--- domain: "regelwerk" tool: "allgemein" scope: "allgemein" tags: ["domain:regelwerk", "tool:allgemein", "scope:allgemein", "regelwerk", "betrieblich-technisch"] owners: [] component_type: "pdf" source: "www.dbinfrago.com" url: "https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13175004/424670001db68d7cb1123c0f2eeba8df/Ril-408-31-37-INB-2026-data.pdf" last_updated: "2026-06-26" review_status: "approved" review_notes: "redigiert: (? 300 m bis ≤ 600 m 380 kN (38 t) > 600 m ohne Begrenzung auf den übrigen Streckenabschnitten Bei Gleisbogen mit einem Halbmes- ser von Zulässige Druckkraft > 300 m bis ≤ 600 m 380 kN (38 t) > 600 m ohne Begrenzung 22 Angaben für das Streckenbuch EVU Hinweis: Die nach Abschnitt 21 zugelassenen größeren Druckkräfte werden durch das Ei- senbahninfrastrukturunternehmen in den Angaben für das Streckenbuch EVU be- kannt gegeben. ❑ Gleis- geometrie Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Züge fahren; Geschobene Züge 408.3445 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 Inhaltsübersicht Abschnitt Thema Bezug zu Ril 21 – 22 Regeln für das Verwenden des Luftbremskopfes bei geschobenen Zügen 408.2445 2 (3) 21 Anwendungsfälle Die Anwendung des Luftbremskopfes bei geschobenen Zügen zur Bedienung von Anschlussstellen ist dann vorzuschreiben, wenn der zu erwartende Sicherheits- gewinn in einem angemessenen Verhältnis zu dem erforderlichen Aufwand für die Anwendung des Luftbremskopfes steht. Der zu erwartende Sicherheitsgewinn ist besonders hoch zu bewerten, wenn 1. die Züge eine große Last befördern, 2. die Züge gefährliche Güter befördern, 3. mehrere Sperrfahrten in ein gesperrtes Gleis eingelassen werden, 4. auf Strecken mit Krümmungen die Sichtverhältnisse eingeschränkt sind. 22 Angaben für das Streckenbuch EVU Fälle nach Abschnitt 21 Nr. 1 und 2 werden vom Eisenbahnverkehrsunternehmen ermittelt und die Zugnummern dem Mitarbeiter örtliche Planung des Eisenbahninf- rastrukturunternehmens zur Übernahme in die Angaben für das Streckenbuch EVU mitgeteilt. Hinweis: Fälle nach Abschnitt 21 Nr. 3 und 4 werden vom Eisenbahninfrastrukturunterneh- men ermittelt und ebenfalls in den Angaben für das Streckenbuch EVU oder in einer Betra bekanntgegeben. ❑ Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Züge fahren; Fahren auf dem Gegengleis 408.3463 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Fabian Waldecker; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 Inhaltsübersicht Abschnitt Thema Bezug zu Ril 91 – 92 Regeln für das Ermitteln nicht gültiger ortsfester Signale für Fahrten auf dem Gegengleis geben 408.2463 2 91 Regeln des Signalbuches Nach den Richtlinien 301 befinden sich ortsfeste Signale in der Regel unmittelbar rechts - auf zweigleisigen Strecken für Fahrten entgegen der gewöhnlichen Fahrt- richtung auf der freien Strecke unmittelbar links - neben oder über dem Gleis, zu dem sie gehören. 92 Nicht gültige ortsfeste Signale Hinweis: (1) Folgender Sachverhalt liegt der Ermittlung nicht gültiger ortsfester Signale für Fahrten auf dem Gegengleis zu Grunde: a) Links neben dem Gegengleis können sich ortsfeste Signale befinden, die zu einem benachbarten Gleis gehören und für Fahrten auf dem Gegengleis nicht gelten. b) Nach den Regeln in Ril 408.2463 Abschnitt 2 sind die unter a) genannten Signale im Streckenbuch genannt. Durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind die ortsfesten Signale zu ermitteln, - die sich links vom Gegengleis befinden, - für Fahrten auf dem Gegengleis nicht gelten und - vom Tf eines auf dem Gegengleis fahrenden Zuges als gültig angesehen werden könnten. Der