Merge commit 'cfaf67010017eab368216aded483a64126dbcb2e' as 'bahn/wissensdatenbank'
This commit is contained in:
+534
@@ -0,0 +1,534 @@
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domain: "regelwerk"
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tool: "allgemein"
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scope: "allgemein"
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tags: ["domain:regelwerk", "tool:allgemein", "scope:allgemein", "regelwerk", "betrieblich-technisch"]
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owners: []
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component_type: "pdf"
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source: "www.dbinfrago.com"
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url: "https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13174670/4b81203f16c57ba61fe479c01027d12f/Ril-437-0003-INB-2026-data.pdf"
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last_updated: "2026-06-26"
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review_status: "approved"
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review_notes: ""
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content_hash: "7fa1d7bf39e4e0c7"
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contact: "einfachbahn@deutschebahn.com"
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meta_fingerprint: "395b4acb40093e35"
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...
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DB Netz AG
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Sitz Frankfurt am Main
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Registergericht
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Frankfurt am Main
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HRB 50 879
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USt-IdNr.: DE199861757
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Vorsitzender des
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Aufsichtsrates:
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Dr. Rüdiger Grube
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Vorstand:
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Frank Sennhenn,
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Vorsitzender
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Dr. Roland Bosch
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Bernd Koch
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Ute Plambeck
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Prof. Dr. Dirk Rompf
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Dr. Jörg Sandvoß
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07.10.2014
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Aktualisierung 5 der Richtlinie 437.0001 bis 437.0005
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Sehr geehrte Damen und Herren,
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mit der Aktualisierung 5 der Richtlinien 437.0001 bis 437.0005 werden die Regelungen dieser
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Module der TSI-gerechten Aufspaltung der Richtlinie 408.01-09 angepasst.
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Die Aktualisierung tritt zum 13.12.2015 in Kraft.
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1. Hinweise und Erläuterungen:
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Die örtlichen Regelungen werden nicht mehr in den Örtlichen Richtlinien für Mitarbeiter auf Be-
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triebsstellen bzw. für das Zugpersonal, sondern im Betriebsstellenbuch oder Streckenbuch ge-
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troffen. Die Regelwerkspassagen, zu denen örtliche Regelungen in Form von örtlichen Zusät-
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zen (Betriebsstellenbuch bzw. Streckenbuch) zu treffen sind, werden in einem neuen Mo-
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dul 437.0000 in Form der bisher aus dem Modul 408.1101 Abschnitt 2 Anhang 01 bekannten
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Strichliste, herausgegeben. Das Modul 437.0000 richtet sich an Mitarbeiter mit Planungs-, Lei-
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tungs- und Überwachungsaufgaben, betriebliche Planer und Lehrkräfte für den Bahnbetrieb und
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wird daher nicht in der Richtlinie 437 veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt über die Hand-
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bücher 408.10 und 408.30.
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Die Regeln sind nicht mehr in der direkten Anrede getroffen, sondern es wird die jeweils be-
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troffene Funktion z. B. Zugleiter angesprochen.
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Neu aufgenommen wurden Regeln für das Zurückziehen von Befehlen im Signalisierten
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Zugleitbetrieb, da die Regeln der Richtlinie 408 nicht mehr angewendet werden können.
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Neu sind in Modul 437.0002 Regeln zum Zugmeldeverfahren zwischen angrenzender Zugmel-
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destelle und dem Zugleiter, wenn technische Meldeeinrichtungen vorhanden sind. Dort ist jetzt
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zugelassen, dass auf das Zugmeldeverfahren für eingleisige Strecken verzichtet werden kann.
