--- domain: "regelwerk" tool: "allgemein" scope: "allgemein" tags: ["domain:regelwerk", "tool:allgemein", "scope:allgemein", "regelwerk", "betrieblich-technisch"] owners: [] component_type: "pdf" source: "www.dbinfrago.com" url: "https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13174962/baf134388dc2875ef75e119c3e521e68/Ril-423-8210-INB-2026-data.pdf" last_updated: "2026-06-26" review_status: "approved" review_notes: "" content_hash: "8bf993f14a9c1626" contact: "einfachbahn@deutschebahn.com" meta_fingerprint: "395b4acb40093e35" --- ... DB Netz AG Sitz Frankfurt am Main Registergericht Frankfurt am Main HRB 50 879 USt-IdNr.: DE199861757 Vorstand: Frank Sennhenn, Vorsitzender Dr. Volker Hentschel Bernd Koch Ute Plambeck Prof. Dr. Dirk Rompf Dr. Thomas Schaffer 04.12.2017 Einführung der Richtlinie 423.8210 – Befördern von Notfalltechnik Sehr geehrter Damen und Herren, die Richtlinie 423.8210 „Befördern von Notfalltechnik" wird neu eingeführt und tritt am 09.12.2018 in Kraft. Die Richtlinie gilt für Triebfahrzeugführer von Eisenbahnverkehrsunterneh- men und das Begleitpersonal von Fahrzeugen der Notfalltechnik, Notfallmanager, Mitarbeiter Notdienst, Mitarbeiter der Betriebszentralen sowie Eisenbahnunternehmer. Erläuterungen: Im Abschnitt 1 „Allgemeines“ wird der gesetzliche Auftrag zur gegenseitigen Hilfeleistung be- schrieben. Dazu zählt insbesondere das Befördern von Notfalltechnik (Gerätewagen/Hilfszug oder Kranzug) zu havarierten Fahrzeugen. Die Notfalltechnik wird derzeit durch die DB Netz AG vorgehalten und nach dem Solidaritäts- prinzip betrieben. Das Triebfahrzeug und der Triebfahrzeugführer für eine Hilfeleistung werden auf Anfrage der DB Netz AG von einem EVU gestellt. Weil die Fahrzeuge der Notfalltechnik – Gerätewagen/Hilfszug oder Kranzug – in der Regel mit Begleitpersonal besetzt sind, regelt der Abschnitt 2 die Aufgaben des Triebfahrzeugführers und des Begleitpersonals für die Zugvorbereitung, beim Rangieren und bei der Durchführung der Zugfahrt. Das Begleitpersonal übergibt dem Triebfahrzeugführer (Zugführer) die betrieblich er- forderlichen Informationen zu den Fahrzeugen. Die DB Netz AG nutzt dazu die Wagenliste nach BRW.4311V01 und den Bremszettel nach BRW.4312V01. Sollte das EVU, welches den Trieb- fahrzeugführer einsetzt, auch diese Vordrucke anwenden, können die Vordrucke durch den Triebfahrzeugführer (Zugführer) vervollständigt werden. Das Bergen havarierter Fahrzeuge unter Einsatz der Notfalltechnik ist in Abschnitt 3 beschrie- ben und erfolgt grundsätzlich nach den Regelungen des EVU mit dem havarierten Fahrzeug. Ergänzende Bedingungen für den Abtransport können sowohl der Notdienst des EVU oder beim Einsatz von Notfalltechnik (z.B. Abschleppgeräte) vom Kraneinsatzleiter oder Aufgleisleiter vorgeben werden. DB Netz AG I.NPB 4(V) Mainzer Landstraße 185 60327 Frankfurt am Main www.dbnetze.com/fahrweg Dr. Jochen Brandau Tel.: 069 265-31627 jochen.brandau@deutschebahn.com Zeichen: I.NPB 4(V)-Br+Orr-423-8210 DB Netz AG • Theodor-Heuss-Allee 7 • 60486 Frankfurt am Main Zugangsberechtigte und EVU, Notfallmanagement und Betriebszentralen der DB Netz AG 2/2 Muss zum Bergen das Triebfahrzeug des Hilfe leistenden EVU genutzt werden, steigt ein Trieb- fahrzeugführer des EVU mit dem havarierten Fahrzeug unter Beachtung von Hinweisen zum Arbeitsschutz in den führenden Führerraum des Hilfstriebfahrzeugs und wird in der Bedienung der Bremse sowie dem Sichern