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DB InfraGO AG | Sitz: Frankfurt am Main | Registergericht: Frankfurt am Main
HRB 50879 | USt-IdNr.: DE 199861757 | Vorsitz des Aufsichtsrats: Berthold Huber
Vorstand: Dr. Philipp Nagl (Vorsitz), Jens Bergmann, Dr. Christian Gruß, Heike Junge-Latz,
Klaus Müller, Heinz Siegmund, Ralf Thieme
Nähere Informationen zur Datenverarbeitung der DB InfraGO AG finden Sie hier: www.dbinfrago.com/datenschutz
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DB InfraGo AG
DB InfraGo
I.IBB 32
Adam-Riese-Straße 11-13
60327 Frankfurt am Main
Deutschland
Marco Siedel
Marco.Siedel@deutschebahn.com
069 26531621
015152706209
Zeichen: I.IBB 32 Sie
DB InfraGo AG | I.IBB 32
Adam-Riese-Straße 11-13 | 60327 Frankfurt am Main
Zugangsberechtigte und Kunden der DB
InfraGO AG
sowie
gemäß Verteiler Richtlinie Nr.
25.11.2025
Aktualisierung der Richtlinien 481.0101, 481.0202, 481.0204, 481.0205, 481.0301 und
481.0302 mit Inkraftsetzungsdatum 14.12.2025
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Neuherausgabe der Richtlinien 481.0101, 481.0103 mit Anhang 481.0103A01, 481.0202,
481.0204, 481.0205, 481.0301 und 481.0302 gilt ab 14.12.2025. Folgende Richtlinien und
Anhänge entfallen:
481.0101A01 Buchstabiertafel
481.0202A01 Buchstabiertafel
481.0204A04 Buchstabiertafel
481.0205A02 Buchstabiertafel.
Erläuterungen
Allgemein
In den Richtlinien sind Zeilen mit Textänderungen am Rand durch „ *“ gekennzeichnet.
Seite 2 von 9
481.0101 - Grundlagen für drahtgebundene Fernsprechverbindungen
481.0101 - Abschnitt 1 Geltungsbereich
Entfällt
481.0101 Abschnitt 2 Allgemeines (neu Abschnitt 1)
Ergänzung der Abschnittsüberschrift. Neu: Allgemeines zu drahtgebundenen
Fernsprechverbindungen
481.0101 Abschnitt 2 Allgemeines zu drahtgebundenen Fernsprechverbindungen
(neu Abschnitt 1) Absatz 2
Ergänzung des Randvermerkes. Neu: Ausfall der Streckenfernsprechverbindung
481.0101 Abschnitt 2 Allgemeines zu drahtgebundenen Fernsprechverbindungen
(neu Abschnitt 1) Absatz 3
Änderung des Wortlautes von „…können sein“ in „…sind:“ . Neu: Stationäre Teilnehmer sind:
481.0101 Abschnitt 2 Allgemeines zu drahtgebundenen Fernsprechverbindungen
(neu Abschnitt 1) Absatz 4
Änderung des Wortlautes von „…können sein“ in „…sind:“ . Neu: Mobile Teilnehmer sind:
481.0101 Abschnitt 3 Fernsprechverbindungen (neu Abschnitt 2)
Änderung der Abschnittsnummerierung
481.0101 Abschnitt 3 Fernsprechverbindungen (neu Abschnitt 2) Absatz 1(10)
Redaktionelle Änderung durch Ergänzung von „DB InfraGO AG“
481.0101 Abschnitt 3 Fernsprechverbindungen (neu Abschnitt 2) Absatz 3
Aktualisierung der Leiterbezeichnungen und redaktionelle Änderung der Richtlinienbezeichnung
von „Vordruck“ auf „Richtlinie“
481.0101 Abschnitt 3 Fernsprechverbindungen (neu Abschnitt 2) Absatz 4
Aktualisierung der Leiterbezeichnungen und redaktionelle Änderung der Richtlinienbezeichnung
von „Vordruck“ auf „Richtlinie“
Seite 3 von 9
481.0101 Abschnitt 4 Unbesetzte Fernsprechstellen auf der freien Strecke (neu Abschnitt
3) Absatz 1
Änderung des Wortlautes von „…sind…“ in „…können: …“ . Neu: Auf der freien Strecke können
unbesetzte Fernsprechstellen eingerichtet sein.
481.0101 Abschnitt 4 Unbesetzte Fernsprechstellen auf der freien Strecke (neu Abschnitt
3) Absatz 3
Redaktionelle Änderung durch entfernen des Leerzeichens bei der Abkürzung „z.B. “
481.0101 Abschnitt 4 Unbesetzte Fernsprechstellen auf der freien Strecke (neu Abschnitt
3) Absatz 4
Ergänzung des Randvermerkes. Neu: Hinweisschild
481.0101 Abschnitt 5 Notruffernsprecher in Tunneln (neu Abschnitt 4) Absatz 1 (1+3)
Änderung der Bezeichnung von „Bahntunnel“ in „Tunnel“. Neu: In Tunneln von mehr als 500 m
Länge sind als Bestandteil des Selbstrettungskonzeptes an folgenden Standorten
Notruffernsprecher mit Notruftaste.
