Merge commit 'cfaf67010017eab368216aded483a64126dbcb2e' as 'bahn/wissensdatenbank'
This commit is contained in:
+787
@@ -0,0 +1,787 @@
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domain: "regelwerk"
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tool: "allgemein"
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scope: "allgemein"
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tags: ["domain:regelwerk", "tool:allgemein", "scope:allgemein", "regelwerk", "betrieblich-technisch"]
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owners: []
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component_type: "pdf"
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source: "www.dbinfrago.com"
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url: "https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13174614/9ee622df487465cd49e302f26fc44a17/Ril-481-0202-INB-2026-data.pdf"
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last_updated: "2026-06-26"
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review_status: "approved"
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review_notes: ""
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content_hash: "909101fe9094e67d"
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contact: "einfachbahn@deutschebahn.com"
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meta_fingerprint: "395b4acb40093e35"
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DB InfraGO AG | Sitz: Frankfurt am Main | Registergericht: Frankfurt am Main
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HRB 50879 | USt-IdNr.: DE 199861757 | Vorsitz des Aufsichtsrats: Berthold Huber
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Vorstand: Dr. Philipp Nagl (Vorsitz), Jens Bergmann, Dr. Christian Gruß, Heike Junge-Latz,
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Klaus Müller, Heinz Siegmund, Ralf Thieme
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Nähere Informationen zur Datenverarbeitung der DB InfraGO AG finden Sie hier: www.dbinfrago.com/datenschutz
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DB InfraGo AG
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DB InfraGo
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I.IBB 32
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Adam-Riese-Straße 11-13
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60327 Frankfurt am Main
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Deutschland
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Marco Siedel
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||||
Marco.Siedel@deutschebahn.com
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069 26531621
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015152706209
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Zeichen: I.IBB 32 Sie
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DB InfraGo AG | I.IBB 32
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Adam-Riese-Straße 11-13 | 60327 Frankfurt am Main
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Zugangsberechtigte und Kunden der DB
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InfraGO AG
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sowie
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gemäß Verteiler Richtlinie Nr.
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25.11.2025
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Aktualisierung der Richtlinien 481.0101, 481.0202, 481.0204, 481.0205, 481.0301 und
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481.0302 mit Inkraftsetzungsdatum 14.12.2025
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Sehr geehrte Damen und Herren,
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die Neuherausgabe der Richtlinien 481.0101, 481.0103 mit Anhang 481.0103A01, 481.0202,
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481.0204, 481.0205, 481.0301 und 481.0302 gilt ab 14.12.2025. Folgende Richtlinien und
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Anhänge entfallen:
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481.0101A01 Buchstabiertafel
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481.0202A01 Buchstabiertafel
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481.0204A04 Buchstabiertafel
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481.0205A02 Buchstabiertafel.
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Erläuterungen
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Allgemein
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In den Richtlinien sind Zeilen mit Textänderungen am Rand durch „ *“ gekennzeichnet.
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481.0101 - Grundlagen für drahtgebundene Fernsprechverbindungen
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481.0101 - Abschnitt 1 Geltungsbereich
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Entfällt
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481.0101 – Abschnitt 2 Allgemeines (neu Abschnitt 1)
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Ergänzung der Abschnittsüberschrift. Neu: Allgemeines zu drahtgebundenen
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Fernsprechverbindungen
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481.0101 – Abschnitt 2 Allgemeines zu drahtgebundenen Fernsprechverbindungen
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(neu Abschnitt 1) Absatz 2
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Ergänzung des Randvermerkes. Neu: Ausfall der Streckenfernsprechverbindung
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481.0101 – Abschnitt 2 Allgemeines zu drahtgebundenen Fernsprechverbindungen
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(neu Abschnitt 1) Absatz 3
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Änderung des Wortlautes von „…können sein“ in „…sind:“ . Neu: Stationäre Teilnehmer sind:
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481.0101 – Abschnitt 2 Allgemeines zu drahtgebundenen Fernsprechverbindungen
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(neu Abschnitt 1) Absatz 4
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Änderung des Wortlautes von „…können sein“ in „…sind:“ . Neu: Mobile Teilnehmer sind:
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481.0101 – Abschnitt 3 Fernsprechverbindungen (neu Abschnitt 2)
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Änderung der Abschnittsnummerierung
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481.0101 – Abschnitt 3 Fernsprechverbindungen (neu Abschnitt 2) Absatz 1(10)
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Redaktionelle Änderung durch Ergänzung von „DB InfraGO AG“
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481.0101 – Abschnitt 3 Fernsprechverbindungen (neu Abschnitt 2) Absatz 3
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Aktualisierung der Leiterbezeichnungen und redaktionelle Änderung der Richtlinienbezeichnung
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von „Vordruck“ auf „Richtlinie“
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481.0101 – Abschnitt 3 Fernsprechverbindungen (neu Abschnitt 2) Absatz 4
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Aktualisierung der Leiterbezeichnungen und redaktionelle Änderung der Richtlinienbezeichnung
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von „Vordruck“ auf „Richtlinie“
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481.0101 – Abschnitt 4 Unbesetzte Fernsprechstellen auf der freien Strecke (neu Abschnitt
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3) Absatz 1
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Änderung des Wortlautes von „…sind…“ in „…können: …“ . Neu: Auf der freien Strecke können
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unbesetzte Fernsprechstellen eingerichtet sein.