des Triebfahrzeugs gegen unbeabsichtigtes Bewegen einge- wiesen. Die Zugvorbereitung bzw. das Herstellen der Fahrbereitschaft und der Abtransport von Zugteilen, Fahrzeuggruppen oder der havarierten Fahrzeuge finden unter der Verantwortung des Triebfahrzeugführers des EVU mit dem havarierten Fahrzeugs statt. Der Triebfahrzeugfüh- rer des Hilfstriebfahrzeugs unterstützt den verantwortlichen Triebfahrzeugführer. Mit freundlichen Grüßen DB Netz AG gez. i.V. Menne (Leiter Betriebssteuerung) gez. i.A. Dr. Brandau (Fachautor) Richtlinie Bahnbetrieb Notfallmanagement, Brandschutz Befördern von Notfalltechnik 423.8210 Seite I Chefanwender: I.NPB 4(V); Dr. Jochen Brandau; Tel.: (069) 265 31627 Gültig ab: 09.12.2018 Das vorliegende Regelwerk ist urheberrechtlich gesc hützt. Der DB Netz AG steht an diesem Re- gelwerk das ausschließliche und unbeschränkte Nutzu ngsrecht zu. Jegliche Formen der Vervielfältigung zum Zwecke der Weitergabe an Dritte bedürfen der Zustim- mung der DB Netz AG. Befördern von Notfalltechnik 423.8210 Seite II Gültig ab: 09.12.2018 Zielgruppen, für welche diese Richtlinie erarbeitet wurde: Betrieb/Produktion Triebfahrzeugführer, Begleitpersonal von Fahrzeugen der Notfalltechnik, Notfallmanager, Mitarbeiter Notdienst, Mitarbeiter der Betriebszentralen Impressum Chefanwender DB Netz AG I.NPB 4(V) Dr. Jochen Brandau Mainzer Landstraße 185 60327 Frankfurt am Main Tel. Intern (955) 31627 / Extern (069) 265-31627 Befördern von Notfalltechnik 423.8210 Seite III Gültig ab: 09.12.2018 Weitere Bestandteile Regelwerksnummer Titel Gültig ab 423.8210A01 Einheitshilfsgerätewagen - EHG 09.12.2018 423.8210A02 Kranzug 09.12.2018 /boxshadowdwn/boxshadowdwn /boxshadowdwn/boxshadowdwn Richtlinie Bahnbetrieb Notfallmanagement, Brandschutz Befördern von Notfalltechnik 423.8210 Seite 1 Fachautor: I.NPB 4(V); Dr. Jochen Brandau; Tel.: (069) 265 31627 Gültig ab: 09.12.2018 1 Allgemeines (1) Die Eisenbahnen sind gesetzlich zur Mitwirkung an der technischen Hilfeleis- tung verpflichtet. Hinweis: Im Folgenden wird das EVU mit dem havarierten Fahrzeug als „havariertes EVU“ und das EVU, welches den Kran- oder Hilfszug befördert als „helfendes EVU“ bezeichnet. Des Weiteren wird nur der Triebfahrzeugführer angespro- chen. Wenn Aufgaben nach den Regelungen des EVU in die Zuständigkeit eines Zugführers fallen, gehen diese auf den Zugführer über. (2) Die DB Netz AG darf zum Befördern von dringlichen Kran- oder Hilfszügen in Absprache mit den Leitstellen der EVU - Triebfahrzeuge und Personal aus den Bereitschaften anfordern oder - einem Triebfahrzeugführer anordnen, in einer Betriebsstelle anzuhalten und seinen Wagenzug abzustellen. (3) Wenn die gesetzlich zulässige Arbeitszeit des Triebfahrzeugführers ausge- schöpft ist, hat der Triebfahrzeugführer frühzeitig die auftraggebende Stelle seines EVU darüber zu informieren. Die auftraggebende Stelle wird das weite- re Vorgehen mit der DB Netz AG abstimmen. 