese durch zurückgestellte Kapazitäten entsprechend der er-
mittelten Rangfolge für diesen Streckenabschnitt ergänzt.   
 
Auf Strecken abschnitten , auf denen in den beiden zum Zeitpunkt der Rahmenvertragsanmel-
dung vorgelagerten Netzfahrplanperioden jeweils nur ZB der Verkehrsart SPNV  Trassen ge-
nutzt haben, beträgt  der o.g. Wert der Höchstkapazität 90 %.  Die Streckenabschnitte, bei 
denen eine Höchstkapazität von 90% zugrunde gelegt wird, sind der Anlage 4.4.1b zu en t-
nehmen.  
 
Bei der Berechnung der Höchstkapazität soll das wahrscheinlichste gesamthafte Betriebsbild 
und nicht ausschließlich das Betriebsbild aus Anmeldungen von Rahmenverträgen zu -grunde 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   92 gelegt werden. Deshalb wird auf einen vergangenheitsbezogenen Betriebstag Bezug genom-
men. Bei diesem Betriebstag handelt es sich um den dritten Donnerstag im Januar des letzt-
verfügbaren Jahresfahrplans. Dieser Betriebstag wird dem letztverfügbaren auskonst ruierten 
Jahresfahrplan entnommen und auf dessen Basis der Kapazitätsverbrauch und die korres-
pondierende Trassenanzahl gemäß den Festlegungen des UIC -Merkblatts 406 (siehe Anlage 
4.4.1a) ermittelt. Die so ermittelte Trassenanzahl wird dann auf eine Auslast ung von 100% 
normiert und die Höchstkapazität von 60% bzw. 90% daraus berechnet.  
 Bei der Vergabe von Rahmenverträgen auf SGV -Korridoren  bzw. auf Abschnitten von SGV -
Korridoren , steht die Schienenwegkapazität, die durch zum Vergabezeitpunkt bereits beste-
hende Katalogtrassen auf SGV -Korridoren  im Sinne der EU -VO 913/2010 gebunden ist, für 
die Vergabe von Rahmenverträgen nicht zur Verfügung.  
 Die Rahmenkapazitätserklärung iSv Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 in-
klusive einer Übersicht der durch Rahmenverträge gebundenen Kapazitäten pro Strecke und 
Kontrollzeitraum von 2 Stunden findet sich im veröffentlichten Infrastrukturregiste r der DB In-
fraGO AG  (www.dbinfrago.com/isr ). Die DB InfraGO AG  legt jeden abgeschlossenen Rah-
menvertrag gegenüber allen ZB offen. Die Offenlegung erfolgt zur Wahrung der Betriebs - und 
Geschäftsgeheimnisse in anonymisierter Form, d. h. ohne Benennung des ZB. 
 Das Muster eines Rahmenvertrages nebst Anlagen ist als Anlage 4.4.1 Bestandteil der INB. 
 Die DB InfraGO AG  hat ein mittelfristiges Konzept für eine optimierte Kapazitätsnutzung 
(mKoK)  2024/2025 veröffentlicht . Mit de m mKoK  2024/2025  wird eine optimale Nutzung der 
verfügbaren Fahrwegkapazität im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. a) der Durchführungsverordnung 
(EU) 2016/545 dargestellt.  Anträge auf Änderungen von Rahmenverträgen , die mKoK -kon-
form gestellt wurden, erfüllen die Kriterien des Art. 6 Abs. 1 lit. c), d), g), j) und k) der Durch-
führungsverordnung (EU) 2016/545 . Das  mKoK 2024/2025 ist im Int ernet  unter dem Link 
www.dbinfrago.com/mKoK  veröffentlicht.  
 
Zur Unterstützung der Planung und Anmeldung von Rahmenverträgen bietet die DB InfraGO 
AG die Möglichkeit einer unentgeltlichen Rahmenvertragsfahrlagenberatung an.  
 
Nähere Informationen über die Rahmenvertragsfahrlagenberatung werden durch  Kundenin-
formation bekannt gegeben.  
 Anmeldung eines Rahmenvertrags  
 Voraussetzung für die Anmeldung von Rahmenverträgen ist ein abgeschlossener Grundsatz -
Infrastrukturnutzungsvertrag.  
 Anmeldungen für Rahmenverträge können immer nur mit Wirkung für die der Anmeldung 
nächstfolgende Netzfahrplan -periode abgegeben werden. Die Wirkung eines Rahmenvertra-
ges beginnt frühestens mit der auf den Abschluss des Rahmenvertrages unmittelbar folgen-
den Netzfahrplanperiode.  
 Bei verfristet eingehenden Anmeldungen iSv Art. 6 Absatz 4 der Durchführungsverordnung 
(EU) 2016/545, die bis spätestens zum ##.##.#### (Datum wird später ersetzt)  bei der DB 
InfraGO AG  vorliegen, prüft die DB InfraGO AG , ob und inwieweit diese analog zu den in 
Ziffer 4.2.1.17  (zweite Netzfahrplanbearbeitungsphase) aufgeführten Regelungen noch in der 
vierten Rahmenvertragsperiode berücksichtigt werden können. Dementsprechend kann  
 verfristeten Anmeldungen, die keinen Konflikt zu frist -gerecht eingegangenen Anmel-
dungen erzeugen, stattgegeben werden  
 im Konfliktfall für verfristet eingegangene Anmeldungen ohne Rücksprache mit dem An-
tragsteller ein erweiterter Konstruktionsspielraum von +/ - 20 min für Schienenpersonen-
verkehre und +/ - 120 min für übrige Verkehre  angewandt werden  
 ein Koordinierungsverfahren durchgeführt werden, wenn der/die ZB der jeweiligen be-
troffenen fristgerechten Anmeldung auf Anfrage innerhalb eines Arbeitstags hiermit ein-
verstanden ist; führt dieses Koordinierungsverfahren zu keinem Ergebnis, folgt ein Ent-
scheidungsverfahren  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   93  im Entscheidungsverfahren der fristgerecht eingegangene Anmeldung Vorrang gewährt 
werden bzw. unter den verfristeten Anmeldungen nach dem Zeitpunkt des Eingangs der 
Anmeldung (frist come, first served) entschieden werden  
 Anmeldungen auf den Abschluss von Rahmenverträgen müssen zum Anmeldetermin im 
elektronisch en Bestellsystem der DB InfraGO AG  beim Kundencenter Netzfahrplan vorliegen. 
Der Anmeldung können als Begründung Angaben zu den in Artikel 6 der Durchführungsver-
ordnung (EU) 2016/545 aufgelisteten Aspekten beigefügt werden, die von der DB InfraGO 
AG vor Abschluss eines Rahmenvertrags berücksichtigt werden.   
 
Anmeldungen von Rahmenverträgen mit Angaben zu Machbarkeitsstudien für außergewöhn-
liche Transporte (Bza), Einzelgrenzlastberechnungen und gesicherten Durchfahrten sind 
nicht zulässig. Diesbezügliche Angaben sind ohne Bedeutung und führen dazu, dass das 
Plausibilisierungsverfahren durchgeführt wird.  
 Es können nur vollständig und korrekt ausgefüllte Anmeldungen bearbeitet werden. Fehlende 
oder unplausible Angaben fordert die DB InfraGO AG  bei der von dem anmeldenden ZB be-
nannten Person oder Stelle unverzüglich nach. Die nachgeforderten Angaben sind innerhalb 
von drei Arbeitstagen zu übermitteln. Übermittelt der ZB die Angaben nach dieser Frist oder 
nimmt er Änderungen bzw. Ergänzungen an d er Anmeldung vor, die nicht angefordert wur-
den, so führt dies dazu, dass diese Anmeldung ungültig wird.  
 Betrifft die Anmeldung auf Abschluss oder Änderung eines Rahmenvertrags einen netzüber-
greifenden Verkehrsdienst wird die DB InfraGO AG  Kontakt zu den betroffenen ausländischen 
bzw. inländischen Infrastrukturbetreibern aufnehmen, um zu ermitteln, ob ein Bedarf zur Ab-
stimmung besteht. Auf Verlangen des ZB benennt die DB InfraGO AG  einen Koordinator iSv 
Art. 12 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 zur Abstimmung der rahmen-
vertraglich gebundenen Schienenwegskapazität zwischen den betroffenen Infra strukturbe-
treibern. Der ZB setzt die DB InfraGO AG  über alle weiteren Anträge auf Rahmenverträge für 
den jeweiligen netzübergreifenden Schienenverkehrsdienst rechtzeitig in Kenntnis.  
 Betrifft die Anmeldung auf Abschluss oder Änderung eines Rahmenvertrags Eisenbahnstre-
cken eines SGV -Korridors , so informiert die DB InfraGO AG  den Verwaltungsrat des betroffe-
nen SGV -Korridors  auf dessen Verlangen gemäß Art. 5 Absatz 4 der Durchführungsverord-
nung (EU) 2016/545 mindestens einen Monat vor Abschluss oder erheblicher Änderung des 
Rahmenvertrags.  
 Die konkreten Fristen für die Anmeldung auf den Abschluss von periodischen Rahmenverträ-
gen enthält die Anlage 4.4. 3. 
 Bearbeitung der Anmeldung von Rahmenverträgen  
 Die DB InfraGO AG  bearbeitet alle fristgemäßen Anmeldungen für periodische Rahmenver-
träge unter Berücksichtigung der bestmöglichen Ausnutzung der Infrastruktur.  
 
Zusätzlich prüft  und begründet  die DB InfraGO AG  zur Genehmigung der Rahmenverträge  
vor Abschluss des Rahmenvertrags die in Art. 6 Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 
aufgelisteten Aspekte,  auch unter Berücksichtigung der hierzu vom ZB gemachten Angaben . 
Anmeldungen, die den in Art. 6 Abs. 1 Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 aufgelisteten 
Aspekten widersprechen, werden nach Durchführung des Koordinierungsverfahrens abge-
lehnt. Im Rahmen des Koordinierungsverfahrens erhält der ZB die Möglichkeit, seine Anmel-
dung dergestalt anzupassen, dass sie den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 Durchführu ngsverord-
nung (EU) 2016/545 nicht widerspricht.  
 Die DB InfraGO AG  legt bei der Konstruktion und Koordination der Rahmenvertragsanmel-
dungen des ZB sowie für die Erstellung der Rahmenvertragsangebote die jeweils für die dem 
Vertragsschluss folgende Netzfahrplanperiode bekanntgegebenen Planungsgrundlagen zu-
grunde.  
 Ein Konflikt im Rahmen der Konstruktion nach Art. 9 Abs. 1 Durchführungsordnung (EU) 
2016/545 liegt vor, wenn die Bezugslinien von Rahmenvertragsanmeldungen auch nach 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   94 Ausnutzung der Zuteilungsspielräume nach Ziffer 4.4.3  d) weiterhin nicht miteinander verein-
bar sind. Dies ist insbesondere der Fall,  
 bei Überlagerung von Sperrzeitentreppen  
 bei Überlagerung von Gleisbelegungen in Knoten  
 bei Begegnungsverboten zwischen bestimmten Zugarten.  
 Zur Gewährleistung einer möglichst optimalen Nutzung der verfügbaren Kapazität iSv Artikel 
6 Absatz 1 lit. a) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 wird die DB InfraGO AG  zu-
nächst versuchen, innerhalb von folgenden Zuteilungsspielräumen ein Angebot auf den Ab-
schluss eines Rahmenvertrages zu erstellen:  
 für den Schienenpersonenverkehr: +/ - 3 Minuten  
 für die übrigen Verkehre: +/ - 30 Minuten  
 Für das Marktsegment Punkt -zu-Punkt Verkehre im SPFV gilt ein Zuteilungsspielraum 
von +/ - 30 Minuten.  
 Die DB InfraGO AG  prüft für Rahmenvertragsanmeldungen, die zumindest teilweise den Zeit-
raum 06:00 bis 22:00 Uhr betreffen,  
 ob die Rahmenvertragsanmeldung kapazitätsoptimierend im Sinne des mittelfristigen 
Konzepts für eine optimierte Kapazitätsnutzung (mKoK) gemäß Ziffer 4.4.1  j) bestellt 
wurde. Die DB InfraGO AG  prüft gemäß Art. 6 Abs. 1 Durchführungsverordnung (EU) 
2016/545, ob die RV -Anmeldungen kapazitätsoptimal sind. Dies erfolgt durch Prüfung, 
ob die eingegangenen RV -Anmeldungen mindestens die im mKoK vorgesehene 
Kapazitätsnutzungsauslastung der Anzahl nach  zulassen. Dabei ist sicherzustellen, 
dass für jede Verkehrsart mindestens die Anzahl an Kapazitäten je Streckenabschnitt 
im Zwei -Stundenraster erreicht wird, die am für die Ermittlung der Kapazitätsobergrenze 
gewählten Stichtag gemäß Ziffer 4.4.1  f) genutzt wurde. Sollte nicht mindestens die im 
mKoK vorgesehene Kapazitätsnutzungsauslastung und die Anzahl an Kapazitäten je 
Verkehrsart im Fahrplan ####  erreichbar sein, lehnt die DB InfraGO AG  die nicht 
kapazitätsoptimierenden RV -Anmeldungen wegen Nichtvereinbarkeit mit Art. 6 Abs. 1 
Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 unter Berücksichtigung der nachfolgenden 
Sätze ab, solange bis die im mKoK vorgesehene Kapazitätsnutzungsauslastung und die 
Anzahl an Kapazitäten je Verkehrsart im Fahrplan ####  erreichbar ist. Dabei überprüft 
die DB InfraGO AG  bezogen auf den betroffenen Streckenabschnitt im Einzelnen, ob 
das mKoK diesbezüglich tatsächlich die Kriter ien nach Art. 6 Abs. 1 lit. a), c), d), g), i) 
und k) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 erfüllt. Die DB InfraGO AG  
dokumentiert die Durchführung der Überprüfung. Nur in dem Fall, dass das mKoK die 
vorgenannten Kriterien auch in der Einzelfallprüfung erfüllt, erfolgt eine auf mangelnde 
Erreichbarkeit der im mKoK vorgesehenen Kapazitätsauslastung gestützte Ablehnung.   
 wenn keine kapazitätsoptimierende Anmeldung vorliegt, ob mit Anwendung der 
Zuteilungsspielräume eine solche hergestellt wird. Bei Bedarf wird die DB InfraGO AG  
bei dem Antragsteller erweiterte Spielräume anfragen.  
 ob die kapazitätsoptimierende Rahmenvertragsanmeldung den Kriterien des Art. 6 Abs. 
1 lit. b) bis lit. k) Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 nicht widerspricht. 
Darüberhinausgehende Kriterien zieht die DB InfraGO AG  nicht heran.  
 
Sofern eine Anmeldung auch nach einem Koordinierungsverfahren den Regelungen in den 
vorstehenden Aufzählungspunkten widerspricht, lehnt die DB InfraGO AG  auf der Grundlage 
des Art. 6 Abs. 1 Durchführungsordnung (EU) 2016/545 den Antrag auf Abschluss eines Rah-
menvertrages ab. Dies ist insb. dann der Fall, wenn gemäß den Vorgaben des ersten Aufzäh-
lungspunktes nicht mindestens die im mKoK vorgesehene Kapazitä tsnutzungsauslastung 
und die Anzahl an Kapazitäten je Verkehrsart im Fahrplan ####  im zwei -Stunden -Raster er-
reichbar ist.  
 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   95 Für Rahmenvertragsanmeldungen, die ausschließlich den Zeitraum 22:00 bis 06:00 Uhr be-
treffen, geht die DB InfraGO AG  von einer kapazitätsoptimierten Nutzung nach ggf. erforder-
lichen Entscheidungsverfahren nach § 49 Abs. 10 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 7 und 8 ERegG aus 
und prüft, ob im Übrigen die Rahmenvertragsanmeldungen nicht den Kriterien des Art. 6 Abs. 
1 lit. b) bis li t. k) Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 widersprechen.  
 Ist die Konstruktion der Anmeldungen auf den Abschluss eines Rahmenvertrages nach  Ziffer 
4.4.2  d) nicht konfliktfrei möglich, wird ein Koordinierungsverfahren gemäß Art. 9 Absatz 1 
und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 entsprechend zu dem in Ziffer 4.2.1.7  
dargestellten Verfahren i.V.m. Abschnitt 6 der Richtlinie 402.0203 durchgeführt. Die Regelun-
gen aus Artikel 9 Absatz 3 bis 6 sowie Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 
finden hierbei gemäß § 49 Absatz 10 ERegG keine Anwendung.  
 
Kein Konflikt liegt vor, wenn unter Berücksichtigung gewünschter Knotenbeziehungen inner-
halb der unter vorstehenden lit. d) genannten Zuteilungs spielräume Anschlüsse nicht realisiert 
werden können. Die DB InfraGO AG  informiert den ZB, sofern gewünschte Anschlüsse in den 
Konstruktionsspielräumen nicht realisiert werden konnten.  
 Führt die Koordinierung nicht zu einer Einigung, wird die DB InfraGO AG  das Streitbeilegungs-
verfahren durchführen und nach folgender Reihenfolge über den Abschluss des Rahmenver-
trags entscheiden.  
 Schienenwegkapazitäten für vertakteten oder ins Netz eingebundenen Verkehr  
 Schienenwegkapazitäten für den grenzüberschreitenden Verkehr  
 Schienenwegkapazitäten für den Güterverkehr  
 
Für vertaktete und ins Netz eingebundene Verkehre findet Ziffer 4.2.1.9  lit. a)  und lit. b) ent-
sprechend Anwendung.  
 Sofern aufgrund eines Konfliktes mehrerer Rahmenvertragsanmeldungen ein Regelentgelt-
verfahren nach § 52 Abs. 8 ERegG i.V.m. Ziffer 4.2.1.10  der INB durchgeführt wird, erfolgt 
die Ermittlung des Regelentgeltes für die Bezugslinie der rahmenvertraglich gesicherten Ka-
pazität, unter Berücksichtigung der zum Rahmenvertrag angemeldeten Verkehrstage für die 
Dauer des Rahmenvertrages, höchstens jedoch bis zu m Ende einer Rahmenfahrplanperiode.  
 Sofern aufgrund eines Konfliktes mehrerer Rahmenvertragsanmeldungen ein Höchstpreis-
verfahren nach § 52 Abs. 8 ERegG i.V.m. Ziffer 4.2.1.11  der INB durchgeführt wird, fordert 
die DB InfraGO AG  die betroffenen ZB oder das einbezogene EVU auf, innerhalb von fünf 
Werktagen ein Entgelt anzubieten. Die Angebote sind der DB InfraGO AG  ausschließlich über 
die BNetzA zuzuleiten.  
 Bei Anmeldung eines Rahmenvertrags über eine Grenzstrecke findet Ziffer 4.2.4.1  entspre-
chend Anwendung.  
 Sofern es zu Einkürzungen zu Beginn oder am Ende der bestellten Rahmenvertragskapazi-
täten aufgrund von Ablehnungen kommt, fragt die DB InfraGO AG  beim betroffenen ZB, ob 
ein Interesse auf Teilangebot der übrigen Rahmenvertragskapazität besteht.  Bei Abfragen 
wegen Überschreitungen von Höchstkapazität bekundet d er ZB sein Interesse auf Teilange-
bot der Rahmenvertragskapazität innerhalb  von 5  AT. Erfolgt keine Rückmeldung innerhalb 
von 5 AT, fordert die DB InfraGO AG  den ZB auf, innerhalb von weiteren 2 AT sein  Interesse 
auf Teilangebot kundzutun. Bei Abfragen wegen Ablehnungen aus Trassierungskonflikten auf 
der Grundlage der Ziffer 4.4.2  g), h) und i) bekundet der ZB sein Interesse auf Teilangebot 
der Rahmenvertragskapazität innerhalb von 1 AT. Sofern keine fristwahrende Rückmeldung 
des ZB zur Abfrage auf Interesse des Teilangebots  nach vorstehenden Regelungen  erfolgt, 
unterstellt die DB InfraGO AG , dass kein Interesse auf Teilzuweisung besteht. Eine darüber-
hinausgehende Teilzuweisung erfolgt nicht.  
 Genehmigung von Rahmenverträgen  
 Die DB InfraGO AG  unterrichtet  im Anschluss  die Regulierungsbehörde  gemäß § 72 Satz 1 
Nr. 4 ERegG  über die beabsichtigte Ablehnung eines Rahmenvertrags abschlusses durch die 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   96 DB InfraGO AG . Soweit die Regulierungsbehörde die beabsichtigte Ablehnung der DB In-
fraGO AG  nicht beanstandet, teilt die DB InfraGO AG  dem ZB im Anschluss an das Unter-
richtungsverfahren die Ablehnung des Rahmenvertrages unter Angabe der hierfür ausschlag-
gebenden Gründe schriftlich oder elektronisch mit.  
 Bei unter aufschiebender Bedingung geschlossenen Rahmenverträgen beantragt die DB In-
fraGO AG  gemäß § 49a ERegG eine Genehmigung des abgeschlossenen Rahmenvertrages 
bei der Regulierungsbehörde. Im Falle einer Genehmigung oder Eintritt der Genehmigungs-
fiktion teilt die DB InfraGO AG  dies dem ZB schriftlich oder elektronisch mit. Im Falle der 
Versagung der Genehmigung teilt die DB InfraGO AG  dies dem betroffenen ZB ebenfalls 
unter Nennung der Gründe mit.  
 Angebot zum Abschluss eines Rahmenvertrags  
Die DB InfraGO AG  unterbreitet elektronisch dem ZB ein aufschiebend bedingtes Angebot auf 
Abschluss eines periodischen Rahmenvertrages. Der ZB nimmt das Angebot elektronisch an. Die 
Frist für die Annahme eines Angebotes auf Ab -schluss eines periodischen Rahmenvertrages be-
trägt 5 Arbeitstage nach Zugang des Angebotes beim ZB. Der abgeschlossene Rahmenvertrag 
steht unter der aufschiebenden Bedingung der Genehmigung des Rahmenvertrages durch die 
Regulierungsbehörde. Dies gilt auch für Änderung von Rahmenverträ gen. 
 Anwendung der Rahmenverträge in der Netzfahrplanerstellung und -periode  
 Zum Netzfahrplan muss der ZB Trassen im Umfang und mit Bezug zu den in Anlage 1 des 
Rahmenvertrags definierten Schienenwegkapazitäten innerhalb des vereinbarten Zeitrah-
mens anmelden ; hierbei ist ein Wechsel in ein preiswerteres Marktsegment nicht zulässig . 
Erfolgt dies nicht, wird die DB InfraGO AG  gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Durchführungsver-
ordnung (EU) 2016/545 die Rahmenkapazität für die betreffende Netzfahrplanperiode ent-
sprechend verringern, es sei denn der ZB legt unverzüglich schriftlich/textlich g egenüber der 
DB InfraGO AG  dar, dass die Gründe hierfür nicht von ihm zu vertreten sind.  
 
Nicht zu vertreten hat der ZB unter anderem die folgenden Gründe (vgl. hierzu auch § 2 des 
Muster -Rahmenvertrags)  
 Baumaßnahmen des Infrastrukturbetreibers  
 Höhere Gewalt  
 unerhebliche Abweichung der Trassenanmeldung vom rahmenvertraglich vereinbarten 
Zeitrahmen, Verkehrstagen oder Laufweg, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des 
Rahmenvertrags noch nicht absehbar waren wie z.B. Einsatz neuer Fahrzeuge, verän-
derte Verkehrs - und Halte -konzeptionen, insofern hierdurch kein Konflikt zu einer kon-
kurrierenden Trassenanmeldung auftritt, der ein Streitbeilegungsverfahren gemäß Zif-
fer 4.2.1.8  INB erforderlich macht  
 
Hat der ZB die Gründe für die fehlende bzw. abweichende Trassenanmeldung zu vertreten, 
wird die Rahmenkapazität in der betreffenden Netzfahrplanperiode ebenfalls entsprechend 
verringert und zudem der Rahmenvertrag durch die DB InfraGO AG  storniert, so dass die im 
Rahmenvertrag definierten Schienenwegekapazitäten auch in den folgenden Netzfahrplan-
perioden nicht länger für den ZB gesichert sind.  
 Während einer Netzfahrplanperiode muss der ZB rahmenvertraglich gebundene Trassen in 
einem Umfang von mindestens 70 % der Rahmenkapazität nutzen (vgl. Artikel 11 Absatz 3 
der Durchführungsverordnung 2016/545). Hat der ZB die Absicht, während einer Netzfahr-
planperiode über einen Zeitraum von mehr als einem Monat weniger als 70 % der Rahmen-
kapazität bezogen auf Zeitrahmen, Verkehrstage oder Laufweg zu nutzen, so setzt er die DB 
InfraGO AG  unverzüglich, jedoch mindestens 1 Monat im Voraus darüber schriftlich i n Kennt-
nis. Unterlässt der ZB diese Mitteilung und hat der ZB die Nichtnutzung wie unter vorausge-
hender Ziffer 4.4.6  a) dargestellt zu vertreten, storniert  die DB InfraGO AG , die betroffenen 
Rahmenkapazitäten auch für die nachfolgenden Netzfahrplanperioden.  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   97 
 Änderung von Rahmenverträgen  
 Ein Änderungsverlangen nach § 4 Abs. 1 oder § 4 Abs. 2 des Musterrahmenvertrages, soll 
sich auf Schienenwegkapazitäten beziehen, die von der dauerhaften Änderung an der Infra-
struktur unmittelbar betroffen sind (Primärbetroffenheit). Soweit durch die Änderu ng einer 
Schienenwegkapazität nach § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 2 des Musterrahmenvertrages, die Ände-
rung einer weiteren, hiervon unmittelbar betroffenen Schienenwegkapazität erforderlich wird 
(Sekundärbetroffenheit), kann eine solche Änderung ebenfalls nach § 4 d es Musterrahmen-
vertrag (i.V.m. Anhang A zum Musterrahmenvertrag) erfolgen.  
 
Darüber hinaus sind Änderungsverlangen zulässig, die im Interesse einer besseren Nutzung 
des Schienennetzes abgegeben werden. Gründe hierfür liegen insbesondere vor   
 bei verringertem Kapazitätsverbrauch im Vergleich zur Bezugslinie des bestehenden 
Rahmenvertrags oder  
 bei Reduzierung der Fahr - und Beförderungszeiten (z.B. durch Einsatz neuer leistungs-
starker Fahrzeuge) oder  
 zur Erreichung einer verbesserten Leistungsqualität des Schienennetzes (z.B. durch 
Verschiebung der bisherigen Bezugslinie zur Gewährleistung zusätzlicher Anschlüsse 
im Taktsystem oder zur Erhöhung der Pünktlichkeit).  
 Anmeldungen für Änderungen von Rahmenverträgen müssen elektronisch abgegeben wer-
den, zusätzlich dazu ist bei Änderungen der Anhang A einzureichen. Es können nur vollstän-
dig und korrekt ausgefüllte Anmeldungen für Änderungen bearbeitet werden. Fehlende oder  
unplausible Angaben fordert die DB InfraGO AG  bei der von dem anmeldenden ZB benannten 
Person oder Stelle unverzüglich nach. Die nachgeforderten Angaben sind innerhalb von drei 
Arbeitstagen zu übermitteln. Übermittelt der ZB die Angaben nach dieser Frist oder nimmt er 
Änderungen bzw. Ergänzungen an der Anmeldung vor, die nicht angefordert wurden, so führt 
dies dazu, dass diese Anmeldung ungültig wird.  
 Damit Änderungen von Rahmenverträgen zur jeweils nächsten Netzfahrplanperiode in Kraft 
treten können, sind die Anmeldungen für Änderungen bis spätestens zum 3. Montag im Ok-
tober des der Anmeldung zum jeweiligen Netzfahrplan vorausgehenden Kalenderjahres er-
forderlich. Die aktuell gültigen konkreten Fristen für die Anmeldung auf Änderung von beste-
henden Rahmenverträgen, die zur jeweils nächsten Netzfahrplanperiode in Kraft treten sollen, 
veröffentlicht die DB InfraGO AG  auf folgender Internetseite:  
www.dbinfrago.com/rahmenvertrag  
 Soll eine Änderung eines bestehenden Rahmenvertrages bei der Erstellung eines Netzfahr-
plans Berücksichtigung finden, so muss diese Änderung spätestens bis zu dem Ende der 
Frist, innerhalb derer ZB Anträge auf Zuweisung von Zugtrassen für diesen Netzfahrpla n stel-
len können, abgeschlossen sein.  
 Kündigung von Rahmenverträgen  
Die Kündigung von Rahmenverträgen kann nur außerordentlich aus den im Rahmenvertrag de-
finierten wichtigen Gründen (v.a. Wegfall der Geschäftsgrundlage) erfolgen; jegliche ordentliche 
Kündigung ist ausgeschlossen.  
 Vertragsstrafe  
Eine einmalige pauschale Vertragsstrafe von 400 EUR pro Schienenwegkapazität wird zur Ver-
meidung von nicht im Netzfahrplan angemeldeten Kapazitäten des Rahmenvertrages* aus-
nahmsweise erhoben, wenn  
 es sich um eine rahmenvertraglich gebundene Schienenwegkapazität handelt, die auf-
grund eines Streitbeilegungsverfahrens zugewiesen worden ist und  
 auf diese bei der späteren Anmeldung zum Netzfahrplan gar nicht oder nur mit erhebli-
chen Abweichungen vom rahmenvertraglich vereinbarten Zeitrahmen, Verkehrstagen 
oder Laufweg Bezug genommen wird und 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   98  der ZB die Gründe hierfür gemäß Ziffer 4.4.6  a) zu vertreten hat.  
 Trassenzuweisung  
Die Bestimmungen für die Trassenzuweisung werden gemeinsam mit den Regelungen für die 
Trassenanmeldung in Ziffer 4.2 behandelt.  
 Anmeldungen im Netzfahrplan  
Für die Anmeldung im Netzfahrplan siehe die Ausführungen unter Ziffer 4.2.1  bis Ziffer 4.2.1.6 . 
 Spätere Netzfahrplananmeldungen  
Für die Anmeldung späterer Netzfahrplananmeldungen siehe die Ausführungen unter Ziffer 
4.2.1.17  bis Ziffer 4.2.1.17.1 . 
 Anmeldungen im Gelegenheitsverkehr  
Für die Anmeldung im Gelegenheitsverkehr siehe die Ausführungen unter Ziffer 4.2.2 . 
 Koordinierungsprozess  
Für die Koordinierungsverfahren (erste Phase der Netzfahrplanerstellung) siehe Ziffer 4.2.1.7  
(inkl. Unterpunkte).  
 
Für die Koordinierungsverfahren späterer Netzfahrplananmeldungen (zweite Netzfahrplanbear-
beitungsphase) siehe Ziffer 4.2.1.17.2 . 
 
Für die Regelungen bei Konflikten im Gelegenheitsverkehr, siehe Ziffern 4.2.2.6.1  und 4.2.2.6.2 . 
 Streitbeilegungsverfahren  
Für das Streitbeilegungsverfahren (erste Phase der Netzfahrplanerstellung), siehe Ziffern 4.2.1.8  
bis 4.2.1.11 . 
 
Für das Entscheidungsverfahren bei späteren Netzfahrplananmeldungen (zweite Netzfahrplan-
bearbeitungsphase) siehe Ziffer 4.2.1.17.3 . 
 Überlastete Schienenwege  
 Vorgehensweise  
Die DB InfraGO AG  detektiert überlastete Schienenwege bzw. Schienenwege, deren Kapazität 
absehbar in naher Zukunft nicht ausreichen wird, gemäß der Verwaltungsrichtlinie des Eisen-
bahn -Bundesamtes und der Bundesnetzagentur zum „Überlasteten Schienenweg“. Die Verwal-
tungsrich tlinie stellt die Bundesnetzagentur zur Verfügung.  
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/Eisenbahnen/Unternehmen_Institutio-
nen/Schienenwege/schienenwege -node.html  
 
Innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Überlastungserklärung führt die DB InfraGO AG  eine 
Kapazitätsanalyse nach § 58 ERegG für den als überlastet erklärten Schienenweg durch. Die DB 
InfraGO AG  erstellt anschließend innerhalb von drei weiteren Monaten den Entwurf eines Plans 
zur Erhöhung der Schienenwegkapazität , der nach Konsultation der Nutzer gem. § 59 ERegG 
Eisenbahn -Bundesamt und Bundesnetzagentur vorzulegen ist. Den Entwurf veröffentlicht die DB 
InfraGO AG  unter:  
www.dbinfrago.com/stellungnahmeverfahren  
 
ZB haben die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung eine Stellungnahme zu 
dem Entwurf abzugeben.  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   99 
 Überlastungserklärungen und Nutzungsvorgaben  
Die DB InfraGO AG  hat gem. § 55 ERegG Schienenwege für überlastet erklärt und spezielle 
Nutzungsvorgaben erstellt.  
 
Die von der DB InfraGO AG  für überlastet erklärten Schienenwege und die dafür geltenden Nut-
zungsvorgaben sind als Anlage 4.6.2 Bestandteil dieser INB. 
 Detektion weiterer überlasteter Schienenwege  
Über die Detektion weiterer überlasteter Schienenwege informiert die DB InfraGO AG  unter:  
www.dbinfrago.com/uels  
 Nutzungsvorgaben und Rahmenverträge  
Die Regelung der vorstehenden Ziffer 4.6.1  gilt sinngemäß für den Prozess der Anmeldung, Be-
arbeitung und Zuweisung von Kapazitäten mittels Rahmenverträgen.  
 
Für die als überlastet erklärten Strecken werden  Anmeldungen auf Abschluss oder Änderung 
eines  Rahmenvertrags nur dann akzeptiert, wenn hiermit die Nutzungsvorgaben erfüllt werden. 
Dies gilt auch, wenn es sich nur um Teilstrecken der Rahmenvertragsanmeldung handelt.  
 
Die Regelung der Ziffer 4.6.4  gilt nicht für Rahmenverträge, die vor dem 15.04.2014 abgeschlos-
sen wurden.  
 Fahrlagenberatung  
Zur Unterstützung der Trassenplanung und -anmeldung von vorgenannten Nutzungsvorgaben 
betroffener Strecken, bietet die DB InfraGO AG  dem ZB die Möglichkeit einer unentgeltlichen 
Fahrlagenberatung.  
 
Nähere Informationen über die Möglichkeit einer Fahrlagenberatung sind bei den Regionen er-
hältlich:  
www.dbinfrago.com/kontakte  
 Außergewöhnliche Transporte, Gefahrguttransporte und Trassenanmeldungen mit 
Einzelgrenzlastberechnung  
 Trassenanmeldungen für außergewöhnliche Transporte  
Bei der Bearbeitung einer Trassenanmeldung von aT gem. Ziffer 3.4.3  handelt es sich um eine 
besonders aufwändige Bearbeitung i. S. der Ziffer 4.2.2.4 . Die hierfür geltenden Fristen sind in 
der Tabelle der vorgenannten Ziffer der INB aufgeführt.  
 
Bei der Trassenanmeldung von aT gem. Ziffer 3.4.3.1  ist die „ DB-Bza-Nr.“ der Machbarkeits studie 
aT anzugeben.  
 
Ist in der Machbarkeitsstudie aT gefordert, dass vor der Abgabe der Trassenanmeldung eine 
„Betriebsprogrammstudie für aT und Versuchsfahrten“ gem. Ziffer 5.4.9  durchzuführen ist, muss 
deren Ergebnis vor Abgabe der Trassenanmeldung vorliegen. In der Trassenanmeldung muss 
ein Bezug zur Betriebsprogrammstudie hergestellt werden. Die in der Machbarkeitsstudie aT ge-
nannten betrieblichen Bedingungen und die in der Bet riebsprogrammstudie übergebenen ver-
kehrlichen Bedingungen (Laufweg, Verkehrstag) sind bei der Trassenanmeldung vom EVU zu 
beachten.  
 
In der Machbarkeitsstudie aT wird für außergewöhnliche Transporte dann eine Betriebspro-
grammstudie gem. Ziffer 5.4.9  gefordert, wenn auf Grund der Beförderungsbedingung für den 
außergewöhnlichen Transport weitere Leistungen der DB InfraGO AG  in Anspruch genommen 
werden müssen, z.B.:  
 Begleitung des Transportes durch einen betrieblichen Begleiter der DB InfraGO AG  oder 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   100  Temporäre Anpassungen der Infrastruktur zur Transportdurchführung.  
 
Werden die Vorgaben aus Machbarkeitsstudie aT bzw. „Betriebsprogrammstudie für aT und Ver-
suchsfahrten“ bei der Trassenanmeldung vom ZB nicht vollständig berücksichtigt, wird die Tras-
senanmeldung als nicht plausibel im Sinne der Ziffer 4.2.2.2  behandelt.  
 
Bei der Trassenanmeldung von Fahrzeugen gem. Ziffer 3.4.5.3  ist die Auftragsnummer des Kom-
patibilitätsnachweises für Brücken anzugeben.  
 
Der ZB kann über den Vordruck 402.0202V04 die DB InfraGO AG  beauftragen, die Durchführ-
barkeit eines aT innerhalb eines bestimmten zuvor geschlossenen Einzelnutzungsvertrags zu 
prüfen. Im Zuge der Prüfung ermittelt die DB InfraGO AG , ob die betrieblichen Bedingungen des 
aT zu einer Veränderung der im ENV festgelegten Fahrzeiten oder zu neuen Belegungskonflikten 
mit anderen bereits geplanten Trassen führen. Sollte die Prüfung zum Ergebnis kommen, dass 
die geplante Einstellung des aT m it Änderungen des ENV ver bunden wäre oder zu neuen Bele-
gungskonflikten führen, ist eine Einstellung des aT in einen bereits geschlossenen Einzelnut-
zungsvertrag nicht möglich.  
 
Eine Änderungskonstruktion findet in diesen Fällen nicht statt, sondern nur eine Machbarkeits-
prüfung ohne Anpassung der Trasse.  
 
Die Beauftragung muss mindestens 5 Arbeitstage vor dem gewünschten Versandtag bei der DB 
InfraGO AG  eingehen. Geht die Beauftragung kurzfristiger ein, besteht keine Leistungspflicht der 
DB InfraGO AG . 
 Trassenanmeldungen für Gefahrguttransporte  
Beabsichtigt der ZB oder das einbezogene EVU Gefahrgut i. S. d. GGVSEB und RID zu trans-
portieren, ist dies nebst entsprechender Gefahrklasse nach der RID bei der Trassenanmeldung 
vom ZB anzugeben.  
 Trassenanmeldungen mit Einzelgrenzlastberechnung  
Beabsichtigt der ZB eine Trasse mit Einzelgrenzlastberechnung anzumelden, ist bei der Trassen-
anmeldung die Nummer der Einzelgrenzlastberechnung anzugeben.  
 Gesicherte Durchfahrten  
Ergibt sich aus einer Einzelgrenzlastberechnung die Notwendigkeit an Signalen, die die Zugfolge 
regeln , gesicherte Durchfahrten zu planen entscheidet die DB InfraGO AG  über die Gewährung 
der gesicherten Durchfahrt nach den im Folgenden dargestellten Kriterien:  
 Bei Strecken mit einer Auslastung bis zu 35 % werden gesicherte Durchfahrten gewährt, wenn 
für das betroffene Fahrplanjahr das bekannte/ zu erwartende Betriebsprogramm trotz der Ge-
währung einer gesicherten Durchfahrt möglich bleibt und keine anderen Züge b ehindert wer-
den. 
 Bei Strecken mit einer Auslastung über 35 % können gesicherte Durchfahrten gewährt wer-
den, wenn die Vorgaben nach vorstehender lit. a) erfüllt werden und wenn nicht an mehr als 
zwei direkt aufeinander folgenden Signalen gesicherte Durchfahrten benötigt wer den. Eine 
weitere gesicherte Durchfahrt auf dem Laufweg des Zuges darf frühestens am dritten diesen 
Signalen vorangehendem oder folgendem Signal erforderlich werden. Ausnahmen hiervon 
sind im Falle von zwei oder mehr arbeitenden Triebfahrzeugen im Einzelfa ll möglich.  
 Für überlastete und voraussichtlich in naher Zukunft für überlastet erklärte Schienenwege 
nach Ziffer 4.6 werden gesicherte Durchfahrten nicht zugelassen.  
 
Eine tabellarische Übersicht mit den Auslastungsgraden wird im Internet als Bestandteil dieser 
INB zur Verfügung gestellt:  
www.dbinfrago.com/grenzlast  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   101 
 Anzuwendende Regeln nach der Trassenzuweisung  
 Regeln für die Trassenänderung durch den ZB 
Zu den Regeln für Änderungen durch den ZB, siehe Ziffer 5.6.1 . 
 Regeln für Trassenänderung durch das EIU  
Zu den Regeln für Änderungen aufgrund von Baumaßnahmen durch das EIU, siehe Ziffern 4.3 
und 5.6.2 . 
 Regeln für Nichtnutzung  durch den ZB 
Zu den Regeln für Nichtnutzung, siehe Ziffer 5.6.3 .  
 Regeln für Stornierung  durch den ZB 
Für die Nichtnutzung von Zugtrassen aufgrund einer Stornierung gilt das besondere Kündigungs-
recht nach Ziffer 3.3.4.4.3 . Wegen der Stornierung von Trassen gilt Ziffer 5.6.4  inkl. Unterziffern.  
 TTR für intelligentes Kapazitätsmanagement  
 Ziele von TTR  
RailNetEurope (RNE) und Forum Train Europe (FTE) arbeiten derzeit mit Unterstützung vom Eu-
ropäischen Schienengüterverkehrsverband (ERFA) an einem Projekt namens TTR zur Harmoni-
sierung und Verbesserung des Fahrplansystems, um die Wettbewerbsfähigkeit des Schienenver-
kehrs deutlich zu erhöhen.  
 
TTR besteht aus eine r verbesserte n Kapazitätsplanung und -verteilung (einschließlich vorüber-
gehender Kapazitätsbeschränkungen) und einem Kapazitätszuweisungsverfa hren. 
 
Ziel ist es, allen Marktbedürfnissen besser gerecht zu werden und eine optimierte Nutzung der 
vorhandenen Kapazität  zu erreichen . Für den Großteil des Güterverkehrs wird es mehr Möglich-
keiten für kurzfristige Trassenanträge und damit mehr Flexibilität bedeuten, um den Kundenbe-
dürfnissen besser gerecht zu werden.  
Ausführliche Informationen über das Projekt finden Sie auf  
https://rne.eu/capacity -management/ttr/  und https://www.forumtraineurope.eu/services/ttr/%20  
 Grundsätze der Kapazitätszuweisung für Güterverkehrskorridore  
Grundsätze zur Kapazitätszuweisung für SGV -Korridore  finden sich in der Übersetzung der im 
Rahmen von RNE (RailNet -Europe) harmonisierten Regelungen der Corridor Information 
Documents (CIDs) für die Kapazitätszuweisung von SGV -Korridoren . Diese ist als Anlage 4.10 
diesen INB angefügt.  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   102 5 LEISTUNGEN UND ENTGELTE  
 Einleitung  
Die DB InfraGO AG  erbringt für den ZB die in diesem Kapitel aufgeführten Leistungen des Min-
destzugangspakets, Zusatzleistungen und Nebenleistungen.  
 
Für das Kapitel 5 gelten die folgenden Definitionen:  
 Aufkommensstarke Grenzstellen:  
 
Alle Grenzstellen der Infrastruktur der DB InfraGO AG  zum Ausland, über die mehr als 
5.250 Züge des Schienenpersonenfernverkehrs in der letzten abgeschlossenen Netz-
fahrplanperiode vor dem Stellungnahmeverfahren nach § 19 Abs. 2 ERegG geführt wur-
den, wobei unmittelbar angrenzende und verkehrlich überwiegend g leichgerichtete 
Grenzstellen zusammengefasst wurden. Die aufkommensstarken Grenzstellen sind der 
Anlage 5.1.A zu entnehmen.  
 Durchschnittsgeschwindigkeit:  
 
Ergebnis aus der Division der Trassenkilometer und der planmäßigen Netto -Fahrzeit 
(Fahrzeit ohne Haltezeiten an Unterwegsbahnhöfen) zwischen zwei Metropolbahnhöfen 
gemäß Sollfahrplan, in km/h.  
 
Durchschnittsgeschwindigkeit = Trassenkilometer
Netto -Fahrzeit 
 Halteabschnitt:  
 
Teil einer Zugtrasse zwischen zwei aufeinanderfolgenden planmäßigen Personenver-
kehrshalten. Die Durchfahrt einer Grenzstelle der Infrastruktur der DB InfraGO AG  zum 
Ausland oder zur Infrastruktur Dritter wird mit einem Personenverkehrshalt gleichge-
stellt.  
 Kürzester Laufweg:  
 
Die Berechnung des kürzesten Laufwegs erfolgt für die am ersten bestellten Verkehrs-
tag im ISR gemäß Ziffer 2.3 ausgewiesene verfügbare Infrastruktur zwischen der ersten 
und letzten bestellten Betriebsstelle, d.h. soweit mehrere Verkehrstage bestellt sind, er-
folgt die Berechnung des kürzesten Laufwegs nicht tagesscharf. Der Laufweg wird aus-
schließlich auf der Infra struktur der DB InfraGO AG  ermittelt. Nicht von der DB InfraGO 
AG betriebene Streckenabschnitte werden dabei umfahren. Liegen der Startpunkt 
oder/und der Zielpunkt der Trasse außerhalb des Netzes der DB InfraGO AG , so wird 
die jeweilige Betriebsstelle des Einbruchs - bzw. Ausbruchspunktes gewählt, welche zum 
kürzesten Laufweg im Netz der DB InfraGO AG  führt.  
 
Für den kürzesten Laufweg wird nur die Infrastruktur berücksichtigt, welche für die be-
stellte Traktionsart gemäß ISR geeignet ist. Nicht berücksichtigt wird Infrastruktur, wel-
che durch die Verkehrsart nicht genutzt werde n darf. Im ISR sind für alle Strecken die 
Verkehrsarten, die diese jeweils befahren dürfen, hinterlegt, vgl.  www.dbinfrago.com/isr . 
 
In der Auswahl des kürzesten Laufweges werden Richtungswechsel (Kopfmachen) im 
Laufweg mit einem Aufschlag von 25 Trkm bewertet. Die Auswahl des kürzesten Lauf-
wegs erfolgt über die so ermittelte Streckenlänge. Für die Entgeltermittlung ist die Lauf-
weglänge  ohne die o.g. Aufschläge relevant.  
 Lastfahrt:  
 
Zugfahrt im Schienenpersonenverkehr, die für die Nutzung durch Fahrgäste freigegeben 
ist, auf einem Trassenabschnitt.  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   103  Metropolbahnhöfe:  
 
Alle Bahnhöfe mit einem täglichen Reisendenaufkommen von mindestens 50.000 Rei-
senden im öffentlichen Schienenpersonenverkehr im Jahr 2015. Das Reisendenaufko m-
men wird von der DB InfraGO AG aus den durch die ZB zu übermittelnden Reisenden-
zahlen für die einzelnen Stationen ermittelt. Die Metropolbahnhöfe und deren Betriebs-
stellen sind im Sinne dieser INB der Anlage 5.1 b der INB zu entnehmen. Diese im Rah-
men dieser INB maßgebliche Liste der Metropolbahnhöfe wird im Rahmen der Überprü-
fung der Marktsegmentierung zur Netzfahrplanperiode 202 8/2029 aktualisiert.  
 Personenbahnsteig  
 
Personenbahnsteige einschließlich der zugehörigen Zuwegung sind Eisenbahnanlagen 
im Sinne der Anlage 1 ERegG.  
 Personenbahnhof  
 
Personenbahnhöfe sind Serviceeinrichtungen im Sinne der Anlage 2 Nr. 2 a) ERegG.  
 Relation:  
 
Verbindung zwischen Start - und Zielort unabhängig vom tatsächlichen Zuglauf.  
 Sollfahrplan:  
 
Räumliche und zeitliche Lage der Zugtrasse, wie sie zwischen DB InfraGO AG  und ZB 
gemäß § 20 Abs. 1 ERegG vereinbart wurde.  
 Trassenabschnitt:  
 
Teil einer Zugtrasse.  
 Verkehrsart  
 
Verkehrsart wird als Synonym für Verkehrsdienst gemäß § 36 Abs. 2 ERegG verwendet.  
 Wagenzuggewicht:  
 
Gewicht des Zuges ohne Triebfahrzeug.  
 Wagenzuglänge:  
 
Länge eines Zuges ohne Triebfahrzeug.  
 Zugtrasse:  
 
Derjenige Anteil der Schienenwegkapazität der DB InfraGO AG , der erforderlich ist, da-
mit ein Zug zu einer bestimmten Zeit zwischen zwei Orten (Start - und Zielort) verkehren 
kann (§ 1 Abs. 20 ERegG).  
 Entgeltgrundsätze für Mindestzugangspaket  
Das jeweilige Trassenentgelt für das Mindestzugangspaket wird berechnet aus den Trassenkilo-
metern im jeweiligen Marktsegment multipliziert mit dem jeweiligen Entgelt für das Mindestzu-
gangspaket dieses Marktsegmentes.  
 
Trassenentgelt =∑Entgelt  für Mindestzugangspaket i ∗ Trassenkilometer i 
i 
 
Das Entgelt für das Mindestzugangspaket je Marktsegment setzt sich aus den unmittelbaren Kos-
ten des Zugbetriebes je Marktsegment, und einem Aufschlag bis zur Deckung der Vollkosten 
(Vollkostenaufschlag) gemäß der relativen Tragfähigkeit des jeweiligen Mark tsegmentes sowie 
möglichen weiteren Elementen zusammen.  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   104  
Entgelt  für Mindestzugangspaket i=uKZ i+VKA i+/−wE 
 
Die Berechnung des Entgelts basiert grundsätzlich auf den vertraglich vereinbarten Trassenkilo-
metern. Bei baubedingten Umleitungen im SGV gemäß Ziffer 5.6.2.1  werden die Streckenkilome-
ter des kürzesten Laufwegs für die vereinbarte Relation als Trassenkilometer zugrunde gelegt.  
 Grundsätze der Marktsegmentierung  
Ausgangspunkt für die zugrundeliegenden Trassenentgelte sind die von der DB InfraGO AG  er-
mittelten Marktsegmente auf Basis der Verkehrsdienste.  
 
Maßgeblich für die Zuordnung in die Marktsegmente ist der Sollfahrplan. Im Falle von Ergän-
zungsfahrplänen kann die Segmentzuordnung im Angebot nur vorläufig und beschränkt für den 
vom Ergänzungsfahrplan erfassten Trassenabschnitt erfolgen. Die endgültige S egmentzuord-
nung unter Berücksichtigung der gesamten der Zugnummer zugeordneten Trasse erfolgt erst in 
der Abrechnung. Maßgeblich ist in diesem Fall ausschließlich die Zuordnung in der Abrechnung.  
 Abgrenzung Verkehrsdienste  
Ob es sich um eine Trasse im Schienenpersonenfernverkehr, Schienenpersonennahverkehr oder 
Schienengüterverkehr handelt, ist bei der Trassenanmeldung zu kennzeichnen.  
 Schienengüterverkehrsdienst  
Schienengüterverkehre im Sinne dieser INB sind alle Verkehre, die ausschließlich der nationalen 
und/oder grenzüberschreitenden Güterbeförderung dienen. Des Weiteren werden dem Schie-
nengüterverkehr Güterlokfahrten, Messfahrten und Baumaschinenfahrten zugerechnet.  
 
Dient der Verkehr der gleichzeitigen Beförderung von Gütern und Personen in einem Zug, ist 
dieser Zug ein Schienenpersonenverkehrsdienst nach Ziffer 5.2.2.2 . Abweichend hiervon gehö-
ren zum Schienengüterverkehr Militärzüge mit Personenbeförderung und Züge des begleitenden 
kombinierten Verkehrs, mit denen mit Ausnahme von Personenwagen zum Transport von Last-
kraftwagenfahrern ausschließlich komplette Lastwagen b zw. Sattelzüge befördert werden (Rol-
lende Landstraße).  
 Schienenpersonenverkehrsdienste  
Schienenpersonenverkehr im Sinne dieser INB sind alle Verkehre, die mindestens auch der na-
tionalen und/oder grenzüberschreitenden Personenbeförderung dienen bzw. deren Vorleistung.  
 
Schienenpersonenverkehrsdienste sind zu unterscheiden in Schienenpersonenfernverkehrs-
dienste und in Schienenpersonennahverkehrsdienste. Zwischen diesen beiden Schienenperso-
nenverkehrsdiensten bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der Kosten zur Er bringung 
der Verkehrsleistungen, ihren Marktpreisen zum Endkunden und ihren Anforderungen an die 
Dienstleistungsqualität.  
 Schienenpersonennahverkehrsdienste  
Schienenpersonennahverkehr im Sinne dieser INB dient überwiegend der Beförderung von Per-
sonen im Stadt -, Vorort - oder Regionalverkehr.  
 
Verkehre, die zwei Metropolbahnhöfe mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von mindestens 
130 km/h verbinden, dienen nicht dem Stadt -, Vorort - oder Regionalverkehr.  
 
Der Verkehr auf allen sonstigen Halteabschnitten dient im Zweifel dann dem Stadt -, Vorort - oder 
Regionalverkehr, wenn ein Zug mehrheitlich Reisende befördert, deren Reiseweite 50 km oder 
deren Reisezeit eine Stunde nicht überschreitet. Zur Zuordnung von Tr assen, die sowohl dem 
Schienenpersonennahverkehr als auch dem Schienenpersonenfernverkehr dienen, siehe nach-
folgende Ziffer 5.2.2.2.2 . 
 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   105 Wenn Zweifel darüber bestehen, ob in der Mehrzahl der Beförderungsfälle die Reiseweite von 50 
Kilometer oder die Reisezeit von einer Stunde überschritten wird, ist die DB InfraGO AG  berech-
tigt, den Nachweis der Betrauung mit öffentlichen Personenverkehrsdiensten, die gemeinwirt-
schaftlichen Verpflichtungen unterliegen, durch einen Aufgabenträger des Schienenpersonen-
nahverkehrs i. S. des § 1 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes oder die Vorlage einer repräsen-
tativen, anerkannten wissenschaftlichen Standards g enügenden Erhebung der Reiseweiten an-
hand der Fahrkarten bzw. der Reisedauer der Beförderungsfälle anhand einer Verkehrszählung 
pro Halteabschnitt auf Kosten des ZB zu verlangen. Bei Neuverkehren kann an Stelle der Erhe-
bung der Reiseweiten eine entsprechende Marktstudie vorgelegt werden. Für die Vorlage gelten 
die Fristen nach Ziffern 4.2.1.1  bzw. 4.2.2.2  entsprechend.  
 Schienenpersonenfernverkehrsdienste  
Dem Schienenpersonenfernverkehr im Sinne dieser INB sind Zugtrassen zuzuordnen, die der 
Personenbeförderung dienen und kein Schienenpersonennahverkehr sind. Zusätzlich werden 
dem Schienenpersonenfernverkehr alle Trassen des Marktsegmentes Charter/Nostalgie (Ziffer 
5.3.2.4 ) unabhängig von der Länge zugeordnet.  
 
Abweichend hiervon werden durch zuständige Behörden im Rahmen öffentlicher Dienstleistungs-
aufträge bestellte Personenverkehrsdienste, die keine Schienenpersonennahverkehrsdienste 
sind (sonstige Personenverkehrsdienste im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 2, Nr. 2  zweite Alternative 
ERegG), zum Zwecke der Entgeltermittlung und Entgelterhebung wie Schienenpersonennahver-
kehrsdienste gemäß Ziffer 5.2.2.2.1  behandelt.  
 Zuordnung  
Zugtrassen sind entweder dem Schienenpersonenfernverkehr oder dem Schienenpersonennah-
verkehr gesamthaft zuzuordnen. Wäre ein Halteabschnitt einer Zugtrasse dem Schienenperso-
nenfernverkehr, ein anderer dem Schienenpersonennahverkehr zuzuordnen, so wird die Zug-
trasse dem Schienenpersonenverkehrsdienst zugeordnet, der nach Trassenkilometern den über-
wiegenden Teil darstellt. Ein Beispiel ist der nachfolgenden Grafik zu entnehmen.  
 
 
 
 
Sind die Halteabschnitte, die dem Schienenpersonenfernverkehr zuzuordnen sind, genauso lang 
wie die dem Schienenpersonennahverkehr zuzuordnenden, so handelt es sich um eine Schie-
nenpersonennahverkehrstrasse.  
 Segmentierungskriterien  
Der Herleitung der Marktsegmente werden die folgenden Segmentierungskriterien zugrunde ge-
legt. 
 
 

 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   106  
 
Die Anlage 5.2  enthält eine ausführliche Herleitung der Segmentierungskriterien.  
 Grundsätze der Ermittlung der Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs an-
fallen  
Zur Ermittlung der Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen, wird untersucht, ob 
eine Änderung des Verkehrsvolumens zu einer Veränderung der von der DB InfraGO AG  zu er-
bringenden Leistungen und damit der Kosten führt. Danach wird analysiert, in welchem Ausmaß 
die Veränderung der von der DB InfraGO AG  zu erbringenden Leistungen eine Kostenänderung 
nach sich zieht.  
 
Ein Zusammenhang zwischen Verkehrsvolumen und bei der DB InfraGO AG  entstehenden Kos-
ten kann für folgende Kostenblöcke ermittelt werden:  
 Kostenblock Fahrplan,  
 Kostenblock Betrieb,  
 Kostenblock Instandhaltung Strecke,  
 Kostenblock Abschreibungen Strecke.  
 
Eine umfangreiche Beschreibung der Ermittlung der unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfal-
lenden Kosten enthält die Anlage 5.2 . 
 Grundsätze für den Vollkostenaufschlag nach Maßgabe der relativen Tragfähigkeit 
des betreffenden Marktsegmentes  
Das Entgelt für das Mindestzugangspaket enthält je Marktsegment einen Aufschlag auf die Kos-
ten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen. Dieser Aufschlag liefert einen Beitrag zur 
Deckung der Fixkosten, die für die Bereitstellung des Mindestzugan gspakets insgesamt anfallen. 
Sie werden anhand von relativen Tragfähigkeiten unter den Marktsegmenten aufgeteilt.  
 
Eine umfangreiche Beschreibung der Ermittlung der Vollkostenaufschläge enthält die Anlage 5.2 . 
 Grundsätze der weiteren Entgeltkomponenten  
 Fahrten außerhalb der Streckenöffnungszeiten  
Die Berechnung des Entgeltes für Fahrten außerhalb der Streckenöffnungszeiten erfolgt nach 
dem der DB InfraGO AG  durch diese Fahrten entstehenden Aufwand.  
 
Die Besetzung der Stellwerke ist mit dem Trassenentgelt abgegolten, wenn es sich um eine Be-
stellung im Rahmen des Netzfahrplans handelt oder das Stellwerk im Gelegenheitsverkehr 

 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   107 bereits besetzt ist. Ein zusätzliches Entgelt wird erhoben, wenn die Besetzungen von Stellwerken 
im Gelegenheitsverkehr über die in Ziffer 2.5.5  genannten Streckenöffnungszeiten hinaus erfolgt. 
Ein Anspruch auf die Leistung besteht nur, wenn mindestens 2 Wochen vor der beabsichtigten 
Zugfahrt die Leistung durch den ZB angemeldet wird.  
 Die Berechnung des Entgeltes für Fahrten außerhalb der Streckenöffnungszeiten erfolgt nach 
dem der DB InfraGO AG  durch diese Fahrten entstehenden Aufwand, wobei je Mitarbeiter 
und angefangene 30 Minuten ein Betrag  in Höhe von 30 Euro  in Rechnung gestellt wird.  
 Je angefangene Schicht werden mindestens drei Besetzungsstunden gerechnet. Dies betrifft 
diejenigen Fälle, in denen eine außerplanmäßige Stellwerksbesetzung nicht durch arbeits-
rechtlich zulässige Verlängerung einer bereits andauernden Schicht erzielt werde n kann. Sol-
che Zeitzuschläge werden bei der Entgeltberechnung berücksichtigt.  
 Sofern mehrere ZB oder einbezogene EVU eine Strecke zur gleichen Zeit außerhalb der re-
gulären Streckenöffnungszeiten nutzen, werden die zusätzlichen Entgelte für die Besetzung 
der Betriebsstellen auf die beteiligten ZB oder einbezogenen EVU gleichmäßig aufgeteilt.  
 Ist eine Verlängerung der Streckenöffnungszeit bei bestehenden Einzelnutzungsverträgen 
aufgrund einer Umleitung in Folge von Baumaßnahmen notwendig, wird für diese Verlänge-
rung kein gesondertes Entgelt erhoben. Ebenfalls wird kein gesondertes Entgelt erhob en, 
wenn eine Fahrt außerhalb der Streckenöffnungszeiten stattfindet und die DB InfraGO AG  
dies zu vertreten hat.  
 Ist eine Verlängerung der Streckenöffnungszeit aufgrund einer Verspätung notwendig, die der 
ZB oder das einbezogene EVU zu vertreten hat, gelten die Bestimmungen d ieser  Ziffer.  
 
Das Vertretenmüssen richtet sich nach Ziffer 5.7.2.2.1 . 
 Nachlass zur Weiterentwicklung von Punkt -zu-Punkt -Verkehren  
Zur Weiterentwicklung von Schienenpersonenfernverkehren, die derzeit im Marktsegment 
Punktzu -Punkt verkehren, gewährt die DB InfraGO AG allen ZB zeitlich begrenzte Nachlässe in 
Form eines prozentualen Abschlags auf das reguläre Trassenentgelt. Der Nachlass  wird gewährt 
für Verkehre mit mindestens 30 Verkehrstagen im Fahrplanjahr vor Beginn der Förderung (Ba-
sisjahr) im Marktsegment Punkt -zu-Punkt, die für das nachfolgende Fahrplanjahr in einem ande-
ren Marktsegment des Schienenpersonenfernverkehrs angemeldet werden. Förderfähig sind nur 
Trassen, die mit den im Basisjahr angemeldeten Trassen identisch sind. Keine identische Trasse 
liegt vor, wenn:  
 die zu fördernde Trasse mit einer zeitlichen Abweichung zur Trasse des Basisjahres 
angemeldet wird; dies ist dann der Fall, wenn über den Konstruktionsspielraum von +/ - 
30 Minuten des Basisjahres nach Ziffer 4.2.1.6  hinaus eine zeitliche Veränderung vor-
liegt, die weder durch eine höhere Geschwindigkeit, die sich aus den Abgrenzungskri-
terien des höherwertigen Segments ergeben, noch durch Veränderungen der zeitlichen 
Lage aufgrund des Vergabeprozesses im Rahmen von mKo K/ Rahmenverträgen be-
dingt sind;  
 der Laufweg verlagert wird;  
 eine Änderung des Bestellers vorliegt.  
 
Wird die Trasse des Basisjahres verlängert, ohne sonst verändert zu werden, gilt der Nachlass   
nur für den ursprünglichen Teil der Trasse.  
 