Sachverhalt muss durch Hinsehen an der Außenanlage festgestellt worden sein. Die ermittelten Signale sind den Eisenbahnverkehrsunternehmen be- kanntzugeben. (2) Jedes nach Absatz (1) ermittelte Signal ist in den Angaben für das Strecken- buch EVU genannt. Die Signale sind einzeln genannt oder in eine Übersicht aufgenommen. Für die Angabe des Standortes wird die km-Angabe des Ge- gengleises verwendet. Sachverhalt Signale ermit- teln Signale in den Angaben für das Strecken- buch EVU nennen * Züge fahren; Fahren auf dem Gegengleis 408.3463 Seite 2 Gültig ab: 14.12.2025 Beispiel für die Übersicht: „408.2463 Abschnitt 2 Beim Fahren auf dem Gegengleis nicht gültige ortsfeste Signale Zwischen Links neben dem Gegengleis stehendes Zugmeldestelle und Zugmeldestelle Signal (Bezeichnung) In Höhe km ….. ist nicht gültig Adorf Bstadt Bksig 3 112,468 Cdorf Dheim EvigWdh a 78,396 “ Beispiel für ein einzeln genanntes Signal: 408.2463 Abschnitt 2 Beim Fahren auf dem Gegengleis nicht gültige ortsfeste Signale Links neben dem Gegengleis stehendes Bksig 3 in Höhe km 112,468 ist nicht gültig“.  Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Züge fahren; Sperrfahrten durchführen 408.3481 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Jens Rasch; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 Inhaltsübersicht Abschnitt Thema Bezug zu Ril 31 - 32 Regeln für das Trennen von Sperrfahrten oder Ab- stellen von Fahrzeugen auf der freien Strecke ge- ben 408.2481 4 41 - 42 Regeln für das Sichern von Bahnübergängen mit zuggesteuerter Bahnübergangssicherung bei Sperrfahrten geben 408.2481 8 (2) 31 Bedingungen Hinweis: (1) Das Trennen von Sperrfahrten oder das Abstellen von einzelnen Fahrzeugen auf der freien Strecke darf auf Streckenabschnitten mit einer Neigung bis 10 ‰ ( 1:100) für das Bedienen von Anschlussstellen oder im Rahmen von Bauarbeiten zugelassen sein. Wenn das Trennen und Abstellen zugelassen ist, sind die Zulässigkeit, die Angabe der maßgebenden Neigung, die betreffenden Abschnitte und ggf. z u- sätzliche Bedingungen bekannt gegeben. (2) In Gleisen mit einer Neigung von mehr als 2,5 ‰ (1:400) ist vorgeschri eben, dass sich ein arbeitendes Triebfahrzeug auf der Talseite befinden muss. Für die Bedienung von Anschlussstellen darf zugelassen sein, dass sich das Triebfahrzeug nicht auf der Talseite befindet. In diesem Fall wird ang eordnet, dass in dem vom Triebfahrzeug getrennten Zugteil für je angefangene 100 t Zuggewicht oder je angefangene vier Achsen eine Feststellbremse anzuzi e- hen ist. Radvorleger oder Hemmschuhe sind als Ersatz nicht zugelassen. 32 Angaben für das Streckenbuch EVU Hinweis: Die Regeln sind in die Angaben für das Streckenbuch EVU aufgenommen. Zusätzliche Bedingungen Züge fahren; Sperrfahrten durchführen 408.3481 Seite 2 Gültig ab: 14.12.2025 41 Angaben für das Streckenbuch EVU Hinweis: Werden bei der Bedienung von Anschlussstellen Bahnübergänge mit zuggeste u- erter Bahnübergangssicherung nicht oder teilweise befahren, kann das Eise n- bahninfrastrukturunternehmen Regeln für die Sicherung der Bahnübergänge in den Angaben für das Streckenbuch EVU geben. Für das Sichern von Bahnübergängen mit zuggesteuerter Bahnübergangssich e- rung werden beim Verkehren von Sperrfahrten folgende Anwendungsfälle unte r- schieden: a) Sperrfahrt soll in der Einschaltstrecke halten, weiterfahren und bei der Wei- terfahrt den Bahnübergang befahren, b) Sperrfahrt beginnt in der Einschaltstrecke und soll den Bahnübergang b e- fahren, c) Sperrfahrt soll in der Einschaltstrecke halten und dann zurückfahren, d) Sperrfahrt endet in der Einschaltstrecke. 