Merge commit 'cfaf67010017eab368216aded483a64126dbcb2e' as 'bahn/wissensdatenbank'
This commit is contained in:
+786
@@ -0,0 +1,786 @@
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domain: "regelwerk"
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tool: "allgemein"
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scope: "allgemein"
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tags: ["domain:regelwerk", "tool:allgemein", "scope:allgemein", "regelwerk", "betrieblich-technisch"]
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owners: []
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component_type: "pdf"
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source: "www.dbinfrago.com"
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last_updated: "2026-06-26"
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review_status: "approved"
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review_notes: ""
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contact: "einfachbahn@deutschebahn.com"
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meta_fingerprint: "395b4acb40093e35"
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DB InfraGO AG | Sitz: Frankfurt am Main | Registergericht: Frankfurt am Main
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HRB 50879 | USt-IdNr.: DE 199861757 | Vorsitz des Aufsichtsrats: Berthold Huber
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Vorstand: Dr. Philipp Nagl (Vorsitz), Jens Bergmann, Dr. Christian Gruß, Heike Junge-Latz,
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Klaus Müller, Heinz Siegmund, Ralf Thieme
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Nähere Informationen zur Datenverarbeitung der DB InfraGO AG finden Sie hier: www.dbinfrago.com/datenschutz
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DB InfraGo AG
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DB InfraGo
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I.IBB 32
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Adam-Riese-Straße 11-13
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60327 Frankfurt am Main
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Deutschland
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Marco Siedel
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||||
Marco.Siedel@deutschebahn.com
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069 26531621
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015152706209
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Zeichen: I.IBB 32 Sie
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DB InfraGo AG | I.IBB 32
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Adam-Riese-Straße 11-13 | 60327 Frankfurt am Main
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Zugangsberechtigte und Kunden der DB
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InfraGO AG
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sowie
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gemäß Verteiler Richtlinie Nr.
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25.11.2025
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Aktualisierung der Richtlinien 481.0101, 481.0202, 481.0204, 481.0205, 481.0301 und
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481.0302 mit Inkraftsetzungsdatum 14.12.2025
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Sehr geehrte Damen und Herren,
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die Neuherausgabe der Richtlinien 481.0101, 481.0103 mit Anhang 481.0103A01, 481.0202,
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481.0204, 481.0205, 481.0301 und 481.0302 gilt ab 14.12.2025. Folgende Richtlinien und
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Anhänge entfallen:
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481.0101A01 Buchstabiertafel
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481.0202A01 Buchstabiertafel
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481.0204A04 Buchstabiertafel
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481.0205A02 Buchstabiertafel.
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Erläuterungen
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Allgemein
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In den Richtlinien sind Zeilen mit Textänderungen am Rand durch „ *“ gekennzeichnet.
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481.0101 - Grundlagen für drahtgebundene Fernsprechverbindungen
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481.0101 - Abschnitt 1 Geltungsbereich
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Entfällt
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481.0101 – Abschnitt 2 Allgemeines (neu Abschnitt 1)
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Ergänzung der Abschnittsüberschrift. Neu: Allgemeines zu drahtgebundenen
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Fernsprechverbindungen
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481.0101 – Abschnitt 2 Allgemeines zu drahtgebundenen Fernsprechverbindungen
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(neu Abschnitt 1) Absatz 2
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Ergänzung des Randvermerkes. Neu: Ausfall der Streckenfernsprechverbindung
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481.0101 – Abschnitt 2 Allgemeines zu drahtgebundenen Fernsprechverbindungen
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(neu Abschnitt 1) Absatz 3
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Änderung des Wortlautes von „…können sein“ in „…sind:“ . Neu: Stationäre Teilnehmer sind:
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481.0101 – Abschnitt 2 Allgemeines zu drahtgebundenen Fernsprechverbindungen
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(neu Abschnitt 1) Absatz 4
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Änderung des Wortlautes von „…können sein“ in „…sind:“ . Neu: Mobile Teilnehmer sind:
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481.0101 – Abschnitt 3 Fernsprechverbindungen (neu Abschnitt 2)
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Änderung der Abschnittsnummerierung
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481.0101 – Abschnitt 3 Fernsprechverbindungen (neu Abschnitt 2) Absatz 1(10)
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Redaktionelle Änderung durch Ergänzung von „DB InfraGO AG“
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481.0101 – Abschnitt 3 Fernsprechverbindungen (neu Abschnitt 2) Absatz 3
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Aktualisierung der Leiterbezeichnungen und redaktionelle Änderung der Richtlinienbezeichnung
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von „Vordruck“ auf „Richtlinie“
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481.0101 – Abschnitt 3 Fernsprechverbindungen (neu Abschnitt 2) Absatz 4
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Aktualisierung der Leiterbezeichnungen und redaktionelle Änderung der Richtlinienbezeichnung
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von „Vordruck“ auf „Richtlinie“
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481.0101 – Abschnitt 4 Unbesetzte Fernsprechstellen auf der freien Strecke (neu Abschnitt
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3) Absatz 1
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Änderung des Wortlautes von „…sind…“ in „…können: …“ . Neu: Auf der freien Strecke können
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unbesetzte Fernsprechstellen eingerichtet sein.
