--- domain: "regelwerk" tool: "allgemein" scope: "allgemein" tags: ["domain:regelwerk", "tool:allgemein", "scope:allgemein", "regelwerk", "betrieblich-technisch"] owners: [] component_type: "pdf" source: "www.dbinfrago.com" url: "https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13174616/0c2666819cbc229d924d6a68ee736bbe/Ril-481-0302-INB-2026-data.pdf" last_updated: "2026-06-26" review_status: "approved" review_notes: "" content_hash: "a715c35de3d84fb5" contact: "einfachbahn@deutschebahn.com" meta_fingerprint: "395b4acb40093e35" --- DB InfraGO AG | Sitz: Frankfurt am Main | Registergericht: Frankfurt am Main HRB 50879 | USt-IdNr.: DE 199861757 | Vorsitz des Aufsichtsrats: Berthold Huber Vorstand: Dr. Philipp Nagl (Vorsitz), Jens Bergmann, Dr. Christian Gruß, Heike Junge-Latz, Klaus Müller, Heinz Siegmund, Ralf Thieme Nähere Informationen zur Datenverarbeitung der DB InfraGO AG finden Sie hier: www.dbinfrago.com/datenschutz Seite 1 von 9 DB InfraGo AG DB InfraGo I.IBB 32 Adam-Riese-Straße 11-13 60327 Frankfurt am Main Deutschland Marco Siedel Marco.Siedel@deutschebahn.com 069 26531621 015152706209 Zeichen: I.IBB 32 Sie DB InfraGo AG | I.IBB 32 Adam-Riese-Straße 11-13 | 60327 Frankfurt am Main Zugangsberechtigte und Kunden der DB InfraGO AG sowie gemäß Verteiler Richtlinie Nr. 25.11.2025 Aktualisierung der Richtlinien 481.0101, 481.0202, 481.0204, 481.0205, 481.0301 und 481.0302 mit Inkraftsetzungsdatum 14.12.2025 Sehr geehrte Damen und Herren, die Neuherausgabe der Richtlinien 481.0101, 481.0103 mit Anhang 481.0103A01, 481.0202, 481.0204, 481.0205, 481.0301 und 481.0302 gilt ab 14.12.2025. Folgende Richtlinien und Anhänge entfallen: 481.0101A01 Buchstabiertafel 481.0202A01 Buchstabiertafel 481.0204A04 Buchstabiertafel 481.0205A02 Buchstabiertafel. Erläuterungen Allgemein In den Richtlinien sind Zeilen mit Textänderungen am Rand durch „ *“ gekennzeichnet. Seite 2 von 9 481.0101 - Grundlagen für drahtgebundene Fernsprechverbindungen 481.0101 - Abschnitt 1 Geltungsbereich Entfällt 481.0101 – Abschnitt 2 Allgemeines (neu Abschnitt 1) Ergänzung der Abschnittsüberschrift. Neu: Allgemeines zu drahtgebundenen Fernsprechverbindungen 481.0101 – Abschnitt 2 Allgemeines zu drahtgebundenen Fernsprechverbindungen (neu Abschnitt 1) Absatz 2 Ergänzung des Randvermerkes. Neu: Ausfall der Streckenfernsprechverbindung 481.0101 – Abschnitt 2 Allgemeines zu drahtgebundenen Fernsprechverbindungen (neu Abschnitt 1) Absatz 3 Änderung des Wortlautes von „…können sein“ in „…sind:“ . Neu: Stationäre Teilnehmer sind: 481.0101 – Abschnitt 2 Allgemeines zu drahtgebundenen Fernsprechverbindungen (neu Abschnitt 1) Absatz 4 Änderung des Wortlautes von „…können sein“ in „…sind:“ . Neu: Mobile Teilnehmer sind: 481.0101 – Abschnitt 3 Fernsprechverbindungen (neu Abschnitt 2) Änderung der Abschnittsnummerierung 481.0101 – Abschnitt 3 Fernsprechverbindungen (neu Abschnitt 2) Absatz 1(10) Redaktionelle Änderung durch Ergänzung von „DB InfraGO AG“ 481.0101 – Abschnitt 3 Fernsprechverbindungen (neu Abschnitt 2) Absatz 3 Aktualisierung der Leiterbezeichnungen und redaktionelle Änderung der Richtlinienbezeichnung von „Vordruck“ auf „Richtlinie“ 481.0101 – Abschnitt 3 Fernsprechverbindungen (neu Abschnitt 2) Absatz 4 Aktualisierung der Leiterbezeichnungen und redaktionelle Änderung der Richtlinienbezeichnung von „Vordruck“ auf „Richtlinie“ Seite 3 von 9 481.0101 – Abschnitt 4 Unbesetzte Fernsprechstellen auf der freien Strecke (neu Abschnitt 3) Absatz 1 Änderung des Wortlautes von „…sind…“ in „…können: …“ . Neu: Auf der freien Strecke können unbesetzte Fernsprechstellen eingerichtet sein. 481.0101 – Abschnitt 4 Unbesetzte Fernsprechstellen auf der freien Strecke (neu Abschnitt 3) Absatz 3 Redaktionelle Änderung durch entfernen des Leerzeichens bei der Abkürzung „z.B. “ 481.0101 – Abschnitt 4 Unbesetzte Fernsprechstellen auf der freien Strecke (neu Abschnitt 3) Absatz 4 Ergänzung des Randvermerkes. Neu: Hinweisschild 481.0101 – Abschnitt 5 Notruffernsprecher in Tunneln (neu Abschnitt 4) Absatz 1 (1+3) Änderung der Bezeichnung von „Bahntunnel“ in „Tunnel“. Neu: In Tunneln von mehr als 500 m Länge sind als Bestandteil des Selbstrettungskonzeptes an folgenden Standorten Notruffernsprecher mit Notruftaste. 