--- domain: "regelwerk" tool: "allgemein" scope: "allgemein" tags: ["domain:regelwerk", "tool:allgemein", "scope:allgemein", "regelwerk", "betrieblich-technisch"] owners: [] component_type: "pdf" source: "www.dbinfrago.com" url: "https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13175010/15979ccb95651793c20d6494eda0106f/Handbuch-40820-INB-2026-data.pdf" last_updated: "2026-06-26" review_status: "approved" review_notes: "redigiert: [A-Za-z0-9._%+-]+@[A-Za-z0-9.-]+\.[A-Za-z]{2,}" content_hash: "6149b75f38d2f52d" contact: "einfachbahn@deutschebahn.com" meta_fingerprint: "395b4acb40093e35" --- Handbuch Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Fahrdienstvorschrift; Richtlinien 408.0051 - 0056, 408.21 - 27 und 408.48 40820 Seite I Chefanwender: Julian Huth, I.IBB 31; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 Das vorliegende Regelwerk ist urheberrechtlich geschützt. Der DB InfraGO AG steht an diesem Regelwerk das ausschließliche und unbeschränkte Nutzungsrecht zu. Jegliche Formen der Vervielfältigung zum Zwecke der Weitergabe an Dritte bedürfen der Zustim- mung der DB InfraGO AG. Fahrdienstvorschrift; Richtlinien 408.0051 - 0056, 408.21 - 27 und 408.48 40820 Seite II Gültig ab: 14.12.2025 Zielgruppen, für welche dieses Handbuch erarbeitet wurde: Eisenbahnverkehrsunternehmen: - Mitarbeiter, die Aufgaben im Bahnbetrieb wahrnehmen, - Mitarbeiter, die örtliche Zusätze, Fahrpläne oder Betra aufstellen, - Mitarbeiter mit Planungs-, Leitungs- oder Überwachungsaufgaben im Bahnbetrieb, - Ausbilder im Bahnbetrieb Impressum Chefanwender DB InfraGO AG I.IBB 31 Julian Huth Adam-Riese-Str. 11-13 60327 Frankfurt am Main Kontakt: [REDACTED] Fahrdienstvorschrift; Richtlinien 408.0051 - 0056, 408.21 - 27 und 408.48 40820 Seite III Gültig ab: 14.12.2025 Inhaltsverzeichnis Richtliniennummer Titel Gültig ab 408.0051 Grundsätze; Aufbau und Zweck 14.12.2025 408.0054 Grundsätze; Abkürzungen 14.12.2025 408.0055 Grundsätze; Begriffe 14.12.2025 408.0056 Grundsätze; Kommunikation 14.12.2025 408.2101 Züge fahren; Zusätzliche oder abweichende Regeln 14.12.2025 408.2101A01 Züge fahren; Verkehrstage 14.12.2025 408.2111 Züge fahren; Vorrang von Sicherheit und Pünktlichkeit 14.12.2025 408.2131 Züge fahren; Grundstellung von Weichen und Gleissperren, Umstellverbot 14.12.2025 408.2212 Züge fahren; Fahrordnung auf der freien Strecke 14.12.2025 408.2301 Züge fahren; Ohne Streckenkenntnis fahren, Ortskenntnis 14.12.2025 408.2321 Züge fahren; Zug vorbereiten 14.12.2025 408.2331 Züge fahren; Zustimmung des Fdl zur Abfahrt auf einem Bahnhof 14.12.2025 408.2341 Züge fahren; Fahrt des Zuges 14.12.2025 408.2341A01 Züge fahren; Erläuterungen zu den Fahrplanangaben 14.12.2025 408.2351 Züge fahren; Zug oder Zugteile abstellen, Fahrzeuge zurücklassen 14.12.2025 408.2411 Züge fahren; Befehle 14.12.2025 408.2411A01 Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 14.12.2025 408.2411A02 Diktat eines Befehls 14.12.2025 408.2411V01 Züge fahren; Vordruck Befehle 14.12.2025 408.2415 Züge fahren; Fahrplan-Mitteilung 14.12.2025 408.2431 Züge fahren; Züge des Gelegenheitsverkehrs; Umleiten von Zügen 14.12.2025 408.2435 Züge fahren; Von den Bahnanlagen oder Fahrzeuge vorgesehenen Maßen abweichen 14.12.2025 408.2441 Züge fahren; Nachschieben 14.12.2025 408.2445 Züge fahren; Geschobene Züge 14.12.2025 408.2451 Züge fahren; Einfahrten in ein Stumpfgleis, teilweise besetztes Gleis oder in ein Gleis ohne ausreichenden Durchrutschweg, Einfahrten in ein teilweise besetz- tes Gleis ohne Zielsignal 14.12.2025 408.2452 Züge fahren; Fahrplanhalt ausfallen lassen 14.12.2025 408.2454 Züge fahren; Wechsel der ETCS-Betriebsart 14.12.2025 408.2455 Züge fahren; Zugfahrt mit besonderem Auftrag 14.12.2025 408.2456 Züge fahren; Halten, Weiterfahrt nach Halt, Halt vor der beabsichtigten Stelle 14.12.2025 408.2458 Züge fahren; Zulassung einer Zugfahrt zurücknehmen 14.12.2025 408.2462 Züge fahren; Von der Fahrordnung auf der freien Strecke abweichen 14.12.2025 408.2463 Züge fahren; Auf dem Gegengleis fahren 14.12.2025 408.2475 Züge fahren; Arbeiten an der LZB- oder ETCS-Streckeneinrichtung 14.12.2025 408.2481 Züge fahren; Sperrfahrten durchführen 14.12.2025 408.2485 Züge fahren; Hilfszüge auf Strecken mit unterbrochener Arbeitszeit durchführen 14.12.2025 408.2487 Züge fahren; Zugfahrten auf Strecken mit Stichstreckenblock durchführen 14.12.2025 408.2487V01 Züge fahren; Vordruck Fernsprechbuch für Strecken mit Stichstreckenblock Triebfahrzeugführer 14.12.2025 Fahrdienstvorschrift; Richtlinien 408.0051 - 0056, 408.21 - 27 und 408.48 40820 Seite IV Gültig ab: 14.12.2025 Richtliniennummer Titel Gültig ab 408.2488 Züge fahren; Übergang einer Rangierfahrt in eine Zugfahrt oder umgekehrt 14.12.2025 408.2491 Züge fahren; Reisende sichern 14.12.2025 408.2501 Züge fahren; Betriebsstelle nach unterbrochener Arbeitszeit nicht besetzt 14.12.2025 408.2531 Züge fahren; Unzulässiges Vorbeifahren; Wechsel in ETCS-Betriebsart TR; Zwangsbremsung durch Zugbeeinflussung in bestimmten Situationen 14.12.2025 408.2541 Züge fahren; Gleise erkunden 14.12.2025 408.2552 Züge fahren; Offene Türen 14.12.2025 408.2553 Züge fahren; Unregelmäßigkeiten an Fahrzeugen und Ladungen 14.12.2015 408.2554 Züge fahren; Unregelmäßigkeiten an Stromabnehmern, Feuer im Zug 14.12.2025 408.2561 Züge fahren; Fahren auf Sicht, Geschwindigkeit ermäßigen 14.12.2025 408.2571 Züge fahren; Zug hält aus unvorhergesehenem Anlass 14.12.2025 408.2572 Züge fahren; Zug zurücksetzen 14.12.2025 408.2581 Züge fahren; Verhalten bei Gefahr 14.12.2025 408.2591 Züge fahren; Sonstige Unregelmäßigkeiten im Bahnbetrieb 14.12.2025 408.2651 Züge fahren: Unregelmäßigkeiten an der Zugbeeinflussung – PZB 14.12.2025 408.2652 Züge fahren; Unregelmäßigkeiten an der Zugbeeinflussung – LZB 14.12.2025 408.2653 Züge fahren; Unregelmäßigkeiten an der Zugbeeinflussung – ETCS-Level 2 14.12.2025 408.2671 Züge fahren; Unregelmäßigkeiten an Bahnübergängen 14.12.2025 408.2681 Züge fahren; Bremsen bei Unregelmäßigkeiten handhaben 14.12.2025 408.2691 Züge fahren; Sonstige Unregelmäßigkeiten an technischen Einrichtungen 14.12.2025 408.2701 Züge fahren; Allgemeine Regeln für das Bilden der Züge 14.12.2025 408.2711 Züge fahren; Stärke und Länge der Züge 14.12.2025 408.2721 Züge fahren; Bremsen im Zug, Mindestbremshundertstel 14.12.2025 408.4801 Rangieren; Zusätzliche oder abweichende Regeln 14.12.2025 408.4801A01 Rangieren; Verkehrstage 14.12.2025 408.4801A02 Rangieren; Gültigkeit der Richtlinien für Mitarbeiter 14.12.2025 408.4802 Rangieren; Tätigkeiten, Uhrzeitvergleich 14.12.2025 408.4811 Rangieren; Allgemeines 14.12.2025 408.4812 Rangieren; Besonderheiten 14.12.2025 408.4813 Rangieren; Vorbereiten 14.12.2025 408.4814 Rangieren; Durchführen - Regelfall 14.12.2025 408.4815 Rangieren; Durchführen - Weichen, Gleissperren, Signale 14.12.2025 408.4816 Rangieren; Durchführen - Übergänge sichern 14.12.2025 408.4817 Rangieren; Durchführen - Ladestellen oder Umschlaggleise bedienen 14.12.2025 408.4818 Rangieren; Durchführen - Abstoßen und Ablaufen 14.12.2025 408.4821 Rangieren; Fahrzeuge aufhalten 14.12.2025 408.4831 Rangieren; Fahrzeuge abstellen und festlegen 14.12.2025 408.4841 Rangieren; Hauptgleise 14.12.2025 408.4851 Rangieren; Gleise sperren, Oberleitung ausgeschaltet oder gestört 14.12.2025 Erläuterungen Neuherausgabe Grundsatzrichtlinien Erläuterungen Neuherausgabe Richtliniengruppe 408.21-27 Erläuterungen Richtliniengruppe 408.48 Fahrdienstvorschrift; Richtlinien 408.0051 - 0056, 408.21 - 27 und 408.48 40820 Seite V Gültig ab: 14.12.2025 Verzeichnis der Aktualisierungen Lfd. Nr. Kurzer Inhalt Gültig ab Bemerkungen Aktualisierung eingearbeitet (Namenszei- chen/Tag) 1 Handbuch 40820 14.12.2025 Neuherausgabe ❑ * * Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Grundsätze; Aufbau und Zweck 408.0051 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Jens Rasch; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 Zweck, Schutzziel und Zielgruppe Zweck, Schutzziel: Die Richtlinien der Fahrdienstvorschrift haben verschiedene Anwendergruppen, de- ren jeweilige Regeln im direkten Zusammenhang zueinander stehen. Das Verste- hen dieser Zusammenhänge erhöht das Verständnis und die Handlungssicherheit im Bahnbetrieb. Zielgruppe: - Mitarbeiter, die Aufgaben im Bahnbetrieb wahrnehmen - Mitarbeiter, die Planungs-, Leitungs- oder Überwachungsaufgaben wahr- nehmen - Mitarbeiter, die Ausbildungen im Bahnbetrieb durchführen 2 Regelung 2.1 Aufbau der Fahrdienstvorschrift Die Fahrdienstvorschrift besteht aus einzelnen Richtlinien, die zu Handbüchern zu- sammengesetzt werden. Die Nummerierung der Richtlinien gibt ihre thematische Zugehörigkeit wieder. Für verschiedenen Anwendergruppen werden Richtlinien in verschiedenen Handbüchern zusammengefasst. Richtlinienfami- lie Richtliniennum- mer Geltungsbereich Grundsätze 408.0051 bis 408.0056 Fdl, Ww, Tf, andere Mitarbeiter im Bahnbetrieb Regeln Bediener 408.0101 bis 408.0653 Fdl, Ww Planung Strecken- buch EIU 408.1101 bis 408.1653 Mitarbeiter, die mit der Erstellung des Streckenbuchs EIU beauftragt sind Regeln Tf 408.2101 bis 408.2721 Tf Planung Stre- ckenbuch EVU 408.3101 bis 408.3691 Mitarbeiter, die mit der Erstellung der Zuarbeit des Streckenbuchs EVU be- auftragt sind Rangieren 408.4801 bis 408.4851 Fdl, Ww, Tf, andere Mitarbeiter im Bahnbetrieb Planung örtliche Zusätze fürs Ran- gieren 408.5801 bis 408.5851 Mitarbeiter, die mit der Erstellung Zu- arbeit der örtlichen Zusätze beauftragt sind Grundsätze; Aufbau und Zweck 408.0051 Seite 2 Gültig ab: 14.12.2025 2.2 Handbücher Nummer des Hand- buchs Umfang Zielgruppe 40800 Grundsätze, Regeln Be- diener, Rangieren Operatives Betriebsper- sonal EIU 40803 Zusätze für den Betrieb der Gleichstrom-S-Bahn Berlin Mitarbeiter des EIU S- Bahn Berlin auf Betriebs- stellen 40811 Regeln Streckenbuch EIU Mitarbeiter, die mit der Erstellung des Strecken- buch EIU beauftragt sind 40813 Regeln Streckenbuch EIU für den Betrieb der Gleichstrom-S-Bahn Ber- lin Mitarbeiter des EIU S- Bahn Berlin auf Betriebs- stellen, die mit der Er- stellung des Strecken- buch beauftragt sind 40820 Grundsätze, Regeln Tf, Rangieren Operatives Betriebsper- sonal EVU 40823 Zusätze für den Betrieb der Gleichstrom-S-Bahn Berlin für Tf Mitarbeiter des EVU S- Bahn Berlin auf Betriebs- stellen 40831 Regeln Streckenbuch EVU Mitarbeiter, die mit der Erstellung der Zuarbeit zum Streckenbuch EVU beauftragt sind 40848 Grundsätze, Rangieren Operatives Betriebsper- sonal EIU und EVU 40858 Regeln örtliche Zusätze Rangieren Mitarbeiter, die mit der Erstellung der Zuarbeit zum Streckenbuch EVU beauftragt sind 2.3 Verweise auf die DB InfraGO AG Verweise auf die DB InfraGO AG in den Richtlinien der Fahrdienstvorschrift bezie- hen sich auf den Geschäftsbereich Fahrweg. Ist der Geschäftsbereich Personen- bahnhöfe gemeint, wird ausdrücklich darauf hingewiesen. 2.4 Verweis auf Streckenbuch EIU/EVU Hinter den Zwischenüberschriften wird durch das Piktogramm auf eine Rege- lung im Streckenbuch hingewiesen. Grundsätze; Aufbau und Zweck 408.0051 Seite 3 Gültig ab: 14.12.2025 2.5 Aufbau der Richtlinien Der Aufbau der Richtlinien 408.0051 - 0056, 408.01 - 06 und 408.21 - 27 folgt einem festen Schema. 1. Zweck, Schutzziel, und Zielgruppe 2. Regelung 3. Örtliche Regeln im Streckenbuch 4. Wortlaute (Ril 408.01-06)/ Befehle (Ril 408.21-27) 5. Merkhinweise und Sperren (Ril 408.01-06)/ Geschwindigkeiten (Ril 408.21-27) 6. Dokumentation (nur Ril 408.01-06) 2.6 Erläuterungen Die Erläuterungen zu Richtlinienänderungen finden sich im Regelwerksportal und auf dem Internetauftritt der DB InfraGO AG. Regelwerksportal DB InfraGO AG Netzzugang und Regulierung 2.7 Steuerungslogik und Wirksamkeitsmethode (nur DB InfraGO AG) Diese finden sich für die Richtlinienfamilie 408 im Regelwerksportal als Anlage zu den Handbüchern. 3 Örtliche Regeln im Streckenbuch Keine ❑ Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Grundsätze; Abkürzungen 408.0054 Seite 1 Fachautor: I.IBB31; Jens Rasch; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 Zweck, Schutzziel und Zielgruppe Zweck, Schutzziel: Diese Richtlinie gewährleistet die Verwendung einheitlicher Abkürzungen für Ein- träge, wodurch Verwechselungen und Missverständnisse vermieden werden. So- mit wird die Handlungssicherheit bei Dokumentation und Kommunikation sicherge- stellt. Zielgruppe: - Mitarbeiter, die Aufgaben im Bahnbetrieb wahrnehmen - Mitarbeiter, die Planungs-, Leitungs- oder Überwachungsaufgaben wahr- nehmen - Mitarbeiter, die Ausbildung im Bahnbetrieb durchführen 2 Regelung Wenn Einträge abgekürzt werden sollen, müssen die folgenden Abkürzungen ver- wendet werden. Für nicht aufgeführte Begriffe ist die Verwendung von Abkürzungen auf der Grundlage der aktuellen amtlichen Rechtschreibregeln zulässig. Abfahrt Abf Abschnittsprüfung Ap Abzweigstelle Abzw Achse (Radsatz) X alternativer Fahrweg A-Weg angekommen ak Ankündigen A Ankunft Ank Anschlussstelle Anst Arbeiten, Arbeitsstelle Arb Arbeitszug Arbz aufgehoben aufgeh Ausfahrsignal Asig Ausfahr(t) Ausf Ausfahrvorsignal Avsig Grundsätze; Abkürzungen 408.0054 Seite 2 Gültig ab: 14.12.2025 ausgenommen ausg außergewöhnlich au außerplanmäßig apl Ausweichanschlussstelle Awanst Bahnhof Bf Bahnhofsteil Bft Bahnsteig Bstg Bahnübergang BÜ Bahnübergangsposten BÜP Baugleis Bgl Baustelle Baust Bedarfszug B Befehl Bef Beförderungsanordnung Befo Benachrichtigung, benachrichtigt Ben, ben besetzt bes Beteiligte (beteiligte Stellen) Bet Betriebs- und Bauanweisung Betra Betriebsstelle Betrst / Bst Betriebszentrale BZ Bezirk Bez Blockkennzeichen Bkz Blocksignal Bksig Blockstelle Bk Blockvorsignal Bkvsig Bremse Br Bremshundertstel Brh Bremsprobe Brpr Deckungssignal Dksig Deckungsstelle Dkst Durchfahr(t) Durchf Durchrutschweg D-Weg Dynamischer Schriftanzeiger DSA Einfahrsignal Esig Grundsätze; Abkürzungen 408.0054 Seite 3 Gültig ab: 14.12.2025 Einfahr(t) Einf Einfahrvorsignal Evsig eingefahren eingef eingleisig eingl einverstanden einv Eisenbahninfrastrukturunternehmen EIU Eisenbahnverkehrsunternehmen EVU elektrisch el elektrische Lokomotive Ellok Europäische Zugbeeinflussung („European Train Control System”) ETCS Fahrdienstleiter Fdl Fahrplan Fpl Fahrplan für Zugmeldestellen FfZ Fahrplananordnung Fplo Fahrplan-Mitteilung Fplm Fahrstraßenausschluss X Fahrwegprüfung Fpr Fahrzeug, Fahrzeuge Fz fernmündlich fmdl Fernsprecher Fspr Festbremsortungsanlage FBOA Gegengleis Ggl gesichert ges gesperrt gesp gestört gest gezeichnet gez Gleis Gl Gleissperre Gs Gleiswechselbetrieb GWB Grenzlast GL Grenzzeichenfreimeldung GM Güterzug Gz Haltepunkt Hp Grundsätze; Abkürzungen 408.0054 Seite 4 Gültig ab: 14.12.2025 Haltestelle Hst Haltmeldung HM Handverschluss HV Heißläufer Heißl Heißläuferortungsanlage HOA Hilfsausschalttaste HAT Hilfseinschalttaste HET im Auftrag i. A. Kennziffer Kennz Kleinwagen Kl Kreuzung X Lademaßüberschreitung Lü Langsamfahrsignal Lfsig Langsamfahrstelle, vorübergehende Lfst Linienzugbeeinflussung LZB Lokomotive Lok Lokomotivwechsel Lokw Maximal zulässige Geschwindigkeit des Zuges VMZ Mehrkrafttriebfahrzeuge Mk-Tfz Mindestbremshundertstel Mbr Minute(n) Min mündlich mdl Notbremsüberbrückung NBÜ Notfallleitstelle NFLS Notfallmanager Nmg Oberleitung Ol örtliche Aufsicht öA örtliche Zusätze öZ Ortsstellbereich OB Plan, planmäßig Pl, pl Posten P Punktförmige Zugbeeinflussung PZB Radsatz (Achse) X Grundsätze; Abkürzungen 408.0054 Seite 5 Gültig ab: 14.12.2025 Räumungsprüfung Rp Räumungsprüfung auf Zeit Rpz Rangierabteilung Rabt Rangierbegleiter Rb Rangierfahrt Rf Regelgleis Rgl Reisendenübergang RÜ Reisezug Rz Richtlinie Ril Richtung Ri Rückfahrt Rückf Rückmelden, Rückmeldung R Rückmeldeposten RMP Schiebetriebfahrzeug Sch-Tfz Schrankenposten Schrp Schrankenwärter Schrw selbsttätige Blockstelle, selbsttätiges Blocksignal Sbk Sendung Send Sicherheitsfahrschaltung Sifa Signal Sig Signalabhängigkeit Sigabh Sperrfahrt Sperrf Sperrsignal - Formsignal Hs - Lichtsignal Ls Sperrung Sperr Stellwerk Stw Störung Stör Strecke (freie Strecke) Str Streckenbuch Strebu Technischer Berechtigter TB Triebfahrzeug Tfz Triebfahrzeugbegleiter Tb Grundsätze; Abkürzungen 408.0054 Seite 6 Gültig ab: 14.12.2025 Triebfahrzeugfahrt Tfzf Triebfahrzeugführer Tf übergeben überg überholt durch ü Überholung  Überleitstelle Üst Überleitung Ültg übernommen übern Überwachungssignal Üs Uhrzeit in Vordrucken - Stundenspalte Std. oder U - Minutenspalte Min. oder M Umleitung Uml unbesetzt u unbestimmt unbest und u unverändert unv verkehrt (verkehren) verk verspätet versp vollständig vollst voraussichtlich vsl vor Plan v Pl Vorsignal Vsig Vorsignal eines selbsttätigen Blocksignals Sbkvsig Wagen Wg Wagenmeister Wgm Wagenprüfer Wgp Weiche W Weichenwärter Ww Weiterfahrt Weiterf Wiederholer Wdh Zentralschaltstelle Zes Grundsätze; Abkürzungen 408.0054 Seite 7 Gültig ab: 14.12.2025 Zug Z Zugbegleiter Zub zugestimmt zugest Zugfolgestelle Zfst Zugfunk ZF Zuggattung Zugg Zugmeldebuch Zmb Zugmelder Zm Zugmeldestelle Zmst Zugmeldeverfahren Zmv Zugpersonal Zp Zugschlussmeldeposten ZMP Zugschlussmeldung/Zugvollständigkeitsmeldung ZM Zugvorbereiter Zugv Zusammenstellung der vorübergehenden Langsamfahrstellen und anderen Besonderheiten La zuständig zust Zwischensignal Zsig Zwischenvorsignal Zvsig 3 Örtliche Regeln im Streckenbuch keine ❑ Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Grundsätze; Begriffe 408.0055 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Jens Rasch; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 Zweck, Schutzziel und Zielgruppe Zweck, Schutzziel: Diese Richtlinie gewährleistet die Verwendung einheitlicher Begriffe im Bahnbe- trieb und somit alle Anwender das gleiche Verständnis dafür haben. Dadurch wird die Handlungssicherheit bei der Dokumentation und Kommunikation sichergestellt, die zur Gewährleistung der Betriebssicherheit beiträgt. Zielgruppe: - Mitarbeiter, die Aufgaben im Bahnbetrieb wahrnehmen - Mitarbeiter, die Planungs-, Leitungs- oder Überwachungsaufgaben wahr- nehmen - Mitarbeiter, die Ausbildung im Bahnbetrieb durchführen 2 Regelung Ablaufen, Abdrücken Ablaufen ist das Bewegen von Fahrzeugen durch Schwerkraft im Allgemeinen von einem Ablaufberg herab, über den die Fahrzeuge abgedrückt werden. Abstellen Züge und Triebfahrzeuge sind abgestellt, wenn sie nicht mit einem Tf besetzt sind oder nicht gesteuert werden. Wagen sind abgestellt, sofern sie nicht in Züge einge- stellt sind oder nicht rangiert werden. Abstoßen Abstoßen ist das Bewegen geschobener, nicht mit einem arbeitenden Triebfahr- zeug gekuppelter Fahrzeuge durch Beschleunigen, so dass die Fahrzeuge allein weiterfahren, nachdem das Triebfahrzeug angehalten hat. Abzweigstellen Abzweigstellen sind Blockstellen der freien Strecke, wo Züge von einer Strecke auf eine andere Strecke übergehen können. Eine Abzweigstelle wird durch ihre Blocksignale bzw. Signale Ne 14 begrenzt. Anschlussbahnhöfe Anschlussbahnhöfe haben besondere Aufgaben bei der Meldung der Züge. Anschlussstellen, Ausweichanschlussstellen Anschlussstellen sind Bahnanlagen der freien Strecke, wo Züge ein angeschlosse- nes Gleis als Rangierfahrt befahren können. Es sind zu unterscheiden: Grundsätze; Begriffe 408.0055 Seite 2 Gültig ab: 14.12.2025 a) Anschlussstellen, bei denen die Blockstrecke nicht für einen anderen Zug freigegeben wird, b) Anschlussstellen, bei denen die Blockstrecke für einen anderen Zug freige- geben wird (Ausweichanschlussstellen). Anzeigegeführt Ein Zug ist anzeigegeführt, wenn eine Zugbeeinflussung (LZB, ETCS) wirkt, die den Zug selbsttätig zum Halten bringen kann und außerdem führt, d. h. Führungsgrößen im Führerraum anzeigt, die für den Fahrtverlauf zulässigen Geschwindigkeiten kon- tinuierlich überwacht und ggf. die Geschwindigkeit selbsttätig regelt. Anzeigegeführte Züge können LZB-geführt oder ETCS-geführt sein. Arbeitendes Triebfahrzeug Ein Triebfahrzeug ist arbeitend, wenn es Antriebskraft erzeugt. aS-Zug aS-Züge sind Züge mit häufig vorkommenden außergewöhnlichen Sendungen, die im Fahrplan für Zugmeldestellen und Streckenfahrplan durch den Zusatz „aS“ hinter der Zugnummer gekennzeichnet sind. Aufdrücken Aufdrücken ist das Bewegen von Fahrzeugen zum Entkuppeln oder von kuppelreif stehenden Fahrzeugen zum Kuppeln. Aufgehobene Signalabhängigkeit Signalabhängigkeit ist in folgenden Fällen aufgehoben: - Ein Hauptsignal kann auf Fahrt gestellt werden und eine Fachkraft hat im Ar- beits- und Störungsbuch die Abhängigkeit für aufgehoben erklärt. - Ein Hauptsignal kann auf Fahrt gestellt werden und die Zungen- oder Herz- stückverschlüsse von Weichen wirken nicht ordnungsgemäß. Bei einer virtuellen Blockstelle entspricht deren Fahrtmelder der Fahrtstellung des Hauptsignals. Bahnanlagen Es gibt Bahnanlagen der Bahnhöfe, der freien Strecke und sonstige Bahnanlagen. Bahnbetrieb Bahnbetrieb ist das Bewegen von Fahrzeugen. Zum Bahnbetrieb gehören das Fahren von Zügen und das Rangieren. Grundsätze; Begriffe 408.0055 Seite 3 Gültig ab: 14.12.2025 Bahnhöfe, Bahnhofsteile Bahnhöfe sind Bahnanlagen mit mindestens einer Weiche, wo Züge beginnen, en- den, halten, kreuzen, überholen oder wenden dürfen. Bahnhöfe können in Bahnhof- steile unterteilt sein. Bahnhofsteile können durch Zwischensignale bzw. Signale Ne 14 gegeneinander abgegrenzt sein. Balise, Balisengruppe Eine Balise ist ein im Gleis angeordnetes Datenübertragungselement. Bei ETCS übertragen Balisen Informationen zur Fahrzeugortung. Um die Fahrtrich- tung eindeutig herleiten zu können, können Balisen zu einer Balisengruppe zusam- mengefasst sein. Bei ETCS-Level 1 übertragen schaltbare Balisen zusätzlich zur Ortung auch ETCS-Fahrterlaubnisse. An Signalen Ne 14 sind Balisen mit der Infor- mation „Halt in ETCS-Betriebsart SR“ verlegt. Bei Neigetechnik übertragen Balisen Informationen für die Geschwindigkeitsüber- wachung für Neigetechnik. Bedarfshalt Ein Bedarfshalt ist ein Fahrplanhalt, bei dem ein Zug auf der Betriebsst elle halten muss, wenn: - der Tf ein Haltsignal oder ein blinkendes Signal Ne 5 erhält, - der Tf Reisende bemerkt, die ein- oder aussteigen wollen, - die Fahrgasthaltewunscheinrichtung dem Tf einen Haltewunsch anzeigt oder - der Tf nicht verständigt wurde, dass der Halt ausfallen darf. Beidrücken Beidrücken ist das Bewegen getrennt stehender Fahrzeuge zum Kuppeln. Betriebliche Abfahrtszeit Die betriebliche Abfahrtszeit ist für die Abfahrt des Zuges auf einer B etriebsstelle maßgeblich. In den Fahrplänen dieser Betriebsstellen können daneben auch verkehrliche Ab- fahrtszeiten veröffentlich sein. Betriebshalt Ein Betriebshalt ist ein Fahrplanhalt, bei dem ein Zug auf der Betriebsstel le halten muss, wenn der Tf ein Haltsignal erhält. Betriebsstellen Betriebsstellen sind: a) Bahnhöfe, Blockstellen, Abzweigstellen, Anschlussstellen, Haltepunkte, Haltestellen, Deckungsstellen, Überleitstellen oder b) Stellen in den Bahnhöfen oder auf der freien Strecke, die der unmittelbaren Regelung und Sicherung der Zugfahrten und des Rangierens dienen. Grundsätze; Begriffe 408.0055 Seite 4 Gültig ab: 14.12.2025 Bezeichnung des Arbeitsplatzes Die Bezeichnung setzt sich zusammen aus der Funktion des Mitarbeiters und dem Namen der Betriebsstelle, der sein Arbeitsplatz zugeordnet ist. Auf Betriebsstel len mit mehreren Bedienplätzen, kann diese durch eine Nummerierung ergänzt sein. Blockstellen Blockstellen sind Bahnanlagen, die eine Blockstrecke begrenzen. Eine Blockstelle kann zugleich als Bahnhof, Abzweigstelle, Überleitstelle, Anschlussstelle, Halte- punkt, Haltestelle oder Deckungsstelle eingerichtet sein. Es gibt Blockstellen für signalgeführte Züge, für anzeigegeführte Züge und für Züge in ETCS-Betriebsart SR. Blockstellen für signalgeführte Züge sind an Hauptsignalen eingerichtet. Blockstellen für anzeigegeführte Züge sind eingerichtet an Hauptsignalen oder als virtuelle Blockstellen. Blockstellen für Züge in ETCS-Betriebsart SR sind an Signalen Ne 14 eingerichtet. Blockstrecken Blockstrecken sind Gleisabschnitte, in die ein Zug nur einfahren darf, wenn sie frei von Fahrzeugen sind. Es gibt Blockstrecken für signalgeführte und für anzeigege- führte Züge. Deckungsstellen Deckungsstellen sind Bahnanlagen der freien Strecke, die den Bahnbetrieb insbe- sondere an beweglichen Brücken, Kreuzungen von Bahnen, Gleisverschlingungen oder Baustellen sichern. Durchgehende Hauptgleise Durchgehende Hauptgleise sind die Hauptgleise der freien Strecke und ihre Fort- setzung in den Bahnhöfen. Dynamischer Schriftanzeiger Ein Dynamischer Schriftanzeiger ist ein Reisendeninformationssystem, dass an Bahnsteigen optisch/akustisch Zuginformationen ausgibt. Daneben kann der DSA Freitexte anzeigen. Ein DSA informiert über Zugplandaten und z. B. über folgende Geschäftsvorfälle zur Reisendeninformation: Verspätung, Gleiswechsel, Ausfall eines Zuges, Ausfall eines Zuges auf Teilstre- cken, Umleitung eines Zuges, Ersatzzug, Zusatzzug, Sonderzug. Einfahrweiche Die Einfahrweiche ist die erste Weiche eines Bahnhofs, die bei Einfahrt von der freien Strecke her befahren wird. Grundsätze; Begriffe 408.0055 Seite 5 Gültig ab: 14.12.2025 EOA (End Of Authority) Für ETCS-geführte Züge ist ein ETCS-Halt (EOA) das Ende der ETCS-Fahrterlaub- nis. Der EOA befindet sich am Signal Ne 14 oder an einer virtuellen Blockstelle. Ein EOA kann sich auch an der Spitze eines Zuges befinden, wenn eine Sollgeschwin- digkeit von 0 km/h angezeigt wird oder am Sperrsignal. Für LZB-geführte Züge ist ein LZB-Halt (EOA) an Hauptsignalen oder virtue llen Blockstellen eingerichtet. Ein EOA kann sich auch an der Spitze eines Zuges befin- den, wenn eine Sollgeschwindigkeit von 0 km/h angezeigt wird. Für signalgeführte Züge gelten Halt zeigende Signale (EOA) als Ende der Erlaubnis zur Fahrt. ETCS-Fahrterlaubnis Die ETCS-Fahrterlaubnis ist die Erlaubnis für einen ETCS-geführten Zug bis zu ei- nem ETCS-Halt zu fahren. ETCS-Halt Siehe Begriff „EOA (End Of Authority)“. ETCS-Zentrale Zu einer ETCS-Zentrale gehören: - die ETCS-Bedieneinrichtung, - ein sicheres Rechnersystem und - die Schnittstellen zu den Stellwerken, ETCS-Nachbarzentralen und zum GSM-R. Die ETCS-Zentrale wird auch als „RBC“ bezeichnet. Fahrdienstleiter Fdl regeln die Durchführung der Zugfahrten. Fdl dürfen auch die Tätigkeiten von Ww verrichten. Fdl und Ww sind in den Richtlinien zusammenfassend in Kurzform auch als „Bedie- ner“ angesprochen. Ein Bahnhof kann in mehrere Fahrdienstleiterbezirke aufgeteilt sein. Selbsttätige Blockstellen des automatischen Streckenblocks sind auf zweigleisigen Strecken dem Fdl der vorgelegenen Zugmeldestelle, auf eingleisigen Strecken ei- nem festgelegten Fdl zugeteilt. Selbsttätige Blockstellen der übrigen Blockbaufor - men, Blockstellen für anzeigegeführte Züge oder örtlich nicht besetzte Bahnhöfe oder Abzweigstellen gelten als mit dem Fdl besetzt, der die Signalanlagen dieser Stellen bedient. Fahrplanhalt Es gibt folgende Fahrplanhalte: Regelhalt, Bedarfshalt, Betriebshalt und Halt zum Sichern eines Bahnübergangs. Grundsätze; Begriffe 408.0055 Seite 6 Gültig ab: 14.12.2025 Fahrtstellung eines Hauptsignals, Hauptsignal auf Fahrt stellen Fahrtstellung eines Hauptsignals bzw. Formulierungen wie „ein Hauptsignal auf Fahrt stellen“ umfassen jede Signalstellung eines Hauptsignals, die es dem Tf eines Zuges erlaubt, an dem Signal vorbeizufahren, z. B. Signal Hp 2, Ks 1, Hl 3a, Sv 4. An einer virtuellen Blockstelle entspricht der Fahrtstellung des Hauptsignals der ent- sprechende Fahrtmelder. Fahrzeuge Fahrzeuge werden unterschieden nach Regelfahrzeugen und Nebenfahrzeugen. Fahrzeuge mit unzureichender Belegung von 42 Hz und 100 Hz- Gleisstromkreisen Regelfahrzeuge oder schwere Nebenfahrzeuge, welche die Gleisfreimeldeanlagen der 42 Hz oder 100 Hz-Gleisstrom-Technik (Bauform WSSB) während der Fahrt nicht zuverlässig erkennen können, werden als "Fahrzeuge mit unzureichender Be- legung von 42 Hz und 100 Hz-Gleisstromkreisen" bezeichnet. Fehlleitung, fehlleiten Ein Zug wird fehlgeleitet, wenn er in einen Fahrweg eingelassen wird, der nicht sei- nem Fahrplan oder seinem Auftrag entspricht. Flankenschutzeinrichtungen Flankenschutzeinrichtungen sind signaltechnische Einrichtungen, die Fahrten auf Fahrstraßen gegen Fahrzeugbewegungen schützen. Zu den Flankenschutzeinrichtungen gehören Weichen, Gleissperren, Sperrsignale, Hauptsignale ohne Signal Zs 103, Signale Ra 11 (DS 301) mit Lichtsignal Sh 1, sofern technisch ausgeschlossen ist, dass das Signal Sh 1 erteilt werden kann, so- lange das Wartezeichen als Flankenschutz für eine Zugfahrt dient, Signale Ra 11 a (DV 301) und alleinstehende Signale Ne 14. Flankenschutzraum Flankenschutzraum ist der Raum zwischen einer Flankenschutzeinrichtung oder ei- nem Signal Ne 14 und dem Grenzzeichen einer Weiche oder Kreuzung im Fahrweg oder Durchrutschweg. Führungsgrößen  Sollgeschwindigkeit, Zielgeschwindigkeit und Zielentfernung werden bei anzeigege- führten Zügen als Führungsgrößen bezeichnet und im Führerraum angezeigt. FS (Full Supervision) Betriebsart bei ETCS, bei der ein Zug in Vollüberwachung fährt, und zwar mit einer ETCS-Fahrterlaubnis, die ETCS dem Tf mit Führungsgrößen und einem Symbol in der Führerraumanzeige anzeigt. Grundsätze; Begriffe 408.0055 Seite 7 Gültig ab: 14.12.2025 Gegengleis Das Gleis, das auf zweigleisiger, freier Strecke entgegen der gewöhnlichen Fahrt - richtung befahren wird, wird als Gegengleis bezeichnet. Gelenkwagen Gelenkwagen sind Wagen, die aus mehreren Wagenelementen bestehen, die un- tereinander durch ein Gelenk verbunden sind. Gelenkwagen haben nur eine Wa- gennummer. Geschobene Züge Geschobene Züge sind Züge, in denen kein arbeitendes Triebfahrzeug an der Spitze läuft oder von der Spitze aus gesteuert wird. Züge, die aus einem Nebenfahrzeug mit Kraftantrieb und einem vorangestellten Ne- benfahrzeug ohne Kraftantrieb oder aus einem Triebfahrzeug und einem vorange- stellten Schneeräumfahrzeug gebildet sind, sind keine geschobenen Züge, wenn die Fahrzeuge eine bauartkompatible Einheit bilden. Gewöhnlicher Halteplatz Der gewöhnliche Halteplatz ist die Stelle, an der ein Zug bei einem planmäßigen Halt dem Zweck des Haltes entsprechend halten muss. Im Einzelnen gilt Folgendes: Der gewöhnliche Halteplatz eines Reisezuges mit Betriebshalt oder eines Güterzu- ges ist möglichst nahe am Halt gebietenden Signal, vor dem LZB-Halt bzw. vor dem ETCS-Halt. Der gewöhnliche Halteplatz eines Reisezuges mit Regelhalt oder Bedarfshalt ist am Bahnsteig, hierbei müssen sich in der Regel alle für Reisende zum Ein- und Aus- steigen vorgesehenen Türen am Bahnsteig befinden. Die Regeln zum gewöhnlichen Halteplatz gelten nicht für Halte zum Sichern eines Bahnüberganges. Gleiswechselbetrieb Gleiswechselbetrieb ist eingerichtet, wo das Gegengleis mit Hauptsignal und Signal Zs 6 befahren werden kann. Gleiswechselbetrieb kann ständig oder vorübergehend eingerichtet sein. Vorübergehend eingerichteter Gleiswechselbetrieb wird in einer Betra angeordnet. Grenze zwischen Bahnhof und freier Strecke Als Grenze zwischen den Bahnhöfen und der freien Strecke gelten im Allgemeinen die Einfahrsignale bzw. die sie ersetzenden Signale Ne 14 oder Trapeztafeln, sonst die Einfahrweichen. Bei besonderen örtlichen Verhältnissen kann die Grenze an- derweitig festgelegt sein. Bahnhofsgleise und andere Anlagen neben den durchge- henden Hauptgleisen, die über die Grenze hinausreichen, gehören zu den Bahn- hofsanlagen. Grenzsignal Ein Grenzsignal ist ein Hauptsignal oder Vorsignal, an dem eine Strecke mit ETCS beginnt oder endet. Grundsätze; Begriffe 408.0055 Seite 8 Gültig ab: 14.12.2025 Halt zum Sichern eines Bahnüberganges Ein Halt zum Sichern eines Bahnüberganges ist ein Fahrplanhalt, bei dem ein Zug vor dem Bahnübergang anhalten muss, weil der Bahnübergang planmäßig durch Zugpersonal oder durch andere Mitarbeiter gesichert werden muss. Haltepunkte Haltepunkte sind Bahnanlagen ohne Weichen, wo Züge planmäßig halten, begin- nen oder enden dürfen. Haltestellen Haltestellen sind Abzweigstellen, Überleitstellen oder Anschlussstellen, die mit ei- nem Haltepunkt örtlich verbunden sind. Hauptgleise Hauptgleise sind die von Zügen planmäßig befahrenen Gleise. IS (Isolation) Betriebsart bei ETCS, wenn das ETCS-Fahrzeuggerät mit dem Störschalter ausge- schaltet ist. Es sind keine Eingaben und Anzeigen über die Fahrzeugeinrichtung möglich. Der Zug kann ohne ETCS-Fahrterlaubnis fahren. Kleinwagen Kleinwagen sind Nebenfahrzeuge, die Gleisschaltmittel oder Gleisfreimeldeanlagen nicht zuverlässig beeinflussen. Kleinwagenfahrten Kleinwagenfahrten sind Fahrten, die aus Kleinwagen gebildet sind oder in die Klein- wagen eingestellt sind. Sie dürfen nur als Sperrfahrt oder Rangierfahrt verkehren. Kleinwagenfahrten als Sperrfahrten sind nach den Regeln für Zugfahrten unter Be- achtung der für Kleinwagenfahrten geltenden Besonderheiten durchzuführen. Kleinwagenfahrten als Rangierfahrten sind nach den Regeln für das Rangieren un- ter Beachtung der für Kleinwagen geltenden Besonderheiten durchzuführen. Kontaktstelle Kontaktstelle ist: a) die Zugmeldestelle, die während der Arbeitsunterbrechung der überwa- chenden Zugmeldestelle bei der Notfallleitstelle für ein der überwachen- den Zugmeldestelle zugeordnetes, gesperrtes Gleis Hilfe aufrufen muss, b) die Betriebsstelle, die die Meldungen zu Arbeitsende und Arbeitsbeginn bei unterbrochener Arbeitszeit entgegennimmt und der Besonderheiten während der unterbrochenen Arbeitszeit gemeldet werden. Grundsätze; Begriffe 408.0055 Seite 9 Gültig ab: 14.12.2025 Kreuzen Beim Kreuzen wartet ein Zug auf einer Zugmeldestelle, weil der Zugfolgeabschnitt, in den er eingelassen werden soll, noch durch einen in der Gegenrichtung fahren- den Zug beansprucht wird. LS (Limited Supervision) Limited Supervision (LS) ist eine ETCS-Betriebsart im ETCS-Level 1. Es werden die Signalinformationen über schaltbare Balisen an das ETCS-Fahrzeuggerät des Zuges übertragen. In der ETCS-Betriebsart LS werden keine Führungsgrößen an- gezeigt. Die Züge fahren signalgeführt. Mitarbeiter Mitarbeiter, im Sinne des bahnbetrieblichen Regelwerks, sind Personen, die Tätig- keiten im Bahnbetrieb selbstständig nur verrichten dürfen, wenn sie für diese Tätig- keiten geprüft und mit ihrer Ausführung beauftragt sind. Nachgeschobene Züge Nachgeschobene Züge sind Züge, in denen mindestens ein arbeitendes Triebfahr- zeug an der Spitze läuft oder von der Spitze aus gesteuert wird und in denen bis zu zwei arbeitende Triebfahrzeuge laufen, die nicht von der Spitze aus gesteuert wer- den. Nebenfahrzeuge Nebenfahrzeuge werden unterschieden in Nebenfahrzeuge mit Kraftantrieb und in Nebenfahrzeuge ohne Kraftantrieb. Bestimmungen für Triebfahrzeuge gelten auch für Nebenfahrzeuge mit Kraftantrieb, sofern es nicht im Einzelfall anders besti mmt ist. Nebengleise Nebengleise sind Gleise, die planmäßig nicht von Zügen befahren werden. NL (Non Leading) Betriebsart bei ETCS, die der Tf der Zuglokomotive bei Vorspann bzw. eines mi t dem Zug gekuppelten Schiebetriebfahrzeuges wählen muss. Notbremsüberbrückungsabschnitt Ein Notbremsüberbrückungsabschnitt ist ein durch NBÜ-Kennzeichen gekenn- zeichneter Abschnitt, in dem Züge bei einer Notbremsung nicht anhalten sollen. NP (No Power) Betriebsart bei ETCS, in die das ETCS-Fahrzeuggerät wechselt, wenn die Strom- versorgung ausgeschaltet ist. Grundsätze; Begriffe 408.0055 Seite 10 Gültig ab: 14.12.2025 Ortsstellbereich Ein Ortsstellbereich ist ein Bereich in Nebengleisen mit ortsgestellten Weichen und Gleissperren, in dem ausschließlich rangiert wird. Die Weichen und Gleissperren werden einzeln ggf. in Gruppen (elektrischer Antrieb) umgestellt. Die Bedienung er- folgt durch das Rangierpersonal. Zug- und Rangierstraßen sind nicht vorhanden. Ein für eine Rangierfahrt Halt gebietendes Signal begrenzt Ortsstellbereiche nach außen. Der Beginn eines Ortsstellbereiches kann durch ein Orientierungszeichen nach Ril 301.9001 gekennzeichnet sein. OS (On Sight) Betriebsart bei ETCS, bei der ein Zug auf Sicht fahren muss, und zwar mi t einer ETCS-Fahrterlaubnis, die dem Tf mit einem Symbol in der Führerraumanzeige an- gezeigt wird. ETCS überwacht die maximal zulässige Geschwindigkeit für Fahren auf Sicht und das Ende der ETCS-Fahrterlaubnis. Override EOA Funktion im ETCS-Fahrzeuggerät, die es dem Tf ermöglicht, aus den ETCS-Be- triebsarten FS, OS oder LS in die ETCS-Betriebsart SR zu wechseln sowie an ei- nem ETCS-Halt vorbeizufahren. Planmäßige Halte Ein planmäßiger Halt kann: - als Fahrplanhalt im Fahrplan bzw. in einer Fahrplananordnung angeordnet sein oder - als zusätzlicher Halt angeordnet werden. Diese Anordnung darf das Eisen- bahnverkehrsunternehmen erteilen. PT (Post Trip) Betriebsart bei ETCS, in die das ETCS-Fahrzeuggerät wechselt, nachdem der Tf im Stillstand die Betriebsart TR bestätigt hat. Rangierabteilung Ein angetriebenes Fahrzeug, das mit anderen Fahrzeugen gekuppelt sein kann und zum Rangieren bestimmt ist. Grundsätze; Begriffe 408.0055 Seite 11 Gültig ab: 14.12.2025 Rangieren Rangieren ist das Bewegen von Fahrzeugen im Bahnbetrieb, ausgenommen das Fahren der Züge. Das Bewegen von Fahrzeugen im Baugleis ist Rangieren. Beim Rangieren wird nach folgenden Fahrzeugbewegungen unterschieden: - Rangierfahrt, - Abdrücken, Ablaufen, - Abstoßen, - Beidrücken, - Aufdrücken und - Verschieben. Rangierfahrt Eine Rangierfahrt ist eine bewegte Rangierabteilung. RBC (Radio Block Centre) Siehe Begriff „ETCS-Zentrale“. Regelfahrzeuge Regelfahrzeuge werden unterschieden nach Triebfahrzeugen und Wagen. Regelgleis Das Gleis, das auf zweigleisiger, freier Strecke in der gewöhnlichen Fahrtrichtung befahren wird, wird als Regelgleisbezeichnet. Regelhalt Ein Regelhalt ist ein Fahrplanhalt, bei dem ein Zug auf der Betriebsstelle hal ten muss. Regelzüge Regelzüge sind Züge, die nach einem im Voraus festgelegten Fahrplan täglich oder an bestimmten Tagen verkehren. Release Speed Die Release Speed erlaubt in ETCS-Level 1 die Fahrt bis zu dem Signal mit der Balisengruppe, die der ETCS-Fahrzeugeinrichtung eine neue ETCS-Fahrterlaubnis übermittelt. In ETCS-Level 2 dient die Release Speed dem Ausgleich der Ungenauigkeiten der Wegmessung, indem sie es ermöglicht, bis zum zugehörigen Hauptsignal, Sperr- signal, Signal Ne 14, Blockkennzeichen oder Gleisabschluss vorzufahren. Grundsätze; Begriffe 408.0055 Seite 12 Gültig ab: 14.12.2025 SB (Stand By) Betriebsart bei ETCS, bei der die ETCS-Fahrzeugeinrichtung in Bereitschaft ist und die dem Tf durch ein Symbol in der Führerraumanzeige angezeigt wird. In de r Be- triebsart SB ist der Zug noch ohne ETCS-Fahrterlaubnis. SF (System Failure) Betriebsart bei ETCS, in die die ETCS-Fahrzeugeinrichtung bei sicherheitsrelevan- ten Fehlern wechselt. Gleichzeitig leitet die ETCS-Fahrzeugeinrichtung eine Zwangsbremsung ein. Schneeräumfahrten Schneeräumfahrten sind Fahrten mit arbeitenden Schneeräumern – außer Fahrten mit Schneepflügen, die mit dem Triebfahrzeug fest verbunden sind. Selbsttätige Blockstellen SelbsttätigeBlockstellen sind Blockstellen der freien Strecke, wo selbsttätiger Stre- ckenblock eingerichtet ist, ausgenommen Abzweigstellen oder Überleitstellen. Selbststellbetrieb, Zuglenkung Bei Selbststellbetrieb oder bei Zuglenkung mit Lenkplan werden Zugstraßen selbst- tätig eingestellt. SH (Shunting) Betriebsart bei ETCS, bei der ein Zug oder eine Rangierfahrt ohne ETCS-Fahrter- laubnis fahren kann und die ETCS dem Tf durch ein Symbol in der Führerrauman- zeige anzeigt; die Erlaubnis zur Fahrt erhält der Tf durch einen Befehl bzw. beim Rangieren durch Zustimmung des Ww. Signalgeführt Züge sind signalgeführt, wenn sie nicht anzeigegeführt sind. Sollgeschwindigkeit Die Sollgeschwindigkeit ist die als V-soll angezeigte Geschwindigkeit für einen an- zeigegeführten Zug, mit der ein Zug fahren kann, ohne dass LZB oder ETCS eine Warnung ausgibt oder eine Bremsung einleitet. Sperrfahrten Sperrfahrten sind Züge oder Kleinwagenfahrten, die in ein Gleis der freien Strecke eingelassen werden, das gesperrt ist. Grundsätze; Begriffe 408.0055 Seite 13 Gültig ab: 14.12.2025 SR (Staff Responsible) Betriebsart bei ETCS, bei der ETCS die zulässige Geschwindigkeit für SR und das Ende der Erlaubnis zur Fahrt durch Balisen mit der Information „Halt für Züge in ETCS-Betriebsart SR“ am Signal Ne 14 überwacht. ETCS zeigt dem Tf die Betriebs- art SR durch ein Symbol in der Führerraumanzeige an. Die Erlaubnis zur Fahrt er - hält der Tf durch einen Befehl, bei ETCS-Level 1 auch durch ein Signal oder bei ETCS-Level 2 auch durch eine Textmeldung. Standort des Zuges Der Standort des Zuges ist die möglichst genaue Angabe der Stelle, an der sich die Spitze des Zuges beim Halten befindet. Während der Fahrt ist der Standort die ak- tuelle Position des Zuges. Beispiele: „Asig P1 in Gleis 1 des Bf Kleinstadt“ oder „in km 29,4 im Regelgleis von Kleinstadt nach Erle“. Strecken mit Stichstreckenblock Strecken mit Stichstreckenblock sind eingleisige Stichstrecken, die mit Strecken- block ausgerüstet sind und nur aus einem Zugfolgeabschnitt bestehen. Dabei be- finden sich alle Bedieneinrichtungen des Stichstreckenblocks auf der angrenzenden Zugmeldestelle. TR (Trip) Betriebsart bei ETCS, in die das ETCS-Fahrzeuggerät nach Überfahren eines ETCS-Haltes oder in bestimmten Störsituationen wechselt. Triebfahrzeuge Triebfahrzeuge sind Lokomotiven, Triebwagen, Triebköpfe und Triebzüge sowie Kleinlokomotiven. Triebfahrzeugführer Mitarbeiter eines Eisenbahnverkehrsunternehmens, die zum selbstständigen Füh- ren und Bedienen von Triebfahrzeugen befugt sind. Überholen Beim Überholen fährt ein Zug an einem anderen Zug derselben Fahrtrichtung vor- bei. Überleitstellen Überleitstellen sind Blockstellen der freien Strecke, wo Züge auf ein anderes Gleis derselben Strecke übergehen können. Eine Überleitstelle wird durch ihre Blocksig- nale begrenzt. Bestimmungen für Abzweigstellen gelten auch für Überleitstellen, sofern es nicht im Einzelfall anders bestimmt ist. Grundsätze; Begriffe 408.0055 Seite 14 Gültig ab: 14.12.2025 Überwachende Zugmeldestelle Überwachende Zugmeldestelle ist die in einer Betra bezeichnete Zugmeldestelle, ab der ein Gleis der freien Strecke während unterbrochener Arbeitszeit gesperrt werden soll. Umleiten Beim Umleiten fährt ein Zug über eine andere als die im Fahrplan angegebene Stre- cke. UN (Unfitted) Betriebsart bei ETCS, die nur im ETCS-Level 0 möglich ist. In der Betr iebsart UN liest das ETCS-Fahrzeuggerät die Balisen und kann eine Verbindung zur ETCS- Zentrale aufbauen. Das Fahrzeuggerät überwacht die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h bei nicht wirksamer Zugbeeinflussung. Verkehrliche Abfahrtszeit Die verkehrliche Abfahrtszeit ist die für eine Betriebsstelle in den Auskunftsmedien und in den Fahrgastinformationen am Bahnsteig veröffentlichte Zeit. Die verkehrli- che Abfahrtszeit ist für den Reisenden die maßgebliche Zeit. Verlassensfeststellung Die Verlassensfeststellung umfasst die Prüfung, dass Zugfolgeabschnitte oder ein- zelne Gleisabschnitte von Fahrzeugen geräumt sind. Bei der Verlassensfeststellung wird das Freisein durch das Auswerten der ordnungsgemäß wirkenden Einrichtun- gen des Streckenblocks oder der Gleisfreimeldeanlage oder, wo diese nicht vorhan- den sind, durch das Auswerten von Einträgen und Meldungen geprüft. Verschieben Verschieben ist das Bewegen von Fahrzeugen durch Menschenkraft oder durch ei- nen Antrieb, der nicht von einem Triebfahrzeug ausgeht. Versuchsfahrten Versuchsfahrten sind Fahrten, die nach abweichenden Regeln verkehren. Diese sind in einer Fahrplananordnung gegeben. Virtuelle Blockstelle Virtuelle Blockstellen gibt es auf Streckenabschnitten mit ETCS oder LZB. Sie sind eingerichtet: - auf Strecken mit ETCS-Level 2 ohne Hauptsignale an allen Signalen Ne 14. - an Blockkennzeichen. Bei LZB sind virtuelle Blockstellen außerdem eingerichtet für Fahrten auf dem Ge - gengleis in Höhe des Blocksignals einer Abzweigstelle oder in Höhe des Einfahrsig- nals eines Bahnhofs. Grundsätze; Begriffe 408.0055 Seite 15 Gültig ab: 14.12.2025 Vorspann Vorspann ist die Bespannung eines Zuges mit zwei Lokomotiven, die mit je einem Tf besetzt sind. Die Vorspannlokomotive befindet sich an der Spitze des Zuges. Wagen Wagen werden eingeteilt in: - Reisezugwagen; hierzu zählen Personen-, Reisezuggepäck-, Autoreisezug- und Postwagen - Güterwagen. Wageneinheiten Wageneinheiten sind aus mehreren Einzelwagen ständig gekuppelte Einheiten, die im Betrieb nicht getrennt werden können und von denen jeder Einzelwagen mit ei- nem Laufwerk ausgerüstet ist. Wageneinheiten haben nur eine Wagennummer und enthalten Anschriften für nur einen Wagen. Weichenwärter Ww wirken bei der Durchführung des Rangierens mit. Sie verständigen beim Ran- gieren Tf, Rangierbegleiter, benachbarte Ww, Schrankenwärter oder Fdl. Sie stim- men beim Rangieren Fahrzeugbewegungen zu. Verständigung und Zustimmung entfallen, wenn in Ortsstellbereichen rangiert wird. Ww können an der Durchführung von Zugfahrten beteiligt sein. Fdl und Ww sind in den Richtlinien zusammenfassend in Kurzform auch als „Be- diener“ angesprochen. Wendezüge Wendezüge sind vom Führerraum an der Spitze aus gesteuerte Züge, deren Triebfahrzeuge beim Wechsel der Fahrtrichtung den Platz im Zuge beibehalten. Zielentfernung Die Zielentfernung ist die Entfernung zum Ort, an dem die Geschwindigkeit eines Zuges gleich oder niedriger sein muss als die vorgegebene Zielgeschwindigkeit. Zielgeschwindigkeit Die Zielgeschwindigkeit ist die Geschwindigkeit, die am durch die Zielentfernung vorgegebenen Ort erreicht sein muss. Die Zielgeschwindigkeit 0 km/h zeigt einen zu erwartenden LZB-Halt oder ETCS-Halt an. Zufahrtsicherungssignal Ein Zufahrtsicherungssignal ist das letzte Hauptsignal vor einer Strecke mit ETCS- Level 2 ohne Hauptsignale. Innerhalb dieser Strecke mit ETCS-Level 2 ohne Haupt- signale kann ein zusätzliches Hauptsignal zur Fahrt in einen Bereich ohne ETCS- Ausrüstung vorhanden sein. Grundsätze; Begriffe 408.0055 Seite 16 Gültig ab: 14.12.2025 Züge Das Bewegen von Zügen sind Zugfahrten. Züge sind auf die freie Strecke überge- hende oder innerhalb eines Bahnhofs nach einem Fahrplan verkehrende einzeln fahrende Triebfahrzeuge oder Einheiten, die zusammengesetzt sein können aus arbeitenden Triebfahrzeugen oder arbeitenden Triebfahrzeugen und dem Wagen- zug, in den Wagen oder nicht arbeitende Triebfahrzeuge eingestellt sind. Geeignete Nebenfahrzeuge dürfen wie Züge behandelt oder in Züge eingestellt werden. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen gibt dem Zugpersonal bekannt, wel- che Nebenfahrzeuge für Züge geeignet sind. Züge werden in Reise- und Güterzüge eingeteilt. Züge des Gelegenheitsverkehrs Züge des Gelegenheitsverkehrs sind Züge, die auf besondere Anordnung an be- stimmten Tagen: - nach einem im Voraus festgelegten und bekannt gegebenen Fahrplan (Be- darfszüge) oder - nach einem von Fall zu Fall besonders aufgestellten Fahrplan verkehren. Zugfahrt mit besonderem Auftrag Eine Zugfahrt mit besonderem Auftrag ist eine Zugfahrt, die der Fdl nicht durch Fahrtstellung eines Hauptsignals oder einem daraus abgeleiteten Auftrag LZB-Fahrt bzw. einer ETCS-Fahrterlaubnis in der ETCS-Betriebsart FS zulassen kann oder darf. An einer virtuellen Blockstelle entspricht der Fahrtstellung des Hauptsignals der entsprechende Fahrtmelder. Zugfolgeabschnitte Zugfolgeabschnitte sind Gleisabschnitte der freien Strecke, in die ein Zug nur ein- gelassen werden darf, wenn sie frei von Fahrzeugen sind und das Gleis bis zur nächsten Zugmeldestelle nicht durch einen Zug der Gegenrichtung beansprucht wird. Es gibt Zugfolgeabschnitte für signalgeführte Züge und für anzeigegeführte Züge. Zugfolgestellen Zugfolgestellen begrenzen Zugfolgeabschnitte und regeln die Folge der Züge auf der freien Strecke. Es gibt Zugfolgestellen für signalgeführte Züge und für anzeige- geführte Züge. Zugmeldestellen Zugmeldestellen sind diejenigen Zugfolgestellen, die die Reihenfolge der Züge auf der freien Strecke regeln. Bahnhöfe, Abzweigstellen und Überleitstellen sind stets Zugmeldestellen. Zugpersonal Das Zugpersonal besteht aus dem Tf und weiterem mit sonstigen betrieblichen Auf- gaben im Zug betrautem Personal des Eisenbahnverkehrsunternehmens. Grundsätze; Begriffe 408.0055 Seite 17 Gültig ab: 14.12.2025 3 Örtliche Regeln im Streckenbuch Keine ❑ Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Grundsätze; Kommunikation 408.0056 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Jens Rasch; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 Zweck, Schutzziel und Zielgruppe Zweck, Schutzziel: Die Vorgaben zur Kommunikation schließen Missverständnisse bei der Übermitt- lung von Meldungen, Aufträgen und Anweisungen aus. Es wird sichergestellt, dass nur relevante Informationen gegeben und aufgenommen werden. Hiermit wird verhindert, dass beispielsweise durch falsch verstandene Zahlen oder Buch- staben, dem falschen Zug die Zustimmung zur Fahrt gegeben wird. Oder ein Zug mit besonderem Auftrag an einem anderen Signal, als vom Fahrdienstleiter beab- sichtigt, vorbeifährt. Zielgruppe: - Mitarbeiter, die Aufgaben im Bahnbetrieb wahrnehmen - Mitarbeiter, die Planungs-, Leitungs- oder Überwachungsaufgaben wahr- nehmen - Mitarbeiter, die Ausbildung im Bahnbetrieb durchführen 2 Regelung 2.1 Kommunikationsmethodik Sprachgebrauch Für den Sprachgebrauch gilt: - deutsche Sprache verwenden - dialektfreie Aussprache - langsam, deutlich und in normaler Lautstärke sprechen - in kurzen Sätzen sprechen Grundsätze; Kommunikation 408.0056 Seite 2 Gültig ab: 14.12.2025 Aufträge und Meldungen Situation Bestimmungen Wortlaut Aufträge und Meldungen zum Abwen- den von Ge- fahren - nicht unterbrechen - Empfänger muss nicht wiederholen - Maßnahmen unverzüglich treffen, auch wenn Inhalte nur unvollständig verstanden wurden Aufträge und Meldungen - Empfänger muss wesentlichen Inhalt wie- derholen - Fdl soll diese in seiner Zuständigkeit selbst aufnehmen oder abgeben Feste Wort- laute - Müssen wortwörtlich wiederholt werden Aufträge und Meldungen pausieren - Den Sender auffordern die Übermittlung zu pausieren. „Stopp“ Aufträge und Meldungen fortsetzen - Den Sender auffordern die Übermittlung fortzusetzen. „Weiter“ Nachweisfüh- rung - Erfolgt vor der Wiederholung - Bei Maßnahmen zur Gefahrenabwehr er- folgt der Nachweis nach Durchführung aller erforderlichen Maßnahmen - Ist der Nachweis vor der Wiederholung einzutragen kann der Empfänger die Kom- munikation pausieren Wiederholun- gen - Sender muss korrekte Wiederholung be- stätigen - Falsche Wiederholung unterbrechen und den falsch wiedergegebenen Teil wieder- holen - Nach Korrektur falscher Wiederholung be- ginnt der Empfänger die Wiederholung von Anfang an - Einleitung Wiederholung: „Ich wiederhole“ - Bestätigung korrekte Wie- derholung: „Richtig“ - Unterbrechung falsche Wiederholung „Falsch, ich wiederhole“ 2.2 Identifikation von Fdl und Tf Fdl meldet sich: "Hier ist … [Bezeichnung des Arbeitsplatzes]“ Fdl spricht Zug an: „Zug … [Zugnummer], hier ist … [Bezeichnung des Arbeitsplatzes]“ Tf meldet sich: „Hier ist Zug … [Zugnummer] … [Standort des Zuges]“ Grundsätze; Kommunikation 408.0056 Seite 3 Gültig ab: 14.12.2025 2.3 Plausibilitätsprüfung Standort des Zuges Es muss geprüft werden, ob der gemeldete Standort des Zuges mit der Gleis- und Streckenbelegung plausibel ist. Ist das Ergebnis nicht plausibel, sind durch den Fdl weitere Maßnahmen zu tref- fen; z. B. - Standort gemeinsam mit dem Tf ermitteln (z. B. anhand von Signal- und Wei- chenbezeichnungen) - Maßnahmen bei Gefahr - Standortabgleich mit allen Zügen im Zuständigkeitsbereich 2.4 Bezeichnen der Züge Für die Bezeichnung von Zügen gilt: - Züge werden mit „Zug … (Zugnummer)“ bezeichnet. - Sperrfahrten werden mit „Sperrfahrt … (Zugnummer)“ bezeichnet. - Kleinwagenfahrten werden mit „Sperrfahrt Kl … (Zugnummer)“ bezeichnet. - Züge müssen auch dann mit ihrer Zugnummer bezeich net werden, wenn sie im Fahrplan eines anderen Zuges verkehren. 2.5 Einseitig gerichtete Sprechverbindung (Lautsprecher) Es gilt folgendes: - Aufträge dürfen gegeben werden, wenn der Empfänge r die Ausführung melden muss oder der Sender die Ausführung selbst erkennen kann und dies im Einzelfall nicht verboten ist - Aufträge sind zweimal zu geben. Die zweite Durchsage muss mit „Ich wiederhole“ eingeleitet werden. - Meldungen dürfen nicht gegeben werden. 2.6 Wechselsprechverbindungen Es sind folgende Wortlaute zu verwenden: Situation Wortlaut Aufforderung unverstandene Meldung zu wiederholen „ Bitte wiederholen“ Antwort zurzeit nicht möglich „Bitte warten“ Antwort nicht möglich und später die Kommunikation wieder aufnehmen „Ich rufe zurück“ Gespräch beendet „Ende“ Grundsätze; Kommunikation 408.0056 Seite 4 Gültig ab: 14.12.2025 2.7 Andere mit Abgabe von Aufträgen/Meldungen beauftra- gen Im Streckenbuch kann zugelassen sein, dass der Fdl einen anderen Mitarbeiter mit der Aufnahme oder Abgabe von Aufträgen und Meldunge n beauftragt. Der Auftrag muss für jeden Fall einzeln und zur unmittelbaren A usführung erteilt werden. Im Streckenbuch kann es ergänzende Regeln für feste Wortlaute geben. Grundsätze; Kommunikation 408.0056 Seite 5 Gültig ab: 14.12.2025 2.8 Buchstabiertafel Die Buchstabiertafel ist in folgenden Fällen für di e Bezeichnung der Buchstaben des Alphabets beim Buchstabieren zu verwenden: - Buchstabieren von Wörtern und Ortsnamen, die schw er auszusprechen sind oder schlecht ver- standen werden können - zur Bezeichnung von Signalen, Weichen und die Eindeutige Kennung von Befehlen Buchstabe Wort Hinweise zur Aussprache A Alpha ælfa AL FAH B Bravo b ɹaːvo BRAH VOH C Charlie t ʃɑːli SCHAAR LIE D Delta d ɛltɑ DELL TAH E Echo ɛko ECK OH F Foxtrot f ɔkstɹɔt FOCKS TROTT G Golf ɡɔlf GOLF H Hotel ho ːˈtɛl HOH TELL I India ɪndiɑ IN DIE AH J Juliet d ʒuːliˈɛt DSCHU LIE JETT K Kilo ki ːlo KIE LOH L Lima li ːmɑ LIE MAH M Mike mai ̯k MAIK N November no ˈvɛmbә NOO WEM BER O Oscar ɔskɑ OSS KAH P Papa papa PAH PAH Q Quebec ke ˈbɛk KE BECK R Romeo ɹoːmiˌo ROH MEH OH S Sierra si ˈɛɹa SIE JÄH RAH T Tango tæŋgo TÄNG GOH U Uniform ju ːnifɔːm JUNNI FORM V Victor v ɪktɑ WICK TOR W Whisky w ɪski WISS KIE X X-Ray ɛksɹeɪ̯ ECKS RÄI Y Yankee jæŋki JÄNG KIE Z Zulu zu ːluː SUH LUH Ä Ärger Ö Öse Ü Übel ß Eszett Grundsätze; Kommunikation 408.0056 Seite 6 Gültig ab: 14.12.2025 2.9 Zahlen Zahlen sind ziffernweise auszusprechen. Zahl Aussprache 0 Null 1 Eins 2 Zwo 3 Drei 4 Vier 5 Fünf 6 Sechs 7 Sieben 8 Acht 9 Neun 3 Örtliche Regeln im Streckenbuch Im Streckenbuch EIU können Regeln zu folgenden Punkten gegeben sein: - Abschnitt 2.1 unter „Aufträge und Meldungen“: Ergänzende Regeln für feste Wort- laute - Abschnitt 2.7 unter „Andere mit der Abgabe von Au fträgen/Meldungen beauftra- gen“: Andere Mitarbeiter können beauftragt werden, Aufträge oder Meldungen zu geben. Im Streckenbuch EVU können Regeln zu folgenden Punkten gegeben sein: - Keine  Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Züge fahren; Zusätzliche oder abweichende Regeln 408.2101 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Jens Rasch; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 Zusätzliche oder abweichende Regeln (1) Zusätzliche oder abweichende Regeln können gegeben sein: - im Streckenbuch, - in einer Fahrplananordnung oder Beförderungsanordnung, - in einer Betra, - in der La oder - in Zusatzbestimmungen für grenzüberschreitende Bahnstrecken. Wenn Regeln im Streckenbuch gegeben sein können, ist darauf hingewiesen. (2) Darüber hinaus werden folgende Angaben im Streckenbuch gegeben: a) Im Streckenbuch ist für Bahnhöfe und Anschlussstellen die ma ßgebende Neigung angegeben, wenn sie größer ist als 2,5 ‰ (1:400). b) Im Streckenbuch können ergänzende Regeln zum gewöhnlichen Halteplatz gegeben sein. 2 Ausnahmen Ausnahmen von den Regeln genehmigt ausschließlich die regelwerksverantwortl i- che Stelle des Eisenbahninfrastrukturunternehmens (EIU). ❑ * * * * * * * * * * Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Züge fahren; Verkehrstage 408.2101A01 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Jens Rasch; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 Kennzeichen der Züge, die nur an einzelnen Tagen ve r- kehren W = Zug verkehrt werktags, d. h. der Zug verkehrt nicht an den unter S genannten Tagen. nS = Zug verkehrt am Werktag nach den unter S genannten Tagen. nnS = Zug verkehrt am Tag nach den unter nS genannten Tagen. vS = Zug verkehrt am Werktag vor den unter S genannten Tagen. S = Zug verkehrt an Sonntagen sowie an folgenden Feiertagen: Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Himmelfahrtstag, Pfingstmontag, 3. Oktober, 1. und 2. Weihnachtstag. Mo = Zug verkehrt montags. Di = Zug verkehrt dienstags. Mi = Zug verkehrt mittwochs. Do = Zug verkehrt donnerstags. Fr = Zug verkehrt freitags. Sa = Zug verkehrt samstags. So = Zug verkehrt sonntags. 