--- domain: "regelwerk" tool: "allgemein" scope: "allgemein" tags: ["domain:regelwerk", "tool:allgemein", "scope:allgemein", "regelwerk", "betrieblich-technisch"] owners: [] component_type: "pdf" source: "www.dbinfrago.com" url: "https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13174618/28e523b868638db1b65af1c308c0997d/Ril-481-0205-INB-2026-data.pdf" last_updated: "2026-06-26" review_status: "approved" review_notes: "" content_hash: "187b94c3925040ba" contact: "einfachbahn@deutschebahn.com" meta_fingerprint: "395b4acb40093e35" --- DB InfraGO AG | Sitz: Frankfurt am Main | Registergericht: Frankfurt am Main HRB 50879 | USt-IdNr.: DE 199861757 | Vorsitz des Aufsichtsrats: Berthold Huber Vorstand: Dr. Philipp Nagl (Vorsitz), Jens Bergmann, Dr. Christian Gruß, Heike Junge-Latz, Klaus Müller, Heinz Siegmund, Ralf Thieme Nähere Informationen zur Datenverarbeitung der DB InfraGO AG finden Sie hier: www.dbinfrago.com/datenschutz Seite 1 von 9 DB InfraGo AG DB InfraGo I.IBB 32 Adam-Riese-Straße 11-13 60327 Frankfurt am Main Deutschland Marco Siedel Marco.Siedel@deutschebahn.com 069 26531621 015152706209 Zeichen: I.IBB 32 Sie DB InfraGo AG | I.IBB 32 Adam-Riese-Straße 11-13 | 60327 Frankfurt am Main Zugangsberechtigte und Kunden der DB InfraGO AG sowie gemäß Verteiler Richtlinie Nr. 25.11.2025 Aktualisierung der Richtlinien 481.0101, 481.0202, 481.0204, 481.0205, 481.0301 und 481.0302 mit Inkraftsetzungsdatum 14.12.2025 Sehr geehrte Damen und Herren, die Neuherausgabe der Richtlinien 481.0101, 481.0103 mit Anhang 481.0103A01, 481.0202, 481.0204, 481.0205, 481.0301 und 481.0302 gilt ab 14.12.2025. Folgende Richtlinien und Anhänge entfallen: 481.0101A01 Buchstabiertafel 481.0202A01 Buchstabiertafel 481.0204A04 Buchstabiertafel 481.0205A02 Buchstabiertafel. Erläuterungen Allgemein In den Richtlinien sind Zeilen mit Textänderungen am Rand durch „ *“ gekennzeichnet. Seite 2 von 9 481.0101 - Grundlagen für drahtgebundene Fernsprechverbindungen 481.0101 - Abschnitt 1 Geltungsbereich Entfällt 481.0101 – Abschnitt 2 Allgemeines (neu Abschnitt 1) Ergänzung der Abschnittsüberschrift. Neu: Allgemeines zu drahtgebundenen Fernsprechverbindungen 481.0101 – Abschnitt 2 Allgemeines zu drahtgebundenen Fernsprechverbindungen (neu Abschnitt 1) Absatz 2 Ergänzung des Randvermerkes. Neu: Ausfall der Streckenfernsprechverbindung 481.0101 – Abschnitt 2 Allgemeines zu drahtgebundenen Fernsprechverbindungen (neu Abschnitt 1) Absatz 3 Änderung des Wortlautes von „…können sein“ in „…sind:“ . Neu: Stationäre Teilnehmer sind: 481.0101 – Abschnitt 2 Allgemeines zu drahtgebundenen Fernsprechverbindungen (neu Abschnitt 1) Absatz 4 Änderung des Wortlautes von „…können sein“ in „…sind:“ . Neu: Mobile Teilnehmer sind: 481.0101 – Abschnitt 3 Fernsprechverbindungen (neu Abschnitt 2) Änderung der Abschnittsnummerierung 481.0101 – Abschnitt 3 Fernsprechverbindungen (neu Abschnitt 2) Absatz 1(10) Redaktionelle Änderung durch Ergänzung von „DB InfraGO AG“ 481.0101 – Abschnitt 3 Fernsprechverbindungen (neu Abschnitt 2) Absatz 3 Aktualisierung der Leiterbezeichnungen und redaktionelle Änderung der Richtlinienbezeichnung von „Vordruck“ auf „Richtlinie“ 481.0101 – Abschnitt 3 Fernsprechverbindungen (neu Abschnitt 2) Absatz 4 Aktualisierung der Leiterbezeichnungen und redaktionelle Änderung der Richtlinienbezeichnung von „Vordruck“ auf „Richtlinie“ Seite 3 von 9 481.0101 – Abschnitt 4 Unbesetzte Fernsprechstellen auf der freien Strecke (neu Abschnitt 3) Absatz 1 Änderung des Wortlautes von „…sind…“ in „…können: …“ . Neu: Auf der