--- domain: "regelwerk" tool: "allgemein" scope: "allgemein" tags: ["domain:regelwerk", "tool:allgemein", "scope:allgemein", "regelwerk", "betrieblich-technisch"] owners: [] component_type: "pdf" source: "www.dbinfrago.com" url: "https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13191860/76c8e41b72d52fd5a55c2224fb3e09c3/Ril-483-0100-INB-2026-data.pdf" last_updated: "2026-06-26" review_status: "approved" review_notes: "" content_hash: "e6799227fd415c94" contact: "einfachbahn@deutschebahn.com" meta_fingerprint: "395b4acb40093e35" --- DB InfraGO AG | Sitz: Frankfurt am Main | Registergericht: Frankfurt am Main HRB 50879 | USt-IdNr.: DE 199861757 | Vorsitz des Aufsichtsrats: Berthold Huber Vorstand: Dr. Philipp Nagl (Vorsitz), Jens Bergmann, Ingrid Felipe, Dr. Christian Gruß, Heike Junge-Latz, Heinz Siegmund, Ralf Thieme Nähere Informationen zur Datenverarbeitung der DB InfraGO AG finden Sie hier: www.dbinfrago.com/datenschutz Seite 1 von 3 DB InfraGO AG Zentrale Bauartverantwortung und Instandhaltungsmanagement Sicherungskomponenten und INA-Planung (I.IAI 45) Caroline-Michaelis-Straße 5-11 10115 Berlin Deutschland Steffen Schöneich steffen.schoeneich@deutschebahn.com +49 30 297 57182 +49 175 4342778 DB InfraGO AG | I.IAI 45 Caroline-Michaelis-Straße 5-11 | 10115 Berlin Zugangsberechtigte und Kunden der DB InfraGO AG 14.12.2025 Neuausgabe der Richtlinie 483.0100 „Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x“ mit Inkraftsetzungsdatum zum 14.12.2025 Sehr geehrte Damen und Herren, zum Datum der Inkraftsetzung der Infrastrukturnutzungsbedingungen der DB InfraGO AG (INB) 2026 wird die Richtlinie 483.0100 als ein betrieblich-technisches Regelwerk mit verbindlich geltenden Bestimmungen für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur der DB InfraGO AG neu ausgegeben. Die Richtlinie 483.0100 regelt, ƒ welche Vorgaben der Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102 Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener Verantwortung ergänzen müssen oder dürfen, ƒ welche Vorgaben der Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102 Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener Verantwortung ersetzen dürfen, ƒ welche über die Vorgaben der Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102 hinausgehenden Sachverhalte Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener Verantwortung regeln müssen und ƒ welche Randbedingungen Eisenbahnverkehrsunternehmen bei der Ausgestaltung der diesbezüglichen unternehmensspezifischen Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102 in eigener Verantwortung einhalten müssen. Seite 2 von 3 Die Richtlinie 483.0100 betrachtet alle Sachverhalte, welche bis zum 14.12.2025 in der Richtlinie 483.0101 sowie den zum 14.12.2025 außer Kraft tretenden bauformspezifischen Richtlinien 483.0111, 483.0112, 483.0113 und 483.0114 geregelt waren und ab dem 14.12.2025 durch Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener Verantwortung zu regeln sind. Hauptsächlich betrifft dies die folgenden Themen: ƒ bauform- bzw. fahrzeugspezifische Beschreibung der Dateneingabe-Schnittstellen der PZB-Fahrzeugeinrichtung für die Zugdaten und die weiteren Daten für die Fahrtenregistrierung (Triebfahrzeugführer-Nummer und Zug-Nummer), ƒ bauform- bzw. fahrzeugspezifische Beschreibung der technischen Ausführung der Fahrtenregistrierung, ƒ unternehmensspezifische Vorgaben zur regelmäßigen Durchführung des Prüflaufs zur Funktionsprüfung der PZB-Fahrzeugeinrichtung, ƒ bauform- bzw. fahrzeugspezifische Beschreibung der Eingabe und Kontrolle der gültigen Zugdaten, ƒ unternehmensspezifische Vorgaben zur Durchführung von Zugfahrten mit Ersatzzugdaten, wenn das Eisenbahnverkehrsunternehmen Fahrzeuge mit Bauformen oder Ausführungsvarianten einer PZB/LZB-Fahrzeugeinrichtung einsetzt, bei denen die technische Möglichkeit zur Einstellung von Ersatzzugdaten besteht, ƒ unternehmensspezifische Vorgaben zur Vorbereitung der Fahrtenregistrierung sowie zur Eingabe der weiteren Daten für die Fahrtenregistrierung (Triebfahrzeugführer-Nummer und Zug-Nummer), ƒ unternehmensspezifische Vorgaben zur Vorbereitung der PZB-Fahrzeugeinrichtung bei Einsatz eines nicht für den Betrieb unter LZB-Führung ausgebildeten Triebfahrzeugführers auf einem Fahrzeug mit PZB/LZB-Fahrzeugeinrichtung, ƒ bauform- bzw. fahrzeugspezifische Vorgaben zum Umgang mit technischen Unregelmäßigkeiten oder Störungen in den folgenden Situationen: ƒ Dauerbeeinflussung, ƒ Funktionsprüfung der PZB-Fahrzeugeinrichtung nicht erfolgreich, ƒ Dateneingabe-Schnittstelle[n] für die weiteren Daten für die Fahrtenregistrierung gestört, ƒ Fehlfunktion der