31.10. usw. = Zug verkehrt an dem angegebenen Tag.  = Programmzug oder Zug, der auf besondere Anordnung verkehrt. B = Zug verkehrt nach Bedarf. Bei Zügen, die über Mitternacht hinaus verkehren, sind die Verkehrstage in Bruch- form angegeben, z. B. Sa/So = Zug verkehrt in der Nacht von Samstag auf Sonntag. S/S = Zug verkehrt in der Nacht von Sonn- und Feiertagen auf Sonn- und Feiertage. Verkehren Züge an mehreren Verkehrstagen, sind diese z. B. wie folgt angeg e- ben: S + nS = Zug verkehrt an den unter S und nS genannten Tagen. Di - Fr = Zug verkehrt dienstags bis freitags. * * Züge fahren; Verkehrstage 408.2101A01 Seite 2 Gültig ab: 14.12.2025 2 Kennzeichen der Züge, die an einzelnen Tagen nicht ve r- kehren Bei Zügen, die an einzelnen Tagen nicht verkehren, sind Abkürzungen dieser T a- ge eingerahmt hinter der Zugnummer angegeben, z. B. (nS) = Zug verkehrt täglich, ausgenommen am Werktag nach den unter S genannten Tagen. W (nS) = Zug verkehrt an Werktagen, ausgenommen am Werktag nach den unter S genannten Tagen. S (So) = Zug verkehrt an Wochenfeiertagen. ❑ Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Züge fahren; Vorrang von Sicherheit und Pünktlichkeit 408.2111 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Jens Rasch; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 Alle Mitarbeiter müssen in erster Linie für Sicherheit, dann für Pünktlichkeit des Bahnbetriebs sorgen. Dies geht allen anderen Tätigkeiten vor, die ihnen sonst noch übertragen sind. Sie müssen, soweit erforderlich, eine richtig zeigende Uhr tragen. ❑ Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Züge fahren; Grundstellung von Weichen und Gleissperren, Umstellver- bot 408.2131 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Jens Rasch; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 Grundstellung Weichen und Gleissperren, für die eine Grundstellung bestimmt ist, müssen in Grundstellung stehen, wenn sie nicht in anderer Stellung gebraucht werden. 2 Umstellverbot Unter Fahrzeugen dürfen Weichen oder Gleissperren nicht umgestellt werden. ❑ Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Züge fahren; Fahrordnung auf der freien Strecke 408.2212 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 Gewöhnliche Fahrtrichtung auf zweigleisigen Bahnen Auf zweigleisigen Bahnen ist auf der freien Strecke in der Regel rechts zu fahren (gewöhnliche Fahrtrichtung). Bei Einführung in Bahnhöfe kö nnen die Gleise der freien Strecke auch so angeordnet sein, dass das Regelgleis links liegt. 2 Mehrere Strecken derselben Fahrtrichtung Wo mehrere Strecken für dieselbe Fahrtrichtung vor handen sind, ist im Fahrplan angegeben, welche Strecke der Zug befahren soll. ❑ Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Züge fahren; Ohne Streckenkenntnis fahren, Ortskenntnis 408.2301 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 Ohne Streckenkenntnis des Tf fahren (1) Wenn der Tf ausnahmsweise nicht streckenkundig ist, muss er fahren, wenn ihm ein streckenkundiger Mitarbeiter beigegeben wird. (2) Darüber hinaus gilt: a) Wenn ein streckenkundiger Mitarbeiter nicht zur Verfügung steht, darf der Tf auf Weisung seiner Auftrag gebenden Stelle fahren, ohne dass ein stre- ckenkundiger Mitarbeiter bei gegeben wird, soweit es im Stre ckenbuch nicht verboten ist. Er hat dann seine Fahrweise den Str ecken- und Sicht- verhältnissen anzupassen. b) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt auf Hauptbahnen 100 km/h, auf Ne- benbahnen 40 km/h. Im Streckenbuch sind die Nebenbahnen und die z u- lässigen höheren Geschwindigkeiten bekanntgegeben. 2 Ortskenntnis des Tf Wenn der Tf planmäßig rangieren soll, muss er die hierfür erforderliche Ortskennt- nis besitzen. Muss außerplanmäßig rangiert werden, muss sich der Tf beim Ww oder der zuständigen Stelle erkund igen, wenn die Ortskenntnis nicht ausreichend ist. ❑ Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Züge fahren; Zug vorbereiten 408.2321 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 Außergewöhnliche Sendungen, außergewöhnliche Fah r- zeuge Wenn im Zug außergewöhnliche Sendungen oder außergewöhnliche Fahrzeuge eingestellt sind, müssen sich deren Beförderungsanordnungen beim Zug befinden und die Nummern der Beförderungsanordnungen dem Fdl mitgeteilt worden sein. Dies ist nicht erforderlich bei: - häufig vorkommenden außergewöhnlichen Sendungen, die als aS -Zug ve r- kehren, - mit Dauer -Beförderungsanordnung bekannt gegebenen Zügen, die aus W a- gen mit automatischer Kupplung UIC 69 oder UIC 69e gebildet sind (AK -Zug oder AK-Schwerwagenzug), - mit Dauer-Beförderungsanordnung des Kombin ierten Verkehrs (KV) bekannt gegebenen Zügen. 2 An den Fdl melden Auf dem Zuganfangsbahnhof oder auf Unterwegsb ahnhöfen, auf denen sich die Zusammensetzung oder die Fahrtrichtung des Zuges ändert, muss der Tf an den Fdl melden, dass der Zug vorbereitet ist, es sei denn, dass der Fdl bereits die Zu- stimmung zur Abfahrt gegeben hat. Der Tf darf einen anderen Mitarbeiter mit der Abgabe dieser Meldung beauftra gen. Ein anderer Mitarbeiter darf diese Meldung auch ständig abgeben. Im Strecken buch können ergänzende oder abweichende Regeln gegeben sein. 3 Manuelle ETCS-Levelwahl Wenn das führende Fahrzeug mit ETCS ausgerüstet ist, gilt Folgendes: Der T f muss in der Regel Level NTC PZB/LZB wählen; Abweichungen sind im Strecken- buch gegeben. 4 Zugnummer prüfen bei ETCS-Level 2 Wenn beim ETCS -Startlauf in ETCS -Level 2 die Textmeldung „Zug nicht im System geführt. Zugnummer prüfen.“ angezeigt wird, muss der Tf 1. die Zugnummer prüfen und soweit erforderlich berichtigen, 2. sonst die RBC-Kontaktdaten prüfen und soweit erforderlich berichtigen, 3. sonst dem Fdl den Inhalt der Textmeldung mitteilen , wenn die ETCS - Zentrale keine ETCS -Fahrterlaubnis in der ETCS-Betriebsart FS oder OS erteilt hat oder keine Textmeldung „Sie dürfen ohne Bedienen Override EOA vorbeifahren an ETCS -Bk … [Signalbezeichnung]“ gesendet hat. Hinweis: Der F dl überprüft bzw. korrigiert die Zugnummer. Wenn die ETCS - Zentrale weiterhin keine ETCS -Fahrterlaubnis erteilt oder keine Textmeldung sendet, erfolgt die Zustimmung zur Abfahrt mit Befehl. ❑ * * * * * Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Züge fahren; Zustimmung des Fdl zur Abfahrt auf einem Bahnhof 408.2331 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 Grundsatz Ein Zug darf auf einem Bahnhof nur abfahren, wenn der Fdl zugestimmt hat. 2 Arten der Zustimmung (1) Signalgeführte Züge (außer Züge in ETCS-Level 2 in ETCS-Betriebsart SR): Fahrtstellung des Hauptsignals Signal Zs 1, Zs 7 oder Zs 8 Befehl 1 zur Vorbeifahrt an einem Zwischen- oder Ausfahrsignal Befehl 22 zur Ausfahrt aus einem Bahnhof Befehl 25 mit Aufträgen 25.30 und 25.34 zur Ausfahrt aus einem Bahnhof Kennlicht an einem Hauptsignal, soweit im Streckenbuch zugelassen mündlicher Auftrag, wenn an einem Hauptsignal Signal Zs 12 vorhanden ist auf Bahnhöfen, die im Fahrplan mit dem Eintrag „ohne Asig“ gekennzeichnet sind, durch mündliche Zustimmung an den Tf, mit dem Wortlaut „Zug... (Nr.) darf im Bahnhof ... (Bezeichnung des Bahnhofs) ausfahren“ (2) LZB-geführte Züge: LZB-Fahrt LZB-Ersatzauftrag LZB-Vorsichtauftrag LZB-Gegengleisfahrauftrag Befehl 1 zur Vorbeifahrt an einer LZB-Blockstelle innerhalb eines Bahnhofs Befehl 22 zur Ausfahrt aus einem Bahnhof * * * * * * * * * * * * * * Züge fahren; Zustimmung des Fdl zur Abfahrt auf einem Bahnhof 408.2331 Seite 2 Gültig ab: 14.12.2025 (3) ETCS-geführte Züge oder Züge in ETCS-Level 2 in ETCS-Betriebsart SR: ETCS-Fahrterlaubnis in der ETCS-Betriebsart FS ETCS-Fahrterlaubnis in der ETCS-Betriebsart OS In ETCS-Betriebsart SR durch folgende Textmeldung: „Sie dürfen ohne Bedienen Override EOA vorbeifahren an ETCS-Bk … [Signal- bezeichnung]“ Befehl 1 oder Befehl 7 mit Auftrag 7.20 zur Vorbeifahrt an einer ETCS-Block- stelle innerhalb eines Bahnhofs Befehl 22 zur Ausfahrt aus einem Bahnhof 3 Besonderheiten (1) Wenn das Signal, mit dem der Fdl der Abfahrt zustimmt, nicht sichtbar ist, gilt Folgendes: a) Der Tf darf die Zustimmung des Fdl zur Abfahrt auch anhand eines Fahrtan- zeigers feststellen. In diesem Fall gilt Ril 408.2341 Abschnitt 2 Absatz (6) b). b) Bei unsichtigem Wetter oder wenn es wegen der örtlichen Verhältnisse im Streckenbuch vorgesehen ist, teilt der Fdl dem Tf mit, dass das Hauptsignal auf Fahrt gestellt ist, das Kennlicht eingeschaltet ist oder das Signal Zs 1, Zs 7 oder Zs 8 bedient wurde. In diesem Fall gilt Ril 408.2341 Abschnitt 2 Absatz (6) b). c) Wenn der Tf die Zustimmung des Fdl zur Abfahrt nicht erkennen kann und die Mitteilung nach Absatz b) nicht rechtzeitig vor der Abfahrtszeit des Zuges eingeht, muss der Tf dies dem Fdl melden. (2) Bei Gruppensignalen gilt Folgendes: a) Wenn an einem Gleis, das zu einem Gruppensignal gehört, kein Sperrsignal als Lichtsignal oder als hohes Formsignal vorhanden ist, muss der F dl zu- sätzlich noch mündlich zustimmen. Im Streckenbuch können ergänzende Regeln gegeben sein. b) Der F dl darf die mündliche Zustimmung nicht über einseitig gerichtete Sprecheinrichtungen geben. Im Streckenbuch kann zugelassen sein, dass ein anderer Mitarbeiter die mündliche Zustimmung übermittelt. Signal nicht sichtbar Gruppensignal * * * * * * * * * * * * * * Züge fahren; Zustimmung des Fdl zur Abfahrt auf einem Bahnhof 408.2331 Seite 3 Gültig ab: 14.12.2025 (3) Wenn das Fahrzeug an der Spitze des Zuges ausnahmsweise über das Signal hinaussteht, mit dem der Fdl der Abfahrt zustimmt und die Weiterfahrt an die- sem Signal nicht bereits zugelassen war, gilt Folgendes: Der Tf muss dem Fdl mitteilen, dass die Spitze des Zuges über das Signal hin- aussteht. a) Wenn das Signal auf Fahrt gestellt ist, verständigt der F dl den Tf. Der T f muss die Stellung des Signals feststellen. Bei Gruppensignalen muss er zu- sätzlich feststellen, dass das zugehörige Sperrsignal die Fahrt erlaubt. Bei Fahrt in das Gegengleis muss er zusätzlich das Signalbild Zs 6 feststellen. Wenn der Tf dies nicht selbst feststellen kann, darf er einen anderen Mitar- beiter nach Regeln seines Eisenbahn verkehrsunternehmens beauftragen. Wenn dies nicht möglich ist, muss er den Fdl verständigen. b) Wenn das Signal nicht auf Fahrt gestellt werden kann oder der T f die Stel- lung des Signals nicht feststellen kann, stimmt der F dl mit Befehl 1 oder 7 zu. Im Befehl wird die Bezeichnung des Hauptsignals bzw. der ETCS-Block- stelle eingetragen, über die das Fahrzeug an der Spitze des Zuges hinaus- steht. (4) Wenn in einem Gleis mehrere Züge zur Abfahrt bereitstehen, die am selben Signal zugelassen werden soll, gilt Folgendes: a) Die Zustimmung zur Abfahrt gilt nur für den ersten Zug. Dies gilt auch, wenn eine Rangierfahrt in eine Zugfahrt übergehen soll. b) Bevor der Fdl die Zustimmung für den ersten Zug gibt, verständigt er den Tf des zweiten Zuges und evtl. weiterer Züge, dass er die Zustimmung zusätz- lich noch mündlich gibt. c) Bei ETCS-Level 2 darf der Tf des zweiten Zuges und evtl. weiterer Züge den ETCS-Startlauf anstoßen, jedoch zunächst nur die Zugnummer eingeben. Weitere Eingaben innerhalb des ETCS -Startlaufs (Tf -Nummer, Zugdaten usw.) sowie das Betätigen der Start-Taste darf der Tf des zweiten Zuges und evtl. weiterer Züge erst durchführen, wenn der Fdl ihm die zusätzliche münd- liche Zustimmung nach b) gegeben hat. Wenn der zweite Zug und evtl. wei- tere Züge ETCS-geführt oder in ETCS -Betriebsart SR ist bzw. sind, muss der Tf dieses Zuges auf die Aufforderung des F dl hin in ETCS-Betriebsart SB wechseln und dem Fdl den Wechsel bestätigen. Hinweis: Wenn der Tf versehentlich die Tf-Nummer und ggf. die ETCS-Zugda- ten vor der mündlichen Zustimmung zur Abfahrt eingegeben hat, muss er den ETCS-Startlauf abbrechen und erneut anstoßen. d) Im Streckenbuch können zusätzliche Regeln gegeben sein. (5) Wenn ein gewöhnlicher Halteplatz hinter dem Ausfahrsignal liegt und der Zug zuvor an diesem Signal vorbeigefahren ist, ist eine Zustimmung des F dl zur Abfahrt nicht erforderlich. (6) Wenn ein Zug in einem Bahnhof zwischen zwei Hauptsignalen an mehreren gewöhnlichen Halteplätzen hält und der Zug zuvor an einem Einfahr- oder Zwi- schensignal vorbeigefahren ist, ist eine Zustimmung des Fdl zur Abfahrt nur am letzten gewöhnlichen Halteplatz erforderlich. Dies gilt sinngemäß auch, wenn ein Zug vom Gegengleis aus in einen Bahnhof eingefahren ist. Im Streckenbuch können zusätzliche Regeln gegeben sein. Fahrzeug an der Spitze steht über das Signal hinaus Mehrere Züge stehen zur Ab- fahrt bereit Gewöhnlicher Halteplatz hin- ter dem Aus- fahrsignal Mehrere ge- wöhnliche Hal- teplätze zwi- schen zwei Hauptsignalen * * * * Züge fahren; Zustimmung des Fdl zur Abfahrt auf einem Bahnhof 408.2331 Seite 4 Gültig ab: 14.12.2025 (7) Im Streckenbuch kann vorgeschrieben sein, dass zusätzlich zur Zustimmung nach Abschnitt 2 eine besondere Zustimmung zur Abfahrt erforderlich ist. Hierbei ist angegeben, wer die besondere Zustimmung erteilt und wie diese erteilt wird. ❑ Besondere Zu- stimmung bei höhengleichen Übergängen Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Züge fahren; Fahrt des Zuges 408.2341 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 Strecke durch den Tf beobachten (1) Der Tf des Fahrzeugs, das an der Spitze eines Zuges fährt, muss die zu befah- rende Strecke, die Signale, die Bahnübergänge und die Oberleitung beobach- ten. Dabei muss er auf Unregelmäßigkeiten achten, die den Zug gefährden könnten. (2) Der Tf eines anzeigegeführten Zuges muss außerdem die LZB- bzw. ETCS- Führerraumanzeigen beachten. (3) Wenn LZB oder ETCS Führungsgrößen anzeigen, gilt Folgendes: a) Hauptsignale gelten nicht, ausgenommen wenn sie Halt gebieten. An dun- kelgeschalteten Hauptsignalen und Sperrsignalen darf der Tf vorbeifahren. b) Vorsignale und Zusatzsignale und Signale Lf 6 bis Lf 7 gelten nicht. c) Signale, die eine vorübergehende Langsamfahrstelle signalisieren gelten nur, wenn die Geschwindigkeitsbeschränkung in einem Befehl angeordnet ist. d) Bei LZB gelten die Signale El 1v und die Signale El 1 bis El 5 nur, wenn die Fahrleitungs-Schutzstrecke oder der Schwungfahrabschnitt in einem Befehl oder in der La angeordnet ist. e) Bei ETCS gelten die Signale El 1v und die Signale El 1 bis El 5 nur, wenn die Fahrleitungs-Schutzstrecke oder der Schwungfahrabschnitt in einem Be- fehl angeordnet ist. f) Wenn ein Hauptsignal zusätzlich zum Signal Hp 0 Signal Zs 1, Zs 7 oder Zs 8 zeigt, gelten abweichend von a) die Führungsgrößen. g) Abweichend von a) bis e) gelten die Signale am Fahrweg, wenn die LZB oder ETCS dem Tf eines anzeigegeführten Zuges den Übergang zum sig- nalgeführten Zug ankündigt. Dunkelgeschaltete Signale gelten bis zum Ende der Anzeigeführung nicht. h) Wenn ETCS bei ETCS-Level 2 Release Speed anzeigt, darf der Tf bei An- zeige V-soll 0 km/h bzw. Zielentfernung 0 m mit Release Speed bis zum zugehörigen Hauptsignal, Sperrsignal, Signal Ne 14, Blockkennzeichen oder Gleisabschluss weiterfahren. i) Wenn ETCS bei ETCS-Level 1 Release Speed anzeigt und ein Hauptsignal, ein Signal Zs 1, Zs 7 oder Zs 8 am Fahrweg des Zuges die Fahrt zulässt, darf der Tf mit Release Speed weiterfahren. (4) Bei ETCS-Level 2 darf der Tf in ETCS-Betriebsart SR an einem Signal Ne 14 nur vorbeifahren, wenn a) der Fdl Befehl 1 oder 7 mit Auftrag 7.20 zur Vorbeifahrt erteilt, b) ETCS die Textmeldung „Sie dürfen ohne Bedienen Override EOA vorbeifah- ren an ETCS-Bk … [Signalbezeichnung]“ anzeigt. Streckenbe- obachtung Führerraum- anzeigen bei LZB und ETCS Führungsgrö- ßen ETCS-Be- triebsart SR * * * * * * Züge fahren; Fahrt des Zuges 408.2341 Seite 2 Gültig ab: 14.12.2025 (5) Der Tf eines Fahrzeugs, das nicht an der Spitze des Zuges fährt, muss auf die Signale des Tf an der Spitze des Zuges achten. Er darf mit gehobenem Strom- abnehmer nur fahren, wenn der Tf an der Spitze des Zuges ihm El-Signale oder entsprechende Aufträge von LZB oder ETCS übermitteln kann oder wenn er El- Signale selbst wahrnehmen kann. Außerdem muss er auf Unregelmäßigkeiten achten, die den Zug gefährden könnten und sich an der Beobachtung der Stre- cke beteiligen, soweit sonstige Aufgaben sowie Bauart und Bedienungsweise des Fahrzeugs dies zulassen. 2 Zulässige Geschwindigkeit (1) Die zulässigen Geschwindigkeiten eines signalgeführten Zuges sind im Fahr- plan des Zuges und in der La vorgeschrieben. a) Wenn in der La eine niedrigere Geschwindigkeit als im Fahrplan des Zuges vorgeschrieben ist, ist die in der La vorgesc hriebene Geschwindigkeit die zulässige Geschwindigkeit. b) Wenn in der La eine höhere Geschwindigkeit als im Fahrplan des Zuges vorgeschrieben ist, ist die in der La vorgeschriebene Geschwindigkeit die zulässige Geschwindigkeit, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. In der La muss „Geschwindigkeitsheraufsetzung“ eingetragen sein. 2. Soweit die La Bremshundertstel angibt, müssen die im Zug vorhandenen Bremshundertstel mindestens so hoch sein wie die in der La angegebe- nen Bremshundertstel. Bei Zügen, in deren Fahrplan eingetragen ist „Min- destens 90 % der Achsen des Wagenzuges müssen gebremst sein“, gel- ten die im Fahrplan angegebenen Mindestbremshundertstel als im Zug vorhanden, wenn mindestens 90 % der Achsen des Zuges gebremst sind. Der Tf darf die im Fahrplan angegebene größte zulässige Geschwindigkeit des Zuges jedoch nicht überschreiten. (2) Bei anzeigegeführten Zügen gilt Folgendes: a) Die LZB- bzw. ETCS-Führerraumanzeige zeigt die zulässige Geschwindig- keit als V-soll an. b) Wenn ETCS bei ETCS -Level 2 die Textmeldung „Aufnahme in FS“, „Ente- ring FS“, „Aufnahme in OS“ oder „Entering OS“ anzeigt, gilt Folgendes: - Der Tf muss niedrigere Geschwindigkeiten nach Fahrplan und La weiter beachten (Absatz (1)). - Der Tf muss Geschwindigkeitsbeschränkungen im anschließenden Wei- chenbereich nach Ril 301.0002 5 und nach Ril 408.2455 4 (1) weiter be- achten. Dies gilt vom Ort des Levelwechsels an so lange, bis der Zug eine Strecke zurückgelegt hat, die seiner Zuglänge entspricht. c) Wenn das ETCS -Fahrzeuggerät bei Wechsel von ETCS -Level 2 nach ETCS-Level NTC PZB/LZB die Textmeldung -„Maximal … km/h über Zuglänge einhalten!“ anzeigt, muss der Tf die in der Textmeldung vorgegebene Geschwindigkeit über den Ort des Levelwech- sels hinaus beachten, bis der Zug am Grenzsignal vorbeigefahren ist. -„Maximal …km/h bis Ende Lfst einhalten!“ oder „Maximal … km/h weiterhin einhalten!“ anzeigt, muss der Tf die in der Textmeldung vorgegebene Tf nicht an der Spitze Signalgeführ- ter Zug Anzeigege- führter Zug * * Züge fahren; Fahrt des Zuges 408.2341 Seite 3 Gültig ab: 14.12.2025 Geschwindigkeit über den Ort des Levelwechsels hinaus beachten, bis der Zug am Signal Lf 3 vorbeigefahren ist. Hinweis: Das ETCS -Fahrzeuggerät kann die Textmeldungen ggf. auch in einer anderen Sprache oder Textfassung anzeigen. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen gibt dem Tf abweichende Textmeldungen bekannt. (3) Erläuterungen zu den Fahrplanangaben enthält Ril 408.2341A01. (4) Die zulässigen Geschwindigkeiten können eingeschränkt sein durch a) Signale, b) die für besondere Betriebsverhältnisse und für Unregelmäßigkeiten gegebe- nen Regeln, c) Befehl oder Fahrplan-Mitteilung, d) den Fahrplan bei einem anzeigegeführten Zug beim Übergang zu einem sig- nalgeführten Zug, e) Regeln für das Bedienen der Triebfahrzeuge, f) Regeln im Abhilfetext zur Störungsbehebung im Display des Führerraums. (5) Wenn mehrere Einschränkungen gleichzeitig zutreffen, gilt: Die jeweils nied- rigste Geschwindigkeit ist die zulässige Geschwindigkeit des Zuges. (6) Bei Abfahrt eines Zuges auf einem Bahnhof gilt: a) Die mit Hauptsignal oder mit Signal Zs 3 angezeigte Geschwindigkeit gilt bereits bei der Abfahrt. b) Wenn der Tf eines signalgeführten Zuges bei der Abfahrt das Signal nicht selbst sehen kann, muss er bis zum Erkennen der Stellung des Signals mit höchstens 40 km/h und so vorsichtig fahren, dass der Zug ggf. rechtzeitig zum Halten kommt. c) Wenn der Tf die Zustimmung zur Abfahrt durch Kennlicht erhalten hat, muss er mit höchstens 40 km/h fahren, bis der Zug am nächsten Hauptsignal bzw. bei einer Ausfahrt an der letzten Weiche im Fahrweg oder einer anderen im Fahrplan durch „¥“ gekennzeichneten Stelle vorbeigefahren ist. (7) Bei Abfahrt auf einem Haltepunkt oder einer Haltestelle zwischen Vor - und Hauptsignal muss der Tf bis zum Erkennen der Stellung des Hauptsignals so vorsichtig fahren, dass der Zug bei Haltstellung rechtzeitig zum Halten kommt. 3 Am gewöhnlichen Halteplatz halten Bei planmäßigem Halt soll der Tf den Zug am gewöhnlichen Halte platz anhalten. Wenn der gewöhnliche Halteplatz an einem Halt gebietendem Signal liegt, soll er den Zug möglichst nahe an dieses Signal heranfahren. Im Streckenbuch können ergänzende Regeln gegeben sein. 4 Fahrt auf Signal Hp 2 ohne Vorankündigung Auf eine Fahrt mit Signal Hp 2 muss sich der Tf auch ohne Vorankündigung einrich- ten, wenn a) im Gleisabschnitt vor dem Hauptsignal eine Geschwindigkeit von höchstens 60 km/h zugelassen ist oder Erläuterungen Einschränkun- gen Mehrere Ein- schränkungen Abfahrt auf ei- nem Bahnhof Abfahrt auf Haltepunkt oder Halte- stelle * * * * Züge fahren; Fahrt des Zuges 408.2341 Seite 4 Gültig ab: 14.12.2025 b) für den Zug im Fahrplan, in der La oder mit Fahrplan-Mitteilung ein Halt oder ein Bedarfshalt vorgeschrieben ist, auch wenn der Ausfall eines Haltes mit- geteilt wurde. 5 Bahnübergänge sichern Wenn sich der Tf während der Fahrt auf dem Fahrzeug an der Spitze des Zuges, aber nicht im Führerraum befindet, muss er - vor einem Bahnübergang, bei dem der Anfang der Einschaltstrecke durch Sig- nal Bü 2 oder Bü 3 gekennzeichnet ist, anhalten und den Bahnübergang nach Ril 408.2671 Abschnitt 2 Absatz (6) sichern, - am Signal Bü 4 oder am Signal Pf 2 und außerdem mehrmals vor dem Befahren des Bahnübergangs mit dem Signalhorn blasen. 6 Feststellen und Melden (1) Im Streckenbuch kann vorgeschrieben sein, dass der Tf nach dem Anhalten des Zuges a) und dem Lösen der Bremse Spitze oder Schluss des Zuges grenzzeichenfrei melden, b) eine Zugvollständigkeitsmeldung für den eigenen Zug abgeben oder c) das Halten melden muss. Wenn es im Streckenbuch zugelassen ist, darf der Tf für Zugfahrten, deren Zuggattungsbezeichnung durch „ -G“ ergänzt ist, die Zugvollstän digkeitsmel- dung während der Fahrt geben. (2) Der Fdl darf den Tf beauftragen, für den eigenen Zug eine Grenzzeichenfrei- meldung, Zugvollständigkeitsmeldung oder Haltmeldung zu geben, wenn der Zug hält. (3) Der Tf muss für die Zugvollständigkeitsmeldung folgenden Wortlaut verwen- den: „Zug (Nummer) vollständig in (Name der Betriebsstelle) angekommen". (4) Der Fdl darf den Tf beauftragen, das Freisein eines Weichenabschnittes fest- zustellen und ihm das Ergebnis zu melden. Der Fdl weist den Tf hierzu ein, indem er ihm die Lage des zu prüfenden Abschnittes und dessen Grenzen durch Nennung markanter Punkte beschreibt. Der Tf meldet das Ergebnis der Prüfung unter Nennung der vom Fdl genannten markanten Punkte. Wenn der Tf die zu prüfende Weiche nicht vollständig einsehen oder eine der Grenzen nicht eindeutig erkennen kann, muss er die Prüfung de r Weiche auf Freisein ablehnen. Wenn der Tf die Prüfung ablehnt, ist dem Fdl der Grund anzugeben. 7 Bedarfshalt vormelden Wenn auf einer Betriebsstelle bei einem Bedarfshalt Wagen abzusetzen sind, muss der Tf dies dem Fdl vormelden. ❑ GM, ZM, HM - Streckenbuch GM, ZM, HM - nach Auftrag Wortlaut ZM Freisein von Weichen Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Züge fahren; Erläuterungen zu den Fahrplanangaben 408.2341A01 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 Allgemeines In den Fahrplanangaben können die in den folgenden Abschnitten beschriebenen Inhalte enthalten sein. Die Regeln der nachfolgenden Abschnitte beschreiben bzw. erläutern die entsprechenden Fahrplanangaben des Buchfahrplans , z. B. als ge- schlossene Darstellung, Blattfahrplan, Geschwindigkeitsheft und Fahrzeitenheft so- wie Ersatzfahrplan. Hinweis: Wenn das Eisenbahnverkehrsunternehmen die Fahrplanangaben in einer selbst er- stellten Unterlage veröffentlicht, sind die Fahrplanangaben durch das Eisenbahn- verkehrsunternehmen erläutert. 2 Kopfangaben Der Kopf des Fahrplans kann folgende Angaben enthalten: a) Bezeichnung des Streckenabschnitts. b) Zugnummer, bei Sperrfahrten mit dem Zusatz „Sperrfahrt“ oder „Sperrfahrt Kl“ vor der Zugnummer. c) Baureihennummern der arbeitenden Triebfahrzeuge. d) Angaben zur Stufenschaltung bei Zügen, die mit Brennkrafttriebfahrzeugen befördert werden. Es bedeuten: SG = Schnellgang, LG = Langsamgang. 1. Der Tf muss Reisezüge im Schnellgang fahren. Wenn er einen Reisezug ausnahmsweise im Langsamgang fahren muss, ist angegeben z. B. „von ... bis ... LG“. 2. Wenn bei Güterzügen, die im Schnellgang gefahren werden, ein Klam- mervermerk für den Langsamgang angebracht ist, sind die im Fahrplan angegebenen zulässigen Geschwindigkeiten ( Geschwindigkeitsspalte und Textspalte) und die Uhrzeiten (Ankunft- und Abfahrtspalten) auf den Schnellgang abgestimmt. Wenn der Fahrplan die Angabe „SG ... t GL (LG ... t GL)“ enthält, darf der Tf bei einer Überschreitung der für den Schnell- gang angegebenen Grenzlast eine höhere Last im Langsamgang nur be- fördern, wenn die Betriebszentrale dies angeordnet hat. e) Zuggattung. f) Verkehrstage g) Last (zulässiges Gewicht des Wagenzuges). Eine Grenzlast ist durch „GL“ hinter der Lastangabe gekennzeichnet. h) Bei Triebwagen kann die Zusammensetzung der Einheit angegeben sein, z. B. „Tfz 628.2 + 928.2“. i) Zulässige Länge des Zuges. j) Mindestbremshundertstel. k) Bremsstellung R/P oder G; bei R + WB ist „WB“ angegeben. l) Größte zulässige Geschwindigkeit. Züge fahren; Erläuterungen zu den Fahrplanangaben 408.2341A01 Seite 2 Gültig ab: 14.12.2025 m) Notbremsüberbrückung bei Reisezügen. n) Abschnittsweise Durchführung eines Zuges unter einer anderen Zugnum- mer (Doppelfahrplan). o) Hinweis auf zweite Fahrplandarstellung des Zuges. p) Maßgebende Geschwindigkeitshefte. q) „Mindestens 90 % der Achsen des Wagenzuges müssen gebremst sein“, ggf. mit dem Zusatz „Bei einem Gewicht des Wagenzuges von mehr als 800 t müssen Bremshundertstel ausgerechnet werden“. r) Streckenabschnitte, auf denen der Zug mit der an gegebenen Last nachge- schoben werden muss. s) Hinweis auf Änderungen des Fahrplans bei baubedingten Regelungen 3 Angaben in den Kilometrierungsspalten (Buchfahrplan Spalte 1 bzw. 3b) (1) Die Kilometrierungsspalte (Buchfahrplan Spalte 1) kann folgende Angaben ent- halten: a) Stellen der Geschwindigkeitswechsel für die in der Geschwindigkeitsspalte angegebenen Geschwindigkeiten, b) Standorte der in der Textspalte genannten Vorsignale, alleinstehenden Vor- signaltafeln, Hauptsignale mit Vorsignalfunktion, Signale Lf 6, oder Überwa- chungssignale mit einem um mehr als 5 % verkürzten Bremswegabstand. Die Angaben zu a) oder b) sind durch weiße Schrift auf schwarzem Grund (in- vers) dargestellt, wenn die zugehöri ge Geschwindigkeitsangabe in der Ge- schwindigkeitsspalte oder Textspalte invers dargestellt ist. (2) Kilometrierungsspalte 1 kann in die Spalten 1a und 1b unterteilt sein. Angaben in Spalte 1b sind kursiv gedruckt. Die Angaben in Spalte 1a gelten, wenn die GNT des führenden Fahrzeugs nicht wirksam oder die Neigetechnik des Zuges gestört ist. Die Angaben in Spalte 1b gelten, wenn die GNT des führenden Fahrzeugs und die Neigetechnik des Zuges wirksam ist. (3) Die Kilometrierungsspalte (Buchfahrplan Spalte 3b) kann folgende Angaben enthalten: a) Lage der Betriebsstellen. b) Standorte der Signale nach Abschnitt 5 Absatz (2). c) Lage eines Bahnübergangs, wenn der Tf den Zug vor dem Bahnübergang anhalten muss, weil das Zugpersonal oder andere Mitarbeiter beim Zug den Bahnübergang planmäßig sichern müssen. d) Lage der LZB-Bereichskennungswechsel. e) Lage der Wechsel der Zugfunkbereiche. f) Begrenzung der Sägelinien. g) Beginn und Ende der in Textspalte dargestellten Tunnel. h) durch „¥“ gekennzeichnete Stellen. Züge fahren; Erläuterungen zu den Fahrplanangaben 408.2341A01 Seite 3 Gültig ab: 14.12.2025 i) Kilometrierungssprünge nach der Kilometrierung der Strecke. Kilometrie- rungssprünge werden, wo die fortlaufende Kilometrierung unterbrochen ist, mit Fehl- oder Überlängen wie nachstehend dargestellt. Die Fehllänge be- steht nur rechnerisch, die Überlänge ist tatsächlich vorhanden. Im Beispiel beträgt der Abstand zwischen Kilometerzeichen 48,2 und 48,4 nicht 200 m, sondern 600 m (gerundet). Beispiel Eine Kilometerangabe in Klammern bezieht sich auf eine befahrene Strecke, deren Kilometrierungssprünge wegen der Kürze des befahrenen Abschnitts nicht dargestellt werden. 4 Angaben in der Geschwindigkeitsspalte (Buchfahrplan Spalte 2) (1) Die Geschwindigkeitsspalte enthält die zulässigen Geschwindigkeiten für die in der Kilometrierungsspalte angegebenen Abschnitte. Die zulässigen Geschwin- digkeiten gelten für signalgeführte Züge. Für anzeigegeführte Züge gelten sie nur in folgenden Fällen: - wenn ein Befehl oder die La es anordnet, - wenn ETCS bei ETCS -Level 2 die Textmeldung „Aufnahme in FS“, „Entering FS“, „Aufnahme in OS“ oder „Entering OS“ anzeigt. (2) Auf Strecken mit ETCS -Level 2 ohne Hauptsignale enthält die Geschwindig- keitsspalte die zulässige Geschwindigkeit für Züge in der ETCS-Betriebsart SR. Nach dem Wechsel zu ETCS-Level NTC PZB/LZB gilt als zulässige Geschwin- digkeit bis zum Grenzsignal die zum Zeitpunkt des Levelwechsels in der Füh- rerraumanzeige angezeigte V-soll. (3) Wenn die zulässige Geschwindigkeit durch weiße Schrift auf schwarzem Grund (invers) dargestellt ist, wird sie nicht durch Signale angezeigt. (4) Die angegebene zulässige Geschwindigkeit gilt für das Regelgleis und für das Gegengleis. Wenn im Gegengleis eine andere Geschwindigkeit gilt, ist sie in Winkel darunter angegeben. Beispiel Züge fahren; Erläuterungen zu den Fahrplanangaben 408.2341A01 Seite 4 Gültig ab: 14.12.2025 Unterschiedliche Geschwindigkeitsangaben für das Regel - oder Gegengleis gelten auf Bahnhöfen bereits ab der Stelle, die in der Textspalte mit „¥“ oder „<¥>“ gekennzeichnet ist. (5) Eine niedrigere unter einer waagerechten Linie angegebene zulässige Ge- schwindigkeit gilt, wenn der Zug 1. bei Bahnübergängen das Signal Lf 7, wo dieses nicht vorhanden ist, den Bahnübergang, 2. sonst die in der Kilometrierungsspalte angegebene Stelle mit der Spitze erreicht hat. (6) Eine höhere unter einer waagerechten Linie angegebene zulässige Geschwin- digkeit gilt, wenn der Zug 1. bei einer durchgehenden Linie die in der Kilometrierungsspalte angege- bene Stelle mit seiner gesamten Länge verlassen hat, 2. bei einer gestrichelten Linie - die Straßenmitte des in der Textspalte bezeichneten Bahnübergangs oder - ohne Angabe eines Bahnübergangs die in Kilometrierungsspalte an- gegebene Stelle mit der Spitze erreicht hat. (7) Die Geschwindigkeitsspalte kann in die Spalten 2a und 2b unterteilt sein. Ge- schwindigkeitsangaben in Spalte 2b sind kursiv gedruckt. Geschwindigkeitsangaben der Spalte 2a gelten, wenn die GNT des führenden Fahrzeugs nicht wirksam oder die Neigetechnik des Zuges gestört ist. Geschwindigkeitsangaben in Spalte 2b gelten, wenn die GNT des führenden Fahrzeugs und die Neigetechnik des Zuges wirksam ist. Die Signale Lf 6 und Lf 7 gelten nicht. 5 Angaben in den Textspalten (Buchfahrplan Spalte 3a und Spalte 3c) (1) In der Textspalte (Buchfahrplan Spalte 3a) angegebene zulässige Geschwindig- keiten gelten für signalgeführte Züge. Für anzeigegeführte Züge gelten sie nur in folgenden Fällen: - wenn ein Befehl oder die La es anordnet, - wenn ETCS bei ETCS -Level 2 die Textmeldung „Aufnahme in FS“, „Ente - ring FS“, „Aufnahme in OS“ oder „Entering OS“ anzeigt. (2) Die Textspalte 3a kann folgende Angaben enthalten: a) Betriebsstellen, Hauptsignale, Signale Ne 14, Sperrsignale am Gegengleis in Höhe eines Einfahrsignals , alleinstehende Vorsignaltafeln am Gegengleis sowie allein stehende Signale Ne 1. b) Signale am Gegengleis sind in Winkel gesetzt, z. B. „“. c) Eine Gruppe von Hauptsignalen mit der gleichen Verwendung (z. B. alle Ausfahrsignale) ist durch das am durchgehenden Hauptgleis stehende Hauptsignal stellvertretend dargestellt. Die Standorte der in anderen Haupt- gleisen stehenden Haupt signale können vom Standort des im * * Züge fahren; Erläuterungen zu den Fahrplanangaben 408.2341A01 Seite 5 Gültig ab: 14.12.2025 durchgehenden Hauptgleis stehenden Hauptsignals abweichen. Wenn sich im durchgehenden Hauptgleis kein Hauptsignal befindet, sind die Hauptsig- nale der anderen Gleise in Klammern dargestellt. d) Besetzte Blockstellen, die über Zugfunk, Betriebsart E erreichbar sind, sind durch „[ZF]“ hinter der Betriebsstellenangabe dargestellt. e) Hauptsignale, Vorsignale, Signale Lf 6 , Überwachungssignale oder allein stehende Vorsignaltafeln, die sich auf eingleisigen Strecken, auf zweigleisi- gen Strecken am Regelgleis nicht unmittelbar rechts neben oder über dem Gleis, sondern links vom Gleis befinden, sind durch das Zeichen „ “im An- schluss an die Signalbezeichnung dargestellt, z. B. „Esig “, „Evsig “. f) Hauptsignale, Vorsignale, Signale Lf 6 , Überwachungssignale, allein ste- hende Vorsignaltafeln oder Sperrsignale in Höhe eines Einfahrsignals, die sich auf zweigleisigen Strecken am Gegengleis nicht unmittelbar links neben oder über dem Gleis, sondern rechts vom Gleis befinden, sind durch „ “ im Anschluss an die Signalbezeichnung dargestellt, z. B. „“, „“, „“. g) Hauptsignale im Bahnhof, die nicht unmittelbar rechts neben oder über dem Gleis angeordnet sind, sondern sich links vom Gleis befinden, sind wie folgt dargestellt: - Wenn alle Hauptsignale einer Gruppe abweichend stehen, ist „ “ im An- schluss an die Signalbezeichnung angegeben, z. B. „Zsig “. - Wenn nicht alle Hauptsignale einer Gruppe abweichend stehen und am durchgehenden Hauptgleis ein Hauptsignal vorhanden ist, sind Pfeil und Gleisbezeichnung in Klammern hinter der Signalbezeichnung angege- ben, z. B. „Zsig ( Gl 1)“. - Wenn nicht alle Hauptsignale einer Gruppe abweichend stehen und am durchgehenden Hauptgleis kein Hauptsignal vorhanden ist, sind Signal- bezeichnung, Pfeil und Gleisbezeichnung in Klammern gesetzt, z. B. „(Zsig Gl. 3)“. - Signale Lf 6 sind durch „Lf“ dargestellt, Überwachungssignale durch „Üs“.z. B. „“, „Üs “. Wenn bei einem Haupt- oder Sperrsignal keine Schachbretttafel aufgestellt ist, ist die Angabe „ “ bzw. „ “ durch „ohne Ne 4“ ergänzt und in Klam- mern gesetzt. Dies gilt nicht für selbsttätige Blocksignale. h) Das Zeichen „ “ bedeutet: - Strecke endet am Haltepunkt oder - Einfahrgleis ist - Stumpfgleis oder Gleis mit verkürztem Einfahrweg, - teilweise besetztes Gleis, - Gleis, dessen Durchrutschweg nicht ausreichend ist. i) Vorsignale, allein stehende Vorsignaltafeln, andere Signale mit Vorsignal- funktion, Signale Lf 6 oder Überwachungssignale, die in einem um mehr als 5 % verkürzten Bremswegabstand stehen, sind durch „ “ dargestellt. Wenn das Signal oder das „ “ in Klammern gesetzt ist, Züge fahren; Erläuterungen zu den Fahrplanangaben 408.2341A01 Seite 6 Gültig ab: 14.12.2025 - steht das Signal nicht am durchgehenden Hauptgleis, z. B. „(Zvsig )“, - ist das Signal am durchgehenden Hauptgleis nur bei bestimmten Be- triebsverhältnissen in Betrieb oder - besteht der um mehr als 5 % verkürzte Bremswegabstand nicht im durch- gehenden Hauptgleis. Bei Vorsignaltafeln ist „Ne 2“ vor „ “ gesetzt, bei Signalen Lf 6 „Lf“, bei Über- wachungssignalen „Üs“. j) Eine Geschwindigkeitsbeschränkung in weißer Schrift auf schwarzem Grund (invers) hinter „Evsig “, „Zvsig “, „Avsig “ oder „Bkvsig “ muss der Tf mit dem Zug am Vorsignal erreicht haben, wenn es “Halt erwarten“ zeigt. k) Wenn die zulässige Geschwindigkeit bei Fahrt auf Signal Hp 2 von 40 km/h abweicht und nicht durch Signal Zs 3 angezeigt wird, sind die Verwendungs- art des Hauptsignals durch einen Buchstaben sowie die zulässige Ge- schwindigkeit angegeben. Es bedeuten: „E“ für Einfahrsignale, „Z“ für Zwi- schensignale, „A“ für Ausfahrsignale, “Bk“ für Blocksignale von Abzweigstel- len, z. B. „E 50“. l) Bahnhöfe ohne Ausfahrsignal sind durch den Zusatz „ohne Asig“ dargestellt. m) Abzweig- oder Überleitstellen, deren Blocksignale nicht mit Signal Zs 6 aus- gerüstet sind, sind mit der Angabe „ohne Zs 6“ dargestellt. Bei Fahrt auf dem Regelgleis zeigt Signal Hp 1 und Zs 3, Signal Hp 2 oder Signal Ks 1 bzw. Ks 2 und Zs 3 die Fahrt ins Gegengleis an. Bei Fahrt auf dem Gegengleis zeigt Signal Hp 1, Ks 1 oder Ks 2 die Weiter- fahrt auf dem Gegengleis an. n) Eine - Fahrleitungsschutzstrecke ist durch „El 1“, - ständige Schwungfahrstelle durch „El 4“ dargestellt. „El 1“ oder „El 4“ kann durch eine Geschwindigkeitsangabe er- gänzt sein. In diesem Fall ist der gesamte Eintrag durch weiße Schrift auf schwarzem Grund (invers) dargestellt. Eine Geschwindigkeitsangabe hinter „El 1“ oder „El 4“ muss der Tf eines elektrischen Triebfahrzeugs, bei dem mit dem Ausschalten die angerech- nete dynamische Bremse unwirksam wird, beachten, wenn das Signal El 1 oder El 4 gezeigt wird. Der Tf muss die Angabe so lange beachten, bis er den Hauptschalter wieder eingeschaltet hat. o) Sägelinien stellen die maßgebende Neigung für das Sichern eines Zuges oder Zugteils mit Feststellbremsen dar. Es bedeuten: Anzahl Sägelinien Maßgebende Neigung keine 0 ‰ bis 10 ‰ eine mehr als 10 ‰ bis 20 ‰ zwei mehr als 20 ‰ p) LZB-Bereichskennungswechsel, an denen eine Aufnahme in die LZB mög- lich ist, sind durch „ “ dargestellt. * Züge fahren; Erläuterungen zu den Fahrplanangaben 408.2341A01 Seite 7 Gültig ab: 14.12.2025 q) Der Anfang und das Ende eines Streckenabschnitts, der mit Streckenein- richtungen der GNT für NeiTech -Züge ausgerüstet ist , ist durch „ “ oder „ “ bzw. „ “ oder „ “ gekennzeich- net. r) Tunnel sind dargestellt durch den Namen des Tunnels und die Zeichen und , die mit einem senkrechten Strich verbunden sein können. s) Wenn das Zugpersonal oder andere Mitarbeiter beim Zug den Bahnüber- gang sichern müssen, ist in der Ankunftsspalte BÜ km ...,...“ und der Auftrag „Halt“ in Verbindung mit „Schranke“, „ET“, „AutomET“, „HET“, „AutomHET“ oder „Posten“ angegeben. Der Tf muss den Zug vor dem Bahnübergang anhalten. Es bedeuten: „Schranke“ Bedienen der Schranken; der Tf darf den Zug weiterfahren, wenn die Schranken geschlossen sind. Wenn die Schranken nicht geschlossen wer- den können, gelten die Regeln in Ril 408.2671 Abschnitt 2 Absatz (7). „ET“ Bedienen der Einschalttaste; der Tf darf den Zug weiterfahren, wenn die Meldelampe blinkt. Wenn nach dem Bedienen der Einschalttaste die Melde- lampe nicht blinkt, gelten die Regeln in Ril 408.2671 Abschnitt 2 Absatz (7). „AutomET“ Der Tf muss mit dem Zug bis an das Schild „AutomatikET“ heranfahren. Der Tf darf mit dem Zug den Bahnübergang befahren, wenn nach dem Heran- fahren ein weißes Licht leuchtet oder blinkt. Wenn kein weißes Licht leuchtet oder blinkt, gelten die Regeln in Ril 408.2671 Abschnitt 2 Absatz (7). „HET“ Bedienen der Hilfseinschalttaste; Der Tf darf mit dem Zug den Bahnüber- gang befahren, wenn nach Bedienen der Hilfseinschalttaste eines der Stra- ßensignale rot blinkt oder leuchtet oder die Schrankenbäume gesenkt sind. Wenn die technische Sicherung nicht hergestellt ist, gelten die Regeln in Ril 408.2671 Abschnitt 2 Absatz (7). „AutomHET“ Der Tf muss mit dem Zug bis an das Schild „AutomatikHET“ heranfahren. Der Tf darf mit dem Zug den Bahnübergang befahren, wenn nach dem Her- anfahren eines der Straßensignale rot blinkt oder leuchtet oder die Schran- kenbäume gesenkt sind. Wenn die technische Sicherung nicht hergestellt ist, gelten die Regeln in Ril 408.2671 Abschnitt 2 Absatz (7). „Posten“ Der Tf darf mit dem Zug mit Schrittgeschwindigkeit weiterfahren, wenn ein Posten den Bahnübergang gesichert und der Tf Verkehrsteilnehmer und Posten durch Signal Zp 1 gewarnt hat. Wenn das erste Fahrzeug etwa die Straßenmitte erreicht hat und der Posten wieder aufgenommen ist, muss der Tf mit dem Zug den Bahnübergang schnellstens räumen. Der Posten, der den Bahnübergang sichert, hat folgende Aufgaben: - Der Posten hat mindestens eine Warnweste zu tragen. * * * Züge fahren; Erläuterungen zu den Fahrplanangaben 408.2341A01 Seite 8 Gültig ab: 14.12.2025 - Der Posten stellt sich am Rand der Straßenfahrbahn gut sichtbar für den Straßenverkehr auf und hält ausreichend Abstand zum Gleis, in der Regel denselben Abstand wie Andreaskreuze, mindestens aber 3,0 m von Gleismitte. - Der Posten beobachtet den Straßenverkehr und entscheidet, in welcher Fahrtrichtung und von welcher Seite des Gleises er zuerst den Straßen- verkehr anhält. - Der Posten darf die Straße nur bei einer ausreichend großen Lücke zwi- schen Fahrzeugen betreten oder wenn der Verkehr bereits zum Stillstand gekommen ist. - Der Posten gibt die Zeichen „Anhalten“ (Hochheben eines ausgestreckten Armes) und anschließend „Halt“ (seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme). - Der Posten muss die Zeichen bei Dunkelheit oder unsichtigem Wetter mit rotleuchtender Handleuchte geben. Für das Geben der Tageszeichen muss er – soweit vorhanden – eine rotweiße Signalfahne benutzen. - Wenn der Posten den Straßenverkehr aus mehreren Richtungen anhal- ten muss, muss er bei der ersten Fahrtrichtung das Anhalten des Fahr- zeugs eindeutig erkennen. - Den Fahrer dieses Fahrzeugs muss er zum weiteren Halten auffordern, ehe er sich der nächsten Fahrtrichtung zuwendet. Beim Überqueren der Straßenfahrbahn achtet er darauf, dass er durch den Straßenverkehr nicht gefährdet wird. Er fordert die Verkehrsteilnehmer auch für die nächste Fahrtrichtung in der oben beschriebenen Weise zum Anhalten auf. - Der Posten muss die Postensicherung so lange aufrechterhalten, bis das erste Eisenbahnfahrzeug etwa die Straßenmitte erreicht hat. Anschlie- ßend darf er den Bahnübergang verlassen. t) Wenn das Zugpersonal oder andere Mitarbeiter beim Zug vor der Abfahrt Bahnübergangssicherungsanlagen bedienen müssen, ist hinter einer Be- triebsstellenangabe „ET km ...,... für BÜ km ...,...“, z. B. „Adorf ET km 33,8 für BÜ km 34,205“ angegeben. u) Beginn oder Wechsel eines Zugfunk-Bereiches ist dargestellt durch Angabe von Betriebsart und ggf. Kanalnummer, z. B. "- ZF GSM-R -" oder „-ZF A 63- “, ggf. ergänzt durch die Zusätze „ Sprechwunschtaste“ oder „Hörer F- Taste“. Das Ende der Zugfunkversorgung ist dargestellt mit „- ZF-Ende “. v) „Betriebsbremsung“ ist an der Stelle dargestellt, an der der Tf bei Güterzü- gen eine Betriebsbremsung durchführen muss. Bei ungenügender Brems- wirkung muss er sofort anhalten und eine volle Bremsprobe durchführen. w) Hauptsignale mit Richtungsanzeiger sind durch „Ri“ und einem Kennbuch- staben, z. B. „Zsig Ri F“ dargestellt. Die Angabe ist in Klammern, wenn nur ein Teil der Fahrwege am Richtungsanzeiger vorbeiführt, z. B. „Asig (Ri M)“. x) Das Ende des anschließenden Weichenbereiches bei Ausfahrt aus einem Bahnhof oder Fahrt auf einer Abzweigstelle ist durch „¥“ dargestellt . Bei * Züge fahren; Erläuterungen zu den Fahrplanangaben 408.2341A01 Seite 9 Gültig ab: 14.12.2025 Fahrwegen, die auf das Gegengleis führen, ist das Zeichen in Winkel einge- rahmt:“<¥>“. y) Das Zeichen mit Angabe der von der Infrastruktur vorgegebenen Oberstrombegrenzung, z. B. „ 600 A“ zusätzlichen Angaben, z. B. „ 900 A nur Gz“ z) Das Zeichen „ “ stellt das Ende der Elektrifizierung dar. aa) Das Zeichen stellt den Beginn eines Streckenabschnittes dar, an dem der Tf die Zugsammelschiene ausschalten muss, wenn die zentrale Energieversorgung von Reisezugwagen durch eine Diesellokomotive mit ei- ner anderen Frequenz als 22 Hz oder 60 Hz betrieben wird. bb) Das Zeichen stellt das Ende eines Streckenabschnittes nach Unter- absatz aa) dar. Der Tf darf die Zugsammelschiene wieder einschalten. cc) Das Zeichen „ “ hinter der Signalverwendungsart stellt ein Signal Ne 14 dar, z. B. „Esig Großbrembach“. Es wird nur auf Strecken abschnitten mit ETCS-Level 2 ohne Hauptsignale verwendet. dd) Der Beginn eines Streckenabschnitts, der mit ETCS ausgerüstet ist, ist durch „ “ dargestellt. Das Ende eines Streckenabschnitts, der mit ETCS ausgerüstet ist, durch „ “ dargestellt. ee) Ein ETCS-Levelwechsel ist durch „ “ dargestellt. ff) Blockkennzeichen werden mit dem Eintrag: „Bkz (Nr.)“ dargestellt. (3) Die Textspalte (Buchfahrplan Spalte 3c) kann folgende Angaben enthalten: a) Der Laufweg des Zuges ist angegeben durch 1. Anfangsbahnhof (Grenzbahnhof), 2. Bahnhöfe und Haltepunkte mit Fahrplanhalt, 3. Bahnhöfe ohne Ausfahrsignal, 4. Bahnübergänge, die das Zugpersonal oder andere Mitarbeiter beim Zug planmäßig sichern müssen, mit den Angaben nach Absatz (2) s) und (2) t), 5. weitere Bahnhöfe oder Abzweigstellen, 6. Hinweise, wenn im Geschwindigkeitsheft mehrere Fahrmöglichkeiten aufgeführt sind, 7. Endbahnhof (Grenzbahnhof). b) Verweise auf die Darstellung der Streckenabschnitte im Geschwindigkeits- heft mit 1. Nummer des Geschwindigkeitsheftes und Seitennummer, auf der die Darstellung für den jeweiligen Zug beginnt, * * Züge fahren; Erläuterungen zu den Fahrplanangaben 408.2341A01 Seite 10 Gültig ab: 14.12.2025 2. den auf dem Streckenabschnitt erforderlichen Mindestbremshunderts- teln. c) Das Zeichen „ " bedeutet: - Strecke endet am Haltepunkt oder - Einfahrgleis ist - Stumpfgleis oder Gleis mit verkürztem Einfahrweg, - teilweise besetztes Gleis, - Gleis, dessen Durchrutschweg nicht ausreichend ist. d) „VMZ...km/h“ steht an Stellen, an denen der Tf den Einstellwert VMZ ändern muss. Der Eintrag kann auf Bahnhöfen mit Triebfahrzeug- oder Führerraum- wechsel wiederholt sein. 6 Angaben in den Geschwindigkeits-, Kilometrierungs- und Textspalten (Buchfahrplan Spalten 1 bis 3b) (1) Die Angaben in den Spalten 1 bis 3b für Strecken, auf denen Züge unter er- leichterten Bedingungen umgeleitet werden dürfen (alternative Fahrwege), sind vom Umleitbahnhof ab - getrennt durch Querstriche - quer über den Spaltenbau eingeschoben. Unter dem Querstrich ist zunächst die Umleitungsstrecke be- zeichnet. Zusätzlich kann angegeben sein, wie über die Umleitung unterrichtet wird. (2) Folgende Hinweise sind möglich: a) Wenn der Fahrplan nicht auf derselben Seite fortgesetzt wird, weist ein Hin- weis vor einem Einschub auf die Weiterführung des Fahrplans hin, z. B. „Fortsetzung Seite 112“. b) Wenn ein Einschub für einen alternativen Fahrweg nicht auf derselben Seite beginnt, ist dort, wo sich der Fahrplan verzweigt, auf den Einschub hinge- wiesen, z. B. „über Gz-Strecke siehe Seite 116“. 7 Angaben in den Ankunfts- und Abfahrtsspalten (Buch- fahrplan Spalten 4 und 5) (1) Im Spaltenkopf des Fahrzeitenheftes ist die Nummer des Zuges angegeben, für den die Spaltenangaben gelten. Bei Taktfahrplänen ist statt der Zugnummer die Nummer des Taktes angegeben. Unter der jeweiligen Zugnummer sind für die in der Textspalte genannten Be- triebsstellen in Spalte 4 Ankunfts- und in Spalte 5 Abfahrts- oder Durchfahrts- zeiten angegeben. Stundenzahlen sind nur bei der ersten und letzten Betriebsstelle auf jeder Seite und bei Stundenwechsel angegeben. Bei Taktfahrplänen enthalten die Spalten 4 oder 5 keine Stundenzahlen. Statt der Stundenzahl ist jeweils ein Punkt vor der Minutenzahl angegeben. Bei Nahverkehrszügen, die auf einer in der Text- spalte aufgeführten Stelle nicht halten, ist in der Abfahrtsspalte ein senkrechter Strich aufgenommen. (2) Eine Zeitangabe in der Abfahrtsspalte (Spalte 5) ist a) Abfahrtszeit, und zwar auf dem Anfangsbahnhof oder nach einem Regelhalt, Bedarfshalt bzw. Betriebshalt, Umleiten unter erleichterten Bedingungen Hinweise: Züge fahren; Erläuterungen zu den Fahrplanangaben 408.2341A01 Seite 11 Gültig ab: 14.12.2025 b) Durchfahrtszeit, wenn in der Ankunftsspalte nichts eingetragen ist. (3) Ein Eintrag in der Ankunftsspalte (Spalte 4) ordnet einen Fahrplanhalt an. Im Einzelnen gilt Folgendes: a) Eine Zeitangabe kennzeichnet die planmäßige Ankunftszeit eines Regelhal- tes. b) „x“ kennzeichnet einen Bedarfshalt. c) „Halt“ in Verbindung mit der Angabe „BÜ km ...,...“ mit „Schranke“, „ET“, „Au- tomET“, „HET“, „AutomHET“ oder „Posten“ in Spalte 3a oder 3c kennzeich- net einen Halt zum Sichern eines Bahnübergangs. d) „+“ vor der Ankunftszeit kennzeichnet einen Betriebshalt. e) Bei Bahnhöfen ohne Ausfahrsignal ist bei planmäßig durchfahrenden Zügen statt einer Ankunftszeit „H“ oder „U“ eingetragen. 1. „H“ bedeutet: Der Tf muss mit dem Zug am gewöhnlichen Halteplatz hal- ten. Der Tf darf ohne Halt durchfahren, wenn er Signal Zp 9 als Durch- fahrauftrag erhalten hat oder durch Befehl 95 mit Auftrag 95.95 beauftragt wurde, auf diesem Bahnhof ohne Durchfahrauftrag durchzufahren. 2. „U“ bedeutet: Der Tf darf mit dem Zug ohne Halt durchfahren. f) Im Ersatzfahrplan sind in den Spalten 4a bis 4d die Fahrzeiten der Züge vom Streckenbeginn bis zur jeweiligen Betriebsstelle angegeben. g) „N“ kennzeichnet einen nicht veröffentlichten Halt. h) „A“ bedeutet Halt nur zum Aussteigen von Reisenden, Zug darf vor der plan- mäßigen Abfahrtszeit abfahren. i) „Z“ bedeutet Halt nur zum Zusteigen von Reisenden. 8 Angaben in den Geschwindigkeits-, Kilometrierungs -, Text-, Ankunfts- und Abfahrtsspalten (1) Hinweiszeichen „*)“, „*1)“ oder „*2)“ usw. weisen auf eine Fußnote hin, Hinweis: Fußnoten sind nur in den Text -, Ankunfts- und Abfahrtsspalten mög- lich. (2) Fußnoten am unteren Rand geben a) Fortsetzungshinweise, b) Anweisungen z. B. über Umleitungen unter erleichterten Bedingungen, für Überleitstellen, zum Sichern von Bahnübergängen durch Zugpersonal, zum Vereinigen von Zügen, zum Sperren der Wirbelstrombremse. c) Wenn in den Fußnoten folgende Abkürzungen bzw. Anmerkungen verwen- det werden, bedeuten diese: - R-Weg: Regelweg. - A-Weg: Alternativer Fahrweg/Umleitung unter erleichterten Bedingungen. - Änderung der Zugcharakteristik – z. B. Änderung der Zuglänge, Mindest- bremshundertstel oder Traktionsart, - Nutzlänge des Bahnsteiges nicht ausreichend – Bahnsteignutzlänge für Länge des Zuges nicht ausreichend - Anfang einer baubedingten Regelung * * Züge fahren; Erläuterungen zu den Fahrplanangaben 408.2341A01 Seite 12 Gültig ab: 14.12.2025 - Ende einer baubedingten Regelung - Bahnsteigabfahrt (verkehrliche Abfahrt) : Zug darf nach Errei- chen der verkehrlichen Abfahrtszeit vor der betrieblichen Abfahrtszeit ab- fahren. * * Züge fahren; Erläuterungen zu den Fahrplanangaben 408.2341A01 Seite 13 Gültig ab: 14.12.2025 9 Musterdarstellungen Geschwindigkeitsheft (GeH) Züge fahren; Erläuterungen zu den Fahrplanangaben 408.2341A01 Seite 14 Gültig ab: 14.12.2025 Fahrzeitenheft (FztH) Züge fahren; Erläuterungen zu den Fahrplanangaben 408.2341A01 Seite 15 Gültig ab: 14.12.2025 Geschlossene Darstellung Züge fahren; Erläuterungen zu den Fahrplanangaben 408.2341A01 Seite 16 Gültig ab: 14.12.2025 Ersatzfahrplan Züge fahren; Erläuterungen zu den Fahrplanangaben 408.2341A01 Seite 17 Gültig ab: 14.12.2025 Blattfahrplan Züge fahren; Erläuterungen zu den Fahrplanangaben 408.2341A01 Seite 18 Gültig ab: 14.12.2025 Mögliche Darstellung mehrerer Angaben innerhalb eines Hektometers ❑ Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Züge fahren; Zug oder Zugteile abstellen, Fahrzeuge zurücklassen 408.2351 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 Abstellen (1) Der Tf muss das Abstellen von Zügen oder Zugteilen dem Fdl melden. (2) Wenn es im Streck enbuch angeordnet ist , muss der Tf dem Fdl das Zurück- lassen von Fahrzeugen und Änderungen der Zusammensetzung seines Zu- ges melden. (3) Wenn ein Tf Zugteile abstellt bzw. wenn er nach Absatz (2) Fahrzeuge seines Zuges zurücklässt oder sich die Zusammensetzung des Zuges ändert , muss er dies dem Fdl melden, bevor er ab- oder weiterfährt. (4) Beim Abstellen von Fahrzeugen vor einem Gren zzeichen, einem Übergang oder einem sonst freizuhaltenden Abschnitt ist zu berücksichtigen, dass die Fahrzeuge sich noch bewegen können, wenn sich die Pufferfedern strecken oder andere Fahrzeuge anstoßen. 2 Festlegen Abgestellte Züge oder Zugteile sind festzulegen. 