Zur Erlangung des Nachlasses muss der ZB spätestens mit Anmeldung der Zugtrasse einen An-
trag im Rechnungsbahnhof bei der DB InfraGO AG für den Nachlass stellen.  
 
Die Anmeldung zum Rechnungsbahnhof (das Login) erfolgt über das Infraportal. Näheres ist den  
Nutzungsbedingungen zum Infraportal (Anlage 3.4.3.1) zu entnehmen.  
 
Der Nachlass für Verkehre des Schienenpersonenfernverkehrs wird einmalig für die Dauer von 
36 Monaten ab Betriebsaufnahme der zu fördernden Trasse gewährt. Findet während der 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   108 Laufzeit ein Wechsel in das Segment Punkt -zu-Punkt statt, entfällt der Nachlass. Erfolgt innerhalb 
der Laufzeit von 36 Monaten wiederum ein Wechsel in die Segmente Basic oder Metro Tag, wird 
der Nachlass fortgesetzt. Die gesamte Laufzeit verlängert sich hi erdurch nicht.  
 
Im ersten Jahr beträgt die Förderung 20% des Trassenentgelts, im zweiten Jahr 15% und im 
dritten Jahr 10%. Der Nachlass bezieht sich auf das Trassenentgelt des für die zu fördernde 
Trasse gültigen Marktsegmentes. Das Mindestentgelt nach Nachlass entspricht  dem Regelent-
gelt für das Marktsegment Punkt -zu-Punkt.  
 
Zu den INB 2027 werden keine Neuanmeldungen mehr angenommen. Bereits unter Geltung der 
INB 2026 angemeldete Trassen erhalten noch bis einschließlich der INB 2028 ihren Nachlass 
i.H.v. 20% im Fahrplanjahr 2025/2026, 15% im Fahrplanjahr 2026/2027 und 10% im Fahrplanjahr 
2027/2028.  
 Mindestzugangspaket und Entgelte  
Mindestzugangspaket DB InfraGO AG  
Das Mindestzugangspaket der DB InfraGO AG  umfasst Folgendes:  
 die Bearbeitung von Anträgen auf Zuweisung von Schienenwegkapazität der Eisen-
bahn,  
 das Recht zur Nutzung zugewiesener Schienenwegkapazität,  
 die Nutzung der Eisenbahnanlagen einschließlich Weichen und Abzweigungen,  
 die Zugsteuerung einschließlich der Signalisierung, Regelung und der Übermittlung und 
Bereitstellung von Informationen über Zugbewegungen; die Besetzung von Stellwerken 
im Gelegenheitsverkehr außerhalb der Streckenöffnungszeiten gemäß Ziffer 2.5.5  un-
terliegt der gesonderten Entgeltregelung der Ziffer 5.2.6.1 , 
 die Nutzung von Anlagen zur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom, sofern vor-
handen,  
 das Recht zur Nutzung der im Rahmen der Nutzung der Schienenwegkapazität den j e-
weiligen Trassen und Zughalten zugehörigen Personenbahnsteige,  
 alle anderen Informationen, die zur Durchführung oder zum Betrieb des Verkehrsdiens-
tes, für den Kapazität zugewiesen wurde, erforderlich sind.  
 
Alle in den INB angegebenen Entgelte sind Netto Entgelte und werden gegenüber ZB zuzüglich 
der jeweilig gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer abgerechnet.  
 
Die jeweilige Höhe des Trassenentgeltes bildet die jeweiligen Pflichtleistungen nach Ziffer 5.3 ab. 
Die Entgelte gelten gegenüber jedem ZB und einbezogenem EVU in gleicher Weise. Die konkre-
ten Entgelte werden in Anlage 5.3  aufgeführt. Soweit Entgelte mit einer dritten Nachkommastelle 
ausgewiesen werden, werden diese nach der Multiplikation der zugrundeliegenden Trassenkilo-
meter kaufmännisch auf ganze Cent -Beträge gerundet.  
 
Zur mit dem Mindestzugangspaket abgegoltenen Nutzung der Personenbahnsteige gehören fol-
gende Leistungen:  
 
 Nutzung der Personenbahnsteige für das Erbringen eigener Eisenbahnverkehrsleistun-
gen des ZB nach Maßgabe dieser Nutzungsbedingungen  
 Dem ZB wird das Halten von Zügen an den Personenbahnsteigen zum Aus - und/oder 
Einsteigen von Personen und zum Mitführen von leicht tragbaren Gegenständen 
(Handgepäck) und lebenden Tieren sowie anderen Gegenständen (Traglasten), die 
nach den jeweils geltend en Tarifen der EVU in Personenwagen von Reisenden mit -
genommen oder in Gepäckwagen untergebracht werden dürfen, gestattet. Ein Nut-
zungsanspruch besteht erst ab dem ersten vertraglich vorgesehenen Verkehrstag. Eine 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   109 Nutzungsmöglichkeit besteht grundsätzlich zwischen dem ersten und letzten haltenden 
Zug je Netzfahrplan am jeweiligen Verkehrstag. Eine Nutzungsmöglichkeit darüber hin-
aus besteht nach Anmeldungen im Gelegenheitsverkehr. Die DB InfraGO AG ist be-
rechtigt, be züglich der Nutzung von Personenbahnsteigen im Rahmen der Durchfüh-
rung der Probefahrten den Abschluss einer gesonderten Vereinbarung zu verlangen.  
 Nutzung durch Kunden und Mitarbeiter des ZB: Die Kunden und Mitarbeiter des ZB 
haben die Möglichkeit,   
 sich auf dem öffentlich zugänglichen Personenbahnsteig aufzuhalten, um einen Zug 
zu besteigen, zu verlassen und alle damit im Zusammenhang stehenden, dem Ei-
senbahnbetrieb dienenden Verrichtungen vorzunehmen,  
 alle der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Einrichtungen zu betreten.  
 Nutzung durch Dritte, derer sich der ZB bei der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleis-
tungen bedient: Dritte dürfen sich im Rahmen der Durchführung ihrer Leistung für den 
ZB auf dem Personenbahnsteig aufhalten. Darüber hinausgehende Nutzungen sind ge-
sondert zu vereinbaren.  
 
Die DB InfraGO AG informiert die ZB im Internet unter www.dbinfrago.com/ausstattung -perso-
nenbahnhoefe  über die spezifischen Leistungen und Ausstattungsmerkmale der jeweiligen Per-
sonenbahnsteige (u.a. Bahnsteighöhen, Nettobaulänge von Bahnsteigen) sowie unter www.dbin-
frago.com/barrierefreiheit -personenbahnhoefe  über die Zugangsregelungen für Personen mit Be-
hinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität. Soweit zu den Personenbahnsteigen 
Aufzüge und Fahrtreppen führen, wird eine ständige Verfügbarkeit der Aufzüge und Fahrtreppen 
nicht zugesichert. Die App likation (App) „Bahnhof Live“ enthält aktuelle Informationen über die 
Verfügbarkeit von Aufzügen unter www.bahnhof.de/bahnhof -de/ueberuns/db_bahnhof_live.html . 
 
Zu Personenbahnsteigen im Sinne dieser Nutzungsbedingungen gehören Bahnsteige mit und 
ohne Baukörper, dessen Beleuchtung und das auf dem Bahnsteig vorhandene taktile Leitsystem 
sowie die Zuwegung zum Bahnsteig. Die Zuwegungen dienen dem Reisenden für den Zugang 
zum Personenbahnsteig. Hierzu gehören die vorhandenen befesti gten Wege und Rampen, die 
vorhandenen Treppen, Fahrtreppen und Personenaufzüge, die den direkten Zugang auf den 
Bahnsteig ermöglichen. Ferner gehören zur Zuwegung die hierfür vorhandene Beleuchtung und 
die vorhandenen taktilen Leitsysteme für mobilitätsein geschränkte Reisende.  
 
Informationen über die von den Signalstandorten abhängige betrieblich nutzbare Länge der Per-
sonenbahnsteige (Bahnsteig -Nutzlänge) in Stationen sind dem Infrastrukturregister (ISR) der DB 
InfraGO AG zu entnehmen.  
 
Die DB InfraGO AG behält sich künftige Änderungen an den Personenbahnsteigen und eine ent-
sprechende Anpassung der unter www.dbinfrago.com/ausstattung -personenbahnhoefe  genann-
ten Infrastrukturbeschreibung vor.  
 
Die DB InfraGO AG informiert die ZB unverzüglich über kurzfristig durchzuführende Bauarbeiten 
an den Personenbahnsteigen und sich daraus ergebende Einschränkungen oder Änderungen.  
 
Die Abfertigung des Zuges liegt in der Verantwortung des EVU.  
 
Nicht Bestandteil des Mindestzugangspakets ist die Nutzung der Personenbahnhöfe nach Ziffer 
7.3.2.2.1 . 
Mindestzugangspaket RNI 
Das Mindestzugangspaket der RNI umfasst die zuvor beim Mindestzugangspaket der DB In-
fraGO AG  aufgeführten Leistungen  im Rahmen der Nutzung der Infrastruktur der RNI . Nicht Be-
standteil des Mindestzugangspakets ist die Nutzung der Personenbahnhöfe nach Ziffer 7.3.2.2.2 . 
 
Zu der Nutzung der Personenbahnsteige gehören folgende Leistungen, die mit dem Entgelt für 
das Mindestzugangspaket abgegolten sind:  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   110 Beleuchtung  
Für die RNI sind folgende Beleuchtungszeiten festgelegt:  
 
Frühjahr   01.04. – 30.04.  20:00 – 06:00 Uhr  
 
Sommer   01.05. – 31.08.  21:00 – 05:30 Uhr  
 
Herbst   01.09. – 31.10.  19:00 – 06:00 Uhr  
 
Winter   01.11. – 31.03.  17:00 – 07:30 Uhr  
 
Werden unter Aspekten der effizienten Energienutzung innovative Beleuchtungskonzepte umge-
setzt, die sich auf die Beleuchtungszeiten auswirken, werden Maßnahmen mit dem EVU/ZB ab-
gestimmt. Schriftliche Vereinbarungen werden ergänzender Bestandteil des SNV -RNI. 
Weitere Leistungen  
Die RNI bietet dem EVU/ZB an ausgewählten Stationen weitere Leistungen an, die sich am Rei-
sendenaufkommen, den örtlichen Verhäl tnissen der Station und des jeweiligen Bahnsteigs orien-
tieren. Eine rechtliche Gewähr bzw. ein rechtlicher Anspruch auf das Vorhandensein der Leistun-
gen besteht für das EVU/den ZB nicht.  
 Hilfestellung in besonderen Situationen;   
 Behindertenhilfe einschl. Einstiegshilfe (Hublifte), soweit vorhanden.  
Entgelt für das Mindestzugangspaket DB InfraGO AG  
Die Entgelte sind in der Anlage 5.3  aufgeführt.  
 Marktsegmente  
Ausgehend von den Verkehrsarten Schienenpersonenfernverkehr, Schienenpersonennahver-
kehr und Schienengüterverkehr wurden anhand der in der Anlage 5.2  dargestellten Kriterien die 
nachfolgend dargestellten Marktsegmente gebildet.  
 Marktsegmente im Schienenpersonenfernverkehr  
 
 
 
 
Im SPFV stehen die Marktsegmente „Metro Tag“, „Basic“, „Nacht“, „Lok -/Leerfahrt“, „Charter/Nos-
talgie“ und „Punkt -zu-Punkt“ zur Verfügung. Diese Marktsegmente mit Ausnahme von „Char-
ter/Nostalgie“ und „Punkt -zu-Punkt“ können durch Hinzufügung der Komponente „Schnell“ als 
entsprechende Marktsegmente bestellt werden.  
 
Ein Wechsel zwischen den einzelnen Marktsegmenten auf einer Trasse ist mit Ausnahme der 
besonderen Regelung für Marktsegmente mit de r Komponente „Schnell“  gemäß Ziffer 5.3.2.7  
zulässig.  
 

 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   111 Die Marktsegmente für den Schienenpersonenfernverkehr sind wie folgt definiert:  
 Metro Tag  
Das Marktsegment Metro Tag umfasst alle Trassennutzungen der Schienenpersonenfernver-
kehre, die  
 zwischen mindestens zwei Metropolbahnhöfen und/oder aufkommensstarken Grenz-
stellen (Raumkriterium) sowie  
 von Montag bis Freitag mit Ausnahme bundeseinheitlicher Feiertage im Zeitraum von 
6:00 Uhr bis 20:00 Uhr sowie von Samstag bis Sonntag und an bundeseinheitlichen 
Feiertagen von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr (Zeitkriterium) verkehren,  
 
es sei denn, es handelt sich um die Marktsegmente Charter/Nostalgie, Punkt -zu-Punkt oder Lok -
/Leerfahrt . 
Raumkriterium  
Räumlich erfasst wird bei Trassen, die Personenverkehrshalte an mindestens zwei Metropol-
bahnhöfen umfassen, der Trassenabschnitt zwischen dem ersten und dem letzten Metropolbahn-
hof. Diese Zuordnung ist in folgender Grafik exemplarisch dargestellt.  
 
 
Dem Personenverkehrshalt an einem Metropolbahnhof gleichgestellt ist die Durchfahrt an einer 
aufkommensstarken Grenzstelle.  
 
Zwei oder mehr aneinander anschließende Trassen werden – im Hinblick auf das Raumkriterium 
– als eine Trasse betrachtet, sofern die mit der Nutzung der beiden Trassen verbundenen Zug-
fahrten durch Endkunden umsteigefrei genutzt werden können.  
Zeitkriterium  
Zeitlich erfasst werden alle Halteabschnitte von Montag bis Freitag mit Ausnahme bundeseinheit-
licher Feiertage im Zeitraum von 6:00 Uhr bis 20:00 Uhr sowie von Samstag bis Sonntag und an 
bundeseinheitlichen Feiertagen von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr.  
 
Darüber hinaus werden Halteabschnitte, die das räumliche Kriterium erfüllen, aber nicht vollstän-
dig den oben genannten Zeiträumen zugeordnet werden können, wie folgt anteilig erfasst:  
 
Zum Marktsegment Metro Tag gehören diejenigen Trassenkilometer des Halteabschnitts (Tras-
senabschnitt im Zeitraum), die sich als Produkt aus der Streckenlänge des Halteabschnitts ge-
samt und dem Fahrzeitanteil in den oben genannten Zeiträumen ergeben. Der Fa hrtzeitanteil 
berechnet sich aus dem Verhältnis zwischen Fahrzeit im Zeitraum und der Fahrzeit im Halteab-
schnitt gesamt.  
 
Es gelten folgende Formeln für die Zeiträume:  
 von Montag bis Freitag von 6:00 Uhr bis 20:00 Uhr:  
 

 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   112 Trassenabschnitt im Zeitraum =Fahrzeit im Zeitraum
Fahrzeit Halteabschnitt gesamt*StreckenlängeHalteabschnitt gesamt 
 
 Samstag und Sonntag sowie an bundeseinheitlichen Feiertagen von 9:00 Uhr bis 20:00 
Uhr 
 
Trassenabschnitt im Zeitraum =Fahrzeit im Zeitraum
Fahrzeit Halteabschnitt gesamt*StreckenlängeHalteabschnitt gesamt 
 
Beispiel:  
Parameter:  
  Halteabschnitt zwischen zwei Personenverkehrshalten: 300 Trkm  
 Fahrzeit insgesamt: 180min  
 120 Minuten Fahrzeit zwischen 6:00 Uhr und 20:00 Uhr 
(Sollfahrplan)  
Rechnung:  
Trassenabschnitt im Zeitraum =120 Minuten
180 Minuten*300 Trkm=200 Trkm  
Ergebnis:  Dem Marktsegment Metro Tag sind danach 200 Trkm zuzuordnen.  
Preisberechnung  
Das Entgelt wird zusätzlich nach der durchschnittlichen, auf ganze km/h kaufmännisch gerunde-
ten Geschwindigkeit zwischen zwei aufeinander folgenden Metropolbahnhöfen und/oder aufkom-
mensstarken Grenzstellen differenziert. Es wird je ein Entgelt für durchschnittliche Geschwindig-
keiten bis einsc hließlich 100 km/h (Entgelt Metro Tag Min) und ab einschließlich 160 km/h (Entgelt 
Metro Tag Max) erhoben. Durchschnittliche Geschwindigkeiten größer 100 km/h und bis 160 
km/h (Entgelt Metro Tag Mittel) werden nach folgender Formel bepreist.  
 
EntgeltMetro Tag Mittel=EntgeltMetro  Tag Min+(V-100 )×𝐸𝑛𝑔𝑒𝑙𝑡 𝑀𝑒𝑡𝑟𝑜  𝑇𝑎𝑔  𝑀𝑎𝑥 −𝐸𝑛𝑡𝑔𝑒𝑙𝑡 𝑀𝑒𝑡𝑟𝑜  𝑇𝑎𝑔  𝑀𝑖𝑛
60 
Das sich aus der Formel ergebenden Entgelt wird auf ganze Cent kaufmännisch gerundet.  
 
 Basic  
Das Marktsegment Basic umfasst alle Trassennutzungen der Schienenpersonenfernverkehre, 
die entweder  
Variante 1  
 nicht zwischen zwei Metropolbahnhöfen und/oder aufkommensstarken Grenzstellen 
(Raumkriterium) sowie  
 von Montag bis Sonntag inklusive bundeseinheitlicher Feiertage im Zeitraum von 6:00 
Uhr bis 23:00 Uhr (Zeitkriterium) verkehren,  
 
es sei denn, es handelt sich um die Marktsegmente Charter/Nostalgie, Punkt -zu-Punkt oder Lok -
/Leerfahrt,  
 
oder  
Variante 2  
 die als Schienenpersonenfernverkehrszüge von Montag bis Sonntag inklusive bundes-
einheitlicher Feiertage im Zeitraum von 20:00 Uhr bis 23:00 Uhr sowie an Samstagen 
und Sonntagen sowie bundeseinheitlicher Feiertage im Zeitraum von 6:00 Uhr bis 9:00 
Uhr (Zeitkriterium) verkehren , 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   113  
es sei denn, es handelt sich um die Marktsegmente Charter/Nostalgie, Punkt -zu-Punkt oder Lok -
/Leerfahrt.  
Variante 1  
Raumkriterium der Variante 1  
Räumlich erfasst werden alle Trassen, die maximal einen Personenverkehrshalt an einem Met-
ropolbahnhof umfassen. Dem Personenverkehrshalt an einem Metropolbahnhof gleichgestellt ist 
die Durchfahrt an einer aufkommensstarken Grenzstelle.  
 
Zusätzlich werden bei Trassen, die mehr als einen Personenverkehrshalt an einem Metropol-
bahnhof umfassen, die Trassenabschnitte vor dem ersten und nach dem letzten Metropolbahnhof 
erfasst.  
 
 
 
 
Zeitkriterium der Variante 1  
Zeitlich erfasst werden alle Halteabschnitte von Montag bis Sonntag im Zeitraum von 6:00 Uhr 
bis 23:00 Uhr.  
 
Darüber hinaus werden Halteabschnitte, die das räumliche Kriterium erfüllen, aber nicht vollstän-
dig den oben genannten Zeiträumen zugeordnet werden können, wie folgt anteilig erfasst:  
 
Zum Marktsegment Basic gehören diejenigen Trassenkilometer des Halteabschnitts (Trassenab-
schnitt im Zeitraum), die sich als Produkt aus der Streckenlänge des Halteabschnitts gesamt und 
dem Fahrzeitanteil in den oben genannten Zeiträumen ergeben. Der Fahrtz eitanteil berechnet 
sich aus dem Verhältnis zwischen Fahrzeit im Zeitraum und der Fahrzeit im Halteabschnitt ge-
samt.  
 
Es gilt folgende Formel für den Zeitraum von:  
 Montag bis Sonntag von 6:00 Uhr bis 23:00 Uhr:  
 
Trassenabschnitt im Zeitraum =Fahrzeit im Zeitraum
Fahrzeit Halteabschnitt gesamt*StreckenlängeHalteabschnitt gesamt 
 
 
Beispiel:  
Parameter:  
  Halteabschnitt zwischen zwei Personenverkehrshalten: 300 Trkm  
 Fahrzeit insgesamt: 180min  

 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   114  120 Minuten Fahrzeit zwischen 6:00 Uhr und 23:00 Uhr 
(Sollfahrplan)  
Rechnung:  Trassenabschnitt im Zeitraum =120 Minuten
180 Minuten*300 Trkm=200 Trkm  
Ergebnis:  Dem Marktsegment Basic sind danach 200 Trkm zuzuordnen.  
Variante 2  
Raumkriterium der Variante 2  
Räumlich erfasst werden alle Trassenabschnitte, unabhängig davon, ob sie Metropolbahnhöfen 
und/oder Grenzstellen und/oder sonstige Personenverkehrshalte verbinden.  
Zeitkriterium der Variante 2  
Zeitlich erfasst werden alle Halteabschnitte von Montag bis Sonntag inklusive bundeseinheitlicher 
Feiertage im Zeitraum von 20:00 Uhr bis 23:00 Uhr sowie von Samstag bis Sonntag und an bun-
deseinheitlichen Feiertagen von 06:00 Uhr bis 09:00 Uhr.  
 
Darüber hinaus werden Halteabschnitte, die das räumliche Kriterium erfüllen, aber nicht vollstän-
dig den oben genannten Zeiträumen zugeordnet werden können, wie folgt anteilig erfasst:  
 
Zum Marktsegment Basic gehören diejenigen Trassenkilometer des Halteabschnitts (Trassenab-
schnitt im Zeitraum), die sich als Produkt aus der Streckenlänge des Halteabschnitts gesamt und 
dem Fahrzeitanteil in den oben genannten Zeiträumen ergeben. Der Fahrtzeitanteil berechnet 
sich aus dem Verhältnis zwischen Fahrzeit i m Zeitraum und der Fahrzeit im Halteabschnitt ge-
samt.  
 
Es gelten folgende Formeln für die Zeiträume von:  
 Montag bis Sonntag inklusive bundeseinheitlicher Feiertage von 20:00 Uhr bis 23:00 
Uhr: 
Trassenabschnitt im Zeitraum =Fahrzeit im Zeitraum
Fahrzeit Halteabschnitt gesamt*StreckenlängeHalteabschnitt gesamt 
 
 Samstag und Sonntag sowie an bundeseinheitlichen Feiertagen von 6:00 Uhr bis 09:00 
Uhr: 
 
Trassenabschnitt im Zeitraum =Fahrzeit im Zeitraum
Fahrzeit Halteabschnitt gesamt*StreckenlängeHalteabschnitt gesamt 
 
 
Beispiel:  
Parameter:  
  Halteabschnitt zwischen zwei Personenverkehrshalten: 300 Trkm  
 Fahrzeit insgesamt: 180min  
 120 Minuten Fahrzeit zwischen 6:00 Uhr und 09:00 Uhr am 
Sonntag (Sollfahrplan)  
Rechnung:  Trassenabschnitt im Zeitraum =120 Minuten
180 Minuten*300 Trkm=200 Trkm  
Ergebnis:  Dem Marktsegment Basic sind danach 200 Trkm zuzuordnen.  
 Nacht  
Das Marktsegment Nacht umfasst alle Schienenpersonenfernverkehre, die  entweder  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   115  im Zeitraum von 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr verkehren (Zeitkriterium) , oder 
  im Zeitraum von 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr einschließlich etwaiger außerdeutscher Zug-
laufanteile vollständig durchfahren und mindestens einen Liege - oder Schlafwagen mit-
führen. Diese Verkehre werden auch vor 23:00 Uhr und nach 06:00 Uhr dem Segment 
Nacht zuge ordnet.  
 
Die oben genannten Varianten umfassen das Marktsegment Nacht, es sei denn, es handelt sich 
um die Marktsegmente Charter/Nostalgie oder Lok -/Leerfahrt.  
Zeitkriterium  
Zeitlich erfasst werden alle Halteabschnitte  täglich  im Zeitraum von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr.  
 
Darüber hinaus werden Halteabschnitte, die das räumliche Kriterium erfüllen, aber nicht vollstän-
dig den oben genannten Zeiträumen zugeordnet werden können, wie folgt anteilig erfasst:  
 
Zum Marktsegment Nacht gehören diejenigen Trassenkilometer des Halteabschnitts (Trassen-
abschnitt im Zeitraum), die sich als Produkt aus der Streckenlänge des Halteabschnitts gesamt 
und dem Fahrzeitanteil in den oben genannten Zeiträumen ergeben. Der Fahrtz eitanteil berech-
net sich aus dem Verhältnis zwischen Fahrzeit im Zeitraum und der Fahrzeit im Halteabschnitt 
gesamt.  
 
Es gilt folgende Formel für den Zeitraum von:  
 täglich von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr : 
  Fahrzeit im Zeitraum
Fahrzeit Halteabschnitt  gesamt∗𝑆𝑡𝑟𝑒𝑐𝑘𝑒𝑛𝑙 ä𝑛𝑔𝑒 𝐻𝑎𝑙𝑡𝑒𝑎𝑏𝑠𝑐 ℎ𝑛𝑖𝑡𝑡  𝑔𝑒𝑠𝑎𝑚𝑡  
 
 
Beispiel:  
Parameter:  
  Halteabschnitt zwischen zwei Personenverkehrshalten: 300 Trkm  
 Fahrzeit insgesamt: 180min  
 120 Minuten Fahrzeit zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr 
(Sollfahrplan)  
Rechnung:  Trassenabschnitt im Zeitraum =120 Minuten
180 Minuten*300 Trkm=200 Trkm  
Ergebnis:  Dem Marktsegment Nacht sind danach 200 Trkm zuzuordnen.  
 
Die EVU sind verpflichtet der DB InfraGO AG  mit jeder Trassenanmeldung für Verkehre, die au-
ßerhalb des Zeitraums 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr verkehren sollen und für die das Marktsegment 
Nacht in Anspruch genommen werden soll, eine Wagenliste mit Angabe der Art der Wagen zu 
übermitteln. Eine Formatvorla ge und weitere Details können unter www.dbinfrago.com/nachtzug  
entnommen werden. Die DB InfraGO AG  behält sich vor, die Einhaltung der o.g. Kriterien anhand 
von Stichproben zu überprüfen.  
Kriterium zeitliche Flexibilität  
Mit der Bestellung eines Zuges im Marktsegment Nacht wird für die entsprechende Zugtrasse 
des Schienenpe rsonenfernverkehrs eine zeitliche Flexibilität des Konstruktionsspielraums im 
Sinne der Ziffer 4.2.1.6  von +/ - 30 Minuten in Bezug auf den Abfahrts - und Ankunftszeitpunkt, d. 
h. insgesamt ein Konstruktionsspielraum von 60 Minuten  gewährt . Aufgrund des abweichenden 
Konstruktionsspielraums zu den übrigen Verkehren des SPFV ist eine Marktsegmentänderung 
von den übrigen Marktsegmenten des SPFV nicht zulässig.  
 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   116 Sofern der Zug nur teilweise innerhalb der Nachtperiode von 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr verkehrt oder 
den Zeitraum von 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr einschließlich etwaiger außerdeutscher Zuglaufanteile 
vollständig durchfährt und keine Liege - oder Schlafwagen mitführt , gilt eine zeitliche Flexibilität 
des Konstruktionsspielraums im Sinne der Ziffer 4.2.1.6  von +/ - 3 Minuten in Bezug auf den Ab-
fahrts - und Ankunftszeitpunkt.  
 Charter/ Nostalgie  
Charterverkehre sind unabhängig von Zeitkriterien und Raumkriterien Trassennutzungen im 
Schienenpersonenfernverkehr, die zu einem bestimmten, für alle Teilnehmer gleichen und ge-
meinsam verfolgten Zweck angeboten werden. Zwischenhalte dienen nur entweder de m Einstieg 
(NE) oder dem Ausstieg (NA) oder erfolgen aufgrund von Lokführererholungshalt (LE) oder Per-
sonalwechsel (PW). Es handelt sich nicht um einen Charterverkehr, wenn die Relation mehr als 
30 Mal in der Netzfahrplanperiode durch den ZB bedient wird. Das Angebot für einen Charterver-
kehr steht unter dieser Bedingung. Wird die Relation tatsächlich mehr als 30 Mal bedient, werden 
die betroffenen Trassen sowie die zuvor diesem Verkehr zugeschiedenen Trassen im Fahrplan-
jahr rückwirkend nach den dafür gelten den Regelungen den anderen Marktsegmenten des Schie-
nenpersonenfernverkehrs zugeordnet. Das entsprechende Trassenentgelt wird nachgefordert.  
 
Nostalgieverkehre sind Trassennutzungen im Schienenpersonenfernverkehr, für die:  
 die Traktionsart Dampf beim Triebfahrzeug genutzt wird; oder  
 ein Triebfahrzeug eingesetzt wird, das erstmalig vor mehr als 50 Jahren vor Beginn der 
Fahrplanperiode 2018 nach nationalem Fahrzeugregister zugelassen wurde; oder  
 bei denen das Finanzamt die Einhaltung der Anforderungen nach § 52 Abs. 1 AO durch 
den ZB anerkannt hat. Der Bescheid des Finanzamtes ist der DB InfraGO AG  spätes-
tens im Rahmen der Trassenanmeldung vorzulegen.  
 
Das Marktsegment Charter/Nostalgie im Schienenpersonenfernverkehr kann nur im Gelegen-
heitsverkehr unter Beachtung der Fristen gemäß Ziffer 4.2.2.4  angemeldet werden. Erfolgt eine 
Anmeldung im Netzfahrplan, so wird diese erst im Gelegenheitsverkehr bearbeitet.  
 
Ob es sich bei dem bestellten Schienenpersonenfernverkehr um einen Charter/Nostalgieverkehr 
handelt, ist bei der Trassenanmeldung als Pflichtangabe zu kennzeichnen. Erfolgt dies nicht, wird 
der Verkehr gemäß den räumlichen und zeitlichen Kriterien den Mark tsegmenten des Schienen-
personenfernverkehrs zugeordnet.  
 Punkt -zu-Punkt  
Das Marktsegment Punkt -zu-Punkt umfasst alle Trassennutzungen zwischen 06:00 Uhr und 
23:00 Uhr, die  die folgenden Kriterien erfüllen:  
Zeitkriterium  
Zeitlich erfasst werden alle Halteabschnitte von Montag bis Sonntag im Zeitraum von 06:00 Uhr 
bis 23:00 Uhr.  
 
Darüber hinaus werden Halteabschnitte, die das räumliche Kriterium erfüllen, aber nicht vollstän-
dig den oben genannten Zeiträumen zugeordnet werden können, wie folgt anteilig erfasst:  
 
Zum Marktsegment Punkt -zu-Punkt gehören diejenigen Trassenkilometer des Halteabschnitts 
(Trassenabschnitt im Zeitraum), die sich als Produkt aus der Streckenlänge des Halteabschnitts 
gesamt und dem Fahrzeitanteil in den oben genannten Zeiträumen ergeben. D er Fahrtzeitanteil 
berechnet sich aus dem Verhältnis zwischen Fahrzeit im Zeitraum und der Fahrzeit im Halteab-
schnitt gesamt.  
 
Es gilt folgende Formel für den Zeitraum von:  
 Montag bis Sonntag von 06:00 Uhr bis 23:00 Uhr:  
 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   117 Trassenabschnitt im Zeitraum =Fahrzeit im Zeitraum
Fahrzeit Halteabschnitt gesamt*StreckenlängeHalteabschnitt gesamt 
 
Beispiel:  
Parameter:  
  Halteabschnitt zwischen zwei Personenverkehrshalten: 300 Trkm  
 Fahrzeit insgesamt: 180min  
 120 Minuten Fahrzeit zwischen 06:00 Uhr und 23:00 Uhr 
(Sollfahrplan)  
Rechnung:  Trassenabschnitt im Zeitraum =120 Minuten
180 Minuten*300 Trkm=200 Trkm  
Ergebnis:  Dem Marktsegment Punkt -zu-Punkt  sind danach 200 Trkm zuzuordnen.  
Geschwindigkeitskriterium  
 Soweit sie zwischen Metropolbahnhöfen verkehren , dürfen sie in den jeweiligen Ab-
schnitten, in denen zwei benachbarte Metropolbahnhöfe verbunden werden, nur mit ei-
ner Durchschnittsgeschwindigkeit gemäß Sollfahrplan von weniger als 130 Km/h fahren. 
Jeweilige Abschnitte zwischen zwei benachbarten Metropolb ahnhöfen mit einer Durch-
schnittsgeschwindigkeit gemäß Sollfahrplan von mindestens 130 Km/h sind den ande-
ren Marktsegmenten des SPFV zuzuordnen. Soweit keine Metropolbahnhöfe miteinan-
der verbunden werden, ist keine Durchschnittsgeschwindigkeit für das Marktsegment 
Punkt -zu-Punkt vorgegeben;  
Kriterium Punkt -zu-Punkt  
Sie dürfen außerdem:  
 keine bestellten Anschlüsse an keinem der bedienten Personenverkehrshalte aufwei-
sen. Das schließt auch Kurswagenübergänge sowie das Flügeln bzw. Vereinigen von 
Zugteilen ein, wobei dies auf dem gesamten Laufweg unzulässig ist ; und  
 bei einer Trassenanmeldung zum Netzfahrplan eine zeitliche Flexibilität des Konstrukti-
onsspielraums im Sinne der Ziffer 4.2.1.6  von +/ - 30 Minuten in Bezug auf den Abfahrts - 
und Ankunftszeitpunkt gewähren, d. h. insgesamt einen Konstruktionsspielraum von 60 
Minuten.  
 
Das Trassenangebot für das Marktsegment Punkt -zu-Punkt steht unter der Bedingung, dass das 
bestellende EVU oder ein anderes EVU, dass  u.a. dieselben Fernverkehrstickets wie das bestel-
lende EVU akzeptiert, in dieser Verkehrsart pro Verkehrstag und Richtung in jedem bestellten 
Halteabschnitt höchstens 4 Fahrten durchführt . Ist zum Abrechnungszeitpunkt erkennbar, dass 
diese Bedingung nicht erfüllt ist, werden sämtliche Fahrten für den betroffenen Verkehrstag den 
anderen Marktsegmenten des SPFV zugeordnet und a bgerechnet.  
 
Die unter den Kriterien Punkt -zu-Punkt und zeitliche Flexibilität gefassten Bedingungen müssen 
auf dem gesamten bestellten Laufweg zutreffen. Ansonsten ist dieser Verkehr den anderen 
Marktsegmenten des SPFV zuzuordnen.  
 
Eine Bestellung ist im Netzfahrplan und Gelegenheitsverkehr möglich.  
 
Ob es sich bei dem bestellten Schienenpersonenfernverkehr um Punkt -zu-Punkt handelt, ist bei 
der Trassenanmeldung als Pflichtangabe zu kennzeichnen. Erfolgt dies nicht, wird der Verkehr 
gemäß den räumlichen und zeitlichen Kriterien den Marktsegmenten des S chienenpersonenfern-
verkehrs zugeordnet.  
Kriterium zeitliche Flexibilität  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   118 Mit der Bestellung eines Zuges im Marktsegment Punkt -zu-Punkt wird für die entsprechende Zug-
trasse des Schienenpersonenfernverkehrs eine zeitliche Flexibilität des Konstruktionsspielraums 
im Sinne der Ziffer 4.2.1.6  von +/ - 30 Minuten in Bezug auf den Abfahrts - und Ankunftszeitpunkt 
und jeden kundenbestellten Haltezeitpunkt für den gesamten Zuglauf gewährt, d. h. insgesamt 
ein Konstruktionsspielraum von 60 Minuten. Dies gilt auch für Trassenanmeldungen mit Bezug 
zu rahmenvertraglich gesicherten Schienenwegkapazitäten, auch wenn die dort festgelegten 
Zeitrahmen durch Konstruktionsspielraum überschritten würden. Für die Aufrechterhaltung des 
Schutzes rahmenvertraglich gesicherter Kapazitäten gilt die Regelung in Ziffer 4.4.3 . Aufgrund 
des abweichenden Konstruktionsspielraums zu den übrigen Verkehren des SPFV ist eine Markt-
segmentänderung von den übrigen Marktsegmenten des SPFV nicht zulässig.  
 Lok-/Leerfahrt  
Das Marktsegment Lok/Leerfahrt umfasst unabhängig von Zeitkriterien und Raumkriterien alle 
Trassennutzungen des Schienenpersonenfernverkehrs, die nicht für die Nutzung durch Fahr-
gäste freigegeben werden (keine Lastfahrt).  
 
Ob es sich bei dem bestellten Schienenpersonenfernverkehr um eine Lok -/Leerfahrt handelt, ist 
bei der Trassenanmeldung als Pflichtangabe zu kennzeichnen. Erfolgt dies nicht, wird der Ver-
kehr gemäß den räumlichen und zeitlichen Kriterien den Marktsegmenten des Schienenperso-
nenfernverkehrs zugeordnet.  
 Marktsegmente mit de r Komponente  „Schnell “ 
ZB entscheiden selbst, ob eine Trasse einem der beschriebenen Marktsegmente mit de r Kompo-
nente  „Schnell “ zugeordnet wird. Dies ist möglich für die Marktsegmente „Metro Tag“, „Basic“ 
sowie „Nacht“ und ist bei der Trassenanmeldung zu kennzeichnen. Jedoch kann eine Zuordnung 
nur für die gesamte Trasse erfolgen. Soweit die „Lok -/Leerfahrt“ Teil einer Trassennutzung in den 
Marktsegmenten „Metro Tag Schnell“, „Basic Schnell“ oder „Nacht Schnell“ ist, ist sie ebenfalls 
dem Marktsegment „Lok -/Leerfahrt Schnell“ zuz uordnen. Die Zuordnung ist nur für eine Zugfahrt 
möglich, nicht aber für Rangierfahrten vor, nach oder während einer Zugfahrt.  
 
In den Marktsegmenten mit de r Komponente  „Schnell “ wird Zügen des Schienenpersonenfern-
verkehrs gemäß Richtlinie 420.0201 (vgl. Anlage 3.2.1.2. 3) grundsätzlich Vorrang in der betrieb-
lichen Durchführung vor allen  anderen  Zügen gewährt mit Ausnahme von dringlichen Hilfszügen 
und anderen Zügen des Schienenpersonenfernverkehrs mit de r Komponente  „Schnell “.  
 
Diese Marktsegmente stehen im Netzfahrplan sowie im Gelegenheitsverkehr zur Verfügung.  
 Marktsegmente im Schienenpersonennahverkehr  
Die Marktsegmente für den Schienenpersonennahverkehr sind wie folgt definiert:  
 Schienenpersonennahverkehr Lastfahrt  
Für Lastfahrten des Schienenpersonennahverkehrs werden gemäß § 37 ERegG sechszehn 
Marktsegmente gebildet. Dabei entspricht jedes Marktsegment räumlich einem Bundesland.  
 
Bei der Trassenanmeldung ist als Pflichtangabe zu kennzeichnen, wenn es sich bei dem bestell-
ten Schienenpersonennahverkehr um einen öffentlichen Personenverkehrsdienst handelt, der 
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegt.  
 Lok-/Leerfahrt  
Das Marktsegment Lok -/Leerfahrt umfasst alle Trassennutzungen des Schienenpersonennahver-
kehrs, die nicht für die Nutzung durch Fahrgäste geplant und freigegeben werden (keine Last-
fahrt).  
 
Inwieweit es sich bei dem bestellten Schienenpersonennahverkehr um eine Lok -/Leerfahrt han-
delt, ist bei der Trassenanmeldung als Pflichtangabe zu kennzeichnen. Erfolgt dies nicht, wird der 
Verkehr als Lastfahrt gemäß den räumlichen Kriterien den Marktsegme nten des Schienenperso-
nennahverkehrs zugeordnet.  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   119 
 Marktsegmente im Schienengüterverkehr  
 
 
 
 
Im SGV stehen die Marktsegmente „Sehr schwer“, „Güternahverkehr“, „Gefahrgutganzzug“, 
„Standard“ und „Lokfahrt“ zur Verfügung. Diese Marktsegmente mit Ausnahme von „Lokfahrt“ 
können durch Hinzufügung der Komponente „Z -Flex“ als entsprechende Marktsegmente bestellt 
werden. Die eingangs genannten Marktsegmente mit Ausnahme von „Lokfahrt“ und „Sehr 
schwer“ können durch Hinzufügung der Komponente „Schnell“ als entsprechende Marktseg-
mente bestellt werden. Des Weiteren ist eine Kombination der beiden Komponenten in allen 
Marktsegmenten außer „Lokfahrt“ und „Sehr schwer“ zu entsprechenden Marktsegmenten mög-
lich. 
 
Die Marktsegmente für den Schienengüterverkehr sind wie folgt definiert:  
 Sehr schwer  
Das Marktsegment Sehr schwer umfasst alle Trassennutzungen, bei denen das Wagenzugge-
wicht 3000 Tonnen überschreitet.  
 
Ist eine Trasse mit einem Wagenzuggewicht bis einschließlich 3000 Tonnen vereinbart, nutzt der 
ZB die Trasse jedoch tatsächlich mit einem Wagenzuggewicht größer 3000 Tonnen, so schuldet 
er für diese Trasse ein erhöhtes Trassenentgelt in Höhe des Zweifachen des Entgelts für die 
Trasse im Marktsegment Sehr schwer, es sei denn, der ZB hat dies nicht versc huldet und weist 
dies der DB InfraGO AG  nach.  
 
Diese Regelungen betreffen nicht die Änderung oder Stornierung de s ENV hinsichtlich des Zug-
gewichts. Für die Zulässigkeit und Bepreisung solcher vereinbarter Änderungen / Teilstornierun-
gen gelten die Regelungen in Ziffer 5.6.1 . 
 
Weitere s Marktsegment für den sehr schweren Zug  
 „zeitliche Flexibilität“  (Sehr schwer Z -Flex) 
 
Hinweise zu diese m Marktsegmenten und zum Anmeldeprozedere siehe Ziffer 5.3.4.7 . 
 Güternahverkehr  
Das Marktsegment Güternahverkehr umfasst alle Trassennutzungen, bei denen der jeweilige Zug 
auf einer Trasse nicht weiter als 75 km fährt, eine Wagenzuglänge von maximal 370 Metern auf-
weist und das Wagenzuggewicht 3000 Tonnen nicht überschreitet . Das Marktsegment umfasst 
auch den ausschließlichen Transport von gefährlichen Gütern, wenn die vorgenannten Kriterien 
erfüllt sind.  

 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   120  
Güternahverkehrstrassen dürfen nicht innerhalb von vier Stunden räumlich aneinander anschlie-
ßend bestellt werden, es sei denn es handelt sich um eine streckenidentische Rückfahrt zum 
ursprünglichen Startpunkt oder eine „vollständige Zugbehandlung“ hat stat tgefunden.  
 
Ist eine Trasse für einen Güternahverkehrszug vereinbart, nutzt der ZB oder das einbezogene 
EVU die Trasse jedoch tatsächlich mit einer Wagenzuglänge größer 370 Meter, so schuldet er 
für diese Trasse ein erhöhtes Trassenentgelt in Höhe des Zweifachen des Entgelts für die Trasse 
im Marktsegment Standard -Zug, es sei denn, der Z B hat dies nicht verschuldet und weist dies 
der DB InfraGO AG  nach.  
 
Diese Regelungen betreffen nicht die Änderung oder Stornierung des ENV hinsichtlich der Wa-
genzuglänge. Für die Zulässigkeit und Bepreisung solcher vereinbarter Änderungen / Teilstornie-
rungen gelten die Regelungen in Ziffer 5.6.1 . 
 
Weitere Marktsegmente für den Güternahverkehrs -Zug 
 „zeitliche Flexibilität“ (Güternahverkehr Z -Flex)  oder 
 „hohe Priorität“ (Güternahverkehr Schnell)  
 „zeitliche Flexibilität“ und „hohe Priorität“ (Güternahverkehr Z -Flex Schnell)  
 
Hinweise zu diesen Marktsegmenten und zum Anmeldeprozedere siehe Ziffer 5.3.4.6  bzw. Ziffer  
5.3.4.7 . 
 
Gefahrguttransporte sind nach Ziffer 4.7.2  zu kennzeichnen.  
 Gefahrgutganzzug  
Das Marktsegment Gefahrgutganzzug umfasst alle Trassennutzungen, bei denen der jeweilige 
Zug ausschließlich gefährliche Güter nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz und der darauf ba-
sierenden Verordnung GGVSEB (einschließlich dem RID) transportiert, vergleic he Richtlinie 
402.0202A1 vgl. Anlage 3.2.1.2.2  und bei denen der jeweilige Zug auf einer Trasse weiter als 75 
km fährt oder eine Wagenzuglänge von über 370 Metern aufweist und das Wagenzuggewicht 
3000 Tonnen nicht überschreitet.  
 
Ist eine Trasse nicht für einen Gefahrgutganzzug vereinbart, nutzt der ZB oder das einbezogene 
EVU die Trasse jedoch tatsächlich mit einem Gefahrgutganzzug, so schuldet er für diese Trasse 
ein erhöhtes Trassenentgelt in Höhe des Zweifachen des Entgelts für die Trasse im Marktseg-
ment Gefahrgutganzzug, es sei denn, der ZB hat dies  nicht verschuldet und weist dies der DB 
InfraGO AG  nach.  
 
Diese Regelungen betreffen nicht die Änderung oder Stornierung des ENV hinsichtlich des be-
förderten Guts. Für die Zulässigkeit und Bepreisung solcher vereinbarter Änderungen / Teilstor-
nierungen gelten die Regelungen in Ziffer 5.6.1 . 
 
Weitere Marktsegmente für den Gefahrgutganzzug  
 „zeitliche Flexibilität“ ( Gefahrgutganzzug  Z-Flex) oder  
 „hohe Priorität“ ( Gefahrgutganzzug  Schnell ) 
 „zeitliche Flexibilität“ und „hohe Priorität“ ( Gefahrgutganzzug  Z-Flex Schnell ) 
 
Hinweise zu diesen Marktsegmenten und zum Anmeldeprozedere siehe Ziffer 5.3.4.6  bzw. Ziffer  
5.3.4.7 . 
 
Ein Gefahrgutganzzug ist bei der Trassenanmeldung gemäß Ziffer 4.7.2  zu kennzeichnen.  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   121 
 Lokfahrt  
Das Marktsegment Lokfahrt des Schienengüterverkehrs umfasst Trassennutzungen mit Lokomo-
tiven; es dürfen keine kuppelbaren Wagen Bestandteil der Zugkonfiguration sein.  
 
Für die Zuordnung einer Trassennutzung zum Marktsegment Lokfahrt im Schienengüterverkehr 
ist die verkehrliche Einbindung der Trassennutzung und nicht die der Lokomotive ausschlagge-
bend. Steht die Trassennutzung im verkehrlichen Zusammenhang mit Trassennutz ungen des 
Schienenpersonenverkehrs als Vor - oder Nachleistung zur Lokfahrt, ist sie dem Marktsegment 
Lokfahrt des Schienenpersonenverkehrs zuzuordnen. Steht die Trassennutzung im verkehrlichen 
Zusammenhang ausschließlich mit Trassennutzungen des Schienengü terverkehrs als Vor - und 
Nachleistung, ist sie dem Marktsegment Lokfahrt des Schienengüterverkehrs zuzuordnen.  
 
Des Weiteren werden Baumaschinen einschließlich deren betrieblich nicht kuppelbarer integraler 
Bestandteile als Nebenfahrzeuge (z.B. Gleisstopfmaschinen, jedoch nicht mit zusätzlichen Wa-
gen) dann von dem Marktsegment erfasst, wenn sie ebenfalls ohne kuppel bare Wagen fahren.  
 
Ob es sich bei dem bestellten Schienengüterverkehr um eine Lokfahrt handelt, ist bei der Tras-
senanmeldung als Pflichtangabe zu kennzeichnen. Erfolgt dies nicht, wird der Verkehr gemäß 
den Segmentierungskriterien den sonstigen Marktsegmenten des Schienengüt erverkehrs zuge-
ordnet.  
 
Nutzt der ZB eine Lokfahrt im Schienengüterverkehr gemäß Ziffer 5.3.4.4 , obwohl diese Trasse 
aufgrund seiner verkehrlichen Einordnung im Vor - oder Nachlauf dem Schienenpersonenverkehr 
zuzuordnen wäre, so schuldet er für diese Trasse ein erhöhtes Trassenentgelt in Höhe des Zwei-
fachen des Entgelts für die Trasse im Marktsegment  Lokfahrt gemäß Ziffer 5.3.2.6 , es sei denn, 
der ZB hat dies nicht verschuldet und weist dies der DB InfraGO AG  nach.  
 Standard  
Das Marktsegment Standard beinhaltet alle Trassennutzungen , welche nicht den Segmenten  
 Sehr schwer,  
 Güternahverkehr , 
 Gefahrgutganzzug oder  
 Lokfahrt  
 
zuzuordnen sind.  
 
Weitere Marktsegmente für den Standard -Zug 
 „zeitliche Flexibilität“ (Standard Z -Flex) oder 
 „hohe Priorität“ (Standard Schnell)  
 „zeitliche Flexibilität“ und „hohe Priorität“ (Standard Z -Flex Schnell)  
 
Hinweise zu diesen Marktsegmenten und zum Anmeldeprozedere siehe Ziffer 5.3.4.6  bzw. Ziffer 
5.3.4.7 . 
 Marktsegmente mit de r Komponente  „Schnell“  
ZB entscheiden selbst, ob eine Trasse einem der beschriebenen Marktsegmente mit de r Kompo-
nente  „Schnell“ zugeordnet wird. Dies ist möglich für die Marktsegmente „Güternahverkehr“, „Ge-
fahrgutganzzug“ sowie „Standard“ und ist bei der Trassenanmeldung zu kennzeichnen. Jedoch 
kann eine Zuordnung nur für die gesamte Trasse erfolgen.  Die Zuordnung ist nur für eine Zugfahrt 
möglich, nicht aber für Rangierfahrten vor, nach oder während einer Zugfahrt.  
 
In den Marktsegmenten mit de r Komponente  „Schnell“ wird Zügen des Schienengüterverkehrs 
im Rahmen der Richtlinie 420.0201 (vgl. Anlage 3.2.1.2. 3) grundsätzlich Vorrang in der 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   122 betrieblichen Durchführung vor allen Zügen der Marktsegmente des Schienengüterverkehrs ge-
währt mit Ausnahme von dringlichen Hilfszügen und anderen Zügen mit de r Komponente  
„Schnell“.  
 
Diese Marktsegmente stehen im Netzfahrplan sowie im Gelegenheitsverkehr zur Verfügung.  
 Marktsegmente mit dem Komponente  „Z-Flex“  
ZB entscheiden selbst, ob eine Trasse einem der beschriebenen Marktsegmente mit de r Kompo-
nente  „Z-Flex“ zugeordnet wird. Dies ist bei der Trassenanmeldung zu kennzeichnen. Jedoch 
kann eine Zuordnung nur für die gesamte Trasse erfolgen.  
 
In den Marktsegmenten mit de r Komponente „Z-Flex“ wird für Zugtrassen des Schienengüterver-
kehrs eine zeitliche Flexibilität des Konstruktionsspielraums im Sinne der Ziffer 4.2.1.6  von +/ - 
120 Minuten in Bezug auf den Abfahrts - und Ankunftszeitpunkt und jeden kundenbestellten Hal-
tezeitpunkt gewährt, d.h. insgesamt einen Konstruktionsspielraum von 240 Minuten. Trassenan-
meldungen im Marktsegment mit de r Komponente  „Z-Flex“ können nicht unter Bezugnahme auf 
eine Rahmvertragskapazität angemeldet werden. Erfolgt abweichend eine Anmeldung unter Be-
zugnahme auf eine Rahmenvertragskapazität, fordert die DB InfraGO AG  den ZB zur Plausibili-
sierung gem. Ziffer 4.2.1.1  auf. 
 
Die Marktsegmente mit de r Komponente  „Z-Flex“ stehen nur bei Anmeldungen zum Netzfahrplan 
zur Verfügung.  
 Zuordnung widersprüchlicher Anmeldungen zu Verkehrsarten und Marktsegmenten  
Wenn Merkmale der bestellten Trasse nicht zu den Merkmalen der bestellten Verkehrsart oder 
des bestellten Marktsegments passen, fordert die DB InfraGO AG  die vom anmeldenden ZB oder 
dem einbezogenen EVU benannten Personen oder Stellen unverzüglich zur Plausibilisierung der 
Angaben in der Anmeldung auf. Für die Vorlage gelten die Fristen nach Ziffern 4.2.1.1  bzw. 
4.2.2.2  entsprechend, mit der Maßgabe, dass die DB InfraGO AG  bei fehlender Plausibilisierung 
innerhalb der dort genannten Fristen berechtigt ist, die Trasse auf Basis der Fahrplandaten einer 
Verkehrsart oder einem Marktsegment zuzuordnen und dem ZB ein entsprechendes Angebot 
unter Berücksichtigung dieser Zuordnung zu unterbreiten.  
 Unmittelbare Kosten des Zugbetriebs  
Eine detaillierte Beschreibung der Herleitung der Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbe-
triebs anfallen, erfolgt in Anlage 5.2. Die Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebes, je 
Marktsegment anfallen, werden in Anlage 5.3 aufgelistet.  
 Vollkostenaufschlag gemäß der relativen Tragfähigkeit des betreffenden Marktseg-
ments  
Eine detaillierte Beschreibung der Bestimmung der Vollkostenaufschläge gemäß der relativen 
Tragfähigkeit erfolgt in Anlage 5.2 . Die Vollkostenaufschläge gemäß der relativen Tragfähigkeit 
je Marktsegment ergeben sich aus der Differenz von (Gesamt -)Entgelt und uKZ  in Anlage 5.3 . 
 Zusatzleistungen und Entgelte  
Zu den Zusatzleistungen der DB InfraGO AG  und der RNI gehören die im folgenden dargestellten 
Leistungen.  Leistungen, die die DB InfraGO AG in Personenbahnhöfen erbringt, sind in Ziffer 
7.3.2.2.1  geregelt.  
 Abstellen auf Schienenwegen  
Das Abstellen auf Schienenwegen für mehr als 60 Minuten ist eine entgeltpflichtige Zusatzleis-
tung der DB InfraGO AG . Der Entgeltanspruch der DB InfraGO AG  bzw. der RNI entsteht mit dem 
Kundenwunsch auf Abstellen  für mehr als 60 Minuten.  
 
Diese Abstellungen sind bei der DB InfraGO AG entweder als kundenbestellter Halt über das 
Trassenanmeldesystem der DB InfraGO AG oder Click&Ride mitzubestellen oder über das 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   123 Anlagenportal Netz (APN) anzufragen.  Abstellungen, die nicht aufgrund eines Kundenwunsches 
zustande kommen, sind nicht entgeltpflichtig . Das Abstellen ist nur möglich, sofern kein anderer 
Trassennutzungsanspruch entgegensteht.  
 
Für das Abstellen auf Schienenwegen über 60 Minuten hinaus  erhebt die DB InfraGO AG  bzw. 
die RNI ein Entgelt.  
 
Dieses Entgelt entspricht dem Entgelt von Produktkategorie Abstellung I. Die entsprechende Ent-
gelthöhe ergibt sich aus der für die jeweilige Netzfahrplanperiode geltende Liste der Entgelte für 
Serviceeinrichtu ngen der DB InfraGO AG  (vgl. Ziffer 7.3.1.4.1 ), mindestens aber 50 EUR pro 
ununterbrochenem Nutzungszeitraum.  
 
Unangemeldete Abstellungen auf Schienenwegen werden gemäß Ziffer 7.3.1.4.7  abgerechnet.  
 Machbarkeitsstudie aT  
Transporte, die wegen ihrer äußeren Abmessung, ihres Gewichts oder ihrer Beschaffenheit be-
sondere Anforderungen an die Infrastruktur stellen (Traglast von Brückenbauwerken, Strecken-
klassen, Fahrzeugumgrenzung etc.), bzw. nur unter besonderen technischen od er betrieblichen 
Bedingungen befördert werden können, benötigen eine Machbarkeitsstudie aT. Die Erstellung 
einer Machbarkeitsstudie aT gem. den Ziffern 3.4.3  und 4.7.1  ist eine entgeltpflichtige Zusatzleis-
tung der DB InfraGO AG  bzw. der RNI, wenn bei Lü -Transporten, einschließlich der Einschrän-
kungswerte der Tafeln 2₁ und 2₃ (UIC Verladerichtlinie Band 1) das Lademaß über die gem. der 
Anlage 5.4.2  dargestellten Umrisslinie hinaus überschritten wird.  
 
Für die Erstellung einer Machbarkeitsstudie aT wird grundsätzlich kein Entgelt erhoben, wenn die 
Umrisslinie zur Preisbildung nicht überschritten wird.  
 
Bei Lü -Transporten (mit oder ohne Schwerlast), die einschließlich der Einschränkungswerte der 
Tafeln 2₁ und 2₃ (UIC Verladerichtlinie Band 1) das Lademaß über die gem. der Anlage 5.4.2  
dargestellten Umrisslinie hinaus überschreiten, wird ein Basispreis sowie ein aufwandsbezoge-
nes Entgelt erhoben, denn der Bearbeitungsaufwand geht über den üblichen Aufwand einer 
Machbarkeitsstudie aT hinaus.  
 
Der Basispreis beträgt 123,00 Euro.  
Das aufwandsbezogene Entgelt beträgt 96,00  Euro je angefangener 60 Minuten.  
 Befahrbarkeitsprüfung übergroßer Fahrzeuge  
Die Erstellung einer Befahrbarkeitsprüfung übergroßer Fahrzeuge gem. Ziffer 3.4.3.2  ist eine ent-
geltpflichtige Zusatzleistung der DB InfraGO AG  bzw. d ie RNI. Nach einer Befahrbarkeitsprüfung 
stellt die DB InfraGO AG  sicher, dass mit dem geprüften Profil gefahren werden kann.  
 
Für eine Befahrbarkeitsprüfung übergroßer Fahrzeuge wird ein Entgelt erhoben, das sich aus 
einem Grundbetrag und einem fallbezogenen Aufwandsanteil zusammensetzt. Über den Grund-
betrag sind u.a. die Aufwendungen für die Antragsbearbeitung, netzinterne Aufbe reitung der Lauf-
weginformationen und die formale Freigabe sowie IT -Aufwand und –Weiterentwicklung abge-
deckt. Der Aufwand für die tatsächliche Befahrbarkeitsprüfung wird über volle Leistungsstunden 
abgerechnet.  
 
Der Basispreis beträgt 215,00 Euro.  
Das aufwandsbezogene Entgelt beträgt 96,00 Euro je angefangener 60 Minuten.  
 Kompatibilitätsnachweis Brücke  
Für die Bewertung des Einsatzes von Zügen (Neufahrzeuge, Bestandsfahrzeuge nach Umbau 
bei Veränderung der Geometrie und Radsatzlast), ist nach den technischen Netzzugangsbedin-
gungen Ziffer E.3 (Anlage 3.2.1.2.2) eine Nachweisführung zur statischen und dyna mischen Brü-
ckenkompatibilität vom ZB erforderlich. Die Leistungserbringung erfolgt in Form eines mehrstufi-
gen Bewertungsverfahrens, in dem der Nachweis erbracht wird, dass Brücken und 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   124 Brückenbauwerke im Rahmen des geforderten Sicherheitsniveaus durch Züge überfahren wer-
den können. Ist im Ergebnis des Kompatibilitätsnachweises eine Befahrbarkeit der Brückenbau-
werke und Brückenteilbauwerke an Bedingungen (z.B. durch Reduzierung v-max) geknüpft, wird 
eine fahrzeugbezogene Streckenfreigabe erteilt.  
 
Die dynamische Überprüfung von Brückenbauwerken zum Ausschluss des Resonanzverhaltens 
ist eine entgeltpflichtige Zusatzleistung der DB InfraGO AG  bzw. der RNI. 
 
Für die dynamische Überprüfung von Brücken nach dem 5 -Stufen -Modell gemäß den techni-
schen Netzzugangsbedingungen (Anlage 3.2.1.2.2) wird für die Bewertungsstufen 1, 2 oder 3 
jeweils ein Basispreis sowie zusätzlich ein aufwandsbezogenes Entgelt erhoben. Die  Verrech-
nung für diese Nachweisführung erfolgt individuell, entsprechend der Beauftragung nach Perso-
nalaufwand. Für Überprüfung nach den Stufen 3, 4 oder 5 können ggf. weitere Entgelte für Dienst -
leistungen Dritter anfallen.  
Für die Berechnung des Basispreises ist der IT -Aufwand (Betriebsführung und Weiterentwick-
lungskosten spezifischer Daten - und Auswertetools) für die Antragsbearbeitung und Prüfung so-
wie ein Zuschlag für Verwaltung und Vertrieb maßgeblich.  
 
Der Basispreis und das aufwandsbezogene Entgelt sind in folgender Übersicht dargestellt:  
 
Kompatibilitätsnachweis Brückendynamik gemäß den technischen Netzzugangsbedingungen (Anlage 
3.2.1.2.2)  
 
Stufe  Bezeichnung der 
Prüfung  Grundlagen / Daten / Durchführung  Entgelt  
Stufe 1 und 
2 Prüfung Gesamtnetz  Prüfung gegen 
Streckenklassen im 
Bereich Schienen-
wege der DB In-
fraGO AG  Stufe 1: Bewertung nach 
Zugsignatur;  
Stufe 2: Durchführung Para-
meterstudie für einfache 
statisches System  
  Basispreis: 10.350,00 
EUR  
+ aufwandsbezogenes 
Entgelt in Höhe von 
175,00  EUR je angefan-
gene 60 Minuten  
Stufe 3  Prüfung Strecken - 
und Bauwerksbezo-
gen  Bewertung mit dy-
namischen Para-
metern (normativ)  Durchführung der dynami-
schen Berechnungen für er-
weitere einfache statische 
Systeme  Basispreis: 8.170,00 
EUR  
+ aufwandsbezogenes 
Entgelt in Höhe von 
175,00  EUR je angefan-
gene 60 Minuten  
+ ggf. zusätzliches Ent-
gelt für Dienstleistungen 
Dritter  Durchführung der dynami-
schen Bewertung für Bau-
werke mit komp lexen stati-
schen Systeme n  
Stufe 4  Prüfung Strecken - 
und Bauwerksbezo-
gen  In-Situ Messung 
und Bewertung mit 
dynamischen Bau-
werksparameter 
(gemessen)  Erstellung des Messkonzep-
tes; Durchführung von In-
situ Messungen mittels 
Fahrzeugen, jedoch keinen 
Probanten; Durchführung 
der Berechnungen mit Er-
gebnissen  
aus Brückenmessungen  Aufwandsbezogenes 
Entgelt in Höhe von 
175,00  EUR je angefan-
gene 60 Minuten  
+ ggf. zusätzliches Ent-
gelt für Dienstleistungen 
Dritter  
Stufe 5  Prüfung Strecken - 
und Bauwerksbezo-
gen  In-Situ Messung 
mit Probant; Aus - 
und Bewerten der 
Messergebnisse 
aus "Überfahrt Pro-
bant"  Messung mit Probant;  
Erstellen Messprogramm für 
In-situ-Messung. Auswerten 
der Messergebnisse.  Aufwandsbezogenes 
Entgelt in Höhe von 
175,00  EUR je angefan-
gene 60 Minuten   
+ ggf. zusätzliches Ent-
gelt für Dienstleistungen 
Dritter  
 Zusatzausstattung an Schienenwegen  
Zusatzausstattungen der DB InfraGO AG  sind entgeltpflichtige Zusatzleistungen der DB InfraGO 
AG bzw. der RNI. 
 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   125 Die Zusatzausstattungen, sofern an Schienenwegen vorhanden, sind in der Ziffer 7.3.1.2.5  be-
schrieben.  
 Fahrstromversorgung  
Die Versorgung des ZB oder einbezogenen EVU mit Fahrstrom ist keine Leistung der DB InfraGO 
AG bzw. der RNI. Die notwendigen Anlagen betreibt die DB Energie GmbH, die auch die mit den 
Anlagen verbundenen Leistungen für d en ZB oder  das einbezogene EVU erbringt. Weitere Infor-
mationen werden im Internet zur Verfügung gestellt:  
www.dbenergie.de  
 Entgelt für die Erstellung von Rahmenverträgen  
Bleibt frei  
 Betrieblicher Begleiter aT  
Die Begleitung eines aT, zur Streckenbeobachtung und zum Vorbeileiten an Engstellen, durch 
einen Betrieblichen Begleiter aT der DB InfraGO AG  bzw. der RNI gem. Ziffer 3.4.3.1  ist eine 
entgeltpflichtige Zusatzleistung der DB InfraGO AG . 
 