Fahrtenregistrierung, ƒ unternehmensspezifische Vorgaben bei Einsatz eines nicht für ETCS ausgebildeten Triebfahrzeugführers auf einem Fahrzeug, dessen PZB-Fahrzeugeinrichtung über ein Spezifisches Transmissions-Modul (STM) in die ETCS-Fahrzeugeinrichtung eingebunden ist und im ETCS-Level NTC PZB/LZB betrieben wird. Darüber hinaus enthält die Richtlinie 483.0100 die Zusätze 483.0100Z10, 483.0100Z11, 483.0100Z12, 483.0100Z13 und 483.0100Z14. Diese Zusätze enthalten unverbindliche Umsetzungsbeispiele für bauform- und ausführungsvariantenspezifische Unternehmensvorgaben nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen der Richtlinie 483.0100. Seite 3 von 3 In den Zusätzen 483.0100Z10, 483.0100Z11, 483.0100Z12, 483.0100Z13 und 483.0100Z14 werden nur Sachverhalte behandelt, welche auch in den entfallenden bauformspezifischen Richtlinien 483.0111, 483.0112, 483.0113 und 483.0114 enthalten waren. Daher decken die Umsetzungsbeispiele nicht alle Ausführungsbestimmungen der Richtlinie 483.0100 ab, sondern nur eine Auswahl davon. Anlass für die Neuausgabe der Richtlinie 483.0100 ist zum einen, dass die Richtlinie 483.0101 und die zum 14.12.2025 außer Kraft tretenden PZB-Bedienrichtlinien 483.0111, 483.0112, 483.0113 und 483.0114 nicht der EU-rechtlich vorgegebenen Verantwortungsteilung zwischen Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprachen. Zum anderen existiert eine enorme Vielfalt an Fahrzeugtypen und -varianten mit jeweils unterschiedlichen Bauformen und Ausführungsvarianten von PZB-Fahrzeugeinrichtungen, über welche die DB InfraGO AG nicht hinreichend informiert wird. Aus diesen Gründen ist die DB InfraGO AG nicht mehr in der Lage, weiterhin bauformspezifische PZB-Bedienrichtlinien herauszugeben und deren Plausibilität und Aktualität zu gewährleisten. Zur weitergehenden Information können die nachfolgend aufgelisteten Begleitdokumente über die E-Mail-Adresse ZZS-Systembetreuung@deutschebahn.com angefragt und bezogen werden: ƒ Zusammenstellung miteinander zusammenhängender Regelungen in Richtlinien 483.0101 bzw. Richtlinie 483.0102 und Richtlinie 483.0100 ƒ Überträge entfallende Richtlinie 483.0111 in die Zusätze 483.0100Z10 und 483.0100Z11 ƒ Überträge entfallende Richtlinie in den Zusatz 483.0100Z12 ƒ Überträge entfallende Richtlinie in den Zusatz 483.0100Z13 ƒ Überträge entfallende Richtlinie in den Zusatz 483.0100Z14 Mit freundlichen Grüßen DB InfraGO AG i. V. i. A. Dr. Clemens Fuhrmann Steffen Schöneich Digital unterschrieben von Steffen Schöneich Datum: 2024.12.02 14:38:21 +01'00' Clemens Fuhrmann Digital unterschrieben von Clemens Fuhrmann Datum: 2024.12.03 05:30:41 +01'00' Richtlinie Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x 483.0100 Seite 1 Fachautor: I.IAI 45 | Steffen Schöneich | steffen.schoeneich@deutschebahn.com Gültig ab: 14.12.2025 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich und Zweck der Richtlinie .......................... 2 2 Allgemeine Begriffsbestimmungen ..................................... 3 3 Regelungsprinzipien ........................................................... 4 4 Ausführungsbestimmungen zur Ergänzung des Abschnitts 5 der Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102 ............................................................................. 6 5 Ausführungsbestimmungen zur Ergänzung des Abschnitts 12 der Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102 ...... 10 6 Ausführungsbestimmungen zur Ergänzung des Abschnitts 14 der Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102 ...... 43 7 Ausführungsbestimmungen zur Ergänzung des Abschnitts 15 der Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102 ...... 44 8 Ausführungsbestimmungen zur Ergänzung der Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102 hinsichtlich ETCS ...... 52 Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x 483.0100 Seite 2 Gültig ab: 14.12.2025 1 Geltungsbereich und Zweck der Richtlinie (1) Diese Richtlinie gilt für Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Fahrzeuge signalgeführt und unter Überwachung der Punktförmigen Zugbeeinflussung (PZB) verkehren lassen. (2) Diese Richtlinie regelt, - welche Vorgaben der Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102 Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener Verantwortung ergänzen müssen oder dürfen, - welche Vorgaben der Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102 Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener Verantwortung ersetzen dürfen, - welche über die Vorgaben der Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102 hinausgehenden Sachverhalte Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener Verantwortung regeln müssen und - welche Randbedingungen Eisenbahnverkehrs- unternehmen bei der Ausgestaltung der diesbezüglichen unternehmensspezifischen Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102 in eigener Verantwortung einhalten müssen. (3) Diese Richtlinie betrachtet alle Sachverhalte, welche in der Richtlinie 483.0101 sowie den entfallenen bauform- spezifischen Richtlinien 483.0111, 483.0112, 483.0113 und 483.0114 geregelt waren und durch Eisenbahnverkehrs- unternehmen in eigener Verantwortung zu regeln sind. Ziel der in dieser Richtlinie enthaltenen Vorgaben ist es, das Entstehen von Regelungslücken infolge der Übertragung der Regelungsverantwortung von der DB InfraGO AG als Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu den Eisenbahnverkehrsunternehmen zu verhindern. (4) Zielgruppe der Richtlinie sind Mitarbeiter von Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Planungs-, Leitungs- und Überwachungsaufgaben. (5) Die in voller Breite einer Seite gedruckten Vorgaben dieser Richtlinie gelten sowohl in Bezug auf die Richtlinie 483.0101 als auch auf die Richtlinie 483.0102. Die auf der linken Hälfte einer Seite gedruckten Vorgaben dieser Richtlinie gelten nur in Bezug auf die Richtlinie 483.0101. Die auf der rechten Hälfte einer Seite gedruckten Vorgaben dieser Richtlinie gelten nur in Bezug auf Richtlinie 483.0102. Geltungsbereich Regelungs- gegenstand Ziel Zielgruppe Geltungs- bereiche Richtlinien 483.0101 und 483.0102 Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x 483.0100 Seite 3 Gültig ab: 14.12.2025 2 Allgemeine Begriffsbestimmungen (1) Eine Vorgabe dieser Richtlinie zu vom Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener Verantwortung auszugestaltenden unternehmensspezifischen Vorgaben, welche - eine bestimmte Vorgabe der Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102 ergänzen bzw. ersetzen oder - einen über die Vorgaben der Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102 hinausgehenden Sachverhalt regeln, wird in dieser Richtlinie als „Ausführungsbestimmung“ bezeichnet. (2) Eine vom Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener Verantwortung auszugestaltende unternehmens- spezifische Vorgabe, die - eine bestimmte Vorgabe der Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102 ergänzt bzw. ersetzt oder - einen über die Vorgaben der Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102 hinausgehenden Sachverhalt regelt, wird in dieser Richtlinie als „Unternehmensvorgabe“ bezeichnet. (3) Der Begriff Punktförmige Zugbeeinflussung (PZB) bezeichnet das System zur Geschwindigkeitsüberwachung von Zugfahrten vor Gefahrenpunkten mit Hilfe von an definierten Stellen der Strecke induktiv koppelnden Gleis- und Fahrzeugmagneten der Dreifrequenzbauart (500 Hz, 1000 Hz und 2000 Hz). Die PZB umfasst sowohl infrastruktur- als auch fahrzeugseitige Einrichtungen, die über die Gleis- und Fahrzeugmagneten zusammenwirken (PZB-Luftschnittstelle). (4) Als PZB-Fahrzeugeinrichtung gilt eine PZB-Fahrzeug- einrichtung mit oder ohne LZB, die ggf. über ein Spezifisches Transmissions-Modul (STM) in die ETCS- Fahrzeugeinrichtung eingebunden ist. (5) In dieser Richtlinie wird im Zusammenhang mit Meldungen von Störungen an der PZB-Fahrzeugeinrichtung der Begriff „betriebsleitende Stelle“ verwendet. Er bezeichnet je nach Situation eine der Stellen des Eisenbahninfrastruktur- unternehmens, welche den Betrieb im zugeordneten Streckennetz koordinieren, disponieren und steuern. Die konkret zu verständigende Stelle ist in den betrieblichen Regelwerken (Richtlinienfamilie 408 u. a.) festgelegt. Ausführungs- bestimmung Unternehmens- vorgabe PZB PZB-Fahrzeug- einrichtung Betriebsleitende Stelle Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x 483.0100 Seite 4 Gültig ab: 14.12.2025 (6) In dieser Richtlinie wird im Zusammenhang mit Meldungen von technischen Unregelmäßigkeiten und Störungen an der PZB-Fahrzeugeinrichtung der Begriff „auftraggebende Stelle“ verwendet. Die auftraggebende Stelle ist diejenige Stelle des Eisenbahnverkehrsunternehmens, welche dem Triebfahrzeugführer fachliche Anweisungen und Aufträge erteilt. 