42 Bedienungsart Die im Regelwerk „Signalanlagen bedienen“ und die in den Zusätzen gegebenen Regeln sind zu beachten. Die Anlagen sollen möglichst durch Bedienen der Hilfseinschalttaste (HET) ein- und durch Befahren des Ausschaltkontaktes ausg e- schaltet werden. ❑ Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Züge fahren; Zugfahrten auf Strecken mit Stichstreckenblock durchfüh- ren 408.3487 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 Inhaltsübersicht Abschnitt Thema Bezug zu Ril 21 – 22 Regeln für das Verfahren der Zustimmung zur Abfahrt auf der Betriebsstelle am Ende der Stichstrecke geben 408.2487 1 21 Bedingungen Hinweis: (1) Das Verfahren der Zustimmung zur Abfahrt auf der Betriebsstelle am Ende der Stichstrecke wird nur zugelassen, wenn auf der Stichstrecke eine zweisei- tig gerichtete Fernsprechverbindung (z. B. Zugfunk, Fernsprecher) eingerich- tet ist. (2) Auf Stichstrecken, die über keine Ausrüstung nach Absatz (1) verfügen, dür- fen keine Zugfahrten während der unterbrochenen Arbeitszeit auf der Stich- strecke verbleiben und es darf kein Personalwechsel des Triebfahrzeugfüh- rers auf der Betriebsstelle am Ende der Stichstrecke zugelassen werden. 22 Angaben für das Streckenbuch EVU Hinweis: Die Regeln sind in die Angaben für das Streckenbuch EVU aufgenommen. ❑ Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Züge fahren; Übergang einer Rangierfahrt in eine Zugfahrt oder umge- kehrt 408.3488 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 Inhaltsübersicht Abschnitt Thema Bezug zu Ril 51 Regeln für den Übergang einer Zugfahrt in eine Rangierfahrt, die in eine Anschlussstelle fährt, geben 408.2488 2 (1) 71 Regeln für den Übergang einer Zugfahrt in eine Rangierfahrt ohne Halt am gewöhnlichen Halt- platz geben 408.2488 2 (3) 51 Übergang einer Zugfahrt, die in eine Anschlussstelle fährt, in eine Rangierfahrt Hinweis: Für den Übergang einer Zugfahrt , die in eine Anschlussstelle fährt, in eine Ran- gierfahrt, gelten folgende Regeln: - Der Übergang einer Zugfahrt, die in eine Anschlussstelle fährt, in eine Ran- gierfahrt ist nur mit Halt vor der Anschlussweiche zulässig. Die Rangierfahrt beginnt mit dem Befahren der Anschlussweiche durch die Spitze der Rangier- fahrt. - Die aus der Zugfahrt übergehende Rangierfahrt darf vor der vollständigen Fahrt in die Anschlussstelle nicht verändert werden. - Die Rangierfahrt muss bis zur vollständigen Ankunft in der Anschlussstelle mindestens ein Zeichen des Schlusssignals führen. - Für die Räumung des Streckengleises darf die Feststellung, dass der Zug mindestens ein Zeichen des Schlusssignals hat bei der Rangierfahrt getroffen werden. - Nach Bestätigung der Räumung des Streckengleises ist die Anschlussweiche in Grundstellung zu bringen. 71 Regeln für den Übergang einer Zug fahrt in eine Rangier- fahrt ohne Halt am gewöhnlichen Haltplatz geben Hinweis: (1) In der Regel darf eine Zugfahrt in eine Rangierfahrt übergehen, wenn der Zug am gewöhnlichen Halteplatz zum Halten gekommen ist. (2) Im Streckenbuch EIU darf der Übergang einer Zugfahrt ohne Halt am ge- wöhnlichen Halteplatz zugelassen werden, wenn das Eisenbahninfrastruktur- unternehmen das Vorliegen folgender Voraussetzungen erfüllt, die Fahrwege festgelegt und im Streckenbuch EIU genannt sind. - Der Fahrweg für die Rangierfahrt muss bei nicht aufgelöster Zugstraße (einschließlich Durchrutschweg) eingestellt werden können, Regeln des EIU Züge fahren; Übergang einer Rangierfahrt in eine Zugfahrt oder umge- kehrt 408.3488 Seite 2 Gültig ab: 14.12.2025 - die Zustimmung zur Rangierfahrt wird am Halt zeigenden Hauptsignal ausschließlich