--- domain: "regulierung" tool: "allgemein" scope: "allgemein" tags: ["domain:regulierung", "tool:allgemein", "scope:allgemein", "inb", "inb-2026", "regulierung", "recht"] owners: [] contact: "einfachbahn@deutschebahn.com" component_type: "pdf" source: "www.dbinfrago.com" source_version: "" meta_fingerprint: "" url: "https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13131410/cafbb1c3c9cec2b63d2194225ea162c1/INB-2026-Hauptdokument-data.pdf" part: "Vorrangregeln (erste Phase der Netzfahrplanerstellung)" kind: "chunk" parent_url: "https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13131410/cafbb1c3c9cec2b63d2194225ea162c1/INB-2026-Hauptdokument-data.pdf" parent_hash: "f87111b87d53d1f1" section: "Vorrangregeln (erste Phase der Netzfahrplanerstellung)" ziffer: "" chunk_index: 214 chunk_fingerprint: "deab492aec4556f3" last_updated: "2026-06-26" review_status: "approved" review_notes: "" content_hash: "a42c7f0be1aef13d" --- > Kontext: inb 2026 hauptdokument > Vorrangregeln (erste Phase der Netzfahrplanerstellung) Im Marktsegment Punkt-zu-Punkt kann für die Netzeinbindung nicht auf bestellte Anschlüsse zurückgegriffen werden, weil Anschlüsse zum Ausschluss des Marktsegments Punkt-zu-Punkt (vgl. Ziffer 5.3.2.8) führen. - (2) im SGV der Verkehr, wenn: - er mindestens zwei bestellte Anschlussverbindungen (dargestellt im TPN-Feld „Bemerkungen Kunde an Netz“ oder im TPN-Feld „Weitere Angaben“ mit Benennung der jeweiligen Zugnummern von/auf Anschlüsse an mindestens zwei Halten auf eigene oder andere Zugtrassen; bei anderen (d.h. nicht eigenen) Zugtrassen genügt die Angabe der Linienbezeichnung oder anderer geeigneter Merkmale zur Identifikation der Anschlüsse) (Bezug im TPN Bemerkungsfeld auf Anschlüsse an mindestens zwei Halten) bestellt worden sind, in der eine Gruppe bestehend aus mindestens 8 Wagen abgesetzt oder gekoppelt werden oder - er einen bestellten Umlauf (dargestellt im TPN-Feld „Bemerkungen Kunde an DB InfraGO AG“ (bei zwei oder mehreren miteinander verknüpften Trassen) oder im TPNFeld „Verweise auf andere Bestellungen“ (ausschließlich bei zwei miteinander verknüpften Trassen)) (Bezug im TPN auf Umlauf) aus Hin- und Rückleistung mit unverändertem Triebfahrzeug bestellt hat, wobei der Umlauf auch dann gewahrt wird, wenn die Hinfahrt und die Rückfahrt mit weiteren Trassen miteinander verknüpft werden. Aus zeitlicher Sicht dürfen zwischen Hin- und Rückfahrt und bei mehreren Trassenverknüpfungen innerhalb eines Umlaufs zwischen Ankunft und Abfahrt maximal 480 Minuten liegen. Hin- und Rückfahrt definieren sich in räumlicher Sicht dadurch, dass INB 2026, Redaktionsstand 11.06.2026 79 der Zielbahnhof der Rückfahrt in räumlicher Nähe zum Startbahnhof der Hinfahrt liegt (z.B. Bedienung desselben Hafens oder Werks am Anfang und Ende des Umlaufs).