3 Regelungsprinzipien (1) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen darf mit seinen Unternehmensvorgaben nur nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen dieser Richtlinie von den Vorgaben der Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102 abweichen. Abweichungen von denjenigen Vorgaben der Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102, zu denen diese Richtlinie keine Ausführungsbestimmungen enthält, sind unzulässig. (2) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen darf Unternehmens- vorgaben zu weiteren die PZB-Fahrzeugeinrichtung betreffenden und weder in dieser Richtlinie noch der Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102 behandelten Sachverhalten in eigener Verantwortung machen, sofern diese weitergehenden Unternehmensvorgaben weder den Ausführungsbestimmungen dieser Richtlinie noch den Vorgaben der Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102 widersprechen. (3) Die Zusammenstellung der Ausführungsbestimmungen in den Abschnitten 4 bis 8 folgt der Gliederungsstruktur der Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102. (4) Sofern sich eine Ausführungsbestimmung in den Abschnitten 4 bis 8 auf bestimmte Absätze der Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102 bezieht, sind die betreffenden Absätze der Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102 jeweils im Randvermerk unter Nennung von Abschnitts- und Absatznummer sowie Richtlinie angegeben. Andernfalls ist im Randvermerk nur der Bezug zum betreffenden Abschnitt der Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102 unter Nennung von Abschnittsnummer und Richtlinie angegeben. (5) Welche Verbindlichkeit eine Ausführungsbestimmung in den Abschnitten 4 bis 8 für das Eisenbahnverkehrs- unternehmen hat, ist jeweils im Randvermerk angegeben. Auftraggebende Stelle Zulässige Abweichungen von Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102 Weitergehende Unternehmens- vorgaben Ordnungs- prinzip Bezüge Verbindlichkeit Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x 483.0100 Seite 5 Gültig ab: 14.12.2025 In Tabelle 1 sind die hierfür verwendeten Kennzeichnungen und ihre Bedeutungen aufgeführt. Kennzeichnung Bedeutung PFLICHT Das Eisenbahnverkehrs- unternehmen muss die Ausführungsbestimmung generell umsetzen. BEDINGTE PFLICHT Das Eisenbahnverkehrs- unternehmen muss die Ausführungsbestimmung nur in bestimmten Fällen umsetzen bzw. beachten. BEI BEDARF Das Eisenbahn- verkehrsunternehmen muss die Ausführungsbestimmung nur dann umsetzen, wenn es Bedarf an ergänzenden oder zusätzlichen Unternehmensvorgaben zum beschriebenen Sachverhalt hat. Tabelle 1: Kennzeichnungen für die Verbindlichkeit von Ausführungsbestimmungen (6) Eine Unternehmensvorgabe soll sich grundsätzlich - primär an Triebfahrzeugführer, die im Auftrag des Eisenbahnverkehrsunternehmens tätig sind, und - sekundär an - Lehrkräfte für Triebfahrzeugführer, die im Auftrag des Eisenbahnverkehrsunternehmens tätig sind, sowie - Mitarbeiter des Eisenbahnverkehrsunter- nehmens mit Planungs-, Leitungs- und Überwachungsaufgaben richten. (7) Eine Unternehmensvorgabe, die gemäß den Ausführungsbestimmungen dieser Richtlinie einen bestimmten Abschnitt der Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102 ergänzt oder einen bestimmten Absatz der Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102 ergänzt bzw. ersetzt, muss den ergänzten Abschnitt oder den ergänzten bzw. ersetzten Absatz der Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102 unter Angabe von Abschnitts- und ggf. Absatznummer sowie Richtlinie nennen. Zielgruppe Zitierpflicht bei ergänzenden Unternehmens- vorgaben Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x 483.0100 Seite 6 Gültig ab: 14.12.2025 Diese Zitierpflicht besteht nicht, wenn das Eisenbahnverkehrsunternehmen die Vorgaben der Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102 sowie die Unternehmensvorgaben nach Maßgabe dieser Richtlinie in einem "Regelbuch für Triebfahrzeugführer" mit eigenständiger Gliederungsstruktur gemäß der TSI OPE zusammenführt. In diesem Fall dürfen die Unternehmensvorgaben, die gemäß den Ausführungsbestimmungen dieser Richtlinie bestimmte Abschnitte der Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102 ergänzen oder bestimmte Absätze der Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102 ergänzen bzw. ersetzen, ohne Nennung dieser Abschnitte bzw. Absätze an die zur Gliederungsstruktur des Regelbuchs passende Stelle gesetzt werden. (8) Bei einer Unternehmensvorgabe, die einen über die Vorgaben der Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102 hinausgehenden Sachverhalt regelt und daher keinen Bezug zu einem bestimmten Absatz der Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102 aufweist, besteht keine Zitierpflicht. 