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DB Netz AG
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Zentrale
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Betriebsverfahren
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Theodor-Heuss-Allee 7
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60486 Frankfurt(Main)
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www.dbnetze.com/fahrweg
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437.0100Z05 gültig ab: 13.12.2015
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DB Netz AG • Theodor-Heuss-Allee 7 • 60486 Frankfurt(Main)
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Gemäß
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Verteiler Richtlinie 437.0001 - 437.0005
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2/2
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2. Ersetzen von Seiten:
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Es sind folgende Module und Vordrucke zu ersetzen:
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437.0001
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437.0002
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437.0003
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437.0005
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437.0001V02
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Der Vordruck 437.0001V02 (SZB-Befehl) ist nicht aufzubrauchen. Ab dem 13.12.2015 ist aus-
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schließlich der neue Vordruck 437.0001V02 zu verwenden.
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Mit freundlichen Grüßen
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DB Netz AG
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gez. i. V. Bormet gez. i. A. Villioth-Ebert
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Leiter Betriebsverfahren Fachautorin
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Richtlinie
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Bahnbetrieb Signalisierter Zugleitbetrieb (SZB)
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Zug- und Rangierfahrten im Signalisierten Zugleitbetrieb durchführen;
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Aufgaben des Triebfahrzeugführers
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437.0003
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Seite 1
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Fachautor: I.NPB 4; Heike Villioth-Ebert; Tel.: (069) 265 31671 Gültig ab: 13.12.2015
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||||
1 Durchführen von Zugfahrten
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(1)
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a) Auf der Zugleitstrecke dürfen Züge nur mit der Fahrerlaubnis des Zuglei-
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ters fahren. Der Zugleiter gibt mit der Fahrerlaubnis bekannt, bis zu wel-
|
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chem Bahnhof oder bis zu welcher Ausweichanschlussstelle gefahren wer-
|
||||
den darf. Die Fahrerlaubnis lautet:
|
||||
„Zug (Nummer) darf bis (Betriebsstelle) fahren".
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||||
Wenn der Triebfahrzeugführer die Fahrerlaubnis noch nicht erhalten hat,
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fordert er diese beim Zugleiter an.
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||||
Auf einem Bahnhof außerhalb der Zugleitstrecke erteilt oder übermittelt
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||||
Ihnen der Fahrdienstleiter die Fahrerlaubnis. Im Streckenbuch kann eine
|
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andere Übermittlung der Fahrerlaubnis angeordnet sein.
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||||
b) Sofort nach dem Erhalt der Fahrerlaubnis ist das Fahrerlaubnisschild gut
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sichtbar im Führerraum mit der Aufschrift der Betriebsstelle anzubringen,
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||||
bis zu der die Fahrerlaubnis erteilt wurde.
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c) Der Zug darf abfahren, wenn der Triebfahrzeugführer
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1. die Fahrerlaubnisschilder, Streckenschlüssel, SZB-Befehlsvordrucke
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und
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den Infrarotsender
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erhalten hat,
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der Zugschlusssender ange-
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bracht ist,
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2. der Zugleiter der Abfahrt zugestimmt hat und
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||||
3. der Zug abfahrbereit ist.
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(2)
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Die Fahrtstellung des Ausfahrsignals
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||||
ist mit dem Infrarotsender anzufor-
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||||
dern.
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(3) Bei der Abfahrt des Zuges ist beim Befahren eines höhengleichen Übergan-
|
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ges für Reisende (Reisendenübergang) besonders auf Personen zu achten,
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die das Gleis überschreiten.
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(4) Wenn keine Ausfahrvorsignale vorhanden sind, ist die Einfahrgeschwindigkeit
|
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bei einem durchfahrenden Zug so einzurichten, dass der Zug vor dem uner-
|
||||
wartet Halt zeigenden Ausfahrsignal sicher zum Halten kommt.