3 Auf der freien Strecke trennen oder Fahrzeuge abstellen Im Streckenbuch oder in einer Betra kann zugelassen sein, dass auf der freien Strecke Züge getrennt oder einzelne Fahrzeuge abgestellt werden dürfen. ❑ Abstellen melden Fahrzeuge zurücklassen Zeitpunkt Vor freizuhal- tenden Ab- schnitten Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Züge fahren; Befehle 408.2411 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 Zweck, Schutzziele und Zielgruppe Zweck, Schutzziele: Die Regelungen gewährleisten eine sichere Durchführung des Bahnbetriebs beim Umgang mit Aufträgen, die der Fdl mit Befehl erteilt. Durch die Vorgaben wird die Handlungssicherheit aller Tf und Tb gestärkt. Dadurch werden vorhan- dene Risiken im Bahnbetrieb minimiert und bei Einhaltung der Regelungen be- herrscht. Des Weiteren wird dadurch die Eintrittswahrscheinlichkeit von gefähr- lichen Ereignissen im Bahnbetrieb reduziert. Zielgruppe: - Tf - Tb 2 Regelung 2.1 Vorrang eines Befehls Ein Befehl hat Vorrang vor entsprechenden Signalen oder Führerraumanzeigen. Wenn die zulässige Geschwindigkeit niedriger ist als die im Befehl vorgegebene Geschwindigkeitsbeschränkung, gilt die jeweils niedrigste zulässige Geschwindig- keit. 2.2 Übermitteln - Wenn der Zug hält, darf der Fdl oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter dem Tf Befehle aushändigen oder diktieren. - Auf Anfrage des Fdl muss der Tf mitteilen, ob der Zug signalgeführt , LZB-ge- führt oder ETCS-geführt ist. Bei ETCS muss er dem Fdl zusätzlich mitteilen, in welchem ETCS-Level und in welcher ETCS-Betriebsart sich der Zug befindet. 2.3 Diktieren - Die Wortlaute und das Ablaufschema sind in Anhang 408.2411A02 dargestellt. - Verschriebene Vordrucke sind durchzustreichen und zu entsorgen. Züge fahren; Befehle 408.2411 Seite 2 Gültig ab: 14.12.2025 2.4 Verständigen Der Tf des Fahrzeugs an der Spitze des Zuges muss den T b vom Inhalt eines Be- fehls unterrichten und für die Unterrichtung der anderen Tf sorgen, wenn der Inhalt des Befehls für das Verhalten der Tf Bedeutung hat. 2.5 Handhaben durch den Tf - Nach Erhalt eines Befehls ist zu prüfen, ob sich der Befehl auf den richtigen Zug und Standort bezieht. - Befehle sind bis zur Erledigung im Führerraum sichtbar auszulegen. Wenn der Tf sich nicht im Führerraum aufhält, muss er die Befehle bei sich führen. - Wenn der Tf das Fahrzeug an der Spitze des Zuges wechselt oder ein Perso- nalwechsel stattfindet, muss der Tf für die Übergabe weiterhin gültiger Befehle sorgen. - Erledigte Befehle sind durchzukreuzen und wegzulegen. 2.6 Befehl widerrufen Für das Widerrufen von Befehlen gilt: Befehl Widerrufen durch Besonderheiten Alle Befehl 4 Wenn mehrere Befehle auf einem oder mehreren Vordrucken erteilt wurden, müs- sen alle Befehle widerrufen werden. 3 Befehle 1, 2 oder 7 Kein Befehl 4 erforderlich. Die Vordrucke eines widerrufenen Befehls sind durchzukreuzen. 2.7 Vorbeifahrt am ETCS-Halt auf Strecken mit ETCS-Level 2 Ein Befehl 1 oder 7 mit Auftrag 7.20 zur Vorbeifahrt am E TCS-Halt wird ungültig, wenn dem Tf wieder Führungsgrößen angezeigt werden. Dies gilt auch, wenn die Vorbeifahrt an mehreren ETCS-Halten zugelassen wurde. 2.8 Vordruck 408.2411V01 - Befehle müssen grundsätzlich auf Vordruck 408.2411V01 ausgefertigt werden. - Ist der Vordruck ausnahmsweise nicht vorhanden, muss der Wortlaut des Vor- drucks angewendet werden. - Der Fdl darf dem Tf Befehle 1 mit Befehlen 8 oder 95 mit Auftrag 95.95 ohne Vordruck aushändigen. - Der Fdl darf dem Tf Aufträge des Befehls 8 im Befehl 95 mit Auftrag 95.95 erteilen. - Der Fdl kennzeichnet jeden Befehl svordruck mit einer eindeutigen Kennung. Wenn Befehle auf mehreren Vordrucken erteilt werden, kennzeichnet der Fdl nur den letzten Vordruck mit einer eindeutigen Kennung. Züge fahren; Befehle 408.2411 Seite 3 Gültig ab: 14.12.2025 2.9 Besonderheiten Befehl 32 Wenn der Fdl den Tf mit Befehl 32 beauftragt, vor einem Hauptsignal anzuhalten, gilt Folgendes: - Der Tf muss auch bei Fahrtstellung des Hauptsignals oder Signal Zs 1, Zs 7 oder Zs 8 anhalten. - Der Tf darf nur mit Befehl 1 oder bei Signal Zs 12 mit mündlichem Auftrag wei- terfahren. 2.10 Ausfüllanleitung 408.2411A01 Der Aufbau des Vordrucks 408.2411V01 und die Ausfüllanleitung sind in Anhang 408.2411A01 dargestellt. 3 Örtliche Regeln im Streckenbuch Keine 4 Befehle Die Ril 408.2411 behandelt die Befehle insgesamt, weshalb an dieser Stelle auf die Nennung einzelner Befehle verzichtet wird. 5 Geschwindigkeiten Etwaige Geschwindigkeiten ergeben sich aus dem konkreten Befehl und den darin enthaltenen Aufträgen. ❑ Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 Aufbau des Vordrucks und für alle Befehle gültige Regeln Der Vordruck setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen: - Kopfzeile - Befehle - Fußzeile Der Vordruck ist beidseitig bedruckt. Auf der einen Seite finden sich die Befehle 1-9. Auf der anderen Seite finden sich die Befehle 21 bis 95. Die Vordrucke dürfen nur einseitig beschrieben werden. Jedes Feld ist durch eine Zahl, Buchstabe oder Kombination aus beidem bezeichnet. Felder deren Bezeichnung mit einem „x.“ beginnt, sind auf dem Vordruck mehrfach vorhanden. Sind mehrere Befehle erforderlich, dürfen die Befehle 1-9 und 21-95 auf einem oder mehreren Vordrucken kombiniert werden. Auftrag x.25 und Befehl 6 dürfen nicht kombiniert werden. Der Tf muss die Befehle nach der Reihenfolge auf dem Vordruck abarbeiten können. Sind mehrere Befehle gleichzeitig zu erteilen, müssen ggf. mehrere Vordrucke verwendet werden. Die Reihenfolge ist auch einzuhalten, wenn vom Vordruck abgewichen wird. Die Kopfzeile ist auf dem ersten und die Fußzeile auf dem letzten verwendeten Vordruck auszufüllen. Wenn Befehle als Kopie oder Durchschrift ausgefertigt werden, muss der Inhalt auf allen Ausfertigungen zweifelsfrei nachvollz iehbar sein. Der Tf erhält den Vordruck im Original und der Aushändigende behält die Kopie bzw. Durchschrift. Namen von Betriebsstellen dürfen beim Ausfüllen wie folgt abgekürzt werden: - Tf: Abkürzung gemäß Buchfahrplan oder Führerraumanzeige des Fahrplans - Fdl: Abkürzung gemäß Streckenbuch Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01 Seite 2 Gültig ab: 14.12.2025 Aufbau der Befehle Ein Befehl enthält immer einen Auftrag an den Tf. Zur Anpassung an die Situation enthalten die Aufträge Optionen und Textfelder. Aufträge sind durch einen Rahmen voneinander abgegrenzt. Innerhalb eines Auftrags kann es weitere Aufträge geben, durch die der Inhalt präzisiert wird. In die Textfelder der Optionen wird der für den Auftrag zutreffende Inhalt eingetragen. Befehl Auftrag Textfeld Option Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01 Seite 3 Gültig ab: 14.12.2025 Zu beachtende Befehle werden durch Ankreuzen des Kästchens hinter der Nummer kenntlich gemacht. Zu beachtende Aufträge werden durch Ankreuzen des Kästchens über der Nummer kenntlich gemacht. Sind mehrere Optionen möglich, sind die nicht zutreffenden durchzustreichen. Einzutragende Angaben zu Signalen (dies gilt sinngemäß auch für Blockkennzeichen): - Verwendung und Bezeichnung (z. B. Sbk 9, LZB-Bk A). - Zugelassene Abkürzungen: Höhe Esig, Esig, Zsig, Asig, Sperrsig, Bksig, Sbk, Dksig, Ts 2, Ts 3, Sh 2, Ne 1, Ne 14, LZB-Bk, ETCS-Bk Einzutragende Angaben zu Zugmeldestellen: - Art und Namen (z. B. Bf Kleinstadt) - Zugelassene Abkürzungen: Bf, Bft, Abzw, Üst Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01 Seite 4 Gültig ab: 14.12.2025 Kopfzeile „Befehle 1-9“ oder „Befehle 21-95“ Kennzeichnung der Vordruckseite. „A Zugnummer“ Eintrag der Zugnummer. Für Schiebe- triebfahrzeuge mit der vorangestellten Abkürzung „Sch-Tfz“. „E Anzahl der Vordrucke“ Eintragen der Anzahl der Vordrucke. Beispiele: Ein Vordruck: „1 von 1“ Zwei Vordrucke: Auf dem ersten Vordruck: „1 von 2“ Auf dem zweiten Vordruck: „2 von 2“ „D Standort des Anweisenden“ Einzutragen ist der Ortsname des Standorts des Anweisenden. Befehle 1-9: „C Standort des Zuges“ oder Befehle 21-95: „C Standort des Zuges / Standort der Rangierabteilung“ Beim Diktieren des Befehls: Eintragen des gemeldeten Standorts des Zuges/der Rabt. Bei Aushändigen des Befehls: Standort des Zuges beim Aushändigen. Die Angabe setzt sich zusammen aus: Signal, Weiche oder km und Gleisbezeichnung mit Betriebsstelle oder Angabe Regelgleis (Rgl) bzw. Gegengleis (Ggl.) von Betriebsstelle nach Betriebsstelle (Betriebsstelle – Betriebsstelle). Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01 Seite 5 Gültig ab: 14.12.2025 Beispiel: Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01 Seite 6 Gültig ab: 14.12.2025 Fußzeile „V Name Triebfahrzeugführer“ Tf: Nur beim Aushändigen auf der Ko- pie/Durchschrift zu unterschreiben und Name in Druckbuchstaben einzutragen. „B Datum“ Das aktuelle Datum ist einzutragen, nachdem die Wiederholung des Befehls mit „Richtig“ bestätigt wurde oder unmittelbar bevor der Befehl ausgehändigt wird. „Y Uhrzeit“ Die aktuelle Uhrzeit ist einzutragen, nachdem die Wiederholung des Befehls mit „Richtig“ bestätigt wurde oder unmittelbar bevor der Befehl ausgehändigt wird. „W Name Anweisender“ Anweisender: Immer den Namen in Druckbuchstaben eintragen und die Funktion, wenn er kein Fdl ist. Wenn er den Befehl zum Aushändigen an einen anderen Mitarbeiter diktiert mit dem Zusatz „an … (Name und Funktion des Mitarbeiters)“. Mitarbeiter, dem der Befehl zum Aushändigen diktiert wird: Immer mit „gez. … (Name des Fdl) i. A. … (Unterschrift und Name in Druckbuchstaben , ggf. Funktion des Mitarbeiters) unterzeichnen. „Z Eindeutige Kennung“ Immer auf dem letzten verwendeten Vordruck einzutragen. Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01 Seite 7 Gültig ab: 14.12.2025 Beispiel; Fdl diktiert Befehl an Tf (Perspektive Fdl): Beispiel; Tf hat Befehl entsprechend des Diktats ausgefertigt (Perspektive Tf): Beispiel; Fdl diktiert Befehl einem anderen Mitarbeiter gemäß Streckenbuch, der diesen aushändigt (Perspektive Fdl): Beispiel; Mitarbeiter gemäß Streckenbuch (Schrankenwärter) hat Befehl im Auftrag des Fdl ausgefertigt und ausgehändigt (Perspektive Schrankenwärter): Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01 Seite 8 Gültig ab: 14.12.2025 Befehl 1 „x.95 Zusätzliche Anweisungen“ Anzukreuzen, wenn Eintragungen in „x.96“ erforderlich sind. „x.25 ist vom Fahren auf Sicht befreit“ Anzukreuzen, wenn der Fdl den Tf vom Fah- ren auf Sicht befreien kann. Nur für ETCS- geführte Züge oder bei ETCS-Level 2 für Züge in ETCS-Betriebsart SR. „1 Vorbeifahrt am EOA / Vorbeifahrt am Signal“ Nummer und Bezeichnung des Befehls. Immer anzukreuzen. „1.10 darf vorbeifahren am EOA/Signal“ Immer anzukreuzen und zutreffende Optionen zwingend auszufüllen. „1.11.1 km / 1.11.2 Signal, Zugmeldestelle“ Einzutragen ist eine Kilometerangabe oder die Verwendung und Bezeichnung eines Signals. Bei Signalen einer Zugmeldestelle oder km innerhalb einer Zugmeldestelle auch deren Art und Name (z.B. „Esig F, Bf Kleinstadt“). „x.96 [Freitext]“ Hier dürfen auch Aufträge der Befehle 21-95 eingetragen werden. Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01 Seite 9 Gültig ab: 14.12.2025 Beispiel: Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01 Seite 10 Gültig ab: 14.12.2025 Befehl 2 „x.96 [Freitext]“ Einzutragen ist der Wortlaut „Weiterfahren nach Vorbeifahrt in … (km)“ oder „Weiterfahren nach Vorbeifahrt an … (Verwendung und Bezeichnung des Signals und ggf. Zugmeldestelle)“. Hier dürfen auch Aufträge der Befehle 21-95 eingetragen werden. „x.95 Zusätzliche Anweisungen“ Anzukreuzen, wenn Eintragungen in „x.96“ erforderlich werden. „2 Weiterfahren - Trip / nach Vorbeifahrt“ Nummer und Bezeichnung des Befehls. Immer anzukreuzen. „2.10 darf in SR weiterfahren, wenn keine ETCS-Fahrterlaubnis empfangen wurde“ Anweisung für einen ETCS-geführten Zug, nach einem Wechsel in TR in SR weiterzu- fahren, wenn keine ETCS-Fahrterlaubnis empfangen wurde. „x.25 ist vom Fahren auf Sicht befreit“ Anzukreuzen, wenn der Fdl den Tf vom Fahren auf Sicht befreien kann. Nur für ETCS-geführte Züge oder bei ETCS- Level 2 für Züge in ETCS-Betriebsart SR. Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01 Seite 11 Gültig ab: 14.12.2025 Beispiel: Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01 Seite 12 Gültig ab: 14.12.2025 Befehl 3 „3 Verbleiben im Stillstand“ Nummer und Bezeichnung des Befehls. Immer anzukreuzen. „3.10 Verbleiben im Stillstand“ Immer anzukreuzen. „3.15 „Fahrt beenden“ durchführen“ Bei ETCS-geführten Zügen, wenn nach einem Wechsel in ETCS-Betriebsart TR zurückgesetzt werden muss. „3.20 Vorhandene ETCS-Fahrterlaubnis löschen“ Anzukreuzen, wenn die Überwachung durch das ETCS-Fahrzeuggerät beendet werden soll. Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01 Seite 13 Gültig ab: 14.12.2025 Beispiel: Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01 Seite 14 Gültig ab: 14.12.2025 Befehl 4 „4 Widerruf eines Befehls“ Nummer und Bezeichnung des Befehls. Immer anzukreuzen. „4.10 Befehl“ Immer anzukreuzen. „4.11 eindeutige Kennung“ Eindeutige Kennung der zu widerrufenden Befehlsvordrucke eintragen. Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01 Seite 15 Gültig ab: 14.12.2025 Beispiel: Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01 Seite 16 Gültig ab: 14.12.2025 Befehl 5 „x.41 Geschwindigkeitsbeschränkung“ Immer anzukreuzen. „x.43 Zugmeldestelle“ Name und Art der Zugmeldestelle, in oder ab der die Geschwindigkeitsbeschränkung gilt. „x.95 Zusätzliche Anweisungen“ Anzukreuzen, wenn Eintragungen in „x.96“ erforderlich sind. „x.96 [Freitext]“ Eintragen „Grund Nr. [Nummer des Grundes]“ Es sind alle zu beachtenden Gründe anzugeben. Hier dürfen auch Gründe, die nicht in der Tabelle vorge- geben sind und Aufträge der Befehle 21-95 eingetragen werden. „x.47.1 km / x.47.2 Signal” Beginn der Geschwindigkeitsbe- schränkung. Einzutragen ist eine Kilometerangabe oder die Verwendung und Bezeichnung eines Signals. „x.48.1 km / x.48.2 Signal” Ende der Geschwindigkeitsbe- schränkung. Einzutragen ist eine Kilometerangabe oder die Verwendung und Bezeichnung eines Signals. „5 Fahren mit Geschwindigkeitsbeschränkung“ Nummer und Bezeichnung des Befehls. Immer anzukreuzen. Eine durch Befehl 5 anzuordnende Geschwindigkeitsbeschränkung und der Auftrag auf Sicht zu fahren, dürfen in Befehl 6 kombiniert werden, wenn sich diese auf denselben Abschnitt beziehen. „x.42.1 km/h“ Hier ist die niedrigste zu beachtende Geschwindigkeitsbeschränkung einzutragen. Es dürfen mehrere Geschwindigkeitsbeschränkungen zusammengefasst werden, wenn sich diese auf denselben Abschnitt beziehen. Die Präposition „zwischen“ oder „in“ ergibt sich aus den Eintragungen in den Text- feldern zu den Optionen „x.43“ bzw. „x.43“ und „x.44“. „x.44 Zugmeldestelle“ Name und Art der Zugmeldestelle, bis zu der die Anordnungen des Befehls 5 gelten. Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01 Seite 17 Gültig ab: 14.12.2025 Beispiel: Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01 Seite 18 Gültig ab: 14.12.2025 Befehl 6 „6 Fahren auf Sicht“ Nummer und Bezeichnung des Befehls. immer anzukreuzen. „6.40 Fahren auf Sicht“ Immer anzukreuzen. „x.42.1 km/h“ Hier ist die niedrigste zu be- achtende Geschwindigkeit einzutragen. Es dürfen meh- rere Geschwindigkeitsbe- schränkungen zusammen- gafasst werden, wenn sich diese auf denselben Abschnitt beziehen. „x.43 Zugmeldestelle“ Name und Art der Zugmeldestelle, in oder ab der die Anordnungen des Befehls 6 gelten. Die Präposition „zwischen“ oder „in“ ergibt sich aus den Eintragungen in den Textfeldern zu den Optionen „x.43“ bzw. „x.43“ und „x.44“. „x.41 Geschwindigkeitsbe- schränkung“ Muss die Geschwindigkeit zusätzlich zum Auftrag auf Sicht zu fahren, auf unter 40 km/h reduziert werden, ist dieser Auftrag anzukreuzen. Dies gilt auch bei einer Kom- bination mit Geschwindig- keitsbeschränkungen des Befehls 5. „x.44 Zugmeldestelle“ Name und Art der Zug- meldestelle, bis zu der die Anordnungen des Befehls 6 gelten. „x.47.1 km / x.47.2 Signal” Beginn der Fahrt auf Sicht und ggf. Geschwindigkeitsbe- schränkung. Einzutragen ist eine Kilometerangabe oder die Verwendung und Bezeichnung eines Signals. „x.95 Zusätzliche Anweisungen“ Anzukreuzen, wenn Eintragungen in „x.96“ erforderlich sind. „x.91 [Freitext]“ Eintragen „Grund Nr. [Nummer des Grundes]“, wenn das Ergebnis an den Fdl gemeldet werden muss. „x.92 [Freitext]“ Nennen des Fdl, dem der Tf das Ergebnis melden muss. „x.90 Strecke aus folgendem Grund prüfen“ Anzukreuzen, wenn der Tf Gleise erkunden soll und das Ergebnbis dem Fdl melden muss. „x.96 [Freitext]“ Eintragen „Grund Nr. [Nummer des Grundes]“ wenn das Feld „x.90“ nicht angekreuzt wurde. Es sind alle zu beachtenden Gründe anzugeben. Hier dürfen auch Gründe, die nicht in der Tabelle vorgegeben sind und Aufträge der Befehle 21-95 eingetragen werden. „x.48.1 km / x.48.2 Signal” Ende der Fahrt auf Sicht und ggf. Geschwindigkeitsbe- schränkung. Einzutragen ist eine Kilometerangabe oder die Verwendung und Bezeichnung eines Signals. Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01 Seite 19 Gültig ab: 14.12.2025 Beispiel: Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01 Seite 20 Gültig ab: 14.12.2025 Befehl 7 „7 Starten in SR nach Vorbereiten einer Fahrt“ Nummer und Bezeichnung des Befehls. Dieser Befehl wird auf Anforderung des Tf erteilt. Immer anzukreuzen. „7.10 darf in SR starten“ Immer anzukreuzen. „x.25 ist vom Fahren auf Sicht befreit“ Anzukreuzen, wenn der Fdl den Tf vom Fahren auf Sicht befreien kann. Nur für ETCS-geführte Züge oder bei ETCS-Level 2 für Züge in ETCS-Betriebsart SR. „7.20 darf vorbeifahren am EOA“ Anzukreuzen, wenn der Fdl die Vorbeifahrt am nächsten Signal Ne 14 zulassen muss bzw. darf. „7.21 Signal, Zugmeldestelle“ Eintragen der Signalbezeichnung des nächsten Signals Ne 14. Bei Signalen einer Zugmeldestelle auch deren Art und Name (z.B. „ETCS-Bk 3601, Bf Kleinstadt“). Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01 Seite 21 Gültig ab: 14.12.2025 Beispiel: Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01 Seite 22 Gültig ab: 14.12.2025 Befehl 8 „8 BÜ sichern“ Nummer und Bezeichnung des Befehls. Immer anzukreuzen. Der Fdl darf den Inhalt des Befehls 8 durch Befehl 95 - Auftrag 95.95 erteilen. „8.50 muss halten vor BÜ zwischen / in“ Immer anzukreuzen. Die Präposition „zwischen“ oder „in“ ergibt sich aus den Eintragungen in den Textfeldern zu den Optionen „x.43“ bzw. „x.43“ und „x.44“. „x.43 Zugmeldestelle…und“ Name und Art der Zugmeldestelle vor dem ersten genannten BÜ oder in der der BÜ liegt. „x.44 Zugmeldestelle“ Name und Art der Zugmeldestelle hinter dem letzten genannten BÜ. „ 8.51.1 km;8.52.1 km;8.53.1 km;8.54.1 km; 8.55.1 km;8.56.1 km“ Hier wird der jeweilige km des zu sichernden BÜ eingetragen. Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01 Seite 23 Gültig ab: 14.12.2025 Beispiel: Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01 Seite 24 Gültig ab: 14.12.2025 Befehl 9 „9 Fahren mit eingeschränkter Fahrstromversorgung“ Nummer und Bezeichnung des Befehls. Immer anzukreuzen. „9.40 Eingeschränkte Fahrstromversorgung zwischen / in“ Immer anzukreuzen. Die Präposition „zwischen“ oder „in“ ergibt sich aus den Eintragungen in den Textfeldern zu den Optionen x.43“ bzw. „x.43“ und „x.44“. "x.43 Zugmeldestelle“ Name und Art der Zugmeldestelle in oder ab der die Fahrstromeinschränkung gilt. "x.44 Zugmeldestelle“ Name und Art der Zug- meldestelle, die hinter dem Ende der Fahrstro- meinschränkung liegt. „9.70 Fahrten mit gesenktem Strom- abnehmer“ Anzukreuzen, wenn mit gesenktem Stromabnehmer gefahren werden muss. „9.75 Fahren mit ausgeschaltetem Hauptschalter“ Anzukreuzen, wenn mit ausgeschaltetem Hauptschalter gefahren werden muss. „Einschränkung der Fahrstromversorgung signalisiert [9.67 ja] [oder] [9.68 nein]“ Ist der Bereich der Fahrstromeinschränkung durch El-Signale gekennzeichnet, wird Kästchen „9.67“ angekreuzt ansonsten Kästchen „9.68“. „x.47.1 km / x.47.2 Signal” Beginn der Fahrstromeinschränkung. Einzutragen ist eine Kilometerangabe oder die Verwendung und Bezeichnung eines Signals. x.48.1 km / x.48.2 Signal” Ende der Fahrstromein- schränkung. Einzutragen ist eine Kilometerangabe oder die Verwendung und Bezeichnung eines Sig- nals. Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01 Seite 25 Gültig ab: 14.12.2025 Beispiel: Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01 Seite 26 Gültig ab: 14.12.2025 Befehl 21 „21 Einfahrt / Weiterfahrt“ Nummer und Bezeichnung des Befehls. Immer anzukreuzen. „21.10 darf in / darf auf der“ Immer anzukreuzen. Ob „darf in“ oder „darf auf der“, ergibt sich aus der Art der Zugmeldestelle in dem Textfeld zu Option 21.11. „21.12 einfahren“ Anzukreuzen, wenn eingefahren werden soll. „21.13 weiterfahren“ Anzukreuzen, wenn weitergefahren werden soll. "21.11 Zugmeldestelle“ Name und Art der Zugmeldestelle. Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01 Seite 27 Gültig ab: 14.12.2025 Beispiel: Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01 Seite 28 Gültig ab: 14.12.2025 Befehl 22 „22.10 darf aus dem … ausfahren“ Immer anzukreuzen. „22.11 Bf / 22.12 Bft“ Name des Bf oder Bft. „22 Ausfahrt aus dem Bf / Bft“ Nummer und Bezeichnung des Befehls. Immer anzukreuzen. Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01 Seite 29 Gültig ab: 14.12.2025 Beispiel: Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01 Seite 30 Gültig ab: 14.12.2025 Befehl 23 „23 Fahren auf dem Gegengleis“ Nummer und Bezeichnung des Befehls. Immer ankreuzen. „23.10 fährt auf dem Gegengleis von“ Immer anzukreuzen. „23.11 Zugmeldestelle“ Name und Art der Zugmeldestelle, von der aus im Gegengleis gefahren werden soll. „23.12 Zugmeldestelle“ Name und Art der Zugmeldestelle, bis zu der im Gegengleis gefahren werden soll. Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01 Seite 31 Gültig ab: 14.12.2025 Beispiel: Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01 Seite 32 Gültig ab: 14.12.2025 Befehl 24 „24 Zurückkehrende Fahrten“ Nummer und Bezeichnung des Befehls. Immer anzukreuzen. „24.11 fährt“ Anzukreuzen bei Sperrfahrten. „24.12 schiebt nach“ Anzukreuzen bei nicht gekuppelten Schiebetriebfahrzeugen. „24.13 Zugmeldestelle in Richtung“ Art und Name der Zugmeldestelle auf der die Fahrt beginnt. „24.14 Zugmeldestelle bis“ Name und Art der in Fahrtrichtung nächstgelegenen Zugmeldestelle. „24.15 km / 24.16 Signal und kehrt zurück“ Stelle (km oder Verwendung und Bezeichnung eines Signals) bis zu der gefahren werden darf. „24.30 Hinfahrt auf dem Gegenlgleis, Rückfahrt auf dem Regelgleis“ Nur auf zweigleisigen Strecken anzukreuzen. „24.20 Hinfahrt auf dem Regelgleis, Rückfahrt auf dem Gegengleis“ Nur auf zweigleisigen Strecken anzukreuzen. Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01 Seite 33 Gültig ab: 14.12.2025 Beispiel: Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01 Seite 34 Gültig ab: 14.12.2025 Befehl 25 „25 Weiterfahren sowie Ein- und Ausfahren vom Gegengleis“ Nummer und Bezeichnung des Befehls. Immer anzukreuzen. „25.10 darf vom Gegengleis ab“ Anzukreuzen für die Weiterfahrt auf einer Abzw oder Üst. „25.11 km“ Kilometer ab dem weitergefahren werden darf. „25.12 Abzw / 25.13 Üst“ Name der Abzw oder Üst. „25.22 Abzw / 25.23 Üst“ Name der Abzw oder Üst. „25.20 darf vom Gegengleis ab“ Anzukreuzen für die Weiterfahrt auf einer weiteren Abzw oder Üst. „25.21 km“ Kilometer ab dem weitergefahren werden darf. „25.31 km“ Kilometer ab dem eingefahren werden darf. „25.32 Bf / 25.33 Bft“ Name des Bf oder Bft. „25.34 ausfahren“ Anzukreuzen, wenn die eingefahrene Zugfahrt auch ausfahren soll. „25.30 darf vom Gegengleis ab“ Anzukreuzen für die Einfahrt in und ggf. Ausfahrt aus einem Bf bzw. Bft. Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01 Seite 35 Gültig ab: 14.12.2025 Beispiel: Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01 Seite 36 Gültig ab: 14.12.2025 Befehl 26 „26 Halten auf dem Gegengleis“ Nummer und Bezeichnung des Befehls. Immer anzukreuzen. „26.10 muss auf dem Gegengleis halten“ Immer anzukreuzen. „26.12 in Höhe des“ Anzukreuzen, wenn kein Signal Ne1 vorhanden oder das Signal am Gegengleis erloschen ist. „26.11 vor Ne 1“ Ankreuzen, wenn ein Signal Ne 1 vorhanden ist. „26.13 Signal“ Verwendung und Signalbezeichnung. „26.14 km…“ Kilometerangabe zu 26.11 bzw. 26.12. Der Artikel „des“ oder „der“ ergibt sich aus der Eintragung in Option 26.15. „26.15 Zugmeldestelle“ Art und Name der Zugmeldestelle. Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01 Seite 37 Gültig ab: 14.12.2025 Beispiel: Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01 Seite 38 Gültig ab: 14.12.2025 Befehl 27 „27 LZB abschalten“ Nummer und Bezeichnung des Befehls. Immer anzukreuzen. „27.10 muss die LZB von“ Immer anzukreuzen. „27.11 Zugmeldestelle“ Art und Name der Zugmeldestelle, ab der die LZB abzuschalten ist. „27.12 Zugmeldestelle“ Art und Name der Zugmeldestelle, bis zu der die LZB abzuschalten ist. Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01 Seite 39 Gültig ab: 14.12.2025 Beispiel: Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01 Seite 40 Gültig ab: 14.12.2025 Befehl 28 „28 Wechsel ETCS-Level / Wechsel ETCS-Betriebsart“ Nummer und Bezeichnung des Befehls. Immer anzukreuzen. „28.10 muss ETCS-Level“ Anzukreuzen, wenn ein bestimmtes ETCS-Level vorgegeben werden muss. „28.20 muss ETCS-Betriebsart“ Anzukreuzen, wenn eine bestimmte ETCS-Betriebsart vorgegeben werden muss. „28.11 ETCS-Level“ Eintrag des ETCS-Levels. „28.21 ETCS-Betriebsart“ Eintrag der ETCS-Betriebsart. Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01 Seite 41 Gültig ab: 14.12.2025 Beispiel: Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01 Seite 42 Gültig ab: 14.12.2025 Befehl 29 „29 Weiterfahrt signalgeführt / Weiterfahrt mit höchstens 40 km/h“ Nummer und Bezeichnung des Befehls. Immer anzukreuzen. „29.10 darf signalgeführt weiterfahren“ Anzukreuzen, wenn Zug nach Anzeigeführung signalgeführt weiterfahren muss. „29.20 muss 2000 m mit höchstens 40 km/h fahren“ Anzukreuzen, wenn der Tf zur Beachtung aller Signale am Fahrweg und wegen eventuell rückwärtiger Geschwindigkeitsrestriktionen 2000m mit höchstens 40 km/h fahren muss. „29.30 muss bis zum Erkennen der Stellung des nächsten Hauptsignals mit höchstens 40 km/h fahren“ Anzukreuzen, wenn dem Tf bei einer Zugfahrt mit besonderem Auftrag keine Vorsignalinformationen vorliegen. Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01 Seite 43 Gültig ab: 14.12.2025 Beispiel: Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01 Seite 44 Gültig ab: 14.12.2025 Befehl 30 „30 Aus der LZB entlassen“ Nummer und Bezeichnung des Befehls. Immer anzukreuzen. „30.10 darf sich aus der LZB entlassen“ Immer anzukreuzen. Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01 Seite 45 Gültig ab: 14.12.2025 Beispiel: Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01 Seite 46 Gültig ab: 14.12.2025 Befehl 31 „31 Rangieren über Ra 10 oder Einfahrweiche“ Nummer und Bezeichnung des Befehls. Immer anzukreuzen. „31.10 darf im“ Immer anzukreuzen. „31.11 Bf / 31.12 Bft“ Name des Bf oder Bft, in dem über das Signal Ra 10 oder die Einfahrweiche hinaus rangiert werden soll. „31.16 Nr. Einfahrweiche“ Eintrag Nr. der Einfahrweiche, wenn Auftrag 31.15 angekreuzt wurde. „31.13 Zugmeldestelle““ Art und Name der Zugmeldestelle, in deren Richtung rangiert werden soll. „31.17 Uhrzeit“ Eintrag der Uhrzeit, bis zu der die Rangierfahrt wieder in den Bf bzw. Bft zurückgekehrt sein muss. „31.14 Signal Ra 10“ Anzukreuzen, wenn über das Signal Ra 10 hinaus rangiert werden soll. „31.15 Einfahrweiche“ Anzukreuzen, wenn kein Signal Ra 10 vorhanden ist und über die Einfahrweiche hinaus rangiert werden soll. Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01 Seite 47 Gültig ab: 14.12.2025 Beispiel: Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01 Seite 48 Gültig ab: 14.12.2025 Befehl 32 „32 Anhalten“ Nummer und Bezeichnung des Befehls. Immer anzukreuzen. „32.10 muss anhalten vor …“ Immer anzukreuzen. „32.11 Stelle vor der anzuhalten ist“ Einzutragen ist die Stelle vor der anzuhalten ist (z. B. eine Kilometerangabe oder die Verwendung und Bezeichnung eines Signals. Bei Signalen einer Zugmeldestelle auch deren Art und Name (z.B. „Esig F, Bf Kleinstadt“). Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01 Seite 49 Gültig ab: 14.12.2025 Beispiel: Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01 Seite 50 Gültig ab: 14.12.2025 Befehl 33 „33 gestörte LZB-Bk/ETCS-Bk“ Nummer und Bezeichnung des Befehls. Immer anzukreuzen. „33.10 muss bis zur gestörten“ Immer anzukreuzen. „33.11 LZB-Bk / 33.12 ETCS-Bk“ Eintrag der Bezeichnung der LZB-Blockstelle bzw. der ETCS-Blockstelle. Bei Signalen einer Zugmeldestelle auch deren Art und Name (z.B. „A 201, Bf Rechtsheim“). Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01 Seite 51 Gültig ab: 14.12.2025 Beispiel: Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01 Seite 52 Gültig ab: 14.12.2025 Befehl 34 „34 VMZ einstellen“ Nummer und Bezeichnung des Befehls. Immer anzukreuzen. „34.10 muss VMZ“ Immer anzukreuzen. „34.12 Zugmeldestelle“ Art und Name der Zugmeldestelle, ab der die neuen Zugdaten gelten. „34.13 Zugmeldestelle“ Art und Name der Zugmeldestelle, ab der die bisherigen Zugdaten wieder gelten. „34.11 km/h“ Maximal zulässige Geschwindigkeit des Zuges, die der Tf bei der Zugdateneingabe berücksichti- gen muss. Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01 Seite 53 Gültig ab: 14.12.2025 Beispiel: Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01 Seite 54 Gültig ab: 14.12.2025 Befehl 95 „95 Zusätzliche Anweisungen“ Nummer und Bezeichnung des Befehls. Immer anzukreuzen. „95.10 muss bis zur Langsamfahrstelle…“ Anzukreuzen bei anzeigegeführten Zügen. „95.20 muss bei Annäherung an den BÜ/RÜ Signal Zp1…“ Anzukreuzen. „95.30 muss Personen an und im Gleis durch Signal Zp1…“ Anzukreuzen. „95.40 muss bei Annäherung an den Bahnsteig Signal Zp1 …“ Anzukreuzen. „95.50 PZB in/am“ Anzukreuzen. „95.51 km / 95.52 Signal, Zugmeldestelle“ Einzutragen ist bei Haupt- oder Sperrsignalen die Verwendung und Bezeichnung des Signals und in allen anderen Fällen die kilometrische Lage der PZB-Streckeneinrichtung. Bei Signalen einer Zugmeldestelle auch deren Art und Name (z. B. „Esig F, Bf Kleinstadt“). „95.53 ständig wirksam Anzukreuzen, wenn PZB ständig wirksam. „95.54 unwirksam Anzukreuzen, wenn PZB unwirksam. „95.96 [Freitext]“ Eintrag des Auftragstextes. „95.95 muss folgende Anweisungen beachten“ Anzukreuzen, wenn Eintragungen in 95.96 erforderlich sind. Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 - 95 408.2411A01 Seite 55 Gültig ab: 14.12.2025 Beispiel: Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Diktat eines Befehls 408.2411A02 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 Wortlaute Beim Diktat eines Befehls, müssen die Regeln zur Kommunikation nach Ril 408.0056 und folgende Wortlaute verwendet werden: Situationsbeschreibung Verwendete Wortlaute Aufforderung, das Verfahren „Befehlsübermitt- lung“ vorzubereiten „Verfahren Befehlsübermittlung vorbereiten“ Bestätigung, dass ein Befehl diktiert werden kann „Bereit für Verfahren Befehlsübermittlung“ Befehlsübermittlung ist abgeschlossen „Verfahren Befehlsübermittlung beendet“ Abbrechen eines Befehlsdiktats „Verfahren Befehlsübermittlung abbrechen“ Es wird ein Fehler während des Diktats erkannt und deshalb dazu aufgefordert die Befehlsüber- mittlung neu zu beginnen „Fehler, neues Verfahren Befehlsübermittlung vorbereiten“ Der Diktierende berichtigt einen Fehler beim Wiederholen „Falsch, ich wiederhole …“ Das Befehlsdiktat oder eine nicht vollständig verstandene Meldung soll wiederholt werden „Bitte wiederholen“ Diktat eines Befehls 408.2411A02 Seite 2 Gültig ab: 14.12.2025 2 Ablaufschema Fahrdienstleiter Triebfahrzeugführer Ruft Tf über Zugfunk Meldet sich mit „Hier ist Zug … [Zugnummer] … [Standort]“ Meldet sich mit „Zug … [Zugnummer] Hier ist [Bezeichnung des Arbeitsplatzes] Verfahren Befehlsübermittlung vorbereiten.“ Fragt ggf. nach, in welcher Zugbeeinflussung der Zug verkehrt. Trägt gemeldeten Standort in die Kopfzeile des ersten verwendeten Vordrucks ein Wenn der Zug hält, meldet sich der Tf mit „Hier ist Zug … [Zugnummer] … [Standort]. Bereit für Verfahren Befehlsübermittlung“. Teilt ggf. mit, ob der Zug signalgeführt, LZB-geführt oder ETCS- geführt ist. Bei ETCS gibt er zusätzlich an, in wel- chem ETCS-Level und in welcher ETCS-Be- triebsart sich der Zug befindet. Gibt an welche Seite des Vordrucks auszufül- len ist „… [Befehle 1-9 oder Befehle 21-95]“ und diktiert Inhalt: - „[Schiebetriebfahrzeug] … [Zugnummer]“ - „Standort des Zuges … [Standort des Zu- ges]“ - „Standort des Anweisenden … [Standort des Anweisenden]“ - „ Vordruck … von … [Anzahl der Vordrucke]“ - „Befehl … [Nummer des Befehls] ankreuzen“ - „Auftrag … [Nummer des Auftrages] ankreu- zen“ - „ …. [Inhalt des Auftrags], - „Eindeutige Kennung … [Eindeutige Ken- nung]“- Fertigt Vordruck entsprechend des Diktats aus: - Kreuzt Befehle und Aufträge an - Trägt Inhalte ein - streicht nicht zutreffende Optionen durch Wiederholt das Diktat „Ich wiederhole: … [Inhalt des Diktats]“ Korrigiert ggf. nicht inhaltsgleiche Wiederho- lung mit „Falsch, Ich wiederhole: … [Korrigier- ter Inhalt]“ Fertigt Vordruck entsprechend des Diktats neu aus. Wiederholt das Diktat erneut und beginnt am An- fang des Vordrucks „Ich wiederhole: … [Inhalt des Diktats]“ Bestätigt richtige Wiederholung mit „richtig“. Nennt: - „… [Datum], … [Uhrzeit]. Verfahren Befehls- übermittlung beendet“ Füllt Felder B und Y aus. Befehl ist übermittelt Befehl ist gültig. ❑ 408.2411V01 Züge fahren; Vordruck Befehle Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: ( ) [REDACTED] Gültig ab 14.12.2025 Seite 2 Gültig ab 14.12.2025 Seite 3 Gültig ab 14.12.2025 ❑ Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Züge fahren; Fahrplan-Mitteilung 408.2415 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 Elektronische Übermittlung Die Fahrplan-Mitteilung wird entweder durch die Betriebszentrale digital an die zu- ständige Stelle des Eisenbahnverkehrsunternehmens übermittelt und dem T f von dort aus bereitgestellt oder über die Führerraumanzeige des Fahrplans übermittelt. 2 Auf Richtigkeit prüfen Nach Erhalt der Fahrplan -Mitteilung muss der Tf prüfen, ob sich diese auf seinen Zug und dessen vorgesehenen Laufweg bezieht. 3 Verständigung anderer Tf Der Tf an der Spitze des Zuges mus s den Tb vom Inhalt der Fahrplan -Mitteilung unterrichten. Darüber hinaus muss er sicherstellen, dass andere Tf über deren In- halte unterrichtet werden, wenn der Inhalt für deren Verhalten von Bedeutung ist. 4 Fahrzeug- oder Tf-Wechsel Der übernehmende Tf muss in geeigneter Weise über das Vorliegen einer Fahrplan- Mitteilung informiert sein. 5 Erledigte Fahrplan-Mitteilung Der Tf muss eine erledigte Fahrplan-Mitteilung in geeigneter Weise von seiner digi- talen Anzeige entfernen oder eine ausgedruckte Fahrplan-Mitteilung weglegen. ❑ Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Züge fahren; Züge des Gelegenheitsverkehrs, Umleiten von Zügen 408.2431 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 Züge des Gelegenheitsverkehrs (1) Der Tf muss dem Fdl auf Anfrage mitteilen, in welcher Bremsstellung sein Zug zu fahren ist. (2) Der Tf darf einen Zug fahren, wenn ihm die für den Zug ge ltenden Fahrplan- angaben bekannt gegeben sind. (3) Die Angaben dürfen nur schriftlich - auch durch Angabe von Fahrplanheft oder Vergleichsfahrplan - bekannt gegeben oder mit Fahrplan -Mitteilung übermittelt werden. Für Sperrfahrten dürfen die Angaben der Fahrplan - Mitteilung durch Eintrag in den Befehl 95 mit Auftrag 95.95 bekannt gegeben werden. (4) Wenn auf zweigleisiger Strecke ein Reisezug in zwei Teilen ve rkehrt, gelten für den zweiten Teil Fahr - und Haltezeiten des ersten Teils, verkehrt ein E r- satzzug, gelten die Fahr- und Haltezeiten des Stammzuges. (5) Für Rettungszüge auf bestimmten Strecken gelten die in den Führe rräumen der Triebfahrzeuge der Rettungszüge vorhandenen Einsatzaufträge. (6) Für Versuchsfahrten gelten abweichende Regeln, die in einer Fahrplananor d- nung bekanntgegeben sind. 2 Umleiten (1) Ein Zug darf nur umgeleitet werden, wenn dem Tf die für seinen Zug gelten- den Fahrplanangaben für die Umleitungstrecke nach den Regeln in Abschnitt 1 Absatz (3) bekannt gegeben sind. Statt des Zuga nfangsbahnhofs und des Zugendbahnhofs müssen dem Tf die Betriebsstellen bekannt gegeben sein, auf denen die Umleitung beginnt und endet. (2) Züge können unter erleichterten Bedingungen umgeleitet werden. Der Tf er- hält keine Fahrplan -Mitteilung. Die Angaben sind im Fah rplan enthalten. Im Streckenbuch ist angegeben, wie der Tf über die Umleitung unterrichtet wird. Wenn dem Tf die Umleitung nicht durch Signale angezeigt wird, verständigt ihn der Fdl mündlich. ❑ Bremsstellung Fahrplan- angaben Rettungszüge Versuchsfahr- ten Allgemein Erleichterun- gen * * * Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Züge fahren; Von den für Bahnanlagen oder Fahrzeuge vorgesehenen Maßen abweichen 408.2435 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 Allgemeines (1) Wenn von den für Fahrzeuge vorgesehenen Maßen abgewichen werden soll, wird unterschieden nach - außergewöhnlichen Sendungen, - außergewöhnlichen Fahrzeugen, - außergewöhnlichen Zügen, - sonstigen Abweichungen. (2) Außergewöhnliche Sendungen sind a) Schwerwagen, b) Sendungen mit Lademaßüberschreitungen (Lü-Sendungen), c) andere Sendungen, die nur unter besonderen Bedingungen befördert wer- den. (3) Außergewöhnliche Fahrzeuge sind a) Fahrzeuge der Baureihen 401, 402 oder 801 bis 808, die in Züge eingestellt sind, deren Zuggattungsbezeichnung nicht durch „-A“ ergänzt ist, b) Fahrzeuge, die bauartbedingt Restriktionen beim Befahren von Brücken un- terliegen und in Züge eingestellt sind, deren größte zulässige Geschwindig- keit über 120 km/h beträgt und deren Zuggattungsbezeichnung nicht durch „-B“ ergänzt ist, c) Doppelstockfahrzeuge des Personenverkehrs (Lichtraumprofil DE 2), die in Züge eingestellt sind, deren Zuggattungsbezeichnung nicht durch „ -D“ er- gänzt ist, d) Doppelstockfahrzeuge des Personenverkehrs (Lichtraumprofil DE 3), die in Züge eingestellt sind, deren Zuggattungsbezeichnung nicht durch „ -E“ er- gänzt ist, e) offene beladene Autotransportwagen, wenn diese in einen Reisezug einge- stellt sind, dessen Zuggattungsbezeichnung nicht durch „-K“ ergänzt ist, f) Fahrzeuge mit der Anschrift „LNT“, die in Züge eingestellt sind, deren Zug- gattungsbezeichnung nicht durch „-L“ ergänzt ist oder g) andere Fahrzeuge, die in einer Beförderungsanordnung oder Fahrplanano- rdnung als außergewöhnliche Fahrzeuge bezeichnet sind. (4) Außergewöhnliche Züge sind Züge, deren Zuggattungsbezeichnung durch „- A“, „-B“, „-D“, „-E“, „-K“ oder „-L“ ergänzt ist, wenn sie auf Strecken verkehren, die für diese Züge nicht zugelassen sind. (5) Außergewöhnliche Sendungen sind im Zettelhalter durch einen hellblauen Zet- tel für außergewöhnliche Sendungen gekennzeichnet. Bei Gruppen aus Nie- derflurwagen der „Rollenden Landstraße“ mit demselben Versand- und Bestim- mungsbahnhof sind nur der erste und letzte Wagen der Gruppe mit hellblauen Zetteln versehen. Wagen geschlossener Züge, die aus Wagen mit automati- scher Kupplung UIC 69 oder UIC 69e gebildet sind (AK-Züge oder AK-Schwer- wagenzüge) tragen keinen hellblauen Zettel. Außergewöhn- liche Sendun- gen Außergewöhn- liche Fahr- zeuge Außergewöhn- liche Züge Kennzeich- nung * * * * * * * * * * * * * * * * * * * Züge fahren; Von den für Bahnanlagen oder Fahrzeuge vorgesehenen Maßen abweichen 408.2435 Seite 2 Gültig ab: 14.12.2025 (6) Für Beförderungsanordnung und Fahrplananordnung gelten folgende Regeln: a) Außergewöhnliche Sendungen oder außergewöhnliche Fahrzeuge dürfen nur in Züge eingestellt werden oder außergewöhnliche Züge nur verkehren, wenn dies in einer Beförderungsanordnung oder Fahrplananordnung zuge- lassen ist. Die Beförderungsanordnung enthält die Beförderungsbedingungen, die Be- zeichnung der Sendung oder des Fahrzeugs, den Beförderungstag, die zu benutzenden Züge und bei außergewöhnlichen Zügen die Zugnummer. Be- förderungstag und bei außergewöhnlichen Sendungen oder außergewöhn- lichen Fahrzeugen auch die Züge können besonders bekannt gegeben wer- den. b) Für häufig vorkommende außergewöhnliche Sendungen oder für häufig zu befördernde außergewöhnliche Fahrzeuge mit gleichen Beförderungsbedin- gungen können im Voraus Dauer -Beförderungsanordnungen oder Dauer - Fahrplananordnungen herausgegeben werden. In einer ergänzenden Beförderungsanordnung oder Fahrplananordnung sind dann nur noch der Beförderungstag, die zu benutzenden Züge und die Beförderungsbedingungen bekannt gegeben. c) Für häufig vorkommende außergewöhnliche Sendungen kann die Beförde- rung in bestimmten Zügen (aS -Züge) zugelassen sein. Es sind Beförde- rungsbedingungen und Nummer der Beförderungsanordnung angegeben. Die Beförderungsbedingungen gelten auch dann, wenn im aS-Zug keine au- ßergewöhnlichen Sendungen befördert werden. Wenn es in der Beförderungsanordnung zugelassen ist, dürfen auch Sen- dungen, die nicht häufig vorkommen, in aS-Züge eingestellt werden. (7) Wenn Weisungen der Beförderungsanordnung oder Fahrplananordnung nicht eingehalten werden können, dürfen außergewöhnliche Züge nicht verkehren, außergewöhnliche Fahrzeuge oder außergewöhnliche Sendungen müssen in Absprache mit dem Fdl ausgesetzt werden. Dies gilt auch bei außergewöhnli- chen Sendungen, wenn Veränderungen der Sendung festgestellt werden. Eine ausgesetzte Sendung oder ein ausgesetztes Fahrzeug darf nur weiterbefördert werden, wenn dies in einer zusätzlichen Weisung zur Beförderungsanordnung oder Fahrplananordnung zugelassen ist. 2 Besondere Regeln für Schwerwagen (1) In der Beförderungsanordnung kann angegeben sein, wie viele Zwischenwa- gen zwischen einem Schwerwagen und weiteren Schwerwagen oder Wagen, die über die Lastgrenze C 2 hinaus beladen sind, eingestellt werden müssen. Als Zwischenwagen dürfen - sofern die Beförderungsanordnung nichts anderes vorschreibt - alle leeren Wagen und die bis höchstens zur Lastgrenze C 2 be- ladenen Wagen verwendet werden. (2) Wenn in der Beförderungsanordnung angegeben ist, dass Schwerwagen mit einer niedrigeren als im Fahrplan des Zuges zulässigen Geschwindigkeit fahren müssen, erhält der Tf Befehl 5 mit Grund Nr. 40. Beförderungs- anordnung, Fahrplanano- rdnung Maßnahmen bei Unregel- mäßigkeiten Zwischenwa- gen Befehl 5 * * Züge fahren; Von den für Bahnanlagen oder Fahrzeuge vorgesehenen Maßen abweichen 408.2435 Seite 3 Gültig ab: 14.12.2025 3 Besondere Regeln für Lü-Sendungen (1) Mit Rücksicht auf Nachbargleise kommen für die Beförderung von Lü-Sendun- gen folgende Arten in Betracht a) „Anton" ohne Maßnahmen, b) „Berta" ohne Maßnahmen, siehe aber c), c) „Cäsar" unter Ausschluss von Lü-Sendungen „Berta" oder „Cäsar" im Nach- bargleis oder d) „Dora" unter Sperrung des Nachbargleises. (2) Für das Vorbeileiten an Gegenständen gilt Folgendes: a) Wenn eine Lü-Sendung an einer Engstelle vorbeigeleitet werden muss, er- hält der Tf des Zuges nach der Beförderungsanordnung Befehl 5 mit Grund Nr. 39 und dem Auftrag, an der Engstelle mit höchstens 10 km/h zu fahren. b) Wenn eine Fachkraft beim Vorbeileiten einer Lü-Sendung an einer Engstelle dem Tf Weisungen geben muss, erhält der Tf nach der Beförderungsanord- nung Befehl 95 mit Auftrag 95.95. c) In der Beförderungsanordnung kann angeordnet sein, dass die Fachkraft für einen Streckenabschnitt im Führerraum des Triebfahrzeugs mitfährt und dem Tf die Weisungen für das Vorbeileiten an allen Engstellen dieses Ab- schnitts gibt. In diesem Fall erhält der Tf Befehl 95 mit Auftrag 95.95: „Sie müssen zwischen … (Zugmeldestelle) und … (Zugmeldestelle) an Engstel- len auf Weisung der Fachkraft fahren". ❑ Nachbar- gleise, Beför- derungsarten Vorbeileiten an Gegenstän- den * * * * * * Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Züge fahren; Nachschieben 408.2441 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 Allgemeines (1) Für die Zugbildung gelten folgende Einschränkungen: a) Bevor ein Zug außerplanmäßig nachgeschoben wird, muss der Tf feststel- len, dass sich folgende Fahrzeuge nicht im Zug befinden: - Fahrzeuge, deren Zug - und Stoßeinrichtungen Nachschieben nicht zu- lassen, - Fahrzeuge, die nur durch die Ladung oder zusätzlich durch Steifkupplung verbunden sind, - Wagen, deren Ladungen über mehrere Wagen reichen, wenn die ein- zelne Ladung länger als 60 m ist; dies gilt nicht für Langschienentrans- porteinheiten, die auf einer Tafel als solche gekennzeichnet sind. b) Zwischen Schiebetriebfahrzeug und Wagenzug dürfen keine Fahrzeuge lau- fen. (2) Schiebetriebfahrzeuge müssen miteinander gekuppelt sein. Schiebetriebfahr- zeuge, die bis zu einem Bahnhof oder darüber hinaus am Zug bleiben, müssen bis zum letzten Haltbahnhof mit dem Zug gekuppelt sein. Schiebetriebfahr- zeuge, die in Gefällen am Zug bleiben, müssen stets mit dem Zug gekuppelt sein. (3) Für die Zugbeeinflussung gelten folgende Regeln: a) Der Tf eines Schiebetriebfahrzeuges muss beim Nachschieben Fahrzeugei- nrichtungen der PZB und LZB gemäß den Regeln für das Bedienen für Zug- beeinflussungsanlagen ab- oder ausschalten. Wenn der Tf zum Entlassen aus der LZB die Befehlstaste bedienen muss, muss er den Fdl auffordern, ihm Befehl 30 zu erteilen. Bei einem Schiebe- triebfahrzeug, das von der freien Strecke zurückkehrt, muss er die LZB bis zur Rückkehr in einen Bahnhof abgeschaltet lassen. b) Bei Strecken, die mit ETCS ausgerüstet sind, muss das Schiebetriebfahr- zeug in ETCS-Betriebsart NL fahren. Das Nachschieben in ETCS-Betriebs- art NL ist nur mit gekuppeltem Schiebetriebfahrzeug zulässig. (4) Wenn der Tf eines nachgeschobenen Zuges einen Befehl erhält, der auch für das Verhalten des Tf des Schiebetriebfahrzeugs Bedeutung hat (z. B. Halt zur Sicherung eines Bahnübergangs, Herabsetzen der zulässigen Geschwindig- keit, Fahrt mit gesenkten Stromabnehmern), muss der Tf an der Spitze des Zuges den Tf des Schiebetriebfahrzeugs vom Inhalt des Befehls verständigen. Wenn dies nicht möglich ist, muss er dem Fdl mitteilen, dass er den Befehl auch dem Tf des Schiebetriebfahrzeugs übermitteln muss. Zugbildung Einschränkun- gen Kuppeln Zugbeeinflus- sung PZB/LZB ETCS Befehl * * * Züge fahren; Nachschieben 408.2441 Seite 2 Gültig ab: 14.12.2025 (5) Es gilt Folgendes: a) Der Tf des Schiebetriebfahrzeugs muss das Schiebetriebfahrzeug vor der Abfahrt an den Zug setzen. b) Wenn die Betriebszentrale das außerplanmäßige Nachschieben mit einem nicht mit dem Zug gekuppelten Schiebetriebfahrzeug angeordnet hat, teilt sie dies dem Fdl mit. Wenn der Tf des Schiebetriebfahrzeugs das Fahrzeug an den Zug gesetzt hat, muss er dies dem Fdl melden. (6) Die zulässige Geschwindigkeit für nachgeschobene Züge beträgt a) 60 km/h, wenn das Schiebetriebfahrzeug nicht mit dem Zug gekuppelt ist, b) 80 km/h, wenn das Schiebetriebfahrzeug mit dem Zug gekuppelt ist. (7) Die zulässige Geschwindigkeit für Schiebetriebfahrzeuge, die von der freien Strecke aus zurückkehren, beträgt 50 km/h. (8) Bei Zügen, die ausschließlich aus Drehgestellwagen gebildet sind, ist keine Be- schränkung der Druckkraft erforderlich. In allen anderen Fällen gilt Folgendes: Beim Nachschieben darf die Druckkraft höchstens 240 kN (24 t) betragen. In Bahnhöfen oder auf Abzweigstellen muss der Tf die Druckkraft auf 120 kN (12 t) beschränken. Größere Druckkräfte können für bestimmte Streckenabschnitte oder Züge im Streckenbuch zugelassen sein. 2 Nicht mit dem Zug gekuppeltes Schiebetriebfahrzeug (1) Die Stelle, wo ein nicht mit dem Zug gekuppeltes Schiebetriebfahrzeug den Zug verlassen soll, ist durch Signal Ts 1 gekennzeichnet oder im Befehl angegeben. (2) Wenn sich ein nicht mit dem Zug gekuppeltes Schiebetriebfahrzeug ohne Ab- sicht vom Zug getrennt hat, muss der Tf es sofort anhalten. Wenn er erkennt, dass während des Abbremsens ein Bahnübergang befahren wird, muss er mehrmals Signal Zp 1 geben. Der Tf darf das nicht mit dem Zug gekuppelte Schiebetrieb fahrzeug erst dann wieder an den Zug setzen, wenn dieser zum Halten gekommen ist. Vor der Fahrt zum Ansetzen an den Zug muss er die mündliche Zustimmung des Fdl einholen. Bei der Fahrt zum Ansetzen an den Zug muss er auf Sicht fahren. (3) Der Tf eines nicht mit dem Zug gekuppelten Schiebetriebfahrzeugs, das von der freien Strecke aus zurückkehren soll, erhält für das Nachschieben und für die Rückfahrt Befehl, und zwar - auf eingleisigen Strecken Befehl 24, - auf zweigleisigen Strecken Befehl 24 und - soweit der Fdl die Einfahrt nicht durch Fahrtstellung eines Hauptsignals, Signal Zs 1, Signal Zs 7, Signal Ts 3 oder Signal Sh 1 zulässt – Befehl 25 oder Befehl 26. Wo regelmäßig mit Triebfahrzeugen nachgeschoben wird, die nicht mit dem Zug gekuppelt sind, darf auf den Befehl verzichtet werden (Streckenbuch). ❑ Ansetzen an den Zug Geschwindig- keit, nachge- schobene Züge Geschwindig- keit, zurück- kehrendes Schiebetrieb- fahrzeug Druckkraft Beenden des Nachschie- bens Unbeabsich- tigtes Trennen vom Zug Befehl * * * * * Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Züge fahren; Geschobene Züge 408.2445 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 Allgemeines (1) Folgende Züge dürfen geschoben werden: a) Züge zur Ver- und Entsorgung von Arbeitsstellen und zur Durchführung von Arbeiten an der Infrastruktur, b) Züge nach und von Anschlussstellen sowie benachbarten Bahnhöfen, die nur an eines der beiden Streckengleise angeschlossen sind, c) Züge bei besonderen örtlichen Verhältnissen, wenn es im Streckenbuch zu- gelassen ist oder d) Züge in Störungsfällen. Im Streckenbuch kann das Schieben von Zügen verboten sein. (2) Schiebende Triebfahrzeuge müssen mit dem Zug gekuppelt sein. (3) Das Fahrzeug an der Spitze des Zuges muss mit einem Mitarbeiter besetzt sein. (4) Auf das Besetzen des Fahrzeugs an der Spitze des Zuges darf verzichtet wer- den, wenn nur ein Fahrzeug geschoben wird und der Tf die Strecke nach Ril 408.2341 Abschnitt 1 Absatz (1) beobachten kann. (5) Wenn der Tf zur Entlassung aus der LZB die Befehlstaste bedienen muss, muss er den Fdl auffordern, ihm Befehl 30 zu erteilen. (6) Für ETCS gilt Folgendes: a) Auf Strecken mit ETCS -Level 2 ohne Hauptsignale muss das schiebende Triebfahrzeug in der ETCS-Betriebsart SH fahren. b) Auf Strecken mit - ETCS-Level 2 mit Hauptsignalen oder - ETCS-Level 1 LS muss ein mit ETCS ausgerüstetes schiebendes Triebfahrzeug in der ETCS - Betriebsart SH fahren. 2 Ausrüstung (1) Der Mitarbeiter an der Spitze des Zuges muss eine Signalpfeife und bei Dun- kelheit eine weiß leuchtende Handleuchte mitführen. (2) Der Mitarbeiter an der Spitze des Zuges muss mit einem Signalhorn ausgerüs- tet sein, und zwar - auf Strecken mit Bahnübergängen ohne technische Sicherung, in den Fällen nach Abschnitt 1 Absatz (1) a) bis (1) c) oder - wenn er den Auftrag hat, Beschäftigte zu warnen. (3) Der Mitarbeiter an der Spitze des Zuges muss einen Luftbremskopf verwenden, wenn er den Auftrag hat, Beschäftigte zu warnen. Das Streckenbuch oder eine Betra können die Verwendung des Luftbremskopfes vorschreiben. Zulässig Kuppeln Besetzen des Fahrzeugs an der Spitze Befehl 30 ETCS Signalpfeife, Handleuchte Signalhorn Luftbremskopf * * * * * * Züge fahren; Geschobene Züge 408.2445 Seite 2 Gültig ab: 14.12.2025 (4) Der Mitarbeiter an der Spitze des Zuges muss in Funkverbindung mit dem Tf stehen, wenn er den Auftrag hat, Beschäftigte zu warnen. 3 Aufgaben (1) Der Mitarbeiter an der Spitze des Zuges muss die Strecke nach den Regeln in Ril 408.2341 Abschnitt 1 Absatz (1) beobachten. (2) Erforderlichenfalls muss er - Haltaufträge geben - Signal Zp 1 geben (Richtlinie 301.0901 Abschnitt 1 und 2) und - an Signalen Bü 4, Pf 2 (DV 301) oder Bü 5 mehrmals vor dem Befahren des Bahnübergangs mit dem Signalhorn blasen (Richtlinie 301.1501 Abschnitt 1 Absatz (3)). (3) An Signalen Ne 14, die nicht am Standort eines Hauptsignales stehen, darf der geschobene Zug nur auf Befehl 1 vorbeifahren. (4) Wenn der Tf den Mitarbeiter an der Spitze des Zuges unterrichtet hat, dass er Beschäftigte warnen muss, muss er Personen am und im Gleis durch Signal Zp 1 warnen und anhalten, wenn Personen das Gleis nicht verlassen. (5) Wenn der Tf den Auftrag hat, Beschäftigte zu warnen, muss er den Mitarbeiter an der Spitze des Zuges hierüber unterrichten. (6) Er muss sich an der Streckenbeobachtung beteiligen und auf die Aufträge des Mitarbeiters an der Spitze des Zuges achten. (7) Wenn der Tf nach Abschnitt 1 Absatz (4) auf die Besetzung des Fahrzeuges an der Spitze verzichtet und den Auftrag hat, Beschäftigte zu warnen, muss er unmittelbar vor Ingangsetzen der Fahrt feststellen, dass sich direkt vor dem ersten Fahrzeug keine Beschäftigten aufhalten. (8) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt grundsätzlich 30 km/h. a) Über Bahnübergänge ohne technische Sicherung darf der Tf mit einer zu- lässigen Geschwindigkeit von 20 km/h fahren. Der Fdl teilt dem Tf die Lage der Bahnübergänge ohne technische Sicherung im Auftrag 95.95 des Be- fehls 95 mit. b) Im Störungsfall muss der Tf so langsam fahren, dass er jederzeit anhalten kann. Die zulässige Geschwindigkeit beträgt 10 km/h. ❑ Funk Mitarbeiter an der Spitze des Zuges Triebfahrzeug- führer * * * * * * * * * * * * * * Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Züge fahren; Einfahrten in ein Stumpfgleis, teilweise besetztes Gleis oder in ein Gleis ohne ausreichenden Durchrutschweg, Einfahrten in ein teilweise besetztes Gleis ohne Zielsignal 408.2451 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 Einfahrt in ein Stumpfgleis, teilweise besetztes Gleis oder in ein Gleis ohne ausreichenden Durchrutschweg Folgende betriebliche Anweisungen bzw. technische Einrichtungen teilen dem Tf mit, dass der Einfahrweg in ein Stumpfgleis, teilweise besetztes Gleis oder in ein Gleis ohne ausreichenden Durchrutschweg führt: a) Am Fahrweg befindet sich ein Signal Zs 3 mit der Kennziffer 1, 2 oder 3. b) Am Fahrweg befindet sich ein Signal Zs 13. c) Im Fahrplan des Zuges ist das Zeichen „“. d) Im Fahrplan des Zuges weist eine Fußnote auf eine Einfahrt in ein teilweise besetztes Gleis ohne Zielsignal nach Abschnitt 2 hin. e) Der Fdl erteilt dem Tf Befehl 5 mit Grund Nr. 14, 15 oder 16. f) Der Fdl erteilt dem Tf Befehl 95 mit Auftrag 95.95: - „Fährt in ein Stumpfgleis.“ oder - „Fährt in ein besonders kurzes Stumpfgleis.“ oder - „Fährt in ein Gleis mit verkürztem Einfahrweg.