durch Signal Sh 1 Lichtsignal (DS 301) oder Signal Ra 12 (DV 301) gegeben, - der Ww muss nicht über Ziel und Zweck verständigt werden, weil es sich nach den Regeln in Ril 408.4813 1 (1) a) Nr. 2 um eine regelmäßig wiederkehrende Fahrt mit dem Triebfahrzeug des Zuges handelt. (3) In den Angaben für das Streckenbuch EVU werden die Zugnummern der Züge, die ohne Halt am gewöhnlichen Halteplatz in eine Rangierfahrt überge- hen, bekanntgegeben. ❑ Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Züge fahren; Höhengleiche Übergänge für Reisende sichern 408.3491 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Jens Rasch; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 Inhaltsübersicht Abschnitt Thema Bezug zu Ril 21 Regeln für das Sichern höhengleicher Übergän- ge für Reisende geben 408.2491 21 Angaben für das Streckenbuch EVU Hinweis: Sofern dem Zugpersonal Aufgaben übertragen werden, sind diese in die Angaben für das Streckenbuch EVU aufgenommen. ❑ Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Züge fahren; Eis, Wind und Sturm 408.3541 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 Inhaltsübersicht Abschnitt Thema Bezug zu Ril 21 Vereiste Spurrillen oder Bahnübergänge befahren 408.2541 3 51 Windwarnung Hinweis 71 Maßnahmen bei kritischen Wettersituationen 408.2541 6 21 Vereiste Spurrillen oder Bahnübergänge befahren Hinweis: Nach den Regeln in Ril 408.2541 Abschnitt 3 muss sich der Fdl vom Tf die Rad- satzlast des Fahrzeugs an der Spitze des Zuges melden lassen. Dies ist nicht erforderlich, wenn der Fdl von seinem Arbeitsplatz aus die Fahrzeu- ge an der Spitze der Züge erkennen kann und ihm die Radsatzlast der Fahrzeuge, die Spurrillen auf freier Strecke oder Bahnübergänge, die nicht schnee- und eisfrei gemacht werden konnten, als erste befahren sollen, im Streckenbuch EIU bekannt gegeben sind. Züge fahren; Eis, Wind und Sturm 408.3541 Seite 2 Gültig ab: 14.12.2025 51 Windwarnung Hinweis: Auf Strecken mit Windmeldeanlagen werden bei den einzelnen Stufen der Wind- warnung Maßnahmen nach folgender Übersicht getroffen: 1 2 3 4 Stufe der Windwarnung Maßnahmen bei Güterzügen, die sich im betroffenen Abschnitt befinden von der Betriebs- zentrale mitgeteilten windgefährdeten Güterzügen anderen Güterzügen, die sich vor dem be- troffenen Abschnitt befinden Stufe 1 Windgeschwin- digkeit 72 bis 89 km/h Züge fahren weiter Bei windgefährde- ten Streckenab- schnitten größer 2 km sind die Tf über Funk anzuweisen, im gefährdeten Ab- schnitt höchstens 80 km/h zu fahren. spätestens am rückgelegenen Hauptsignal vor dem betroffenen Abschnitt anhalten; Weiterfahrt im be- troffenen Abschnitt mit Befehl 5 mit der Weisung, mit höchstens 80 km/h zu fahren, Grund: Windwarnung keine (Züge fahren weiter) Stufe 2 Windgeschwin- digkeit 90 bis 114 km/h Züge fahren weiter Bei windgefährde- ten Streckenab- schnitten größer 2 km sind die Tf über Funk anzuweisen, im gefährdeten Ab- schnitt höchstens 60 km/h zu fahren. spätestens am rückgelegenen Hauptsignal vor dem betroffenen Abschnitt anhalten; die Weiterfahrt darf erst zugelassen werden, wenn keine Windwarnung be- steht spätestens am rück- gelegenen Hauptsig- nal vor dem betroffe- nen Abschnitt anhal- ten; Weiterfahrt im be- troffenen Abschnitt mit Befehl 5 mit der Weisung, mit höchs- tens 80 km/h zu fah- ren, Grund: Wind- warnung Stufe 3 Windgeschwin- digkeit mehr als 114 km/h Züge fahren weiter Bei windgefährde- ten Streckenab- schnitten größer 2 km sind die Tf über Funk anzuweisen, im gefährdeten Ab- schnitt höchstens 40 km/h zu fahren. spätestens am rückgelegenen Hauptsignal vor dem betroffenen Abschnitt