4 Ausführungsbestimmungen zur Ergänzung des Abschnitts 5 der Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102 (1) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen darf das funktionale Aufbauschema einer PZB-Fahrzeugeinrichtung mit Unternehmensvorgaben ergänzen, welche bauform-, ausführungsvarianten- oder fahrzeugspezifische Schaubilder enthalten. Wenn das Eisenbahnverkehrsunternehmen Unter- nehmensvorgaben mit bauform-, ausführungsvarianten- oder fahrzeugspezifischen Schaubildern macht, ist die Umsetzung der Ausführungsbestimmung in Absatz (3) Pflicht. (2) Die Ausführungsbestimmung in Absatz (1) gilt nicht in Bezug auf Fahrzeuge mit PZB-Fahrzeugeinrichtung der Bauform I60M. Hinweis: Für Fahrzeuge mit PZB-Fahrzeugeinrichtung der Bauform I60M existiert bereits eine bauform- spezifische und von Ab- schnitt 5 Absatz (1) der Richtlinie 483.0101 ab- Keine Zitierpflicht bei zusätzlichen Unternehmens- vorgaben Abschnitt 5 Absatz (1) der Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102 - BEI BEDARF Abschnitt 2 Absatz (1) des Zusatzes 483.0101Z02 - BEDINGTE PFLICHT Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x 483.0100 Seite 7 Gültig ab: 14.12.2025 weichende Vorgabe in Abschnitt 2 Absatz (1) des Zusatzes 483.0101Z02. (3) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen darf die allgemeinen Beschreibungen der Bestandteile einer PZB-Fahrzeug- einrichtung in Abschnitt 5 Absätze (2) bis (6), (8) und (10) bis (13) der Richtlinie 483.0101 der Richtlinie 483.0102 jeweils mit Unternehmensvorgaben ergänzen, welche bauform-, ausführungsvarianten- oder fahrzeugspezifische Beschreibungen, Bezeichnungen oder Schaubilder enthalten. (4) In Bezug auf Fahrzeuge mit PZB-Fahrzeugeinrichtung der Bauform I60M gilt abweichend von der Aus- führungsbestimmung in Ab- satz (3): Ein Eisenbahnverkehrs- unternehmen, das Fahr- zeuge mit PZB-Fahrzeug- einrichtung der Bauform I60M betreibt, darf die bauformspezifischen Be- schreibungen der Bestand- teile einer PZB-Fahrzeug- einrichtung der Bauform I60M in Abschnitt 2 Absätze (2) bis (10) des Zusatzes 483.0101Z02 in Verbindung mit den allgemeinen Beschreibungen der Bestandteile einer PZB- Fahrzeugeinrichtung in Abschnitt 5 Absätze (6), (11) und (13) der Richtlinie 483.0101 jeweils mit Unternehmensvorgaben ergänzen, welche bauform- oder fahrzeugspezifische Beschreibungen, Bezeich- nungen oder Schaubilder enthalten. Abschnitt 5 Absätze (2) bis (6), (8) und (10) bis (13) der Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102 - BEI BEDARF Abschnitt 2 Absätze (2) bis (10) des Zusatzes 483.0101Z02 - BEI BEDARF Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x 483.0100 Seite 8 Gültig ab: 14.12.2025 (5) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen darf die allgemeingültigen Beschreibungen der Führerrauman- zeigen und akustischen Meldungen einer PZB- Fahrzeugeinrichtung sowie die Anhänge 483.0101A02 und 483.0101A03 sowie Anhang 483.0102A02 mit Unternehmensvorgaben ergänzen, welche bauform-, ausführungsvarianten- oder fahrzeugspezifische Anzeigebilder enthalten. (6) Die Ausführungsbestimmung in Absatz (5) gilt nicht in Bezug auf Fahrzeuge mit PZB-Fahrzeugeinrichtung der Bauform I60M. Hinweis: Für Fahrzeuge mit PZB-Fahrzeugeinrichtung der Bauform I60M existiert bereits eine bauform- spezifische und von Abschnitt 5 Absatz (5) der Richtlinie 483.0101 abweichende Vorgabe in Abschnitt 2 Absatz (5) des Zusatzes 483.0101Z02. (7) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die allgemeine Beschreibung der Dateneingabe-Schnittstelle mit Unternehmensvorgaben ergänzen. Diese Unternehmens- vorgaben müssen bauform-, ausführungsvarianten- oder fahrzeugspezifisch beschreiben, welche Dateneingabe- Schnittstelle[n] für die Zugdaten und welche für die weiteren Daten für die Fahrtenregistrierung (Triebfahrzeugführer- Nummer und Zug-Nummer) es gibt, wo diese sich befinden und wie diese aufgebaut sind. Davon abweichend müssen Eisenbahn- verkehrsunternehmen, die Fahrzeuge betreiben, bei denen die Fahrten- registrierung der PZB- welche Dateneingabe- Schnittstelle[n] für die weiteren Daten für die Fahrtenregistrierung (Triebfahrzeugführer- Nummer und Zug- Nummer) es gibt, wo diese sich befinden und wie diese aufgebaut sind. Abschnitt 5 Absatz (5) der Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102 - BEI BEDARF Abschnitt 2 Absatz (5) des Zusatzes 483.0101Z02 - BEDINGTE PFLICHT Abschnitt 5 Absatz (7) der Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102 - PFLICHT Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x 483.0100 Seite 9 Gültig ab: 14.12.2025 Fahrzeugeinrichtung als Registriergerät mit Schreibstreifen ausgeführt ist, in Bezug auf diese Fahrzeuge die folgende Ausführungsbestimmung beachten: Das Eisenbahnverkehrs- unternehmen muss die allgemeine Beschreibung der Dateneingabe- Schnittstelle mit Unternehmensvorgaben ergänzen, welche darauf hinweisen, dass es bei Fahrzeugen, bei denen die