481.0101 – Abschnitt 6 Gespräche führen und überwachen (neu Abschnitt 5) Änderung der Abschnittsnummerierung 481.0101 – Abschnitt 6 Gespräche führen und überwachen (neu Abschnitt 5) Absatz 6 Aktualisierung durch Entfall des Nothaltauftrages. Neu: Der Nothaltauftrag wird mit dem Wortlaut gemäß Ril 408.0581 und Ril 408.2581 abgegeben. 481.0101 – Abschnitt 6 Gespräche führen und überwachen (neu Abschnitt 5) Absatz 8 Aktualisierung durch Entfall der Punkte 1 bis 10. Neu: Buchstabiertafel gemäß Ril 408.0056 verwenden. 481.0101 – Abschnitt 6 Gespräche führen und überwachen (neu Abschnitt 5) Absatz 10 Redaktionelle Änderung durch Änderung von „Regelungen“ in „Zusätzen“ und von „Konzernrichtlinie“ in „Richtlinie“ . Neu: Störungen der Telekommunikationsanlagen werden der in den Örtlichen Zusätzen zu dieser Richtlinie genannten Stelle gemeldet. Seite 4 von 9 481.0202 - Gespräche über analogen Funk führen 481.0202 – Abschnitt 3 Grundsätze Absatz 5 Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Internationale Buchstabiertafel gemäß Ril 408.0056 verwenden und Zahlen einzeln aufzählen. 481.0202 – Abschnitt 3 Grundsätze Absatz 8 Redaktionelle Änderung durch Aufzählungen mit Anführungsstrichen. 481.0202 – Abschnitt 4 Notdurchsage, Nothaltauftrag Absatz 1 Aktualisierung im Satz 1 durch das Einfügen der Bezeichnung „…mit Nothaltauftrag“ . Neu: Eine Notdurchsage mit Nothaltauftrag wird gegeben, wenn bei drohender Gefahr oder Notfällen ein Auftrag oder eine Meldung dringend abgegeben werden muss. Aktualisierung durch Entfall des letzten Satzes. 481.0202 – Abschnitt 4 Notdurchsage, Nothaltauftrag Absatz 2 Aktualisierung im Satz 1 durch einfügen der Bezeichnung „…Nothaltauftrag innerhalb einer…“ . Neu: Der Nothaltauftrag innerhalb einer Notdurchsage eines Tf erreicht immer den ZF-Bediener, ggf. auch andere mobile Teilnehmer. 481.0202 – Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 2 Aktualisierung im Satz 3 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in „Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her. 481.0202 – Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 3 Aktualisierung im Satz 4 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in „Durchsageverbindung“ . Neu: Anschließend stellt der Übende eine Durchsageverbindung her. 481.0202 – Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 4 Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in „Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her. 481.0202 – Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 5 Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in „Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her. Seite 5 von 9 481.0202 – Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 6 Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in „Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her. 481.0202 – Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 7 Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in „Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her. 481.0202 – Abschnitt 6 Arbeiten und Störungen Absatz 1 Aktualisierung der Leiterbezeichnungen im Satz 2 sowie der Funktionsbezeichnung im Satz 6 481.0202 – Abschnitt 7 Nachschieben von Zügen Absatz 1 Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung der Bezeichnung von „Betriebsstellenbuch“ in „Streckenbuch“ 481.0204 - Gespräche über analogen Zugfunk der Bauform VZF 95 führen 481.0204 - Abschnitt 2 Geltungsbereich Entfällt 481.0204 - Abschnitt 3 Grundsätze (neu Abschnitt 2) Änderung der Abschnittsnummerierung 481.0204 - Abschnitt 4 Stationäre Anlagen des VZF 95 (neu Abschnitt 3) Änderung der Abschnittsnummerierung 481.0204 - Abschnitt 5 Mobile Anlagen des VZF 95 (neu Abschnitt 4) Änderung der Abschnittsnummerierung 481.0204 - Abschnitt 6 Betriebliche Nutzung (neu Abschnitt 5) Änderung der Abschnittsnummerierung Seite 6 von 9 481.0204 - Abschnitt 6 Betriebliche Nutzung (neu Abschnitt 5) Absatz 2 Aktualisierung im Satz 2 durch Änderung der Bezeichnung von „Buchfahrplan“ in „Fahrplan“. Neu: Der Tf muss die Betriebsarten C bzw. O nach den Angaben im Fahrplan ständig betriebs- bereit halten. 