Durch die Mitfahrt eines Betrieblichen Begleiters aT stellt die DB InfraGO AG  bzw. d ie RNI sicher, 
dass die Vorgaben gemäß Beförderungsanordnung eingehalten werden.  
 
Das Entgelt für einen Betrieblichen Begleiter aT bestimmt sich entsprechend nach dem angefal-
lenen Personalaufwand. Berechnet werden die Anfahrtszeit sowie die Dauer der Begleitung, min-
destens jedoch drei Stunden je eingesetzten Mitarbeiter.  
 
𝐸𝑛𝑡𝑔𝑒𝑙𝑡 =𝐸𝑢𝑟𝑜  𝑗𝑒 𝑆𝑡𝑢𝑛𝑑𝑒 ∗𝐴𝑛𝑧𝑎 ℎ𝑙 𝑑𝑒𝑟 𝑎𝑛𝑔𝑒𝑓𝑎𝑛𝑔𝑒𝑛𝑒𝑛  𝑆𝑡𝑢𝑛𝑑𝑒𝑛  
 
Das Entgelt beträgt 96,00 Euro je angefangenen 60 Minuten.  
 Betriebsprogrammstudie für aT und Versuchsfahrten  
 Zweck  
Die „Betriebsprogrammstudie für aT und Versuchsfahrten“ dient dazu,   
 die betrieblichen Bedingungen eines außergewöhnlichen Transports, die in einer Mach-
barkeitsstudie aT für dessen Durchführung grundsätzlich ermittelt worden sind, für einen 
oder mehrere Transporttage konkret mit dem jeweiligen Betriebsprogramm an diesen 
Tagen zu harmonisieren,  
 für Versuchsfahrten im Sinne der Ril 408.3431 mit allen daran beteiligten Stellen (z. B. 
Betriebsdurchführung, Genehmigungs - und Sicherheitsbehörden) betriebliche Bedin-
gungen inkl. eines geeigneten Verkehrstages abzustimmen / aufzustellen und mit dem 
jewei ligen Betriebsprogramm an diesem Tag zu harmonisieren.  
 Leistungsumfang  
Im Rahmen der Studie werden – jeweils im Rahmen der konkreten Erfordernisse für den jeweili-
gen aT – folgende Leistungen angeboten:  
 Prüfung von bis zu 3 Leitungswegen des Transports auf Baubetroffenheiten, wobei es 
bei einer oder zwei Prüfungen bleibt, wenn eine Lösung gefunden wird,  
 soweit bei der Prüfung gem. vorstehendem Anstrich keine  Lösung gefunden wird, erfolgt 
im Benehmen mit dem ZB eine Prüfung eines weiteren Leitungsweges durch die DB 
InfraGO AG  bzw. d ie RNI unter gleichzeitiger Anpassung der betroffenen  MaT; eine Er-
folgszusage ist damit nicht verbunden.  
 ggf. Abstimmung über individuelle Anpassung von Baub etriebsverfahren, falls technisch 
und organisatorisch machbar (beispielsweise im Zusammenhang mit festen Absperrun-
gen),  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   126  Organisation von Personalen zur temporären Anpassung der Infrastruktur zur Trans-
portdurchführung (z. B. bei zungen - und herzstücklosen Weichen, Verstärken von Bau-
werken, Abbau von Signal(teil)en),  
 Organisation von betrieblichen Begleitern,   
 Organisation der außerplanmäßigen Besetzung no twendi ger Dienstposten auf gem. Zif-
fer 2.5.5  nicht geöffneten Strecken,  
 Aufstellen betrieblicher Bedingungen für Versuchsfahrten, inkl. Beratung zur Einbindung 
weiterer Akteure (z. B. Behörden, Landespolizei, Feuerwehr),  
 Organisation transportbezogener Nutzung von Serviceeinrichtungen (z. B. für Zwischen-
abstellungen).  
 Umfang  
Die „Betriebsprogrammstudie für aT und Versuchsfahrten“ kann auf Wunsch transportbezogen 
beantragt und erstellt werden, d. h. die Aufteilung des Transports auf mehrere einzelne, nachei-
nander zu planende Zugtrassen vorsehen.   
 
Das ZB gibt bei der Beauftragung der „Betriebsprogrammstudie für aT und Versuchsfahrten“ kei-
nen konkreten Transporttag an, sondern einen Transportzeitraum. Die DB InfraGO AG  bzw. d ie 
RNI ermittelt in Abstimmung mit dem ZB in diesem Zeitraum den bzw. die konkreten Transport-
tage auf Basis der Baustellensituation , der Verfügbarkeit von Personalen  und der Verfügbarkeit  
des Lok - und Wagenmaterials . Der Transportzeitraum , in dem die Fahrt stattfinden soll,  muss 
mindestens zwei Wochen umfassen.  
 Beauftragung  
Die „Betriebsprogrammstudie für aT und Versuchsfahrten“ ist bei der kundenbetreuenden Stelle 
der DB InfraGO AG  bzw. der RNI anzumelden.  
 Fristen  
 Frist für die Beauftragung  
Der ZB muss eine Betriebsprogrammstudie für aT und Versuchsfahrten spätestens 6 Wochen 
vor dem Beginn des in der Beauftragung genannten Transportzeitraums nach Ziffer 5.4.9.3  bei 
der DB InfraGO AG  beauftragen.  
 
Der ZB darf  
 die Betriebsprogrammstudie mit einem größeren Vorlauf und / oder  
 mit einem längeren Transportzeitraum als dem in Ziffer 5.4.9.3  geregelten Mindestzeit-
raum  
 
beauftragen. Hierbei sind durch den ZB die jeweiligen Gültigkeitszeiträume der Machbarkeitsstu-
dien aT für die in der Studie zu betrachtenden Transporte zu beachten. Die Gültigkeitszeiträume 
müssen mindestens den kompletten Transportzeitraum abdecken.  
 Frist für die Studienerstellung  
Die Durchführung einer „Betriebsprogrammstudie für aT und Versuchsfahrten“ nimmt bis zu 4 
Wochen in Anspruch. Nach Abschluss der Studie erfolgt die Übergabe der Studienergebnisse 
gem. Ziffer 5.4.9.8 . 
 Fristen in der Umsetzungsphase  
Sofern mit den Studienergebnissen eine Durchführbarkeit der Transporte attestiert wurde, 
schließt sich an die Übergabe der Studienergebnisse eine Umsetzungsphase von zwei Wochen 
an. In dieser Phase finden folgende Tätigkeiten statt:  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   127  Gem. der Regelungen in Ziffer 5.4.9.8  erstellte Zugtrassenstudien bleiben diese grund-
sätzlich fünf Arbeitstage lang zum Abruf durch das beauftragende ZB reserviert (Reser-
vierungszeitraum). Will der ZB die reservierten Zugtrassen nutzen, muss er innerhalb 
dieser 5 Arbeitstage die Zugtrassen zu m Gelegenheitsverkehr anmelden.  
 Im Rahmen der Anmeldung muss der ZB im TPN -Feld Kunde an Netz auf die Betriebs-
programmstudie referenzieren. Die betrieblich -technischen Angaben der Trassenan-
meldungen müssen mit denen übereinstimmen, die im Studienergebnis übergeben wur-
den. Für die Trassen anmeldung muss der ZB den Verzicht auf Annahme erklären.  
 Die DB InfraGO AG  bzw. d ie RNI wandelt die Zugtrassenstudien daraufhin in echte Zug-
trassen um und erstellt nach Abschluss der Einzelnutzungsverträge Fahrplanunterlagen 
und -bekanntgabe gem. der Fristen nach Ziffer 4.2.2.4 . 
 
Werden innerhalb des Reservierungszeitraums Trassenanmeldungen referenziert, deren betrieb-
lich-technische Angaben vom Ergebnis der „Betriebsprogrammstudie für aT und Versuchsfahr-
ten“ maßgeblich abweichen, werden diese von der DB InfraGO AG  bzw. der RNI als „nicht plau-
sibel“ im Sinne der Ziffer 4.2.2.2  betrachtet und zurückgewiesen. Eine maßgebliche Abweichung 
liegt insbesondere dann vor, wenn durch Verschlechterung der Zugparameter (z. B. schwächeres 
Triebfahrzeug, längerer und / oder schwerer Wagenzug, Einbeziehung weiterer, nicht zur Unter-
suchung bea uftragter MaT) ein Einhalten der Fahrzeiten des Studienergebnisses nicht möglich 
ist.  
 
Möchte der ZB die Studienergebnisse nicht für Trassenanmeldungen verwenden, erklärt er dies 
unverzüglich gegenüber der DB InfraGO AG  bzw. der RNI, damit die gebundene Schienenweg-
kapazität wieder freigegeben wer -den kann.  
 
Erklärt der ZB die Nichtnutzung der Studienergebnisse oder werden nicht innerhalb des Reser-
vierungszeitraums Trassenanmeldungen gem. Ziffer 4.2 bzw. 4.7.1  durch den ZB referenziert,  
 werden die Reservierungen der Zugtrassen spätestens mit Ablauf der Frist von 5 Ar-
beitstagen nach Übergabe des Studienergebnisses unwiderruflich gelöscht,  
 verlieren alle von DB InfraGO AG  bzw. der RNI durchgeführten Organisationen von und 
Abstimmungen mit weiteren Beteiligten (z. B. betriebliche Begleiter aT) gem. Ziffer 
5.4.9.2  sofort und unwiderruflich ihre Verbindlichkeit.  
 Nicht fristgerechte Beauftragungen  
Beauftragt der ZB eine „Betriebsprogrammstudie für aT und Versuchsfahrten“ mit einem Trans-
portzeitraum, dessen Beginn weniger als 6 Wochen nach dem Beauftragungszeitpunkt liegt, ver-
größert sich die Länge des bei der Studie zu betrachtenden Transportzeitrau ms automatisch um 
den Betrag der Unterschreitung der Beauftragungsfrist. Die DB InfraGO AG  bzw. die RNI wird 
entsprechende Anmeldungen zeitlich anpassen. Ziffer 5.4.9.5.1  Sätze 3 und 4 sind zu beachten.  
 Inhalte der Beauftragung  
Bei der Beauftragung muss das ZB alle für den Transport relevanten Unterlagen gem. Ziffer 4.7.1  
(z. B. DB -Bza-Nummer der Machbarkeitsstudien aT) angeben bzw. einreichen. Die angegebenen 
Unterlagen müssen zu diesem Zeitpunkt vollständig bearbeitet vorliegen.  
 
In Ergänzung zu Ziffer 5.4.9.3  kann der ZB einen oder mehrere Wunschverkehrstage für den 
Transport angeben, die sich alle innerhalb des Transportzeitraums gem. Ziffer 5.4.9.3  befinden 
müssen. Ein Anspruch auf Umsetzung bzw. Berücksichtigung der Wunschverkehrstage besteht 
nicht. Die DB InfraGO AG  bzw. die RNI versucht mit dem ZB einen entsprechenden Verkehrstag 
abzustimmen.   
 Änderung der Beauftragung  
Werden Inhalte der ursprünglichen Beauftragung der „Betriebsprogrammstudie für aT und Ver-
suchsfahrten“ geändert (z. B. Nachmelden weiterer Machbarkeitsstudien aT, Veränderung des 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   128 gewünschten Transportzeitraums), wird dies hinsichtlich der Beauftragungs - und Bearbeitungs-
fristen als neue Beauftragung behandelt.  
 Inhalt und Übergabe der Studienergebnisse  
Das Studienergebnis wird von der DB InfraGO AG  bzw. der RNI in elektronischer oder schriftlicher 
Form an das ZB übergeben.  
 
Das Ergebnis der „Betriebsprogrammstudie für aT und Versuchsfahrten“ kann, abhängig von der 
Beauftragung des ZB und der fahrplanerischen Machbarkeit, z. B. enthalten:   
 eine einzelne Zugtrasse an einem einzelnen Verkehrstag,  
 mehrere einzelne Zugtrassen an mehreren Verkehrstagen, wenn die Transporte wie-
derkehrend durchgeführt werden sollen, wobei für jeden Verkehrstag individuelle Fahr-
planzeiten und Bedingungen bestehen dürfen,  
 eine Kette mehrerer einzelner Zugtrassen, die zeitlich und geografisch aufeinander fol-
gen und für die Zwischenabstellungen geregelt sind,  
 die Feststellung, dass der gewünschte Transport im gewünschten Transportzeitraum 
nicht durchgeführt werden kann; in diesem Fall werden keine Zugtrassen übergeben. 
Die DB InfraGO AG  bzw. d ie RNI muss die Gründe für die Nichtdurchführbarkeit des aT 
benennen.  
 
Bei nicht fristgerechter Beauftragung der Studienanmeldungen nach Ziffer 5.4.9.5  verkürzt sich 
der Reservierungszeitraum dadurch auf einen Arbeitstag  und soweit der erste Verkehrstag kürzer 
als 7 AT nach Übergabe des Studienergebnisses liegt, verkürzt sich der Reservierungszeitraum 
auf einen Arbeitstag. Ziffer 5.4.9.5.3  gilt entsprechend .  
 Bepreisung  
Das Entgelt für die Erstellung der „Betriebsprogrammstudie für aT und Versuchsfahrten“ bestimmt 
sich entsprechend nach dem angefallenen Personalaufwand. Es beträgt 96,00 Euro je angefan-
gener 60 Minuten.  
 
Die im Rahmen der Betriebsprogrammstudie von der DB InfraGO AG  bzw. der RNI organisierten 
Neben - und Zusatzleistungen sind nicht im Entgelt für die Erstellung der „Betriebsprogrammstu-
die für aT und Versuchsfahrten“ enthalten, sondern werden jeweils gesondert nach den jeweiligen 
Regelungen abgerechnet.  
 Nebenleistungen und Entgelte  
Die DB InfraGO AG  bzw. d ie RNI bietet folgende Nebenleistungen gegen Entgelt nach Maßgabe 
gesondert abzuschließender Verträge an:  
 Anbindung EVU -Leitstellen (GSM -R) 
Die DB InfraGO AG  bzw. d ie RNI bietet ZB oder einbezogenen EVU, die mit der DB InfraGO AG  
bzw. der RNI einen Grundsatz -INV abgeschlossen haben, die Möglichkeit der Nutzung von GSM -
R für die dispositive Kommunikation zwischen stationären Stellen und dem mobilen Personal an.  
 
Die Abrechnung dieser GSM -R basierten Kommunikationsdienstleistung erfolgt zu festgesetzten 
Sätzen.  
 
Anbindung EVU -Leitstellen (GSM -R): 
 Telefonie/SMS - Flatrate pro Nutzer 11,95 Euro je Monat  
 Datenübertragung - Flatrate pro Nutzer 4,10 Euro je Monat  
 
Sonstige GSM -R Leistungen (auf besondere Anforderung)  
 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   129 Auf besondere schriftliche Anforderung und gegen gesonderte Verrechnung können nachste-
hende Leistungen erbracht werden:  
 Ersatzlieferung SIM -Karte 23,95 Euro  
 Expressversand SIM -Karte 34,95 Euro  
 Datenupdate SIM -Karte 17,95 Euro  
 Wunschrufnummer für stationäres Endgerät 23,95 Euro  
 MSISDN -Tausch auf eine Wunschrufnummer 23,95 Euro  
 
Im Rahmen freier Kapazitäten und technischer Machbarkeit können über nachfolgende Leistun-
gen gesonderte Vereinbarungen geschlossen werden:  
 Einrichtung Short Code über Standardleistung hinaus 96,00 Euro je angefangene 60 
Minuten . 
 Anpassungsarbeiten in Folge Änderungen beim Nutzer 96,00 Euro je angefangene 60 
Minuten . Für weitere zusätzliche Leistungen erfolgt die Verrechnung nach Aufwand auf 
Basis des Stundensatzes von 96,00 Euro je angefangene 60 Minuten.  
 Betriebsprogrammstudie  
Die DB InfraGO AG  bzw. d ie RNI bietet ZB an, bestehende oder neue Betriebsprogramme nach 
definierten Randbedingungen zu prüfen. Unter Zugrundelegung der vom Besteller übermittelten 
Daten wird auf Basis aktuell verfügbarer Fahrplan - und Infrastrukturdaten das bestellte Betriebs-
programm geprüft.  
 
Das Entgelt für eine Betriebsprogrammstudie bestimmt sich entsprechend nach dem angefalle-
nen Personalaufwand.  
 
Das Entgelt beträgt 96,00 Euro je angefangener 60 Minuten.  
 Dispositionsarbeitsplätze in Betriebszentralen  
Die DB InfraGO AG  bietet ZB oder einbezogenen EVU im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten 
die Nutzung von Dispositionsarbeitsplätzen an.  
 
Die mit der Zurverfügungstellung der Dispositionsarbeitsplätze verbundenen Leistungen sind in 
der Produktbeschreibung „Dispositionsarbeitsplätze“ konkret beschrieben und werden im Internet 
zur Verfügung gestellt:  
www.dbinfrago.com/dispositionsarbeitsplaetze  
 
Zusätzlich zum Arbeitsplatz ist das Produkt LeiDis -NK Premiumversion als entgeltpflichtige Ne-
benleistung gegen gesonderte Verrechnung zu bestellen.  
 
Für die Preiskalkulation der Nutzungsentgelte für Dispositionsarbeitsplätze sind die jährlichen 
kalkulierten Kosten für die Erstellung, Instandhaltung, Reinigung, Energie, Personalaufwand und 
Leitungskosten sowie eine marktübliche Rendite maßgeblich. Die P reise variieren in Abhängig-
keit von den jeweiligen räumlichen Gegebenheiten und Ausstattungen in den einzelnen Betriebs-
zentralen.  
 
Das monatliche Gesamtentgelt für die Dispositionsarbeitsplätze setzt sich zusammen aus: Nut-
zungsentgelte für Dispositionsarbeitsplatz und zusätzlich Nutzungsentgelt für die LeiDis -NK Pre-
miumversion sowie ggf. einem zusätzlichen Entgelt für Umbaumaßnahmen.   
 
Die Grundpreise  für einen Arbeitsplatz betragen in : 
 
Betriebszentrale Berlin  1.869,43  Euro je Monat  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   130 Betriebszentrale Duisburg  1.561,20  Euro je Monat  
Betriebszentrale / Netzleitzentrale Frankfurt am Main  1.624,77  Euro je Monat  
Betriebszentrale Hannover  1.927,45  Euro je Monat  
Betriebszentrale Karlsruhe  1.380,93  Euro je Monat  
Betriebszentrale Leipzig  1.286,84  Euro je Monat  
Betriebszentrale München  1.681,95  Euro je Monat  
 
Leistungen mit gesonderter Verrechnung [LeiDis -NK Premium]  
Zusätzlich zum Arbeitsplatz ist das Produkt LeiDis -NK Premiumversion zum Preis gemäß Ziffer 
5.5.8  gesondert zu bestellen.  
Zuschlag zum monatlichen Grundpreis für Umbaumaßnahmen  
Werden Umbaumaßnahmen gewünscht, werden die Umbaukosten in gleichen monatlichen Ra-
ten (1/12 der Gesamtumbaukosten) zusätzlich zum Grundpreis abgerechnet.  
 Fahrplanstudie  
Die DB InfraGO AG  bzw. die RNI bietet ZB an, Fahrplanstudien durchzuführen. Eine Fahrplan-
studie ist eine Untersuchung, die dazu dient, Auswirkungen bestimmter Infrastrukturzustände 
bzw. die Möglichkeit zur Integration von Trassenwünschen auf ein bestehendes oder voraussicht-
liches Trasse ngefüge zu bewerten.  
 
Das Entgelt für eine Fahrplanstudie bestimmt sich entsprechend nach dem angefallenen Perso-
nalaufwand. Berechnet wird jede angefangene Bearbeitungsstunde.  
 
𝐸𝑛𝑡𝑔𝑒𝑙𝑡 =𝐸𝑢𝑟𝑜  𝑗𝑒 𝑆𝑡𝑢𝑛𝑑𝑒 ∗𝐴𝑛𝑧𝑎 ℎ𝑙 𝑑𝑒𝑟 𝑎𝑛𝑔𝑒𝑓𝑎𝑛𝑔𝑒𝑛𝑒𝑛  𝐵𝑒𝑎𝑟𝑏𝑒𝑖𝑡𝑢𝑛𝑔𝑠𝑠𝑡𝑢𝑛𝑑𝑒𝑛  
 
Das Entgelt beträgt 96,00 Euro je angefangener 60 Minuten.  
 Gedruckte Buchfahrpläne  
Die DB InfraGO AG  bzw. die RNI bietet ZB oder einbezogenen EVU gedruckte Buchfahrpläne 
an. 
 
Für die Preiskalkulation des Produktes sind die Kosten der Rechnernutzung, Druck -, Reproduk-
tions - und Personalaufwand, sowie eine marktübliche Rendite maßgeblich.  
 
Das Entgelt für gedruckte Buchfahrpläne ist abhängig von der Seitenzahl und Auflagenhöhe. 
Preise sind im Einzelfall bei der kundenbetreuenden Stelle der DB InfraGO AG  bzw. d er RNI 
abrufbar.  
 
Die elektronische Ausgabe der La -Hefte ist entgeltfrei.  
 Grüne Funktion der Zuglaufregelung  
Das Produkt „Grüne Funktionen der Zuglaufregelung“ umfasst auf Basis der aktuellen Betriebs-
lage die Übertragung von Fahrempfehlungen, um Triebfahrzeugführer in der energiesparenden 
Fahrweise zu unterstützen. Die Übertragung dieser Daten erfolgt per standar disierte r Schnittstelle 
an das jeweilige Eisenbahnverkehrsunternehmen, welches die Daten dann nutzergerecht aufbe-
reiten kann.  
 
Die Triebfahrzeugführer können mittels der Fahrempfehlung die Geschwindigkeit des Zuges an-
passen, um beispielsweise Signalhalte zu vermeiden. Hierbei wird eine Echtzeit -Information für 
eine vorausschauende Fahrweise automatisch von der Betriebszentrale der  DB InfraGO AG  bzw. 
der RNI berechnet und zur Anzeige für den Triebfahrzeugführer übermittelt. Diese Information 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   131 kann z.B. „Ausrollen von … bis … “ oder „x km/h langsamer fahren als zulässig von … bis …“ 
beinhalten.  
  
Die Grünen Funktionen der Zuglaufregelung beinhalten die Funktionen „ZLR Planfahren“ und 
„ZLR Nachfahren“.  
 
„ZLR Planfahren“ hilft dabei Energie einzusparen, indem Vorplanfahrten vermieden und Züge auf 
der Planlage gehalten werden.  
 
„ZLR Nachfahren“ hilft dabei Energie einzusparen, indem Bremsen und unnötige Halte beim 
Nachfahren von Zügen vermieden werden oder eine energieeffiziente Zugführung auf den Sig-
nalhalt hin erfolgt. ZLR Nachfahren kommt zur Anwendung, wenn die Situation disp ositiv eindeu-
tig ist.  
 
Die monatliche Entgelthöhe der Grünen Funktionen der Zuglaufregelung bemisst sich nach den 
monatlich abgerechneten Trassenkilometern für das Trassenentgelt abzüglich der Strecken ohne 
automatische Zugnummernmeldeanlage.  
 
Das Entgelt beträgt 0,00394 Euro je Trassenkilometer (Sollfahrplan abzüglich der Strecken ohne 
automatische Zugnummernmeldeanlage).  
 Key Management Center (KMC)  
Die DB InfraGO AG  bietet ZB oder einbezogenen EVU die Verwaltung von kryptografischen 
ETCS -Schlüsseln in Form eines Key Management Center (KMC) an.  
Für die Benutzung der Strecken der DB InfraGO AG , die mit dem Zugsicherungssystem ETCS 
(European Train Control System) Level 2 ausgerüstet sind, werden kryptografische Schlüssel 
(KMAC ) für den Datenaustausch zwischen ETCS -Zentralen (RBC) und ETCS -Fahrzeuggeräten 
(OBU) benötigt. Diese KMAC  werden von der DB InfraGO AG  kostenfrei  bereitgestellt und müs-
sen von den ZB bzw. den einbezogenen EVU in einem Home -KMC verwaltet werden.  
 
Die DB InfraGO AG  stellt bei entsprechender Beauftragung  eine Plattform für das Home -KMC 
zur Verfügung und übernimmt alle mit der Verwaltung verbundenen Aufgaben, wie Anforderung, 
Registrierung, Speicherung, Verteilung, Austausch und Abbestellung von kryptografischen 
Schlüssel n. 
 
Die Nutzung der ETCS Key Managementleistung (Home -KMC) wird kostenpflichtig zur Verfügung 
gestellt und wie folgt abgerechnet:  
 
25,00 Euro je Monat und ETCS -Fahrzeuggerät . 
 Leitsystem zur Netzdisposition Kunde  
Die DB InfraGO AG  bzw. d ie RNI bietet ZB oder einbezogenen EVU das Informationssystem 
LeiDis -NK an. Mit LeiDis -NK wird dem Nutzer die aktuelle betriebliche Sicht auf seine Züge in 
Echtzeit visualisiert zur Verfügung gestellt. LeiDis -NK ist als Basis - oder Premiumversion verfüg-
bar. Die Versionen unterscheiden sich im Angebot an Applikationen sowie in deren Anwendung. 
Der erste Nutzeraccount der LeiDis -NK Basisversion steht für ZB oder einbezogene EVU, die 
Zugtrassen bei der DB InfraGO AG  bzw. der RNI angemel det haben und operativ tätig sind, un-
entgeltlich zur Verfügung. Soweit zusätzliche Nutzeraccounts und/oder die Nutzung der LeiDis -
NK Premiumversion durch den ZB oder das einbezogene EVU angestrebt w erden , sind diese 
zusätzlich entgeltpflichtig zu erwerben.  
 
Die DB InfraGO AG  bzw. d ie RNI bietet LeiDis -NK als Basis - oder Premiumversion an.  
 LeiDis -NK Basisversion  
 
Der erste Nutzeraccount der LeiDis -NK Basisversion steht für ZB, die Zugtrassen bei 
der DB InfraGO AG  angemeldet haben, oder einbezogene EVU, die operativ tätig sind, 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   132 unentgeltlich zur Verfügung. Zusätzliche Nutzeraccounts werden kostenpflichtig zur Ver-
fügung gestellt.  Und werden wie folgt abgerechnet:  
 
973,00 Euro je Monat und Session  
 
 LeiDis -NK-Premiumversion  
 
Für die Verwendung der LeiDis -NK Premiumversion wird eine Lizenz des Softwareinha-
bers für jede BZ -Anbindung benötigt. Diese wird von der DB InfraGO AG beim Lizenz-
inhaber erworben. Die DB InfraGO AG sorgt für den Erwerb und die Aufrechterhaltung 
der Lizenz während der gesamten Vertragslaufzeit. Dafür erhebt die DB InfraGO AG ein 
einmaliges Entgelt, welches den jeweils aktuellen Lizenzkosten des Lizenzinhabers en t-
spricht. Der Lizenzpreis wird in einem Rahmenvertrag mit dem Lizenzinhaber vereinbart 
und in der Produktbeschreibung veröffentlicht. Sollen einem bestehenden LeiDis -NK 
Premiumzugang weitere BZ -Anbindungen zugeordnet werden, so ist je Anbindung eine 
weitere Lizenz zu erwerben.  
 
Die Nutzung der LeiDis -NK-Premiumversion wird  kostenpflichtig zur Verfügung gestellt 
und wie folgt abgerechnet:  
 
 
1.400,00 Euro je Monat und  Account  
 
 Fakultative Leistungen  
 
Folgende zusätzliche Leistungen können mit den nachfolgenden Entgelten vereinbart 
werden  
 
Besondere Datenpflege  
 
96,00 Euro je angefangener 60 Minuten  
 
Mentorenschulung  
 
96,00 Euro je angefangener 60 Minuten  
 DB LiveMaps  
Die DB InfraGO AG  bzw. d ie RNI bietet den ZB oder einbezogenen EVU das Informationssystem 
DB LiveMaps an. DB LiveMaps ist eine Anwendung zur echtzeitnahen, kartenbasierten Darstel-
lung des deutschen Schienenverkehrs  inklusive der Zug -, Baustellen - und Störungsanzeigen . Im 
Rahmen dieser Darstellung werden in einer dynamischen Karte (Live map) alle Zugbewegungen 
auf dem deutschen Schienennetz echtzeitnah visualisiert. Der ZB bzw. das einbezogene EVU 
haben über die Anwendung die Möglichkeit, die Zugpositionen un d -bewegungen der eigenen 
Züge bzw. durch Dritte freigegebene Züge bzw. Züge des SPNV und SPFV zu verfolgen. Die 
Anwendung ist dabei über verschiedene Plattformen zugänglich (Smartphone/Tablet, Webbrow-
ser, stationäre Großbildschirme).  
 
Die Abrechnung dieser echtzeitbasierten Zuglaufinformationsanwendung erfolgt zu festgesetzten 
Sätzen.  
 
Der Jahrespreis  beträgt 79,00 EUR je Jahr.  
 
Der Zugang zu DB LiveMaps erfolgt über das Infraportal . Die Nutzungsbedingungen für das 
Infraportal  sind als Anlage 3.4.3.1 Bestandteil dieser INB.  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   133 
 Lizenz zur Datenabnahme  
Die DB InfraGO AG  bzw. d ie RNI bietet ZB oder einbezogenen EVU die Lizenz zur Datenab-
nahme an. Über eine Datenschnittstelle werden Zuglaufinformationen in Form von einheitlichen 
und standardisierten UIC -Datensatz -Telegrammen in Echtzeit elektronisch übertragen. Eine Be-
rechtigung zum „A ndocken“ an diese Schnittstelle erhält der ZB oder einbezogenen EVU durch 
den Erwerb der Lizenz zur Datenabnahme.  
 
Das Entgelt richtet sich nach dem durchschnittlichen täglichen Datenvolumen.  
 
Mindestpreis 750,56 Euro je Monat. Die Preise richten sich nach dem durchschnittlichen täglichen 
Datenvolumen.  
 Statistiken  
Die DB InfraGO AG bzw. die RNI stellen den ZB statistische Daten zur Verfügung.  
 
Über eine Schnittstelle werden die bei der DB InfraGO AG bzw. der RNI vorliegenden Zuglaufin-
formationen nachträglich aufbereitet und den ZB in Form eines Statistikdatensatzes bereitgestellt.  
 
Detaillierte Informationen sowie die Produktbeschreibung „Statistiken“ finden Sie online unter 
www.dbinfrago.com/statistiken .  
 
Daten, die über das kostenfreie Mindestzugangspaket hinausgehen, werden mit 0,05 Euro netto 
pro Zug und Verkehrstag berechnet.  
Es wird ein Mindestentgelt in Höhe von 100 Euro in Rechnung gestellt.  
 
Den direkten Zugang zum Bestelltool DB Xtra finden Sie ebenfalls über die oben genannte Web-
site oder direkt unter: https://dbxtra.dbinfrago.com .  
 
Über DB Xtra können ZB eine Anbindung an die Statistik -Schnittstelle vornehmen. Die entspre-
chende Schnittstellenbeschreibung steht in DB Xtra zur Verfügung.  
 
In DB Xtra können zudem individuelle Beratungsleistungen beauftragt werden. Die Beratungs-
leistungen werden nach Aufwand abgerechnet - das Entgelt beträgt 96,00 Euro je angefangene 
60 Minuten.  
 
Die Anmeldung zu DB Xtra erfolgt über das Infraportal. Näheres ist den Nutzungsbedingungen 
zum Infraportal (Anlage 3.4.3.1) zu entnehmen.  
 Trassengrafik  
Die DB InfraGO AG  bzw. d ie RNI bietet ZB eine grafische Darstellung des Netzfahrplans (inkl. 
zeitnaher Ergänzungen) in Form von Trassengrafiken an. Diese enthalten die auf einem Stre-
ckenabschnitt enthaltenen Zugtrassen in Form von Zeit -Wege -Diagrammen und vereinfachen 
dem ZB die Fahrla genplanung. Je nach Umfang kann eine Trassengrafik mehrere Seiten umfas-
sen.  
 
Produktinformationen und Vertragsmuster werden im Internet zur Verfügung gestellt:  
www.dbinfrago.com/nebenleistungen  
 
Diese sind nicht Bestandteil der INB. 
 
Weitere Informationen sind bei den Region en erhältlich:  
www.dbinfrago.com/kontakte  
 
Die Abrechnung dieser Informationsleistung erfolgt je Seitenanzahl.  
 
Das Entgelt beträgt 5,00 Euro je Seite.  
 
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 Kamera -Brücken zur Erzeugung  von Bildmaterial  und weiteren Daten  
Die DB InfraGO AG  bietet ZB an, ortsgebundene Aufnahmeanlagen (Kamerabrücken) innerhalb 
ihrer Infrastruktur zu installieren und mit Hilfe der Aufnahmeanlagen Bilddaten von vorbeifahren-
den Schienenfahrzeugen aufzunehmen. Die so erzeugten Bilddaten geben den ZB Nutzern, die 
mit der DB InfraGO AG  eine Vereinbarung über die Errichtung und/oder Nutzung einer Kamera-
brücke getroffen haben, wichtige Informationen über den Zustand ihrer Fahrzeuge und können 
helfen, Prozesse im Rahmen des Flottenmanagements sowie der  Planung und Instandhaltung 
zu optimieren.  
 
Auf einer zentralen Datenplattform werden qualitätsgeprüfte Bilddaten mit zugeordneten UIC -
Nummern (European Vehicle Number, EVN) elektronisch gespeichert und den berechtigten Nut-
zern der Kamerabrücken zur Verfügung gestellt. Verwendung und Vermarktung der  Bilddaten 
liegen im Verantwortungsbereich der ZB.  
 
Da sich die Investitionskosten zur Errichtung von Kamerabrücken und die laufenden Kosten für 
den Unterhalt der Kamerabrücken sowie für die Datenübermittlung unmittelbar aus individuellen 
Anforderungen des ZB ableiten (z.B. Standort, Anzahl der Wagen und Du rchfahrten, Datenvolu-
men, etc.), erfolgen die Kalkulation des Entgeltes und die Festlegung der Vertragsdauer individu-
ell. Dabei werden Erstellungskosten sowie laufende Vorhaltungskosten getrennt kalkuliert und 
ausgewiesen. Sofern mehrere ZB die Nutzung ein er bestehenden oder die Errichtung einer 
neuen Kamerabrücke anstreben, ist zwischen allen Beteiligten die Kostenaufteilung zu regeln. 
Laufende Kosten, die in der Regel fix abgerechnet werden, beinhalten eine u.a. Pauschale für 
Inspektion, Wartung und Entst örung inkl. notwendiger Ersatzteile sowie die Betriebsführung der 
Kamerabrücke. Variable Kosten in Abhängigkeit von der Nutzungsintensität der Kamerabrücke 
beinhalten u.a. Energiekosten, Kosten für die die Erfassung und Verarbeitung der Rohdaten (inkl. 
Softwarepflege), die Datenübertragung an das Datenhub sowie die Betriebsführung inkl. benötig-
ter Speicherplatz des Datenhub. Bei den Erstellungskosten werden u.a. die Konstruktion der Ka-
merabrücke, die Errichtung der Telekommunikationsanlage und eine Verzinsu ng des eingesetz-
ten Kapitals berücksichtigt.  
 
Die Errichtung von Kamerabrücken kann überall dort erfolgen, wo dies unter Beachtung rechtli-
cher Rahmenbedingungen technisch und betrieblich möglich ist.  
 
Die DB InfraGO AG  stellt den ZB auf Verlangen eine Machbarkeitsprüfung sowie Kostenprognose 
für Errichtung und Betrieb der Kamera -brücken entgeltfrei zur Verfügung.  
 
Der Einsatz einer leistungsfähigen LED -Beleuchtung, um auch bei Nacht oder schlechtem Wetter 
hochauflösende Farb -Bilder erzeugen zu können, kann nur unter Einhaltung der für den Standort 
der jeweiligen Kamerabrücke geltenden immissionsschutzrechtlichen Vor gaben gewährleistet 
werden. Aktuell ist dies nur im Bereich von Zugbildungsanlagen und Umschlagbahnhöfen mög-
lich. 
 
In Bereichen, in denen eine LED -Beleuchtung lichtimissionstechnisch nicht zulässig ist, wie z.B. 
auf Streckengleisen, ist der Betrieb mit Infrarot -Kameras und somit die Erzeugung von schwarz-
weiß Bildern möglich.  
 
Am Standort sollte mindestens LTE -Verfügbarkeit und 50 Hz -Infrastruktur vorhanden sein.  
 
Weitere Kundenanforderungen und Anwendungsfälle können durch Erweiterung des Standard -
Setups der Kamerabrücken abgedeckt werden.  
 
Die Entscheidung über die Errichtung einer neuen Kamerabrücke obliegt ausschließlich der DB 
InfraGO AG . Die DB InfraGO AG  wird die Errichtung einer Kamerabrücke jedoch nur dann ableh-
nen, wenn die Errichtung an dem vom ZB gewünschten Standort technisch, betrieblich oder recht-
lich nicht möglich ist. Die DB InfraGO AG  wird eine Ablehnung schriftlich begründen. Vor einer 
Entscheidung über die Durchführung der Maßnahme informiert die DB InfraGO AG  die ZB im 
Internet unter:  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   135 https://www.dbinfrago.com/kamerabruecken  
 
unter Wahrung der Betriebs - und Geschäftsgeheimnisse des ZB, auf dessen Wunsch die Maß-
nahme realisiert werden soll, über die Absicht, die Errichtung der Kamerabrücke durchzuführen. 
Andere ZB haben binnen vier Wochen die Möglichkeit, bei einem parallelen In teresse an der 
Durchführung der gleichen oder einer vergleichbaren Maßnahme dies der DB InfraGO AG  anzu-
zeigen. Die DB InfraGO AG  wird in diesem Fall durch Verhandlungen mit den ZB auf eine einver-
nehmliche Lösung hinwirken.  
 Angebotsberatung  
Die DB InfraGO AG  bzw. die RNI bietet ZB für den mittel - bis langfristigen Fahrplanhorizont , d.h. 
i.d.R. 5 bis 20 Jahre vor dem Fahrplanwechsel,  eine Angebotsberatung an, die das Spektrum von 
der ersten Konzeptidee bis zum geprüften Fahrplan abdeckt.  Dadurch erhalten ZB die Möglich-
keit, weit vor einem Fahrplanwechsel prüfen zu lassen, welche Möglichkeiten es hinsichtlich (sys-
tematischen) Angebotsänderungen, -verbesserungen oder -ausweitungen gibt.  Das Zusammen-
spiel der drei Hebel  Fahrplan, Fahrzeug und Infr astruktur kann dabei ebenso berücksichtigt wer-
den, wie Aspekte von Angebots - und Betriebsqualität.  
 
Die Leistungen der DB InfraGO AG  bzw. der RNI umfassen, kombiniert mit bereits bestehenden 
Nebenleistungen, dabei die folgenden drei Säulen:  
1. Die Entwicklung oder Weiterentwicklung von Fahrplankonzepten, z. B. Definition verkehr-
licher Ziele, Erstellung von Fahrplankonzeptvarianten sowie Netzgrafiken oder Ableitung 
von Handlungsfeldern bzgl. der Infrastruktur sowie optional zusätzlich  
2. Die Untersuchungen von Fahrbarkeit (siehe Nebenprodukt „Betriebsprogrammstudie“) und 
Fahrzeit (siehe Nebenprodukt „Fahrzeitberechnung“), z. B. Fahrzeitberechnung zum Ver-
gleich von verschiedenen Triebfahrzeugen / Fahrdynamiken, Ermittlung von Fahrzeiteffek-
ten durch geänderte Haltekonzepte, Untersuchung von Fahrzeiteffekten durch Infrastruk-
turmaßnahmen mikroskopische Untersuchung der Fahrbarkeit des neu entwickelten Kon-
zepts aus 1.  
3. Die Fahrplananalyse und -optimierung, z. B. Fahrplanrobustheitsprüfung oder Betriebssi-
mulationen  
 
Das Entgelt für eine Angebotsberatung bestimmt sich entsprechend nach dem angefallenen Per-
sonalaufwand.  
 
Das Entgelt beträgt 96,00 Euro je angefangener 60 Minuten.  
 ISR Data Service  
Die DB InfraGO AG bzw. die RNI bietet ZB einen ISR Data Service an.  
 
Über das Aufrufen einer URL können die Daten aus dem Infrastrukturregister (ISR) zum gesam-
ten Streckennetz der DB InfraGO (Bahnsteigen, Betriebsstellen, Streckenabschnitten und Tun-
nel) in Form einer json -Datei Formates heruntergeladen werden. Dabei handelt  es sich um die 
aktuellen Stände der verfügbaren Fahrplanjahre. Sie erhalten die Daten des ISR zu den o. a. 
Objekten stets aktualisiert. Sie haben außerdem die Möglichkeit Filter zu setzen, bspw. nach 
einzelnen Betriebsstellen.  
 
Produktinformationen werden im Internet zur Verfügung gestellt:  
www.dbinfrago.com/infrastrukturdaten  
 
Diese sind nicht Bestandteil der INB. Die Abrechnung dieses ISR Data Services erfolgt zu einem 
festgesetzten Satz. Der Jahrespreis beträgt 1.846,00 EUR je Jahr.  
 
Die Bereitstellung des Datenservices erfolgt über den DB API Marketplace.  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   136 
 Bereitstellung von zuglaufbezogenen Prognosedaten (RIS -API) 
Die RIS -API bietet über standardisierte Schnittstellen einen Zugriff auf Daten und Services im 
Zusammenhang mit Reisendeninformation und Reisebegleitung für den Schienenpersonenver-
kehr. Es sind verschiedene Bausteine verfügbar, die aufgrund ihres einheitli chen Datenmodells 
miteinander kombiniert werden können. Jeder Baustein steht für einen einzelnen Service, der 
Geschäftsfunktionen im Rahmen der Reisendeninformation zur Verfügung stellt.  
 
Details zu den einzelnen Bausteinen finden Sie unter folgendem Link unter der Kategorie „RIS -
API“:  
https://developers.deutschebahn.com/db -api-marketplace/apis/product  
 
Dort findet sich eine detaillierte Produktbeschreibung, sowie eine Preisübersicht.  
 
Die Bereitstellungsleistung der DB InfraGO wird gemäß nachfolgender Liste vereinbart:  
 
Paket  Anfragen / Sekunde  Anfragen / Tag  Preis / Jahr  
XS 100 5.000  3.600 €  
S 100 25.000  10.800 €  
M 100 100.000  25.200 €  
L 100 250.000  45.000 €  
XL 100 500.000  80.400 €  
XXL Die maximalen Anfragezahlen (Obergrenze: 15.000.000 / Tag) werden 
im jeweiligen Einzelfall individuell mit dem Vertragspartner ausgehan-
delt. 
 
Der Vertragspartner darf insgesamt nicht mehr Anfragen an die RIS -API zum Abruf von zuglauf -
bezogenen Informationen stellen, als vereinbart wurden.  
 
DB Xtra wird im Internet zur Verfügung gestellt: https://dbxtra.dbinfrago.com . Die Anmeldung zu 
DB Xtra erfolgt über das Infraportal. Näheres ist den Nutzungsbedingungen zum Infraportal (An -
lage 3.4.3.1) zu entnehmen.  
 Maluszahlungen und Anreize  
Alle in den INB angegebenen Entgelte sind Netto Entgelte und werden gegenüber ZB zuzüglich 
der jeweilig gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer abgerechnet.  
 Maluszahlungen für Trassenänderung (durch den ZB) 
Trassenänderungen durch den ZB sind nach Vertragsschluss möglich.  
 
Die Erhebung von Änderungsentgelten hängt ab vom Änderungssachverhalt und vom Zeitpunkt 
der Änderung.  
 Für jede Änderung wird ein Änderungsentgelt in Abhängigkeit vom Konstruktionsauf-
wand erhoben.  
 Bei höherer Gewalt, behördlichen Anordnungen oder Einschränkungen, die  aus der 
Sphäre des Infrastrukturbetreibers stammen , erfolgt abweichend von den folgenden Re-
gelungen keine Bepreisung der dadurch verursachten Änderung.  
 
Änderungen sind nur zulässig, wenn die Sachverhalte in dieser Ziffer beschrieben werden.  
 
Folgende Tatbestände stellen Änderungen dar, für die ein Änderungsentgelt erhoben wird : 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   137  Änderung der Geschwindigkeit ohne Änderung des Verkehrstages, Änderung zeitliche 
Lage ohne Änderung des Verkehrstages, Laufwegsänderung bei gleichem Start - und 
Zielpunkt.  Laufwegseinkürzung bei gleichem Start - und Zielpunkt . 
 
Das Änderungsentgelt entspricht dem Anteil der Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbe-
triebs anfallen, für die Bearbeitung von Anträgen auf Zuweisung von Zugtrassen.  
 
Das Änderungsentgelt errechnet sich aus den Fahrplankosten multipliziert mit den von der Ände-
rung betroffenen Trassenkilometern multipliziert mit der Anzahl der geänderten Verkehrstage.  
 
Änderungsentgelt je Verkehrstag  = Fahrplankosten  * betroffene Trkm  
 
Das Änderungsentgelt beträgt maximal 1266  € im SPFV, 1142  € im SPNV und 1087  € im SGV.  
 
Für die Ermittlung des Änderungsentgelts werden als betroffene Trkm zugrunde gelegt:  
 Änderung der Geschwindigkeit bzw. Beschleunigung: betroffener Trassenabschnitt, in 
dem die zeitliche Lage verlassen wird.  
 Änderung zeitliche Lage: betroffener Trassenabschnitt, in dem die zeitliche Lage verlas-
sen wird.  
 Laufwegsänderung bei gleichem Start - und Zielpunkt: die Trkm, die räumlich von der 
ursprünglich vereinbarten Trasse abweichen.  
 
Die für das Änderungsentgelt zugrundeliegenden Fahrplankosten je Marktsegment werden in 
Anlage 5.3  ausgewiesen.  
 
Ein Änderungsentgelt wird nicht erhoben, wenn im SPV die Trasse im Zeitfenster +/ - 3 Minuten 
gegenüber der Ursprungstrasse verschoben wird und im SGV, wenn die Trasse im Zeitfenster 
von +/ - 30 Minuten gegenüber der Ursprungstrasse verschoben wird.  
 
Soweit ein Marktsegmentwechsel durch den ZB unter Beibehaltung der Trasse möglich ist, d.h. 
keine der vorgenannten Änderungstatbestände vorliegt, erhebt die DB InfraGO AG  bzw. die RNI 
für diese Marktsegmentänderung kein gesondertes Änderungsentgelt. Die Zulässigkeit des 
Marktsegmentwechsels ergibt sich aus der Marktsegmentbeschreibung unter Ziffer 5.3.1 . Die Än-
derung einer Trasse, die im Streitbeilegungsverfahren obsiegt hat, in ein günstigeres Marktseg-
ment ist nicht zulässig.  
 
Dies bedeutet, dass ein Wechsel in diejenigen Marktsegmente ausgeschlossen ist, deren Vo-
raussetzungen bei Konstruktion der ursprünglich angemeldeten Trasse vorliegen müssen und 
nicht nachgeholt werden können (Anmeldung von Charterverkehr und Einräumung von Konstruk-
tionsspielräumen).  
 
Folgende Änderungen einer Trasse sind insbesondere ausgeschlossen:  
 Änderung der Verkehrsarten  
 Änderung der gesamten Zugtrasse von Last - auf Leerfahrten, d. h. zulässig ist die Än-
derung von Last - auf Leer -fahrten nur für Teile einer Zugtrasse  
 Wegfall de r Komponente  „Schnell“ bei einer Trasse.  
 Maluszahlungen für Trassenänderungen (durch das EIU)  
 Kompensation von Trassenmehrkosten wegen baubedingter Umleitung im SGV 
im Netzfahrplan  
Im Netzfahrplan gemäß Ziffer 4.2.1  angemeldete Trassen des Schienengüterverkehrs (mit Aus-
nahme von Lokfahrten) werden unter folgenden Voraussetzungen  mit dem kürzesten Laufweg 
gemäß Ziffer 5.1 sowie mit einem Entgeltnachlass in Höhe von 0,20 Euro je Trassenkilometer 
abgerechnet:  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   138  Die Bestellung der Trasse erfolgte zum Netzfahrplan gemäß Ziffer 4.2.1 . 
 Aufgrund einer Baumaßnahme, die in den Planungsparametern (gemäß Richtlinie 
402.0305) veröffentlicht und im Netzfahrplan berücksichtigt wurde, kann mindestens ein 
angemeldeter Laufwegspunkt (Betriebsstellen) im ENV nicht umgesetzt werden oder es 
wurde aufgrund einer solchen Baumaßnahme im Vorfeld der Netzfahrplanerstellung 
eine Anmeldung durch den ZB über einen Umleitungsweg zwischen ZB und DB InfraGO 
AG vereinbart oder der ZB hat aufgrund einer Totalsperrung in Folge einer solchen Bau-
maßnahme die Trasse üb er einen Umleitungsweg angemeldet.  
 Entgeltregelung bei Umleitung aufgrund von Baumaßnahmen nach Zustandekom-
men des ENV  
Ergibt sich für eine vertraglich vereinbarte Zugtrasse aufgrund von Baumaßnahmen, die nicht im 
ENV für die betreffende Zugtrasse berücksichtigt wurden, ein vom ENV abweichender Laufweg 
(Umleitung), so wird nur das Zugtrassenentgelt für den Laufweg in Rechn ung gestellt, der dem 
ENV zugrunde liegt, es sei denn, aufgrund der Umleitung ergibt sich ein geringeres Trassenent-
gelt, dann gilt dieses.  
 
Diese Regelung gilt nicht für Zugtrassen, bei denen dem ZB oder dem einbezogenen EVU zum 
Zeitpunkt der Annahme des Trassenangebots der veränderte Laufweg bereits bekannt war. In 
diesem Fall wird das Trassenentgelt für den tatsächlich genutzten Laufweg bere chnet.  
 
Für Zugtrassen, die aufgrund nicht im ENV enthaltener Baumaßnahmen zusätzlich notwendig 
werden, ist kein Trassenentgelt zu entrichten. Zu diesen Zugtrassen zählen u. a. Zu - und Abfüh-
rungsfahrten zu einem Schienenersatzverkehr, Drehfahrten aufgrund baubedin gter Einschrän-
kungen, Zu - und Abführungsfahrten zu einer anderen als der gewöhnlichen Abstell - oder Tank-
anlage, Zu - und Abführungsfahrten von Triebfahrzeugen oder zusätzliche Verkehre aufgrund ei-
ner Änderung der Zugcharakteristik (z. B. Ablasten aufgrund g eringerer Grenzlast einer Umlei-
tungsstrecke).  
 Entgeltnachlass bei Umleitung aufgrund von Baumaßnahmen durch Generalsan-
ierungsmaßnahmen (Hochleistungskorridore)  
Zugtrassen des SPFV und Gelegenheitsverkehrstrassen des SGV, die von einer Generalsanie-
rungsmaßnahme gemäß der Anlage 5.6.2.3 der INB betroffen sind, zahlen ein reduziertes Tras-
senentgelt. Das reguläre Trassenentgelt wird um einen Umleitungsfaktor in Abhängigkeit von der 
Verkehrsart und Generalsanierungsmaßnahme gemäß Anlage 5.6.2.3 reduziert . 
 
Formel:  
 
Reduziertes Trassenentgelt = Reguläres Trassenentgelt x verkehrsartspezifischer 
Umleitungsfaktor (0,xx) je Generalsanierungsmaßnahme  
 
Folgende Voraussetzungen müssen für die Reduzierung des Trassenentgeltes  erfüllt sein:  
• Das Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) / der Zugangsberechtigte (ZB) mel-
det im Rechnungsbahnhof der DB InfraGO AG je Generalsanierungsmaßnahme 
die be -troffenen Trassen.  
• Die von der Generalsanierung betroffenen Trassen müssen mindestens 5 Be-
triebsstellen der in der Anlage 5.6.2.3 definierten Umleitungsstrecken tangieren.  
• Die von dem HLK betroffene Trasse ist frühzeitig bis maximal 2 Monate nach 
Verkehrstag im Rechnungsbahnhof zu melden.  
 
Die Umleitungsfaktoren werden  gemeinsam mit den jeweils relevanten Umleitungsstrecken in der 
Anlage 5.6.2.3 der INB veröffentlicht.  
 
Bei Mehrfachbetroffenheit von Generalsanierungsmaßnahmen wird der vorteilhaftere Umlei-
tungsfaktor  auf das gesamte Trassenentgelt angewendet.  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   139  
Die Entgeltregelung gemäß Ziffer 5.6.2.1  zur Kompensation von Trassenmehrkosten wegen bau-
bedingter Umleitungen für Netzfahrplantrassen des SGV ist von dieser Regelung unberührt.  
 
Der Umleitungsfaktor  wird nicht bei Stornierungsentgelten gemäß Ziffern 5.6.4.1 , 5.6.4.2  und 
5.6.4.3  sowie nicht bei dem Entgelt für Nichtstornierung gemäß Ziffer 5.6.3.3  gewährt.  
 Maluszahlungen für Nichtnutzung  
 Entgelt für Angebotserstellung  
Die Aufwendungen für die Bearbeitung von Anträgen auf Zuweisung von Zugtrassen sind im 
Trassenentgelt enthalten. Aus diesem Grund wird bei Nichtannahme einer angemeldeten Zug-
trasse ein Bearbeitungsentgelt für die Angebotserstellung erhoben. Diese Regelung findet keine 
Anwendung im Koordinierungsverfahren gem. Ziffer 4.2.1.7.1  sowie bei berechtigten Beanstan-
dungen des ZB gem. Ziffer 4.2.1.12.3 .  
 
Das Entgelt für die Angebotserstellung errechnet sich aus den Fahrplankosten im Rahmen der 
unmittelbar zugbedingten Kosten multipliziert mit den Trassenkilometern der konstruierten Tras-
sen multipliziert mit der Anzahl der beantragten Verkehrstage.  
 
Entgelt für Angebotserstellung = Fahrplankosten * Trkm * Anzahl der Verkehrstage  
 
Das Entgelt für die Angebotserstellung beträgt maximal 1266  € im SPFV, 1142  € im SPNV und 
1087  € im SGV.  
 
Die für das Entgelt für die Angebotserstellung zugrundeliegenden Fahrplankosten je Marktseg-
ment werden in Anlage 5.3  ausgewiesen.  
 20-Stunden Regelung  
Im Falle einer neuen Trassenzuweisung aufgrund von Ziffer 6.3.3.4.2  zahlt der ZB das Entgelt für 
die von der DB InfraGO AG  bzw. der RNI neu zugewiesene Trasse.  
 
Im Falle einer nicht genutzten Trasse aufgrund der Regelung in Ziffer 6.3.3.4.2 , rechnet die DB 
InfraGO AG  bzw. d ie RNI gegenüber dem ZB zusätzlich zu dem nach vorstehendem Satz 1 zu 
zahlenden Trassenentgelt das Entgelt für die ursprünglich bestellte und nicht genutzte Trasse in 
der Höhe des Entgelts für die Stornierung dieser Trasse weniger als 24 Stunden vor Abfahrt 
(gemä ß Ziffer 5.6.4.1 ) ab, es sei denn, die Verspätung von 20 Stunden oder mehr wurde von der 
DB InfraGO AG  bzw. der RNI verschuldet.  
 
Die Regelungen der Ziffer 5.7 bleiben unberührt.  
 Entgelt für Nichtstornierung  
Wird eine Trasse durch den ZB nicht genutzt und nicht innerhalb von 20 Stunden nach der ge-
planten Abfahrt storniert, fällt ein Entgelt für Nichtstornierung an.  
 
Bei Fällen höherer Gewalt sowie bei behördlichen Anordnungen oder Einschränkungen, die aus 
der Sphäre des Infrastrukturbetreibers stammen, wird kein Entgelt für Nichtstornierung für die 
ausgefallene Trasse sowie für einen davon betroffenen Umlauf erhoben.  
 
Dies gilt grundsätzlich nur, sofern die Fälle der höheren Gewalt, die behördlichen Anordnungen 
oder die Einschränkungen seitens des Infrastrukturbetreibers im Geltungsbereich dieser INB er-
folgt sind.  
 
Für eine kostenfreie Stornierung ist der Ausfall einer Trasse, welcher durch einen Fall höherer 
Gewalt außerhalb des Geltungsbereiches dieser INB verursacht wurde, im Rechnungsbahnhof 
der DB InfraGO AG zu melden. Darüber hinaus hat das EVU bzw. der ZB das Vorliegen eines 
Falls höherer Gewalt als Grund für den Ausfall der Trasse mit Bestätigung des betroffenen 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   140 Eisenbahninfrastrukturunternehmens (EIU) bei der Meldung im Rechnungsbahnhof der DB In-
fraGO AG als Upload nachzuweisen.  
 
Wird ein ausgefallener Umlauf aufgrund der oben genannten Gründe nicht bepreist, so erfolgt 
dies unter folgenden Voraussetzungen:  
 Der betroffene ausgefallene Umlauf sowie die Umlaufbeziehung werden im Rech-
nungsbahnhof der DB InfraGO AG gemeldet.  
 Die Umlaufbeziehung wird vorliegend berücksichtigt, wenn die beiden Trassen durch 
dasselbe EVU / denselben ZB durchgeführt werden , der Startbahnhof der Umlauftrasse 
dem Zielbahnhof der Zulauftrasse entspricht  und sich der Startzeitpunkt beider Trassen 
maximal um einen Verkehrstag unterscheide t. 
 
Bei der Berechnung dieses Entgelts wird der Anteil an den unmittelbaren Kosten des Zugbetriebs 
für die Instandhaltung und für Abschreibungen abgezogen. Daraus ergibt sich die Berechnungs-
basis für das Entgelt für Nichtstornierung.  
 
Das Entgelt für Nichtstornierung beträgt für den SGV 200 % von der Berechnungsbasis des Ent-
gelts sowie für den SPFV und SPNV 150 % von der Berechnungsbasis des Entgelts.  
 
Daraus ergeben sich die jeweiligen in Anlage 5.3 ausgewiesenen Entgelte für Nichtstornierung je 
Trassenkilometer.  
 
Das Entgelt für Nichtstornierung je Verkehrstag und je Marktsegment berechnet sich wie folgt:  
 
Entgelt für Nichtstornierung je Verkehrstag = Trkm * Entgeltsatz gem. Anlage 5.3  
 
Die Regelungen für einen 20 Stunden -Zug im Sinne der Ziffer 5.6.3.2  bleiben davon unberührt.  
 Maluszahlungen für Stornierung  
Nach Vertragsschluss ist eine Stornierung durch den ZB bis 20 Stunden nach der geplanten Ab-
fahrtszeit möglich.  
 
Die Erhebung von Stornierungsentgelten hängt ab vom Stornierungssachverhalt und vom Zeit-
punkt der Stornierung.  
 Für Stornierungen wird grundsätzlich ein Regelstornierungsentgelt für jeden stornierten 
Verkehrstag, abgeleitet vom Entgelt der stornierten Trasse und dem Zeitpunkt der Stor-
nierung, erhoben  (siehe Ziffer 5.6.4.1 ). 
 Für Stornierungen zwischen Ablauf der Angebotsannahmefrist zum endgültigen Netz-
fahrplanentwurf der ersten Phase der Netzfahrplanerstellung bis zum 30.11. desselben 
Jahres wird ein Mindeststornierungsentgelt erhoben  (siehe Ziffer 5.6.4.2 ). 
 Bei höherer Gewalt, behördlichen Anordnungen oder Einschränkungen, die aus der 
Sphäre des Infrastrukturbetreibers stammen, erfolgt abweichend von den folgenden Re-
gelungen keine Bepreisung der dadurch verursachten Stornierung  sowie keine Beprei-
sung der Stornierung eines davon betroffenen Umlaufs . 
 
Diese Regelungen gelten grundsätzlich nur, sofern die Fälle der höheren Gewalt, die 
behördlichen Anordnu ngen oder die Einschränkungen im Geltungsbereich dieser INB 
erfolgt sind.   
 
Voraussetzung für eine entgeltfreie Stornierung, die durch einen Fall höherer Gewalt 
außerhalb des Geltungsbereichs dieser INB verursacht wurde, ist die Meldung der stor-
nierten Trasse im Rechnungsbahnhof der DB InfraGO AG. Darüber hinaus hat das EVU 
bzw. d er ZB das Vorliegen eines Falls der höheren Gewalt als Grund für die Stornierung 
mit Bestätigung des betroffenen Eisenbahninfrastrukturunternehmens (EIU) bei der Mel-
dung im Rechnungsbahnhof der DB InfraGO AG als Upload nachzuweisen. Gleiches 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   141 gilt für den Fall, dass die nicht nur unerhebliche Einschränkung außerhalb des Geltungs-
bereichs dieser INB aufgetreten ist und es sich um eine grenzüberschreitende Trasse 
handelt, die den unter Ziffer 4.2.4  dargestellten Anforderungen an grenzüberschreitende 
Trassenanmeldungen genügt oder auf PaPs bzw. auf Teilabschnitten der PaPs verläuft 
(vgl. Ziffer 4.2.5.1 ). 
 