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481.0101 – Abschnitt 4 Unbesetzte Fernsprechstellen auf der freien Strecke (neu Abschnitt
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3) Absatz 3
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Redaktionelle Änderung durch entfernen des Leerzeichens bei der Abkürzung „z.B. “
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481.0101 – Abschnitt 4 Unbesetzte Fernsprechstellen auf der freien Strecke (neu Abschnitt
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3) Absatz 4
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Ergänzung des Randvermerkes. Neu: Hinweisschild
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481.0101 – Abschnitt 5 Notruffernsprecher in Tunneln (neu Abschnitt 4) Absatz 1 (1+3)
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Änderung der Bezeichnung von „Bahntunnel“ in „Tunnel“. Neu: In Tunneln von mehr als 500 m
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Länge sind als Bestandteil des Selbstrettungskonzeptes an folgenden Standorten
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Notruffernsprecher mit Notruftaste.
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481.0101 – Abschnitt 6 Gespräche führen und überwachen (neu Abschnitt 5)
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Änderung der Abschnittsnummerierung
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481.0101 – Abschnitt 6 Gespräche führen und überwachen (neu Abschnitt 5) Absatz 6
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Aktualisierung durch Entfall des Nothaltauftrages. Neu: Der Nothaltauftrag wird mit dem
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Wortlaut gemäß Ril 408.0581 und Ril 408.2581 abgegeben.
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481.0101 – Abschnitt 6 Gespräche führen und überwachen (neu Abschnitt 5) Absatz 8
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Aktualisierung durch Entfall der Punkte 1 bis 10. Neu: Buchstabiertafel gemäß Ril 408.0056
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verwenden.
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481.0101 – Abschnitt 6 Gespräche führen und überwachen (neu Abschnitt 5) Absatz 10
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Redaktionelle Änderung durch Änderung von „Regelungen“ in „Zusätzen“ und von
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„Konzernrichtlinie“ in „Richtlinie“ . Neu: Störungen der Telekommunikationsanlagen werden der
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in den Örtlichen Zusätzen zu dieser Richtlinie genannten Stelle gemeldet.
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481.0202 - Gespräche über analogen Funk führen
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481.0202 – Abschnitt 3 Grundsätze Absatz 5
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Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Internationale Buchstabiertafel gemäß Ril
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408.0056 verwenden und Zahlen einzeln aufzählen.
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481.0202 – Abschnitt 3 Grundsätze Absatz 8
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Redaktionelle Änderung durch Aufzählungen mit Anführungsstrichen.
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481.0202 – Abschnitt 4 Notdurchsage, Nothaltauftrag Absatz 1
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Aktualisierung im Satz 1 durch das Einfügen der Bezeichnung „…mit Nothaltauftrag“ . Neu: Eine
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Notdurchsage mit Nothaltauftrag wird gegeben, wenn bei drohender Gefahr oder Notfällen ein
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Auftrag oder eine Meldung dringend abgegeben werden muss.
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Aktualisierung durch Entfall des letzten Satzes.
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481.0202 – Abschnitt 4 Notdurchsage, Nothaltauftrag Absatz 2
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Aktualisierung im Satz 1 durch einfügen der Bezeichnung „…Nothaltauftrag innerhalb einer…“ .
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Neu: Der Nothaltauftrag innerhalb einer Notdurchsage eines Tf erreicht immer den ZF-Bediener,
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ggf. auch andere mobile Teilnehmer.
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481.0202 – Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 2
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Aktualisierung im Satz 3 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in
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„Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her.
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481.0202 – Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 3
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Aktualisierung im Satz 4 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in
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„Durchsageverbindung“ . Neu: Anschließend stellt der Übende eine Durchsageverbindung her.
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481.0202 – Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 4
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Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in
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„Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her.
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481.0202 – Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 5
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Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in
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„Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her.
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481.0202 – Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 6
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Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in
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„Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her.
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481.0202 – Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 7
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Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in
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„Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her.
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481.0202 – Abschnitt 6 Arbeiten und Störungen Absatz 1
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Aktualisierung der Leiterbezeichnungen im Satz 2 sowie der Funktionsbezeichnung im Satz
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6
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481.0202 – Abschnitt 7 Nachschieben von Zügen Absatz 1
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Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung der Bezeichnung von „Betriebsstellenbuch“ in
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„Streckenbuch“
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481.0204 - Gespräche über analogen Zugfunk der Bauform VZF 95 führen
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481.0204 - Abschnitt 2 Geltungsbereich
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Entfällt
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481.0204 - Abschnitt 3 Grundsätze (neu Abschnitt 2)
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Änderung der Abschnittsnummerierung
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481.0204 - Abschnitt 4 Stationäre Anlagen des VZF 95 (neu Abschnitt 3)
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Änderung der Abschnittsnummerierung
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481.0204 - Abschnitt 5 Mobile Anlagen des VZF 95 (neu Abschnitt 4)
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Änderung der Abschnittsnummerierung
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481.0204 - Abschnitt 6 Betriebliche Nutzung (neu Abschnitt 5)
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Änderung der Abschnittsnummerierung
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481.0204 - Abschnitt 6 Betriebliche Nutzung (neu Abschnitt 5) Absatz 2
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Aktualisierung im Satz 2 durch Änderung der Bezeichnung von „Buchfahrplan“ in „Fahrplan“.