“ g) Der Fdl lässt die Zugfahrt mit Signal Zs 7 zu. h) Der Zug erhält einen LZB-Vorsichtauftrag. i) Der Zug erhält eine ETCS-Fahrterlaubnis in der ETCS-Betriebsart OS. 2 Einfahrt in ein teilweise besetztes Gleis ohne Zielsignal (1) Wenn Zugteile vereinigt werden sollen, sind Einfahrten in teilweise besetzte Gleise auch ohne Halt zeigendes Zielsignal zulässig, wenn die Einfahrt mit Fahrtstellung eines Hauptsignals und Signal Zs 3 mit Kennziffer 1 oder 2 zuge- lassen werden kann. (2) Für planmäßige Einfahrten gilt Folgendes: - Der Tf des ersten einfahrenden Zugteils muss sicherstellen, dass nach dem Halt am gewöhnlichen Halteplatz in dem vorgesehenen Zielabschnitt das Signal Zg 2 an der Kuppelseite seines Zuges eingeschaltet bzw. angebracht ist. - Der Tf des zweiten in das teilweise besetzte Gleis einfahrenden Zugteils muss auf den ersten haltenden Zugteil achten. Der Fahrplan enthält Angaben für den ersten und zweiten Zugteil. (3) Bei einer außerplanmäßigen Einfahrt erteilt der Fdl den beteiligten Tf die erfor- derlichen Weisungen. ❑ Grundsatz Planmäßige Einfahrt Außerplanmä- ßige Einfahrt * * * * * * * * * * * * * Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Züge fahren; Fahrplanhalt ausfallen lassen 408.2452 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 (1) Wenn der Fdl einen Fahrplanhalt ausfallen lassen muss, beauftragt er den Tf. Der Fdl muss den Tf nicht beauftragen, wenn im Fahrplan ein Betriebshalt vorgeschrieben ist. (2) Wenn der Tf feststellt, dass ein Fahrplanhalt nicht benötigt wird, muss er beim Fdl nachfragen, ob der Fahrplanhalt ausfallen darf. Er muss nicht nachfragen, wenn im Fahrplan ein Betriebshalt oder Bedarfshalt vorgeschrieben ist. ❑ Fdl Tf Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Züge fahren; Wechsel der ETCS-Betriebsart 408.2454 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 Manueller Wechsel aus ETCS-Betriebsart FS oder OS in andere ETCS-Betriebsart Auf den ohne Hauptsignale ausgerüsteten Abschnitten der Strecke Unterleiterbach – Leipzig/Halle gilt Folgendes: Wenn der Tf aus der ETCS-Betriebsart FS oder OS in eine andere ETCS-Betriebs- art wechseln muss und dafür keinen Befehl erhalten hat, muss er den Fdl verstän- digen. Der Tf darf die ETCS-Betriebsart erst wechseln, wenn der Fdl mündlich zu- gestimmt hat. 2 Bestätigung des manuellen Wechsels in ETCS-Betriebsart NL; ETCS-Betriebsart NL beenden (1) Wenn der Tf einer Zuglokomotive bei Vorspann bzw. eines mit dem Zug gekup- pelten Schiebetriebfahrzeuges in die ETCS-Betriebsart NL wechselt, muss er den Tf an der Spitze des Zuges darüber verständigen. (2) Wenn der Tf einer Zuglokomotive bei Vorspann bzw. eines mit dem Zug gekup- pelten Schiebetriebfahrzeuges die ETCS-Betriebsart NL beendet, muss er den Tf an der Spitze des Zuges darüber verständigen. ❑ * * * * * * * * * * * * Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Züge fahren; Zugfahrt mit besonderem Auftrag 408.2455 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 Art des Auftrags Der Fdl kann den Tf - zur Vorbeifahrt an einem Halt zeigenden oder gestörten Hauptsignal, - zur Fahrt, wenn ein Fahrweg benutzt werden muss, für den ein Hauptsignal nicht vorhanden ist, - zur Fahrt bei LZB-Halt oder ETCS-Halt, - zur Weiterfahrt nach einem LZB-Übertragungsausfall im Teilblockmodus, - zur Fahrt in ETCS-Level 2 in ETCS-Betriebsart SR nach Beenden des ETCS- Startlaufs oder - zur Vorbeifahrt an einem Signal Ne 14 in der ETCS-Betriebsart SR wie folgt beauftragen: (1) Bei einem signalgeführten Zug (außer Züge in ETCS-Level 2 in ETCS-Betriebs- art SR) durch Signal Zs 1, Zs 7 oder Zs 8 Signal Ts 3 Signal Sh 1 bei Einfahrt an einem Sperrsignal in Höhe des Einfahrsignals oder Weiterfahrt in Höhe des Blocksignals einer Abzweigstelle beim Befahren des Ge- gengleises Befehl 1 Befehl 2 Befehl 21 Befehl 22 Befehl 25 Mündlichen Auftrag, wenn am Hauptsignal Signal Zs 12 vorhanden ist (2) Bei einem LZB-geführten Zug durch LZB-Ersatzauftrag LZB-Vorsichtauftrag LZB-Gegengleisfahrauftrag Befehl 1 Befehl 2 Befehl 21 Befehl 22 * * * * * * * * * * * * * * * Züge fahren; Zugfahrt mit besonderem Auftrag 408.2455 Seite 2 Gültig ab: 14.12.2025 (3) Bei einem ETCS-geführten Zug oder einem Zug in ETCS-Level 2 in der ETCS- Betriebsart SR durch Eine ETCS-Fahrterlaubnis in der ETCS-Betriebsart FS Eine ETCS-Fahrterlaubnis in der ETCS-Betriebsart OS In ETCS-Betriebsart SR durch eine Textmeldung mit dem Wortlaut: „Sie dürfen ohne Bedienen Override EOA vorbeifahren an ETCS -Bk … [Signal- bezeichnung]“ Befehl 1 Befehl 2 Befehl 7 Befehl 21 Befehl 22 (4) Bei ETCS-Level 2 in der ETCS-Betriebsart SR gilt der Befehl 1 oder 7 mit Auf- trag 7.20 zur Vorbeifahrt an einer ETCS -Blockstelle auch zur Vorbeifahrt an einem Halt zeigenden Signal mit der gleichen Signalbezeichnung. (5) Wenn nach Beenden des ETCS-Startlaufs in ETCS-Level 2 die ETCS-Betriebs- art SR angekündigt wird od er das ETCS-Fahrzeuggerät in ETCS -Betriebsart SB verbleibt, muss der Tf beim Fdl einen Befehl 7 anfordern. Befehl 7 ist nicht erforderlich, wenn der Fdl der Abfahrt bereits durch eine Text- meldung zugestimmt hat. (6) Befindet sich in ETCS-Level 2 der ETCS-Halt an der Spitze des Zuges, jedoch nicht unmittelbar an einer ETCS-Blockstelle, muss der Tf beim Fdl einen Befehl 1 zur Vorbeifahrt am ETCS-Halt anfordern. Befehl 7 zum Starten in ETCS-Be- triebsart SR ETCS-Halt an der Spitze des Zuges * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * Züge fahren; Zugfahrt mit besonderem Auftrag 408.2455 Seite 3 Gültig ab: 14.12.2025 2 Vorbeifahrt an Sperrsignal Zur Vorbeifahrt an einem Halt zeigenden oder gestörten Sperrsignal erteilt der Fdl Befehl 1. Befehl 1 ist nicht erforderlich, wenn ein Zug an einem erloschenen Licht- sperrsignal, das durch ein weißes Mastschild mit zwei schwarzen Punkten gekenn- zeichnet ist, vorbeifahren soll. Ein LZB-Ersatzauftrag an einer virtuellen Blockstelle gilt auch als Auftrag zur Vor- beifahrt an dem Halt zeigenden oder gestörten Sperrsignal, an dem die virtuelle Blockstelle eingerichtet ist. Bei einer Fahrt in ETCS-Betriebsart FS oder OS darf der Tf an einem Halt zeigenden oder gestörten Sperrsignal, an dem eine virtuelle Blockstelle eingerichtet ist, vorbei- fahren, wenn er folgende Textmeldung erhält: „Vorbeifahrt an Sperrsig … [Bezeich- nung des Signals] erlaubt.“ 3 Vorbeifahrt an Wärterhaltscheibe Zur Vorbeifahrt an einer Wärterhaltscheibe erteilt der Fdl Befehl 1. 4 Zulässige Geschwindigkeit für signalgeführte Züge (außer für Züge in ETCS-Level 2 in ETCS-Betriebsart SR) (1) Die zulässige Geschwindigkeit einer Zugfahrt mit besonderem Auftrag beträgt 40 km/h. Betriebsstelle Die Geschwindigkeit gilt bis... Bahnhof der Zug am folgenden Hauptsignal bzw. bei einer Ausfahrt an der letzten Weiche im Fahrweg oder einer anderen im Fahrplan durch „¥“ gekennzeichne- ten Stelle vorbeigefahren ist. Abzweigstelle der Zug an der letzten Weiche im Fahr- weg (im Fahrplan durch „¥“ gekenn- zeichnet) vorbeigefahren ist. Einfahrt in eine Anschlussstelle mit Hauptsignal zum folgenden Haltsignal. Ausfahrt aus einer Anschlussstelle mit Hauptsignal der Zug an der letzten Weiche im Fahr- weg vorbeigefahren ist. An Blocksignalen der freien Stre- cke (ausgenommen Abzweigstel- len) die Spitze des Zuges daran vorbeige- fahren ist. Wenn der Fdl die Fahrt durch Signal Zs 7 zugelassen hat, gilt Folgendes: Der Tf muss die zulässige Geschwindigkeit einer Zugfahrt mit besonderem Auf- trag weiter beachten, falls der Auftrag zum Fahren auf Sicht endet, bevor der Zug an der in der Tabelle genannten Stelle vorbeigefahren ist. (2) Bei LZB und ETCS gilt der durch Signal Zs 7 erteilte Auftrag, bis zum nächsten Hauptsignal auf Sicht zu fahren, weiter, wenn der signalgeführte Zug zum an- zeigegeführten Zug wird. Allgemein Zs 7 und Auf- nahme in LZB/ETCS * * * * * * * * * * * Züge fahren; Zugfahrt mit besonderem Auftrag 408.2455 Seite 4 Gültig ab: 14.12.2025 (3) Die zulässige Geschwindigkeit für Zugfahrten, die der Fdl mit Befehl, Signal Zs 1, Zs 7, Zs 8 oder mündlichem Auftrag zugelassen hat, gilt auf Bahnhöfen be- reits bei der Abfahrt des Zuges. (4) Wenn ein Zug an einem Halt zeigenden oder gestörten - Lichthauptsignal mit dunklem Lichtvorsignal oder - Hauptsignal, das die Stellung „Halt erwarten“ zeigen kann, vorbeifährt, muss der Tf bis zum Erkennen der Stellung des folgenden Haupt- signals - höchstens 2000 m - mit höchstens 40 km/h fahren. 5 Zulässige Geschwindigkeit für LZB-geführte Züge (1) Wenn der Fdl die Fahrt durch Befehl, LZB-Ersatzauftrag oder LZB-Gegengleis- fahrauftrag zugelassen hat, beträgt die zulässige Geschwindigkeit 40 km/h. Diese Geschwindigkeit gilt, bis die Führerraumanzeige als V -soll eine andere Geschwindigkeit anzeigt. (2) Wenn der Fdl die Fahrt durch einen LZB-Vorsichtauftrag zugelassen hat, muss der Tf bis zum nächsten Hauptsignal auf Sicht fahren. 6 Zulässige Geschwindigkeit für ETCS -geführte Züge oder für Züge in ETCS-Level 2 in der ETCS-Betriebsart SR (1) Wenn der Fdl die Fahrt durch Befehl zugel assen hat und den Tf mit Auftrag x.25 vom Fahren auf Sicht befreit hat, gilt für die zulässige Geschwindigkeit Folgendes: a) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt 40 km/h. Betriebsstelle Die Geschwindigkeit gilt bis... Bahnhof der Zug am folgenden Hauptsignal bzw. bei einer Ausfahrt an der letzten Weiche im Fahrweg oder einer ande- ren im Fahrplan durch „¥“ gekenn- zeichneten Stelle vorbeigefahren ist. Abzweigstelle der Zug an der letzten Weiche im Fahrweg (im Fahrplan durch „¥“ ge- kennzeichnet) vorbeigefahren ist. Einfahrt in eine Anschlussstelle mit Hauptsignal bzw. Signal Ne 14 zum folgenden Haltsignal. Ausfahrt aus einer Anschlussstelle mit Hauptsignal bzw. Signal Ne 14 der Zug an der letzten Weiche im Fahrweg vorbeigefahren ist. An Blocksignalen der freien Stre- cke (ausgenommen Abzweigstel- len) die Spitze des Zuges daran vorbeige- fahren ist. Abfahrt Fehlende Vor- signalinforma- tion Befehl, LZB- Ersatzauftrag, LZB-Gegen- gleisfahrauf- trag LZB-Vorsicht- auftrag * * * * * * * * Züge fahren; Zugfahrt mit besonderem Auftrag 408.2455 Seite 5 Gültig ab: 14.12.2025 b) Danach muss der Tf die Geschwindigkeiten in Fahrplan und La beachten. c) Die Geschwindigkeiten nach a) muss der Tf so lange beachten, bis die Füh- rerraumanzeige wieder ETCS-Betriebsart FS anzeigt , bei einem Wechsel nach ETCS-Level NTC PZB/LZB gilt Abschnitt 4 Absatz (1). d) Bei einem anschließenden Wechsel in die ETCS -Betriebsart OS hat diese Betriebsart Vorrang vor Auftrag x.25. (2) Wenn der Fdl die Fahrt durch - einen Befehl zugelassen hat und den Tf nicht mit Auftrag x.25 vom Fahren auf Sicht befreit hat oder - eine ETCS-Fahrterlaubnis in der ETCS-Betriebsart OS zugelassen hat, muss der Tf auf Sicht fahren. Dabei muss er ggf. niedrigere Geschwindigkeiten oder einen Halt in der Führerraumanzeige sowie niedrigere Geschwindigkeiten in Fahrplan und La beachten. Der Auftrag, auf Sicht zu fahren, gilt - bis ETCS eine ETCS-Fahrterlaubnis in der ETCS-Betriebsart FS anzeigt, - in allen anderen Fällen bis zum nächsten Hauptsignal bzw. bis zum nächs- ten Signal Ne 14 . Dies gilt auch , wenn dort bzw. davor ein Levelwechsel nach ETCS-Level NTC PZB/LZB oder ein Übergang in ETCS-Betriebsart SR stattfindet und der Fdl Auftrag x.25 erteilt. Ein Befehl 6 bleibt in allen Fällen gültig. ❑ * * * * * * * * * * * * * * * * * Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Züge fahren; Halten, Weiterfahren nach Halt, Halt vor der beabsichtigten Stelle 408.2456 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 Halten (1) Wenn ein Zug wegen eines Halt zeigenden Signals, eines LZB -Halts oder eines ETCS-Halts halten muss, muss er möglichst nahe an das Signal, den LZB-Halt oder den ETCS-Halt heranfahren. Bei einem ETCS-Halt soll der Zug unabhängig von der Führerraumanzeige vor dem zugehörigen Hauptsignal, Sperrsignal, Signal Ne 14 oder Blockkennzeichen halten. Der Tf muss die Ur- sache des Halts beim Fdl erfragen, wenn sie ihm nicht bereits bekannt ist. Er muss den Fdl jedoch spätestens fünf Minuten nach dem Anhalten verständi- gen. (2) Wenn ein Zug am Einfahrsignal eines Bahnhofs angehalten wird und im Fahr- plan des Zuges in der Ankunftsspalte für diesen Bahnhof ein „H“ vorgeschrie- ben ist, muss der Tf sich sofort nach dem Anhalten beim Fdl melden. 2 Weiterfahrt nach Halt (1) Ein Zug, der wegen eines Halt zeigenden Signals, eines LZB-Halts oder eines ETCS-Halts hält, darf weiterfahren, sobald das Signal oder die Führerraum- anzeigen die Fahrt zulassen. (2) Wenn ein Zug wegen eines Halt zeigenden Einfahr- oder Zwischensignals, an dem sich keine Vorsignalisierung befindet, gehalten hat, muss der Tf, nach- dem der Fdl die Weiterfahrt zugelassen hat, bis zum Erkennen der Stellung des Ausfahrsignals so vorsichtig fahren, dass er bei Haltstellung eines Zwi- schen- oder Ausfahrsignals vor diesem zum Halten kommt. (3) Wenn bei einem gestörten oder Halt zeigenden Lichtsignal mit weiß -gelb- weiß-gelb-weißem Mastschild keine Verständigung mit dem Fdl möglich ist und der Tf deshalb nach Ril 301.0002 Abschnitt 8 Absatz (1) b) bis zum nächsten Hauptsignal auf Sicht weiterfährt, gilt Folgendes: a) Der Tf muss den Fdl so bald wie möglich, spätestens auf dem nächsten Bahnhof, über die Weiterfahrt verständigen. b) Bei LZB gilt der Auftrag, bis zum nächsten Hauptsignal auf Sicht zu fahren, weiter, wenn der signalgeführte Zug zum LZB-geführten Zug wird. 3 Vorziehen nach mündlicher Zustimmung (1) Wenn ein Zug in einem Bahnhof zum Halten gekommen ist und zum Signal, LZB-Halt bzw. ETCS-Halt oder zum gewöhnlichen Halteplatz vorziehen muss, darf der Tf dies bei Halt zeigendem Signal, LZB-Halt oder ETCS-Halt nur nach mündlicher Zustimmung durch den Fdl. Der Tf eines LZB -geführten Zuges muss auf mündliche Aufforderung des Fdl die LZB mit dem Störschalter ab - und wieder einschalten. (2) Wenn der Tf anschließend zur Entlassung aus der LZB die Befehlstaste be- dienen muss, muss er den Fdl auffordern, ihm Befehl 30 zu erteilen. ❑ Haltstellung eines Signals, LZB-Halt oder ETCS-Halt „H“ im Fahr- plan Haltsignal, LZB-Halt, ETCS-Halt Einfahr- oder Zwischen- signal Lichtsignal mit weiß-gelb- weiß-gelb-wei- ßem Mast- schild * * * * * Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Züge fahren; Zulassung einer Zugfahrt zurücknehmen 408.2458 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 Allgemein (1) Wenn der Fdl die Zulassung einer Zugfahrt zurücknimmt, kann er dem Tf Befehl 3 erteilen. (2) Der Tf darf erst weiterfahren, wenn der Fdl den erteilten Befehl 3 widerrufen hat. 2 Auf Strecken mit LZB (1) Der Fdl muss beim Tf nachfragen, ob der Zug LZB-geführt ist. (2) Wenn der Zug LZB-geführt ist muss der Fdl dem Tf mündlich anordnen, die LZB mit dem LZB-Störschalter ab- und wieder einzuschalten. Der Tf muss dem Fdl die Ausführung bestätigen. (3) Wenn der Tf anschließend zur Entlassung aus der LZB die Befehlstaste bedie- nen muss, muss er den Fdl auffordern, ihm Befehl 30 zu erteilen. 3 Auf Strecken mit ETCS-Level 2 (1) Der Fdl muss beim Tf nachfragen, ob der Zug ETCS-geführt ist oder ein Level- wechsel nach ETCS-Level 2 angekündigt ist. (2) Wenn der Zug ETCS-geführt ist oder ein Levelwechsel nach ETCS-Level 2 an- gekündigt ist, kann der Fdl dem Tf zusätzlich einen Befehl 3 mit Auftrag 3.20 erteilen. Wenn der Tf anschließend Override EOA bedien t hat, muss er dies dem Fdl bestätigen. ❑ Nachfrage Fdl LZB ab- und wieder ein- schalten Befehl 30 Nachfrage Fdl Override EOA * * * * * * * * * * * * * * * * Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Züge fahren; Von der Fahrordnung auf der freien Strecke abweichen 408.2462 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 Anwenden (1) Auf zweigleisigen Strecken darf auf der freien Strecke auf dem G egengleis gefahren werden. (2) Fahren auf dem Gegengleis ist zugelassen, a) wo Gleiswechselbetrieb ständig eingerichtet ist, b) wo Gleiswechselbetrieb vorübergehend oder nicht eingerichtet ist, 1. zwischen einer Anschlussstelle, einer Abzweigstelle (ausgenommen Überleitstelle) oder einem Bahnhof, die nur an eines der beiden Str e- ckengleise angeschlossen sind und dem benachbarten Bahnhof, 2. wenn der Zweck der Fahrt es erfordert (z. B. Arbeitszug, Hilfszug oder zurückkehrendes Schiebetriebfahrzeug) oder 3. wenn das Regelgleis vorübergehend nicht befahren werden kann oder darf (z. B. gesperrtes Gleis, liegen gebliebener Zug, ausgeschaltete Oberleitung). (3) Wo auf Abzweigstellen Gleiswechselbetrieb ständig eingerichtet ist, gelten die Regeln für das Fahren auf dem Gegengleis auch, wenn die Blocksignale nicht mit Signal Zs 6 ausgerüstet sind. 2 Gleichzeitige Fahrten derselben Fahrtrichtung Regel- und Gegengleis dürfen gleichzeitig in derselben Fahrtrichtung befa hren werden a) wo Gleiswechselbetrieb ständig eingerichtet ist oder b) bei Zügen nach Abschnitt 1 Absatz (2) b) Nr. 1, Sperrfahrten, zurückke h- renden Schiebetriebfahrzeugen oder liegen gebliebenen Zügen, die ihre Fahrt fortsetzen. ❑ Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Züge fahren; Auf dem Gegengleis fahren 408.2463 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Fabian Waldecker; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 Auftrag zur Fahrt auf dem Gegengleis (1) Bei signalgeführten Zügen kann der Fdl dem Tf den Auftrag, auf dem Gegen- gleis zu fahren, erteilen durch - Signal Zs 6, - Signal Zs 8, - Befehl 23 oder - Befehl 24 bei Sperrfahrten und Schiebetriebfahrzeugen. Beim Bedienen von Anschlussstellen darf dem Tf der Auftrag zum Fahren auf dem Gegengleis im Fahrplan des Zuges erteilt werden. Auf Abzweigstellen, deren Blocksignale nicht mit Signal Zs 6 ausgerüstet sind, wird bei Fahrtstellung des Hauptsignals auf einen gesonderten Auftrag zur Fahrt oder Weiterfahrt auf dem Gegengleis verzichtet, wenn im Fahrplan die Angabe „ohne Zs 6“ vorhanden ist. (2) Bei anzeigegeführten Zügen darf der Tf das Regelgleis oder das Gegengleis befahren, wenn ihm der Auftrag „LZB-Fahrt“ oder eine ETCS-Fahrterlaubnis in den ETCS-Betriebsarten FS oder OS erteilt wird. Der Auftrag, auf dem Gegen- gleis zu fahren, kann dem Tf außerdem durch LZB-Gegengleisfahrauftrag oder Befehl 23 erteilt werden. 2 Nicht gültige Signale Links neben dem Gegengleis können sich ortsfeste Signale befinden, die beim Fah- ren auf dem Gegengleis nicht gelten. Nicht gültige ortsfeste Signale sind im Stre- ckenbuch genannt.  signalgeführte Züge anzeigeführte Züge * * * * * * Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Züge fahren; Arbeiten an der LZB- oder ETCS-Streckeneinrichtung 408.2475 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 LZB-Streckeneinrichtung Bei unvorhergesehenen Arbeiten an der LZB -Streckeneinrichtung darf die B e- triebszentrale anordnen, dass alle Züge zwischen zwei Zugmeldestellen signalge- führt fahren. Der Fdl beauftragt den Tf mit Befehl 27 die LZB abzuschalten und Befehl 29 mit Auftrag 29.10 zur signalgeführten Weiterfahrt des Zuges. Der Tf muss dem Fdl bestätigen, dass er die LZB abgeschaltet hat. Auf der Zugmeldestelle, bis zu der die LZB abzuschalten ist, muss der Tf zum Wiedereinschalten der LZB anhalten. 2 ETCS-Level 2-Streckeneinrichtung Bei unvorhergesehenen Arbeiten an der ETCS -Level 2- Streckeneinrichtung darf die Betriebszentrale auf Strecken, die mit Hauptsignalen ausgerüstet sind, anor d- nen, dass alle Züge zwischen zwei Zugmeldestellen signalgeführt fahren. (1) Wenn das führende Fahrzeug über ETCS -Level NTC PZB/LZB verfügt, gilt Folgendes: - Wenn ein automatischer Levelwechsel nicht stattfindet, muss sich der Tf beim Fdl bei ETCS-Halt melden. - Der Tf erhält Befehl 28 mit dem Auftrag, ETCS-Level NTC PZB/LZB zu wählen. - Der Befehl wird ungültig, wenn bei der Weiterfahrt ein Levelwechsel nach ETCS-Level 1 oder 2 stattfindet. (2) Wenn das führende Fahrzeug nicht über ETCS -Level NTC PZB/LZB verfügt, gilt Folgendes: - Der Tf muss sich bei ETCS-Halt beim Fdl melden. - Der Tf erhält Befehl 28 mit dem Auftrag, ETCS-Level 0 zu wählen. - Wenn der Tf den Befehl erhalten hat, muss er ETCS -Level 0 wählen und in der ETCS-Betriebsart UN weiterfahren. - Die zulässige Geschwindigkeit beträgt 50 km/h. - Der Befehl wird ungültig, wenn bei der Weiterfahrt ein Levelwechsel nach ETCS-Level 1 oder 2 stattfindet.  * * * * * * * Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Züge fahren; Sperrfahrten durchführen 408.2481 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Jens Rasch; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 Als Sperrfahrten durchzuführende Zugfahrten (1) Folgende Zugfahrten müssen als Sperrfahrt durchgeführt werden: 1. Zugfahrten, die Rückwärtsbewegungen durchführen müssen, 2. Kleinwagenfahrten (Sperrfahrt Kl), 3. Schneeräumfahrten. (2) Der Tf muss dem Fdl des Zuganfangsbahnhofes mitteilen, dass er eine Sperr- fahrt nach Absatz (1) durchführt. 2 Ausdehnung der Sperrfahrten (1) Sperrfahrten dürfen a) von einer Zugmeldestelle bis zur nächsten verkehren und dabei auf zwei- gleisiger Strecke das Regelgleis oder das Gegengleis befahren, b) einen Teil der freien Strecke zwischen zwei Zugmeldestellen befahren und dabei - auf einer Zugmeldestelle beginnen und auf demselben Gleis zur Zug- meldestelle zurückkehren oder auf der freien Strecke enden, oder - auf der freien Strecke beginnen und auf der freien Strecke oder auf ei- ner Zugmeldestelle enden. Für Sperrfahrten, die während unterbrochener Arbeitszeit verkehren, kann in einer Betra etwas anderes bestimmt sein. (2) In ein gesperrtes Streckengleis dürfen mehrere Sperrfahrten eingelassen werden. (3) Für Sperrfahrten, die auf Abzweigstellen verkehren oder Anschlussstellen bedienen, können im Streckenbuch oder in einer Betra ergänzende Regeln gegeben sein. (4) Das Bewegen von Fahrzeugen im Baugleis ist Rangieren. (5) Der Tf darf Fahrzeuge in ein Gleis einsetzen, wenn der Fdl, der das Gleis ge- sperrt hat, zugestimmt hat. 3 Befehl 30 Wenn der Tf zur Entlassung aus der LZB die Befehlstaste bedienen muss, muss er den Fdl auffordern, ihm Befehl 30 zu erteilen. 4 Sperrfahrten trennen, Fahrzeuge abstellen Im Streckenbuch oder in einer Betra kann zugelassen sein, dass auf der freien Strecke Sperrfahrten getrennt oder einzelne Fahrzeuge abgestellt werden dürfen. Grundsatz Mehrere Sperrfahrten Abzweig- stellen, An- schluss- stellen Baugleis Fahrzeuge einsetzen * * * * Züge fahren; Sperrfahrten durchführen 408.2481 Seite 2 Gültig ab: 14.12.2025 5 Abfahrt Sperrfahrten dürfen auf der freien Strecke erst abfahren, wenn der Fdl dem Tf die Zustimmung zur Abfahrt mündlich gegeben hat. 6 Gültigkeit der Signale (1) Wenn mehrere Sperrfahrten vor einem Signal halten oder sich ihm nähern, gilt die Fahrtstellung des Hauptsignals oder das Signal Sh 1, Zs 1, Zs 7, Zs 8 oder Ts 3 nur für den Tf der jeweils ersten Sperrfahrt. (2) Kleinwagenfahrten dürfen an Signalen Ne 14 auf Strecken mit ETCS -Level 2 ohne Hauptsignale nur auf Befehl 1 vorbeifahren. 7 Geschwindigkeit (1) Die zulässige Geschwindigkeit einer gezogenen Sperrfahrt ist 50 km/h. (2) Die zulässige Geschwindigkeit einer geschobenen Sperrfahrt ist a) 30 km/h, jedoch b) 20 km/h beim Befahren von Bahnübergängen ohne technische Sicherung. (3) Abweichend von Absatz (1) ist die zulässige Geschwindigkeit einer Schnee- räumfahrt die in der Bedienu ngsanweisung des Schneeräumfahrzeugs ange- gebene Geschwindigkeit. (4) Die zulässige Geschwindigkeit einer Kleinwagenfahrt, die von einem Kleinwa- gen angetrieben wird, ist 25 km/h. 8 Verhalten an Bahnübergängen (1) Vor Bahnübergängen mit offenen Schranken muss der Tf anhalten, bis die Schranken geschlossen sind. Wenn der Tf nach Abschnitt 9 bei der Rück - oder Weiterfahrt auf Sicht fahren muss, muss er auch bei geschlossenen Schranken zunächst anhalten. Wenn eine Vers tändigung mit dem Schran- kenwärter nicht möglich ist, muss der Tf nach Ril 408.2671 Abschnitt 2 Absatz (7) verfahren. (2) Für Sperrfahrten zum Bedienen von Anschlussstellen können Regeln im Stre- ckenbuch gegeben sein. (3) Wenn bei einer geschobenen Sp errfahrt Bahnübergänge ohne technische Sicherung befahren werden, teilt der Fdl dem Tf die Lage der Bahnübergänge durch Befehl 95 mit Auftrag 95.95 mit. 9 Rück- oder Weiterfahrt Bei Halt auf freier Strecke muss der Tf den Fdl der Zugmeldestelle, der die Sperr- fahrt abgelassen oder zugelassen hat, sobald wie möglich über die Rück - oder Weiterfahrt verständigen und die Zustimmung einholen. Bis dies geschehen ist, muss der Tf auf Sicht fahren. Bei mehreren Sperrfahrten Signale Ne 14 für Kleinwa- genfahrten Gezogene Sperrfahrt Geschobene Sperrfahrt Schneeräum- fahrt Kleinwagen- fahrt * * * * * * Züge fahren; Sperrfahrten durchführen 408.2481 Seite 3 Gültig ab: 14.12.2025 10 Mehrere Sperrfahrten in einem Gleis auf Strecken mit ETCS-Level 2 Der Fdl fragt bei den Tf nach, ob der Zug mit ETCS ausgerüstet ist und sich in ETCS-Betriebsart SH befindet. Wenn der Zug mit ETCS ausgerüstet ist und sich nicht in ETCS -Betriebsart SH befindet, muss der Tf nach mündlicher Aufforderung durch den Fdl in die ETCS-Betriebsart SH wechseln und den Wechsel bestätigen. 11 Sperrfahrt beenden (1) Wenn die Sperrfahrt auf einer Zugmeldestelle endet, muss der Tf dem Fdl die Ankunft aller Fahrzeuge melden. (2) Wenn die Sperrfahrt auf der freien Strecke - außer auf einer Abzweigstelle - endet, muss der Tf a) wenn die Sperrfahrt auf einer Zugmeldestelle abgefahren ist - dem Fahr- dienstleiter dieser Zugmeldestelle oder b) wenn die Sperrfahrt auf der freien Strecke abgefahren ist - dem Fdl, der das Gleis gesperrt hat, melden, dass das Streckengleis von allen Fahrzeugen der Sperrfahrt und von ggf. abgestellten Fahrzeugen geräumt ist. Signaltechnische Einrichtungen zum Einschließen einer Sperrfahrt in einer Ausweichanschlussstelle darf der Tf erst nach der Meldung bedienen. ❑ Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Züge fahren; Hilfszüge auf Strecken mit unterbrochener Arbeitszeit durchführen 408.2485 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Jens Rasch; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 Grundsatz Hilfszüge dürfen auf Strecken verkehren, auf denen die Arbeitszeit unterbr ochen ist. Hilfszüge, die zum Heimatbahnhof zurückkehren, dürfen nur dann über diese Strecken fahren, wenn sonst die Rückkehr wesentlich verzögert würde. 2 Gültigkeit der Signale, Befehle (1) Für die Fahrt gelten nur die Hauptsignale und Sperrsignale der Zugmeldeste l- len, die die Strecke mit unterbrochener Arbeitszeit begrenzen. (2) Der Fdl, der den Hilfszug ablässt, weist den Tf durch Befehl 5 mit Grund Nr. 17 an, die Strecke mit höchstens 50 km/h zu befa hren. Im Befehl 95 mit Auf- trag 95.95 erhält der Tf die Weisung, durch die Bahnhöfe auf Sicht zu fahren. Außerdem nennt der Fdl dem Tf im Befehl 95 mit Auftrag 95.95 das erste zu beachtende Einfahrsignal bzw. Blocksignal einer Abzweigstelle. 3 Bahnübergänge befahren (1) Für die Fahrt zum Einsatzort bezeichnet der Fdl dem Tf durch Befehl 95 mit Auftrag 95.95 die Bahnübergänge, deren technische Sicherung nicht wirkt oder nicht überwacht wird. Der Fdl weist den Tf an, die Bahnübergänge mit höchstens 10 km/h zu befahren und Verkehrsteilnehmer durch Signal Zp 1 zu warnen. (2) Der Fdl erteilt dem Tf eines Hilfszuges, der zum Heimatbahnhof zurückkehrt, für das Befahren der in Absatz (1) genannten Bahnübergänge Befehl 8. ❑ * * * * * * * * Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Züge fahren; Zugfahrten auf Strecken mit Stichstreckenblock durchfüh- ren 408.2487 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 Streckenbuch Strecken, auf denen die Regeln diese r Richtlinie angewendet werden müs- sen, sind im Streckenbuch aufgeführt. 2 Zustimmung zur Abfahrt auf der Betriebsstelle am Ende der Stichstrecke (1) Im Streckenbuch ist zugelassen wenn das Verfahren der Zustimmung zur Abfahrt auf der Betriebsstelle am Ende der Stichstrecke angewendet werden darf. Der Tf muss in folgenden Fällen die Zustimmung zur Abfahrt auf der Be- triebsstelle am Ende der Stichstrecke beim Fdl einholen: 1. Der Fdl hat das Einholen der Zustimmung angeordnet. 2. Nach einem Personalwechsel des Tf auf der Betriebsstelle am Ende der Stichstrecke. (2) Um die Zustimmung zur Abfahrt beim Fdl anzufordern, muss der Tf folgenden Wortlaut verwenden: „Darf Zug … (Nummer) in … (Name der Betriebsstelle am Ende der Stichstre- cke) abfahren?“ Die Zustimmung des Fdl lautet: „Zug … (Nummer) darf in … (Name der Betriebsstelle am Ende der Stichstre- cke) abfahren.“ Wenn der Fahrt ein Hindernis entgegen steht, verweigert der Fdl die Zustim- mung mit dem Wortlaut: „Nein, warten.“ (3) Der Fdl erteilt die Zustimmung bis zu 10 Minuten vor der vorau ssichtlichen Abfahrt. (4) Die Anordnung zum Einholen der Zustimmung und d ie entsprechenden Me l- dungen muss der Tf im Fernsprechbuch für Strecken mit Stichstreckenblock nach 408.2487V01 dokumentieren. Im Streckenbuch sind Regeln zur Mitführung oder Aufbewahrung des Fern- sprechbuchs gegeben. (5) Wenn der Tf den Vordruck nach 408.2487V01 nicht führen kann, muss er dies dem Fdl melden. Zustimmung zur Abfahrt Wortlaut Fernsprech- buch für Stre- cken mit Stichstre- ckenblock Züge fahren; Zugfahrten auf Strecken mit Stichstreckenblock durchfüh- ren 408.2487 Seite 2 Gültig ab: 14.12.2025 3 Unregelmäßigkeiten, Störungen (1) Der Tf muss Zugverspätungen von 5 Minuten und mehr an den Fdl der an- grenzenden Zugmeldestelle melden. (2) Wenn Telekommunikationseinrichtungen völlig gestört sind und der Tf die Zustimmung zur Abfahrt auf der Betriebsstelle am Ende der Stichstrecke beim Fdl einholen muss, darf der Zug auf der Betriebsstelle am Ende der Stichstre- cke nicht abfahren. ❑ Verspätungen Völlig gestörte Verständigung 408.2487V01 Vordruck Fernsprechbuch für Strecken mit Stichstreckenblock Triebfahrzeugführer Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: ( ) [REDACTED] Gültig ab 14.12.2025 Seite 2 Gültig ab 14.12.2025 Seite 3 Gültig ab 14.12.2025 ❑ Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Züge fahren; Übergang einer Rangierfahrt in eine Zugfahrt oder umge- kehrt 408.2488 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 Übergang einer Rangierfahrt in eine Zugfahrt (1) Eine Rangierfahrt, die in eine Zugfahrt übergehen soll, muss am nächsten Hauptsignal - bei einem Gruppensignal am zugehörigen Sperrsignal - nicht an- halten, wenn die Voraussetzungen für die Abfahrt des Zuges erfüllt sind. Bei Gruppensignalen ohne Lichtsperr signal oder hohes Formsperrsignal ist dies nicht zugelassen. Die Zugfahrt beginnt mit Vorbeifahrt der Spitze der Rangierfahrt an den genann- ten Signalen. (2) Der Übergang einer Rangierfahrt, die ein Baugleis verlässt, ohne Halt in eine Zugfahrt ist nicht zugelassen. In einer Betra können zusätzliche Regeln gege- ben sein. 2 Übergang einer Zugfahrt in eine Rangierfahrt (1) In der Regel darf eine Zugfahrt in eine Rangierfahrt übergehen, wenn der Zug a) am gewöhnlichen Halteplatz in Bahnhöfen, b) vor einem Halt zeigenden Signal in Bahnhöfen, c) vor einem Halt zeigenden Signal zum Zwecke der Einfahrt in ein Baugleis, d) vor einem Signal Ne 1 oder in Höhe eines Einfahr - oder Blocksignals am Gegengleis zum Zwecke der Einfahrt in ein Baugleis oder e) vor einer auf der freien Strecke liegenden Anschlussweiche zum Zwecke der Bedienung einer Anschlussstelle ohne Hauptsignale zum Halten gekommen ist. Für den Übergang einer Zugfahrt in eine Rangier- fahrt, die in ein Baugleis oder eine Anschlussstelle fährt, können in einer Betra oder im Streckenbuch zusätzliche Regeln gegeben sein. Hinweis: In den Fällen nach b) und c) kann der Fdl den Tf beauftragen, das Schlusssignal eingeschaltet bzw. angebracht zu lassen, damit er eine Räumungsprüfung durchführen kann. (2) Ein Zug darf nach mündlicher Zustimmung des Fdl nach planmäßigem Halt am Bahnsteig eines Bahnhofs als Rangierfahrt bis zum Halt zeigenden Signal, LZB-Halt oder ETCS-Halt vorziehen. (3) Eine Zugfahrt darf in Bahnhöfen am gewöhnlichen Halteplatz ohne Halt in eine Rangierfahrt übergehen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Im Streckenbuch ist die Nummer des Zuges genannt. 2. Der Ww hat der Rangierfahrt durch Signal Sh 1 Lichtsignal (DS 301) oder Ra 12 (DV 301) am Halt zeigenden Hauptsignal zugestimmt. Die Rangierfahrt beginnt mit der Vorbeifahrt der Spitze des Zuges am Signal. ❑ Übergang mit Halt Vorziehen nach Halt am Bahnsteig Übergang ohne Halt Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Züge fahren; Reisende sichern 408.2491 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Jens Rasch; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 Wo höhengleiche Übergänge von Reisenden betreten werden können, sind im Streckenbuch Regeln gegeben, wenn das Zugpersonal Aufgaben zur S icherung wahrnehmen muss. ❑ Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Züge fahren; Betriebsstelle nach unterbrochener Arbeitszeit nicht be- setzt 408.2501 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 Zugmeldestelle (1) Wenn der Fdl einer benachbarten örtlich besetzten Zugmeldestelle oder eines benachbarten örtlich besetzten Bahnhofsteils nach unterbrochener Arbeitszeit die Arbeit wider Erwarten nicht aufgenommen hat, wird der Tf durch Befehl 95 mit Auftrag 95.95 1. beauftragt, am Einfahrsignal oder Blocksignal der noch nicht besetzten Zugmeldestellen zu halten und Weisung des dortigen Fdl für die Weiter- fahrt einzuholen, 2. beauftragt - wenn er den Fdl nicht erreicht - mit höchstens 5 km/h auf Bahnhöfen ein- und - wenn der Zug weiterfahren soll - auszufahren bzw. auf Abzweigstellen weiterzufahren, 3. verständigt, dass Haupt - und Sperrsignale der nicht besetzten Zugmel- destellen nicht gelten, 4. verständigt, dass Signale der Blockstellen bis zur nächsten örtlich be- setzten Zugmeldestelle, die dem Fdl zugeteilt sind, der die Arbeit nicht aufgenommen hat, nicht gelten, 5. beauftragt, gegen die Spitze zu befahrende W eichen der bis zur nächs- ten örtlich besetzten Zugmeldestelle vorhandenen Anschlussstellen mit höchstens 50 km/h zu befahren, wenn die Zugfahrt über diese Weichen mit besonderem Auftrag zugelassen wird. (2) Soll ein Zug auf der Zugmeldestelle, deren Fdl die Arbeit nicht auf genommen hat, 1. enden, erhält der Tf zusätzlich zu den Weisungen nach Ab satz (1) durch Befehl 95 mit Auftrag 95.95 die Anweisung, nach Halten am gewöhnlichen Halteplatz die Weisung des Fdl einzuholen, und - wenn er den Fdl nicht er- reicht - sich beim beauftragenden Fdl zu melden und ihm eine Zugvoll- ständigkeitsmeldung für seinen Zug zu geben, 2. beginnen, erhält der Tf Weisungen nach Absatz (1) Nr. 3 bis Nr. 5 und durch Befehl 95 mit Auftrag 95.95 die Anweisung , auf der nicht besetzten Zugmeldestelle mit höchstens 5 km/h auszufahren. Bei Übermittlung des Befehls 95 mit Auftrag 95.95 wird dem Tf mündlich der Anlass mitgeteilt. 2 Blockstelle Hat nach unterbrochener Arbeitszeit der Fdl einer Blockstelle, die keine Zugmel- destelle ist, die Arbeit wider Erwarten nicht aufgenommen, wird dem Tf durch den Fdl der benachbarten Zugmeldestelle durch Befehl 95 mit Auftrag 95.95 mitgeteilt, dass das Blocksignal nicht gilt. 3 Bahnübergänge Für Bahnübergänge, bei denen die technische Sicherung nicht wirkt oder bei de- nen die Wirksamkeit der technischen Sicherung nicht auf den besetzten Betriebs- stellen überwacht wird, erhält der Tf Befehl 8. * * * * * * * * * * * * Züge fahren; Betriebsstelle nach unterbrochener Arbeitszeit nicht be- setzt 408.2501 Seite 2 Gültig ab: 14.12.2025 4 Befehle ohne Vordruck Befehle nach Abschnitt 1, Abschnitt 2 oder Abschnitt 3 darf der Fdl auch ohne Vordruck geben. 5 Betriebsstelle wieder besetzt Wenn sich ein Tf am Einfahrsignal bzw. Blocksignal einer Abzweigstelle meldet, kann der Fdl ihm mitteilen, dass die Zugmeldestelle inzwischen besetzt ist und dass die von der benachbarten Zugmeldestelle ausgestellten Befehle für die Wei- terfahrt nicht mehr gelten. ❑ Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Züge fahren; Unzulässiges Vorbeifahren; Wechsel in ETCS-Betriebsart TR; Zwangsbremsung durch Zugbeeinflussung in bestimmten Situatio- nen 408.2531 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 Verständigung des Fdl nach Anhalten des Zuges Der Tf muss in folgenden Situationen sofort anhalten und nach dem Anhalten sofort den Fdl verständigen: a) Unzulässige Vorbeifahrt an einem Halt zeigenden Signal, b) Vorbeifahrt an einer Stelle, an der nach Befehl zu halten gewesen wäre, c) PZB-Zwangsbremsung an einem Hauptsignal, das Fahrtstellung zeigt, d) PZB-Zwangsbremsung an einem Hauptsignal, das Kennlicht zeigt, e) PZB-Zwangsbremsung an einem Sperrsignal, das Signal Sh 1 bzw. Ra 12 (DV 301) zeigt, f) PZB-Zwangsbremsung an einem Sperrsignal, das Kennlicht zeigt, g) PZB-Zwangsbremsung an einem Orientierungszeichen „PZB 2000 Hz“, h) Unzulässige Vorbeifahrt an einem LZB-Halt, i) Unzulässige Vorbeifahrt an einem ETCS-Halt, j) Wechsel in die ETCS-Betriebsart TR, k) Wechsel in die ETCS-Betriebsart TR und Textmeldung „ETCS-Streckenaus- rüstung nicht kompatibel“, l) Zwangsbremsung in ETCS-Level 0 in der ETCS -Betriebsart UN an einem Hauptsignal, das Fahrtstellung zeigt, m) Zwangsbremsung in ETCS -Level 0 in der ETCS -Betriebsart UN an einem Hauptsignal, das Kennlicht zeigt. 2 Weiterfahrt nach Verständigung des Fdl (1) Für die Weiterfahrt erteilt der Fdl Befehl 2. Falls der Zug zurücksetzen muss, ist das Erteilen eines Befehls 2 nicht notwendig. (2) Bei Fahrt in ETCS-Level 0 oder mit gestörter PZB-Fahrzeugeinrichtung gilt Fol- gendes: Wenn der Tf nach einem angekündigten Wechsel nach ETCS-Level 2 unzulässig an einem Halt zeigenden Signal vorbeigefahren ist und kein Wech- sel in die ETCS-Betriebsart TR stattgefunden hat, muss er nach Erhalt des Be- fehles 2 Override EOA bedienen. Dies gilt auch, wenn nach der unzulässigen Vorbeifahrt der Wechsel nach ETCS-Level 2 stattgefunden hat. (3) Wenn auf dem ETCS -Fahrzeuggerät nach einer unzulässigen Vorbeifahrt an einem haltzeigenden Grenzsignal in Richtung auf eine Strecke mit ETCS-Level 2 nach der Bestätigung der ETCS -Betriebsart TR der ETCS -Level NTC PZB/LZB angezeigt wird, muss der Tf den Fdl verständigen. Der Fdl erteilt dem Tf für die Weiterfahrt Befehl 2 und Befehl 29 mit Auftrag 29.20. * * * * * * * * * * * * * Züge fahren; Unzulässiges Vorbeifahren; Wechsel in ETCS-Betriebsart TR; Zwangsbremsung durch Zugbeeinflussung in bestimmten Situatio- nen 408.2531 Seite 2 Gültig ab: 14.12.2025 (4) Wenn auf einer Strecke mit ETCS-Level 2 auf dem ETCS-Fahrzeuggerät beim Wechsel in die ETCS-Betriebsart TR die Textmeldung „ETCS-Streckenausrüs- tung nicht kompatibel“ angezeigt wird, gilt Folgendes: a) Der Tf muss nach den Regeln seines Eisenbahn-Verkehrsunternehmens ein Ersatztriebfahrzeug anfordern. b) Wenn der Tf ohne Ersatztriebfahrzeug mit dem Zug weiterfahren muss, er- hält er zusätzlich zum Befehl 2 vom Fdl einen Befehl 29 zur Weiterfahrt als signalgeführter Zug und Auftrag 29.20. c) Vor der Weiterfahrt gilt Folgendes: - Auf Strecken mit ETCS -Level 2 ohne Hauptsignale muss der Tf ETCS- Betriebsart IS wählen. - Auf Strecken mit ETCS-Level 2 mit Hauptsignalen muss der Tf möglichst ETCS-Level NTC PZB/LZB wählen, wenn dies nicht möglich ist, muss er ETCS-Level 0 wählen, und wenn dies ebenfalls nicht möglich ist, ETCS- Betriebsart IS. d) Bei der Weiterfahrt gilt Folgendes: - Auf der Strecke mit ETCS-Level 2 ohne Hauptsignale darf der Zug mit der für signalgeführte Züge zulässigen Geschwindigkeit, höchstens mit 40 km/h fahren. Dabei muss der Tf so vorsichtig fahren, dass er vor Signalen Ne 14 anhalten kann. An Signalen Ne 14 darf der Tf nur auf Befehl 1 vorbeifahren. - Mit wirksamer PZB darf der Zug auf Strecken mit Hauptsignalen mit der für signalgeführte Züge zulässigen Geschwindigkeit fahren. - Ohne wirksame PZB darf der Zug auf Strecken mit Hauptsignalen mit der für signalgeführte Züge zulässigen Geschwindigkeit, höchstens mit 50 km/h fahren. ❑ * * * * * * * * Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Züge fahren; Gleise erkunden 408.2541 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 Gleise erkunden (1) Allgemein gilt: a) Wenn wetterbedingte oder andere gefahrd rohende Umstände (Stürme, Eisregen, extreme Schneehöhen, Hochwasser, Brände, Abfragen eines Notrufes nicht möglich, Tiere usw.) befürchten lassen, dass Gleise nicht ohne Gefahr befahren werden können, sind sie zu erkunden. b) Für das Erkunden kommen insbesondere Kontrollgänge, Fahrten mit Stra- ßenfahrzeugen entlang der Strecke oder Posten an der vermuteten Gefah- renstelle, ferner nicht mit Reisenden besetzte Fahrten mit Triebfahrzeugen oder Wendezügen in Betracht. c) Wenn der Fdl es mit dem Tf vereinbart und es vertretbar erscheint, darf bei Tag und sichtigem Wetter oder in Tunnel bei eingeschalteter Tunnelbe- leuchtung die Erkundung auch mit Reise - oder Gü terzügen durchgeführt werden. (2) Der Fdl weist den Tf mit Befehl 6 Grund Nr. 31 an, auf den be troffenen Glei- sen auf Sicht zu fahren, sowie zusätzlich durch Auftrag x.90, das Gleis zu er- kunden und das Ergebnis der Erkundung an ihn zu melden. 2 Gleise bei unterbrochener Arbeitszeit (1) Wenn die Arbeitszeit unterbrochen ist, dürfen Gleise durch Fahrten mit Trieb- fahrzeugen oder Wendezügen nur erkundet werden, wenn sie nicht mit Rei- senden besetzt sind. (2) Hinsichtlich der Signale und Befehle gilt: a) Für die Fahrt gelten nur Hauptsignale und Sperrsignale der Zugmeldestel- le, auf der die Erkundungsfahrt beginnt, und der nächsten mit einem Fdl besetzten Zugmeldestelle. b) Der Fdl weist den Tf durch Befehl 5 Grund Nr. 17 an, bis zur nächsten mit einem Fdl besetzten Zugmeldestelle mit höchstens 50 km/h zu fahren so- wie mit Befehl 6 Grund Nr. 31 auf den zu erkundenden Gleisen auf Sicht zu fahren, das Gleis zu erkunden und ihm das Ergebnis der Erkun dung zu melden (Befehl 6 mit Auftrag x.90). c) Im Befehl 6 schreibt der Fdl zusätzlich vor, durch Bahnhöfe auf Sicht zu fahren und nennt außerdem das erste vom Tf zu beachtende Einfahrsignal bzw. Blocksignal einer Abzweigstelle. Bei der Übermittlung des Befehls 6 verständigt der Fdl den Tf mündlich über den Anlass (unterbrochene Ar- beitszeit). Allgemeines, Sachverhalt, Fahrten Befehl 6 Gültigkeit der Signale und Befehle * * * * * * * * * * * * * * Züge fahren; Gleise erkunden 408.2541 Seite 2 Gültig ab: 14.12.2025 3 Befahren von vereisten Spurrillen oder Bahnübergängen Der Fdl kann sich vom Tf des Zuges, der ein Gleis mit möglicherweise vereisten Spurrillen zuerst befährt, die Radsatzlast des Fahrzeugs an der Spitze des Zuges melden lassen. Ist die Radsatzlast für diesen Zug nicht größer als 16 t, weist der Fdl den Tf durch Befehl 5 mit Grund Nr. 20 an, den Streckenabschnitt mit Spurrillen und die Bahn- übergänge mit höchstens 30 km/h zu befahren. 4 Eiszapfenbildung Wenn sich in Tunnel Eiszapfen bilden können, weist der Fdl den Tf des Zuges, der das Gleis zuerst befä hrt, durch Befehl 6 Grund Nr. 32 an, im Tunnel auf Sicht zu fahren. 5 Melden Der Tf muss dem Fdl gefahrdrohende Umstände melden. 6 Kritische Wettersituation (Sturmwarnung) Der Fdl kann Tf als Vorsichtsmaßnahme beauftragen, die Geschwindigkeit seines Zuges auf 80 km/h zu begrenzen. Hierzu wird folgender Wortlaut verwendet: „Ach- tung, Sturmwarnung! Fahren Sie zwischen … (Betriebsstelle) und … (Betriebsstel- le) mit höchstens 80 km/h.“ ❑ * * * * Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Züge fahren; Offene Türen 408.2552 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 Reisezüge (1) Wenn in einem Reisezug nach außen aufschlagende Türen oder andere off e- ne Außentüren von Personenwagen festgestellt oder gemeldet we rden, muss sofort der Tf verständigt werden. (2) Kann der Tf nicht verständigt werden, wird der Zug sofort angehalten. (3) Der Tf muss bei offenen Außentüren im Reisezug den Zug in der Regel sofort durch eine Vollbremsung anhalten. 2 Güterzüge Wenn in einem Güterzug nach außen aufschlagende Türen festgestellt oder g e- meldet werden, ist der Zug sofort anzuhalten. ❑ Verständigen Zug anhalten Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Züge fahren; Unregelmäßigkeiten an Fahrzeugen und Ladungen 408.2553 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 Feststellen, Melden (1) Wenn an Fahrzeugen oder Ladungen Unregelmäßigkeiten (z. B. Brandgeruch, Ölqualm, Flammen, ro tglühende Radsatzlager, Pfeiftö- ne, blockierter Radsatz, Funken am Radsatz, kreischendes Geräusch, rot- glühende Bremsklötze oder Radreifen, brennende Bremsbeläge, unruhiger Lauf des Fahrzeugs, klapperndes klirren des Geräusch, regelmäßiges star- kes Klopfen oder Schlagen, lose Wagendecken, verschobene Ladung) festgestellt oder gemeldet werden, sind Maßnahmen bei Gefahr zu treffen. (2) Für Ortungsanlagen gilt: a) Bei Anzeige eines Heißläufers oder „Feste Bremse - heiß“ durch eine Heiß- läuferortungsanlage oder Festbremsortungsanlage hält der Fdl den Zug in der Regel an einem Hauptsignal an. b) Bei Anzeige eines Warmläufers oder „Feste Bremse - warm“ durch eine Heißläuferortungsanlage oder Festbremsortungsanlage hält der Fdl den Zug in einem Bahnhof an. c) Der Fdl teilt dem Tf vor dem Anhalten des Zuges die Art der Meldung, den betroffenen Radsatz und die betroffene Zugseite mit. d) Der Tf soll bei einem Heißläufer oder bei der Meldung „Feste Bremse - heiß“ den Zug mit einer Vollbremsung anhalten. 2 Untersuchen (1) Nach dem Anhalten gilt: a) Der Fdl teilt dem Tf die Unregelmäßigkeit mit, sofern ihm diese nicht schon mitgeteilt worden ist. b) Der Tf muss 1. den Zug nach der Unregelmäßigkeit absuchen, 2. bei Anzeige durch eine Ortungsanlage das geortete Fahrzeug untersu- chen; wird an diesem Fahrzeug keine Unregelmäßigkeit festgestellt, muss er das davor und dahinter laufende Fahrzeug nach Wärmequellen absuchen, 3. dem Fdl die zu treffenden Maßnahmen mitteilen. (2) Soll ein Zug mit einem durch Heißläuferortungsanlage angezeigten Heißläu- fer, der an einem Einfahrsignal angehalten wurde, im Bahnhof untersucht werden, darf der Tf den Zug nur mit Schrittgeschwindigkeit in den Bahnhof fahren. Maßnahmen bei Gefahr Anzeige durch Ortungs- anlagen Allgemein im Bahnhof Züge fahren; Unregelmäßigkeiten an Fahrzeugen und Ladungen 408.2553 Seite 2 Gültig ab: 14.12.2025 3 Schäden an Fahrzeugen Der Tf muss Fahrzeuge mit Mängeln, die den Bahnbetrieb ge fährden können, aus dem Zug aussetzen. Wenn das auszusetzende Fahrzeug die orangefarbene Tafel zur Kennzeichnung der Gefahr und UN -Nummern trägt, muss der Tf dem Fdl die Fahrzeugnummer sowie die am auszusetzenden Fahrzeug angebrachte n und in den Beförderungs- papieren enthaltenen UN-Nummern mitteilen. ❑ Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Züge fahren; Unregelmäßigkeiten an Stromabnehmern, Feuer im Zug 408.2554 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 Unregelmäßigkeiten an Stromabnehmern (1) Wenn bei einem Triebfahrzeug ein beschädigter gehobener Stromabnehmer festgestellt oder ein unruhiger Stromabnehmerlauf (z.B. heftig schwankende Oberleitung) beobachtet wird, sind Maßnahmen bei Gefahr zu treffen. Der Tf muss dem Fdl melden, ob der Zug weiterfahren darf. (2) Wenn bei einem fahrenden Zug ein Speisewagen mit gehobenem Stromab- nehmer festgestellt wird, ist der Zug sofort anzuhalten. Nach dem Halt muss der Tf veranlassen, dass der Stromabnehmer gesenkt wird. Wenn dies nicht möglich ist, muss der Speisewagen auf dem nächsten Ba hnhof aus gesetzt werden. 2 Feuer im Zug (1) Wenn während der Fahrt ein Fahrzeug in Brand gerät, ist der Zug so schnell wie möglich anzuhalten. Dabei soll der Tf möglichst nicht in Tun neln, an brandgefährdeten Stellen oder an Stellen, wo die Hilfeleistung erschwert ist, halten. (2) Auf elektrisch betriebenen Strecken ist das Halten auf freier Strecke möglichst abzukürzen. Brennende Fahrzeuge sind möglichst auf ein Gleis ohne Oberlei- tung oder ein Nebengleis zu fahren, jedoch nich t in unmittelbare Nähe der Oberleitungsmaste oder Quertragwerke. (3) Wenn ein Fahrzeug eines Zuges, der Reisende befördert, in Brand gerät und der Zug in einem Tunnel zum Halten kommt, muss der Tf den Zug räumen, sobald erkannt wird, dass der Brand nicht gelöscht werden kann. Dazu muss er - möglichst in Absprache mit dem Fdl - die Fluchtrichtung festlegen und für das Anschalten einer eventuell vorhandenen Tunnelbeleuchtung sorgen. Als Fluchtweg ist der Randweg neben dem haltenden Zug zu benutzen. ❑ Triebfahrzeug Speisewagen Erste Maß- nahmen Elektrisch betriebene Strecken Tunnel Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Züge fahren; Fahren auf Sicht, Geschwindigkeit ermäßigen 408.2561 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 Fahren auf Sicht (1) Beim Fahren auf Sicht muss der Tf vorsichtig fahren und seine Geschwindigkeit den Sichtverhältnissen anpassen. Er muss den Zug vor einem anderen Fahr- zeug, Haltsignal oder Hindernis auf der Infrastruk tur sicher anhalten k önnen. Dies gilt nicht für ein unerwartetes Hindernis, welches in den Bremsweg des Zuges gelangt. (2) Der Tf darf höchstens 40 km/h fahren. (3) Wenn ein Tf bis zu einem Hauptsignal oder einem Signal Ne 14 auf Sicht fahren muss und wenn ab dort die Fahrt zugelassen ist, muss er noch 400 m über diese Signale hinaus auf Sicht fahren. (4) Wenn der Tf eines ETCS-geführten Zuges auf Sicht fahren muss, gelten Sig- nale Hp 0. An einem Signal Hp 0, an dem das Signal Zs 7 gezeigt wird, darf der Tf vorbeifahren, wenn ihm eine ETCS-Fahrterlaubnis in der ETCS-Betriebsart OS angezeigt wird. (5) Der Tf muss in der ETCS-Betriebsart SR auf Sicht fahren, wenn der Fdl den Tf nicht mit Auftrag x.25 vom Fahren auf Sicht befreit hat. 2 Geschwindigkeit ermäßigen (1) Wenn der Tf eines signalgeführten Zuges bei unsichtigem Wetter den Standort von Signalen nicht mit Sicherheit bestimmen kann, muss er die Geschwindig- keit des Zuges entsprechend ermäßigen. (2) Bei vermindertem Reibwert gilt: a) Wenn der Tf verminderten Reibwert zwischen Rad und Schiene feststellt, muss er die Geschwindi gkeit des Zuges entsprechend er mäßigen und die Unregelmäßigkeit dem Fdl melden. Die Meldung soll folgende Angaben enthalten: - Gleis von ... nach ..., - Strecken-km, - Steigungs- oder Gefälleabschnitt, - Schwierigkeiten beim Anfahren oder Bremsen. b) Wenn ein Tf von einem Fdl über Schwierigkeiten beim Anfahren oder Brem- sen verständigt worden ist, muss er auf dem betroffenen Streckenabschnitt Betriebsbremsungen durchführen und dem Fdl mitteilen, ob sich der Brems- weg verlängert hat. ❑ Definition Geschwindig- keit 400 m Regel Signal Hp 0 ETCS-Be- triebsart SR Unsichtiges Wetter Verminderter Reibwert * * * * * * * * * * * * * * Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Züge fahren; Zug hält aus unvorhergesehenem Anlass 408.2571 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 Ursache ermitteln Hält ein Zug unvorhergesehen, außer wegen Haltstellung eines Signals, LZB-Halts oder ETCS-Halts, muss der Tf die Ursache umgehend ermitteln. 2 Hilfe anfordern (1) Das Anfordern von Hilfe über Zugfunk oder Streckenfernsprechverbindung ist durch Notruf einzuleiten. (2) Sich in der Nähe befindliche Mitarbeiter sind aufzufordern zu helfen. (3) Nachdem Hilfe angefordert worden ist, darf der Tf den Zug nur noch mit Zu- stimmung der benachbarten Zugmeldestellen bewegen. 3 Aufenthalt melden Ist keine Hilfe erforderlich, dauert der Aufenthalt aber voraussichtlich länger als fünf Minuten, muss der Tf das Halten dem Fdl einer benachbarten Zugmeldestelle melden. Wenn dies nicht möglich ist , muss der Tf, nachdem der Anlass beseitigt ist, die Meldung bei der Weiterfahrt nachholen. Der Tf muss bis dahin auf Sicht fahren. 4 Zugtrennung Nach einer Zugtrennung muss der Tf im abgetrennten Zugteil Feststellbremsen entsprechend der maßgebenden Neigung anziehen, und zwar unabhängig davon, wie lange der Zugteil stehen bleibt. Die maßgebende Neigung kann anhand der Sägelinien im Fahrplan bestimmt werden. 5 Mit dem ganzen Zug weiterfahren Kann ein Zug n ach Halt aus unvorhergesehenem Anlass weiterfahren, muss der Tf den Fdl, dem er das Halten mitgeteilt hat, von der beabsichtigten Weiterfahrt verständigen. Der Tf darf nur weiterfahren, wenn der Fdl der rückgelegenen Zug- meldestelle zugestimmt hat. 6 Mit einem Zugteil weiterfahren (1) Kann mit einem Zugteil weitergefahren werden, muss der Tf vor der Weiter- fahrt am stehen bleibenden Zugteil Feststellbremsen entsprechend der maß- gebenden Neigung anziehen. Die maßgebende Neigung kann anhand der Sägelinien im Fahrplan bestimmt werden. (2) Für die Weiterfahrt eines Zugteils gelten die Regeln im Abschnitt 5 sinnge- mäß. Am weiterfahrenden Zugteil darf kein Schlusssignal angebracht sein. Züge fahren; Zug hält aus unvorhergesehenem Anlass 408.2571 Seite 2 Gültig ab: 14.12.2025 7 Mit mehreren Zugteilen getrennt weiterfahren Können mehrere Teile des Zuges getrennt weiterfahren, gelten die Regeln in den Abschnitten 5 und 6 sinngemäß. 8 Zugteil bleibt auf der freien Strecke stehen (1) Soll ein Zug in mehreren Teilen von der freien Strecke geholt werden, muss der Tf bestätigen, dass eine Wagenliste beim Zug ist oder die Nummern aller Fahrzeuge des Zuges in der im Zug vorhandenen Reihenfolge in eine Liste eingetragen sind. Dies ist nicht erforderlich, wenn beim Fdl oder bei der Be- triebszentrale eine Wagenliste vorhanden ist. (2) Nach Ankunft der Zugteile und Sperrfahrten müssen die Tf mit dem Fdl einen Listenabgleich durchführen, um festzustellen, dass keine Fahrzeuge auf der Strecke zurückgelassen wurden. (3) Nach dem vorgenannten Listen abgleich ist das Schlusssignal wieder an zu- bringen. 9 Zug bleibt bei ETCS-Level 2 im Bahnhof oder auf freier Strecke liegen Wenn der Fdl den Tf eines Zuges dessen führendes Fahrzeug mit ETCS - ausgerüstet ist, mündlich auffordert, wegen Einfahrt eines Hilfsfahrzeuges in die ETCS-Betriebsart SB zu wechseln, gilt Folgendes: a) Der Tf muss in die ETCS-Betriebsart SB wechseln. Der Fdl fordert den Tf auf die ETCS-Betriebsart SB solange beizubehalten, bis das Hilfsfahrzeug vor dem liegengebliebenen Zug zum Halten gekommen ist. b) Der Tf muss dem Fdl den Wechsel bestätigen. Wenn sich der Zug bereits in der ETCS-Betriebsart SB befindet, muss der Tf dem Fdl dies bestätigen. c) Wenn der Wechsel in die ETCS-Betriebsart SB nicht möglich ist, muss der Tf den Fdl verständigen. Er muss nach mündlicher Anordnung des Fdl in die ETCS-Betriebsart IS oder NP wechseln , wenn sich das Fahrzeug nicht bereits in ETCS-Betriebsart IS oder NP befindet. Der Tf muss dem Fdl die ETCS-Betriebsart IS oder NP bestätigen und so lange beibehalten, bis das Hilfsfahrzeug vor dem liegengebliebenen Zug zum Halten gekommen ist. ❑ Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Züge fahren; Zug zurücksetzen 408.2572 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 Bedingungen (1) Der Fdl darf das Zurücksetzen eines Zuges anordnen, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen. (2) Ein Zug oder Zugteil darf zurücksetzen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Das Fahrzeug an der Spitze des zurücksetzenden Zuges oder Zugteils muss mit einem Mitarbeiter besetzt sein und die Verständigung zwischen diesem und dem Tf muss möglich sein. Der Tf muss dem Fdl melden, wenn der Zug zum Zurücksetzen bereit ist. b) Auf Strecken mit ETCS muss der Fdl nach einem Wechsel in die ETCS - Betriebsart TR Befehl 3 mit Auftrag 3.15 erteilt haben. c) Beim Zurücksetzen in einem Bahnhof muss der Fdl zugestimmt ha ben. Wenn ein Zug auf der freien Strecke oder von der freien Strecke aus in ei- nen Bahnhof zurücksetzt, muss der Fdl der rückgelegenen Zugmeldestelle zugestimmt haben. Der Fdl erteilt die Zustimmung zum Zurücksetzen durch Befehl 95 mit Auftrag 95.95 und gibt im Befehl die Stelle an, bis zu der der Zug zurücksetzen darf. d) Auf Strecken mit ETCS-Level 2 ohne Hauptsignale gilt Folgendes: - Das Triebfahrzeug des zurücksetzenden Zuges muss sich in der ETCS - Betriebsart SH befinden, wenn es sich nicht an der Spitze des zurück- setzenden Zuges befindet oder wenn es nicht von der Spitze aus ge- steuert wird. - Wenn das Fahrzeug an der Spitze des zurücksetzenden Zuges mit ETCS ausgerüstet ist, muss der Tf auf Strecken mit ETCS-Level 2 ohne Hauptsignale ETCS-Level 2 wählen. Wenn am ETCS-Fahrzeuggerät die RBC-Kurzwahl nicht zur Verfügung steht, muss e r diejenigen RBC - Kontaktdaten wählen, die für den Bahnhof gelten, in dessen Richtung er zurücksetzt. - An Signalen Ne 14, die nicht am Standort eines Hauptsignales stehen, darf der Tf eines signalgeführten Zuges auf Befehl 1 oder 7 mit Auftrag 7.20 vorbeifahren. e) Auf Strecken mit ETCS -Level 2 mit Hauptsignalen und auf Strecken mit ETCS-Level 1 LS muss sich ein mit ETCS ausgerüstetes Triebfahrzeug in der ETCS-Betriebsart SH befinden, wenn es sich nicht an der Spitze des zurücksetzenden Zuges befindet oder wenn es nicht von der Spitze aus gesteuert wird. f) Wenn der Tf zur Entlassung aus der LZB die Befehlstas te bedienen muss, muss er den Fdl auffordern, ihm Befehl 30 zu erteilen. * * * * * * * * * * * * Züge fahren; Zug zurücksetzen 408.2572 Seite 2 Gültig ab: 14.12.2025 2 Geschwindigkeit (1) Tf oder Mitarbeiter an der Spi tze des Zuges oder Zugteils müs sen die in Ril 408.2445 Abschnitt 3 gegebenen Regeln beachten. (2) Der Tf muss beim Zurücksetzen so langsam fahren, dass er den Zug jederzeit anhalten kann; eine Geschwindigkeit von 10 km/h darf er dabei nicht über- schreiten. Befindet sich der Tf auf dem Fahrzeug an der Spitze des zurück- setzenden Zuges oder Zugteils, ist die zulässige Geschwindigkeit 20 km/h. 3 Zurücksetzen beendet (1) Der Tf muss die Beendigung des Zurücksetzens und die Vollständigkeit des Zuges dem Fdl melden. (2) Wenn ein Zugteil zurückgesetzt wurde, gelten die Regeln in Ril 408.2571 Ab- schnitt 8 Absatz (2) sinngemäß. 