--- domain: "regelwerk" tool: "allgemein" scope: "allgemein" tags: ["domain:regelwerk", "tool:allgemein", "scope:allgemein", "regelwerk", "betrieblich-technisch"] owners: [] component_type: "pdf" source: "www.dbinfrago.com" url: "https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13174958/c68f34e2c560a42f9df4065b4f37942c/Ril-423-8010-INB-2026-data.pdf" last_updated: "2026-06-26" review_status: "approved" review_notes: "" content_hash: "dd92967cfbde4574" contact: "einfachbahn@deutschebahn.com" meta_fingerprint: "395b4acb40093e35" --- DB Netz AG Sitz Frankfurt am Main Registergericht Frankfurt am Main HRB 50 879 USt-IdNr.: DE199861757 Vorsitzender des Aufsichtsrates: Ronald Pofalla Vorstand: Frank Sennhenn, Vorsitzender Jens Bergmann Dr. Christian Gruß Dr. Volker Hentschel Ute Plambeck Dr. Christian Runzheimer Nähere Informationen zur Datenverarbeitung im DB-Konzern finden Sie hier: www.deutschebahn.com/datenschutz 09.12.2020 Aktualisierung 2 zur Richtlinie 423.8010 Sehr geehrte Damen und Herren, die Aktualisierung 2 der Richtlinie 423.8010 „Befördern von Notfalltechnik - Unternehmerregeln" tritt zum 12.12.2021 in Kraft und gilt für die Eisenbahnunternehmer. Es wurden redaktionell die Abkürzungen „SNB“ in „NBN“ geändert. Mit freundlichen Grüßen DB Netz AG gez. i.V. Menne (Leiter Betriebssteuerung) gez. i. A. Dr. Brandau (Fachautor) DB Netz AG I.NBB 42 Mainzer Landstraße 185 60327 Frankfurt am Main www.dbnetze.com/fahrweg Jochen Brandau Tel.: +49 69 265-31627 jochen.brandau@deutschebahn.com Zeichen: I.NBB 42-Br+423-8010-a02 DB Netz AG • Mainzer Landstraße 185 • 60327 Frankfurt am Main Zugangsberechtigte und EVU, Notfallmanagement und Betriebszentralen der DB Netz AG Richtlinie Bahnbetrieb Notfallmanagement Befördern von Notfalltechnik - Unternehmerregeln 423.8010 Seite 1 Fachautor: I.NBB 42; Dr. Jochen Brandau; Tel.: 069 265 31627 Gültig ab: 12.12.2021 1 Allgemeines Historie Bis zum 31.12.1993 wurde die Gefahrenabwehr und die technische Hilfeleis- tung unmittelbar durch die Behörden Deutsche Bundesbahn und Deutsche Reichsbahn wahrgenommen. Mit der Gründung der Deutschen Bahn AG wurde mit einem öffentlich- rechtlichen Vertrag zwischen den Innenministern der Länder und der Deut- schen Bahn AG ein Teil der Gefahrenabwehr von den Bundesländern auf die Deutsche Bahn AG übertragen. Gesetze und Verordnungen Sowohl die europäische als auch die nationale Gesetzgebung beziehen die Eisenbahnverkehrsunternehmen mit in die technische und personelle Hilfe- leistung ein: Richtlinie 2012/34/EU zur Schaffung eines einheitli- chen europäischen Eisenbahnraums Artikel 54 Absatz (2) Allgemeines Eisenbahngesetz § 4 Absatz (3) Eisenbahnregulierungsgesetz § 62 Absatz (2) Vorhaltung der Notfalltechnik In einem Vertrag sichert die DB Netz AG zu, Gerät, Ausrüstung sowie Be- dienpersonal den Feuerwehren zur Verfügung zu stellen, die zur Bewältigung bahntypischer Gefahren notwendig sind und über die die Feuerwehren nicht verfügen. Die Beräumung der Infrastruktur bei havarierten Fahrzeugen ist Aufgabe der EVU, weil diese die technischen Fahrzeugeigenschaften kennen und über qualifiziertes Werkstattpersonal verfügen. Im Sinne des Solidaritätsprinzips stellt die DB Netz AG ihre Notfalltechnik auch für die Beräumung der Infra- struktur bereit. Für die Vorhaltung und zeitnahe Bereitstellung von fahrzeugspezifischen Hilfsmitteln am Ereignisort, wie z. B. Notkupplungen, spezielle Anschlagmittel, etc., ist gemäß den AGB der DB Netz AG das EVU verantwortlich. Arten der Hilfeleistung Jedes EVU ist gemäß NBN der DB Netz AG verpflichtet, auf Antrag der DB Netz AG und bei Zumutbarkeit Hilfe zu le isten, indem es die Notfalltechnik als dringlicher Hilfszug befördert. Dazu hat es auf Anfrage der DB Netz AG