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Richtlinie
Signalordnung, Bahnbetrieb
international
Grenzüberschreitende Bahnstrecken
Zusatzbestimmungen für das Befahren des Eisenbahn-
Grenzübergangs Simbach (Inn) - Braunau am Inn; Auszug
für EVU
302.4202Z01
Seite 1
Fachautor: I.IBB 3; Marvin Christ; Tel.: ( ) 069 265 12441 Gültig ab 14.12.2025
1 Geschäftsführung
Die Geschäftsführung für die Zusatzbestimmungen haben:
DB RegioNetz Infrastruktur GmbH
Europa-Allee 70-76
60486 Frankfurt am Main
und
ÖBB-Infrastruktur AG
Stab Betriebsleitung - Standards
Praterstern 3
1020 Wien
2 Zusatzbestimmungen für das Befahren des
Eisenbahn-Grenzübergangs
siehe folgende Seiten
Das Urheberrecht an dieser Richtlinie (Papier- oder Softw areversion) haben die RNI GmbH und die ÖBB-
Infrastruktur AG. Jegliche Formen der Vervielfältigung und Weitergabe an Stellen außerhalb der DB AG bedürfen der
Zustimmung der RNI GmbH oder der ÖBB-Infrastruktur AG.
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Simbach (Inn) Braunau am Inn
Stand: 14.12.2025 Seite:1
DB RegioNetz Infrastruktur GmbH ÖBB-Infrastruktur AG
Zusatzbestimmungen zu den bahn-
betrieblichen Normen bzw. dem bahn-
betrieblichen Regelwerk der Infra-
strukturbetreiber für das Befahren des
Eisenbahn Grenzübergangs Simbach
(Inn) Braunau am Inn
gültig vom 15.04.2011 an.
Geschäftsführende Stellen
DB RegioNetz Infrastruktur GmbH ÖBB-Infrastruktur AG
DB RegioNetz Infrastruktur GmbH
Stephensonstraße 1
60326 Frankfurt am Main
ÖBB-Infrastruktur AG
Sicherheit und Qualität Standards
Praterstern 3
1020 Wien
Das Urheberrecht an dieser Richtlinie (Papier- oder Softw areversion) haben die RNI GmbH und die ÖBB-
Infrastruktur AG. Jegliche Formen der Vervielfältigung und Weitergabe an Stellen außerhalb der DB AG bedürfen der
Zustimmung der RNI GmbH oder der ÖBB-Infrastruktur AG.
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Simbach (Inn) Braunau am Inn
Stand: 14.12.2025 Seite:2
Verzeichnis der Änderungen ÖBB-Infrastruktur AG
lfd.
Nr.
verfügt mit Gegenstand Datum
1 35-06-2011 Inkraftsetzung 15.04.2011
2 00035_17_11 1. Änderung 11.12.2011
3 00035_000023_12 2. Änderung 10.06.2012
4 00035_000006_13 3. Änderung 09.06.2013
5 00035_000020_13 4. Änderung 15.12.2013
6 00035_000006_14 5. Änderung 14.12.2014
7 00035_000006_15 6. Änderung 13.12.2015
8 00035_000024_16 7. Änderung 11.12.2016
9 00037_000008_18 8. Änderung 09.12.2018
10 00037_000011_19 9. Änderung 15.12.2019
11 00037-000010-23 10. Änderung 10.12.2023
12 00037-000009-25 11. Änderung 14.12.2025
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Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Simbach (Inn) Braunau am Inn
Stand: 14.12.2025 Seite:3
Verzeichnis der Aktualisierungen DB RegioNetz Infrastruktur GmbH
Lfd.
Nr.
Kurzer Inhalt Gültig ab Bemerkungen Aktualisierung
eingearbeitet
(Namenszeichen/Tag)
1 Neudruck/Neu-
ausgabe
15.04.
2011
Einführungsschreiben 15.04.2011
2 Berichtigung 11.12.
2011 1. Berichtigung 11.12.2011
3 Berichtigung 10.06.
2012 2. Berichtigung 10.06.2012
4 Berichtigung 09.06.
2013 3. Berichtigung 09.06.2013
5 Berichtigung 15.12.
2013 4. Berichtigung 15.12.2013
6 Berichtigung 14.12.
2014 5. Berichtigung 14.12.2014
7 Berichtigung 13.12.
2015 6. Berichtigung 13.12.2015
8 7. Berichtigung 11.12.
