--- domain: "regelwerk" tool: "allgemein" scope: "allgemein" tags: ["domain:regelwerk", "tool:allgemein", "scope:allgemein", "regelwerk", "betrieblich-technisch"] owners: [] component_type: "pdf" source: "www.dbinfrago.com" url: "https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13174670/4b81203f16c57ba61fe479c01027d12f/Ril-437-0003-INB-2026-data.pdf" last_updated: "2026-06-26" review_status: "approved" review_notes: "" content_hash: "7fa1d7bf39e4e0c7" contact: "einfachbahn@deutschebahn.com" meta_fingerprint: "395b4acb40093e35" --- ... DB Netz AG Sitz Frankfurt am Main Registergericht Frankfurt am Main HRB 50 879 USt-IdNr.: DE199861757 Vorsitzender des Aufsichtsrates: Dr. Rüdiger Grube Vorstand: Frank Sennhenn, Vorsitzender Dr. Roland Bosch Bernd Koch Ute Plambeck Prof. Dr. Dirk Rompf Dr. Jörg Sandvoß 07.10.2014 Aktualisierung 5 der Richtlinie 437.0001 bis 437.0005 Sehr geehrte Damen und Herren, mit der Aktualisierung 5 der Richtlinien 437.0001 bis 437.0005 werden die Regelungen dieser Module der TSI-gerechten Aufspaltung der Richtlinie 408.01-09 angepasst. Die Aktualisierung tritt zum 13.12.2015 in Kraft. 1. Hinweise und Erläuterungen: Die örtlichen Regelungen werden nicht mehr in den Örtlichen Richtlinien für Mitarbeiter auf Be- triebsstellen bzw. für das Zugpersonal, sondern im Betriebsstellenbuch oder Streckenbuch ge- troffen. Die Regelwerkspassagen, zu denen örtliche Regelungen in Form von örtlichen Zusät- zen (Betriebsstellenbuch bzw. Streckenbuch) zu treffen sind, werden in einem neuen Mo- dul 437.0000 in Form der bisher aus dem Modul 408.1101 Abschnitt 2 Anhang 01 bekannten Strichliste, herausgegeben. Das Modul 437.0000 richtet sich an Mitarbeiter mit Planungs-, Lei- tungs- und Überwachungsaufgaben, betriebliche Planer und Lehrkräfte für den Bahnbetrieb und wird daher nicht in der Richtlinie 437 veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt über die Hand- bücher 408.10 und 408.30. Die Regeln sind nicht mehr in der direkten Anrede getroffen, sondern es wird die jeweils be- troffene Funktion z. B. Zugleiter angesprochen. Neu aufgenommen wurden Regeln für das Zurückziehen von Befehlen im Signalisierten Zugleitbetrieb, da die Regeln der Richtlinie 408 nicht mehr angewendet werden können. Neu sind in Modul 437.0002 Regeln zum Zugmeldeverfahren zwischen angrenzender Zugmel- destelle und dem Zugleiter, wenn technische Meldeeinrichtungen vorhanden sind. Dort ist jetzt zugelassen, dass auf das Zugmeldeverfahren für eingleisige Strecken verzichtet werden kann. DB Netz AG Zentrale Betriebsverfahren Theodor-Heuss-Allee 7 60486 Frankfurt(Main) www.dbnetze.com/fahrweg 437.0100Z05 gültig ab: 13.12.2015 DB Netz AG • Theodor-Heuss-Allee 7 • 60486 Frankfurt(Main) Gemäß Verteiler Richtlinie 437.0001 - 437.0005 2/2 2. Ersetzen von Seiten: Es sind folgende Module und Vordrucke zu ersetzen: 437.0001 437.0002 437.0003 437.0005 437.0001V02 Der Vordruck 437.0001V02 (SZB-Befehl) ist nicht aufzubrauchen. Ab dem 13.12.2015 ist aus- schließlich der neue Vordruck 437.0001V02 zu verwenden. Mit freundlichen Grüßen DB Netz AG gez. i. V. Bormet gez. i. A. Villioth-Ebert Leiter Betriebsverfahren Fachautorin Richtlinie Bahnbetrieb Signalisierter Zugleitbetrieb (SZB) Zug- und Rangierfahrten im Signalisierten Zugleitbetrieb durchführen; Aufgaben des Triebfahrzeugführers 437.0003 Seite 1 Fachautor: I.NPB 4; Heike Villioth-Ebert; Tel.: (069) 265 31671 Gültig ab: 13.12.2015 1 Durchführen von Zugfahrten (1) a) Auf der Zugleitstrecke dürfen Züge nur mit der Fahrerlaubnis des Zuglei- ters fahren. Der Zugleiter gibt mit der Fahrerlaubnis bekannt, bis zu wel- chem Bahnhof oder bis zu welcher Ausweichanschlussstelle gefahren wer- den darf. Die Fahrerlaubnis lautet: „Zug (Nummer) darf bis (Betriebsstelle) fahren". Wenn der Triebfahrzeugführer die Fahrerlaubnis noch nicht erhalten hat, fordert er diese beim Zugleiter an. Auf einem Bahnhof außerhalb der Zugleitstrecke erteilt oder übermittelt Ihnen der Fahrdienstleiter die Fahrerlaubnis. Im Streckenbuch kann eine andere Übermittlung der Fahrerlaubnis angeordnet sein. b) Sofort nach dem Erhalt der Fahrerlaubnis ist das Fahrerlaubnisschild gut sichtbar im Führerraum mit der Aufschrift der Betriebsstelle anzubringen, bis zu der die Fahrerlaubnis erteilt wurde. c) Der Zug darf abfahren, wenn der Triebfahrzeugführer 1. die Fahrerlaubnisschilder, Streckenschlüssel, SZB-Befehlsvordrucke und den Infrarotsender erhalten hat, der Zugschlusssender ange- bracht ist, 2. der Zugleiter der Abfahrt zugestimmt hat und 3. der Zug abfahrbereit ist. (2) Die Fahrtstellung des Ausfahrsignals ist mit dem Infrarotsender anzufor- dern. (3) Bei der Abfahrt des Zuges ist beim Befahren eines höhengleichen Übergan- ges für Reisende (Reisendenübergang) besonders auf Personen zu achten, die das Gleis überschreiten. (4) Wenn keine Ausfahrvorsignale vorhanden sind, ist die Einfahrgeschwindigkeit bei einem durchfahrenden Zug so einzurichten, dass der Zug vor dem uner- wartet Halt zeigenden Ausfahrsignal sicher zum Halten kommt. (5) Bei der Ausfahrt eines Zuges dürfen im Ausfahrgleis keine Fahrzeuge zurückbleiben. Müssen in einem sol- chen Gleis Fahrzeuge abgehängt Vorausset- zungen für die Zugfahrt, Fahrerlaubnis Fahrerlaub- nisschild Vorausset- zungen für die Abfahrt Fahrtstellung des Ausfahr- signals anfor- dern Höhengleiche Übergänge für Reisende si- chern Verhalten bei fehlenden Ausfahrvor- signalen Ausfahrgleis räumen * * Zug- und Rangierfahrten im Signalisierten Zugleitbetrieb durchführen; Aufgaben des Triebfahrzeugführers 437.0003 Seite 2 Gültig ab: 13.12.2015 werden, ist die Weisung des Zuglei- ters zum Räumen des Ausfahrgleises einzuholen. (6) Geben Sie dem Zugleiter nach Ankunft des Zuges auf der Betriebsstelle, in der Ausweichanschlussstelle so- wie in der im Streckenbuch angege- benen Betriebsstelle, bis zu der Sie die Fahrerlaubnis erhalten haben, eine Haltmeldung. Geben Sie dem Zugleiter oder dem Fahrdienstleiter der an die Zugleitstrecke angrenzenden Zugmeldestelle auf dessen besondere Anordnung eine Halt- meldung. Die Haltmeldung lautet: „Zug (Nummer) hält in (Betriebsstelle)". Mit der Haltmeldung bestätigt der Triebfahrzeugführer, dass der Zug ange- kommen ist und am gewöhnlichen Halteplatz hält. Die Haltmeldung von einer Ausweichanschlussstelle beinhaltet zusätzlich die Bestätigung, dass der Zug dort eingeschlossen ist. Das Vorhandensein des Zugschlusses ist dazu nicht festzustellen. (7) Bei einer Kreuzung oder Überholung kann der Zugleiter oder Fahrdienstleiter der an die Zugleitstrecke angrenzenden Zugmeldestelle dem Triebfahrzeug- führer des haltenden Zuges den Auftrag erteilen, für einen durchfahrenden Zug eine Durchfahrtmeldung zu geben. Die Durchfahrtmeldung lautet: „Zug (Nummer) ist in (Betriebsstelle) durchgefahren". Der