--- domain: "regulierung" tool: "allgemein" scope: "allgemein" tags: ["domain:regulierung", "tool:allgemein", "scope:allgemein", "inb", "inb-2026", "regulierung", "recht"] owners: [] contact: "einfachbahn@deutschebahn.com" component_type: "pdf" source: "www.dbinfrago.com" source_version: "" meta_fingerprint: "" url: "https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13131496/34438be8d9e6ebb72f46421fcf3822e3/INB-2026-Anlage-5-10_Foerderrichtlinie-data.pdf" part: "§ 3" kind: "chunk" parent_url: "https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13131496/34438be8d9e6ebb72f46421fcf3822e3/INB-2026-Anlage-5-10_Foerderrichtlinie-data.pdf" parent_hash: "91fea9bc8df5be84" section: "§ 3" ziffer: "" chunk_index: 2 chunk_fingerprint: "deab492aec4556f3" last_updated: "2026-06-26" review_status: "approved" review_notes: "" content_hash: "f4c87898fbaf0105" --- > Kontext: inb 2026 anlage 5 10 foerderrichtlinie > § 3 ## § 3 Zuwendungsempfänger (1) Zuwendungsempfängerin ist die DB InfraGO AG (Erstempfängerin) als Betreiberin der Schienenwege des Bundes. Die Erstempfängerin wird verpflichtet, die Zuwendungen vollständig durch einen anteiligen Abzug von den NettoBeträgen der Schlussabrechnung der Trassennutzung nach Nummer 5.9.1 der INB beziehungsweise im Fahrplanjahr 2024 der NBN durch die DB InfraGO AG gegenüber dem jeweiligen Letztempfänger weiterzuleiten. (2) Letztempfänger im Sinne dieser Richtlinie sind Zugangsberechtigte nach § 1 Absatz 12 des Eisenbahnregulierungsgesetzes (ERegG) vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1737) geändert worden ist, die im SGV tätig sind, soweit eine Trassennutzung nach Nummer 5.9.1 der INB beziehungsweise im Fahrplanjahr 2024 der NBN vorliegt. (3) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden. Ebenfalls von der Förderung ausgenommen sind Unternehmen, die als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1) anzusehen sind. § 4