--- domain: "regelwerk" tool: "allgemein" scope: "allgemein" tags: ["domain:regelwerk", "tool:allgemein", "scope:allgemein", "regelwerk", "betrieblich-technisch"] owners: [] component_type: "pdf" source: "www.dbinfrago.com" url: "https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13174882/378a87238d378ef0160b402fe5957c09/Ril-302-5004-INB-2026-data.pdf" last_updated: "2026-06-26" review_status: "approved" review_notes: "redigiert: (? Süd: Im Bereich der Netzgrenze auf der Reisezuglinie im Gleis 183/184 bei km 3,487, auf der Güterzuglinie Gleis 173/174 km 0,435 b) Richtung Süd > Nord: Reisezuglinie km 1,750 (Gleise 403 und 503) Güterzuglinie km 1,850 (Gleise 601 und 701) 6.1.3 Nutzungsvorgaben für die Anwendung der Schweizer Zugbeeinflussungssysteme EuroSIGNUM/EuroZUB (P44) im Betriebsführungsbereich der DB-Ril 408 auf den deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet und den anschliessenden Grenzbetriebsstrecken der DB InfraGo AG: [REDACTED] Ausgangslage: Im Knoten Basel/Weil (Rhein) sowie auf der Strecke Erzingen (Baden) - Singen (Htw) und im Bf Konstanz (deutsche Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet so- wie anschliessende Grenzbetriebsstrecken der DB InfraGo AG in Deutschland) wird im Rahmen der ETCS-Migration zu ETCS L1 LS (D) im gleichen Perimeter auch Eu- roSIGNUM/EuroZUB (übertragen durch P44) in Betrieb genommen. Seite 15 von 21 ___________________________________________________________________________ __________________________________________________________________________________________________________________________________________ Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf den Strecken Basel Bad Bf - G ellert – Basel SBB PB/RB sowie grenzbedingte Besonderheiten auf den angrenzenden Grenzbetriebsstr ecken Basel Bad Bf – Weil (Rhein)/Basel Bad Rbf, Auszug für EVU Hierdurch ergibt sich die Besonderheit, dass im o.g. Streckenbereich mit Euro- SIGNUM/EuroZUB ein Zugbeeinflussungssystem gem. Schweizer Regelwerk im Betriebsführungsbereich des deutschen Regelwerks (DB-Ril 408, Fahrdienstvor- schrift) als zusätzliches System (neben PZB 90 und ETCS L1 LS (D)) infrastruktur- seitig zur Verfügung steht und zur Nutzung durch die netzzugangsberechtigten EVU angeboten wird. Um die Nutzung von EuroSIGNUM/EuroZUB im Betriebsführungsbereich des deut- schen Regelwerks zu ermöglichen, sind seitens der verantwortlichen Infrastruktur- betreiberinnen (ISB) Bundeseisenbahnvermögen (BEV) und DB InfraGo AG die er- forderlichen Nutzungsvorgaben und die diesbezüglichen besonderen Regeln zu er- stellen und den EVU bekannt zu geben. Dies erfolgt mit den nachfolgend getroffe- nen Festlegungen. Diejenigen EVU, welche unter eigener Verantwortung Zug- und Rangierfahrten im o.g. Streckenbereich unter Nutzung von EuroSIGNUM/EuroZUB durchführen, haben die nachfolgenden Regeln in die entsprechenden Betriebsregelwerke zu überneh- men und ihren betroffenen Personalen zur verbindlichen Anwendung bekannt zu geben. [REDACTED] Grundsätze: Das Schweizer Regelwerk bzgl. Bedienung und Anwendung von Euro- SIGNUM/EuroZUB auf Triebfahrzeugen und Steuerwagen sowie die Behandlung von Störungen gilt sinngemäss grundsätzlich auch im Betriebsführungsbereich des deutschen Regelwerks auf denjenigen Strecken, auf welchen Euro- SIGNUM/EuroZUB infrastrukturseitig vorhanden ist und auf welchen Fahrzeugen zugführend unter Nutzung dieser Sicherheitseinrichtungen verkehren. Desweiteren sind bei der Nutzung dieser Sicherheitseinrichtungen im o.g. Strecken- bereich die ergänzenden Regeln unter Ziff. [REDACTED] zu beachten. EuroSIGNUM/EuroZUB (P44) wird als "spezielle Schweizer Bauform" der Punktför- migen Zugbeeinflussung PZB verstanden. Somit gelten diejenigen Regeln