--- domain: "regelwerk" tool: "allgemein" scope: "allgemein" tags: ["domain:regelwerk", "tool:allgemein", "scope:allgemein", "regelwerk", "betrieblich-technisch"] component_type: "pdf" source: "www.dbinfrago.com" url: "https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13896650/cb1530552ab50ad0ad7a4a8a11d56e60/Ril-302_0xxx-INB-2026-data.pdf" last_updated: "2026-06-26" review_status: "approved" content_hash: "f01fd0f375a29932" owners: [] contact: "einfachbahn@deutschebahn.com" meta_fingerprint: "395b4acb40093e35" --- Richtlinie Signalordnung, Bahnbetrieb international Grenzüberschreitende Bahnstrecken Grundsätze 302.0001 Seite 1 Fachautor: I.NBB 4; Marvin Christ; Tel.: 069 265 12441 Gültig ab 10.12.2023 Die Abschnitte 1 bis 5 entstanden unter Mitwirkung von Götz Walther, VDV. 1 Historie Grenzüberschreitender Eisenbahnverkehr schafft die Basis für einen internationalen Reise- und Güterverkehr. Der interoperab- le grenzüberschreitende Eisenbahnverkehr in Europa ist (viel- fach noch) eine Zukunftsversion. Die Durchführung des grenz- überschreitenden Eisenbahnverkehrs wird heute in vielen Fäl- len noch dadurch erschwert, dass in der Vergangenheit, z. B. aus militärischen Gründen oder aus Gründen der Marktabschot- tung, nationale Eisenbahnsysteme geschaffen wurden, die sich in technischer, betrieblicher und rechtlicher Hinsicht teilweise deutlich unterscheiden. Die verwendeten Abkürzungen sind im Anhang 302.0001A99 definiert. 2 Rechtliche Rahmenbedingungen (1) Auf europäischer Ebene sind die Grundsätze für den in- teroperablen Betrieb z.B. mit folgenden Normen definiert: - Interoperabilitätsrichtlinie 2008/57/EG - Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit 2004/49/EG - Richtlinie über die Zertifizierung von Triebfahrzeugfüh- rern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen 2007/59/EG - TEN-T Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 - Schengen-Abkommen1 - Europäischen Zollunion2 (2) Die europäischen Normen ergänzen bzw. modifizieren zum Teil bisherige Staatsverträge und zwischenstaatliche Ab- kommen zum grenzüberschreitenden Eisenbahnbetrieb, wie z.B. - Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und dem Großherzogtum Baden betreffend die 1 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, L 239, 22. September 2000 2 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, C 115, 09. Mai 2008 Historie der Systemunter- scheide EU-Verord- nungen und Richtlinien Zwischenstaat- liche Abkom- men Signalordnung, Bahnbetrieb international Grenzüberschreitende Bahnstrecken Grundsätze 302.0001 Seite 2 Gültig ab 10.12.2023 Weiterführung der badischen Eisenbahnen über das Schweizer Gebiet (1853) oder - Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland von Gemeinschafts- und Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-dänischen Grenze3. 3 Durchgehender Eisenbahnverkehr (1) Um durchgehenden Eisenbahnverkehr über Staatsgrenzen hinweg durchführen zu können, muss grundsätzlich a) ein Triebfahrzeug eingesetzt werden, das 1. in den befahrenen Staaten zugelassen ist, 2. für die Zugsicherungssysteme der befahrenen Strecken ausgerüstet ist, 3. für das Zugfunksystem der entsprechenden Strecken ausgerüstet ist 4. und im Falle des elektrischen Betriebes mit den Stromsystemen der befahrenen Strecken be- trieben werden kann. Für führende Fahrzeuge, wie z.B. Steuerwagen, gel- ten die Anforderungen sinngemäß. b) Personal eingesetzt werden, das 1. für die Betriebsverfahren der befahrenen Strecken ausgebildet ist und 5. die Anforderungen an die Betriebssprachen der Infrastrukturbetreiber erfüllt. (2) Von den Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) wird gemeinsam festlegt, - wo und wie zwischen den unterschiedlichen technischen Systemen umgeschaltet wird (Transition) - wo ein Wechsel zwischen der Anwendung der unter- schiedlichen Betriebsverfahren und Betriebssprachen stattfindet. 