481.0204 - Abschnitt 6 Betriebliche Nutzung (neu Abschnitt 5) Absatz 3 Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Zur Wahrung der Sprechdisziplin bei der Gesprächsabwicklung muss die Ril 408.0056 beachtet werden. 481.0204 - Abschnitt 6 Betriebliche Nutzung (neu Abschnitt 5) Absatz 4 Aktualisierung durch Streichung des 1.Satzes. 481.0204 - Abschnitt 7 Besonderheiten Ausrüstungsstufe 2 (neu Abschnitt 6) Änderung der Abschnittsnummerierung 481.0204 - Abschnitt 8 Maßnahmen bei Arbeiten und Störungen am VZF 95 (neu Abschnitt 7) Änderung der Abschnittsnummerierung 481.0205 - Grundlagen für Verbindungen des Zugfunks im GSM-R-Netz 481.0205 – Abschnitt 1 Geltungsbereich Absatz 1 Aktualisierung des Geltungsbereichs. Neu: Diese Richtlinie gilt für das GSM-R-Netz der DB InfraGO AG. 481.0205 – Abschnitt 2 GSM-R Systembeschreibung Absatz 2 Änderung der Abschnittsüberschrift von „Allgemeines“ in „GSM-R Systembeschreibung“ 481.0205 - Abschnitt 2 GSM-R Systembeschreibung Absatz 3 b Aktualisierung durch Entfall des letzten Absatzes 481.0205 - Abschnitt 6 Notruf, Gesprächsabwicklung, Sprachaufzeichnung Absatz 2 Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Internationale Buchstabiertafel gemäß Ril 408.0056 verwenden. Seite 7 von 9 481.0205 - Abschnitt 8 Fahrzeugfernüberwachungseinrichtungen Absatz 2 Aktualisierung durch die Bezeichnung „EVU“ und Änderung der Bezeichnung von „Zusätzen“ in „Unterlagen“ . Neu: Meldewege und weitere Besonderheiten können den Triebfahrzeugführern im Streckenbuch EVU und den für Abhilfe zuständigen Stellen der Eisenbahnverkehrsunternehmen in deren örtlichen Unterlagen für Mitarbeiter auf Betriebsstellen bekannt gegeben werden. 481.0205 - Abschnitt 9 Instandhaltung und Störungen Absatz 4 Redaktionelle Änderung durch Änderung des Wortes von „…am… “ in „…auf dem… “ . Neu: Erhält der Triebfahrzeugführer während der Fahrt am Zugfunk-Fahrzeuggerät eine Störungsmeldung, die auf eine Funklücke oder eine Störung des Zugfunk-Fahrzeuggeräts hinweist und durch die ein Verbindungsaufbau nicht mehr möglich ist, muss er grundsätzlich auf dem nächsten Bahnhof anhalten. 481.0205 - Abschnitt 9 Instandhaltung und Störungen Absatz 5 Redaktionelle Änderung durch Schärfung von „GSM-R-Gerät“ in „GSM-R-Endgerät“ . Neu: So kann z. B. der Triebfahrzeugführer bei Ausfall des Zugfunk-Fahrzeuggeräts ein ihm zur Verfügung gestelltes tragbares GSM-R-Endgerät, auch durch Nutzung des Mobilfunknetzes P-GSM (D), oder ein öffentliches Mobiltelefon nutzen, um eine Verbindung zu einem ortsfesten Teilnehmer herzustellen. 481.0301 - Gespräche über analogen Funk führen 481.0301 - Abschnitt 1 Technische Voraussetzung Absatz 5 Redaktionelle Änderung im letzten Absatz durch Änderung von „Vordruck“ in „Richtlinie“ und Streichung der Bezeichnung „…zu den örtlichen Zusätzen für Mitarbeiter auf Betriebsstellen der Eisenbahnverkehrsunternehmen“. Neu: Die regionale Leitung stellt das örtliche Rangierfunk- Teilnehmerverzeichnis nach Ril 481.0301V01 auf. Das Verzeichnis ist zum Streckenbuch EIU und zu den örtlichen Zusätzen für Mitarbeiter auf Betriebsstellen der Eisenbahnverkehrsunternehmen zu entnehmen. 481.0301 - Abschnitt 2 Betriebliche Bestimmungen Absatz 12 Aktualisierung durch Anpassung des Nothaltauftrages. Neu: Nothaltaufträge sind gemäß Ril 408.0581 und Ril 408.2581 durchzusagen. Seite 8 von 9 481.0302 - Grundlagen für Verbindungen zum Rangieren im GSM-R-Netz 481.0302 - Abschnitt 2 Allgemeines Änderung der Abschnittsüberschrift von „Allgemeines“ in „Systembeschreibung“ 481.0302 - Abschnitt 2 Systembeschreibung Absatz 2 Redaktionelle Änderung durch Ergänzung des Wortes „Netz“ . Neu: Rangieren mit GSM-R Netz unterstützt den sicheren und pünktlichen Bahnbetrieb und dient in erster Linie der Verständigung zwischen Triebfahrzeugführer und Weichenwärter. 