Triebfahrzeugführer darf die Durchfahrtmeldung erst geben, nachdem der durchfahrende Zug an der Spitze seines Zuges vorbeigefahren ist. (8) Wenn es der Zugleiter angeordnet hat, ist durch den Triebfahrzeugführer eine Zugvollständigkeitsmeldung abzugeben. Sie lautet: „Zug (Nummer) vollständig in (Betriebsstelle) angekommen". Die Zugvollständigkeitsmeldung darf durch den Triebfahrzeugführer erst ab- gegeben werden, nachdem der Zug mit Zugschluss an der gekennzeichneten Zugschlussstelle für die Einfahrt vorbeigefahren (Bild 1) bzw. in der Aus- weichanschlussstelle eingeschlossen ist. Die Zugschlussstelle für die Einfahrt ist in einem Bahnhof der Zugleitstrecke örtlich besonders gekennzeichnet, z.B. durch ein Schild „Zugschlussstelle" (Streckenbuch). Haltmeldung Durchfahrts- meldung für einen anderen Zug Zugvollstän- digkeitsmel- dung * * * Zug- und Rangierfahrten im Signalisierten Zugleitbetrieb durchführen; Aufgaben des Triebfahrzeugführers 437.0003 Seite 3 Gültig ab: 13.12.2015 Bild 1: Bedingungen für die Abgabe der Zugvollständigkeitsmeldung erfül- len Bei einer Kreuzung oder Überholung kann der Zugleiter den Triebfahrzeug- führer des haltenden Zuges den Auftrag erteilen, für einen durchfahrenden Zug eine Zugvollständigkeitsmeldung zu geben. Der Zugleiter oder Fahrdienstleiter kann anordnen, dass der Triebfahrzeug- führer nach der Ankunft auf der an die Zugleitstrecke angrenzenden Zugmel- destelle dem Fahrdienstleiter eine Zugvollständigkeitsmeldung abgeben muss. (9) Wird dem Triebfahrzeugfüher vom Zugleiter oder Fahrdienstleiter die mündli- che Weisung „Fahrerlaubnis zurückgenommen" erteilt, hat der Triebfahrzeug- führer das Fahrerlaubnisschild durch das Schild „Fahrerlaubnis zurückge- nommen" zu ersetzen. Der Triebfahrzeugführer hat dem Zugleiter zu bestäti- gen, dass der Zug halten bleibt. Für die Weiterfahrt ist durch den Triebfahr- zeugführer eine neue Fahrerlaubnis einzuholen. 2 Zugfahrten in besonderen Fällen (1) a) Bei allen Sperrfahrten und herein- zuholenden Zügen oder Zugteilen hat der Triebfahrzeugführer für das Anbringen des Zugschlusssenders am hinteren Zughaken des letzten Fahrzeuges zu sorgen. b) In bestimmten Fällen kann der Zu- gleiter den Triebfahrzeugführer an- weisen, den Infrarotsender nicht zu bedienen. Fahrerlaubnis zurücknehmen Sperrfahrten Zugschluss- sender Infrarotsender Zug- und Rangierfahrten im Signalisierten Zugleitbetrieb durchführen; Aufgaben des Triebfahrzeugführers 437.0003 Seite 4 Gültig ab: 13.12.2015 Das Schiebetriebfahrzeug muss stets bis zu einem Bahnhof am Zug bleiben und mit dem Zug gekuppelt sein. Der Triebfahrzeugführer der Zuglokomotive hat für das Anbringen des Zugschluss- senders am hinteren Zughaken des Schiebetriebfahrzeugs zu sorgen. (2) Wenn es der Zugleiter zur Durchführung von Zügen mit Lü-Sendungen an- ordnet, hat der Triebfahrzeugführer zu prüfen, dass die in den Fahrweg ein- mündenden Gleisabschnitte bis zu der Stelle frei sind, die der Zugleiter dem Triebfahrzeugführer genannt hat. Der Triebfahrzeugführer hat dem Zugleiter das Freisein der genannten Gleisabschnitte zu bestätigen. 