4 Weiterfahrt Nach dem Zurücksetzen auf freier Strecke gelten für die Weiterfahrt die Regeln i n Ril 408.2571 Abschnitt 5 sinngemäß. Der Tf muss bis zum Er kennen der Stellung des folgenden Hauptsignals - höchstens 2000 m - mit höchstens 40 km/h fahren. ❑ Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Züge fahren; Verhalten bei Gefahr 408.2581 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Fabian Waldecker; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 Grundsatz Wenn eine Gefahr droht, muss jeder in eigener Verantwortung umsichtig und ent- schlossen alles tun, um die Gefahr abzuwenden oder zu mindern. Im Streckenbuch können zusätzliche Regeln gegeben sein. 2 Züge anhalten (1) Bei Gefahr sind Züge anzuhalten, sofern nicht die Gefahr durch das Anhalten vergrößert wird. (2) Wird ein Zug wegen einer Gefahr angehalten oder kommt ein Zug aus nicht erkennbarem Anlass zum Halten, so muss die Gefahr auch für Züge in Nach- bargleisen angenommen werden, wenn nicht einwandfrei festgestellt wird, dass die Nachbargleise befahren werden können. Der Tf muss Signal Zp 5 geben, um andere in der Nähe befindliche Mitarbeiter aufmerksam zu machen und zur Hilfeleistung aufzufordern. 3 Nothaltauftrag (1) Bei Gefahr ist sofort zusätzlich zu den Maßnahmen nach Abschnitt 2 Nothalt- auftrag zu geben. Wird der Nothaltauftrag fernmündlich gegeben, gelten fol- gende Wortlaute: a) auf der Streckenfernsprechverbindung, „Mayday, mayday, mayday, alle Fahrten sofort anhalten! Ich wiederhole: Mayday, mayday, mayday, alle Fahrten sofort anhalten! Hier (Tätigkeit/Bezeichnung des Arbeitsplatzes und Name des Meldenden)“, b) auf anderen Fernsprechverbindungen, „Mayday, mayday, mayday, alle Fahrten zwischen (Zugmeldestelle) und (Zugmeldestelle) / im Bahnhof (Name) sofort anhalten! Ich wiederhole: Mayday, mayday, mayday, alle Fahrten zwischen (Zugmel- destelle) und (Zugmeldestelle) / im Bahnhof (Name) sofort anhalten! Hier (Tätigkeit und Stelle des Meldenden/Bezeichnung des Arbeitsplatzes) / Hier Zug (Nummer)“. oder „Mayday, mayday, mayday, Zug (Nummer) sofort anhalten! Ich wiederhole: Mayday, mayday, mayday, Zug (Nummer) sofort anhalten! Hier (Tätigkeit und Stelle des Meldenden/Bezeichnung des Arbeitsplatzes) / Hier Zug (Nummer)“. (2) Wenn ein Nothaltauftrag auf der Streckenfernsprechverbindung oder fern- mündlich über Zugfunk gegeben wird, ist er durch Notruf einzuleiten. (3) Wenn Zugfunk nicht verfügbar ist, ist der Nothaltauftrag - sofern möglich - über eine andere Fernsprechverbindung zu geben. Wenn hierzu ein Strecken- oder Signalfernsprecher benutzt wird, ist bei zweigleisiger Strecke der in Wortlaute Einleiten Zugfunk nicht verfügbar * * * * * * * * * * * Züge fahren; Verhalten bei Gefahr 408.2581 Seite 2 Gültig ab: 14.12.2025 Fahrtrichtung des Zuges gelegene zu verwenden. (4) Der Tf muss bei Eingang eines Notrufes die Geschwindigkeit des Zuges sofort auf höchstens 40 km/h verringern. Wenn dem Notruf kein Nothaltauftrag oder keine Durchsage folgt, muss der Tf so lange auf Sicht weiterfahren, bis sich aus der anschließenden Meldung ergibt, dass er nicht betroffen ist oder bis er die Ursache des Notrufs mit dem Fdl geklärt hat. (5) Der Tf muss einen Nothaltauftrag sofort ausführen, auch wenn er ihn unvoll- ständig aufgenommen hat. 4 Maßnahmen nach Abgabe des Nothaltauftrages (1) Nach Abgabe des Nothaltauftrages gilt: a) Der Tf muss den Nothaltauftrag, soweit erforderlich, nach der Durchsage begründen und anschließend die Notrufverbindung beenden. Erst danach dürfen ergänzende Meldungen entgegengenommen und Rückfragen ge- stellt werden. b) Der Fdl bestätigt den Empfang des Nothaltauftrages dem Abgebenden. (2) Der Tf muss die Gleise nach vorn beobachten. Bei Annäherung eines gefähr- deten Zuges muss er Signal Sh 3 geben; erscheint dies nicht ausreichend, muss er Signal Sh 5 geben. Wenn der Tf das Fahrzeug verlässt, muss er bei Dunkelheit oder unsichtigem Wetter eine Handleuchte mitnehmen. (3) Wurde vom Tf ein Nothaltauftrag gegeben, verständigt der Fdl den Tf, sobald feststeht, dass keine Züge mehr zu erwarten sind. Der Tf braucht Maßnahmen nach Absatz (2) nicht mehr durchzuführen, wenn der Fdl mitgeteilt hat, dass keine Züge mehr zu erwarten sind. 5 Weiterfahrt Der Tf eines Zuges, der wegen drohender Gefahr angehalten worden ist, darf nur mit Zustimmung des Fdl weiterfahren.  Notruf Nothaltauftrag unvollständig Ergänzende Meldungen Schutz gefähr- deter Züge Beteiligte ver- ständigen Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Züge fahren; Sonstige Unregelmäßigkeiten im Bahnbetrieb 408.2591 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 Fehlleitung (1) Allgemein Wenn der Tf erkennt, dass sein Zug fehlgeleitet wird, gilt Folgendes: 1. Der Tf muss den Zug möglichst vor dem fahrwegbestimmenden Signal anhalten. Wenn dies nicht möglich ist, muss er den Zug sofort anhalten. 2. Der Tf muss den Fdl verständigen und den Standort seines Zuges angeben. Danach muss er sich gemäß der Weisung des Fdl verhalten. 3. Der Fdl kann dem Tf Befehl 3 erteilen. 4. Der Tf darf erst weiterfahren, wenn der Fdl den erteilten Befehl 3 widerrufen hat. (2) Auf Strecken mit LZB 1. Der Fdl muss beim Tf nachfragen, ob der Zug LZB-geführt ist. 2. Wenn der Zug LZB-geführt ist muss der Fdl dem Tf mündlich anordnen, die LZB mit dem LZB-Störschalter ab- und wieder einzuschalten. Der Tf muss dem Fdl die Ausführung bestätigen. 3. Wenn der Tf anschließend zur Entlassung aus der LZB die Befehlstaste bedienen muss, muss er den Fdl auffordern, ihm Befehl 30 zu erteilen. (3) Auf Strecken mit ETCS-Level 2 1. Der Fdl muss beim Tf nachfragen, ob der Zug ETCS-geführt ist oder ein Levelwechsel nach ETCS-Level 2 angekündigt ist. 2. Wenn der Zug ETCS -geführt ist oder ein Levelwechsel nach ETCS - Level 2 angekündigt ist, kann der Fdl dem Tf zusätzlich einen Befehl 3 mit Auftrag 3.20 erteilen. Wenn der Tf anschließend Override EOA bedient hat, muss er dies dem Fdl bestätigen. Nachfrage Fdl LZB- Störschalter Befehl 30 Nachfrage Fdl Override EOA * * * * * * * * * * * * * * * * Züge fahren; Sonstige Unregelmäßigkeiten im Bahnbetrieb 408.2591 Seite 2 Gültig ab: 14.12.2025 2 Eisabwurf Wenn bei kalter Witterung durch Flugschnee Eisstücke unter den Fahrzeugen entstehen können, muss der Tf auf den Strecken - Hannover - Würzburg (einschließlich Nantenbacher Kurve), - Mannheim - Stuttgart, - Hannover - Berlin, - Hamburg - Berlin bei Zugbegegnungen auf herabfallende Eisstücke achten und, wenn er feststellt, dass Eisstücke herabfallen, dies , bzw. eine Mitteilung üb er Poltern und Schlagen an Fahrzeugen, sofort der Betriebszentrale melden. Auf den genannten Strecken darf der Zug dann nicht schneller als 200 km/h fahren. ❑ Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Züge fahren; Unregelmäßigkeiten an der Zugbeeinflussung - PZB 408.2651 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 PZB-Streckeneinrichtung gestört (1) Wenn der Tf eine Störung an einer PZB -Streckeneinrichtung feststell t oder vermutet, muss er dies dem Fdl melden. Er muss - soweit er dies feststellen kann - Folgendes angeben: - das Signal, an dem sich die gestörte Einrichtung befindet oder die Lage der gestörten Einrichtung, - den Bahnübergang, vor dem sich die gestörte Einrichtung befindet, - ob die PZB-Streckeneinrichtung ständig wirksam oder unwirksam ist, - ob ein 500 Hz-, 1000 Hz- oder 2000 Hz-Gleismagnet gestört ist. Bei gestörten PZB-Streckeneinrichtungen an Langsamfahrstellen muss der Tf gemeinsam mit dem Fdl feststellen, ob sich zwischen dem Signal Lf 1 oder Lf 6 und dem Signal Lf 2 oder Lf 7 ein Hauptsignal befindet. (2) Eine durch Befehl 5 mit Grund Nr. 33 angeordnete Geschwindigkeitsbe- schränkung auf 50 km/h muss nicht beachtet werden , wenn der Zug im be- troffenen Abschnitt anzeigegeführt ist. 2 PZB-Fahrzeugeinrichtung gestört Eine Störung an der PZB -Fahrzeugeinrichtung muss der Tf der Betriebszentrale melden. Ein signalgeführter Zug darf mit 50 km/h weiterfahren. 3 PZB-Zwangsbremsung (1) Wenn ein Zug infolge einer PZB-Zwangsbremsung zum Halten gekommen ist, muss der Tf sofort den Fdl verständigen. Der Tf muss gemeinsam mit dem Fdl feststellen, wo die PZB-Zwangsbremsung eingetreten ist. a) Wenn die PZB-Zwangsbremsung an - einem Hauptsignal, - einem Sperrsignal, - einem Signal Ne 1 oder - einem Orientierungszeichen „PZB 2000 Hz“ eingetreten ist, gelten die Regeln i n Ril 408.2531. Dies gilt auch, wenn es sich nicht eindeutig feststellen lässt. b) Wenn die PZB-Zwangsbremsung an einem Orientierungszeichen „PZB BÜ“ eingetreten ist, erteilt der Fdl dem Tf Befehl 8 zur Sicherung des Bahnübergangs. Danach darf der Tf mit mündlicher Zustimmung des Fdl weiterfahren. c) Wenn die PZB-Zwangsbremsung an einer anderen als der in den Unterab- sätzen a) oder b) genannten Stelle eingetreten ist, darf der Tf mit mündli- cher Zustimmung des Fdl weiterfahren. Anzeigege- führte Züge Grundsatz PZB BÜ Andere Stellen * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * Züge fahren; Unregelmäßigkeiten an der Zugbeeinflussung - PZB 408.2651 Seite 2 Gültig ab: 14.12.2025 (2) Wenn der Tf nach dem Anhalten den Fdl nicht verständigen kann, gilt Folgendes: a) Wenn eine PZB-Zwangsbremsung den Zug auf der freien Strecke angehal- ten hat, darf der Tf in einem Fall nach Absatz (1) c) auf Sicht weiterfahren, bis er den Fdl verständigen kann, höchstens bis zum nächsten Hauptsig- nal. b) Für die Weiterfahrt nach PZB-Zwangsbremsung an einem Lichtsignal mit weiß-gelb-weiß-gelb-weißem Mastschild gelten die Regeln in Ril 408.2456 Abschnitt 2 Absatz (3). (3) Im Streckenbuch können ergänzende oder abweichende Regeln gegeben sein. ❑ Verständigung nicht möglich * * * * * * * * Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Züge fahren; Unregelmäßigkeiten an der Zugbeeinflussung - LZB 408.2652 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 LZB-Übertragungsausfall (1) Bei einem LZB-Übertragungsausfall im Ganzblockmodus darf der Zug signal- geführt weiterfahren. Hierzu muss der Tf 2000 m mit höchstens 160 km/h ge- fahren sein und alle Signale am Fahrweg beachtet haben; andernfalls muss er 2000 m mit höchstens 40 km/h zur Beobachtung der Signale weiterfahren. Er muss den Fdl verständigen. (2) Bei einem LZB-Übertragungsausfall im Teilblockmodus muss der Tf nach dem Anhalten des Zuges den Fdl verständigen. Er muss den Standort der Spitze des Zuges angeben. Hält der Zug vor einem Hauptsignal oder einem Block- kennzeichen, muss er dies als Standort angeben. Andernfalls gilt als Standort das erste Hektometerzeichen, das sich nach dem Anhalten vor der Spitze des Zuges befindet. Um den Standort der Spitze seines Zuges festzustellen, darf der Tf nach dem Anhalten bis vor das nächste Hauptsignal, Blockkennzeichen oder Hektometerzeichen - höchstens jedoch noch 200 m - mit 20 km/h vorzie- hen. Für die Weiterfahrt als signalgeführter Zug sind die Befehle 1, 6 mit Grund Nr. 10 und 29 mit Auftrag 29.10 erforderlich. (3) Wenn der Zug vor einem Hauptsignal hält und das Hauptsignal in Fahrtstel- lung ist, bleibt die Fahr tstellung des Hauptsignals gültig. Wenn das Hauptsig- nal nicht in Fahrtstellung ist, wird ein B efehl 1, bei LZB -Halt weiterzufahren, ungültig. (4) Der Befehl, signalgeführt weiterzufahren, wird ungültig, wenn der Zug bei der Weiterfahrt wieder in die LZB -Führung aufgenommen wird oder ein Level- wechsel nach ETCS-Level 1 oder 2 stattfindet. Der Tf muss den Fdl verstän- digen. Der durch den Fdl angeordnete Auftrag auf Sicht zu fahren, bleibt weiterhin gültig. ❑ Ganzblock- modus Teilblock- modus Halt vor Hauptsignal Zug wieder anzeigege- führt * * * * * * * * Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Züge fahren; Unregelmäßigkeiten an der Zugbeeinflussung - ETCS- Level 2 408.2653 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Toralf Große; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 ETCS-Fahrzeugeinrichtung gestört oder ausgeschaltet (1) Auf einer Strecke mit ETCS -Level 2 gelten bei den nachfolgend aufgezählten Anlässen die Regeln in den Absätzen (2) bis (9). - Die Funktionsprüfung des ETCS-Fahrzeuggerätes ist fehlerhaft verlaufen. - Das ETCS-Display ist gestört. - Eine Störung der Balisenantenne ist nicht behebbar. - Das ETCS-Fahrzeuggerät zeigt die ETCS-Betriebsart SF an. - Der Tf muss das ETCS -Fahrzeuggerät zur Störungsbeseitigung vorüber- gehend ausschalten. (2) Wenn auch das NTC PZB/LZB gestört ist, gilt Ril 408.2651. Bei Ausfall der ETCS-Funkübertragung gilt Abschnitt 2. (3) Der Tf muss nach den Regeln seines Eisenbahn -Verkehrsunternehmens ein Hilfsfahrzeug anfordern, wenn die Störung auf einer Strecke mit ETCS-Level 2 ohne Hauptsignale eingetreten ist. (4) Wenn der Tf mit dem Zug weiterfahren muss, gilt Folgendes: Der Tf muss den Fdl verständigen und den Standort der Spitze des Zuges angeben. Wenn der Zug vor einem Hauptsignal, einem Signal Ne 14 oder ei- nem Blockkennzeichen hält, muss er dieses als Standort angeben. Andern- falls gilt als Standort das erste Kilometer - oder Hektometerzeichen, das sich nach dem Anhalten vor der Spitze des Zuges befindet. Der Tf muss dem Fdl mitteilen, dass er wegen eines Anlasses nach Absatz (1) einen Befehl 28 be- nötigt, der ihm erlaubt in die ETCS -Betriebsart IS oder NP zu wechseln . Der Tf erhält Befehl 3 und Befehl 28. Wenn der Tf diese Befehle erhalten hat, muss er das ETCS -Fahrzeuggerät neu starten. Das Ergebnis des Neustarts muss er dem Fdl mitteilen. Je nach Ergebnis weiter mit Absatz (5), (6), (7), (8), oder (9). (5) Wenn der Tf die Störung beheben konnte , das ETCS -Fahrzeuggerät in die ETCS-Betriebsart FS oder OS wechselt und die ETCS-Zentrale - eine ETCS-Fahrterlaubnis erteilt, darf er weiterfahren, nachdem er Befehl 4 erhalten hat oder - keine ETCS -Fahrterlaubnis erteilt, muss er Befehl 1 zur Vorbeifahrt am ETCS-Halt beim Fdl anfordern. (6) Wenn der Tf die Störung beheben konnte und das ETCS-Fahrzeuggerät die ETCS-Betriebsart SR ankündigt oder in der ETCS-Betriebsart SB verbleibt , muss er zum Weiterfahren Befehl 7 beim Fdl anfordern. (7) Wenn der Tf die Störung beheben konnte und der Zug vor einem Grenzsignal am Ende einer ETCS-Strecke mit ETCS-Level 2 hält, muss der Tf sinngemäß nach Abschnitt 4 Absatz (1) oder Absatz (2) handeln und darf weiterfahren, nachdem er Befehl 4 erhalten hat. ETCS- Betriebsart FS oder OS ETCS- Betriebsart SR Grenzsignal * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * Züge fahren; Unregelmäßigkeiten an der Zugbeeinflussung - ETCS- Level 2 408.2653 Seite 2 Gültig ab: 14.12.2025 (8) Wenn der Tf die Störung beheben konnte und beim E TCS-Startlauf ETCS- Level NTC PZB/LZB wählen muss, gilt Folgendes: - Der Tf erhält Befehl 4, Befehl 29 mit den Aufträgen 29.10 und 29.20. - Wenn das führende Fahrzeug nicht über PZB/LZB verfügt, erhält der Tf Be- fehl 28 mit dem Auftrag ETCS-Level 0 zu wählen und Befehl 29 mit Auftrag 29.20. Wenn der Tf die Befehle 28 und 29 erhalten hat, muss er ETCS - Level 0 wählen und in der ETCS -Betriebsart UN weiterfahren. Die zulässi- ge Geschwindigkeit beträgt 50 km/h. (9) Wenn der Tf die Störung nicht beheben konnte und das ETCS-Fahrzeuggerät in ETCS-Betriebsart IS oder NP schalten musste, gilt Folgendes: - In der ETCS -Betriebsart IS muss der Tf, wenn möglich, die Rückfallebene PZB/LZB aktivieren. Er darf weiterfahren, nachdem er vom Fdl Befehl 4 und Befehl 29 mit den Aufträgen 29.10 und 29.20 für die Weiterfahrt als signalgeführter Zug erhalten hat. - In der ETCS-Betriebsart NP darf der Tf nicht weiterfahren. Bei der Weiterfahrt als signalgeführter Zug gilt: - Mit wirksamer PZB darf der Zug auf Strecken mit Hauptsignalen mit der für signalgeführte Züge zulässigen Geschwindigkeit fahren. - Ohne wirksame PZB darf der Zug auf Strecken mit Hauptsignalen mit der für signalgeführte Züge zulässigen Geschwindigkeit, höchstens mit 50 km/h fahren. - Auf Strecken mit ETCS-Level 2 ohne Hauptsignale darf der Zug mit der für signalgeführte Züge zulässigen Geschwindigkeit, höchstens mit 40 km/h fahren. Dabei muss der Tf so vorsichtig fahren, dass er vor Signalen Ne 14 anhalten kann. An Signalen Ne 14 darf der Tf nur auf Befehl 1 vorbeifah- ren. - Die Betriebszentrale gibt dem Tf den Bahnhof bekannt, bis zu dem der Zug weiterfahren darf. 2 Ausfall der ETCS-Funkübertragung Wenn ein Zug infolge eines Ausfalls der ETCS-Funkübertragung zum Halten kommt gilt Folgendes: (1) Wenn der Zug sich auf einer Strecke mit ETCS-Level 2 ohne Hauptsignale befindet, muss der Tf beim Fdl einen Befehl 1 zur Vorbeifahrt bei ETCS -Halt anfordern. (2) Wenn sich der Zug auf einer Strecke mit ETCS und Hauptsignalen befindet, muss sich der Tf beim Fdl bei ETCS-Halt melden und mitteilen, ob das füh- rende Fahrzeug über PZB/LZB verfügt. - Wenn das führende Fahrzeug über PZB/LZB verfügt, erhält der Tf Befehl 28 mit dem Auftrag ETCS-Level NTC PZB/LZB zu wählen und Befehl 29 mit Auftrag 29.20 oder Befehl 1 zur Vorbeifahrt am ETCS -Halt. Wenn der Tf die Befehl e 28 und 29 erhalten hat, muss er ETCS -Level „NTC PZB/LZB“ wählen. ETCS-Level NTC PZB/LZB ETCS- Betriebsart IS oder NP * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * Züge fahren; Unregelmäßigkeiten an der Zugbeeinflussung - ETCS- Level 2 408.2653 Seite 3 Gültig ab: 14.12.2025 - Wenn das führende Fahrzeug nicht über PZB/LZB verfügt, erhält der Tf Be- fehl 28 mit dem Auftrag ETCS-Level 0 zu wählen und Befehl 29 mit Auftrag 29.20 oder Befehl 1 zur Vorbeifahrt am ETCS-Halt. Wenn der Tf die Befeh- le 28 und 29 erhalten hat, muss er ETCS-Level 0 wählen und in der ETCS- Betriebsart UN weiterfahren. Die zulässige Geschwindigkeit beträgt 50 km/h. Der Zug darf in eine Strecke mit ETCS -Level 2 ohne Hauptsignale nicht einfahren. (3) Bei einem fahrzeugseitigen Ausfall entscheiden die Betriebszentrale und die Leitstelle des EVU über den weiteren Einsatz des Fahrzeuges. 3 Automatischer Levelwechsel vor Zufahrtsicherungssig- nal hat nicht stattgefunden (1) Wenn ein führendes Fahrzeug mit ETCS ausgerüstet ist, aber vor einem Zu- fahrtsicherungssignal ein automatischer Levelwechsel nach ETCS -Level 2 nicht stattgefunden hat, gilt Folgendes: 1. Der Tf muss den Fdl verständigen. Der Fdl beauftragt den Tf mit Befehl 28 ETCS-Level 2 zu wählen. 2. Wenn der Tf Befehl 28 erhalten hat, muss er ETCS-Level 2 wählen. Wenn er ETCS -Level 2 nicht wählen konnte, gelten die Regeln in Ab- schnitt 1. Wenn der Tf ETCS-Level 2 wählen konnte , wechselt das ETCS - Fahrzeuggerät in die ETCS-Betriebsart TR. Der Tf muss zur Weiterfahrt einen Befehl 2 anfordern. 3. Wenn der Tf den Befehl 2 erhalten hat, muss er „Start“ betätigen. Wenn anschließend keine ETCS-Fahrterlaubnis in der ETCS-Betriebsart FS oder OS erteilt wird, muss er den Fdl verständigen. Der Fdl erteilt ihm Befehl 1 zur Vorbeifahrt an der ETCS-Blockstelle. Wenn der Tf den Befehl 1 zur Vorbeifahrt an der ETCS -Blockstelle er- halten hat und ETCS die ETCS-Betriebsart SR ankündigt, darf er die ETCS-Betriebsart SR bestätigen . ETCS kann auch in der ETCS - Betriebsart SB verbleiben (ETCS -Betriebsart SR wurde nicht angekün- digt). Der Tf darf in beiden Situationen Override EOA aktivieren und an der ETCS-Blockstelle vorbeifahren. 4 Automatischer Levelwechsel nach ETCS-Level NTC PZB/LZB hat nicht stattgefunden (1) Wenn am Ende einer ETCS -Strecke ein Levelwechsel nach NTC PZB/LZB vor dem Grenzsignal nicht stattgefunden hat, muss der Tf den Fdl verständi- gen. Der Fdl erteilt Befehl 28 mit dem Auftrag ETCS-Level NTC PZB/LZB zu wählen und Befehl 29 mit Auftrag 29.20. Der Tf muss vor dem ersten nicht mit Signal Ne 14 gekennzeichneten Hauptsignal anhalten, wenn das ETCS - Fahrzeuggerät trotz manueller Levelwahl weiterhin den ETCS-Level 2 anzeigt. (2) Wenn ein manueller Levelwechsel nach ETCS-Level 0 nicht stattgefunden hat und das ETCS -Fahrzeuggerät in einer Textmeldung anzeigt, dass die PZB fehlt und ein Befehl erforderlich ist, gilt Folgendes: a) Der Tf muss anhalten und dem Fdl seinen Standort und die fehlende PZB melden. Grenzsignal Manueller Le- velwechsel hat nicht stattge- funden * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * Züge fahren; Unregelmäßigkeiten an der Zugbeeinflussung - ETCS- Level 2 408.2653 Seite 4 Gültig ab: 14.12.2025 b) Der Tf muss dem Fdl mitteilen, dass kein Levelwechsel nach ETCS-Level 0 stattgefunden hat. c) Der Fdl teilt dem Tf mit, bis zu welchem Bahnhof er in ETCS-Level 0 wei- terfahren darf. Zur Weiterfahrt in ETCS -Level 0 erteilt der Fdl dem Tf Be- fehl 28 mit dem Auftrag ETCS-Level 0 zu wählen und Befehl 29 mit Auftrag 29.20. d) Wenn der Tf den Befehl erhalten hat, muss er ETCS-Level 0 wählen und in der ETCS-Betriebsart UN weiterfahren. e) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt 50 km/h. f) Der Befehl wird ungültig, wenn bei der Weiterfahrt ein Levelwechsel nach ETCS-Level 1 oder 2 stattfindet. (3) Wenn ein manueller Levelwechsel nach ETCS -Level 0 stattgefunden hat und das ETCS -Fahrzeuggerät bei der Weiterfahrt in einer Textmeldung anzeigt, dass die PZB fehlt oder dass die PZB fehlt und für die Weiterfahrt ein Befehl erforderlich ist, darf der Tf weiterfahren. 5 Automatischer Levelwechsel nach ETCS -Level 0 hat stattgefunden (1) Wenn ein automatischer Levelwechsel nach ETCS -Level 0 stattgefunden hat und keine Textmeldung angezeigt wird , muss der Tf die Betriebszentrale ver- ständigen. Die Betriebszentrale teilt dem Tf mit, bis zu welchem Bahnhof er in ETCS-Level 0 weiterfahren darf. (2) Wenn ein automatischer Levelwechsel nach ETCS -Level 0 stattgefunden hat und in einer Textmeldung anzeigt wird, dass die PZB fehlt , muss der Tf die Betriebszentrale verständigen. Die Betriebszentrale teilt dem Tf mit, bis zu welchem Bahnhof er in ETCS-Level 0 weiterfahren darf. (3) Wenn ein automatischer Levelwechsel nach ETCS -Level 0 stattgefunden hat und in einer Textmeldung anzeigt wird, dass die PZB fehlt und für die Weiter- fahrt ein Befehl erforderlich ist, gilt Folgendes: a) Der Tf muss anhalten und dem Fdl seinen Standort und die fehlende PZB melden. b) Der Tf muss dem Fdl mitteilen, dass ein automatischer Levelwechsel nach ETCS-Level 0 stattgefunden hat. c) Der Fdl teilt dem Tf mit, bis zu welchem Bahnhof er in ETCS-Level 0 wei- terfahren darf. Zur Weiterfahrt in ETCS -Level 0 erteilt der Fdl dem Tf Be- fehl 29 mit den Aufträgen 29.10 und 29.20. d) Wenn der Tf den Befehl erhalten hat, darf er in der ETCS -Betriebsart UN weiterfahren. e) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt 50 km/h. f) Der Befehl wird ungültig, wenn bei der Weiterfahrt ein Levelwechsel nach ETCS-Level 1 oder 2 stattfindet. Manueller Le- velwechsel hat stattgefunden Keine Text- meldung Textmeldung wegen fehlen- der PZB Textmeldung wegen fehlen- der PZB und Befehl * * * * * * Züge fahren; Unregelmäßigkeiten an der Zugbeeinflussung - ETCS- Level 2 408.2653 Seite 5 Gültig ab: 14.12.2025 6 ETCS-Streckeneinrichtung gestört Bei gestörter ETCS -Streckeneinrichtung darf die Betriebszentrale auf Strecken, die mit Hauptsignalen ausgerüstet sind, anordnen, dass alle Züge zwischen zwei Zugmeldestellen signalgeführt fahren. (1) Wenn das führende Fahrzeug über ETCS -Level NTC PZB/LZB verfügt, gilt Folgendes: - Wenn ein automatischer Levelwechsel nicht stattfindet, muss sich der Tf beim Fdl bei ETCS-Halt melden. - Der Tf erhält Befehl 28 mit dem Auftrag ETCS-Level NTC PZB/LZB zu wählen. Wenn der Tf den Befehl erhalten hat, muss er ETCS -Level „NTC PZB/LZB“ wählen. - Der Befehl wird ungültig, wenn bei der Weiterfahrt ein Levelwechsel nach ETCS-Level 1 oder 2 stattfindet. (2) Wenn das führende Fahrzeug nicht über ETCS -Level NTC PZB/LZB verfügt, gilt Folgendes: - Der Tf muss sich bei ETCS-Halt beim Fdl melden. - Der Tf erhält Befehl 28 mit dem Auftrag ETCS-Level 0 zu wählen. - Wenn der Tf den Befehl erhalten hat, muss er ETCS -Level 0 wählen und in der ETCS-Betriebsart UN weiterfahren. - Die zulässige Geschwindigkeit beträgt 50 km/h. - Der Befehl wird ungültig, wenn bei der Weiterfahrt ein Levelwechsel nach ETCS-Level 1 oder 2 stattfindet. 7 Lesefehler Balise Wenn im ETCS-Level 0 oder ETCS-Level NTC PZB/LZB eine Zwangsbremsung in Verbindung mit der Textmeldung „Balisenlesefehler“ eingetreten ist, darf der Tf weiterfahren und muss nach Möglichkeit den Fdl verständigen. 8 Nicht angekündigter Levelwechsel nach ETCS-Level NTC PZB/LZB Wenn nach einem Wechsel nach ETCS -Level 2 ein nicht angekündigter Level- wechsel nach ETCS -Level NTC PZB/LZB stattfindet, muss der Tf die Geschwin- digkeit des Zuges auf 40 km/h verringern und 2000 m mit höchstens 40 km/h fah- ren. ❑ * * * * * * Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Züge fahren; Unregelmäßigkeiten an Bahnübergängen 408.2671 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 Offene Schranken Wenn der Tf unerwartet offene Schranken oder Halbschranken bemerkt, muss er Signal Zp 1 geben. Wenn er erkennt, dass am Bahnübergang ein Zusammenprall droht, muss er sofort eine Schnellbremsung durchführen. Er muss die Unregelmä- ßigkeit dem Fdl melden. 2 Bahnübergang sichern (1) Der Tf muss einen Bahnübergang in folgenden Fällen sichern: a) Der Fdl hat die Sicherung durch Befehl 8 angeordnet. b) Die Richtlinien 301 schreiben die Sicherung vor. c) Das ETCS-Fahrzeuggerät zeigt das Symbol an. d) Der Zug hat zwischen dem Signal Bü 2 oder Bü 3 und dem Bahnübergang gehalten oder ist langsamer als 20 km/h gefahren. Diese Sicherung ist in folgenden Fällen nicht erforderlich: 1. Ein Zug hat bei einer Anlage mit Signal Bü 2 ausschließlich an einem Bahnsteig planmäßig gehalten und zwischen dem Zug und dem Bahn- übergang zeigt ein Überwachungssignal oder Überwachungssignalwie- derholer Signal Bü 1. 2. Ein Zug hat bei einer Anlage mit Signal Bü 2 zwischen Signal Bü 2 und dem Bahnübergang ausschließlich wegen Haltstellung eines Hauptsig- nals - gehalten oder - ist langsamer als 20 km/h gefahren und bei der Weiterfahrt zeigt ein Überwachungssignalwiederholer in unmittelbarer Nähe des Hauptsignals Signal Bü 1. 3. Ein Zug hat bei einer Anlage mit Signal Bü 3 zwischen Signal Bü 3 und dem Bahnübergang ausschließlich an einem Bahnsteig planmäßig ge- halten. 4. Ein Zug hat bei einer Anlage mit Signal Bü 3 zwischen Signal Bü 3 und dem Bahnübergang ausschließlich wegen Haltstellung eines Hauptsig- nals - gehalten oder - ist langsamer als 20 km/h gefahren und zur Weiterfahrt wird eine Fahrtstellung, Signal Zs 1, Zs 7 oder Zs 8 gezeigt. (2) Ist vor dem nach Absatz (1) zu sichernden Bahnübergang zusätzlich zur Bü - Kennzeichentafel eine Bü-Ankündetafel aufgestellt, muss der Tf a) alle folgenden Bahnübergänge sichern, vor denen zusätzlich zur Bü - Kennzeichentafel eine Bü-Ankündetafel aufgestellt ist und Allgemeine Regeln Mehrere Bahn- übergänge si- chern * * Züge fahren; Unregelmäßigkeiten an Bahnübergängen 408.2671 Seite 2 Gültig ab: 14.12.2025 b) den nächsten Bahnübergang sichern, vor dem eine Bü -Kennzeichentafel aufgestellt ist. Dies gilt auch, wenn vor diesen Bahnübergängen Überwachungssignale Sig- nal Bü 1 zeigen. (3) Im Streckenbuch können abweichende Regelungen enthalten sein. (4) Der Tf muss v or dem Bahnübergang anhalten, auch wenn die Schranken- bäume gesenkt sind oder die Straßensignale rot blinken oder leuchten. (5) Wenn der Tf feststellt, dass Verkehrsteilnehmer zwischen den Schranken ein- geschlossen sind, gilt Folgendes: a) Bei Bahnübergängen mit Ausfahrschrankenöffnungsschalter (AOS) muss er die Ausfahrschranken öffnen und, nachdem d ie Verkehrsteilnehmer den Bahnübergang verlassen ha ben, wieder schließen. Wenn er bei einem Bahnübergang mit Überwachungssignal anschließend ein Signal Bü 1 auf- nehmen kann, muss er den Bahnübergang nicht nach den Absätzen (6) bis (8) sichern. Bahnübergänge mit Ausfahrschrankenöffnungsschalter sind im Strecken- buch genannt. b) Bei Bahnübergängen ohne Ausfahrschrankenöffnungsschalter muss der Tf den Fdl verständigen. (6) Bei technischer Sicherung gilt Folgendes: a) Der Tf muss den Bahnübergang technisch sichern. Die technische Siche- rung muss er wie folgt einschalten: 1. Bedienen der Hilfseinschalttaste (HET): - Das erste Fahrzeug muss vor dem Standort der HET halten. - Der Tf muss die am befahrenen Gleis - vom Zug aus gesehen - vor dem Bahnübergang befindliche HET bedienen. 2. Automatisches Einschalten durch Befahren einer Zugeinwirkungsstelle: Zum automatischen Einschalten muss der Tf mit dem ersten Fahrzeug bis an das Schild „Automatik HET“ heranfahren. b) Der Tf darf den Bahnübergang erst befahren, wenn nach dem Bedienen der HET bzw. nach dem Befahren der Zugeinwirkungsstelle festgestellt wurde, dass eines der Straßensignale rot blinkt oder leuchtet oder die Schrankenbäume gesenkt sind. c) Für Sperrfahrten, die aus einer Einschaltstrecke ohne Befahren des zuge- hörigen Bahnübergangs zum Ausgangsbahnhof zurückkehren, kann das Bedienen der Unwirksamkeitstaste (UT) an diesem Bahnübergang ange- ordnet sein. (7) Wenn der Tf die technische Sicherung nach Absatz (6) nicht einschalten kann, muss er vor der Weiterfahrt die Verkehrsteilnehmer durch Signal Zp 1 war- nen. Bei einem geschobenen Zug muss der Mitarbeiter auf dem Fahrzeug an der Spitze die Verkehrsteilnehmer durch Signal Zp 1 warnen. Danach darf der Tf mit Schrittgeschwindigkeit auf den Bahnübergang fahren. Wenn das erste Fahrzeug die Straßenmitte erreicht hat, muss er den Bahnübergang schnells- tens räumen. Streckenbuch Anhalten Eingeschlos- sene Ver- kehrsteilneh- mer Technisch si- chern Technisch sichern nicht möglich * * * * * * * * Züge fahren; Unregelmäßigkeiten an Bahnübergängen 408.2671 Seite 3 Gültig ab: 14.12.2025 (8) Wenn bei einem Bahnübergang mit Schranken bei Annäherung die Schran- ken bereits geschlossen sind und der Tf nach dem Anhalten festgestellt hat, dass keine Hilfseinschalttaste vorhanden ist oder sich keine Bedienungsstelle am Bahnübergang befindet , darf er den Bahnübergang befahren . Er muss dabei die Schranken beobachten. Wenn sich die Schranken öffnen, bevor das erste Fahrzeug die Straßenmitte erreicht hat , muss der Tf die Verkehrsteil- nehmer durch Signal Zp 1 warnen. (9) Wenn ein Überwachungssignal oder ein Überwachungssignalwiederholer Signal Bü 0 zeigt, muss der Tf dies dem Fdl melden, es sei denn, die Siche- rung des Bahnübergangs ist gemäß Absatz (1) d) nicht erforderlich. (10) Wenn ein Tf bei einem Bahnübergang mit Hilfseinschal ttaste (HET) die HET nach den Regeln in Absatz (6) nicht bedienen konnte, muss er dies dem Fdl melden. ❑ Besonderheit bei geschlos- senen Schranken Melden * * * Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Züge fahren; Bremsen bei Unregelmäßigkeiten handhaben 408.2681 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 Bremsen bei Gefahr Wenn der Tf erkennt, dass eine Gefahr droht, die durch Anhalten des Zuges ab- gewendet oder gemindert werden kann, ist sofort eine Schnellbremsung oder Not- bremsung durchzuführen. Bei ungenügender Bremswirkung muss mit allen Mitteln versucht werden, erreichbare Handbremsen anzuziehen. Das Gleiche gilt, wenn der Tf Signal Zp 5 gibt. 2 Bremsen aus dem Zug (1) Wenn die Druckluftbremse aus dem Zug betätigt wird, muss der Tf die Brem- sung sofort unterstützen. (2) Für das Überbrücken der Notbremse gilt Folgendes: a) Wenn in einem Zug mit wirksamer Notbremsüberbrückung eine Notbremse betätigt wird, muss der Tf die Bremsung unterstüt zen, wenn er außerhalb eines Tunnels oder am nächsten planmäßigen Halt innerhalb eines Tun- nels zum Halten kommt. Andernfalls muss er die No tbremsung überbrü- cken und höchstens mit der im Fahrplan zugelass enen Geschwindigkeit weiterfahren. Bei ETCS-Level 2 ohne Hauptsignale darf der Tf bei über- brückter Notbremse mit höchstens 140 km/h weiterfahren. Danach muss er so anhalten, dass sein Zug außerhalb des Tunnel s oder am nächsten planmäßigen Halt innerhalb des Tunnels zum Halten kommt. Wenn die Notbremse an einem Bahnsteig betätigt wird, an dem der Zug gehalten hat, muss der Tf die Bremsung sofort unterstü tzen und den Zug anhalten, auch wenn nur ein Teil des Zuges am Bah nsteig zum Halten kommt. In Abschnitten mit NBÜ -Kennzeichen muss der Tf zum Halten außerhalb eines Tunnels bis zum ersten Hektometerzeichen ohne NBÜ -Kennzeichen weiterfahren und dort eine Bremsung einleiten. Falls die Notbremse bei der Weiterfahrt noch einmal betätigt wird, muss er diese nochmals überbrücken. b) Der Tf muss Reisende über eine Notbremsüberbrückung informieren. Dies ist nicht erforderlich, wenn die Reisenden beim Betätigen der Notbremse durch eine automatische Durchsage informiert werden. Anschließend muss er den Fdl verständigen. c) Der Tf wird vom Zugbegleiter umgehend darüber verständigt, in welchen Wagen und aus welchem Grund die Notbremse betätigt wurde. d) Bei Zügen ohne Zugbegleitpersonal muss der Tf die u nter c) genannten Maßnahmen des Zugbegleitpersonals beim nächsten z ulässigen Ha lten selbst durchführen. e) Kommt der Zug trotz Notbremsüberbrückung im Tunnel außerhalb eines planmäßigen Haltes zum Halten, muss der Tf: 1. die Reisenden über Lautsprecher verständigen, dass die Fahrt unmitte l- bar fortgesetzt wird, Bremsung un- terstützen Notbremse überbrücken Züge fahren; Bremsen bei Unregelmäßigkeiten handhaben 408.2681 Seite 2 Gültig ab: 14.12.2025 2. Signal Zp 1 geben, wenn die Weiterfahrt möglich ist, und 3. anhalten, sobald der Zug den Tunnel verlassen oder den nächsten planmäßigen Halt im Tunnel erreicht hat. Wenn vermutet werden muss, dass bei dem Halt im Tunnel Reisende den Zug verlassen haben, ist unverzüglich der Fdl zu verständigen. 3 Notbremsüberbrückung bei Bremsprobe nicht wirksam Wenn bei Zügen, die nach den Angaben im Fahrplan mi t Notbremsüberbrückung fahren sollen, bei der Bremsprobe festgestellt wird, dass die Notbremsübe rbrü- ckung - auch die Sprechverbindung zwischen Triebfahrzeug und Wagenzug - nicht wirkt, ist wie folgt zu verfahren: Es ist die Betriebszentrale zu verständigen. Der Zug darf bis zum letzten planm ä- ßigen Haltbahnhof vor dem Streckenabschnitt fahren, für den nach den Angaben im Fahrplan die Notbremsüberbrückung wirken muss. Dort darf der Zug auf münd- liche Weisung des Zugbegleiters an den Tf weiterfahren oder es ist die Weisung der Betriebszentrale einzuholen. 4 Notbremsüberbrückung nicht vorhanden Die Betriebszentrale darf anordnen, dass ein mit R eisenden besetzter Zug ohne Notbremsüberbrückung über eine Strecke mit Notbremsüberbrückungsabschnitten umgeleitet wird, wenn in diesem Zug die Bedingungen nach Abschnitt 3 erfüllt werden. 5 Ausfall von Bremseinrichtungen (1) Wenn nach dem Ausfall von Bremseinrichtungen die Mindes tbremshunderts- tel nicht mehr erreicht werden, muss der Tf die Weisung der Betriebszentrale einholen. Wenn der Tf die Betriebszentrale nicht verständigen kann, darf der Zug bis zum nächsten Halt bahnhof fahren. Bei der Fahrt muss der Tf die zulässige Geschwindigkeit des Zuges nach den Vo rgaben seines Eisenbahnverkehrs- unternehmens ermäßigen. (2) Wenn die Druckluftbremse eines Zuges nicht mehr ordnungsgemäß bedient werden kann, muss der Tf nach dem H alten eine Feststel lbremse anziehen und prüfen, ob die Druckluftbremse wirkt. (3) Wenn der Zug bei wirkender Druckluftbremse länger als 60 Minuten hält und die Nachspeisung der Hauptluftle itung nicht gewährleistet ist , muss der Tf entsprechend der maßgebenden Neigung Feststellbremsen anziehen. ❑ Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Züge fahren; Sonstige Unregelmäßigkeiten an technischen Einrichtun- gen 408.2691 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 Pfeifeinrichtung Wenn der Tf eine Störung der Pfeifeinrichtung feststellt, muss er die Geschwindig- keit des Zuges auf 80 km/h herabsetzen. Vor Bahnübergängen, vor denen zu pfei- fen ist, muss er anhalten. Er darf die Bahnübergänge unter Beobachtung des Ver- kehrs mit Schrittgeschwindigkeit befahren. Wenn das erste Fahrzeug etwa die Straßenmitte erreicht hat, muss er mit dem Zug den Bahnüber gang schnellstens räumen. Die Störung muss er der Betriebszentrale melden. 2 Sicherheitsfahrschaltung Wenn der Tf des Fahrzeugs a n der Spitze des Zuges eine Stö rung der Sicher- heitsfahrschaltung, der Fahr - und Stillstandsüberwachungseinrichtung oder der Einrichtung zum selbsttätigen Anhalten des Fahrzeugs feststellt, muss er die Stö- rung der Betriebszentrale melden. Der Zug darf mit höchstens 50 km/h weiterfah- ren, bis ein Tb gestellt wird. 3 Bedienung vom hinteren Führerraum aus Wenn der Tf das Fahrzeug an der Spitze des Zuges ausnahmsweise nich t vom vorderen Führerraum aus bedienen kann, darf er den Zug m it einer zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h fahren, wenn er das Fahrzeug vom hinteren Führer- raum aus be dienen kann und sich im vorderen Führerraum ein Mitarbeiter befin- det, der den Zug anhalten kann. Der Tf muss die Störung der Betriebszentrale melden. 4 Führerraumanzeige des Fahrplans oder der La-Angaben Wenn die Führerraumanzeige de s Fahrplans oder der La -Angaben ausfällt, gilt Folgendes: (1) Der Tf muss den Zug anhalten. (2) Der Tf muss die Leitstelle seines E isenbahnverkehrsunternehmens und die Betriebszentrale verständigen. Die Betriebszentrale kann die Weiterfahrt mit oder ohne Fahrplan-Mitteilung anordnen. (3) Wenn der Tf auf Anordnung der Betriebszentrale mit Fahr plan-Mitteilung wei- terfährt, müssen ihm gültige La-Angaben vorliegen. (4) Wenn der Tf auf Anordnung der Betriebszentrale ohne Fahrplan -Mitteilung weiterfährt, muss er die Spalte „40 km/h“ des Ersatzfahrplans anwenden. (5) Wenn der Tf weder die Leitstelle seines Eisenbahnverkehrsunternehmens noch die Betriebszentrale erreichen kann, darf er unter folgenden Vorausset- zungen weiterfahren: 1. Dem Tf müssen die gültigen La-Angaben vorliegen. 2. Der Tf muss die Spalte 40 km/h des Ersatzfahrplans anwenden. Züge fahren; Sonstige Unregelmäßigkeiten an technischen Einrichtun- gen 408.2691 Seite 2 Gültig ab: 14.12.2025 3. Der Tf darf nur bis zu einem Bahnhof weiterf ahren, auf dem er die Betriebszentrale erreichen kann. 5 Schlusssignal nicht vollständig Wenn der Tf, nachdem der Zug vorbereitet ist, feststellt, dass bei einem Reisezug als Schlusssignal nur ein Zeichen vorhanden ist, darf - wenn er das Schlusssignal nicht vervollständigen kann - der Zug mit einem Zeichen des Schlusssignals bis zum Endbahnhof fahren. 6 Nachtzeichen des Spitzensignals nicht in Ordnung (1) Wenn der Tf feststellt, dass das Nachtzeichen des Spit zensignals an seinem Zug erloschen ist, muss er den Zug anhalten und zwar a) sofort, wenn Dunkelheit oder unsichtiges Wetter herrscht und es im Stre- ckenbuch bestimmt ist, b) auf dem nächsten Bahnhof in den übrigen Fällen. Nachdem sein Zug hält, muss der Tf die Unregelmäßigkeit dem Fdl melden. Er muss versuchen, das Nachtzeichen in Ordnung zu bringen. Dies gilt auch, wenn der Fdl den Zug angehalten hat. Wenn der Tf das Nachtzeichen nicht in Ordnung bringen kann, muss er dem Fdl mitteilen, ob das Nachtzeichen erloschen oder unvollständig ist. Bei Dunkelheit oder unsichtigem Wetter darf der Tf mit erloschenem Nacht- zeichen nicht weiterfahren. (2) Wenn der Tf feststellt, dass das Nachtzeichen des Spit zensignals an seinem Zug unvollständig ist, muss er den Zug anhalten und zwar a) auf dem nächsten Bahnhof, wenn Dunkelheit oder unsichtiges Wetter herrscht und es im Streckenbuch bestimmt ist, b) auf dem nächsten Haltbahnhof in allen übrigen Fällen. Nachdem der Zug hält, muss der Tf die Unregelmäßigkeit dem Fdl melden. Er muss versuchen, das Nachtzeichen in Ordnung zu bringen. Dies gilt auch, wenn der Fdl den Zug angehalten hat. Wenn der Tf das Nachtzeichen nicht in Ordnung bringen kann, muss er dies dem Fdl mitteilen. Er darf bis zu dem Bahnhof weiterfahren, auf dem das Sig- nal in Ordnung gebracht werden kann. Der Fdl kann dem Tf für die Weiterfahrt bei Dunkelheit oder unsichtigem Wet- ter auf Nebenbahnen Befehl 5 mit Grund Nr. 41 erteilen und ihm durch Befehl 95 mit Auftrag 95.95 Anweisungen zum Befahren von Bahnübergängen ohne technische Sicherung geben. ❑ erloschen unvollständig Befehle 5 und 95 auf Neben- bahnen * * * * Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Züge fahren; Allgemeine Regeln für das Bilden der Züge 408.2701 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 Auszuschließende Fahrzeuge (1) Fahrzeuge, deren Begrenzung oder Ladung die für die zu befahrenden Stre- cken maßgebenden Begrenzungslinien oder Lademaße überschreiten oder die nur unter bestimmten Bedingungen befördert werden dürfen, dürfen in Züge in der Regel nicht eingestellt werden, wenn keine Genehmigung zum Einstellen vorliegt. Es dürfen jedoch eingestellt werden: - Fahrzeuge der Baureihen 401, 402 oder 801 bis 808 in Züge, deren Zuggat- tungsbezeichnung durch „-A“ ergänzt ist, - Fahrzeuge, die bauartbedingt Restriktionen beim Befahren von Brücken un- terliegen in Züge, deren größte zulässige Geschwindigkeit über 120 km/h beträgt und deren Zuggattungsbezeichnung durch „-B“ ergänzt ist, - Doppelstockfahrzeuge des Personenverkehrs (Lichtraumprofil DE 2) in Züge, deren Zuggattungsbezeichnung durch „-D“ ergänzt ist, - Doppelstockfahrzeuge des Personenverkehrs (Lichtraumprofil DE 3) in Züge, deren Zuggattungsbezeichnung durch „-E“ ergänzt ist, - offene beladene Autotransportwagen, wenn diese in einen Reisezug einge- stellt sind, dessen Zuggattungsbezeichnung durch „-K“ ergänzt ist, - Fahrzeuge mit der Anschrift „LNT“ in Züge, deren Zuggattungsbezeichnung durch „-L“ ergänzt ist, - Fahrzeuge mit wirkender Wirbelstrombremse in Züge, deren Zuggattungs- bezeichnung durch „-W“ ergänzt ist. (2) Fahrzeuge, deren zulässige Geschwindigkeit niedriger ist als die zulässige Ge- schwindigkeit des Zuges, dürfen nur mit Genehmigung der Betriebszentrale eingestellt werden. Der Tf muss der Betriebszentrale die Geschwindigkeit des Fahrzeugs mitteilen, dessen zulässige Geschwindigkeit niedriger ist als die zu- lässige Geschwindigkeit des Zuges, bei mehreren Fahrzeugen die niedrigste. (3) In einer Beförderungsanordnung können Ausnahmen zugelassen sein. 2 Besonderheiten beim Einstellen von Fahrzeugen Wagen, die entgleist oder wegen betriebsgefährdender Mängel ausgesetzt waren, dürfen nur mit Genehmigung einer Fachkraft in Züge eingestellt werden. 3 Überschreiten von Last oder Länge Wenn eine im Fahrplan angegebene Last oder Länge überschritten werden soll, muss die Weisung der Betriebszentrale eingeholt werden. ❑ Begrenzungs- linie oder La- demaß über- schritten Geschwindig- keit Entgleiste oder ausge- setzte Fahr- zeuge * * * * * * * * * * * * * * * * * * Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Züge fahren; Stärke oder Länge der Züge 408.2711 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 Ein Zug darf in der Regel höchstens 250 Achsen stark sein. In einer Beförde- rungsanordnung oder Fahrplananordnung dürfen bis zu 252 Achsen zugelassen sein. Ein Zug darf höchstens 740 m lang sein. ❑ Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Züge fahren; Bremsen im Zug, Mindestbremshundertstel 408.2721 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 Regel (1) Alle Fahrzeuge im Zug sind an die Hauptluftleitung anzuschließen. (2) Alle brauchbaren Druckluftbremsen müssen eingeschaltet sein. (3) Das erste und letzte Fahrzeug eines Zuges muss in der Regel eine wirkende Bremse haben. 2 Abweichung Bei Güterzügen und Triebfahrzeugfahrten darf ein Fahrzeug ohne wirkende Brem- se am Schluss laufen, wenn das Fahrzeug weg en eines Mangels oder einer Bau- artabweichung nicht an anderer Stelle im Zug laufen kann und das vorletzte Fahr- zeug eine wirkende Bremse hat. 3 Mindestbremshundertstel Die für einen Zug erforderlichen Bremshundertstel (Mindestbremshundertstel) sind im Fahrplan angegeben. 4 Bremshundertstel fehlen (1) Sind die im Zug vorhandenen Bremshundertstel nicht mindestens so hoch wie die Mindestbremshundertstel, muss der Tf a) die Betriebszentrale verständigen und ihr die fehlend en und die im Zug vorhandenen Bremshundertstel und die Bremsstellung des Zuges bekannt geben, b) nach Möglichkeit anhand der Fahrplanangab en feststellen, für welche Streckenabschnitte Bremshundertstel fehlen. Er muss der Betriebszentrale die be troffenen Streckenabschnitte und den letzten Haltbahnhof vor dem jeweils betroffenen Streckenabschnitt mitteilen. (2) Die Betriebszentrale gibt mit Fahrplan-Mitteilung Weisung für die Streckenab- schnitte, auf denen Bremshundertstel fehlen. ❑ * * * Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Rangieren; Zusätzliche oder abweichende Regeln 408.4801 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 Zusätzliche oder abweichen de Regeln und örtliche Zu- sätze (1) Zusätzliche oder abweichende Regeln können - in örtlichen Zusätzen (diese können im Streckenbuch EIU , in örtlichen Un- terlagen für Mitarbeiter des EVU oder i n den Angaben für das Strecken- buch EVU enthalten sein), - im Auftragsbuch (EIU), - in einer Betra, - in einer Beförderungsanordnung oder Fahrplananordnung oder - in Zusatzbestimmungen für grenzüberschreitende Bahnstrecken gegeben sein. Wenn Regeln in örtlichen Zusätzen gegeben sein können, ist darauf hingewiesen. (2) In örtlichen Zusätzen sind enthalten: a) Anlagen, Einrichtungen der Betriebsstellen und für Bahnhöfe und An- schlussstellen die maßgebende Neigung, wenn sie größer ist als 2,5 ‰ (1:400). b) maßgebende Neigungen einschließlich der Neigungswechsel der Stre- ckenabschnitte zwischen Zugmeldestellen, c) durchgehende Hauptgleise einer zweigleisigen Bahn, deren Bezeichnung ergänzt ist, d) Bahnhöfe, die in mehrere Fahrdienstleiterbezirke aufgeteilt sind, e) Fdl, denen auf eingleisigen Strecken selbsttätige Blockstellen des automa- tischen Streckenblocks zugeteilt sind, f) Grenze zwischen Bahnhof und freier Strecke bei besonderen örtlichen Verhältnissen. 2 Ausnahmen Ausnahmen von den Regeln genehmigt ausschli eßlich die regelwerksverantwortli- che Stelle des Eisenbahninfrastrukturunternehmens (EIU).  Zusätzliche oder abwei- chende Re- geln Örtliche Zu- sätze * * * Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Rangieren; Verkehrstage 408.4801A01 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 Kennzeichen der Züge, die nur an einzelnen Tagen ve r- kehren W = Zug verkehrt werktags, d. h. der Zug verkehrt nicht an den unter S genannten Tagen. nS = Zug verkehrt am Werktag nach den unter S genannten Tagen. nnS = Zug verkehrt am Tag nach den unter nS genannten Tagen. vS = Zug verkehrt am Werktag vor den unter S genannten Tagen. S = Zug verkehrt an Sonntagen sowie an folgenden Feiertagen: Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Himmelfahrtstag, Pfingstmontag, 3. Oktober, 1. und 2. Weihnachtstag. Mo = Zug verkehrt montags. Di = Zug verkehrt dienstags. Mi = Zug verkehrt mittwochs. Do = Zug verkehrt donnerstags. Fr = Zug verkehrt freitags. Sa = Zug verkehrt samstags. So = Zug verkehrt sonntags. 31.10. usw. = Zug verkehrt an dem angegebenen Tag.  = Programmzug oder Zug, der auf besondere Anordnung verkehrt. B = Zug verkehrt nach Bedarf. Bei Zügen, die über Mitternacht hinaus verkehren, sind die Verkehrstage in Bruch- form angegeben, z. B. Sa/So = Zug verkehrt in der Nacht von Samstag auf Sonntag. S/S = Zug verkehrt in der Nacht von Sonn- und Feiertagen auf Sonn- und Feiertage. Verkehren Züge an mehreren Verkehrstagen, sind diese z. B. wie folgt angeg e- ben: S + nS = Zug verkehrt an den unter S und nS genannten Tagen. Di - Fr = Zug verkehrt dienstags bis freitags. * * Rangieren; Verkehrstage 408.4801A01 Seite 2 Gültig ab: 14.12.2025 2 Kennzeichen der Züge, die an einzelnen Tagen nicht ve r- kehren Bei Zügen, die an einzelnen Tagen nicht verkehren, sind Abkürzungen dieser T a- ge eingerahmt hinter der Zugnummer angegeben, z. B. (nS) = Zug verkehrt täglich, ausgenommen am Werktag nach den unter S genannten Tagen. W (nS) = Zug verkehrt an Werktagen, ausgenommen am Werktag nach den unter S genannten Tagen. S (So) = Zug verkehrt an Wochenfeiertagen. ❑ Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Rangieren; Gültigkeit der Richtlinien für Mitarbeiter 408.4801A02 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 Ril Bezeichnung gilt für Fdl Ww Tf Rb, Ran- gierer Andere Mitarbei- ter, die nach Ril 408.4851 Gleise sperren 408.0051 Aufbau und Zweck ja ja ja ja ja 408.0054 Abkürzungen ja ja ja ja ja 408.0055 Begriffe ja ja ja ja ja 408.0056 Kommunikation ja ja ja ja ja 408.4801 Zusätzliche oder abwei- chende Regeln ja ja ja ja ja 408.4801A01 Verkehrstage ja ja ja ja ja 408.4801A02 Gültigkeit der Richtlinien für Mitarbeiter ja ja ja ja ja 408.4802 Tätigkeiten, Uhrzeitver- gleich ja ja ja ja ja 408.4811 Allgemeines ja ja ja ja 408.4812 Besonderheiten ja ja ja ja 408.4813 Vorbereiten ja ja ja ja 408.4814 Durchführen - Regelfall ja ja ja ja 408.4815 Durchführen - Weichen, Gleissperren, Signale ja ja ja ja 408.4816 Durchführen - Übergänge sichern ja ja ja ja 408.4817 Durchführen - Ladestellen oder Umschlaggleise be- dienen ja ja ja ja 408.4818 Durchführen - Abstoßen oder Ablaufen ja ja ja ja 408.4821 Fahrzeuge aufhalten ja ja 408.4831 Fahrzeuge abstellen und festlegen ja ja 408.4841 Auf Hauptgleisen rangieren ja ja ja ja 408.4851 Gleise sperren, Oberleitung ausgeschaltet oder gestört ja ja ❑ * * * * * * * * * * Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Rangieren; Tätigkeiten, Uhrzeitvergleich 408.4802 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 Tätigkeiten selbstständig verrichten Tätigkeiten beim Rangieren darf selbstständig nur verrichten, wer für die T ätigkeit geprüft und mit ihrer Ausführung beauftragt ist. Auszubildende Mitarbe iter dürfen Tätigkeiten beim Rangieren nur unter Aufsicht und Verantwortung des mit der Ausführung beauftragten Mitarbeiters verrichten. Tätigkeiten beim Rangieren verrichten - Ww, - Tf, - Fdl, soweit auf Hauptgleisen rangiert wird. 2 Tätigkeiten übertragen oder von anderen ständig verrich- ten Aufgrund von Regeln der Ril 408.4801 - 4851 dürfen Tätigkeiten des Ww oder Tf - anderen Mitarbeitern übertragen werden oder - ständig verrichtet werden vom Rb oder Rangierer. 3 Tätigkeiten abgrenzen Wenn mehrere Mitarbeiter auf Betriebsstellen Tätigkeiten beim Rangieren g e- meinsam verrichten, ist ihre Verantwortung in örtlichen Zusätzen abgegrenzt. 4 Vorrang von Sicherheit und Pünktlichkeit Die Mitarbeiter haben in erster Linie für Sicherheit, dann für Pünktlichkeit des Bahnbetriebs zu sorgen. Dies geht allen anderen Tätigkeiten vor, die ihnen übe r- tragen sind. Die Mitarbeiter müssen, soweit erforderlich, eine richtig zeigende Uhr tragen. Mitarbeiter dürfen Ton -, Funk-, Fernseh- oder Datenverarbeitungsgeräte nur b e- treiben, wenn dies für das Verrichten der ihnen übertragenen Tätigkeiten erforde r- lich ist. 5 Melden bei Arbeitsaufnahme und Arbeitsschluss Für Mitarbeiter auf Betriebsstellen ist in örtlichen Zusätzen bestimmt, ob und wo sie sich bei Aufnahme und zum Schluss der Arbeit melden müssen. 6 Arbeitsübergabe, Arbeitsübernahme (1) Mitarbeiter auf Betriebsstellen müssen Arbeitsübergabe und Arbeitsüberna h- me mit Unterschrift , ihrem Namen in Druckbuchstaben und genauer Zeitan- gabe in der in örtlichen Zusätzen b estimmten Unter lage bescheini gen. Sie müssen alle der Betriebsabwicklung dienenden Unterlagen übergeben. Allgemein * * * * * * Rangieren; Tätigkeiten, Uhrzeitvergleich 408.4802 Seite 2 Gültig ab: 14.12.2025 Bei Arbeitsübergabe muss der übergebende Mitarbeiter den übernehmenden Mitarbeiter auf Besonderheiten hinweisen. Der übernehmende Mitarbeite r muss die Unterlagen und das Auftragsbuch sofort nach Arbeitsaufnahme ein- sehen. (2) Mitarbeiter auf Betriebsstellen dürfen bei durchgehender Arbeitszeit ihren A r- beitsplatz nur verlassen, wenn die Arbeitsübernahme vom übernehmenden Mitarbeiter bescheinigt worden ist. In örtlichen Zusätzen können abweichende Regeln gegeben sein. 7 Unterbrochene Arbeitszeit Bei unterbrochener Arbeitszeit muss der Beginn und das Ende der Unterbrechung den in örtlichen Zusätzen genannten Stellen mitgeteilt werden. Die zu übergebenden Unterlagen müssen an der in örtlichen Zusätzen bestimmten Stelle hinterlegt werden. 8 Verlassen des Stellwerks Ein Mitarbeiter, der einem Fdl zugeteilt ist, darf während der Arbeit szeit den Stell- werksraum nur verlassen, wenn der Fdl zugestimmt hat. 9 Uhrzeitvergleich Für Mitarbeiter auf Betriebsstellen ist in örtlichen Zusätzen geregelt, wann und wie sie die Uhrzeit vergleichen müssen. 