ein Triebfahrzeug mit Triebfahr- zeugführer zu stellen oder von einem Zug abzuspannen. Verantwortung für Gefahren- abwehr eisenbahn- rechtliche Vorgaben Gefahren- abwehr Beräumen der Infrastruktur Hilfsmittel EVU Beförderung der Notfall- technik * Befördern von Notfalltechnik - Unternehmerregeln 423.8010 Seite 2 Gültig ab: 12.12.2021 Hinweise: Um die folgenden Regelungen lesbarer zu machen, wird das EVU mit dem havarierten Fahrzeug als „havariertes EVU“ und das EVU, welches den Kran- oder Hilfszug befördert als „helfendes EVU“ bezeichnet. Des Weiteren wird nur der Triebfahrzeugführer angesprochen. Wenn Aufgaben nach den Rege- lungen des EVU in die Zuständigkeit eines Zugführers fallen, gehen diese vom Triebfahrzeugführer auf den Zugführer über. Arbeitszeit und Einsatzdauer Wird die gesetzlich zulässige Arbeitszeit des Triebfahrzeugführers bei der Be- förderung eines dringlichen Hilfszuges oder dem Abtransport havarierter Fahrzeuge überschritten, setzt sich die Leitstelle des EVU mit der Betriebs- zentrale der DB Netz AG in Verbindung, um eine zeitnahe Ablösung des Triebfahrzeugführers abzustimmen. Für die deutschen Strecken auf Schweizer Gebiet sind vom EVU die Rege- lungen nach Zusatz 423.8010Z99 zu beachten. 2 Befördern von Kran- und Hilfszügen der Notfalltechnik (1) Wird die von der DB Netz AG angeforderte Hilfeleistung nicht abgelehnt, be- auftragt das EVU einen Triebfahrzeugführer mit dem Befördern der Notfall- technik. (2) Die DB Netz AG übergibt dem Triebfahrzeugführer die notwendigen Informa- tionen zum Führen von Wagenliste und Bremszettel als teilweise ausgefüllte Vordrucke. Die DB Netz AG nutzt die Wagenliste auf Basis BRW.4311 und den Bremszettel auf Basis BRW.4312. Wenn nach den Regelungen des EVU diese Vordrucke verwendet werden dürfen, kann der Triebfahrzeugführer diese weiter nutzen und vervollständi- gen. Andernfalls sind diese nur Datendokumente. (3) Der Fahrplan sowie ggf. fehlende Unterlagen zu den Angaben für das Stre- ckenbuch werden dem Triebfahrzeugführer von der DB Netz AG übergeben. (4) Ein Transport von Gefahrgut im Sinne der GGVSEB findet nicht statt. 3 Bergen havarierter Fahrzeuge (1) Kommt ein Kran- oder Hilfszug bei havarierten Fahrzeugen zum Einsatz, - veranlasst der Notdienst des havarierten EVU die Lauffähigkeitsuntersu- chung nach den Regelungen des havarierten EVU und legt die Transport- bedingungen für das Räumen der Strecke fest. Fahrten zur Räumung der Strecke finden unter der Sicherheitsverantwortung des havarierten EVU statt. - legt der Kran- oder Aufgleisleiter ergänzende Bedingungen in Abstimmung mit dem Notdienst des havarierten EVU für die Beförderung fest, wenn durch den Kran- oder Hilfszugeinsatz Änderungen am Fahrwerk der hava- rierten Fahrzeuge erforderlich wurden oder Abschleppgeräte zum Einsatz kommen. Ist eine Lauffähigkeit bis zur nächsten von der DB Netz AG festgelegten Be- triebsstelle nicht möglich, entscheidet das havarierte EVU über die weiteren Maßnahmen zur Räumung. Arbeitszeit Auftrag an Tf Wagenliste und Brems- zettel Fahrplan, An- gaben für das Streckenbuch Gefahrgut Lauffähigkeit, Transportbe- dingungen ergänzende Bedingung Lauffähigkeit nicht herstell- bar Befördern von Notfalltechnik - Unternehmerregeln 423.8010 Seite 3 Gültig ab: 12.12.2021 Jede Partei haftet für seine Festlegungen. Ist zum Zeitpunkt der „Bergung“ kein Notdienst des havarierten EVU anwesend oder kann das havarierte EVU in einer angemessenen Frist keine Aussagen zur Lauffähigkeit oder den Transportbedingungen treffen, handelt die DB Netz AG gemäß dem Kapitel „Räumung benutzter Schienenwege“ der NBN und entscheidet gemäß DIN 27201-4 über das weitere Vorgehen beim Aufgleisen und dem Abtransport. In diesem Fall verbleibt die Haftung fü r