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Neu: Der Tf muss die Betriebsarten C bzw. O nach den Angaben im Fahrplan ständig betriebs-
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bereit halten.
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481.0204 - Abschnitt 6 Betriebliche Nutzung (neu Abschnitt 5) Absatz 3
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Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Zur Wahrung der Sprechdisziplin bei der
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Gesprächsabwicklung muss die Ril 408.0056 beachtet werden.
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481.0204 - Abschnitt 6 Betriebliche Nutzung (neu Abschnitt 5) Absatz 4
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Aktualisierung durch Streichung des 1.Satzes.
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481.0204 - Abschnitt 7 Besonderheiten Ausrüstungsstufe 2 (neu Abschnitt 6)
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Änderung der Abschnittsnummerierung
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481.0204 - Abschnitt 8 Maßnahmen bei Arbeiten und Störungen am VZF 95 (neu Abschnitt
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7)
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Änderung der Abschnittsnummerierung
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481.0205 - Grundlagen für Verbindungen des Zugfunks im GSM-R-Netz
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481.0205 – Abschnitt 1 Geltungsbereich Absatz 1
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Aktualisierung des Geltungsbereichs. Neu: Diese Richtlinie gilt für das GSM-R-Netz der DB
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InfraGO AG.
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481.0205 – Abschnitt 2 GSM-R Systembeschreibung Absatz 2
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Änderung der Abschnittsüberschrift von „Allgemeines“ in „GSM-R Systembeschreibung“
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481.0205 - Abschnitt 2 GSM-R Systembeschreibung Absatz 3 b
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Aktualisierung durch Entfall des letzten Absatzes
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481.0205 - Abschnitt 6 Notruf, Gesprächsabwicklung, Sprachaufzeichnung Absatz 2
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Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Internationale Buchstabiertafel gemäß Ril
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408.0056 verwenden.
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481.0205 - Abschnitt 8 Fahrzeugfernüberwachungseinrichtungen Absatz 2
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Aktualisierung durch die Bezeichnung „EVU“ und Änderung der Bezeichnung von „Zusätzen“ in
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||||
„Unterlagen“ .
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Neu: Meldewege und weitere Besonderheiten können den Triebfahrzeugführern im Streckenbuch
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||||
EVU und den für Abhilfe zuständigen Stellen der Eisenbahnverkehrsunternehmen in deren
|
||||
örtlichen Unterlagen für Mitarbeiter auf Betriebsstellen bekannt gegeben werden.
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481.0205 - Abschnitt 9 Instandhaltung und Störungen Absatz 4
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Redaktionelle Änderung durch Änderung des Wortes von „…am… “ in „…auf dem… “ .
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Neu: Erhält der Triebfahrzeugführer während der Fahrt am Zugfunk-Fahrzeuggerät eine
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||||
Störungsmeldung, die auf eine Funklücke oder eine Störung des Zugfunk-Fahrzeuggeräts
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||||
hinweist und durch die ein Verbindungsaufbau nicht mehr möglich ist, muss er grundsätzlich auf
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||||
dem nächsten Bahnhof anhalten.
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||||
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||||
481.0205 - Abschnitt 9 Instandhaltung und Störungen Absatz 5
|
||||
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||||
Redaktionelle Änderung durch Schärfung von „GSM-R-Gerät“ in „GSM-R-Endgerät“ . Neu: So kann
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||||
z. B. der Triebfahrzeugführer bei Ausfall des Zugfunk-Fahrzeuggeräts ein ihm zur Verfügung
|
||||
gestelltes tragbares GSM-R-Endgerät, auch durch Nutzung des Mobilfunknetzes P-GSM (D), oder
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||||
ein öffentliches Mobiltelefon nutzen, um eine Verbindung zu einem ortsfesten Teilnehmer
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||||
herzustellen.
