--- domain: "regulierung" tool: "allgemein" scope: "allgemein" tags: ["domain:regulierung", "tool:allgemein", "scope:allgemein", "inb", "inb-2027", "regulierung", "recht"] owners: [] contact: "einfachbahn@deutschebahn.com" component_type: "pdf" source: "www.dbinfrago.com" source_version: "" meta_fingerprint: "" url: "https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13700020/9e34b06c8b3f699f68cb623bdb544a55/INB-2027-Hauptdokument-data.pdf" part: "Räumung benutzter Schienenwege oder Serviceeinrichtungen" kind: "chunk" parent_url: "https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13700020/9e34b06c8b3f699f68cb623bdb544a55/INB-2027-Hauptdokument-data.pdf" parent_hash: "decae98aeefbda34" section: "Räumung benutzter Schienenwege oder Serviceeinrichtungen" ziffer: "" chunk_index: 459 chunk_fingerprint: "deab492aec4556f3" last_updated: "2026-06-26" review_status: "approved" review_notes: "" content_hash: "a61cf43a3d643e91" --- > Kontext: inb 2027 hauptdokument > Räumung benutzter Schienenwege oder Serviceeinrichtungen ## **Räumung benutzter Schienenwege oder Serviceeinrichtungen** **==> picture [44 x 10] intentionally omitted <==** Der ZB oder das einbezogene EVU muss sicherstellen, dass die Schienenwege oder Gleise in Serviceeinrichtungen der DB InfraGO AG durch ihn geräumt werden, wenn die Nutzung nicht dem vertraglich vereinbarten Umfang entspricht. Kommt der ZB oder das einbezogene EVU dem auch nach Aufforderung und angemessener Fristsetzung durch die DB InfraGO AG nicht nach, ist die DB InfraGO AG berechtigt, eine Räumung auf Kosten des ZB oder des einbezogenen EVU durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Fristsetzung wird berücksichtigt, wie kritisch die Nutzungsbeeinträchtigung durch den verursachenden ZB oder das einbezogene EVU für dritte ZB und die DB InfraGO AG ist. Insbesondere in den nachfolgenden Fallbeispielen ist durch die DB InfraGO AG von einem kurzfristigen Räumungsbedürfnis auszugehen: - Erhebliche Einschränkungen in der Betriebsführung (z.B. durchgehendes Hauptgleis blockiert, Verkehrshalt nicht möglich, Zugbildung nicht möglich), - Erhebliche Zusatzbelastung von Stellwerkspersonalen wegen notwendigen, zusätzlichen fahrdienstlichen Handlungen, - Fahrtausschlüsse (z.B. Bedienung Infrastrukturanschluss nicht möglich, Fahrzeuge eingeschlossen, Zugfahrt mit Gleisvorschrift nicht durchführbar), - Bau- oder Instandhaltungsmaßnahmen oder dafür nötige Logistik nicht durchführbar. Ohne Vorliegen besonderer, insbesondere betrieblicher oder infrastruktureller Umstände unterstellt die DB InfraGO AG nach 30 Minuten ab Meldung des jeweiligen Störfalls, dass eine Räumung erforderlich ist.