Wird ein stornierter Umlauf aufgrund der oben genannten Gründe nicht bepreist, so erfolgt dies 
unter folgender Voraussetzung:  
 Der betroffene stornierte Umlauf sowie die Umlaufbeziehung werden im Rechnungs-
bahnhof der DB InfraGO AG gemeldet.  
 Regels tornierungsentgelt  
Für folgende Sachverhalte wird bei Stornierungen ein Regels tornierungsentgelt erhoben:  
 Änderung Start - und/oder Zielpunkt,  
 Laufwegseinkürzungen,  
 Änderung der Geschwindigkeit, wenn durch die Änderung auch der Verkehrstag geän-
dert wird,  
 Änderung der zeitlichen Lage, wenn durch die Änderung auch der Verkehrstag geändert 
wird,  
 Abbestellung  oder Nichtnutzung  einer Zugtrasse oder eines Teils einer Zugtrasse an 
einem oder an mehreren Verkehrstagen, und/oder  
 Änderung des Verkehrstags.  
 
Das Regels tornierungsentgelt wird abgeleitet vom Entgelt der stornierten Trasse und dem Zeit-
punkt der Stornierung. Das Regels tornierungsentgelt setzt  Anreize, zugewiesene Kapazität früh-
zeitig freizugeben. Gleichzeitig wird der aufgrund der Stornierung ersparte Anteil der unmittelba-
ren Kosten des Zugbetriebs bei der Ermittlung des erhöhten Stornierungsentgelts abgezogen.  
 
Hierfür werden vom Entgelt der stornierten Trasse der Anteil an den  unmittelbaren Kosten des 
Zugbetriebs für die Instandhaltung und für Abschreibungen abgezogen. Daraus ergibt sich die 
Berechnungsbasis für das Stornierungsentgelt. Das Regels tornierungsentgelt ergibt sich als ge-
staffelter prozentualer Anteil dieser Berechnungsbasis , multipliziert mit der Anzahl der stornierten 
Trassenkilometer .  
 
Folgende Prozentsätze hat die DB InfraGO AG  bzw. die RNI für die Schaffung von Anreizen für 
die effiziente Nutzung der Schienenwegkapazität zugrunde gelegt:  
 
Zeitpunkt der Stornierung  Prozentsatz von Berech-
nungsbasis für SGV  Prozentsatz von Berechnungs-
basis für SPFV und SPNV  
Bis einschließlich 31 Tage vor 
Abfahrt  15 %  2% 
30 – 5 Tage vor Abfahrt  20 %  20% 
4 -1 Tage vor Abfahrt  40 %  40% 
Ab 24 Stunden vor Abfahrt bis 
Abfahrt  70 % 70% 
Nach Abfahrt bis 20 Stunden 
nach Abfahrt  120 %  100%  
 
Daraus ergeben sich die jeweiligen in Anlage 5.3  ausgewiesenen Stornierungsentgelte je stor-
niertem Trassenkilometer.  
 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   142 Das Regels tornierungsentgelt je Verkehrstag und je Marktsegment berechnet sich wie folgt:  
 
Regelstornierungsentgelt je Verkehrstag = Trkm * Stornierungsentgeltsatz gem. Anlage 5.3  
 
Werden mehrere Verkehrstage durch den ZB storniert, wird das jeweilige Regels tornierungsent-
gelt je Verkehrstag ermittelt und für die betroffenen Verkehrstage addiert.  
 
Für die Ermittlung des Regels tornierungsentgelts werden als betroffene Trkm zugrunde gelegt:  
 Änderung Start - und/oder Zielpunkt: die Trkm, die räumlich und/oder zeitlich von der 
ursprünglich vereinbarten Trasse entfallen.  
 Laufwegseinkürzungen: die Trkm, die räumlich von der ursprünglich vereinbarten 
Trasse abweichen.  
 Änderung der Geschwindigkeit: gesamte Trasse  
 Änderung zeitliche Lage: gesamte Trasse.  
 Änderung des Verkehrstags: gesamte Trasse.  
 Reduktion Verkehrstage: gesamte Trasse.  
 Abbestellung  oder Nichtnutzung  gesamte Trasse bzw. aller Verkehrstage: gesamte 
Trasse.  
 Mindeststornierungsentgelt  
Zwischen Ablauf der Angebotsannahmefrist zum endgültigen Netzfahrplanentwurf der ersten 
Phase der Netzfahrplanerstellung bis zum 30.11. desselben Jahres wird für stornierte Trassen 
ein Mindeststornierungsentgelt nach den folgenden Regelungen erhoben. Das R egelstornie-
rungsentgelt nach Ziffer 5.6.4.1  wird in diesen Fällen nicht erhoben.  
 
Folgende Tatbestände stellen Stornierungen dar, für die ein Mindeststornierungsentgelt erhoben 
wird:  
 Änderung Start - und/oder Zielpunkt,  
 Laufwegeinkürzungen,  
 Änderung der Geschwindigkeit, wenn durch die Änderung auch der Verkehrstag geän-
dert wird,  
 Änderung der zeitlichen Lage, wenn durch die Änderung auch der Verkehrstag geän-
dert wird,  
 Abbestellung einer Zugtrasse oder eines Teils einer Zugtrasse an einem oder an meh-
reren Verkehrstagen, und/oder  
 Änderung des Verkehrstags.  
 
Das Mindeststornierungsentgelt entspricht dem Anteil der Kosten, die unmittelbar aufgrund des 
Zugbetriebs für die Bearbeitung von Anträgen auf Zuweisung von Zugtrassen anfallen.  
 
Das Mindeststornierungsentgelt errechnet sich aus den Fahrplankosten im Netzfahrplan multipli-
ziert mit den von der Änderung betroffenen Trassenkilometern multipliziert mit der Anzahl der 
stornierten Verkehrstage.  
 
Mindeststornierungsentgelt je Verkehrstag  = Fahrplankosten  * betroffene Trkm  
 
Das Mindeststornierungsentgelt beträgt maximal 1266 € im SPFV, 1142 € im SPNV und 1087 € 
im SGV.  
 
Für die Ermittlung des Mindeststornierungsentgelts werden als betroffene Trkm zugrunde gelegt:  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   143  Änderung Start - und/oder Zielpunkt: die Trkm, die räumlich und/oder zeitlich von der 
ursprünglich vereinbarten Trasse entfallen.  
 Laufwegseinkürzungen: die Trkm, die räumlich von der ursprünglich vereinbarten 
Trasse abweichen.  
 Änderung der Geschwindigkeit: gesamte Trasse  
 Änderung zeitliche Lage: gesamte Trasse.  
 Änderung des Verkehrstags: gesamte Trasse.  
 Reduktion Verkehrstage: gesamte Trasse.  
 Abbestellung gesamte Trasse bzw. aller Verkehrstage: gesamte Trasse. Wenn meh-
rere der oben genannten Sachverhalte zutreffen, wird der Sachverhalt zugrunde gelegt, 
nach dem mehr Trkm betroffen sind.  
 
Die für das Mindeststornierungsentgelt zugrundeliegenden Fahrplankosten je Marktsegment wer-
den in Anlage 5.3  ausgewiesen.  
 Stornierungsentgelte nach Streitbeilegungs - und Höchstpreisverfahren  
Für alle Stornierungen von Trassen, welche durch das Streitbeilegungs - oder Höchstpreisverfah-
ren gem. Ziffer 4.2.1.8  und 4.2.1.11  zugewiesen wurden  und welche zwischen Ablauf der Ange-
botsannahmefrist zum endgültigen Netzfahrplanentwurf der ersten Phase der Netzfahrplanerstel-
lung bis zum 30.11. desselben Jahres storniert werden , beträgt das Stornierungsentgelt 2532 € 
im SPFV, 2284 € im SPNV und 2174 € im SGV . 
 Anreize und Ermäßigungen  
 Entgeltminderung bei nicht vertragsgemäßem Zustand  
 Automatische Minderung  
Unabhängig von einem Minderungsverlangen des ZB reduziert die DB InfraGO AG  bzw. die RNI 
unaufgefordert das geschuldete Nutzungsentgelt im Falle der nachfolgend genannten Mängel, 
wenn diese dazu geführt haben, dass aufgrund einer Störung Zusatzverspätungsminuten gem. 
der Richtlinie 420.9001 ( Anlage 5.7.2.1 ) mindestens in nachfolgend genannter Höhe kodiert wur-
den. Unter einer Störung im Sinne des Verfahrens ist hierbei die Summe der Zusatzverspätungen 
an den Messpunkten gemeint, die einer Störung bzw. einem Ereignis zugeordnet werden. Die 
Minderung erfolgt unabhängig davon, ob die DB InfraGO AG  bzw. die RNI diesen Mangel zu 
vertreten hat.  
a) Mängel bezüglich der Schienenwege:  
 VU 22 (Bauwerke)  
 VU 23 (Fahrbahn)  
 VU 30 (Mängellangsamfahrstelle)  
 VU 31 (Bauarbeiten / Arbeiten)  
 VU 32 (Unregelmäßigkeiten bei Bauarbeiten / Arbeiten)  
 VU 83 (Schmierfilm)  
b) Mängel bezüglich der Steuerungs - und Sicherungssysteme:  
 VU 21 (Telekommunikationsanlagen)  
 VU 24 (Bahnübergangsicherungsanlagen)  
 VU 25 (Anlagen Leit - und Sicherungstechnik)  
 VU 26 (Weichen)  
c) Mängel bezüglich der streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom:  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   144  VU 20 (Stromversorgung (Fahrstrom))  
d) Personalbedingte Mängel:  
 VU 12 (Fehldisposition)  
 VU 18 (Betriebliches Personal Netz)  
 VU 28 (Technisches Personal Netz)  
e) Mängel bezüglich der Betriebsplanung  
 VU 10 (Fahrplanerstellung)  
 
Eine automatische Minderung erfolgt, wenn die Zusatzverspätungsminuten aufgrund einer Stö-
rung (Summe der Zusatzverspätungsminuten an den Messpunkten, die einer Störung zugeordnet 
werden) einen verkehrsartspezifischen Schwellwert überschreiten. Dabei ist zu  beachten, dass 
Zusatzverspätungsminuten bei ihrer Erfassung zunächst kaufmännisch auf volle Minuten gerun-
det und erst dann innerhalb einer Störung addiert werden.  
 
Die Minderung erfolgt ab:  
 
Verkehrsart/Marktsegment  Mindestanzahl an Zusatzverspätungsminuten  
SPFV  6:00 
SPNV  6:00 
SGV Standard Schnell  6:00 
SGV Gefahrgut ganzzug  Schnell  6:00 
SGV Güternahverkehr Schnell  6:00 
SGV Standard Z -Flex Schnell  6:00 
SGV Gefahrgut ganzzug  Z-Flex Schnell  6:00 
SGV Güternahverkehr Z -Flex Schnell  6:00 
SGV Standard  31:00 
SGV Sehr schwer  31:00 
SGV Gefahrgut ganzzug  31:00 
SGV Güternahverkehr  31:00 
SGV Lokfahrt  31:00 
SGV Standard Z -Flex 31:00 
SGV Sehr schwer Z -Flex 31:00 
SGV Gefahrgut ganzzug  Z-Flex 31:00 
SGV Güternahverkehr Z -Flex 31:00 
 
Zu beachten ist, dass Zusatzverspätungsminuten bei ihrer Erfassung zunächst kaufmännisch auf 
ganze Minuten gerundet und danach innerhalb einer Störung addiert werden.  
 
Für die vorstehend genannten Mängel wird ein auf die Zusatzverspätungsminuten, die Verkehrs-
art, bzw. auf das Marktsegment bezogener Minderungsbetrag bis zur vollen Höhe des jeweiligen 
Trassennutzungsentgelts gewährt. Die Differenzierung des Minderungsbetrages nach Verkehrs-
arten berücksichtigt die unterschiedlichen Infrastrukturnutzungsentgelte.  
 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   145 Folgende Minderungsbeträge sind je Verkehrsart anzusetzen:  
 im SPFV 3,00 EUR je Zusatzverspätungsminute  
 im SPNV 2,00 EUR je Zusatzverspätungsminute  
 im SGV 1,00 EUR je Zusatzverspätungsminute  
 
Minderungsbeträge werden in der übernächsten auf die die Minderung auslösende Störung fol-
genden Rechnung gem. Ziffer 5.9.4  Satz 3  verrechnet.  
 
Die Geltendmachung eines höheren Minderungsbetrages unter den Voraussetzungen der Ziffer 
5.6.5.1.2  wird dadurch nicht ausgeschlossen.  
 Minderung auf Verlangen  
Mängel, die nicht unter Ziffer 5.6.5.1.1  der INB aufgeführt sind, können nur unter folgenden von 
den ZB darzulegenden Voraussetzungen geltend gemacht werden:  
 der Mangel liegt nicht im Risikobereich des ZB  
 der ZB hat sich bei Abschluss des ENV in Kenntnis des Mangels die Geltendmachung 
seines Minderungsrechts bezüglich dieses Mangels vorbehalten oder der ZB hatte bei 
Abschluss des ENV keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von dem Mangel, 
es sei den n die DB InfraGO AG  hätte den Mangel arglistig verschwiegen und  
 der ZB hat den Mangel unverzüglich nach Kenntnis der DB InfraGO AG  angezeigt, es 
sei denn die DB InfraGO AG  hatte Kenntnis von dem Mangel oder der Mangel war 
offensichtlich oder der ZB hat sich bei Abschluss des ENV in Kenntnis des Mangels die 
Geltendmachung seines Minderungsrechts bezüglich dieses Mangels vorbehalten.  
 
Gleiches gilt auch für Mängel nach Ziffer 5.6.5.1.1 , soweit ein Mängelbegehren über den dort 
genannten Werten geltend gemacht wird. Die Minderung auf Verlangen wird aufgrund einer kon-
kreten Mängelanzeige in Textform gemäß § 126b BGB vorgenommen.  
 Entgeltregelungen bei Schienenersatzverkehr  
Während der Dauer der Maßnahme entfallen die Nutzungsentgelte für die Zugtrasse. Die Kosten 
für den SEV werden vollständig vom ZB oder dem einbezogenem EVU getragen.  
 Entgeltregelungen bei Busnotverkehr im Personenverkehr  
Die Kosten des Busnotverkehrs werden von der Partei getragen, deren Verantwortungsbereich 
die vorübergehende Nichtverfügbarkeit zuzurechnen ist. Die Verantwortlichkeit ergibt sich in Ana-
logie zu den Regelungen des Anreizsystems zur Reduzierung von Störunge n. 
 
Ist die Ursache der vorübergehenden Nichtverfügbarkeit dem Verantwortungsbereich der DB In-
fraGO AG  bzw. d er RNI zuzurechnen, erfolgt eine Übernahme der Kosten des Busnotverkehrs 
durch die DB InfraGO AG  bzw. die RNI ausschließlich auf Basis marktüblicher Verrechnungs-
sätze. Des Weiteren verzichtet die DB InfraGO AG  bzw. die RNI auf die Erhebung der Trassen-
entgelte für den Abschnitt, der nicht befahren werden kann. Die Anrechnung von Verspätungsmi-
nuten gemäß Anreizsystem zur Reduzierung von Störungen (vgl. Zif fer 5.7) sowie der Anspruch 
auf Entgeltminderung bei nicht vertragsgemäßem Zustand gem. Ziffer 5.6.5.1  sind ausgeschlos-
sen. 
 
Ist die Ursache der vorübergehenden Nichtverfügbarkeit dem Verantwortungsbereich des ZB 
oder des einbezogenen EVU zuzurechnen, hat dieses die Kosten des Busnotverkehrs zu tragen.  
 
Gleiches gilt für den Fall, dass die Ursache der Nichtverfügbarkeit weder dem Verantwortungs-
bereich der DB InfraGO AG  bzw. d er RNI noch dem eines ZB oder des einbezogenen EVU zu-
geordnet werden kann.  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   146 
 Anreizsystem  
 Grundlagen und Ziele  für die Trassennutzung (ohne Personenbahnsteige)  
Die nachfolgenden leistungsabhängigen Entgeltregelungen für den Schienenpersonenverkehr 
(SPV) und den Schienengüterverkehr  (SGV)  sollen Anreize zur Minimierung von Störungen und 
zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Schienennetzes setzen. Von der leistungsabhängigen 
Entgeltregelung erfasst werden alle Zugbewegungen im Geltungsbereich dieser INB. 
 Pünktlichkeitserfassung  für die Trassennutzung (ohne Personenbahnsteige ) 
 Datenerhebung  
Die Erfassung der dem Anreizsystem zugrundeliegenden Daten erfolgt entsprechend den Rege-
lungen de r Richtlinie 420.9001, Anlage 5.7.2.1 . 
 Berücksichtigte Daten  
 Anreizrelevante Kodierungen  
Im Anreizsystem werden die nachfolgenden Kodierungen berücksichtigt.  
 
Zuständigkeit DB InfraGO AG / RNI   Zuständigkeit EVU  
VU-Nr. Verspätungskodierung   VU-Nr. Verspätungskodierung  
10 Fahrplanerstellung   50 Haltezeitüberschreitung  
10 Fahrzeiten für im Netzfahrplan 
ausgeregelte Bauarbeiten falsch   51  Antrag EVU  
12 Fehldisposition   52 Ladearbeiten  
13 Vorbereitung (Betrieb)   53 Unregelmäßigkeiten an der  
Ladung  
18 Betriebliches Personal DB In-
fraGO AG   54 Verkehrliche Zugvorbereitung  
19 Sonstige Betrieb sführung DB In-
fraGO AG   57 Keine Meldung durch EVU  
20 Stromversorg ungsanlagen  (Fahr-
strom)   58 Verkehrliches Personal EVU  
21 Telekommunikationsanlagen   59 Sonstige verkehrliche Gründe EVU  
22 Bauwerke   60 Umlauf -, Einsatzplanung  
23 Fahrbahn   61 Zugbildung durch EVU  
24 Bahnübergangssicherungsanla-
gen  62 Reisezugwagen  
25 Anlagen Leit - und 
Sicherungstechnik   63 Güterwagen  
26 Weichen   64 Triebfahrzeuge  
27 Fahrzeuge der DB InfraGO AG   68 Technisches Personal EVU  
28 Technisches Personal DB In-
fraGO AG   69 Sonstiges Fahrzeuge EVU  
29 Sonstige Technik DB InfraGO AG     
30 Mängellangsamfahrstellen     
31 Bauarbeiten  /Arbeiten     
32 Unregelmäßigkeiten bei Bauarbei-
ten / Arbeiten     
 
Die vorstehenden Verspätungsursachen werden i n der Richtlinie 420.9001 Abschnitt A02 (Anlage 
5.7.2.1) näher beschrieben.  
 
Alle sonstigen Kodierungen, die nicht in vorstehender Tabelle aufgelistet sind, bleiben bei der 
Ermittlung der Anreizentgelte unberücksichtigt.  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   147 
 Anreizrelevante Züge  
Im Anreizsystem werden alle Züge im Geltungsbereich dieser INB berücksichtigt, es sei denn, es 
handelt sich um Trassen, die von bzw. im Auftrag der DB InfraGO AG bzw. der RNI genutzt 
werden. Des Weiteren sind Zugfahrten des SGV mit einem konstruierten und vom EVU ange-
nommenen Laufweg kleiner als 20 Trkm ausgenommen.  
 
Ferner sind nur die Verspätungskodierungen für die ARS -Abrechnung relevant, welche entweder 
der Verspätungs -Verursacher -Kategorie „N“ oder „E“ im Rahmen des Kodierungsprozesses zu-
geordnet wurden. Verspätungskodierungen, die der Kategorien „O“ oder „F“ zuge ordnet sind, 
werden im Anreizsystem nicht berücksichtigt.  
 
Übersicht der Verspätungs -Verursacher -Kategorien:  
N = Verspätung durch Netz verursacht  
E = Verspätung durch betroffenen Zug des EVU selbst verursacht  
O = Kodierung ist nicht abrechnungsrelevant  
F = durch EVU erlittene Folgeverspätung  
 Zusatzverspätungsminuten in einer Betriebsstelle  
Damit Zusatzverspätungsminuten anreizrelevant werden, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:  
 der verkehrsartabhängige Schwellenwert wurde erreicht oder überschritten,  
 es handelt sich um eine anreizrelevante Kodierung gemäß Ziffer 5.7.2.2.1 , 
 
Es gelten folgende Schwellenwerte  für den SPV : 
 
Verkehrsart  Schwellenwerte in Minuten  
Lastfahrten SPNV /SPFV  3:30  
Lok-/Leerfahrten SPNV/ SPFV  30:30  
 
Es gelten folgende Schwellenwerte für den SGV:  
 
Verkehrsart  Schwellenwerte in Minuten  
Abfahrtsverspätung in Zuständigkeit des EVU gem. Ziffer 
5.7.2.2.1  60:30  
Ankunftsverspätung (Summe der Verspätungskodierun-
gen in Zuständigkeit des EVU gem. Ziffer 5.7.2.2.1 ) 120:30  
Ankunftsverspätung (Summe der Verspätungskodierun-
gen in Zuständigkeit des EVU gem. Ziffer 5.7.2.2.1 ) bei 
Zugfahrten die nicht auf Gebiet der DB InfraGO/ RNI ge-
mäß Ziffer 2.3 beginnen   60:30  
Bonusrelevante Verspätungskodierungen in Zuständig-
keit von DB InfraGO AG / RNI gem. Ziffer 5.7.2.2.1  5:30 
 
Wird der Schwellenwert erreicht oder überschritten, wird die Gesamtzahl der Zusatzverspätungs-
minuten an der betreffenden Betriebsstelle bei der Abrechnung berücksichtigt. Für die Abrech-
nung der Anreizentgelte werden Zusatzverspätungsminuten kaufmännisch au f volle Minuten ge-
rundet.  
 
An der ersten Betriebsstelle, an der eine kodierpflichtige Zusatzverspätung auftritt, werden die 
Zusatzverspätungsminuten erfasst, die sich aus der Abweichung zwischen SOLL -Zeit gemäß 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   148 Fahrplan und der tatsächlichen IST -Zeit ergeben. Weitere Zusatzverspätungen im Zuglauf ent-
stehen, wenn sich ein Zug zwischen zwei Betriebsstellen verspätet . Wird eine Verspätung abge-
baut oder bleibt sie unverändert, entstehen keine neuen Zusatzverspätungen.  
 Besonderheiten im SGV  
Damit Zusatzverspätungsminuten im  SGV  anreizrelevant werden, müssen die Verkehre  jeweils  
einen Schwellenwert gemäß Ziffer 5.7.2.2.3  für die Abfahrtsverspätung – sowie für die Ankunfts-
verspätung (Summe der Verspätungskodierungen in Zuständigkeit des EVU gem. Ziffer 5.7.2.2.1 ) 
überschreiten. Die  Abfahrtsverspätung  bemisst sich nach der Abweichung zwischen SOLL -Zeit 
und IST -Zeit an der ersten  Betriebsstelle der Zugfahrt.  Die Ankunftsverspätung bildet sich aus 
der Summe der Abweichungen zwischen SOLL -Zeit und IST -Zeit an den jeweiligen  Unterweg s-
betriebsstellen inklusive der Ankunftsbetriebsstelle der Zugfahrt.  
 
Für Zugfahrten, die nicht auf der Infrastruktur der DB InfraGO/ RNI gemäß Ziffer 2.3 beginnen, 
gilt abweichend nur der reduzierte Schwellenwert gemäß Ziffer 5.7.2.2.3  für die Ankunftsver-
spätung. Für Zugfahrten, die die Infrastruktur der DB InfraGO/RNI verlassen, gilt der unmittelbar 
vor oder an der geografischen Grenze (in der Ril 100 als Grenzbetriebsstelle ausgewiesen) be-
findliche Messpunkt als Übergabepunkt im Sinne  des Anreizsystems  und ist mit der Ankunft 
gleichzusetzen . 
 
Für Zugfahrten, bei denen der Schwellenwert bei Abfahrt wie auch bei der Ankunft durch im Zu-
ständigkeitsbereich des EVUs liegenden Verspätungsursachen überschritten ist, wird ein Malus 
in Höhe der Verspätungsminuten im Zuständigkeitsbereich des EVU bei Abf ahrt (Messpunkt an 
der ersten Betriebsstelle) von dem EVU erhoben. Erreichen die Verspätungsminuten, die auf im 
Verantwortungsbereich der EVUs liegenden Verspätungsursachen beruhen, die Schwellenwerte 
nicht und es entstehen gleichzeitig im Zuständigkeitsbe reich der DB InfraGO / RNI liegende Ver-
spätungsminuten, zahlt die DB InfraGO / RNI für die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden 
Verspätungsminuten einen Bonus an die EVU aus.  
 
Für den Fall, dass eine Abfahrtsverspätung auf im Zuständigkeitsbereich der DB InfraGO / RNI 
liegenden Verspätungsminuten beruht und größer als der Schwellenwert für die Abfahrtsver-
spätung ist, werden diese Verspätungsminuten dem Schwellenwert für die Anku nftsverspätung 
(Summe der Verspätungskodierungen in Zuständigkeit des EVU gem. Ziffer 5.7.2.2.1 ) zugerech-
net. 
 Entgeltmodell  für die Trassennutzung (ohne Personenbahnsteige)  
Die Höhe der von  der DB InfraGO AG  bzw. der RNI und vom jeweiligen EVU zu zahlenden An-
reizentgelte berechnet sich wie folgt:  
 
𝑨𝒏𝒓𝒆𝒊𝒛𝒆𝒏𝒕𝒈𝒆𝒍𝒕
=𝒂𝒏𝒓𝒆𝒊𝒛𝒓𝒆𝒍𝒆𝒗𝒂𝒏𝒕𝒆  𝒁𝒖𝒔𝒂𝒕𝒛𝒗𝒆𝒓𝒔𝒑 ä𝒕𝒖𝒏𝒈𝒔𝒎𝒊𝒏𝒖𝒕𝒆𝒏
∗𝒎𝒐𝒏𝒆𝒕 ä𝒓𝒆 𝑩𝒆𝒘𝒆𝒓𝒕𝒖𝒏𝒈  𝒋𝒆 𝒁𝒖𝒔𝒂𝒕𝒛𝒗𝒆𝒓𝒔𝒑 ä𝒕𝒖𝒏𝒈𝒔𝒎𝒊𝒏𝒖𝒕𝒆  
 
Die – nach Verkehrsarten und Verspätungsursachen differenzierte – Höhe der monetären Be-
wertung [in EUR je Zusatzverspätungsminute] ergibt sich für den S PV aus folgender Tabelle:  
 
VU-
Nr. Verspätungsursache  SPNV (Last-
fahrten)  SPFV (Last-
fahrten)  SPV (Lok -
/Leer -fahrten)  
10 Fahrplanerstellung  1,00 1,00 0,20 
10 Fahrzeiten für im Netzfahrplan ausge-
regelte Bauarbeiten falsch  16,00  51,00  5,00 
12 Fehldisposition  1,00 1,00 0,20 
13 Vorbereitung (Betrieb)  1,00 1,00 0,20 
18 Betriebliches Personal DB InfraGO AG  1,00 1,00 0,20 
19 Sonstige  Betrieb sführung  DB Netz 1,00 1,00 0,20 
20 Stromversorgu ngsanlagen  (Fahrstrom)  1,00 1,00 0,20 
21 Telekommunikationsanlagen  1,00 1,00 0,20 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   149 VU-
Nr. Verspätungsursache  SPNV (Last-
fahrten)  SPFV (Last-
fahrten)  SPV (Lok -
/Leer -fahrten)  
22 Bauwerke  1,00 1,00 0,20 
23 Fahrbahn  1,00 1,00 0,20 
24 Bahnübergangssicherungsanlagen  1,00 1,00 0,20 
25 Anlagen Leit - und Sicherungstechnik  1,00 1,00 0,20 
26 Weichen  1,00 1,00 0,20 
27 Fahrzeuge  der DB InfraGO AG  1,00 1,00 0,20 
28 Technisches Personal DB InfraGO AG  1,00 1,00 0,20 
29 Sonstige Technik DB InfraGO AG  1,00 1,00 0,20 
30 Mängellangsamfahrstellen  1,00 1,00 0,20 
31 Bauarbeiten  / Arbeiten  16,00  51,00  5,00 
32 Unregelmäßigkeiten bei Bauarbeiten  / 
Arbeiten  16,00  51,00  5,00 
50 Haltezeitüberschreitung  1,00 1,00 0,20 
51  Antrag EVU  1,00 1,00 0,20 
52 Ladearbeiten  1,00 1,00 0,20 
53 Unregelmäßigkeiten an der Ladung  1,00 1,00 0,20 
54 Verkehrliche Zugvorbereitung  1,00 1,00 0,20 
57 Keine Meldung durch EVU  1,00 1,00 0,20 
58 Verkehrliches Personal EVU  1,00 1,00 0,20 
59 Sonstige verkehrliche Gründe EVU  1,00 1,00 0,20 
60 Umlauf -, Einsatzplanung  1,00 1,00 0,20 
61 Zugbildung durch EVU  1,00 1,00 0,20 
62 Reisezugwagen  1,00 1,00 0,20 
63 Güterwagen  1,00 1,00 0,20 
64 Triebfahrzeug e 1,00 1,00 0,20 
68 Technisches Personal EVU  1,00 1,00 0,20 
69 Sonstiges Fahrzeuge EVU  1,00 1,00 0,20 
 
Die – nach Verspätungsursachen differenzierte – Höhe der monetären Bewertung [in EUR je 
Zusatzverspätungsminute] ergibt sich für den SGV  aus folgender Tabelle:  
 
VU-
Nr. Verspätungsursache  SGV Entgelte Netz-
fahrplan 2025/ 2026  
10 Fahrplanerstellung  1,00 
10 Fahrzeiten für im Netzfahrplan ausgeregelte Bauarbeiten falsch  1,00 
12 Fehldisposition  1,00 
13 Vorbereitung (Betrieb)  1,00 
18 Betriebliches Personal DB InfraGO AG  1,00 
19 Sonstige  Betrieb sführung  DB InfraGO AG  1,00 
20 Stromversorgu ngsanlagen  (Fahrstrom)  3,50 
21 Telekommunikationsanlagen  3,50 
22 Bauwerke  3,50 
23 Fahrbahn  3,50 
24 Bahnübergangssicherungsanlagen  3,50 
25 Anlagen Leit - und Sicherungstechnik  3,50 
26 Weichen  3,50 
27 Fahrzeuge der DB InfraGO AG  3,50 
28 Technisches Personal DB InfraGO AG  1,00 
29 Sonstige Technik DB InfraGO AG  3,50 
30 Mängellangsamfahrstellen  3,50 
31 Bauarbeiten  / Arbeiten  4,00 
32 Unregelmäßigkeiten bei Bauarbeiten  / Arbeiten  4,00 
50 Haltezeitüberschreitung  1,15 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   150 VU-
Nr. Verspätungsursache  SGV Entgelte Netz-
fahrplan 2025/ 2026  
51  Antrag EVU  1,15 
52 Ladearbeiten  1,15 
53 Unregelmäßigkeiten an der Ladung  1,15 
54 Verkehrliche Zugvorbereitung  1,15 
57 Keine Meldung durch EVU  1,15 
58 Verkehrliches Personal EVU  1,15 
59 Sonstige verkehrliche Gründe EVU  1,15 
60 Umlauf -, Einsatzplanung  1,15 
61 Zugbildung durch EVU  1,15 
62 Reisezugwagen  1,15 
63 Güterwagen  1,15 
64 Triebfahrzeug e 1,15 
68 Technisches Personal EVU  1,15 
69 Sonstiges Fahrzeuge EVU  1,15 
 
Beispielhaft ist die Bestimmung der anreizrelevanten Zusatzverspätungsminuten sowie der An-
reizentgelte in folgende n Schaubild ern für SPV und SGV  dargestellt:  
 
 
 

 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   151  
 
 Administration und Korrekturverfahren  für die Trassennutzung (ohne Personenbahn-
steige)  
 Kodierprozess  
Der Kodierprozess wird in der  Richtlinie 420.9001 (Anlage 5.7.2.1), Abschnitt 5 beschrieben . Um-
kodierungsanträge  können  über das Webtool KODA gestellt werden.  
 
KODA ist unter folgender Internetadresse zu erreichen:  
www.dbinfrago.com/koda  
 
Dort sind auch eine Anleitung und weitere Hinweise zur Nutzung zu finden. Die Nutzungsbedin-
gungen für das Infraportal , die für Koda zugrunde liegende IT -Plattform), sind als Anlage 3.4.3.1 
Bestandteil dieser INB. 
 
Alternativ können auch Umkodierungsanträge über eine Technische -Schnittstelle an KODA ge-
stellt werden. Die ZB, die an dieser Schnittstelle interessiert sind, wenden sich an die E -
Mailadresse koda@deutschebahn.com  und erhalten dort die notwendigen Informationen.  
 
Die Unabhängigkeit der am Umkodierungsprozess beteiligten Mitarbeiter der DB InfraGO AG  
bzw. der RNI wird in der Richtlinie 048.2002 - Richtlinie zur Sicherstellung der Weisungsfreiheit 
im Umkodierungsprozess des Anreizsystems gem. § 39 Abs. 2 ERegG (Anlage 5.7.2.2) – gere-
gelt. 
 Abrechnung  
Die Abrechnung der Anreizentgelte erfolgt monatlich. Die von  der DB InfraGO AG  bzw. der RNI 
und vom jeweiligen EVU zu zahlenden Anreizentgelte werden dabei miteinander verrechnet.  
 Revision Anreizsystem  
Die DB InfraGO AG  bzw. d ie RNI wird mit den ZB des Schienenpersonenverkehrs spätestens für 
die INB der Netzfahrplanperiode 202 7/2028 das bisherige Anreizsystem analysieren und Ände-
rungen soweit notwendig vereinbaren.  
 
Die DB InfraGO AG bzw. die RNI wird mit den EVU des SGV in regelmäßigen Sitzungen, min-
destens aber einmal im Jahr, eine Evaluation sowie eventuelle Anpassungsbedarfe diskutieren 
und spätestens für die INB der Netzfahrplanperiode 2027/2028 die vorgenommenen  Änderungen 

 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   152 des Anreizsystems gesamthaft analysieren, um ggf. notwendige Änderungen vereinbaren und 
vorlegen zu können. Zu den Sitzungen lädt die DB InfraGO AG ein.  
 Anreizsystem für die Nutzung der Personenbahnsteige der RNI  
Für die  Nutzung der Personenbahnsteige  der RNI gilt das im Folgenden beschriebene Anreizsys-
tem. Für die Dauer der notwendigen Bau - und Instandhaltungsmaßnahmen gemäß Ziffer 2.5.3.1  
findet das Anreizsystem an den betroffenen Stationen keine Anwendung. Ziffer 2.5.3.3  bleibt da-
von unberührt.  
 
Die nachfolgenden Nachlässe werden jeweils nur gewährt, wenn die Meldung des ZB unverzüg-
lich nach Feststellung der Störung bei der regional zuständigen Stelle (vgl. 3.3.5.1.3 ) erfolgte. 
Soweit die RNI Ersatzmaßnahmen zur Kompensation der Störung in Form geeigneter technischer 
oder personeller Maßnahmen durchgeführt hat, wird kein Nachlass gewährt.  
 
Ansprüche aus dem Anreizsystem können nur auf der Grundlage eines gültigen Trassennut-
zungsvertrags geltend gemacht werden.  
 
Desgleichen findet das Anreizsystem keine Anwendung, wenn die Realisierung der eingeleiteten 
Maßnahmen aus Gründen höherer Gewalt nicht ausgeführt werden kann.  
 
Anreizrelevante Störungen liegen vor bei:  
 einem Ausfall von mindestens 30 % der Bahnsteig - und Zuwegungsbeleuchtung der in 
Ziffer  5.3 veröffentlichten Beleuchtungszeiten,  
 einem sicherheitsrelevanten Mangel an den Oberflächen von Bahnsteigen und Zuwe-
gungen,  
 einem nicht erfolgten Winterdienst auf Bahnsteigen und Zuwegungen zwischen 07:00 
Uhr und 20:00 Uhr Montag – Samstag sowie zwischen 08:00 Uhr und 20:00 Uhr Sonn - 
und Feiertags,  
 einem Mangel an Fahrplanaushängen an einem Bahnsteig (fehlend, falsch oder nicht 
lesbar) unter Beachtung der Festlegungen der  Ziffer 7.3.2.2.2 .  
 Ein Nachlass wird nicht gewährt, sofern ein Fahrplanaushang aufgrund vom ZB gelie-
ferter unzutreffender Daten inhaltlich falsch ist,  
 einem technischen Mangel an stationsspezifisch vorhandenen Reisendeninformations-
systemen (keine dynamische oder/und keine akustische Reisendeninformation), wobei 
ein Mangel bei fehlender Datenbereitstellung über die aktuelle Zug - und Betriebslage 
seitens d es EVU/ ZB nicht besteht,  
 Ausfall von Aufzügen nach einer Entstörfrist von einem Werktag nach Bekanntgabe der 
Störung durch den ZB bei der regional zuständigen Stelle (vgl. 3.3.5.1.3 ) werden für 
den Zeitraum der Störung Nachlässe in Höhe von 20 Prozent auf die anteilig auf den 
Störungszeitraum entfallende Entgelte der betroffenen Stationen gewährt.  
 Aufschläge in Höhe von 20 Prozent auf die jeweils zu zahlenden Stationsentgelte sind 
vom ZB zu leisten für  
 nicht gelieferte Daten durch EVU (Zugausfälle, nicht gemeldete Zugnummern, nicht ge-
meldete Verspätungen, nicht gemeldete außerplanmäßige Halte)  
 
Für jede nachgewiesene Falschmeldung über das Vorliegen der in diesem Abschnitt genannten 
Störungen hat der meldende ZB eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 Euro 
zu zahlen.  
 
Die Verrechnung von Ansprüchen aus dem Anreizsystem für den Zeitraum zwischen dem 01. 
Dezember und dem 30. November erfolgt mit der Stationspreisabrechnung spätestens im Feb-
ruar des Folgejahres.  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   153 
 Anreizsystem für die Nutzung der Personenbahnsteige der DB InfraGO AG zur Ver-
ringerung von Störungen und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit  
Für die Nutzung der Stationen der DB InfraGO AG gilt das im Folgenden beschriebene Anreizsys-
tem. 
 
Das Anreizsystem bezieht sich auf die kategoriespezifischen Basisleistungen je Kategorie gemäß 
der Anlage 5.7.6. Für die Dauer der notwendigen Bau - und Instandhaltungsmaßnahmen gemäß 
Ziffer 2.5.7  findet das Anreizsystem an den betroffenen Stationen keine Anwendung. Ziffer 2.5.7.3  
bleibt davon unberührt.  
 
Die nachfolgenden Nachlässe werden jeweils nur gewährt, wenn die Meldung des ZB unverzüg-
lich nach Feststellung der Störung bei der zuständigen 3 -S-Zentrale gemäß Anlage 4 des SNV 
erfolgte. Soweit die DB InfraGO AG Ersatzmaßnahmen zur Kompensation der Störung in Form 
geeigneter technischer oder personeller Maßnahmen durchgeführt hat, wird kein Nachlass ge-
währt.  
 
Ansprüche aus dem Anreizsystem können nur auf der Grundlage eines gültigen ENV und einer 
rechtzeitigen Anmeldung gemäß Ziffer 7.3.2.6.1  geltend gemacht werden. Desgleichen findet das 
Anreizsystem keine Anwendung, wenn die Realisierung der eingeleiteten Maßnahmen aus Grün-
den höherer Gewalt nicht ausgeführt werden kann.  
 
Anreize zur Verringerung von Störungen und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit:  
 Bei einem Teilausfall der Bahnsteig - und Zuwegungsbeleuchtung (mindestens 30 %), 
soweit es sich um Anlagen der DB InfraGO AG handelt, und einer erfolgten Meldung 
durch den ZB an die jeweils zuständige 3 -S-Zentrale sowie einer Entstörungsfrist für die 
DB In fraGO AG von einem Werktag gewährt die DB InfraGO AG dem ZB für die über 
die Entstörungsfrist hinausgehende Dauer der Störung an der betreffenden Station für 
Halte nur während der Beleuchtungszeiten an dem betroffenen Bahnsteig einen 
Nachlass in Höhe von 1 0 % auf den zu zahlenden Stationspreis. Die 
preisnachlassrelevanten Beleuchtungszeiten sind:  
 
Frühjahr  01.04. – 30.04.  → 20:00 – 06:00 Uhr  
Sommer  01.05. – 31.08.  → 21:00 – 05:30 Uhr  
Herbst  01.09. – 31.10.  → 19:00 – 06:00 Uhr  
Winter  01.11. – 31.03.  → 17:00 – 07:00 Uhr  
 
 Bei einem Gesamtausfall der Bahnsteig - und Zuwegungsbeleuchtung, soweit es sich 
um Anlagen der DB InfraGO AG handelt, und einer gemäß Ziffer 3.3.5.1.3  erfolgten 
Meldung an die zuständige 3 -S-Zentrale der DB InfraGO AG gewährt die DB InfraGO 
AG dem ZB für die Dauer der Störung nach Ablauf der Frist von vier Stunden an dem 
betreffenden Bahnsteig für Halte nur während der preisnachlassrelevanten 
Beleuchtun gszeiten an dem betroffenen Bahnsteig einen Nachlass in Höhe von 25% 
auf den zu zahlenden Stationspreis.  
 Bei einem Mangel an den Oberflächen von Bahnsteigen und Zuwegungen, soweit es 
sich um Anlagen der DB InfraGO AG handelt, wie unzureichende Befestigungen oder 
Absackungen von Bahnsteigoberflächen, die zu einer akuten Verletzungsgefahr führen 
können und bei erfolgter Meldung durch den ZB an die jeweils zuständige 3 -S-Zentrale 
sowie einer Erstsicherungsfrist für die DB InfraGO AG von einem Werktag gewährt die 
DB InfraGO AG dem ZB für die über die Erstsicherungsfrist hinausgehende 
Nichtabsicherung des Mangels a n der betreffenden Station für Halte an dem betroffenen 
Bahnsteig einen Nachlass in Höhe von 15% auf den zu zahlenden Stationspreis.  
 Bei einem nicht erfolgten Winterdienst auf Bahnsteigen und Zuwegungen, soweit es sich 
um Anlagen der DB InfraGO AG handelt, und einer erfolgten Meldung durch den ZB an 
die jeweils zuständige 3 -S-Zentrale gewährt die DB InfraGO AG dem ZB für die in der 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   154 Beräumungszeit andauernde Störung an der betreffenden Station für Halte an dem 
betroffenen Bahnsteig einen Nachlass in Höhe von 15 % auf den zu zahlenden 
Stationspreis. Die Erbringung des Winterdienstes bezieht sich auf die zu nutzende 
Länge des Bahnsteige s in Breite des von der Durchfahrtsgeschwindigkeit abhängigen 
Gefahrenbereiches zuzüglich einer Gehspurbreite von 0,80 m. Maßgeblich für die zu 
nutzende Länge ist der längste Zug im Rahmen der seitens der ZB angemeldeten 
Nutzung. Die preisnachlassrelevante n Beräumungszeiten sind: montags – samstags 
07:00 – 20:00 Uhr, sonntags/feiertags 08:00 – 20:00 Uhr.  
 Bei einem Mangel an Fahrplanaushängen an einem Bahnsteig (fehlend, falsch oder 
nicht lesbar) unter Beachtung der Festlegungen der Anlage 5.7.6, Fahrplanaushang und 
bei erfolgter Meldung durch den ZB an die jeweils zuständige 3 -S-Zentrale sowie einer 
Entstö rungsfrist für die DB InfraGO AG von einem Werktag gewährt die DB InfraGO AG 
dem ZB für die über die Entstörungsfrist hinausgehende Dauer der Störung an der 
betreffenden Station für Halte an dem betroffenen Bahnsteig einen Nachlass in Höhe 
von 10% auf den zu zahlenden Stationspreis. Ein Nachlass wird nicht gewährt, sofern 
ein Fahrplanaushang aufgrund vom ZB gelieferter unzutreffender Daten inhaltlich falsch 
ist. 
 Bei gänzlichem Fehlen der Stationsbezeichnung (Bahnhofsnamensschild) und bei 
erfolgter Meldung durch den ZB an die jeweils zuständige 3 -S-Zentrale sowie einer 
Entstörungsfrist für die DB InfraGO AG von einem Werktag gewährt die DB InfraGO AG 
für die über d ie Entstörungsfrist hinausgehende Dauer der Störung dem ZB für die Dauer 
des gänzlichen Fehlens sämtlicher Bahnhofsnamensschilder an der betreffenden 
Station für Halte einen Nachlass in Höhe von 5% auf den zu zahlenden Stationspreis.  
 Bei einem technischen Mangel an den Reisendeninformationssystemen (sowohl keine 
dynamische als auch keine akustische Reisendeninformation) und bei erfolgter Meldung 
durch den ZB an die jeweils zuständige 3 -S-Zentrale und unter der Beachtung der 
Festlegunge n aus den Ziffern 3.3.5.5.4  und 3.3.5.2  sowie einer Entstörungsfrist für die 
DB InfraGO AG von einem Werktag gewährt die DB InfraGO AG dem ZB je 
aufgetretenem Mangelfall für den betreffenden Halt an der Station einen Nachlass in 
Höhe von 15% auf den zu zahlenden Stationspreis. Ein Mangel besteh t nicht bei 
fehlender Datenbereitstellung über die aktuelle Zug - und Betriebslage seitens des EVU/ 
ZB. 
 Zugausfälle, die ihre Ursache im Einflussbereich des ZB haben, führen in Bahnhöfen 
der Kategorien 1 -3 zu einem Aufschlag auf das zu zahlende Entgelt in Höhe von 15%.  
 
Für jede nachgewiesene Falschmeldung über das Vorliegen von in Ziffer 5.7.6  genannten Stö-
rungen hat der meldende ZB eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 Euro 
zu zahlen.  
 
Die Verrechnung von Ansprüchen aus dem Anreizsystem für die Nutzung von Personenbahnstei-
gen der DB InfraGO AG erfolgt im Nachhinein, jeweils mit der monatlichen Stationspreisabrech-
nung. 
 Entgeltänderung  
 Zuschlag für überlastete Schienenwege  
Für einzelne Fahrwegabschnitte kann in Zeiten der Überlastung ein zusätzliches Entgelt erhoben 
werden, das die Knappheit der Fahrwegkapazität widerspiegelt.  
 
Die DB InfraGO AG  behält sich vor, einen solchen Zuschlag in künftigen Fahrplanperioden für die 
in den jeweils künftigen INB genannten Schienenwege zu erheben.  
 
Während der Geltungsdauer dieser INB wird kein Zuschlag für überlastete Schienenwege erho-
ben. 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   155 
 Entwicklung Abschlagszahlung  
Die DB InfraGO AG  beabsichtigt, die Höhe der Abschlagszahlungen nach Ziffer 5.9.4  in den künf-
tigen Jahren weiter anzuheben.  
 Aktualisierung der Liste der Metropolbahnhöfe  
Die Liste der Metropolbahnhöfe wird im Rahmen der Überprüfung der Marktsegmentierung zur 
Netzfahrplanperiode 202 8/2029 aktualisiert.  
 Zahlungsbedingungen  
 Zahlung der Infrastrukturnutzungsentgelte  
 Die DB InfraGO AG  bzw. die RNI stellt alle anfallenden Entgelte in Rechnung . Die Rechnun-
gen werden als Download im Rechnungsbahnhof bereitgestellt. Die ZB bzw. die einbezog e-
nen EVU erklären mit Unterzeichnung des Grundsatz -INV ihr Einverständnis zu einem Abruf 
der Rechnung im Rechnungsbahnhof. Die Anmeldung zum Rechnungsbahnhof (das LogIn) 
erfolgt über das Infraportal . Näheres ist den Nutzungsbedingungen zum Infraportal  (Anlage 
3.4.3.1) zu entnehmen.  
 
Sollte ein ZB bzw. ein einbezogenes EVU nicht mit der Übermittlung der Rechnungen im 
Rechnungsbahnhof einverstanden sein, ist dies schriftlich an die DB InfraGO AG bzw. die 
RNI mitzuteilen. Der Versand der Rechnungen erfolgt in diesem Fall bis auf Widerruf  per E -
Mail an die im Grundsatz -INV durch den ZB oder das einbezogene EVU benannte(n) E -Mail-
Adresse(n).  
 Vom ZB oder dem einbezogenen EVU nach Maßgabe der Bestimmungen des ENV  bzw. des 
SNV zu leistende Entgelte sind in Euro zu leisten und werden zuzüglich der gesetzlichen 
Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe berechnet.  
 Zahlungen sind auf ein von der DB InfraGO AG  bzw. de r RNI zu bestimmendes Konto auf 
Kosten des ZB oder des einbezogenen EVU zu überweisen. Im Verwendungszweck ist, so-
fern vorhanden, neben der jeweiligen Rechnungsnummer die dem ZB oder dem einbezoge-
nen EVU bei Abschluss des ENV  bzw. des SNV  mitgeteilte Debitorennummer anzugeben.  
 Forderungen der DB InfraGO AG  bzw. de r RNI werden mit Zugang der Rechnung fällig und 
sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung zu begleichen. Die Erhe-
bung von Abschlagszahlungen nach den jeweils für Abrechnung der ENV oder SNV gelten-
den Regelungen der INB bleibt davon unberührt. Für die Einhaltung der Frist ist der Zahlungs-
eingang auf dem gemäß vorstehende r lit. b) zu benennenden Konto maßgeblich.  § 193 BGB 
findet keine Anwendung.  
 Einwendungen des ZB oder des einbezogenen EVU gegen die in Rechnung gestellten Tras-
sene ntgelte sind binnen vier Wochen nach Zugang der Rechnung der DB InfraGO AG  bzw. 
der RNI schriftlich oder per E -Mail anzuzeigen. Einwendungen des ZB gegen die in Rechnung 
gestellten Stationsentgelte sind binnen sechs Wochen nach Zugang der Rechnung der DB 
InfraGO AG schriftlich anzuzeigen. Maßgeblich ist der Eingang der Einwendung bei der DB 
InfraGO AG  bzw. de r RNI. Werden Einwendungen nicht rechtzeitig angezeigt, gilt die  Rech-
nung als genehmigt; die DB InfraGO AG  bzw. die RNI wird darauf in der Rechnung besonders 
hinweisen.  
 Sicherheitsleistung  
 Sicherheitsleistung für die Zahlung der Trassenentgelte  
 ZB – mit Ausnahme der in § 1 Abs. 12 Nr. 2 a) und c) ERegG genannten – haben der DB 
InfraGO AG  bzw. de r RNI eine angemessene Sicherheitsleistung  für die Zahlung der Tras-
senentgelte  zu stellen, wenn Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des ZB bestehen. Zweifel an 
der Zahlungsfähigkeit des ZB bestehen:  
(1) wenn der ZB einen Monat lang auf fällige Forderungen überhaupt nicht zahlt,  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   156 (2) bei Zahlungsrückständen in Höhe eines in den vergangenen drei Monaten durchschnitt-
lich zu entrichtenden Monatsentgeltes,  
(3) bei Vorliegen einer negativen Bonitätsauskunft (keine ausreichende Kreditwürdigkeit im 
Verhältnis zum Umsatz), die höchstens zwei Jahre alt ist, einer Bonitätsbewertungs-
agentur oder einer anderen professionellen Bewertungs - oder Kreditscoring -Einrich-
tung,  
(4) bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen 
des ZB oder  
(5) bei Vorliegen anderer Umstände, die eine schlechte Bonität des ZB nahe legen, wie 
z.B. Beantragung von Prozesskostenhilfe, erklärte Zahlungsunwilligkeit (liegt nicht vor, 
wenn eine Forderung der DB InfraGO AG  bzw. de r RNI bestritten und daher unter Vor-
behalt gezahlt wird), fehlendes Vorhandensein einer ladungsfähigen Anschrift oder dau-
erhaft (länger als zwei Wochen) fehlende Erreichbarkeit unter einer solchen angegebe-
nen Anschrift.  
 Der ZB hat auf ein nach vorstehender Ziffer 5.9.2  berechtigtes Verlangen der DB InfraGO AG  
bzw. de r RNI innerhalb von fünf Bankarbeitstagen nach Zugang einer entsprechenden Auf-
forderung der DB InfraGO AG  bzw. de r RNI Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit bemisst sich 
nach der Höhe des voraussichtlichen Entgelts für die im jeweils laufenden und dem darauf-
folgenden Monat zugewiesenen bzw. beantragten Zugtrassen. Die DB InfraGO AG  bzw. die 
RNI ist berechtigt, die vom ZB angebotene Sicherheit zu prüfen und bei berechtigten Einwän-
den gegen deren Tauglichkeit oder Werthaltigkeit diese unverzüglich zurückzuweisen. Die 
Einräumung des Nutzungsrechts nach Ziffer 3.3.1  erfolgt erst nach Stellung einer tauglichen 
und werthaltigen Sicherheit.  
 Die Sicherheit kann durch übliche Sicherungsmittel, insbesondere durch unwiderrufliche, un-
befristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Europäischen Union ansässigen Kre-
ditinstituts mit einer Bilanzsumme von mindestens 1 Milliarde Euro, gestellt  werden. Die Si-
cherheit kann auch gestellt werden durch eine Konzernbürgschaft nach Maßgabe des ersten 
Satzes, soweit keine Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des bürgenden Konzerns nach vorste-
hender Ziffer 5.9.2.1  a) (1) -(5) bestehen.  
 Der ZB kann die Sicherheitsleistung durch Vorauszahlung abwenden. Der ZB hat dafür Sorge 
zu tragen, dass die Vorauszahlung in gleicher Höhe geleistet wird, wie Leistungen bei der DB 
InfraGO AG  bzw. de r RNI in Anspruch genommen werden sollen.  
 Bei nicht fristgerecht hinterlegter Sicherheitsleistung bzw. geleisteter Vorauszahlung ist die 
DB InfraGO AG  bzw. die RNI ohne weitere Ankündigung zur Leistungsverweigerung berech-
tigt, bis eine Sicherheitsleistung hinterlegt oder die Vorauszahlung geleistet wurde.  
 Monetäre Sicherheiten mit Verbleib bei der DB InfraGO AG  bzw. de r RNI werden zum jewei-
ligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verzinst. Sicherheiten sind auf Verlangen 
zurückzugeben, wenn und soweit die Voraussetzungen ihrer Gewährung nach Ziffern 5.9.2.1  
a) bzw. 5.9.2.1  b) entfallen sind.  
 Befindet sich der ZB nach Zahlung der Sicherheitsleistung im Verzug (§ 286 BGB) und kommt 
er bzw. es nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungspflichten 
aus dem Vertragsverhältnis nach, so kann sich die DB InfraGO AG  bzw. die RNI – ohne 
diesbezügliche, weitere Ankündigung – aus der Sicherheit (vgl. Ziffer 5.9.2.1  b)) befriedigen 
und ihre Rechte auf Zahlung einer weiteren Sicherheitsleistung gem. Ziffer 5.9.2.1  a) geltend 
machen. Ansonsten ist die DB InfraGO AG  bzw. die RNI berechtigt, Vorauszahlung gem. 
Ziffer 5.9.2.1  d) zu verlangen.  
 Sicherheitsleistung für die Zahlung der Stationsentgelte  
 ZB – mit Ausnahme der in § 1 Abs. 12 Nr. 2 a) und c) ERegG genannten – haben der DB 
InfraGO AG eine angemessene Sicherheitsleistung für die Zahlung der Stationsentgelte zu 
stellen, wenn Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des ZB bestehen. Zweifel an der Zahlu ngsfä-
higkeit des ZB bestehen:  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   157 (1) wenn ein ZB einen Monat lang auf fällige Forderungen überhaupt nicht zahlt,  
(2) bei Zahlungsrückständen in Höhe eines in den vergangenen drei Monaten durchschnitt-
lich zu entrichtenden Monatsentgeltes,  
(3) bei Vorliegen einer negativen Bonitätsauskunft (keine ausreichende Kreditwürdigkeit im 
Verhältnis zum Umsatz), die höchstens zwei Jahre alt ist, einer Bonitätsbewertungs-
agentur oder einer anderen professionellen Bewertungs - oder Kreditscoring -Einrich-
tung,  
(4) bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen 
des ZB oder  
(5) bei Vorliegen anderer Umstände, die eine schlechte Bonität des ZB nahelegen, wie Be-
antragung von Prozesskostenhilfe, erklärte Zahlungsunwilligkeit (liegt nicht vor, wenn 
eine Forderung der DB InfraGO AG bestritten und daher unter Vorbehalt gezahlt wird), 
fehlendes Vorhandensein einer ladungsfähigen Anschrift oder dauerhaft (länger als 
zwei Wochen) fehlende Erreichbarkeit unter einer solchen angegebenen Anschrift.  
 
 Angemessen ist eine im Voraus zu erbringende Sicherheitsleistung in Höhe von einem Mo-
natsentgelt. Die Höhe der Sicherheitsleistung berechnet sich im Regelverkehr aus dem für 
die kommenden drei Monate durchschnittlich zu entrichtenden Monatsentgelt. Für Hal te im 
Gelegenheitsverkehr ist eine Sicherheit in Höhe des Stationsnutzungsentgelts für die ange-
meldeten Halte zu leisten.  
 
 Die Sicherheit kann gestellt werden durch übliche Sicherungsmittel, insbesondere durch un-
widerrufliche, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Europäischen Union 
ansässigen Kreditinstituts mit einer Bilanzsumme von mindestens 1 Milliard e Euro. Die Si-
cherheit kann auch gestellt werden durch eine Konzernbürgschaft nach Maßgabe des ersten 
Satzes, soweit keine Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des bürgenden Konzerns nach vorste-
hender Ziffer 5.9.2.2 a) (1) -(5) bestehen.  
 
 Kommt der ZB einem berechtigten schriftlichen Verlangen nach Sicherheitsleistung nicht in-
nerhalb von zehn Kalendertagen nach, ist die DB InfraGO AG ohne weitere Ankündigung zur 
Leistungsverweigerung berechtigt, bis die Sicherheitsleistung erbracht ist. Abw eichend davon 
hat der ZB für Halte im Gelegenheitsverkehr die Sicherheit innerhalb von fünf Bankarbeitsta-
gen nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung zu leisten. Im Falle einer Nutzung vor 
Ablauf der fünf Bankarbeitstage ist die Sicherheit spätestens zum Zeitpunkt der Nutzung zu 
leisten.  
 
 Der ZB kann die Sicherheitsleistung durch monatliche Vorauszahlung abwenden. Vorauszah-
lungen werden immer in Höhe des voraussichtlichen Entgelts in einem Monat geleistet. Für 
die Ermittlung der Höhe des voraussichtlichen Entgelts in einem Monat gilt diese Ziffer  ent-
sprechend. Für Halte im Gelegenheitsverkehr ist die Vorauszahlung in Höhe des Stationsnut-
zungsentgelts für die angemeldeten Halte zu leisten. Vorauszahlungen sind mindestens fünf 
Bankarbeitstage vor Fälligkeit der jeweiligen Gegenleistung zu erbr ingen und werden bei der 
nächsten Rechnungsstellung verrechnet. Im Falle, dass zwischen der Anmeldung zum Gele-
genheitsverkehr und der Fälligkeit der Gegenleistung weniger als fünf Bankarbeitstage liegen, 
muss die Vorauszahlung spätestens bei Fälligkeit der  Gegenleistung erbracht werden. Die 
Vorauszahlung ist auf Verlangen der DB InfraGO AG mit einem Überweisungsbeleg nachzu-
weisen.  
 
 Bei nicht fristgerecht gestellter Sicherheit oder fristgerecht geleisteter Vorauszahlung ist die 
DB InfraGO AG ohne weitere Ankündigung zur Leistungsverweigerung berechtigt, bis die Si-
cherheit oder die Vorauszahlung geleistet ist.  
 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   158 
 Sicherheiten sind auf Verlangen zurückzugeben, soweit die Voraussetzungen ihrer Gewäh-
rung entfallen sind.  
 
 Befindet sich der ZB nach Zahlung der Sicherheitsleistung im Verzug (§ 286 BGB) und kommt 
er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungspflichten aus dem 
Vertragsverhältnis nach, so kann sich die DB InfraGO AG – ohne diesbezüglich e, weitere 
Ankündigung – aus der Sicherheit befriedigen und ihre Rechte auf Zahlung einer weiteren 
Sicherheitsleistung geltend machen. Ansonsten ist die DB InfraGO AG berechtigt, Voraus-
zahlung zu verlangen, sofern die Forderungen der Höhe und dem Grunde na ch unbestritten 
sind.  
 Verzugszinsen und Mahnpauschale  
Bei Zahlungsverzug hat der ZB Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem von der 
Europäischen Zentralbank festgelegten Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB zu zahlen. Des 
Weiteren wird gemäß § 288 Abs. 5 BGB mit der ersten schriftlichen Mahnung ei ne Pauschale in 
Höhe  von 40,00 Euro erhoben.  
 Abschlagszahlungen  
 Abschlagszahlungen für Trassenabrechnung  
 Die DB InfraGO AG  bzw. die RNI versendet bis zum 8. Werktag eines jeden Monats Ab-
schlagsrechnungen  betreffend die Abrechnungen der Trassenpreise in dem jeweiligen Monat . 
Die Abschlagszahlung ist am 25. Kalendertag des die Leistung betreffenden Monats fällig und 
auf das in der Abschlagsrechnung benannte Konto der DB InfraGO AG  bzw. de r RNI zu ent-
richten. Maßgeblich ist der Eingang des Geldes auf dem Konto der DB InfraGO AG  bzw. de r 
RNI. § 193 BGB findet keine Anwendung. Bei Zahlungsverzug hinsichtlich der Abschlagszah-
lung gilt Ziffer 5.9.3 . Die geleisteten Abschlagszahlungen werden in der monatlichen Schluss-
rechnung verrechnet.  
 Die Abschlagszahlung beträgt 50 Prozent des im laufenden Kalendermonats voraussichtlich 
geschuldeten Entgeltes  für die Nutzung von Trassen . Zur Ermittlung des voraussichtlich ge-
schuldeten Entgeltes legt die DB InfraGO AG  bzw. die RNI das für den Vormonat geschuldete 
Entgelt zugrunde, wenn und soweit der ZB nicht bis zum 1. Kalendertag des die Abschlags-
rechnung betreffenden Leistungsmonats eine wesentliche Veränderung des monatlichen Ent-
geltes (z. B. aufgrund von Leistungsreduzierung) glaubhaft macht oder de r DB InfraGO AG  
bzw. de r RNI eine solche wesentliche Veränderung offiziell bekannt ist. Eine wesentliche Än-
derung liegt bei einer Abweichung von mindestens 15 Prozent des dann ermittelten voraus-
sichtlichen Entgeltes zum Entgelt des Vormonats vor.  
 Auf Verlangen des ZB, das der DB InfraGO AG  bzw. de r RNI jeweils bis zum 15. Dezember 
des die Abschlagszahlung betreffenden vorangehenden Kalenderjahres mitzuteilen ist, be-
rechnet sich die monatliche Abschlagshöhe jeweils aus 1/12 der gesamten Trassennutzungs-
entgelte des die Abschlagszahlung betreffenden vorang ehenden Kalenderjahres, wenn und 
soweit der ZB im die Abschlagszahlung betreffenden vorangehenden Kalenderjahr monatlich 
Trassenkilometer im gleichen Umfang in Anspruch genommen hat und zu erwarten is t, dass 
die Trassenkilometer im die Abschlagszahlung betreffenden Jahr nicht wesentlich von dem-
jenigen des die Abschlagszahlung betreffenden vorangehenden Kalenderjahres abweicht.  
 Abschlagszahlungen für Stationspreisabrechnung betreffend Bahnhöfe der DB 
InfraGO AG  
Die DB InfraGO AG erhebt zum 25. eines Monats eine Abschlagszahlung für die Leistungen die-
ses Monats im Zusammenhang mit der Nutzung von Personenbahnhöfen. Die Abschlagszahlung 
wird sofort fällig und ist unaufgefordert zu entrichten. § 193 BGB findet keine  Anwendung. Die 
Höhe des Abschlagsbetrages richtet sich nach dem aus dem SNV resultierenden Entgelt, das auf 
Basis der Anzahl an Verkehrstagen je Monat saisonalisiert auf zwölf Monatsscheiben aufgeteilt 
wird. Auf Wunsch des ZB erhebt die DB InfraGO AG mona tlich einheitliche Abschlagsbeträge für 
die Monate Januar bis November, deren Höhe sich aus der Entgeltsumme der Monate Januar 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   159 bis November ergibt und die gleichmäßig auf elf Monatsscheiben aufgeteilt wird. Die Abschlags-
höhe für den Monat Dezember berechnet sich aus der anteiligen Entgeltsumme der jeweils aktu-
ellen und der darauffolgenden Fahrplanperiode.  
 