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481.0301 - Gespräche über analogen Funk führen
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481.0301 - Abschnitt 1 Technische Voraussetzung Absatz 5
|
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||||
Redaktionelle Änderung im letzten Absatz durch Änderung von „Vordruck“ in „Richtlinie“ und
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Streichung der Bezeichnung „…zu den örtlichen Zusätzen für Mitarbeiter auf Betriebsstellen der
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||||
Eisenbahnverkehrsunternehmen“. Neu: Die regionale Leitung stellt das örtliche Rangierfunk-
|
||||
Teilnehmerverzeichnis nach Ril 481.0301V01 auf. Das Verzeichnis ist zum Streckenbuch EIU und
|
||||
zu den örtlichen Zusätzen für Mitarbeiter auf Betriebsstellen der
|
||||
Eisenbahnverkehrsunternehmen zu entnehmen.
|
||||
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481.0301 - Abschnitt 2 Betriebliche Bestimmungen Absatz 12
|
||||
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||||
Aktualisierung durch Anpassung des Nothaltauftrages. Neu: Nothaltaufträge sind gemäß Ril
|
||||
408.0581 und Ril 408.2581 durchzusagen.
|
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Seite 8 von 9
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||||
481.0302 - Grundlagen für Verbindungen zum Rangieren im GSM-R-Netz
|
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||||
481.0302 - Abschnitt 2 Allgemeines
|
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||||
Änderung der Abschnittsüberschrift von „Allgemeines“ in „Systembeschreibung“
|
||||
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481.0302 - Abschnitt 2 Systembeschreibung Absatz 2
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||||
Redaktionelle Änderung durch Ergänzung des Wortes „Netz“ .
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Neu: Rangieren mit GSM-R Netz unterstützt den sicheren und pünktlichen Bahnbetrieb und
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||||
dient in erster Linie der Verständigung zwischen Triebfahrzeugführer und Weichenwärter.
|
||||
|
||||
481.0302 - Abschnitt 2 Systembeschreibung Absatz 5
|
||||
|
||||
Aktualisierung durch Änderung im Satz 1 von „Betriebsstellenbuch“ in „Streckenbuch-EIU“ .
|
||||
Neu: Für alle Betriebsstellen, auf denen planmäßig rangiert wird, wird ein Rangierfunk-
|
||||
Teilnehmerverzeichnis erstellt. Das Rangierfunk-Teilnehmerverzeichnis ist Bestandteil des
|
||||
Streckenbuch EIU.
|
||||
Redaktionelle Änderung des letzten Absatzes durch Änderung von „Netz“ in „InfraGO“ .
|
||||
Neu: Die Eisenbahnverkehrsunternehmen erhalten Verzeichnisse für ihre Mitarbeiter durch das
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||||
Kundenmanagement der DB InfraGO AG.
|
||||
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||||
481.0302 - Abschnitt 5 Notruf Absatz 2
|
||||
|
||||
Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Beim Rangieren im mit GSM-R Netz ist der
|
||||
Nothaltauftrag gemäß Ril 408.0581 und Ril 408.2581 abzugeben.
|
||||
|
||||
481.0302 - Abschnitt 5 Notruf Absatz 3
|
||||
|
||||
Aktualisierung des Randvermerks durch Änderung von „Notdurchsage“ in „Durchsage im
|
||||
Notruf“ . Neu: Durchsage im Notruf weiterleiten.
|
||||
Aktualisierung durch Änderung im Satz 2 von „Betriebsstellenbuch“ in „Streckenbuch-EIU“ .
|
||||
Neu: Im Streckenbuch EIU ist festgelegt, welcher ortsfeste Teilnehmer Notdurchsagen bei Bedarf
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||||
aus dem gerade verwendeten in das jeweils andere Kommunikationsverfahren (auch von und
|
||||
nach RiN) weiterleiten muss, um alle zu informierenden Teilnehmer zu erreichen.
|
||||
|
||||
481.0302 – Abschnitt 6 Rangiergespräche führen Absatz 1
|
||||
|
||||
Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Zur Wahrung der Sprechdisziplin bei der
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||||
Gesprächsabwicklung muss die Ril 408.0056 beachtet werden.
|
||||
Aktualisierung des letzten Aufführungsabsatzes (Neu: zukünftig einzigen Aufzählung).
|
||||
Neu: Abweichend muss - außer beim Kontroll- und Ziel- sprechen nicht wiederholt werden.
|
||||
|
||||
481.0302 – Abschnitt 8 Rangieren in Rangierfunkgruppen Hinweisabsatz
|
||||
|
||||
Aktualisierung durch Streichung des letzten Satzes.
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||||
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Seite 9 von 9
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||||
481.0302 – Abschnitt 9 Instandhaltung und Störungen Absatz 2
|
||||
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||||
Redaktionelle Änderung durch Änderung von „Netz“ in „InfraGO“ . Neu: Bei planbaren Arbeiten,
|
||||
mit Außerbetriebnahme des GSM-R-Netzes über einen längeren Zeitraum, müssen die
|
||||
Eisenbahnverkehrsunternehmen durch das Kundenmanagement der DB InfraGO AG
|
||||
benachrichtigt werden.