2 Befördern von Kran- und Hilfszüge der Notfalltechnik (1) Werden ein Triebfahrzeug und dessen Triebfahrzeugführer für die Beförde- rung eines Kran- oder Hilfszuges herangezogen, hat der Triebfahrzeugführer ergänzend zu den Regelungen des EVU folgende Regeln zu beachten. (2) Die - Zuführung des Triebfahrzeugs zum Standort der Notfalltechnik oder zur Havariestelle, - Beförderung der Fahrzeuge der Notfalltechnik vom Standort der Notfall- technik zur Havariestelle und zurück und - Rückfahrt des Triebfahrzeugs vom Standort der Notfalltechnik bzw. von der Havariestelle zum helfenden EVU erfolgen nach den Regelungen des helfenden EVU. Besitzt der Triebfahrzeugführer teilweise oder komplett keine Streckenkennt- nis für diese Fahrten, beträgt die zulässige Geschwindigkeit auf Hauptbahnen 100 km/h und auf Nebenbahnen 40 km/h. Ist in den Angaben für das Stre- ckenbuch das Fahren ohne Streckenkenntnis untersagt, stellt die DB Netz AG einen streckenkundigen Begleiter. (3) Vor den Fahrzeugen des Kran- oder Hilfszuges ist anzuhalten. Erst nach der Abstimmung mit dem Kraneinsatz- oder Aufgleisleiter ist an die Fahrzeuge heranzufahren. Das Kuppeln von Triebfahrzeug und den Fahrzeugen des Kran- bzw. Hilfszugs übernimmt der Triebfahrzeugführer. Während der Beförderung ist der Triebfahrzeugführer im Rahmen der siche- ren Betriebsdurchführung dem Begleitpersonal weisungsberechtigt. Gesetzlicher Auftrag Auftrag zur Hilfeleistung Abspannen Arbeitszeit Aufgaben des Triebfahrzeug- führers Sicherheits- verantwortung Strecken- kenntnis Fahrt zum Kran- oder Hilfszug Befördern von Notfalltechnik 423.8210 Seite 2 Gültig ab: 09.12.2018 (4) Wird der Fahrplan dem Triebfahrzeugführer direkt durch die Betriebszentrale bekannt gegeben, so gibt er die Zugnummer an den Kraneinsatz- oder Auf- gleisleiter weiter. Fehlen auf dem Triebfahrzeug die erforderlichen Ersatzfahr- pläne, werden diese vom Begleitpersonal für die Fahrt ausgehändigt. (5) Der Triebfahrzeugführer erhält vom Begleitpersonal die Fahrzeugdaten zum Führen der Wagenliste in Form einer teilweise ausgefüllten Wagenliste. Bei- spiele sind in den Anhängen dargestellt. Hinweis: Die DB Netz AG nutzt die Wagenliste nach BRW.4311. Wenn die Regelungen des EVU die Nutzung dieses Vordrucks zulassen, kann der Triebfahrzeugfüh- rer diesen vervollständigen und weiter nutzen. Sind vom Triebfahrzeugführer Besonderheiten im Zusammenhang mit der Durchführung von Rangier- und Zugfahrten zu beachten (LÜ, Beförderungs- anordnung, etc.), weist das Begleitpersonal ihn darauf hin und übergibt ggf. erforderliche Dokumente. (6) Der Triebfahrzeugführer muss beim Hilfszug alleine und beim Kranzug in Ab- stimmung mit dem Kraneinsatzleiter nach den Regelungen seines EVU die Bremsprobe durchführen. Hinweis: Die DB Netz AG nutzt den Bremszette l nach BRW.4312. Beispiele für bereits teilweise ausgefüllte Bremszettel sind in den Anhängen dargestellt. Wenn die Regelungen des EVU die Nutzung dieses Vordrucks zulassen, kann der Triebfahrzeugführer diesen vervollständigen und weiter nutzen. (7) Fehlen dem Triebfahrzeugführer für den Transport der Notfalltechnik die An- gaben für das Streckenbuch, informiert er den Kraneinsatz- oder Aufgleislei- ter. Dieser händigt die fehlenden Unterlagen aus. Nach der Zugfahrt sind die- se Unterlagen an das Begleitpersonal zurückzugeben. (8) Der Triebfahrzeugführer darf erst die Fahrbereitschaft oder die Zugvorberei- tung melden, wenn der Kraneinsatz- oder Aufgleisleiter ihm die Transportbe- reitschaft bestätigt hat. Die Transportbereitschaft wird vom Begleitpersonal hergestellt und beinhaltet: - das Beenden der Ladearbeiten, - das Sichern von Geräten (Transportstellung), - das Trennen von der Fremdeinspeisung, - das Herstellen der Kommunikation zwischen Kraneinsatz- bzw. Aufgleis- leiter und dem Triebfahrzeugführer, - das Entfernen der Festlegemittel sowie das Lösen der Feststellbremsen, - das Einsteigen der Begleitpersonen und - das Schließen der