2016 s. Erläuterungen Neudruck
9 Verschiedenes 09.12.2018 s. Erläuterungen Neudruck
10 Verschiedenes 15.12.2019 s. Erläuterungen Neudruck
11 Verschiedenes 10.12.2023 s. Erläuterungen Neudruck
12 Verschiedenes 14.12.2025 s. Erläuterungen Neudruck
Diese Unterlage enthält die Zusatzbestimmungen zu den bahnbetrieblichen Normen
bzw. dem bahnbetrieblichen Regelwerk der Infrastrukturbetreiber DB RegioNetz
Infrastruktur GmbH (nachfolgend RNI GmbH genannt) und ÖBB-Infrastruktur AG für
das Fahren über den Eisenbahn-Grenzübergang Simbach (Inn) Braunau am Inn ,
sowie Ergänzungen, Abweichungen, Begriffsdarstellungen zu den betrieblichen
Richtlinien 30.01 Betriebsvorschrift V3 und 30.02 Signalbuch der ÖBB-Infrastrukt ur
AG und zu Richtlinie 301 (Signalbuch) und 408 (Fahrdienstvorschrift) der DB InfraGO
AG und enthält somit u. a. die „Zusatzbestimmungen für grenzüberschreitende
Bahnstrecken“ gem. Schienennetz - Benutzungsbedingungen der DB InfraGO AG
Ziffer 2.3.4.
Das Urheberrecht an dieser Richtlinie (Papier- oder Softw areversion) haben die RNI GmbH und die ÖBB-
Infrastruktur AG. Jegliche Formen der Vervielfältigung und Weitergabe an Stellen außerhalb der DB AG bedürfen der
Zustimmung der RNI GmbH oder der ÖBB-Infrastruktur AG.
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Simbach (Inn) Braunau am Inn
Stand: 14.12.2025 Seite:4
1. Beschreibung der Grenzstrecke
1.1.1. Lage der Grenzen
Lage der
Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland,
sowie
Grenze zwischen den Infrastrukturbetreibern RNI GmbH und ÖBB-Infrastruktur AG
- in km 59,229 der Strecke Nr. 20701 Neumarkt-Kallham-Staatsgrenze nächst
Braunau am Inn (Simbach/I.)
- in km 115,087 der Strecke Nr. 5600 München Ost Simbach (Inn) der RNI
GmbH
Grenzbetriebsstrecke im Sinne der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung der
Bundesrepublik Deutschland § 3a:
Bf Simbach (Inn) Bf Braunau am Inn jeweils einschließlich
1.1.2. Gleise der Grenzstrecke
Gleis von Simbach (Inn) nach Braunau am Inn
- Bezeichnung RNI GmbH „Gleis Simbach (Inn) - Braunau am Inn“
- Bezeichnung ÖBB-Infrastruktur AG „Streckengleis 1“
- Grenze zwischen Bahnhof Simbach (Inn) und Gleis der freien Strecke
Einfahrsignal F in km 114,708 (59,644)
- Grenze zwischen Bahnhof Braunau am Inn und Gleis der freien Strecke
Einfahrsignal Zr11 in km 59,035
1.1.3. Zuständigkeiten für die Grenzstrecke
Der Bahnhof Braunau am Inn wird vom Stellbereichsfahrdienstleiter (Fdl-STB)
Attnang 4 in der Betriebsführungszentrale Salzburg fernbedient. Der Fdl STB für den
Bf Braunau am Inn ist durchgehend besetzt.
Der Bahnhof Simbach (Inn) wird vom Stellwerk im Empfangsgebäude des Bf.
Simbach bedient. Der Fdl Simbach (Inn) ist während der Zugzeiten besetzt.
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Zustimmung der RNI GmbH oder der ÖBB-Infrastruktur AG.
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Simbach (Inn) Braunau am Inn
Stand: 14.12.2025 Seite:5
1.1.4. Signale, Punktuelle Zugbeeinflussung
(PZB)
Signale sind in der Regel nach den Bestimmungen des jeweiligen
Infrastrukturbetreibers aufgestellt.