freien Strecke können unbesetzte Fernsprechstellen eingerichtet sein. 481.0101 – Abschnitt 4 Unbesetzte Fernsprechstellen auf der freien Strecke (neu Abschnitt 3) Absatz 3 Redaktionelle Änderung durch entfernen des Leerzeichens bei der Abkürzung „z.B. “ 481.0101 – Abschnitt 4 Unbesetzte Fernsprechstellen auf der freien Strecke (neu Abschnitt 3) Absatz 4 Ergänzung des Randvermerkes. Neu: Hinweisschild 481.0101 – Abschnitt 5 Notruffernsprecher in Tunneln (neu Abschnitt 4) Absatz 1 (1+3) Änderung der Bezeichnung von „Bahntunnel“ in „Tunnel“. Neu: In Tunneln von mehr als 500 m Länge sind als Bestandteil des Selbstrettungskonzeptes an folgenden Standorten Notruffernsprecher mit Notruftaste. 481.0101 – Abschnitt 6 Gespräche führen und überwachen (neu Abschnitt 5) Änderung der Abschnittsnummerierung 481.0101 – Abschnitt 6 Gespräche führen und überwachen (neu Abschnitt 5) Absatz 6 Aktualisierung durch Entfall des Nothaltauftrages. Neu: Der Nothaltauftrag wird mit dem Wortlaut gemäß Ril 408.0581 und Ril 408.2581 abgegeben. 481.0101 – Abschnitt 6 Gespräche führen und überwachen (neu Abschnitt 5) Absatz 8 Aktualisierung durch Entfall der Punkte 1 bis 10. Neu: Buchstabiertafel gemäß Ril 408.0056 verwenden. 481.0101 – Abschnitt 6 Gespräche führen und überwachen (neu Abschnitt 5) Absatz 10 Redaktionelle Änderung durch Änderung von „Regelungen“ in „Zusätzen“ und von „Konzernrichtlinie“ in „Richtlinie“ . Neu: Störungen der Telekommunikationsanlagen werden der in den Örtlichen Zusätzen zu dieser Richtlinie genannten Stelle gemeldet. Seite 4 von 9 481.0202 - Gespräche über analogen Funk führen 481.0202 – Abschnitt 3 Grundsätze Absatz 5 Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Internationale Buchstabiertafel gemäß Ril 408.0056 verwenden und Zahlen einzeln aufzählen. 481.0202 – Abschnitt 3 Grundsätze Absatz 8 Redaktionelle Änderung durch Aufzählungen mit Anführungsstrichen. 481.0202 – Abschnitt 4 Notdurchsage, Nothaltauftrag Absatz 1 Aktualisierung im Satz 1 durch das Einfügen der Bezeichnung „…mit Nothaltauftrag“ . Neu: Eine Notdurchsage mit Nothaltauftrag wird gegeben, wenn bei drohender Gefahr oder Notfällen ein Auftrag oder eine Meldung dringend abgegeben werden muss. Aktualisierung durch Entfall des letzten Satzes. 481.0202 – Abschnitt 4 Notdurchsage, Nothaltauftrag Absatz 2 Aktualisierung im Satz 1 durch einfügen der Bezeichnung „…Nothaltauftrag innerhalb einer…“ . Neu: Der Nothaltauftrag innerhalb einer Notdurchsage eines Tf erreicht immer den ZF-Bediener, ggf. auch andere mobile Teilnehmer. 481.0202 – Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 2 Aktualisierung im Satz 3 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in „Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her. 481.0202 – Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 3 Aktualisierung im Satz 4 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in „Durchsageverbindung“ . Neu: Anschließend stellt der Übende eine Durchsageverbindung her. 481.0202 – Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 4 Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in „Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her. 481.0202 – Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 5 Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in „Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her. Seite 5 von 9 481.0202 – Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 6 Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in „Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her. 481.0202 – Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 7 Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in „Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her. 481.0202 – Abschnitt 6 Arbeiten und Störungen Absatz 1 Aktualisierung der Leiterbezeichnungen im Satz 2 sowie der Funktionsbezeichnung im Satz 6 481.0202 – Abschnitt 7 Nachschieben von Zügen Absatz 1 Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung der Bezeichnung von „Betriebsstellenbuch“ in „Streckenbuch“ 481.0204 - Gespräche über analogen Zugfunk der Bauform VZF 95 führen 481.0204 - Abschnitt 2 Geltungsbereich Entfällt 481.0204 - Abschnitt 3 Grundsätze (neu Abschnitt 2) Änderung der Abschnittsnummerierung 481.0204 - Abschnitt 4 Stationäre Anlagen des VZF 95 (neu Abschnitt 3) Änderung der Abschnittsnummerierung 481.0204 - Abschnitt 5 Mobile Anlagen des VZF 95 (neu Abschnitt 4) Änderung der Abschnittsnummerierung 481.0204 - Abschnitt 6 Betriebliche Nutzung (neu Abschnitt 5) Änderung der Abschnittsnummerierung Seite 6 von 9 481.0204 - Abschnitt 6 Betriebliche Nutzung (neu Abschnitt 5) Absatz 2 Aktualisierung im Satz 2 durch Änderung der Bezeichnung von „Buchfahrplan“ in „Fahrplan“. Neu: Der Tf muss die Betriebsarten C bzw. O nach den Angaben im Fahrplan ständig betriebs- bereit halten. 481.0204 - Abschnitt 6 Betriebliche Nutzung (neu Abschnitt 5) Absatz 3 Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Zur Wahrung der Sprechdisziplin bei der Gesprächsabwicklung muss die Ril 408.0056 beachtet werden. 481.0204 - Abschnitt 6 Betriebliche Nutzung (neu Abschnitt 5) Absatz 4 Aktualisierung durch Streichung des 1.Satzes. 481.0204 - Abschnitt 7 Besonderheiten Ausrüstungsstufe 2 (neu Abschnitt 6) Änderung der Abschnittsnummerierung 481.0204 - Abschnitt 8 Maßnahmen bei Arbeiten und Störungen am VZF 95 (neu Abschnitt 7) Änderung der Abschnittsnummerierung 481.0205 - Grundlagen für Verbindungen des Zugfunks im GSM-R-Netz 481.0205 – Abschnitt 1 Geltungsbereich Absatz 1 Aktualisierung des Geltungsbereichs. Neu: Diese Richtlinie gilt für das GSM-R-Netz der DB InfraGO AG. 481.0205 – Abschnitt 2 GSM-R Systembeschreibung Absatz 2 Änderung der Abschnittsüberschrift von „Allgemeines“ in „GSM-R Systembeschreibung“ 481.0205 - Abschnitt 2 GSM-R Systembeschreibung Absatz 3 b Aktualisierung durch Entfall des letzten Absatzes 481.0205 - Abschnitt 6 Notruf, Gesprächsabwicklung, Sprachaufzeichnung Absatz 2 Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Internationale Buchstabiertafel gemäß Ril 408.0056 verwenden. Seite 7 von 9 481.0205 - Abschnitt 8 Fahrzeugfernüberwachungseinrichtungen Absatz 2 Aktualisierung durch die Bezeichnung „EVU“ und Änderung der Bezeichnung von „Zusätzen“ in „Unterlagen“ . Neu: Meldewege und weitere Besonderheiten können den Triebfahrzeugführern im Streckenbuch EVU und den für Abhilfe zuständigen Stellen der Eisenbahnverkehrsunternehmen in deren örtlichen Unterlagen für Mitarbeiter auf Betriebsstellen bekannt gegeben werden. 481.0205 - Abschnitt 9 Instandhaltung und Störungen Absatz 4 Redaktionelle Änderung durch Änderung des Wortes von „…am… “ in „…auf dem… “ . Neu: Erhält der Triebfahrzeugführer während der Fahrt am Zugfunk-Fahrzeuggerät eine Störungsmeldung, die auf eine Funklücke oder eine Störung des Zugfunk-Fahrzeuggeräts hinweist und durch die ein Verbindungsaufbau nicht mehr möglich ist, muss er grundsätzlich auf dem nächsten Bahnhof anhalten. 