10 Umstellen der Uhren bei Beginn und Ende der MESZ Beim Umstellen der Uhren auf Betriebsstellen zu Beginn und Ende der mitteleuro- päischen Sommerzeit (MESZ) gelten folgende Regeln: (1) Die Mitarbeiter müssen am Tag der Umstellung und am folgenden Tag eine richtig zeigende Uhr tragen. (2) Beim Beginn der MESZ gelten folgende Regeln: a) Am Tag des Beginns der MESZ müssen die Mitarbeiter die persönliche Uhr bis 1.45 Uhr um eine Stunde (auf 2.45 Uhr) vorgestellt und bezüglich des minutengenauen Ganges mit einer Bahnuhr verglichen haben. b) Mit Zeigersprung der Bahnuhren von 1.59 Uhr auf null Minuten gilt die MESZ 3.00 Uhr und ab diesem Zeitpunkt vorerst nur noch die Zeitanzeige der persönlichen Uhr. (3) Beim Ende der MESZ gelten folgende Regeln: a) Die Stunde von 2.00 Uhr bis 3.00 Uhr erscheint bei Beendigung der MESZ doppelt, wobei die erste Stunde (MESZ) als 2A, die zweite Stunde - mittel- europäische Zeit (MEZ) - als 2B bezeichnet wird. Diese Bezeichnung ist bei Aufträgen und Meldungen, die eine Stundenangabe enthalten, sowie bei den entsprechenden Einträgen in die Unterlagen der Stundenbezeic h- nung hinzuzufügen, z.B. 2A Uhr .... Minuten bzw. 2B Uhr .... Minuten. b) Am Tag der Beendigung der MESZ müssen die Mitarbeiter die persönliche Uhr bis 1.45 Uhr um eine Stunde (auf 0.45 Uhr) zurückgestellt und bezü g- lich des minutengenauen Ganges mit einer Bahnuhr verglichen haben. Arbeitsplatz verlassen Persönliche Uhren Beginn der MESZ Ende der MESZ Rangieren; Tätigkeiten, Uhrzeitvergleich 408.4802 Seite 3 Gültig ab: 14.12.2025 c) Mit Zeigersprung der Bahnuhren von 2A.59 Uhr auf null Minuten gilt die MEZ 2B.00 Uhr und ab diesem Zeitpunkt vorerst n ur noch die Zeitanzeige der persönlichen Uhr. (4) Auf Betriebsstellen mit unterbrochener Arbeitsze it gelten die Bestimmungen sinngemäß am Tag der Arbeitsaufnahme nach der Zeitumstellung. (5) Während der Umstellung der Bahnuhren weisen s elbsttätig schreibende oder druckende Geräte mit Zeitausdruck eine falsche Uhrzeit aus. Es sind Ma ß- nahmen zu treffen, wie sie bei Störung dieser Geräte vorgeschrieben sind. Nach Abschluss des Umstellvorgangs der Bahnuhren ist ein Pr obedruck durchzuführen. Wenn da bei Übereinstimmung mit der richtigen Uhrzeit fes t- gestellt wird, gelten die Geräte wieder als ordnungsgemäß wirkend. (6) Wenn nach Abschluss der Umstellmaßnahmen Uhren mit abweichender Zei t- anzeige angetroffen werden, gilt die Anzeige der persönlichen Uhr. ❑ Unterbroche- ne Arbeitszeit Geräte mit Zeitausdruck Unregelmä- ßigkeiten Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Rangieren; Allgemeines 408.4811 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 Tf, Rb In der Regel rangiert der Tf. In örtlichen Zusätzen oder in einer Betra dürfen Auf- gaben des Tf einem Rb übertragen sein. Der Tf darf Aufgaben einem Rb übertra- gen. 2 Besetzen der Triebfahrzeuge Arbeitende Triebfahrzeuge müssen beim Rangieren mit einem Tf besetzt sein. Muss der Tf Fahrweg und Signale beobachten, muss er sich bei Triebfahrzeugen mit zwei Führerräumen im vorderen Führerraum aufhalten. Sind arbeitende Trieb- fahrzeuge gesteuert, dürfen sie unbesetzt sein. 3 Verständigen (1) Es gilt Folgendes: a) Mündliche Aufträge und Meldungen müssen vom Empfänger wiederholt werden. Die Wiederholung muss alle wesentlichen Angaben enthalten. b) Bei fernmündlicher Verständigung, muss jedes Wiederholen mit den Wor- ten „Ich wiederhole“ eingeleitet werden. c) Die Richtigkeit der Wiederholung ist vom Mitarbeiter, der den Auftrag oder die Meldung gegeben hat, mit dem Wort „Richtig“ zu bestätigen. (2) Aufträge oder Meldungen über einseitig gerichtete Sprecheinrichtungen müs- sen zweimal gegeben werden. Die zweite Durchsage ist mit den Worten „Ich wiederhole“ einzuleiten. (3) Bei Fragen müssen in der Antwort alle wesentlichen Angaben der Frage ent- halten sein. (4) Die Regeln für die Verständigung über Rangierfunk sind in der Richtlinie 481 gegeben. (5) Aufträge, Fahrzeugbewegungen auszuführen, darf der Rb nur erteilen, wenn er nach Ril 408.4814 Abschnitt 4 Absatz (1) den Fahrweg beobachtet. Aufträ- ge zum Halten muss der Tf stets ausführen, auch wenn sie nicht vom Rb ge- geben werden. (6) Wenn der Rb den Fahrauftrag nicht über Rangierfunk erteilt, muss er mit dem Tf eine Rangierseite vereinbaren, sofern sie nicht in örtlichen Zusätzen be- stimmt ist. Wird die Sichtverbindung zwischen Tf und Rb unterbrochen, muss der Tf die Geschwindigkeit ermäßigen, wird die Sichtverbindung nicht alsbald wieder hergestellt, muss der Tf anhalten. Wird dem Tf die Aufnahme der Rangiersignale erschwert, muss der Rb einen oder mehrere Rangierer zur Weitergabe der Signale bestimmen. 4 Rangieren in Ortsstellbereichen Aufgaben übertragen Arbeitende Triebfahrzeu- ge besetzen Allgemeines Einseitig ge- richtete Sprecheinrich- tungen Fragen Rangierfunk Aufträge Während der Fahrt Besonderhei- ten Rangieren; Allgemeines 408.4811 Seite 2 Gültig ab: 14.12.2025 (1) Besonderheiten (z. B. gestörte Bahnübergangssicherung, niedrigere Ge- schwindigkeit als 25 km/h) sind dem Tf von der in Absatz (3) a) genannten Stelle bekanntzugeben. (2) Besonderheiten dürfen von der Bekanntgabe ausgenommen werden, wenn: - Gleise mit abgeschalteter oder gestörter Oberleitung mit Fahrleitungssigna- len oder - Besonderheiten in Gleisen, z.B. durch Wärterhaltscheiben gekennzeichnet sind. (3) Es gilt Folgendes: a) Bevor der Tf in einen Ortsstellbereich hineinfährt, muss er sich bei der zu- ständigen Stelle melden oder Unterlagen einsehen. Die zuständige Stelle bzw. die Unterlagen werden in örtlichen Zusätzen genannt. b) Bei Arbeitsaufnahme oder nach einer Arbeitsunterbrechung in einem Orts- stellbereich muss sich der Tf bei der zuständigen Stelle melden oder Unter- lagen einsehen (örtliche Zusätze). Die zuständige Stelle bzw. die Unterla- gen werden in örtlichen Zusätzen genannt. (4) Der Tf muss Unregelmäßigkeiten an Bahnanlagen und Fahrzeugen an die in örtlichen Zusätzen genannte zuständige Stelle melden. (5) In örtlichen Zusätzen können zusätzliche Regeln gegeben sein, z.B. Be- schreibung des Ortsstellbereiches, dessen Grenzen und weitere örtliche Re- geln. 5 Verhalten bei Gefahr oder Unregelmäßigkeiten (1) Wenn eine Gefahr droht, muss in eigener Verantwortung umsichtig und ent- schlossen alles getan werden, um die Gefahr abzuwenden oder zu mindern. Bei Gefahr müssen Fahrzeuge angehalten werden, soweit nicht die Gefahr durch das Anhalten vergrößert wird. Eine Gefahr muss auch für Nachbarglei- se angenommen werden, wenn nicht einwandfrei festgestellt wird, dass die Nachbargleise befahren werden können. (2) Bei Unregelmäßigkeiten an Bahnanlagen und Fahrzeugen sind folgende Re- geln zu beachten: a) Wird ein Mangel am Oberbau gemeldet oder festgestellt, müssen Maß- nahmen bei Gefahr getroffen werden. - Der Tf muss den Mangel dem Ww mitteilen. - Der Ww muss für das Sperren des Gleises sorgen. b) Wenn an Fahrzeugen oder Ladungen Unregelmäßigkeiten (z. B. Brandge- ruch, Ölqualm, Flammen, rot glühende Radsatzlager, Pfeiftöne, blockierter Radsatz, Funken am Radsatz, kreischendes Geräusch, rot glühende Bremsklötze oder Radreifen, brennende Bremsbeläge, unruhiger Lauf des Fahrzeugs, klapperndes klirrendes Geräusch, regelmäßiges starkes Klop- fen oder Schlagen, lose Wagendecken, verschobene Ladung, nach außen aufschlagende Türen, Unregelmäßigkeiten an Stromabnehmern, Feuer) festgestellt oder solche Unregelmäßigkeiten gemeldet werden, müssen Maßnahmen bei Gefahr getroffen werden. Nach dem Anhalten muss der Tf die Unregelmäßigkeit dem Ww mitteilen. Besonderhei- ten bekannt geben Zuständige Stelle Unregelmä- ßigkeiten Zusätzliche Regeln Gefahr Unregelmäßig- keiten an Bahnanlagen Unregelmäßig- keiten an Fahrzeugen Rangieren; Allgemeines 408.4811 Seite 3 Gültig ab: 14.12.2025 Der Tf muss – auch wenn er eine Unregelmäßigkeit selbst festgestellt hat – die Fahrzeuge nach der Unregelmäßigkeit absuchen und dem Ww die zu treffenden Maßnahmen mitteilen. c) Hält eine Rangierfahrt unvorhergesehen, außer wegen Haltstellung eines Signals, muss der Tf die Ursache umgehend ermitteln. d) Wenn an einem Halt zeigenden Signal unzulässig vorbeigefahren worden ist, muss sofort angehalten und nach dem Anhalten sofort der Ww verstän- digt werden. Dies gilt auch bei einer PZB-Zwangsbremsung an einem Sig- nal, das Signal Sh 1, Ra 12 (DV 301) oder Kennlicht zeigt. 6 Nachweis (1) Vorgänge, Aufträge oder Meldungen sind schriftlich nachzuweisen, wenn dies in den Regeln der Richtlinien 408.4801 – 4851 oder in örtlichen Zusätzen an- geordnet ist. In örtlichen Zusätzen ist vorgeschrieben, in welchen Unterlagen der schriftliche Nachweis zu führen ist. (2) Es dürfen Abkürzungen nach Ril 408.0054 verwendet werden. Abkürzungen dürfen zusammengesetzt werden. 7 Örtliche Besonderheiten Örtliche Besonderheiten sind in örtlichen Zusätzen bekannt gegeben.  Sonstiges * Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Rangieren; Besonderheiten 408.4812 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 Übergang einer Rangierfahrt in eine Zugfahrt (1) Eine Rangierfahrt, die in eine Zugfahrt übergeh en soll, muss am nächsten Hauptsignal – bei einem Gruppensignal am zugehörigen Sperrsignal – nicht angehalten werden, wenn die Voraussetzungen für die Abfahrt des Zuges er- füllt sind. Bei Gruppensignalen ohne Lichtsperrsignal oder hohes Formsperr- signal ist dies nicht zugelassen. Die Zugfahrt beginnt mit Vorbeifahrt der Spitze der Rangierfahrt an den ge- nannten Signalen. (2) Der Übergang einer Rangierfahrt, die ein Baugleis verlässt, ohne Halt i n eine Zugfahrt ist nicht zugelassen. In einer Betra können zusätzliche Regeln gege- ben sein. (3) Für den Übergang einer Rangierfahrt in eine Zugfahrt, die eine Anschlussstel- le verlässt, sind zusätzliche Regeln in örtlichen Zusätzen gegeben. 2 Einschränkungen für das Befahren von Bahnhofsgleisen (1) Einschränkungen für das Befahren von Bahnhofsgleisen sind für Ww in örtli- chen Zusätzen genannt, und zwar auf Strecken, die zugelassen sind für Züge, deren Zuggattungsbezeichnung ergänzt ist durch - „-L“ für Fahrzeuge mit der Anschrift „LNT“, - „-D“ für Fahrzeuge mit Gattungsbuchstaben DA, DAB oder DB, Dop- pelstockfahrzeuge des Personenverkehrs (Lichtraumprofil DE 2), - „-W“ für Fahrzeuge mit wirkender Wirbelstrombremse, - „E“ für Fahrzeuge der Baureihen 85 4010 und 85 4110 , Doppelstock- fahrzeuge des Personenverkehrs (Lichtraumprofil DE 3). (2) In örtlichen Zusätzen sind Bahnhofsgleise genannt, die von Schneeräumfahr- ten – außer Schneepflügen, die mit dem Triebfahrzeug fest verbunden sind – nicht befahren werden dürfen. ❑ Übergang am Signal Baugleis Anschluss- stelle * * * * * * Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Rangieren; Vorbereiten 408.4813 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 Verständigen (1) Es gilt Folgendes: a) Verständigung durch Tf: 1. Bevor Fahrzeuge bewegt werden, muss der Tf den Ww über Ziel, Zweck und Besonderheiten (z. B. Lü-Sendung, außergewöhnliche Länge, Kleinwagenfahrt, Fahrzeuge mit wirkender Wir belstrombremse, Fahr- zeuge der BR 85 4010 und 85 4110, Doppelstockfahrzeuge des Perso- nenverkehrs (Lichraumprofil DE 2) oder Doppelstockfahrzeuge des Per- sonenverkehrs (Lichtraumprofil DE 3)) der Fahrzeugbewegung verstän- digen. Wenn dem Tf Ziel oder Zweck der Fahrzeugbewegung nicht bekannt ist, muss er diese mit dem Ww vereinbaren. 2. Der Tf muss den Ww nicht über Ziel und Zweck verständigen, - wenn es sich um regelmäßig wiederkehrende Fahrten mit dem Trieb- fahrzeug eines Zuges (z. B. Vorziehen von Fahrzeugen zum Kuppeln von Zugteilen, Abstellen von Fahrzeugen, Fahrten von und zum Zug) handelt, - wenn ein Triebfahrzeug zum Kuppeln oder Entkuppeln von Fahrzeu- gen aufdrücken muss oder nach dem Entkuppeln geringfügig vorzie- hen soll, damit die Fahrzeuge getrennt stehen, - wo für das Beidrücken Förderanlagen oder von einem Ablaufrechner gesteuerte Lokomotiven verwendet werden, - wo in Einfahrstumpfgleisen einzeln oder zu zweien fahrende Trieb- fahrzeuge (auch Einheiten, die aus Triebwagen, Triebköpfen, Steu- erwagen oder Mittelwagen gebildet sind) eines angekommenen Zu- ges dem ausfahrenden Zug oder den als Rangierfahrt wegfahrenden Fahrzeugen ohne Zustimmung des Ww nachfahren dürfen, - wo einzelne Wagen oder Wagengruppen beim Beladen oder Entla- den ohne Zustimmung des Ww verschoben werden dürfen, - wenn im Baugleis rangiert werden soll. b) Bevor der Tf Fahrzeuge in ein Gleis - außer in ein Baugleis - einsetzt, muss er den Ww verständigen. c) Bevor der Tf im Baugleis rangiert oder Fahrzeuge in ein Baugleis einsetzt, muss er die in der Betra genannte Person verständigen. In der Betra kön- nen abweichende Regeln gegeben sein. d) Bevor Fahrzeuge bewegt werden, muss der Tf verständigen: 1. beteiligte Rangierer über Ziel und Zweck der Fahrzeugbewegung und über Besonderheiten, die beim Durchführen der Fahrzeugbewegung zu beachten sind, 2. andere Tf, die Fahrzeugbewegungen durchführen, wenn eine gegensei- tige Gefährdung eintreten kann. Tf Verzicht * * * Rangieren; Vorbereiten 408.4813 Seite 2 Gültig ab: 14.12.2025 e) Vor dem Bewegen von Fahrzeugen oder vor dem Heranfahren an Fahr- zeuge muss der Tf Personen, die sich an oder in diesen Fahrzeu gen befin- den, verständigen. Es können zusätzliche Regeln gegeben sein. (2) Verständigung durch Rb: a) Der Rb muss die Verständigung nach Absatz (1) durchführen, wenn ihm diese Aufgaben übertragen worden sind. b) Wenn der Rb den Ww nach Absatz (1) a) verständigt, muss er den Tf über Ziel und Zweck der Fahrzeugbewegung und über Besonderheiten, die bei der Fahrzeugbewegung zu beachten sind, verständigen. (3) Verständigung durch Ww: a) Der Ww muss dem Tf Besonderheiten (z. B. gestörte Bahnübergangssi- cherung, erloschenes Signal, abgeschaltete oder gestörte Oberleitung, be- sonderer Fahrweg, vorübergehend niedrigere Geschwindigkeit als 25 km/h) mitteilen, die beim Durchführen der Bewegung zu beachten sind. Er muss die Besonderheiten dem Rb mitteilen, w enn er ihn über Ziel und Zweck verständigt hat. Wenn eine Rangierfahrt in ein gesperrtes Gleis eingelassen werden soll, in dem der Tf Beschäftigte warnen muss, muss der Ww dies dem Tf mitteilen; hierbei muss er die Lage der Arbeitsstelle angeben. b) Bei regelmäßig wiederkehrenden Fahrten mit dem Triebfahrzeug eines Zu- ges (z. B. Vorziehen von Fahrzeugen zum Kuppeln von Zugteilen, Abstel- len von Fahrzeugen, Fahrten von und zum Zug) m uss der Ww den Tf ver- ständigen, wenn sich der Zweck der Fahrt geändert hat oder vom Ziel ab- gewichen werden soll. c) Der Ww muss verständigen 1. den benachbarten Ww , wenn eine Rangierfahrt über den ei genen Ran- gierbezirk hinaus durchgeführt werden soll, 2. den Schrankenwärter, wenn ein Bahnübergang befahren werden soll. d) Beim Rangieren im Baugleis muss der Ww keine Besonderheiten nach a) mitteilen und nicht nach b) oder c) verständigen. In der Betra können ab- weichende Regeln gegeben sein. 2 Fahrbereitschaft feststellen (1) Bevor Fahrzeuge bewegt werden, muss der Tf Folgendes feststellen: a) Gemeinsam zu bewegende Fahrzeuge müssen untereinander gekuppelt sein, ausgenommen beim Beidrücken oder an Trennstellen abzustoßender oder ablaufender Fahrzeuge. b) Die Bremsen müssen gelöst sein. c) Die zu bewegenden Fahrzeuge dürfen nic ht durch Hemmschuhe oder Radvorleger festgelegt sein. d) Mitfahrende müssen verständigt sein. e) Außentüren von Reisezugwagen müssen geschlossen sein. f) Soweit erforderlich muss die Bremsprobe ausgeführt oder die besetzten Handbremsen auf ihre Wirksamkeit geprüft sein. Rb Ww Allgemein Rangieren; Vorbereiten 408.4813 Seite 3 Gültig ab: 14.12.2025 g) Beim Abstoßen oder Ablaufen müssen die erforderlichen Hemmschuhe zum Anhalten der Wagen gebrauchsfähig an den vorgesehenen Stellen bereitliegen. (2) Zusatzanlagen sind Privatgleisanschlüsse, Ladestraßen, Laderampen, Lager- plätze, Anlagen des Kombinierten Verkehrs, Güterhallen, Lademittelstütz- punkte, Gleise und Ladestellen für die Post, Übergabegleise für private Ei- senbahnen, Gleise für Zoll- und Grenzbehandlung, Anschlüsse der DB AG mit Ladetätigkeit, Gleiswaagen, Lademaße, Entseuchungsanlagen, Ladeanlagen „Auto im Reisezug“, Gleise für Ladetätigkeit von Dienstleistern, Schadwagen- und Werkstattgleise, Wasch- und Reinigungsanlagen sowie besondere Glei- se, die der Betriebspflege von Reisezugwagen dienen. Bevor auf Zusatzanlagen Fahrzeuge bewegt werden, muss der Tf außerdem Folgendes feststellen: a) Ladearbeiten müssen eingestellt und Personen, die sich zum Be- und Ent- laden im Wagen befinden, ausgestiegen sein. b) Lose Fahrzeugteile müssen ordnungsgemäß festgelegt und bewegliche Fahrzeugeinrichtungen richtig gestellt und verriegelt und Wagendecken be- festigt sein. c) Der lichte Raum muss frei sein; hierzu gehört auch das Entfernen von an Fahrzeugen angeschlossenen Ver- oder Entsorgungseinrichtungen. (3) Die Feststellungen nach den Absätzen (1) oder (2) muss der Rb treffen, wenn ihm diese Aufgaben übertragen worden sind. 3 Zustimmen (1) Es gilt Folgendes: a) Bevor Fahrzeuge bewegt werden, ist in der Regel die Zustimmung des Ww erforderlich. b) Der Ww darf die Zustimmung erst geben, wenn folgende Bedingungen er- füllt sind: 1. Die Beteiligten nach Abschnitt 1 Absatz (3) müssen verständigt sein. 2. Zugfahrten oder andere Fahrzeugbewegungen dürfen nicht gefährdet werden. 3. Der Fahrweg muss eingestellt sein. 4. Vor dem Rangieren an der Spitze eines Zuges muss der Ww die Er- laubnis des Fdl einholen. Beim Rangieren an der Spitze eines anzeige- geführten Zuges darf der Fdl die Erlaubnis nur erteilen, wenn er alle für den Zug von der LZB oder von ETCS dunkel geschalteten Hauptsignale in Haltstellung gebracht hat und, wenn es der Tf bei LZB gefordert hat, der Zug Befehl 30 erhalten hat. 5. Der Ww muss vor dem Rangieren auf dem Einfahrgleis über Signal Ra 10 oder, wo kein Signal Ra 10 vorhanden ist, über die Einfahrweiche hinaus, den Fdl verständigt haben und dieser muss ihm bestätigt haben, dass er das Rangieren durch Befehl 31 erlaubt hat. Die Nummer der Einfahrweiche in Einfahrgleisen ohne Signal Ra 10 ist in örtlichen Zusätzen genannt. Wenn eine Rangierfahrt über den Rangierbezirk eines Ww hinaus durchge- führt werden soll, müssen die beteiligten Ww zugestimmt haben. Stimmen Zusatzanlagen Rb Allgemein * * Rangieren; Vorbereiten 408.4813 Seite 4 Gültig ab: 14.12.2025 nicht alle beteiligten Ww zu, darf die Fahrt nur bis zu einem neu vereinbar- ten Ziel stattfinden. Wenn bei Gleisbilds tellwerken mit Weichenlaufkette keine Rangierstraße vorhanden ist, muss der Ww die Weichenlaufkette abschalten oder sper- ren. Wenn dies nicht möglich ist, muss er die für das Einstellen des Fahr- wegs benötigten Weichen gegen Umstellen einzeln sperren. Wenn bei Gleisbildstellwerken keine Rangierstraße vorhanden ist, muss der Ww bei der Bauform GS II eine Zughilfsstraße, bei den Bauformen GS II Sp 64b oder GS III Sp 68 eine Zugstraße mit Signalbedienungsaus schal- tung benutzen. Wenn dies nicht möglich ist, muss e r die Weichenlaufkette abschalten oder sperren oder die benötigten Weichen, Gleissperren und Kreuzungen bedienungsmäßig ausschalten oder gegen Umstellen sperren. c) Der Ww darf Fahrzeugbewegungen, die nach örtlichen Zusätzen nach Ril 408.4841 Abschnitt 6 Absatz (1) während einer Zugfahrt verboten sind, nur zustimmen, wenn der Fdl bestätigt hat, dass die Zugfahrt nicht zugelassen ist und für die in örtlichen Zusätzen genannten Signale, mit denen die Zug- fahrt zugelassen wird, Selbststellbetrieb oder Zuglenkung mit Lenkplan nicht eingeschaltet und Fahrstraßen nicht eingespeichert sind. Bei Relais- stellwerken muss der Fdl an der Taste für das Einschalten des Selbststell- betriebs eine Hilfssperre anbringen. d) Der Ww kann zustimmen 1. durch Signal Sh 1 oder Ra 12 (DV 301) - in örtlichen Zusätzen können zusätzliche Regeln gegeben sein -, 2. mündlich oder 3. durch Hochhalten eines Arms oder einer weißleuchtenden Handleuchte, wenn er nicht durch ein Signal oder mündlich zustimmen kann. (2) Eine Zustimmung des Ww ist in folgenden Fällen nicht erforderlich: a) Der Tf soll mit einer regelmäßig wiederkehrenden Rangierfahrt zum Kup- peln von Zugteilen vorziehen. b) In Einfahrstumpfgleisen sollen einzeln oder zu zweien fahrende Triebfahr- zeuge (auch Einheiten, die aus Triebwagen, Triebköpfen, Steuerwagen oder Mittelwagen gebildet sind) eines angekommenen Zuges dem ausfah- renden Zug oder den als Rangierfahrt wegfahrenden Fahrzeugen nachfah- ren. Die hierfür zugelassenen Gleise sind in örtlichen Zusätzen genannt. c) Ein Triebfahrzeug soll zum Kuppeln oder Entkuppeln von Fahrzeugen auf- drücken oder nach dem Entkuppeln geringfügig vorziehen, damit die Fahr- zeuge getrennt stehen. d) Für das Beidrücken werden Förderanlagen oder von einem Ablaufrechner gesteuerte Lokomotiven verwendet. e) Einzelne Wagen oder Wagengruppen sollen beim Beladen oder Entladen verschoben werden; die hierfür zugelassenen Gleisabschnitte sind in örtli- chen Zusätzen angegeben. f) Im Baugleis soll rangiert werden. (3) Es gelten folgende Sonderfälle: a) Beim Wechsel der Fahrtrichtung ist für die Weiterfahrt stets eine neue Zu- stimmung erforderlich. Verzicht Sonderfälle Rangieren; Vorbereiten 408.4813 Seite 5 Gültig ab: 14.12.2025 b) Beim Ablaufen ist nur eine Zustimmung vor Beginn des Ablaufens erforder- lich. c) Fahrzeuge dürfen in ein Gleis - außer in ein Baugleis - eingesetzt werden, wenn der Ww zugestimmt hat. d) Beim Rangieren im Baugleis oder beim Einsetzen von Fahrzeugen in ein Baugleis stimmt die in der Betra genannte Person mündlich zu. In der Be- tra können abweichende Regeln gegeben sein. (4) Der Ww darf dem Rangieren in einem Gleis, das zur Sicherung von Personen gegen die von bewegten Schienenfahrzeugen ausgehenden Gefahren ge- sperrt ist, nicht zustimmen. 4 Wechsel in ETCS-Betriebsart SH Der Tf darf auf Strecken mit ETCS in ETCS -Betriebsart IS oder NP wechseln, wenn der Wechsel in ETCS-Betriebsart SH nicht möglich ist.  Verbot Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Rangieren; Durchführen - Regelfall 408.4814 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 Bestätigen durch den Rb Wenn der Rb Aufgaben des Tf wahrnimmt, muss er die Ausführung der Aufgaben dem Tf bestätigen. Erteilt der Rb Fahrauftrag, braucht er die Ausführung der in Abschnitt 2 Nr. 1 bis 3 genannten Aufgaben nicht zu bestätigen. 2 Fahrauftrag Der Rb darf Fahrauftrag erteilen, wenn: 1. die Beteiligten verständigt worden sind, 2. die Fahrbereitschaft festgestellt worden ist und 3. die Zustimmung des Ww gegeben ist. Der Fahrauftrag darf durch Rangiersignal oder mündlich erteilt werden. Beim Wechsel der Fahrtrichtung muss stets ein neuer Fahrauftrag erteilt werden. 3 Geschwindigkeiten (1) Es gilt Folgendes: a) Beim Rangieren muss der Tf die Geschwindigkeit so regeln, dass er - vor Halt gebietenden Signalen, - vor Fahrzeugen, - vor Gefahrstellen, die einen Halt erfordern (örtliche Zusätze oder Betra) oder - an der beabsichtigten Stelle anhalten kann. b) Die Geschwindigkeit, mit der höchstens gefahren werden darf, beträgt 25 km/h, beim Rangieren im Baugleis 20 km/h. In örtlichen Zusätzen oder in einer Betra kann eine niedrigere Geschwindigkeit vorgeschrieben sein. (2) In örtlichen Zusätzen sind Regeln für das Befahren von Gleisbogen mit einem Radius von weniger als 150 m gegeben. 4 Fahrweg beobachten (1) Bei jeder Fahrzeugbewegung muss der Tf den Fahrweg und seine Signale beobachten und darauf achten, dass 1. der Fahrweg frei ist, 2. Weichen - soweit ein bestimmter Fahrweg vereinbart wurde und Wei- chensignale vorhanden sind -, Gleissperren, Drehscheiben, Schiebe- bühnen, Gleisbremsen und sonstige Einrichtungen richtig gestellt sind, 3. die einmündenden Gleisabschnitte bis zum Grenzzeichen frei sind, 4. sich dem Fahrweg kein Fahrzeug in gefährdender Weise nähert, Betätigen Bedingungen Stellen Geschwindig- keiten Gleisbogen Tf Rangieren; Durchführen - Regelfall 408.4814 Seite 2 Gültig ab: 14.12.2025 5. kein Fahrzeug unbeabsichtigt über ein Grenzzeichen oder Isolierzeichen am anderen Ende des Gleises gelangt, 6. Bahnübergänge gesichert sind, 7. ein Triebfahrzeug mit gehobenem Stromabnehmer nur in einen Fahrweg mit Oberleitung eingelassen wird und diese weder abgeschaltet noch gestört ist. (2) In Ablaufanlagen mit technischen Einrichtungen zur Überwachung des Bei- drückens können zu Absatz (1) Nr. 5 in örtlichen Zusätzen zusätzliche Regeln gegeben sein. (3) Wenn in einem Baugleis rangiert wird oder der Ww dem Tf mitgeteilt hat, dass in einem gesperrten Bahnhofsgleis Beschäftigte gewarnt werden müssen, gilt Folgendes: 1. Die Spitze der Rangierfahrt muss mit mindestens einem weißen Licht gekennzeichnet sein. 2. Die Rangierfahrt muss luftgebremst durchführt werden. 3. Die Rangierfahrt muss von der Spitze aus gesteuert sein oder die Spitze der Rangierfahrt muss mit einem Rb besetzt sein. Auf das Besetzen des Fahrzeugs an der Spitze darf verzichtet werden, wenn - nur ein Fahrzeug geschoben wird und - der Tf den Fahrweg beobachten kann und - eine Person unmittelbar vor Ingangsetzen der Fahrt das Freisein des Fahrwegs von Beschäftigten direkt vor dem ersten Fahrzeug fest- stellt. 4. Wenn sich der Tf an der Spitze der Rangierfahrt, aber nicht im Führer- raum befindet, muss er mit einem Signalhorn ausgerüstet sein. Wenn ein Rb die Spitze der Rangierfahrt besetzt, muss dieser in Funkkontakt mit dem Tf stehen, einen Luftbremskopf verwenden und mit einem Sig- nalhorn ausgerüstet sein. 5. Der Tf darf mit höchstens 20 km/h fahren. 6. Der Mitarbeiter an der Spitze der Rangierfahrt muss Personen an und im Gleis mit Signal Zp 1 warnen. 7. Die Rangierfahrt muss vor im Gleis befindlichen Personen anhalten, wenn diese das Gleis nicht verlassen. In einer Betra können abweichende Regeln gegeben sein. (4) Es gilt Folgendes: a) Aufgaben nach Absatz (1) darf der Rb nur wahrnehmen, wenn - sie ihm übertragen worden sind und - der Tf die Aufgaben selbst nicht wahrnimmt. b) Beim Rangieren im Baugleis muss der Rb Signal Zp 1 nach Ril 301.0901 geben. c) Wenn der Rb nicht gleichzeitig den Fahrweg mit seinen Signalen beobach- ten und Verbindung zum Tf halten kann, darf er eine dieser Aufgaben ei- nem Rangierer übertragen. Beschäftigte warnen Rb Lü-Sendungen Rangieren; Durchführen - Regelfall 408.4814 Seite 3 Gültig ab: 14.12.2025 (5) Beim Rangieren mit Lü -Sendungen muss der Tf oder Rb feste Gegenstände am Gleis, Fahrzeuge in Nachbargleisen und die Sendungen selbst beobach- ten. Ein in der Beförderungsanordnung ausgesprochenes Verbot des Fahrt- richtungswechsels gilt nicht. 5 Freien Fahrweg ansagen (1) Es gilt Folgendes: a) Mit Rangierfahrten, bei denen - sich der Tf an der Spitze in einem Führerraum befindet, - alle Fahrzeuge an die Hauptluftleitung angeschlossen sind und alle brauchbaren Bremsen eingeschaltet sind und - festgestellt wurde, dass alle eingeschalteten Druckluftbremsen ord- nungsgemäß wirken oder b) mit allein oder zu zweien fahrenden Triebfahrzeugen (außer Kleinwagen) darf bis zu 40 km/h gefahren werden, wenn der Ww den freien Fahrweg an- gesagt hat. Bei der Beobachtung des Fahrwegs darf damit gerechnet werden, dass die Bedingungen nach Abschnitt 4 Absatz (1) Nr. 1 und 2 erfüllt sind. (2) Der Ww darf den freien Fahrweg ansagen, wenn 1. dies in örtlichen Zusätzen zugelassen ist, 2. er den Fahrweg bis zu dem Signal eingestellt hat, das Ziel oder Zwi- schenziel der Rangierfahrt ist und 3. er festgestellt hat, dass der Fahrweg frei von Fahrzeugen ist. Die Ansage des freien Fahrwegs lautet: „Fahrweg bis (Bezeichnung des Sig- nals) frei“. Einseitig gerichtete Sprecheinrichtungen dürfen für die Ansage nicht verwendet werden. (3) Wenn die Voraussetzungen für die Ansage des freien Fahrwegs bei bestimm- ten Rangierfahrten in bestimmten Gleisen vor Zulassung der Fahrt stets ge- geben sind, kann in örtlichen Zusätzen bestimmt sein, dass auf die Ansage verzichtet wird. 6 Gleiswaagen befahren In örtlichen Zusätzen ist angegeben, wenn a) nicht mit gebremsten Fahrzeugen über Gleiswaagen gefahren werden darf, oder b) Hemmschuhe nicht auf, unmittelbar vor oder hinter Gleiswaagen zum An - halten von Fahrzeugen aufgelegt werden dürfen. 7 Stärker geneigte Gleise befahren Beim Rangieren in Gleisen, die auch nur teilweise im Gefälle von mehr als 2,5 ‰ (1:400) liegen oder an die sich ein solches Gefälle anschließt, müssen die in örtli- chen Zusätzen gegebenen Regeln beachtet werden. Bedingungen Bedingungen örtliche Zusät- ze Rangieren; Durchführen - Regelfall 408.4814 Seite 4 Gültig ab: 14.12.2025 8 Ablaufberge befahren Güterwagen mit dem Zeichen dürfen keinen Ablaufberg befahren, dessen Ausrundungsradius 250 m oder kleiner ist. Alle übrigen Fahrzeuge mit dem Zei- chen dürfen keinen Ablaufberg befahren. Fahrzeuge mit einer Zahl unter dem Zeichen, z. B . , dürfen Ablaufberge mit einem Ausrundungsradius unter dem angegebenen Wert nicht befahren. 9 Während der Fahrt entkuppeln Es ist verboten, während der Fahrt zu entkuppeln, mit dem vorderen Teil der Ran- gierfahrt vorzufahren und zwischen ihm und dem folgenden Teil eine Weiche um - zustellen. In örtlichen Zusätzen können Ausnahmen zugelassen sein. 10 Baugleis verlassen Der Übergang einer Rangierfahrt, die ein Baugleis verlässt, ohne Halt in eine an - dere Rangierfahrt ist nicht zugelassen. 11 Verschieben (1) Es gilt Folgendes: a) Durch Menschen dürfen Fahrzeuge nur in solcher Zahl und mit solcher Geschwindigkeit bewegt werden, dass sie durch Menschenkraft, durch die Fahrzeugbremsen oder andere Bremsmittel beherrscht werden. b) Personen, die nicht zum Rangierpersonal gehören, dürfen beim Verschie- ben nur helfen, wenn der Tf oder Rb zugestimmt hat. Die Personen müs- sen über die von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben unterrichtet werden. (2) Mit Kraftfahrzeugen, Spillanlagen, Seilwinden oder Wagenschiebern dürfen Fahrzeuge nur bewegt werden, wenn es in örtlichen Zusätzen zugelassen ist. (3) Im Baugleis dürfen keine Fahrzeuge verschoben werden. ❑ Ausrundungs- radien Menschen Kraftfahrzeuge usw. Baugleis Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Rangieren; Durchführen - Weichen, Gleissperren, Signale 408.4815 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 Grundstellung von Weichen, Gleissperren oder Sperr- signalen Ist bei Gleisbildstellwerken für Weichen oder Gleissperren ausnahm sweise eine Grundstellung erforderlich, ist dies in örtlichen Zusätzen bestimmt. Weichen, für die eine Grundstellung bestimmt ist, sowie Gleissperren oder Sperr- signale müssen in Grundstellung stehen, wenn sie nicht in anderer Stellung ge- braucht werden. 2 Weiche oder Gleissperre umstellen Bevor eine Weiche oder Gleissperre umgestellt wird, ist festzustellen, dass die Weiche oder Gleissperre nicht mit Fahrzeugen besetzt ist. Der Bediener darf einen anderen Mitarbeiter nach entsprechender Einweisung beauftragen, die Feststel- lung zu treffen. 3 Reihenfolge beim Stellen von Weichen oder Gleissperren Beim Stellen ferngestellter Weichen oder Gleissperren für Rangierfahrten - ausge- nommen auf Rangierstraßen - muss zuerst die in Fahrtrichtung entfernteste und zuletzt die der Rangierfahrt am nächsten liegende Weiche oder Gleissperre ge- stellt werden. Dies gilt auch für das Abstoßen, sofern in örtlichen Zusätzen nicht Ausnahmen zugelassen sind. 4 Umstellverbot von Weichen Weichen im Baugleis dürfen in der Regel nicht umgestellt werden. Folgende Sperren sind anzubringen bzw. einzugeben: a) Im mechanischen oder elektromechanischen Stellwerk : Hilfssperre an den Hebeln der Weichen. b) Im Relaisstellwerk - Einzelsperrung der Weichen. - Wenn Einzelsperrung nicht möglich ist, muss der Bediener an den Tas- ten der Weichen Hilfssperren anbringen. Zusätzlich muss der Bediener - wo vorhanden - die Weichenlaufkette sperren oder den Weichenselbstlauf abschalten. - Wenn der Bediener die Weichenlaufkette nicht sperr en oder den Wei- chenselbstlauf nicht abschalten kann, muss er Hilfssperren an den Start- oder Zieltasten der betroffenen Rangierstraßen anbringen, bei Nummernstellpulten stattdessen Sperre im Zielabschnitt der Rangier- straßen. - Bedienungsausschaltung der Weichen. c) Im Elektronischen Stellwerk Einzelsperrung der Weichen. d) Für EZMG-Stellwerke können in örtlichen Zusätzen zusätzliche Regeln ge- geben sein. Grundstellun- gen Umstellen Reihenfolge Verbot Maßnahmen Rangieren; Durchführen - Weichen, Gleissperren, Signale 408.4815 Seite 2 Gültig ab: 14.12.2025 Durch ein „W“ gekennzeichnete ortsgestellte Weichen müssen durch Handver- schluss gesichert werden. In einer Betra können abweichende Regeln gegeben sein. 5 Stellen durch Rangierpersonal Ortsgestellte Weichen oder Gleissperren müssen vom Rangierpersonal bedient werden. Durch ein „W“ gekennzeichnete ortsgestellte Weichen und Gleissperren dürfen nur mit Zustimmung des zuständigen Bedieners umgestellt werden. 6 Ortsgestellte Weichen ohne Spitzenverschluss befahren Wenn ortsgestellte Weichen ohne Spitzenverschluss gegen die Spitze befahren werden sollen, muss der Weichenhebel während des Befahrens kräftig niederge- drückt werden. Steht beim Befahren mehrerer solcher Weichen nur ein Mitarbeiter zur Verfügung, muss er die erste Weiche entsprechend bedienen und die anderen Weichen beaufsichtigen. 7 Rangierfahrten mit Reisenden Werden bei Rangierfahrten mit Reisenden besetzte Fahrzeuge nicht auf durch Fahrstraßenhebel gesicherten Fahrwegen oder nicht auf Rangierstraßen bewegt, dürfen in diesem Stellwerksbezirk bzw. Stelltischbereich keine Weichen oder Gleissperren umgestellt werden. In örtlichen Zusätzen können Ausnahmen zuge- lassen sein. 8 Handverschluss (1) Beim Rangieren müssen Weichen, die gegen die Spitze befahren werden, durch Handverschluss gesichert werden, wenn a) sie abgebunden und nicht mit Hebelgewichten versehen sind, b) die Überwachungseinrichtung einer elektrisch gestellten Weiche eine Stö- rung anzeigt und der Stellstrom nicht abgeschaltet ist oder c) eine Fachkraft dies bei Arbeiten vorgeschrieben hat. (2) Ist eine Weiche mit Handverschluss 73 ohne Sperrvorrichtung gesichert, darf sie mit höchstens 5 km/h befahren werden. 9 Verschlüsse an Weichen gestört (1) Wenn bei EZMG-Stellwerken an einer Weiche der Innenverschluss oder eine Stellstange nicht in Ordnung sind, darf die Weiche nur befahren werden, wenn beide Weichenzungen durch Handverschluss gesichert sind. (2) Bei EZMG -Stellwerken dürfen abgebundene Weichen ohne Weichenver- schluss nur befahren werden, wenn sie durch Handverschluss oder eine an- dere Vorkehrung örtlich gesichert sind. 10 Zungenvorrichtung (1) Weichen, deren Zungen - oder Herzstückverschlüsse nicht in Ordnung sind, dürfen nur befahren werden, wenn sie durch Handverschlüsse gesichert sind oder eine Fachkraft andere Vorkehrungen zur Sicherung getroffen hat. (2) Weichen mit unvollständiger Zungenvorrichtung müssen in der befahrenen Stellung durch Handverschluss gesichert werden. Stellen Weichenhebel Nicht gesi- cherte Fahr- wege Anlässe EZMG- Stellwerke Verschlüsse nicht in Ord- nung Rangieren; Durchführen - Weichen, Gleissperren, Signale 408.4815 Seite 3 Gültig ab: 14.12.2025 11 Gestörte Gleissperren Gestörte Gleissperren müssen vom Bediener überblickt und gegen unberechtigten Eingriff geschützt werden. Ist das nicht möglich, darf auf dem Gleis, in dem die Gleissperre liegt, keine Fahrt stattfinden. 12 Weichensignal oder Signal einer Gleissperre gestört Ein Weichensignal oder Signal einer Gleissperre, das der Bewegung der Weiche bzw. der Gleissperre nicht folgt, ist zu verdecken. 13 Weichen, Gleissperren , Sperrsignale oder Wartezeichen durch Sperre sichern Wenn Weichen oder Gleissperren gestört sind oder wenn verh indert werden muss, dass Weichen, Gleissperren , Sperrsignale oder Wartezeichen umgestellt werden, muss der Bediener folgende Sperren anbringen bzw. eingeben: a) Im mechanischen oder elektromechanischen Stellwerk: Hilfssperre an den Hebeln der Weichen, Gleissperren oder Sperrsignale bzw. an der Bedie- nungseinrichtung der Wartezeichen. b) Im Relaisstellwerk: - Einzelsperrung der Weichen, Gleissperren, Sperrsignale oder Wartezei- chen. - Wenn Einzelsperrung nicht möglich ist, muss der Bediener Hilfssperren an den Tasten der Weichen, Gleissperren oder Sperrsignale anbringen. Zusätzlich muss der Bediener - wo vorhanden - die Weichenlaufkette sperren oder den Weichenselbstlauf abschalten. - Wenn der Bediener die Weichenlaufkette nicht sperr en oder den Wei- chenselbstlauf nicht abschalten kann, muss er Hilfssperren an den Start- oder Zieltasten der betroffenen Rangierstraßen an bringen, bei Nummernstellpulten stattdessen Sperre im Zielabschnitt der Rangier- straßen oder die Weichen durch Handverschluss sichern. - Bedienungsausschaltung der Weichen. c) Im Elektronischen Stellwerk: Einzelsperrung der Weichen , Wartezeichen, Gleissperren oder Sperrsignale. d) Für EZMG-Stellwerke können in örtlichen Zusätzen zusätzliche Regeln ge- geben sein. Durch ein „W“ gekennzeichnete ortsgestellte Weichen müssen durch Handver- schluss gesichert werden. In einer Betra können abweichende Regeln gegeben sein. 14 Weichen umkurbeln Ein Bediener einer Weiche mit elektrischem Antrieb darf einen anderen Mitarbeiter nach entsprechender Einweisung beauftragen, die Weiche umzukurbeln. 15 Auffahren von Weichen (1) Weichen dürfen nicht aufgefahren werden. Wurden sie dennoch aufgefahren, dürfen sie nur in Auffahrrichtung geräumt werden. Rückfallweichen dürfen Gleissperren gestört Signale ge- stört Sicherungs- maßnahmen Anderer Mit- arbeiter Maßnahmen Rangieren; Durchführen - Weichen, Gleissperren, Signale 408.4815 Seite 4 Gültig ab: 14.12.2025 aufgefahren werden, ausgenommen von Kleinwagenfahrten. (2) Wird eine Weiche aufgefahren, die zu einer Fahrstraße gehört, auf der ein Zug erwartet wird, sind Maßnahmen wie bei Gefahr zu treffen. 16 Flachkreuzungen Für Flachkreuzungen sind die Bestimmungen für Weichen sinngemäß anzuwen- den. 17 Vorbeifahrt an Signalen (1) Ortsfeste Signale gelten für Rangierfahrten nur, wenn sie sich in der beab- sichtigten Fahrtrichtung vor der Spitze der Rangierfahrt befinden. (2) Wo Hauptsignale, Sperrsignale oder Wartezeichen vorhanden sind, ist, wenn es möglich ist, beim Wechsel der Fahrtrichtung bis hinter ein Signal der Ge- genrichtung zu fahren. (3) Kann das Signal Sh 1 oder Ra 12 (DV 301) nicht gezeigt werden, muss der Bediener die Zustimmung zur Vorbeifahrt am - Hauptsignal, - Sperrsignal, - Wartezeichen oder - Signal Ne 14, welches nicht an einem Haupt - oder Sperrsignal aufge- stellt ist, mündlich erteilen, wenn die Rangierfahrt vor dem Signal hält. (4) Für Rangierfahrten im Baugleis oder für Rangierfahrten, die in ein Baugleis fahren, können in einer Betra Signale für nicht gültig erklärt sein. 18 Signale auf Halt stellen Bei Gefahr müssen die Signale am Fahrweg sofort auf Halt gestellt werden. Sonst dürfen Signale auf Halt gestellt werden, wenn der Bediener zuvor den Tf oder Rb verständigt hat und die Fahrzeuge halten. ❑ Gefahr Flachkreuzun- gen Ortsfeste Sig- nale Wechsel der Fahrtrichtung Mündliche Zustimmung Gültigkeit der Signale Gefahr Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Rangieren; Durchführen - Übergänge sichern 408.4816 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 Bahnübergänge sichern (1) Vor dem Befahren von Bahnübergängen sind die Schranken zu schließen und bei Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen die zusätzlichen Regeln in örtlichen Zusätzen oder in einer Betra gegebenen Weisungen zu beachten. (2) Ist die technische Sicherung ausgefallen, muss vor dem Bahnübergang ang e- halten werden. Wenn ein Rb anwesend ist, darf der Tf mit Schrittgeschwindigkeit weiterfah- ren, wenn der Bahnübergang durch den Rb als Posten gesichert ist und We- gebenutzer und Posten durch Signal Zp 1 gewarnt sind. Wenn das erste Fahr- zeug etwa die Straßenmitte erreicht hat, muss der Bah nübergang schnells- tens geräumt werden. Wenn der Bahnübergang durch einen Posten oder den Rb gesichert wird, hat der Posten/Rb folgende Aufgaben: - Der Posten trägt mindestens eine Warnweste. - Der Posten stellt sich auf Höhe der Andreaskreuze am Rand der Straßen- fahrbahn gut sichtbar für den Straßenverkehr auf und hält ausreichend Ab- stand zum Gleis, in der Regel denselben Abstand wie Andreaskreuze, mindestens aber 3,0 m von Gleismitte. - Der Posten beobachtet den Straßenverkehr und entscheidet, in welcher Fahrtrichtung und von welcher Seite des Gleises er zuerst den Straßenver- kehr anhält. - Der Posten darf die Straße nur bei einer ausreichend großen Lücke zwi- schen Fahrzeugen betreten oder wenn der Verkehr bereits zum Stillstand gekommen ist. - Der Posten gibt die Zeichen „Anhalten“ (Hochheben eines ausgestreckten Armes) und anschließend „Halt“ (seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme). - Der Posten muss die Zeichen bei Dunkelheit oder unsichtigem Wetter mit rotleuchtender Handleuchte geben. Für das Geben der Tageszeichen muss er – soweit vorhanden – eine rotweiße Signalfahne benutzen. - Wenn der Posten den Straßenverkehr aus mehreren Richtungen anhalten muss, muss er bei der ersten Fahrtrichtung das Anhalten des Fahrzeugs eindeutig erkennen. - Den Fahrer dieses Fahrzeugs muss er zum weiteren Halten auffordern, ehe er sich der nächsten Fahrtrichtung zuwendet. Beim Überqueren der Straßenfahrbahn achtet er darauf, dass er durch den Straßenverkehr nicht gefährdet wird. Er fordert die Verkehrsteilnehmer auch für die nächste Fahrtrichtung in der oben beschrieben Weise zum Anhalten auf. Technische Sicherung Technische Sicherung ausgefallen Sicherung durch Rb Sicherung durch Posten Rangieren; Durchführen - Übergänge sichern 408.4816 Seite 2 Gültig ab: 14.12.2025 Der Posten muss die Postensicherung so lange aufrechterhalten, bis das ers- te Eisenbahnfahrzeug etwa die Straßenmitte erreicht hat. Anschließend darf er den Bahnübergang verlassen. Wenn kein Rb anwesend ist, muss der Tf vor der Weiterfahrt die Wegebenut- zer durch Signal Zp 1 warnen. Danach darf er mit Schrittgeschwindigkeit auf den Bahnübergang fahren. Wenn das erste Fahrzeug etwa die Straßenmitte erreicht hat, muss der Bahnübergang schnellstens geräumt werden. (3) Ist der Bahnübergang nicht technisch gesichert, muss der Bahnübergang nach Absatz (2) gesichert werden, soweit nicht in örtlichen Zusätzen eine a n- dere Art der Sicherung zugelassen ist. 2 Andere Übergänge (1) Vor höhengleichen Übergängen zu den Bahnsteigen muss der Tf Rangierfahr- ten anhalten, wenn Reisende gefährdet werden können. Soweit erforderlich, muss der Tf die Reisenden vor der We iterfahrt warnen. In örtlichen Zusätzen können andere Maßnahmen zur Sich erung von Reisenden vorgeschrieben sein. (2) Für die Sicherung der Übergänge, die ausschließlich dem Verkehr innerhalb der Bahnhöfe dienen, gelten die Regeln in örtlichen Zusätzen. ❑ Sicherung durch Tf Bahnübergang nicht tech- nisch gesi- chert Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Rangieren; Durchführen - Ladestellen oder Umschlaggleise bedienen 408.4817 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 Ladestellen mit Oberleitung (1) Es gilt Folgendes: a) Die Oberleitung von Ladegleisen darf nur eingeschaltet werden, wenn die- se von Triebfahrzeugen mit gehobenem Stromabnehmer befahren werden müssen. Sie darf erst eingeschaltet werden, wenn der Tf alle im Gleisbe- reich Tätigen verständigt hat und sie die Plätze verlassen haben, von de- nen aus eine gefährliche Annäherung an unter Spannung stehende Teile der Oberleitung unbeabsichtigt möglich wäre. Die Oberleitung darf nicht zu einer vorher vereinbarten Zeit eingeschaltet werden. b) Der Rb muss die im Gleisbereich Tätigen verständigen, wenn ihm diese Aufgabe übertragen worden ist. (2) Es gilt Folgendes: a) Weichen für die Fahrt in das Ladegleis dürfen erst umgestellt werden, wenn die Oberleitung eingeschaltet ist. Sobald das elektrische Triebfahr- zeug das Ladegleis nach der Bedienung wieder verlassen oder im Lade- gleis stehend den Stromabnehmer gesenkt hat, müssen die Weichen zu- rückgestellt werden. Danach muss die Oberleitung wieder abgeschaltet und der Dreikant -Steckschlüssel verwahrt werden. Erst dann darf die Er- laubnis gegeben werden, das Ladegeschäft fortzusetzen. b) Der Rb muss die Oberleitung ein- bzw. ausschalten oder die Weichen um- stellen bzw. zurückstellen, wenn ihm diese Aufgaben übertragen worden sind. Es gelten die Regeln nach a) und nach Absatz (1) a). (3) Der Bediener muss f erngestellte Zugangsweichen in abweisende Stellung bringen. Er muss folgende Sperren anbringen bzw. eingeben: a) Im mechanischen oder elektromechanischen Stellwerk: Hilfssperre am He- bel der Zugangsweiche. b) Im Relaisstellwerk: - Einzelsperrung der Zugangsweiche. - Wenn Einzelsperrung nicht möglich ist, muss der Bediener eine Hilfs- sperre an der Taste der Zugangsweiche anbringen. Zusätzlich muss der Bediener - wo vorhanden - die Weichenlaufkette sperren oder den Weichenselbstlauf abschalten. - Wenn der Bediener die Weichenlaufkette nicht sperren oder den Wei- chenselbstlauf nicht abschalten kann, muss er Hilfssperren an den Start- oder Zieltasten der betroffenen Rangierstraßen anbringen , bei Nummernstellpulten stattdessen Sperre im Zielabschnitt der Rangier- straßen oder die Zugangsweiche durch Handverschluss sichern. - Bedienungsausschaltung der Zugangsweiche. c) Im Elektronischen Stellwerk: Einzelsperrung der Zugangsweiche. d) Für EZMG-Stellwerke können in örtlichen Zusätzen zusätzliche Regeln ge- geben sein. Bedingungen für das Ein- schalten Reihenfolge der Handlun- gen Zugangswei- chen sichern Rangieren; Durchführen - Ladestellen oder Umschlaggleise bedienen 408.4817 Seite 2 Gültig ab: 14.12.2025 Eine durch „W“ gekennzeichnete ortsgestellte Zugangsweiche muss durch Handverschluss gesichert werden. In einer Betra können abweichende Regeln gegeben sein. 2 Umschlaggleise Für das Bedienen von Umschlaggleisen können in örtlichen Zusätzen Regeln ge- geben sein. ❑ Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Rangieren; Durchführen - Abstoßen und Ablaufen 408.4818 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 Zugelassen – Verboten (1) Fahrzeuge dürfen nur in Gleise abgestoßen werden oder ablaufen, die in örtli- chen Zusätzen zugelassen sind. (2) Es ist verboten, Fahrzeuge in Gleise abzustoßen oder ablaufen zu lassen , in denen Fahrzeuge stehen , an oder in denen gearbeitet wird. In örtlichen Zu- sätzen können Ausnahmen zugelassen sein. (3) Über Bahnübergänge oder Übergänge für Reisende dürfen Fahrzeuge nur abgestoßen werden oder ablaufen, wenn die Bahnübergänge oder Übergän- ge gesichert sind. 2 Fahrzeuggruppen, Wageneinheiten oder Gelenkwagen Fahrzeuggruppen, Wageneinheiten oder Gelenkwagen dürfen durch Hemmschu- he aufgehalten werden, wenn - bei Fahrzeuggruppen die Radsatzlast des ersten Fahrzeugs, - bei Wageneinheiten oder Gelenkwagen die Last des ersten Radsatzes (kann die Last nicht festgestellt werden, gilt statt dieser das auf einen Rad- satz entfallende Eigengewicht des Wagens) nicht kleiner ist als die mittlere Radsatzlast der Fahrzeuggruppe, der Wageneinheit oder des Gelenkwagens. In örtlichen Zusätzen können abweichende Regeln ge- geben sein. 3 Abstände der Fahrzeuge Beim Abstoßen oder Ablaufen dürfen die Fahrzeuge einander nur in solchen Ab- ständen folgen, dass die Weichen rechtzeitig umgestellt werden und Fahrzeuge die Weichen grenzzeichenfrei räumen können, bevor nachfolgende Fahrzeuge für die Fahrt auf dem anderen Zweig der Weiche eintreffen. Vor und nach den unter Abschnitt 5 Absatz (1) Spalten 3 b und 3 c aufgeführten Fahrzeugen soll ein größerer Abstand bleiben. Dieser darf in Ablaufanlagen mit automatischer Geschwindigkeitsregelung entfallen (örtliche Zusätze). 4 Güterwagen mit einem Achsstand von mehr als 14 m (1) Für das Ablaufen von Drehgestellgüterwagen mit einem Achsstand der inne- ren Achsen von mehr als 14 m gelten folgende Regeln: a) Wenn Sperreinrichtungen an Weichen unwirksam sein können, sind in ört- lichen Zusätzen Regeln gegeben. b) Bei Ablaufanlagen mit automatischer Laufwegsteuerung dürfen die Fahr- zeuge nur ablaufen, wenn die automatische Laufwegsteuerung ausge- schaltet ist. In örtlichen Zusätzen kann das Ablaufen mit eingeschalteter automatischer Laufwegsteuerung zugelassen sein. (2) Drehgestellgüterwagen sind durch das Zeichen gekennzeichnet. Die Zahl unter dem Zeichen gibt den Abstand der inneren Achsen an. Zulassen Ausnahmen Bahnübergang Aufhalten durch Hemm- schuhe Abstoßen oder Ablaufen nachfolgender Fahrzeuge Achsstand größer als 14 m Rangieren; Durchführen - Abstoßen und Ablaufen 408.4818 Seite 2 Gültig ab: 14.12.2025 5 Einschränkungen beim Abstoßen oder Ablaufen (1) Es gilt folgende Übersicht: Rangieren; Durchführen - Abstoßen und Ablaufen 408.4818 Seite 3 Gültig ab: 14.12.2025 (2) Hat ein Fahrzeug mehrere Merkmale, muss es nach dem Merkmal be handelt werden, das die größte Vorsicht erfordert. (3) Die in Spalte 2 genannten Merkmale können auch durch ein Datenverarbei- tungssystem angezeigt werden. 6 Gegen Auflaufen anderer Fahrzeuge schützen Angehaltene Wagen müssen durch einen Hemmschuh gegen unerwartet nachlau- fende Wagen geschützt werden, soweit diese nicht nach Abschnitt 5 Absatz (1) Spalte 4 b geschützt werden müssen. Für ablaufende Wagen, die mit Handbrem- se angehalten werden und für Rangierfahrten muss der aufgelegte Hemmschuh entfernt werden. 7 Abweichende Regeln (1) Es dürfen andere Fahrzeuge auf Fahrzeuge mit drei roten Dreiecken und dem Nebenzettel > 100 t abgestoßen werden oder ablaufen. (2) In örtlichen Zusätzen können abweichende Regeln zu den Angaben im Ab- schnitt 5 Absatz (1) Spalten 3 oder 4 gegeben sein. 8 Vor dem Beidrücken anhalten Bevor mit Fahrzeugen nach Abschnitt 5 Absatz (1) Spalte 3 an andere Fahrzeuge oder mit anderen Fahrzeugen an Fahrzeuge nach Abschnitt 5 Absatz (1) Spalte 3 herangefahren wird, muss angehalten und dann erst beigedrückt werden. Dies entfällt, wenn für das Beidrücken Förderanlagen oder Lokomotiven verwendet werden, deren Geschwindigkeit rechnergesteuert oder durch den Tf ständig über- wacht werden (örtliche Zusätze). Die Geschwindigkeit während des Beidrückens darf 5 km/h nicht überschreiten. ❑ Nachlaufende Wagen Abweichun- gen Ausnahmen Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Rangieren; Fahrzeuge aufhalten 408.4821 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 Bremsen (1) Wenn Druckluftbremsen benutzt werden, muss festgestellt werden, dass die Bremsen ordnungsgemäß wirken. (2) Bei Rangierfahrten in einem Baugleis müssen alle Fahrzeuge an die Haupt- luftleitung angeschlossen und alle brauchbaren Bremsen eingeschaltet sein. Das erste und letzte Fahrzeug muss eine wirkende Bremse haben. Mindes- tens 80 % der Fahrzeuge müssen gebremst sein. (3) Ohne bediente Handbremse dürfen höchstens 10 Achsen gleichzeitig abge- stoßen werden. In stärkeren Wagengruppen muss für je angefangene 20 Achsen mindestens eine Handbremse bedient werden. In örtlichen Zusätzen können andere Werte vorgeschrieben sein. (4) Es gilt Folgendes: a) Beim Abdrücken ist in den vom Triebfahrzeug geschobenen Wagengrup- pen keine wirkende Bremse erforderlich. In örtlichen Zusätzen können an- dere Regeln gegeben sein. b) Ohne bediente Handbremse dürfen höchstens 6 Achsen, bei Leerwagen- gruppen höchstens 10 Achsen, gleichzeitig ablaufen. In stärkeren Wagen- gruppen muss für je angefangene 20 Achsen mindestens eine Handbrem- se bedient werden. In örtlichen Zusätzen können andere Werte vorge- schrieben sein. c) Bei Ablaufanlagen mit Gleisbremsen oder Einrichtungen zur kontinuierli- chen Geschwindigkeitsregelung kann in örtlichen Zusätzen für eine ablau- fende Wagengruppe eine größere Achsenzahl ohne bediente Handbremse zugelassen sein. 2 Hemmschuhe (1) Bevor Fahrzeuge abgedrückt oder abgestoßen werden, muss der Rangierer, der Hemmschuhe auslegt, seinen Platz im Auffangbereich einnehmen und sich überzeugen, dass die zu verwendenden Hemmschuhe vollzählig und in Ordnung sind. (2) Hemmschuhe müssen in solchem Abstand ausgelegt werden, dass die be- wegten Wagen mit Sicherheit vor den im Gleis stehenden Wagen zum Still- stand kommen. (3) Wenn zwei Hemmschuhe ausgelegt werden, sind diese entweder auf dersel- ben Schiene hintereinander oder verteilt auf beide Schienen versetzt ange- ordnet auszulegen. Dabei muss der hintere Hemmschuh für den Ablauf so aufgelegt werden, dass ein ausreichender Bremsweg vorhanden ist. Der zwei- te Hemmschuh muss möglichst entfernt werden, wenn der erste wirkt. (4) Die Wirkungsweise des Hemmschuhs muss überwacht werden. Springt er ab, muss möglichst ein zweiter ausgelegt werden. Der Hemmschuhlegervormann muss verständigt werden. (5) Ein Hemmschuh ist, wenn das Fahrzeug von ihm abgerollt ist, möglichst so- fort abzunehmen und - sofern er nicht gleich wieder verwendet wird - an den dafür bestimmten Platz zu legen. Wirksamkeit der Bremsen Bremsen im Baugleis Abstoßen Abdrücken, Ablaufen Vollzählig und in Ordnung Abstand Zwei Hemm- schuhe Wirkungswei- se Entfernen Rangieren; Fahrzeuge aufhalten 408.4821 Seite 2 Gültig ab: 14.12.2025 3 Luftbremskopf Ein Luftbremskopf muss verwendet werden, wenn der Rb den Fahrweg und die Signale beobachtet, und zwar a) bei Rangierfahrten im Baugleis stets, b) in anderen Fällen, wenn es in örtlichen Zusätzen angeordnet ist. ❑ Luftbremskopf Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Rangieren; Fahrzeuge abstellen und festlegen 408.4831 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 Abstellen (1) Beim Abstellen von Fahrzeugen vor einem Grenzzeichen, einem Übergang oder einem sonst freizuhaltenden Abschnitt muss berücksichtigt werden, dass die Fahrzeuge sich noch bewegen können, wenn sich die Pufferfedern stre- cken oder andere Fahrzeuge anstoßen. (2) Im Baugleis dürfen Sie Fahrzeuge nur abstellen, wenn es in der Betra zuge- lassen ist. 2 Festlegen (1) Abgestellte Fahrzeuge müssen so festgelegt werden, dass sie nicht über ein Grenzzeichen, ein Hauptsignal, Sperrsignal, eine Gleissperre oder einen Übergang entlaufen oder an Fahrzeuge anstoßen, an oder in denen gearbei- tet wird. (2) Sind in einem Gleis mehr als ein Fahrzeug oder mehr als eine Fahrzeuggrup- pe abgestellt, müssen die dem Grenzzeichen, dem Hauptsignal, Sperrsignal, der Gleissperre oder dem Übergang am nächsten abgestellten Fahrzeuge oder Fahrzeuggruppen festgelegt werden. Dabei sind auch weitere im Gleis abgestellte Fahrzeuge oder Fahrzeuggruppen zu berücksichtigen. (3) Für das Festlegen der Fahrzeuge ist der Tf verantwortlich, wenn er die Fahr- zeuge abstellt. Der Rb ist verantwortlich, wenn ihm diese Aufgabe übertragen worden ist. ❑ Vor freizuhal- tenden Ab- schnitten Im Baugleis Umfang Zuständigkeit Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Rangieren; Hauptgleise 408.4841 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 Vorwissen des Fdl Hauptgleise dürfen nur mit Vorwissen des Fdl zum Rangieren benutzt oder mit Fahr- zeugen besetzt werden. Hauptgleise müssen für Zugfahrten rechtzeitig geräumt werden. 