Auf dem Gebiet der ÖBB-Infrastruktur AG sind folgende Signale der RNI GmbH am
Streckengleis ständig aufgestellt:
- Fahrtrichtung von Braunau am Inn nach Simbach (Inn)
Einfahrvorsignal Vf in km 115,360 und zugehörige Vorsignalbaken
Auf dem Gebiet der RNI GmbH sind folgende Signale der ÖBB-Infrastruktur AG am
Streckengleis ständig aufgestellt:
- Fahrtrichtung von Simbach (Inn) nach Braunau am Inn
Einfahrvorsignal zr11 in km 114,593 (59,722)
Die Grenzstrecke ist mit PZB jeweils auf der Grundlage des veranlassenden
Infrastrukturbetreibers ausgerüstet.
1.1.5. HOA/FOA/SOA Anlagen
Entfällt
1.1.6. Telekommunikationseinrichtungen
Für den Eisenbahn-Grenzübergang Simbach (Inn) - Braunau am Inn sind folgend e
Telekommunikationsverbindungen eingerichtet:
▪ Zugfunkeinrichtungen:
DB Netz AG: Digitaler Zugfunk (GSM-R D)
Umschaltpunkt für Zugfunk ist im Bf Braunau am Inn während des Haltes
bzw. Betriebsstellenmitte bei durchfahrenden Zügen.
▪ Gespräche über GSM-R werden aufgezeichnet.
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Zustimmung der RNI GmbH oder der ÖBB-Infrastruktur AG.
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Simbach (Inn) Braunau am Inn
Stand: 14.12.2025 Seite:6
2. Vorübergehende Langsamfahrstellen, Stellen
mit besonderer betrieblicher Regelung und
andere Besonderheiten (La); Signalisierung
und PZB-Absicherung
2.1. La
In der La der ÖBB-Infrastruktur AG sind zu La-Strecke
„207a Neumarkt-Kallham (in Neu) Staatsgrenze nächst Braunau am Inn“ bzw.
„207b Staatsgrenze nächst Braunau am Inn - Neumarkt-Kallham (in Neu)“
alle Angaben zu vorübergehenden Langsamfahrstellen und Besonderheiten bis bzw.
ab km 115,087 bzw. km 59,229 (Grenze) enthalten.
In der La der DB Netz AG sind zu La-Strecke
„56a München Ost Mühldorf (Oberbay) Simbach (Inn) Grenze km 115,087 “
bzw. „ 56b Grenze km 115,087 Simbach (Inn) Mühldorf (Oberbay) München
Ost“
alle Angaben zu vorübergehenden Langsamfahrstellen und Besonderheiten bis bzw.
ab km 115,087 bzw. km 59,229 (Grenze) enthalten.
Zur Unterstützung der Triebfahrzeugführer wird darüber hinaus zu jeder
vorübergehenden Langsamfahrstelle ein Hinweis in der jeweiligen La des
Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgenommen, wenn sich
- das zugehörige Ankündigungssignal zu einer vorübergehenden
Langsamfahrstelle der ÖBB-Infrastruktur AG bzw.
- die zugehörige Langsamfahrscheibe zu einer vorübergehenden
Langsamfahrstelle der DB Netz AG
im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers befindet.
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Beispieleinträge dazu für die La der DB Netz AG:
Beispieleinträge dazu für die La der ÖBB-Infrastruktur AG:
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Stand: 14.12.2025 Seite:8
2.2. Aufstellen von Signalen für
vorübergehende Langsamfahrstellen und
anderen zu signalisierenden
Besonderheiten; PZB-Absicherung
Langsamfahrstellen und Gleisabschnitte mit anderen zu signalisierenden
Besonderheiten werden in der Regel von Anfang (Ankündigung) bis Ende mit den
Signalen und nach den Regeln eines Infrastrukturbetreibers signalisiert,
erforderlichenfalls auch über die Grenze zwischen den Infrastrukturbetreibern
hinweg. Dem entsprechend erfolgt auch ggf. die PZB-Absicherung.
Die Signale und PZB-Magnete werden von demjenigen Infrastrukturbetreiber, dessen
Infrastruktur die Signalisierung betrifft, nach dessen Regeln erforderlichenfalls auch
im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgestellt bzw. angebracht. Liegt die
vorübergehende Langsamfahrstelle auf der Infrastruktur beider
Infrastrukturunternehmer, ist der Ort des Beginns der Signalisierung maßgebend.