3 BGBl II 1967, Seite 1521 ff. grundsätzliche Anforderungen an Triebfahr- zeuge Anforderungen an das Personal Transition Signalordnung, Bahnbetrieb international Grenzüberschreitende Bahnstrecken Grundsätze 302.0001 Seite 3 Gültig ab 10.12.2023 4 Grenzbahnhöfe und Grenzbetriebsstrecken (1) Aus technischen oder volkswirtschaftlichen Gründen wur- den bzw. werden in der Regel nicht alle in Abschnitt 3 ge- nannten Kriterien erfüllt. Um dennoch grenzüberschreiten- den Verkehr durchführen zu können, vereinbarten bzw. vereinbaren die jeweils benachbarten - Staaten, - Eisenbahnaufsichtsbehörden, - Eisenbahnen (z. T. als diese noch staatliche Behörden waren) und - Eisenbahninfrastrukturnehmen im Einzelfall, bestimmte Elemente - der jeweiligen Technik und - der jeweiligen Bestimmungen für das Personal auf einem kurzen, definierten Abschnitt über die Grenze hinweg anzuwenden. In diesen Fällen kommen also aus- ländische Technik oder Betriebsverfahren in Deutschland bzw. deutsche Technik oder Betriebsverfahren im Ausland zur Anwendung. Da der Wechsel zwischen den technischen und betriebli- chen Systemen nicht in allen Fällen auf freier Strecke di- rekt an der Staatsgrenze möglich ist, wurde bzw. wird da- zu ein geeigneter Bahnhof (ggf. mehrere geeignete Bahn- höfe) in der Nähe der Staatsgrenze bestimmt. Dieser Bahnhof wird in der Regel als Grenzbahnhof, Betriebs- wechselbahnhof oder Systemwechselbahnhof bezeichnet. Können (aus technischen Gründen) oder sollen (z. B. aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen) Be- triebsmittel oder Personal nicht über den grenzüberschrei- tenden Streckenabschnitt hinaus eingesetzt werden, kön- nen auf den Grenzbahnhöfen - die Betriebsmittel gewechselt werden (z. B. Wechsel Triebfahrzeug, Personalwechsel), - die Reisenden umsteigen oder - die Güter umgeladen werden (insbesondere bei abweichenden Spurweiten, kein Thema an den deutschen Grenzen). Die Grenzbahnhöfe dienten in der Regel auch der Pass- und Zollkontrolle. Die Zollkontrolle (Kontrolle der Entrich- tung von Verbrauchssteuern) findet heute in der Regel als Kompromisse auf dem grenz- überschreiten- den Streckenab- schnitt Überlagerung der Systeme Grenzbahnhof Pass- und Zoll- kontrolle Signalordnung, Bahnbetrieb international Grenzüberschreitende Bahnstrecken Grundsätze 302.0001 Seite 4 Gültig ab 10.12.2023 Stichprobenkontrolle an von den Zollbehörden bestimmten Orten oder im fahrenden Zug statt. Die Passkontrollen wurden durch den Schengen-Kodex abgeschafft. Bei ihrer vorübergehenden Wiedereinführung legen die Innenministerien den Ort der Passkontrollen fest. Der Streckenabschnitt über die Staatgrenze, der beider- seits der Grenze durch die Grenzbahnhöfe begrenzt wird, bezeichnet. (2) Auf der gesamten Grenzbetriebsstrecke und den dazu ge- hörenden Bahnhöfen werden im Rahmen der unter Absatz (1) genannten Vereinbarungen oft Abweichungen von den im jeweiligen Staat geltenden Bestimmungen und Stan- dards akzeptiert, um den Verkehr mit dem Nachbarland zu ermöglichen. Des Weiteren können zusätzlichen oder ab- weichenden Bestimmungen (Sonderregelungen) zum be- trieblichen Regelwerk, zur Kommunikation, zu den Be- triebssprachen, zum Notfallmanagement, etc. erforderlich sein. (3) Die grundlegenden Regeln für die Verknüpfung der Infra- struktur, den Betrieb und die Instandhaltung sind von den Eisenbahninfrastrukturunternehmen, welche die Grenzbe- triebsstrecke betreiben, in einem Infrastrukturverknüp- fungsvertrag vereinbart. (4) Die Bekanntgabe der Ausführungsbestimmungen zum Inf- rastrukturverknüpfungsvertrag und der örtlichen Besonder- heiten an die Mitarbeiter der Eisenbahninfrastruktur- und Eisenbahnverkehrsunternehmen erfolgt für jede Grenzbe- triebsstrecke in der Zusatzvereinbarung bzw. in den Rege- lungen des EVU. Zur Einordnung und Bezeichnung dieser Inhalte innerhalb der Richtlinie siehe Abschnitt 5. (5) Auf dem deutschen Teil der Grenzbetriebs- und Durch- gangsstrecken muss der vom Eisenbahnverkehrsunter- nehmen eingesetzte Triebfahrzeugführer