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||||
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||||
|
||||
Mit freundlichen Grüßen
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||||
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||||
DB InfraGO AG
|
||||
|
||||
|
||||
|
||||
|
||||
gez.
|
||||
|
||||
Leiter I.IBB 32
|
||||
|
||||
Richtlinie
|
||||
Bahnbetrieb Telekommunikationsanlagen bedienen
|
||||
Gespräche über analog Funk führen 481.0202
|
||||
Seite 1
|
||||
|
||||
Fachautor: I.IBB 32; Marco Siedel; Tel.: info481@deutschebahn.com Gültig ab: 14.12.2025
|
||||
|
||||
1 Abkürzungen
|
||||
|
||||
Bd Bereichsdisponent BZ
|
||||
BZ Betriebszentrale
|
||||
EVU Eisenbahnverkehrsunternehmen
|
||||
EVZS Entstörungsveranlassende zuständige Stelle
|
||||
Fdl Fahrdienstleiter
|
||||
Fz Fahrzeug
|
||||
La Zusammenstellung der vorübergehenden Langsamfahrstellen und
|
||||
anderen Besonderheiten
|
||||
MA Mitarbeiter
|
||||
Sbk Selbsttätiges Blocksignal
|
||||
Tf Triebfahrzeugführer
|
||||
Tfz Triebfahrzeug
|
||||
Zd Zugdisponent BZ
|
||||
Zes Zentralschaltstelle
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ZF Zugfunk
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Zl Zugleiter
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Zlr Zuglenker
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Zp Zugpersonal
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Zub Zugbegleiter
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2 Geltungsbereich
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(1) Die Richtlinie (Ril) gilt für die DB InfraGO AG auf mit analogem Zugfunk (ZF)
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betriebenen Strecken.
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Hinweis:
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Die Regeln für die Bauform VZF 95 sind in der Richtlinie 481.0204 enthalten.
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3 Grundsätze
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(1) Der ZF basiert auf einem bahnspezifischen Funknetz und unterstützt in hohem
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Maße die sichere, flüssige und pünktliche Betriebsdurchführung. Deshalb muss
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der Gesprächsabwicklung über ZF stets Vorrang vor Gesprächen über ggf. ver-
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fügbare öffentliche Mobilfunkgeräte eingeräumt werden.
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Hinweis für planende Stellen:
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Ausnahmen und Abweichungen von den Regeln genehmigt ausschließlich die
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geschäftsverantwortliche Stelle.
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Grundsatz
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Zweck
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Gespräche über analog Funk führen 481.0202
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Gültig ab: 14.12.2025
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Die örtlichen Zusätze zu den Regeln müssen zweimal im Kalenderjahr und zusätz-
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lich bei baulichen Veränderungen und bei Änderungen von Betriebsverfahren da-
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hingehend überprüft werden, ob Änderungen oder Ergänzungen notwendig sind.
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(2) Folgende Verbindungsmöglichkeiten sind zulässig und in nachfolgender Ta-
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belle mit "X" gekennzeichnet:
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Verbindungsmöglichkeiten
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Verbindungs-
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möglichkeiten
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Gültig ab: 14.12.2025
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(3) Die ZF-Bediener stellen die Sprechverbindungen zu den mobilen Teilnehmern
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her und können abhängig vom vorhandenen ZF -System Gespräche zwischen
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stationären und mobilen Teilnehmern vermitteln.
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ZF-Bediener, die nicht gleichzeitig Fdl sind, dürfen Tf keine Aufträge erteilen,
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für die nur der Fdl zuständig ist, z. B. Aufträge zur Weiterfahrt nach unvorher-
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gesehenem Halt.
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(4) Für die Gespräche gelten folgende Prioritäten:
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- Notruf/Notdurchsage,
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- Übermittlung von Meldungen und Aufträgen, z. B. Übermittlung eines Be-
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fehls vom Fdl an den Tf,
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- Dispositionsgespräche über den Zuglauf zwischen BZ und Tf,
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- sonstige Gespräche, z.B. Vormeldung des Zugpersonals von Überbeset-
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zung eines Reisezuges.
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(5) Zur Wahrung der Sprechdisziplin bei der Gesprächsabwicklung muss beachtet
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werden:
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- Internationale Buchstabiertafel gemäß Ril 408.0056 verwenden und Zahlen
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einzeln aufzählen.
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Der ZF-Bediener darf sich – ausgenommen während der Übermittlung von Be-
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fehlen – in Gespräche einschalten und bei zu langer Dauer auf Beendigung des
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Gesprächs drängen. Wird die Abgabe eines Notrufes erforderlich, müssen alle
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bestehenden, niedriger priorisierten Gespräche getrennt werden.
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(6) Der Tf muss das ZF -Fahrzeuggerät vor Beginn einer Zugfahrt in Betrieb neh-
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men. Bei Wechsel in einen neuen Kanalbereich oder in den GSM -R-ZF muss
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er das ZF-Fahrzeuggerät entsprechend den Angaben im Fahrplan umschalten.
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Im Zugendbahnhof oder bei Wechsel des T riebfahrzeugs muss das ZF -Fahr-
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zeuggerät sofort nach Ankunft auf den Ortskanal umgeschaltet oder bei Be-
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triebsart A ausgeschaltet werden. Bei Fahrtrichtungswechsel ist das ZF -Fahr-
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zeuggerät im unbesetzten Führerraum auszuschalten. Es darf nicht vor den
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oben genannten Situationen ein-, um- oder ausgeschaltet werden.