3 Zugfahrten bei technischen und betrieblichen Unregel- mäßigkeiten (1) a) Kommt ein Zug wegen Haltstellung eines Einfahrsignals zum Halten, hat der Triebfahrzeugführer die Weisung des Zugleiters einzuholen. Der Zu- gleiter kann den Triebfahrzeugführer mit der Bedienung der Signalanforde- rungstaste beauftragen. b) Kommt das Ausfahrsignal nach der Anforderung mit dem In- frarotsender zum erwarteten Zeitpunkt nicht in die Fahrtstellung, hat der Triebfahrzeugführer die Weisung des Zu- gleiters einzuholen. Der Zugleiter kann den Triebfahrzeugführer mit der Bedienung der Signalanforderungstaste beauftragen. (2) Nach einer unzulässigen Vorbeifahrt an einem Haltsignal, hat der Triebfahr- zeugführer die Weisung des Zugleiters einzuholen. Der Triebfahrzeugführer darf den Zug nur mit Zustimmung des Zugleiters zurücksetzen. Eine vom Zug aufgefahrene Rückfallweiche muss dazu vollständig geräumt und nach der Räumung das der Überwachung dienende Signal die Befahrbarkeit gegen die Spitze anzeigen. (3) Wenn der Zugleiter bei einer Zugfahrt mit besonderem Auftrag den Trieb- fahrzeugführer mit SZB-Befehl d) Nr. 2 beauftragt hat, die richtige Stel- lung der Weichen zu prüfen und zu sichern, ist wie folgt zu handeln: Der Triebfahrzeugführer hat sich da- von zu überzeugen, dass die Wei- chenzungen zur Fahrt nach links oder rechts richtig gestellt sind, der Triebfahrzeugführer bedient die Stelltaste an der Ortsbedieneinrich- tung der elektrisch gestellten Weiche. Dabei prüft er, ob die Meldelampe an der Ortsbedieneinrichtung aufleuch- Zug mit Schiebetrieb- fahrzeug Züge mit Lü- Sendungen Einfahrsignal Ausfahrsignal Unzulässige Vorbeifahrt an Haltsignalen Prüfen der Weichenstel- lung bei Zug- fahrten nicht durch Fahrt- stellung eines Hauptsignals * Zug- und Rangierfahrten im Signalisierten Zugleitbetrieb durchführen; Aufgaben des Triebfahrzeugführers 437.0003 Seite 5 Gültig ab: 13.12.2015 tet und die Ordnungsstellung anzeigt. Wird die Ordnungsstellung nicht an- gezeigt, hat der Triebfahrzeugführer die Weiche vor dem Befahren durch Handverschluss zu sichern und den Zugleiter zu verständigen. (4) Der Triebfahrzeugführer kann nach einer Einfahrt mit besonderem Auf- trag durch den Zugleiter beauftragt werden, die Rangierfreigabe zu be- dienen, die freien Hauptgleise ein- zeln freizuschalten sowie die freien und besetzten Hauptgleise dem Zu- gleiter zu melden. (5) Kann der Triebfahrzeugführer zum Einholen der Fahrerlaubnis keine Verstän- digung über Zugfunk oder über die Streckenfernsprechverbindung herbeifüh- ren, ist zu versuchen über eine andere Telekommunikationseinrichtung oder durch Vermittlung einer anderen Betriebsstelle, Verbindung mit dem Zugleiter aufzunehmen. Ist dies nicht möglich, darf nicht weitergefahren werden. 4 Rangieren (1) Wenn der Triebfahrzeugführer sich bei Rangierfahrten im Führerraum an der Spitze der Rangierfahrt befindet, alle Fahrzeuge an die Hauptluftleitung ange- schlossen und alle brauchbaren Bremsen eingeschaltet sind und festgestellt wurde, dass alle eingeschalteten Druckluftbremsen ordnungsgemäß wirken, darf der Triebfahrzeugführer allein rangieren. Bei einer Rangierfahrt werden - einzelne arbeitende Triebfahrzeuge, - eine Gruppe gekuppelter Fahrzeuge, von denen mindestens ein Fahrzeug ein arbeitendes Triebfahrzeug ist, bewegt. In diesen Fällen ist der Triebfahrzeugführer für die sichere und zweckmäßige Durchführung der einzelnen Rangierfahrten verantwortlich. (2) Vor Beginn des Rangierens muss der Triebfahrzeugführer die Zustimmung des Zugleiters einholen. Für das Rangieren auf Nebengleisen ist sie nur er- forderlich, wenn es im Streckenbuch vorgeschrieben ist. Nach erteilter Zustimmung