481.0205 - Abschnitt 9 Instandhaltung und Störungen Absatz 5 Redaktionelle Änderung durch Schärfung von „GSM-R-Gerät“ in „GSM-R-Endgerät“ . Neu: So kann z. B. der Triebfahrzeugführer bei Ausfall des Zugfunk-Fahrzeuggeräts ein ihm zur Verfügung gestelltes tragbares GSM-R-Endgerät, auch durch Nutzung des Mobilfunknetzes P-GSM (D), oder ein öffentliches Mobiltelefon nutzen, um eine Verbindung zu einem ortsfesten Teilnehmer herzustellen. 481.0301 - Gespräche über analogen Funk führen 481.0301 - Abschnitt 1 Technische Voraussetzung Absatz 5 Redaktionelle Änderung im letzten Absatz durch Änderung von „Vordruck“ in „Richtlinie“ und Streichung der Bezeichnung „…zu den örtlichen Zusätzen für Mitarbeiter auf Betriebsstellen der Eisenbahnverkehrsunternehmen“. Neu: Die regionale Leitung stellt das örtliche Rangierfunk- Teilnehmerverzeichnis nach Ril 481.0301V01 auf. Das Verzeichnis ist zum Streckenbuch EIU und zu den örtlichen Zusätzen für Mitarbeiter auf Betriebsstellen der Eisenbahnverkehrsunternehmen zu entnehmen. 481.0301 - Abschnitt 2 Betriebliche Bestimmungen Absatz 12 Aktualisierung durch Anpassung des Nothaltauftrages. Neu: Nothaltaufträge sind gemäß Ril 408.0581 und Ril 408.2581 durchzusagen. Seite 8 von 9 481.0302 - Grundlagen für Verbindungen zum Rangieren im GSM-R-Netz 481.0302 - Abschnitt 2 Allgemeines Änderung der Abschnittsüberschrift von „Allgemeines“ in „Systembeschreibung“ 481.0302 - Abschnitt 2 Systembeschreibung Absatz 2 Redaktionelle Änderung durch Ergänzung des Wortes „Netz“ . Neu: Rangieren mit GSM-R Netz unterstützt den sicheren und pünktlichen Bahnbetrieb und dient in erster Linie der Verständigung zwischen Triebfahrzeugführer und Weichenwärter. 481.0302 - Abschnitt 2 Systembeschreibung Absatz 5 Aktualisierung durch Änderung im Satz 1 von „Betriebsstellenbuch“ in „Streckenbuch-EIU“ . Neu: Für alle Betriebsstellen, auf denen planmäßig rangiert wird, wird ein Rangierfunk- Teilnehmerverzeichnis erstellt. Das Rangierfunk-Teilnehmerverzeichnis ist Bestandteil des Streckenbuch EIU. Redaktionelle Änderung des letzten Absatzes durch Änderung von „Netz“ in „InfraGO“ . Neu: Die Eisenbahnverkehrsunternehmen erhalten Verzeichnisse für ihre Mitarbeiter durch das Kundenmanagement der DB InfraGO AG. 481.0302 - Abschnitt 5 Notruf Absatz 2 Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Beim Rangieren im mit GSM-R Netz ist der Nothaltauftrag gemäß Ril 408.0581 und Ril 408.2581 abzugeben. 481.0302 - Abschnitt 5 Notruf Absatz 3 Aktualisierung des Randvermerks durch Änderung von „Notdurchsage“ in „Durchsage im Notruf“ . Neu: Durchsage im Notruf weiterleiten. Aktualisierung durch Änderung im Satz 2 von „Betriebsstellenbuch“ in „Streckenbuch-EIU“ . Neu: Im Streckenbuch EIU ist festgelegt, welcher ortsfeste Teilnehmer Notdurchsagen bei Bedarf aus dem gerade verwendeten in das jeweils andere Kommunikationsverfahren (auch von und nach RiN) weiterleiten muss, um alle zu informierenden Teilnehmer zu erreichen. 481.0302 – Abschnitt 6 Rangiergespräche führen Absatz 1 Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Zur Wahrung der Sprechdisziplin bei der Gesprächsabwicklung muss die Ril 408.0056 beachtet werden. Aktualisierung des letzten Aufführungsabsatzes (Neu: zukünftig einzigen Aufzählung). Neu: Abweichend muss - außer beim Kontroll- und Ziel- sprechen nicht wiederholt werden. 