481.0302 - Abschnitt 2 Systembeschreibung Absatz 5 Aktualisierung durch Änderung im Satz 1 von „Betriebsstellenbuch“ in „Streckenbuch-EIU“ . Neu: Für alle Betriebsstellen, auf denen planmäßig rangiert wird, wird ein Rangierfunk- Teilnehmerverzeichnis erstellt. Das Rangierfunk-Teilnehmerverzeichnis ist Bestandteil des Streckenbuch EIU. Redaktionelle Änderung des letzten Absatzes durch Änderung von „Netz“ in „InfraGO“ . Neu: Die Eisenbahnverkehrsunternehmen erhalten Verzeichnisse für ihre Mitarbeiter durch das Kundenmanagement der DB InfraGO AG. 481.0302 - Abschnitt 5 Notruf Absatz 2 Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Beim Rangieren im mit GSM-R Netz ist der Nothaltauftrag gemäß Ril 408.0581 und Ril 408.2581 abzugeben. 481.0302 - Abschnitt 5 Notruf Absatz 3 Aktualisierung des Randvermerks durch Änderung von „Notdurchsage“ in „Durchsage im Notruf“ . Neu: Durchsage im Notruf weiterleiten. Aktualisierung durch Änderung im Satz 2 von „Betriebsstellenbuch“ in „Streckenbuch-EIU“ . Neu: Im Streckenbuch EIU ist festgelegt, welcher ortsfeste Teilnehmer Notdurchsagen bei Bedarf aus dem gerade verwendeten in das jeweils andere Kommunikationsverfahren (auch von und nach RiN) weiterleiten muss, um alle zu informierenden Teilnehmer zu erreichen. 481.0302 – Abschnitt 6 Rangiergespräche führen Absatz 1 Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Zur Wahrung der Sprechdisziplin bei der Gesprächsabwicklung muss die Ril 408.0056 beachtet werden. Aktualisierung des letzten Aufführungsabsatzes (Neu: zukünftig einzigen Aufzählung). Neu: Abweichend muss - außer beim Kontroll- und Ziel- sprechen nicht wiederholt werden. 481.0302 – Abschnitt 8 Rangieren in Rangierfunkgruppen Hinweisabsatz Aktualisierung durch Streichung des letzten Satzes. Seite 9 von 9 481.0302 – Abschnitt 9 Instandhaltung und Störungen Absatz 2 Redaktionelle Änderung durch Änderung von „Netz“ in „InfraGO“ . Neu: Bei planbaren Arbeiten, mit Außerbetriebnahme des GSM-R-Netzes über einen längeren Zeitraum, müssen die Eisenbahnverkehrsunternehmen durch das Kundenmanagement der DB InfraGO AG benachrichtigt werden. Mit freundlichen Grüßen DB InfraGO AG gez. Leiter I.IBB 32 Richtlinie Bahnbetrieb Telekommunikationsanlagen bedienen Grundlagen für Verbindungen zum Rangieren im GSM-R-Netz 481.0302 Seite 1 Fachautor: I.IBB 32; Marco Siedel; Tel.: info481@deutschebahn.com Gültig ab: 14.12.2025 1 Geltungsbereich Diese Richtlinie gilt für alle Nutzer von GSM-R-Verbindungen zum Rangieren. Hinweis für planende Stellen: Ausnahmen und Abweichungen von den Regeln genehmigt ausschließlich die geschäftsverantwortliche Stelle. Die örtlichen Zusätze zu den Regeln müssen zweimal im Kalenderjahr und zusätzlich bei baulichen Veränderungen und bei Änderungen von Betriebsver- fahren dahingehend überprüft werden , ob Änderungen oder Ergänzungen notwendig sind. 2 Systembeschreibung (1) Das GSM-R-Netz (Global System for Mobile Communication - Railway) ist ein Mobilfunknetz, das über den Standard der öffentlichen Mobilfunknetze hinaus um folgende eisenbahnspezifische Leistungsmerkmale erweitert ist: - Funktionale Registrierung und Adressierung, um bestimmte Teilnehmer e r- reichen zu können, z.B. Triebfahrzeugführer über die Rangierfahrtnummer. - Ortsabhängige Adressierung, um ortsfeste Teilnehmer mit bestimmten Funktionen in Abhängigkeit vom Standort des mobilen Teilnehmers erre i- chen zu können. - Gruppenverbindungen, um mit mehreren Teilnehmern gemeinsam spr e- chen zu können. - Verdrängung, um bestehende Verbindungen durch vorrangige Verbindu n- gen, z. B. durch eine Notrufverbindung, verdrängen zu können. (2) Rangieren mit GSM-R Netz unterstützt den sicheren und pünktlichen Bahnbe- trieb und dient in erster Linie der Verständigung zwischen Triebfahrzeugführer und Weichenwärter. GSM -R-Verbindungen können auch zur Verständigung aller am Rangieren beteiligten Mitarbeiter untereinander genutzt werden , z. B. für - die Verständigung über Ziel, Zweck und Besonderheiten von Fahrzeugb e- wegungen, - die Zustimmung des Weichenwärters zur Rangierfahrt, - die Übermittlung von Rangiersignalen vor und während der Rangierfahrt, - Dispositionsgespräche, - Notdurchsagen. (3) Beim Rangieren mit GSM-R gibt es zwei Betriebsarten: 1. Rangieren im Zugfunk. Beim Rangieren im Zugfunk wird grundsätzlich das Kommunikationsve r- fahren "Rangieren ohne Rangierfunkgruppen – RoR" angewendet. Bei nicht flächendeckender GSM -R-Funkversorgung wird RoR mit ei n- geschränkten