--- domain: "regulierung" tool: "allgemein" scope: "allgemein" tags: ["domain:regulierung", "tool:allgemein", "scope:allgemein", "inb", "inb-2027", "regulierung", "recht"] owners: [] contact: "einfachbahn@deutschebahn.com" component_type: "pdf" source: "www.dbinfrago.com" source_version: "" meta_fingerprint: "" url: "https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13699992/34438be8d9e6ebb72f46421fcf3822e3/INB-2027-Anlage-5-10_Foerderrichtlinie-data.pdf" part: "III Auszahlungsverfahren" kind: "chunk" parent_url: "https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13699992/34438be8d9e6ebb72f46421fcf3822e3/INB-2027-Anlage-5-10_Foerderrichtlinie-data.pdf" parent_hash: "91fea9bc8df5be84" section: "III Auszahlungsverfahren" ziffer: "" chunk_index: 9 chunk_fingerprint: "deab492aec4556f3" last_updated: "2026-06-26" review_status: "approved" review_notes: "" content_hash: "1c52488606a4a003" --- > Kontext: inb 2027 anlage 5 10 foerderrichtlinie > III Auszahlungsverfahren ## **III Auszahlungsverfahren** (9) Der Letztempfänger erklärt seine Zustimmung zum Verfahren der Abwicklung nach § 7 dieser Richtlinie und bevollmächtigt die DB InfraGO AG, die Zuwendungen abzurufen und nachzuweisen. (10) Die Zuwendungen werden im Wege des Abrufverfahrens nach den BNBest-Abruf bereitgestellt. Danach ist ein Abruf von Bundesmitteln erst am Tag des Bedarfs möglich. Der Abruf der Zuwendungen darf nur auf Grundlage eines bestandskräftigen Zuwendungsbescheids erfolgen. Insoweit gilt Folgendes: - a) Die Weiterleitung an die jeweiligen Letztempfänger erfolgt im Wege der Absetzung des Förderbetrags von dem jeweils fälligen von der BNetzA genehmigten Trassenentgelt; dies muss aus der Abrechnung zwischen der Erstempfängerin und dem jeweiligen Letztempfänger rechnerisch nachprüfbar dokumentiert werden. - b) Die Erstempfängerin hat sicherzustellen, dass es sich bei dem jeweiligen Letztempfänger um ein zuwendungsberechtigtes Unternehmen im Sinne von § 3 Absatz 2 und Absatz 3 dieser Richtlinie handelt und keine der genannten Ausschlussgründe vorliegen; dies ist durch Erklärung des Letztempfängers zu gewährleisten; eine drohende Zahlungsunfähigkeit des Letztempfängers ist kein Ausschlussgrund für die Förderung von Leistungen gemäß § 4 Absatz 1 dieser Richtlinie, da mit der Berücksichtigung der Zuwendung erst in der Schlussrechnung gemäß § 3 Absatz 1 dieser Richtlinie sichergestellt ist, dass das Förderziel erreicht wird. - c) Dem Bundesrechnungshof ist die Prüfung gemäß den §§ 91, 100 BHO bei der Erstempfängerin und den Letztempfängern zu gestatten.