Türen. (9) Zur Kommunikation zwischen dem Triebfahrzeugführer und dem Begleitper- sonal stehen mobile GSM-R-Endgeräte, Handfunkgeräte oder öffentliche Mo- biltelefone zur Verfügung. Falls die Handfunkgeräte verwendet werden müs- sen, wird der Triebfahrzeugführer vom Begleitpersonal in die Bedienung ein- gewiesen. Das Durchführen eines Probegesprächs zwischen Triebfahrzeugführer und Begleitpersonal in der gewählten Kommunikationstechnik ist Bestandteil des Herstellens der Transportbereitschaft. Fahrplan Wagenliste Besonder- heiten Bremsprobe Angaben für das Strecken- buch Herstellen der Transportbe- reitschaft Kommunikati- on zwischen Tf und Be- gleitpersonal Probege- spräch Befördern von Notfalltechnik 423.8210 Seite 3 Gültig ab: 09.12.2018 (10) Der Triebfahrzeugführer ist verantwortlich für das Anbringen der Zugsignale am Triebfahrzeug. Das Begleitpersonal bringt die Zugsignale an den Fahr- zeugen des Notfalltechnik an und meldet dies dem Triebfahrzeugführer. (11) Wenn beim Rangieren oder Schieben des Kran- oder Hilfszuges die Spitze zu besetzen ist, wird diese Aufgabe grundsätzlich durch das Begleitpersonal übernommen. Die Kommunikation zwischen dem Triebfahrzeugführer und dem Rangierbe- gleiter bzw. Mitarbeiter an der Spitze des Zuges erfolgt vorzugsweise über mobile GSM-R-Endgeräte, Handfunkgeräte oder Mobiltelefone. Vor der Fahrt ist ein Probegespräch zu führen. Werden Mobiltelefone verwendet, sind die Regeln der Richtlinie 481 für das Kontroll- und Zielsprechen analog anzuwen- den. Die Rangiersignale können auch hörbar und sichtbar gegeben werden. Hinweis: Sollte das Begleitpersonal nicht ausreichend für diese Tätigkeit qualifiziert sein, stellt die DB Netz AG durch weiteres Personal diese Tätigkeit sicher (standortbezogenen Einsatzanweisung). (12) Triebfahrzeugführer und Kraneinsatz- oder Aufgleisleiter stimmen sich ab, wenn die Fahrt evakuiert werden muss. Das Begleitpersonal wendet die Re- geln der Selbstrettung an. (13) Der Kraneinsatz- oder Aufgleisleiter stimmt sich mit dem Notfallmanager ab, bis zu welcher Betriebsstelle der Kran- oder Hilfszug befördert wird, wann und wie der Kran- oder Hilfszug ab dieser Betriebsstelle zur Havariestelle fährt. Der Kraneinsatz- oder Aufgleisleiter informiert den Triebfahrzeugführer. Wird an der Havariestelle das Hilfstriebfahrzeug abgekuppelt, führt das Be- gleitpersonal zuvor die Sicherung der Fahrzeuge der Notfalltechnik gegen un- beabsichtigtes Bewegen durch und meldet dies dem Triebfahrzeugführer. (14) Die Rückführung der Notfalltechnik erfolgt nach den Absätzen (1) bis (12). Die Fahrzeuge der Notfalltechnik am Standort der Notfalltechnik werden vom Be- gleitpersonal gegen unbeabsichtigtes Bewegen gesichert. 3 Bergen havarierter Fahrzeuge (1) Die Zuführung des Kran- oder Hilfszuges zum havarierten Fahrzeug erfolgt nach Abschnitt 2. (2) Havarierte Fahrzeuge werden vom Begleitpersonal des Kran- oder Hilfszuges in Abstimmung mit dem Notdienst des havarierten EVU schleppfähig ge- macht. Der Notdienst des havarierten EVU legt die Bedingungen für den Transport der havarierten Fahrzeuge fest. Zusätzliche Transportbedingungen durch den Einsatz der Notfalltechnik, z.B. Einsatz von Abschleppgeräten, legt der Kran- einsatz- oder Aufgleisleiter fest. Dem Triebfahrzeugführer des havarierten EVU werden die Bedingungen bekannt gegeben. (3) Die Zugvorbereitung bzw. das Herstellen der Fahrbereitschaft und der Ab- transport erfolgen nach