481.0302 – Abschnitt 8 Rangieren in Rangierfunkgruppen Hinweisabsatz Aktualisierung durch Streichung des letzten Satzes. Seite 9 von 9 481.0302 – Abschnitt 9 Instandhaltung und Störungen Absatz 2 Redaktionelle Änderung durch Änderung von „Netz“ in „InfraGO“ . Neu: Bei planbaren Arbeiten, mit Außerbetriebnahme des GSM-R-Netzes über einen längeren Zeitraum, müssen die Eisenbahnverkehrsunternehmen durch das Kundenmanagement der DB InfraGO AG benachrichtigt werden. Mit freundlichen Grüßen DB InfraGO AG gez. Leiter I.IBB 32 Richtlinie Bahnbetrieb Telekommunikationsanlagen bedienen Grundlagen für Verbindungen des Zugfunks im GSM-R-Netz 481.0205 Seite 1 Fachautor: I.IBB 32; Marco Siedel; Tel.: info481@deutschebahn.com Gültig ab: 14.12.2025 1 Geltungsbereich (1) Diese Richtlinie gilt für das GSM-R-Netz der DB InfraGO AG. Hinweis für planende Stellen: Ausnahmen und Abweichungen von den Regeln genehmigt ausschließlich die geschäftsverantwortliche Stelle. Die örtlichen Zusätze müssen zweimal im Kalenderjahr und zusätzlich bei baulichen Veränderungen und bei Änderungen von Betriebsve rfahren dahin- gehend überprüft werden, ob Änderungen oder Ergänzungen ausgehend aus dieser Richtlinie notwendig sind. 2 GSM-R Systembeschreibung (1) Das GSM-R-Netz (Global System for Mobile Communication - Railway) ist ein Mobilfunknetz, das über den Standard der öffentlichen Mobilfunknetze hinaus um folgende eisenbahnspezifische Leistungsmerkmale erweitert ist: - Funktionale Registrierung und Adressierung, um bestimmte Teilnehmer e r- reichen zu können, z. B. Triebfahrzeugführer über die Zugnummer. - Ortsabhängige Adressierung, um ortsfeste Teilnehmer mit bestimmten Funktionen in Abhängigkeit vom Standort des mobilen Teilnehmers erre i- chen zu können. - Gruppenverbindungen, um mit mehreren Teilnehmern gemeinsam spr e- chen zu können. - Verdrängung, um bestehende Verbindungen durch vorrangige Verbindu n- gen, z. B. durch eine Notrufverbindung, verdrängen zu können. (2) Das GSM -R-Netz unterstützt den sicheren und pünktlichen Bahnbetrieb. E s dient der Verständigung zwischen dem Zugpersonal und ortsfesten Teilneh- mern sowie zwischen dem Zugpersonal untereinander. Der Zugfunk kann z. B. genutzt werden für - Notdurchsagen, - die Verständigung im Rangieren, wenn kein Rangierfunk verfügbar ist, - Zuglaufmeldungen, - die Übermittlung von Befehlen, - Dispositionsgespräche. (3) Erreichbarkeit der Teilnehmer: a) Mobile Teilnehmer werden über ihre funktionale Rufnummer erreicht. b) Ortsfeste Teilnehmer werden - abhängig vom Standort des mobilen Tei l- nehmers - über Kurzwahlrufnummern erreicht, z. B. Fahrdienstleiter über die Rufnummer 1300, Betriebszentralen über die Rufnummer 1200 oder Zentralschaltstellen für Oberleitungsanlagen über die Rufnummer 1400. Sie können auch - standortunabhängig - über ihre GSM -R-Rufnummer (Langwahlrufnummer) erreicht werden. Die GSM -R-Rufnummern der Fahr- dienstleiter werden im Streckenbuch bekannt gegeben. Grundsatz System- beschreibung Nutzungsmög- lichkeiten Erreichbarkeit * * * * * Grundlagen für Verbindungen des Zugfunks im GSM-R-Netz 481.0205 Seite 2 Gültig ab: 14.12.2025 3 Funktionale Rufnummer (1) Die funktionale Rufnummer mobiler Teilnehmer besteht aus der Ziffer "2" (Zugfunkvorwahl), der Zugnummer und einer Kennziffer (Funktionscode). (2) Mobile Teilnehmer verwenden folgende Kennziffern: Triebfahrzeugführer Kennziffer 01 Weitere Triebfahrzeugführer unter derselben Zugnummer Kennziffer 02 - 05 Zugbegleiter Kennziffer 10 Beim Nachschieben von Zügen muss die Ke nnziffer 05 für die Schiebelok o- motive verwendet werden. (3) Zugnummern müssen im GSM-R-Netz eindeutig identifizierbar sein, d. h. sie dürfen zeitgleich im GSM-R-Netz nur einmal registriert sein. Es müssen bis zu fünf- oder sechsstellige Zugnummern verwendet werden. Werden Zugnummern mit weniger als fünf Stellen verwendet, sind sie in den GSM-R-Geräten durch Voranstellen der Ziffer Null auf fünf Stellen zu erwei- tern, z. B. ist für den Zug 311 die Zugnummer 00311 zu verwenden. Sollen sechsstellige Zugnummern verwendet werden, ist vor der Zugnummernverga- be das or dnungsgemäße Zusammenwirken der sechsstelligen Zugnummern mit den Einrichtungen der Leit - und Sicherungstechnik, z. B. mit Zugnum- mernmeldeanlagen, sicher zu stellen. 