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481.0101 – Abschnitt 4 Unbesetzte Fernsprechstellen auf der freien Strecke (neu Abschnitt
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3) Absatz 3
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Redaktionelle Änderung durch entfernen des Leerzeichens bei der Abkürzung „z.B. “
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481.0101 – Abschnitt 4 Unbesetzte Fernsprechstellen auf der freien Strecke (neu Abschnitt
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3) Absatz 4
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Ergänzung des Randvermerkes. Neu: Hinweisschild
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481.0101 – Abschnitt 5 Notruffernsprecher in Tunneln (neu Abschnitt 4) Absatz 1 (1+3)
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Änderung der Bezeichnung von „Bahntunnel“ in „Tunnel“. Neu: In Tunneln von mehr als 500 m
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Länge sind als Bestandteil des Selbstrettungskonzeptes an folgenden Standorten
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Notruffernsprecher mit Notruftaste.
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481.0101 – Abschnitt 6 Gespräche führen und überwachen (neu Abschnitt 5)
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Änderung der Abschnittsnummerierung
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481.0101 – Abschnitt 6 Gespräche führen und überwachen (neu Abschnitt 5) Absatz 6
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Aktualisierung durch Entfall des Nothaltauftrages. Neu: Der Nothaltauftrag wird mit dem
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Wortlaut gemäß Ril 408.0581 und Ril 408.2581 abgegeben.
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481.0101 – Abschnitt 6 Gespräche führen und überwachen (neu Abschnitt 5) Absatz 8
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Aktualisierung durch Entfall der Punkte 1 bis 10. Neu: Buchstabiertafel gemäß Ril 408.0056
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verwenden.
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481.0101 – Abschnitt 6 Gespräche führen und überwachen (neu Abschnitt 5) Absatz 10
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Redaktionelle Änderung durch Änderung von „Regelungen“ in „Zusätzen“ und von
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„Konzernrichtlinie“ in „Richtlinie“ . Neu: Störungen der Telekommunikationsanlagen werden der
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in den Örtlichen Zusätzen zu dieser Richtlinie genannten Stelle gemeldet.
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481.0202 - Gespräche über analogen Funk führen
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481.0202 – Abschnitt 3 Grundsätze Absatz 5
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Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Internationale Buchstabiertafel gemäß Ril
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408.0056 verwenden und Zahlen einzeln aufzählen.
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481.0202 – Abschnitt 3 Grundsätze Absatz 8
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Redaktionelle Änderung durch Aufzählungen mit Anführungsstrichen.
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481.0202 – Abschnitt 4 Notdurchsage, Nothaltauftrag Absatz 1
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Aktualisierung im Satz 1 durch das Einfügen der Bezeichnung „…mit Nothaltauftrag“ . Neu: Eine
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Notdurchsage mit Nothaltauftrag wird gegeben, wenn bei drohender Gefahr oder Notfällen ein
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Auftrag oder eine Meldung dringend abgegeben werden muss.
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Aktualisierung durch Entfall des letzten Satzes.
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481.0202 – Abschnitt 4 Notdurchsage, Nothaltauftrag Absatz 2
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Aktualisierung im Satz 1 durch einfügen der Bezeichnung „…Nothaltauftrag innerhalb einer…“ .
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Neu: Der Nothaltauftrag innerhalb einer Notdurchsage eines Tf erreicht immer den ZF-Bediener,
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ggf. auch andere mobile Teilnehmer.
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481.0202 – Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 2
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Aktualisierung im Satz 3 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in
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„Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her.
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481.0202 – Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 3
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Aktualisierung im Satz 4 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in
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„Durchsageverbindung“ . Neu: Anschließend stellt der Übende eine Durchsageverbindung her.
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481.0202 – Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 4
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Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in
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„Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her.
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481.0202 – Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 5
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Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in
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„Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her.
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481.0202 – Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 6
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Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in
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„Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her.
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481.0202 – Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 7
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Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in
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„Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her.
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481.0202 – Abschnitt 6 Arbeiten und Störungen Absatz 1
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Aktualisierung der Leiterbezeichnungen im Satz 2 sowie der Funktionsbezeichnung im Satz
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6
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481.0202 – Abschnitt 7 Nachschieben von Zügen Absatz 1
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Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung der Bezeichnung von „Betriebsstellenbuch“ in
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„Streckenbuch“
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481.0204 - Gespräche über analogen Zugfunk der Bauform VZF 95 führen
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481.0204 - Abschnitt 2 Geltungsbereich
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Entfällt
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481.0204 - Abschnitt 3 Grundsätze (neu Abschnitt 2)
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Änderung der Abschnittsnummerierung
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481.0204 - Abschnitt 4 Stationäre Anlagen des VZF 95 (neu Abschnitt 3)
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Änderung der Abschnittsnummerierung
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481.0204 - Abschnitt 5 Mobile Anlagen des VZF 95 (neu Abschnitt 4)
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Änderung der Abschnittsnummerierung
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481.0204 - Abschnitt 6 Betriebliche Nutzung (neu Abschnitt 5)
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Änderung der Abschnittsnummerierung
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481.0204 - Abschnitt 6 Betriebliche Nutzung (neu Abschnitt 5) Absatz 2
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Aktualisierung im Satz 2 durch Änderung der Bezeichnung von „Buchfahrplan“ in „Fahrplan“.
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Neu: Der Tf muss die Betriebsarten C bzw. O nach den Angaben im Fahrplan ständig betriebs-
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bereit halten.
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481.0204 - Abschnitt 6 Betriebliche Nutzung (neu Abschnitt 5) Absatz 3
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Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Zur Wahrung der Sprechdisziplin bei der
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Gesprächsabwicklung muss die Ril 408.0056 beachtet werden.