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(7) Bei Betriebsart E sind folgende Zusatzkennzeichen zugelassen:
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ZF-Bediener
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Prioritäten der
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Gespräche
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Sprechdiszip-
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lin
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Zeitpunkt des
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Einschaltens,
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Umschaltens,
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Ausschaltens
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Zusatzkenn-
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zeichen bei
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Betriebsart E
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*
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*
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Betriebsart E
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(8) Die ZF-Bediener und die Fdl/Zl, die nicht selbst ZF -Bediener sind, müssen in
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der Handhabung des ZF
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- vor dem erstmaligen Einsatz
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- danach jährlich einmal
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unterwiesen werden.
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Das Üben des Aufbaus einer Notrufverbindung und der Abgabe einer Probe-
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||||
durchsage kann mit der Unterweisung verbunden werden.
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Zuständig für die Unterweisung sind die Leiter Betrieb der DB InfraGO AG.
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||||
Die Unterweisung muss im Rahmen der Überwachung der Mitarbeiter am Ar-
|
||||
beitsplatz dokumentiert werden.
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(9) Um Handlungssicherheit und Einhaltung der Sprechdisziplin bei den Mitarbei-
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||||
tern im Bahnbetrieb beobachten und auftretende Mängel gezielt beseitigen zu
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||||
können sowie zur Beweissicherung nach Eintritt eines gefährlichen Ereignisses
|
||||
im Eisenbahnbetrieb und sons tiger Unregelmäßigkeiten auch zur Entlastung
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||||
beteiligter Mitarbeiter, werden ZF -Gespräche zwischen Zugpersonal und orts-
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||||
festen Teilnehmern aufgezeichnet und können ausgewertet werden. Die Auf-
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zeichnung erfolgt bei zentralen ZF -Bedienstellen der BZ und dezent ralen ZF-
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Bedienstellen für ZF.
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Unterweisung
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der stationä-
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ren Mitarbeiter
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Aufzeichnung
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der ZF-Ge-
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spräche
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4 Notdurchsage, Nothaltauftrag
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(1) Eine Notdurchsage mit Nothaltauftrag wird gegeben, wenn bei drohender Ge-
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||||
fahr oder Notfällen ein Auftrag oder eine Meldung dringend abgegeben werden
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||||
muss. Inhalt einer Notdurchsage kann die Meldung einer Betriebsgefahr, ein
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||||
Nothaltauftrag, eine Notfallmeldung oder das Anfordern von Hilfe sein.
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||||
(2) Der Nothaltauftrag innerhalb einer Notdurchsage eines Tf erreicht immer den
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||||
ZF-Bediener, ggf. auch andere mobile Teilnehmer.
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||||
Der ZF-Bediener gibt einen Nothaltauftrag an einen oder an alle Tf innerhalb
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||||
des betroffenen Bereichs ab und verständigt alle beteiligten ZF -Bediener. Das
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Anfordern von Hilfe, die Meldung einer Betriebsgefahr bzw. eine Notfallmel-
|
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dung teilt der ZF-Bediener den beteiligten ZF-Bediener mit.
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||||
Muss ein Nothaltauftrag über die Grenze des ZF-Bereichs hinausgegeben wer-
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||||
den, erfolgt dies über den ZF -Bediener des benachbarten ZF -Bereichs an die
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||||
dort betroffenen Tf.
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ZF-Bediener an der Grenze zweier ZF-Bereiche müssen, falls erforderlich, den
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||||
Nothaltauftrag an beide ZF-Bereiche abgeben.
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5 Abgabe des Nothaltauftrages üben
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||||
(1) ZF-Bediener müssen das Beherrschen von Gefahrensituationen unter Anwen-
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||||
dung des ZF trainieren und deshalb mindestens einmal jährlich unter Aufsicht
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||||
der für die Überwachung der Mitarbeiter im Bahnbetrieb verantwortlichen Füh-
|
||||
rungskraft die Abgabe des Nothaltauftrages als Probedurchsage üben. Damit
|
||||
wird gleichzeitig der Verbindungsaufbau und die technische Funktionsfähigkeit
|
||||
des ZF überprüft.
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||||
(2) Zunächst wird die beabsichtigte Übung zwischen ZF -Bediener und Führungs-
|
||||
kraft vereinbart. Die Zustimmung darf nur erfolgen, wenn es die Betriebslage
|
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zulässt.
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||||
Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her. Dann gibt er die Probedurch-
|
||||
sage als Sammelruf mit festem Wortlaut an die im ZF -Bereich befindlichen Tf
|
||||
ab. Die Tf melden sich, bestätigen den Empfang der Probedurchsage und ge-
|
||||
ben Auskunft über die Sprachqualität. Bleibt die Meldung eines angesproche-
|
||||
nen Tf aus, muss nach der Ursache geforscht und bei erkannten Unregelmä-
|
||||
ßigkeiten für Abhilfe gesorgt werden.
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||||
Die Führungskraft bespricht außerdem mit dem Übenden den Wortlaut des Not-
|
||||
haltauftrages und dokumentiert die Übung im Rahmen der Überwachung der
|
||||
Mitarbeiter am Arbeitsplatz.