Fahrtenregistrierung der PZB-Fahrzeugeinrichtung als Registriergerät mit Schreibstreifen ausgeführt ist, keine Dateneingabe- Schnittstelle für die weiteren Daten für die Fahrtenregistrierung (Triebfahrzeugführer- Nummer und Zug-Nummer) gibt. (8) Die Ausführungsbe- stimmung in Absatz (7) gilt nicht in Bezug auf Fahrzeuge mit PZB- Fahrzeugeinrichtung der Bauform I60M. Hinweis: Für Fahrzeuge mit PZB-Fahrzeugeinrichtung der Bauform I60M existiert bereits eine bauform- spezifische und von Abschnitt 5 Absatz (7) der Richtlinie 483.0101 abweichende Vorgabe in Abschnitt 2 Absatz (6) des Zusatzes 483.0101Z02. Abschnitt 2 Absatz (6) des Zusatzes 483.0101Z02 - BEDINGTE PFLICHT Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x 483.0100 Seite 10 Gültig ab: 14.12.2025 (9) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die allgemeine Beschreibung der Fahrtenregistrierung mit Unternehmens- vorgaben ergänzen. Diese Unternehmensvorgaben müssen bauform-, ausführungsvarianten- oder fahrzeug- spezifisch beschreiben, wie die Fahrtenregistrierung gerätetechnisch ausgeführt und aufgebaut ist. (10) Die Ausführungsbestimmung in Absatz (9) gilt nicht in Bezug auf Fahrzeuge mit PZB-Fahrzeugeinrichtung der Bauform I60M. Hinweis: Für Fahrzeuge mit PZB-Fahrzeugeinrichtung der Bauform I60M existiert bereits eine bauform- spezifische und von Abschnitt 5 Absatz (9) der Richtlinie 483.0101 abweichende Vorgabe in Abschnitt 2 Absatz (8) des Zusatzes 483.0101Z02. 5 Ausführungsbestimmungen zur Ergänzung des Abschnitts 12 der Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102 (1) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die Vorgabe zur regelmäßigen Durchführung des Prüflaufs zur Funktionsprüfung der PZB-Fahrzeugeinrichtung mit Unternehmensvorgaben ergänzen, welche folgende Gesichtspunkte regeln: 1. Häufigkeit und Zeitpunkt Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss zum einen festlegen, wie oft ein Prüflauf zur Funktionsprüfung der PZB-Fahrzeugeinrichtung durchzuführen ist und wer dies tun muss bzw. darf. Hierbei sind die Vorgaben des Herstellers der PZB- Fahrzeugeinrichtung sowie ggf. durch die PZB- Fahrzeugeinrichtung technisch überwachte Prüfintervalle zu beachten. Hinweise: Einige Bauformen der PZB-Fahrzeugeinrichtung, darunter alle Bauformen von PZB/LZB- Fahrzeugeinrichtungen, erzeugen eine Abschnitt 5 Absatz (9) der Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102 - PFLICHT Abschnitt 2 Absatz (8) des Zusatzes 483.0101Z02 - BEDINGTE PFLICHT Abschnitt 12 Absatz (2) der Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102 - PFLICHT Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x 483.0100 Seite 11 Gültig ab: 14.12.2025 Störungsmeldung, wenn die letzte Funktionsprüfung länger als 24 h zurückliegt. Unabhängig vom Prüflauf zur Funktionsprüfung der PZB-Fahrzeugeinrichtung darf das Eisenbahn- verkehrsunternehmen einen ständig wirksamen Prüfmagneten in einem Ausfahrgleis einer Fahrzeug- Einsatzstelle bei Bedarf dazu nutzen, speziell die Funktion der 2000-Hz-Beeinflussung zu testen. Für die ordnungsgemäße Durchführung des Prüflaufs zur Funktionsprüfung der PZB-Fahrzeugeinrichtung wird ein solcher Prüfmagnet jedoch weder benötigt noch lässt sich der Prüflauf zur Funktionsprüfung der PZB- Fahrzeugeinrichtung durch einen Funktionstest der 2000-Hz-Beeinflussung ersetzen. Davon abweichend müssen Eisenbahn- verkehrsunternehmen, die Fahrzeuge mit PZB- Fahrzeugeinrichtung der Bauform I60M betreiben, in Bezug auf diese Fahrzeuge festlegen, dass bei einer PZB- Fahrzeugeinrichtung der Bauform I60M mindestens einmal täglich eine Funktions- prüfung durchzuführen ist und wer dies tun muss bzw. darf. Zum anderen muss das Eisenbahnverkehrs- unternehmen festlegen, zu welchem Zeitpunkt innerhalb des festgelegten Prüfintervalls der regelmäßige Prüflauf zur Funktionsprüfung der PZB- Fahrzeugeinrichtung bzw. die Funktions- prüfung bei einer PZB- Fahrzeugeinrichtung der Bauform I60M durchzuführen ist. Hierfür sind die betrieblichen Abläufe des Eisenbahnverkehrsunternehmens maßgebend. 