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481.0204 - Abschnitt 6 Betriebliche Nutzung (neu Abschnitt 5) Absatz 4
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Aktualisierung durch Streichung des 1.Satzes.
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481.0204 - Abschnitt 7 Besonderheiten Ausrüstungsstufe 2 (neu Abschnitt 6)
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Änderung der Abschnittsnummerierung
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481.0204 - Abschnitt 8 Maßnahmen bei Arbeiten und Störungen am VZF 95 (neu Abschnitt
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7)
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Änderung der Abschnittsnummerierung
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481.0205 - Grundlagen für Verbindungen des Zugfunks im GSM-R-Netz
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481.0205 – Abschnitt 1 Geltungsbereich Absatz 1
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Aktualisierung des Geltungsbereichs. Neu: Diese Richtlinie gilt für das GSM-R-Netz der DB
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InfraGO AG.
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481.0205 – Abschnitt 2 GSM-R Systembeschreibung Absatz 2
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Änderung der Abschnittsüberschrift von „Allgemeines“ in „GSM-R Systembeschreibung“
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481.0205 - Abschnitt 2 GSM-R Systembeschreibung Absatz 3 b
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Aktualisierung durch Entfall des letzten Absatzes
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481.0205 - Abschnitt 6 Notruf, Gesprächsabwicklung, Sprachaufzeichnung Absatz 2
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Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Internationale Buchstabiertafel gemäß Ril
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408.0056 verwenden.
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481.0205 - Abschnitt 8 Fahrzeugfernüberwachungseinrichtungen Absatz 2
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Aktualisierung durch die Bezeichnung „EVU“ und Änderung der Bezeichnung von „Zusätzen“ in
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||||
„Unterlagen“ .
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Neu: Meldewege und weitere Besonderheiten können den Triebfahrzeugführern im Streckenbuch
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||||
EVU und den für Abhilfe zuständigen Stellen der Eisenbahnverkehrsunternehmen in deren
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||||
örtlichen Unterlagen für Mitarbeiter auf Betriebsstellen bekannt gegeben werden.
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481.0205 - Abschnitt 9 Instandhaltung und Störungen Absatz 4
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Redaktionelle Änderung durch Änderung des Wortes von „…am… “ in „…auf dem… “ .
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Neu: Erhält der Triebfahrzeugführer während der Fahrt am Zugfunk-Fahrzeuggerät eine
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||||
Störungsmeldung, die auf eine Funklücke oder eine Störung des Zugfunk-Fahrzeuggeräts
|
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hinweist und durch die ein Verbindungsaufbau nicht mehr möglich ist, muss er grundsätzlich auf
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||||
dem nächsten Bahnhof anhalten.
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||||
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||||
481.0205 - Abschnitt 9 Instandhaltung und Störungen Absatz 5
|
||||
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||||
Redaktionelle Änderung durch Schärfung von „GSM-R-Gerät“ in „GSM-R-Endgerät“ . Neu: So kann
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||||
z. B. der Triebfahrzeugführer bei Ausfall des Zugfunk-Fahrzeuggeräts ein ihm zur Verfügung
|
||||
gestelltes tragbares GSM-R-Endgerät, auch durch Nutzung des Mobilfunknetzes P-GSM (D), oder
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||||
ein öffentliches Mobiltelefon nutzen, um eine Verbindung zu einem ortsfesten Teilnehmer
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||||
herzustellen.
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481.0301 - Gespräche über analogen Funk führen
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481.0301 - Abschnitt 1 Technische Voraussetzung Absatz 5
|
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||||
Redaktionelle Änderung im letzten Absatz durch Änderung von „Vordruck“ in „Richtlinie“ und
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Streichung der Bezeichnung „…zu den örtlichen Zusätzen für Mitarbeiter auf Betriebsstellen der
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||||
Eisenbahnverkehrsunternehmen“. Neu: Die regionale Leitung stellt das örtliche Rangierfunk-
|
||||
Teilnehmerverzeichnis nach Ril 481.0301V01 auf. Das Verzeichnis ist zum Streckenbuch EIU und
|
||||
zu den örtlichen Zusätzen für Mitarbeiter auf Betriebsstellen der
|
||||
Eisenbahnverkehrsunternehmen zu entnehmen.
|
||||
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481.0301 - Abschnitt 2 Betriebliche Bestimmungen Absatz 12
|
||||
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||||
Aktualisierung durch Anpassung des Nothaltauftrages. Neu: Nothaltaufträge sind gemäß Ril
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||||
408.0581 und Ril 408.2581 durchzusagen.
|
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||||
Seite 8 von 9
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||||
481.0302 - Grundlagen für Verbindungen zum Rangieren im GSM-R-Netz
|
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||||
481.0302 - Abschnitt 2 Allgemeines
|
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||||
Änderung der Abschnittsüberschrift von „Allgemeines“ in „Systembeschreibung“
|
||||
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481.0302 - Abschnitt 2 Systembeschreibung Absatz 2
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||||
Redaktionelle Änderung durch Ergänzung des Wortes „Netz“ .