den Regelungen des havarierten EVU. Fehlende Angaben sind in Abstimmung mit dem Notdienst des havarierten EVU sowie dem Kraneinsatzleiter oder Aufgleisleiter zu schätzen. Bei unterbrochener Hauptluftleitung erfolgt der Abtransport nach den Rege- lungen des havarierten EVU. Ansonsten darf nur bis zum nächsten Bahnhof mit maximal 20 km/h gefahren werden. Zugsignale Besetzen der Spitze der Fahrt Kommuni- kation bei ge- schobenen Fahrten Evakuierung Fahrt an die Havariestelle Rückführung der Notfall- technik Zuführung des Hilfszuges Herstellen der Schleppfähig- keit Zusätzliche Transportbe- dingungen Vorbereitung für den Ab- transport Unterbroche- ne Hauptluft- leitung Befördern von Notfalltechnik 423.8210 Seite 4 Gültig ab: 09.12.2018 Die Kommunikation ist nach Abschnitt 2 Absatz (9) und Absatz (11) herzustel- len, wenn Begleitpersonal den Abtransport begleitet. Vor dem Abtransport muss die Transportbereitschaft nach Abschnitt 2 herge- stellt werden, wenn Fahrzeuge des Kran- oder Hilfszuges gemeinsam mit dem havarierten Fahrzeug abtransportiert werden. (4) Müssen Zugteile oder Fahrzeuggruppen abgezogen we rden, damit der Kran- oder Hilfszug arbeiten kann, legen a) die Betriebszentrale oder der Notfallmanager die Betriebsstelle für das Ab- stellen der Zugteile fest, b) der Notdienst des havarierten EVU in Abstimmung mit dem Notfallmanager fest, ob zur Havariestelle das Triebfah rzeug zurückkehrt, nur der Triebfahr- zeugführer zurückkehrt oder ein weiterer Triebfahrzeugführer des havarier- ten EVU geschickt wird. (5) Das Abschleppen des havarierten Fahrzeugs bis zur nächsten betrieblich ge- eigneten Betriebsstelle, die von der Betriebszentrale oder dem Notfallmana- ger festgelegt wird, erfolgt nach den Regelungen des havarierten EVU. Dort wird grundsätzlich das Fahrzeug ausgesetzt und gesichert. Hinweis: Der Weitertransport havarierter Fahrzeuge erfolgt nach den Regelungen des havarierten EVU. (6) Muss zum Abziehen von Zugteilen oder Fahrzeuggruppen sowie zum Ab- transport des havarierten Fahrzeugs das Triebfahrzeug des helfenden EVU genutzt werden, gilt: a) Ein Triebfahrzeugführer des havarierten EVU begibt sich zum führenden Triebfahrzeug. b) Der Triebfahrzeugführer des helfenden EVU weist den Triebfahrzeugführer des havarierten EVU vor dem Betreten des Triebfahrzeugs ein, insbeson- dere in Maßnahmen zur Unfallverhütung, die Bedienung der Bremse und das Sichern des Triebfahrzeugs gegen unbeabsichtigte Bewegung. c) Der Triebfahrzeugführer des havarierten EVU wird zum verantwortlichen Triebfahrzeugführer. Der Triebfahrzeugführer des helfenden EVU unter- stützt den Triebfahrzeugführer des havarierten EVU bei der Zugvorberei- tung, dem Herstellen der Fahrbereitschaft und dem Abtransport havarierter Fahrzeuge. 4 Schäden an Fahrzeugen des Kran- oder Hilfszugs (1) Wenn der Triebfahrzeugführer während der Rangier- oder Zugfahrt Schäden an den Fahrzeugen des Kran- oder Hilfszuges feststellt oder vermutet, infor- miert er umgehend das Begleitpersonal. (2) Das Begleitpersonal informiert umgehend die Stelle, die auf dem Deckblatt des Fahrzeugbegleitbuchs angegeben ist, und entscheidet über die weitere Einsatzfähigkeit des schadhaften Fahrzeugs.  Begleit- personal Zugteile/ Fahr- zeuge werden abgezogen Nutzung Tfz des havarier- ten EVU Nutzung Tfz des helfenden EVU Einweisung des Tf verantwortli- cher Tf für Abtransport Information des Begleit- personals Entscheidung über Einsatz- fähigkeit