anhalten; die Weiterfahrt darf erst zugelassen werden, wenn keine Windwarnung be- steht spätestens am rück- gelegenen Hauptsig- nal vor dem betroffe- nen Abschnitt anhal- ten; die Weiterfahrt darf erst zugelassen wer- den, wenn keine Windwarnung der Stufe 3 besteht * * * * Züge fahren; Eis, Wind und Sturm 408.3541 Seite 3 Gültig ab: 14.12.2025 Die Fdl verständigen die Tf gemäß den Regeln in Spalte 2 oder halten Züge an Signalen an. Züge fahren; Eis, Wind und Sturm 408.3541 Seite 4 Gültig ab: 14.12.2025 71 Maßnahmen bei kritischen Wettersituationen (1) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahnin frastrukturunternehmen informieren sich eigenverantwortlich über die Entwicklung von Witterung, z. B. bei öffentlich zugänglichen Wetterdiensten. Hinweis: Die DB InfraGO AG stellt auf ihrer Internetseite ein Warnmodul zur Auswer- tung auf Grundlage der Wetterwarnungen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) zur Verfügung. Nach der Definition des Deutschen Wetterdienstes werden bei Sturmböen ab Windgeschwindigkeiten von 65 km/h Warnungen vor markantem Wetter herausgegeben. Diese werden im Folgenden als Sturmwarnungen bezeichnet. (2) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen trifft vorbereitende Maßnahmen, um aufgrund von Wetterwarnungen (Sturmwarnungen auf Grundlage der Wet ter- warnungen des Deutschen Wetterdienstes) sein Zugpers onal informieren zu können, wel che fahrzeugspezifischen Schutzvorkehrungen getroffen wer den müssen, z. B. Geschwindigkeitsherabsetzungen, Maßnahmen zur Ladungssi- cherung oder zur Ge währleistung der Entgleisungs - oder Kippsicher heit der Fahrzeuge. Das Eisen bahnverkehrsunternehmen informiert die Betriebszent- rale der DB InfraGO AG über geplante Maßnahmen, die die Betriebsführung betreffen können. (3) Nach einer Wetterwarnung informiert das Eisenbahnverkehrsunternehmen die Betriebszentrale der DB InfraGO AG über die vorgesehenen Maßnahmen und stimmt diese mit der Betriebszentrale ab. Das Eisenbahnverkehrsunterneh- men muss sein Zugpersonal, z. B. Tf, vor dem Durchführ en einer Zugfahrt in einem gefährdeten Bereich unterrichten, dass eine kri tische Wettersituation eingetreten ist und die vorbereiteten fahrzeugspezifischen Maßnahmen durchzuführen sind. (4) Hinweis: Die DB InfraGO AG bestimmt die Streckenabschnitte, auf denen bei Sturm- warnungen als Vorsichtsmaßnahme die Geschwindigkeit der Züge auf 80 km/h zu begrenzen ist. (5) Hinweis: Diese Streckenabschnitte werden in einer Übersicht in den Regionalen Zusät- zen zur Ril 420 (Teil 1) bekanntgegeben und in regelmäßigen Abständen er- forderlichenfalls aktualisiert (i. d. R. zu den Fahrplanwechseln). ❑ Eigenverant- wortung Eisenbahn- verkehrsun- ternehmen Abstimmung mit der Be- triebszentrale betroffene Streckenab- schnitte Bekanntgabe und Aktuali- sierung * * * * * * * * Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Züge fahren; Unregelmäßgkeiten an der Zugbeeinflussung - PZB 408.3651 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 Inhaltsübersicht Abschnitt Thema Bezug zu Ril 11 - 14 Weiterfahrt nach PZB-Zwangsbremsung am Zufahrtsicherungssignal oder am 2000 Hz-Gleismagnet am Anfang einer Strecke mit ETCS-Level 2 ohne Haupt- signale 408.2651 Abschnitt 3 11 PZB-Zwangsbremsung am Zufahrtsicherungssignal Hinweis: Wenn bei einem Zug, der auf eine Strecke mit ETCS -Level 2 ohne Hauptsig- nale fahren soll, eine PZB -Zwangsbremsung an einem Zufahrtsicherungssig- nal eingetreten ist, muss der Tf dem Fdl mitteilen, dass ein automatischer Le- velwechsel nach Level 2 nicht stattgefunden hat. 12 Angaben für das Streckenbuch EVU Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen gibt die Regeln i n den Angaben für das Streckenbuch EVU nach folgendem Muster bekannt: Bei einer PZB -Zwangsbremsung am … (Bezeichnung des Zufahrtsicherungssig- nals) muss der Tf dem Fdl mitteilen, dass ein Levelwechsel nach ETCS-Level 2 nicht stattgefunden hat.