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Neu: Rangieren mit GSM-R Netz unterstützt den sicheren und pünktlichen Bahnbetrieb und
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||||
dient in erster Linie der Verständigung zwischen Triebfahrzeugführer und Weichenwärter.
|
||||
|
||||
481.0302 - Abschnitt 2 Systembeschreibung Absatz 5
|
||||
|
||||
Aktualisierung durch Änderung im Satz 1 von „Betriebsstellenbuch“ in „Streckenbuch-EIU“ .
|
||||
Neu: Für alle Betriebsstellen, auf denen planmäßig rangiert wird, wird ein Rangierfunk-
|
||||
Teilnehmerverzeichnis erstellt. Das Rangierfunk-Teilnehmerverzeichnis ist Bestandteil des
|
||||
Streckenbuch EIU.
|
||||
Redaktionelle Änderung des letzten Absatzes durch Änderung von „Netz“ in „InfraGO“ .
|
||||
Neu: Die Eisenbahnverkehrsunternehmen erhalten Verzeichnisse für ihre Mitarbeiter durch das
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||||
Kundenmanagement der DB InfraGO AG.
|
||||
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||||
481.0302 - Abschnitt 5 Notruf Absatz 2
|
||||
|
||||
Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Beim Rangieren im mit GSM-R Netz ist der
|
||||
Nothaltauftrag gemäß Ril 408.0581 und Ril 408.2581 abzugeben.
|
||||
|
||||
481.0302 - Abschnitt 5 Notruf Absatz 3
|
||||
|
||||
Aktualisierung des Randvermerks durch Änderung von „Notdurchsage“ in „Durchsage im
|
||||
Notruf“ . Neu: Durchsage im Notruf weiterleiten.
|
||||
Aktualisierung durch Änderung im Satz 2 von „Betriebsstellenbuch“ in „Streckenbuch-EIU“ .
|
||||
Neu: Im Streckenbuch EIU ist festgelegt, welcher ortsfeste Teilnehmer Notdurchsagen bei Bedarf
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||||
aus dem gerade verwendeten in das jeweils andere Kommunikationsverfahren (auch von und
|
||||
nach RiN) weiterleiten muss, um alle zu informierenden Teilnehmer zu erreichen.
|
||||
|
||||
481.0302 – Abschnitt 6 Rangiergespräche führen Absatz 1
|
||||
|
||||
Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Zur Wahrung der Sprechdisziplin bei der
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||||
Gesprächsabwicklung muss die Ril 408.0056 beachtet werden.
|
||||
Aktualisierung des letzten Aufführungsabsatzes (Neu: zukünftig einzigen Aufzählung).
|
||||
Neu: Abweichend muss - außer beim Kontroll- und Ziel- sprechen nicht wiederholt werden.
|
||||
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||||
481.0302 – Abschnitt 8 Rangieren in Rangierfunkgruppen Hinweisabsatz
|
||||
|
||||
Aktualisierung durch Streichung des letzten Satzes.
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||||
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Seite 9 von 9
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||||
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||||
481.0302 – Abschnitt 9 Instandhaltung und Störungen Absatz 2
|
||||
|
||||
Redaktionelle Änderung durch Änderung von „Netz“ in „InfraGO“ . Neu: Bei planbaren Arbeiten,
|
||||
mit Außerbetriebnahme des GSM-R-Netzes über einen längeren Zeitraum, müssen die
|
||||
Eisenbahnverkehrsunternehmen durch das Kundenmanagement der DB InfraGO AG
|
||||
benachrichtigt werden.
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||||
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||||
|
||||
Mit freundlichen Grüßen
|
||||
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||||
DB InfraGO AG
|
||||
|
||||
|
||||
|
||||
|
||||
gez.
|
||||
|
||||
Leiter I.IBB 32
|
||||
|
||||
Richtlinie
|
||||
Bahnbetrieb Telekommunikationsanlagen bedienen
|
||||
Gespräche über analogen Zugfunk der Bauform VZF 95 führen 481.0204
|
||||
Seite 1
|
||||
|
||||
Fachautor: I.IBB 32; Marco Siedel; Tel.: info481@deutschebahn.com Gültig ab: 14.12.2025
|
||||
|
||||
1 Abkürzungen
|
||||
EVZS Entstörungsveranlassung zuständige Stelle
|
||||
BÜP Bahnübergangsposten
|
||||
Fz Fahrzeug
|
||||
Fdl Fahrdienstleiter
|
||||
GSM-R Global System for Mobile communication-Rail
|
||||
La Zusammenstellung der vorübergehenden Langsamfahrstellen und
|
||||
anderen Besonderheiten
|
||||
MESA Mobile Eisenbahn-Streckenfunkanlage
|
||||
MP Meldeposten von Arbeitsstellen
|
||||
MTRS Mobile Train Radio System (Zugfunk Fahrzeuggerät)
|
||||
öM örtlicher Mitarbeiter im Zugleitbetrieb
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PBKA Bauform in Fahrzeugen der Zuggattung Thalys auf der Strecke
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Paris-Brüssel-Köln/Amsterdam
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Schrw Schrankenwärter
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Tf Triebfahrzeugführer
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Tfz Triebfahrzeug
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ZF Zugfunk
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Zl Zugleiter
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Zub Zugbegleiter
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2 Grundsätze
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(1) Der VZF 95 dient dem ZF-Bediener zur Verständigung mit dem Tf und - so-
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weit erforderlich - mit dem Zu b auf Strecken mit einfachen betrieblichen Ver-
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hältnissen.
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In der Ausrüstungsstufe 2 kann er auch zur Verständigung zwischen den be-
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nachbarten ZF-Bediener und zwischen Tf untereinander und zur Benachrich-
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tigung von Schrw, BÜP und MP über Zugfahrten genutzt werden.