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(5)
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Bei der Ausfahrt eines Zuges dürfen
|
||||
im Ausfahrgleis keine Fahrzeuge
|
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zurückbleiben. Müssen in einem sol-
|
||||
chen Gleis Fahrzeuge abgehängt
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Vorausset-
|
||||
zungen für die
|
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Zugfahrt,
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Fahrerlaubnis
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||||
Fahrerlaub-
|
||||
nisschild
|
||||
Vorausset-
|
||||
zungen für die
|
||||
Abfahrt
|
||||
Fahrtstellung
|
||||
des Ausfahr-
|
||||
signals anfor-
|
||||
dern
|
||||
Höhengleiche
|
||||
Übergänge für
|
||||
Reisende si-
|
||||
chern
|
||||
Verhalten bei
|
||||
fehlenden
|
||||
Ausfahrvor-
|
||||
signalen
|
||||
Ausfahrgleis
|
||||
räumen
|
||||
*
|
||||
*
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Zug- und Rangierfahrten im Signalisierten Zugleitbetrieb durchführen;
|
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Aufgaben des Triebfahrzeugführers
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Seite 2
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||||
Gültig ab: 13.12.2015
|
||||
werden, ist die Weisung des Zuglei-
|
||||
ters zum Räumen des Ausfahrgleises
|
||||
einzuholen.
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||||
(6) Geben Sie dem Zugleiter nach Ankunft des Zuges
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||||
auf der Betriebsstelle, in der Ausweichanschlussstelle so-
|
||||
wie in der im Streckenbuch angege-
|
||||
benen Betriebsstelle,
|
||||
bis zu der Sie die Fahrerlaubnis erhalten haben, eine Haltmeldung.
|
||||
Geben Sie dem Zugleiter oder dem Fahrdienstleiter der an die Zugleitstrecke
|
||||
angrenzenden Zugmeldestelle auf dessen besondere Anordnung eine Halt-
|
||||
meldung. Die Haltmeldung lautet:
|
||||
„Zug (Nummer) hält in (Betriebsstelle)".
|
||||
Mit der Haltmeldung bestätigt der Triebfahrzeugführer, dass der Zug ange-
|
||||
kommen ist und am gewöhnlichen Halteplatz hält. Die Haltmeldung von einer
|
||||
Ausweichanschlussstelle beinhaltet zusätzlich die Bestätigung, dass der Zug
|
||||
dort eingeschlossen ist. Das Vorhandensein des Zugschlusses ist dazu nicht
|
||||
festzustellen.
|
||||
(7) Bei einer Kreuzung oder Überholung kann der Zugleiter oder Fahrdienstleiter
|
||||
der an die Zugleitstrecke angrenzenden Zugmeldestelle dem Triebfahrzeug-
|
||||
führer des haltenden Zuges den Auftrag erteilen, für einen durchfahrenden
|
||||
Zug eine Durchfahrtmeldung zu geben. Die Durchfahrtmeldung lautet:
|
||||
„Zug (Nummer) ist in (Betriebsstelle) durchgefahren".
|
||||
Der Triebfahrzeugführer darf die Durchfahrtmeldung erst geben, nachdem der
|
||||
durchfahrende Zug an der Spitze seines Zuges vorbeigefahren ist.
|
||||
(8) Wenn es der Zugleiter angeordnet hat, ist durch den Triebfahrzeugführer eine
|
||||
Zugvollständigkeitsmeldung abzugeben. Sie lautet:
|
||||
„Zug (Nummer) vollständig in (Betriebsstelle) angekommen".
|
||||
Die Zugvollständigkeitsmeldung darf durch den Triebfahrzeugführer erst ab-
|
||||
gegeben werden, nachdem der Zug mit Zugschluss an der gekennzeichneten
|
||||
Zugschlussstelle für die Einfahrt vorbeigefahren (Bild 1) bzw. in der Aus-
|
||||
weichanschlussstelle eingeschlossen ist.
|
||||
Die Zugschlussstelle für die Einfahrt ist in einem Bahnhof der Zugleitstrecke
|
||||
örtlich besonders gekennzeichnet, z.B. durch ein Schild „Zugschlussstelle"
|
||||
(Streckenbuch).