über genügend gute Kompetenzen in der deutschen Sprache verfügen, um seine Tätigkeiten auf dieser Strecke im Normalbetrieb, bei Störungen und in Notsituationen ausüben zu können. Dazu gehört neben dem Empfangen und Erteilen von sicherheits- relevanten Anweisungen (z.B. Nothaltauftrag; wenn erfor- derlich Verständigung im Rangieren) auch der regelkon- forme Kommunika . (6) Sofern in der für die jeweilige Grenzbetriebs- bzw. Durch- gangsstrecke gültigen Zusatzvereinbarung bekannt gege- ben, kann zur Kommunikation zwischen Triebfahrzeugfüh- Grenzbetriebs- strecke Infrastruktur- verknüpfungs- vertrag Zusatzvereinba- rung zur Grenz- betriebsstrecke Sprache; Grundsatz Zweite Be- triebssprache Signalordnung, Bahnbetrieb international Grenzüberschreitende Bahnstrecken Grundsätze 302.0001 Seite 5 Gültig ab 10.12.2023 rer und Fahrdienstleiter bzw. Weichenwärter auf dem deut- schen Teil dieser Grenzbetriebs- und Durchgangsstrecken - die deutsche Sprache gemäß Absatz (5) oder - abweichend zu Absatz (5) die dort bekannt gegebene Sprache des Nachbarlandes genutzt werden. In diesem Falle gelten hier die im Nach- barland geltenden Anforderungen an die Sprachkompe- tenz des Triebfahrzeugführers in dieser Sprache auch im deutschen Teil dieser Grenzbetriebs- bzw. Durchgangs- strecke. Auch in diesen Fällen muss jedoch der Triebfahr- zeugführer in der Lage sein, das Empfangen und Erteilen des Nothaltauftrags in deutscher Sprache zu erledigen. (7) In der für die jeweilige Grenzbetriebs- bzw. Durchgangs- strecke gültigen Zusatzvereinbarung ist bekannt gegeben: - ob schriftliche Befehle diktiert werden, - ob zweisprachige Befehlsvordrucke verwendet werden, - ob ausgefüllte schriftliche Befehle durch das Infrastruk- turpersonal übergeben werden. Wenn schriftliche Befehle diktiert werden, muss der Trieb- fahrzeugführer im Rahmen der nach Absatz (5) erforderli- chen Kompetenzen in der Lage sein, schriftliche Befehle auszufüllen, das Diktierte zu wiederholen und zu verste- hen. (8) Muss auf dem deutschen Teil der der Grenzbetriebs- und Durchgangsstrecke eine Fahrplanmitteilung erteilt werden, so wird diese im Freitext des Befehls eingetragen, wenn der zweisprachige Befehl diesen Sachverhalt nicht enthält. (9) Bei Gesprächen zwischen Triebfahrzeugführer und Fahrdienstleiter bzw. Weichenwärter ist auf dem deutschen Teil der Grenzbetriebs- und Durchgangsstrecken beim Buchstabieren die internationale Buchstabiertafel nach Richtlinie 481.0205A02 zu verwenden. Zahlen sind als eine Folge der einzelnen Ziffern auszusprechen. Auf Abkürzun- gen wird verzichtet. Namen von Betriebsstellen werden auf Befehlen ausgeschrieben. Dies ist nicht erforderlich auf Grenzbetriebsstrecken zu Dänemark, Österreich, der Schweiz und bei den übrigen Grenzbetriebs- und Durchgangsstrecken, wenn der Triebfahrzeugführer nur die deutschen Betriebsstellen befährt. Schriftlicher Befehl (Formular) Fahrplanmittei- lung Buchstabier- tafel, Zahlen, Abkürzungen * Signalordnung, Bahnbetrieb international Grenzüberschreitende Bahnstrecken Grundsätze 302.0001 Seite 6 Gültig ab 10.12.2023 (10) Werden Aufgaben der Kommunikation zum Fahrdienstleiter oder Weichenwärter im Eisenbahnverkehrsunternehmen vom Triebfahrzeugführer auf weiteres Personal übertragen, so gelten die Anforderungen der Absätze (5) bis (9) auch für dieses. (11) Mit der Trassenanmeldung bzw. dem Antrag auf Nutzung einer Serviceeinrichtung sichert das Eisenbahnverkehrsun- ternehmen die Sprachkompetenzen nach den Absätzen (5) bis (9) zu. Setzt das Eisenbahnverkehrsunternehmen alter- native Lösungen wie z.B. Übersetzungssoftware, etc. ein, bestätigt es mit der Trassenanmeldung bzw. des Antrags auf Nutzung einer Serviceeinrichtungen, dass die in den Absätzen (5) bis (9) genannten Anforderungen in gleicher Weise erfüllt werden. Ab 04.08.2020 ist die Trassenanmel- dung bzw. der Antrag auf Nutzung einer Serviceeinrichtung gleichzeitig der Antrag auf Freistellung. Mit dem Zustandekommen des Einzelnutzungsvertrags gilt die Freistellung nach Anlage 7 Nr. 6 TfV (in der Fassung 04.08.2020) als gewährt. 