Zur Berechnung des Abschlagsbetrages werden 85 % des aus der Anmeldung resultierenden 
Entgeltvolumens in Ansatz gebracht. Die Spitzabrechnung erfolgt dann gemäß Ziffer 5.9.1  d). Der 
Abschlagsbetrag wird hierbei berücksichtigt. Die Höhe des monatlichen Abschlags ist in Anlage 
2 des SNV geregelt.  
 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte  
Der ZB ist nicht zur Aufrechnung mit Gegenforderungen berechtigt, es sei denn, über diese ist 
bereits rechtskräftig entschieden, sie sind unbestritten oder zugunsten des ZB entscheidungsreif.  
 
Auf ein Zurückbehaltungsrecht kann sich der ZB nur berufen, wenn und soweit der Gegenan-
spruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.  
 Förderung des Bundes für die SGV -Trassennutzung  
Bei einer Trassennutzung im SGV fördert der Bund die SGV Zugangsberechtigten  (im Folgenden 
auch Letztempfänger genannt)  in Bezug auf die von ihnen zu zahlenden Trassenentgelte im Rah-
men der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Maßgeblich für die Förderung sind die Best-
immungen der „Richtlinie zur Förderung des Schienengüterverkehrs über eine anteilige Finanzie-
rung der genehmigten Trassenentgelte vom 21.05.202 4“ (Förderrichtlinie) (Anlage 5.10) und die 
Regelungen dieser INB. Die Förderrichtlinie enthält die Regelungen, unter welchen Vorausset-
zungen eine Förderung gewährt wird und wie die Förderhöhe pro Marktsegment berechnet wird.  
 
Die jeweiligen Förderbeträge werden  für die laufende Förderung  auf der Internetseite www.dbin-
frago.com/trafoeg  veröffentlicht.  Fällt innerhalb eines  Förderzeitraums  eine höhere als die bei der 
Ursprungsberechnung zugrunde gelegte prognostizierte segmentspezifische Betriebsleistung an, 
erfolgt eine Auskehrung des vollen Förderbetrags zugunsten der Letztempfänger  nur für die Mo-
nate, in denen die zur Verfügung stehenden Bundeshaushaltsmittel für d en jeweilige n Förderzeit-
raum die Förderung voll decken. Steht für einen Monat dieses Förderzeitraums  keine ausrei-
chende Deckung durch die Bundeshaushaltsmittel mehr zur Verfü gung, reduziert sich der För-
derbetrag für sämtliche Segmente entsprechend. Die nachfolgenden Bestimmungen setzen das 
Verhältnis zwischen der DB InfraGO AG  und den  Letztempfängern  entsprechend der Förderricht-
linie in Bezug auf die Beantragung der Fördermittel, Information, den Abruf und die Verrechnung 
der Fördermittel um. Nicht förderfähig sind Trassennutzungen von Bauzügen, Baumaschinen, 
Messzügen , Hilfszügen , Zügen, die im Auftrag der DB InfraGO AG  verkehren sowie nicht er-
brachte Betriebsleistungen . 
 Antragstellung und Zustimmung zum Verfahren  
(1) Der SGV Zugangsberechtigte als Letztempfänger  beauftragt die DB InfraGO AG  mit der Be-
antragung und Verrechnung von Fördermitteln aufgrund der Förderrichtlinie. Die Beauftra-
gungen  für die laufende Förderung  sind über die Internetanwendung Formula  einzureichen . 
Formula wird im Internet zur Verfügung gestellt:  
www.dbinfrago.com/formula . 
 
Als Rückfallebene steht während etwaiger Einschränkungen der Erreichbarkeit von Formula 
die Möglichkeit offen, die Beauftragung mittels ausdrücklichem Schreiben entsprechend An-
lage 5.10.1 an:  
 
trafoeg@deutschebahn.com  
 
zu richten.  
 
(2) Eine rechtzeitige Beauftragung liegt vor, wenn jeweils bis zum 15. Kalendertag des erstmals 
zu fördernden Monats die unterzeichnete Erklärung über Formula eingereicht wurde und die 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   160 Kenntnisnahme der subventionserheblichen Tatsachen gem. Ziffer 5.10.3  (4) unterschrieben 
und der DB InfraGO AG postalisch zugesandt worden ist.  
 
(3) Darf oder will ein Letztempfänger keine Fördermittel mehr aufgrund der Förderrichtlinie in 
Anspruch nehmen, hat er dieses der DB InfraGO AG  schriftlich unverzüglich (Abweichense r-
klärung gemäß § 7 Ziff. 2 Abs. 8 Satz 3 Förderrichtlinie) zu erklären. Die Erklärungen sind 
ausschließlich an:  
 
DB InfraGO AG  
Produkt - und Preismanagement  I.IBV 22  
TraFöG  
Adam -Riese -Str. 11 -13 
60327 Frankfurt a. Main  
 
bzw. an  
 
trafoeg@deutschebahn.com  
 
zu richten.  
 Auftrag zur Verrechnung mit den Trassenentgelten  
(1) Der Letztempfänger  beauftragt die DB InfraGO AG , dass die Förderung entsprechend der 
Förderrichtlinie von der DB InfraGO AG  in seinem Namen beantragt und i n seinem Auftrag 
abgerufen wird (§ 4 Abs. 2 Förderrichtlinie). Des Weiteren stimmt der Letztempfänger  einer 
Verrechnung der durch den Bund gewährten Zuwendungen mit den Trassenentgeltforderun-
gen der DB InfraGO AG  zu. Eine Verrechnung der gewährten Fördermittel erfolgt immer zum 
Fälligkeitszeitpunkt der jeweiligen Trassenentgeltrechnung nach den Ziffern 5.9.1 . 
 Hauptpflichten des Letztempfängers  
(1) Der die Förderung in Anspruch nehmende Letztempfänger  hat die Bedingungen der Förder-
richtlinie  bzw. der ergänzten Förderrichtlinie  und der Allgemeinen Nebenbestimmungen für 
Zuwendung zur Projektförderung (ANBest -P) zu beachten, soweit die Förderrichtlinie  sowie 
diese INB nicht andere Regelungen treffen.  
 
(2) Bei Verletzung dieser Verpflichtungen kann der Letztempfänger  von der Förderung ausge-
schlossen und zur Rückzahlung bereits gewährter Förderung verpflichtet werden (Ziffer 
5.10.6 ). 
 
(3) Der Letztempfänger  meldet unverzüglich der DB InfraGO AG  Betriebsleistungen, die nicht 
gefahren wurden und gleichzeitig nicht zuvor storniert wurden. Die Meldung ist an Abrech-
nung.Trasse@deutschebahn.com  zu senden. Vorlagen zur Meldung nicht erbrachter Be-
triebsleistungen stehen auf folgender Internetseite zur Verfügung:  
http://www.dbinfrago.com/trafoeg . 
 
(4) Der Letztempfänger ist verpflichtet, vor Gewährung einer Zuwendung einmalig die Kenntnis-
nahme von subventionserheblichen Tatsachen nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift 
Nummer 3.4.6 zu § 44 BHO und über die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges nach § 26 4 
StGB schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist an  
 
DB InfraGO AG  
Preis - und Produktmanagement – TraFöG  
I.IBV 22  
Adam -Riese -Straße 11 -13  
60327 Frankfurt am Main  
 
zu richten.  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   161 
 Informations - und Hinweispflichten  
(1) Ist ein Letztem pfänger  einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses 
der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer 
Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen, informiert er unverzüglich 
schriftlich die DB InfraGO AG  und die Bewilligungsbehörde  
 
Eisenbahn -Bundesamt  
Heinemannstraße 6  
D- 53175 Bonn  
 
hierüber. Bezogen auf die DB InfraGO AG  sind die Erklärungen ausschließlich an  
 
DB InfraGO AG  
Produkt - und Preismanagement  I.IBV 22  
TraFöG  
Adam -Riese -Str. 11 -13 
60327 Frankfurt a. Main  
 
bzw. an  
trafoeg@deutschebahn.com  
 
zu richten. Dieser Letztempfänger  erhält in diesem Fall keine Fördermittel des Bundes nach 
der Förderrichtlinie, die mit den Trassenentgelten verrechnet werden (§ 3 Abs. 3 Förderricht-
linie).  
 
(2) Die auf der Grundlage der Förderrichtlinie gewährten Zuwendungen dürfen nicht mit anderen 
staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikel 107 Abs. 1 AEUV oder mit anderen Gemeinschafts-
finanzierungen kumuliert werden, wenn sich aus dieser Kumulierung eine Beihilfenintensität 
ergibt, die den in den Eisenba hnleitlinien (Mitteilung der Kommission – Gemeinschaftliche 
Leitlinien für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen (2008/C 184/07)) Ziffer 107 vor-
gesehenen Wert von bis zu 30% der Gesamtkosten des Schienenve rkehrs und 50% der bei-
hilfefähigen Kosten übersteigt (§  6 Abs. 3 Förderrichtlini e). Der Letztempfänger  informiert un-
verzüglich schriftlich die DB InfraGO AG  und die Bewilligungsbehörde  
 
Eisenbahn -Bundesamt  
Heinemannstraße 6  
D- 53175 Bonn  
 
hierüber. Bezogen auf die DB InfraGO AG  sind die Erklärungen ausschließlich an  
 
DB InfraGO AG  
Produkt - und Preismanagement  I.IBV 22  
TraFöG  
Adam -Riese -Str. 11 -13 
60327 Frankfurt a. Main  
 
bzw. an  
trafoeg@deutschebahn.com  
 
zu richten. Das Verschweigen dieser Angaben führt zum Entzug jedweder nach der Förder-
richtlinie bewilligten Mittel und zur vollständigen Rückzahlungspflicht der mit den Trassenent-
gelten verrechneten Mittel für den betroffenen Letztempfänger  (§ 6 Abs. 1  Förderrichtlinie).  
 
(3) Der Letztempfänger  erklärt seine ausdrückliche Zustimmung gemäß Gesetz zur Anpassung 
des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie 
(EU) 2016/680 (Datenschutz -Anpassungs - und –Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG -EU) 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   162 vom 30. Juni 2017 in der jeweils geltenden Fassung, dass die zur Anbahnung und Abwicklung 
der Förderung verwendeten Daten uneingeschränkt an die Bewilligungsbehörde weitergege-
ben und von der Bewilligungsbehörde uneingeschränkt gespeichert, bearbeitet und w eiterge-
geben werden können sowie dass sämtliche Daten in Verbindung mit der Zuwendung veröf-
fentlicht werden dürfen (§ 4 Abs. 4 Förderrichtlinie). § 30 Verwaltungsverfahrensgesetz 
(VwVfG) bleibt unberührt.  
 
(4) Bei der im Rahmen der Förderrichtlinie  gewährten Zuwendung handelt es sich um eine Sub-
vention im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch  (StGB)  (§ 6 Abs. 1 Förderrichtlinie). Die von der 
Bewilligungsbehörde in den Ausführungsbestimmungen aufgeführten Angaben, von denen 
die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zu-
wendung abhängig ist, sind subventionserheblic h im Sinne des § 264 StGB  in Verbindung mit 
§ 2 Subventionsgesetz. Der Bewilligungsbehörde  
 
Eisenbahn -Bundesamt  
Heinemannstraße 6  
D- 53175 Bonn  
 
sind unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewäh-
rung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Zuwendung entgegenstehen oder für die 
Rückforderung der Zuwendung erheblich sind (§ 3 Subventionsgesetz).  
 
Bei der Prüfung der ordnungsgemäßen Geschäftsführung hat die Bewilligungsbehörde ins-
besondere staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen eines gegen öffentliche 
Haushalte gerichteten Vermögensdeliktes besonders zu berücksichtigen.  
 
(5) Der Letztempfänger  ist verpflichtet , die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprä-
vention in der Bundesverwaltung in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß anzuwenden (§ 
6 Abs. 2 Förderrichtlinie). Die Richtlinie ist unter folgendem Link erreichbar:  
http://www.verwaltungsvorschriften -im-internet.de/bsvwvbund_30072004_O4634140151.htm  
 
(6) Der Letztempfänger  einer Förderung nach der Förderrichtlinie  ist verpflichtet, seine Kunden 
in geeigneter Form über die Inanspruchnahme der Förderung nach § 2 Abs. 1 der Förder-
richtlinie und über die zur Anwendung kommenden marktsegmentspezifischen Förderbeträge 
zu informieren und die Zuwendung in seinen Preisen zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 7 Förder-
richtlinie).  
 Mitwirkungs - und Aufbewahrungspflichten  
(1) Der Bund als Zuwendungsgeber ist gemäß § 7 Absatz 2 BHO verpflichtet, die Fördermaß-
nahme  nach § 2 Abs. 1 der Förderrichtlinie  zu evaluieren (§ 6 Abs. 9 Förderrichtlinie). Der 
Letztempfänger verpflichtet sich zur Zusammenarbeit. Mit der Trassenbestellung erklärt er 
sich bereit, unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen alle für die Evaluation 
des Förderprogramms benöt igten Daten bereitzustellen sowie an vom Zuwendungsgeber für 
die Evaluation vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen Date nerhebungen teil-
zunehmen. Hierzu gehören Angaben der Letztempfänger aus den Sachberichten gemäß § 7 
Nr. 4 Abs. 11 darüber, inwieweit sich seine Preise, die Verkehrsmengen und die Investitionen 
im Lichte der Zuwendung verändert haben. Hierbei ist zu berücks ichtigen, dass diese Anga-
ben und Prognosen zum Zwecke einer externen Evaluation weitergegeben und veröffentlich t 
werden.  
 
(2) Der Letztempfänger gestattet eine Prüfung des Bundesrechnungshofs nach §§ 91, 100 BHO 
und stellt die entsprechenden Informationen zur Verfügung (§ 7 Ziff. 3 Abs. 10 Buchst. c) 
Förderrichtlinie).  
 
(3) Desgleichen gestattet der Letztempfänger gemäß Nr. 7 ANBest -P eine Prüfung durch die 
Bewilligungsbehörde und der von ihr beauftragten Dritten (§ 4 Abs. 3 und § 7 Ziff. 4 Abs. 11 
Förderrichtlinie).  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   163  
(4) Alle Unterlagen im Zusammenhang mit der Gewährung und Verrechnung der Zuwendung 
sind mindestens fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren und 
nach Aufforderung vorzulegen (§ 7 Ziff. 4 Abs. 13 Förderrichtlinie). Hiervon unabhängig sind 
Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften.  
 Rückforderung  
Hält der Letztempfänger  die Regelungen der Richtlinie (Anlage 5.10) und/oder dieser INB nicht 
ein, so verpflichtet sich der Letztempfänger  die erhaltenen Förderbeträge an die DB InfraGO AG  
einschließlich deren Verzinsung zurückzahlen. Der Letztempfänger  stimmt zu, dass die DB In-
fraGO AG  die Rückforderungs - und Informationsansprüche entsprechend vorstehendem Satz an 
den Bund abtritt. Der Letztempfänger bzw. sein Rechtsnachfolger verpflichtet sich, alle notwen-
digen Daten und Informationen hierzu der Bewilligu ngsbehörde uneingeschränkt zur Verfügung 
zu stellen . 
 Haftung  
(1) Die DB InfraGO AG  führt den Auftrag des Letztempfängers  mit der bei ihr üblichen Sorgfalt 
durch.  
 
(2) Eine Haftung für Schäden, die dem Letztempfänger  bei Durchführung des Auftrags durch die 
DB InfraGO AG  entstehen, wird ausgeschlossen, es sei denn, gesetzlichen Vertretern oder 
leitenden Angestellten der Auftragnehmerin ist vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten 
vorzuwerfen oder einfachen Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin ist vorsätzliches Ver hal-
ten vorzuwerfen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper 
oder Gesundheit. Darüber hinaus gilt der Haftungsausschluss auch nicht bei der Verletzung 
wesentlicher Vertragspflichten, d.h. bei Vertragspflichten, deren Einhaltung für die Erreichung 
des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist.  
 Zeitraum  
Die Förderrichtlinie sieht eine Förderung für alle Betriebsleistungen im Zeitraum 28.06.2024  bis 
30.11.2028 vor (§ 1 Abs. 4 Förderrichtlinie).  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   164 6 BETRIEBLICHE DURCHFÜHRUNG  
 Einleitung  
Nachfolgende Regelungen sind anzuwenden bei der betrieblichen Umsetzung der zuvor gemäß 
dieser INB vereinbarten Benutzung der Schienenwege bzw. Nutzung der Kapazitäten in Ser-
viceeinrichtungen sowie bei etwaigen Abweichungen hiervon.  
 Gesetzliche Regelungen zur Betriebsdurchführung  
Regelungen zur Betriebsdurchführung finden sich insbesondere in den in Ziffer 1.3.1  genannten 
Gesetzen und Verordnungen sowie dem auf diesen beruhenden betrieblich -technischen Regel-
werk gemäß Ziffer 3.2.1.2.3 . Zuständig für deren Durchsetzung ist, vorbehaltlich etwaiger aus-
drücklicher Abweichungen in den genannten Gesetzen und Verordnungen, das Eisenbahn -Bun-
desamt.  
 Betriebliche Maßnahmen  
Das betrieblich -technische Regelwerk der DB InfraGO AG  (siehe Ziffer 3.2.1.2.3  INB und Anlage 
3.2.1.2.3 der INB) ist anzuwenden.  
 Grundsätze  
Es gilt das betrieblich -technische  Regelwerk und die nachfolgenden Regelungen. Dabei ist den 
Anordnungen  des Betriebspersonals der DB InfraGO AG  Folge zu leisten.  
 Betriebliche Regelungen  
Über die im betrieblich -technischen Regelwerk festgelegten Maßnahmen hinaus gelten die nach-
folgenden Regelungen.  
 Betriebliche Ansprechpartner  
Im Grundsatz -INV werden die für die Disposition in Transport -/Betriebsstellen verantwortlichen 
Ansprechpartner der Vertragspartner sowie die Art und Weise des Informationsaustauschs (Te-
lefon, Fax, Email – alternativ FTP -Server) unter normalen Betriebsbedin gungen sowie bei Stö-
rungen in der Betriebsabwicklung (vgl. Ziffer 6.3.3.1 ) festgelegt. Diese Ansprechpartner müssen 
über die angegebenen Kommunikationswege während der Dauer der Nutzung erreichbar und 
befugt sein, binnen kürzester Zeit für die Vertragspartner verbindliche, insbesondere betriebliche 
Entscheidungen  sowohl im Hinblick auf die Durchführung eines ENV, eines ENV -SE oder eines 
SNV zu treffen.  
 
Der ZB stellt sicher, dass Personal in jedem Zug vorhanden ist, das Informationen der DB InfraGO 
AG im Zusammenhang mit der Nutzung der Personenbahnhöfe entgegennehmen kann sowie 
befugt und in der Lage ist, Entscheidungen im Namen des ZB zu treffen oder kurzfristig herbei-
zuführen.  
 Informationen der DB InfraGO AG  an den ZB oder das einbezogene EVU  
Die DB InfraGO AG  wird den ZB oder das einbezogene EVU vor Abfahrt des Zuges über den 
Zustand der jeweils zu nutzenden Zugtrasse informieren. Insbesondere wird die DB InfraGO AG  
über Änderungen informieren, die den Fahrweg betreffen und sich auf den Zugverkehr des ZB 
oder des einbezogenen EVU beziehen (z. B. Bauarbeiten, vorübergehende Geschwindigkeitsbe-
schränkungen, Signaländerungen bzw. Signalisierungsänderungen), soweit sie di e von ihm an-
gemeldete Zugtrasse betreffen.  
 
Darüber hinaus informiert die DB InfraGO AG  auf Wunsch des ZB oder des einbezogenen EVU 
über den Verlauf der Leistungserstellung im Rahmen des betrieblich -technischen Regelwerkes 
(bisheriger Fahrtverlauf, jeweiliger Standort des Zuges, Abweichungen vom Fahrplan). Die Infor-
mationen der DB InfraGO AG  an die für die Betriebsleitung des ZB oder des einbezogenen EVU 
verantwortlichen Personen oder Stellen können auf Verlangen des ZB oder des einbezogenen 
EVU zusammengefasst oder lediglich bei Bedarf übermittelt w erden.  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   165 
 Informationen des ZB oder des einbezogenen EVU an die DB InfraGO AG  
 Elektronische Informationen über die Zusammensetzung des Zuges gemäß 
TAF/TAP TSI  
Der ZB oder das einbezogene EVU stellt sicher, dass die DB InfraGO AG rechtzeitig  
 vor der Abfahrt eines Zuges bzw.  
 bei Änderungen der Zuginhaltsdaten während der Fahrt des Zuges vor der Weiterfahrt 
mit der geänderten Zusammensetzung  
 
Informationen über die Zusammensetzung des Zuges erhält. Die an die DB InfraGO AG zu über-
mittelnden Informationen finden sich in der TAF/TAP Technischen Beschreibung Zuginhaltsda-
ten/TCM unter  
www.dbinfrago.com/taf -tap-tsi  
 
Diese Informationen sind der DB InfraGO AG ausschließlich elektronisch mittels TAF Train Com-
position message (TCM, Güterverkehr), bzw. TAP PassengerTrainComposition message (PTCM, 
Personenverkehr) zu übertragen. Als Alternative dazu stellt die DB InfraGO e in Portal zur hä ndi-
schen Eingabe oder Datei -Upload dieser Informationen bereit. Diese Meldewege sind nicht für 
sicherheitsrelevante In -formationen vorgesehen, sondern dienen der besseren Kommunikation 
für Zwecke der Disposition und Prognostizierung von Züg en.  
 
Sollten zum jeweiligen Übermittlungszeitpunkt der TCM/PTCM die aktuellen Daten des Zuges 
nicht rechtzeitig vorliegen, so ist stattdessen die Übermittlung von, zu diesem Zeitpunkt, aktuellen 
vorliegenden Plandaten (z.B. Tagesplanung) zulässig. Sind in Sonde rfällen (z.B. kleiner Grenz-
verkehr, unzureichende Mitteilung von Daten seitens anderer EVU bei Übernahme eines Zuges) 
nur die in der Trassenanmeldung angegebenen Daten verfügbar, so kann von der Übermittlung 
abgesehen werden, da diese der DB InfraGO AG ber eits vorliegen. Ebenso ist eine leicht zeitver-
zögerte Bereitstellung der Meldungen in Sonderfällen zulässig.  
 
Die Verpflichtung aus Ziffer 6.3.2.3.2  wird hierdurch nicht erfüllt.  
 Zwingend erforderliche Informationen über den Zug  
Der ZB oder das einbezogene EVU stellt  unabhängig von Ziffer 6.3.2.3.1  sicher, dass die DB 
InfraGO AG  rechtzeitig vor der Abfahrt eines Zuges des ZB oder des einbezogenen EVU zumin-
dest über folgende Informationen verfügt:  
 Zusammensetzung des Zuges (Länge, Gewicht, Fahrzeuganzahl, Anzahl der Achsen),  
 etwaige Besonderheiten (z. B. Abweichungen von der Regelbespannung; außergewöhnliche 
Transporte wie Sendungen mit Lademaßüberschreitungen, übergroße Fahrzeuge, nicht 
RIC/RIV -fähige Fahrzeuge; außergewöhnlich hohes Reisendenaufkommen; Reisende mit be-
sondere m Betreuungsbedarf),  
 verspätungsrelevante Faktoren (z. B. bremskapazitätsbedingte Geschwindigkeitsbeschrän-
kungen, Motorausfälle bei Triebfahrzeugen, leistungsschwächere Triebfahrzeuge als ange-
meldete),  
 bei der Beförderung von gefährlichen Gütern in Zügen:  
 Zusammensetzung des Zuges durch Angabe der Nummer jedes einzelnen Wagens und 
der Wagengattung, sofern diese nicht bereits in der Wagennummer enthalten ist,  
 UN-Nummern der in oder auf jedem einzelnen Wagen beförderten gefährlichen Güter 
oder, wenn nur in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter gem. Ziffer 3.4.4  
befördert werden und eine Kennzeichnung des Wagens oder Großcontainers gem. Zif-
fer 3.4.4  vorgeschrieben ist, die Angabe, dass solche Güter vorhanden sind,  
 Position jedes einzelnen Wagens im Zug (Wagenreihung).  
 beim Transport von radioaktiven Stoffen der Klasse 7:  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   166  
Der ZB oder das einbezogene EVU stellt zusätzlich sicher, dass der DB InfraGO AG  bei ge-
nehmigungspflichtigen Transporten radioaktiver Stoffe der Klasse 7 gemäß § 27 Strahlen-
schutzgesetz (§ 16 StrlSchV - alt) bzw. § 4 Atomgesetz die gemäß Nebenbestimmung (An-
lage zur Beförderungsgenehmigung) vorgeschriebene Meldung des Genehmigungsinhab ers 
vorliegt.  
 
Die Bereitstellung der Informationen zu a) bis d) vor Abfahrt eines Zuges ist nicht erforderlich, 
wenn der ZB oder das einbezogene EVU der DB InfraGO AG  die Informationen zu jedem Zeit-
punkt während der Beförderung sofort und uneingeschränkt zur Verfügung stellen kann. Hierzu 
ist es erforderlich, dass der ZB oder das einbezogene EVU mindestens über eine durchgängig 
besetzte Leitstelle und ein EDV -System ve rfügt, aus dem die erforderlichen Informationen jeder-
zeit abgerufen und der DB InfraGO AG  zur Verfügung gestellt werden können.  
 
Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der ZB oder das einbezogene EVU der DB InfraGO AG  
rechtzeitig die Abfahrbereitschaft eines Zuges unter Beachtung des Regelwerks (vgl. Ziffer 
3.2.1.2 ) zu melden. Ohne unaufgeforderten, gegenteiligen Hinweis des ZB oder einbezogenen 
EVU sind die betriebsführenden Personen oder Stellen der DB InfraGO AG  in diesem Fall be-
rechtigt, die vollumfängliche Einhaltung des Regelwerks (vgl. Ziffer 3.2.1.2 ), eine abgeschlossene 
wagentechnische Untersuchung und die Einhaltung der Verpflichtung des ZB oder einbezogenen 
EVU aus Ziffer 3.4.1  zu unterstellen.  
 Weitere Rechte und Pflichten  
Der ZB oder das einbezogene EVU hat sicherzustellen, dass  
 das eingesetzte Personal Informationen der DB InfraGO AG  entgegennehmen kann so-
wie befugt und in der Lage ist, im Namen des ZB oder des einbezogenen EVU verbind-
liche Erklärungen in Bezug auf den ENV oder ENV -SE abzugeben und betriebliche Ent-
scheidungen zu treffen,  
 dieses Personal sich vor Benutzung der Schienenwege bzw. Nutzung der Kapazität der 
Serviceeinrichtung über die Vollständigkeit der nach dem Regelwerk i. S. d. Ziffer 3.2.1.2  
mitzuführenden Daten und/oder Unterlagen und außerdem - auch während der Fahrt – 
über betriebliche Besonderheiten und Notwendigkeiten informiert.  
 Störungen in der Betriebsabwicklung  
Aufgrund von verschiedenen Ursachen kann es im täglichen Betrieb zu Störungen in der Be-
triebsabwicklung kommen.  
 
Störungen in diesem Sinne sind insbesondere : 
 Abweichungen vom vereinbarten Fahrplan oder Betriebsprogramm;  
 Zugverspätungen;  
 Unregelmäßigkeiten bei Bauarbeiten;  
 Nutzungsausfälle;  
 andere besondere Vorkommnisse mit erheblichen Auswirkungen auf die Leistungsfä-
higkeit der Schienenwege . 
 
In Serviceeinrichtungen insbesondere auch folgende Ereignisse:  
 Abweichung vom vereinbarten Nutzungszweck ;  
 andere besondere Vorkommnisse mit erheblichen Auswirkungen auf die Leistungsfä-
higkeit der Serviceeinrichtungen bzw. der Betriebsprogramme.  
 
Bei internationalen Störungen, die drei oder mehr Tage dauern und sich erheblich auf den grenz-
überschreitenden Verkehr auswirken, berücksichtigt DB InfraGO bei der Zusammenarbeit mit an-
deren Infrastrukturbetreibern das Handbuch für das internationale Notfa llmanagement (ICM).  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   167 Weitere Einzelheiten sind im Handbuch zum internationalen Notfallmanagement beschrieben, 
das auf der RNE -Website unter dem folgenden Link zu finden ist:  
https://rne.eu/downloads/#downloads_traffic_int  
 
Das ICM -Handbuch beschreibt Standards und Verfahren, die es ermöglichen, den Verkehrsfluss 
trotz internationaler Störungen auf höchstem Niveau aufrechtzuerhalten und die Transparenz 
über den Status der Störung und ihre Auswirkungen auf die Verkehrsflüsse f ür alle relevanten 
Akteure in ganz Europa zu gewährleisten.  
 
Die Empfehlungen des ICM Handbuchs greifen dabei nicht in die nationalen Abstimmungspro-
zesse und Dispositionsentscheidungen zwischen der DB InfraGO AG  und den ZB ein. Hier gelten 
die im Rahmen der INB (bzw. im dazugehörigen Regelwerk) beschriebenen Dispositionsregeln.  
 Maßnahmen bei Störungen in der Betriebsabwicklung  
  
Die DB InfraGO AG  wendet für die betriebliche Verkehrssteuerung bei Störungen die Richtlinien 
des betrieblich -technischen Regelwerks (vgl. Ziffer 3.2.1.2.3 ) an. Dies beinhaltet insb. die nach-
folgenden Regelungen:  
  
Von seinem Fahrbetrieb oder der vereinbarten Nutzung der Kapazität in Serviceeinrichtungen 
ausgehende Betriebsstörungen hat der ZB oder das einbezogene EVU unverzüglich der DB In-
fraGO AG  zu melden, auch wenn keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Sicherheit und Ord-
nung des Betriebs zu erwarten sind.  Zum Begriff der Störung vgl. Ziffer 6.3.3 . 
  
Über netzbedingte Betriebsstörungen oder solche, die vom Betrieb anderer ZB oder anderer ein-
bezogener EVU ausgehen, insbesondere Abweichungen vom vereinbarten Fahrplan oder von 
der vereinbarten Nutzung der Kapazität in Serviceeinrichtungen, informiert die DB InfraGO AG  
den ZB oder das einbezogene EVU nach den Bestimmungen des betrieblich -technischen Regel-
werkes (vgl. Ziffer 3.2.1.2.3 ). 
  
Bei gefährlichen Ereignissen, Krisen und Katastrophen übernehmen die in den jeweiligen BZ an-
sässigen Notfallleitstelle n (NFLS) die Melde - und Alarmierungsaufgaben. Dies beinhaltet auch 
die Anforderung von Hilfe.  
 
Die Verständigung der zuständigen NFLS erfolgt ausschließlich über den betrieblich zuständigen 
Fahrdienstleiter nach den Festlegungen des betrieblich -technischen Regelwerkes.  
 
Die Leitung am Ereignisort (Koordination; Ergänzungsmeldungen an die BZ) obliegt dem zustän-
digen Notfallmanager der DB InfraGO AG . Der Notfallmanager der DB InfraGO AG  wird durch 
die Notdienste der Eisenbahnverkehrsunternehmen unterstützt.  
 Rückkehr zu normalen Betriebsbedingungen  
Die DB InfraGO AG  trifft unter Berücksichtigung der Belange des betroffenen ZB oder einbezo-
genen EVU alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen, um zu normalen Betriebsbedingun-
gen zurückzukehren. Der ZB oder das einbezogene EVU hat diese Maßnahmen und ihre Folgen 
zu duld en: 
Schienenwege  
Die DB InfraGO AG  ist insbesondere berechtigt, im Rahmen der Trassenbenutzung Züge ver-
langsamt oder beschleunigt verkehren zu lassen, Züge umzuleiten oder die Benutzung einer an-
deren als der vereinbarten Zugtrasse vorzusehen. Die Entscheidung liegt bei den BZ der DB 
InfraGO AG . 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   168  
Zusätzliche Trassenentgelte für die ggf. notwendigen Umwegfahrten werden gegenüber dem ZB 
oder dem einbezogenen EVU nicht erhoben.  
Serviceeinrichtungen  
a)  
Bei Störungen, die im Rahmen der Benutzung von Kapazitäten in Serviceeinrichtungen die Nut-
zung eines Nutzungsobjektes unmöglich machen, wird die DB InfraGO AG  für den  ZB die Nut-
zung eines gleichwertigen Nutzungsobjekts entsprechend den örtlichen oder betrieblichen Mög-
lichkeiten im Rahmen der Zumutbarkeit für den ZB vorsehen.  
b) Abrechnung für Alternativgleis  
Die DB InfraGO AG  stellt dem ZB oder einbezogenem EVU, der/das die Störung nicht zu vertreten 
hat, in diesem Fall lediglich das Entgelt des Nutzungsobjekts in Rechnung, dessen Nutzung ver-
traglich vereinbart wurde. Abweichend hiervon zahlt er das für das tatsächlich genutzt e Nutzungs-
objekt anfallende Entgelt, wenn dieses niedriger ist als das Entgelt für das ursprünglich vertraglich 
vereinbarte Nutzungsobjekt.  
 
Hat der ZB oder das einbezogene EVU die Störung zu vertreten, zahlt er das Entgelt für die 
Nutzung des vertraglich vereinbarten Nutzungsobjekts zuzüglich des Entgelts für die Nutzung 
des tatsächlich genutzten Nutzungsobjekts. Lit. e) dieser Ziffer bleibt u nberührt.  
c) Notmaßnahmen  
Bei Gefahr in Verzug kann die DB InfraGO AG  alle erforderlichen Maßnahmen zur Wiederher-
stellung bzw. Aufrechterhaltung eines sicheren Betriebs veranlassen (im Folgenden: Notmaß-
nahmen). Der ZB oder das einbezogene EVU hat die Notmaßnahmen und ihre Folgen zu dulden.  
d) Nutzung anderer Nutzungsobjekte  
Bei Störungen in der Betriebsabwicklung im Sinne von Ziffer  6.3.3 , die eine Nutzung eines Nut-
zungsobjektes unmöglich machen und deren Ursache in der Betriebsführung der DB InfraGO AG  
liegt, wird die DB InfraGO AG  dem ZB die Nutzung eines gleichwertigen Nutzungsobjekts ent-
sprechend den örtlichen oder betrieblichen Möglichkeiten im Rahmen der Zumutbarkeit für den 
ZB anbieten.  
e) Nebennutzung bei Störung in der Betriebsabwicklung  
Wird ein Nutzungsobjekt bereits von anderen ZB genutzt, ist die DB InfraGO AG  berechtigt, im 
Falle von Betriebsstörungen bis zur Rückkehr zu normalen Betriebsbedingungen Züge oder Zug-
teile anderer ZB nach Absprache mit dem bereits nutzenden ZB zeitweilig in dem von diesem 
genutzten Nutzungsobjekt abzustellen oder betrieblich zu beh andeln, sofern hierdurch d er bereits 
nutzende ZB nicht in der Abwicklung seiner Verkehre beeinträchtigt wird.  
f) Kosten der Notmaßnahmen  
ZB oder das einbezogene EVU, die Betriebsstörungen zu vertreten haben, haben der DB InfraGO 
AG die Kosten der Notmaßnahmen zu erstatten und die DB InfraGO AG  von eventuellen Scha-
denersatzansprüchen Dritter, einschließlich anderer durch die Notmaßnahmen geschädigter ZB 
oder geschädigter einbezogener EVU, frei zu stellen.  
 Räumung benutzter Schienenwege oder Serviceeinrichtungen  
  
Der ZB oder das einbezogene EVU hat sicherzustellen, dass die Schienenwege oder Gleise in 
Serviceeinrichtungen der DB InfraGO AG  durch ihn geräumt werden, wenn die Nutzung nicht 
dem vertraglich vereinbarten Umfang entspricht. Kommt der ZB oder das einbezogene EVU dem 
auch nach Aufforderung und angemessener Fristsetzung durch die DB InfraGO AG  nicht nach, 
ist die DB InfraGO AG  berechtigt, eine Räumung auf Kosten des ZB oder des einbezogenen EVU 
durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   169 Ohne Vorliegen besonderer, insbesondere betrieblicher oder infrastruktureller Umstände unter-
stellt die DB InfraGO AG  nach 30 Minuten ab Meldung des jeweiligen Störfalls, dass eine Räu-
mung erforderlich ist.  
 
Ziffer 5.4.1  bleibt unberührt.  
  
Im Falle einer von einem ZB oder einem einbezogenen EVU zu vertretenden Störung seines 
Fahrbetriebs, z. B. Lokschaden, trifft die DB InfraGO AG  alle im jeweiligen Einzelfall erforderli-
chen Maßnahmen (gem. § 62 Abs. 1 ERegG). Sie wird hierbei zunächst mit dem betroffenen ZB 
oder dem einbezogenen EVU abstimmen, unter welchen Bedingungen und innerhalb welchen 
Zeitraums dieses aus eigenen Mitteln in der Lage ist, die eingetretene Störung zu beheben. Ist 
der ZB oder das einbezogene EVU nicht oder nur innerhalb e ines Zeitraums hierzu in der Lage, 
der in Abhängigkeit der verkehrlichen Auslastung oder der Anzahl der sonst betroffenen ZB oder 
einbezogenen EVU zu unzumutbaren Auswirkungen durch eine teilweise oder vollständige Stre-
ckensperrung führen würde, räumt die DB InfraGO AG  die Infrastruktur auf Kosten des ZB oder 
des einbezogenen EVU.  
 
Ohne Vorliegen besonderer, insbesondere betrieblicher oder infrastruktureller Umstände unter-
stellt die DB InfraGO AG  nach 30 Minuten ab Meldung des jeweiligen Störfalls, dass derartige 
Auswirkungen eintreten werden.  
  
Der ZB oder das einbezogene EVU ist zum Zweck der Beseitigung der Störung verpflichtet, der 
DB InfraGO AG  auf deren Antrag entsprechend § 62 Abs. 1 ERegG Hilfe zu leisten, insbesondere 
durch Abspannung seines Zuges, um mit Hilfe des frei werdenden Triebfahrzeugs Traktionshilfe 
zu leisten (z.B. zum Räumen blockierter Streckeninfrastruktur in Folge Lokschaden d urch Ab-
schleppen der liegengebliebenen Fahrzeuge bis zum räumlich nächstgelegenen betrieblich ge-
eigneten Bahnhof oder zum Bespannen von Fahrzeugen der Notfalltechnik – z.B. Hilfszug).  
 
Der ZB oder das einbezogene EVU kann von der DB InfraGO AG  die Erstattung der dabei ent-
stehenden Kosten verlangen, es sei denn, sie haben die Störung zu vertreten.  
  
Das Aufgleisen havarierter Fahrzeuge des ZB oder des einbezogenen EVU kann von diesem in 
eigener Verantwortung durchgeführt werden, wenn die DB InfraGO AG  nach vorheriger Mitteilung 
durch den ZB oder das einbezogene EVU nicht ausdrücklich widerspricht. Die DB InfraGO AG  ist 
insbesondere berechtigt zu widersprechen, wenn der ZB oder das einbezogene EVU nicht über 
die erforderliche Sachkunde oder Räumtechnik verfügt, die Betriebslage einen Einsatz von 
Räumtechnik der DB InfraGO AG  erfordert, zu befürchten ist , dass ein an der Infrastruktur ent-
standener Schaden vergrößert wird oder nicht sichergestellt ist, dass die erforderlichen Untersu-
chungen und Bestätigungen (z. B. Lauffähigkeitsuntersuchungen für entgleiste Fahrzeuge) von 
befugtem Personal des ZB oder des  einbezogenen EVU durchgeführt werden.  
 Abweichungen vom vereinbarten Fahrplan  
 Abwicklung von Zugtrassen vor den im Fahrplan angegebenen Zeiten (Zugfahr-
ten vor Plan)  
Ein Zug darf grundsätzlich nicht mehr als drei Stunden vor der vertraglich vereinbarten Zugtrasse 
vom ZB oder vom einbezogenen EVU an die DB InfraGO AG  übergeben werden. Ein Anspruch 
auf Fahrt innerhalb des Zeitraums, drei Stunden vor der vereinbarten Zugtrasse bis zur geplanten 
Abfahrtszeit, besteht nicht. Wird dem zuständigen Fahrdienstleiter/Disponenten der DB InfraGO 
AG bekannt, dass in seinem Zuständigkeitsbereich ein sich im Lauf befindender Zug gegenüber 
dem Fahrplan mehr als drei Stunden vor Plan ve rkehrt, wird dieser Zug im nächsten geeigneten 
Bahnhof zurückgehalten.  
 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   170 Wird ein Zug dennoch übergeben, wird der Triebfahrzeugführer des betroffenen ZB oder des 
einbezogenen EVU vom zuständigen Fahrdienstleiter über die Nichtzulassung seiner Zugfahrt 
verständigt und aufgefordert, sich mit seiner Leitstelle in Verbindung zu set zen. Der Fahrdienst-
leiter benachrichtigt außerdem die BZ der DB InfraGO AG . Die Leitstelle des ZB oder des einbe-
zogenen EVU kann in diesem Fall entweder eine neue Zugtrasse mit einer früheren Abfahrtszeit 
bestellen oder veranlassen, dass der Zug zu einem s päteren Zeitpunkt erneut abfahrbereit ge-
meldet wird. Im Falle der Trassenneubestellung wird die ursprüngliche Zugtrasse storniert.  
 
In begründeten Ausnahmefällen, z. B. wenn es für die Flüssigkeit des gesamten Betriebsablaufs 
erforderlich ist und keine sonstigen betrieblichen Gründe dagegen sprechen, kann die BZ der DB 
InfraGO AG  – in Abstimmung mit der Leitstelle des ZB oder des einbezogenen EVU – entschei-
den, dass eine Zugfahrt auch mehr als drei Stunden vor Plan durchgeführt wird. Die Entscheidung 
wird von der DB InfraGO AG  dokumentiert.  
 Behandlung von Zugtrassen bei einer Verspätung  
Ein zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt nicht abfahrbereiter Zug wird im Rahmen vorhandener 
Kapazitäten geführt. Ein Anspruch des ZB oder einbezogenen EVU, die Zugtrasse wie ursprüng-
lich vertraglich vereinbart zu nutzen, besteht nicht, es sei denn die DB InfraGO AG  hat die Ver-
spätung verursacht.  
 
Abweichend zu Vorstehendem lässt die DB InfraGO AG  keine Zugfahrt ab einem Zuganfangs-
bahnhof oder einem Unterwegsaufenthalt mehr zu, wenn die Verspätung gegenüber der vertrag-
lich vereinbarten Zugtrasse 20 Stunden oder mehr beträgt. Der ZB oder das einbezogenen EVU 
benötigt für die Weiterfahrt die Zuweisun g einer neuen Zugtrasse.  Diese ist über den Rechnungs-
bahnhof oder unter der Adresse https://20hzug.dbinfrago.com/  zu bestellen.  
 
  
 
Die Anmeldung zum Rechnungsbahnhof (das Login) erfolgt über das Infraportal . Näheres ist den 
Nutzungsbedingungen zum Infraportal  (Anlage 3.4.3.1) zu entnehmen.  
 
Für die Anmeldung der neuen Zugtrassen gelten hinsichtlich der Fristen für die Anmeldung von 
Zugtrassen im Gelegenheitsverkehr.  
 
Bei Zugtrassen für außergewöhnliche Transporte, für die gem. Ziffer 3.4.3.1  und 4.7.1  eine „Be-
triebsprogrammstudie für aT und Versuchsfahrten“ nach Ziffer 5.4.9  durchzuführen ist, muss vor 
der Neuanmeldung der Zugtrasse ggf. eine neue „Betriebsprogrammstudie für aT und Versuchs-
fahrten“ beauftragt werden, wenn der neue Transporttag nicht in der bestehenden Betriebspro-
grammstudie erfasst ist bzw. der im Studienerge bnis vorgegebene Transportplan nicht mehr ein-
zuhalten ist.   
 
Wird vom ZB in diesem Fall keine auf den neuen Transporttag passende Betriebsprogrammstudie 
vorgelegt, wird die Trassenanmeldung als nicht plausibel im Sinne der Ziffer 4.2.2.2  behandelt.  
 Betriebliche Informations - und -überwachungssysteme  
 Informationssysteme für Trassen  
 LeiDis 
Für die Bedingungen der Nutzung der LeiDis -Produkte siehe Ziffer  5.5.8 . 
 Bereitstellung von Meldungen zum Zuglauf gem. TAF/TAP TSI  
Auf Grundlage der TAF TSI und TAP TSI bzw. deren Nachfolgeverordnungen sind die Akteure 
des europäischen Eisenbahnsektors verpflichtet, den Austausch bestimmter Datenmeldungen in 
einem europäisch einheitlich definierten Format zu unterstützen. Die vorgeseh enen Meldungen 
sind den Verordnungen der Europäischen Union, bzw. deren Revisionen zu entnehmen. 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   171 Meldungsformat und -inhalt entsprechen den Vorgaben gemäß TAF/TAP TSI, bzw. der Abstim-
mungen in den europäischen Gremien.  
 
Mit der Produktivsetzung des Betriebsdatenverteilers bietet die DB InfraGO AG den betrieblichen 
Meldungsaustausch gemäß TAF/TAP TSI an.  
 
Jedem Zugangsberechtigten wird eine Anbindung gewährt. Diese Anbindung ist unentgeltlich.  
 
Der Regelweg zur Anmeldung hierfür erfolgt über das Infraportal . Näheres ist den Nutzungsbe-
dingungen zum Infraportal  (Anlage 3.4.3.1) zu entnehmen.  
 
Kommt es zu etwaigen Einschränkungen der digitalen Anmeldung, stellt die DB InfraGO für alle 
Zugangsberechtigten Informationen über eine manuelle Anmeldung per Formular zur Verfügung.  
 
Aktuelle Informationen zum Thema TAF/TAP TSI bei der DB InfraGO sind auf folgender Seite 
hinterlegt:  
www.dbinfrago.com/taf -tap-tsi 
 
Unabhängig von den hier beschriebenen TAF/TAP Meldungen, stellt die DB InfraGO vorerst we i-
terhin die entgeltpflichtige Nebenleistung Lizenz zur Datenabnahme (Ziffer 5.5.10 ) für Zuglaufi n-
formationen in Form von einheitlichen und standardisierten UIC -Datensatz -Telegrammen zur 
Verfügung.  
 TIS 
TIS ist eine webbasierte Anwendung, die das internationale Zugmanagement durch die Bereit-
stellung von Echtzeit -Zugdaten über internationale Züge unterstützt. Die relevanten Daten wer-
den direkt aus den Systemen der DB InfraGO AG  bezogen, und alle Informationen der verschie-
denen Infrastrukturbetreiber werden zu einer Zugfahrt vom Abfahrts - oder Ausgangsort bis zum 
Endziel kombiniert. Auf diese Weise kann ein Zug von Anfang bis Ende grenzüberschreitend 
überwacht werden.  
 
ZB und Betreiber von Serviceeinrichtungen  können ebenfalls Zugang zum TIS erhalten, indem 
sie die TIS -Nutzungsvereinbarung mit RNE unter -zeichnen. Mit der Unterzeichnung der Verein-
barung erklärt sich der TIS -Benutzer damit einverstanden, dass der RNE Zuginformationen an 
kooperierende TIS -Benutzer weitergibt. Der TIS -Benutzer hat  Zugang zu den Daten seiner eige-
nen Züge und zu den Zügen anderer TIS -Benutzer, wenn diese bei derselben Zugfahrt kooperie-
ren (d.h. standardmäßige gemeinsame Datennutzung).  
 
Der Zugang zu TIS ist unentgeltlich. Ein Benutzerkonto kann über den RNE TIS -Support bean-
tragt werden:  
Support.tis@rne.eu  
 
Mehr Informationen können auf folgender Seite gefunden werden: http://tis.rne.eu . 
 Informations - und Kommunikationssystem für Anlagenstörungen (IKAs) in Ser-
viceeinrichtungen  
Die DB InfraGO AG  bietet mit dem Informations - und Kommunikationssystem für Anlagenstörun-
gen, IKAs, den ZB oder einbezogenen EVU eine Möglichkeit, Infrastrukturmängel an den von 
ihnen genutzten Nutzungsobjekten zu melden. Die DB InfraGO AG  bestätigt den Eingang der 
Mängelmeldung. Sie prüft, ob ein zu beseitigender Mangel vorliegt bzw. ob der Mangel in ange-
messener Frist beseitigt werden kann. Ist dies der Fall, so benennt sie dem ZB, soweit möglich, 
einen voraussichtlichen Beseitigungstermi n oder eine Mitte ilung darüber, wann der Mangel be-
hoben wurde. Weitere Informationen zur Nutzung von IKAs werden im Internet zur Verfügung 
gestellt:  
www.dbinfrago.com/ikas   
 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   172 Die Nutzungsbedingungen für das Infraportal  (die für IKAs zugrunde liegende IT -Plattform), sind 
als Anlage 3.4.3.1 Bestandteil dieser INB. 
 Betrieb Live Kommunikationsplattform für betriebliche Kommunikation im Störungs-
fall 
Die DB InfraGO AG  bietet mit Betrieb Live eine webbasierte Kommunikationsplattform an, mit der 
sich im Störungsfall alle Beteiligten des Eisenbahnbetriebs schneller über operative aufgetretene 
Einschränkungen auf der Infrastruktur der DB InfraGO AG  austauschen können.  
 
Betrieb Live verschafft schnell und unmittelbar einen Überblick über das Betriebsgeschehen bei 
Störungen auf der Infrastruktur der DB InfraGO AG . Es unterstützt die Teilnehmer bei den be-
trieblichen Dispositionsentscheidungen und erleichtert den EVU die Information ihrer Kunden.  
 
Zur Kommunikation von Informationen im Rahmen der Störungsdisposition verwenden die Be-
triebsleitstellen der DB InfraGO AG  das Kommunikationsverfahren Betrieb Live. Die EVU sind 
verpflichtet, das Verfahren zu nutzen.  Ergänzende telefonische Informationsaustausche und Ab-
stimmungsprozesse sind möglich.  
 
Mit Betrieb Live dürfen  folgende Inhalte nicht kommuniziert werden:  
 Übermittlung von Arbeitsaufträgen  
 Übermittlung von  sicherheitsrelevanten Anweisungen oder Handlungen  
 Betriebsgeheimnisse  
 Absprachen in Bezug auf Abweichungen geplanter Zugcharakteristik  
 Schuldzuweisungen, Verursachernennungen  
 Nennung von personenbezogenen Daten (z. B. Namen, Einsatzstelle, Adressen und 
sonstige Bezüge zu persönlichen Daten)  
 
Die Nutzungsbestimmungen Betrieb Live sind im Internet abrufbar.  
 
Wesentliche Grundsätze zur Bedienung des Verfahrens sind im Benutzerhandbuch Betrieb Live 
beschrieben. Das Benutzerhandbuch ist im Verfahren eingebettet und wird bei Bedarf aktualisiert.  
 
Der Zugang zu Betrieb Live ist unentgeltlich. Ein Benutzerkonto kann über Ihren zuständigen 
Vertriebspartner beantragt werden.  
https://betrieblive.reisenden.info/aktuell  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   173 7 SERVICEEINRICHTUNGEN  
 Einleitung  
Dieser Abschnitt regelt die spezifischen Rechte und Pflichten zwischen den ZB oder den einbe-
zogenen EVU und der DB InfraGO AG  hinsichtlich  
 der Nutzung von Kapazitäten in den Serviceeinrichtungen  
 und – soweit angeboten – der Erbringung von unmittelbar mit der jeweiligen Serviceein-
richtung zusammenhängenden Serviceleistungen.  
 Überblick über die Serviceeinrichtungen  
Serviceeinrichtungen werden sowohl von der DB InfraGO AG  als auch von Dritten betrieben.  
 Die Serviceeinrichtungen der DB InfraGO AG  werden in Ziffer 7.3 und Unterziffern be-
schrieben.  
 Serviceeinrichtungen anderer Betreiber können unter folgendem Link des VDV abgeru-
fen werden.  
www.vdv.de  
 
Auf der Homepage der DB InfraGO AG  (www.dbinfrago.com/serviceeinrichtungen ) findet sich 
zudem eine pdf -Übersicht mit Link zur jeweiligen Internetseite aller Serviceeinrichtungen, die der 
DB InfraGO AG  von den Betreibern der Serviceeinrichtungen genannt wurden.  
 
Zudem wurde auf europäischer Ebene das Rail Facility Portal (RFP) als gemeinsames Webportal 
entwickelt, um für Betreiber von Serviceeinrichtungen eine Plattform zu bieten, auf der sie Infor-
mationen über ihre Einrichtungen / Dienstleistungen in Übereinstimm ung mit den einschlägigen 
EU-Vorschriften veröffentlichen und für ihre Einrichtungen und Dienstleistungen werben können.  
 
Weitere Informationen finden sich unter http://railfacilitiesportal.eu . 
 Serviceeinrichtungen der DB InfraGO AG  
 Gemeinsame Bestimmungen  
 Allgemeine Informationen  
Die DB InfraGO AG  gewährt gem. §§ 10 Abs. 1 Satz 2, 11 Abs. 2 i. V. m. Anlage 2 Nr. 2 ERegG 
den Zugang zu den von ihr betriebenen Serviceeinrichtungen und den in diesen erbrachten Leis-
tungen. Dabei findet keine Differenzierung nach betrieblichen Funktionen wie. z.B. Rangierbahn-
höfen oder Zugbildungseinrichtungen statt, sondern nach Funktionalitäten und Produktkategorien 
gemäß Ziffer 7.3.1.2.2 . 
 
Die Serviceeinrichtungen  mit Ausnahmen der Personenbahnhöfe und Autolade -Terminals  der DB 
InfraGO AG  können unter folgendem Link eingesehen werden:  
www.dbinfrago.com/serviceeinrichtungen  
 
Die Personenbahnhöfe der DB InfraGO AG können unter folgendem Link eingesehen werden:  
www.dbinfrago.com/ausstattung -personenbahnhoefe  
 
Die Autolade -Terminals der DB InfraGO AG können unter folgendem Link eingesehen werden:  
www.dbinfrago.com/autoreisezug -terminal  
 
Die unter 7.3.1  getroffenen Regelungen gelten für alle Serviceeinrichtung der DB InfraGO AG 
außer Personenbahnhöfen. Die Regelungen zu den Personenbahnhöfen sind in Ziffer 7.3.2  zu 
finden.  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   174 
 Begriffsbestimmungen  
7.3.1.1.1.1  Kapazität  
Kapazität umfasst die gemäß Ziffer 7.1 von der DB InfraGO AG  betriebene Infrastruktur in einer 
bestimmten Serviceeinrichtung.  
7.3.1.1.1.2  Funktionalität  
Jeder Kapazität, die nicht Zusatzausstattung ist, ist eine Funktionalität zugeordnet.  
 
Die Funktionalität beschreibt den seitens der DB InfraGO AG  für das jeweilige Nutzungsobjekt 
primär vorgesehenen Nutzungszweck und ist neben anderen Kriterien maßgebend für die Kapa-
zitätszuweisung. Hierbei wird unterschieden zwischen den Funktionalitäten „Zugbildung“, „Ab - 
und Bereitstellung“, „Be - und Entladung“,  „Disposition“ und „Zuführung“.  
7.3.1.1.1.3  Produktkategorie  
Jeder Kapazität mit einer Funktionalität ist jeweils eine Produktkategorie zugeordnet. Hiervon 
ausgenommen sind die Funktionalitäten „AnDi“ und „Zuführung“. Die Produktkategorie ergibt sich 
aus ihrer technischen Ausstattung in Verbindung mit ihrer Funktion alität. So sind z.B. Gleise der 
Funktionalität „Ab - und Bereitstellung“ mit großer Nutzlänge und anspruchsvoller Weichenanbin-
dung einer hochwertigen Produktkategorie zugeordnet. Gleise mit kurzer Länge oder einfacher 
bzw. einseitiger Weichenanbindung sind einer geringwertigeren Produktkategorie zugeordnet. 
Die Produktkategorie hat maßgeblichen Einfluss auf das Nutzungsentgelt.   
7.3.1.1.1.4  Nutzungsobjekte  
 Die vertragliche Nutzung von Kapazitäten in Serviceeinrichtungen der DB InfraGO AG  im 
Sinne des § 2 Abs. 9 AEG erfolgt über Nutzungsobjekte. Ein Nutzungsobjekt besteht im Re-
gelfall aus einem Gleis, den zugeordneten Weichen sowie der ggf. vorhandenen Oberleitung. 
Zusatzausstattungen sind eigenständige Nutzungsobjekte, die jedoch nur geme insam mit ei-
nem örtlich zugehörigen Gleis (Nutzungsobjekt oder ein mit der DB InfraGO AG  vereinbartes 
Trassengleis) genutzt werden dürfen.  
 Nutzungszweck  
Die Nutzung von Nutzungsobjekten ist nur zu dem vertraglich vereinbarten Nutzungszweck 
im betriebsüblichen Maße zulässig.  
 Räumung von Nutzungsobjekten  
Der ZB oder das einbezogene EVU hat die benutzten Nutzungsobjekte fristgerecht freizuma-
chen. Für die Räumung benutzter Serviceeinrichtungen gelten die Regelungen der Ziffer 
6.3.3.3 . 
 
Der ZB oder das einbezogene EVU stellt die DB InfraGO AG  von eventuell hieraus resultie-
renden Ansprüchen Dritter auf Schadenersatz wegen Überschreitung der Nutzungszeit frei. 
Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt. Für die Dauer der Überschrei-
tung ist das Nutzungsentgelt nach der jeweils gültige n Liste der Entgelte für Serviceeinrich-
tungen der DB InfraGO AG  zu entrichten.  
 Leistungen  
 Allgemeine Bestimmungen  
7.3.1.2.1.1  Besetzungszeiten Stellwerke  
Für die Besetzung der Stellwerke zur Nutzung von Serviceeinrichtungen gelten folgende Grund -
sätze:  
 Die Besetzungszeiten der Stellwerke, die für die Ein - und Ausfahrten in die Serviceeinrichtung 
erforderlich sind, richten sich nach den Vorgaben des Netzfahrplanes im Sinne der Ziffer 
4.2.1.3  und der Ziffer 2.5.5  der DB InfraGO AG sowie eines hierauf für die Ein - und Ausfahrt 
in die Serviceeinrichtung erforderlichen zeitlichen Zuschlags.  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   175  
Zur Ermittlung des erforderlichen Zuschlags fragt die DB InfraGO AG den Bedarf der ZB ab, 
die Nutzungen in Serviceeinrichtungen für den Netzfahrplan angemeldet bzw. erhalten haben.  
 
Diese jeweiligen Öffnungszeiten können dem Infrastrukturregister der DB InfraGO AG (ISR) 
als Sachdaten entnommen werden. Sie werden am 15. November unter  
www.dbinfrago.com/isr   
 
bekanntgegeben.  
 
Für Anmeldungen im Gelegenheitsverkehr für die folgende, im Dezember beginnende Netz-
fahrplanperiode werden die Öffnungszeiten wie folgt bestimmt:  
 
Bei einer Anmeldung nach dem 15. November gelten für die Bearbeitung, die am 15. Novem-
ber veröffentlichten Öffnungszeiten. Bei einer Anmeldung vor dem 15. November gelten für 
die Bearbeitung die Öffnungszeiten, die auf Basis des aktuellen Netzfahrplans bes timmt wur-
den, analog fort, sofern diese zu Gunsten des ZB von den am 15. November veröffentlichten 
Öffnungszeiten abweichen.  
 Die Besetzungszeiten der Stellwerke, die für die Rangierbewegungen innerhalb der Ser-
viceeinrichtung erforderlich sind, werden am 15. November unter:  
www.dbinfrago.com/isr  
 
veröffentlicht. Zur Ermittlung der Besetzungszeiten dieser Stellwerke, die zum 15.11. eines 
jeden Jahres veröffentlicht werden, fragt die DB InfraGO AG den Bedarf der ZB ab, die Nut-
zungen in Serviceeinrichtungen für den Netzfahrplan angemeldet bzw. erhalte n haben.  
 
Änderungen der Öffnungszeiten aufgrund der nachfolgenden Regelung werden spätestens 
am 15. eines Monats für den Folgemonat veröffentlicht.  
 
Anmeldungen von zusätzlicher Besetzung dieser Stellwerke sind so früh wie möglich, spätes-
tens jedoch vier Wochen vor dem Beginn des Monats der beabsichtigten Rangiermaßnahme 
zu stellen.  
 
Die DB InfraGO AG wird nicht fristgerecht abgegebene Anmeldungen bearbeiten und vers u-
chen, die Besetzung sicherzustellen, eine Zusicherung hierfür besteht jedoch nicht.  
 
Die ZB oder die einbezogenen EVU sollen – möglichst vier Wochen vor dem Beginn des 
Monats, in dem die Nutzung der Serviceeinrichtung erfolgen soll, zumindest jedoch so früh 
wie möglich – melden, wenn und soweit – etwa aufgrund von Feiertagen – kein Bedarf an der 
Besetzung der Stellwerke in der Serviceeinrichtung besteht.  
 
