--- domain: "regulierung" tool: "allgemein" scope: "allgemein" tags: ["domain:regulierung", "tool:allgemein", "scope:allgemein", "inb", "inb-2026", "regulierung", "recht"] owners: [] contact: "einfachbahn@deutschebahn.com" component_type: "pdf" source: "www.dbinfrago.com" source_version: "" meta_fingerprint: "" url: "https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13131492/13d9653e5cf72f79e4274a1459aef98c/INB-2026-Anlage-5-7-2-1-data.pdf" part: "Fristen" kind: "chunk" parent_url: "https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13131492/13d9653e5cf72f79e4274a1459aef98c/INB-2026-Anlage-5-7-2-1-data.pdf" parent_hash: "5a400e356df803bb" section: "Fristen" ziffer: "" chunk_index: 15 chunk_fingerprint: "deab492aec4556f3" last_updated: "2026-06-26" review_status: "approved" review_notes: "" content_hash: "b3cf018b3aa1485f" --- > Kontext: inb 2026 anlage 5 7 2 1 > Fristen |||Mit dem Antrag können ergänzende Informationen, Erläuterungen und als
Anlage beigefügte Belege übergeben werden.|*
*
*| |---|---|---|---| |||Zu einem bestehenden UKA können innerhalb der Frist zur Antragsstellung
weitere Informationen, Erläuterungen und Anlagen nachgereicht werden.|
*
*| |**Antragsbe-**|(4)|Berechtigt zum Stellen eines UKA sind betroffene Stellen jeweils für die ihren|*| |**rechtigung**||Zügen zugeordneten oder ihnen als Zuständige zugeschriebenen Zusatzver-|*| |||spätungen. Je Verspätungsfall darf ein UKA nur einmal gestellt werden.|*| |**Antragsfrist**|(5)|Anträge müssen so früh wie möglich, spätestens vor Ablauf der jeweils gel-
tenden Frist nach Abschnitt 5, Absatz 5 gestellt sein.|*
*
*| ||||*| |||**Prüfung**|*| ||||*| |**Beteiligte**|(6)|Die Prüfung eines UKA erfolgt durch die BZ. Ist die beantragte Kodierung|*| |||einer betroffenen Stelle zuzuschreiben, wird diese in die Prüfung einbezo-|*| |||gen. Sie wird dazu nach Antragstellung oder nach Anzeige eines Korrektur-|*| |||bedarfs zur Abgabe einer Bewertung aufgefordert.|*| |**Bewertung**|(7)|Mit der Bewertung kann die beantragte Kodierung bestätigt oder zurückge-
wiesen werden. Die Frist zur Bewertung ist abhängig vom Zeitpunkt der An-
tragstellung oder der Anzeige eines Korrekturbedarfs. Sie beträgt mindestens
24 Stunden und maximal 48 Stunden nach Eingang des UKA.|*
*
*
*
*| |**Ergebnis**|(8)|Das Ergebnis der Prüfung kann die Annahme des UKA oder die begründete|*| |||Ablehnung sein. UKA gelten auch dann als angenommen, wenn sie mit einer|*| |||vom Antrag abweichenden Kodierung umkodiert werden.|*| |**Benachrichti-**
**gung**|(9)|Über das Ergebnis werden Antragstellende sowie die in die Prüfung einbe-
zogenen betroffenen Stellen benachrichtigt.|*
*
*| ||||*| |||**Stellungnahme**|*| ||||*| |**Berechtigte**|(10)|Nach Abschluss der Prüfung kann zum Ergebnis Stellung genommen wer-|*| |||den. Zur Stellungnahme berechtigt sind:|*| |||a)
Antragstellende, bei Vorliegen neuer Tatsachen, um letztmalig Argu-
mente, Hinweise und Belege einbringen zu können,|*
*
*| |||b)
Betroffene Stellen, denen eine vom UKA abweichende Kodierung zuge-|*| |||schrieben werden soll, ohne dass ihnen Gelegenheit zur Abgabe einer|*| |||Bewertung gegeben werden konnte,|*| ||||*| |||**Entscheidung**|*
*| |**Benachrichti-**
**gung**|(11)|Die BZ entscheidet den UKA unter Berücksichtigung vorliegender Stellung-
nahmen. Antragstellende und in die Prüfung einbezogene betroffene Stellen
werden benachrichtigt.|*
*
*
*| |||Allen betroffenen Stellen wird die entschiedene Kodierung im DV-System|*| |||KODA angezeigt.|*| |||❑||