481.0101 Abschnitt 6 Gespräche führen und überwachen (neu Abschnitt 5)
Änderung der Abschnittsnummerierung
481.0101 Abschnitt 6 Gespräche führen und überwachen (neu Abschnitt 5) Absatz 6
Aktualisierung durch Entfall des Nothaltauftrages. Neu: Der Nothaltauftrag wird mit dem
Wortlaut gemäß Ril 408.0581 und Ril 408.2581 abgegeben.
481.0101 Abschnitt 6 Gespräche führen und überwachen (neu Abschnitt 5) Absatz 8
Aktualisierung durch Entfall der Punkte 1 bis 10. Neu: Buchstabiertafel gemäß Ril 408.0056
verwenden.
481.0101 Abschnitt 6 Gespräche führen und überwachen (neu Abschnitt 5) Absatz 10
Redaktionelle Änderung durch Änderung von „Regelungen“ in „Zusätzen“ und von
„Konzernrichtlinie“ in „Richtlinie“ . Neu: Störungen der Telekommunikationsanlagen werden der
in den Örtlichen Zusätzen zu dieser Richtlinie genannten Stelle gemeldet.
Seite 4 von 9
481.0202 - Gespräche über analogen Funk führen
481.0202 Abschnitt 3 Grundsätze Absatz 5
Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Internationale Buchstabiertafel gemäß Ril
408.0056 verwenden und Zahlen einzeln aufzählen.
481.0202 Abschnitt 3 Grundsätze Absatz 8
Redaktionelle Änderung durch Aufzählungen mit Anführungsstrichen.
481.0202 Abschnitt 4 Notdurchsage, Nothaltauftrag Absatz 1
Aktualisierung im Satz 1 durch das Einfügen der Bezeichnung „…mit Nothaltauftrag“ . Neu: Eine
Notdurchsage mit Nothaltauftrag wird gegeben, wenn bei drohender Gefahr oder Notfällen ein
Auftrag oder eine Meldung dringend abgegeben werden muss.
Aktualisierung durch Entfall des letzten Satzes.
481.0202 Abschnitt 4 Notdurchsage, Nothaltauftrag Absatz 2
Aktualisierung im Satz 1 durch einfügen der Bezeichnung „…Nothaltauftrag innerhalb einer…“ .
Neu: Der Nothaltauftrag innerhalb einer Notdurchsage eines Tf erreicht immer den ZF-Bediener,
ggf. auch andere mobile Teilnehmer.
481.0202 Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 2
Aktualisierung im Satz 3 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in
„Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her.
481.0202 Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 3
Aktualisierung im Satz 4 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in
„Durchsageverbindung“ . Neu: Anschließend stellt der Übende eine Durchsageverbindung her.
481.0202 Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 4
Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in
„Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her.
481.0202 Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 5
Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in
„Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her.
Seite 5 von 9
481.0202 Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 6
Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in
„Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her.
481.0202 Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 7
Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in
„Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her.
481.0202 Abschnitt 6 Arbeiten und Störungen Absatz 1
Aktualisierung der Leiterbezeichnungen im Satz 2 sowie der Funktionsbezeichnung im Satz
6
481.0202 Abschnitt 7 Nachschieben von Zügen Absatz 1
Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung der Bezeichnung von „Betriebsstellenbuch“ in
„Streckenbuch“
481.0204 - Gespräche über analogen Zugfunk der Bauform VZF 95 führen
481.0204 - Abschnitt 2 Geltungsbereich
Entfällt
481.0204 - Abschnitt 3 Grundsätze (neu Abschnitt 2)
Änderung der Abschnittsnummerierung
481.0204 - Abschnitt 4 Stationäre Anlagen des VZF 95 (neu Abschnitt 3)
Änderung der Abschnittsnummerierung
481.0204 - Abschnitt 5 Mobile Anlagen des VZF 95 (neu Abschnitt 4)
Änderung der Abschnittsnummerierung
481.0204 - Abschnitt 6 Betriebliche Nutzung (neu Abschnitt 5)
Änderung der Abschnittsnummerierung
Seite 6 von 9
481.0204 - Abschnitt 6 Betriebliche Nutzung (neu Abschnitt 5) Absatz 2
Aktualisierung im Satz 2 durch Änderung der Bezeichnung von „Buchfahrplan“ in „Fahrplan“.
Neu: Der Tf muss die Betriebsarten C bzw. O nach den Angaben im Fahrplan ständig betriebs-
bereit halten.
481.0204 - Abschnitt 6 Betriebliche Nutzung (neu Abschnitt 5) Absatz 3
Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Zur Wahrung der Sprechdisziplin bei der
Gesprächsabwicklung muss die Ril 408.0056 beachtet werden.
481.0204 - Abschnitt 6 Betriebliche Nutzung (neu Abschnitt 5) Absatz 4
Aktualisierung durch Streichung des 1.Satzes.
481.0204 - Abschnitt 7 Besonderheiten Ausrüstungsstufe 2 (neu Abschnitt 6)
Änderung der Abschnittsnummerierung
481.0204 - Abschnitt 8 Maßnahmen bei Arbeiten und Störungen am VZF 95 (neu Abschnitt
7)
Änderung der Abschnittsnummerierung
481.0205 - Grundlagen für Verbindungen des Zugfunks im GSM-R-Netz
481.0205 Abschnitt 1 Geltungsbereich Absatz 1
Aktualisierung des Geltungsbereichs. Neu: Diese Richtlinie gilt für das GSM-R-Netz der DB
InfraGO AG.