Die Nutzung von SE kann auch außerhalb der Besetzungszeiten von Stellwerken erfolgen, 
soweit keine betrieblichen Handlungen durch Personal der DB InfraGO AG erforderlich sind.  
 
Ist eine Verlängerung der Besetzungszeiten aufgrund einer Umleitung infolge von Baumaßnah -
men notwendig, wird für diese Verlängerung kein gesondertes Entgelt erhoben. Gleiches gilt im 
Falle einer Verspätung, die von der DB InfraGO AG zu vertreten ist.  
 
Ist eine Verlängerung der Besetzungszeiten aufgrund einer Verspätung notwendig, die der ZB 
oder das einbezogene EVU zu vertreten hat, gilt die Bestimmung der Ziffer 7.3.1.4.3 . Weitere 
Informationen sind bei den Ansprechpartnern in den Regionen der DB InfraGO AG erhältlich. Die 
Kontaktdaten der Ansprechpartner werden im Internet zur Verfügung gestellt:  
www.dbinfrago.com/kontakte  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   176 7.3.1.2.1.2  Vermittlung von Ortskenntnissen  
Die DB InfraGO AG vermittelt vor der erstmaligen Nutzung einer Serviceeinrichtung durch den 
ZB oder das einbezogene EVU die erforderliche Ortskenntnis.  
7.3.1.2.1.3  Lagerkapazitäten der Serviceeinrichtungen  
Die DB InfraGO AG stellt, soweit vorhanden, in Serviceeinrichtungen Lagerkapazitäten für zur 
Durchführung von Zugfahrten benötigte Stoffe zur Verfügung. Voraussetzungen für die Anmie-
tung von Lagerkapazitäten ist, dass zwischen Lagerstätte und angemietetem Gleis eine Verbin-
dung per Verkehrs - oder Rangiererweg vorliegt. Die Nutzungsanfragen erfolgen über das Anla-
genportal Netz:  
www.dbinfrago.com/apn   
 
Anmeldungen von Lagerkapazitäten sind nur im Rahmen des Gelegenheitsverkehrs nach Maß-
gabe der Ziffer 7.3.1.6.3.2  möglich. Die Anmeldung von Lagerkapazitäten muss für mindestens 
einen Monat erfolgen.  
 
Sofern aufgrund von unterjährigen Baumaßnahmen bzw. Instandhaltungsmaßnahmen der DB 
InfraGO AG ein kurzfristiger zusätzlicher Flächenbedarf erforderlich ist, ist die DB InfraGO AG 
berechtigt, vermietete Flächen für Lagerkapazitäten mit einer Kündigungsfris t von einem Monat 
zum Monatsende zu kündigen.  
7.3.1.2.1.4  Eigene Leistungen des ZB in Serviceeinrichtungen  
Die Eigenerbringung von Leistung durch den Zugangsberechtigten oder von ihm beauftragte 
Dritte im Rahmen des Nutzungszwecks des Nutzungsobjekts ist nach Vermittlung von Ortskenn t-
nissen nach der Ziffer 7.3.1.2.1.2  möglich, sofern in den INB nicht etwas anderes geregelt ist.  
 
Die DB InfraGO AG erbringt weder selbst noch durch von ihr beauftragte Dritte Reinigungslei s-
tungen sowie Ver - und Entsorgungsleistungen, in Serviceeinrichtungen für Zugangsberechtigte.  
 Differenzierung von Funktionalitäten und Produktkategorien  
Die Serviceeinrichtungen bzw. Nutzungsobjekte werden nach verschiedenen Funktionalitäten 
und innerhalb dieser nach verschiedenen Produktkategorien unterschieden.  
 
Die Produktkategorien gemäß Ziffer 7.3.1.2.2.2  sind maßgeblich für den Leistungsumfang und 
die Festlegung der Infrastrukturnutzungsentgelte.  
 
Die jeweilige Funktionalität und Produktkategorie einer Kapazität  und Kapazitätsgleise  werden 
gemäß Ziffer 7.3.1.1  veröffentlicht.  
 
Gleise, die der dispositiven Kapazitätssteuerung unterliegen, sind in der Liste der Serviceeinrich-
tungen mit dem Zusatz „Kapazitätsgleise“ gekennzeichnet (vgl. Ziffer 7.3.1.2.4.1 ). Kapazitäts-
gleise sind keine eigenständige Funktionalität oder Produktkategorie im Sinne der Ziffern 7.3.1.1  
bis 7.3.1.2  der INB. Weitere Kapazitätsgleise können im Rahmen des Koordinierungsverfahrens 
bezüglich der jeweiligen Serviceeinrichtung, in der bereits bestimmte Gleise als Kapazitätsgleise 
ausgewiesen sind, bestimmt werden. Sofern sich im Rahmen des Koordinierungsverfahrens  ge-
mäß Ziffer 7.3.1.6.3.1 .1 Änderungen in Bezug auf das Zusatz „Kapazitätsgleise“ ergeben sollten, 
werden die ZB hierüber in geeigneter Weise informiert und die Liste der Serviceeinrichtungen 
wird aktualisiert.  
 
Änderungen der Funktionalität oder Produktkategorie sowie die Ausweisung von Kapazitäten für 
den Eigenbedarf der DB InfraGO AG  finden grundsätzlich nur zum 01.06. eines jeden Jahres 
unter angemessener Berücksichtigung der Belange des ZB oder des einbezogenen EVU statt. 
Unterjährige Änderungen der Funktionalität und Produktkategorie erfolgen entsprechend Ziffer 
7.3.1.5.4 . 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   177 7.3.1.2.2.1  Unterteilung der Funktionalitäten  
Die Funktionalitäten bezeichnen die infrastrukturelle Zweckbestimmung (Zugbildung und - Auflö-
sung, Ab - und Bereitstellung, Be - und Entladung) einer Serviceeinrichtung. Die jeweilige Funkti-
onalität wird gemäß Ziffer 7.3.1.1  veröffentlicht. Eine andere Nutzung als die, die durch die Funk-
tionalität beschrieben ist, ist im Rahmen der betrieblich -technischen Ausstattung der Anlage mög-
lich. 
 
Insbesondere stehen die Kapazitäten in der Funktion Disposition und AnDi -Gleis für verschiedene 
Nutzungszwecke des ZB zur Verfügung.  
 
Angaben zum Vorhandensein von Verkehrs - und Rangiererwegen sowie zur Beleuchtung von 
Gleisen in Serviceeinrichtungen in den grafischen Skizzen im Anmeldesystem APN sind nicht 
Bestandteil der jeweiligen Funktionalität, sondern dienen der Information der ZB und entbinden 
den ZB nicht von seinen Verpflichtungen aus Ziffer  7.3.1.2.1.2 . Die in den Skizzen veröffentlichten 
Informationen beschreiben den Zustand der Anlagen, die diese im Rahmen einer bis Dezember 
2020 durchgeführten Erhebung hatten. Die DB InfraGO AG  bemüht sich, diese Beschreibung 
aktuell zu halten. Auf den veröffentlichten Zustand besteht kein Anspruch.  
 
Die im Anmeldesystem APN veröffentlichten grafischen Skizzen von Betriebsstellen stellen ledig-
lich eine schematische Darstellung dieser Anlagen/Serviceeinrichtungen. Sie sind nicht maß-
stabsgetreu und enthalten keine Geodaten zu einzelnen Nutzungsobjekten.  
 
Folgende Funktionalitäten werden unterschieden:  
 Die Funktionalität Zugbildung  und -auflösung  kennzeichnet sich durch die Bildung und Auf-
lösung von Zügen mit Wagenaustausch sowie der notwendigen Tätigkeiten nach Abschluss 
der Zugbildung, insbesondere der wagentechnischen Behandlung.  
 Die Funktionalität Ab- und Bereitstellung  kennzeichnet sich durch die Abstellung von Zügen, 
Wagen und Triebfahrzeugen sowie der damit verbundenen notwendigen Tätigkeiten, insbe-
sondere der wagentechnischen Behandlung vor oder nach einer Zug - oder Rangierfahrt.  
 Die Funktionalität Be- und Entladung  kennzeichnet sich durch den Umschlag von Gütern von 
der Straße bzw. der Schiene auf die Schiene und umgekehrt.  
 Die Funktionalität Disposition  gilt für Kapazitäten, für die nur eine kurzzeitige Nutzung vor-
gesehen ist. Die jeweilige Nutzung ist je nach Serviceeinrichtung, in welcher sich die Gleise 
befinden, entweder auf zwei oder auf maximal acht Stunden begrenzt. Vgl. auch Ziffer 
7.3.1.6.1.5 . 
 Der Funktionalität Zuführung  sind alle Kapazitäten zugeordnet, die nicht den Funktionalitäten 
Zugbildung/ -auflösung, Ab -/Bereitstellung, Be -/Entladung bzw. Disposition zugeordnet sind. 
Sie dienen dem Anschluss an das Schienennetz der DB InfraGO AG  oder Infrastrukturen 
Dritter. Die Anschlussweichen zählen nicht zu den Serviceeinrichtungen der DB InfraGO AG . 
Für die Kapazitäten, die der Funktionalität Zuführung zugeordnet sind, werden keine Entgelte 
im Sinne von Ziffer 7.3.1.4.1  erhoben, wenn sie für den Nutzungszweck Zuführung genutzt 
werden. Wird ein Nutzungsobjekt, das der Funktionalität Zuführung zugeordnet ist, für einen 
anderen Nutzungszweck genutzt, wird ein Entgelt nach Ziffer 7.3.1.4  erhoben. Vgl. auch Ziffer 
7.3.1.6.1.7 . 
 
Den Gleisverbindungen sind keine Kapazitäten und keine Funktionalität zugeordnet. Gleisverbin-
dungen sind alle Gleise und Weichen, die ausschließlich der Erreichbarkeit von Gleisen innerhalb 
der DB InfraGO AG  eigenen Serviceeinrichtung dienen. Sie können ohne gesonderte Anmeldung 
genutzt werden und werden nicht gesondert bepreist.  
7.3.1.2.2.2  Unterteilung der Produktkategorien  
Innerhalb der Funktionalitäten gemäß Ziffer 7.3.1.2.2.1 , lit. a) bis d) werden die Kapazitäten zu-
sätzlich den Produktkategorien I, II und III zugeordnet.  
 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   178 Maßgeblich für die Zuordnung zu einer Produktkategorie ist die technische Ausstattung sowie 
ggf. die verfügbare Nutzlänge der Kapazität.  
 
Innerhalb der nachfolgend benannten Funktionalitäten werden die Produktkategorien wie folgt 
unterteilt:  
 
 Funktionalität Zugbildung und –auflösung  
d. Die Produktkategorie „ Zugbildung I “ umfasst alle Anlagen der Funktionalität Zugbildung 
und -auflösung, die über vollautomatische Ablaufbetriebssteuertechnik verfügen. Die voll-
automatische Ablaufbetriebssteuertechnik kennzeichnet sich durch eine vollautomatische 
Geschwindigkeitssteuerung mit Berg -/Talbremsen, Richtungsgleisbremsen sowie ggf. 
Wagen förderanlagen und/oder Gefälleausgleichsbremsen mit versenk -/verfahrbaren 
Gleisabschlüssen als integrierte Technikbestandteile. Der Leistungsumfang der Pro-
duktkategorie umfasst das Gleis, die vor handene Weichenanbindung, die ggf. vorhan-
dene Oberleitung sowie den Ablaufberg. Die vorhandene vollautomatische Ablaufbe-
triebssteuertechnik ist Teil der Kapazität.  
e. Die Produktkategorie „ Zugbildung II “ umfasst alle Anlagen der Funktionalität Zugbildung 
und -auflösung, die über halbautomatische Ablaufbetriebssteuertechnik verfügen. Die 
halbautomatische Ablaufbetriebssteuertechnik kennzeichnet sich durch eine halbautoma-
tische Geschwindigkeitssteuerung mi t Berg - und/oder Talbremsen sowie z.T. Richtungs-
gleisbremsen als integrierte Technikbestandteile. Der Leistungsumfang der Kapazität um-
fasst das Gleis, die vorhandene Weichenanbindung, die ggf. vorhandene Oberleitung so-
wie den Ablaufberg. Die vorhandene halbautomatische Ablaufbetriebssteuertechnik ist 
Teil der Kapazität.  
f. Die Produktkategorie „ Zugbildung III “ umfasst alle Anlagen der Funktionalität „Zugbil-
dung und –auflösung“, die keinen bzw. nur einfachsten Technisierungsgrad aufweisen. 
Die Zugbildung erfolgt durch Verfahren oder Verstoßen der Wagen/ -gruppen. Das Bedrü-
cken  der Wagen/ -gruppen erfolgt manuell durch Personal bzw. Lokeinsatz des ZB bzw. 
des einbezogenen EVU. Der Leistungsumfang der Kapazität umfasst das Gleis, die vor-
handene Weichenanbindung, die ggf. vorhandene Oberleitung sowie den Ablaufberg. Zu-
sätzlich werd en alle über eine gemeinsame Weichenverbindung angeschlossenen Gleis-
harfen mit mindestens drei Gleisen, die eine Nutzlänge von mindestens 400 m haben, 
dieser Produktkategorie zugeordnet. Darüber hinaus können im Einzelfall weitere Kapa-
zitäten der Produktka tegorie Zugbildung III zugeordnet sein.  
 
Der jeweiligen Produktkategorie werden alle in der jeweiligen Zugbildungsanlage enthaltenen Ka-
pazitäten, die zum Betrieb der Zugbildungsanlage erforderlich sind, zugeordnet. Hierzu zählen 
insbesondere Einfahrgleise/ -gruppen, Berggleise, Richtungsgleise/ -gruppen sowie Ausfahr-
gleise/ -gruppen. Zusatzausstattungen im Sinne von Ziffer 7.3.1.2.5  werden separat vermarktet.  
 Funktionalität Ab - und Bereitstellung und Disposition  
a. Die Produktkategorie „ Abstellung I “ umfasst alle Anlagen der Funktionalitäten Ab - und 
Bereitstellung und Disposition, die folgende Parameter in der technischen Ausstattung der 
Weichenanbindung sowie in der NL der Gleise erfüllen:  
 zweiseitig angebundene Gleise über 215 m NL mit Weichenanbindung in : 
• ferngestellter Technik (Bedienung durch Personal der DB InfraGO AG ); 
• Mischform ferngestellte und Technik für elektrisch ortsgestellte Weichen (EOW -
Technik, Bedienung durch Personal des EVU) ; 
• Mischform ferngestellte und manuelle (Bedienung durch Personal des EVU) 
Technik.  
b. Die Produktkategorie „ Abstellung II “ umfasst alle Anlagen der Funktionalitäten „Ab - und 
Bereitstellung“ und „Disposition“, die folgenden Parameter in der technischen Ausstattung 
der Weichenanbindung sowie in der Nutzlänge (NL) der Gleise erfüllen:  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   179  einseitig angebundene Gleise mit Weichenanbindung in : 
• EOW -Technik ; 
• ferngestellter Technik ; 
 zweiseitig angebundene Gleise mit Weichenanbindung in : 
• EOW -Technik ; 
• ferngestellter Technik bis max. 215 m NL ; 
• Mischform EOW - und manuelle Technik ; 
• Mischform EOW - und ferngestellte Technik bis max. 215 m NL ; 
• Mischform ferngestellte und manuelle Technik bis max. 215m NL . 
c. Die Produktkategorie „ Abstellung III “ umfasst alle ein -/zweiseitig angebundenen Gleis-
anlagen der Funktionalitäten „Ab - und Bereitstellung“ und „Disposition“, bei denen die 
Weichenanbindung in manueller Technik (manuelle Einzelbedienung der Weichen durch 
Personal des EVU) erfolgt.  
 
Der Leistungsumfang in allen Produktkategorien der Funktionalitäten „Ab - und Bereitstellung“ so-
wie „Disposition“ umfasst jeweils das Gleis, dessen vorhandene Weichenanbindung sowie die 
ggf. vorhandene Oberleitung. Zusatzausstattungen im Sinne von Ziffer 7.3.1.2.5  werden separat 
vermarktet.  
 Funktionalität Be - und Entladung  
a. Die Produktkategorie „ Beladung I “ umfasst alle Anlagen der Funktionalität „Be - und Ent-
ladung“, die eine Ladekantenlänge über 215 m aufweisen. Sie dienen damit im Wesentli-
chen der Behandlung von Ganzzügen.  
b. Die Produktkategorie „ Beladung II “ umfasst alle Anlagen der Funktionalität „Be - und Ent-
ladung“, die eine Ladekantenlänge von mehr als 90 m bis zu 215 m aufweisen. Sie dienen 
damit im Wesentlichen der Behandlung von Wagengruppen.  
c. Die Produktkategorie „ Beladung III “ umfasst alle Anlagen der Funktionalität „Be - und Ent-
ladung“, die eine Ladekantenlänge bis zu 90 m aufweisen. Sie dienen damit im Wesentli-
chen der Behandlung von Wagen im Einzelwagenverkehr.  
 
Der Leistungsumfang in allen Produktkategorien der Funktionalität „Be - und Entladung“ umfasst 
die Ladestraße, ggf. vorhandene Laderampen, die Zuführungsstraße sowie die zugeordneten 
Gleise, deren vorhandene Weichenanbindungen und ggf. vorhandene Oberleitun g. Bedient sich 
ein ZB eines Dritten zur Vorlagerung und/oder Verladung, so haftet der ZB im Verhältnis zur DB 
InfraGO AG  für ein Verschulden des Dritten im gleichen Umfang wie für eigenes Verschulden.  
Zusatzausstattungen im Sinne von Ziffer 7.3.1.2.5  werden separat vermarktet.  
 
Der ZB und das einbezogene EVU haben die durch ihn verursachten Verunreinigungen der an-
gemieteten Nutzungsobjekte zu beseitigen und etwaige angefallene Rückstände zu entsorgen. 
Dies gilt unabhängig von der Art des verladenen Gutes. Der ZB und das einbezogene EVU muss 
bei Nutzungsbeginn etwaige Verunreinigungen oder angefallene Rückstände des vorherigen Nut -
zers dokumentieren und der regionalen Vermarktung für Serviceeinrichtungen der DB InfraGO 
AG mitteilen. Dokumentiert der ZB und das einbezogene EVU bei Nutzungsbeginn etwaige Ver-
unreinigung en oder angefallene Rückstände des vorherigen Nutzers an den Nutzungsobjekten 
nicht, so erkennt er an, dass er die angemieteten Nutzungsobjekte (Ladestelle) gereinigt vorge-
funden hat.  Er hat die von ihm genutzten Nutzungsobjekte mit Ablauf der jeweiligen Nutzung 
gereinigt  zu hinterlassen , den gereinigten Zustand der Nutzungsobjekte zu dokumentieren und 
diesen der regionalen Vermarktung für Serviceeinrichtungen der DB InfraGO AG  mitzuteilen . 
 
Sofern es im jeweils laufenden Fahrplanjahr zu Verunreinigungen an den Nutzungsobjekten (La-
destelle) gekommen ist, so dass diese nicht mehr uneingeschränkt nutzbar sind, behält sich die 
DB InfraGO AG  im Gelegenheitsverkehr vor, diese konkreten Gleise der Funktionalität Be - und 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   180 Entladung nur auf Anfrage über APN zu vermarkten. In diesen Fällen wird der ZB durch die regi-
onale Vermarktung für Serviceeinrichtungen der DB InfraGO AG  explizit auf seine Reinigungs - 
und Dokumentationspflichten hingewiesen.  
 
Ziffer 7.3.1.4.1.3  bleibt unberührt.  
 Weichenbedienung  
Ferngestellte Weichen bedient die DB InfraGO AG . Bei ortsgestellten Weichen erfolgt die Bedie-
nung durch den ZB oder das einbezogene EVU.  
 Anlagendisponent  
Die DB InfraGO AG  setzt in den Serviceeinrichtungen  
 Aachen West  mit dispositiver Kapazitätssteuerung  
 Duisburg -Ruhrort Hafen  in Verbindung mit Rheinhausen  
 Köln Eifeltor  mit dispositiver Kapazitätssteuerung  
 Köln-Kalk Nord  
 Oberhausen West in Verbindung mit Emmerich  
 Passau Hbf  in Verbindung mit Schalding  
 Basel Bad Rbf  
 Rostock -Seehafen  
 
Anlagendisponenten (AnDi) ein. Der AnDi übernimmt im Gelegenheitsverkehr innerhalb von 73 
Stunden vor Nutzungsbeginn die Zuweisung von Nutzungsobjekten sowie die Koordination der 
Nutzung von Kapazitäten in diesen Serviceeinrichtungen. Seine Aufgabe ist es,  in Zusammenar-
beit mit der regionalen Vermarktung für Serviceeinrichtungen der örtlich zuständigen Region so-
wie mit den betriebsführenden Stellen vor Ort insbesondere  
 in diesen Serviceeinrichtungen – mit Ausnahme der AnDi -Gleise - soweit diese nicht vollstän-
dig belegt sind, kurzzeitige Nutzungen (vgl. Ziffer 7.3.1.6.1.5  lit. e) ) abzustimmen,  
 in diesen Serviceeinrichtungen – mit Ausnahme der AnDi -Gleise – soweit diese vollständig 
an andere EVU vergeben sind, Nebennutzungen (vgl. Ziffer 7.3.1.6.3.3 ) zu koordinieren,  
 soweit eine Zuweisung nach Buchst. a) und b) nicht möglich ist, Nutzungsobjekte in den AnDi -
Gleisen zuzuweisen.  
 
Der Anlagendisponent ist hierbei Ansprechpartner für die ZB oder einbezogenen EVU, die betei-
ligten Stellen der DB InfraGO AG  sowie ggf. angrenzende EIU. Die Weisungen des AnDi sind zu 
befolgen.  
7.3.1.2.4.1  Anlagendisponent mit dispositiver Kapazitätssteuerung  
Gleise, für die  in der Liste der Serviceeinrichtungen der Zusatz „Kapazitätsgleise“ ausgewiesen 
ist, unterliegen der dispositiven Kapazitätssteuerung. Die dispositive Kapazitätssteuerung erlaubt 
dem AnDi, ohne Rücksprache mit dem Hauptnutzer des Gleises, jedoch unter Bea chtung der 
durch den Hauptnutzer gemeldeten Kapazitätsfreimeldungen für dieses Gleis (freie Zeitfenster), 
eine Nebennutzung im Gelegenheitsverkehr zuzulassen.  Für die Entgeltabrechnung dieser Ne-
bennutzungen gelten die Bestimmungen der Ziffer  7.3.1.4.2.2 . 
 
Die Hauptnutzer der Kapazitätsgleise sind verpflichtet, die für das folgende Fahrplanjahr vorge-
sehene Gleisbelegung (Betriebsprogramm = freie Zeitfenster) der zugewiesenen Kapazitäts-
gleise bis spätestens 15.11. eines Jahres zu beschreiben. Dazu gehören auc h die Betriebspro-
gramme von Kooperationspartnern. Dafür stellt die DB InfraGO AG  eine Unterlage zur Verfügung. 
Nach Übersendung der Daten durch den ZB an die regionale Vermarktung für Serviceeinrichtun-
gen werden die Daten (freie Zeitfenster) im AnDi -Tool hinterlegt, um dem AnDi die Disposition 
der Serviceeinrichtung im Sinne der dispositiven Kapazitätssteuerung zu ermöglichen.  Diese 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   181 Vorabmeldung von freien Kapazitäten hat keinen Einfluss auf die vertraglich festgelegten Kapa-
zitäten des Hauptnutzers. Der Hauptnutzer hat Anspruch auf Kapazitäten im vertraglich festge-
legten Umfang. Wenn die vertraglich festgelegte Kapazität durch eine Ne bennutzung belegt ist, 
erhält der Hauptnutzer eine Erstattung gemäß Ziffer 7.3.1.4.2.2 . Grundlegende Änderungen am 
Betriebsprogramm sind der regionalen Vermarktung für Serviceeinrichtungen unverzüglich zu 
melden. Die regionale Vermarktung für Serviceeinrichtungen wird daraufhin die angepassten 
Zeitfenster im AnDi -Tool hinterlegen.  
 
Im AnDi -Tool können die ZB die jeweilige Belegung der Gleise in Köln -Eifeltor  und Aachen West  
tagesaktuell einsehen.  
 
Die Anmeldung von Kapazitäten (Ziffer 7.3.1.6.1.1 ) und die Zuweisung (Ziffer 7.3.1.6.3.2 ) von 
Kapazitäten im Gelegenheitsverkehr für die Serviceeinrichtung en Köln Eifeltor  und Aachen West  
durch die ZB erfolgt aus -schließlich über das AnDi -Tool (vgl. Ziffer 7.3.1.6.1.8 ). 
 
Für die Disposition (Kapazitätssteuerung) der Nutzungen im Gelegenheitsverkehr durch den An-
lagendisponenten gilt folgende Reihenfolge:  
 Freie APS Gleise (für die kein Nutzungsvertrag vorliegt)  
 Nutzungen in Gleisen für die dispositive Kapazitätssteuerung (Kapazitätsgleise), sofern 
das Gleis frei und gemäß Kapazitätsfreimeldung vsl. keine Belegung zu erwarten ist.  
 Kurzzeitige Nutzung (vgl. 7.3.1.6.3.3 ) zur Nebennutzung (außer Kapazitätsgleise) mit 
Hauptnutzer abstimmen  
 Nutzung den Dispositionsgleisen zuweisen  
 Nutzung den AnDi -Gleisen zuweisen  
 Zusatzausstattung der Serviceeinrichtungen  
Die DB InfraGO AG  bietet in bestimmten Serviceeinrichtungen Zusatzausstattungen an. Jede 
Zusatzausstattung stellt ein individuelles Nutzungsobjekt dar. Diese werden im Einzelnen in der 
Liste der Serviceeinrichtungen im Internet veröffentlicht:  
www.dbinfrago.com/serviceeinrichtungen  
 
Die Benutzung dieser Zusatzausstattungen, die grundsätzlich durch Personal des ZB oder ein-
bezogenen EVU bedient werden, wird – soweit erforderlich – örtlich geregelt. Ein Anspruch auf 
Zuweisung und Nutzung besteht nur für die jeweils vorhandenen Zusatzauss tattungen und unter 
Beachtung der Ziffer 7.3.1.1.1.4 . Ziffer 7.3.1.4.6  bleibt unberührt.  
 
Zu den von der DB InfraGO AG  angebotenen Zusatzausstattungen zählen:  
7.3.1.2.5.1  Besandungsanlagen  
Besandungsanlagen dienen dem Befüllen der Bremssandbehälter von Fahrzeugen. Der hierfür 
erforderliche spezielle Sand wird durch den ZB oder das einbezogene EVU gestellt.  
7.3.1.2.5.2  Drehscheiben  
Drehscheiben dienen zum horizontalen Drehen von Fahrzeugen und zur wahlweisen Herstellung 
eines Fahrweges zwischen zwei oder mehreren Gleisen.  
7.3.1.2.5.3  Druckluftständer  
Neben den ortsfesten Bremsprobegeräten (vgl. Ziffer 7.3.1.2.5.11 ) können auch Entnahmestellen 
in Form von Druckluftständern mit oder ohne Stromanschluss zum Einsatz kommen, mit denen 
die vom Nutzer eigenverantwortlich beigestellten mobilen Bremsprobegeräte betrieben werden 
können. Die Schnittstelle definiert sich über di e Anschlusskupplung (HL bzw. HBL - Kupplungs-
kopf) und der Strom -versorgungseinheit (230 V Steckdose) der Druckluftständer. Jedem Druck-
luftständer ist ein Druckluftschlauch und eine Schlauchaufbewahrung z.B. Schlauchablage, 
Schlauchhalter oder Schlauchaufrol ler zugeordnet.  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   182  
Ein ggf. am Druckluftständer erforderliches Befestigungselement für das mobile Bremsprobege-
rät ist Bestandteil des Druckluftständers der DB InfraGO AG . 
 
Druckluftständer sind in unterschiedlichen Ausführungen vorhanden.  
 Druckluftständer ohne Stromanschluss dienen unter Einsatz mobiler manuell bedienba-
rer der Durchführung von Bremsproben an Güter - oder Reisezügen sowie deren Füllen 
oder Druckerhaltung.  
 Druckluftständer mit 230 V Stromanschluss  bilden eine Sonderbauform und dienen un-
ter Einsatz mobiler funkferngesteuerter Bremsprobegeräte der rationellen Durchführung 
von Bremsproben an Güter - oder Reisezügen sowie deren Füllen oder Druckerhaltung. 
Der 230 V Stromanschluss dient lediglich zur Str omversorgung der Funkfernsteuerung 
der mobilen Bremsprobegeräte.  
 
Die erforderlichen Druckluftschläuche zur Versorgung der Fahrzeuge stellt die DB InfraGO AG  
zur Verfügung. Ausgenommen hiervon sind Druckluftschläuche zum Anschluss mobiler Brems-
probegeräte, die nicht von der DB InfraGO AG  zur Verfügung gestellt werden.  
7.3.1.2.5.4  Einstiegshilfen  
Einstiegshilfen dienen der Überwindung des Niveauunterschieds zwischen dem Fahrzeug und 
dem umgebenden Geländeniveau.  
7.3.1.2.5.5  Elektranten  
Elektranten mit einer Spannung von 230 V oder 400 V dienen der externen Stromversorgung  für 
den Warmhaltebetrieb.   
 
Zum Einsatz kommen derzeit zwei Ausführungen:  
 Einfache Elektranten sind ältere Bauarten, bei denen mit Einstecken des Steckers un-
mittelbar die Versorgung mit Strom erfolgen kann.  
 Smarte Elektranten sind neuere Bauarten, die mit einer Kundenidentifikation mittels 
Kundenkarte, welche von DB Energie  ausschließlich zum Zweck des Strombezugs  zur 
Verfügung gestellt wird, ausgestattet sind. Die Stromentnahme erfolgt erst nach Einste-
cken der Verbindungskabel und der erfolgreichen Identifikation durch die Kundenkarte.  
 
Für die Vorhaltung und den sicheren Einsatz des Versorgungskabels zwischen Smarter Elektrant 
und Schienenfahrzeug ist der ZB oder das einbezogene EVU verantwortlich. Der Energiever-
brauch wird im Rahmen der Neben - und Verbrauchskosten direkt durch DB Energie GmbH ab-
gerechnet (vgl. Ziffer 7.3.1.4.1.3 ). Im Übrigen wird auf Ziffer 7.3.1.1.1.4  lit. b)  verwiesen, wonach 
die Nutzung von Nutzungsobjekten nur zu dem vertraglich vereinbarten Nutzungszweck im be-
triebsüblichen Maß zulässig ist.  
 
Für die Anmeldung bei DB Energie  sowie zum Erhalt der Kundenkarte für den Strombezug an 
Elektranten des Typs 2  ist die folgende E -Mail-Adresse zu verwenden:  
elektranten.dbenergie@deutschebahn.com  
7.3.1.2.5.6  Elektrische Zugvorheizanlagen  
Elektrische Zugvorheizanlagen dienen der externen Stromversorgung abgestellter Fahrzeuge 
ohne arbeitendes Triebfahrzeug. Mit ihrer Hilfe werden  die Zugvorheizung und Klimatisierung von 
Fahrzeugen des Personenverkehrs sowie das Laden der Fahrzeugbatterie gewährleistet. Die 
Nennspannung beträgt 1000 V. Die Steuerung der Heizabgänge kann als zentrale oder als örtli-
che Steuerung von Steuersäulen erfo lgen. Der Energieverbrauch wird im Rahmen der Neben - 
und Verbrauchskosten direkt durch DB Energie GmbH abgerechne t (vgl. Ziffer 7.3.1.4.1.3 ). 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   183 7.3.1.2.5.7  Gleiswaagen  
Gleiswaagen dienen der Ermittlung des Gesamtgewichts eines Fahrzeuges. Hierfür stellt die DB 
InfraGO AG  statische und dynamische Gleiswaagen zur Verfügung.  
 Bei statischen Gleiswaagen werden Fahrzeuge für den Wiegevorgang voneinander ent-
kuppelt und im Stand einzeln gewogen.  
 Dynamische Gleiswaagen erfassen zur Beschleunigung des Wiegevorgangs über eine 
elektronische Messeinrichtung alle Achsen eines Zuges, die zum jeweiligen Wagenge-
wicht addiert werden.  
7.3.1.2.5.8  Innenreinigungsanlagen  
Innenreinigungsanlagen dienen der Behandlung von Personenzügen. Die Anlage besteht in der 
Regel aus : 
 Arbeitsbühne,  
 Beleuchtung,  
 Druckluftluftversorgung,  
 Strom - und Wasserversorgung,  
 Medienschränken,  
 Stationäre Abwasserentsorgungsanlage . 
 
Der Energieverbrauch wird im Rahmen der Neben - und Verbrauchskosten direkt durch DB Ener-
gie GmbH abgerechnet (vgl. Ziffer 7.3.1.4.1.3 ). 
7.3.1.2.5.9  Medienschränke  
Medienschränke dienen der Behandlung von Fahrzeugen des Personenverkehrs. Sie sind in der 
Regel ausgestattet mit:  
 einer Kalt - und Warmwasserver - und -entsorgung,  
 einer Stromversorgung zu Reinigungszwecken.  
 
Der Energieverbrauch wird im Rahmen der Neben - und Verbrauchskosten direkt durch DB Ener-
gie GmbH abgerechnet (vgl. Ziffer 7.3.1.4.1.3 ). 
7.3.1.2.5.10  Ölumfüllstellen  
Ölumfüllstellen auf Ladestraßen dienen der Befüllung und Entleerung von Lastkraftwagen und 
Eisenbahnwagen mit Ölerzeugnissen. Sie sind mit speziellen Umweltschutzeinrichtungen ausge-
stattet.  
7.3.1.2.5.11  Ortsfeste Bremsprobegeräte  
Ortsfeste Bremsprobegeräte dienen  der rationellen Durchführung von Bremsproben an Güter - 
oder Reisezügen sowie deren Füllen und Druckerhaltung. Einem stationären Bremsprobegerät 
können bis zu maximal vier Entnahmestellen zugeordnet werden. Wobei immer nur an einer Ent-
nahmestelle die Brems probe durchgeführt werden kann. Dabei kann die Anordnung der Entnah-
mestelle für stationäre Bremsprobegeräte separat neben dem Bremsprobegerät erfolgen oder 
direkt im Bremsprobegerät integriert sein. Je nach Ausstattung könn en stationäre Bremsprobe-
geräte manuell oder funkferngesteuert bedient werden. Für die Bedienung über Funk ist ein mo-
biles Datenerfassungsgerät erforderlich, dass vom ZB oder dem einbezogenen EVU bereitgestellt 
werden muss. Jeder Entnahmestelle ist ein Druc kluftschlauch und eine Schlauch -aufbewahrung 
z.B. Schlauchablage, Schlauchhalter oder Schlauchaufroller zugeordnet.  
 
Die erforderlichen Druckluftschläuche zur Versorgung der Fahrzeuge stellt die DB InfraGO AG  
zur Verfügung.   
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   184 7.3.1.2.5.12  Triebfahrzeugabstellung auf speziellen Triebfahrzeug -Abstellgleisen  
Triebfahrzeugabstellung auf speziellen Triebfahrzeug -Abstellgleisen dient der regelmäßigen und 
ununterbrochenen Abstellung von Triebfahrzeugen (Tfz) in Betriebspausen, die länger als drei 
Stunden dauern. Tfz -Abstellgleise werden mit (z.B. Absorptionsmatten , Wannensystem) bzw. 
ohne Zusatzausstattung auf Basis der Umweltschutzrichtlinien angeboten. Durch eine Risikoab-
schätzung ermittelt die DB InfraGO AG , ob eine Zusatzausstattung erforderlich ist.  
7.3.1.2.5.13  Stationäre Trinkwasserbefüllungsanlage  
Stationäre Trinkwasserbefüllungsanlagen dienen der Versorgung von Fahrzeugen mit Trinkwas-
ser. Deren Nutzung ist ausschließlich zum Befüllen der Wasservorratsbehälter der Fahrzeuge mit 
Trinkwasser vorgesehen. Die erforderlichen Wasserfüllschläuche zur Versorgung der Fahrzeuge 
stellt die DB InfraGO AG  zur Verfügung. Die Wasserversorgung erfolgt durch die DB InfraGO AG . 
Der Wasserverbrauch wird im Rahmen der Neben - und Verbrauchskosten abgerechnet (vgl. Zif-
fer 7.3.1.4.1.3 ). 
7.3.1.2.5.14  Stationäre Abwasserentsorgungsanlagen  
Stationäre Abwasserentsorgungsanlagen  dienen ausschließlich der Entsorgung von Abwässern 
aus Fahrzeugen des Personenverkehrs und können aus mehreren Entnahmestellen, die einzeln 
abgerechnet werden, bestehen.  
7.3.1.2.5.15  Kombinierte stationäre Trinkwasserbefüllungs - und Abwasserentsorgungs-
anlage  
Kombinierte stationäre Trinkwasserbefüllungs - und Abwasserentsorgungsanlagen sind eine 
Kombination der Anlagen gemäß Ziffer 7.3.1.2.5.13  und Ziffer 7.3.1.2.5.14  in einer gemeinsamen 
baulichen Umhüllung.  
7.3.1.2.5.16  Arbeitsbühnen  
Arbeitsbühnen dienen dem sicheren Ein - und Aussteigen aus Eisenbahnfahrzeugen und ermög-
lichen das Arbeiten auf einer Ebene zum Zweck der Innenreinigung.  
 Beschreibung der Serviceeinrichtung  
Die Serviceeinrichtungen der DB InfraGO AG  können unter folgendem Link eingesehen werden:  
www.dbinfrago.com/serviceeinrichtungen  
 
Eine kartographische Übersicht über die Serviceeinrichtung findet sich im APN:  
www.dbinfrago.com/apn  
 Grenzen  
Die Serviceeinrichtungen der DB InfraGO AG  i. S. d. INB sind territorial auf das Gebiet der Bun-
desrepublik Deutschland beschränkt (vgl. Ziffer 1.3.2 ). 
 Abgabe von Infrastruktur  
Eine Übersicht der Eisenbahninfrastruktur, die die DB InfraGO AG  aktuell zur Übernahme bzw. 
zur Kostentragung anbietet, wird im Internet bereitgestellt:  
www.dbinfrago.com/abgabeinfrastruktur   
 Entgelte  
 Entgelt für die vertraglich vereinbarte Nutzung von Nutzungsobjekten  und von 
Lagerkapazitäten  
Für die vertraglich vereinbarte Nutzung von Nutzungsobjekten sind vom ZB oder einbezogenen 
EVU Entgelte nach Maßgabe der INB, des Grundsatz -INV sowie des ENV -SE und der jeweils 
gültigen Liste der Entgelte für Serviceeinrichtungen der DB InfraGO AG  zu entrichten. Für jede 
Produktkategorie gemäß Ziffer 7.3.1.2.2.2  wird ein separates Entgelt in der Liste der Entgelte für 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   185 Serviceeinrichtungen ausgewiesen. Für Nutzungsobjekte, die Zusatzausstattungen sind, gelten 
die jeweils dafür veröffentlichten Entgelte.  
 
Erfolgt die Nutzung in der Funktionalität Zuführung im Sinne der Ziffer 7.3.1.2.2.1  lit. e) Satz 4, 
werden keine Entgelte erhoben.  
 
Erfolgt die Nutzung in der Funktionalität Disposition im Sinne der Ziffer 7.3.1.2.1.1 lit. d), wird ein 
Entgelt gemäß Liste der Entgelte für Serviceeinrichtungen erhoben.  
 
Für die vertraglich vereinbarte Nutzung von Lagerkapazitäten sind vom ZB oder einbezogenen 
EVU Entgelte nach Maßgabe der INB, des Grundsatz -INV und des Nutzungsvertrages für die 
Lagerkapazität der jeweils gültigen Liste der Entgelte für Serviceeinrichtunge n der DB InfraGO 
AG zu entrichten.  
 
Die Liste der Entgelte für Serviceeinrichtungen der DB InfraGO AG  ist nicht Bestandteil der INB. 
Die für die jeweilige Netzfahrplanperiode geltende Liste der Entgelte für Serviceeinrichtungen der 
DB InfraGO AG  wird im Internet zur Verfügung gestellt:  
www.dbinfrago.com/aps  
7.3.1.4.1.1  Entgeltberechnungsgrundsatz  
Das Entgelt für die Nutzung der Nutzungsobjekte wird pro Stunde berechnet . Jede angefangene 
Stunde wird als volle Stunde berechnet.  
 
Entgelt (vertraglich vereinbarter Nutzungszeitraum) =  
Entgelt je Nutzungsobjekt je Stunde * Nutzungsstunden Nutzungszeitraum  
 
Zusätzlich zum Entgelt werden Neben - und Verbrauchskosten sowie ein Anreizentgelt gemäß 
den Ziffern 7.3.1.4.1.3  und 7.3.1.4.1.4  abgerechnet.  
7.3.1.4.1.2  Zusatzausstattung  
Die Entgeltkomponente für die Nutzung von Zusatzausstattungen nach Ziffer 7.3.1.2.5  ist in der 
jeweiligen Liste der Entgelte für Serviceeinrichtungen enthalten.  
7.3.1.4.1.3  Neben - und Verbrauchs - / Reinigungskosten  
 Die im Rahmen der Nutzung entstehenden Neben - und Verbrauchskosten werden pau-
schal über die nutzungsabhängigen Komponenten oder verursachungs - bzw. ver-
brauchsorientiert abgerechnet. Bei neuen Anlagen kann der Zugang und die Abrech-
nung auch z.B. über Transp onder, elektronische Kundenkarte oder Smartphone -App 
erfolgen. Ziffer 7.3.1.4.2  finde t keine Anwendung. Weitere Informationen sind der Liste 
der Entgelte zu entnehmen.  Für die Zusatzausstattungen Elektrant (vgl. Ziffer 
7.3.1.2.5.5 ) und Elektrische Zugvorheizanlage (vgl. Ziffer 7.3.1.2.5.6 ) sind separate 
Stromlieferungsverträge abzuschließen.  
 Erfolgt entgegen Ziffer 7.3.1.2.2.2  lit. c)  keine bzw. nur eine unzureichende Reinigung 
und Entsorgung ist die DB InfraGO AG  berechtigt, die Reinigung und Entsorgung auf 
Kosten des ZB durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.  
7.3.1.4.1.4  Anreizsystem für Serviceeinrichtungen  
7.3.1.4.1.4.1  Grundsätze  
In den Ziffern 7.3.1.4.1.4 .1 bis 7.3.1.4.1.4 .3 steht „EVU“ für ZB und einbezogene EVU. Ist eine 
Serviceeinrichtung der DB InfraGO AG  aufgrund technischer oder betrieblicher Aspekte nicht ver-
fügbar, greift das Anreizsystem für Serviceeinrichtungen. Zusatzausstattungen werden hierbei als 
eigenständige Betrachtungsobjekte behandelt, so dass damit auch Teilstörungen der Gesamtan-
lage erfass t sind. Dabei ist hinsichtlich der Wirkungsweise zwischen Fällen technisch und betrieb-
lich verursachter Nichtverfügbarkeit zu unterscheiden. Voraussetzung für die Anwendung des 
Anreizsystems ist es, dass die konkrete Nutzung der relevanten Ein richtung zwischen der DB 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   186 InfraGO AG  und dem EVU vertraglich vereinbart ist. Generell ist bei der Bewertung der Nichtver-
fügbarkeit zu beachten, in wessen Verantwortungsbereich diese fällt. Verantwortung einer Partei 
bedeutet hier Vertretenmüssen i. S. d. §§ 276, 278 BGB. Hier ist zu untersch eiden zwischen:  
 Verantwortung durch DB InfraGO AG ; 
 Verantwortung durch EVU ; 
 Verantwortung durch keine Partei.  
 
Kann die Ursache der Nichtverfügbarkeit nicht eindeutig dem Verantwortungsbereich der DB In-
fraGO AG  bzw. eines EVU zugeordnet werden, führt das Anreizsystem zu keinen monetären 
Konsequenzen.  
7.3.1.4.1.4. 2 Anreizsystem bei technisch -bedingter Nichtverfügbarkeit  
Eine technisch -bedingte Nichtverfügbarkeit liegt vor, wenn Serviceeinrichtungen aufgrund tech-
nischer Störungen nicht nutzbar sind. Die Nichtverfügbarkeit ist durch das EVU bei der DB In-
fraGO AG  anzuzeigen. Gelingt der DB InfraGO AG  innerhalb einer definierten Normentstörungs-
zeit die Wiederherstellung der Verfügbarkeit, greift das Anreizsystem nicht. Als Normentstörungs-
zeit gilt eine Frist von 20 Stunden ab Zeitpunkt der Meldung bei der DB InfraGO AG . Ansprüche 
nach Ziffer 3.3.4.7  bleiben unberührt.  
 
Ist die Serviceeinrichtung nach Ablauf der Normentstörungszeit nicht wieder verfügbar, greifen in 
Abhängigkeit vom Verantwortungsbereich folgende Regelungen:  
 Verantwortungsbereich DB InfraGO AG : Für jeden Kalendertag, beginnend mit dem Ka-
lendertag an dem die Störung angezeigt und nicht innerhalb der Normentstörungszeit 
behoben wurde, erhält das EVU ein Anreizentgelt gem. Liste der Entgelte für Serviceein-
richtungen der DB InfraGO AG . Ist die DB InfraGO AG  in der Lage, dem Kunden in der 
gleichen Betriebsstelle eine Nutzungsalternative zu bieten, entfällt der Anspruch auf An-
reizentgelt. Die Zahlung des Anreizentgeltes ist auf 30 Kalendertage begrenzt. Das An-
reizentgelt entsteht letztmalig an dem Kalendertag,  an dem die Störung behoben wurde.  
 Verantwortungsbereich EVU: Für jeden Kalendertag, beginnend mit dem Kalendertag 
an dem die Störung angezeigt und nicht innerhalb der Normentstörungszeit behoben 
werden konnte, erhält die DB InfraGO AG  ein Anreizentgelt gem. Liste der Entgelte für 
Serviceeinrichtungen. Die Zahlung des Anreizentgeltes ist auf 30 Kalendertage be-
grenzt. Das Anreizentgelt entsteht letztmalig an dem Kalendertag, an dem die Störung 
behoben wurde.  
 Keine Verantwortlichkeit einer Partei: Keine Anreizentgelte.  
7.3.1.4.1.4. 3 Anreizsystem bei betrieblich -bedingter Nichtverfügbarkeit  
Eine betrieblich -bedingte Nichtverfügbarkeit liegt vor, wenn Serviceeinrichtungen aufgrund be-
trieblicher Einschränkungen nicht nutzbar sind. Die Nichtverfügbarkeit ist durch das EVU bei der 
DB InfraGO AG  zu melden. Gelingt es der DB InfraGO AG  innerhalb einer zu definierenden Frist, 
die betriebliche Verfügbarkeit herzustellen, greift das Anreizsystem nicht. Als Frist für die Wieder-
herstellung der betrieblichen Verfügbarkeit gilt ein Zeitraum von zwei Stunden ab Meldung bei 
der DB InfraGO AG . Ansprüche nach Ziffer 3.3.4.7  bleiben unberührt. Ist die Serviceeinrichtung 
nach Ablauf von zwei Stunden nicht verfügbar, greifen in Abhängigkeit von der Verantwortung 
folgende Regelungen:  
 Verantwortungsbereich DB InfraGO AG : Für die durch betrieblich bedingte Nichtverfüg-
barkeit verursachte Störung erhält das EVU ein Anreizentgelt gem. Liste der Entgelte 
für Serviceeinrichtungen der DB InfraGO AG . Ist die DB InfraGO AG  in der Lage, dem 
Kunden in der gleichen Betriebsstelle eine Nutzungsalternative zu bieten, entfällt der 
Anspruch auf Anreizentgelt.  
 Verantwortungsbereich EVU: Für die durch betrieblich bedingte Nichtverfügbarkeit ver-
ursachte Störung erhält die DB InfraGO AG  ein Anreizentgelt gem. Liste der Entgelte für 
Serviceeinrichtungen.  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   187  Keine Verantwortlichkeit einer Partei: Keine Anreizentgelte.  
 Entgeltberechnung bei mehreren Nutzern  
7.3.1.4.2.1  Entgeltberechnung bei Nutzung durch mehrere Nutzer im Rahmen der Netz-
fahrplanvergabe  
Bei einer zeitgleichen Nutzung durch mehrere ZB oder einbezogene EVU wird das Entgelt ent-
sprechend der jeweiligen prozentualen Längenanteile aufgeteilt.  
 
Die Berechnung erfolgt dann nach folgender Formel:  
 
Entgelt (Mehrfachnutzung jeweiliger ZB) =  
Entgelt Nutzungsobjekt je Stunde * 24 Stunden * % -Längenanteil des jeweiligen ZB an Nutz-
länge des Gleises  
7.3.1.4.2.2  Entgeltabrechnung bei Nebennutzung  
Wird ein Nutzungsobjekt im Rahmen einer Nebennutzung im Sinne von Ziffer 7.3.1.6.3.3  genutzt,  
so berechnet sich das Entgelt des Nebennutzers gemäß Ziffer 7.3.1.4.1.1 . 
 
Der Hauptnutzer erhält für die Zeit der Nebennutzung eine Rückerstattung in Höhe des von ihm  
an die DB InfraGO AG  für diesen Zeitraum entrichteten Entgeltes. Wurde dem Hauptnutzer ein 
Nutzungsobjekt im Rahmen eines Höchstpreisverfahrens gemäß Ziffer 7.3.1.6.3.1 .2 lit. c) zuge-
wiesen, ist im Falle einer Nebennutzung lediglich das anteilige Regelentgelt gemäß Ziffer 
7.3.1.4.1.1  an den Hauptnutzer zurückzuerstatten.  
 
Die Rückerstattung erfolgt nach folgender Formel:  
 
Rückerstattung (Hauptnutzer) =  
Entgelt Nutzungsobjekt je Stunde (Hauptnutzer ) * Nutzungsstunden des überlassenen Neben-
nutzungszeitraums  
 Besetzungszeiten Stellwerke  
Die Berechnung des Entgeltes für die Besetzung von Serviceeinrichtungen außerhalb der Beset-
zungszeiten erfolgt nach dem der DB InfraGO AG  durch diese Ein - und Ausfahrten entstehenden 
Aufwand, wobei je Mitarbeiter und angefangene 30 Minuten ein Betrag nach der jeweiligen Liste 
der Entgelte in Rechnung gestellt wird. Je angefangene Schicht werden mindestens drei Beset-
zungsstunden gerechnet. D ies betrifft diejenigen Fälle, in denen eine außerplanmäßige Stell-
werksbesetzung nicht durch arbeitsrechtlich zulässige  Verlängerung einer bereits andauernden 
Schicht erzielt werden kann. Solche Zeitzuschläge werden bei der Entgeltberechnung berück-
sichtigt. Sofern mehrere ZB oder einbezogene EVU eine Serviceeinrichtung zur gleichen Zeit 
außerhalb der regulären Öffnungszeit en nutzen, werden die zusätzlichen Entgelte für die Beset-
zung der Betriebsstellen auf die beteiligten ZB oder die einbezogenen EVU gleichmäßig aufge-
teilt. 
 Zusätzliche Vermittlung von Ortskenntnissen  
Für die über den Fall von  Ziffer 7.3.1.2.1.2  hinausgehende Vermittlung von Ortskenntnissen  wird 
ein Entgelt gemäß der jeweils gültigen Liste der Entgelte für Serviceeinrichtungen der DB InfraGO 
AG erhoben.  
 Serviceeinrichtungen mit Anlagendisponententätigkeit  
Für die Nutzung von Serviceeinrichtungen, in denen Anlagendisponenten gem. Ziffer 7.3.1.2.4  
eingesetzt werden, ist ein Nutzungsentgelt zu entrichten, dass sich nach dem jeweiligen Perso-
nalaufwand sowie einem Koordinierungsaufwandsanteil bemisst.  
 
Das Nutzungsentgelt für Serviceeinrichtungen mit Anlagendisponententätigkeit wird in Abhängig-
keit der Nutzungsdauer gebildet.  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   188  
Die konkreten Entgelte werden in der jeweils gültigen Liste der Entgelte für Serviceeinrichtungen 
der DB InfraGO AG  veröffentlicht.  
 Investitionen auf Wunsch des ZB  
Die DB InfraGO AG  kann auf Wunsch eines ZB Neu - und Erweiterungsinvestitionen in Serviceein-
richtungen unter folgenden Voraussetzungen durchführen:  
 
 die Maßnahme ist auf individuelle Anforderungen des ZB, wie z.B. Standort, Fahrzeugtyp, 
besondere Arbeitserleichterungen, zugeschnitten und  
 die Maßnahme lässt aus sich heraus keine Verkehrsmengenausweitungen, die zu Trassen-
mehrerlösen führen, erwarten und  
 die DB InfraGO AG  würde die Maßnahme unter unternehmerischen Gesichtspunkten (Wei-
tervermarktungschancen – auch unter Berücksichtigung der Absatzmöglichkeiten, ohne Neu - 
oder Erweiterungsinvestitionen in das/die betreffende/n Gleis/e, Wirtschaftlichkeit der Maß-
nahme unter B erücksichtigung des eingesetzten Investitionskapitals, der verfügbaren Eigen-
mittel und ihrer Refinanzierung) nicht durchführen und  
 die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme ist für die DB InfraGO AG  nur mit:  
a. einem Investitions - oder Betriebskostenzuschuss und/oder  
b. einem gegenüber dem Regelentgelt erhöhten Nutzungsentgelt und/oder  
c. einem längerfristige n ENV  
 
darstellbar.  
 
Auf Basis der Erstellungskosten sowie der laufenden Vorhaltungskosten kalkuliert sich ein ggf. 
vom Regelentgelt abweichendes Nutzungsentgelt über die Vertragsdauer.  
 
Die jeweiligen Entgelte und das Ende der Vertragslaufzeit werden in der jeweils gültigen Liste der 
Entgelte für Serviceeinrichtungen der DB InfraGO AG  gesondert ausgewiesen.  
 
Die Entscheidung über die Maßnahme obliegt ausschließlich der DB InfraGO AG . Vor einer Ent-
scheidung über die Durchführung der Maßnahme informiert die DB InfraGO AG  die ZB im Internet 
unter:  
www.dbinfrago.com/infra -auf-kundenwunsch  
 
unter Wahrung der Betriebs - und Geschäftsgeheimnisse des ZB, auf dessen Wunsch die Maß-
nahme realisiert werden soll, über die Absicht, die jeweilige Neu - oder Erweiterungsinvestition 
durchzuführen. Andere ZB haben binnen vier Wochen die Möglichkeit, bei ein em parallelen Inte-
resse an der Durchführung der gleichen oder einer vergleichbaren Maßnahme in der betreffenden 
Serviceeinrichtung dies der DB InfraGO AG  anzuzeigen. Die DB InfraGO AG  wird in diesem Fall 
durch Verhandlungen mit den ZB auf eine einvernehmliche Lösung hinwirken. Ziffer 7.3.1.6.3.1  
gilt entsprechend.  
 Unangemeldete und unberechtigte Nutzungen von Serviceeinrichtungen  
Wird eine Serviceeinrichtung ohne vorherige Anmeldung genutzt, wird das Nutzungsentgelt ge-
mäß anhand des nachfolgenden Entgeltberechnungssatzes berechnet:  
 
Nutzungsentgelt (Nutzungsstunden * Regelentgelt) * Pönale -Faktor + Pönale -Fixbetrag  
 
Es gilt der Pönale -Faktor und Pönale -Fixbetrag gemäß der Liste der Entgelte für Serviceeinrich-
tungen . 
 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   189 Dies gilt nicht, wenn die Nutzung nach Ziffer 7.3.1.6.1.5  lit. e)  fristgerecht nachträglich angezeigt 
wurde. Ein darüberhinausgehender Schaden kann von der DB InfraGO AG  gesondert geltend 
gemacht werden. Eine unberechtigte Nutzung liegt auch vor, wenn ein Nutzungsobjekt der Funk-
tionalität „Zuführung“ entgegen dem angemeldeten Nutzungszweck  genutzt wird.  
 Baumaßnahme auf Schienenwegen  
Wird der ZB oder das einbezogene EVU an der vertraglich vereinbarten Nutzung seines Nut-
zungsobjekts gehindert, weil  
 
1. die DB InfraGO AG  für die zu dieser  Serviceeinrichtung führenden Strecke keine Trasse zur 
Verfügung stellen konnte bzw. kann,  
2. dies darauf beruht, dass sie auf dieser Strecke Bauarbeiten durchführt , und 
3. die Serviceeinrichtung  auch nicht auf anderen Strecken der DB InfraGO AG  oder eines ande-
ren Infrastrukturunternehmens erreichbar ist,  
so wird er auf Antrag für den Zeitraum, in dem er an der Nutzung gehindert ist, von der Entrichtung 
des Nutzungsentgelts befreit.  
 
Der Antrag ist schriftlich  oder elektronisch  an die Ansprechpartner in den Region en zu richten. 
Details zu den Ansprechpartnern in den Regionen der DB InfraGO AG  werden im Internet zur 
Verfügung gestellt:  
www.dbinfrago.com/kontakte  
 
Die Regelung unter Ziff. 1 gilt entsprechend für den Fall, dass der ZB aus denselben Gründen an 
dem Verlassen der Serviceeinrichtung gehindert ist.  
 Zahlung der Infrastrukturnutzungsentgelte  
 Vom ZB oder dem einbezogenen EVU nach Maßgabe der Bestimmungen des ENV zu leis-
tende Entgelte sind in Euro zu leisten und werden zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer 
in der jeweils gültigen Höhe berechnet.  
 Zahlungen sind auf ein von der DB InfraGO AG  zu bestimmendes Konto auf Kosten des ZB 
oder des einbezogenen EVU zu überweisen. Im Verwendungszweck ist, sofern vorhanden, 
neben der jeweiligen Rechnungsnummer die dem ZB oder dem einbezogenen EVU bei Ab-
schluss des ENV mitgeteilte Debitorennummer anzugeb en. 
 Forderungen der DB InfraGO AG  werden mit Zugang der Rechnung fällig und sind innerhalb 
von 14 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung zu begleichen. Für die Einhaltung der Frist 
ist der Zahlungseingang auf dem gemäß vorstehende r lit. b) zu benennenden Konto maßgeb-
lich. 
 Einwendungen des ZB oder des einbezogenen EVU gegen die in Rechnung gestellten Ent-
gelte sind binnen vier Wochen nach Zugang der Rechnung der DB InfraGO AG  schriftlich  
oder elektronisch  anzuzeigen. Maßgeblich ist der Eingang der Einwendung bei der DB In-
fraGO AG . Werden Einwendungen nicht rechtzeitig angezeigt, gilt die Rechnung als geneh-
migt; die DB InfraGO AG  wird darauf in der Rechnung besonders hinweisen.  
 Sicherheitsleistung  
 ZB – mit Ausnahme der in § 1 Abs. 12 Nr. 2 a) und c) ERegG genannten – haben der DB 
InfraGO AG  eine angemessene Sicherheitsleistung zu stellen, wenn Zweifel an der Zahlungs-
fähigkeit des ZB bestehen. Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des ZB bestehen:  
(1) wenn der ZB einen Monat lang auf fällige Forderungen überhaupt nicht zahlt,  
(2) bei Zahlungsrückständen in Höhe eines in den vergangenen drei Monaten durchschnitt-
lich zu entrichtenden Monatsentgeltes,  
(3) bei Vorliegen einer negativen Bonitätsauskunft (keine ausreichende Kreditwürdigkeit im 
Verhältnis zum Umsatz), die höchstens zwei Jahre alt ist, einer 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   190 Bonitätsbewertungsagentur oder einer anderen professionellen Bewertungs - oder Kre-
ditscoring -Einrichtung,  
(4) bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen 
des ZB oder  
(5) bei Vorliegen anderer Umstände, die eine schlechte Bonität des ZB nahe legen, wie 
z.B. Beantragung von Prozesskostenhilfe, erklärte Zahlungsunwilligkeit (liegt nicht vor, 
wenn eine Forderung der DB InfraGO AG  bestritten und daher unter Vorbehalt gezahlt 
wird), fehlendes Vorhandensein einer ladungsfähigen Anschrift oder dauerhaft (länger 
als zwei Wochen) fehlende Erreichbarkeit unter einer solchen angegebenen Anschrift.  
 Der ZB hat auf ein nach vorstehender Ziffer 7.3.1.4.10  a) berechtigtes Verlangen der DB In-
fraGO AG  innerhalb von fünf Bankarbeitstagen nach Zugang einer entsprechenden Aufforde-
rung der DB InfraGO AG  Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit bemisst sich nach der Höhe des 
voraussichtlichen Entgelts für die im jeweils laufenden und dem darauffolgenden Monat zu-
gewiesenen bzw. beantragten Kapazitäten in Serviceeinrichtungen . Zusätzlich ist für jede ab 
Zugang der Aufforderung nach vorstehendem Satz 1 im Gelegenheitsverkehr angemeldete 
Kapazitäten in Serviceeinrichtungen Sicherheit in Höhe des Entgelts im Zeitpun kt der Anmel-
dung zu leisten.  Die DB InfraGO AG  ist berechtigt, die vom ZB angebotene Sicherheit zu 
prüfen und bei berechtigten Einwänden gegen deren Tauglichkeit oder Werthaltigkeit diese 
unverzüglich zurückzuweisen. Die Einräumung des Nutzungsrechts nach Ziffer 3.3.2  erfolgt 
erst nach Stellung einer tauglichen und werthaltigen Sicherheit.  
 Die Sicherheit kann durch übliche Sicherungsmittel, insbesondere durch unwiderrufliche, un-
befristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Europäischen Union ansässigen Kre-
ditinstituts mit einer Bilanzsumme von mindestens 1 Milliarde Euro, gestellt  werden. Die Si-
cherheit kann auch gestellt werden durch eine Konzernbürgschaft nach Maßgabe des ersten 
Satzes, soweit keine Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des bürgenden Konzerns nach vorste-
hender Ziffer 7.3.1.4.10  a) (1) -(5) bestehen.  
 Der ZB kann die Sicherheitsleistung durch Vorauszahlung abwenden. Der ZB hat dafür Sorge 
zu tragen, dass die Vorauszahlung in gleicher Höhe geleistet wird, wie Leistungen bei der DB 
InfraGO AG  in Anspruch genommen werden sollen.  
 Bei nicht fristgerecht hinterlegter Sicherheitsleistung bzw. geleisteter Vorauszahlung ist die 
DB InfraGO AG  ohne weitere Ankündigung zur Leistungsverweigerung berechtigt, bis eine 
Sicherheitsleistung hinterlegt oder die Vorauszahlung geleistet wurde.  
 Monetäre Sicherheiten mit Verbleib bei der DB InfraGO AG  werden zum jeweiligen Basiszins-
satz der Europäischen Zentralbank verzinst. Sicherheiten sind auf Verlangen zurückzugeben, 
wenn und soweit die Voraussetzungen ihrer Gewährung nach Ziffern 7.3.1.4.10  a) bzw. 
7.3.1.4.10  b) entfallen sind.  
 Befindet sich der ZB nach Zahlung der Sicherheitsleistung im Verzug (§ 286 BGB) und kommt 
er bzw. es nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungspflichten 
aus dem Vertragsverhältnis nach, so kann sich die DB InfraGO AG  – ohne diesbezügliche, 
weitere Ankündigung – aus der Sicherheit (vgl. Ziffer 7.3.1.4.10  b)) befriedigen und ihre 
Rechte auf Zahlung einer weiteren Sicherheitsleistung gem. Ziffer  7.3.1.4.10  a) geltend ma-
chen. Ansonsten ist die DB InfraGO AG  berechtigt, Vorauszahlung gem. Ziffer 7.3.1.4.10  d) 
zu verlangen.  
 Verzugszinsen und Mahnkosten  
Bei Zahlungsverzug hat der ZB oder das einbezogene EVU Verzugszinsen in Höhe von 9 Pro-
zentpunkten über dem von der Europäischen Zentralbank festgelegten Basiszinssatz gemäß § 
247 Abs. 1 BGB zu zahlen. Des Weiteren wird gemäß § 288 Abs. 5 BGB mit der ersten  schriftli-
chen Mahnung eine Pauschale in Höhe von 40,00 Euro erhoben.  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   191 
 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte  
Der ZB oder das einbezogene EVU ist nicht zur Aufrechnung mit Gegenforderungen berechtigt, 
es sei denn, über diese ist bereits rechtskräftig entschieden, sie sind unbestritten oder zugunsten 
des ZB oder des einbezogenen EVU entscheidungsreif.  
 