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In der Ausrüstungsstufe 1 sind nur die mit ZF-Bediener besetzten Betriebs-
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stellen mindestens zwischen den Einfahrvorsignalen / Vorsignaltafeln mit VZF
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95 versorgt. In der Ausrüstungsstufe 2 wird die Strecke darüber hinaus voll-
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ständig funkversorgt.
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Bei Ausfall der ZF -Einrichtungen ist zugelassen, alle sich bietenden Tele-
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kommunikationseinrichtungen zu nutzen, um eine Verbindung zwischen mobi-
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len und stationären ZF-Teilnehmern herzustellen.
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Vorrangig muss das drahtgebundene Betriebsfernsprechnetz der DB InfraGO
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AG genutzt werden, z. B. Streckenfernsprecher, Signalfernsprecher. Nach-
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rangig ist im Störungsfall als Rückfallebene die Nutzung des öffentlichen
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Zweck, Aus-
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rüstung
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Fernsprechnetzes, Festnetzes bzw. Mobilfunknetzes, zulässig. In diesem Fall
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dürfen zur Aufrechterhaltung des Betriebes Aufträge und Meldungen, z. B.
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Befehle, übermittelt werden. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass die
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Teilnehmer störungs- und zweifelsfrei miteinander sprechen können.
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(2) Für jede mit VZF 95 ausgerüstete Strecke werden der Ausleuchtungsgrad, die
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ZF-Kanalnummer und der ZF -Kanalumschaltpunkt vom ZF -Netzbetreiber er-
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mittelt und dem Leiter Betrieb InfraGO AG nach dem Muster in Ril
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481.0204A01 und Ril 481.0204A02 zur Verfügung gestellt. D er Leiter stell t
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gemäß Ril 457.0201 "Gestaltungsregeln für das Verzeichnis der örtlich zuläs-
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sigen Geschwindigkeiten (VzG)" die Anmeldung der ZF -Angaben zur Auf-
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nahme in den Fahrplan sicher. Innerhalb der Strecke darf keine Kanalum-
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schaltung vorgesehen werden.
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(3) Es werden die ZF-Betriebsarten C und O als Streckenfunk genutzt.
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Den Tf und - soweit erforderlich - dem Zub werden die ZF-Kanalnummern, die
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ZF- Kanalumschaltpunkte und die Nutzung der Betriebsarten C bzw. O als
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Streckenfunk im Fahrplan, Änderungen - auch übergangsweise - in der La
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bekannt gegeben. Der Tf muss das ZF -Fahrzeuggerät vor Beginn der Zug-
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fahrt in Betrieb nehmen. Beim Wechsel in einen neuen Kanalbereich oder in
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den GSM -R-ZF muss er das ZF -Fahrzeuggerät entsprechend den Angaben
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im Fahrplan umschalten. Im Zugendbahnhof oder bei Wechsel des Triebfahr-
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zeugs muss das ZF -Bediengerät sofort ausgeschaltet werden. Beim Wechsel
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der Fahrtrichtung muss das ZF -Fahrzeuggerät im unbesetzten Führerraum
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ausgeschaltet werden. Es darf nicht vor den oben genannten Situationen ein -,
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um- oder ausgeschaltet werden.
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3 Stationäre Anlagen des VZF 95
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(1) Stationäre Anlagen des VZF 95 sind
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- Tischbediengerät BDG 5 DB 1 für die Ausrüstungsstufe 1,
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- Tischbediengerät BDG 5 DB 2 für die Ausrüstungsstufe 2,
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- Sprachaufzeichnungsgerät als Dokumentationsrecorder CR 6,
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- Außenanlagen, bestehend aus Sende - und Empfangsanlagen (Antennen-
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anlage mit Verkabelung und Stromversorgung).
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(2) Das Tischbediengerät dient als Sprechstelle und steht am Arbeitsplatz des
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ZF-Bediener bzw. des Schrw. Es besteht aus Gehäuse mit Tastenfeld,
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Schwanenhalsmikrofon sowie Handhörer rechts (siehe Bild 1) bzw. links in-
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stallierbar und Lautsprecher. Das BDG 5 DB 1 wird zur Gesprächsabwicklung
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mit den Tf genutzt. Das BDG 5 DB 2 kann auch zusätzlich zur Gesprächsab-
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wicklung zwischen den benachbarten ZF-Bediener, zur Benachrichtigung von
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Schrw, BÜP und MP über Zugfahrten sowie zur Verständigung im Rangieren
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zwischen Weichenwärter und Rangierpersonal dienen.
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(3) Das Sprachaufzeichnungsgerät als Dokumentationsrecorder CR 6 befindet
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sich in der Regel im Arbeitsraum des ZF-Bediener unter Verschluss. Die darin
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enthaltenen Datenträger zur Sprachaufzeichnung sind nur den für die Über-
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wachung der Mitarbeiter im Bahnbetrieb verantwortlichen Führungskräften
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zugänglich.
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4 Mobile Anlagen des VZF 95
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(1) Als mobile Anlagen des VZF 95 werden
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Ausleuch-
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tungsgrad, ZF-
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Kanalnummer
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und ZF - Ka-
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nalumschalt-
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punkt ermit-
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teln
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ZF-
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Betriebsarten
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Stationäre
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Anlagen
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Tischbedien-
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gerät
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Sprachauf-
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zeichnungsge-
|
||||
rät
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Mobile Anla-
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gen
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- ZF-Fz - Einrichtungen und
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- VZF 95 - taugliche mobile Handfunkgeräte
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genutzt.
