--- domain: "regulierung" tool: "allgemein" scope: "allgemein" tags: ["domain:regulierung", "tool:allgemein", "scope:allgemein", "inb", "inb-2027", "regulierung", "recht"] owners: [] contact: "einfachbahn@deutschebahn.com" component_type: "pdf" source: "www.dbinfrago.com" source_version: "" meta_fingerprint: "" url: "https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13700020/9e34b06c8b3f699f68cb623bdb544a55/INB-2027-Hauptdokument-data.pdf" part: "FΓΌr das Streitbeilegungsverfahren" kind: "chunk" parent_url: "https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13700020/9e34b06c8b3f699f68cb623bdb544a55/INB-2027-Hauptdokument-data.pdf" parent_hash: "decae98aeefbda34" section: "FΓΌr das Streitbeilegungsverfahren" ziffer: "" chunk_index: 200 chunk_fingerprint: "deab492aec4556f3" last_updated: "2026-06-26" review_status: "approved" review_notes: "" content_hash: "778146d536e89769" --- > Kontext: inb 2027 hauptdokument > FΓΌr das Streitbeilegungsverfahren - Vorstehende Regelung in lit. c) gilt entsprechend, wenn der ZB in der aktuellen und den beiden vorliegenden Netzfahrplanperioden (erste Phase der Netzfahrplanerstellung) in zwei von drei Jahren eine ENP-Annahmequote von weniger als 95 Prozent erfΓΌllt hat. Die Annahmequote berechnet sich wie folgt: π‘»π’“π’Œπ’Ž[𝑬𝑡𝑷_π‘¨π’π’ˆπ’†π’π’π’Žπ’Žπ’†π’] π‘»π’“π’Œπ’Ž[𝑬𝑡𝑷_π‘¨π’π’ˆπ’†π’ƒπ’π’•] + π‘»π’“π’Œπ’Ž[𝑻𝑨_π’π’–π’“ΓΌπ’„π’Œπ’ˆπ’†π’›.(𝒐𝒉𝒏𝒆 𝑺𝑩𝑽/𝑲𝒂𝒑𝒂/𝑲𝒐𝒐𝒓𝒅.)] Dabei gilt: π‘‡π‘Ÿπ‘˜π‘š[𝐸𝑁𝑃_π΄π‘›π‘”π‘’π‘›π‘œπ‘šπ‘šπ‘’π‘›] : Anzahl der Trassenkilometer aller TrassenvertrΓ€ge, welche im ENP dem ZB angeboten und vom ZB angenommen wurden π‘‡π‘Ÿπ‘˜π‘š[𝐸𝑁𝑃_π΄π‘›π‘”π‘’π‘π‘œπ‘‘] : Anzahl der Trassenkilometer aller TrassenvertrΓ€ge, welche im ENP dem ZB angeboten wurden π‘‡π‘Ÿπ‘˜π‘š[𝑇𝐴_π‘π‘’π‘ŸΓΌπ‘π‘˜π‘”π‘’π‘§.(π‘œβ„Žπ‘›π‘’ 𝑆𝐡𝑉/πΎπ‘Žπ‘π‘Ž/πΎπ‘œπ‘œπ‘Ÿπ‘‘.)] : Anzahl der Trassenkilometer einer Trassenanmeldung gemÀß Bestelllage, welche der ZB bei der Trassenanmeldung zum Netzfahrplan (erste Phase der Netzfahrplanerstellung) abgegeben hat und nicht in einem Streitbeilegungsverfahren, einem KapazitΓ€tskonflikt oder einer Koordinierung eingekΓΌrzt oder weggefallen ist. ErfΓΌllen mehrere der Konfliktpartner eines Streitbeilegungsverfahrens keine Annahmequote von 95 Prozent, so gewinnt der Konfliktpartner mit der hΓΆchsten Annahmequote. FΓΌr die Ermittlung der fΓΌr das Streitbeilegungsverfahren maßgeblichen Annahmequote werden INB 2027, Redaktionsstand 05.06.2026 74 ausschließlich die Jahre berΓΌcksichtigt, in denen die Annahmequote unterschritten wurde. Die Annahmequote im Streitbeilegungsverfahren ergibt sich aus der Summe der in diesen Jahren festgestellten Annahmequote, dividiert durch die Anzahl der berΓΌcksichtigten Jahre. Die Veranschaulichung in der lit. c) gilt analog mit Ausnahme davon, dass bereits im 5. Jahr erstmals eine Bewertung als β€žVerliererβ€œ im Sinne der Regelung mΓΆglich ist, da die Annahmequote bereits das laufende Fahrplanjahr berΓΌcksichtigt.