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||||
Je nach ZF -Bauform und der Art der ZF -Bedienung unterscheiden sich die
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||||
Durchführung und die abzugebenden Wortlaute. Sind an einem Arbeitsplatz
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||||
unterschiedliche ZF-Bauformen vorhanden, muss für jede Bauform eine beson-
|
||||
dere Übung durchgeführt werden.
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||||
(3) Die Übung darf nur durchgeführt werden, wenn keine betriebswichtigen Ge-
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||||
spräche, z. B. Erteilen eines schriftlichen Befehls, auf der FdZF -Leitung statt-
|
||||
finden.
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||||
Damit die technisch einwandfreie Funktionsfähigkeit der Anlage geprüft wer -
|
||||
den kann, muss die Übung bei belegter FdZF-Leitung durchgeführt werden. Zu
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||||
diesem Zweck stellt der ZF -Bediener eine Verbindung mit einem anderen ZF -
|
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Bediener her.
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Grundsatz
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Verfahren
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Zweck
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Allgemeine
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Durchführung
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Fdl/Zl/öM mit
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FdZF-Leitung
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*
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||||
*
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*
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||||
*
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*
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*
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Anschließend stellt der Übende die Durchsageverbindung her. Dann gibt er die
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Probedurchsage als Sammelruf mit folgendem Wortlaut:
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||||
„Hier Fahrdienstleiter… (Ortsangabe), Achtung Probedurchsage für Triebfahr-
|
||||
zeugführer ...(Zugnummer). Wie ist die Verständigung? Triebfahrzeugführer...
|
||||
(Zugnummer) bitte Notruftaste drücken und melden!“
|
||||
Der ZF-Bediener hört die Probedurchsage mit.
|
||||
(4) Der Übende stellt die Durchsageverbindung her. Dann gibt er die Probedurch-
|
||||
sage als Sammelruf mit folgendem Wortlaut:
|
||||
„Hier Fahrdienstleiter... (Ortsangabe), Achtung Probedurchsage für Triebfahr-
|
||||
zeugführer... (Zugnummer). Wie ist die Verständigung? Triebfahrzeugführer
|
||||
...(Zugnummer) bitte Fdl-Ruftaste drücken und melden!“
|
||||
(5) Der Übende stellt die Durchsageverbindung her. Dann gibt er die Probedurch-
|
||||
sage als Sammelruf mit folgendem Wortlaut:
|
||||
„Hier Fahrdienstleiter... (Ortsangabe), Achtung Probedurchsage für Triebfahr-
|
||||
zeug-führer ....(Zugnummer). Wie ist die Verständigung? Triebfahrzeugfüh-
|
||||
rer...(Zugnummer) bitte Notruftaste drücken und melden!“
|
||||
(6) Der Übende stellt die Durchsageverbindung her. Dann gibt er die Probedurch-
|
||||
sage als Sammelruf mit folgendem Wortlaut:
|
||||
„Hier BZ ...(Ortsangabe), Achtung Probedurchsage für Triebfahrzeugführer ...
|
||||
(Zugnummer). Wie ist die Verständigung? Triebfahrzeugführer ... (Zugnummer)
|
||||
bitte Notruftaste drücken und melden!“
|
||||
(7) Der Übende stellt die Durchsageverbindung her. Dann gibt er die Probedurch-
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||||
sage als Sammelruf mit folgendem Wortlaut:
|
||||
„Hier BZ/Fdl ...(Ortsangabe), Achtung Probedurchsage für Triebfahrzeugführer
|
||||
...(Zugnummer). Wie ist die Verständigung? Triebfahrzeugführer... (Zugnum-
|
||||
mer) bitte BL-Taste drücken und melden!
|
||||
6 Arbeiten und Störungen
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(1) Der ZF -Bediener muss über Arbeiten an ZF -Einrichtungen immer informiert
|
||||
werden.
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||||
Arbeiten, die das Abschalten des ZF im gesamten ZF -Bereich oder in einem
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||||
Teilbereich erfordern, müssen vorher von dem die Arbeiten durchführenden
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||||
Funknetzbetreiber schriftlich bei dem Leiter Betrieb angemeldet werden. Die
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||||
BZ und die betroffenen Zugmeldestellen erhalten einen Abdruck der Anmel-
|
||||
dung. Vor Beginn der Arbeiten wird die ZF -Bedienstelle fernmündlich verstän-
|
||||
digt.
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||||
Der ZF-Bediener darf die Zustimmung zu den Arbeiten verweigern, wenn der
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||||
ZF im betroffenen Bereich dringend benötigt wird, z. B. bei Störungen im Be-
|
||||
triebsablauf oder bei Unfällen.
|
||||
Bei planmäßigen Arbeiten, die eine Abschaltung des ZF über einen längeren
|
||||
Zeitraum erfordern, muss die Verständigung des Tf über die La erfolgen. Vor
|
||||
dem Abschalten des ZF sind zusätzlich die Züge, die sich im betroffenen ZF -
|
||||
Bereich befinden, mit einer Durchsage zu verständigen, dass der ZF innerhalb
|
||||
des betroffenen ZF-Bereichs nicht genutzt werden kann.