“ 13 Weiterfahrt nach PZB-Zwangsbremsung Hinweis: Am Anfang einer Strecke mit ETCS-Level 2 ohne Hauptsignale sind ständig wirksame 2000 Hz -Gleismagnete verlegt. Diese sollen verhindern, dass ein nicht mit ETCS-ausgerüsteter Zug in diese Strecke einfährt. Wenn ein Zug an solchen Gleismagneten zwangsgebremst wird, darf er nicht (auf Sicht) weiter- fahren, wenn er den Fdl nicht erreicht. 14 Angaben für das Streckenbuch EVU Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen gibt die Regeln i n den Angaben für das Streckenbuch EVU nach folgendem Muster bekannt: „Bei PZB-Zwangsbremsung zwischen … (Name der Betriebsstelle vor dem 2000 Hz-Gleismagnet) und … (Name der Betriebsstelle hinter dem 2000 Hz - Gleismagnet) darf der Tf nicht weiterfahren, wenn er den Fdl nicht erreicht.“ ❑ Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Züge fahren; Sonstige Unregelmäßigkeiten an technischen Einrichtun- gen 408.3691 Seite 1 Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025 1 Inhaltsübersicht Abschnitt Thema Bezug zu Ril 21 - 22 Regeln geben, wenn das Nachtzeichen des Spitzen- signals nicht in Ordnung ist. 408.2691 6 (1) 408.2691 6 (2) 21 Grundsatz Hinweis: In Ril 301.1101 Abschnitt 2 Absatz (4) ist bestimmt, dass d ie Nachtzeichen des Spitzensignals (Signal Zg 1) auch bei Tage zu führen sind. Auf Strecken mit Bahnübergängen ohne technische Sicherung gilt Folgendes: Handlungsschema 22 Angaben für das Streckenbuch EVU Hinweis: Die Streckenabschnitte, auf denen Züge Bahnübergänge ohne technische Siche- rung befahren, werden durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen ermittelt und bekanntgegeben . In den Angaben für das Streckenbuch EVU ist für diese Streckenabschnitte vorgeschrieben, dass bei Dunkelheit und unsichtigem Wetter Züge mit erloschenem Spitzensignal sofort, mit unvollständigem Spitzensignal auf dem nächsten Bahnhof anhalten müssen. ❑ * * * * * DB InfraGO AG | Sitz: Frankfurt am Main | Registergericht: Frankfurt am Main HRB 50879 | USt-IdNr.: DE 199861757 | Vorsitz des Aufsichtsrats: Berthold Huber Vorstand: Dr. Philipp Nagl (Vorsitz), Jens Bergmann, Ingrid Felipe, Dr. Christian Gruß, Heike Junge -Latz, Heinz Siegmund, Ralf Thieme Nähere Informationen zur Datenverarbeitung der DB InfraGO AG finden Sie hier: www.dbinfrago.com/datenschutz Seite 1 von 5 DB InfraGO AG Grundlagen und Verfahren Bahnbetrieb Adam-Riese-Straße 11-13 60327 Frankfurt am Main www.dbinfrago.com Erläuterungen Neuherausgabe DB InfraGO AG | I.IBB 31 Adam-Riese-Straße 11-13 | 60327 Frankfurt am Main gemäß Verteiler 408.31-37 06.12.2024 Sehr geehrte Damen und Herren, die Neuherausgabe zu den Richtlinien 408.31 – 37 gilt ab 14.12.2025. Sie enthält folgende Richtlinien: 408.3101 408.3341 408.3441 408.3487 408.3651 408.3101A01 408.3351 408.3445 408.3488 408.3691 408.3301 408.3431 408.3463 408.3491 408.3331 408.3435 408.3481 408.3541 Übergang der Gültigkeit Die bisherigen Richtlinien 408.31 – 37 werden mit Ablauf des 13.12.2025 ungültig und sind wegzulegen. Seite 2 von 5 Erläuterungen Kennzeichnung von inhaltlichen Änderungen In den Richtlinien sind Zeilen mit inhaltlichen Textänderungen am Rand durch „*“ gekennzeichnet. Bei entfallenen Texten ist das Sternchen neben die letzte nicht geänderte Zeile gesetzt. Nicht gekennzeichnet ist die geänderte