--- domain: "regulierung" tool: "allgemein" scope: "allgemein" tags: ["domain:regulierung", "tool:allgemein", "scope:allgemein", "inb", "inb-2026", "regulierung", "recht"] owners: [] contact: "einfachbahn@deutschebahn.com" component_type: "pdf" source: "www.dbinfrago.com" source_version: "" meta_fingerprint: "" url: "https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13131410/cafbb1c3c9cec2b63d2194225ea162c1/INB-2026-Hauptdokument-data.pdf" part: "Vorrangregeln (erste Phase der Netzfahrplanerstellung)" kind: "chunk" parent_url: "https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13131410/cafbb1c3c9cec2b63d2194225ea162c1/INB-2026-Hauptdokument-data.pdf" parent_hash: "f87111b87d53d1f1" section: "Vorrangregeln (erste Phase der Netzfahrplanerstellung)" ziffer: "" chunk_index: 215 chunk_fingerprint: "deab492aec4556f3" last_updated: "2026-06-26" review_status: "approved" review_notes: "" content_hash: "c429bcfd47b09be8" --- > Kontext: inb 2026 hauptdokument > Vorrangregeln (erste Phase der Netzfahrplanerstellung) - bei Konflikten innerhalb der Verkehrsart SGV gelten als ins netzeingebundene Verkehre Trassen, die einen Umschlagspunkt zum Tausch von Ladeeinheiten des kombinierten Verkehrs innerhalb der Betriebsstelle MegaHub Lehrte haben und bei denen zwischen Ankunft der einen Trassen und Abfahrt der anderen Trasse bzw. zwischen Ankunft und Weiterfahrt einer Trasse nicht mehr als 240 Minuten liegen, jedoch eine Mindestaufenthaltszeit von 180 Minuten. Zur Berücksichtigung vorgenannter Kriterien hat der ZB nach Einleitung des Streitbeilegungsverfahrens nach Ziffer 4.2.1.8 entsprechende Nachweise auf Anforderung der DB InfraGO AG innerhalb von 2 Arbeitstagen nach Aufforderung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht innerhalb von 2 AT erbracht, fordert die DB InfraGO AG den ZB auf, innerhalb von 1 AT die entsprechenden Nachweise zu erbringen. Versäumt der ZB auch diese Frist, ist der Nachweis nicht erbracht. Gleiches gilt für den Nachweis einer vertakteten Trasse. **==> picture [9 x 11] intentionally omitted <==** Für das Streitbeilegungsverfahren Liegen in einem Streitbeilegungsverfahren Trassenanmeldungen eines ZB vor, der im letzten abgeschlossenen Fahrplanjahr mehr als 30% der Trassenkilometer seiner gesamten Trassenverträge des Netzfahrplans (erste Phase der Netzfahrplanerstellung) storniert hat (Stornoquote), wird diese Trassenanmeldung als Verlierer im Streitbeilegungsverfahren bewertet. Erfüllen mehrere der Konfliktpartner eines Streitbeilegungsverfahrens das zuvor genannte Kriterium, gewinnt der ZB mit der geringsten Stornoquote die Kapazität. Diese Regelung wird nur für Trassen angewendet, die nicht auf einer neuen Relation angemeldet wurden. Eine Trassenanmeldung bedient keine neue Relation, wenn im vorherigen abgeschlossenen Netzfahrplan: - mindestens eine Trassenbestellung des ZB mit drei Verkehrshalten an gleichen Betriebsstellen existiert oder - wenn die seinerzeitige Start- und Ziel-Betriebsstelle in der neuen Trassenbestellung ebenfalls vorhanden ist.