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Fdl/Zl/öM mit
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Bedienpult
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FADA
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||||
Dezentraler
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||||
ZF-Bediener
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||||
im System
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AEG
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Fdl/Zl/öM mit
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TKA 2002 im
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||||
System AEG
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||||
Fdl/Zl/öM mit
|
||||
TKA 2002 im
|
||||
System Köl-
|
||||
leda
|
||||
Maßnahmen
|
||||
bei Arbeiten
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||||
an ZF-Einrich-
|
||||
tungen
|
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*
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||||
*
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*
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*
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*
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*
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Gültig ab: 14.12.2025
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(2) Alle Störungen an ortsfesten ZF -Einrichtungen sind der EVZS zu melden. Die
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||||
Rufnummer ist in den örtlichen Zusätzen zu dieser Richtlinie enthalten. Bei der
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||||
Meldung muss die Art der Störung wie folgt angegeben werden:
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- eine den Betrieb erschwerende Störung, die sofort behoben werden
|
||||
muss;
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||||
- eine Störung, welche die Funktion des ZF nicht oder nur geringfügig be-
|
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einflusst und die während der Regelarbeitszeit behoben werden kann.
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||||
(3) Bei Störungen an ZF -Streckenfunkstellen und ZF -Streckenverteilern müssen
|
||||
der Standort der gestörten Anlage und die Art der Störung gemeldet werden.
|
||||
Wenn die ZF-Verbindung größerer Streckenbereiche beeinträchtigt ist, sind
|
||||
- die Tf der auf den ZF-Bereich zulaufenden Züge direkt mit Sammeldurch-
|
||||
sage oder durch geeignete Betriebsstellen mündlich und
|
||||
- die Tf der Züge, die sich bereits im ZF-Bereich befinden durch geeignete
|
||||
Betriebsstellen mündlich
|
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zu verständigen. Die betroffenen ZF-Bediener und die BZ sind über die Störung
|
||||
zu verständigen.
|
||||
(4) Wird auf dem Zuganfangsbahnhof bzw. auf Unterwegsbahnhöfen festgestellt
|
||||
das die Zugfunkfahrzeugeinrichtung gestört bzw. nicht kompatibel ist, sind die
|
||||
Regelungen der Ril 420.0241 zu beachten.
|
||||
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||||
(5) Stellt der ZF-Bediener fest, dass ein Tf nicht erreichbar ist, muss davon ausge-
|
||||
gangen werden, dass die ZF -Fahrzeugeinrichtung gestört ist, den Zug an ge-
|
||||
eigneter Stelle anhalten und den Tf bzw. das Zub verständigen. Außerdem ver-
|
||||
ständigt er die Betriebszentrale, die über die Weiterverwendung des Fz ent-
|
||||
scheidet.
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||||
(6) Bei Arbeiten und Störungen müssen alle erforderlichen Angaben in den am Ar-
|
||||
beitsplatz ausliegenden betrieblichen Unterlagen, z. B. Fernsprechbuch, nach-
|
||||
gewiesen werden.
|
||||
7 Nachschieben von Zügen
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||||
(1) Im Streckenbuch und im Fahrplan ist angegeben, auf welchen Streckenab-
|
||||
schnitten beim Nachschieben von Zügen ZF- Fz-Einrichtungen in Betriebsart C
|
||||
umzustellen sind. Ist das führende Tfz mit MESA 2002 oder ZFM 90 ausgerüs-
|
||||
tet, so ist im Hintergrund die Betriebsart A einzustellen.
|
||||
Je nach ZF-Ausrüstung der Strecke, auf der die Züge nachgeschoben werden
|
||||
sollen, ergeben sich folgende Verständigungsmöglichkeiten:
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Maßnahmen
|
||||
bei Störungen
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an der ortsfes-
|
||||
ten ZF-Einrich-
|
||||
tung
|
||||
Maßnahmen
|
||||
bei Störungen
|
||||
an den ZF-
|
||||
Streckenfunk-
|
||||
stellen und
|
||||
den ZF-Stre-
|
||||
ckenverteilern
|
||||
Gestörte/nicht
|
||||
kompatible
|
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ZF-Fahrzeug-
|
||||
einrichtung
|
||||
Tf nicht er-
|
||||
reichbar
|
||||
Nachweis
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Betriebsart C *
|
||||
*
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Gültig ab: 14.12.2025
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Nachschieben
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||||
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Befehle dürfen erst dann übermittelt werden, wenn der Zug hält und der Tf an
|
||||
der Spitze des Zuges auf Betriebsart A umgeschaltet hat.
|
||||
(2) Die ZF-Verständigung zwischen dem Tf an der Spitze des Zuges und dem Tf
|
||||
des Schiebetriebfahrzeugs erfolgt in der Betriebsart E mit dem Triebfahrzeug-
|
||||
ruf.
|
||||
Auf Strecken ohne Streckenfunkeinrichtung wird die Betriebsart O genutzt.
|
||||
❑
|
||||
Betriebsart E
|
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Reference in New Issue
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