481.0205 Abschnitt 2 GSM-R Systembeschreibung Absatz 2
Änderung der Abschnittsüberschrift von „Allgemeines“ in „GSM-R Systembeschreibung“
481.0205 - Abschnitt 2 GSM-R Systembeschreibung Absatz 3 b
Aktualisierung durch Entfall des letzten Absatzes
481.0205 - Abschnitt 6 Notruf, Gesprächsabwicklung, Sprachaufzeichnung Absatz 2
Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Internationale Buchstabiertafel gemäß Ril
408.0056 verwenden.
Seite 7 von 9
481.0205 - Abschnitt 8 Fahrzeugfernüberwachungseinrichtungen Absatz 2
Aktualisierung durch die Bezeichnung „EVU“ und Änderung der Bezeichnung von „Zusätzen“ in
„Unterlagen“ .
Neu: Meldewege und weitere Besonderheiten können den Triebfahrzeugführern im Streckenbuch
EVU und den für Abhilfe zuständigen Stellen der Eisenbahnverkehrsunternehmen in deren
örtlichen Unterlagen für Mitarbeiter auf Betriebsstellen bekannt gegeben werden.
481.0205 - Abschnitt 9 Instandhaltung und Störungen Absatz 4
Redaktionelle Änderung durch Änderung des Wortes von „…am… “ in „…auf dem… “ .
Neu: Erhält der Triebfahrzeugführer während der Fahrt am Zugfunk-Fahrzeuggerät eine
Störungsmeldung, die auf eine Funklücke oder eine Störung des Zugfunk-Fahrzeuggeräts
hinweist und durch die ein Verbindungsaufbau nicht mehr möglich ist, muss er grundsätzlich auf
dem nächsten Bahnhof anhalten.
481.0205 - Abschnitt 9 Instandhaltung und Störungen Absatz 5
Redaktionelle Änderung durch Schärfung von „GSM-R-Gerät“ in „GSM-R-Endgerät“ . Neu: So kann
z. B. der Triebfahrzeugführer bei Ausfall des Zugfunk-Fahrzeuggeräts ein ihm zur Verfügung
gestelltes tragbares GSM-R-Endgerät, auch durch Nutzung des Mobilfunknetzes P-GSM (D), oder
ein öffentliches Mobiltelefon nutzen, um eine Verbindung zu einem ortsfesten Teilnehmer
herzustellen.
481.0301 - Gespräche über analogen Funk führen
481.0301 - Abschnitt 1 Technische Voraussetzung Absatz 5
Redaktionelle Änderung im letzten Absatz durch Änderung von „Vordruck“ in „Richtlinie“ und
Streichung der Bezeichnung „…zu den örtlichen Zusätzen für Mitarbeiter auf Betriebsstellen der
Eisenbahnverkehrsunternehmen“. Neu: Die regionale Leitung stellt das örtliche Rangierfunk-
Teilnehmerverzeichnis nach Ril 481.0301V01 auf. Das Verzeichnis ist zum Streckenbuch EIU und
zu den örtlichen Zusätzen für Mitarbeiter auf Betriebsstellen der
Eisenbahnverkehrsunternehmen zu entnehmen.
481.0301 - Abschnitt 2 Betriebliche Bestimmungen Absatz 12
Aktualisierung durch Anpassung des Nothaltauftrages. Neu: Nothaltaufträge sind gemäß Ril
408.0581 und Ril 408.2581 durchzusagen.
Seite 8 von 9
481.0302 - Grundlagen für Verbindungen zum Rangieren im GSM-R-Netz
481.0302 - Abschnitt 2 Allgemeines
Änderung der Abschnittsüberschrift von „Allgemeines“ in „Systembeschreibung“
481.0302 - Abschnitt 2 Systembeschreibung Absatz 2
Redaktionelle Änderung durch Ergänzung des Wortes „Netz“ .
Neu: Rangieren mit GSM-R Netz unterstützt den sicheren und pünktlichen Bahnbetrieb und
dient in erster Linie der Verständigung zwischen Triebfahrzeugführer und Weichenwärter.
481.0302 - Abschnitt 2 Systembeschreibung Absatz 5
Aktualisierung durch Änderung im Satz 1 von „Betriebsstellenbuch“ in „Streckenbuch-EIU“ .
Neu: Für alle Betriebsstellen, auf denen planmäßig rangiert wird, wird ein Rangierfunk-
Teilnehmerverzeichnis erstellt. Das Rangierfunk-Teilnehmerverzeichnis ist Bestandteil des
Streckenbuch EIU.
Redaktionelle Änderung des letzten Absatzes durch Änderung von „Netz“ in „InfraGO“ .
Neu: Die Eisenbahnverkehrsunternehmen erhalten Verzeichnisse für ihre Mitarbeiter durch das
Kundenmanagement der DB InfraGO AG.
481.0302 - Abschnitt 5 Notruf Absatz 2
Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Beim Rangieren im mit GSM-R Netz ist der
Nothaltauftrag gemäß Ril 408.0581 und Ril 408.2581 abzugeben.
481.0302 - Abschnitt 5 Notruf Absatz 3
Aktualisierung des Randvermerks durch Änderung von „Notdurchsage“ in „Durchsage im
Notruf“ . Neu: Durchsage im Notruf weiterleiten.