2. Voraussetzungen für die Durchführung Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss vorgeben, dass mindestens die folgenden Bedingungen herzustellen sind, bevor der Prüflauf zur Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x 483.0100 Seite 12 Gültig ab: 14.12.2025 Funktionsprüfung der PZB-Fahrzeugeinrichtung gestartet bzw. die Funktions- prüfung bei einer PZB- Fahrzeugeinrichtung der Bauform I60M begonnen wird: - Fahrzeug steht still - PZB-Fahrzeugeinrichtung eingeschaltet - PZB-Fahrzeugeinrichtung aktiv geschaltet - Fahrzeug steht nicht in einem Bereich, in dem sich größere Metallmassen unter dem aktiv geschalteten Fahrzeugmagneten befinden können (wie z. B. auf einer Schiebebühne, Drehscheibe oder Brücke) - PZB nicht mit PZB-Störschalter abgeschaltet - manuelle Bremsüberbrückung unwirksam - Bremssystem des Fahrzeugs funktionsbereit und Bremseingriff nicht wirksam - Hauptluftleitungs-Druck beträgt ca. 5 bar 3. Beschreibung des Ablaufs eines Prüflaufs zur Funktionsprüfung der PZB-Fahrzeugeinrichtung Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss zum Prüflauf zur Funktionsprüfung der PZB-Fahrzeug- einrichtung Folgendes beschreiben: - mit welchen Bedienhandlungen sich der Prüflauf starten, - wie der Prüflauf abläuft und welche Führerraumanzeigen und akustischen Meldungen die PZB-Fahrzeugeinrichtung währenddessen ausgibt und - ggf. mit welchen Bedienhandlungen der Prüflauf unterstützt werden muss bzw. ggf. welche Bedienhandlungen währenddessen zu unterlassen sind. Davon abweichend müssen Eisenbahn- verkehrsunternehmen, die Fahrzeuge mit PZB- Fahrzeugeinrichtung der Bauform I60M betreiben, in Bezug auf diese Fahrzeuge vorgeben, Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x 483.0100 Seite 13 Gültig ab: 14.12.2025 dass die Funktions- prüfung wie folgt durchzuführen ist: a) Herbeiführen einer 2000-Hz- Beeinflussung Hinweis: Sofern vorhanden, kann hierfür einer der ständig wirksamen Prüfmagneten in den Ausfahrgleisen einer Fahrzeug-Einsatz- stelle genutzt werden. b) Es ist nach der 2000-Hz-Beeinflus- sung zu überprüfen, ob - ein Dauerton der Hupe ertönt, - eine PZB-Zwangs- bremsung ein- geleitet wird und - der blaue Leucht- melder „45“ erlischt. c) Im Stillstand des Fahrzeugs die Freitaste betätigen, bis der Dauerton der Hupe verstummt und warten, bis der Hauptluftleitungs- Druck wieder 5 bar beträgt. d) Prüfen, dass nach Ende der Funktions- prüfung der blaue Leuchtmelder „45“ wieder dauerhaft leuchtet. 4. Ergebniskontrolle Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss vorgeben, dass die Führerraumanzeigen und akustischen Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x 483.0100 Seite 14 Gültig ab: 14.12.2025 Meldungen der PZB-Fahrzeugeinrichtung sowie das Manometer der Hauptluftleitung während des Prüflaufs zur Funktionsprüfung der PZB- Fahrzeugeinrichtung zu kontrollieren sind. Nur wenn nach Beendigung des Prüflaufs zur Funktionsprüfung der PZB-Fahrzeugeinrichtung festgestellt werden kann, dass - die PZB-Fahrzeugeinrichtung während des Prüflaufs alle zu erwartenden Führerraum- anzeigen und akustischen Meldungen ausgegeben hat und - die PZB-Fahrzeugeinrichtung nach Beendigung des Prüflaufs wieder in denselben Über- wachungszustand wie vor Beginn des Prüflaufs gewechselt ist, darf das Ergebnis der Funktionsprüfung der PZB- Fahrzeugeinrichtung als bestanden festgestellt werden. Andernfalls liegt eine technische Unregelmäßigkeit bzw. Störung vor. Davon abweichend müssen Eisenbahn- verkehrsunternehmen, die Fahrzeuge mit PZB- Fahrzeugeinrichtung der Bauform I60M betreiben, in Bezug auf diese Fahrzeuge Folgendes vorgeben: Wenn am Ende der Funktionsprüfung der Hauptluftleitungs-Druck wieder 5 bar beträgt und der blaue Leucht- melder „45“ dauerhaft leuchtet, gilt die Funktionsprüfung als bestanden. Andernfalls liegt eine technische Unregel- mäßigkeit bzw. Störung vor. Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x 483.0100 Seite 15 Gültig ab: 14.12.2025 (2) Das Eisenbahnverkehrs- unternehmen muss die Vorgabe zur Eingabe der gültigen Zugdaten bei Aufforderung durch die PZB- Fahrzeugeinrichtung mit Unternehmensvorgaben ergänzen, welche folgende Gesichtspunkte regeln: 1. Beschreibung der erforderlichen Bedienabfolge zur Zugdateneingabe an der Dateneingabe- Schnittstelle 2. Beschreibung der Anzeigen an der Dateneingabe- Schnittstelle während der Zugdateneingabe Das Eisenbahnverkehrs- unternehmen darf die diesbezüglichen Unternehmensvorgaben in die Unternehmensvorgaben zur Umsetzung der Ausführungsbestimmungen in den Absätzen (4) und (7) integrieren bzw. mit diesen zusammenfassen. (3) Für führende Fahrzeuge mit PZB-Fahrzeugeinrichtung ohne LZB darf das Eisenbahnverkehrs- unternehmen mit Unter- nehmensvorgaben erlauben oder vorschreiben, dass der Triebfahrzeugführer bei kurzen Aufenthalts- bzw. Wendezeiten zunächst auf die Eingabe der gültigen Zugdaten gemäß Abschnitt 12 Absatz (9) der Richtlinie 483.0101 verzichtet und die Zugfahrten Abschnitt 12 Absatz (9) der Richtlinie 483.0101 - PFLICHT Abschnitt 12 Absatz (10) der Richtlinie 483.0101 - BEI BEDARF Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x 483.0100 Seite 16 Gültig ab: 14.12.2025 mit PZB-Ersatzdaten beginnt. Mit den diesbezüglichen Unternehmensvorgaben muss weiterhin die Einhaltung der folgenden Vorgaben sichergestellt werden: 1. Die auf Grundlage der PZB-Ersatzdaten von der PZB-Fahrzeug- einrichtung eingestellte PZB-Zugart muss den gültigen Zugdaten entsprechen. 