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(2) Die ZF -Fz-Einrichtungen sind mit den stationären Anlagen des VZF 95 wie
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folgt kompatibel: Bauformen ZFM 90, ZFM 21, MESA 2002, für analogen ZF
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und für ZF GSM -R zugelassene ZF -Fahrzeugeinrichtungen, z. B. MTRS,
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Kapsch, Motorola und PBKA, netzweit . ZF-Fz-Einrichtungen der Bauform ZF
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70 nur auf Strecken der Regionalbereiche Nord, West, Mitte, Südwest und
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Süd sowie ZF-Fz-Einrichtungen der Bauform MESA (alt) nur auf Strecken der
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Regionalbereiche Ost und Südost.
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(3) VZF 95 -taugliche mobile Handfunkgeräte können als tragbare Sprechmög-
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lichkeiten für BÜP und MP eingesetzt werden. Sie werden den Mitarbeitern
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vor ihrem Einsatz ausgehändigt und dienen zu deren Benachrichtigung über
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Zugfahrten.
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5 Betriebliche Nutzung
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(1) Der VZF 95 kann genutzt werden zur
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- Abgabe von Notdurchsagen,
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- Verständigung im Rangieren zwischen Tf, Rangierbegleiter und Weichen-
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wärter,
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- Übermittlung von Zuglaufmeldungen und Zugmeldungen,
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||||
- Übermittlung von Befehlen und
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||||
- Benachrichtigung von Schrw, BÜP und MP über Zugfahrten.
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Wie der VZF 95 örtlich genutzt wird, ist in den örtlichen Zusätzen zu dieser
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Richtlinie geregelt.
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(2) Der ZF-Bediener stellt in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich die Sprech-
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verbindung im Wechselsprechbetrieb mit dem Tf her. Der Tf muss die Be-
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triebsarten C bzw. O nach den Angaben im Fahrplan ständig betriebsbereit
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halten. Der Verbindungsaufbau kann auch vom Tf erfolgen. Der gewünschte
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Teilnehmer wird durch offenen Ruf über Lautsprecher angerufen, der sich da-
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||||
raufhin meldet. Das Gespräch wird als Wechselsprechen geführt, d. h. die
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||||
Teilnehmer können entweder hören oder sprechen. Die Teilnehmer müssen
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unbedingt kurze Sprechphasen einhalten, da auch z. B. vor Abgabe eines
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Nothaltauftrages bei belegtem Funkkanal erst eine Sprechpause abgewartet
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werden muss.
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Eine Weitervermittlung von Gesprächen in andere Fernsprechnetze, z. B. Ba-
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||||
sa-Netz, öffentliches Fernsprechnetz, ist nicht möglich.
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(3) Die Sprechdisziplin muss strikt eingehalten werden, da der Funkverkehr nur
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"offen" im Wechselsprechen geführt wird und ein Mithören und Mitsprechen
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durch benachbarte, nicht unmittelbar am Gespräch beteiligte ZF-Bediener und
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Tf technisch möglich ist.
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Zur Wahrung der Sprechdisziplin bei der Gesprächsabwicklung muss die Ril
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408.0056 beachtet werden.
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- Internationale Buchstabiertafel gemäß 408.0056 verwenden.
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||||
(4) Inhalt einer Notdurchsage kann Meldung einer Betriebsgefahr, der Nothaltauf-
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trag, die Notfallmeldung oder das Anfordern von Hilfe sein. Ein Nothaltauftrag
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ZF-Fz-
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Einrichtungen
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Mobile Hand-
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funkgeräte
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Zweck, Aufga-
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ben
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Sprechverbin-
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dung herstel-
|
||||
len
|
||||
Sprechdiszip-
|
||||
lin einhalten
|
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Durchsage,
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Nothaltauftrag
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*
|
||||
*
|
||||
*
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*
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|
||||
*
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*
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ist bei drohender Gefahr der Auftrag eines ZF-Bediener, Schrw, BÜP oder MP
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an alle Tf im ZF-Bereich, sofort anzuhalten.
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(5) Es besteht keine technische Möglichkeit, die Rangfolge der Gespräche zu
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||||
bestimmen. Wenn ein Teilnehmer eine Notdurchsage abgeben will, muss er
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||||
ggf. erst eine Sprechpause abwarten. Nur durch strikte Einhaltung kurzer
|
||||
Sprechphasen kann die Notdurchsage zeitgerecht abgesetzt werden.
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||||
(6) Nach jeder Arbeitsaufnahme und jeder Arbeitsübergabe muss der ZF-
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||||
Bediener mit einem Tf ein Probegespräch zur regelmäßigen Funktionsprüfung
|
||||
des VZF 95 führen und im Fernsprechbuch nachweisen. Das Probegespräch
|
||||
muss Datum, Uhrzeit und Name des angesprochenen Tf mit Zugnummer und
|
||||
Ergebnis sowie ggf. erforderliche bzw. veranlasste Maßnahmen, z. B. bei Stö-
|
||||
rungen oder Unregelmäßigkeiten, enthalten.