eisenbahnspezifischen Leistungsmerkmalen als Komm u- System- beschreibung Nutzungs- möglichkeiten Betriebsarten * * * * Grundlagen für Verbindungen zum Rangieren im GSM-R-Netz 481.0302 Seite 2 Gültig ab: 14.12.2025 nikationsverfahren "Rangieren im National Roaming – RiN" angewen- det. 2. Rangieren im Rangierfunk. Auf Betriebsstellen mit zeitgleichem Gesprächsbedarf von mehr als zwei Teilnehmern innerhalb einer Sprechverbindung , z. B. an Ablaufbergen, wird zusätzlich zum Zugfunk der Rangierfunk eingerichtet. Dort wird das Kommunikationsverfahren "Rangieren in Rangierfunkgruppen – RiR" angewendet. (4) Mobile Teilnehmer werden beim Rangieren - im Zugfunk ( RoR und RiN) durch Wählen der funktionalen Rufnummer e r- reicht, - im Rangierfunk ( RiR) innerhalb der genutzten Gruppenverbindung durch Sprechtastenbedienung und Sprachanruf erreicht, ohne eine Rufnummer wählen zu müssen. Ortsfeste Teilnehmer werden - abhängig vom Standort des mobilen Teilnehmers in der Regel über Kurz- wahlrufnummern erreicht, - unabhängig vom Standort des mobilen Teilnehmers immer auch über die GSM-R-Rufnummer (Langwahl-Rufnummer) erreicht. (5) Für alle Betriebsstellen, auf denen planmäßig rangiert wird, wird ein Rangie r- funk-Teilnehmerverzeichnis erstellt. Das Rangierfunk -Teilnehmerverzeichnis ist Bestandteil des Streckenbuch EIU. Das Verzeichnis enthält unter and erem Angaben zu den nutzbaren Kommunikationsverfahren und zur Erreic hbarkeit aller Rangierfunk-Teilnehmer auf der Betriebsstelle. Die Erreichbarkeit der Weichenwärter wir d zusätzlich auch im Streckenbuch bekannt gegeben. Die Eisenbahnverkehrsunternehmen erhalten Verzeichnisse für ihre Mitarbe i- ter durch das Kundenmanagement der DB InfraGO AG. 3 Teilnehmer (1) Ortsfeste Teilnehmer sind - Weichenwärter, - Rangierdisponent. (2) Mobile Teilnehmer sind - Triebfahrzeugführer, - Rangierbegleiter, - Rangierer. (3) Für die Handhabung der GSM -R-Geräte gelten d eren Bedienungsanleitun- gen. Bei Transport und Lagerung tragbarer GSM -R-Geräte muss der Teilnehmer darauf achten, dass durch unbeabsichtigte Bedie nhandlungen nicht vers e- hentlich ein Notruf ausgelöst werden kann. Dies kann z. B. durch Nutzung spezieller Tragevorrichtungen erreicht werden. Erreichbarkeit Rangierfunk- Teilnehmer- verzeichnis Ortsfeste Teilnehmer Mobile Teilnehmer Geräte- bedienung * * * * Grundlagen für Verbindungen zum Rangieren im GSM-R-Netz 481.0302 Seite 3 Gültig ab: 14.12.2025 4 Verbindungsarten, Verbindungsprioritäten (1) Es sind Einzel -, Konferenz -, Gruppen - und Notrufverbindungen möglich. Je nach Verbindung ist wechselsprechen oder gegensprechen möglich. Beim Wechselsprechen können die Teilnehmer abwechselnd entweder sprechen oder hören, beim Gegensprechen können sie gleichzeitig sprechen und h ö- ren. (2) Eine Einzelverbindung ist zwischen zwei Teilnehmern untereinander möglich. Die Teilnehmer können gegensprechen. (3) In einer Konferenzverbindung können mehrere Teilnehmer durch Zusammen - schalten von Einzelverbindungen miteinand er sprechen. Die Teilnehmer kö n- nen gegensprechen. Beim Rangieren sollen keine Konferenzverbindungen genutzt werden. (4) Eine Gruppenverbindung ist eine Verbindung zwischen mehreren Teilne h- mern innerhalb eines festgelegten Gruppenrufbereichs (Rangiergebiet). Die Teilnehmer können wechselsprechen. (5) Die Notrufverbindung ist eine Gruppenverbindung mit höchster Priorität. Sie unterbricht alle Verbindungen innerhalb eines festgelegten Gruppenrufb e- reichs (Notrufbereich), mit Ausnahme einer bereits bestehenden Notrufve r- bindung. Alle berechtigten mobilen Teilnehmer und die örtlich zuständigen Stellen hören mit. (6) Für die Sprechverbindungen gelten folgende Prioritäten: Priorität 0 Notrufverbindungen Priorität 1 und 2 Beim Rangieren nicht verwendet Priorität 3 Durchführung des Bahnbetriebs Priorität 4 Sonstige Verbindungen Bei mobilen Endgeräten werden bestehende Verbindungen durch Verbindu n- gen mit höherer Priorität automatisch unterbrochen. Bei ortsfesten Endgeräten unterbrechen nur Notrufverbindungen bestehende Verbindungen, ausgenommen bestehender Notrufverbindungen. Die Priorität eingehender Rufe wird zusätzlich optisch angezeigt, um dem ortsfesten Teil - nehmer eine priorisierte Gesprächsannahme zu ermöglichen, z. B. weitere zeitgleich anstehende Notrufe mit Priorität 0 vor Gesprächswünschen mit Pr i- orität 3 oder 4. (7) Grundsätzlich wird im GSM -R-Mobilfunknetz Deutschland „GSM -R (D)“ ra n- giert. Muss i m Kommunikationsverfahren RiN rangiert werden, wird das öf- fentliche (Public) Mobilfunknetz Deutschland „P -GSM (D)“ genutzt. Im Mobil- funknetz „P-GSM (D)“ sind keine Gruppenverbindungen – auch keine Notru f- verbindungen – und keine Wahl von Kurzwahlrufnummern möglich. 