4 Teilnehmer und Verbindungsmöglichkeiten Die Teilnehmer und die zugelassenen Verbindungsmöglichkeiten sind in der folgenden Tabelle dargestellt: Mobile Teilnehmer Kennziffern Eindeutige Zugnummern Grundlagen für Verbindungen des Zugfunks im GSM-R-Netz 481.0205 Seite 3 Gültig ab: 14.12.2025 Teilnehmer und Verbindungsmöglichkeiten 5 Verbindungsarten, Verbindungsprioritäten (1) Es sind Einzel -, Konferenz -, Gruppen - und Notrufverbindungen möglich. Je nach Verbindung ist wechselsprechen oder gegensprechen möglich. Beim Wechselsprechen können die Teilnehmer abwechselnd entweder sprechen oder hören, beim Gegensprechen können sie gleichzeitig sprechen und h ö- ren. (2) Eine Einzelverbindung ist zwischen zwei Teilnehmern untereinander möglich. Die Teilnehmer können gegensprechen. (3) In einer Konferenzverbindung können mehrere Teilnehmer durch Zusammen - schalten von Einzelverbindungen miteinander sprechen. Die Teilnehmer kö n- nen gegensprechen. Im GSM-R-Netz dürfen Konferenzverbindungen von allen ortsfesten Teilneh- mern und von Triebfahrzeugführern führender Fahrzeuge aufgebaut werden, z. B. beim Nachschieben von Zügen. (4) Eine Gruppenverbindung ist eine Verbindung zwischen mehreren Teilne h- mern innerhalb eines festgelegten Gruppenrufbereichs. Die Teilnehmer kö n- nen wechselsprechen. Sprechverbin- dungen Einzelverbin- dung Konferenzver- bindung Gruppenver- bindung Grundlagen für Verbindungen des Zugfunks im GSM-R-Netz 481.0205 Seite 4 Gültig ab: 14.12.2025 (5) Die Gruppenverbindung „Alle Tf im Bereich“ ist eine Verbindung zu allen Triebfahrzeugführern innerhalb eines festgelegten Gruppe nrufbereichs. Sie soll nur von ortsfesten Teilnehmern genutzt werden. (6) Die Notrufverbindung ist eine Gruppenverbindung mit höchster Priorität. Sie unterbricht alle Verbindungen innerhalb eines festgelegten Notrufbereichs, mit Ausnahme einer bereits bestehenden Notrufverbindung. Alle berechtigten mobilen Teilnehmer und die örtlich zuständigen Stellen hören mit. (7) Für die Sprechverbindungen gelten folgende Prioritäten: Priorität 0 Notrufverbindungen Priorität 1 Im Zugfunk nicht verwendet Priorität 2 Im Zugfunk nicht verwendet Priorität 3 Durchführung des Bahnbetriebs Priorität 4 Sonstige Zugfunkverbindungen Bei mobilen Endgeräten werden bestehende Verbindungen durch Verbindu n- gen mit höherer Priorität automatisch unterbrochen. Bei ortsfesten Endgeräten unterbrechen nur Notrufverbindungen bestehende Verbindungen, ausgenommen bestehender Notrufverbindungen. Die Priorität eingehender Rufe wird zusätzlich optisch angezeigt, um dem ortsfesten Teil - nehmer eine priorisierte Gesprächsannahme zu ermöglichen, z. B. weitere zeitgleich anstehende Notrufe mit Priorität 0 vor Gesprächswünschen mit Pr i- orität 3 oder 4. (8) Grundsätzlich wird der Zugfunk im GSM -R-Netz Deutschland „GSM -R (D)“ abgewickelt. Bei nicht flächendeckender GSM -R - Funkversorgung oder Stö- rungen im GSM-R-Netz, z. B. in Funklücken, kann das öffentliche (Public) Mobilfunknetz Deutschland „P -GSM (D)“ als alternativer Funkweg (Roaming) genutzt werden, wenn es bahnbetrieblich zugelassen ist. Im Mobilfunknetz „P -GSM (D)“ sind alle Teilnehmer über dieselben GSM -R- Rufnummern (Langwahlrufnummern) wie im GSM -R-Netz erreichbar. Notruf - und andere Gruppenverbindungen sind nicht möglich. Notdurchsagen müssen in Einzelverbindungen abgegeben werden. 