3. Fahrplan, Verzeichnis der örtlich zulässigen
Geschwindigkeiten (VzG)
3.1 Fahrplanerstellung
Die ÖBB-Infrastruktur AG erstellt die Fahrpläne für den grenzüberschreitenden
Verkehr auf der Grenzstrecke Simbach (Inn) - Braunau am Inn einschl. Ein- und
Ausfahrt im Bahnhof Simbach (Inn) bis zum planmäßigen Halteplatz bzw. ab der
Abfahrt einschl. der entsprechenden Ersatzfahrpläne der ÖBB-Infrastruktur AG und
übergibt die Fahrplanunterlagen bzw. Daten (EBuLa der ÖBB-Infrastruktur AG) a n
das bestellende Unternehmen, die DB Netz AG und RNI GmbH.
Grundlage für die maßgebenden Streckendaten ist das Verzeichnis der örtli ch
zulässigen Geschwindigkeiten (VzG) der ÖBB-Infrastruktur AG, in dem auch die
Angaben zu der Infrastruktur der RNI GmbH für das Befahren der Grenzstrecke
Simbach (Inn) - Braunau am Inn einschl. Ein- und Ausfahrt im Bahnhof Simbach (Inn)
enthalten sind.
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3.2 Fahrplanbeantragung
Für jede Trasse auf der gesamten Grenzstrecke kann es nur ein anmeldendes EVU
geben. Besitzt das anmeldende EVU nur für einen Teil der Grenzstrecke die
erforderliche Sicherheitsbescheinigung, so ist für den zweiten Teil der Grenzstrecke,
das kooperierende EVU, welches für diesen Teil über eine Sicherheitsbescheinigung
verfügt, verpflichtend bekanntzugeben. Ein aktuelles Verzeichnis der auf dem
österreichischen Teil bzw. deutschen Teil der Grenzstrecke zugelassenen EVU, kann
bei Bedarf tagesaktuell gegenseitig von der DB Netz AG bzw. ÖBB-Infrastruktur AG
angefordert werden.
Trassenanmeldungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
- Internationale Zugnummer unter Angabe des Zugausgangsbahnhofs/Zielbahnhofs
im Ausland
- Zugcharakteristik und Verkehrszeitregelung
- Name des kooperierenden EVU beim Nachbar Infrastrukturbetreiber
- Benennung der im Grenzbahnhof durchzuführenden Behandlung
(Personalwechsel, Wagentechnische Untersuchung, etc.) sowie die erforderliche
Mindestaufenthaltsdauer.
Züge, die mehr als 20 Stunden verspätet sind, dürfen die Infrastruktur der DB Netz
AG und damit die Grenzstrecke nicht mehr befahren. Daher wird für Züge mi t einer
Verspätung von mehr als 20 Stunden eine neue, gültige Fahrplanunterlage für die
Grenzbetriebsstrecke benötigt. Hierzu ist es erforderlich, eine entsprechende
Trassenanmeldung im Gelegenheits- / adhoc-Verkehr zu beantragen.
3.3 Außergewöhnliche Sendungen, Fahrzeuge
usw.
Für außergewöhnliche Sendungen (auch außergewöhnliche Fahrzeuge und Züge)
auf der Grenzstrecke muss eine Beförderungsanordnung (Regelzüge der DB Netz
AG) oder eine Fahrplananordnung (Sonderzüge der DB Netz AG, sowie Regel- und
Sonderzüge der ÖBB-Infrastruktur AG) herausgegeben werden.
Die Beförderungsanordnung oder die Fahrplananordnung enthält:
• die Bza-Nr. der DB Netz AG
• die aS-Zahl der EVU (von österreichischer Seite)
• den zu benutzenden Zug
• den Beförderungstag
• die Beförderungsbedingungen für die Grenzstrecke ggf. einen Verweis auf
eine Dauerbeförderungsanordnung des Nachbarunternehmens.
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3.4 Zugbildung, Zugvorbereitung, Bremsen
Die Zugbildung von Zügen, die den Eisenbahn-Grenzübergang Braunau-Simbach
befahren, und die Bremsberechnung bzw. einstellung für diese Züge erfolgt nach
den auf der Infrastruktur der DB InfraGO AG und der ÖBB-Infrast ruktur AG hierfür
gültigen Regeln.