zusätzliche Folgeschäden an Fahrzeu- gen oder Bahnanlagen, die durch den Abtransport der havarierten Fahrzeuge entstehen können, beim havarierten EVU. (2) Grundsätzlich transportiert das Triebfahrzeug des havarierten EVU die hava- rierten Fahrzeuge bis zur von der DB Netz AG festgelegten nächsten betrieb- lich geeigneten Betriebsstelle. Dort wird nach den Vorgaben des havarierten EVU das Fahrzeug abgestellt und gesichert. Für die Weiterbeförderung ab dieser Betriebsstelle ist das havarierte EVU verantwortlich. (3) Müssen Zugteile oder Fahrzeuggruppen abgezogen werden, damit der Kran- oder Hilfszug arbeiten kann, legen a) die Betriebszentrale oder der Notfallmanager die Betriebsstelle für das Ab- stellen der Zugteile fest, b) der Notdienst des havarierten EVU in Abstimmung mit dem Notfallmanager fest, ob zur Havariestelle - das Triebfahrzeug zurückkehrt, - nur der Triebfahrzeugführer zurückkehrt oder - ein weiterer Triebfahrzeugführer des havarierten EVU geschickt wird. (4) Muss zum Abziehen von Zugteilen oder Fahrzeuggruppen sowie zum Ab- transport des havarierten Fahrzeugs das Triebfahrzeug des helfenden EVU genutzt werden, verbleibt die Sicherheitsverantwortung für diese Fahrten beim havarierten EVU. Der Triebfahrzeugführer des havarierten EVU wird vom Triebfahrzeugführer des helfenden EVU analog den Aufgaben eines Trieb- fahrzeugbegleiters (z.B. Maßnahmen zur Unfallverhütung, Bremsbedienung, Sichern der Fahrzeuge gegen unbeabsichtigtes Bewegen) eingewiesen. Der Triebfahrzeugführer des havarierten EVU bleibt der verantwortliche Trieb- fahrzeugführer. Der Triebfahrzeugführer des helfenden EVU unterstützt den Triebfahrzeugführer des havarierten EVU bei der Zugvorbereitung, dem Her- stellen der Fahrbereitschaft oder dem Abtransport havarierter Fahrzeuge. Hinweis: Durch diese Regelung muss das havarierte EVU dem Triebfahrzeugführer des helfenden EVU keine Zusatzbescheinigung zum Triebfahrzeugführer- schein ausstellen. Des Weiteren gelten alle Genehmigungen (Eisenbahnrecht, Gefahrgutrecht, Abfallrecht, etc.) für das Abziehen von Zugteilen oder Fahr- zeuggruppen sowie für den Abtransport des havarierten Fahrzeugs weiter. 4 Schäden an Fahrzeugen des Kran- oder Hilfszugs (1) Die DB Netz AG ist gemäß § 2 AEG Halter ihrer Kran- und Hilfszüge. (2) Die DB Netz AG ist gemäß § 4a AEG ECM ihrer Kran- und Hilfszüge. (3) Die DB Netz AG stellt vor dem Einsatz des Kran- oder Hilfszug die wagen- technische Untersuchung im Sinne der VDV-Schrift 758 sicher. Haftung für Schäden und Folgeschäden nur Räumung der Strecke Zugteile/ Fahr- zeuge werden abgezogen Nutzung des Tfz des hel- fenden EVU verantwortli- cher Tf Halter ECM Wagentech- nische Unter- suchung * Befördern von Notfalltechnik - Unternehmerregeln 423.8010 Seite 4 Gültig ab: 12.12.2021 Aufzeichnungen über die Laufleistung der Fahrzeuge führt die DB Netz AG. (4) Stellt das Triebfahrzeugpersonal während des Transports Schäden an Fahr- zeugen des Kran- oder Hilfszuges fest oder vermutet diese, hat es das Be- gleitpersonal des Kran- und Hilfszugs darüber zu informieren. Das Begleitper- sonal entscheidet dann, ob das Fahrzeug weiter betrieben werden kann oder eine Sofortmeldung an die ECM der DB Netz AG abgegeben werden. Über Maßnahmen zur Entstörung oder eine Zuführung zur Instandsetzung entscheidet die ECM der DB Netz AG. 5 Arbeitsschutz (1) Die DB Netz AG stellt für Zug- und Rangierfahrten die Unterweisung des Be- gleitpersonals nach - DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention und - DGUV Vorschrift 72 – Eisenbahnen sicher. (2) Die DB Netz AG stellt sicher, dass das Begleitpersonal mit der erforderlichen persönlichen Schutzausrüstung (PSA) ausgerüstet ist.  Fahrzeug- schäden während des Transports Unterweisung PSA