Auf ein Zurückbehaltungsrecht kann sich der ZB oder das einbezogene EVU nur berufen, wenn 
und soweit der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.  
 Zugangsbedingungen  
Für den Zugang zu Kapazitäten in Serviceeinrichtungen gelten die Bestimmungen von Ziffer 3, 
sofern nachstehend keine Abweichungen genannt werden.  
 GSM -R 
7.3.1.5.1.1  Allgemeines  
Die DB InfraGO AG  nutzt für ihre betrieblichen und betriebsunterstützenden Kommunikationssys-
teme grundsätzlich die digitale Plattform GSM -R. 
 
Die AGB -GSM -R-DL der DB InfraGO AG  werden im Internet zur Verfügung gestellt:  
www.dbinfrago.com/gsm -r 
7.3.1.5.1.2  GSM -R als Zugangsbedingung für Serviceeinrichtungen  
Die Regelungen dieses Abschnitts umfassen den Bereich der fernmündlichen Verständigung im 
Rangieren in den von den INB erfassten Serviceeinrichtungen zwischen mobilen Rangierfunkteil-
nehmern der EVU und den Weichenwärtern der DB InfraGO AG  (Rangierfunk).  
 
Nähere Angaben zu GSM -R werden im Internet zur Verfügung gestellt:  
www.dbinfrago.com/gsm -r 
 
Die mit GSM -R betriebenen und zur Umstellung auf GSM -R vorgesehenen Bereiche werden im 
Internet zur Verfügung gestellt:  
www.dbinfrago.com/rangierfunkmigration  
 
Die AGB -GSM -R-DL der DB InfraGO AG  sind als Anlage 2.3.12 Bestandteil dieser INB. 
7.3.1.5.1.2.1 Technische Voraussetzungen  
Die Technischen Netzzugangsbedingungen (TNB) enthalten die Regelung für die Nutzung von 
GSM -R zur Verständigung beim Rangieren.  
 
Im National Roaming können dieselben Endgeräte und SIM -Karten mit Roaming -Eintrag für das 
Netz des deutschen Roaming -Partners verwendet werden; ein Tausch der Geräte ist nicht erfor-
derlich.  
7.3.1.5.1.2.2 GSM -R als Zugangsbedingung zur Verständigung im Rangieren (Rangier-
funk)  
GSM -R ist in GSM -R-Rangierbereichen gemäß Ziffer 7.3.1.5.1.1  alleiniges fernmündliches Kom-
munikationsmittel zur Verständigung beim Rangieren mit den Netzstellen und damit ein ortsbe-
zogenes Netzzugangskriterium. Die Verständigung der mobilen Teilnehmer der ZB oder einbe-
zogenen EVU untereinander liegt im Verantwortun gsbereich/Regelungsbereich der ZB oder ein-
bezogenen EVU. Eine Pflicht zur Nutzung von GSM -R besteht insoweit nicht. Im Zeitraum der 
Einführung oder aufgrund örtlicher Gegebenheiten können sich ortsbezogen Ausnahmen und 
Abweichungen hinsichtlich der fernmün dlichen Kommunikation ergeben (z.B. Beibehaltung ana-
loger Rangierfunk, Nutzung von National Roaming, verbindliche Nutzung offener Gruppenrufe in 
Ortsstellbereichen). Diese Abweichungen werden örtlich bekannt gegeben und gemäß Ziffer 
7.3.1.5.1.4 .1 kommuniziert.  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   192 7.3.1.5.1.3  Betriebliche Grundlagen  
Die Richtlinien 481.0205 und 481.0302 enthalten die Regelung zur Nutzung des digitalen Funks 
GSM -R für die betriebliche Kommunikation beim Rangieren.  
7.3.1.5.1.4  Migrationsablauf und Kundeninformation  
Die Umstellung auf GSM -R erfolgt ohne parallele Nutzung des bisherigen Analogfunks, d.h. mit 
Inbetriebnahme des GSM -R Rangierfunks wird auf den betreffenden Betriebsstellen der analoge 
Rangierfunk grundsätzlich zeitgleich außer Betrieb genommen und darf ni cht mehr für die Kom-
munikation mit den Weichenwärtern der DB InfraGO AG  verwendet werden.  
7.3.1.5. 1.4.1 Verfahren zur Bekanntgabe der Umstellungen  
Die Bekanntgabe der Umstellungen der Rangierbereiche auf GSM -R wird über verschiedene 
Kommunikationswege in einem mehrstufigen Verfahren durchgeführt:  
 Vorankündigung der umzustellenden Rangierbereiche (Betriebsstellen, Einführungster-
mine GSM -R) und der Außerbetriebnahme des analogen Rangierfunks mit einer Frist 
von 14 Monaten vor Fahrplanwechsel.  
 Verbindliche Ankündigung der Inbetriebnahme GSM -R (Betriebsstellen, betriebliches 
Verfahren, Besonderheiten wie z.B. National Roaming) und der Außerbetriebnahme des 
analogen Rangierfunks mit einer Frist von vier Monaten.  
 
Die Bekanntgaben erfolgen über Kundeninformationsschreiben, über die örtlichen betrieblichen 
Unterlagen, sowie über Internet unter der Adresse:  
www.dbinfrago.com/rangierfunkmigration  
7.3.1.5. 1.4.2 Kommunikation bei Änderung der Migrationsplanung  
Bei absehbaren Abweichungen gegenüber der bekannt gegebenen Migration (Betriebsstellen, 
Termine, betriebliche Verfahren, Änderungen des Funknetzes) erfolgt unverzüglich ab Kenntnis 
der DB InfraGO AG  eine Bekanntgabe der Änderung. Ist die Bekanntgabe nicht mit einer Frist 
von mindestens vier Monaten Vorlauf vor der betreffenden Inbetriebnahme möglich, wird das Be-
nehmen mit dem betroffenen ZB oder einbezogenen EVU hergestellt.  
 
Kann bei beabsichtigter Vorverlegung eines Inbetriebnahmetermins das Benehmen nicht herge-
stellt werden, geht der betreffende Rangierbereich nicht an diesem Termin in Betrieb.  
 Umweltrechtliche Genehmigung  
Die Nutzung der in diesen INB beschriebenen Serviceeinrichtungen im Rahmen der beschriebe-
nen Funktionalitäten erfordert grundsätzlich keine gesonderten Genehmigungen. Insbesondere 
für Serviceeinrichtungen mit den Funktionalitäten Ab - und Bereitstellen sowie Be - und Entladung 
Ziffer 7.3.1.2.2  lit. b) und c)  können jedoch gesonderte Genehmigungen insbesondere nach Maß-
gabe der 4. Bundesimmissionsschutz -Verordnung (etwa für den Umschlag gefährlicher flüssiger 
Abfälle) erforderlich sein. Darüber hinaus können unabhängig von förmlichen Genehmigungser-
fordernissen bestimmte Anforderungen an die Art und Weise des Güterumschlags (etwa: einzu-
haltende Ruhezeiten, Anforderungen zur Reduzierung von Staubemissionen etc.) bestehen. 
Diese können je nach umzuschlagendem Gut variieren.  
 
Der ZB oder das einbezogene EVU holt erforderliche Genehmigungen bei den zuständigen Be-
hörden auf seine Kosten ein. Entstehen der DB InfraGO AG  Kosten aufgrund von behördlichen 
Überwachungsmaßnahmen, welche durch Tätigkeiten des ZB oder des einbezogenen EVU aus-
gelöst worden sind, so verpflichtet sich der ZB oder das einbezogene EVU, die DB InfraGO AG  
von diesen Kosten freizustellen. Die DB InfraGO AG  informiert den ZB oder das einbezogene 
EVU auf Anfrage über in Einzelfällen bestehende Anforderungen sowie ü ber vorhandene Aus-
stattungen der jeweiligen Serviceeinrichtung, die ggf. ein Einholen solcher Genehmigungen nicht 
erforderlich machen. Ziffer 3.3.4.8  bleibt unberührt.  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   193 
 Gefährliche Güter  
Die Nutzung der Serviceeinrichtungen im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter 
werden durch das Gefahrgutbeförderungsgesetz und der darauf basierenden Verordnungen, wie 
z.B. der GGVSEB (einschließlich dem RID) geregelt. Die Einhaltung der sich  aus diesen Vor-
schriften ergebenden Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit der Abstellung von Zügen / 
Fahrzeugen bei der Nutzung von Serviceeinrichtungen der DB InfraGO AG  obliegt allein dem 
EVU, soweit Verantwortlichkeiten nicht ausdrücklich dem Eisenba hninfrastrukturunternehmer zu-
gewiesen sind. Zweifelsfälle über das Vorliegen eines Abstellens im gefahrgutrechtlichen Sinne 
sind unverzüglich zwischen dem ZB oder dem einbezogenen EVU und der DB InfraGO AG  zu 
klären.  
 Instandhaltung; Durchführung von Baumaßnahmen  
7.3.1.5.4.1  Änderungen  
Die DB InfraGO AG  wird die Verfügbarkeit von Serviceeinrichtungen in dem vereinbarten Umfang 
nach Maßgabe der Bestimmungen von Ziffer 7.3.1.5.4.2  nur verändern, wenn bei Abschluss des 
ENV-SE Maßnahmen nicht absehbar waren und dadurch die Verwirklichung des Nutzungsrechts 
des ZB oder des einbezogenen EVU nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beein-
trächtigt wird. Im Übrigen finden Veränderun gen des Leistungsumfangs grundsätzlich nur jährlich 
zum Fahrplanwechsel und unter angemessener Berücksichtigung der Belange der betroffenen 
ZB oder der einbezogenen EVU statt.  
7.3.1.5.4.2  Instandhaltung, Durchführung von Baumaßnahmen  
Während der Laufzeit des ENV -SE ist die DB InfraGO AG  berechtigt, alle erforderlichen Maßnah-
men zur Sicherung, Erweiterung und Erneuerung der Infrastruktur in ihren Serviceeinrichtungen 
sowie Instandhaltungsarbeiten daran durchzuführen. Die hiermit verbundenen Einschränkungen 
des Leistungsumfangs sind vom ZB  oder dem einbezogenen EVU hinzunehmen, wenn die Maß-
nahmen bei Abschluss des ENV -SE nicht absehbar waren, die Belange des ZB oder des einbe-
zogenen EVU bei der Durchführung der Maßnahme angemessen berücks ichtigt werden und die 
Verwirklichung des Nutzungsrechts des ZB oder des einbezogenen EVU nicht mehr als nach den 
Umständen unvermeidbar beeinträchtigt wird.  
 
Die verbindliche  Kommunikation zu Baumaßnahmen zwischen ZB und DB InfraGO AG  erfolgt 
über eine Internetplattform. Die Richtlinie 402.0305 dient hierfür als maßgebliches Regelwerk der 
Baukommunikation in Serviceeinrichtungen.  
 
Die Nutzungsbedingungen für das Infraportal  (zugrundeliegendes IT -Tool zur Anmeldung auf ver-
schiedene Internetplattformen der DB InfraGO AG ) sind als Anlage  3.4.3.1  Bestandteil dieser 
INB. 
7.3.1.5.4.3  Auswirkungen baubedingter Kapazitätseinschränkungen  
Die DB InfraGO AG  ist berechtigt, die Kapazität von Serviceeinrichtungen für größere und über 
einen längeren Zeitraum andauernde Baumaßnahmen mit erheblichen Auswirkungen für den 
Zugverkehr im Rahmen der Netzfahrplanerstellung einzuschränken. Der ZB oder das einbezo-
gene EV U sind über die jeweiligen Maßnahmen zu informieren.  
 
Nach vorstehendem Absatz können insbesondere im Rahmen von baubedingten Kapazitätsein-
schränkungen (BKE 8) i. S. d. Richtlinie 402.0305 Abschnitt 2 Absatz 1 i. V. m. Richtlinie 
402.0305A10 betrieblich -technisch geeignete Gleise in Serviceeinrichtungen in di rek-tem örtli-
chen Zusammenhang mit den baubetroffenen Strecken und auch den Umleitungsstecken für die 
Dauer der jeweiligen Baumaßnahme abweichend von ihrer Funktionalität gemäß Ziffer 7.3.1.2.2.1  
für folgende Zwecke genutzt werden:  
a. Vorpuffern von Güterverkehren,  
b. Lokwechsel und/oder  
c. Richtungswechsel.  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   194  
Die DB InfraGO AG wird diese Nutzungsabweichungen analog zu den Regelungen für den lang-
fristigen Eigenbedarf gemäß Ziffer 7.3.1.6.1.9  für die jeweils betroffenen Gleise festlegen und in 
der Liste der Gleise in Serviceeinrichtungen veröffentlichen.  
 
Die Funktionalitäten und Produktkategorien i. S. v. Ziffer 7.3.1.2  bleiben davon unberührt.  
 
Sofern ein Mehrjahresvertrag i. S. d. Ziffern 7.3.1.6.1.5  und 7.3.1.6.3.1 .3 vorliegt, kann die DB 
InfraGO AG unter den vorgenannten Maßgaben für die Dauer der Baumaßnahme die vertragliche 
Nutzung einschränken, sofern die Einschränkungen spätestens 18 Monate vor Beginn der Netz-
fahrplanperiode festgelegt und in der Liste der Gleise  in Serviceeinrichtungen veröffentlicht 
wurde. Die hiermit verbundenen Einschränkungen des Leistungsumfangs sind vom ZB oder dem 
einbezogenen EVU hinzunehmen. Die DB InfraGO AG wird in diesem Fall eine Alternative be-
stimmen, die den Umfang der Baumaßnahme sowie das Betriebskonzept des betroffenen ZB 
berücksichtigt.  
 Kapazitätszuweisung  
 Anmeldung  
Die Abgabe eines Angebotes zum Abschluss eines ENV -SE durch die DB InfraGO AG  nach 
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen sowie der INB setzt – über die Regelungen in Ziffern 
3.2.1.1  und 3.3.2.1  hinaus – Folgendes voraus:  
7.3.1.6.1.1  Inhalt  
Anmeldungen des ZB von Kapazitäten in Serviceeinrichtungen müssen über das Anlagenportal 
Netz (APN) der DB InfraGO AG  erfolgen. Die Nutzungsbedingungen für das APN sind als Anlage 
7.3.1.6.1c Bestandteil dieser INB. 
 
Weitere Informationen zur Nutzung des APN werden im Internet zur Verfügung gestellt:  
www.dbinfrago.com/apn  
 
Im Fall des technischen Ausfalls bzw. im Fall von Übertragungsstörungen des APN können Ka-
pazitätsanmeldungen per E -Mail oder Fax oder auf schriftlichem Wege unter Verwendung des 
jeweils gültigen Anmeldeformulars (Anlage 7.3.1.6.1a oder Anlage 7.3.1.6.1b) a n den unter Ziffer 
1.6.1  genannten Ansprechpartner erfolgen.  
 
Das Anmeldeformular sowie eine dazugehörige Ausfüllanleitung werden im Internet zur Verfü-
gung gestellt unter:  
www.dbinfrago.com/formulare -se 
7.3.1.6.1.2  Fehlende oder nicht plausible Angaben  
Fehlende Angaben im Rahmen von Anmeldungen von Kapazitäten in Serviceeinrichtungen for-
dert die DB InfraGO AG  bei den vom anmeldenden ZB oder den vom einbezogenen EVU be-
nannten Personen oder Stellen unverzüglich nach. Der ZB oder das einbezogene EVU hat die 
fehlenden Angaben innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Aufforderung zu ergänzen. 
Werden die Anga ben nicht innerhalb dieser Frist vom ZB oder dem einbezogenen EVU ergänzt, 
ist die ursprüngliche Anmeldung unwirksam und eine erneute Anmeldung erfo rderlich.  
 
Die vorstehenden Regelungen gelten sinngemäß auch im Falle nicht plausibler Angaben. Nicht 
plausibel sind Angaben insbesondere dann, wenn die Angaben in sich widersprüchlich sind oder 
ähnliche Widersprüche vorliegen.  
 
Werden über die nachgeforderten Daten hinaus weitere Angaben gemacht, die von der ursprüng-
lichen Anmeldung abweichen, handelt es sich hierbei um eine Änderung der Anmeldung i. S. d. 
Ziffer 7.3.1.6.1.3 . 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   195 7.3.1.6.1.3  Änderungen  
Änderungen von Anmeldungen von Kapazitäten in Serviceeinrichtungen sind nicht zulässig. Die 
Anmeldung ist neu zu stellen. Die ursprüngliche Anmeldung ist in diesem Fall unwirksam.  
7.3.1.6.1.4  Zuständigkeit  
Die Anmeldungen sowie Nachmeldungen nach Ziffer 7.3.1.6.1.5  lit. e)  von Kapazitäten in Ser-
viceeinrichtungen sind an die regionale Vermarktung für Serviceeinrichtungen gemäß Ziffer 1.6.1  
zu richten.  
 
Details zu den Ansprechpartnern in den Regionen der DB InfraGO AG  werden im Internet zur 
Verfügung gestellt:  
www.dbinfrago.com/kontakte  
7.3.1.6.1.5  Zeitlicher Bezug der Anmeldung  
Der ZB kann Kapazitäten in Serviceeinrichtungen zum Netzfahrplan höchstens für die nächsten 
fünf aufeinanderfolgenden Netzfahrplanperioden anmelden und zugewiesen bekommen. Eine 
Anmeldung von Kapazitäten in Serviceeinrichtungen von mehr als einer Netzfahrplanperiode ist 
nur möglich, wenn es sich um eine ununterbrochene Nutzung des ZB für das gesamte Netzfahr-
planjahr handelt.  Besteht hingegen für Kapazitäten in Serviceeinrichtungen bereits ein Einzelnut-
zungsvertrag, ist die Zuweisung zum Netzfahrplan längste ns nur für den Zeitraum der folgenden 
Netzfahrplanperiode möglich. In diesen Fällen ist eine Zuweisung nur unter Maßgabe der Ziffer 
7.3.1.6.3.1 .1 Abs. 2  für den  Zeitraum der folgenden Netzfahrplanperiode möglich.  Einschränkend 
kann zudem die Zuweisung von Kapazitäten in der  Anlage 7.3.1.6.1.5  benannten Serviceeinrich-
tungen  und von Elektrischen Zugvorheizanlagen gem. Ziffer 7.3.1.2.5.6  längstens nur für den 
Zeitraum der jeweils folgenden Netzfahrplanperiode erfolgen. Auch im Falle einer Zuweisung der 
Kapazität nach einem Entscheidungsverfahren  gemäß Ziffer 7.3.1.6.3.1 .2 kann die Zuweisung 
längstens nur für den Zeitraum der jeweils folgenden Netzfahrplanperiode erfolgen.  Gleiches gilt 
für Gleise, welche gemäß Ziffer 7.3.1.6.1.9  für die übernächste Netzfahrplanperiode und ggf. dar-
über hinaus als Eigenbedarf festgelegt sind.  
 
Alle Mehrjahresverträge stehen unter dem Vorbehalt, dass aufgrund von Änderungen der geset z-
lichen Vorgaben eine Bündelung von Serviceeinrichtungen und Schienenwegkapazität (insb e-
sondere Trassen) erfolgt und sich folglich Umstände geändert haben, die Grundlage des Vertra-
ges geworden sind.  
 
Es gelten folgende Fristenregelungen:  
 Anmeldungen im Sinne von Ziffer 7.3.1.6.1.1  für den verbleibenden Zeitraum des Netzfahr-
plans 2026  sind Anmeldungen des Gelegenheitsverkehrs.  
 Anmeldungen im Sinne von Ziffer 7.3.1.6.1.1  zum Netzfahrplan 2027  (im Folgenden: Netz-
fahrplanverkehre) müssen zwischen dem 01.07. 2026  und dem 31.07.2026  erfolgen. Anmel-
dungen für Netzfahrplanverkehre, die vor dem 01.07. 2026  erfolgen, werden mit einem Hin-
weis auf den Beginn des Anmeldezeitraums zum Netzfahrplan zurückgewiesen.  Anmeldun-
gen zum Netzfahrplan können vom ZB oder dem einbezogenen EVU per E -Mail bei den An-
sprechpartnern gemäß Ziffer 1.6.1  bis zum 30.09. 23:59 Uhr zurückgezogen werden. Das 
fristgerechte Zurückziehen wird nicht bei der Bewertung gemäß Ziffer 7.3.1.6.3.1 .2 lit. d) be-
rücksichtigt. Zurückgezogene Anmeldungen nach dem 30.09 um 23:59 Uhr werden einem 
abgelehnten Angebot gemäß Ziffer 7.3.1.6.3.1 .2 lit. d) gleichgesetzt.  
 Anmeldungen zum Gelegenheitsverkehr für den Zeitraum der Netzfahrplanperiode 
2026/2027  können ab dem 25.10 . 12:00 Uhr in APN erfolgen.  Fällt der 25.10. auf einen Sams-
tag, Sonntag oder Feiertag, beginnt die Anmeldephase am darauffolgenden Arbeitstag um 
12:00 Uhr.  
 Anmeldungen zum Gelegenheitsverkehr sind bis spätestens 73 Stunden vor Nutzungsbeginn 
abzugeben. Sie werden nur im Rahmen freier Kapazitäten berücksichtigt. Wenn sie weniger 
als 73 Stunden vor Nutzungsbeginn bei der DB InfraGO AG  eingehen, kann die Vergabe aus 
zeitlichen Gründen auch dispositiv durch das zuständige Betriebspersonal der DB InfraGO 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   196 AG erfolgen. Ein Anspruch auf eine dispositive Vergabe einer Kapazität in einer bestimmten 
Serviceeinrichtung besteht nicht.  
 Wenn Anmeldungen für Gelegenheitsverkehre nach Ziffer 7.3.1.6.1.1  nicht oder weniger als 
73 Stunden vor Nutzungsbeginn bei der DB InfraGO AG  eingehen und die Vergabe dispositiv 
erfolgt (vgl. Ziffer 7.3.1.6.2 ), ist durch den ZB oder das einbezogene EVU der regionalen Ver-
marktung für Serviceeinrichtungen der DB InfraGO AG  im Sinne von Ziffer 1.6.1  zusätzlich 
unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Nutzungsbeginn, die Nutzung 
anzuzeigen. Eine entsprechende Anzeige ist bei Nutzungsobjekten, die durch Anlagendispo-
nenten gemäß Ziffer 7.3.1.2.4  zugewiesen wurden, nicht erforderlich.  
 
Abweichend von Vorstehendem können für Investitionen auf Wunsch des ZB im Sinne von Ziffer 
7.3.1.4.6  Verträge abgeschlossen werden, die über fünf Netzfahrplanperioden hinaus gelten. In 
diesem Fall wird Ziffer 7.3.1.6.3.1  für den Zeitraum der vertraglichen Bindung nicht angewandt. 
Erfolgt dennoch eine konfligierende Anmeldung hat der abgeschlossene Nutzungsvertrag Vor-
rang im Sinne der Ziffer 7.3.1.6.3.1 .2. Ziffer 7.3.1.6.3.3  bleibt unberührt.  
 
Die Anmeldung der Nutzung von Gleisen der Funktionalität Disposition (Dispogleise) für Netz-
fahrplanverkehre ist gemäß Ziffer 7.3.1.2.2.1  lit. d)  ausgeschlossen. Dispogleise können durch 
denselben ZB nicht für eine ununterbrochene Nutzung innerhalb einer Netzfahrplanperiode an-
gemeldet werden. Für die Funktionalität Zuführung gilt Ziffer 7.3.1.6.1.7 . 
7.3.1.6.1.6  Anmeldungen für außergewöhnliche Transporte  
Für außergewöhnliche Transporte im Sinne von Ziffer 3.4.3  hat der ZB bezogen auf die anzumel-
dende Kapazität in einer Serviceeinrichtung vor der Anmeldung nach Ziffer 7.3.1.6.1.1  eine 
„Machbarkeitsstudie aT“ nach Maßgabe von Ziff. 3.4.3.1  zu beantragen.  
 
Ist in d ieser Machbarkeitsstudie aT gem. Ziffer 3.4.3.1  für einen Transport die Erstellung einer 
„Betriebsprogrammstudie für aT und Versuchsfahrten“ gem. Ziffer 5.4.9  gefordert, erfolgt die An-
meldung der Kapazität von Serviceeinrichtungen für außergewöhnliche Transporte im Zuge der 
Studienerstellung durch die DB InfraGO AG  im Namen und auf Rechnung des beauftragenden 
ZB.  
 
Sollen außergewöhnliche Transporte auf Serviceeinrichtungen abgestellt werden und ergeben 
sich durch die betrieblichen Bedingungen des außergewöhnlichen Transports Nutzungsein-
schränkungen für benachbarte Gleise oder Serviceeinrichtungen (z. B. Lü „Dora“), müssen hier-
durch betroffene benachbarte Serviceeinrichtungen ebenfalls angemeldet / angemietet werden.  
 
Zusätzlich gelten für Abstellungen von Trafo -Transporten folgende Besonderheiten:  
 
Für die Anmeldung kurzfristiger Abstellungen von bis zu maximal 48 Stunden ist grundsätzlich 
auf die in der Anlage 7.3.1.6.1.6 aufgeführten Gleise zurückzugreifen. Diese sind infrastrukturell 
besonders für die Abstellung von Trafo -Transporten geeignet. Im ISR sind diese Gleise als „Tra-
fogleise“ gekennzeichnet.  
 
Wird ein Gleis aus der Anlage 7.3.1.6.1.6 für einen Trafo -Transport benötigt, ist diese Nutzung 
gegenüber anderen Kapazitätsnutzungen vorrangig. Insofern ist ein ENV -SE eines solchen Glei-
ses für andere Kapazitätsnutzungen für die Dauer der Abstellung des T rafo-Transportes auflö-
send bedingt und im Nutzungszeitraum durch den Trafo -Transport aufgehoben. Darüber hinaus 
bleibt der ENV -SE wirksam. Voraussetzung ist, dass die Kapazität für die Abstellung eines Trafo -
Transportes 14 Tage vor dem ersten Tag der Nutzu ng angemeldet wird.  
7.3.1.6.1.7  Anmeldung einer Kapazität in einer Serviceeinrichtung mit der Funktionalität 
Zuführung  
Kapazitäten mit der Funktion Zuführung (vgl. Ziffer 7.3.1.2.2.1  lit. e)  sind im Sinne von Ziffer 
7.3.1.6.1.1  anzumelden. Die Anmeldung dieser Kapazitäten für andere Nutzungszwecke als für 
die Funktion Zuführung ist zum Netzfahrplan nicht möglich. Für Anmeldungen im Gelegenheits-
verkehr siehe Ziffer 7.3.1.6.3.4 . 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   197 7.3.1.6.1.8  Behandlung von Kapazitäten in Serviceeinrichtungen, in denen Anlagendispo-
nenten eingesetzt werden  
Die DB InfraGO AG  setzt in den unter Ziffer 7.3.1.2.4  aufgeführten Serviceeinrichtungen Anla-
gendisponenten ein. Für die Anmeldung und die Zuweisung von Kapazitäten in Serviceeinrich-
tungen mit Anlagendisponenten gelten nachfolgende Regelungen:  
 Die Anmeldung von Kapazitäten in diesen Serviceeinrichtungen ist nach Ziffer 
7.3.1.6.1.5  zum Netzfahrplan sowie zum Gelegenheitsverkehr möglich.  
 Bei der Zuweisung von Nutzungsobjekten in diesen Serviceeinrichtungen zum Netzfahr-
plan werden die in der Liste der Serviceeinrichtungen mit dem Zusatz „AnDi -Gleis“ ge-
kennzeichneten Gleise nicht berücksichtigt.  
 Für jene Gleise, die in der Liste der Serviceeinrichtungen mit dem Zusatz „AnDi -Gleis“ 
gekennzeichnet sind, erfolgt im Gelegenheitsverkehr bis zu 73 Stunden vor Nutzungs-
beginn keine Zuweisung.  
 Ist eine Zuweisung von Nutzungsobjekten im Netzfahrplan gem. Ziffer 7.3.1.6.3.1  bzw. 
im Gelegenheitsverkehr gem. Ziffer 7.3.1.6.3.2  und Ziffer 7.3.1.6.3.3  nicht möglich, wird 
auf die Möglichkeit der Anmeldung von Kapazitäten in den „AnDi -Gleisen“ im Rahmen 
des Gelegenheitsverkehrs innerhalb von 73 Stunden vor Nutzungsbeginn hingewiesen.  
 Im Gelegenheitsverkehr innerhalb von 73 Stunden vor Nutzungsbeginn übernimmt der 
Anlagendisponent die Zuweisung von Nutzungsobjekten sowie die Koordination von 
Nutzungen für die gesamte Serviceeinrichtung. Für die Zuweisung stehen auch die 
„AnDi -Gleise“ in  der Serviceeinrichtung zur Verfügung. Die Zuweisung erfolgt gem. Ziffer 
7.3.1.2.4 . Der Vertragsabschluss erfolgt gemäß Ziffer 7.3.1.6.2 . 
 In Köln Eifeltor übernimmt der Anlagendisponent im Gelegenheitsverkehr die Zuweisung 
von Nutzungsobjekten sowie die Koordination von Nutzungen für die gesamte Ser-
viceeinrichtung. Für die Zuweisung stehen auch die AnDi -Gleise in der Serviceeinrich-
tung zur V erfügung. Die Zuweisung erfolgt gem. Ziffer 7.3.1.2.4  und Ziffer 7.3.1.2.4.1 . 
Der Vertragsabschluss erfolgt gemäß Ziffer 7.3.1.6.2 . 
 Fehlende oder unplausible Angaben im Rahmen der Anmeldung fordert der Anlagen-
disponent bei den vom anmeldenden ZB oder dem einbezogenen EVU benannten Per-
sonen oder Stellen unverzüglich nach.  
 
Die Liste der Serviceeinrichtungen wird im Internet zur Verfügung gestellt:  
www.dbinfrago.com/serviceeinrichtungen   
 
Dem ZB oder einbezogenen EVU steht für alle Serviceeinrichtungen mit Anlagendisponenten 
optional die Anwendung AnDi Tool zur Verfügung.  In Köln Eifeltor ist die Anwendung AnDi -Tool 
verbindlich zu nutzen (vgl. Ziffer 7.3.1.2.4.1 ). Das Andi Tool wird im Internet zur Verfügung gestellt 
unter:  
www.dbinfrago.com/andi  
 
Das AnDi -Tool dient der besseren Kommunikation und Darstellung zwischen dem ZB und dem 
Anlagendisponenten; z.B. hinsichtlich der vom ZB aktuell abgestellten Züge.  Bei einem Ausfall 
des AnDi  Tools ist der Anlagendisponent per E -Mail erreichbar. Die E -Mail-Adressen der Anla-
gendisponenten sind im Benutzerhandbuch aufgeführt.  
 
Die Nutzungsbedingungen für das Infraportal  sind als Anlage 3.4.3.1 Bestandteil dieser INB. 
 
Das dazugehörige Benutzerhandbuch wird im Internet zur Verfügung gestellt:  
www.dbinfrago.com/infraportal  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   198 7.3.1.6.1.9  Kapazitäten, die für den Eigenbedarf benötigt werden  
Die DB InfraGO AG  benötigt Infrastruktur für eigene Zwecke (Eigenbedarf). Dazu gehören Not-
fallvorsorge (insbesondere Vorhaltung von Rettungszügen), Sicherstellung des Regelbetriebes 
(insbesondere  Vorhaltung von  Instandhaltungsfahrzeugen,  Schneeräumfahrzeugen , Kranfahr-
zeugen und Rettungszügen sowie Hilfsloks ) und Baulogistik (insbes ondere  Vorhaltung von Bau-
fahrzeugen, Baumaterial und Bauabfall)  und Logistikstellen (Ladestellen für den Umschlag von 
Baumaterialien, Zugang erfolgt unter gesonderten Zugangsbedin gungen, siehe Anlage 
7.3.1.6.1.9) . 
 
Die Infrastruktur für den Eigenbedarf  der DB InfraGO AG  wird in der Liste der Serviceeinrichtun-
gen der DB InfraGO AG  (Ziffer 1.5.3 ) gesondert ausgewiesen. Hierbei wird zwischen langfristi-
gem Eigenbedarf und sonstigem Eigenbedarf unterschieden. Dem langfristigen Eigenbedarf un-
terliegen dabei Gleise, die für Notfallvorsorge, Sicherstellung des Regelbetriebes sowie für die in 
langfristi gen Verträgen festgelegten Baulogistikzwecke  (z.B. Logistikstellen)  benötigt werden. 
Dem sonstigen Eigenbedarf unterliegen Gleise, die für Infrastruktur maßnahmen benötigt werden, 
welche voraussichtlich in der  jeweiligen  Netzfahrplanperiode beginnen und/oder enden werden.  
 
Eigenbedarf kann mit einem Vorlauf von  bis zu vier Jahren vorab  festgelegt werden.  
 
1. Kapazitäten in Serviceeinrichtungen, die in der Liste der Serviceeinrichtungen mit „Baulo-
gistik lang “ inkl. Logistikstellen , „Sicherstellung Regelb etrieb “ oder „Notfallvorsorge “ ge-
kennzeichnet sind, fallen unter den langfristigen Eigenbedarf der DB InfraGO AG  und kön-
nen durch die ZB im Netzfahrplan nicht angemeldet werden. Die Zuweisung im Gelegen-
heitsverkehr ist im Rahmen einer Nebennutzung nach Ziffer 7.3.1.6.3.3  möglich.  
2. Kapazitäten in Serviceeinrichtungen, die in der Liste der Serviceeinrichtungen mit "Baulo-
gistik kurz" gekennzeichnet sind, fallen unter den sonstigen Eigenbedarf der DB InfraGO 
AG und können durch die ZB im Netzfahrplan nicht angemeldet werden. Diese Gleise wer-
den jedoch zur Herstellung einer einvernehmlichen Konfliktlösung im Koordinierungsver-
fahren mitberücksichtigt. Ebenfalls möglich ist die Anmeldung und Zuweisung im Gelegen-
heitsverkehr  gemäß Ziffer 7.3.1.6.3.3 . 
 
Einzelnutzungsverträge für Kapazitäten in Serviceeinrichtungen, die die DB InfraGO AG  für den 
Eigenbedarf benötigt, stehen unter der auflösenden Bedingung, dass das jeweilige Gleis zum 
Zweck der Baulogistik für Fahrzeuge/ Wagen oder den Baubetrieb benötigt wird. Die DB InfraGO 
AG wird den ZB mit einem Vorlauf von mindestens 21 Tagen schriftlich über den Eintritt der auf-
lösenden Bedingung informieren. Das Entgelt richtet sich nach den für diese Gleise jeweils aus-
gewiesenen Funktionalitäten und Produktkategori en. 
 
Zudem können ab dem  jeweiligen jährlichen  Fahrplanwechsel für unterjährige Baumaßnahmen 
freie Kapazitäten in Serviceeinrichtungen für eine Dauer von bis zu 14 Tagen belegt werden.  
 Zustandekommen des ENV -SE durch Weisung  
Abweichend von vorgenannter Ziffer 7.3.1.6.1  kommt ein ENV -SE auch ohne vorherige Anmel-
dung zustande, wenn und soweit der ZB oder das einbezogene EVU auf Grund einer Weisung 
des Anlagendisponenten nach Ziffer 7.3.1.2.4  oder einer sonstigen betrieblichen Weisung der DB 
InfraGO AG  ein oder mehrere Nutzungsobjekte nutzt.  
 Zuweisung von Nutzungsobjekten in Serviceeinrichtungen  
Anmeldungen von Kapazitäten in einer Serviceeinrichtung sind sowohl zum Netzfahrplan als 
auch zum Gelegenheitsverkehr möglich. Soweit in diesen INB nicht anders bestimmt, weist die 
DB InfraGO AG  dem ZB und/oder dem einbezogenen EVU auf Grundlage der Anmeldung ein 
Nutzungsobjekt innerhalb der Serviceeinrichtung zu, indem sie dem ZB bzw. einbezogenen EVU 
den Abschluss eines ENV -SE über ein Nutzungsobjekt anbietet (nachfolgend: Zuweisung des 
Nutzung sobjektes). Im Hinblick auf das Verhältnis der Anmeldung von K apazitäten in Serviceein-
richtungen zu der Zuweisung von Nutzungsobjekten gilt Folgendes:  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   199 
 Der in der Anmeldung angegebene Nutzungszweck sowie die angegebene Produktkategorie 
(vgl. Ziffer 7.3.1.2.2.2 ) sind für die Zuweisung verbindlich.  
 Für die Zuweisung gilt ein standardisierter Vergabeprozess, insbesondere, wenn Anmeldun-
gen miteinander konkurrieren (und hierfür im Rahmen eines Koordinierungsverfahrens ge-
mäß Ziffer 7.3.1.6.3.1 .1 keine Lösung gefunden werden kann).  
 Nach der Zuweisung von Nutzungsobjekten wird ein ENV -SE mit dem ZB und/oder dem ein-
bezogenen EVU für das konkrete Nutzungsobjekt geschlossen.  
 Das vertraglich vereinbarte Nutzungsentgelt ergibt sich aus der Produktkategorie des zuge-
wiesenen Nutzungsobjektes und der Nutzungsdauer.  
 Für vom Anlagendisponenten disponierte Kapazitäten gelten abweichende Regelungen zu 
Vergabe, ENV -SE und Entgeltbildung.  
 Die DB InfraGO AG  weist bis spätestens 15.10. jeden Jahres das jeweilige Nutzungsobjekt 
zu oder spricht eine Ablehnung aus. Angebote der DB InfraGO AG  können vom ZB oder 
einbezogenen EVU nur innerhalb von fünf Arbeitstagen angenommen werden. Nach der Zu-
weisung von Nutzungsobjekten wird ein ENV -SE mit dem ZB und/oder dem einbezogenen 
EVU für das konkrete Nutzungsobjekt geschlossen.  
 Nutzungsobjekte, die infolge eines Entscheidungsverfahrens gem. Ziffer 7.3.1.6.3.1 .2 zuge-
wiesen werden, können durch den ZB oder das einbezogene EVU nur gesamthaft (Gleis und 
Zusatzausstattungen) angenommen oder abgelehnt werden.  
 Nach vorheriger Zustimmung des ZB ist jedoch die Zuweisung eines Nutzungsobjektes mit 
anderer Funktionalität und/oder aus einer anderen Produktkategorie möglich. Innerhalb der 
angemeldeten Funktionalität und Produktkategorie kann die DB InfraGO AG  auch ein anderes 
als das angemeldete Gleis zuweisen.  
7.3.1.6.3.1  Netzfahrplan  
Das Konfliktlösungsverfahren im Netzfahrplan gliedert sich in das Koordinierungs - und Entschei-
dungsverfahren.  
 
Im Rahmen dieser Verfahren sollen  Unterlagen vorliegen, die geeignet sind, den Inhalt und den 
Umfang von Konflikten näher zu bestimmen und etwaige Konfliktlösungsmöglichkeiten zu ermit-
teln (zum Beispiel Nachweis der notwendigen Folge einer  vereinbarten  Zugtrasse, Betriebspro-
gramme, Gleisbelegungspläne). Kommt aufgrund fehlender Unterlagen ein Koordinierungsergeb-
nis nicht zustande, fordert die DB InfraGO AG  die ausstehenden Unterlagen im Koordinierungs-
protokoll nach. Die Unterlagen sind innerhalb 1 Arbeitstages einzureichen.  Zum Nachweis de r 
notwendigen Folge einer  vereinbarten  Zugtrasse vgl. Ziffer 7.3.1.6.3.1 .2 lit. a)  und b) . 
7.3.1.6.3.1.1 Koordinierungsverfahren  
Liegen zum Netzfahrplan Anmeldungen über zeitgleiche, nicht miteinander zu vereinbarende Nut-
zungen vor, wird die DB InfraGO AG  durch Verhandlungen mit den ZB im Koordinierungsverfah-
ren auf eine einvernehmliche Lösung hinwirken.  Eine Änderung der Anmeldung von Kapazitäten 
in Serviceeinrichtungen zur einvernehmlichen Lösung eines Konfliktes im Rahmen des Koordi-
nierungsverfahrens gilt nicht als neue Anmeldung i. S. d. Ziffer 7.3.1.6.1.3 . Grundlage für die 
Bestimmung des Konflikts ist die angemeldete Funktionalität und Produktkategorie in der jeweili-
gen Serviceeinrichtung. bzw. die betroffene Zusatzausstattung, wenn es ausschließlich um die 
gleichzeitige Nutzung dieser Zusatzausstattung ge ht.  
 
In die Koordinierung werden erforderlichenfalls auch bestehende Einzelnutzungsverträge einbe-
zogen und die Vertragsinhaber gebeten, wegen möglicher Nebennutzungen an der Koordinierung 
teilzunehmen.  
7.3.1.6.3.1.2 Entscheidungsverfahren  
Kommt eine Einigung im Koordinierungsverfahren nicht zustande, wird ein Entscheidungsverfah-
ren durchgeführt.  
 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   200 Mit der Feststellung der Einleitung des Entscheidungsverfahrens fragt die DB InfraGO AG mit 
Abschluss des Koordinierungsverfahrens bei den am Entscheidungsverfahrens beteiligten ZB ab, 
ob diese im Falle des Unterliegens im Entscheidungsverfahrens eine Teil zuweisung im Hinblick 
auf den zeitlich (Verkehrstage und Zeiträume) nicht streitbefangenen Teil ihrer Kapazitätsanmel-
dung begehren. Die ZB werden die Abfrage innerhalb von einem Arbeitstag beantworten. Erfolgt 
keine fristgerechte Antwort, gilt dies als Ver zicht auf Teilzuweisung.  
 
Die DB InfraGO AG  wird die Anmeldungen zum Netzfahrplan im Entscheidungsverfahren in der 
in Ziffer 7.3.1.6.3.1 .2 lit. a) bis d) beschriebenen Reihenfolge berücksichtigen:  
 
Maßgeblich für die Durchführung des Entscheidungsverfahrens ist das konfliktbehaftete ange-
meldete „Wunschgleis“ (vergleiche Anlage 7.3.1.6.1a).  
 
Beschränkt sich der Konflikt ausschließlich auf die gleichzeitige Nutzung einer Zusatzausstattung, 
werden Ziffer 7.3.1.6.3.1 .2 lit a) bis c) entsprechend angewandt. Hierbei ist neben der Zusatzaus-
stattung das gemäß Ziffer 7.3.1.1.1.4  örtlich zugehörige Gleis maßgeblich.  
 
Ist nach Ziffer 7.3.1.6.3.1 .2 lit. a) bis c) keine Entscheidung möglich, erfolgt ein Höchstpreisver-
fahren entsprechend Ziffer 7.3.1.6.3.1 .2 lit. d) ausschließlich für die Zusatzausstattung.  
 Anmeldungen, die notwendige Folge einer in der ersten Phase der Netzfahrplanerstellung 
angemeldeten und vertraglich vereinbarten Zugtrasse sind und der in Ziffer 7.3.1.1  ausgewie-
senen Funktionalität entsprechen, wird bei der Vergabe Vorrang gewährt. Der ZB hat hierfür 
auf Anfrage der DB InfraGO AG  auf Grund der geschlossenen Einzelnutzungsverträge über 
die Nutzung von Zugtrassen darzustellen, dass die Nutzung der Serviceeinrichtung in zeitli-
cher und räumlicher Hinsicht notwendige Folge einer vereinbarten Zugtrasse ist. Das heißt, 
der ZB hat die Zugtrasse oder Zug -trassen zu benennen, die für die Bestimmung der notwen-
digen Folge einer Zugtrasse maßgeblich sein sollen (maßgebliche Zugtrasse/maßgebliche 
Zugtrassen).  
 
Die Folge einer  vereinbarten  Zugtrasse liegt  in zeitlicher Hinsicht  vor, wenn gemäß nachfol-
gender Maßgaben ein zeitlicher Zusammenhang der beabsichtigten Nutzung zu einer Zug-
trasse besteht.  
 Dieser ist bei den Funktionalitäten Zugbildung und –auflösung gemäß Ziffer 
7.3.1.2.2  lit. a) und Be - und Entladungen gemäß Ziffer 7.3.1.2.2  lit. c)  dann gegeben, 
wenn die Nutzung im Zeitraum von 24 Stunden vor oder nach einer vertraglich verein-
barten Zugtrasse erfolgt.  
 Bei der Funktionalität Ab - und Bereitstellung gemäß Ziffer 7.3.1.2.2  lit. b)  liegt ein zeitli-
cher Zusammenhang zu einer Zugtrasse vor, wenn entweder die Nutzung nach Einfahrt 
des Zuges zur dauerhaften Abstellung dient oder im Zeitraum von 24 Stunden vor oder 
nach einer vertraglich vereinbarten Zugtrasse erfolgt.  
 
Die Folge einer vereinbarten Zugtrasse liegt in räumlicher Hinsicht vor, wenn  
 die maßgebliche(n) Zugtrasse(n) in die betroffene Betriebsstelle hineinkonstruiert (d.h. 
Start oder Ziel der Zugtrasse(n)) oder hindurchkonstruiert (d.h. ein bestellter Kundenhalt 
während der Zugtrasse(n)) ist/sind oder  
 Start, Ziel oder bestellter Kundenhalt in einem Radius von 23 Kilometern (Luftlinie) um 
die betroffene Betriebsstelle liegt.  
 Ist eine Entscheidung nach Maßgabe von vorstehender lit. a) nicht möglich, weil der Trassen-
bezug bei mindestens zwei konfliktbeteiligten ZB erfüllt ist, so wird der Anmeldung Vorrang 
eingeräumt, deren maßgebliche(n) Zugtrasse(n) durch Rahmenvertrag (vgl. Ziffer 4.4) gesi-
chert ist/sind , wenn die angemeldete Kapazität in der betroffenen Serviceeinrichtung für die 
Abwicklung der Trasse notwendig ist . Der ZB hat hierfür auf Anfrage der DB InfraGO AG den 
entsprechenden Rahmenvertrag vorzulegen und die maßgebliche(n) Zugtrasse(n) zu benen-
nen. 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   201 
 Ist eine Entscheidung nach Maßgabe von vorstehender lit. a) und b) bei Anmeldungen von 
Gleisen, die über die Zusatzausstattungen Innenreinigungsanlagen (Ziffer 7.3.1.2.5.8 ), stati-
onäre Trinkwasserbefüllungsanlage (Ziffer 7.3.1.2.5.13 ), stationäre Abwasserentsorgungsan-
lagen (Ziffer 7.3.1.2.5.14 ) und/oder kombinierte stationäre Trinkwasserbefüllungs - und Ab-
wasserentsorgungsanlage (Ziffer 7.3.1.2.5.15 ) verfügen, nicht möglich, so sind Anmeldungen 
des Schienenpersonenverkehrs, die zumindest eine der zuvor genannten Zusatzausstattun-
gen beinhalten, vorrangig gegenüber anderen Anmeldungen.  
 Fassung für Entscheidungsverfahren in der Netzfahrplanperiode 2026:  Die Regelung findet 
noch keine inhaltliche Anwendung. Die Anmeldephase im Netzfahrplan 2026 dient lediglich 
als Grundlage für die Erfassung der Ablehnungen und Nichtannahmen in den folgenden Netz-
fahrplanperioden.  
 
Fassung für Entscheidungsverfahren in der Netzfahrplanperiode 2027:  Ist eine Entscheidung 
nach Maßgabe der vorstehenden lit. a) bis c) nicht möglich, wird die DB InfraGO AG die An-
zahl der abgelehnten und nicht angenommenen Angebote zum Netzfahrplan gemäß Ziffer 
7.3.1.6.3.1  in der letzten Netzfahrplanperiode  für die jeweilige Betriebsstelle  gegenüberstel-
len. Sie räumt dann der Anmeldung des Zugangsberechtigten den Vorrang ein, der in der 
Gegenüberste llung der letzten Netzfahrplanperiode im Vergleich  in der jeweiligen Betriebs-
stelle  die geringere Anzahl von Angeboten abgelehnt hat, bzw. diese ganz oder teilweise nicht 
angenommen hat.  
 
Fassung für Entscheidungsverfahren in der Netzfahrplanperiode 2028:  Ist eine Entscheidung 
nach Maßgabe der vorst ehenden lit. a) bis c) nicht möglich, wird die DB InfraGO AG die An-
zahl der abgelehnten und nicht angenommenen Angebote zum Netzfahrplan gemäß Ziffer 
7.3.1.6.3.1  in den beiden vorangegangenen Netzfahrplanperioden für die jeweilige Betriebs-
stelle gegenüberstellen.  
Sie räumt dann der Anmeldung des Zugangsberechtigten den Vorrang ein, der in der Gegen-
überstellung der beiden vorangegangenen Netzfahrplanperioden im Vergleich in der jeweil i-
gen Betriebsstelle  die geringere Anzahl von Angeboten abgelehnt hat, bzw. diese ganz oder 
teilweise nicht angenommen hat.  
 Ist eine Entscheidung nach Maßgabe von vorstehende n lit. a) bis d)  nicht möglich, wird die 
DB InfraGO AG  zeitgleich die ZB auffordern, innerhalb von fünf Arbeitstagen ein Nutzungs-
entgelt anzubieten, das über dem Nutzungsentgelt liegt, welches auf der Grundlage der je-
weils gültigen Liste der Entgelte für Serviceeinrichtungen der DB InfraGO AG  für die konflikt-
behaftete Kapazität  zu zahlen wäre. Die Höchstgebote  sind ausschließlich der Bundesnetza-
gentur in der genannten Frist zuzuleiten. Die Bundesnetzagentur informiert die DB InfraGO 
AG über die Ergebnisse. Die DB InfraGO AG  wird den betroffenen ZB mit der Aufforderung 
zur Höchstgebots abgabe mitteilen, in welcher Form die Abgabe des Höchstgebots  zu erfol-
gen hat. Die Bundesnetzagentur wird parallel mit den ZB über die Einleitung des Höchstpreis-
verfahrens informiert. Es wird dem Angebot Vorrang gewährt, das den höchsten Umsatz in 
der Netzfahrplanperiode erzielt.  
 
Für den Fall, dass ein nach Abschluss des Höchstpreisverfahrens angebotener ENV -SE vom 
ZB nicht angenommen wird, gilt Folgendes:  
 Nimmt der ZB, der das höchste Nutzungsentgelt angeboten hat  (ZB1) , das Angebot zum 
Abschluss eines ENV -SE nicht an, erfolgt die Zuweisung an denjenigen der 
verbliebenen bietenden ZB, der das nächsthöhere Nutzungsentgelt angeboten hat  
(ZB2). Der ZB1 hat die Differenz zwischen dem von ihm im Höchstpreisverfahren 
angebotenen Entgelt und dem von ZB2 angebotenen Entgelt an die DB InfraGO AG zu 
zahlen.  
 Nimmt der ZB2 das Angebot zum Abschluss eines ENVSE ebenfalls nicht an, erfolgt die 
Zuweisung an denjenigen der verbleibenden bietenden ZB, der das nächsthöhere 
Nutzungsentgelt angeboten hat (ZB3). Der ZB2 hat die Differenz zwischen dem von ihm 
im Höchstpr eisverfahren angebotenen Entgelt und dem von ZB3 angebotenen Entgelt 
an die DB InfraGO AG zu zahlen.  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   202  Gleiches gilt für jeden weiteren ZB, der im Höchstpreisverfahren ein Entgelt angeboten 
hat, entsprechend.  Verbleibt nur noch ein bietender ZB, so erfolgt die Zuweisung an 
diesen ZB auf Basis seines abgegebenen Höchstgebotes.  Nimmt der letzte 
verbleibende ZB das Angebot zum ENV -SE nicht an, so  hat er die Differenz zwischen 
dem von ihm angebotenen Entgelt und dem nach Ziffer 7.3.1.4.1  ff berechneten Entgelt 
an die DB InfraGO AG zu zahlen.  
 
Für den Fall, dass von vornherein lediglich ein Höchstgebot  im Höchstpreisverfahren abgegeben 
wurde, so erfolgt die Zuweisung an diesen ZB auf Basis seines abgegebenen Höchstgebotes.  
 
Vergleiche zusätzlich Ziffer 7.3.1.6.1.5 . 
7.3.1.6.3.1.3 Koordinierungs - und Entscheidungsverfahren von Anmeldungen für meh-
rere Netzfahrplanperioden  
Gemäß Ziffer 7.3.1.6.1.5  kann der ZB Kapazitäten in Serviceeinrichtungen zum Netzfahrplan 
höchstens für die nächsten fünf aufeinanderfolgenden Netzfahrplanperioden anmelden und zu-
gewiesen bekommen. Eine Anmeldung von Kapazitäten in Serviceeinrichtungen von mehr als 
einer Netzfahrplanperiode ist nur möglich, wenn es sich um eine ununterbrochene Nutzung des 
ZB für das gesamte Netzfahrplanjahr handelt.  Besteht  hingegen  für Kapazitäten in Serviceein-
richtungen bereits ein Einzelnu tzungsvertrag, ist die Zuweisung zum Netzfahrplan längstens nur 
für den Zeitraum der folgenden Netzfahrplanperiode möglich. In diesen Fällen ist eine Zuweisung 
nur unter Maßgabe der Ziffer 7.3.1.6.3.1 .1 Abs. 2 für den Zeitraum der folgenden Netzfahrplan-
periode möglich.  Unter Berücksichtigung der in Ziffer 7.3.1.6.1.5  beschriebenen Regelungen wer-
den Anmeldungen über mehrere Netzfahrplanperioden wie folgt koordiniert:  
a) Anmeldung für mehrere Netzfahrplanperioden im Konflikt mit Anmeldung für eine Netz-
fahrplanperiode (Koordinierungsverfahren)  
Anmeldungen auf Mehrjahresverträge, die sich im Sinne von Ziffer 7.3.1.6.3.1 .1 Satz 1 mit An-
meldungen für die jeweils folgende Netzfahrplanperiode im Konflikt befinden, werden ausschließ-
lich im Hinblick auf die jeweils folgende Netzfahrplanperiode koordiniert. Nur wenn nach Ab-
schluss des Koordinierungsverfahrens die Zuweisung ununterbrochen an den ZB mit der Anmel-
dung für mehrere Netzfahrplanperioden erfolgt, erfolgt auch eine Zuweisung für die darüberhin-
ausgehenden Netzfahrplanperioden an diesen ZB.  
b) Anmeldungen für mehrere Netzfahrplanperioden im Konflikt mit anderer Anmeldung 
für mehrere Netzfahrplanperioden (Koordinierungsverfahren)  
Anmeldungen auf Mehrjahresverträge, die sich im Sinne von Ziffer 7.3.1.6.3.1 .1 Satz 1 mit ande-
ren Anmeldungen auf Mehrjahresverträge im Konflikt befinden, werden ausschließlich im Hinblick 
auf die nächste  Netzfahrplanperiode koordiniert. Nur wenn nach Abschluss des Koordinierungs-
verfahrens die Zuweisung ununterbrochen an einen ZB erfolgt, erfolgt auch die Zuweisung für die 
darüberhinausgehenden Netzfahrplanperioden an diesen ZB . 
c) Umgang mit Anmeldungen für mehrere Netzfahrplanperioden im Entscheidungsverfah-
ren 
Kommt eine Einigung im Koordinierungsverfahren im Sinne der vorstehenden lit. a) und lit. b) 
nicht zustande, wird ein Entscheidungsverfahren durchgeführt. Gemäß Ziffer 7.3.1.6.1.5  erfolgt 
die Zuweisung nach einem Entscheidungsverfahren (gemäß Ziffer 7.3.1.6.3.1 .2) ausschließlich 
für den Zeitraum der jeweils folgenden Netzfahrplanperiode. Entgegen der Ziffer 7.3.1.6.3.1 .2 
findet daher die Regelung zur Teilzuweisung keine Anwendung.  
7.3.1.6.3.2  Gelegenheitsverkehr  
Im Gelegenheitsverkehr können die nach Ziffer 7.3.1.6.3.1  nicht gebundenen Kapazitäten zuge-
wiesen werden. Für die vertraglich gebundenen Kapazitäten gilt Ziffer 7.3.1.6.3.3 . Liegen im Ge-
legenheitsverkehr Anmeldungen über zeitgleiche, nicht miteinander zu vereinbarende Nutzungen 
vor, entscheidet die Reihenfolge des Eingangs der Anmeldung.  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   203 7.3.1.6.3.3  Nebennutzung  
Die DB InfraGO AG  vermarktet Nutzungsobjekte zur Nebennutzung, die aufgrund eines (ggf. 
auch langlaufenden) ENV -SE einem ZB oder einem einbezogenen EVU (Hauptnutzer) zustehen 
und von diesen auf Anfrage der DB InfraGO AG  zur Nebennutzung freigemeldet wurden . Die 
Freimeldung befreit den Hauptnutzer nicht von der Pflicht zur Zahlung der Entgelte für die be-
troffenen Nutzungsobjekte (Gleis und ggf. Zusatzausstattung). Die Rückerstattung nach Ziffer 
7.3.1.4.2.2  erfolgt in dem Umfang, wie der Nebennutzer die Nutzungsobjekte (Gleis und ggf. Zu-
satzausstattung) seinerseits nutzt.  
 
Beantwortet der Hauptnutzer eine Nebennutzungsanfrage der DB InfraGO AG  nicht innerhalb 
von drei Arbeitstagen, so gilt die Kapazitätsfreimeldung des Hauptnutzers für das Nutzungsobjekt 
als nicht erteilt.  
7.3.1.6.3.4  Nutzungsobjekte mit der Funktionalität Zuführung  
Nutzungsobjekte mit der Funktionalität Zuführung werden für andere Nutzungszwecke nur dann 
angeboten, wenn diese Nutzungsobjekte für den angemeldeten Zeitraum nicht für den Nutzungs-
zweck Zuführung benötigt werden. Die Zuweisung erfolgt insoweit unter der a uflösenden Bedin-
gung, dass die Kapazität in dem Nutzungszeitraum für den Nutzungszweck Zuführung benötigt 
wird.  
7.3.1.6.3.5  Kapazitätsfreimeldung  
Der ZB oder das einbezogene EVU verpflichtet sich, nicht benötigte Nutzungsobjekte als freie 
Kapazitäten auf Anfrage der DB InfraGO AG  zu melden.  
 Zustandekommen des ENV -SE 
Der ENV -SE kommt durch die Annahme des von der DB InfraGO AG  unterbreiteten Angebots 
zustande. Die Annahme muss schriftlich oder elektronisch erfolgen, es sei denn, die INB enthal-
ten hierzu besondere Bestimmungen (vgl. Ziffer 7.3.1.6.2 ). Das Angebot kann nur innerhalb von 
fünf Arbeitstagen angenommen werden.  
 Personenbahnhöfe  der DB InfraGO AG und der DB RegioNetz Infrastruktur GmbH 
(RNI)  
 Allgemeine Informationen  
Im folgenden Kapitel werden die Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen ZB und der DB 
InfraGO AG geregelt hinsichtlich der Nutzung der von der DB InfraGO AG im Geltungsbereich 
des Eisenbahnregulierungsgesetzes (ERegG) betriebenen Personenbahnhöfe.  
 
Die DB InfraGO AG informiert die ZB im Internet unter www.dbinfrago.com/ausstattung -perso-
nenbahnhoefe  über die spezifischen Leistungen und Ausstattungsmerkmale der jeweiligen Per-
sonenbahnhöfen (u.a. Sitzgelegenheit, Wetterschutz, Dynamische Reisendeninformation, Ser-
vicemitarbeiter) sowie unter www.dbinfrago.com/barrierefreiheit -personenbahnhoefe  über die Zu-
gangsregelungen für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität. 
Soweit in den Personenbahnhöfen Aufzüge und Fahrtreppen vorhanden sind, wird eine ständige 
Verfügbarkeit der Aufzüge und Fahrtreppen nicht zugesichert. D ie Applikation (App) „Bahnhof 
Live“ enthält aktuelle Informationen über die Verfügbarkeit von Aufzügen unter www.bahn-
hof.de/bahnhof -de/ueberuns/db_bahnhof_live.html . 
 
Die DB InfraGO AG behält sich künftige Änderungen an den Personenbahnhöfen und eine ent-
sprechende Anpassung der unter www.dbinfrago.com/ausstattung -personenbahnhoefe  genann-
ten Infrastrukturbeschreibung vor.  
 
Die DB InfraGO AG informiert die ZB unverzüglich über kurzfristig durchzuführende Bauarbeiten 
in den Personenbahnhöfen und sich daraus ergebende Einschränkungen oder Änderungen.  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   204 
 Leistungen in den Personenbahnhöfen  
 Leistungen in den Personenbahnhöfen der DB InfraGO AG  
Die Leistungen der DB InfraGO AG in den von ihr betriebenen Personenbahnhöfen umfassen die 
im Stationsnutzungsvertrag vereinbarten Nutzungsgewährungen (siehe Ziffer 7.3.2.6.3 ). 
 
Zusätzlich bietet die DB InfraGO AG den ZB an ausgewählten Stationen weitere Leistungen ge-
mäß Anlage 5.7.6 Abschnitt III. an. Die DB InfraGO AG orientiert sich dabei am Reisendenauf-
kommen, den örtlichen Verhältnissen der Station und des jeweiligen Bahnstei gs. Eine rechtliche 
Gewähr bzw. ein rechtlicher Anspruch auf diese weiteren Leistungen besteht für den ZB nicht.  
 