Erläuterung:
Die Regeln und Anforderungen für beide Infrastrukturen sind bei unterschiedlichen
Regeln erfüllt, wenn die Regeln mit den höheren Anforderungen angewendet werden
(Prinzip der Anwendung der Regeln mit der größten Sicherheit). Widersprechen sich
die Regeln, treffen die für das sichere Erbringen der Eisenbahnverkehrsleistung
Verantwortlichen entsprechende Anordnungen jeweils für ihr Unternehmen. Ggf. sind
die Infrastrukturbetreiber einzubinden, die erforderlichenfalls entsprechende
einheitliche Regeln für alle Eisenbahnverkehrsunternehmen in diese
Zusatzbestimmungen aufnehmen.
Signale an Zügen und Fahrzeugen, sowie Signale für die Zugmannschaften/für das
Zugpersonal sind auf dem Eisenbahn-Grenzübergang Braunau - Simbach nach den
Regeln der DB InfraGO AG oder nach den Regeln der ÖBB-Infrastruk tur AG
anzubringen bzw. zu geben.
4. Bahnbetriebliche Regelungen für die
Grenzstrecke Simbach (Inn) - Braunau am Inn
und die Grenzbahnhöfe Simbach (Inn) und
Braunau am Inn
4.1. Gültigkeit von Normen und Regelwerk;
zusätzliche Bestimmungen
Grundsätzlich gelten jeweils bis zur Staatsgrenze
- für die von der ÖBB-Infrastruktur AG betriebenen Infrastruktur neben den
einschlägigen Gesetzen und Verordnungen der Republik Österreich die
bahnbetrieblichen Normen der ÖBB,
- für die von der RNI GmbH betriebene Infrastruktur neben den einschlägigen
Gesetzen und Verordnungen der Bundesrepublik Deutschland das
netzzugangsrelevante und betrieblich-technische Regelwerk der DB InfraGO
AG (s. Schienennetz-Benutzungsbedingungen der DB InfraGO AG).
Zugmannschaften (einschließlich Personal von Nebenfahrten) und Zugpersonal, die
nur die Grenzstrecke und die Grenzbahnhöfe befahren, müssen Normen und
Regelwerke der Eisenbahn-Infrastrukturbetreiber in dem Umfang beherrschen, wie
es für das Befahren der Grenzstrecke und der Grenzbahnhöfe erforderlich ist.
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Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Simbach (Inn) Braunau am Inn
Stand: 14.12.2025 Seite:11
Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen oder in einer Betriebs- und
Bauanweisung (Betra) nichts anderes geregelt ist, ist hierfür maßgebend
- grundsätzlich der Ort des Triebfahrzeugführers
- beim Zurückfahren/Zurücksetzen/Zurückschieben, sowie beim Weiterfahren
eines Zuges auf freier Strecke jeweils das Regelwerk/ die Normen des
Infrastrukturbetreibers, in dessen Richtung zurück- oder weitergefahren wird.
Im Bereich der Grenzstrecke und der Grenzbahnhöfe können Nothaltaufträge über
Zugfunk sowohl gemäß den Normen/dem Regelwerk der ÖBB-Infrastruktur AG als
auch der DB InfraGO AG empfangen werden, die in jedem Fall zu beachten sind.
Nothaltaufträge sind sofort auszuführen.
4.2. Zuständiger Fahrdienstleiter bei
Meldungen
Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen oder in einer Betriebs- und
Bauanweisung (Betra) nichts anderes geregelt ist, erfolgt die Entgegennahme und
Abgabe von Aufträgen und Meldungen, sowie der Aufruf von Hilfe jeweils durch den
für die Infrastruktur zuständigen Fdl.
Bei unerlaubtem Überfahren von bzw. unzulässigem Vorbeifahren an Haltsignalen
oder an einer Stelle, an der nach Befehl zu halten war, sowie bei
Unregelmäßigkeiten/Störungen an der Zugbeeinflussung ist dies der für die jeweilige
Anlage bzw. diese Stelle zuständige Fahrdienstleiter.
Beim Weiterfahren oder Zurücksetzen bzw. Zurückschieben eines Zuges nach dem
Halten auf freier Strecke ist jeweils der Fahrdienstleiter zuständig, in dessen
Richtung nach dem Halten gefahren wird.