des deut- schen Regelwerks (insbes. der Ril 408), welche die PZB betreffen, sinngemäss auch für EuroSIGNUM/EuroZUB (P44). [REDACTED] Ergänzende Regeln zur Nutzung von EuroSIGNUM/EuroZUB (P44) im Betriebsfüh- rungsbereich des deutschen Regelwerks: Bedienung der Manövertaste: In Betriebsart „Rangieren“ ist die Manövertaste zu bedienen, wenn an einem hoch- stehenden Lichtsperrsignal (Ls) mit ständig wirksamer Balise vorbeizufahren ist. In Betriebsart „Zug“ ist die Manövertaste zu bedienen, wenn bei Signal Zs 1 (Ersatz- signal), Zs 7 (Vorsichtssignal) oder Zs 8 (Gegengleisfahrt-Ersatzsignal) gem. DB-Ril 301 an einem Halt zeigenden oder gestörten Hauptsignal vorbeizufahren ist. Hinweis: Gem. Ril 408.4814 Abschn. 3 Abs. 1 b) darf die Geschwindigkeit beim Rangieren – vorbehaltlich anderslautender örtlicher Regelungen – maximal 25 km/h betragen. Seite 16 von 21 ___________________________________________________________________________ __________________________________________________________________________________________________________________________________________ Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf den Strecken Basel Bad Bf - G ellert – Basel SBB PB/RB sowie grenzbedingte Besonderheiten auf den angrenzenden Grenzbetriebsstr ecken Basel Bad Bf – Weil (Rhein)/Basel Bad Rbf, Auszug für EVU Bedienung des Freigabeschalters: Durch die Bedienung des Freigabeschalters ist die Befreiung aus einer Bremskurve vorzunehmen, wenn nach Vorbeifahrt an einem "Warnung" zeigenden Signal ein Zug nach Halt in einem Bahnhof abfahren soll und der Triebfahrzeugführer die Fahrtstellung des folgenden Hauptsignals erkannt hat. Behandlung von Störungen: Bei Störungen der EuroSIGNUM/EuroZUB-Einrichtungen (einschl. durch diese ver- ursachte Zwangsbremsungen) sowie unzulässigen Vorbeifahrten an Haltsignalen sind die Regeln in Modul 408.2651 und 408.2531 für PZB sinngemäss anzuwenden. Bei Störungen der EuroSIGNUM/EuroZUB-Fahrzeugeinrichtungen ist, sofern vor- handen und betrieblich möglich bzw. zulässig, auf ein alternatives Zugbeeinflus- sungssystem, welches kompatibel zur Streckeninfrastruktur sein muss, umzuschal- ten. Bei Ausfall der EuroSIGNUM/EuroZUB-Fahrzeugeinrichtungen auf dem führenden Fahrzeug sind die Regeln in Modul 408.2651 Abschn. 2 für PZB sinngemäss anzu- wenden. 6.2 Zug- und Rangierfunk 6.2.1 Ausrüstung: Die Strecken und Bahnhöfe im Knoten Basel sind wie folgt mit digitalem Zugfunk GSM-R ausgerüstet: - Strecke Weil (Rhein) - Basel Bad Bf, Strecke Weil (Rhein) – Basel Bad Rbf Gr A (nördliches Schlaufengleis), Verbindung Mitte Basel Bad Rbf Gr A – Weil (Rhein) und Verbindung Basel Bad Rbf Gr L – Basel Bad Bf: GSM-R (D) - Strecke Basel Bad Bf – Basel SBB PB/RB: GSM-R (D) bzw. (CH) - Bf Basel Bad Bf, Basel Bad Rbf und Weil (Rhein): GSM-R (D); beim Rangieren in der Betriebsart „Rangieren im Zugfunk“ im Kommunikations- verfahren „Rangieren ohne Rangierfunkgruppen“ - Bf Basel SBB PB und Bf Basel SBB RB: GSM-R (CH) Seite 17 von 21 ___________________________________________________________________________ __________________________________________________________________________________________________________________________________________ Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf den Strecken Basel Bad Bf - G ellert – Basel SBB PB/RB sowie grenzbedingte Besonderheiten auf den angrenzenden Grenzbetriebsstr ecken Basel Bad Bf – Weil (Rhein)/Basel Bad Rbf, Auszug für EVU 6.2.2 Umschaltung von GSM-R (D) auf GSM-R (CH) und umgekehrt zwischen Basel Bad Bf und Basel SBB PB/RB: Die Umschaltpunkte zwischen Basel Bad Bf und Basel SBB PB/RB sind wie folgt festgelegt: - Richtung Nord → Süd nach Basel SBB PB/RB: Nach den Weichen 194/195, km 2,679 (Reisezuglinie), Oberleitungsmast 48-50 bzw. km 1,171 (Güterzuglinie), Oberleitungsmast 48-50 - Richtung Süd → Nord von Basel SBB PB (Reisezuglinie): Nach dem Signertunnel, km 2,035, Oberleitungsmast 95/96 - Richtung Süd → Nord von Basel SBB RB (Güterzuglinie): Vor der Überführung der Reisezuglinie, km 1,815, Oberleitungsmast 100/101 Die Umschaltstellen sind örtlich durch Umschalttafeln gekennzeichnet. 