6 Notruf, Gesprächsabwicklung, Sprachaufzeichnung (1) Der Anstoß und technische Ablauf zum Aufbau einer Notrufverbindung zu allen berechtigten Teilnehmern wird als Notruf bezeichnet. Anschließend ist eine Notdurchsage abzugeben. Inhalt einer Notdurchsage kann - das Melden einer Betriebsgefahr, - ein Nothaltauftrag, - eine Notfallmeldung oder - das Anfordern von Hilfe sein. Nach der Notdurchsage ist die Notrufverbindung zu beenden. Erst danach sind ergänzende Meldungen oder Rückfragen in Einzelverbindungen zulässig. Wird ein Notruf unbeabsichtigt ausgelöst, muss der die Notrufverbindung auf - bauende Teilnehmer mitteilen, dass er die Notrufverbindung unbeabsichtigt aufgebaut hat und es sich nicht um ein Notdurchsage handelt. Gruppenver- bindung „Alle Tf im Bereich“ Notrufverbin- dung Prioritäten Mobilfunknetz auswählen (Roaming) Notruf Grundlagen für Verbindungen des Zugfunks im GSM-R-Netz 481.0205 Seite 5 Gültig ab: 14.12.2025 (2) Zur Wahrung der Sprechdisziplin bei der Gesprächsabwicklung muss beac h- tet werden: - Internationale Buchstabiertafel gemäß Ril 408.0056 verwenden. (3) Zugfunkgespräche zur Durchführung des Bahnbetriebs zu und von ortsfesten Teilnehmern werden aufgezeichnet, - zur Beweissicherung nach Eintritt eines gefährlichen Ereignisses und sons- tiger gefährlicher Unregelmäßigkeiten sowie - ausschließlich zwischen dem Fahrdienstleiter / Zugleiter und dem Trieb - fahrzeugführer zur Beobachtung der Handlungssicherheit und Einhaltung der Sprechdisziplin. 7 Zugvorbereitungsmeldung Die Meldung an den Fahrdienstleiter, dass der Zug vorbereitet ist, kann durch einen Anruf der Rufnummer 999010004 mi t einem im GSM -R-Netz funktional registrierten (angemeldeten) GSM -R-Gerät, z. B. dem Zugfunk - Fahrzeuggerät, abgegeben und in die dispositi ve Leittechnik der BZ zur Aus- wertung durch den Fahrdienstleiter übertragen werden. Die Einsatzfälle und die örtlichen Besonderheiten werden den ortsfesten Teilnehmern im Betriebs- stellenbuch sowie in örtlichen Zusätzen für Mitarbeiter auf B etriebsstellen der EVU und dem Zugpersonal im Streckenbuch bekannt gegeben. 8 Fahrzeugfernüberwachungseinrichtungen (1) Triebfahrzeuge können mit Fahrzeugfernüberwachungseinrichtungen aus ge- rüstet sein, die nach Aktivierung dieser Funktion am Zugfunk -Fahrzeuggerät und Eintritt eines Ereignisfalls, z. B. Ausfall der Warmhalteeinrichtung bei Brennkraft-Triebfahrzeugen oder Störung im automatischen Abstellbetrieb elektrischer Triebfahrzeuge, einen Fahrzeug-Hilferuf als SMS an die für Abhi l- fe zuständige Stelle der Eisenbahnverkehrsunternehmen senden. (2) Meldewege und weitere Besonderheiten können den Triebfahrzeugführern im Streckenbuch EVU und den für Abhilfe zuständigen Stellen der Eise nbahn- verkehrsunternehmen in deren örtlichen Unterlagen für Mitarbeiter auf Be- triebsstellen bekannt gegeben werden. (3) Die Handhabung ist in den jeweiligen Bedienungsanleitungen für die Zugfunk - Fahrzeuggeräte geregelt. Sprechdiszip- lin Sprachauf- zeichnung Zugvorberei- tungsmeldung Einsatzfälle Meldewege und Beson- derheiten Bedienung * * * * * Grundlagen für Verbindungen des Zugfunks im GSM-R-Netz 481.0205 Seite 6 Gültig ab: 14.12.2025 9 Instandhaltung und Störungen (1) Alle betroffenen ortsfesten Teilnehmer müssen über Instandhaltungsarbeiten und Störungen am GSM -R-Netz mit Auswirkungen auf den Betriebsablauf rechtzeitig benachrichtigt