Aktualisierung durch Änderung im Satz 2 von „Betriebsstellenbuch“ in „Streckenbuch-EIU“ .
Neu: Im Streckenbuch EIU ist festgelegt, welcher ortsfeste Teilnehmer Notdurchsagen bei Bedarf
aus dem gerade verwendeten in das jeweils andere Kommunikationsverfahren (auch von und
nach RiN) weiterleiten muss, um alle zu informierenden Teilnehmer zu erreichen.
481.0302 Abschnitt 6 Rangiergespräche führen Absatz 1
Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Zur Wahrung der Sprechdisziplin bei der
Gesprächsabwicklung muss die Ril 408.0056 beachtet werden.
Aktualisierung des letzten Aufführungsabsatzes (Neu: zukünftig einzigen Aufzählung).
Neu: Abweichend muss - außer beim Kontroll- und Ziel- sprechen nicht wiederholt werden.
481.0302 Abschnitt 8 Rangieren in Rangierfunkgruppen Hinweisabsatz
Aktualisierung durch Streichung des letzten Satzes.
Seite 9 von 9
481.0302 Abschnitt 9 Instandhaltung und Störungen Absatz 2
Redaktionelle Änderung durch Änderung von „Netz“ in „InfraGO“ . Neu: Bei planbaren Arbeiten,
mit Außerbetriebnahme des GSM-R-Netzes über einen längeren Zeitraum, müssen die
Eisenbahnverkehrsunternehmen durch das Kundenmanagement der DB InfraGO AG
benachrichtigt werden.
Mit freundlichen Grüßen
DB InfraGO AG
gez.
Leiter I.IBB 32
Richtlinie
Bahnbetrieb Telekommunikationsanlagen bedienen
Grundlagen für Verbindungen zum Rangieren im GSM-R-Netz 481.0302
Seite 1
Fachautor: I.IBB 32; Marco Siedel; Tel.: info481@deutschebahn.com Gültig ab: 14.12.2025
1 Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für alle Nutzer von GSM-R-Verbindungen zum Rangieren.
Hinweis für planende Stellen:
Ausnahmen und Abweichungen von den Regeln genehmigt ausschließlich die
geschäftsverantwortliche Stelle.
Die örtlichen Zusätze zu den Regeln müssen zweimal im Kalenderjahr und
zusätzlich bei baulichen Veränderungen und bei Änderungen von Betriebsver-
fahren dahingehend überprüft werden , ob Änderungen oder Ergänzungen
notwendig sind.
2 Systembeschreibung
(1) Das GSM-R-Netz (Global System for Mobile Communication - Railway) ist ein
Mobilfunknetz, das über den Standard der öffentlichen Mobilfunknetze hinaus
um folgende eisenbahnspezifische Leistungsmerkmale erweitert ist:
- Funktionale Registrierung und Adressierung, um bestimmte Teilnehmer e r-
reichen zu können, z.B. Triebfahrzeugführer über die Rangierfahrtnummer.
- Ortsabhängige Adressierung, um ortsfeste Teilnehmer mit bestimmten
Funktionen in Abhängigkeit vom Standort des mobilen Teilnehmers erre i-
chen zu können.
- Gruppenverbindungen, um mit mehreren Teilnehmern gemeinsam spr e-
chen zu können.
- Verdrängung, um bestehende Verbindungen durch vorrangige Verbindu n-
gen, z. B. durch eine Notrufverbindung, verdrängen zu können.
(2) Rangieren mit GSM-R Netz unterstützt den sicheren und pünktlichen Bahnbe-
trieb und dient in erster Linie der Verständigung zwischen Triebfahrzeugführer
und Weichenwärter. GSM -R-Verbindungen können auch zur Verständigung
aller am Rangieren beteiligten Mitarbeiter untereinander genutzt werden , z. B.
für
- die Verständigung über Ziel, Zweck und Besonderheiten von Fahrzeugb e-
wegungen,
- die Zustimmung des Weichenwärters zur Rangierfahrt,
- die Übermittlung von Rangiersignalen vor und während der Rangierfahrt,
- Dispositionsgespräche,
- Notdurchsagen.
(3) Beim Rangieren mit GSM-R gibt es zwei Betriebsarten:
1. Rangieren im Zugfunk.
Beim Rangieren im Zugfunk wird grundsätzlich das Kommunikationsve r-
fahren "Rangieren ohne Rangierfunkgruppen RoR" angewendet.
Bei nicht flächendeckender GSM -R-Funkversorgung wird RoR mit ei n-
geschränkten eisenbahnspezifischen Leistungsmerkmalen als Komm u-
System-
beschreibung
Nutzungs-
möglichkeiten
Betriebsarten
*
*
*
*
Grundlagen für Verbindungen zum Rangieren im GSM-R-Netz 481.0302
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Gültig ab: 14.12.2025
nikationsverfahren "Rangieren im National Roaming RiN" angewen-
det.
2. Rangieren im Rangierfunk.
Auf Betriebsstellen mit zeitgleichem Gesprächsbedarf von mehr als zwei
Teilnehmern innerhalb einer Sprechverbindung , z. B. an Ablaufbergen,
wird zusätzlich zum Zugfunk der Rangierfunk eingerichtet. Dort wird das
Kommunikationsverfahren "Rangieren in Rangierfunkgruppen RiR"
angewendet.