5 Notruf (1) Der Anstoß und technische Ablauf zum Aufbau einer Notrufverbindung zu allen berechtigten Teilnehmern wird als Notruf bezeichnet. Anschließend ist eine Notdurchsage abzugeben. Inhalt einer Notdurchsage kann - das Melden einer Betriebsgefahr, - ein Nothaltauftrag, Sprech- verbindungen Einzel- verbindung Konferenz- verbindung Gruppen- verbindung Notruf- verbindung Prioritäten Mobilfunknetz auswählen Definition Grundlagen für Verbindungen zum Rangieren im GSM-R-Netz 481.0302 Seite 4 Gültig ab: 14.12.2025 - eine Notfallmeldung oder - das Anfordern von Hilfe sein. Nach der Notdurchsage ist die Notrufverbindung zu beenden. Erst danach sind ergänzende Meldungen oder Rückfragen zulässig. Wird ein Notruf unbeabsichtigt ausgelöst, muss der die Notrufverbindung au f- bauende Teilnehmer mitteilen, dass er die Notrufverbindung unbeabsichtigt aufgebaut hat und es sich nicht um eine Notdurchsage handelt. (2) Beim Rangieren im GSM-R Netz ist der Nothaltauftrag gemäß Ril 408.0 581 und Ril 408.2581 abzugeben. (3) Notdurchsagen erreichen beim Rangieren unter Umständen nicht alle zu in- formierenden Teilnehmer auf direktem Weg, da je nach angewendetem Kommunikationsverfahren auf einer Betriebsstelle der Zugfunk -Notruf (RoR) oder der Rangierfunk-Notruf (RiR) verwendet wird. Im Streckenbuch EIU ist festgelegt, welcher ortsfeste Teilnehmer Notdurc h- sagen bei Bedarf aus dem gerade verwendeten in das jeweils andere Ko m- munikationsverfahren (auch von und nach RiN) weiterleiten muss, um alle zu informierenden Teilnehmer zu erreichen. Notdurchsagen mit Nothaltaufträgen sind immer weiterzuleiten. 6 Rangiergespräche führen (1) Zur Wahrung der Sprechdisziplin bei der Gesprächsabwicklung muss die Ril 408.0056 beachtet werden. - Abweichend muss beim Kontroll - und Zielsprechen nicht wiederholt wer- den. (2) Beim Rangieren mit GSM-R ist - vor dem Abdrücken, - vor Fahrzeugbewegungen, bei denen sich der Triebfahrzeugführer nicht an der Spitze befindet, - nach einer Störung am oder dem Wiedereinschalten des GSM-R-Geräts ein Probegespräch zur Kontrolle der Sprechverbindung zwischen Triebfah r- zeugführer und Rangierbegleiter zu führen. Das erste Gespräch nach dem Verbindungsaufbau, z. B. der Fahrauftrag und seine Wiederholung, darf als Probegespräch gewertet werden. (3) Ein Fahrauftrag darf grundsätzlich in einer Einzelverbindung erteilt werden. In einer Gruppenverbindung darf ein Fahrauftrag nur dann erteilt werden, wenn zeitgleich kein weiteres Triebfahrzeug innerhalb derselben Gruppenverbi n- dung rangiert. (4) Befindet sich der Triebfahrzeugführer während der Fahrzeugbewegung nicht an der Spitze der Rangierfahrt, muss der Rangierbegleiter, der den Fahrweg an der Spitze der Rangierfahrt beobachtet, den Triebfahrzeugführer etwa alle 10 Sekunden ansprechen und die betrieblich relevanten Informationen über - mitteln, z. B. „Lok 3, Spitze am Bahnsteiganfang, weiter kommen“. Das Kontrollsprechen darf durch ein Kontrolltonverfahren ersetzt werden. (5) Rechtzeitig vor dem Ziel, bei der Annäherung an einen Gefahrenpunkt oder wenn der Auftrag zur Verringerung der Geschwindigkeit erteilt wurde, muss der Rangierbegleiter an der Spitze der Rangierfahrt Nothaltauftrag Durchsage im Notruf weiter- leiten Sprech- disziplin Probege- spräch führen Fahrauftrag Kontroll- sprechen Zielsprechen * * * * * * * * * Grundlagen für Verbindungen zum Rangieren im GSM-R-Netz 481.0302 Seite 5 Gültig ab: 14.12.2025 - in einer Einzelverbindung durch ständiges Zielsprechen, - in einer Gruppenverbindung durch ständiges Drücken der Sprechtaste, verbunden mit ständigem Zielsprechen die Rangierfahrt bis zum Halt führen. Dabei sollen Angaben zur Zielentfe r- nung gemacht werden, z. B. "Lok 3, noch 30 Meter, noch 20 Meter, langsamer werden, noch 10 Meter, Halt.