6.2.3 Einsatz von Fahrzeugen mit GSM-R-Bordgeräten: Auf den nachfolgend abschliessend aufgeführten deutschen Streckenabschnitten und deutschen Grenzbahnhöfen der Grenzbetriebsstecken Schweiz – Deutschland ist als Ausnahme von den dort gültigen „Technischen Netzzugangsbedingungen“ der DB InfraGo AG (TNB) der Einsatz zugführender Fahrzeuge zugelassen, welche entgegen der Anforderung der TNB Kapitel C.5.2 und C.6.2 nicht über eine Ausrüs- tung mit störfesten GSM-R-Fahrzeuggeräten gem. ETSI-Spezifikation TS 102 933 V2.1.1, mindestens jedoch in der Version 1.3.1. (2014) oder neuer, verfügen: Strecke Weil (Rhein) - Staatsgrenze Weil (Rhein) VzG-Strecke 4000 Strecke Staatsgrenze Thayngen – Singen (Htw) VzG-Strecke 4000 Bf Basel Bad Rbf Bf Weil (Rhein) Bf Erzingen (Baden) Bf Singen (Htw) und Bf Konstanz Diese Ausnahme gilt ab 11.12.2022 bis auf weiteres, jedoch längstens bis zu dem- jenigen Zeitpunkt, zu welchem aufgrund der Schweizer Vorgaben dort ebenfalls störfeste Geräte gem. der o.g. Spezifikation eingesetzt werden müssen und damit auch in der Schweiz ein Netzzugangskriterium bilden. Die Vorgaben bzgl. Umrüs- tung von GSM-R-Fahrzeuggeräten im Rahmen der Schweizer Migrationsstrategien bzgl. FRMCS und ERTMS bzw. die Verpflichtung zum Einsatz störfester Geräte bei Neufahrzeugen oder Neuzulassungen umgebauter Fahrzeuge gem. TSI 2016/919 i.V.m. EIRENE SRS16 / FRS 8 aus dem Jahr 2016 oder neuer bleiben hiervon un- berührt. Eine vorzeitige Beendigung dieser Ausnahme aus wichtigem Grund (hier insbes. beim Auftreten erhöhter betrieblicher Risiken oder derzeit noch nicht bekannter be- trieblich-technischer Schwierigkeiten) bleibt – unter entsprechend rechtzeitiger An- kündigung – vorbehalten. Seite 18 von 21 ___________________________________________________________________________ __________________________________________________________________________________________________________________________________________ Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf den Strecken Basel Bad Bf - G ellert – Basel SBB PB/RB sowie grenzbedingte Besonderheiten auf den angrenzenden Grenzbetriebsstr ecken Basel Bad Bf – Weil (Rhein)/Basel Bad Rbf, Auszug für EVU 6.3 Oberleitung: Grundsätzlich sind Strecken- und Bahnhofsgleise im Bereich der deutschen Eisenbahn- strecken auf Schweizer Gebiet und der DB InfraGo AG mit Oberleitung deutscher Bau- form (für Schleifstückbreite 1‘950 mm) ausgerüstet. Im Knoten Basel sind jedoch folgende Strecken und Bahnhöfe mit Oberleitung für das Befahren mit Stromabnehmern Schweizer Bauart (Schleifstückbreite 1‘450 mm) ausge- rüstet: - Strecke Weil (Rhein) – Basel Bad Bf: nur das Gleis Weil (Rhein) > Basel Bad Bf (nutzbar in Richtung und Gegenrichtung) - Strecke Basel Bad Bf – Basel SBB PB/RB, - Verbindung Mitte Basel Bad Rbf Gr A – Weil (Rhein) und - Verbindung Basel Bad Rbf Gr A – Basel Bad Rbf Gr L – Basel Bad Bf - Verbindung Weil (Rhein) – Basel Bad Rbf Gr F – Basel Bad Bf - Bf Weil (Rhein): siehe Angaben für das Streckenbuch, Strecke 2 bzw. La - Bf Basel Bad Rbf: siehe Angaben für das Streckenbuch, Strecke 284 bzw. La - Bf Basel Bad Bf: alle Haupt- und Nebengleise ausser Gleise 76, 84, 85, 86, 89, 90, 100, 118 und 121. 