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||||
Haltmeldung
|
||||
Durchfahrts-
|
||||
meldung für
|
||||
einen anderen
|
||||
Zug
|
||||
Zugvollstän-
|
||||
digkeitsmel-
|
||||
dung
|
||||
*
|
||||
*
|
||||
*
|
||||
|
||||
Zug- und Rangierfahrten im Signalisierten Zugleitbetrieb durchführen;
|
||||
Aufgaben des Triebfahrzeugführers
|
||||
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||||
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||||
Gültig ab: 13.12.2015
|
||||
Bild 1: Bedingungen für die Abgabe der Zugvollständigkeitsmeldung erfül-
|
||||
len
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||||
|
||||
Bei einer Kreuzung oder Überholung kann der Zugleiter den Triebfahrzeug-
|
||||
führer des haltenden Zuges den Auftrag erteilen, für einen durchfahrenden
|
||||
Zug eine Zugvollständigkeitsmeldung zu geben.
|
||||
Der Zugleiter oder Fahrdienstleiter kann anordnen, dass der Triebfahrzeug-
|
||||
führer nach der Ankunft auf der an die Zugleitstrecke angrenzenden Zugmel-
|
||||
destelle dem Fahrdienstleiter eine Zugvollständigkeitsmeldung abgeben
|
||||
muss.
|
||||
(9) Wird dem Triebfahrzeugfüher vom Zugleiter oder Fahrdienstleiter die mündli-
|
||||
che Weisung „Fahrerlaubnis zurückgenommen" erteilt, hat der Triebfahrzeug-
|
||||
führer das Fahrerlaubnisschild durch das Schild „Fahrerlaubnis zurückge-
|
||||
nommen" zu ersetzen. Der Triebfahrzeugführer hat dem Zugleiter zu bestäti-
|
||||
gen, dass der Zug halten bleibt. Für die Weiterfahrt ist durch den Triebfahr-
|
||||
zeugführer eine neue Fahrerlaubnis einzuholen.
|
||||
2 Zugfahrten in besonderen Fällen
|
||||
(1)
|
||||
a)
|
||||
Bei allen Sperrfahrten und herein-
|
||||
zuholenden Zügen oder Zugteilen
|
||||
hat der Triebfahrzeugführer für das
|
||||
Anbringen des Zugschlusssenders
|
||||
am hinteren Zughaken des letzten
|
||||
Fahrzeuges zu sorgen.
|
||||
|
||||
b)
|
||||
In bestimmten Fällen kann der Zu-
|
||||
gleiter den Triebfahrzeugführer an-
|
||||
weisen, den Infrarotsender nicht zu
|
||||
bedienen.
|
||||
|
||||
|
||||
Fahrerlaubnis
|
||||
zurücknehmen
|
||||
Sperrfahrten
|
||||
Zugschluss-
|
||||
sender
|
||||
Infrarotsender
|
||||
|
||||
Zug- und Rangierfahrten im Signalisierten Zugleitbetrieb durchführen;
|
||||
Aufgaben des Triebfahrzeugführers
|
||||
437.0003
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|
||||
Gültig ab: 13.12.2015
|
||||
Das Schiebetriebfahrzeug muss stets
|
||||
bis zu einem Bahnhof am Zug bleiben
|
||||
und mit dem Zug gekuppelt sein. Der
|
||||
Triebfahrzeugführer der Zuglokomotive
|
||||
hat für das Anbringen des Zugschluss-
|
||||
senders am hinteren Zughaken des
|
||||
Schiebetriebfahrzeugs zu sorgen.
|
||||
|
||||
(2) Wenn es der Zugleiter zur Durchführung von Zügen mit Lü-Sendungen an-
|
||||
ordnet, hat der Triebfahrzeugführer zu prüfen, dass die in den Fahrweg ein-
|
||||
mündenden Gleisabschnitte bis zu der Stelle frei sind, die der Zugleiter dem
|
||||
Triebfahrzeugführer genannt hat. Der Triebfahrzeugführer hat dem Zugleiter
|
||||
das Freisein der genannten Gleisabschnitte zu bestätigen.