(4) Mobile Teilnehmer werden beim Rangieren
- im Zugfunk ( RoR und RiN) durch Wählen der funktionalen Rufnummer e r-
reicht,
- im Rangierfunk ( RiR) innerhalb der genutzten Gruppenverbindung durch
Sprechtastenbedienung und Sprachanruf erreicht, ohne eine Rufnummer
wählen zu müssen.
Ortsfeste Teilnehmer werden
- abhängig vom Standort des mobilen Teilnehmers in der Regel über Kurz-
wahlrufnummern erreicht,
- unabhängig vom Standort des mobilen Teilnehmers immer auch über die
GSM-R-Rufnummer (Langwahl-Rufnummer) erreicht.
(5) Für alle Betriebsstellen, auf denen planmäßig rangiert wird, wird ein Rangie r-
funk-Teilnehmerverzeichnis erstellt. Das Rangierfunk -Teilnehmerverzeichnis
ist Bestandteil des Streckenbuch EIU. Das Verzeichnis enthält unter and erem
Angaben zu den nutzbaren Kommunikationsverfahren und zur Erreic hbarkeit
aller Rangierfunk-Teilnehmer auf der Betriebsstelle.
Die Erreichbarkeit der Weichenwärter wir d zusätzlich auch im Streckenbuch
bekannt gegeben.
Die Eisenbahnverkehrsunternehmen erhalten Verzeichnisse für ihre Mitarbe i-
ter durch das Kundenmanagement der DB InfraGO AG.
3 Teilnehmer
(1) Ortsfeste Teilnehmer sind
- Weichenwärter,
- Rangierdisponent.
(2) Mobile Teilnehmer sind
- Triebfahrzeugführer,
- Rangierbegleiter,
- Rangierer.
(3) Für die Handhabung der GSM -R-Geräte gelten d eren Bedienungsanleitun-
gen.
Bei Transport und Lagerung tragbarer GSM -R-Geräte muss der Teilnehmer
darauf achten, dass durch unbeabsichtigte Bedie nhandlungen nicht vers e-
hentlich ein Notruf ausgelöst werden kann. Dies kann z. B. durch Nutzung
spezieller Tragevorrichtungen erreicht werden.
Erreichbarkeit
Rangierfunk-
Teilnehmer-
verzeichnis
Ortsfeste
Teilnehmer
Mobile
Teilnehmer
Geräte-
bedienung
*
*
*
*
Grundlagen für Verbindungen zum Rangieren im GSM-R-Netz 481.0302
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Gültig ab: 14.12.2025
4 Verbindungsarten, Verbindungsprioritäten
(1) Es sind Einzel -, Konferenz -, Gruppen - und Notrufverbindungen möglich. Je
nach Verbindung ist wechselsprechen oder gegensprechen möglich. Beim
Wechselsprechen können die Teilnehmer abwechselnd entweder sprechen
oder hören, beim Gegensprechen können sie gleichzeitig sprechen und h ö-
ren.
(2) Eine Einzelverbindung ist zwischen zwei Teilnehmern untereinander möglich.
Die Teilnehmer können gegensprechen.
(3) In einer Konferenzverbindung können mehrere Teilnehmer durch Zusammen -
schalten von Einzelverbindungen miteinand er sprechen. Die Teilnehmer kö n-
nen gegensprechen.
Beim Rangieren sollen keine Konferenzverbindungen genutzt werden.
(4) Eine Gruppenverbindung ist eine Verbindung zwischen mehreren Teilne h-
mern innerhalb eines festgelegten Gruppenrufbereichs (Rangiergebiet). Die
Teilnehmer können wechselsprechen.
(5) Die Notrufverbindung ist eine Gruppenverbindung mit höchster Priorität. Sie
unterbricht alle Verbindungen innerhalb eines festgelegten Gruppenrufb e-
reichs (Notrufbereich), mit Ausnahme einer bereits bestehenden Notrufve r-
bindung. Alle berechtigten mobilen Teilnehmer und die örtlich zuständigen
Stellen hören mit.
(6) Für die Sprechverbindungen gelten folgende Prioritäten:
Priorität 0 Notrufverbindungen
Priorität 1 und 2 Beim Rangieren nicht verwendet
Priorität 3 Durchführung des Bahnbetriebs
Priorität 4 Sonstige Verbindungen
Bei mobilen Endgeräten werden bestehende Verbindungen durch Verbindu n-
gen mit höherer Priorität automatisch unterbrochen.
Bei ortsfesten Endgeräten unterbrechen nur Notrufverbindungen bestehende
Verbindungen, ausgenommen bestehender Notrufverbindungen. Die Priorität
eingehender Rufe wird zusätzlich optisch angezeigt, um dem ortsfesten Teil -
nehmer eine priorisierte Gesprächsannahme zu ermöglichen, z. B. weitere
zeitgleich anstehende Notrufe mit Priorität 0 vor Gesprächswünschen mit Pr i-
orität 3 oder 4.
(7) Grundsätzlich wird im GSM -R-Mobilfunknetz Deutschland „GSM -R (D)“ ra n-
giert. Muss i m Kommunikationsverfahren RiN rangiert werden, wird das öf-
fentliche (Public) Mobilfunknetz Deutschland „P -GSM (D)“ genutzt. Im Mobil-
funknetz „P-GSM (D)“ sind keine Gruppenverbindungen auch keine Notru f-
verbindungen und keine Wahl von Kurzwahlrufnummern möglich.
