--- domain: "regelwerk" tool: "allgemein" scope: "allgemein" tags: ["domain:regelwerk", "tool:allgemein", "scope:allgemein", "regelwerk", "betrieblich-technisch"] owners: [] component_type: "pdf" source: "www.dbinfrago.com" url: "https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13174578/7b30f108f40a190e0e505e0dbc8452cd/Ril-481-0101-INB-2026-data.pdf" last_updated: "2026-06-26" review_status: "approved" review_notes: "" content_hash: "27d178ed70493981" contact: "einfachbahn@deutschebahn.com" meta_fingerprint: "395b4acb40093e35" --- Richtlinie Bahnbetrieb Telekommunikationsanlagen bedienen Grundlagen für drahtgebundene Fernsprechverbindungen 481.0101 Seite 1 Fachautor: I.IBB 32; Marco Siedel; Tel.: info481@deutschebahn.com Gültig ab: 14.12.2025 1 Allgemeines zu drahtgebundenen Fernsprechverbindun- gen (1) Drahtgebundene Fernsprechverbindungen – nachfolgend Fernsprechverbin- dungen genannt – sind Anlagen des Betriebsfernmeldenetzes und dienen der Verständigung im Bahnbetrieb zwischen stationären Teilnehmern untereinan- der sowie zwischen stationären und mobilen Teilnehmern. Die zugehörige n Fernsprechstellen können sowohl besetzt als auch unbesetzt sein. (2) Bei Ausfall der Streckenfernsprechverbindung und der Signalfernsprechverbin- dung ist zugelassen, alle sich bietenden Telekommunikationseinrichtungen zu nutzen, um eine Verbindung herzustellen. Hierzu zählt auch die Nutzung des öffentlichen Fernsprechnetzes, Festnetzes bzw. Mobilfunknetzes. In diesem Fall dürfen zur Aufrechterhaltung des Betriebes Aufträge und Meldungen, z. B. schriftliche Befehle, übermittelt werden. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass die Teilnehmer störungs- und zweifelsfrei miteinander sprechen können. (3) Stationäre Teilnehmer sind: 1. Fahrdienstleiter, Zugleiter, Weichenwärter, Schrankenwärter, Mitarbeiter von Blockstellen, 2. Zuglenker, Zugdisponent, Bereichsdisponent, Netzkoordinator, Schaltdienstleiter der Zentralschaltstelle, 3. Mitarbeiter, die Lautsprecheranlagen, z.B. zur Warnung vor ein - und durchfahrenden Zügen, bedienen, 4. Sonstige Mitarbeiter, die das bahninterne Telefonnetz nutzen. 5. Mitarbeiter mit sonstigen Aufgaben im Bahnbetrieb. (4) Mobile Teilnehmer sind: 1. Triebfahrzeugführer, Zugbegleiter, 2. Bahnübergangsposten, Zugschlussmeldeposten, Rückmeldeposten, 3. Meldeposten von Arbeitsstellen, 4. Fachkräfte für Leit - und Sicherungstechnik, Fahrbahn, Telekommunikation und Elektro- und Maschinentechnik. 2 Fernsprechverbindungen (1) Folgende Fernsprechverbindungen können vorhanden sein: 1. Streckenfernsprechverbindung (Fs -Verbindung, Fsz -/Fz-Verbin- dung) als Verbindung zwischen zwei Zugmeldestellen. Diese Ver- bindung wird insbesondere zur Abgabe von Zugmeldungen zwi- schen zwei Zugmeldestellen verwendet. 2. Signal-Fernsprechverbindung (FoSig- und FsSig-Verbindung, Fos- Verbindung), als Verbindung von Zugmeldestellen zu Einfahr -, Ausfahr- und Blocksignalen, dient z.B. zur Übermittlung von schrift- lichen Befehlen der Fahrdienstleiter an Triebfahrzeugführer, Fernsprech- verbindungen Ausfall der Streckenfern- sprechverbin- dung stationäre Teilnehmer mobile Teil- nehmer Verbindungs- arten * * * * * Grundlagen für drahtgebundene Fernsprechverbindungen 481.0101 Seite 2 Gültig ab: 14.12.2025 3. Fahrdienstleiter-Fernsprechverbindung (Fd -Verbin- dung) als Verbindung zwischen Fahrdienstleitern eines festgeleg- ten Streckenbereiches, dient z.B. zur Übermittlung von betriebs- wichtigen Meldungen, 4. Fahrdienstleiter-Fernsprechverbindung für den Zugfunk (FdZF - Verbindung) als Verbindung zwischen der Zugfunk -Bedienstelle und allen Fahrdienstleitern eines Zugfunkbereiches im Zugfunksys- tem AEG, dient vorrangig zur Gesprächsabwicklung zwischen Fahrdienstleiter und Triebfahrzeugführer, z.B. zur Abgabe des Not- rufes/Nothaltauftrages, 5. Fahrdienstleiter-Fernsprechverbindung für die Zugüberwachung (FdZü-Verbindung) als Verbindung zwischen Fahrdienstleitern ei- nes Zugüberwachungsbereiches und den Mitarbeitern der Be- triebszentrale, 