Leseransprache. Leseransprache Für die Ansprache der handelnden Personen, werden neu nur noch die Abkürzungen „Tf“ (Triebfahrzeugführer), „Fdl“ (Fahrdienstleiter) und „Ww“ (Weichenwärter) verwendet. Allgemein Mit der Neuherausgabe zur Fahrdienstvorschrift – Richtlinien 408 – erfolgt im Wesentlichen die Umsetzung der EU-Durchführungsverordnung 2019/773 TSI-OPE (technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“) mit der letzten Änderung zur Durchführungsverordnung 2023/1693 vom 08.09.2023. Das Betriebsstellenbuch wird neu als Streckenbuch bezeichnet. Maßgeblich hierfür sind die Vorgaben der TSI OPE und die Harmonisierung der Begrifflichkeit zwischen Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) und Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU). Auf die Änderung der Begrifflichkeit wird in der einzelnen Erläuterung zu den jeweiligen Richtlinien nicht weiter eingegangen. Wenn die Angaben für das Streckenbuch gemeint sind, dann wird dem Streckenbuch EVU hintenangestellt. Das ehemalige Betriebsstellenbuch wird als „Streckenbuch EIU“ betitelt. Auf diese Unterscheidung wurde in den Richtlinien 408.01-06 und 408.21-27 verzichtet, weil der Anwender dieser Richtlinien nur das für ihn gültige Streckenbuch kennt. Wenn in einer Richtlinie ein Verweis auf eine andere Richtlinie der Richtlinienfamilie 408 enthalten war, wird diesem Verweis „Ril“ vorangestellt. Verweise denen noch „Modul“ vorangestellt war, werden durch „Ril“ ersetzt. Wenn die Rede vom Plural „Richtlinien“ ist, wird „Richtlinien“ ausgeschrieben. Gleiches gilt für Verweise auf andere Richtlinien z.B. „Ril 301“. Aufgrund der Unternehmensumbenennung wurde „DB Netz“ an mehreren Stellen durch „DB InfraGO“ ersetzt. Wenn das EIU „DB InfraGO AG“ erwähnt wird, bezieht sich diese Textstelle grundsätzlich auf den Geschäftsbereich Fahrweg, sofern nicht ausdrücklich auf einen anderen Geschäftsbereich verwiesen wird. Der Begriff „Ständiger Stellvertreter des Eisenbahnbetriebsleiters“ wurde geändert zu „Eisenbahnbetriebsleiter der Region“. Änderung der Befehlsnummern Durch den neu eingeführten Befehlsvordruck ergeben sich innerhalb der Richtliniengruppe 408.31-37 mehrere redaktionelle Änderungen der Befehlsnummern sowie der Nummerierung der Gründe. Diese werden nicht konsequent in der Erläuterung zu jeder einzelnen Richtlinie aufgeführt, sondern in der Erläuterung zum geänderten Vordruck 408.2411V01 in tabellarischer Form dargestellt. Seite 3 von 5 Ril 408.3100 – Verzeichnis der Aktualisierungen Richtlinie 408.31 – 37 Das Verzeichnis enthält keine Regeln und ist somit kein Teil des Regelwerks. Es wird nur noch als nicht verbindlicher Bestandteil den Handbüchern hinzugefügt. Ril 408.3101 – Ausnahmen, zusätzliche oder abweichende Regeln aufstellen und bekanntgeben In Abschnitt 1 in der Spalte „Bezug zu Ril“ der Tabelle wurde zu Ril 408.2101 der Abschnitt 2 nach Auflösung des Abschnittes 1 aktualisiert. Ril 408.3101A01 – Ausnahmen, zusätzliche oder abweichend Regeln aufstellen und bekanntgeben Abschnitt 1 „Spaltenübersicht“ Der Verweis auf das Beispiel zu der Ril 408.2101 wurde angepasst. In Spalte 1 der Tabelle wurde der Verweis zu den Richtlinien 408.0101 und 408.4801 nach Auflösen des Abschnittes 1 redaktionell angepasst. Zur Einheitlichkeit in der Richtlinienfamilie 408 wurde in Spalte 1 der Tabelle zu den Richtlinien 408.0101 1 (2) a) und 408.4801 1 (2) a) „Anlagen und Einrichtungen der Betriebsstelle:“ in Nummer 3. von „nicht technisch gesichert“ in „ohne technische Sicherung“ geändert. Anpassung an die Formulierung der Eisenbahn-Bau und Betriebsordnung §40 (4). In der Spalte 1 der Tabelle