5 Notruf
(1) Der Anstoß und technische Ablauf zum Aufbau einer Notrufverbindung zu
allen berechtigten Teilnehmern wird als Notruf bezeichnet. Anschließend ist
eine Notdurchsage abzugeben. Inhalt einer Notdurchsage kann
- das Melden einer Betriebsgefahr,
- ein Nothaltauftrag,
Sprech-
verbindungen
Einzel-
verbindung
Konferenz-
verbindung
Gruppen-
verbindung
Notruf-
verbindung
Prioritäten
Mobilfunknetz
auswählen
Definition
Grundlagen für Verbindungen zum Rangieren im GSM-R-Netz 481.0302
Seite 4
Gültig ab: 14.12.2025
- eine Notfallmeldung oder
- das Anfordern von Hilfe sein.
Nach der Notdurchsage ist die Notrufverbindung zu beenden. Erst danach
sind ergänzende Meldungen oder Rückfragen zulässig.
Wird ein Notruf unbeabsichtigt ausgelöst, muss der die Notrufverbindung au f-
bauende Teilnehmer mitteilen, dass er die Notrufverbindung unbeabsichtigt
aufgebaut hat und es sich nicht um eine Notdurchsage handelt.
(2) Beim Rangieren im GSM-R Netz ist der Nothaltauftrag gemäß Ril 408.0 581
und Ril 408.2581 abzugeben.
(3) Notdurchsagen erreichen beim Rangieren unter Umständen nicht alle zu in-
formierenden Teilnehmer auf direktem Weg, da je nach angewendetem
Kommunikationsverfahren auf einer Betriebsstelle der Zugfunk -Notruf (RoR)
oder der Rangierfunk-Notruf (RiR) verwendet wird.
Im Streckenbuch EIU ist festgelegt, welcher ortsfeste Teilnehmer Notdurc h-
sagen bei Bedarf aus dem gerade verwendeten in das jeweils andere Ko m-
munikationsverfahren (auch von und nach RiN) weiterleiten muss, um alle zu
informierenden Teilnehmer zu erreichen.
Notdurchsagen mit Nothaltaufträgen sind immer weiterzuleiten.
6 Rangiergespräche führen
(1) Zur Wahrung der Sprechdisziplin bei der Gesprächsabwicklung muss die Ril
408.0056 beachtet werden.
- Abweichend muss beim Kontroll - und Zielsprechen nicht wiederholt wer-
den.
(2) Beim Rangieren mit GSM-R ist
- vor dem Abdrücken,
- vor Fahrzeugbewegungen, bei denen sich der Triebfahrzeugführer nicht an
der Spitze befindet,
- nach einer Störung am oder dem Wiedereinschalten des GSM-R-Geräts
ein Probegespräch zur Kontrolle der Sprechverbindung zwischen Triebfah r-
zeugführer und Rangierbegleiter zu führen. Das erste Gespräch nach dem
Verbindungsaufbau, z. B. der Fahrauftrag und seine Wiederholung, darf als
Probegespräch gewertet werden.
(3) Ein Fahrauftrag darf grundsätzlich in einer Einzelverbindung erteilt werden. In
einer Gruppenverbindung darf ein Fahrauftrag nur dann erteilt werden, wenn
zeitgleich kein weiteres Triebfahrzeug innerhalb derselben Gruppenverbi n-
dung rangiert.
(4) Befindet sich der Triebfahrzeugführer während der Fahrzeugbewegung nicht
an der Spitze der Rangierfahrt, muss der Rangierbegleiter, der den Fahrweg
an der Spitze der Rangierfahrt beobachtet, den Triebfahrzeugführer etwa alle
10 Sekunden ansprechen und die betrieblich relevanten Informationen über -
mitteln, z. B. „Lok 3, Spitze am Bahnsteiganfang, weiter kommen“.
Das Kontrollsprechen darf durch ein Kontrolltonverfahren ersetzt werden.
(5) Rechtzeitig vor dem Ziel, bei der Annäherung an einen Gefahrenpunkt oder
wenn der Auftrag zur Verringerung der Geschwindigkeit erteilt wurde, muss
der Rangierbegleiter an der Spitze der Rangierfahrt
Nothaltauftrag
Durchsage im
Notruf weiter-
leiten
Sprech-
disziplin
Probege-
spräch führen
Fahrauftrag
Kontroll-
sprechen
Zielsprechen
*
*
*
*
*
*
*
*
*
Grundlagen für Verbindungen zum Rangieren im GSM-R-Netz 481.0302
Seite 5
Gültig ab: 14.12.2025
- in einer Einzelverbindung durch ständiges Zielsprechen,
- in einer Gruppenverbindung durch ständiges Drücken der Sprechtaste,
verbunden mit ständigem Zielsprechen
die Rangierfahrt bis zum Halt führen. Dabei sollen Angaben zur Zielentfe r-
nung gemacht werden, z. B. "Lok 3, noch 30 Meter, noch 20 Meter, langsamer
werden, noch 10 Meter, Halt.“
(6) Unterbleibt das Kontroll - oder das Zielsprechen, wird die Durchsage unve r-
ständlich oder reißt sie ab, muss der Triebfahrzeugführer die Rangierfahrt s o-
fort anhalten.