5 Inhalte und Struktur der Richtlinie (1) Die Richtlinie 302 gibt die zusätzlichen und abweichenden Bestimmungen für die grenzüberschreitenden Bahnstre- cken der DB Netz AG bekannt. Sie enthält - allgemeine Informationen zu den grenzüberschreitenden Bahnstrecken, - Bestimmungen für die Zusammenarbeit der Eisen- bahninfrastrukturunternehmen und - Nutzungsvorgaben und betrieblich-technisches Regel- werk für Eisenbahnverkehrsunternehmen. (2) Die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland netzzugangsrechtlich relevanten Inhalte der Richtlinie 302 werden in den tabellarischen Übersichten durch senkrechte fette schwarze Balken gekennzeichnet. (3) Die Aktualisierungsübersicht der einzelnen Module, An- hänge und Zusätze wird in Anhang 302.0001A01 darge- stellt. weiteres EVU- Personal Zusicherung Sprachkompe- tenzen Freistellungs- verfahren Inhalte Kennzeichnung Netzzugang Aktualisierung Signalordnung, Bahnbetrieb international Grenzüberschreitende Bahnstrecken Grundsätze 302.0001 Seite 7 Gültig ab 10.12.2023 (4) Die Richtlinie 302 wird wie folgt gegliedert: Modulnummer Inhalt / Zielgruppe 302.000x Grundsätze 302.a000 Nachbarstaat a (Allgemeines, Übersicht) 302.a0bb TSI-gerechte Auftei- lung der Zusatzver- einbarung bereits durchgeführt. Zusatzbestimmungen für grenzüber- schreitende Bahnstrecke bb zu Nachbarstaat a - interne Regelungen der EIU 302.a2bbZ01 Zusatzbestimmungen für grenzüber- schreitende Bahnstrecke bb zu Nachbarstaat a - Nutzungsvorgaben für EVU 302.a0bbZ98 TSI-gerechte Auftei- lung der Zusatzver- einbarung noch nicht durchgeführt. Zusatzbestimmungen für grenzüber- schreitende Bahnstrecke bb zu Nachbarstaat a 302.a0bbZ99 Ergänzungen der DB Netz AG zu den Zusatzbestimmungen Die jeweils benachbarten, ausländischen Infrastrukturbetreiber veröffentlichen die Inhalte der oben genannten Zusatzbestim- mungen in der Regel ebenfalls, jedoch in der jeweils dort an- gewandten Nomenklatur und Sprache. 6 Europäisches Zugsteuerungssystem ETCS (1) Die DB Netz AG plant, in Abstimmung mit den benachbar- ten Infrastrukturbetreibern, einige Grenzbetriebsstrecken mit dem europäischen Zugbeeinflussungssystem ETCS auszurüsten. Die DB Netz AG wird dies im Rahmen der geltenden Bestimmungen unter Angabe eines Inbetrieb- nahmetermins in den Nutzungsbedingungen veröffentli- chen. (2) Wenn auf einer gesamten Grenzbetriebsstrecke das Zug- beeinflussungssystem ETCS in Betrieb genommen wird, ist spätestens zum dritten Wechsel des Jahresfahrplans, der auf das Datum der kompletten Inbetriebnahme folgt, die Nutzung von ETCS oder PZB 90 auf dem deutschen Teil der Grenzbetriebsstrecke Pflicht. Die ETCS- Fahrzeugausrüstung muss auf dem deutschen Teil einen Betrieb über dem Level 0 erlauben. Grundsatz Pflicht zur Nut- zung von ETCS Richtlinie Signalordnung, Bahnbetrieb international Grenzüberschreitende Bahnstrecken Grundsätze, Übersicht der Aktualisierungen 302.0001A01 Seite 1 Fachautor: V.IWB 3; Marvin Christ; Tel.: 069 265 12441 Gültig ab 01.07.2026 1 Hinweise Bleibt frei 2 Übersicht der Aktualisierungen (1) Zusätze, die jüngst aktualisiert wurden, sind mit einem * ge- kennzeichnet. Der Aktualisierungsstand ergibt sich aus nachfolgender Ta- belle. Kennzeichnung 302. Bezeichnung gültig ab Grundsätze 0001 Grundsätze 10.12.2023 0001A01 Übersicht der Aktualisierungen 01.07.2026 0001A99 Abkürzungen 01.06.2022 0001Z01 Sprachanforderungen 09.12.2018 Dänemark 1000 Grenzüberschreitende Bahnstrecken mit Dänemark 14.12.2025 1001 Regelung der örtlichen Besonderheiten (RöB) auf der Grenzbetriebs- strecke Bf Niebüll DB – Awanst Süderlügum neg – neg Süderau – Bf Tønder BDK wird derzeit neu erstellt 1001Z99 Regelung der örtlichen Besonderheiten auf der Grenzbetriebsstrecke Bf Niebüll (DB Netz) – Awanst Süderlügum (Norddeutsche Eisenbahn Niebüll GmbH neg) – Bf Tønder (Banedanmark) 01.07.2023 1002 