6. Fahrdienstleiter-Fernsprechverbindung für den elektrischen Zug- betrieb (Fde -Verbindung, Fbe -Verbindung) als Verbindung zwi- schen Fahrdienstleiter und Schaltdienstleiter einer Zentralschalt- stelle auf elektrisch betriebenen Strecken, z.B. zur Übermittlung von dringlichen Meldungen über Störungen im elektrischen Betrieb, zur Übermittlung von Schaltaufträgen für die Oberleitung, 7. Örtliche Bahnhofs-Fernsprechverbindung (Fo-Verbindung), 8. EL/WL-Verbindungen, z.B. Lautsprecheranlagen zur Warnung vor ein- oder durchfahrenden Zügen an Bahnsteigen, Sprechsäulen zur Gesprächsabwicklung zwischen Mitarbeitern mit Tätigkeiten im Bahnbetrieb und Fahrdienstleitern, 9. Notruffernsprecher in Tunneln, 10. bahninternes Telefonnetz als Verbindung für alle übrigen Gesprä- che zwischen Mitarbeitern mit Tätigkeiten im Bahnbetrieb im Ruf- nummernplan der DB InfraGO AG. Hinweis: Die Handhabung ist in entsprechenden Bedienungsanleitungen beschrieben. Für Streckenfernsprechverbindungen und Signalfernsprechverbindungen, die auch als Fernsprechsäulen der Firmen Racal und Photon -Meissener-Technologies vor- handen sein können, sind keine Bedienungsanleitungen erforderlich. Die wenigen Bedienungshandlungen sind am/ im Fernsprecher in Kurzform selbsterklärend be- schrieben. (2) Die Teilnehmer können durch Abgabe von Rufzeichen, Wählen von Rufnum- mern oder Ton- oder Sprachanruf gerufen werden. (3) Die Leiter Betrieb Netz veranlassen in Absprache mit den Anlagenverantwort- lichen die Festlegung der Rufzeichen und deren Aufnahme in die Rufzeichen- tafel nach Ril 481.0101V01 zur Verständigung der Teilnehmer. (4) Die Leiter Betrieb Netz vereinbaren mit Anlagenverantwortlichen die Rufnum- mern für Fd - und FdZF-Verbindungen und veranlassen die Aufnahme in die Rufnummerntafel nach Ril 481.0101V02 zur Verständigung der Teilnehmer. Rufmöglich- keiten Rufzeichen Rufnummern für Fd-/FdZF- Verbindungen * * * * * * * Grundlagen für drahtgebundene Fernsprechverbindungen 481.0101 Seite 3 Gültig ab: 14.12.2025 3 Unbesetzte Fernsprechstellen auf der freien Strecke (1) Auf der freien Strecke können unbesetzte Fernsprechstellen eingerichtet sein. Der Abstand dieser Sprechstellen beträgt 1. bei Hauptbahnen ohne Zugfunk (ZF) 1,1 km, 2. bei Hauptbahnen mit ZF und Nebenbahnen - 2 km auf verkabelten Strecken, - 4 km auf Strecken mit Fernmelde-Freileitungen. 3. in Tunneln höchstens 600 m, 4. an beiden Tunneleingängen ist eine unbesetzte Fernsprechstelle einzurichten, wenn die Tunnellänge mehr als 200 m beträgt. (2) Unbesetzte Fernsprechstellen sind durch den Buchstaben „F“ gekennzeich- net. Sie können zusätzlich gelb angestrichen sein. Sprechstellen in Tunneln können zusätzlich ein Hörersymbol tragen. (3) Auf der freien Strecke wird auf die nächste Sprechstelle durch Richtungspfeile (weiß auf dunklem oder schwarz auf hellem Grund) hingewiesen. Die Rich- tungspfeile können z.B. an Oberleitungsmasten, Pfosten der Hektometerzei- chen, Freileitungsmasten oder Tunnelwänden angebracht sein. Wenn der Ab- stand der Sprechstellen größer als 2000 m ist, ist die Entfernung in km zur nächsten Sprechstelle nach je 500 m am Richtungspfeil angegeben, z.B. 7,0 oder 4,5. (4) An Zwischen- und Ausfahrsignalen, an denen keine Sprechstellen vorhanden sind, wird durch ein Hinweisschild mit dem Buchstaben „F“ und einem Rich- tungspfeil auf die nächste Sprechstelle hingewiesen. 4 Notruffernsprecher in Tunneln (1) In Tunneln von mehr als 500 m Länge sind als Bestandteil des Selbstrettungs- konzeptes an folgenden Standorten Notruffernsprecher mit Notruftaste 1. an den Tunnelportalen, 2. in den Notausgängen unmittelbar hinter der gleisseitigen Schutztüre und 3. vor der geländeseitigen Ausgangstüre sowie bei zweigleisigen Tunneln zusätzlich an der Tunnelwand gegenüber den Notausgängen. Die Notruffernsprecher stellen nach Betätigung der Notruftaste die unmittelbare Verbindung zum zuständigen Fahrdienstleiter her und sind jedermann zugäng- lich. Notruffernsprecher können als Fernsprechkästen oder als Sprechsäulen vorhanden sein und sind zusätzlich