--- domain: "regulierung" tool: "allgemein" scope: "allgemein" tags: ["domain:regulierung", "tool:allgemein", "scope:allgemein", "inb", "inb-2027", "regulierung", "recht"] owners: [] contact: "einfachbahn@deutschebahn.com" component_type: "pdf" source: "www.dbinfrago.com" source_version: "" meta_fingerprint: "" url: "https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13699966/a50292d4263ac7ca65f7960de759aef1/INB-2027-Anlage-4-4-data.pdf" part: "chunk-4" kind: "chunk" parent_url: "https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13699966/a50292d4263ac7ca65f7960de759aef1/INB-2027-Anlage-4-4-data.pdf" parent_hash: "057d3292412c6bad" section: "" ziffer: "" chunk_index: 4 chunk_fingerprint: "deab492aec4556f3" last_updated: "2026-06-26" review_status: "approved" review_notes: "" content_hash: "69fa3a77a28af10b" --- > Kontext: inb 2027 anlage 4 4 Anlage 4.4 zu den Infrastrukturnutzungsbedingungen der DB InfraGO AG 2027 Rahmenvertragsmuster über die Zuweisung von Schienenwegskapazität Seite 3 **==> picture [134 x 32] intentionally omitted <==** ## **§ 4 Änderungen des Vertragsinhalts** - (1) Die DB InfraGO AG kann im Falle von dauerhaften Änderungen an der Infrastruktur i.S.d. Anhang A zu diesem Rahmenvertrag vom ZB verlangen, einer Änderung der in Anlage 1 vereinbarten Schienenwegkapazität zuzustimmen, soweit dies erforderlich ist, um die optimale Nutzungsmöglichkeit des Schienennetzes weiterhin sicherzustellen. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn dadurch - a) eine höhere Kapazitätsauslastung des Schienennetzes (höhere Zugzahlen) oder - b) eine Verbesserung der Leistungsqualität des Schienennetzes (höhere Pünktlichkeitsrate) oder - c) eine Reduzierung der Fahr- und Beförderungszeiten insgesamt erreicht wird. - (2) Der ZB kann im Falle von dauerhaften Änderungen an der Infrastruktur i.S.d. Anhang A von der DB InfraGO AG verlangen, einer Änderung der in der Anlage 1 vereinbarten Schienenwegkapazität zuzustimmen, soweit diese für ihn erforderlich ist. - (3) Die DB InfraGO AG kann vom ZB verlangen, einer Änderung der in der Anlage 1 vereinbarten Schienenwegkapazität zuzustimmen, soweit dies durch die Festlegung von Katalogtrassen auf Güterverkehrskorridoren nach Art. 14 Abs. 3 der EU-VO 913/2010 erforderlich wird. Zur Sicherstellung der Umsetzbarkeit und der Ziele der EU-VO 913/2010 kommt Katalogtrassen hierbei Vorrang gegenüber bestehenden Rahmenverträgen zu. - (4) Darüber hinaus sind für beide Vertragsparteien Änderungsverlangen gemäß § 49 Absatz 4 ERegG zulässig, die im Interesse einer besseren Nutzung des Schienennetzes abgegeben werden. Gründe hierfür liegen insbesondere vor - bei verringertem Kapazitätsverbrauch im Vergleich zur Bezugslinie des bestehenden Rahmenvertrags oder