4.3. Außergewöhnliche
Sendungen/Fahrzeuge
Beim Einsatz von Nebenfahrzeugen auf der Grenzstrecke gilt für das Betriebsgleis
folgendes:
Nebenfahrzeuge sind auf der Grenzstrecke einschließlich der Grenzbahnhöfe gemäß
einem EBA-Bescheid zugelassen, auch wenn sie im Bereich der Nachbarbahn keine
Zulassung haben.
4.4. Nachschieben
Nachschieben ist auf der Grenzstrecke Simbach (Inn) - Braunau am Inn verboten.
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Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Simbach (Inn) Braunau am Inn
Stand: 14.12.2025 Seite:12
4.5. Zugbildung bei Zügen auf der
Grenzstrecke zwischen den Bahnhöfen
Simbach (Inn) und Braunau am Inn (jeweils
einschließlich Ein- und Ausfahrt)
Signale an Zügen und Fahrzeugen, sowie Signale für die Zugmannschaften/für das
Zugpersonal sind nach den Regeln der DB InfraGO AG oder nach den Regeln der
ÖBB-Infrastruktur AG anzubringen bzw. zu geben.
4.6. Aufträge und Meldungen, Störung der
Sprechverbindung, völlig gestörte
Verständigung
Bleibt frei
4.7. Befehle
4.7.1. Befehle im Bereich der Grenzstrecke
Simbach (Inn)- Braunau am Inn
Die Verständigung von grenzüberschreitenden Fahrten mittels Befehlen über
Besonderheiten im Bereich der Grenzstrecke Simbach (Inn) - Braunau am Inn,
einschließlich dem jeweils anschließenden Einfahr- bzw. Ausfahrweg in den
Bahnhöfen Simbach (Inn) oder Braunau am Inn, erfolgt mit den europäischen
Befehlen (1 9) sowie den nationalen Befehlsmustern der ÖBB-Infrastruktur AG
oder der DB InfraGO AG.
Grundsätzlich ist das Befehlsmuster aus dem Regelwerk jenes
Infrastrukturbetreibers zu verwenden, auf dessen Infrastruktur der Befehl übermittelt
wird.
Verfügt der Triebfahrzeugführer bei fernmündlicher Übermittlung nur über das
Befehlsmuster des benachbarten Infrastrukturbetreibers, ist der Fdl darüber zu
verständigen. In diesem Fall sind bei nationalen Befehlen die Wortlaute von
• ÖBB-Befehlen im DB-Befehl 95.95 (95.96 Freitext)
• DB-Befehlen im ÖBB-Befehl 24 (24.1 Freitext)
vom Triebfahrzeugführer einzutragen.
In bestimmten Fällen können schriftliche Befehle eines Infrastrukturbetreibers nach
seinem Muster im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers durch Aushändigung
einer Kopie des Befehlsmusters übermittelt werden. Der den schriftlichen Befehl
empfangende Triebfahrzeugführer/ (S)Kl-Führer hat beim Befehlsempfang vor der
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Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Simbach (Inn) Braunau am Inn
Stand: 14.12.2025 Seite:13
Empfangsbescheinigung die Lesbarkeit des ausgehändigten Befehls zu prüfen; ggf.
ist der Befehlsempfang zurückzuweisen und die Empfangsbescheinigung zu
verweigern.
Maßgebend für die Anwendung eines schriftlichen Befehls sind grundsätzlich die
Normen/das Regelwerk des Infrastrukturbetreibers, auf dessen Infrastruktur der
Befehl gilt. Die Verfahrensweise bei der Übermittlung von schriftlichen Befehlen
erfolgt stets nach den Regeln bzw. Normen des Infrastrukturbetreibers, der den
Befehl an den Zug übermittelt.
Für alle Befehle wird eine eindeutige Kennung vergeben.
4.7.2 Verfahrensweise bei der Übermittlung von
schriftlichen Befehlen
Die Verfahrensweise bei der Übermittlung von schriftlichen Befehlen an einen Zug
erfolgt stets nach den jeweiligen Regeln bzw. Normen des Infrastrukturbetreibers,
der den Befehl an den Zug übermittelt.
