--- domain: "regulierung" tool: "allgemein" scope: "allgemein" tags: ["domain:regulierung", "tool:allgemein", "scope:allgemein", "inb", "inb-2026", "regulierung", "recht"] owners: [] contact: "einfachbahn@deutschebahn.com" component_type: "pdf" source: "www.dbinfrago.com" source_version: "" meta_fingerprint: "" url: "https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13131410/cafbb1c3c9cec2b63d2194225ea162c1/INB-2026-Hauptdokument-data.pdf" part: "7.3.1.6.1.5" kind: "chunk" parent_url: "https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13131410/cafbb1c3c9cec2b63d2194225ea162c1/INB-2026-Hauptdokument-data.pdf" parent_hash: "f87111b87d53d1f1" section: "7.3.1.6.1.5 Zeitlicher Bezug der Anmeldung" ziffer: "7.3.1.6.1.5" chunk_index: 566 chunk_fingerprint: "deab492aec4556f3" last_updated: "2026-06-26" review_status: "approved" review_notes: "" content_hash: "df2251db2b7e46f4" --- > Kontext: inb 2026 hauptdokument > 7.3.1.6.1.5 Zeitlicher Bezug der Anmeldung ## **7.3.1.6.1.5 Zeitlicher Bezug der Anmeldung** Der ZB kann Kapazitäten in Serviceeinrichtungen zum Netzfahrplan höchstens für die nächsten fünf aufeinanderfolgenden Netzfahrplanperioden anmelden und zugewiesen bekommen. Eine Anmeldung von Kapazitäten in Serviceeinrichtungen von mehr als einer Netzfahrplanperiode ist nur möglich, wenn es sich um eine ununterbrochene Nutzung des ZB für das gesamte Netzfahrplanjahr handelt. Besteht hingegen für Kapazitäten in Serviceeinrichtungen bereits ein Einzelnutzungsvertrag, ist die Zuweisung zum Netzfahrplan längstens nur für den Zeitraum der folgenden Netzfahrplanperiode möglich. In diesen Fällen ist eine Zuweisung nur unter Maßgabe der Ziffer 7.3.1.6.3.1.1 Abs. 2 für den Zeitraum der folgenden Netzfahrplanperiode möglich. Einschränkend kann zudem die Zuweisung von Kapazitäten in der **Anlage 7.3.1.6.1.5** benannten Serviceeinrichtungen und von Elektrischen Zugvorheizanlagen gem. Ziffer 7.3.1.2.5.6 längstens nur für den Zeitraum der jeweils folgenden Netzfahrplanperiode erfolgen. Auch im Falle einer Zuweisung der Kapazität nach einem Entscheidungsverfahren gemäß Ziffer 7.3.1.6.3.1.2 kann die Zuweisung längstens nur für den Zeitraum der jeweils folgenden Netzfahrplanperiode erfolgen. Gleiches gilt für Gleise, welche gemäß Ziffer 7.3.1.6.1.9 für die übernächste Netzfahrplanperiode und ggf. darüber hinaus als Eigenbedarf festgelegt sind. Alle Mehrjahresverträge stehen unter dem Vorbehalt, dass aufgrund von Änderungen der gesetzlichen Vorgaben eine Bündelung von Serviceeinrichtungen und Schienenwegkapazität (insbesondere Trassen) erfolgt und sich folglich Umstände geändert haben, die Grundlage des Vertrages geworden sind. Es gelten folgende Fristenregelungen: **==> picture [10 x 11] intentionally omitted <==** - Anmeldungen im Sinne von Ziffer 7.3.1.6.1.1 für den verbleibenden Zeitraum des Netzfahrplans 2025 sind Anmeldungen des Gelegenheitsverkehrs. **==> picture [10 x 12] intentionally omitted <==** - Anmeldungen im Sinne von Ziffer 7.3.1.6.1.1 zum Netzfahrplan 2026 (im Folgenden: Netzfahrplanverkehre) müssen zwischen dem 01.07.2025 und dem 31.07.2025 erfolgen. Anmeldungen für Netzfahrplanverkehre, die vor dem 01.07.2025 erfolgen, werden mit einem Hinweis auf den Beginn des Anmeldezeitraums zum Netzfahrplan zurückgewiesen. **==> picture [9 x 11] intentionally omitted <==** - Anmeldungen zum Gelegenheitsverkehr für den Zeitraum der Netzfahrplanperiode 2025/2026 können ab dem 25.10.2025 12:00 Uhr in APN erfolgen. **==> picture [10 x 12] intentionally omitted <==** - Anmeldungen zum Gelegenheitsverkehr sind bis spätestens 73 Stunden vor Nutzungsbeginn abzugeben. Sie werden nur im Rahmen freier Kapazitäten berücksichtigt. Wenn sie weniger als 73 Stunden vor Nutzungsbeginn bei der DB InfraGO AG eingehen, kann die Vergabe aus zeitlichen Gründen auch dispositiv durch das zuständige Betriebspersonal der DB InfraGO AG erfolgen. Ein Anspruch auf eine dispositive Vergabe einer Kapazität in einer bestimmten Serviceeinrichtung besteht nicht. **==> picture [10 x 11] intentionally omitted <==** - Wenn Anmeldungen für Gelegenheitsverkehre nach Ziffer 7.3.1.6.1.1 nicht oder weniger als 73 Stunden vor Nutzungsbeginn bei der DB InfraGO AG eingehen und die Vergabe dispositiv erfolgt (vgl. Ziffer 7.3.1.6.2), ist durch den ZB oder das einbezogene EVU der regionalen Vermarktung für Serviceeinrichtungen der DB InfraGO AG im Sinne von Ziffer 1.6.1 zusätzlich unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Nutzungsbeginn, die Nutzung anzuzeigen. Eine entsprechende Anzeige ist bei Nutzungsobjekten, die durch Anlagendisponenten gemäß Ziffer 7.3.1.2.4 zugewiesen wurden, nicht erforderlich. Abweichend von Vorstehendem können für Investitionen auf Wunsch des ZB im Sinne von Ziffer 7.3.1.4.6 Verträge abgeschlossen werden, die über fünf Netzfahrplanperioden hinaus gelten. In diesem Fall wird Ziffer 7.3.1.6.3.1 für den Zeitraum der vertraglichen Bindung nicht angewandt. Erfolgt dennoch eine konfligierende Anmeldung hat der abgeschlossene Nutzungsvertrag Vorrang im Sinne der Ziffer 7.3.1.6.3.1.2. Ziffer 7.3.1.6.3.3 bleibt unberührt. INB 2026, Redaktionsstand 11.06.2026 208 Die Anmeldung der Nutzung von Gleisen der Funktionalität Disposition (Dispogleise) für Netzfahrplanverkehre ist gemäß Ziffer 7.3.1.2.2.1 lit. d) ausgeschlossen. Dispogleise können durch denselben ZB nicht für eine ununterbrochene Nutzung innerhalb einer Netzfahrplanperiode angemeldet werden. Für die Funktionalität Zuführung gilt Ziffer 7.3.1.6.1.7.