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||||
(7) ZF-Bediener und Schrw müssen in ihrem Einsatzbereich das Beherrschen
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||||
von Gefahrensituationen unter Anwendung des VZF 95 trainieren und deshalb
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||||
mindestens einmal jährlich unter Aufsicht, der für die Überwachung der Mitar-
|
||||
beiter im Bahnbetrieb verantwortlichen Führungskraft mittels Probedurchsage
|
||||
das Abgeben des Nothaltauftrages üben. Die Übung darf nur durchgeführt
|
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werden, wenn es die Betriebslage zulässt und keine betriebswichtigen Ge-
|
||||
spräche, z. B. Erteilen eines Befehls, stattfinden. Der Übende stellt die Ver-
|
||||
bindung zum Tf eines im eigenen Zuständigkeitsbereich befindlichen Zuges
|
||||
mit folgendem Wortlaut her:
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"Hier Betriebsstelle ....., (Name der Betriebsstelle), Probedurchsage, Achtung,
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||||
Triebfahrzeugführer ..... (Zugnummer), bitte melden!"
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||||
Der Tf meldet sich, bestätigt den Empfang der Probedurchsage und gibt Aus-
|
||||
kunft über die Sprachqualität der Probedurchsage. Bleibt die Meldung des
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||||
angesprochenen Tf aus, muss der Übende nach der Ursache forschen und
|
||||
bei Unregelmäßigkeiten für Abhilfe sorgen.
|
||||
Die verantwortliche Führungskraft bespricht außerdem mit dem Übenden den
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||||
Wortlaut des Nothaltauftrages und dokumentiert die Übung im Rahmen der
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||||
Überwachung am Arbeitsplatz.
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||||
(8) ZF-Bediener und Schrw müssen in der Handhabung des VZF 95 vor dem
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||||
erstmaligen Einsatz, danach jährlich einmal unterwiesen werden. BÜP und
|
||||
MP werden vor ihrem Einsatz gesondert unterwiesen.
|
||||
Das Üben des Nothaltauftrages mittels Probedurchsage kann mit der Unter-
|
||||
weisung verbunden werden. Zuständig für die Unterweisung sind die Leiter.
|
||||
Die Unterweisung muss im Rahmen der Überwachung der Mitarbeiter am Ar-
|
||||
beitsplatz dokumentiert werden.
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(9) Um Handlungssicherheit und Einhaltung der Sprechdisziplin bei den Mitarbei-
|
||||
tern im Bahnbetrieb beobachten und auftretende Mängel gezielt beseitigen zu
|
||||
können sowie zur Beweissicherung nach Eintritt eines gefährlichen Ereignis-
|
||||
ses im Bahnbetrieb und sonstiger Unregelmäßigkeiten auch zur Entlastung
|
||||
beteiligter Mitarbeiter, werden Gespräche zwischen Zugpersonal und ortsfes-
|
||||
ten Teilnehmern aufgezeichnet und können ausgewertet werden.
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||||
6 Besonderheiten Ausrüstungsstufe 2
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(1) In der Ausrüstungsstufe 2 sind Sprechverbindungen der ZF-Bediener zu den
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||||
Tf nicht nur innerhalb der eigenen Funkstelle, sondern auch in benachbarte
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||||
Funkstellenbereiche hinein möglich. Außerdem sind Sprechverbindungen
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||||
zwischen benachbarten ZF-Bediener und zwischen Tf untereinander und zu
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||||
Rangfolge der
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Gespräche
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Probege-
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spräch zur
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||||
Funktionsprü-
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fung führen
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Nothaltauftrag
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mittels Probe-
|
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durchsage
|
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üben
|
||||
Mitarbeiter
|
||||
unterweisen
|
||||
ZF-Gespräche
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||||
aufzeichnen
|
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Erweiterung
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der Sprech-
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verbindungen
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Schrw, BÜP und MP möglich. Sprechverbindungen zwischen Tf dürfen jedoch
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nur für dringende Gespräche genutzt werden.
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(2) Die genaue Aufteilung der Funkstellenbereiche und die Rufmöglichkeiten
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||||
werden im "Übersichtsplan für die Aufteilung der Kommunikationsblöcke und
|
||||
Funkstellen" streckenbezogen nach dem Muster in 481.0204A03 vom Leiter
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||||
mit Unterstützung des Zugfunk -Netzbetreibers aufgestellt und den ZF-
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||||
Bediener und Schrw durch Auslegen am Arbeitsplatz zur Kenntnis gebracht.
|
||||
(3) Tf hören nur Gespräche mit, die ZF-Bediener mit Tf im gleichen Funkstellen-
|
||||
bereich führen, Zugmeldungen / Zuglaufmeldungen zwischen ZF-Bediener
|
||||
dagegen nicht. Hat ein Tf einen Sprechwunsch, muss er zunächst feststellen,
|
||||
ob ein Gespräch zwischen zwei Fdl geführt wird. Er drückt kurzzeitig seine
|
||||
Sprechtaste, ohne selbst zu sprechen, und hört ein gerade geführtes Ge-
|
||||
spräch mit. Bei den sprechenden ZF-Bediener wird dieser Sprechwunsch des
|
||||
Tf optisch und akustisch angezeigt. Die ZF-Bediener müssen ihr Gespräch
|
||||
sofort beenden und dem Tf die Möglichkeit zum Sprechen geben, da damit zu
|
||||
rechnen ist, dass eine dringende Meldung zu erwarten ist.
|
||||
(4) Zur Abgabe einer Notdurchsage muss der Tf das Gesprächsende nicht ab-
|
||||
warten, sondern kann hierzu bereits eine Sprechpause nutzen.