6.4 Radlastcheckpoint (RLC): In Gleis 701 Basel Bad Bf – Basel SBB RB (km 1.580) ist ein Radlastcheckpoint instal- liert. Alarme werden an den Fdl BZ Mitte, Fdl Basel SBB RB und an das Interventions- zentrum Zugkontrolleinrichtungen Erstfeld übermittelt. Seite 19 von 21 ___________________________________________________________________________ __________________________________________________________________________________________________________________________________________ Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf den Strecken Basel Bad Bf - G ellert – Basel SBB PB/RB sowie grenzbedingte Besonderheiten auf den angrenzenden Grenzbetriebsstr ecken Basel Bad Bf – Weil (Rhein)/Basel Bad Rbf, Auszug für EVU Art. 7 Netzzugang, Fahrzeug- und Personaleinsatz 7.1 Grundsatz Netzzugang: Für die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet gilt ausnahmslos das Schweizer Netzzugangsrecht. Alle Informationen hierzu (insbesondere bzgl. Sicher- heitsbescheinigung, Netzzugangsbewilligung und Netzzugangsvereinbarung) sind unter folgendem Link abrufbar: https://www.dbinfrago.com/web/schienennetz/europa/strecken_in_der_schweiz- 11156934 Grundlagendokumente dort sind die „Allgemeinen Infrastrukturbenützungsbedin- gungen für die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet“ sowie der „Leistungskatalog“. 7.2 Fahrzeugeinsatz: Grundsätzlich benötigen Fahrzeuge beim Einsatz auf Schweizer Staatsgebiet eine Betriebsbewilligung des Bundesamtes für Verkehr (BAV). Beim ausschliesslichen Einsatz von Fahrzeugen auf dem Netz der deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet sowie auf zu den Fahrzeugen kompatiblen Gleisen im Gemein- schaftsbahnhof Schaffhausen anerkennt das BAV deutsche Abnah- men/Inbetriebnahmegenehmigungen bzw. Vehicle Authorisation der ERA mit Gül- tigkeit für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und stellt keine eigenen Be- triebsbewilligungen aus. Weitere Informationen zum Fahrzeugeinsatz sind den „Allgemeinen Infrastrukturbe- nützungsbedingungen für die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet“ unter dem o.g. Link zu entnehmen. 7.3 Personaleinsatz: Informationen zum Personaleinsatz auf Schweizer Staatsgebiet sind den „Allgemei- nen Infrastrukturbenützungsbedingungen für die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet“ unter dem o.g. Link zu entnehmen. Art. 8 vorübergehende Langsamfahrstellen 8.1 Planbare Langsamfahrstellen: Planbare Langsamfahrstellen werden von beiden ISB jeweils gemäss ihren Prozes- sen den EVU bekannt gegeben. Langsamfahrstellen und sonstige Besonderheiten, welche vollständig nördlich der Standorte der DB-Einfahrsignale K403/L503/H601/J701 (also innerhalb des Bahn- hofs Basel Bad Bf) liegen, müssen nur in der La der DB InfraGo AG bekannt gege- ben werden. 8.2 Kurzfristige Anordnungen von Langsamfahrstellen (z.B. dringende Arbeiten oder technische Mängel): Seite 20 von 21 ___________________________________________________________________________ __________________________________________________________________________________________________________________________________________ Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf den Strecken Basel Bad Bf - G ellert – Basel SBB PB/RB sowie grenzbedingte Besonderheiten auf den angrenzenden Grenzbetriebsstr ecken Basel Bad Bf – Weil (Rhein)/Basel Bad Rbf, Auszug für EVU Bei kurzfristig angeordneten Langsamfahrstellen erfolgt die Verständigung der Züge gemäss deutschem bzw. Schweizer Regelwerk durch schriftliche Befehle. 