2 Auf dem Ausfahrgleis rangieren (1) Auf Bahnhöfen zweigleisiger Strecken soll, wenn kein Ausziehgleis benutzt werden kann, nach Möglichkeit auf dem Ausfahrgleis rangiert werden. (2) Bei selbsttätigem Streckenblock darf der Ww dem Rangieren in den Bereich der Streckengleisfreimeldeanlage in der Regel nur zustimmen, wenn der Fdl ihm bestätigt hat, dass der Ausfahrblockabschnitt geräumt ist. Wenn der Blo- ckabschnittsmelder rot leuchtet, weil der Blockabschnitt gestört oder aus- nahmsweise noch nicht von einem zuvor ausgefahrenen Zug geräumt ist, gilt Folgendes: Der Fdl darf das Rangieren zulassen, wenn er Merkhinweis und Sperre nach den folgenden Regeln angebracht bzw. eingegeben hat: a) Im mechanischen oder elektromechanischen Stellwerk muss der Fdl Merk- hinweis „RP“ und Hilfssperre an der Einrichtung für die Befehlsabgabe oder Fahrstraßenfestlegung, wo diese nicht vorhanden ist, an den Hebeln der Hauptsignale anbringen. In örtlichen Zusätzen können abweichende Regeln gegeben sein. b) Im Relaisstellwerk muss der Fdl Merkhinweis „RP“ an oder neben der Ziel- taste der Zugstraßen oder im ersten Zugfolgeabschnitt anbringen. Der Fdl muss eine Hilfssperre an der Zieltaste der Zugstraßen anbringen, bei Nummernstellpulten stattdessen Sperre im ersten Zugfolgeabschnitt. c) Bei Elektronischen Stellwerken muss der Fdl Merkhinweis „RP“ im ersten Zugfolgeabschnitt eingeben. Die Sperrwirkung ergibt sich aus diesem Merk- hinweis. In örtlichen Zusätzen kann angegeben sein, dass der Fdl einen an- deren Merkhinweis verwenden muss oder er den Merkhinweis an einer an- deren Einrichtung eingeben muss. d) Für EZMG-Stellwerke können in örtl ichen Zusätzen zusätzliche Regeln ge- geben sein. (3) Wo Gleiswechselbetrieb ständig eingerichtet ist darf in der Regel auf dem Aus- fahrgleis rangiert werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: Hauptgleise Ausziehgleis Selbsttätiger Streckenblock Gleiswechsel- betrieb Rangieren; Hauptgleise 408.4841 Seite 2 Gültig ab: 14.12.2025 Die o. g. Bedingungen müssen nicht erfüllt werden, wenn das Gleis zum Bau- gleis erklärt ist. (4) Wenn bei Zentralblock in den Bereich der Streckengleisfreimeldeanlage ran- giert werden soll, muss der zuständige Fdl, der ggf. rechtzeitig zu verständigen ist, das erste Zentralblocksignal in Ausfahrrichtung sperren. (5) Wenn bei selbsttätigem Streckenblock in den Bereich der Streckengleisfreimel- deanlage rangiert wurde und danach Blockeinrichtungen nicht in Grundstellung sind, dürfen diese in Grundstellung gebracht werden, nachdem der Tf oder der beauftragte Rb die Rückkehr aller Fahrzeuge gemeldet hat. War der Blockab- schnitt bei Zulassung der Rangierfahrt noch mit einem Zug besetzt, muss bei diesem Zug eine Einzelräumungsprüfung durchgeführt werden. (6) In örtlichen Zusätzen ist bestimmt, welcher Gleisabschnitt im Ausfahrgleis frei- zuhalten ist, solange ein Zug das Gegengleis befährt oder die Rückkehr eines Schiebetriebfahrzeugs von der freien Strecke zu erwarten ist. 3 Auf dem Einfahrgleis über Signal Ra 10 oder Einfahrwei- che hinaus rangieren (1) Das Rangieren auf dem Einfahrgleis über Signal Ra 10 oder, wo kein Signal Ra 10 vorhanden ist, über die Einfahrweiche hinaus ist nur mit schriftlicher Erlaub- nis des Fdl gestattet. Der Fdl muss sich vorher vergewissern, dass die benach- barte Zugfolgestelle, bei automatisc hem Streckenblock die benachbarte Zug- meldestelle, keinen Zug abgelassen hat und zustimmt. (2) Bevor der Fdl der benachbarten Zugfolgestelle, bei automatischem Strecken- block der benachbarten Zugmeldestelle, zustimmt, muss er Merkhinweis und Sperre nach folgenden Regeln anbringen bzw. eingeben: a) Im mechanischen oder elektromechanischen Stellwerk muss der Fdl Merk- hinweis „RP“ und Hilfssperre an der Einrichtung für die Befehlsabgabe oder Fahrstraßenfestlegung, wo diese nicht vorhanden ist, an den Hebeln der Zentralblock Selbsttätiger Streckenblock örtliche Zu- sätze Einfahrgleis Maßnahmen Rangieren; Hauptgleise 408.4841 Seite 3 Gültig ab: 14.12.2025 Hauptsignale anbringen. In örtlichen Zusätzen können abweichende Regeln gegeben sein. b) Im Relaisstellwerk gilt Folgendes: 1. Wenn die Zugfolgestelle eine Zugmeldestelle ist, - muss der Fdl Merkhinweis „RP“ an oder neben der Zieltaste der Zug- straßen oder im ersten Zugfolgeabschnitt anbringen. - muss der Fdl eine Hilfssperre an der Zieltaste der Zugstraßen anbrin- gen, bei Nummernstellpulten stattdessen Sperre im ersten Zugfolge- abschnitt, - darf dort Selbststellbetrieb nicht eingeschaltet und Fahrstraßen nicht eingespeichert sein. Der Fdl muss an der Taste für das Einschalten des Selbststellbetriebs eine Hilfssperre anbringen. 2. Wenn die Zugfolgestelle ein selbsttätiges Blocksignal ist, muss der Fdl Merkhinweis „RP“ neben der Signaltaste anbringen. Er muss das selbst- tätige Blocksignal sperren. c) In Elektronischen Stellwerken gilt Folgendes: 1. Wenn die Zugfolgestelle eine Zugmeldestelle ist, muss der Fdl Merkhin- weis „RP“ im ersten Zugfolgeabschnitt eingeben. Die Sperrwirkung ergibt sich aus diesem Merkhinweis. 2. Bei einem selbsttätigen Blocksignal oder einer virtuellen Blockstelle der freien Strecke muss der Fdl Merkhinweis „RP“ im Zugfolgeabschnitt hinter dem selbsttätigen Blocksignal bzw. der virtuellen Blockstelle oder an der in örtlichen Zusätzen genannten Stelle eingeben. Die Sperrwirkung ergibt sich aus diesem Merkhinweis. Auf Strecken mit ETCS ist dies für virtuelle Blockstellen nur zulässig, wenn diese mit einem Signal Ne 14 gekenn- zeichnet sind; andernfalls gilt Nr. 1. d) Für EZMG-Stellwerke können in örtl ichen Zusätzen zusätzliche Regeln ge- geben sein. (3) Bei selbsttätigem Streckenblock, ausgenommen bei automatischem Strecken- block, erteilt der Fdl die Zustimmung, dem das Hauptsignal oder die durch Sig- nal Ne 14 gekennzeichnete virtuelle Blockstelle am Anfang des betroffenen Zugfolgeabschnitts zugeteilt ist. Er darf nur zustimmen, wenn der Zugfolgeab- schnitt, in den rangiert werden soll, geräumt ist. Der Fdl muss ein selbsttätiges Blocksignal oder eine virtuelle Blockstelle der freien Strecke, die die Fahrt in diesen Abschnitt sichern, sperren 1. Der Fdl muss Merkhinweis „RP“ neben der Signaltaste, im Zugfolgeabschnitt hinter dem selbsttätigen Blocksignal bzw. der virtuellen Blockstelle oder an der in örtlichen Zusätzen genannten Stelle anbringen bzw. eingeben. Auf Strecken mit ETCS ist dies für virtuelle Blockstellen nur zulässig, wenn diese mit einem Signal Ne 14 gekennzeichnet sind; andernfalls gilt Absatz (2) c) Nr. 1. Für Elektroni- sche Stellwerke kann in örtlichen Zusätzen angegeben sein, dass ein anderer Merkhinweis zu verwenden oder der Merkhinweis an einer anderen Einrichtung einzugeben ist. Bei automatischem Streckenblock er teilt der Fdl der benachbarten Zugmelde- stelle die Zustimmung. Er darf nur zustimmen, wenn der Zugfolgeabschnitt, in 1 Dies gilt nicht für Elektronische Stellwerke; hier ergibt sich die Sperrwirkung aus Merkhin- weis „RP“. Selbsttätiger Streckenblock Rangieren; Hauptgleise 408.4841 Seite 4 Gültig ab: 14.12.2025 den rangiert werden soll und alle anderen Zugfolgeabschnitte bis zur benach- barten Zugmeldestelle geräumt sind. (4) Das Rangieren auf dem Einfahrgleis über Signal Ra 10 oder Einfahrweiche hin- aus wird mit Befehl 31 zugelassen. Bei Aushändigung wird der Empfang nicht bescheinigt. Der Befehl darf dem Tf über Funk diktiert werden, wenn das Trieb- fahrzeug hält. (5) Sind nach Rückkehr der Rangierfahrt Blockeinrichtungen nicht in Grundstel- lung, muss sinngemäß nach Abschnitt 2 Absatz (5) verfahren werden. 4 Sicherstellen, dass keine Fahrzeuge zurückgelassen wer- den, Melden (1) Beim Rangieren auf dem Ein- oder Ausfahrgleis muss der Tf oder ein beauf- tragter Rb sicherstellen, dass keine Fahrzeuge zurückgelassen werden. (2) Der Ww muss sich vom Tf bestätigen lassen, dass das Rangieren a) auf dem Ausfahrgleis über den letzten Abschnitt der Bahnhofsgleisfreimel- deanlage, sonst über die Höhe des Einfahrsignals der Gegenrichtung hinaus oder b) auf dem Einfahrgleis über Signal Ra 10 oder, wo kein Signal Ra 10 vorhan- den ist, über die Einfahrweiche hinaus, beendet ist und sich alle Fahrzeuge im Fall a) innerhalb der Grenzen der Bahn- hofsgleisfreimeldeanlage bzw. im Bahnhof, im Fall b) vor Signal Ra 10 bzw. der ersten Einfahrweiche befinden. In örtlichen Zusätzen können zusätzliche Re- geln gegeben sein. (3) Hat die benachbarte Zugfolgestelle - bei automatischem Streckenblock die Zugmeldestelle - dem Rangieren zugestimmt, muss diese über die Räumung des Gleises unterrichtet werden. 5 Hauptgleise freihalten (1) Der Fahrweg eines Zuges einschließlich Durchrutschweg darf beim Rangieren nicht berührt werden, sobald eine Zugfahrt zugelassen oder eine Zustimmung oder Gleisfreimeldung für sie gegeben ist. (2) Auf Bahnhöfen ohne Einfahrsignal muss der Fahrweg 10 Minuten vor der vo- raussichtlichen Ankunft eines Zuges geräumt sein, wenn nicht in örtlichen Zu- sätzen etwas anderes bestimmt ist. 6 Rangierverbot (1) Rangieren ist verboten, wenn eine Zugfahrt gefährdet werden kann. In örtlichen Zusätzen oder in einer Betra sind die während einer Zugfahrt geltenden Ran- gierverbote genannt. In den in Ril 408.4813 Abschnitt 3 Absatz (2) a), c), d), e) und f) genannten Fällen ist Rangieren erlaubt. Im Fall nach Ril 408.4813 Ab- schnitt 3 Absatz (2) b) gilt der ausfahrende Zug durch einzeln oder zu zweien nachfahrende Triebfahrzeuge eines angekommenen Zuges als nicht gefährdet. (2) Der Mitarbeiter, der den Fahrweg prüft, muss anordnen, dass gefährdende Fahrzeugbewegungen eingestellt werden; der Tf oder beauftragte Rb muss dies bestätigen. Das Rangieren darf erst fortgesetzt werden, wenn der Mitar- beiter, der den Fahrweg prüft, zugestimmt hat. Befehl 31 keine Grund- stellung Fahrzeuge Bestätigung Unterrichten Allgemein Auf Bahnhö- fen ohne Ein- fahrsignal Örtliche Zu- sätze, Betra Fahrzeugbe- wegungen ein- stellen * Rangieren; Hauptgleise 408.4841 Seite 5 Gültig ab: 14.12.2025 7 Abstellverbot Zwischen einer Flankenschutzeinrichtung und dem Grenzzeichen einer Weiche oder Kreuzung im Fahrweg dürfen beim Rangieren keine Fahrzeuge abgestellt wer- den. In einer Betra können abweichende Regeln gegeben sein. 8 Lü-Sendungen Vor dem Rangieren mit Lü-Sendungen oder dem Abstellen einer solchen Sendung auf Hauptgleisen oder auf den ihnen benachbarten Nebengleisen muss die Zustim- mung des Fdl eingeholt werden. Lü-Sendungen dürfen auf Gleisabschnitten, die in Hauptgleise einmünden, nicht zwischen dem Grenzzeichen der einmündenden Weiche und dem Ende des an die Weiche anschließenden Weichenbogens - bei anschließender Kreuzung nicht bis zum Nachbargleis - abgestellt werden. Für Gleise, die im Bogen liegen, wird der freizuhaltende Abschnitt in örtlichen Zusätzen genannt. 9 Mit Kleinwagenfahrten auf Gleisen mit selbsttätiger Gleis- freimeldeanlage rangieren (1) Solange Gleise mit selbsttätiger Gleisfreimeldeanlage von Kleinwagenfahrten besetzt sind, sind folgende Merkhinweise und Sperren anzubringen bzw. ein- zugeben: a) Der Bediener muss Merkhinweis „KL“ - im mechanischen oder elektromechanischen Stellwerk am Hebelschild des zugehörigen Fahrstraßenhebels, - im Relaisstellwerk im betroffenen Gleis- oder Weichenabschnitt, - im Elektronischen Stellwerk im betroffenen Gleis- oder Weichenabschnitt anbringen bzw. eingeben. Für Elektronische Stellwerke kann in örtlichen Zusätzen angegeben sein, dass ein anderer Merkhinweis zu verwenden oder der Merkhinweis an einer anderen Einrichtung einzugeben ist. b) Der Bediener muss - im mechanischen oder elektromechanischen Stellwerk Hilfssperre am zu- gehörigen Fahrstraßenhebel in Grundstellung anbringen, - im Relaisstellwerk Hilfssperre an den Start- oder Zieltasten der betroffe- nen Zugstraße anbringen, bei Nummernstellpulten stattdessen Zielsper- rung der betroffenen Zugstraßen eingeben. Selbststellbetrieb dürfen nicht eingeschaltet und Fahrstraßen nicht einge- speichert sein. An der Taste für das Einschalten des Selbststellbetriebs ist eine Hilfssperre erforderlich. c) Im Elektronischen Stellwerk ergibt sich die Sperrwirkung aus dem Merkhin- weis „KL“ nach a). d) Für EZMG-Stellwerke können in örtl ichen Zusätzen zusätzliche Regeln ge- geben sein. Merkhinweis und Sperre dürfen entfernt werden, wenn durch Hinsehen festge- stellt wurde oder der Tf bestätigt hat, dass die betroffenen Gleis- oder Weichen- abschnitte nicht mit Kleinwagen besetzt sind. Verbot Rangieren mit Lü-Sendungen Maßnahmen Rangieren; Hauptgleise 408.4841 Seite 6 Gültig ab: 14.12.2025 (2) Kleinwagen dürfen Gleisfreimeldeabschnitte mit Weichen oder Gleissperren befahren, wenn in Stellwerken a) ohne Weichenlaufkette an der Stelleinrichtung der Weiche bzw. Gleissperre eine Sperre angebracht ist. b) mit Weichenlaufkette die Weiche bzw. Gleissperre einzeln gesperrt ist, oder wenn Einzelsperrung nicht möglich ist, die Weichenlaufkette gesperrt und an der Stelleinrichtung der Weiche bzw. Gleissperre eine Sperre angebracht ist. Kann an der Stelleinrichtung keine Sperre angebracht oder die Weichenlauf- kette nicht gesperrt werden, darf während der Rangierfahrt in der Betriebs- stelle keine andere Fahrzeugbewegung zugelassen und keine Bedienung vorgenommen werden. (3) In örtlichen Zusätzen können ergänzende Regeln gegeben sein. 10 Wechsel in ETCS-Betriebsart SH Auf den in örtlichen Zusätzen genannten Betriebsstellen darf der Tf nur nach münd- licher Zustimmung des Fdl in ETCS-Betriebsart SH wechseln. 11 Sanden mitteilen Wenn der Tf dem Ww meldet, dass er oder eine automatische Sandstreueinrichtung gesandet hat, muss der Ww dem Fdl die betroffenen Gleis- oder Weichenabschnitte mitteilen. 12 Nachweis Die Zustimmung nach Abschnitt 3 Absatz (1) und die Unterrichtung über die Räu- mung des Gleises nach Abschnitt 4 Absatz (3) müssen nachgewiesen werden.  Gleisfreimelde- abschnitte mit Weichen oder Gleissperren örtliche Zusätze Sanden * Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Rangieren; Gleise sperren, Oberleitung ausgeschaltet oder gestört 408.4851 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 Gleise in einem Bahnhof sperren (1) Gleise in einem Bahnhof - auch Abschnitte von Gleisen oder Weichen - müs- sen in der Regel vom Fdl gesperrt werden, wenn: a) sie unbefahrbar geworden sind, b) auf Grund einer schriftlichen Anweisung oder als Folge von Unfällen oder Betriebsstörungen gearbeitet wird, c) Lü-Sendungen „Dora“ im Nachbargleis durchgeführt werden, d) auf Antrag oder Anweisung Personen durch Sperren des Gleises gegen die von bewegten Schienenfahrzeugen ausgehenden Gefahren gesichert wer- den sollen oder e) Fahrzeuge - ausgenommen Kleinwagen - in ein Gleis mit Gleisfreimeldean- lage mit Achszählern eingesetzt werden sollen. Die Sperrung ist auch erforderlich, wenn - Kleinwagen in Gleise mit Gleisfreimeldeanlage mit Achszählern ein- gesetzt oder eingelassen werden, in denen sich bereits weitere Fahr- zeuge – außer Kleinwagen befinden oder - Fahrzeuge – außer Kleinwagen – in ein Gleis mit Gleisfreimeldeanla- ge mit Achszählern eingelassen werden, in den sich bereits Kleinwa- gen befinden. Die Grenzen für die Gleissperrung sind festzulegen (z. B. Grenzzeichen von Weichen, Signale, markante Punkte). Für das Sperren von Nebengleisen kann in örtlichen Zusätzen ein a nderer Mitarbeiter bestimmt sein. (2) Es gilt Folgendes: a) Der Mitarbeiter, der das Gleis sperrt, muss für das Abriegeln des gesperr- ten Gleises sorgen. Ein gesperrtes Gleis ist abgeriegelt, wenn: - Zugangsweichen in abweisender, Gleissperren in aufgelegter Stellung sind oder - Hauptsignale ohne Signal Zs 103, Sperrsignale in Haltstellung sind oder Signale Ra 11a (DV 301), die die Fahrt in das gesperrte Gleis verbieten, vorhanden sind. b) Wo die Maßnahmen nach Absatz (2) a) nicht durchgeführt werden können, hat der Mitarbeiter, der das Gleis sperrt, Wärterhaltscheiben aufzustellen oder aufstellen zu lassen. c) In örtlichen Zusätzen oder in einer Betra kann das Abriegeln durch Ver- schließen der Zugangsweichen oder der Gleissperren angeordnet sein. (3) Das Gleis ist mit den Worten zu sperren: „… (Betriebsstelle) Gleis … (Nr. oder Bezeichnung) von … bis … gesperrt. Sicherungsmaßnahmen durchgeführt“. (4) Das Bewegen von Fahrzeugen im gesperrten Gleis eines Bahnhofs ist Ran- gieren. Anlässe Maßnahmen Abriegeln Wortlaut Befahren Rangieren; Gleise sperren, Oberleitung ausgeschaltet oder gestört 408.4851 Seite 2 Gültig ab: 14.12.2025 (5) Der Mitarbeiter, der das Gleis gesperrt hat, darf die Sperrung eines Gleises aufheben, nachdem er a) festgestellt hat oder ihm gemeldet worden ist, dass alle Anlässe für die Gleissperrung weggefallen sind und er dies nachgewiesen hat, b) wenn Arbeiten wegen der Anlässe nach Absatz (1) a) oder (1) b) ausge- führt worden sind - die Meldung der Fachkraft über die Befahrbarkeit des Gleises (einschließlich Regellichtraum) nachgewiesen hat, c) wenn die Sperrung eines Baugleises aufgehoben werden soll – die Mel- dung der nach Betra zuständigen Fachkraft über Freisein und Befahrbarkeit des Baugleises (einschließlich Regellichtraum) nachgewiesen hat und d) wenn ein gesperrtes Gleis mit Gleisfreimeldeanlage mit Achszählern befah- ren worden ist oder in das Gleis Fahrzeuge eingesetzt worden sind - durch eine Abschnittsprüfung festgestellt hat, dass das Gleis frei ist und dies nachgewiesen hat. (6) Die Sperrung des Gleises ist aufzuheben mit den Worten: „ … (Betriebsstelle) Sperrung Gleis … (Nr. oder Bezeichnung) von … bis … aufgehoben. Siche- rungsmaßnahmen aufgehoben“. (7) Der Bediener muss Merkhinweis „X“ wie folgt anbringen bzw. eingeben: a) Im mechanischen oder elektromechanischen Stellwerk an den Hebeln der Weichen, Gleissperren oder Sperrsignale. b) Im Relaisstellwerk an den Tasten im gesperrten Gleis, am gesperrten Gleis oder an der gesperrten Weiche. c) Im Elektronischen Stellwerk im gesperrten Gleis oder an der gesperrten Weiche. I n örtlichen Zusätzen kann angegeben sein, dass ein anderer Merkhinweis zu verwenden oder der Merkhinweis an einer anderen Ein- richtung einzugeben ist. d) Für EZMG-Stellwerke können in örtlichen Zusätzen zusätzliche Regeln ge- geben sein. (8) Für das Anbringen bzw. Eingeben von Sperren gilt Folgendes: a) In mechanischen oder elektromechanischen Stellwerken muss der Bedie- ner Hilfssperre an den Hebeln der Zugangsweichen, der Gleissperren und Sperrsignale sowie Hilfssperre an den zugehörigen Fahrstraßenhebeln in Grundstellung anbringen. b) In Relaisstellwerken muss der Bediener Hilfssperren an den Start - oder Zieltasten der betroffenen Zugstraßen anbringen, bei Nummernstellpulten stattdessen Sperre im Zielabschnitt der Zugstraßen. Außerdem gilt folgen- des: - In einem Stellwerk ohne Weichenlaufkette oder Weichenselbstlauf muss der Bediener Hilfssperren an den Tasten der Zugangsweichen, Gleis- sperren oder Sperrsignale anbringen. - In einem Stellwerk mit Weichenlaufkette oder Weichenselbstlauf muss der Bediener die Zugangsweichen, Gleissperren und Sperrsignale ein- zeln sperren. Wenn Einzelsperrung nicht möglich ist, muss der Bediener die Weichen- laufkette sperren oder den Weichenselbstlauf abschalten. An den Tas- ten der Zugangsweichen, Gleissperren und Sperrsignale muss der Be- diener Hilfssperren anbringen. Aufheben Wortlaut Merkhinweis Sperre Rangieren; Gleise sperren, Oberleitung ausgeschaltet oder gestört 408.4851 Seite 3 Gültig ab: 14.12.2025 Wenn der Bediener die Weichenlaufkette nicht sperr en oder der Wei- chenselbstlauf nicht abschalten kann, muss er die Weichen durch Handverschluss sichern. c) In Elektronischen Stellwerken ergibt sich die Sperrwirkung aus Merkhin- weis „X“ nach Absatz (7) c). d) Für EZMG-Stellwerke können in örtlichen Zusätzen zusätzliche Regeln ge- geben sein. (9) Sperrung, Anlass für die Sperrung und Aufh eben der Sperrung müssen den Beteiligten mitgeteilt werden. (10) Bei Schneeräumfahrten müssen in der Regel auch die benachbarten Gleise gesperrt werden. In örtlichen Zusätzen können Ausnahmen zugelassen sein. In den gesperrten benachbarten Gleisen dürfen sich keine Fahrzeuge oder Baumaschinen befinden. Die Fachkraft darf Ausnahmen zulassen. (11) Sperrung, Anlässe der Sperrung, Aufheben der Sperrung und die Benachrich- tigung der Beteiligten müssen nachgewiesen werden. 2 Baugleis (1) Wenn es in einer Betra angeordnet ist, darf ein gesperrtes Gleis oder Ab- schnitte davon, nach dem die in der Betra genannte Person zugestimmt hat, mit folgenden Worten zum Baugleis erklärt werden: „… (Betriebsstelle) Gleis … (Nr. oder Bezeichnung) von … bis … ist Baugleis“ (2) Das Bewegen von Fahrzeugen im Baugleis ist Rangieren. (3) Wenn ein Gleis zum Baugleis erklärt worden ist, muss der nach Abschnitt 1 Absatz (7) angebrachte bzw. eingegebene Merkhinweis gegen den Merkhin- weis „BGL“ ausgetauscht werden. (4) Erklären eines Gleises zum Baugleis muss Beteiligten mitgeteilt werden. (5) Erklären eines Gleises zum Baugleis und Benac hrichtigung der Beteiligten müssen nachgewiesen werden. 3 Oberleitung (1) Gleise, deren Oberleitung ausgeschaltet oder - ohne den Regellichtraum für Gleise ohne Oberleitung einzuschränken - gestört ist, müssen nicht gesperrt werden. Sie dürfen aber nicht von Triebfahrzeugen mit gehobenem Stromab- nehmer befahren werden. (2) Der Mitarbeiter, der für das Sperren von Gleisen zuständig ist, muss Beteiligte benachrichtigen. (3) Für Merkhinweise gilt Folgendes: a) Im mechanischen oder elektromechanischen Stellwerk muss der Bediener Merkhinweis an den Hebeln der Weichen anbringen, die in die Gleise der betroffenen Schaltgruppen führen. b) im Relaisstellwerk muss der Bediener Merkhinweis an den betroffenen Gleisen oder Gleisabschnitten anbringen. Benach- richtigen Schneeräum- fahrten Nachweis Erklären Befahren Merkhinweis Nachweis Grundsatz Beteiligte be- nachrichtigen Merkhinweis * * Rangieren; Gleise sperren, Oberleitung ausgeschaltet oder gestört 408.4851 Seite 4 Gültig ab: 14.12.2025 c) Im Elektronischen Stellwerk muss der Bediener Merkhinweis „F“ in den be- troffenen Gleisen oder Gleisabschnitten eingeben. In örtlichen Zusätzen kann angegeben sein, dass ein anderer Merkhinweis zu verwenden oder der Merkhinweis an einer anderen Einrichtung einzugeben ist. d) Für EZMG -Stellwerke können in örtlichen Zusätzen abweichende Regeln gegeben sein. Der Merkhinweis ist nicht erforderlich, wenn die betroffene Schaltgruppe durch besondere Einrichtungen kenntlich gemacht ist. (4) Für Sperren gilt folgendes: a) Im mechanischen oder elektromechanischen Stellwerk muss der Fdl Hilfs- sperre an der Einrichtung für die Befehlsabgabe oder Fahrstraßenfestle- gung, wo diese nicht vorhanden ist, an den Hebeln der Hauptsignale an- bringen. b) Im Relaisstellwerk muss der Fdl Hilfssperre an der Zieltaste der Zugstra- ßen, bei Nummernstellpulten stattdessen Sperre in den betroffenen Gleis- abschnitten anbringen. c) Im Elektronischen Stellwerk ergibt sich die Sperrwirkung aus Merkhinweis „F“. d) Für EZMG-Stellwerke können in örtlichen Zusätzen Regeln gegeben sein. (5) Nichtbefahrbarkeit und Wiederbefahrbarkeit der Gleise durch Triebfahr zeuge mit ge hobenem Stromabnehmer und die Benachrichtigung der Beteiligten müssen nachgewiesen werden. ❑ Sperren Nachweis DB InfraGO AG | Sitz: Frankfurt am Main | Registergericht: Frankfurt am Main HRB 50879 | USt-IdNr.: DE 199861757 | Vorsitz des Aufsichtsrats: Berthold Huber Vorstand: Dr. Philipp Nagl (Vorsitz), Jens Bergmann, Ingrid Felipe, Dr. Christian Gruß, Heike Junge -Latz, Heinz Siegmund, Ralf Thieme Nähere Informationen zur Datenverarbeitung der DB InfraGO AG finden Sie hier: www.dbinfrago.com/datenschutz Seite 1 von 9 DB InfraGO AG Eisenbahnbetriebsverfahren Bahnbetrieb Adam-Riese-Straße 11-13 60327 Frankfurt am Main www.dbinfrago.com DB InfraGO AG | I.IBB 31 Adam-Riese-Straße 11-13 | 60327 Frankfurt am Main 05.12.2024 Neuherausgabe Richtlinie 408 - Fahrdienstvorschrift; Grundsatzrichtlinien 408.0051 – 0056, Erläuterungen Sehr geehrte Damen und Herren, die Neuherausgabe zu den Grundsatzrichtlinien 408.0051 – 0056 gilt ab 14.12.2025. Sie enthält folgende Richtlinien: 408.0051 408.0054 408.0055 408.0056 und die Zusätze 408.0054Z31 408.0055Z31 408.0056Z31 Übergang der Gültigkeit Die Richtlinien werden neu eingeführt. Seite 2 von 9 Erläuterungen Kennzeichnung von inhaltlichen Änderungen In den Richtlinien sind Zeilen mit inhaltlichen Textänderungen am Rand durch „*“ gekennzeich- net. Bei entfallenen Texten ist das Sternchen neben die letzte nicht geänderte Zeile gesetzt. Nicht gekennzeichnet ist die geänderte Leseransprache und Änderung von Betriebsstellenbuch zu Streckenbuch. Leseransprache Für die Leseransprache werden neu nur noch die Abkürzungen „Fdl“ (Fahrdienstleiter), „Tf“ (Triebfahrzeugführer) und „Ww“ (Weichenwärter) verwendet. Allgemein Mit dieser Neuausgabe werden Richtlinien neu eingeführt, die für alle Anwendergruppen der Fahrdienstvorschrift gelten. Die neue Richtlinienfamilie heißt „Grundsatzrichtlinien“ Grundsatzrichtlinien und Gestaltungsvorgaben Die Richtlinien haben die Nummern 408.0051, 408.0054, 408.0055 und 408.0056. Die Richtli- niennummern 408.0052 und 408.0053 bleiben zunächst frei und werden in einer zukünftigen Aktualisierung in Kraft gesetzt. Die Richtlinien 408.0051, 408.0054, 408.0055 und 408.0056 sowie die Zusätze 408.0054Z31, 408.0055Z31, 408.0056Z31 wurden nach neuen Gestaltungsvorgaben verfasst. Mit diesen Ge- staltungsvorgaben wird eine einheitliche Struktur und die Nennung von Schutzzielen eingeführt. Zudem wird die Komplexität der Formulierungen reduziert und das Verständnis der Regelungen durch den vermehrten Einsatz von Tabellen und Grafiken unterstützt. Die Umarbeitung der vor- handenen Regeln stellt einen aufwendigen Prozess dar, wodurch die Umstellung der Richtlinien erst nach und nach erfolgen wird. Das Ziel ist es, den Anwendenden ein einfaches Lesen und Aufnehmen der Regeln zu ermögli- chen. Damit wird erstmals gezielt auf die „Menschlich-Organisatorischen-Faktoren“ eingegan- gen. Die folgenden drei Vorgaben werden bei der Gestaltung der Fahrdienstvorschrift beachtet: • klare Verständlichkeit der Information • gute Übersichtlichkeit • leichte Erfassbarkeit Der Zweck und die Schutzziele werden zum Beginn der Richtlinie aufgeführt. Die Anwendenden sollen den Zweck der Regel und ihre Schutzziele verstehen, um daraus notwendige Handlun- gen ableiten zu können. Neu ist auch, dass zu Beginn der Regeln immer die Zielgruppe, also der Personenkreis, für den die Regel gilt, genannt ist. Zur besseren Übersichtlichkeit wird die Aufzählungstiefe auf die zweite Ebene (2.x) begrenzt. Überschriften sollen „sprechend“ formuliert werden. Aus ihnen müssen die Anwendenden auf den Inhalt der Abschnitte schließen können. Unpräzise Überschriften wie „Allgemeines“, „Grundsätze“ und „Sonstiges“ werden nicht mehr verwendet. Seite 3 von 9 Die Abschnitte werden nach Möglichkeit chronologisch oder gemäß Prozessfluss sortiert. Jeder Abschnitt umfasst immer nur einen Inhalt. Die Regelungen werden für die digitale Veröffentli- chung schon so geschrieben, dass sie möglichst gut filterbar sind. Fließtexte sind schwerer als andere Darstellungsformen nach relevanten Inhalten zu sichten, zu verstehen und zu merken. Daher wird der Fließtext minimiert und eine einfache und kompakte Sprache verwendet. Seite 4 von 9 Ril 408.0051 – Grundsätze; Aufbau und Zweck neu: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. alt: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. 408.0051 In Absatz 1 wird der neue Aufbau der Fahrdienstvorschrift ausführlich erklärt und zusätzliche, für alle Richtlinien der Familie 408 gültige, Informationen gegeben. Die Struktur und Zuordnung der Richtlinien in Handbüchern war bisher nur in den Erläuterungen der Neuausgabe der Fahr- dienstvorschrift im Jahr 2015 beschrieben. Eine verbindliche Information für alle Anwendenden der Fahrdienstvorschrift über den Aufbau und Zuordnung war bisher nicht gegeben. Durch die neue Richtline wird allen Anwendenden die Möglichkeit gegeben die Zusammenhänge der Richtlinienfamilie 408 besser zu erkennen. In Absatz 2.1 wurden die Erläuterung des Aufbaus der Fahrdienstvorschrift in Anlehnung an die Erläuterungen der Neuausgabe der Fahrdienstvorschrift 2015 neu aufgenommen. In Absatz 2.2 wurde die Zusammensetzung der Handbücher der Fahrdienstvorschrift aufge- nommen. In Absatz 2.3 wird darauf hingewiesen, dass bei Nennung der DB InfraGO AG der Geschäftsbe- reich Fahrweg gemeint ist. In Absatz 2.4 wird das Piktogramm neu eingeführt. Es gibt einen zusätzlichen Hinweis auf Regeln im Streckenbuch. In Absatz 2.5 wird der Aufbau der Richtlinien 408.0051 - 0056, 408.01 - 06 und 408.21 - 27 er- klärt. In Absatz 2.6 erfolgt ein Hinweis auf die Fundstellen der Erläuterungen der Richtlinienänderun- gen. In Absatz 2.7 erfolgt ein Hinweis auf die Steuerungslogik und Wirksamkeitsmethode. Dieser Ab- schnitt ist nur für Mitarbeitende der DB InfraGO AG relevant. In Abschnitt 3 werden grundsätzlich die Verweise auf örtliche Regeln im Streckenbuch aus dem Abschnitt 2 wiederholt. In dieser Richtlinie sind keine örtlichen Regelungen vorhanden. Seite 5 von 9 Ril 408.0054 – Grundsätze; Abkürzungen neu: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. alt: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. 408.0054 Die Anhänge 408.0101A02, 408.2101A02 und 408.4801A02 wurden aufgelöst. Die Abkürzun- gen finden sich nun gesamthaft in der Grundsatzrichtlinie 408.0054. Einzelne Abkürzungen wur- den gestrichen, wenn sie im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet werden bzw. nicht praxis- gerecht waren. Es wurden neue nützliche Abkürzungen aufgenommen. Zusatz 408.0054Z31 Der Zusatz wurde entsprechend der Gestaltung der Richtlinie 408.0054 angepasst. Ril 408.0055 – Grundsätze; Begriffe neu: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. alt: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. 408.0055 408.0101A01-W-103 Beim Begriff „Grenzsignal“ wurde das Vorsignal hinzugefügt. Grenzsignale können auf Strecken mit ETCS-Level 1 LS auch Vorsignale sein. Hinzugefügt wurde der Begriff „LS (Limited Supervision)“. Die ETCS-Betriebsart LS kommt nur bei ETCS-Level 1 zum Einsatz. Beim Begriff „Override EOA“ wurde die ETCS-Betriebsart LS eingefügt. Override EOA (ver- gleichbar mit der PZB-Befehlstaste) bedient der Tf zum Beispiel auf Strecken mit ETCS-Level 1 LS, wenn in der ETCS-Betriebsart LS an einem Hauptsignal mit besonderem Auftrag vorbeige- fahren werden soll. Die Begriffe wurden aus der Ausnahme 241 (EVU) bzw. der zugehörigen Weisung 408.0101A01-W-103 (EIU) übernommen. neu: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. alt: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. 408.0055 - Die Anhänge 408.0101A01, 408.2101A01 und 408.4801A01 wurden aufgelöst. Die Begriffe fin- den sich nun gesamthaft in der Grundsatzrichtlinie 408.0055. Der Begriff „Bezeichnung des Arbeitsplatzes“ wurde neu aufgenommen. Dies resultierte aus ei- ner Vorgabe der TSI OPE, da sich Mitarbeiter auf Betriebsstellen mit ihren Zuständigkeitsberei- chen identifizieren müssen. Der Begriff „Dynamischer Schriftanzeiger“ wurde aus dem aufgelösten Anhang 408.0101A01 übernommen. Der Begriff war vorher nicht Bestandteil des aufgelösten Anhangs 408.2101A01. Der Begriff EOA wurde aufgenommen. Nach den Vorgaben der technischen Spezifikation für Interoperabilität (TSI) wird der Begriff EOA auch außerhalb von ETCS angewendet. Der Begriff Release Speed wurde um das Sperrsignal erweitert. Sperrsignale können das Ende der Fahrterlaubnis (EOA) überwachen bzw. eine Release Speed berücksichtigen. Seite 6 von 9 Der Begriff „Zufahrtsicherungssignal“ wurde erweitert. Nach den Regeln zur Ausrüstung von Strecken mit ETCS-Level 2 ohne Hauptsignale kann innerhalb der Strecke ohne Hauptsignale ein direkter Ausstieg aus ETCS-Level 2 erfolgen. Für diesen Ausstieg ist ein Hauptsignal erfor- derlich. Beispiel: Der Begriff „ETCS-Fahrterlaubnis“ wurde inhaltlich präzisiert. Der Begriff „ETCS-Halt“ ist in der Erklärung EOA enthalten. Der Begriff „ETCS-Zentrale“ wurde nach den Vorgaben der TSI OPE präzisiert, weil die ETCS- Zentrale auch als RBC (Radio Block Centre) bezeichnet wird. Der Begriff „Gelenkwagen“ wurde aus dem aufgelösten Anhang 408.4801A01 übernommen. Der Begriff „Rangierabteilung“ wurde nach den Vorgaben der TSI OPE neu aufgenommen. Die Aufnahme ist erforderlich, weil in den Vorgaben für die Befehle gemäß TSI OPE die Angabe des Standorts der Rangierabteilung gefordert wird. Der Begriff „Rangierfahrt“ wurde nach den Vorgaben der TSI OPE inhaltlich präzisiert. Der Begriff „RBC“ wurde nach den Vorgaben der TSI OPE präzisiert, weil RBC auch als ETCS- Zentrale bezeichnet wird. Der Begriff „SH“ wurde inhaltlich geändert, aufgrund der Abgrenzung zum Begriff ETCS-Fahrt- erlaubnis, weil dieser nur bei Anzeigeführung verwendet wird. Der Begriff „SR“ wurde inhaltlich geändert, aufgrund der Abgrenzung zum Begriff ETCS-Fahrt- erlaubnis, weil dieser nur bei Anzeigeführung verwendet wird. Der Begriff „Standort des Zuges“ wurde neu aufgenommen, weil die TSI OPE vorschreibt, dass Triebfahrzeugführer bei Meldungen den Standort bzw. die Position ihres Zuges angeben müs- sen. Seite 7 von 9 Der Begriff „Triebfahrzeugführer“ wurde aus Gründen der Einheitlichkeit der Beschreibung von Mitarbeitern im Bahnbetrieb neu aufgenommen. Der Begriff „Vorspann“ wurde neu aufgenommen, da der Begriff in der Richtlinie 408.2454 ver- wendet wird. Der Begriff „Wageneinheiten“ wurde aus dem aufgelösten Anhang 408.4801A01 übernommen. Der Begriff „Züge“ wurde zur Vervollständigung der Begriffsbeschreibung erweitert. Zusatz 408.0055Z31 Der Zusatz wurde entsprechend der Gestaltung der Richtlinie 408.0055 angepasst. 408.0056 – Grundsätze; Kommunikation neu: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. alt: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. 408.0056 408.0202 Richtlinie 408.0202/408.2202 wurde außer Kraft gesetzt und die Inhalte in die Ril 408.0056 überführt. Abschnitt 1 „Zweck, Schutzziele und Zielgruppe“ Hier wird der Zweck der Regeln innerhalb der Richtlinie erläutert. Weiter wird beispielhaft darge- stellt, was durch die Regeln verhindert werden soll und somit die Schutzziele der Richtlinie er- klärt. Absatz 2.1 „Sprachgebrauch“ Es wurden die Regeln zur Sprechdisziplin aus den Richtlinien 481 inhaltsgleich wiederholt. “Aufträge und Meldungen“ Die Regeln wurden mit gleichem Inhalt aus der Richtlinie 408.0202 übernommen. Zur besseren Übersichtlichkeit wurde der Inhalt neu als Tabelle dargestellt. Neu sind die Wortlaute „Stopp“ und „Weiter“. Hierbei handelt es sich um eine Übernahme der geläufigen Praxis. Häufigster Anwendungsfall wird ein Diktat sein. Ist der Diktierende schneller als die Schreibgeschwindigkeit des Empfängers, unterbricht dieser mit „Stopp“ den Diktieren- den. Hat er den Schreibrückstand aufgeholt, signalisiert er mit „Weiter“, dass das Diktat fortge- setzt werden kann. Absatz 2.2 „Identifikation von Fdl und Tf“ Die Wortlaute wurden an die Vorgaben der TSI OPE angepasst. Für die den Standort des Zu- ges und die Bezeichnung des Arbeitsplatzes gibt es nun in 408.0055 jeweils eine Definition. Seite 8 von 9 Absatz 2.3 „Plausibilitätsprüfung Standort des Zuges“ Diese Regelung wurde aus Ril 408.0202 übernommen und abgewandelt. Als Folge aus dem Zugunglück bei Dieburg muss der Fdl den gemeldeten Standort des Zuges mit seinen Aufzeich- nungen und Meldeanzeigen vergleichen. Ergibt sich bei dieser Prüfung auf Plausibilität eine grobe Abweichung zwischen dem gemeldeten und erwarteten Standort, hat der Fdl nun die Auf- gabe, den Sachverhalt gemeinsam mit dem Tf zu klären. Führt dies nicht zum Erfolg, hat der Fdl Maßnahmen bei Gefahr zu treffen. Absatz 2.4 „Bezeichnung der Züge“ Der Inhalt wurde aus 408.0202/4082202 übernommen und die Darstellung zur besseren Les- barkeit angepasst. Absatz 2.5 „Einseitig gerichtete Sprechverbindung (Lautsprecher)“ Der Inhalt wurde aus 408.0202/4082202 übernommen und zur besseren Lesbarkeit leicht über- arbeitet. Absatz 2.6 „Wechselsprechverbindung“ Die Regeln wurden aus der Richtlinie 408.0202 inhaltlich gleich übernommen. Zur besseren Übersichtlichkeit wurde der Inhalt neu als Tabelle dargestellt. Aufgrund der Vorgaben der TSI OPE wurde der Wortlaut „Ende“ aufgenommen. Mit diesem Wortlaut wird das Ende eines Ge- spräches verkündet. Absatz 2.7 „Andere mit Angaben von Aufträgen/Meldungen beauftragen“ Der Inhalt wurde aus 408.0202 übernommen und die Darstellung zur besseren Lesbarkeit an- gepasst. Absatz 2.8 „Buchstabiertafel“ Bisher fand sich die Buchstabiertafel nur in den Richtlinien 481.xxxx. Da es sich um eine Ver- fahrensregel handelt, findet sich die Buchstabiertafel jetzt auch in der Fahrdienstvorschrift. Durch die Umsetzung der TSO OPE wird nur noch das internationale phonetische Alphabet ver- wendet. Die Vorgaben der TSI OPE sehen vor, dass die Aussprache der Worte des phoneti- schen Alphabetes auf Englisch zu erfolgen haben. Zur Unterstützung ist die Aussprache als Lautschrift und als deutsche Schreibweise vorgegeben. Die Buchstabiertafel ist immer anzu- wenden, wenn einzelne Buchstaben gesprochen werden. Die Aussprache der Umlaute wurde für die Einheitlichkeit in Deutschland, Österreich und Schweiz auf Ärger, Öse und Übel geän- dert. Die Aussprachen für „Ch“ und „Sch“ sind nicht mehr vorhanden. Ein „ß“ wird als „Eszett“ buchstabiert. Seite 9 von 9 Absatz 2.9 „Zahlen“ Bisher gab es keine Vorgaben zur Aussprache von Zahlen. Dies Ändert nun die TSI OPE. Die Vorgabe ist, dass Zahlen immer ziffernweise auszusprechen sind. Diese Vorgabe hat keine Ein- schränkung. Das bedeutet, dass beispielsweise auch die Uhrzeit und das Datum bei einem Be- fehlsdiktat als einzelne Ziffern genannt werden. 19:31 Uhr muss nach dieser Vorgabe wie folgt diktiert werden: „Eins, Neun, Punkt, Drei, Eins“ oder „Eins, Neun, Doppelpunkt, Drei, Eins“ Der 29.02.2025 muss so diktiert werden: „Zwo, Neun, Punkt, Null, Zwo, Punkt, Zwo, Null, Zwo, Fünf“ Um es dem Empfänger eines Diktats von Zahlen leichter zu machen, empfiehlt sich das Block- weise sprechen beizubehalten. Beispielsweise: „Zwo, Neun, (kurze Pause) Eins, (kurze Pause) Acht, Fünf“ Abschnitt 3 „Örtliche Regeln im Streckenbuch“ In diesem Abschnitt werden alle Regelwerkspassagen aus Absatz 2.x wiederholt in dem auf mögliche Regelungen in den Streckenbüchern hingewiesen wird. Um eine Zuordnung machen zu können ist der Abschnitt 3 in EIU und EVU unterteilt. Zusatz 408.0056Z31 Der Zusatz wurde entsprechend der Gestaltung der Richtlinie 408.0056 angepasst. Mit freundlichen Grüßen DB InfraGO AG, Geschäftsbereich Fahrweg gez. Christian Ehrhardt gez. Julian Huth Leiter Grundlagen und Verfahren Bahnbetrieb Experte Fahrdienstvorschrift DB InfraGO AG | Sitz: Frankfurt am Main | Registergericht: Frankfurt am Main HRB 50879 | USt-IdNr.: DE 199861757 | Vorsitz des Aufsichtsrats: Berthold Huber Vorstand: Dr. Philipp Nagl (Vorsitz), Jens Bergmann, Ingrid Felipe, Dr. Christian Gruß, Heike Junge -Latz, Heinz Siegmund, Ralf Thieme Nähere Informationen zur Datenverarbeitung der DB InfraGO AG finden Sie hier: www.dbinfrago.com/datenschutz Seite 1 von 32 DB InfraGO AG Grundlagen und Verfahren Bahnbetrieb Adam-Riese-Straße 11-13 60327 Frankfurt am Main www.dbinfrago.com DB InfraGO AG | I.IBB 31 Adam-Riese-Straße 11-13 | 60327 Frankfurt am Main 05.12.2024 Neuherausgabe Richtlinienfamilie 408 - Fahrdienstvorschrift; Richtliniengruppe 408.21 – 27, Erläuterungen Sehr geehrte Damen und Herren, die Neuherausgabe zu den Richtlinien 408.21 – 27 gilt ab 14.12.2025. Seite 2 von 32 Sie enthält folgende Richtlinien und dazugehörige Anhänge sowie Vordrucke: 408.2101 408.2441 408.2501 408.2711 408.2101A01 408.2445 408.2531 408.2721 408.2111 408.2451 408.2541 408.2131 408.2452 408.2552 408.2212 408.2454 408.2553 408.2301 408.2455 408.2554 408.2321 408.2456 408.2561 408.2331 408.2458 408.2571 408.2341 408.2462 408.2572 408.2341A01 408.2463 408.2581 408.2351 408.2475 408.2591 408.2411 408.2481 408.2651 408.2411A01 408.2485 408.2652 408.2411A02 408.2487 408.2653 408.2411V01 408.2487V01 408.2671 408.2415 408.2488 408.2681 408.2431 408.2488 408.2691 408.2435 408.2491 408.2701 Für den Betrieb der Gleichstrom-S-Bahn Berlin sind folgende Zusätze enthalten: 408.2212Z31 408.2341Z31 408.2455Z31 408.2591Z31 408.2301Z31 408.2431Z31 408.2456Z31 408.2651Z31 408.2321Z31 408.2451Z31 408.2458Z31 408.2681Z31 408.2331Z31 408.2452Z31 408.2561Z31 408.2691Z31 Übergang der Gültigkeit Die bisherigen Richtlinien 408.21 – 27 sowie die Zusätze 31 werden mit Ablauf des 13.12.2025 ungültig und sind wegzulegen. Erläuterungen Kennzeichnung von inhaltlichen Änderungen In den Richtlinien sind Zeilen mit inhaltlichen Textänderungen am Rand durch „*“ gekennzeichnet. Bei entfallenen Texten ist das Sternchen neben die letzte nicht geänderte Zeile gesetzt. Nicht gekennzeichnet ist die geänderte Leseransprache. Leseransprache Für die Leseransprache der handelnden Personen, werden neu nur noch die Abkürzungen „Tf“ (Triebfahrzeugführer), „Tb“ (Triebfahrzeugbegleiter), „Ww“ (Weichenwärter) und „Fdl“ (Fahrdienstleiter) verwendet. Seite 3 von 32 Allgemein Mit der Neuherausgabe zur Fahrdienstvorschrift – Richtlinien 408 – erfolgt im Wesentlichen die Umsetzung der EU-Durchführungsverordnung 2019/773 TSIOPE (technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“) mit der letzten Änderung zur Durchführungsverordnung 2023/1693 vom 08.09.2023. Die wesentlichen Änderungen umfassen folgende Punkte: -die Einführung der europäischen und nationalen Befehle -weitere Harmonisierung und Änderungen der ERTMS-Betriebsgrundsätze und – Vorschriften (ERTMS – European Rail Traffic Management System) -Harmonisierung der Kommunikationsgrundsätze, auch bei der Übermittlung von Befehlen -Verbindliche Einführung - internationales phonetisches Alphabet -Verbindliche Einführung - ziffernweise Nennung von Zahlen Wenn in einer Richtlinie ein Verweis auf eine andere Richtlinie der Richtlinienfamilie 408 enthalten war, wird diesem Verweis „Ril“ vorangestellt. Verweise denen noch „Modul“ vorangestellt war, werden durch „Ril“ ersetzt. Wenn die Rede vom Plural „Richtlinien“ ist, wird „Richtlinien“ ausgeschrieben. Gleiches gilt für Verweise auf andere Richtlinien. Für eine bessere Nachvollziehbarkeit werden die geänderten Richtlinien, Abschnitte, Absätze usw. neben der Erläuterung zusätzlich in tabellarischer Form dargestellt. neu: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. alt: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. Änderung der Befehlsnummern Durch den neu eingeführten Befehlsvordruck ergeben sich innerhalb der Richtliniengruppe 408.21-27 mehrere redaktionelle Änderungen der Befehlsnummern sowie der Nummerierung der Gründe. Diese werden nicht konsequent in der Erläuterung zu jeder einzelnen Richtlinie aufgeführt, sondern in der Erläuterung zum geänderten Vordruck 408.2411V01 in tabellarischer Form dargestellt. Neue Gestaltungsvorgaben Die Richtlinie 408.2411 wurde nach neuen Gestaltungsvorgaben verfasst. Mit diesen Gestaltungsvorgaben wird unter anderem eine einheitliche Struktur eingeführt. Zudem wird die Komplexität der Formulierungen reduziert und die Verständlichkeit der Regelungen durch den vermehrten Einsatz von Tabellen und Grafiken unterstützt. Die Umarbeitung der vorhandenen Regeln stellt einen aufwendigen Prozess dar, wodurch die Umstellung der Richtlinien erst nach und nach erfolgen wird. Das Ziel ist es, den Anwendenden ein einfaches Lesen und Aufnehmen der Regeln zu ermöglichen. Damit wird erstmals gezielt auf die „Menschlich-Organisatorischen-Faktoren“ eingegangen. Die folgenden drei Vorgaben werden bei der Gestaltung der Fahrdienstvorschrift beachtet: Seite 4 von 32 • klare Verständlichkeit der Information • gute Übersichtlichkeit • leichte Erfassbarkeit Das „warum“ und „wer“ wird zum Beginn der Richtlinie aufgeführt. Die Anwendenden sollen den Zweck der Regel und deren Schutzziele verstehen, um daraus notwendige Handlungen ableiten zu können. Weiterhin muss eindeutig erkennbar sein, wer Anwendender der Regel ist. Der Regelungstext zu einem Sachverhalt wird nur noch bis zur zweiten Ebene (2.x) weiter untergliedert. Eine dritte Gliederungsebene (2.x.y) ist nicht mehr vorgesehen. Weitere unnummerierte Zwischenüberschriften sind zulässig. Überschriften sollen „sprechend“ formuliert werden. Die Anwendenden müssen aus der Überschrift auf den Inhalt des Kapitels schließen können. Unpräzise Überschriften wie „Allgemeines“, „Grundsätze“ und „Sonstiges“ werden nicht mehr verwendet. Die Abschnitte werden chronologisch oder gemäß Prozessfluss sortiert. Sie umfassen immer nur einen Inhalt. Die Regelungen werden für die digitale Veröffentlichung schon so geschrieben, dass sie möglichst gut filterbar sind. Fließtexte sind schwerer als andere Darstellungsformen nach relevanten Inhalten zu sichten, zu verstehen und zu merken. Daher wird der Fließtext minimiert und eine einfache und kompakte Sprache verwendet. Ril 408.2100 – Verzeichnis der Aktualisierungen Richtlinie 408.21 – 27; Richtlinien Das Verzeichnis enthält keine Regeln und ist somit kein Teil des Regelwerks. Es wird nur noch als nicht verbindlicher Bestandteil den Handbüchern hinzugefügt. Ril 408.2101 – Zusätzliche oder abweichende Regeln neu: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. alt: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. Titel: Züge fahren; Zusätzliche oder abweichende Regeln Titel: Züge fahren; Inhalt und zusätzliche Regeln 408.0051 408.2101 1 408.2101 1 408.2101 2 408.2101 2 408.2101 3 Der Titel wurde aufgrund der Übernahme des Abschnitts 1 in die Ril 408.0051 angepasst. In Abschnitt 2 wurde der Begriff „Infrastrukturbetreiber“ durch „Eisenbahninfrastrukturunter- nehmen (EIU)“ ersetzt. Seite 5 von 32 Anhang 408.2101A01 – Verkehrstage Die Anhänge 408.2101A01 „Begriffe“ und 408.2101A02 „Abkürzungen“ wurden aufgelöst und in die Grundsatzrichtlinien 408.0054 „Abkürzungen“ und 408.0055 „Begriffe“ überführt. Daher wurde die Nummerierung des bisherigen Anhanges 408.0101A03 auf 408.0101A01 angepasst. In Abschnitt 1 wurde die Tabelle „Weitere Feiertage“ gestrichen, da Feiertage aus den Informations- und Nachrichtenmedien ersichtlich sind. Ril 408.2202 – Aufträge und Meldungen neu: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. alt: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. 408.0056 408.2202 Die bisherige Ril 408.2202 entfällt und deren Inhalte werden neu in der Grundsatzrichtlinie zur Kommunikation 408.0056 geregelt. Ril 408.2321 – Zug vorbereiten Abschnitt 4 „Zugnummer prüfen bei ETCS-Level 2“ In der Abschnittsüberschrift wurde das ETCS-Level 2 ergänzt, damit der Leser den Abschnitt auf Anhieb thematisch eingrenzen kann. Unter Nr. 3 wurden zwei Textmeldungen gestrichen, weil die ETCS-Zentrale diese Textmeldungen nicht sendet. Ril 408.2331 - Zustimmung des Fdl zur Abfahrt auf einem Bahnhof Abschnitt 2 „Arten der Zustimmung“ Der neue Absatz (1) stellt in einer tabellarischen Ansicht die Arten der Zustimmung des Fdl für signalgeführte Züge dar. Die Zustimmung für Züge in ETCS-Level 2 in der ETCS-Betriebsart SR ist ausgenommen. Züge in ETCS-Level 2 in der ETCS-Betriebsart SR sind nicht anzeigegeführt, werden aber zur besseren Trennung der Zugbeeinflussungen gemeinsam mit der Zustimmung für ETCS-geführte Zügen in Absatz (3) aufgelistet. Absatz (2) berücksichtigt neu die Arten der Zustimmung für LZB-geführte Züge. Bei der Zustimmung mit Befehl 1 wird die Formulierung von „Vorbeifahrt an einer LZB-Blockstelle, die an einem Zwischen- oder Ausfahrsignal eingerichtet ist“ an die Regeln für den Fdl in Ril 408.0331 angepasst und zu „Vorbeifahrt an einer LZB-Blockstelle innerhalb eines Bahnhofs“ geändert. Absatz (3) stellt die Arten der Zustimmung für ETCS-geführte Züge oder Züge in ETCS-Level 2 in der ETCS-Betriebsart SR dar. Bei der ETCS-Fahrterlaubnis in den Betriebsarten FS oder OS entfällt das vorangestellte Level 1 oder 2. Durch die vorherige Formulierung konnte missverstanden werden, dass die Zustimmung des Fdl in ETCS-Level 1 durch ETCS- Betriebsart OS erfolgt. Diese wird allerdings in ETCS-Level 1 nicht verwendet. Bei der Zustimmung zur Abfahrt mit Textmeldung wurden zwei Textmeldungen gestrichen, weil diese von der ETCS-Zentrale nicht gesendet werden. Seite 6 von 32 Neu aufgenommen ist die Zustimmung des Fdl durch den neuen Befehl 7 mit Auftrag 7.20. Der Auftrag 7.20 des Befehls 7 wird hier aufgeführt, da eine Erteilung des Befehls 7 ohne den Auftrag 7.20 keine Zustimmung zur Vorbeifahrt an einer ETCS-Blockstelle innerhalb eines Bahnhofs darstellt. Abschnitt 3 „Besonderheiten“ Der Absatz (3) b) wurde aufgrund des neuen Befehlsvordruckes angepasst. Befehl 2 wird durch Befehl 1 oder 7 ersetzt. Des Weiteren wurde präzisiert, welche Signalbezeichnung in den Befehl eingetragen wird. Ril 408.2341 – Fahrt des Zuges Abschnitt 1 „Strecke durch den Tf beobachten“ In Absatz (3) h) wurde das Sperrsignal aufgenommen, da ETCS-Halte bei ETCS-geführten Zügen in ETCS-Level 2 zukünftig auch an Sperrsignalen eingerichtet sein können. In Absatz (4) a) wurde der Befehl 2 durch den neuen Befehlsvordruck durch Befehl 1 oder 7 mit Auftrag 7.20 ersetzt. Der Auftrag 7.20 des Befehls 7 wird hier aufgeführt, da eine Erteilung des Befehls 7 ohne den Auftrag 7.20 keine Zustimmung zur Vorbeifahrt an einem Signal Ne 14 darstellt. Im Absatz (4) b) wurden zwei Textmeldungen gestrichen, weil diese von der ETCS-Zentrale nicht gesendet werden. Abschnitt 2 „Zulässige Geschwindigkeit“ In Absatz (2) b) zweiter Anstrich wurde der Verweis angepasst, da die ehemalige Richtlinie 408.2456 neu zur Richtlinie 408.2455 wird. Hintergründe dazu sind in den Erläuterungen zur Richtlinie 408.2455 wiedergegeben. In Absatz (6) c) wurde die Formulierung bei einer Zustimmung zur Abfahrt durch Kennlicht an die Richtlinie 408.2455 Abschnitt 4 Absatz (1) erste Tabellenzeile angepasst. Die bisherige Formulierung hätte dem Tf suggerieren können, dass er die zulässige Geschwindigkeit seines Zuges schon bei Erreichen des nächsten Hauptsignals bzw. der letzten Weiche im Fahrweg mit der Spitze des Zuges hätte erhöhen dürfen. Anhang 408.2341A01 – Erläuterungen zu den Fahrplanangaben Abschnitt 4 „Angaben in der Geschwindigkeitsspalte (Buchfahrplan Spalte 2)“ Die Regel für den Levelwechsel von ETCS-Level 2 zu ETCS-Level NTC PZB/LZB zur zulässigen Geschwindigkeit auf Strecken mit ETCS-Level 2 ohne Hauptsignale wurde zu einem neuen Absatz (2) formatiert, um eine inhaltliche Trennung zum Absatz (1) zu gewährleisten. Die alten Absätze (2) bis (6) werden zu neuen Absätzen (3) bis (7). Seite 7 von 32 Abschnitt 5 „Angaben in den Textspalten (Buchfahrplan Spalte 3a und Spalte 3c)“ In Absatz (2) a) wurde die vorangestellte Begrifflichkeit „allein stehende“ beim Signal Ne 14 gestrichen. Auf Strecken mit ETCS-Level 2 ohne Hauptsignale können Sperrsignale am Standort des Signals Ne 14 vorhanden sein. Das Signal Ne 14 ist dadurch nicht allein stehend. In Absatz (2) s) „Posten“ wurde der Begriff „Wegebenutzer“ durch „Verkehrsteilnehmer“ ersetzt und an die Vorgaben der DGUV-I angepasst. In Absatz (2) ff) wurde aufgenommen, dass Blockkennzeichen mit dem Eintrag „Bkz (Nr.)“ als Fahrplanangabe dargestellt werden. In der Aktualisierung 5 (gültig ab Dezember 2024) wurde lediglich die Abkürzung „Bkz“ im Anhang 408.2101A02 aufgenommen. Durch die Auflösung des Anhangs 408.2101A02 ist die Abkürzung neu in der Richtlinie 408.0054 (Grundsätze; Abkürzungen) enthalten. Abschnitt 8 „Angaben in den Geschwindigkeits-, Kilometrierungs-, Text-, Ankunfts- und Abfahrtsspalten“ Bei Kleinbuchstabe c) wurde beim Anstrich „Bahnsteigabfahrt (verkehrliche Abfahrt)“ die Schreibweise der betrieblichen und verkehrlichen Abfahrtszeit an die Schreibweise der Begriffe in Ril 408.0055 angepasst. Ril 408.2411 – Befehle neu: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. alt: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. 