|
||||
3 Zugfahrten bei technischen und betrieblichen Unregel-
|
||||
mäßigkeiten
|
||||
(1)
|
||||
a) Kommt ein Zug wegen Haltstellung eines Einfahrsignals zum Halten, hat
|
||||
der Triebfahrzeugführer die Weisung des Zugleiters einzuholen. Der Zu-
|
||||
gleiter kann den Triebfahrzeugführer mit der Bedienung der Signalanforde-
|
||||
rungstaste beauftragen.
|
||||
b) Kommt das Ausfahrsignal
|
||||
nach der Anforderung mit dem In-
|
||||
frarotsender
|
||||
zum erwarteten Zeitpunkt
|
||||
nicht in die Fahrtstellung, hat der Triebfahrzeugführer die Weisung des Zu-
|
||||
gleiters einzuholen. Der Zugleiter kann den Triebfahrzeugführer mit der
|
||||
Bedienung der Signalanforderungstaste beauftragen.
|
||||
(2) Nach einer unzulässigen Vorbeifahrt an einem Haltsignal, hat der Triebfahr-
|
||||
zeugführer die Weisung des Zugleiters einzuholen. Der Triebfahrzeugführer
|
||||
darf den Zug nur mit Zustimmung des Zugleiters zurücksetzen. Eine vom Zug
|
||||
aufgefahrene Rückfallweiche muss dazu vollständig geräumt und nach der
|
||||
Räumung das der Überwachung dienende Signal die Befahrbarkeit gegen die
|
||||
Spitze anzeigen.
|
||||
(3)
|
||||
Wenn der Zugleiter bei einer Zugfahrt
|
||||
mit besonderem Auftrag den Trieb-
|
||||
fahrzeugführer mit SZB-Befehl d)
|
||||
Nr. 2 beauftragt hat, die richtige Stel-
|
||||
lung der Weichen zu prüfen und zu
|
||||
sichern, ist wie folgt zu handeln:
|
||||
Der Triebfahrzeugführer hat sich da-
|
||||
von zu überzeugen, dass die Wei-
|
||||
chenzungen zur Fahrt nach links
|
||||
oder rechts richtig gestellt sind,
|
||||
der Triebfahrzeugführer bedient die
|
||||
Stelltaste an der Ortsbedieneinrich-
|
||||
tung der elektrisch gestellten Weiche.
|
||||
Dabei prüft er, ob die Meldelampe an
|
||||
der Ortsbedieneinrichtung aufleuch-
|
||||
Zug mit
|
||||
Schiebetrieb-
|
||||
fahrzeug
|
||||
Züge mit Lü-
|
||||
Sendungen
|
||||
Einfahrsignal
|
||||
Ausfahrsignal
|
||||
Unzulässige
|
||||
Vorbeifahrt an
|
||||
Haltsignalen
|
||||
Prüfen der
|
||||
Weichenstel-
|
||||
lung bei Zug-
|
||||
fahrten nicht
|
||||
durch Fahrt-
|
||||
stellung eines
|
||||
Hauptsignals
|
||||
*
|
||||
|
||||
Zug- und Rangierfahrten im Signalisierten Zugleitbetrieb durchführen;
|
||||
Aufgaben des Triebfahrzeugführers
|
||||
437.0003
|
||||
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|
||||
|
||||
Gültig ab: 13.12.2015
|
||||
tet und die Ordnungsstellung anzeigt.
|
||||
Wird die Ordnungsstellung nicht an-
|
||||
gezeigt, hat der Triebfahrzeugführer
|
||||
die Weiche vor dem Befahren durch
|
||||
Handverschluss zu sichern und den
|
||||
Zugleiter zu verständigen.