Regelung der örtlichen Besonderheiten auf der Grenzstrecke Abzweigstelle Friedensweg – Padborg 14.12.2025 1202Z01 Nutzungsvorgabe Abzweigstelle Friedensweg – Padborg für EVU 14.12.2025 * * * Signalordnung, Bahnbetrieb international Grenzüberschreitende Bahnstrecken Grundsätze, Übersicht der Aktualisierungen 302.0001A01 Seite 2 Gültig ab 01.07.2026 302. Bezeichnung gültig ab Polen 2000 Grenzüberschreitende Bahnstrecken mit Polen 14.06.2026 2000V01 Zweisprachiger Vordruck „Befehle 1-9“ dt/pl 14.12.2025 2000V02 Zweisprachiger Vordruck „Befehle 21-95“ dt/pl 14.12.2025 2000V03 Zweisprachiger Vordruck „Wortlautbeiblatt“ dt/pl 14.12.2025 2000V04 Verständigungsbehelf „Gefahrgut” 15.12.2019 2001 Örtliche Grenzvereinbarung Löcknitz – Szczecin Główny 14.12.2025 2201Z01 Örtliche Grenzvereinbarung Löcknitz – Szczecin Główny; Auszug für EVU 14.12.2025 2002 Örtliche Grenzvereinbarung Tantow – Szczecin Główny 14.12.2025 2202Z01 Örtliche Grenzvereinbarung Tantow – Szczecin Główny; Auszug für EVU 14.12.2025 2003 Örtliche Grenzvereinbarung Küstrin-Kietz – Kostrzyn 14.06.2026 2203Z01 Örtliche Grenzvereinbarung Küstrin-Kietz – Kostrzyn; Auszug für EVU 14.06.2026 2004 Örtliche Grenzvereinbarung Frankfurt (Oder) – Rzepin 14.06.2026 2204Z01 Örtliche Grenzvereinbarung Frankfurt (Oder) – Rzepin; Auszug für EVU 14.06.2026 2005 Örtliche Grenzvereinbarung Guben – Gubin 14.12.2025 2205Z01 Örtliche Grenzvereinbarung Guben – Gubin; Auszug für EVU 14.12.2025 2006 Örtliche Grenzvereinbarung Forst (Lausitz) – Tuplice 14.12.2025 2206Z01 Örtliche Grenzvereinbarung Forst (Lausitz) – Tuplice; Auszug für EVU 14.12.2025 2007 Örtliche Grenzvereinbarung Horka Gbf – Węgliniec 14.12.2025 2207Z01 Örtliche Grenzvereinbarung Horka Gbf – Węgliniec; Auszug für EVU 14.12.2025 2008 Örtliche Grenzvereinbarung Görlitz – Zgorzelec 14.12.2025 2208Z01 Örtliche Grenzvereinbarung Görlitz – Zgorzelec; Auszug für EVU 14.12.2025 2209Z01 Örtliche Bestimmungen Erleichterten Durchgangsverkehr (ÖVED) auf dem Streckenabschnitt Hagenwerder – Krzewina Zgorzelecka –Abzw. Trzciniec Zgorzelecki – Zittau 14.12.2025 * * * * * * * * * Signalordnung, Bahnbetrieb international Grenzüberschreitende Bahnstrecken Grundsätze, Übersicht der Aktualisierungen 302.0001A01 Seite 3 Gültig ab 01.07.2026 302. Bezeichnung gültig ab Tschechien 3000 Grenzüberschreitende Bahnstrecken mit Tschechien 01.07.2026 3000V01 Zweisprachiger Vordruck „Befehle 1 – 9“ dt/cz 14.06.2026 3000V02 Zweisprachiger Vordruck „Befehle 21-95“ dt/cz 14.06.2026 3000V03 Zweisprachiger Vordruck „Wortlaute zum Auftrag 95.95“ dt/cz 14.06.2026 3002 Zusatzvereinbarung zum Infrastrukturverknüpfungsvertrag Ebersbach (Sachs) – Rumburk 14.12.2025 3202Z01 Zusatzvereinbarung zum Infrastrukturverknüpfungsvertrag Ebersbach (Sachs) – Rumburk; Auszug für EVU 14.12.2025 3003 Zusatzvereinbarung zum Infrastrukturverknüpfungsvertrag Sebnitz (Sachs) – Dolní Poustevna 14.12.2025 3203Z01 Zusatzvereinbarung zum Infrastrukturverknüpfungsvertrag Sebnitz (Sachs) – Dolní Poustevna; Auszug für EVU 14.12.2025 3004 Zusatzvereinbarung zum Infrastrukturverknüpfungsvertrag Bad Schandau – Děčín 14.12.2025 3204Z01 Zusatzvereinbarung zum Infrastrukturverknüpfungsvertrag Bad Schandau – Děčín; Auszug für EVU 14.12.2025 3005 Zusatzvereinbarung zum Infrastrukturverknüpfungsvertrag Cranzahl – Vejprty 14.12.2025 3205Z01 Zusatzvereinbarung zum Infrastrukturverknüpfungsvertrag Cranzahl – Vejprty, Auszug für EVU 14.12.2025 3006 Zusatzvereinbarung zum Infrastrukturverknüpfungsvertrag Johanngeorgenstadt – Potůčky 14.12.2025 3206Z01 Zusatzvereinbarung zum Infrastrukturverknüpfungsvertrag Johanngeorgenstadt – Potůčky; Auszug für EVU 14.12.2025 3007 Zusatzvereinbarung zum Infrastrukturverknüpfungsvertrag Zwotental - Kraslice 01.07.2026 3207Z01 Zusatzvereinbarung zum Infrastrukturverknüpfungsvertrag Zwotental – Kraslice; Auszug für EVU 01.07.2026 3008 Zusatzvereinbarung zum Infrastrukturverknüpfungsvertrag Bad Brambach – Vojtanov 14.12.2025 