|
||||
(5) ZF-Bediener, Schrw, BÜP bzw. MP geben einen Nothaltauftrag an einen Tf
|
||||
wie folgt ab:
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Durch ständiges Mithören ist erkennbar, ob gesprochen wird. Dann wird die
|
||||
Funkstelle angewählt, über die der Tf nach der aktuellen Betriebslage erreich-
|
||||
bar ist und der Nothaltauftrag abgegeben.
|
||||
Der Tf muss ihn bestätigen. Geht die Bestätigung nicht unverzüglich ein, kann
|
||||
der Tf mit seinem Zug den Bereich dieser Funkstelle bereits verlassen haben.
|
||||
Nun muss versucht werden, den Tf im Bereich der nächsten Funkstelle zu er-
|
||||
reichen. Wird dort gerade gesprochen, muss durch kurzes Drücken der Ziel-
|
||||
wahltaste für diese Funkstelle und der Sprechtaste den Sprechenden optisch
|
||||
und akustisch der dringende Sprechwunsch signalisiert werden. Die Spre-
|
||||
chenden müssen sofort ihr Gespräch beenden.
|
||||
Spricht der Tf, kann trotzdem die Verbindung sofort genutzt und der Nothalt-
|
||||
auftrag abgesetzt werden. Der Tf hört jedoch nur, wenn er seine Sprechtaste
|
||||
zwischenzeitlich losgelassen hat.
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||||
7 Maßnahmen bei Arbeiten und Störungen am VZF 95
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(1) Arbeiten, die das Abschalten des VZF 95 im gesamten oder einem Teilbereich
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erfordern, müssen vorher schriftlich beim Leiter angemeldet werden. Die
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Zugmeldestellen und die Betriebszentrale erhalten einen Abdruck. Ist die Ab-
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||||
schaltung über einen längeren Zeitraum erforderlich, muss das Zugpersonal
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||||
über die La verständigt werden. Von allen beabsichtigten Arbeiten muss der
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||||
Fdl / Zl / öM rechtzeitig verständigt werden. Ist eine Außerbetriebnahme und
|
||||
damit verbundener Auswirkung auf die Funktionsfähigkeit erforderlich, kann er
|
||||
die Zustimmung verweigern, wenn wichtige betriebliche Gründe entgegenste-
|
||||
hen, z. B. bei Störungen im Zuglauf oder Unfällen.
|
||||
Vor Außerbetriebnahme in Teil - oder Gesamtstreckenbereichen müssen die
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||||
Betriebszentrale, benachbarte ZF-Bediener sowie Schrw und die Tf, deren
|
||||
Züge die Streckenbereiche befahren, rechtzeitig verständigt werden.
|
||||
Werden Zugmeldungen, Zuglaufmeldungen und Benachrichtigungen über
|
||||
Zugfahrten an Schrw, BÜP oder MP gegeben, müssen außerdem geeignete
|
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Funkstellen-
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bereiche,
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Rufmöglich-
|
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keiten
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Sprechverbin-
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dungen durch
|
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Tf herstellen
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Notdurchsage
|
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durch Tf
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Nothaltauftrag
|
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durch ZF-
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Bediener,
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Schrw, BÜP,
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||||
MP
|
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Arbeiten,
|
||||
Außerbetrieb-
|
||||
nahme
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||||
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Maßnahmen zur ersatzweisen Benachrichtigung dieser Mitarbeiter ergriffen
|
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werden.
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||||
(2) Je nach Auswirkung der Störungen an stationären Anlagen auf die Funktions-
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||||
fähigkeit sind erforderlich:
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||||
- Bei keiner oder geringer Auswirkung Störungsbeseitigung innerhalb der
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||||
Geschäftszeit bei der EVZS veranlassen,
|
||||
- bei Ausfall mit erheblicher Behinderung der Funktionsfähigkeit Störungsbe-
|
||||
seitigung sofort bei der EVZS veranlassen, Betriebszentrale und benach-
|
||||
barte Fdl / Zl / öM informieren, die wiederum die Tf verständigen.
|
||||
- Die Rufnummer der EVZS wird in den örtlichen Zusätzen zu dieser Richtli-
|
||||
nie bekannt gegeben.
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||||
(3) Wird auf dem Zuganfangsbahnhof bzw. Unterwegsbahnhöfen festgestellt,
|
||||
dass ein ZF -Fz-Gerät gestört bzw. nicht kompatibel ist, sind die Regelungen
|
||||
der Ril 420.0241 zu beachten.
|
||||
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||||
(4) Stellt der ZF-Bediener fest, dass der Tf eines Zuges über VZF 95 nicht er-
|
||||
reichbar ist, muss er annehmen, dass das ZF-Fz-Gerät gestört ist, den Zug an
|
||||
geeigneter Stelle anhalten und den Tf bzw. das Zub verständigen. Außerdem
|
||||
verständigt er die Betriebszentrale, die über die Weiterwendung des Fz ent-
|
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scheidet.
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||||
(5) Bei Arbeiten und Störungen sind alle erforderlichen Angaben in den am Ar-
|
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beitsplatz ausliegenden betrieblichen Unterlagen, z. B. Fernsprechbuch,
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nachzuweisen.
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❑
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Störungen an
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stationären
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||||
Anlagen
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Gestörte/nicht
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kompatible
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ZF-Fahrzeug-
|
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einrichtung
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Tf nicht er-
|
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reichbar
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Arbeiten und
|
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Störungen
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nachweisen
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