(7) Vermutet oder erkennt der Rangierbegleiter eine Funkstörung, z. B. weil der
Triebfahrzeugführer nicht angemessen auf seine Aufträge reagiert, muss er
die Rangierfahrt sofort anhalten.
(8) Rangiergespräche werden zur Beweissicherung nach Eintritt eines gefährli-
chen Ereignisses oder sonstiger gefährlicher Unregelmäßigkeiten aufgezeich-
net.
7 Rangieren im Zugfunk
(1) Für Sprechverbindungen zum Rangieren im Zugfunk sind funktionale Ruf -
nummern für die Teilnehmer erforderlich. D ie funktionale Rufnummer für m o-
bile Teilnehmer besteht aus der Ziffer „2“ (Zugfunkvorwahl), einer achtstell i-
gen Rangierfahrtnummer oder der Zugnummer und einer Kennziffer (Funkt i-
onscode).
Rangierfahrtnummern müssen wie Zugnummern zum Erreichen bestimmter
Rangierfahrten eindeutig sein, das heißt sie können zeitgleich im GSM-R-Netz
nur einmal verwendet werden.
(2) Die Kennziffern für mobile Teilnehmer sind:
Triebfahrzeugführer (auch Lokrangierführer) Kennziffer 01
Weitere Triebfahrzeugführer unter derselben Rufnummer Kennziffer 02-05
Rangierbegleiter (keine Lokrangierführer) Kennziffer 10
(3) Für ungeplante Rangierfahrten müssen Rangierfahrtnummern vom Weichen-
wärter zugeteilt werden. Sind auf einer Betriebsstelle mehrere Weichenwärter
tätig, teilt der Weichenwärter die Rangierfahrtnummern zu, der im Rangie r-
funk-Teilnehmerverzeichnis bzw. im Streckenbuch an erster Stelle genannt
ist.
(4) Erhält der mobile Teilnehmer bei der funktionalen Anmeldung im GSM -R-Netz
die Meldung, dass die Rangierfahrtnummer (funktionale Rufnummer) bereits
vergeben ist, muss er sich vom We ichenwärter eine andere Rangier fahrt-
nummer zuteilen lassen.
(5) Wenn es im Rangierfunk-Teilnehmerverzeichnis bzw. im Streckenbuch vorge-
schrieben ist, muss das Kommunikationsverfahren RiN im öffentlichen
(Public) Mobilfunknetz Deutschland „P-GSM (D)“ als alternativer Funkweg g e-
nutzt werden.
(6) In der Regel wird mit der Zugnummer und Kennziffer 01 rangiert, die vor dem
Beginn, nach dem Ende und bei Unterwegsa ufenthalt von Zugfahrten zu ve r-
wenden ist. Beim Übergang auf eine neue Z ugfahrt ist nach dem Halt am g e-
wöhnlichen Halteplatz oder beim ersten Fahrtrichtungswechsel, z. B. bei
Kontroll- /
Zielsprechen
unterbleibt
Rangierbeglei-
ter vermutet
Funkstörung
Sprachauf-
zeichnung
Funktionale
Rufnummer
Kennziffern
Rangierfahrt-
nummer
zuteilen
Rangierfahrt-
nummer be-
reits vergeben
RiN
Kennziffer 01
verwenden
Grundlagen für Verbindungen zum Rangieren im GSM-R-Netz 481.0302
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Gültig ab: 14.12.2025
Kehrgleisfahrten, die alte Zugnummer in die neue Zugnummer mit Kennziffer
01 zu ändern.
(7) Sind zwei Triebfahrzeuge am Rangieren beteiligt, z. B. an der Spitze und am
Schluss (gilt nicht bei Lokwechsel und bei Me hrfachtraktion von Triebfahrzeu-
gen), verwendet das künftig führende Triebfahrzeug die Kennziffer 01 und das
andere Triebfahrzeug die Kennziffer 02.
(8) Bei einem Lokwechsel, ggf. auch in Verbindung mit weiteren Rangierarbeiten,
z. B. Absetzen von Wagen, verwendet die Lokomotive zum Zug die Kennziffer
02 und die Lokomotive vom Zug die Kennziffer 03.
(9) Sind mehr als zwei Triebfahrzeuge am Rangieren beteiligt, z. B. S -Bahn
Kurzzug wird um zwei Kurzzüge verstärkt , oder sind umfangreichere Rangier-
arbeiten durchzuführen, sollen Rangierfahrtnummern verwendet werden.
Rangierfahrten mit Rangierfahrtnummer verwenden stets die Kennziffer 01.
(10) Nach Ende der Rangierarbeiten müssen mobile Teilnehmer ihre funktionale
Rufnummer im GSM-R-Netz abmelden, sofern sie diese Nummer nicht für e i-
ne anschließende Zugfahrt verwenden sollen.
8 Rangieren in Rangierfunkgruppen
Hinweis: Um das Kommunikationsverfahren RiR nutzen zu können, benötigen
mobile GSM-R-Geräte eine spezielle Rangierfunk -Software, mit der Gruppe n-
rufbereiche (Rangiergebiete) und Rangierfunkgruppen ausgewählt werden
können.