8.3 Regeln für die Signalisierung von vorübergehenden Langsamfahrstellen, die Aus- rüstung mit Zugbeeinflussung und die Verständigung der EVU: Grundsätzlich gilt, dass vorübergehende Langsamfahrstellen – sofern nach dem je- weiligen Regelwerk erforderlich - stets sowohl mit Zugbeeinflussung PZB 90 als auch mit ETCS L1 LS bzw. EuroSIGNUM/EuroZUB auszurüsten sind. Dabei müs- sen die Standorte der Ankündigungssignale so gewählt werden, dass die an den Ankündigungssignalen übertragenen Balisentelegramme und die sich daraus erge- benden Bremskurven so abgefahren werden können, dass die ETCS NV- Übergänge D/CH bzw. CH/D keinesfalls überschritten werden. Bzgl. der Signalisierung von vorübergehenden Langsamfahrstellen zwischen Basel SBB PB / Basel SBB RB – Basel Bad Bf – Basel Bad Rbf – Basel-Kleinhüningen Hafen gilt folgendes: • Die ganze Langsamfahrstelle ist (je Fahrtrichtung) mit einheitlicher Signalisie- rung (entweder gemäss Schweizer oder gemäss deutschem Regelwerk) auszu- rüsten. Es darf keine Mischsignalisierung geben. • Die Signalisierung ist von der Position des Anfangssignals abhängig: Ist das Anfangssignal im Bereich zwischen den Einfahrsignalen K403/L503 (Personen- linie, km 2.635) bzw. H601/J701 (Güterlinie, km 1.061) des Bf Basel Bad Bf und dem Einfahrsignal 96C (HBS-km 2.197/DB-km 3.132) des Bf Basel Bad Rbf aufzustellen, so wird für die entsprechende Fahrtrichtung die gesamte Lang- samfahrstelle mit Signalen gemäss deutschem Regelwerk ausgerüstet, ansons- ten mit Signalen gemäss Schweizer Regelwerk. Seite 21 von 21 ___________________________________________________________________________ __________________________________________________________________________________________________________________________________________ Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf den Strecken Basel Bad Bf - G ellert – Basel SBB PB/RB sowie grenzbedingte Besonderheiten auf den angrenzenden Grenzbetriebsstr ecken Basel Bad Bf – Weil (Rhein)/Basel Bad Rbf, Auszug für EVU Art. 9 Notfallmanagement 9.1 Zuständigkeiten: Für die Abgrenzung der Zuständigkeiten bei der Durchführung des Notfallmanage- ments ist die Betriebsgrenze (Standorte der Einfahrsignale K403, L503, H601 und J701 Bf Basel Bad Bf) massgebend: - DB InfraGo AG: Zuständigkeit innerhalb des Bf Basel Bad Bf bis zu den Standorten der o.g. Einfahrsignale - SBB I: Zuständigkeit ab den Standorten der o.g. Einfahrsignale Richtung Basel SBB PB/RB 9.2 anzuwendendes Regelwerk: Für die Durchführung des Notfallmanagements im Zuständigkeitsbereich der DB In- fraGo AG sind in der Zusammenarbeit mit den EVU die Module der DB-Ril 423.1xxx bzw. 423.8xxx zu beachten. In den Zusätzen Z99 zu den Modulen der DB-Ril 423.1xxx bzw. 423.8xxx sind die schweizspezifischen Besonderheiten bzgl. Anwen- dung der Module der DB-Ril 423.1xxx bzw. 423.8xxx auf den deutschen Eisenbahn- strecken auf Schweizer Gebiet enthalten. Diese Zusätze sind unter folgendem Link abrufbar: https://www.dbinfrago.com/web/schienennetz/europa/strecken_in_der_schweiz- 11156934 Art. 10 Strecken Basel Bad Bf – Riehen – Staatsgrenze ( - Lörrach – Zell i.W.) und Basel Bad Bf – Staatsgrenze ( - Grenzach - Konstanz) Die DB-Strecken - 4400 Basel Bad Bf – Lörrach – Zell i.W. bis km 4,314 (BAV-Strecke 525) und - 4000 Basel Bad Bf – Grenzach - Konstanz bis km 273,233 (BAV-Strecke 521.2) liegen auf Schweizer Staatsgebiet und zählen ebenfalls zu den deutschen Eisenbahn- strecken auf Schweizer Gebiet, welche durchgehend gemäss deutschem Regelwerk ausgerüstet sind und betrieben werden. Der Netzzugang zu den auf Schweizer Staats- gebiet liegenden Streckenanteilen richtet sich ebenfalls nach dem Schweizer Netzzu- gangsrecht und den „Allgemeinen Infrastrukturbenützungsbedingungen für die deut- schen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet“. Weitere Informationen hierzu sind un- ter folgendem Link abrufbar: https://www.dbinfrago.com/web/schienennetz/europa/strecken_in_der_schweiz- 11156934 Diese Strecken unterliegen ansonsten jedoch nicht dem örtlichen Geltungsbereich die- ser Richtlinie.