408.2411 1 - 408.2411 2 2.1 408.2411 1 (2) 408.2411 2 2.2 408.2411 2 408.2411 2 2.3 408.2411 2 (2) a) – e) 408.2411 2 2.4 408.2411 3 408.2411 2 2.5 408.2411 4 408.2411 2 2.6 408.2411 5 408.2411 2 2.7 - 408.2411 2 2.8 408.2411 1 (3) 408.2411 2 2.9 - 408.2411 2 2.10 - 408.2411 3 - 408.2411 4 - 408.2411 5 - Die Richtlinie 408.2411 wurde nach neuen Gestaltungsvorgaben neu erstellt. Zum Teil wurden Inhalte der alten Richtlinie in Anhang 408.2411A01 bzw. 408.2411A02 verschoben. Im Einzelnen wird nur auf die inhaltlichen Verfahrensänderungen in der Richtlinie 408.2411 eingegangen. Seite 8 von 32 Abschnitt 2 „Regelung“ Absatz 2.1 „Vorrang eines Befehls“ Im neuen Absatz 2.1 wurde der Verweis auf die zulässige Geschwindigkeit in Ril 408.2341 aufgelöst und die neue Formulierung an die Vorgaben der TSI OPE angepasst. Absatz 2.2 „Übermitteln“ In Anstrich 1. wurde neu zusammengefasst, dass der Zug beim Aushändigen und Diktieren halten muss. Dies wurde vorher doppelt geregelt. Anstrich 2. wurde erweitert, da die TSI OPE vorschreibt, dass sich der Fdl bei mehreren nebeneinander bestehenden ETCS-Leveln vergewissern muss, in welchem ETCS-Level sich der betreffende Zug befindet, bevor er dem Tf Anweisungen erteilt. Absatz 2.3 „Diktieren“ In Absatz 2.3 wird neu auf den Anhang 408.2411A02 verwiesen. Es wird klargestellt, dass verschriebene Vordrucke durchzustreichen und zu entsorgen sind. Absatz 2.4 „Verständigen“ Der Absatz wurde inhaltsgleich vom alten Abschnitt 3 übernommen. Absatz 2.5 „Handhaben durch den Tf“ Die Begrifflichkeit „Behandeln“ in der Absatzüberschrift wurde zum thematisch besser passenden „Handhaben“ umformuliert. Absatz 2.6 „Befehl widerrufen“ Die TSI OPE macht zum Widerrufen eines Befehls die Vorgabe, dass ein erteilter Befehl durch einen Befehl 4 widerrufen werden kann, in dem ausdrücklich auf die eindeutige Kennung des zu widerrufenden Befehls Bezug genommen wird. Abweichend davon kann ein europäischer Befehl 3 auch durch einen europäischen Befehl 1, 2 oder 7 widerrufen werden, ohne dass ein eigener europäischer Befehl 4 erforderlich ist. Absatz 2.7 „Vorbeifahrt am ETCS-Halt auf Strecken mit ETCS-Level 2“ Die Regeln sind neu aufgenommen und wurden aus der Richtliniengruppe 408.01-06 als Verfahrensregel für Tf angepasst übernommen. Wenn ein Zug, beispielsweise infolge eines Ausfalls der ETCS-Funkübertragung, zum Halten kommt und sich auf einer Strecke mit ETCS- Level 2 ohne Hauptsignale befindet, muss der Tf einen Befehl zur Vorbeifahrt bei ETCS-Halt anfordern. Sollte der Fdl die Vorbeifahrt an einem oder mehreren ETCS-Halten zulassen und der Zug wird im Fahrtverlauf wieder ETCS-geführt, wird durch die Regel klargestellt, dass der Befehl zur Vorbeifahrt an einem oder mehreren ETCS-Halten ungültig wird. Bis dato wurde dies dem Tf als Freitext im alten Befehl 14 mit dem Wortlaut „Befehl 2 wird ungültig, wenn Seite 9 von 32 Führungsgrößen wieder angezeigt werden“ mitgeteilt. Die neu aufgenommene Regel soll auch im Hinblick auf den neuen Befehl 7 nach ursprünglichem Beginn der Zugfahrt in ETCS- Betriebsart SR einer Verunsicherung des Tf entgegenwirken, wenn dieser bei einer angezeigten ETCS-Fahrterlaubnis in den ETCS-Betriebsarten OS oder FS noch einen Befehl zur Vorbeifahrt am ETCS-Halt vorliegen hat. Absatz 2.8 „Vordruck 408.2411V01“ Im Absatz 2.8 finden sich neu die Vorgaben zum Vordruck 408.2411V01. Es wird klargestellt, dass Befehle grundsätzlich auf Vordruck 408.2411V01 ausgefertigt werden müssen. Ausnahmen, z.B. wenn der Vordruck ausnahmsweise nicht vorhanden ist, sind fortführend aufgeführt. Des Weiteren wurde im fünften Anstrich klargestellt, dass nicht jeder Befehl an sich auf einem Befehlsvordruck mit einer eindeutigen Kennung (vorher Übermittlungscode) gekennzeichnet wird. Durch die vorherige Formulierung „Der Fahrdienstleiter kennzeichnet jeden Befehl mit einem Übermittlungscode“ hätte missverstanden werden können, dass der Fdl mehrere Befehle auf einem Vordruck mit einer eindeutigen Kennung kennzeichnen würde. Absatz 2.9 „Besonderheiten Befehl 32“ Der Absatz 2.9 ist neu aufgenommen und resultiert aus den Änderungen der Formulierung im neuen Befehl 32. Bisher wurde der Tf durch Befehl 14.4 beauftragt, vor einem gestörten Hauptsignal anzuhalten, wenn beispielsweise die Haltstellung dieses Signals nicht möglich war. Durch den Zusatz „auch bei Fahrtstellung“ wurde präzisiert, dass der Tf auch bei Fahrtstellung des betroffenen Hauptsignals (z.B. Signalbegriff Ks 1 am Zsig) anhalten muss. Bei Sperrsignalen und anderen Anwendungsfällen im Befehl 14.4 wurde der Zusatz „auch bei Fahrtstellung“ gestrichen. Die neue Systematik der Befehle sieht kein Streichen innerhalb der Aufträge mehr vor, es werden lediglich nicht zutreffende Optionen gestrichen. Zur Kompensation wird im neuen Abschnitt geregelt, dass der Tf auch bei Fahrtstellung des Hauptsignals oder Signal Zs 1, Zs 7, Zs 8 anhalten muss, wenn er mit Befehl 32 beauftragt wird vor einem Hauptsignal anzuhalten. Die Signale Zs 1, Zs 7 und Zs 8 werden separat aufgeführt, da diese keine Fahrtstellung eines Hauptsignals darstellen. Es kann allerdings vorkommen, dass ein Signal Zs 1, Zs 7 oder Zs 8 nicht selbsttätig erlischt und das Löschen durch den Bediener ebenfalls nicht möglich ist. Im zweiten Anstrich der neuen Regel wurde aufgenommen, dass der Tf nach dem Anhalten nur mit Befehl 1 oder bei Signal Zs 12 mit mündlichem Auftrag weiterfahren darf. Abschnitte 3 bis 5 Die Abschnitte 3 bis 5 sind neu und resultieren aus den Gestaltungsvorgaben Fahrdienstvorschrift. Der zukünftige Aufbau der Richtlinien wird in Richtlinie 408.0051 Abschnitt 2 Absatz 2.5 beschrieben. Anhang 408.2411A01 „Ausfüllanleitung Befehle 1 - 9 und 21 -95“ Es wird ausführlich erklärt, wie der Befehl auszufüllen ist und wie die Befehle aufgebaut sind. Zu jedem Befehl wurde ein Beispiel aufgenommen. Seite 10 von 32 Anhang 408.2411A02 „Diktat eines Befehls“ Es wurden die Wortlaute gemäß TSI OPE für die Übermittlung von Befehlen aufgenommen. Damit erfolgt eine weitere Standardisierung der Kommunikation und dies soll zur Handlungssicherheit bei den Anwendern beitragen. Vordruck 408.2411V01 – Vordruck Befehle Der Befehlsvordruck wurde gemäß den Vorgaben aus der TSI OPE und den nationalen Anforderungen angepasst. Dabei wurde auch für die nationalen Anwendungsfälle die Systematik der Befehle gemäß TSI OPE übernommen. Mit den Befehlen erfolgt die direkte Ansprache des Zuges, die Formulierungen der Befehle wurden dahingehend angepasst. Im Folgenden wird der alte Befehlsvordruck dem neuen Befehlsvordruck in tabellarischer Übersicht gegenübergestellt. Kopfzeile des Befehls Alter Befehlsvordruck Neuer Befehlsvordruck Erläuterung „Vordruck … von …“ „E Anzahl der Vordrucke“ als Textfeld Die Eintragung erfolgt neu in Feld E z. B. „1 von 1“ für einen Vordruck. Angabe (Streichoption) „Triebfahrzeugführer Zug – Sperrfahrt -Sperrfahrt Kl – Schiebetriebfahrzeug für Zug – Rangierfahrt“ Vorgabe entfällt - Textfeld für Zugnummer Textfeld „A Zugnummer“ Eintrag der Zugnummer. Bei Schiebetriebfahrzeugen wird die Abkürzung „Sch-Tfz“ vorangestellt. „Standort“ „C Standort des Zuges / Standort der Rangierabteilung“ als Textfeld Angabe „km/Signal/Weiche“ und Gleisbezeichnung werden in Feld C gebündelt. Auf Vordruckseite Befehle 1- 9 nur „C Standort des Zuges“. „(Ort)“ „D Standort des Anweisenden“ als Textfeld Dieser war im alten Befehl Teil des Unterschriftenteils. Fußzeile des Befehls Alter Befehlsvordruck Neuer Befehlsvordruck Erläuterung „Übermittlungscode“ „Z Eindeutige Kennung“ als Textfeld Der bisherige Übermittlungscode wird neu als eindeutige Kennung bezeichnet. Die eindeutige Kennung wird neu vom Anweisenden eines Befehls Seite 11 von 32 durch die Zugnummer des Zuges, dem der Befehl erteilt wird, ergänzt. Dadurch wird sichergestellt, dass in dem Zeitraum eines Fahrplantages jede eindeutige Kennung nur einmal vorkommt. „(Datum)“ „B Datum“ als Textfeld - „(Uhr) (Minuten)“ „Y Uhrzeit“ als Textfeld Stunden und Minuten werden in einem Textfeld gebündelt. „(Fahrdienstleiter)“ „W Name Anweisender“ als Textfeld Wird nur noch beim Aushändigen übermittelt und die Funktion wird zusätzlich dort eingetragen, wenn der Aushändigende nicht der zuständige Fdl ist. „Erhalten (Name, Triebfahrzeugführer)“ „V Name Triebfahrzeugführer“ als Textfeld Wird nur noch beim Aushändigen durch den Tf als Bestätigung des Empfangs ausgefüllt. Die Bescheinigung erfolgt mit Unterschrift und Namen in Druckbuchstaben. Textfeld für Mitarbeiter, die Befehle im Auftrag des Fdl ausfertigen entfällt - Übermittlungsart „ZF/andere“ entfällt Die Übermittlungsart wird bei der Übermittlung von Befehlen nicht mehr angegeben. Der Befehl 14.35 und der zweite Unterschriftenteil gemäß Vordruck Befehle 14.1-14.35 entfällt, weil für das Widerrufen eines Befehls immer ein neuer Vordruck verwendet werden muss. Befehlsnummer Alt Neu (ggf. mit Nummer des Auftrages) Erläuterung 1 21 - 1.1 29 (mit Auftrag 29.30) - 2 1 für die Vorbeifahrt am EOA/Signal. Die Tabelle mit der Einteilung „Signal usw.; Bezeichnung / km; Bf, Bft, Abzw, Üst, Bk, Dkst“ Seite 12 von 32 2 für die Weiterfahrt nach TR/Vorbeifahrt. entfällt.Durch die Vorgaben der TSI OPE werden die Befehle für die Vorbeifahrt und die Weiterfahrt nach Vorbeifahrt/TR getrennt. 2.1 29 (mit Auftrag 29.30) - 3 22 - 3.1 29 (mit Auftrag 29.30) - 4 23 - 5 24 - 5.1 24 (mit Auftrag 24.20) - 5.2 24 (mit Auftrag 24.30) - 6 25 Zeilen 3 und 4 des alten Befehl 6 wurden in Auftrag 25.30 zusammengefasst. 6.1 29 (mit Auftrag 29.30) - 7 26 - 8 8 - 9 27 - 10 28 und 29 Die Streichoptionen „Fahren Sie signalgeführt weiter/Wählen Sie ETCS- Level/ETCS-Betriebsart“ werden zur besseren inhaltlichen Aufteilung neu in den Aufträgen 28.10, 28.20 und 29.10 gegeben. 10.1 29 (mit Auftrag 29.20) - 11 95 (mit Auftrag 95.10) - 12 5 und 6 Befehl 12 entfällt, da die TSI OPE für dessen Inhalte zwei verschiedene Befehle vorgibt. Dadurch werden Geschwindigkeits- beschränkungen und das Fahren auf Sicht durch verschiedene Befehle angeordnet. 12.1 6 (mit Auftrag x.90) - 12.2 95 (mit Auftrag 95.20) - 12.3 6 (mit Auftrag x.90) - 12.4 95 (mit Auftrag 95.50 und Auftrag 95.53 für „ständig wirksam“ oder Auftrag 95.54 für „unwirksam“) - Seite 13 von 32 12.5 95 (mit Auftrag 95.30) - 12.6 entfällt Neu über Verfahrensregel in Ril 408.2651 und über Klammervermerk bei Grund Nr. 33 abgedeckt. 12.7 Befehl 95 (mit Auftrag 95.40) - 13 (Auftrag x.25 in Kombination mit Befehl 1, 2 oder 7) Aufgrund der Vorgaben der TSI OPE wird kein Abschnitt mehr vorgegeben, für den der Auftrag erteilt wird. 14 Befehl 95 mit Auftrag 95.95 - 14.1 31 - 14.2 entfällt Wird neu als Freitext in Befehl 95 mit Auftrag 95.95 gegeben. 14.3 entfällt Wird neu als Freitext in Befehl 95 mit Auftrag 95.95 gegeben. 14.4 32 - 14.5 33 - 14.6 3 Die TSI sieht für den Auftrag „Verbleiben im Stillstand“ den Befehl 3 vor. 14.6 Befehl 3 mit Auftrag 3.15 Der neue Auftrag 3.15 bezieht sich auf den Abschnitt „Fahrt beenden“ in der Richtlinie 483.0701. Der Abschnitt regelt, wie das ETCS-Fahrzeuggerät die Überwachung beendet. 14.6 Befehl 3 mit Auftrag 3.20 Der neue Auftrag 3.20 bezieht sich auf den Absatz „Override betätigen“ in der Richtlinie 483.0701. Der Abschnitt regelt, in welchen Fällen der Tf Override EOA betätigen muss. 14.7 entfällt Keine Befehlserteilung seit dem Entfall der Regeln zum Erteilen des Befehls 14.7 im Rahmen der Aktualisierung 04. 14.8 34 Die Vorgedruckte maximal zulässige Geschwindigkeit des Zuges entfällt, um den Befehl auch für andere Vorgaben nutzbar zu machen, welche bisher mit Seite 14 von 32 Befehl 14 erteilt wurden. Zum Beispiel Befehl 14 mit dem Wortlaut „VMZ 250 von … bis … einstellen“ beim Umleiten von Reisezügen auf tunnelreichen Schnellfahrstrecken. 14.9 30 - 14.35 4 Neuer Befehl nach TSI OPE zum Widerruf eines Befehls. - 7 Neuer Befehl nach TSI OPE zum Starten in ETCS-Level 2 in ETCS-Betriebsart SR nach Beenden des ETCS- Startlaufs. - 9 Neuer Befehl nach TSI OPE für das Fahren mit eingeschränkter Fahrstromversorgung. Ersetzt den aktuellen Befehl 14 für Schwungfahrabschnitte. Die Gründe werden neu auf dem Vordruck Befehle 1-9 unterhalb der Fußzeile abgebildet. So muss der Anwender das Blatt nicht wenden, um den Inhalt des Befehls vollständig aufzunehmen. Die Gründe werden aufgrund der Prämisse, dass Zahlen ziffernweise genannt werden müssen, ausschließlich zweistellig abgebildet, um Verwechslungen bei der Übermittlung zu verhindern. Die Nummerierung der Gründe beginnt mit Nr. 10 fortlaufend bis Grund Nr. 43. Neu aufgenommen wurden die Gründe: Nr. 11 - Personen im Gleis / Kinder am Gleis Nr. 28 – Verdacht auf Mängel am Oberbau Nr. 43 - Schwungfahrabschnitt Ril 408.2415 – Fahrplan-Mitteilung neu: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. alt: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. 408.2415 1 408.2415 2 (4) 408.2415 2 408.2415 3 (1) 408.2415 3 408.2415 3 (2) 408.2415 4 408.2415 3 (3) 408.2415 5 408.2415 3 (4) Seite 15 von 32 Wesentliche Grundsätze zur Erstellung und Übermittlung sowie der Vordruck der Fahrplan- Mitteilung waren bis dato in der Ril 408.0415/2415 verankert. Der Fdl hat den Vordruck allerdings meistens nicht mehr in eigener Zuständigkeit, sondern weisungsgebunden durch die BZ verwendet. Die primären Anwendenden des Verfahrens sind vor allem die Disponenten der Betriebszentralen. Aus diesem Grund wurden die Grundsätze der Fahrplan-Mitteilung in die Richtlinie 420 (Betriebsleitstellen) verlagert. Der Vordruck 408.0415V01/2415V01 ist entfallen. Die Übermittlung der Fahrplan-Mitteilung erfolgt nur noch über die BZ selbst. Diese kann als PDF-Datei an die zuständige Stelle des EVU übermittelt werden oder dem Tf über die Führerraumanzeige des Fahrplans übermittelt werden. In Ril 408.2415 bleiben die Verfahrensregeln in den neuen Abschnitten 1 – 5 bestehen. Abschnitt 5 „Erledigte Fahrplan-Mitteilung“ Es wurde präzisiert, dass der Tf eine erledigte Fahrplan-Mitteilung in geeigneter Weise von seiner digitalen Anzeige entfernen muss oder eine ausgedruckte Fahrplan-Mitteilung weglegen muss. Dies lässt offen, ob dem Tf die Fahrplan-Mitteilung elektronisch oder ausgedruckt durch seine zuständige Stelle bereitgestellt wird. Ril 408.2431 – Züge des Gelegenheitsverkehrs, Umleiten von Zügen Abschnitt 1 „Züge des Gelegenheitsverkehrs“ und 2 „Umleiten“ Absatz (3) wurde dahingehend geändert, dass die Angaben der Fahrplan-Mitteilung für alle Sperrfahrten (nicht nur für unvorhergesehene Sperrfahrten) durch Eintrag im Befehl bekanntgegeben werden können. Hintergrund: Durch den Entfall des Vordrucks Fahrplan- Mitteilung (408.0415V01/408.2415V01) wäre es für den Fdl nicht mehr möglich, Fahrplanangaben für vorhergesehene Sperrfahrten (z. B. im Rahmen einer Betra) bekanntzugeben. Da es aber weiterhin möglich sein soll, dass der Fdl Fahrplanangaben auch für vorhergesehene Sperrfahrten übermitteln darf, wurde der Absatz entsprechend angepasst. Ril 408.2435 – Von den für Bahnanlagen oder Fahrzeuge vorgesehenen Maßen abweichen neu: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. alt: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. 408.2435 1 (5) 408.2435 1 (6) 408.2435 1 (6) 408.2435 1 (7) 408.2435 1 (7) 408.2435 1 (8) Abschnitt 1 „Allgemeines“ Die Reihenfolge der Auflistung der außergewöhnlichen Fahrzeuge in Absatz (3) wurde alphabetisch neu angeordnet. In Absatz (3) Kleinbuchstabe a) wurden die Wagen der Bauart Nummernreihe 116 gestrichen, da diese nicht mehr eingesetzt werden. In Absatz (3) Kleinbuchstabe c) und d) wurde konkretisiert, dass Doppelstockfahrzeuge des Personenverkehrs nur als außergewöhnliches Fahrzeug gelten, wenn diese mit dem Seite 16 von 32 Lichtraumprofil DE 2 oder DE 3 zugelassen sind und die entsprechende Ergänzung zur Zuggattungsbezeichnung fehlt. Eisenbahnverkehrsunternehmen sind dazu verpflichtet, im Rahmen der Trassenanmeldung bei der DB InfraGO AG die zu beachtenden Besonderheiten der Fahrzeuge zu nennen und anzugeben, wenn diese die Bezugslinie G 1 oder G 2 nach Anlage 7 oder 8 der EBO überschreiten. Außerdem sind sie verpflichtet, die Besonderheiten der Fahrzeuge im Rahmen der Trassenanmeldung durch einen Zusatz zur Zuggattungsbezeichnung zu ergänzen (z. B „-D“ für Doppelstockfahrzeuge, wenn diese mit dem Lichtraumprofil DE 2 zugelassen sind). Nach der alten Formulierung „Doppelstockfahrzeuge des Personenverkehrs“ ohne entsprechende Angabe des jeweiligen Lichtraumprofils hätten Doppelstockfahrzeuge, welche das Regelprofil (G2) gemäß §22 EBO einhalten, nur mit Beförderungsanordnung oder Fahrplananordnung verkehren dürfen. Aufgrund der Einhaltung des Regelprofils ist für diese Fahrzeuge allerdings keine Ergänzung „-D“ oder „-E“ als Zusatz zur Zuggattungsbezeichnung erforderlich. Die Formulierung für Doppelstockfahrzeuge mit dem Lichtraumprofil DE 3 wurde entsprechend angepasst und harmonisiert. Außerdem wurde aufgrund der Vorgaben zu Trassenanmeldungen das Suffix „-B“ für Fahrzeuge mit Brückenrestriktionen aufgenommen. Die Reihenfolge der Auflistung der außergewöhnlichen Züge in Absatz (4) wurde alphabetisch neu angeordnet. Die Regeln im alten Absatz (5) wurden durch den Entfall der Vorgaben zum Ausfahren von Trittstufen gestrichen. Ril 408.2445 – Geschobene Züge Abschnitt 1 „Allgemeines“ Absatz (6) b) ist neu formatiert und es wurde ergänzt, dass auf Strecken mit ETCS-Level 1 LS ein mit ETCS ausgerüstetes schiebendes Triebfahrzeug in ETCS-Betriebsart SH fahren muss. Abschnitt 3 „Aufgaben“ In Abschnitt 3 Absatz (1) wurde ein Verweis geändert. In Absatz (8) wurde die Formatierung geändert. Absatz (8) regelt neu grundsätzlich die zulässige Geschwindigkeit. Absatz (8) a) und b) geben Abweichungen von der zulässigen Geschwindigkeit wieder. Außerdem wurde eine eine Ergänzung in Absatz (8) a) aufgenommen. Aufgrund einer Anordnung des Eisenbahn-Bundesamtes wurde in den Regeln für Fahrdienstleiter neu geregelt, dass der Fahrdienstleiter die Triebfahrzeugführer von geschobenen Zugfahrten durch Befehl über die Lage von Bahnübergängen ohne technische Sicherung verständigen muss. Zur Einheitlichkeit der Richtlinie von Fahrdienstleiter und Triebfahrzeugführer wird die Richtlinie 408.2445 entsprechend angepasst. In Absatz (8) b) wurde ein Verweis gestrichen. Es ergibt sich aus Abschnitt 1 Absatz (1) d), dass Züge in Störungsfällen gemeint sind. Seite 17 von 32 Ril 408.2451 – „Einfahrten in ein Stumpfgleis, teilweise besetztes Gleis oder in ein Gleis ohne ausreichenden Durchrutschweg, Einfahrten in ein teilweise besetztes Gleis ohne Zielsignal“ Abschnitt 1 „Einfahrt in ein Stumpfgleis, teilweise besetztes Gleis oder in ein Gleis ohne ausreichenden Durchrutschweg“ Kleinbuchstabe f) wird aufgrund des geänderten Befehlsvordruckes hinsichtlich der Befehlsnummer angepasst. Die alten Befehle 14.2 und 14.3 entfallen auf dem Vordruck und werden zukünftig durch Befehl 95 mit Auftrag 95.95 erteilt. Es wurden drei neue Anstriche aufgenommen, da der Fahrdienstleiter abhängig von der Vorgabe beim alten Befehl 14.2 ein „besonders kurzes“ Stumpfgleis im Befehl streichen konnte. Die Formulierungen wurden entsprechend den Wortlauten des neuen Befehlsvordruckes angepasst. Bei Kleinbuchstabe i) wurde der Begriff „Fahrterlaubnis“ in „ETCS-Fahrterlaubnis“ angepasst und damit an die Formulierung gemäß Ril 483.0701 angepasst. Abschnitt 2 „Einfahrt in ein teilweise besetztes Gleis ohne Zielsignal“ In Absatz (1) wurde ein Verweis zur Richtlinie 301 aufgelöst. Ril 408.2454 – Wechsel der ETCS-Betriebsart Abschnitt 1 „Manueller Wechsel aus ETCS-Betriebsart FS oder OS in andere ETCS- Betriebsart“ Die bisherigen Regeln wurden in einen neuen Abschnitt 1 verschoben. Abschnitt 2 „Bestätigung des manuellen Wechsels in ETCS-Betriebsart NL; ETCS Betriebsart NL beenden“ Die neuen Regeln wurden aufgrund von Vorgaben aus der TSI OPE aufgenommen. Dadurch wird sichergestellt, dass auf allen Triebfahrzeugen die richtige ETCS-Betriebsart gewählt wurde. Ril 408.2455 – Zugfahrt mit besonderem Auftrag neu: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. alt: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. 408.2455 408.2456 408.2455 1 (1) 408.2456 1 (1) 408.2455 1 (2) 408.2456 1 (2) 408.2455 1 (3) 408.2456 1 (3) 408.2455 1 (4) 408.2456 1 (3) 408.2455 1 (5) - 408.2455 1 (6) - 408.2455 6 (1) a) 408.2456 6 (1) a) – b) 408.2455 6 (1) b) 408.2456 6 (1) c) 408.2455 6 (1) c) 408.2456 6 (1) d) Seite 18 von 32 408.2455 6 (1) d) 408.2456 6 (1) e) Die Richtliniennummer 408.2456 wird in 408.2455 geändert, um die Nummerierung mit den Regeln für Fdl zu harmonisieren. In der Richtliniengruppe 408.01-06 finden sich die Regeln zur Zugfahrt mit besonderem Auftrag in Ril 408.0455. Abschnitt 1 „Art des Auftrages“ In Anstrich 4. wurde die Weiterfahrt nach einem LZB-Übertragungsausfall im Teilblockmodus neu aufgenommen. Diese wird neu zu einer Zugfahrt mit besonderem Auftrag. Hintergründe dazu werden ausführlich in den Erläuterungen zu Ril 408.2652 wiedergegeben. In Anstrich 5. wurde die Fahrt in ETCS-Level 2 in ETCS-Betriebsart SR nach Beenden des ETCS-Startlaufs neu als Zugfahrt mit besonderem Auftrag aufgenommen. Einer Zugfahrt, welche durch Befehl 7 zugelassen wird, muss nicht immer Auftrag 7.20 erteilt werden. Beispiel: Eine Sperrfahrt soll auf einer Strecke mit ETCS-Level 2 einen liegengebliebenen Zug in den Bahnhof hereinholen. Nach dem Halt auf freier Strecke und dem Herstellen der Voraussetzungen für die Rückfahrt der Sperrfahrt wird dem Tf nach dem ETCS-Startlauf die ETCS-Betriebsart SR angekündigt und er fordert einen Befehl 7 beim Fdl an. Der Beginn einer Zugfahrt mit Befehl 7 erfolgt folglich immer als Zugfahrt mit besonderem Auftrag, unabhängig davon, ob der Fdl die Vorbeifahrt an einem Signal Ne 14 mit Auftrag 7.20 zulässt oder nicht. Die Art des Auftrags wurde in Absatz (1) bis (3) aufgeteilt in signalgeführte Züge (1), LZB- geführte Züge (2) und ETCS-geführte Züge sowie Züge in ETCS-Level 2 in der ETCS- Betriebsart SR (3). Zur besseren Übersicht für den Anwender wurde eine tabellarische Darstellung aufgenommen. Für eine bessere inhaltliche Trennung der Zugbeeinflussungen LZB und ETCS wurden die Arten des Auftrages für diese voneinander gelöst. Im Absatz (2) wurden zwei Textmeldungen gestrichen, weil diese von der ETCS-Zentrale nicht gesendet werden. Im Absatz (5) wurden aufgrund von Vorgaben der TSI OPE neue Regeln zum Starten eines Zuges in ETCS-Level 2 in der ETCS-Betriebsart SR gegeben. Diese geben vor, dass der Tf Befehl 7 anfordern muss, wenn nach den Vorbereitungsarbeiten (z.B. Zugdateneingabe ETCS) „Start“ betätigt wurde und damit der ETCS-Startlauf beendet wurde. Die Regeln beziehen sich explizit darauf, dass nach dem Beenden des ETCS-Startlaufes kein Wechsel in die ETCS- Betriebsart FS oder OS erfolgt und der Zug in der ETCS-Betriebsart SR fahren muss. Der Zug muss in ETCS-Betriebsart SR fahren, wenn die ETCS-Betriebsart SR angekündigt wird oder das ETCS-Fahrzeuggerät in der ETCS-Betriebsart SB verbleibt. Die Anforderung eines Befehls 7 ist also z.B. nicht erforderlich, wenn nach einem Wechsel in die ETCS-Betriebsart TR, anschließender Übermittlung eines Befehls 2 und folgender Betätigung von „Start“ die ETCS- Betriebsart SR angekündigt wird, weil hier kein ETCS-Startlauf erfolgte, sondern lediglich die ETCS-Betriebsart PT nach Erhalt des Befehls 2 verlassen wurde. Im zweiten Satz des Absatzes wird klargestellt, dass Befehl 7 nicht erforderlich ist, wenn der Fdl der Abfahrt bereits durch eine Textmeldung zugestimmt hat. Nach Anzeige der Textmeldung Seite 19 von 32 „Sie dürfen ohne Bedienen Override EOA vorbeifahren an ETCS-Bk … [Signalbezeichnung]“ (siehe 408.2331) darf der Tf die angekündigte ETCS-Betriebsart SR bestätigen und abfahren. Im Absatz (6) ist neu geregelt, dass der Tf zur Vorbeifahrt an einem ETCS-Halt an der Spitze des Zuges Befehl 1 anfordern muss. Beispiele: − Auf Grund eines Balisenlesefehlers kürzt die ETCS-Zentrale die ETCS-Fahrterlaubnis auf die Spitze des Zuges. − Wenn die ETCS-Zentrale dem ETCS-Fahrzeuggerät nach dem Bedienen von „Start“ eine gültige und vertrauenswürdige Position zuweist, wechselt das ETCS-Fahrzeuggerät in die ETCS-Betriebsart FS oder OS. Infolge einer technischen Weiterentwicklung ist es möglich, dass die ETCS-Zentrale trotz des Wechsels in die Betriebsart FS oder OS keine ETCS-Fahrterlaubnis erteilt und der Tf zur Vorbeifahrt am ETCS-Halt an der Spitze des Zuges Befehl 1 anfordern muss („ …darf vorbeifahren am EOA/Signal …km …“). Die ETCS-Zentrale erteilt trotz des Wechsels in die ETCS-Betriebsart FS oder OS z. B. keine ETCS-Fahrterlaubnis, wenn an der folgenden ETCS-Blockstelle keine ETCS- Fahrterlaubnis in der ETCS-Betriebsart FS oder OS erteilt werden kann. Abschnitt 4 „Zulässige Geschwindigkeit für signalgeführte Züge (außer für Züge in ETCS-Level in der ETCS-Betriebsart SR)“ In Absatz (1) wurde die zulässige Geschwindigkeit einer Zugfahrt mit besonderem Auftrag in einer übersichtlicheren, tabellarischen Auflistung aufgenommen. Der erste Satz der bisherigen Regeln in Absatz (2) wird unterhalb der Tabelle in Absatz (1) präzisiert und die vorherigen Verweise werden aufgrund der Gestaltungsvorgaben Fahrdienstvorschrift und zum besseren Leseverständnis des Anwenders aufgelöst. Es gibt Situationen, in denen der Auftrag zum Fahren auf Sicht vollständig abgefahren wurde, gleichzeitig aber noch eine Geschwindigkeitsbeschränkung für die Zugfahrt mit besonderem Auftrag besteht. Beispiel: Der Fdl lässt die Fahrt eines Zuges mit einer Zuglänge von 600 Metern am Einfahrsignal des Bahnhofs Beheim mit Signal Zs 7 zu. Der Tf fährt bis zum nächsten Hauptsignal (Zwischensignal) auf Sicht, an welchem der Signalbegriff Hp 1 signalisiert wird. Hp 1 lässt die Fahrt zu. Nachdem der Tf noch 400 Meter über das Zwischensignal hinaus auf Sicht gefahren ist, muss er noch die Regeln in 408.2455 Abschnitt 4 Absatz (1) der ersten Tabellenzeile beachten. Im Beispiel Bahnhof Beheim gilt die zulässige Geschwindigkeit einer Zugfahrt mit besonderem Auftrag, bis der Zug am folgenden Hauptsignal vorbeigefahren ist. Aufgrund der Zuglänge von 600 Metern gilt für den Tf noch für weitere 200 Meter eine zulässige Geschwindigkeit von 40 km/h, bis er mit dem gesamten Zug am Zwischensignal vorbeigefahren ist. In Absatz (2) wurde der Randvermerk thematisch angepasst. Der Absatz regelt neu ausschließlich die Zulassung einer Zugfahrt mit Signal Zs 7 und die Aufnahme eines signalgeführten Zuges in die Anzeigeführung (LZB/ETCS). Seite 20 von 32 Abschnitt 5 „Zulässige Geschwindigkeit für LZB-geführte Züge“ In Absatz (2) wurde der nicht erforderliche Verweis auf Richtlinie 408.2561 gestrichen. Der Verweis ist nicht notwendig, da Tf die Regeln in Ril 408.2561 grundsätzlich beachten müssen. Immer wenn der Tf bis zu einem Hauptsignal auf Sicht fahren muss (also auch bei einem LZB- Vorsichtauftrag) und wenn ab dort die Fahrt zugelassen ist, muss er noch 400 Meter über das Hauptsignal hinaus auf Sicht fahren. Abschnitt 6 „Zulässige Geschwindigkeit für ETCS-geführte Züge oder für Züge in ETCS- Level 2 in der ETCS-Betriebsart SR“ Kleinbuchstabe a) wird verändert und enthält neu sowohl die zulässige Geschwindigkeit als auch eine tabellarische Darstellung der Betriebsstellen. Bei Kleinbuchstabe b) wurden die Hinweise gestrichen. Diese ergeben sich aus den Regeln der Richtlinie 483.0701. Bei Kleinbuchstabe c) wurde der Verweis angepasst. In Absatz (2) 1. Anstrich wurde der Befehl 13 durch Auftrag x.25 ersetzt und die Formulierung an den Wortlaut des neuen Auftrages x.25 angepasst. Außerdem wurden zwei nicht notwendige Verweise auf Richtlinie 408.2561 gestrichen Der Verweis ist nicht notwendig, da Tf die Regeln in Ril 408.2561 grundsätzlich beachten müssen. Immer wenn der Tf bis zu einem Hauptsignal oder einem Signal Ne 14 auf Sicht fahren muss und wenn ab dort die Fahrt zugelassen ist, muss er noch 400 Meter über das Hauptsignal hinaus auf Sicht fahren. Befehl 12 wurde durch Befehl 6 ersetzt und das Beispiel wurde gestrichen. Der Verweis auf Ril 408.2411 wurde aufgelöst, da die Regeln der Ril 408.2455 an dieser Stelle nicht klarstellen müssen, warum ein erteilter Befehl 6 weiterhin gültig bleibt. Ril 408.2456 – Halten, Weiterfahren nach Halt, Halt vor der beabsichtigten Stelle neu: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. alt: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. 408.2456 408.2455 Die Richtliniennummer 408.2455 wird in 408.2456 geändert, um die Nummerierung mit den Regeln für Fdl zu harmonisieren. Abschnitt 1 „Halten“ In Absatz (1) wurde das Sperrsignal aufgenommen, da ETCS-Halte bei ETCS-geführten Zügen in ETCS-Level 2 zukünftig auch an Sperrsignalen eingerichtet sein können. Seite 21 von 32 Ril 408.2458 – Zulassung einer Zugfahrt zurücknehmen Abschnitt 1 „Allgemein“ In Absatz (2) wurde die Befehlsnummer des alten Befehls 14.35 gestrichen. Die Vorgaben der TSI OPE sehen mehrere Möglichkeiten vor, wie ein erteilter Befehl 3 widerrufen werden kann. Dies wird allgemein in Ril 408.2411 geregelt. Abschnitt 2 „Auf Strecken mit LZB“ In Absatz (1) wurde die Formulierung „auf Strecken mit LZB“ im ersten Satz gestrichen. Dies ergibt sich aus der Abschnittsüberschrift. Als neuer Randvermerk wurde die Nachfrage des Fdl aufgenommen, da dieser vor dem Zurücknehmen der Zulassung einer Zugfahrt aktiv beim Tf nachfragen muss, ob der Zug LZB-geführt ist. Abschnitt 3 „Auf Strecken mit ETCS-Level 2“ Die Abschnittsüberschrift wurde durch den Zusatz „Level 2“ ergänzt und somit präzisiert, dass die Regeln nur auf Strecken mit ETCS-Level 2 gelten. In Absatz (1) wurde die Formulierung „auf Strecken mit ETCS“ im ersten Satz gestrichen. Dies ergibt sich aus der Abschnittsüberschrift. Als neuer Randvermerk wurde die Nachfrage des Fdl aufgenommen, da dieser vor dem Zurücknehmen der Zulassung einer Zugfahrt aktiv beim Tf nachfragen muss, ob der Zug ETCS-geführt ist oder ein Levelwechsel nach ETCS-Level 2 angekündigt ist. In Absatz (2) wurde der Randvermerk „Override EOA“ zur besseren Darstellung der Thematik aufgenommen. Zudem ergeben sich zukünftig Änderungen hinsichtlich der Befehlserteilung. Wenn der Fdl eine teilweise befahrene Fahrstraße für einen ETCS-geführten Zug auflösen muss, erteilt er dem Tf zusätzlich zum Befehl 3 („Verbleiben im Stillstand“) Auftrag 3.20 („Vorhandene ETCS-Fahrterlaubnis löschen“). Der Auftrag 3.20 wurde aufgrund der Vorgaben der TSI OPE neu aufgenommen. Bestehen bleibt die Regel, dass der Tf dem Fdl die Bedienung von Override EOA bestätigen muss. Die Weiterfahrt des Zuges lässt der Fdl mit Befehl 21 (Abzweigstelle, Weiterfahrt im Bahnhof) oder Befehl 22 (Ausfahrt aus dem Bahnhof) zu. Der erteilte Befehl 3 wird durch Befehl 4 auf einem separaten Vordruck widerrufen. Ril 408.2463 – Auf dem Gegengleis fahren In Absatz (1) wurde der letzte Unterabsatz zu Abzweigstellen, deren Blocksignale nicht mit Signal Zs 6 ausgerüstet sind neu formuliert, weil durch den Fahrplan selbst keine Verständigung erfolgt. Es wurde präzisiert, dass auf einen gesonderten Auftrag zur Fahrt oder Weiterfahrt auf dem Gegengleis verzichtet wird, wenn im Fahrplan die Angabe „ohne Zs 6“ vorhanden ist. Seite 22 von 32 Ril 408.2475 – Arbeiten an der LZB- oder ETCS-Streckeneinrichtung Abschnitt 2 „ETCS-Level 2-Streckeneinrichtung“ Zur Klarstellung, dass die enthaltenen Regeln nur für Strecken mit ETCS-Level 2 gelten, wurden die Abschnittsüberschrift und der einleitende Satz geändert. Die Regeln in Abschnitt 2 setzen voraus, dass der Fdl Restriktionen (z.B ETCS-Sperren) eingeben kann. Auf Strecken ohne ETCS-Level 2 kann der Fdl keine Restriktionen eingeben. In Absatz (1) wurde der zweite Satz beim zweiten Anstrich gestrichen, da dieser nicht notwendig war. Für den Tf ergibt sich aus dem Inhalt des Befehls 28 mit Auftrag 28.10, dass er das ETCS-Level NTC PZB/LZB wählen muss. Der Wortlaut des alten Befehls 10 wurde an die Formulierungen des neuen Befehlsvordruckes angepasst. Deshalb wird die Anrede „Sie“ auch in den Absätzen (1) und (2) gestrichen. Ril 408.2481 – Sperrfahrten durchführen Abschnitt 8 „Verhalten an Bahnübergängen“ Der Absatz (3) wurde neu aufgenommen. Aufgrund einer Anordnung des Eisenbahn Bundesamtes wurde in der Richtlinie 408.0481 im Rahmen der Aktualisierung 4.4 des Handbuches 40800 (Regeln für Fdl) neu geregelt, dass der Fahrdienstleiter die Triebfahrzeugführer von geschobenen Sperrfahrten durch Befehl 14 über die Lage von Bahnübergängen ohne technische Sicherung verständigen muss. Zur Einheitlichkeit der Richtlinie von Fahrdienstleiter und Triebfahrzeugführer wird die Richtlinie 408.2481 entsprechend angepasst. Ril 408.2485 – Hilfszüge auf Strecken mit unterbrochener Arbeitszeit durchführen In Abschnitt 3 Absatz (1) wurde der Begriff „Wegebenutzer“ durch „Verkehrsteilnehmer“ ersetzt. Anpassung an die DGUV-I. Seite 23 von 32 Ril 408.2531 – Unzulässiges Vorbeifahren; Wechsel in ETCS-Betriebsart TR; Zwangsbremsung durch Zugbeeinflussung in bestimmten Situationen neu: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. alt: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. Titel: Ril 408.2531 Züge fahren; Unzulässiges Vorbeifahren; Wechsel in ETCS-Betriebsart TR; Zwangsbremsung durch Zugbeeinflussung in bestimmten Situationen Titel: Ril 408.2531 Züge fahren; Unzulässiges Vorbeifahren an Haltsignalen, LZB-Halt, ETCS-Halt oder an einer Stelle, an der nach Befehl zu halten war; Wechsel in ETCS- Betriebsart TR 408.2531 1 a) bis m) 408.2531 (1) a) bis n) 408.2531 2 408.2531 (2) bis (5) 408.2531 2 (1) 408.2531 (2) 408.2531 2 (2) 408.2531 (3) 408.2531 2 (3) 408.2531 (4) 408.2531 2 (4) 408.2531 (5) Der Titel der Richtlinie 408.2531 wurde geändert, da er thematisch nicht mehr zu den aufgelisteten Situationen passte. Der alte Titel implizierte, dass der Tf eines signalgeführten Zuges immer unzulässig an Haltsignalen vorbeigefahren sei. Eine PZB-Zwangsbremsung an einem Hauptsignal, das Fahrtstellung zeigt, ist eine zulässige Vorbeifahrt und kann nicht als Vorbeifahrt am Haltsignal deklariert werden. Mit der neuen Formulierung „Unzulässiges Vorbeifahren“ werden sowohl Halt zeigende Signale als auch Stellen, an der nach Befehl zu halten gewesen wäre, mit einbegriffen. PZB-Zwangsbremsungen und Zwangsbremsungen in ETCS-Level 0 in der ETCS-Betriebsart UN werden unter dem Begriff „Zwangsbremsung durch Zugbeeinflussung in bestimmten Situationen“ zusammengefasst. Zur besseren Übersicht der Richtlinie entstehen zwei neue Abschnitte, welche thematisch die Verständigung des Fdl nach Anhalten des Zuges und die Weiterfahrt nach der Verständigung des Fdl voneinander trennen. Abschnitt 1 „Verständigung des Fdl nach Anhalten des Zuges“ Der alte Kleinbuchstabe h) wurde gestrichen, da auf der Infrastruktur der DB InfraGO AG inzwischen alle LZB-Strecken mit LZB L72CE ausgerüstet sind und diese nicht über die Funktionalität des LZB-Nothaltes verfügt. Der alte Kleinbuchstabe n) wurde aufgrund der Sortierung nach Zugbeeinflussung nach Kleinbuchstabe g) verschoben. Abschnitt 2 „Weiterfahrt nach Verständigung des Fdl“ In Absatz (1) wurde der Verweis auf Ril 408.2572 aufgelöst und klargestellt, dass das Erteilen eines Befehls 2 nicht notwendig ist, wenn der Zug zurücksetzen muss. In Absatz (4) wurde der Wortlaut der Textmeldung an den Wortlaut der Textmeldung in Abschnitt 1 Kleinbuchstabe k) angepasst. In Absatz (4) wurde bei Kleinbuchstabe d) präzisiert, welchen Befehl der Tf zur Vorbeifahrt an Signalen Ne 14 benötigt. Dies verleiht dem Tf, gerade im Hinblick auf den neuen Befehl 7, mehr Handlungssicherheit. Seite 24 von 32 Ril 408.2561 – Fahren auf Sicht, Geschwindigkeit ermäßigen neu: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. alt: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. Titel: Züge fahren; Fahren auf Sicht, Geschwindigkeit ermäßigen Titel: Züge fahren; Auf Sicht fahren, Geschwindigkeit ermäßigen 408.2561 1 (2) 408.2561 1 (1) 408.2561 1 (3) 408.2561 1 (2) 408.2561 1 (4) 408.2561 1 (3) 408.2561 1 (5) 408.2561 1 (4) Abschnitt 1 „Fahren auf Sicht“ Die Abschnittsüberschrift wurde an die Vorgaben der TSI OPE angepasst, welche das Betriebsverfahren als „Fahren auf Sicht“ betitelt. Die Begrifflichkeit ist somit auch zwischen dem Richtlinientitel in Ril 408.2561 und dem Befehlsvordruck 408.2411V01 (Auftrag x.25 „ist vom Fahren auf Sicht befreit“) angepasst. Absatz (1) wurde aufgrund der Vorgaben der TSI OPE inhaltlich angepasst und mit einem neuen Randvermerk „Definition“ gekennzeichnet. Durch die Übernahme der Vorgaben aus der TSI OPE wird präzisiert, dass der Tf trotz all der gebotenen Vorsicht und der Anpassung der Geschwindigkeit entsprechend den Sichtverhältnissen, nur vor solchen Hindernissen auf der Infrastruktur sicher anhalten können muss, denen er sich im Rahmen der möglichen Wahrnehmung nähert. Das sichere Anhalten kann bei einem unerwarteten Hindernis nicht vorausgesetzt werden. Dies ist bspw. der Fall, wenn ein Baum unmittelbar vor der Spitze des Zuges in das Gleis fällt oder Personen unmittelbar vor der Spitze des Zuges in den Gleisbereich treten, ohne dass der Tf diese vorher in seinem Blickfeld wahrnehmen konnte und nicht damit rechnen konnte, weil er beispielsweise keinen Befehl 95 mit Auftrag 95.30 erhalten hat. Absatz (2) ist neu und regelt die unveränderte Geschwindigkeit beim Fahren auf Sicht. Dadurch wird die Definition vom Fahren auf Sicht von der Geschwindigkeit getrennt. In Absatz (4) wurde der Begriff „ETCS-Fahrterlaubnis“ an die Formulierung der Richtlinie 483.0701 angepasst. Seite 25 von 32 Ril 408.2572 – Zug zurücksetzen neu: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. alt: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. 408.2572 1 (2) b) - 408.2572 1 (2) c) 408.2572 1 (2) b) 408.2572 1 (2) d) 408.2572 1 (2) c) 408.2572 1 (2) e) 408.2572 1 (2) d) 408.2572 1 (2) f) 408.2572 1 (2) e) Abschnitt 1 „Bedingungen“ In Absatz (2) b) wurde eine neue Bedingung für das Zurücksetzen eines Zuges aufgenommen. Hiernach muss der Tf entsprechend den Vorgaben der technischen Spezifikation für Interoperabilität Operation (TSI OPE) nach einem Wechsel in die ETCS-Betriebsart TR vor dem Zurücksetzen des Zuges mit Befehl 3 und Auftrag 3.15 angewiesen werden, im Stillstand zu verbleiben und die Fahrt zu beenden. „Fahrt beenden“ bedeutet im Sinne der Richtlinie für das Bedienen von ETCS-Fahrzeugeinrichtungen das Beenden der Überwachung durch das ETCS- Fahrzeuggerät (z.B. Wechsel in die ETCS-Betriebsart SB). Ein Wechsel in die ETCS- Betriebsart TR vor dem Zurücksetzen eines Zuges kann z.B. vorkommen, wenn auf Grund einer drohenden Gefahr der Fdl ein Signal auf Halt stellte und eine Vorbeifahrt am ETCS-Halt erfolgte. Seite 26 von 32 Beispiel Zug muss Zurücksetzen und startet in ETCS-Level 2 in ETCS-Betriebsart SR: In Absatz (2) e) wurde ergänzt „und auf Strecken mit ETCS-Level 1 LS“. Damit gelten für das Zurücksetzen eines Zuges auf Strecken mit ETCS-Level 1 LS die gleichen Regeln wie auf Strecken, die mit ETCS-Level 2 ausgerüstet sind. Der Tf muss die ETCS-Betriebsart SH wählen, wenn sich das Triebfahrzeug nicht an der Spitze befindet oder von der Spitze aus gesteuert wird. Seite 27 von 32 Ril 408.2581 – Verhalten bei Gefahr neu: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. alt: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. - 408.2581 3 (4) 408.2581 3 (4) 408.2581 3 (5) 408.2581 3 (5) 408.2581 3 (6) Abschnitt 3 „Nothaltauftrag“ In Absatz (1) a) und b) wird der Wortlaut für alle Fernsprechverbindungen einheitlich angepasst. Gemäß den Vorgaben der TSI OPE werden die Nothaltaufträge künftig mit „Mayday, mayday, mayday“ eingeleitet. Der alte Absatz (4) wird gestrichen, da auf der Infrastruktur der DB InfraGO AG inzwischen alle LZB-Strecken mit LZB L72CE ausgerüstet sind und diese nicht über die Funktionalität des LZB- Nothaltes verfügt. Ril 408.2591 – Sonstige Unregelmäßigkeit im Bahnbetrieb Abschnitt 1 „Fehlleitung“ In Absatz (1) Nr. 4 wurde die Befehlsnummer des alten Befehls 14.35 ersatzlos gestrichen. Die Vorgaben der TSI OPE sehen mehrere Möglichkeiten vor, wie ein erteilter Befehl 3 widerrufen werden kann. Dies wird allgemein in Ril 408.2411 geregelt. In Absatz (2) Nr. 1 wurde die Formulierung „auf Strecken mit LZB“ im ersten Satz gestrichen. Dies ergibt sich aus der Absatzüberschrift. Als neuer Randvermerk wurde die Nachfrage des Fdl aufgenommen, da dieser vor dem Zurücknehmen der Zulassung einer Zugfahrt aktiv beim Tf nachfragen muss, ob der Zug LZB-geführt ist. In Absatz (3) wurde der Zusatz „Level 2“ ergänzt und somit präzisiert, dass die Regeln nur auf Strecken mit ETCS-Level 2 gelten. In Absatz (3) Nr. 1 wurde die Formulierung „auf Strecken mit ETCS“ im ersten Satz gestrichen. Dies ergibt sich aus der Absatzüberschrift. Als neuer Randvermerk wurde die Nachfrage des Fdl aufgenommen, da dieser vor dem Zurücknehmen der Zulassung einer Zugfahrt aktiv beim Tf nachfragen muss, ob der Zug ETCS-geführt ist oder ein Levelwechsel nach ETCS-Level 2 angekündigt ist. In Absatz (3) Nr. 2 wurde der Randvermerk Override EOA zur besseren Darstellung der Thematik aufgenommen. Zudem ergeben sich zukünftig aufgrund des geänderten Befehlsvordruckes Änderungen hinsichtlich der Befehlserteilung. Wenn der Zug zwischen dem Hauptsignal, an dem die Fehlleitung beginnt und der fahrwegbestimmenden Weiche ohne Zwangsbremsung zum Halten gekommen ist, erteilt der Fdl dem Tf zusätzlich zum Befehl 3 „Verbleiben im Stillstand“ Auftrag 3.20 „Vorhandene ETCS-Fahrterlaubnis löschen“. Bestehen bleibt die Regel, dass der Tf dem Fdl die Bedienung von Override EOA bestätigen muss. Die Weiterfahrt des Zuges lässt der Fdl mit Befehl 21 (Abzweigstelle, Weiterfahrt im Bahnhof) oder Befehl 22 (Ausfahrt aus dem Bahnhof) zu. Der erteilte Befehl 3 wird durch Befehl 4 widerrufen. Seite 28 von 32 Ril 408.2651 – Unregelmäßigkeiten an der Zugbeeinflussung – PZB neu: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. alt: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. 408.2651 1 (1) 408.2651 1 408.2651 1 (2) - Abschnitt 1 „PZB-Streckeneinrichtung gestört“ In Absatz (1) wurden im letzten Satz die Signale Lf 4 und Lf 5 (DV 301) gestrichen, da diese auf der Infrastruktur der DB InfraGO AG nicht mehr aufgestellt sind. Absatz (2) wurde neu aufgenommen und beinhaltet eine neue Verfahrensregel, welche den alten Befehl 12.6 ersetzt. Diese regelt, dass Tf anzeigegeführter Züge eine durch Befehl 5 mit Grund Nr. 33 angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung aufgrund einer gestörten PZB- Streckeneinrichtung nicht beachten müssen. Bisher regelte die Ril 408.0651, dass der Fdl bei einer gestörten PZB-Streckeneinrichtung die Geschwindigkeitsangabe im Befehl 12 mit einem „*)“ versehen und Befehl 12.6 erteilen musste, wenn der betroffene Abschnitt mit LZB oder ETCS ausgerüstet ist. Die neue Regel wird in Ril 408.2651 aufgenommen, da der Tf beurteilen kann, ob sein Zug anzeigegeführt ist oder nicht. Durch seine Qualifizierung und die Regeln für das Bedienen der Zugbeeinflussungsanlagen ist ihm bewusst, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung für eine gestörte PZB-Streckeneinrichtung als anzeigegeführter Zug keine Relevanz hat. Der Grund Nr. 33 wurde auf dem Befehlsvordruck mit einem Klammervermerk als Ergänzung zur Verfahrensregel ergänzt. Abschnitt 3 „PZB-Zwangsbremsung“ In Absatz (1) b) wurde zur besseren Übersicht der Randvermerk „PZB BÜ“ aufgenommen. Außerdem wurde die Weisung zur Sicherung des Bahnübergangs präzisiert und durch Befehl 8 ersetzt. In Absatz (1) c) wurde der Randvermerk „Andere Stellen“ aufgenommen. In Absatz (2) b) wurde ein Verweis angepasst. Ril 408.2652 – Unregelmäßigkeiten an der Zugbeeinflussung – LZB Abschnitt 1 „LZB-Übertragungsausfall“ Absatz (2) regelt die Weiterfahrt nach LZB-Übertragungsausfall im Teilblockmodus neu. Die Zustimmung zur Weiterfahrt des Zuges erfolgt - resultierend aus einer Anforderung des Eisenbahn-Bundesamtes - mit Befehl 1 („…darf vorbeifahren am EOA… km…“) und damit als Zugfahrt mit besonderem Auftrag. Die Anweisung zur signalgeführten Weiterfahrt erhält der Tf zusätzlich mit Befehl 29 (alternativ Eintragung des Auftrages 29.10 im Auftrag x.95 des Befehls 1). Darüber hinaus wird der Triebfahrzeugführer - resultierend aus einer Anforderung des Eisenbahn-Bundesamtes - mit Befehl 6 angewiesen, bis zum nächsten Hauptsignal auf Sicht zu fahren. Seite 29 von 32 In Absatz (3) wurde ein Rechtschreibfehler berichtigt. Absatz (4) stellt klar, dass der mit Befehl 6 angeordnete Auftrag auf Sicht zu fahren auch gültig bleibt, wenn der Zug wieder anzeigegeführt ist. Dies ist auf die Anweisung des Eisenbahn- Bundesamtes und den Vorrang eines Befehls vor entsprechenden Signalen oder Führerraumanzeigen (Ril 408.2411) zurückzuführen. Abschnitt 2 „Weiterfahrt nach LZB-Halt am Standort eines Hauptsignals bei LZB-Fahrt“ Der alte Abschnitt 2 wurde ersatzlos gestrichen. Die aus der Ausnahmegenehmigung Nr. 225 übernommen Regeln zur Kompensation des L72 Fehlers sind aufgrund der abgeschlossenen Migration zur Bauform LZB L72 CE entfallen. Ril 408.2653 – Unregelmäßigkeiten an der Zugbeeinflussung – ETCS-Level 2 neu: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. alt: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. Abschnitt 1 Absatz (2) Hinweis zu Absatz (3) Abschnitt 1 Absatz (3) Abschnitt 1 Absatz (2) Abschnitt 1 Absatz (4) Abschnitt 1 Absatz (3) Abschnitt 1 Absatz (5) Abschnitt 1 Absatz (4) Abschnitt 1 Absatz (6) Abschnitt 1 Absatz (5) Abschnitt 1 Absatz (7) Abschnitt 1 Absatz (6) Abschnitt 1 Absatz (8) Abschnitt 1 Absatz (7) Abschnitt 1 Absatz (9) Abschnitt 1 Absatz (8) Abschnitt 1 „ETCS-Fahrzeugeinrichtung gestört oder ausgeschaltet“ Absatz (2) wurde neu eingefügt. Der Hinweis auf das gestörte NTC PZB/LZB am Ende des ehemaligen Absatzes (2) wurde entfernt und wird als Regel im neuen Absatz (2) gegeben. Auf Grund des neuen Absatzes (2) ändert sich die Nummerierung wie folgt: Der ehemalige Absatz (2) ist neu Absatz (3). Der ehemalige Absatz (3) ist neu Absatz (4). Der ehemalige Absatz (4) ist neu Absatz (5). Er wurde in zwei Anstriche aufgeteilt. Im ersten Anstrich wurde aufgenommen, dass der Tf nach Beheben der Störung und Erhalt des Befehls 4 weiterfahren darf, wenn die ETCS-Zentrale eine ETCS-Fahrterlaubnis erteilt. Im zweiten Anstrich wurde aufgenommen, dass die ETCS-Zentrale nach Beheben der Störung keine ETCS-Fahrterlaubnis erteilt. Der Tf muss Befehl 1 anfordern (siehe 408.2455 Abschnitt 1 Absatz (6)). Hintergrund: Wenn die ETCS-Zentrale dem ETCS-Fahrzeuggerät nach dem Betätigen von „Start“ eine gültige und vertrauenswürdige Position zuweist, wechselt das ETCS- Fahrzeuggerät in die ETCS-Betriebsart FS oder OS. Infolge einer technischen Weiterentwicklung ist es möglich, dass die ETCS-Zentrale trotz des Wechsels in die ETCS- Betriebsart FS oder OS keine ETCS-Fahrterlaubnis erteilt. Der Tf muss dann zur Vorbeifahrt am ETCS-Halt an der Spitze des Zuges Befehl 1 anfordern („…darf vorbeifahren am EOA/Signal km …“). Der Befehl 1 ermöglicht dem Tf Override EOA zu bedienen, in die ETCS-Betriebsart SR zu wechseln und am ETCS-Halt an der Spitze des Zuges vorbeizufahren. Seite 30 von 32 Die ETCS-Zentrale erteilt trotz des Wechsels in die ETCS-Betriebsart FS oder OS z. B. keine ETCS-Fahrterlaubnis, wenn an der folgenden ETCS-Blockstelle keine ETCS-Fahrterlaubnis in der ETCS-Betriebsart FS oder OS erteilt werden kann. Befehl 4 zum Widerrufen des Befehls 3 ist nicht erforderlich, weil nach Ril 408.2411 Befehl 3 durch Befehl 1 widerrufen wird. Der ehemalige Absatz (5) ist neu Absatz (6). Es wurde ergänzt, dass eine Weiterfahrt in der ETCS-Betriebsart SR auch erfolgen kann, wenn diese zuvor nicht angekündigt wird. Dies ist der Fall, wenn nach Betätigen von „Start“ die ETCS-Zentrale die ETCS-Betriebsart SR nicht ankündigt, das ETCS-Fahrzeuggerät in ETCS-Betriebsart SB verbleibt und der Tf Override EOA anstelle von „Start“ bedienen muss. Die Zustimmung erhält der Tf auf Anforderung (siehe Ril 408.2455 Abschnitt 1 Absatz (5)) durch Befehl 7. Befehl 4 zum Widerrufen des Befehls 3 ist nicht erforderlich, weil nach Ril 408.2411 Befehl 3 durch Befehl 7 widerrufen wird. Der ehemalige Absatz (6) ist neu Absatz (7). Der ehemalige Absatz (7) ist neu Absatz (8). Der ehemalige Absatz (8) ist neu Absatz (9). Der ehemalige Hinweis am Ende des Absatzes (9) wird neu als Anstrich am Ende des Absatzes eingefügt. Abschnitt 2 „Ausfall der ETCS-Funkübertragung“ Das Aktivieren der Rückfallebene PZB/LZB wurde von Absatz (2) nach Abschnitt 1 Absatz (9) verschoben. Beim Wechsel in die Rückfallebene PZB/LZB wird das ETCS-Fahrzeuggerät in die ETCS- Betriebsart IS oder NP geschaltet. Der Wechsel in die ETCS-Betriebsart IS oder NP und folglich die Aktivierung der Rückfallebene PZB/LZB muss Inhalt des Abschnittes 1 sein. Abschnitt 2 behandelt den Ausfall der ETCS-Funkübertragung. Absatz (3) wurde neu eingefügt. Der Hinweis zur Entscheidung über den weiteren Einsatz des Fahrzeuges am Ende des ehemaligen Absatzes (2) wurde entfernt und wird als Regel im neuen Absatz (3) gegeben. Abschnitt 3 „Automatischer Levelwechsel vor Zufahrtsicherungssignal hat nicht stattgefunden“ In Absatz (1) Nr. 3 wurde klargestellt, dass eine Weiterfahrt in der ETCS-Betriebsart SR auch erfolgen kann, wenn diese zuvor nicht angekündigt wurde (siehe Erläuterung zu Abschnitt 1 Absatz (6)). Die Zustimmung zur Vorbeifahrt am Zufahrtsicherungssignal erhält der Tf durch Befehl 1. Seite 31 von 32 Ril 408.2671 – Unregelmäßigkeiten an Bahnübergängen Der Begriff „Wegebenutzer“ wurde an mehreren Stellen durch „Verkehrsteilnehmer“ ersetzt und an die Vorgaben der DGUV-I angepasst. Abschnitt 2 „Bahnübergang sichern“ In Absatz (1) wurde der Verweis auf die Richtlinien 301 angepasst. Ril 408.2691 – Sonstige Unregelmäßigkeiten an technischen Einrichtungen Abschnitt 6 „Nachtzeichen des Spitzensignals nicht in Ordnung“ In Absatz (2) wird durch einen neuen Randvermerk übersichtlicher dargestellt, dass der letzte Satz nur für Nebenbahnen gilt. Außerdem wird klarer formuliert, welche Anweisungen der Fdl durch den Befehl 95 mit Auftrag 95.95 erteilt. Ril 408.2701 – Allgemeine Regeln für das Bilden der Züge Abschnitt 1 „Auszuschließende Fahrzeuge“ Es wurde konkretisiert, dass Doppelstockfahrzeuge des Personenverkehrs trotz Überschreitung der maßgebenden Begrenzungslinie in Züge eingestellt werden dürfen, wenn diese mit dem Lichtraumprofil DE 2 oder DE 3 zugelassen sind und die entsprechende Ergänzung zur Zuggattungsbezeichnung ergänzt ist. Eisenbahnverkehrsunternehmen sind dazu verpflichtet, im Rahmen der Trassenanmeldung bei der DB InfraGO AG die zu beachtenden Besonderheiten der Fahrzeuge zu nennen und anzugeben, wenn diese die Bezugslinie G 1 oder G 2 nach Anlage 7 oder 8 der EBO überschreiten. Außerdem sind sie verpflichtet, die Besonderheiten der Fahrzeuge im Rahmen der Trassenanmeldung durch einen Zusatz zur Zuggattungsbezeichnung zu ergänzen (z. B „-D“ für Doppelstockfahrzeuge, wenn diese mit dem Lichtraumprofil DE 2 zugelassen sind). Nach der alten Formulierung „Doppelstockfahrzeuge des Personenverkehrs“ ohne entsprechende Angabe des jeweiligen Lichtraumprofils hätten Doppelstockfahrzeuge, welche das Regelprofil (G2) gemäß §22 EBO einhalten, nicht in Züge eingestellt werden dürfen, da diese keine Ergänzung zur Zuggattungsbezeichnung aufweisen. Aufgrund der Einhaltung des Regelprofils ist für diese Fahrzeuge allerdings keine Ergänzung „- D“ oder „-E“ als Zusatz zur Zuggattungsbezeichnung erforderlich. Die Formulierung für Doppelstockfahrzeuge mit dem Lichtraumprofil DE 3 wurde entsprechend angepasst und harmonisiert. Außerdem wurde aufgrund der Vorgaben zu Trassenanmeldungen das Suffix „-B“ für Fahrzeuge mit Brückenrestriktionen aufgenommen. Des Weiteren wurden Fahrzeuge der Baureihen 401, 402 oder 801 bis 808 mit aufgenommen, da diese auch in der Ril 408.2435 als außergewöhnliche Fahrzeuge definiert sind. Im Umkehrschluss dürfen diese Fahrzeuge nur in Züge eingestellt werden, wenn deren Zuggattungsbezeichnung durch „-A“ ergänzt ist. Seite 32 von 32 Ril 408.2721 – Bremsen im Zug, Mindestbremshundertstel Abschnitt 2 „Abweichung“ Die Regelung wurde mit den Regeln in Richtlinie 915.0101-915.0107 / VDV-Schrift 757 Teil B harmonisiert. Gemäß EBO §35 „Bremsen der Züge“ muss das letzte oder vorletzte Fahrzeug eines Zuges eine wirkende Bremse haben. Durch die Harmonisierung der Regeln wird auch in der Fahrdienstvorschrift präzisiert, dass bei Güterzügen und Triebfahrzeugfahrten ein Fahrzeug ohne wirkende Bremse nur am Schluss laufen darf, wenn zusätzlich zu den bisher geregelten Fällen (Mangel, Bauartabweichung) das vorletzte Fahrzeug eine wirkende Bremse hat. Mit freundlichen Grüßen DB InfraGO AG, Geschäftsbereich Fahrweg gez. Christian Ehrhardt gez. Julian Huth Leiter Grundlagen und Verfahren Bahnbetrieb Experte Fahrdienstvorschrift DB InfraGO AG | Sitz: Frankfurt am Main | Registergericht: Frankfurt am Main HRB 50879 | USt-IdNr.: DE 199861757 | Vorsitz des Aufsichtsrats: Berthold Huber Vorstand: Dr. Philipp Nagl (Vorsitz), Jens Bergmann, Ingrid Felipe, Dr. Christian Gruß, Heike Junge -Latz, Heinz Siegmund, Ralf Thieme Nähere Informationen zur Datenverarbeitung der DB InfraGO AG finden Sie hier: www.dbinfrago.com/datenschutz Seite 1 von 4 DB InfraGO AG Eisenbahnbetriebsverfahren Bahnbetrieb Adam-Riese-Straße 11-13 60327 Frankfurt am Main www.dbinfrago.com DB InfraGO AG | I.IBB 31 Adam-Riese-Straße 11-13 | 60327 Frankfurt am Main 05.12.2024 Neuherausgabe Richtlinienfamilie 408 - Fahrdienstvorschrift; Richtliniengruppe 408.48 Sehr geehrte Damen und Herren, die Neuherausgabe zu den Richtlinien 408.48 gilt ab 14.12.2025. Sie enthält folgende Richtlinien und dazugehörige Anhänge sowie Zusätze: 408.4801 408.4801A01 408.4801A02 408.4802 408.4811 408.4811Z31 408.4812 408.4813 408.4814 408.4815 408.4816 408.4817 408.4818 408.4821 408.4831 408.4841 408.4851 Übergang der Gültigkeit Die bisherigen Richtlinien 408.48 sowie die Zusätze 31 werden mit Ablauf des 13.12.2025 ungültig und sind wegzulegen. Seite 2 von 4 Erläuterungen Kennzeichnung von inhaltlichen Änderungen In den Richtlinien sind Zeilen mit inhaltlichen Textänderungen am Rand durch „*“ gekennzeichnet. Bei entfallenen Texten ist das Sternchen neben die letzte nicht geänderte Zeile gesetzt. Nicht gekennzeichnet ist die geänderte Leseransprache. Leseransprache Für die Leseransprache der handelnden Personen, werden neu nur noch die Abkürzungen „Ww“ (Weichenwärter), „Tf“ (Triebfahrzeugführer), „Rb“ (Rangierbegleiter) und „Fdl“ (Fahrdienstleiter) verwendet. Allgemein Das „Betriebsstellenbuch“ wird neu als „Streckenbuch EIU“ umbenannt. Die betriebliche Unterlage „Angaben für das Streckenbuch“ wird neu als „Angaben für das Streckenbuch EVU“ umbenannt. Grundlage hierfür sind die Vorgaben der TSI OPE. Auf diese Änderungen wird in den folgenden Erläuterungstexten zu den jeweils betroffenen Richtlinien nicht mehr hingewiesen. Wenn in einer Richtlinie ein Verweis auf eine andere Richtlinie der Richtlinienfamilie 408 enthalten war, wird diesem Verweis die Kurzbezeichnung „Ril“ vorangestellt. Verweise denen noch „Modul“ vorangestellt war, werden durch „Ril“ ersetzt. Wenn die Rede vom Plural „Richtlinien“ ist, wird „Richtlinien“ ausgeschrieben. Gleiches gilt für Verweise auf andere Richtlinien. Seite 3 von 4 Ril 408.4801 – Zusätzliche oder abweichende Regeln neu: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. alt: Richtlinie, Abschnitt, Absatz usw. Titel: Züge fahren; Zusätzliche oder abweichende Regeln Titel: Züge fahren; Inhalt und zusätzliche Regeln 408.0051 408.4801 1 408.4801 1 408.4801 2 408.4801 2 408.4801 3 Der Titel wurde aufgrund der Übernahme des Abschnitts 1 in die Ril 408.0051 angepasst. In Abschnitt 2 wurde der Begriff „Infrastrukturbetreiber“ durch „Eisenbahninfrastrukturunter- nehmen (EIU)“ ersetzt. Anhang 408.4801A01– Verkehrstage Der bisherige Anhang 408.4801A01 „Begriffe“ wurde aufgelöst und in die Grundsatzrichtlinie 408.0055 überführt. Daher wurde die Nummerierung des bisherigen Anhanges 408.4801A03 in Anhang 408.4801A01 geändert. In Abschnitt 1 wurde die Tabelle „Weitere Feiertage“ gestrichen, da Feiertage aus den Informations- und Nachrichtenmedien ersichtlich sind. Anhang 408.4801A02 – Gütigkeit der Richtlinien für Mitarbeiter Der bisherige Anhang 408.4801A02 „Abkürzungen“ wurde aufgelöst und in die Grundsatzrichtlinie 408.0054 überführt. Daher wurde die Nummerierung des bisherigen Anhanges 408.4801A04 in Anhang 408.4801A02 geändert. In der Tabelle wurden die Richtlinien 408.0051, 408.0054, 408.0055 und 408.0056 neu aufgenommen. 408.4802 – Tätigkeiten, Uhrzeitvergleich Im Abschnitt 6 Absatz (1) wurde festgelegt, dass aufgrund der besseren Nachvollziehbarkeit die Mitarbeiter neben ihrer Unterschrift auch ihren Namen in Druckbuchstaben vermerken müssen. 408.4811 - Allgemeines In Abschnitt 6 Absatz (2) wurde der Verweis auf die Richtlinie 408.0054 geändert. 408.4812 - Besonderheiten Abschnitt 2 Absatz (1) Lesen Sie die Erläuterungen zu den geänderten Regeln in den Richtlinien 408.0435 und 408.2435 jeweils im Abschnitt 1 Absatz (3). Seite 4 von 4 408.4813 - Vorbereiten Abschnitt 1 Absatz (1) a) Nr. 1 Lesen Sie die Erläuterungen zu den geänderten Regeln in den Richtlinien 408.0435 und 408.2435 jeweils im Abschnitt 1 Absatz (3). 408.4841 - Hauptgleise Abschnitt 3 In der bisherigen Regel in Absatz (4) wurde die Nummer des Befehls geändert. Lesen hierzu die Erläuterungen zu den geänderten Regeln in den Richtlinien 408.0411 bzw. 408.2411. Abschnitt 10 Die Abschnittsüberschrift wurde durch eine Ergänzung des Begriffs „Betriebsart SH“ in „ETCS- Betriebsart SH“ präzisiert. 408.4851 – Gleise sperren, Oberleitung ausgeschaltet oder gestört Abschnitt 3 Die Regeln in Abschnitt 3 Absatz (3) a) wurden ergänzt und gelten somit auch für elektromechanische Stellwerke. Mit freundlichen Grüßen DB InfraGO AG, Geschäftsbereich Fahrweg gez. Christian Ehrhardt gez. Julian Huth Leiter Grundlagen und Verfahren Bahnbetrieb Experte Fahrdienstvorschrift