werden. (2) Vor und während der Außerbetriebnahme müssen die Triebfahrzeugführer der Züge, die den betroffenen Streckenabschnitt befahren oder darauf zufahren, darüber benachrichtigt werden, in welchem Streckenabschnitt d as GSM-R- Netz nicht genutzt werden kann. Bei planbaren Ar beiten und mit Außerb e- triebnahme des GSM -R-Netzes über einen längeren Zeitraum, müssen die Triebfahrzeugführer und das Zub über die La benachrichtigt werden. (3) Wird auf dem Zuganfangsbahnhof bzw. Unterwegsbahnhöfen festgestellt, dass das Zugfunk -Fahrzeuggerät gestört ist, sind die Regelungen der Ril 420.0241 zu beachten. (4) Erhält der Triebfahrzeugführer während der Fahrt am Zugfunk -Fahrzeuggerät eine Störungsmeldung, die auf eine Funklücke oder eine Störung des Zu g- funk-Fahrzeuggeräts hinweist und durch die ein Verbindungsaufbau nicht mehr möglich ist, muss er grundsätzlich auf dem nächsten Bahnhof anhalten. Er muss nicht anhalten, wenn es sich bei der Störungsmeldung um eine be- reits bekannte GSM-R-Funklücke handelt oder wenn die Störungsmeldung vor dem Halt wieder erlischt. Nach dem Halt muss er die Störung mit Angabe der Zugnummer dem Fahr - dienstleiter / Zugleiter oder der Betriebszentrale melden. Falls das Zugfunk - Fahrzeuggerät gestört oder vermutlich gestört ist, muss er die Störung zusät z- lich seiner zuständigen Leitstelle melden. Bei der Störungsmeldung sind die Zugnummer, Fahrzeugnummer, Einsatzstelle des Fahrzeugs und angezeigter Fehlercode zu übermitteln. (5) Bei Störung des GSM -R-Netz darf das Mobilfunknetz P-GSM (D) auch wä h- rend der Fahrt benutzt werden, wenn der Auftrag dazu durch die La oder mündlich vom Fahrdienstleiter erteilt wird. Dem Triebfahrzeugführer muss auch der Ort zum Umschalten sowie ggf. bereits der Ort zum Zurückschalten in das GSM-R-Netz bekannt gegeben werden. Ohne Auftrag dürfen bei Fahrzeugstillstand neben dem Mobilfunknetz P-GSM (D) ersatzweise auch andere Kommunikationsmittel benutzt werden. So kann z. B. der Triebfahrzeugführer bei Ausfall des Zugfunk -Fahrzeuggeräts ein ihm zur Verfügung gestelltes tragbares GSM -R-Endgerät, auch durch Nutzung des Mobilfunknetzes P -GSM (D), oder ein öffentliches Mobiltelefon nutzen, um eine Verbindung zu einem ortsfesten Teilnehmer herzustellen. Bei der Übermittlung von Aufträgen, z. B. Befehlen und Meldungen muss jedoch si- chergestellt sein, dass die Teilnehmer selektiv sowie störungs - und zweifels- frei miteinander sprechen können. Grundsätzlich dienen die ersatzweise ver- wendeten anderen Kommunikationsmittel nicht als GSM -R-Netz-Ersatz, da sie nicht über alle GSM-R-Funktionalitäten, z. B. Notruf, verfügen. (6) Bei Störungen der ortsfesten GSM -R-Einrichtungen (GeFo der Fdl usw.), dür- fen die Rückfalltelefone genutzt werden. Die zu verwendende Telefonnummer ergibt sich aus dem folgenden Beispiel: - GSM-R-Rufnummer Fdl Adorf > 71234502 - Bürotelefonnummer Fdl Adorf > 71234532. Grundsatz Benachrichti- gung der Triebfahrzeug- führer Gestörte/nicht kompatible ZF-Fahrzeug- einrichtung Störung wäh- rend der Fahrt Kommunikati- on bei Störung Rückfall- telefon * * * * Grundlagen für Verbindungen des Zugfunks im GSM-R-Netz 481.0205 Seite 7 Gültig ab: 14.12.2025 (7) Bei Störungen des GSM -R-Netzes können m obile Teilnehmer wie folgt aus dem Telekom -Netz über die Vorwahl „01835“ bzw. aus dem Vodafone -Netz über die Vorwahl „901“ und die funktionale Rufnummer erreicht werden: - Tf von Zug 45123 aus dem Telekom-Netz > 01835/2-45123-01 - Tf von Zug 45123 aus dem Vodafone-Netz > 901/2-45123-01. ❑ Erreichbarkeit aus anderen Netzen