Auf Wunsch des ZB können über das aktuell vorhandene Angebot hinausgehende Leistungen 
und hierfür anfallende Entgelte vereinbart werden. Diese sind unter folgendem Link zu finden:  
www.dbinfrago.com/weitere -leistungen -personenbahnhoefe  
 
Die DB InfraGO AG behält sich zudem das ausschließliche Recht vor, in den Personenbahnhöfen 
personenbediente Serviceleistungen gegenüber den Reisenden zu erbringen (siehe Anlage 
5.7.6). Sie beachtet dabei die folgenden Qualitätskriterien für ihre Servicekräfte:  
 Körperliche und gesundheitliche Tauglichkeit;  
 Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse; Fremdsprachenkenntnisse sind von 
Vorteil;  
 Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten, Unfallverhütungs - und sonstigen einschlägi-
gen Bestimmungen;  
 Fähigkeit zur Konfliktbewältigung;  
 Qualifikation als Ersthelfer i.S.v. § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und § 21 des 
Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VII);  
 Fähigkeit zum Umgang mit Kommunikationsmedien (z.B. Mobiltelefon, Sprechfunk);  
 Kenntnisse betrieblicher Zusammenhänge (Kooperation mit 3 -S-Zentralen und weite-
ren Organisationseinheiten der DB InfraGO AG);  
 Kenntnisse im Umgang mit Ersatz - und Busnotverkehr sowie  
 Fähigkeit zum Umgang mit den technischen Einrichtungen im Bahnhof (z.B. Hublift).  
 
Die Personale sind im Einsatz durch geeignete Arbeitskleidung eindeutig als Mitarbeiter der DB 
InfraGO AG bzw. von dieser beauftragter Unternehmen erkennbar zu machen. Die eingesetzten 
Servicekräfte sollen im Einsatz ein gepflegtes Erscheinungsbild bieten.  
 
Tätowierungen sollen nicht sichtbar sein. Außerdem ist eine richtig zeigende Uhr zu tragen. Die 
Servicekräfte sollen in der Lage sein, einfache Auskünfte zum Fahrplan, zur jeweiligen Stadt und 
zum Service in den Stationen zu erteilen.  
 
In Personenbahnhöfen, in denen die DB InfraGO AG selbst keine personenbedienten Service-
leistungen erbringt, bietet sie allen ZB auf Nachfrage individuelle personenbediente Serviceleis-
tungen (Ausstellung von Verspätungsbescheinigungen, Ein - und Ausstiegshil fe für mobilitätsein-
geschränkte Reisende, sonstige Hilfestellungen für Reisende) gegen ein gesondertes und im 
Preisblatt der DB InfraGO AG für personenbediente Serviceleistungen, die über die Basisleistun-
gen hinausgehen (abrufbar unter www.dbinfrago.com/weitere -leistungen -personenbahnhoefe ) 
festgelegtes Entgelt an. Nimmt der ZB dieses Angebot nicht in Anspruch, darf er diese Service-
leistungen nach Maßgabe der oben genannten Qualitätskriterien selbst erbringen. Hierzu ist je-
weils ein Gestattungsvertrag mit der DB InfraGO AG abzuschließen. Pe rsonaleinsätze der ZB 
haben die ZB im Voraus der DB InfraGO AG anzuzeigen. Das eingesetzte Personal unterliegt 
den betrieblichen Weisungen der DB InfraGO AG.  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   205 
 Leistungen in den Personenbahnhöfen der RNI  
Mit dem Stationsnutzungsvertrag (SNV -RNI) gewährt die RNI dem ZB den Zugang zur Nutzung 
der Infrastruktur der von ihr betriebenen Personenbahnhöfe, Haltestellen und Haltepunkten für 
das Erbringen eigener Eisenbahnverkehrsleistungen nach Maßgabe der Ziffer 7.3.2.2 .  
 
Mit dem SNV gewährt die RNI den ZB die Nutzung der Personen -bahnhöfe. Diese Nutzung um-
fasst:  
a) Nutzung durch Kunden und Mitarbeitende des ZB; diese haben die Möglichkeit, sich auf 
dem öffentlich zugänglichen Bahnhofsgelände aufzuhalten, das jeweils bestehende Ser-
viceangebot in Anspruch zu nehmen und alle der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden 
Einrichtungen zu betreten.  
b) Nutzung durch Dritte, derer sich der ZB bei der Erbringung von Eisenbahnverkehrsdienst-
leistungen bedient; diese dürfen sich im Rahmen der Durchführung ihrer Leistung für den 
ZB auf dem Bahnhofsgelände aufhalten. Darüber hinausgehende Nutzungen sind geson-
dert zu vereinbaren.  
 
Die Nutzung der Stationen ist nur zu dem vertraglich vereinbarten Nutzungszweck im betriebs-
üblichen Maße zulässig. Eine Nutzung, die über das betriebsübliche Maß hinausgeht, muss 
grundsätzlich gesondert vereinbart werden. Beabsichtigt der ZB, hiervon – auch kurzfristig – ab-
zuweichen, ist vorher die Zustimmung der im SNV -RNI genannten Ansprechpartner einzuholen.  
 
Die RNI bietet an jeder von ihr betriebenen Station folgende Basisleistungen als Bestandteil des 
SNV-RNI an:  
Bahnhofsnamensschild  
Auf jeder Station befinden sich Bahnhofsnamensschilder in angemessener Zahl, die den Namen 
der Station in deutscher Sprache zeigen.  
Wegeleitsystem, Beschilderung  
Zur Orientierung der Reisenden bringt die RNI an den Stationen ein dem Reisendenaufkommen 
angepasstes Wegeleitsystem an. Die Anzahl der Beschilderung, Farbgebung und Designausprä-
gungen bleiben der RNI vorbehalten.  
Fahrplanaushang  
Die RNI bringt an allen Stationen, die planmäßig von EVU/ZB bedient werden, einen Fahr-
planaushang an. Dieser stellt die Abfahrts - oder Ankunftszeiten der EVU/ZB diskriminierungsfrei 
dar. Das EVU/der ZB stellt der RNI die notwendigen Informationen gemäß in Ziffer 3.3.5.5.2  be-
schriebenem Umfang und Terminstellung zur Verfügung. Fahrplan -abweichungen, zusätzliche 
Züge und Sonderzüge werden – bei rechtzeitiger Mitteilung durch das EVU/den ZB (mindestens 
jedoch drei Werktage vor dem Verkehrstag) – durch Sonderaushänge be -kannt gegeben. Die 
RNI aktualisiert die Fahrplanaushänge beim Wechsel des Netzfahrplans oder einer Anpassung 
des Netzfahrplans nach den Wintermonaten (Anhang 7 Ziffer 2 Delegierter Beschluss 2017/2075 
der Kommission vom 04.09.2017). Die sich im Zusammenhang mit einer in der Fahrplanperiode 
auf Grund von Änderungen der Trassenbestellung und der Stationsnutzung ergebenden Gesamt -
aufwendungen für die Anpassung der Fahrplanaushänge werden durch das verursachende 
EVU/den ZB getragen. Wünscht ein E -VU/ZB eine über dies e Neuausfertigung hinausgehende 
zusätzliche Aktualisierung, so ist diese Leistung gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Dies 
gilt analog, falls das EVU/der ZB die Daten zur Erstel -lung des Fahrplanaushanges verspätet der 
RNI zur Verfügung stellt, jedoc h nicht in den Fällen verspäteter Anmeldungen im Gelegenheits-
verkehr.  
Informationsflächen für das EVU/ZB  
Die RNI stellt dem EVU/ZB Informationsflächen an den Stationen zur Verfügung, die das EVU/ZB 
in Absprache mit der RNI belegt. Das EVU/ZB darf diese Informationsflächen ausschließlich für 
verkehrli -che und tarifliche Informationen verwenden. Die Nutzung der  Informa -tionsflächen für 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   206 Werbezwecke ist ausgeschlossen. Eine Untervermietung oder Überlassung an Dritte ist nicht ge-
stattet. Die Mitarbeiter der RNI sind berechtigt, nicht mehr gültige Aushänge zu entfernen.  
Flächen für Fahrausweisautomaten und Entwerter  
Die RNI stellt dem EVU/ZB ausschließlich zum Zweck des Fahrausweisvertriebs Flächen für 
Fahrausweisautomaten, Entwerter und Einrichtungen zum elektronischen Fahrausweisvertrieb in 
der Station (Bahnsteige und Zuwegungen) kostenfrei zur Verfügung. Die Anzahl  der Stellflächen 
für Fahrausweisautomaten und Entwerter eines E -VU/ZB ist auf zwei Automaten und zwei Ent-
werter bzw. Einrichtungen zum elektronischen Fahrausweisvertrieb je im Regelverkehr genutzten 
Bahnsteig beschränkt. Hierüber wird zwischen dem EVU/ZB und dem örtlich zuständigen Regio-
Netz eine Flächenvereinbarung geschlossen. Das EVU/der ZB ist berechtigt, die vereinbarten 
Flächen einem von ihm beauftragten Unternehmen zu Zwecken des Fahr -ausweisvertriebs zu 
überlassen. Die RNI ist vor Abschluss eines Ü berlassungsvertrages hierüber zu unterrichten. Alle 
Kosten für Aufstellung, einschließlich Stromanschluss, Standortänderungen, Betrieb, anfallende 
Energiekosten und Abbau bei Vertragsende, sowie aller weiteren Kosten, die mit der Überlassung 
von Flächen zu m Zwecke des Fahrausweisvertriebs in Zusammenhang stehen, trägt das 
EVU/der ZB.  
Reinigung  
Die Reinigung erfolgt abhängig vom Reisendenaufkommen und der Größe der Station. Das 
EVU/der ZB unterstützt die RNI und meldet besondere Verunreinigungen an die regional zustän-
dige Stelle (vgl. 3.3.5.1.3 ). 
Abfallbehälter  
Abfallbehälter werden im Zuge der Reinigung in regelmäßigen Ab -ständen geleert. Das EVU/der 
ZB unterstützt die RNI und meldet besondere Verunreinigungen an die regional zuständige Stelle 
(vgl. 3.3.5.1.3 ). 
Zeitanzeige  
Die RNI bietet dem EVU/ZB je nach Reisendenaufkommen an Stationen eine Bahnhofsuhr oder 
dynamische Zeitanzeige an.  
 
Die RNI stellt an ausgewählten Stationen im Rahmen des SNV -RNI weitere Leistungen zur Ver-
fügung, die sich am Reisendenaufkommen, den örtlichen Verhältnissen der Station und des je-
weiligen Bahnsteigs orientieren. Eine rechtliche Gewähr bzw. ein rechtlicher Anspruch auf das 
Vorhandensein der Leistungen besteht für das EVU/den ZB nicht.  
 
Weitere Leistungen sind z.B.:  
 
1. Ausstattungen  
 Wetterschutz  
 Sitzgelegenheiten  
 Fahrradabstellanlagen und Parkplätze für Kfz, deren Nutzung ggf. mit einem Entgelt für 
die Reisenden versehen sein kann;  
 Gepäckschließfächer, deren Nutzung für den Rei -senden ggf. kostenpflichtig sein kann;  
 Toiletten, deren Benutzung für den Reisenden ggf. kostenpflichtig sein kann.  
2. Service  
 Fahrplanbezogene Auskünfte;  
 Hilfestellung bei Fundsachen.  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   207 
 Beschreibung der Personenbahnhöfe  
Die Personenbahnhöfe der DB InfraGO AG sind in verschiedene Kategorien eingeteilt. Die Sys-
tematik der Kategorisierung ist in Anlage 5.7.6 beschrieben.  
 
Die RNI informiert die ZB im Internet unter www.dbinfrago.com/bahnsteige  über die spezifischen 
Leistungen und Ausstattungsmerkmale der jeweiligen Personenbahnhöfe (u.a. Wetterschutz). 
Ebenfalls im Internet wird über die Zugangsregelungen für Personen mit Behinderungen und Per-
sonen mit eingeschränkter Mobilität informiert unter  www.bahn.de/fahrgastrechte -zugangsregeln . 
 Stationsentgelte  
Für die vereinbarte Nutzungsgewährung der Personenbahnhöfe ist vom ZB ein Stationsentgelt 
zu entrichten.  
 
Geht der Leistungsumfang der tatsächlichen Nutzung über den Leistungsumfang der vereinbar-
ten Nutzung hinaus, ist zusätzlich ein Stationsentgelt für diese darüber hinausgehende tatsächli-
che Nutzung zu entrichten. Grundsätzlich hat der ZB mindestens das aus der Anmeldung resul-
tierende, vertraglich geschuldete Entgeltvolumen zu entrichten. Abweichend von Ziffer 7.3.2.6.3  
ist für eine nicht in Anspruch genommene Nutzung der Personenbahnhöfe, die aus Gründen re-
sultiert, die nicht im Verantwortungsbereich der DB InfraGO AG liegt, ein reduziertes Stationsent-
gelt in Höhe von 95% des Entgelts für eine in Anspruch genommene Nutz ung zu entrichten.  
 
Für die Bemessung der Stationsentgelte wird aufgrund der Vorgaben des Eisenbahnregulie-
rungsgesetzes (ERegG) zwischen den Verkehrssegmenten i.S.d. § 36 Abs. 2, Nr. 2 ERegG und 
den Schienenpersonenfernverkehrsdiensten (SPFV) unterschieden. Gem. Ziffer 5.2.2.2.2  sind 
dem SPFV im Sinne dieser INB Zugtrassen zuzuordnen, die der Personenbeförderung dienen 
und die kein Schienenpersonennahverkehr sind. Zusätzlich werden dem SPFV alle Trassen des 
Marktsegmentes Charter/Nostalgie (Ziffer 5.3.2.4 ) unabhängig von der Länge zugeordnet.  
 Bemessung der Stationsentgelte  
7.3.2.4.1.1  Bemessung der Stationsentgelte  der DB InfraGO AG  für Verkehrsleistungen 
i.S.d. § 36 Abs. 2, Nr.  2 ERegG  
Die Stationsentgelte für Verkehrsleistungen i.S.d. § 36 Abs. 2, Nr. 2 ERegG richten sich nach 
Preisklassen. Die Preisklasse der jeweiligen Station entspricht der Kategorie, der die Station im 
Jahr 2017 zugeordnet war.  Sofern es sich um Stationen handelt, die nach 2017 neu in Betrieb 
genommen worden sind, ergibt sich die Preisklasse aus der Kategorie der Station, der sie nach 
den nachfolgenden Bestimmungen in dieser Ziffer zugeordnet werden.  
 
Stationsentgelte für die Nutzung der Stationen durch SPNV -Dienste und sonstige Personenver-
kehrsdienste im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages (§ 36 Abs. 2, Nr. 2 ERegG) 
werden wie folgt berechnet:  
 
Die Entgelte für die Nutzung der Personenbahnhöfe, die im Kalenderjahr 2021 für die jeweilige 
Station ab dem 01.01.2021 gültig waren, werden jeweils jährlich gemäß § 37 Abs. 2, S. 2 ERegG 
und § 37 Abs. 3 ERegG angepasst. Aus der Anpassung ergibt sich das f ür die Nutzung des 
jeweiligen Personenbahnhofs zu entrichtende Stationsentgelt, das ab dem 01.01.2022 gültig ist 
und in den Folgejahren jeweils jährlich gemäß § 37 Abs. 2, S. 2 ERegG und gemäß § 37 Abs. 3 
ERegG angepasst wird.  Die Anpassung gemäß § 37 Abs.  2, S. 2 ERegG für die Jahre 2022 bis 
2024 liegt bei 1,8 % p.a. Für das Jahr 2025 hat die DB InfraGO AG eine Steigerung der Entgelte 
gemäß§ 37 Abs. 2, S. 2 ERegG in Höhe von 3 % beantragt, welche von der Bundesnetzagentur 
in Höhe von 1,8 % p.a. genehmigt w urde. Die DB InfraGO AG verfolgt mit Rechtsmitteln vor dem 
Verwaltungsgericht Köln das Ziel, eine Genehmigung in Höhe von 3 % zu erlangen. Sollten die 
Rechtsmittel Erfolg haben, ändert sich insoweit die Steigerungsrate der Entgelte entsprechend 
ab 2025.  
 
Die Entgelte für die Nutzung der Personenbahnhöfe werden für das Jahr 2026 gemäß 
§ 32 Abs. 1 ERegG in der Weise angepasst, dass sie auf Grundlage desr im Kalenderjahr 2021 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   208 für den jeweiligen Personenbahnhof gültigen Entgelts zzgl. einer Dynamisierung von jährlich 1,8 
% für die Jahre 2022 bis 2025 und einer 23,5 %igen Dynamisierung für das Jahr 2026 gebildet 
werden. Aus der Anpassung ergibt sich das für die Nutzung des jeweil igen Personenbahnhofs zu 
entrichtende Stationsentgelt, das ab 01.01.2026 gültig ist.  
 
Sollten die vorstehenden Entgelte von der Bundesnetzagentur ab dem 01.01.2026 nicht geneh-
migt werden, gelten die folgenden Entgelte:  
 
Die Entgelte für die Nutzung der Personenbahnhöfe, die im Kalenderjahr 2021 für die jeweilige 
Station ab dem 01.01.2021 gültig waren, werden jeweils jährlich gemäß § 37 Abs. 2, S. 2 ERegG 
und § 37 Abs. 3 ERegG angepasst. Aus der Anpassung ergibt sich das f ür die Nutzung des 
jeweiligen Personenbahnhofs zu entrichtende Stationsentgelt, das ab dem 01.01.2022 gültig ist 
und in den Folgejahren jeweils jährlich gemäß § 37 Abs. 2, S. 2 ERegG und gemäß § 37 Abs. 3 
ERegG angepasst wird. Die Anpassung gemäß § 37 Abs.  2, S. 2 ERegG für die Jahre 2022 bis 
2025 liegt bei 1,8 % p.a.. Für das Jahr 2025 hat die DB InfraGO AG eine Steigerung der Entgelte 
gemäß § 37 Abs. 2, S. 2 ERegG in Höhe von 3 % beantragt, welche von der Bundesnetzagentur 
in Höhe von 1,8 % p.a. genehmigt  wurde. Die DB InfraGO AG verfolgt mit Rechtsmitteln vor dem 
Verwaltungsgericht Köln das Ziel, eine Genehmigung in Höhe von 3 % zu erlangen. Sollten die 
Rechtsmittel Erfolg haben, ändert sich insoweit die Steigerungsrate der Entgelte entsprechend 
ab 2025. Ab dem Jahr 2026 und ab den Folgejahren liegt die Steigerungsrate bei 3% p.a. zzgl. 
Veränderungen gemäß § 37 Abs. 3 ERegG.  
 
 
Die Stationsentgelte des jeweiligen Personenbahnhofs im jeweiligen Aufgabenträgergebiet wer -
den in Abhängigkeit von ihrer Höhe in Preisklassen zusammengefasst. Die Zuordnung des jewei-
ligen Personenbahnhofs zu einer Preisklasse ergibt sich aus der Übersicht  auf der Internetseite 
www.dbinfrago.com/stationspreise . Das jeweilige Stationsentgelt ergibt sich aus der www.dbin-
frago.com/stationspreise . Die Stationsentgelte gelten jeweils für ein Kalenderjahr.  
 
Das jeweilige Stationsentgelt weicht gemäß § 37 Abs. 3 und Abs. 3 a ERegG von dem oben 
stehenden Betrag ab, soweit eine abweichende Vereinbarung zur Höhe der Entgelte zwischen 
DB InfraGO AG und einer Gebietskörperschaft oder einem Aufgabenträger des SPNV i m Sinne 
des § 1 Abs. 30 ERegG getroffen ist.  
 
Die Preisklasse für das Stationsentgelt für die Nutzung von Personenbahnhöfen, die von DB In-
fraGO AG neu in Betrieb genommen werden, richtet sich nach der jeweiligen Kategorie und dem 
jeweiligen Aufgabenträgergebiet, in welche der neu in Betrieb genommene Personenbahnhof je-
weils eingeordnet wird. Das so ermittelte Stationsentgelt wird entsprechend der obigen Systema-
tik jährlich angepasst.  
 
Zur Einordnung des neu in Betrieb genommenen Personenbahnhofs wird eine Kategorisierungs -
systematik zugrunde gelegt, die in Anlage 7.3.2.4.1 .1 zu diesen INB beschrieben ist.  
 
Nach dem Kategoriepreismodell sind bundesweit sieben Kategorien definiert. Neu in Betrieb ge-
nommene Stationen der DB InfraGO AG werden einer der sieben Kategorien im jeweiligen Auf-
gabenträgergebiet zugeordnet.  
7.3.2.4.1.2  Bemessung der Stationsentgelte der RNI für Verkehrsleistungen i.S.d. § 36 
Abs. 2, Nr. 2 ERegG  
Die Stationsentgelte für Verkehrsleistungen i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EregG für die Nutzung der 
Stationen der RNI werden nach einem Regionalpreismodell gebildet. Die Stationen der RNI sind 
jeweils einem Regio -Netz zugeordnet. Die Zuordnung ist der Stationsp reisliste zu entnehmen. 
Die Stationspreisliste wird einmal im Jahr zum Beginn des Kalenderjahrs veröffentlicht unter 
www.deutschbahn.com/regionetz . 
 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   209 Stationsentgelte für die Nutzung der Verkehrsstationen durch Schienenpersonennahverkehrs-
dienste und sonstige Personenverkehrsdienste im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistung s-
auftrages (§ 26 Abs. 2 Nr. 2 ERegG) werden wie folgt berechnet:  
 
Die Stationsentgelte, die in der Netzfahrplanperiode 2025/2026 für die jeweilige Verkehrsstation 
ab dem 01.01.2026 gültig waren, werden jährlich gemäß § 37 Abs. 2 ERegG in Höhe der Ände-
rung des Gesamtbetrages der den Ländern zustehenden Regionalisierungsmi ttel angepasst. Aus 
dieser Anpassung ergibt sich das für die Nutzung der jeweiligen Verkehrsstation zu entrichtende 
Stationsentgelt. Die erste Erhöhung erfolgt zum 01.01.2027; die nächsten erfolgen dann jährlich 
zum jeweiligen 01.01. des neuen Geschäftsjah res (Stationsentgelt 01.01.2017 + Änderungsrate 
Regionalisierungsmittel = Stationsentgelt 2028, Stationsentgelt 2028 + Änderungsrate Regiona-
lisierungsmittel = Stationsentgelt 2029 usw.). Eine Nachberechnung von bereits vor der ersten 
Entgelterhöhung abgere chneten Stationshalten erfolgt nicht.  
 
Die nach obigen Grundsätzen errechneten Entgelte werden auch im Falle der Nutzung der Ver-
kehrsstationen durch Schienenpersonen -fernverkehrsdienste erhoben.  
 
Die jeweils gültigen Stationspreise werden in der Liste der Entgelte veröffentlicht.  
7.3.2.4.1.3  Bemessung der Stationsentgelte für Schienenpersonenfernverkehrsdienste  
Damit die DB InfraGO AG gemäß § 32 Abs. 1 ERegG die Kosten für die Erbringung der Leistun-
gen zuzüglich eines angemessenen Gewinns decken kann, werden die Stationsentgelte für 
Schienenpersonenfernverkehrsdienste auf Grundlage der Kosten der Personenbahnhöfe  zuzüg-
lich eines einheitlichen prozentualen Deckungsbeitrages gebildet, soweit diese nicht bereits durch 
die Entgelte gemäß Ziffer 7.3.2.4.1.1  gedeckt werden.  
 
Berücksichtigt werden Kosten der Eisenbahninfrastruktur im Sinne des § 2 Abs. 9 AEG sowie alle 
den Personenbahnhöfen zuordenbaren sonstigen Kosten. Erlöse und Kosten aus der Vermietung 
und Verpachtung von Bahnhofsflächen/Empfangsgebäuden werden im Rahmen der Stations-
preisermittlung nicht berücksichtigt.  
 
Die Stationsentgelte werden regional nach den Gebieten der SPNV -Aufgabenträger gebildet. 
Grundlage für die Preisbildung ist die Zuordnung der Zughalte zu Kategorien der Verkehrsstatio-
nen nach der in Ziffer 7.3.2.4.1.1  genannten Systematik.  
 
Die Preisbildung erfolgt auf Basis eines kategorie - und aufgabenträgerspezifischen Kostenbe-
zugs.  
 
Die Bildung der Stationsentgelte im SPFV erfolgt auf Grundlage der Entgelte im SPFV je Preis-
klasse und Aufgabenträgergebiet des Jahres 2021. Diese Entgelte werden mit einer zusammen-
gesetzten Dynamisierungsrate fortgeschrieben. Die Dynamisierungsrate  für das Jahr 2026 be-
trägt 11,1%. Die Entgelte sind ab dem 01.01.2026 gültig. Das jeweilige Stationsentgelt ergibt sich 
aus der Übersicht auf der Internetseite www.dbinfrago.com/stationspreise . 
 
Die DB InfraGO AG behält sich vor, im Falle der Änderung eisenbahnregulierungsrechtlicher Vor-
schriften oder im Falle von regulierungsbehördlichen Maßnahmen, die die Preisbildung  an den 
Personenbahnhöfen  zum Gegenstand haben, die Stationsentgelte unterjährig anzupassen. Bei 
unterjährigen Preisänderungen gelten die Regelungen der INB bezüglich der jährlichen Preisbil-
dung entsprechend.  
7.3.2.4.1.4  Nachweis für Verkehre i.S.d. § 36 Abs. 2, Nr. 2 ERegG  
Verkehre gelten grundsätzlich als Verkehre i.S.d. § 36 Abs. 2, Nr. 2 ERegG, wenn im zugehörigen 
ENV die Verkehrsart Schienenpersonennahverkehr vereinbart wurde.  
 
Die DB InfraGO AG verpflichtet sich, Details über vertragliche Vereinbarungen, soweit ihr diese 
im Rahmen des Nachweises für die Voraussetzungen nach vorstehendem Absatz bekannt ge-
worden sind, vertraulich zu behandeln und ausschließlich zum Zwecke der Abgr enzung der 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   210 Verkehrsleistungen zu verwenden. Gleiches gilt für Verkehrsdaten, mit denen das Vorliegen der 
Voraussetzung nach vorstehendem Absatz nachgewiesen wird.  
 Berechnung des Stationsentgelts   
7.3.2.4.2.1  Berechnung des Stationsentgelts DB InfraGO AG  
Die vom ZB zu entrichtenden Entgelte werden nach den Regelungen dieser Ziffer und auf der 
Grundlage der zum Zeitpunkt der jeweiligen Nutzung gültigen veröffentlichten Stationspreislisten 
auf der Internetseite www.dbinfrago.com/stationspreise  berechnet.  
 
Das vom ZB zu entrichtende Stationsentgelt ergibt sich aus der Multiplikation des in der zum Zeit -
punkt der jeweiligen Nutzung gültigen Stationspreisliste veröffentlichten Stationsentgeltes für die 
jeweilige Verkehrsart und Personenbahnhof x Anzahl der Hal te. Bei Abweichungen zwischen 
dem Leistungsumfang der tatsächlichen Nutzung und dem Leistungsumfang der vereinbarten 
Nutzung gilt Ziffer 7.3.2.4 . 
 
Das Entgelt bezieht sich auf die Nutzungsgewährung für jeden ausfahrenden Zug, der einen Ver-
kehrshalt hatte. Ein Verkehrshalt dient dem Ein- und/oder Aussteigen von Reisenden unabhängig 
davon, ob ein Ein - und/oder Ausstieg stattgefunden hat. Der Zug wird über seine Zugnummer 
definiert. Zughalte an Zielbahnhöfen (Endhalte) bleiben von der Abrechnung eines Stationsent-
gelts ausgenommen.  
 
Das Entgelt für die Nutzung des einzelnen Personenbahnhofs wird den ZB diskriminierungsfrei 
in Rechnung gestellt. Rabatte oder Preisnachlässe werden nicht gewährt.  
 
Die Abrechnung des Stationsnutzungsentgelts erfolgt nach den Regelungen der Ziffern 5.9.1  und 
5.9.4.2 . Eine Sicherheitsleistung ist ggf. nach den Regelungen der Ziffer 5.9.2.2  zu stellen.  
7.3.2.4.2.2  Berechnung des Stationsentgelts RNI  
Das vom ZB zu entrichtende Stationsentgelt ergibt sich aus der Multiplikation des in der Stations-
preisliste veröffentlichten Stationspreises für das jeweilige Regio -Netz x Anzahl der Zughalte. Bei 
Abweichungen zwischen dem Leistungsumfang der tatsächlichen  Nutzung und dem Leistungs-
umfang der vereinbarten Nutzung gilt Ziffer 7.3.2.4 . Die veröffentlichte Stationspreisliste ist zu 
finden unter www.deutschebahn.com/regionetz . 
 
Das Entgelt bezieht sich auf die Nutzungsgewährung für jeden abfahrenden Zug, der einen Ver-
kehrshalt (Zwischen - und/oder Endhalt) hat. Ein Verkehrshalt dient dem Ein - und/oder Aussteigen 
von Reisenden unabhängig davon, ob ein Ein - und/oder Ausstieg stattfindet. Der Zug wird über 
die Zugnummer definiert.  
 
Nutzt das EVU Stationen, ohne dass zuvor ein Vertrag über deren Nutzung zustande gekommen 
ist und liegen die Gründe für den nicht erfolgten Vertragsschluss außerhalb des Einflussbereichs 
der RNI (Schwarznutzung), wird gegenüber dem nutzenden EVU neben dem zu entrichtenden 
Nutzungsentgelt eine zusätzliche Aufwandspauschale in Höhe von 100,00 EUR für jede Nutzung 
eines Personenbahnhofs, über die ein Vertrag hätte geschlossen werden müssen, in Rechnung 
gestellt. Dies gilt nicht bei Halten, für die es dem EVU o bjektiv unmöglich oder nicht zumutbar ist, 
eine rechtzeitige Anmeldung vorzunehmen.  
 Zugangsbedingungen für die Nutzung der Personenbahnhöfe  
Die Benutzung der von DB InfraGO AG betriebenen Stationen setzt – neben den Regelungen der 
Ziffer 3.2.1.3  – Folgendes voraus:  
 Der ZB muss nach Maßgabe eines SNV und der INB zur Benutzung berechtigt sein.  
 Der ZB ist für die Sicherheit seines Betriebs verantwortlich. Dies beinhaltet u.a. Folgendes:  
 
Der ZB ist verpflichtet, den für die Benutzung der von der DB InfraGO AG betriebenen Perso-
nenbahnhöfen geltenden Stand der Technik zu beachten. Der Stand der Technik ergibt sich 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   211 u.a. aus dem betrieblich -technischen Regelwerk in der jeweils gültigen Fassung. Das betrieb-
lich-technische Regelwerk wird kostenfrei im Internet unter www.dbinfrago.com/regelwerke  
zur Verfügung gestellt.  
 
Gedruckte Exemplare des betrieblich -technischen Regelwerks sind erhältlich bei:  
 
DB InfraGO AG  
Medien und Kommunikation  
Griesbachstraße 7  
76185 Karlsruhe  
Telefon: +49 (0) 721 938 5965  
E-Mail: dzd-bestellservice@deutschebahn.com  
 
Informationen über aktuelle Bezugspreise gedruckter Exemplare sind bei der DB InfraGO AG  
erhältlich.  
 
Der ZB steht dafür ein, dass die von ihm eingesetzten Personen (einschließlich Mitarbeiter Dritter) 
über die erforderlichen Qualifikationen und Kenntnisse (einschließlich ggf. erforderlicher Orts - 
und Streckenkenntnisse) verfügen und dass diese Qualifikati onen und Kenntnisse – auch im 
Rahmen von Fortbildungen – während der Dauer des SNV aufrecht erhalten werden. Soweit es 
sich bei den eingesetzten Personen um Betriebsbeamte im Sinne des § 47 EBO handelt, müssen 
diese die Anforderungen der EBO erfüllen und d ie deutsche Sprache in Wort und Schrift beherr-
schen.  
 Zustandekommen des Vertrags über die Nutzung eines durch die DB InfraGO AG  
oder der RNI  betrieben Personenbahnhofs (Stationsnutzungsvertrag)  
ZB oder einbezogene EVU, die eine Trasse angemeldet haben, die Halte an Personenbahnstei-
gen der DB InfraGO AG vorsieht, sind verpflichtet, einen Stationsnutzungsvertrag (SNV) mit der 
DB InfraGO AG über die Nutzung der sich an die jeweiligen Personenbahnste ige anschließenden 
Personenbahnhöfe abzuschließen. Im SNV werden die Personenbahnhöfe, deren Nutzung ge-
währt wird sowie die Anzahl der Zughalte, auf die sich die Nutzungsgewährung bezieht, geregelt. 
Mit dem SNV wird für Zugfahrten im Netzfahrplan die Nutzu ngsgewährung für ein Fahrplanjahr 
vereinbart, für Zugfahrten im Gelegenheitsverkehr die Nutzungsgewährung für die jeweiligen Ver-
kehrstage.  
 
Der SNV kommt durch die Annahme des von der DB InfraGO AG unterbreiteten Angebots zu -
stande. Die Annahme erfolgt ausschließlich im elektronischen Geschäftsverkehr über das Stati-
onsportal gemäß den Bedingungen  für Stationen  in Ziffer 7.3.2.6.1 , es sei denn, die INB enthalten 
hierzu besondere Bestimmungen.  
 
Der SNV kommt spätestens mit der Inanspruchnahme der Leistung zustande.  
 
Die Abgabe eines Angebots zum Abschluss eines SNV setzt die Anmeldung durch den Zugangs -
berechtigten nach Maßgabe dieser Ziffer und den hier genannten Anforderungen voraus. Die 
Anmeldung erfolgt entweder durch das EVU als ZB nach § 1 Abs. 12 Nr. 1 1. Alt. ERegG oder 
durch einen ZB nach § 1 Abs. 12 Nr. 1 2. Alt. oder § 1 Abs. 12 Nr. 2 ERegG.  
 
In den Fällen des § 1 Abs. 12 Nr. 1 2. Alternative und Nr. 2 a) und c) ERegG zeigt der Zugangs -
berechtigte der DB InfraGO AG bei der Anmeldung an, ob, zu welchem Zeitpunkt und in welchem 
Umfang EVU einbezogen werden und an wen das Angebot zum Abschluss ein es SNV (im Fol-
genden: das Angebot) zu richten ist.  
 
Nutzen das EVU oder der ZB Stationen, ohne dass zuvor ein Vertrag über das Stationsportal 
über diese Nutzung geschlossen wurde und liegen die Gründe für den nichterfolgten Vertrags-
schluss außerhalb des Einflussbereichs der DB InfraGO AG (Schwarznutzung), w ird gegenüber 
dem nutzenden EVU neben dem zu entrichtenden Nutzungsentgelt eine zusätzliche 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   212 Aufwandspauschale in Höhe von 100 Euro für jede Nutzung der Serviceeinrichtung, über die ein 
Vertrag über das Stationsportal hätte abgeschlossen werden müssen, in Rechnung gestellt.  
 
Dies gilt nicht bei Halten, für die es dem EVU objektiv unmöglich oder nicht zumutbar ist, eine 
rechtzeitige Anmeldung vorzunehmen.  
 Anmeldung der Nutzung des Personenbahnhofs  
Die Anmeldung für die Nutzung der Stationen erfolgt ausschließlich über das webbasierte Stati-
onsportal im Internet unter www.dbinfrago.com/stationsportal . Der Aufbau und die Funktionalitä-
ten des Stationsportals werden in einem Anwenderhandbuch beschrieben, das im Internet unter 
www.dbinfrago.com/stationsportal zur Verfügung steht.  
 
Anmeldungen für die Nutzung der Personenbahnhöfe für die jeweils kommende Netzfahrplanpe-
riode, die nicht zum Gelegenheitsverkehr erfolgen, müssen unverzüglich nach Abschluss des 
Trassennutzungsvertrages, spätestens jedoch am 15. Oktober, vorliegen und die nachstehenden 
Daten, im Folgenden Pflichtdaten genannt, enthalten:  
 
Je DB InfraGO AG - Geschäftspartnernummer  und Fahrplanjahr „zugbezogene“ Angaben wie  
 Zugnummer,  
 Verkehrszeitraum (Beginn und Ende),  
 Verkehrsleistung (Schienenpersonennahverkehrsdienste (SPNV) im Sinne des § 36 
Abs. 2 Nr. 2 ERegG/Schienenpersonenfernverkehrsdienste (SPFV),  
 Abfahrtsbahnhof,  
 Zielbahnhof und – sofern vorhanden – Zwischenziele bzw. via Bahnhöfe (sofern betrie-
ben durch die DB InfraGO AG),  
 Verkehrstageregelung.  
 
Für Stationshalte im Gelegenheitsverkehr sind darüber hinaus folgende Daten im Rahmen der 
Anmeldung zu übermitteln:  
 Abfahrtszeit,  
 Ankunftszeit,  
 Angaben der Halteart,  
 ggf. Dampflokbetrieb.  
 
Ferner können bei der Anmeldung von Stationshalten im Jahresfahrplan als auch im Gelegen-
heitsverkehr weitere optionale Daten übermittelt werden.  
 
Fehlende Pflichtdaten fordert die DB InfraGO AG beim ZB unverzüglich nach. Der ZB ist ver-
pflichtet, die Daten innerhalb von drei Werktagen nach Nachforderung zu übermitteln. Übermittelt 
der ZB innerhalb dieser Frist die Daten nicht, behandelt die DB InfraGO AG die Anmeldung als 
fehlend.  
 
Anmeldungen im Gelegenheitsverkehr sollen regelmäßig 18 Arbeitstage (Montag bis Freitag) vor 
dem geplanten Verkehrstag bei der DB InfraGO AG über das Stationsportal vorgenommen wer-
den. Die DB InfraGO AG ist nur dann zum Aushang eines gesonderten Fahrplans sowie zu wei-
teren kategoriespezifischen Basisleistungen verpflichtet, wenn der SNV mindestens drei Arbeits-
tage (Montag bis Freitag) vor dem geplanten Verkehrstag geschlossen wurde und alle in dieser 
Ziffer genannten Pflicht - und in Ziffer 3.3.5.5.3  genannten fahrplanrelevanten Daten zum Anmel-
dezeitpunkt vom ZB zur Verfügung gestellt wurden.  
 
Sollte eine Anmeldung über das Stationsportal aufgrund eines technischen Ausfalls nicht möglich 
sein, kann der ZB die Anmeldung auch per E -Mail oder auf schriftlichem Wege vornehmen. Als 
ein technischer Ausfall gilt nicht eine Störung im Bereich der technischen Ausstattung des ZB. 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   213 Die entsprechenden Muster für die Anmeldeformulare können unter www.dbinfrago.com/stations-
portal  abgerufen werden.  
 Vertragsangebot durch die DB InfraGO AG  
Die DB InfraGO AG  oder die RNI  gibt den Anträgen auf die Nutzung der Personenbahnhöfe statt , 
soweit der ZB einen ENV abgeschlossen hat, der einen Verkehrshalt unter Nutzung des entspre-
chenden Personenbahnsteigs vorsieht, an den der Personenbahnhof anschließt, dessen Nutzung 
beantragt wird.  Bei fristgerecht eingegangenen Anmeldungen von Stationsnutzungen im Netz-
fahrplan erhält der ZB spätestens vier Wochen vor dem jährlichen Fahrplanwechsel im Dezember 
ein Angebot zum Abschluss eines SNV, an das die DB Infra GO AG  oder die RNI  vier Wochen 
gebunden ist. Das Angebot kann vom ZB ausschließlich im elektronischen Geschäftsverkehr über 
das Stationsportal angenommen werden. Geht der DB InfraGO AG  oder der RNI  innerhalb der in 
Satz 2 genannten Frist keine Annahme des Angebotes zu, ist sie berechtigt, die Anmeldung ab-
zulehnen.  
 
Werden Anmeldungen für Halte im Gelegenheitsverkehr über das Stationsportal vorgenommen, 
wird der SNV abweichend von Ziffer 7.3.2.6.1  ausschließlich im elektronischen Geschäftsverkehr 
über das Stationsportal geschlossen. Bei fristgerecht eingegangenen Anmeldungen im Gelegen-
heitsverkehr erhält der ZB spätestens fünf Tage nach Eingang der vollständigen Anmeldung über 
das Stationsportal ei n Angebot zum Abschluss eines SNV, an das die DB InfraGO AG oder die 
RNI fünf Tage gebunden ist. Für kurzfristigere Anmeldungen von Gelegenheitsverkehren erhält 
der ZB das Angebot unverzüglich. Bei Anmeldungen im Gelegenheitsverkehr, die sich auf die 
nachfolgende Netzfahrplanperiode beziehen, erhält der ZB abweichend von Satz 1  spätestens 
vier Wochen vor dem jährlichen Fahrplanwechsel im Dezember ein Angebot zum Abschluss ei-
nes SNV.  
 
Sollte eine Annahme des Angebots der DB InfraGO AG  oder der RNI  zum Abschluss eines SNV 
über das Stationsportal aufgrund eines technischen Ausfalls nicht möglich sein, können der ZB 
und die DB InfraGO AG  oder die RNI  in Abweichung von Ziffer 7.3.2.6.1  den Vertrag auch per E -
Mail oder auf schriftlichem Wege abschließen. Als ein technischer Ausfall gilt nicht eine Störung 
im Bereich der technischen Ausstattung des ZB. 
 Inhalt des SNV  
Mit dem SNV gewährt die DB InfraGO AG  oder die RNI  den ZB die Nutzung der Personenbahn-
höfe. Diese Nutzung umfasst:  
 Nutzung durch Kunden und Mitarbeitende des ZB; diese haben die Möglichkeit, sich auf dem 
öffentlich zugänglichen Bahnhofsgelände aufzuhalten, das jeweils bestehende Serviceange-
bot in Anspruch zu nehmen und alle der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Ei nrichtungen 
zu betreten.  
 Nutzung durch Dritte, derer sich der ZB bei der Erbringung von Eisenbahnverkehrsdienst -
leistungen bedient; diese dürfen sich im Rahmen der Durchführung ihrer Leistung für den ZB 
auf dem Bahnhofsgelände aufhalten. Darüber hinausgehende Nutzungen sind gesond ert zu 
vereinbaren.  
 
Die Nutzung der Personenbahnhöfe ist nur zu dem vertraglich vereinbarten Nutzungszweck im 
betriebsüblichen Maße zulässig. Eine Nutzung, die über das betriebsübliche Maß hinausgeht, 
muss grundsätzlich gesondert vereinbart werden. Beabsichtigt der ZB, hiervo n –auch kurzfristig 
– abzuweichen, ist vorher die Zustimmung der im SNV genannten Ansprechpartner einzuholen.  
 
Die DB InfraGO AG hat die Personenbahnhöfe verschiedenen Kategorien zugeordnet. Sie bietet 
den ZB an Stationen einer Kategorie mindestens die in Anlage 5.7.6 genannten kategoriespezi-
fischen Basisleistungen an. Die Ausstattung der Stationen ergibt sich aus Ziffer 7.3.2.2.1 . 
 
Abweichungen von den mit dem SNV gewährten Halten aus Gründen, die außerhalb des Leis-
tungsbereiches der DB InfraGO AG liegen, gehören zum allgemeinen Betriebsrisiko. Sie gehen 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   214 jeweils zu Lasten und Gefahr des im Einzelfall davon beeinträchtigten Vertragspartners und be-
rechtigen diesen nicht zur Verweigerung seiner vertraglichen Rechte und Pflichten.  
 
Vertraglich vereinbarte Leistungsmengen (gewährte Zughalte) sind immer entgeltpflichtig, es sei 
denn, die Abweichungen resultieren aus Gründen, die im Leistungsbereich der DB InfraGO AG 
liegen. Die Befreiung des Vertragspartners von seiner Pflicht zur Gege nleistung richtet sich nach 
den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften.  
 Kündigung  
Bei Kündigung des Trassenvertrags, in dem die Halte an zum jeweiligen Personenbahnhof ge-
hörenden Personenbahnsteig enthalten sind, wird die DB InfraGO AG  oder die RNI  den SNV zu 
dem Termin  kündigen , zu dem die Kündigung des Trassenvertrags wirksam wird.  
 Terminals und Laderampen für den Güterverkehr  
Die DB InfraGO AG  betreibt keine Güterverkehrsterminals. Für die Nutzung von Laderampen der 
DB InfraGO AG  siehe die Ausführungen unter Ziffer 7.3.1  bis Ziffer 7.3.1.6.3.4 . 
 Rangierbahnhöfe und Zugbildungseinrichtungen einschließlich Rangiereinrichtun-
gen 
Für die von der DB InfraGO AG  betriebenen Rangierbahnhöfe und Zugbildungseinrichtungen gilt 
Ziffer 7.3.1  bis Ziffer 7.3.1.6.3.4 . 
 Abstellgleise  
Für die Nutzung von Abstellgleisen der DB InfraGO AG  siehe die Ausführungen unter Ziffer 7.3.1  
bis Ziffer 7.3.1.6.3.4 . 
 Wartungseinrichtungen  
Für die Nutzung von  Leistungen in  Wartungseinrichtungen der DB InfraGO AG  gelten  nachfol-
genden Bestimmungen. Soweit dafür in dieser Ziffer keine Regelungen enthalten sind, gelten die 
übrigen INB entsprechend.  
 Beschreibung der Wartungseinrichtungen  
 Werkstattstandorte  
Zu den Wartungseinrichtungen der DB InfraGO AG  zählen folgende Einrichtungen, in denen die 
DB InfraGO AG  Leistung für Gleisbaumaschinen und Wartungsfahrzeuge erbringt:  
 DB InfraGO AG , Werk Grunewald (Werkstättenweg 1, 14055 Berlin)  
 DB InfraGO AG , Werk Hannover (Eichsfelder Str. 25, 30149 Hannover)  
 DB InfraGO AG , Werk Duisburg (Masurenallee 247, 47279 Duisburg  
 DB InfraGO AG , Werk Karlsruhe (Durlacher Allee 110, 76137 Karlsruhe)  
 DB InfraGO AG , Werk Nürnberg (Katzwanger Str. 175, 90461 Nürnberg)  
 Leistungen und Fahrzeugtypen  
Die DB InfraGO AG  erbringt in ihren Wartungseinrichtungen folgende Leistungen, insbesondere:  
 Instandhaltungs -, Wartungs -, Verbesserungs - und In -standsetzungsarbeiten  
 Beseitigung von Verschleiß - und Gewaltschäden  
 Durchführung von Inspektionsarbeiten  
 Störungsbeseitigung vor Ort  
 Überwachung von Revisionsfristen  
 Überwachung und Durchführung von Inspektionen  
 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   215 Diese Leistungen werden an folgenden Fahrzeugen erbracht:  
 
Fahrzeugtyp  Bauart/Baureihe  
Schnellumbauzüge (SUM)  UH 2000, SUZ  
Kräne  SK 15t, SK 20t, SK 32t, SK 125t  
Messfahrzeuge  EM-SAT 
Oberleitungsfahrzeuge  BR 701, 702, 703.0, 703.1, 708.3, 709, 711.0, 711.1  
Gleisarbeitsfahrzeuge  SKL 26, GAF 100, GAF 200, BAMOWAG, H26/27, OB 100  
Dienstgüterwagen  K, Y, G, Res, BA 269  
Kleinmaschinen  Kettensägen, Trenner, Stromerzeuger, Schraubgeräte usw.  
Baumaschinen  Zweiwegebagger, Planiermaschinen, Walzen  
 
Leistungen an anderen als den vorstehend genannten Fahrzeugen werden in den Wartungsei n-
richtungen der DB InfraGO AG  nicht erbracht.  
 Grundsätze des Vertragsschlusses/der Vertragsübertragung  
Die DB InfraGO AG  erbringt Instandhaltungsleistungen im Rahmen des jeweiligen Profils ihrer 
jeweiligen Wartungseinrichtungen und im vertraglich vereinbarten Umfang nach Maßgabe dieser 
Bedingungen.  
 Antrag  
Ein Vertrag für Wartungsleistungen setzt einen Antrag voraus, der mindestens enthalten muss:  
 Angabe von Baureihen / Bauarten, für die die Leistungen erbracht werden sollen,  
 Angaben darüber, welche Leistungen in welchem Umfang erbracht werden sollen,  
 Angabe des Leistungsortes,  
 Angabe der Leistungszeit bzw. des Leistungszeitpunktes,  
 Angaben zum Fahrzeugzustand,  
 soweit von DB InfraGO AG  dies verlangt wird, die für die Leistung erforderlichen be-
trieblich -technischen Angaben (insbesondere Instandhaltungspläne und Instandhal-
tungsweisungen) sowie den Nachweis, dass der ZB die für seine Verkehrsleistungen 
erforderlichen Genehmigungen nach dem  Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) besitzt. 
Er teilt der DB InfraGO AG  unverzüglich jede beauftragte und erfolgte Änderung bzw. 
den Widerruf der Genehmigung mit.  
 
Die Anfragen sind an die 24h -Leitstelle telefonisch oder per E -Mail, mit der Beschreibung der 
benötigten Aufstelllängen und dem benötigten Zeitbedarf zu richten. Die Leitstelle wird dann die 
verfügbaren Kapazitäten prüfen und eine entsprechende Rückmeldung geb en. 
 
Zu adressieren sind die Anfragen an:  
maschinenpool -leitstelle@deutschebahn.com  
+49 30 297 53030  
 
Nach Erhalt aller notwendigen Informationen prüft die DB InfraGO AG  die technische Kompatibi-
lität der im Antrag benannten Fahrzeuge bzw. des Leistungsantrages mit der beantragten Ein-
richtung und unterrichtet den ZB über das Ergebnis. Fehlt es an der Kompatibilität, empfiehlt sie 
dem ZB, wenn möglich, einen anderen Leistun gsort oder eine andere Leistungszeit. Besteht 
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   216 Kompatibilität oder bleibt der ZB trotz Inkompatibilität bei seinem Antrag, so erhält der ZB unver-
züglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Arbeitstagen Rückmeldung zu seinem Antrag. Ist 
die Bearbeitung des Antrages besonders aufwändig, beträgt die Fri st einen Monat. In einfachen 
Fällen werden die genannten Schritte so weit wie möglich zusammengefasst.  
 Zustandekommen des Vertrages  
Kann die beantragte Leistung antragsgemäß erbracht werden, so gibt die DB InfraGO AG  ein 
Angebot auf Erbringung der Wartungsleistungen ab. Das Angebot sowie die Annahme sind in 
Textform abzugeben. Das Angebot gilt für fünf Arbeitstage.  
 Übertragung des Vertrages  
Die Vertragspartner können die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag für Wartungsleistungen 
nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners auf einen Dritten 
übertragen.  
 
Eine Übertragung der Rechte und Pflichten der DB InfraGO AG  an ein mit ihr nach §15 Aktien-
gesetz verbundenes Unternehmen ist auch ohne Zustimmung des Vertragspartners zulässig.  
 Eigenerbringung  
Die Eigenerbringung von Leistungen durch den ZB oder von ihm beauftragte Dritte ist ausge-
schlossen.  
 Anforderungen an das Personal des ZB  
 Aufenthalt des Personals des AG in den Wartungseinrichtungen der DB InfraGO AG  (etwa 
bei Anlieferung und Abholung der Fahrzeuge) ist nur nach ausdrücklicher Erlaubnis der DB 
InfraGO AG  gestattet.  
 Soweit erforderlich, weist die DB InfraGO AG  das Personal des ZB hinsichtlich der in der 
Wartungseinrichtung vorherrschenden örtlichen Verhältnisse ein. Den Anweisungen des Per-
sonals der DB InfraGO AG  sowie den Maßgaben, die sich aus Informations - und Warnschil-
dern ergeben, ist Folge zu leisten.  
 Der ZB stellt sicher, dass sein Personal die erforderlichen Kenntnisse der Richtlinien und Un-
terlagen der DB InfraGO AG  besitzt. Vom AG eingesetztes Personal Dritter gilt als Personal 
des ZB.  
 Anforderungen an Fahrzeuge des ZB, Vermutung der Betriebssicherheit  
 Wenn und soweit sich nichts Gegenteiliges aus dem Vertrag für Wartungsleistungen ergibt, 
müssen die angelieferten Fahrzeuge des ZB nach Bauweise, Ausrüstung und Abnahme den 
Bestimmungen der EBO in der jeweils gültigen Fassung sowie den baulichen und betrie bli-
chen Standards auf den zu befahrenden Gleisen entsprechen und von der zuständigen Auf-
sichtsbehörde abgenommen sein. Ziffer 3.4.1  gilt entsprechend.  
 Liefert der ZB Fahrzeuge an, die den Anforderungen gemäß Ziffer 3.2.1  nicht entsprechen, 
haftet er für alle daraus entstehenden Schäden auch ohne Verschulden, es sei denn, der 
Vertrag für Wartungsleistungen beinhaltet gerade, dass das Fahrzeug zur Erfüllung dieser 
Anforderungen repariert bzw. instandgesetzt werden soll.  
 Sofern sich nicht aus dem Vertrag für Wartungsleistungen oder konkret anderen Informatio-
nen des ZB etwas anderes ergibt, sind die verantwortlichen Personen oder Stellen der DB 
InfraGO AG  berechtigt, die Betriebssicherheit der angelieferten Fahrzeuge und die Einhaltung 
der sonstigen Anforderungen des Fahrzeugs gem. obiger Bestimmungen zu unterstellen.  
  Prüfungsrechte und Weisungsbefugnis der DB InfraGO AG   
Die DB InfraGO AG  kann sich auf dem Gelände ihres Werkstattstandortes jederzeit davon über-
zeugen, ob der ZB die Sicherheitsanforderungen nach Ziffer 7.3.6.4  und 7.3.6.5  einhält. Ziffer 
3.3.4.1.1  bleibt unberührt.  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   217 
 Infrastruktur in den Werkstätten  
 Das Befahren der Infrastruktur in den Werkstätten ist nur auf Basis der für die jeweilige Anlage 
geltenden Angaben zum Streckenbuch und der Festlegungen im Vertrag für Wartungsleis-
tungen gestattet. Angaben zum Streckenbuch werden dem ZB auf Anfrage durch d en jewei-
ligen Werkstattstandort bei der Angebotslegung zur Verfügung gestellt.  
 Soweit sich aus dem jeweiligen Profil des Werkstattstandortes nichts anderes angegeben ist, 
sind die Anforderungen der EBO im Hinblick auf Spurweite, Gleisbogen, Gleisneigung und 
Lichtraum erfüllt.  
 Das Befahren der Infrastruktur durch den ZB ist grundsätzlich erst nach örtlicher Einweisung 
erlaubt. Die Einweisung wird durch die DB InfraGO AG  vor Ort durchgeführt, protokolliert und 
dem ZB übergeben.  
 Informationen über Entgelte  
Der Antragsteller ist zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet, die sich aus dem für den jeweiligen 
Werkstattstandort geltenden Entgelt je Arbeitsstunde und/oder Maschinenstunde oder vereinbar-
tem produktbezogenem Festpreis ergibt. Weitere Leistungen wie z. B. zur Verfügung gestelltes 
Material werden, wenn sie nicht im Entgelt je Arbeitsstunde oder im Festpreis enthalten sind, 
gesondert in Rechnung gestellt.   
 Andere technische Einrichtungen  
Für die Nutzung von Innenreinigungsanagen vgl. Ziffer 7.3.1.2.5.8 . 
 See- und Binnenhäfen  
Die DB InfraGO AG  betreibt keine See - und Binnenhäfen.  
 Hilfseinrichtungen  
Für die Nutzung von Hilfseinrichtungen der DB InfraGO AG  siehe die Ausführungen unter Ziffer 
7.3.1  bis Ziffer 7.3.1.6.3.4 . 
 Tankanlagen  
Die DB InfraGO AG  betreibt keine Tankanlagen.  
 Autoreisezug -Terminals  
 Allgemeine Informationen und Beschreibung der Autoreisezug -Terminals  
Die DB InfraGO AG bietet den EVU/ZB an ausgewählten Standorten die Nutzung von Terminals 
zur Verladung (zur Be - und Entladung sowie zur Be - oder Entladung) von Fahrzeugen (PKW/Mo-
torräder) auf Autoreisezüge an. Dazu stellt die DB InfraGO AG die Autoreisezug -Terminals zur 
Nutzung durch den ZB zur Verfügung.  
 
Die Standorte der Autoreisezug -Terminals einschließlich deren Ausstattungsmerkmale sowie ggf. 
örtliche Besonderheiten finden Sie im Internet unter  www.dbinfrago.com/autoreisezug -terminal . 
 
Für die Nutzung der Autoreisezugterminals gelten die Regelungen der INB entsprechend, soweit 
sich aus den folgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt. Soweit die folgenden Bestim-
mungen Regelungen zu den Nutzungsentgelten enthalten, gelten diese abschließend.  
 Leistungen  
Denjenigen EVU/ZB, die an einer Nutzung der Autoreisezug -Terminals interessiert sind, bietet 
die DB InfraGO AG auf Nachfrage an, die Örtlichkeiten der Autoreisezug -Terminals gemeinsam 
zu besichtigen und dabei technische Fragen zu klären. EVU/ZB können sich  hierzu an den Ver-
trieb Zentrale unter Vertrieb.Mobility@deutschebahn.com  der DB InfraGO AG wenden.  
 
Für die Nutzung eines Autoreisezug -Terminals zur Beladung von Fahrzeugen auf Autoreisezüge 
ist es erforderlich, dass der ZB die Nutzung nach den Bestimmungen der Ziffer 7.3.11.4  anmeldet.  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   218  
Die DB InfraGO AG bietet keine Leistungen zur Organisation und Durchführung der Verladetätig-
keiten an. Diese obliegen den EVU/ZB, die diese Tätigkeiten in eigener Verantwortung durchfüh-
ren. 
 Entgelte  
Für die Nutzung der Autoreisezug -Terminals erhebt die DB InfraGO AG ein kostenorientiertes 
pauschales Entgelt, das in der Preisliste unter dem Link www.dbinfrago.com/autoreisezug -termi-
nal veröffentlicht ist.  
 
Grundlage des veröffentlichten Nutzungsentgelts sind die Kosten der DB InfraGO AG für die Vor-
haltung und Errichtung des jeweiligen Autoreisezug -Terminals zuzüglich eines angemessenen 
Gewinns.  
 
Es wird ein einheitlicher Preis für die Nutzung der Autoreisezugterminals gebildet. Die Preisbil-
dung erfolgt jährlich. Sie beruht auf einer Durchschnittskalkulation der Kosten der Autoreisezug-
terminals aus den drei letzten, der Preisbildung vorangegangenen  und abgeschlossenen Ge-
schäftsjahren, dividiert durch die durchschnittliche Nutzungsmenge abzüglich eines Abschlages 
von 1 % der drei vorangegangenen Jahre. Zum Zeitpunkt der Preisbildung bereits bekannte sig-
nifikante Kostenveränderungen im für die Preisbi ldung maßgebenden Jahr werden ebenfalls be-
rücksichtigt.  
 
Die DB InfraGO AG behält sich vor, im Falle der Änderung eisenbahnregulierungsrechtlicher Vor -
schriften oder im Falle von regulierungsbehördlichen Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Kos-
ten an den Autoreisezug -Terminals haben, die Entgelte für die jeweilig en Autoreisezug -Terminals 
unterjährig anzupassen. Bei unterjährigen Preisbildungen gelten die vorgenannten Regelungen 
entsprechend.  
 
Das vom EVU/ZB zu entrichtende Nutzungsentgelt ergibt sich aus der Multiplikation zum Zeit -
punkt der jeweiligen Nutzung gültigen Preises für die Nutzung des jeweiligen Autoreisezug -Ter-
minals x Anzahl der Nutzungen zur Beladung oder Entladung. Das EVU/ZB ha t mindestens das 
aus der Anmeldung resultierende, vertraglich geschuldete Entgeltvolumen zu entrichten. Geht 
der Leistungsumfang der tatsächlichen Nutzung über den Leistungsumfang der vereinbarten Nut-
zung hinaus, ist zusätzlich ein Entgelt für diese darübe r hinausgehende tatsächliche Nutzung zu 
entrichten.  
 
Zum reibungslosen Ablauf der Verladung in den Autoreisezug -Terminals ist es erforderlich, dass 
die EVU/ZB ihre jeweils vereinbarten Nutzungszeiten einhalten, um eine Verzögerung der Verla-
dung und damit einhergehende nachteilige Auswirkungen auf andere EVU/ ZB zu vermeiden. Bei 
einer Überschreitung der angemeldeten Verladezeit, die Auswirkungen auf die pünktliche Verla-
dung durch andere EVU/ZB hat, hat das EVU/ZB für die vereinbarte Nutzung das doppelte Nut-
zungsentgelt an die DB InfraGO AG zu entrichten. Die P flicht zur Zahlung des doppelten Nut-
zungsentgelts entfällt, wenn die Ursache für die Überschreitung der angemeldeten Verladezeit 
im Verantwortungsbereich der DB InfraGO AG liegt.  
 Kapazitätszuweisung/Anmeldung der Nutzung  
Neben dem Abschluss eines ENV, der einen Halt an dem Autoreisezug -Terminal vorsieht, sowie 
ggf. dem Abschluss eines SNV zur Nutzung des Personenbahnhofs, ist eine Nutzung der Auto-
reisezug -Terminals durch das EVU/ZB per E -Mail in Textform ( Vertrieb.Mobility@deutsche-
bahn.com ) anzumelden. Hierfür ist das unter www.dbinfrago.com/autoreisezug -terminal  zur Ver-
fügung stehenden Anmeldedokument zu verwenden.  
 
Eine Anmeldung für eine Nutzung der Autoreisezug -Terminals soll der DB InfraGO AG analog 
der in der Ziffer  7.3.2.1  genannten Fristen (differenziert nach Netzfahrplan und Gelegenheitsver-
kehr) vorliegen. Eine Anmeldung muss neben den in Ziffer  7.3.2.1  benannten Daten auch die 
folgenden Angaben enthalten:  
 Standort,  
 
INB 2027, Redaktionsstand  22.04.2026   219  Nutzungstage und  
 Nutzungszeitfenster an diesen Tagen  
 Nutzungsart (Be - und Entladung, nur Entladung oder nur Beladung).  
 
Eine Beladung oder Entladung wird dabei jeweils als gesonderte entgeltpflichtige Nutzung ange-
sehen. Bei der Be - und Entladung handelt es sich somit um zwei Nutzungsvorgänge, die jeweils 
gesondert bepreist werden.  
 
Wird neben der Nutzung eines Autoreisezug -Terminals die Nutzung einer weiteren (sich ggf. an 
das Autoreisezug -Terminal anschließenden) Serviceeinrichtung angestrebt, so hat das EVU/ZB 
einen gesonderten Vertrag über die Nutzung der dieser Serviceeinrichtung  mit deren jeweiligen 
Betreiber zu schließen.  