|
||||
(4)
|
||||
Der Triebfahrzeugführer kann nach
|
||||
einer Einfahrt mit besonderem Auf-
|
||||
trag durch den Zugleiter beauftragt
|
||||
werden, die Rangierfreigabe zu be-
|
||||
dienen, die freien Hauptgleise ein-
|
||||
zeln freizuschalten sowie die freien
|
||||
und besetzten Hauptgleise dem Zu-
|
||||
gleiter zu melden.
|
||||
|
||||
(5) Kann der Triebfahrzeugführer zum Einholen der Fahrerlaubnis keine Verstän-
|
||||
digung über Zugfunk oder über die Streckenfernsprechverbindung herbeifüh-
|
||||
ren, ist zu versuchen über eine andere Telekommunikationseinrichtung oder
|
||||
durch Vermittlung einer anderen Betriebsstelle, Verbindung mit dem Zugleiter
|
||||
aufzunehmen. Ist dies nicht möglich, darf nicht weitergefahren werden.
|
||||
4 Rangieren
|
||||
(1) Wenn der Triebfahrzeugführer sich bei Rangierfahrten im Führerraum an der
|
||||
Spitze der Rangierfahrt befindet, alle Fahrzeuge an die Hauptluftleitung ange-
|
||||
schlossen und alle brauchbaren Bremsen eingeschaltet sind und festgestellt
|
||||
wurde, dass alle eingeschalteten Druckluftbremsen ordnungsgemäß wirken,
|
||||
darf der Triebfahrzeugführer allein rangieren. Bei einer Rangierfahrt werden
|
||||
- einzelne arbeitende Triebfahrzeuge,
|
||||
- eine Gruppe gekuppelter Fahrzeuge, von denen mindestens ein Fahrzeug
|
||||
ein arbeitendes Triebfahrzeug ist,
|
||||
bewegt.
|
||||
In diesen Fällen ist der Triebfahrzeugführer für die sichere und zweckmäßige
|
||||
Durchführung der einzelnen Rangierfahrten verantwortlich.
|
||||
(2) Vor Beginn des Rangierens muss der Triebfahrzeugführer die Zustimmung
|
||||
des Zugleiters einholen. Für das Rangieren auf Nebengleisen ist sie nur er-
|
||||
forderlich, wenn es im Streckenbuch vorgeschrieben ist.
|
||||
Nach erteilter Zustimmung ist für die einzelnen Rangierbewegungen - auch
|
||||
beim Wechsel der Fahrtrichtung - keine weitere Zustimmung des Zugleiters
|
||||
erforderlich.
|
||||
(3) Der Triebfahrzeugführer muss danach die Rangierfreigabe bedienen und die
|
||||
Bedienung dem Zugleiter melden.
|
||||
Nach Bedienung der Rangierfreigabe ist zur Vorbeifahrt einer Rangierfahrt an
|
||||
Haltsignalen keine mündliche Zustimmung des Weichenwärters erforderlich.
|
||||
(4) Soll auf einem Bahnhof gleichzeitig mit mehreren Rangierfahrten rangiert
|
||||
werden, bestimmt der Zugleiter einen verantwortlichen Triebfahrzeugführer für
|
||||
die Bedienung der Rangierfreigabe
|
||||
Einfahrt mit
|
||||
besonderem
|
||||
Auftrag
|
||||
Gestörte Ver-
|
||||
ständigung
|
||||
Allgemein
|
||||
Zustimmung
|
||||
einholen
|
||||
Rangierfreiga-
|
||||
be bedienen,
|
||||
Vorbeifahrt an
|
||||
Haltsignalen
|
||||
Verantwortli-
|
||||
che Triebfahr-
|
||||
zeugführer
|
||||
*
|
||||
*
|
||||
*
|
||||
|
||||
Zug- und Rangierfahrten im Signalisierten Zugleitbetrieb durchführen;
|
||||
Aufgaben des Triebfahrzeugführers
|
||||
437.0003
|
||||
Seite 6
|
||||
Gültig ab: 13.12.2015
|
||||
und der Gleisfreischaltung.