“ (6) Unterbleibt das Kontroll - oder das Zielsprechen, wird die Durchsage unve r- ständlich oder reißt sie ab, muss der Triebfahrzeugführer die Rangierfahrt s o- fort anhalten. (7) Vermutet oder erkennt der Rangierbegleiter eine Funkstörung, z. B. weil der Triebfahrzeugführer nicht angemessen auf seine Aufträge reagiert, muss er die Rangierfahrt sofort anhalten. (8) Rangiergespräche werden zur Beweissicherung nach Eintritt eines gefährli- chen Ereignisses oder sonstiger gefährlicher Unregelmäßigkeiten aufgezeich- net. 7 Rangieren im Zugfunk (1) Für Sprechverbindungen zum Rangieren im Zugfunk sind funktionale Ruf - nummern für die Teilnehmer erforderlich. D ie funktionale Rufnummer für m o- bile Teilnehmer besteht aus der Ziffer „2“ (Zugfunkvorwahl), einer achtstell i- gen Rangierfahrtnummer oder der Zugnummer und einer Kennziffer (Funkt i- onscode). Rangierfahrtnummern müssen wie Zugnummern zum Erreichen bestimmter Rangierfahrten eindeutig sein, das heißt sie können zeitgleich im GSM-R-Netz nur einmal verwendet werden. (2) Die Kennziffern für mobile Teilnehmer sind: Triebfahrzeugführer (auch Lokrangierführer) Kennziffer 01 Weitere Triebfahrzeugführer unter derselben Rufnummer Kennziffer 02-05 Rangierbegleiter (keine Lokrangierführer) Kennziffer 10 (3) Für ungeplante Rangierfahrten müssen Rangierfahrtnummern vom Weichen- wärter zugeteilt werden. Sind auf einer Betriebsstelle mehrere Weichenwärter tätig, teilt der Weichenwärter die Rangierfahrtnummern zu, der im Rangie r- funk-Teilnehmerverzeichnis bzw. im Streckenbuch an erster Stelle genannt ist. (4) Erhält der mobile Teilnehmer bei der funktionalen Anmeldung im GSM -R-Netz die Meldung, dass die Rangierfahrtnummer (funktionale Rufnummer) bereits vergeben ist, muss er sich vom We ichenwärter eine andere Rangier fahrt- nummer zuteilen lassen. (5) Wenn es im Rangierfunk-Teilnehmerverzeichnis bzw. im Streckenbuch vorge- schrieben ist, muss das Kommunikationsverfahren RiN im öffentlichen (Public) Mobilfunknetz Deutschland „P-GSM (D)“ als alternativer Funkweg g e- nutzt werden. (6) In der Regel wird mit der Zugnummer und Kennziffer 01 rangiert, die vor dem Beginn, nach dem Ende und bei Unterwegsa ufenthalt von Zugfahrten zu ve r- wenden ist. Beim Übergang auf eine neue Z ugfahrt ist nach dem Halt am g e- wöhnlichen Halteplatz oder beim ersten Fahrtrichtungswechsel, z. B. bei Kontroll- / Zielsprechen unterbleibt Rangierbeglei- ter vermutet Funkstörung Sprachauf- zeichnung Funktionale Rufnummer Kennziffern Rangierfahrt- nummer zuteilen Rangierfahrt- nummer be- reits vergeben RiN Kennziffer 01 verwenden Grundlagen für Verbindungen zum Rangieren im GSM-R-Netz 481.0302 Seite 6 Gültig ab: 14.12.2025 Kehrgleisfahrten, die alte Zugnummer in die neue Zugnummer mit Kennziffer 01 zu ändern. (7) Sind zwei Triebfahrzeuge am Rangieren beteiligt, z. B. an der Spitze und am Schluss (gilt nicht bei Lokwechsel und bei Me hrfachtraktion von Triebfahrzeu- gen), verwendet das künftig führende Triebfahrzeug die Kennziffer 01 und das andere Triebfahrzeug die Kennziffer 02. (8) Bei einem Lokwechsel, ggf. auch in Verbindung mit weiteren Rangierarbeiten, z. B. Absetzen von Wagen, verwendet die Lokomotive zum Zug die Kennziffer 02 und die Lokomotive vom Zug die Kennziffer 03. (9) Sind mehr als zwei Triebfahrzeuge am Rangieren beteiligt, z. B. S -Bahn Kurzzug wird um zwei Kurzzüge verstärkt , oder sind umfangreichere Rangier- arbeiten durchzuführen, sollen Rangierfahrtnummern verwendet werden. Rangierfahrten mit Rangierfahrtnummer verwenden stets die Kennziffer 01. (10) Nach Ende der Rangierarbeiten müssen mobile Teilnehmer ihre funktionale Rufnummer im GSM-R-Netz abmelden, sofern sie diese Nummer nicht für e i- ne anschließende Zugfahrt verwenden sollen. 