4.8. Zug hält aus unvorhergesehenem Anlass,
Zugteilung, Zugtrennung
Kann nicht mit dem ganzen Zug sondern nur mit einem Zugteil weiter-
/zurückgefahren werden, muss der zurückgelassene abgetrennte Zugteil von einem
Mitarbeiter des ausführenden Betriebsdienstes/EVU bewacht werden.
4.9. Gefahrdrohende Umstände/Gefahrsfälle
Lassen Naturereignisse befürchten, dass ein Gleis der Grenzstrecke nicht ohne
Gefahr befahren werden kann, ist das Gleis zu sperren.
Aufklärungsfahrten erfolgen als Sperr- oder Nebenfahrt.
4.10. Sperren/Sperre von Gleisen der
Grenzstrecke, Nebenfahrten/Sperrfahrten
Nebenfahrten der ÖBB auf der Grenzstrecke sind ausschließlich
- als NO-Fahrt
- im gesperrten Streckengleis und auf Sicht, sowie
- auf der Infrastruktur der ÖBB bis zur Staatsgrenze zugelassen.
Sperrfahrten im Bereich der RNI GmbH Grenzstrecke
- fahren im gesperrten Streckengleis,
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Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Simbach (Inn) Braunau am Inn
Stand: 14.12.2025 Seite:14
- sind mit schriftlichem Befehl zu beauftragen auf Sicht zu fahren, und
- sind auf der Infrastruktur der RNI GmbH bis zur Staatsgrenze
zugelassen.
Sperrfahrten/NO-Fahrten sind immer mit dem jeweiligen Nachbar-Fdl zu vereinbaren;
sie dürfen nur mit Zustimmung des Nachbar-Fdl zugelassen werden.
Das Beenden der Sperrfahrt/NO-Fahrt ist dem Nachbar-Fdl mit den Worten
„Sperrfahrt/NO-Fahrt (Nummer) in (Name der Betriebsstelle/km) beendet“ ggf. dem
Zusatz „Gleis bleibt gesperrt“ zu melden.
Die Fdl müssen u.a. nachweisen:
- die Vereinbarung der Sperrfahrt/NO-Fahrt
- Abfahrt der Sperrfahrt/NO-Fahrt
- Das Beenden der Sperrfahrt/NO-Fahrt nach vollständiger Räumung
des Streckengleises durch die Fahrt.
Nebenfahrten/Sperrfahrten erhalten Fahrpläne oder Fahrtanweisungen sowie
schriftliche Befehle nach den Regeln des Infrastrukturbetreibers, dessen Infrastruktur
befahren wird.
Das Warnen von Beschäftigten und die entsprechende Weisung an den
Triebfahrzeugführer mit Befehl 95 Auftrag 95.30 gemäß Ril 408.0481 Abschnitt 7
Absatz 3 der DB InfraGO AG ist nur zugelassen, wenn dies in einer Betra
entsprechend geregelt ist.
Besonderheiten (Ausnahmeregelungen)
Fahrten eines Infrastrukturbetreibers bzw. in dessen Auftrag dürfen zur
Instandsetzung/Entstörung von techn. Einrichtungen bzw. zur technischen
Hilfeleistung bei Unregelmäßigkeiten im Bereich der Infrastruktur der Nachbarbahn
verkehren (z.B. Austausch/Aufstellen von El- bzw. Lf-Signalen. Arbeiten an der
Schutzstrecke, Inspektion Vorsignale, Unfälle, liegengebliebener Zug).
Die Fahrten dürfen höchstens
- aus Richtung Simbach (Inn) bis Einfahrsignal Braunau am Inn(ÖBB km
59,035) bzw.
- aus Richtung Braunau am Inn bis Einfahrsignal Simbach (Inn) (DB km
114,708) verkehren und
müssen somit auf dem gleichen Gleis wieder zum Ausgangsbahnhof zurückfahren.
Notfälle
Nur in Notfällen/bei Vorfällen oder in den in der betrieblichen Richtlinien 30.01
Betriebsvorschrift V3 der ÖBB vorgesehenen Fällen, dürfen solche Fahrten nach
Anweisung des Notfallmanagers der DB InfraGO AG bzw. des Einsatzleiters der
ÖBB-Infrastruktur AG bis in den benachbarten Grenzbahnhof auf Sicht fahren.