ist für die einzelnen Rangierbewegungen - auch beim Wechsel der Fahrtrichtung - keine weitere Zustimmung des Zugleiters erforderlich. (3) Der Triebfahrzeugführer muss danach die Rangierfreigabe bedienen und die Bedienung dem Zugleiter melden. Nach Bedienung der Rangierfreigabe ist zur Vorbeifahrt einer Rangierfahrt an Haltsignalen keine mündliche Zustimmung des Weichenwärters erforderlich. (4) Soll auf einem Bahnhof gleichzeitig mit mehreren Rangierfahrten rangiert werden, bestimmt der Zugleiter einen verantwortlichen Triebfahrzeugführer für die Bedienung der Rangierfreigabe Einfahrt mit besonderem Auftrag Gestörte Ver- ständigung Allgemein Zustimmung einholen Rangierfreiga- be bedienen, Vorbeifahrt an Haltsignalen Verantwortli- che Triebfahr- zeugführer * * * Zug- und Rangierfahrten im Signalisierten Zugleitbetrieb durchführen; Aufgaben des Triebfahrzeugführers 437.0003 Seite 6 Gültig ab: 13.12.2015 und der Gleisfreischaltung. (5) Muss auf dem Einfahrgleis über die Rangierhalttafel oder, wo keine aufgestellt ist, über die Zugschlussstelle für die Einfahrt hinaus rangiert werden, hat der Triebfahrzeugführer die Zustimmung des Zugleiters einzuholen. Der Zugleiter erteilt seine Zustimmung durch Übermittlung des SZB-Befehls e). Der Trieb- fahrzeugführer hat dem Zugleiter den Inhalt des Befehls zu wiederholen und nach Beendigung des Rangierens auf dem Einfahrgleis die Rückkehr aller Fahrzeuge zu melden. (6) Soll ein Zug ausfahren, dürfen im Aus- fahrgleis außer dem Zug keine ande- ren Fahrzeuge aufgestellt sein. Der Triebfahrzeugführer hat die Fahrzeuge vor der Ausfahrt des Zuges in einem anderen Gleis aufzustellen oder den Zug in ein freies Ausfahrgleis umzu- setzen. (7) Nach Beendigung des Rangierens sind folgende Maßnahmen erforderlich: a) Der Triebfahrzeugführer hat durch Hinsehen zu prüfen, ob die Hauptgleise bis zur Rangierhalt- tafel, wenn keine aufgestellt ist, bis zu der Zugschlussstelle für die Ein- fahrt frei sind, einmündende Gleisabschnitte bis zur Flankenschutzeinrichtung, sonst zum Grenzzeichen frei sind und das vom Zug besetzte Gleis vor der Zugspitze und hinter dem Zug- schluss frei ist (Bild 2). b) Die Rangierfreigabe ist in Grundstellung zu bringen. c) Durch Bedienen der Gleisfreischal- tung sind die freien Hauptgleise einzeln freizuschalten. d) Dem Zugleiter ist die Grundstellung der Rangierfreigabe und die freien und besetzten Hauptgleise zu melden. Soll ein Zug aus einem Gleis aus- fahren, in dem vorher rangiert wur- de, hat der Triebfahrzeugführer dem Zugleiter zu bestätigen, dass sich in diesem Gleis außer dem ausfahrenden Zug keine weiteren Fahrzeuge befinden. Auf dem Ein- fahrgleis ran- gieren Fahrzeuge im Ausfahrgleis Beendigung des Rangie- rens Freisein der Gleise prüfen Rangierfreiga- be in Grund- stellung brin- gen Gleisfreischal- tung bedienen Meldungen abgeben Zug- und Rangierfahrten im Signalisierten Zugleitbetrieb durchführen; Aufgaben des Triebfahrzeugführers 437.0003 Seite 7 Gültig ab: 13.12.2015 Bild 2: Freisein der Gleise prüfen (8) Nach Beendigung des Rangierens kann der Zugleiter den Triebfahrzeugführer zur Durchführung einer Zugfahrt mit Lü-Sendungen beauftragen, das Freisein der in die Fahrstraße einmündenden Gleisabschnitte zu prüfen. Dabei sind die vom Zugleiter bezeichneten Gleisabschnitte auf Freisein zu prüfen und das Ergebnis zu melden.  Freisein der Gleisabschnit- te prüfen