(1) Für das Kommunikationsverfahren RiR werden auf bestimmten Betriebsste l-
len Rangierfunkgruppen für Gruppenverbindungen eingerichtet, die mit den
Nummern 500 - 529 bezeichnet werden.
Die Nutzungsmöglichkeiten werden im Rangierfunk -Teilnehmerverzeichnis
bekannt gegeben.
(2) Die Rangierfunkgruppe 500 ist die allgemeine Gruppenverbindung . Sie kann
z. B. als örtliche Gruppenverbindung für alle mobilen Rangierfunkteilnehmer
eines festgelegten Gruppenrufbereichs (Rangiergebiets) oder zur Verständ i-
gung mehrerer Triebfahrzeugführer untereinander eingerichtet sein.
(3) Die Rangierfunkgruppen 501 - 529 sind spezielle Gruppenverbindungen. Sie
dienen zur Verständigung innerhalb von Rangierteams mit mehr als zwei Tei l-
nehmern innerhalb eines festgelegten Gruppenrufbereichs (Rangiergebiets).
(4) Ortsfeste Teilnehmer sind in Gruppenverbindungen nicht ständig hörbereit.
Sie können sich in Gruppenverbindungen einschalten und sie auch wieder
verlassen oder beenden. Bei Gesprächsbedarf eines mobilen Teilnehmers
muss der ortsfeste Teilnehmer mit seiner GSM-R-Rufnummer oder seiner
Kurzwahlrufnummer in einer Einzelverbindung angerufen und aufgefordert
werden, an der Gruppenverbindung teilzunehmen. Einig e GSM-R-Geräte bie-
ten eine Soft wareunterstützung an, mit der die ortsfesten Teilnehmer durch
eine besondere Signalisierung aufgefordert werden können, sich in eine b e-
stimmte Gruppenverbindung einzuschalten (Tonruffunktion).
(5) Mit dem Einschalten der Betriebsart Rangierfunk meldet sich das mobile
GSM-R-Gerät automatisch in der Rangierfunkgruppe 500 als Teilnehmer an.
Einige GSM-R-Geräte benötigen zur Anmeldung auch die Auswahl des Gru p-
penrufbereichs (Rangiergebiets).
Zwei Trieb-
fahrzeuge
Lokwechsel
Andere Fälle
Funktionale
Rufnummer
abmelden
Rangierfunk-
gruppen
Allgemeine
Gruppen-
verbindung
Spezielle
Gruppen-
verbindung
Ortsfeste
Teilnehmer
erreichen
Rangierfunk
einschalten
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(6) Zur Anmeldung in einer Rangierfunkgruppe 501 - 529 muss am mobilen
GSM-R-Gerät die Betriebsart Rangierfunk eingeschaltet sein. Weiterhin muss
der Gruppenrufbereich (Rangiergebi et) und die zu nutzende Rangierfunk-
gruppe ausgewählt werden . Einige GSM -R-Geräte benötigen außerdem die
Auswahl einer Kennziffer (Funktionscode). Bei Bedarf ist hier die Kennziffer
00 oder eine Kennziffer zwischen 50 und 59 auszuwählen.
(7) Längere Sprechpausen der mobilen Teilnehmer ohne Sprechtastenbetät igung
führen zu einer vorübergehenden Abschaltung der Gruppenverbindung
(Standby-Schaltung). Die Anmeldung der Teilnehmer in der Gruppenverbi n-
dung bleibt aber bestehen. Jede Sprechtastenbetätigung eines mobilen Grup-
penverbindungsteilnehmers schaltet die Gruppenverbindung sofort wieder ein.
(8) Bevor ein mobiles GSM -R-Gerät ausgeschaltet wird oder wenn es eine Grup-
penverbindung verlassen soll, muss es aus der Rangierfunkgruppe 501 - 529
abgemeldet werden.
(9) Zum Beenden des Rangierfunks , um z. B. in den Zugfunk zu wechseln, muss
die Betriebsart Rangierfunk am GSM-R-Gerät ausgeschaltet werden.
9 Instandhaltung und Störungen
(1) Alle betroffenen ortsfesten Teilnehmer müssen über Instandhaltungsarbeiten
und Störungen am GSM -R-Netz mit Auswirkungen auf den Betriebsablauf
rechtzeitig benachrichtigt werden.
(2) Bei planbaren Arbeiten, mit Außerbetriebnahme des GSM -R-Netzes über e i-
nen längeren Zeitraum, müssen die Eisenbahnverkehrsunternehmen durch
das Kundenmanagement der DB InfraGO AG benachrichtigt werden.
(3) Erkennt der Teilnehmer im laufenden Betrieb eine Störung , die die Rangie r-
kommunikation be einträchtigt, verständigt er die im Rangierfu nk-
Teilnehmerverzeichnis festgelegte Störungsmeldestelle.
(4) Bei Störungen im Funknetz GSM -R (D) darf nach Absprache mit dem We i-
chenwärter das Kommunikationsverfahren RiN als Rückfalle bene für die Ran-
gierkommunikation genutzt werden.
Anmeldung
in Rangier-
funkgruppe
501 - 529
Längere
Sprechpausen
Abmeldung
aus Rangier-
funkgruppe
501 - 529
Rangierfunk
ausschalten
Grundsatz
Eisenbahn-
verkehrsunter-
nehmen be-
nachrichtigen
Störung
während des
Rangierens
Rückfallebene
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