zum Buchstaben „F“ mit dem Symbol "Te- lefonhörer" gekennzeichnet. Die wenigen Bedienungshandlungen sind am Not- ruffernsprecher in Kurzform für jedermann verständlich beschrieben. (2) Die Verbindung zum Fahrdienstleiter kann wie folgt hergestellt werden: Abstand Kennzeich- nung unbe- setzter Sprechstellen Wegweiser zur nächsten Sprechstelle Hinweisschild Standorte Verbindung zum Fahr- dienstleiter * * Grundlagen für drahtgebundene Fernsprechverbindungen 481.0101 Seite 4 Gültig ab: 14.12.2025 1. Der Notruf wird mittels Notruftaster abgegeben, kommt nur beim zuständigen Fahrdienstleiter an und wird dort auf besonderen technischen Systemen, z. B. Integriertes Melde - und Überwachungsverfahren (MÜV), angezeigt. Die weitere Behandlung durch den Fahrdienstleiter ist in den Benutzerhandbüchern zu diesen Systemen beschrieben. 2. Der Notruf wird mittels Notrufzeichen gemäß Ril 481.0101V01 abgegeben und kommt bei den zuständigen Fahrdienstleitern unmittelbar auf der Fernsprecheinrichtung an. 5 Gespräche führen und überwachen (1) Einzelgespräche werden zwischen zwei Sprechstellen geführt und mit Einzel- ruf eingeleitet. (2) Gruppengespräche werden zwischen mehreren Sprechstellen einer Fern- sprechverbindung geführt und mit Gruppenruf eingeleitet. (3) Sammelgespräche können zwischen allen örtlich besetzten Sprechstellen ei- ner bestimmten Fernsprechverbindung geführt werden. Sammelgespräche werden durch den Sammelruf eingeleitet. (4) Beim Gegensprechen können sich die Teilnehmer gleichzeitig hören und selbst sprechen. Beim Wechselsprechen kann nur ein Teilnehmer sprechen, während der an- dere hört. (5) Der Notruf wird auf der Streckenfernsprechverbindung mit besonderem Ruf- zeichen gemäß Rufzeichentafel gemäß Ril 481.0101V01 gegeben oder durch das Drücken einer besonderen Notruftaste selbstständig ausgelöst. Er dient zur Ankündigung einer Notdurchsage. Inhalt einer Notdurchsage kann Mel- dung einer Betriebsgefahr, Nothaltauftrag, Notfallmeldung oder Anfordern von Hilfe sein. (6) Ein Nothaltauftrag ist bei drohender Gefahr der Auftrag an alle in die Strecken- fernsprechverbindung eingebundenen Teilnehmer, mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln einen bestimmten Zug oder alle Züge innerhalb eines Be- reiches sofort anzuhalten. Der Nothaltauftrag wird mit dem Wortlaut gemäß Ril 408.0 581 und Ril 408.2581abgegeben. (7) Für die Dringlichkeit der Gespräche gelten folgende Prioritäten: 1. Priorität 1: - Notruf/Notdurchsage, - Tunnelnotruf, - dringliche Meldungen von/zur Zentralschalstelle über Störun- gen im elektrischen Betrieb, 2. Priorität 2: - Zugmeldungen/Zuglaufmeldungen, - Verständigung von Arbeitsstellen, Einzelgesprä- che, Einzelruf Gruppen- gespräche, Gruppenruf Sammel- gespräche, Sammelruf Gegenspre- chen, Wech- selsprechen Notruf/ Durch- sage Nothaltauftrag Prioritäten * * * Grundlagen für drahtgebundene Fernsprechverbindungen 481.0101 Seite 5 Gültig ab: 14.12.2025 - Übermittlung von Aufträgen und Meldungen, z.B. Übermittlung schriftlicher Befehle, 3. Priorität 3: - Dispositionsgespräche über Zuglauf, - sonstige Gespräche. Die Prioritäten werden technisch nicht unterstützt und ausschließlich durch die Sprechdisziplin gewährleistet. Die Teilnehmer müssen auf Grund ihres betrieb- lichen Wissens selbst über die Rangfolge der zu führenden Gespräche ent- scheiden. Das bedeutet auch, dass bei Abgabe des Notrufes zur Sicherstellung der Priorität 1 unverzüglich alle bestehenden Gespräche abgebrochen werden müssen. (8) Bei der Gesprächsabwicklung müssen alle Teilnehmer unbedingte Sprechdis- ziplin einhalten und folgenden Punkt besonders beachten: - Buchstabiertafel gemäß Ril 408.0056 verwenden. (9) Die auf der Streckenfernsprechverbindung geführten Gespräche zur Übermitt- lung von Zugmeldungen, Aufträgen und Meldungen können zur Überwachung der Gespräche aufgezeichnet werden. (10) Störungen der Telekommunikationsanlagen werden der in den Örtlichen Zu- sätzen zu dieser Ril genannten Stelle gemeldet. ❑ Sprechdiszip- lin Gespräche überwachen Störungen * * * *