3208Z01 Zusatzvereinbarung zum Infrastrukturverknüpfungsvertrag Bad Brambach – Vojtanov; Auszug für EVU 14.12.2025 3009 Zusatzvereinbarung zum Infrastrukturverknüpfungsvertrag Selb-Plößberg – Aš 14.12.2025 3209Z01 Zusatzvereinbarung zum Infrastrukturverknüpfungsvertrag Selb-Plößberg – Aš; Auszug für EVU 14.12.2025 3010 Zusatzvereinbarung zum Infrastrukturverknüpfungsvertrag Schirnding – Cheb 14.12.2025 3210Z01 Zusatzvereinbarung zum Infrastrukturverknüpfungsvertrag Schirnding – Cheb; Auszug für EVU 14.12.2025 * * * * * * * * * Signalordnung, Bahnbetrieb international Grenzüberschreitende Bahnstrecken Grundsätze, Übersicht der Aktualisierungen 302.0001A01 Seite 4 Gültig ab 01.07.2026 3011 Zusatzvereinbarung zum Infrastrukturverknüpfungsvertrag Furth im Wald – Česká Kubice 14.12.2025 3211Z01 Zusatzvereinbarung zum Infrastrukturverknüpfungsvertrag Furth im Wald – Česká Kubice; Auszug für EVU 14.12.2025 3012 Zusatzvereinbarung zum Infrastrukturverknüpfungsvertrag Bayerisch Eisenstein / Železná Ruda Alžbětin 14.12.2025 3212Z01 Zusatzvereinbarung zum Infrastrukturverknüpfungsvertrag Bayerisch Eisenstein / Železná Ruda Alžbětin; Auszug für EVU 14.12.2025 3013 Zusatzvereinbarung zum Infrastrukturverknüpfungsvertrag Zittau - Hrádek nad Nisou 14.12.2025 3213Z01 Zusatzvereinbarung zum Infrastrukturverknüpfungsvertrag Zittau - Hrádek nad Nisou, Auszug für EVU 14.12.2025 3014 Zusatzvereinbarung zum Infrastrukturverknüpfungsvertrag Groß- schönau(Sachs) -Varnsdorf 14.12.2025 3214Z01 Zusatzvereinbarung zum Infrastrukturverknüpfungsvertrag Groß- schönau(Sachs) -Varnsdorf, Auszug für EVU 14.12.2025 302. Bezeichnung gültig ab Österreich 4000 Grenzüberschreitende Bahnstrecken mit Österreich 14.12.2025 4001 Regelung der örtlichen Besonderheiten auf dem Eisenbahn-Grenz- übergang Schärding – Passau Hbf 14.12.2025 4201Z01 Zusatzbestimmungen für die grenzüberschreitende Bahnstrecke Schärding – Passau Hbf 14.12.2025 4002 Regelung der örtlichen Besonderheiten auf dem Eisenbahn-Grenz- übergang Simbach (Inn) – Braunau am Inn 14.12.2025 4202Z01 Zusatzbestimmungen für das Befahren der Eisenbahn–Grenzstrecke Simbach (Inn) – Braunau am Inn 14.12.2025 4003 Regelung der örtlichen Besonderheiten auf dem Eisenbahn-Grenz- übergang Freilassing – Salzburg Hbf 14.12.2025 4203Z01 Zusatzbestimmungen für das Befahren der Eisenbahn –Grenzstrecke Freilassing – Salzburg Hbf 14.12.2025 4004 Regelung der örtlichen Besonderheiten auf dem Eisenbahn-Grenz- übergang Kiefersfelden – Kufstein 14.12.2025 4204Z01 Zusatzbestimmungen für das Befahren der Eisenbahn –Grenzstrecke Kiefersfelden - Kufstein 14.12.2025 4005 Regelung der örtlichen Besonderheiten auf dem Eisenbahn-Grenz- übergang Mittenwald – Scharnitz 14.12.2025 4205Z01 Zusatzbestimmungen für das Befahren der Eisenbahn–Grenzstrecke Mittenwald - Scharnitz 14.12.2025 4006 Regelung der örtlichen Besonderheiten auf dem Eisenbahn-Grenz- übergang Griesen (Oberbayern) – Ehrwald-Zugspitzbahn 14.12.2025 Signalordnung, Bahnbetrieb international Grenzüberschreitende Bahnstrecken Grundsätze, Übersicht der Aktualisierungen 302.0001A01 Seite 5 Gültig ab 01.07.2026 4206Z01 Zusatzbestimmungen für das Befahren der Eisenbahn-Grenzstrecke Griesen (Oberbayern) – Ehrwald-Zugspitzbahn 14.12.2025 4007 Regelung der örtlichen Besonderheiten auf dem Eisenbahn-Grenz- übergang Pfronten-Steinach – Vils 14.12.2025 4207Z01 Zusatzbestimmungen für das Befahren der Eisenbahn-Grenzstrecke Pfronten-Steinach - Vils 14.12.2025 4008 Regelung der örtlichen Besonderheiten auf dem Eisenbahn-Grenz- übergang Lindau-Reutin – Lochau-Hörbranz 14.12.2025 4208Z01 Zusatzbestimmungen für das Befahren des Eisenbahn–Grenzüber- gangs Lindau – Lochau-Hörbranz 14.12.2025 302. Bezeichnung gültig ab Schweiz 5000 Grenzüberschreitende Bahnstrecken mit der Schweiz 14.12.2025 5001 Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Stre- cke Konstanz – Kreuzlingen und der Verbindung Konstanz - Kreuz- lingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenzbahnhof Konstanz, Auszug für EVU 14.12.2025 5002 Nutzungsbestimmungen für die Betriebsführung im Gemeinschafts- bahnhof Schaffhausen sowie auf den Strecken Beringen Bad Bf – Schaffhausen und Schaffhausen – Thayngen, Auszug für EVU 14.12.2025 5003Z98 Weisung über die Betriebsführung zwischen Koblenz und Waldshut 14.04.2015 5004 Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf den Stre- cken Basel Bad Bf - Gellert – Basel SBB PB/RB sowie grenzbedingte Besonderheiten auf den angrenzenden Grenzbetriebsstrecken Basel Bad Bf – Weil (Rhein)/Basel Bad Rbf, Auszug für EVU 14.12.2025 5005 Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Stre- cke Basel Bad Rbf - Basel-Kleinhüningen Hafen, Auszug für EVU 14.12.2025 Frankreich 6000 Grenzüberschreitende Bahnstrecken mit Frankreich 14.12.2025 6001Z98 Gemeinsame Regelung über die Besonderheiten auf der Grenzstrecke Bantzenheim – Neuenburg (Bd) 14.12.2025 6002 Gemeinsame Regelung über die Besonderheiten auf der Grenzstrecke Strasbourg-Neudorf – Kehl 14.12.2025 6202Z01 Gemeinsame Regelung über die Besonderheiten auf der Grenzstrecke Strasbourg-Neudorf – Kehl, Auszug für EVU 14.12.2025 6003 Gemeinsame Regelung über die Besonderheiten auf der Grenzstrecke Wörth – Lauterbourg 14.12.2025 6203Z01 Gemeinsame Regelung über die Besonderheiten auf der 14.12.2025 Signalordnung, Bahnbetrieb international Grenzüberschreitende Bahnstrecken Grundsätze, Übersicht der Aktualisierungen 302.0001A01 Seite 6 Gültig ab 01.07.2026 Grenzstrecke Wörth – Lauterbourg, Auszug für EVU 6004 Gemeinsame Regelung über die Besonderheiten auf der Grenzstrecke Wissembourg – Winden 14.12.2025 6204Z01 Gemeinsame Regelung über die Besonderheiten auf der Grenzstrecke Wissembourg – Winden; Auszug für EVU 14.12.2025 6005Z98 Gemeinsame Regelung über die Besonderheiten auf der Grenzstrecke Sarreguemines – Hanweiler-Bad Rilchingen 08.04.2026 6006 Gemeinsame Regelung über die Besonderheiten auf der Grenzstrecke Saarbrücken – Forbach 14.12.2025 6206Z01 Gemeinsame Regelung über die Besonderheiten auf der Grenzstrecke Saarbrücken – Forbach; Auszug für EVU 14.12.2025 6007Z98 Gemeinsame Regelung über die Besonderheiten auf der Grenzstrecke Bouzonville – Hemmersdorf 14.12.2025 6008 Gemeinsame Regelung über die Besonderheiten auf der Grenzstrecke Apach – Perl 14.12.2025 6208Z01 Gemeinsame Regelung über die Besonderheiten auf der Grenzstrecke Apach – Perl; Auszug für EVU 14.12.2025 Luxemburg 7000 Grenzüberschreitende Bahnstrecke mit Luxemburg 14.12.2025 7001 Regelung der örtlichen Besonderheiten auf der Grenzstrecke Igel – Wasserbillig 14.12.2025 7201Z01 Gemeinsame Schnittstelle EVU für die Grenzstrecke Igel – Wasser- billig 14.12.2025 302. Bezeichnung gültig ab Belgien 8000 Grenzüberschreitende Bahnstrecken mit Belgien 14.12.2025 8201Z01 Nutzungsvorgabe für EVU auf der Grenzstrecke Aachen Süd – Abzw Hammerbrücke 14.12.2025 8202Z01 Nutzungsvorgabe für EVU auf der Grenzstrecke Aachen West - Mon- tzen 14.12.2025 Niederlande 9000 Grenzüberschreitende Bahnstrecken mit den Niederlanden 14.12.2025 9001Z98 Zusatzvereinbarung zum Infrastrukturverknüpfungsvertrag für die Grenzstrecke Herzogenrath – Landgraaf 14.12.2025 9002 9202Z01 Strecke Dalheim – Roermond zurzeit gesperrt * * * Signalordnung, Bahnbetrieb international Grenzüberschreitende Bahnstrecken Grundsätze, Übersicht der Aktualisierungen 302.0001A01 Seite 7 Gültig ab 01.07.2026 9003 Zusatzvereinbarung zum Infrastrukturverknüpfungsvertrag für die Grenzstrecke Kaldenkirchen – Venlo 14.12.2025 9203Z01 Nutzungsvorgabe der Grenzstrecke Kaldenkirchen – Venlo für EVU 14.12.2025 9004 Zusatzvereinbarung zum Infrastrukturverknüpfungsvertrag für die Grenzstrecke Emmerich – Zevenaar Ost 14.12.2025 9204Z01 Nutzungsvorgabe der Grenzstrecke Emmerich – Zevenaar Ost für EVU 14.12.2025 9005Z98 Zusatzvereinbarung zum Infrastrukturverknüpfungsvertrag für die Grenzstrecke Gronau – Enschede 14.12.2025 9006 Zusatzvereinbarung zum