|
||||
(5) Muss auf dem Einfahrgleis über die Rangierhalttafel oder, wo keine aufgestellt
|
||||
ist, über die Zugschlussstelle für die Einfahrt hinaus rangiert werden, hat der
|
||||
Triebfahrzeugführer die Zustimmung des Zugleiters einzuholen. Der Zugleiter
|
||||
erteilt seine Zustimmung durch Übermittlung des SZB-Befehls e). Der Trieb-
|
||||
fahrzeugführer hat dem Zugleiter den Inhalt des Befehls zu wiederholen und
|
||||
nach Beendigung des Rangierens auf dem Einfahrgleis die Rückkehr aller
|
||||
Fahrzeuge zu melden.
|
||||
(6)
|
||||
Soll ein Zug ausfahren, dürfen im Aus-
|
||||
fahrgleis außer dem Zug keine ande-
|
||||
ren Fahrzeuge aufgestellt sein. Der
|
||||
Triebfahrzeugführer hat die Fahrzeuge
|
||||
vor der Ausfahrt des Zuges in einem
|
||||
anderen Gleis aufzustellen oder den
|
||||
Zug in ein freies Ausfahrgleis umzu-
|
||||
setzen.
|
||||
|
||||
(7) Nach Beendigung des Rangierens sind folgende Maßnahmen erforderlich:
|
||||
a)
|
||||
Der Triebfahrzeugführer hat durch
|
||||
Hinsehen zu prüfen, ob
|
||||
die Hauptgleise bis zur Rangierhalt-
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tafel, wenn keine aufgestellt ist, bis
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zu der Zugschlussstelle für die Ein-
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fahrt frei sind,
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einmündende Gleisabschnitte bis
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zur Flankenschutzeinrichtung, sonst
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zum Grenzzeichen frei sind und
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das vom Zug besetzte Gleis vor der
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Zugspitze und hinter dem Zug-
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schluss frei ist (Bild 2).
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b) Die Rangierfreigabe ist in Grundstellung zu bringen.
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c)
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Durch Bedienen der Gleisfreischal-
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tung sind die freien Hauptgleise
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einzeln freizuschalten.
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d) Dem Zugleiter ist die Grundstellung der Rangierfreigabe
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und die freien und besetzten
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Hauptgleise zu melden.
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Soll ein Zug aus einem Gleis aus-
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fahren, in dem vorher rangiert wur-
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de, hat der Triebfahrzeugführer
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dem Zugleiter zu bestätigen, dass
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sich in diesem Gleis außer dem
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ausfahrenden Zug keine weiteren
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Fahrzeuge befinden.
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Auf dem Ein-
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fahrgleis ran-
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gieren
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Fahrzeuge im
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Ausfahrgleis
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Beendigung
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des Rangie-
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rens
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Freisein der
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Gleise prüfen
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Rangierfreiga-
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be in Grund-
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stellung brin-
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gen
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Gleisfreischal-
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tung bedienen
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Meldungen
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abgeben
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Zug- und Rangierfahrten im Signalisierten Zugleitbetrieb durchführen;
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Aufgaben des Triebfahrzeugführers
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437.0003
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Seite 7
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Gültig ab: 13.12.2015
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Bild 2: Freisein der Gleise prüfen
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(8) Nach Beendigung des Rangierens kann der Zugleiter den Triebfahrzeugführer
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zur Durchführung einer Zugfahrt mit Lü-Sendungen beauftragen, das Freisein
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der in die Fahrstraße einmündenden Gleisabschnitte zu prüfen. Dabei sind die
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vom Zugleiter bezeichneten Gleisabschnitte auf Freisein zu prüfen und das
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Ergebnis zu melden.
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Freisein der
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Gleisabschnit-
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te prüfen
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