wurde der Verweis zu der Richtlinie 408.2101 nach Auflösen des Abschnittes 1 redaktionell angepasst. In Spalte 1 der Tabelle wurde im Verweis auf den Anhang 408.2341A01 die Absatznummerierung von Abschnitt 4 Absatz (6) i) in Abschnitt 5 Absatz (2) s) – t) geändert und der Anhang 408.2341A02 5n gestrichen. In Spalte 1 der Tabelle wurde im Verweis zur Richtlinie 408.2431 im Abschnitt 1 der alte Absatz 4 redaktionell in den neuen Absatz 6 geändert. Ril 408.3301 – Fahren ohne streckenkundigen Mitarbeiter verboten; Auf Nebenbahnen höhere Geschwindigkeiten zugelassen Abschnitt 21 „Fahren ohne streckenkundigen Mitarbeiter untersagt“ Der einleitende Satz wurde präzisiert, da es sich bei der Auflistung nicht ausschließlich um konkrete Gründe handelt. Im Rahmen des DB Projektes Stuttgart-Ulm wurden für bestimmte Bereiche im neuen Tiefbahnhof Stuttgart Hbf erhöhte maßgebende Neigungen identifiziert. Hierdurch entstehende mögliche Gefährdungen wurden durch Expertengremien bewertet und betriebliche Maßnahmen Seite 4 von 5 zur Risikobeherrschung abgeleitet. Diese betrieblichen Maßnahmen sehen unter anderem eine Pflicht zur Fahrt mit Streckenkenntnis für alle Triebfahrzeugführer vor, welche die zuführenden Strecken zum Stuttgarter Hauptbahnhof (Tiefbahnhof) befahren. Die betroffenen Strecken wurden neu aufgenommen. Ril 408.3341 – Bahnübergänge durch Zugpersonal sichern Abschnitt 1 „Inhaltsübersicht“ Ein fehlerhafter Verweis auf Ril 408.2341A01 wurde korrigiert. Der Verweis auf Anhang 408.2341A02 wurde gestrichen, da der Anhang nicht mehr Teil der Richtliniengruppe 408.21-27 ist. Ril 408.3431 – Züge des Gelegenheitsverkehrs, Umleiten oder Ausfall von Zügen, Versuchszüge Abschnitt 21 „Begriffe“ In Absatz (1) a) wurde ein Grammatikfehler korrigiert. Abschnitt 22 „Regeln für Unternehmen“ In Absatz (3) wurden die „Nutzungsbedingungen Netz“ aufgrund der Unternehmensumbenennung in „Infrastrukturnutzungsbedingungen der DB InfraGO AG“ umbenannt. Abschnitt 24 „Versuchsfahrten auf Strecken mit ETCS-Level 2“ In Absatz (1) wurde der Verweis auf die Richtlinie 408.2455 durch die veränderte Richtliniennummer angepasst. Ril 408.3435 – Von den Bahnanlagen oder Zügen vorgesehenen Maßen abweichen Abschnitt 21 „Allgemeines“ und Abschnitt 22 „Aufgaben“ Die Formulierungen zu den Zusätzen „-D“ und „-E“ zur Zuggattungsbezeichnung wurden an die Vorgaben der Ril 402.0208 (Planungsprocedere; Zuggattungen) angepasst. Den Zusatz „-D“ erhalten Züge, wenn im Zug Doppelstockfahrzeuge eingestellt sind, welche mit dem Lichtraumprofil DE 2 zugelassen sind. Die alte Formulierung war fehlerhaft, denn nach dieser müsste der Zusatz nur ergänzt werden, wenn das Lichtraumprofil DE 2 überschritten werden würde. Die alte Formulierung „Fahrzeuge mit Gattungsbezeichnung DA, DAB oder DB“ wurde aufgelöst, da die Gattungsbezeichnung DA, DAB oder DB nicht verpflichtend an Doppelstockfahrzeugen angeschrieben sein muss. Seite 5 von 5 Ril 408.3463 – Fahren auf dem Gegengleis Abschnitt 91 „Regeln des Signalbuches“ Der konkrete Verweis auf das Signalbuch wurde aufgelöst und es wird nur noch auf das Regelwerk 301 verwiesen. Ril 408.3691 – Sonstige Unregelmäßigkeiten an technischen Einrichtungen Abschnitt 21 „Grundsatz“ und Abschnitt 22 „Streckenbuch“ Die Formulierung „nicht technisch gesicherte Bahnübergänge“ wurde in „Bahnübergänge ohne technische Sicherung“ geändert und damit einheitlich innerhalb der Richtlinienfamilie 408 angepasst. Mit freundlichen Grüßen DB InfraGO AG, Geschäftsbereich Fahrweg gez. Christian Ehrhardt gez. Julian Huth Leiter Grundlagen und Verfahren Bahnbetrieb Experte Fahrdienstvorschrift