8 Rangieren in Rangierfunkgruppen Hinweis: Um das Kommunikationsverfahren RiR nutzen zu können, benötigen mobile GSM-R-Geräte eine spezielle Rangierfunk -Software, mit der Gruppe n- rufbereiche (Rangiergebiete) und Rangierfunkgruppen ausgewählt werden können. (1) Für das Kommunikationsverfahren RiR werden auf bestimmten Betriebsste l- len Rangierfunkgruppen für Gruppenverbindungen eingerichtet, die mit den Nummern 500 - 529 bezeichnet werden. Die Nutzungsmöglichkeiten werden im Rangierfunk -Teilnehmerverzeichnis bekannt gegeben. (2) Die Rangierfunkgruppe 500 ist die allgemeine Gruppenverbindung . Sie kann z. B. als örtliche Gruppenverbindung für alle mobilen Rangierfunkteilnehmer eines festgelegten Gruppenrufbereichs (Rangiergebiets) oder zur Verständ i- gung mehrerer Triebfahrzeugführer untereinander eingerichtet sein. (3) Die Rangierfunkgruppen 501 - 529 sind spezielle Gruppenverbindungen. Sie dienen zur Verständigung innerhalb von Rangierteams mit mehr als zwei Tei l- nehmern innerhalb eines festgelegten Gruppenrufbereichs (Rangiergebiets). (4) Ortsfeste Teilnehmer sind in Gruppenverbindungen nicht ständig hörbereit. Sie können sich in Gruppenverbindungen einschalten und sie auch wieder verlassen oder beenden. Bei Gesprächsbedarf eines mobilen Teilnehmers muss der ortsfeste Teilnehmer mit seiner GSM-R-Rufnummer oder seiner Kurzwahlrufnummer in einer Einzelverbindung angerufen und aufgefordert werden, an der Gruppenverbindung teilzunehmen. Einig e GSM-R-Geräte bie- ten eine Soft wareunterstützung an, mit der die ortsfesten Teilnehmer durch eine besondere Signalisierung aufgefordert werden können, sich in eine b e- stimmte Gruppenverbindung einzuschalten (Tonruffunktion). (5) Mit dem Einschalten der Betriebsart Rangierfunk meldet sich das mobile GSM-R-Gerät automatisch in der Rangierfunkgruppe 500 als Teilnehmer an. Einige GSM-R-Geräte benötigen zur Anmeldung auch die Auswahl des Gru p- penrufbereichs (Rangiergebiets). Zwei Trieb- fahrzeuge Lokwechsel Andere Fälle Funktionale Rufnummer abmelden Rangierfunk- gruppen Allgemeine Gruppen- verbindung Spezielle Gruppen- verbindung Ortsfeste Teilnehmer erreichen Rangierfunk einschalten Grundlagen für Verbindungen zum Rangieren im GSM-R-Netz 481.0302 Seite 7 Gültig ab: 14.12.2025 (6) Zur Anmeldung in einer Rangierfunkgruppe 501 - 529 muss am mobilen GSM-R-Gerät die Betriebsart Rangierfunk eingeschaltet sein. Weiterhin muss der Gruppenrufbereich (Rangiergebi et) und die zu nutzende Rangierfunk- gruppe ausgewählt werden . Einige GSM -R-Geräte benötigen außerdem die Auswahl einer Kennziffer (Funktionscode). Bei Bedarf ist hier die Kennziffer 00 oder eine Kennziffer zwischen 50 und 59 auszuwählen. (7) Längere Sprechpausen der mobilen Teilnehmer ohne Sprechtastenbetät igung führen zu einer vorübergehenden Abschaltung der Gruppenverbindung (Standby-Schaltung). Die Anmeldung der Teilnehmer in der Gruppenverbi n- dung bleibt aber bestehen. Jede Sprechtastenbetätigung eines mobilen Grup- penverbindungsteilnehmers schaltet die Gruppenverbindung sofort wieder ein. (8) Bevor ein mobiles GSM -R-Gerät ausgeschaltet wird oder wenn es eine Grup- penverbindung verlassen soll, muss es aus der Rangierfunkgruppe 501 - 529 abgemeldet werden. (9) Zum Beenden des Rangierfunks , um z. B. in den Zugfunk zu wechseln, muss die Betriebsart Rangierfunk am GSM-R-Gerät ausgeschaltet werden. 9 Instandhaltung und Störungen (1) Alle betroffenen ortsfesten Teilnehmer müssen über Instandhaltungsarbeiten und Störungen am GSM -R-Netz mit Auswirkungen auf den Betriebsablauf rechtzeitig benachrichtigt werden. (2) Bei planbaren Arbeiten, mit Außerbetriebnahme des GSM -R-Netzes über e i- nen längeren Zeitraum, müssen die Eisenbahnverkehrsunternehmen durch das Kundenmanagement der DB InfraGO AG benachrichtigt werden. (3) Erkennt der Teilnehmer im laufenden Betrieb eine Störung , die die Rangie r- kommunikation be einträchtigt, verständigt er die im Rangierfu nk- Teilnehmerverzeichnis festgelegte Störungsmeldestelle. (4) Bei Störungen im Funknetz GSM -R (D) darf nach Absprache mit dem We i- chenwärter das Kommunikationsverfahren RiN als Rückfalle bene für die Ran- gierkommunikation genutzt werden. ❑ Anmeldung in Rangier- funkgruppe 501 - 529 Längere Sprechpausen Abmeldung aus Rangier- funkgruppe 501 - 529 Rangierfunk ausschalten Grundsatz Eisenbahn- verkehrsunter- nehmen be- nachrichtigen Störung während des Rangierens Rückfallebene * *