Infrastrukturverknüpfungsvertrag für die Grenzstrecke Bad Bentheim – Oldenzaal 14.12.2025 9206Z01 Nutzungsvorgabe für die Grenzstrecke Bad Bentheim – Oldenzaal für EVU 14.12.2025 9007 Zusatzvereinbarung zum Infrastrukturverknüpfungsvertrag für die Grenzstrecke Ihrhove – Nieuweschans 14.06.2026 9207Z01 Nutzungsvorgabe für die Grenzstrecke Ihrhove – Nieuweschans für EVU 14.06.2026 ❑ * * * * Richtlinie Signalordnung, Bahnbetrieb internationalGrenzüberschreitende Bahnstrecken Grundsätze 302.0001A99 Seite 1 Fachautor: I.NBB 4; Marvin Christ; Tel.: +49 (0)69 265 12441 Gültig ab: 01.06.2022 1 Abkürzungen AEG Allgemeines Eisenbahngesetz BGBl Bundesgesetzblatt CFL Société Nationale des Chemins de fer Luxembourgeois DRE Deutsche Regionaleisenbahn GmbH EIU Eisenbahninfrastrukturunternehmen EVU Eisenbahnverkehrsunternehmen IVV Infrastrukturver knüpfungsvertrag NEG Norddeutsche Eisenbahn Gesellschaft ÖBB Österreichische Bundesbahn ÖV Örtliche Vereinbarung PKP PLK Polskie Linie Kolejowe RfBS Regeln für die Betriebsführung über die Staatsgrenze RNI RegioNetze Infrastruktur GmbH RöB Regelung der örtlichen Besonderheiten SBB Schweizerische Bundesbahnen SNCF Société Nationale des Chemins de fer Français (ehem.) (neu) , státní organizace TSI Technische Spezifikationen Interoperabilität VDV Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e.V. ZusV/ZusVI Zusatzvereinbarung * * * Richtlinie Signalordnung, Bahnbetrieb internationalGrenzüberschreitende Bahnstrecken Grundsätze 302.0001Z01 Seite 1 Fachautor: I.NBB 4; Marvin Christ; Tel.: +49 (0)69 265 12441 Gültig ab: 09.12.2018 1 Sprachanforderungen (1) Die Betriebssprachen auf den Grenzbetriebs- und Durchgangsstrecken und der Anwendungsbereich sind in den Zusatzvereinbarungen für grenzüber- schreitende Bahnstrecke festgelegt. (2) Für den deutschen Teil der Grenzbetriebs- und Durchgangsstrecken legt das EVU für das von ihm eingesetzte Personal die Sprachkompetenzen fest. (3) Die jeweilige Zusatzvereinbarung legt für den deutschen Teil der Grenzbe- triebs- bzw. Durchgangsstrecke fest, - ob die Nutzung der Betriebssprache des Nachbarlandes erlaubt ist. Die Nutzung der zweiten Betriebssprache regelt das EVU, - ob schriftliche Befehle diktiert werden, - ob zweisprachige Befehlsvordrucke verwendet werden, - ob ausgefüllte schriftliche Befehle durch das Infrastrukturpersonal überge- ben werden. (4) Der Triebfahrzeugführer muss auf dem deutschen Teil der Grenzbetriebs- bzw. Durchgangsstrecke in der Lage sein, das Empfangen und Erteilen des Nothaltauftrags in deutscher Sprache zu erledigen. (5) Muss auf dem deutschen Teil der der Grenzbetriebs- und Durchgangsstrecke eine Fahrplanmitteilung erteilt werden, so wird diese im Freitext des Befehls eingetragen, wenn der zweisprachige Befehl diesen Sachverhalt nicht enthält. (6) Bei Gesprächen zwischen Triebfahrzeugführer und Fahrdienstleiter bzw. Wei- chenwärter ist beim Buchstabieren auf dem deutschen Teil der Grenzbetriebs- und Durchgangsstrecken die internationale Buchstabiertafel nach Richtlinie 481.0205A02 zu verwenden. Zahlen sind als eine Folge der einzelnen Ziffern auszusprechen. Auf Abkürzungen wird verzichtet. Namen von Betriebsstellen werden auf Befehlen ausgeschrieben. Dies ist nicht erforderlich auf Grenzbetriebsstrecken zu Dänemark, Österreich, der Schweiz und bei den übrigen Grenzbetriebs- und Durchgangsstrecken, wenn der Triebfahrzeugführer nur die deutschen Betriebsstellen befährt. Hinweis: Bis 15.12.2019 dürfen auch die bisherigen Methoden des Buchstabierens und der Nennung von Zahlen weiter angewendet werden. (7) Werden Aufgaben der Kommunikation zum Fahrdienstleiter oder Weichen- wärter im EVU vom Triebfahrzeugführer auf weiteres Personal übertragen, so gelten die Absätze (2) bis (6) auch für dieses. Grundsatz notwendige Sprachkompe- tenz Zweite Be- triebssprache Schriftlicher Befehl (Formular) Nothaltauftrag Fahrplanmit- teilung Buchstabier- tafel, Zahlen, Abkürzungen weiteres EVU- Personal * *