2. Der Triebfahrzeug- führer muss die Eingabe der gültigen Zugdaten beim nächsten Halt des Zuges mit dafür ausreichender Aufenthaltszeit nachholen. (4) Das Eisenbahnverkehrs- unternehmen muss die Vorgabe zur Kontrolle der von der PZB/LZB- Fahrzeugeinrichtung gespeicherten Zugdaten sowie zur Korrektur von den gültigen Zugdaten abweichender Einstellwerte mit Unternehmensvorgaben ergänzen, welche folgende Gesichtspunkte regeln: 1. Beschreibung der erforderlichen Bedienabfolge zur Zugdatenkontrolle und -korrektur an der Dateneingabe- Schnittstelle 2. Beschreibung der Anzeigen an der Dateneingabe- Schnittstelle während Abschnitt 12 Absatz (11) der Richtlinie 483.0101 - BEDINGTE PFLICHT Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x 483.0100 Seite 17 Gültig ab: 14.12.2025 der Zu gdatenkontrolle sowie während der -korrektur. Das Eisenbahnverkehrs- unternehmen darf die diesbezüglichen Unternehmensvorgaben in die Unternehmensvorgaben zur Umsetzung der Ausführungsbestimmungen in den Absätzen (2) und (7) integrieren bzw. mit diesen zusammenfassen. (5) Die Ausführungs- bestimmungen in den Absätzen (2) bis (4) gelten nicht in Bezug auf eine im Betriebsprogramm PZB 90 AVG betriebene PZB-Fahrzeugeinrichtung eines zweisystemfähigen Leichten Nahverkehrstrieb- wagens (LNT). Hinweis: Gemäß Abschnitt 4 Absatz (5) des Zusatzes 483.0101Z01 gelten Abschnitt 12 Absätze (9) bis (11) der Richtlinie 483.0101 generell nicht für eine im Betriebsprogramm PZB 90 AVG betriebene PZB-Fahrzeugeinrichtung eines zweisystemfähigen LNT. (6) Für Fahrzeuge mit PZB- Fahrzeugeinrichtung ohne LZB darf das Eisenbahn- verkehrsunternehmen Unter- nehmensvorgaben mit fahr- zeugspezifischen PZB-Ein- stelltabellen als Ersatz für die ansonsten zutreffende allgemeine PZB-Einstell- tabelle nach Anhang 483.0101A04 machen. Abschnitt 4 Absatz (5) des Zusatzes 483.0101Z01 - PFLICHT Abschnitt 12 Absatz (13) der Richtlinie 483.0101 bzw. Abschnitt 4 Absatz (5) des Zusatzes 483.0101Z01- BEI BEDARF Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x 483.0100 Seite 18 Gültig ab: 14.12.2025 (7) Das Eisenbahnverkehrs- unternehmen muss die Vorgabe zur Quittierung der eingegebenen Einstellwerte der gültigen Zugdaten mit Unternehmensvorgaben ergänzen, welche folgende Gesichtspunkte regeln: 1. Beschreibung der erforderlichen Bedienhandlungen zur Quittierung der eingegebenen Einstell- werte der gültigen Zugdaten an der Dateneingabe- Schnittstelle 2. Beschreibung der Anzeigen an der Dateneingabe- Schnittstelle während und nach der Quittierung der eingegebenen Einstellwerte der gültigen Zugdaten. Das Eisenbahnverkehrs- unternehmen darf die diesbezüglichen Unternehmensvorgaben in die Unternehmensvorgaben zur Umsetzung der Ausführungsbestimmungen in den Absätzen (2) und (4) integrieren bzw. mit diesen zusammenfassen. (8) Das Eisenbahnverkehrs- unternehmen darf Unter- nehmensvorgaben zur Beschreibung des Umgangs der PZB-Fahrzeugein- richtung mit unplausiblen Einstellwerten der Zugdaten ergänzen. Abschnitt 12 Absatz (16) der Richtlinie 483.0101 - PFLICHT Abschnitt 12 Absatz (18) der Richtlinie 483.0101 - BEI BEDARF Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x 483.0100 Seite 19 Gültig ab: 14.12.2025 (9) Wenn das Eisenbahn- verkehrsunternehmen Fahrzeuge mit Bauformen oder Ausführungsvarianten einer PZB/LZB-Fahrzeug- einrichtung einsetzt, bei denen die technische Möglichkeit zur Einstellung von Ersatzzugdaten besteht, muss das Eisenbahn- verkehrsunternehmen Unter- nehmensvorgaben ergänzen, welche die Einstellung der Ersatz- zugdaten beschreiben. (10) Das Eisenbahnverkehrs- unternehmen darf die Vorgabe zur Eingabe während einer Zugfahrt geänderter gültiger Zugdaten mit Unternehmensvorgaben ergänzen. Für führende Fahrzeuge mit PZB-Fahrzeugeinrichtung ohne LZB darf das Eisenbahnverkehrsunter- nehmen Unternehmens- vorgaben mit den folgenden Abweichungen machen: a) Für den Fall, dass die während der Zugfahrt geänderten gültigen Zugdaten nicht zur Einstellung einer anderen PZB-Zugart (vgl. Anhang 483.0101A04) führen, darf eine der beiden folgenden Abweichungen von der Vorgabe in Abschnitt 12 Absatz (20) der Richt- linie 483.0101 fest- gelegt werden: 1. Der Trieb- fahrzeugführer darf die ge- Abschnitt 12 Absatz (19) der Richtlinie 483.0101 - BEDINGTE PFLICHT Abschnitt 12 Absatz (20) der Richtlinie 483.0101 - BEI BEDARF Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x 483.0100 Seite 20 Gültig ab: 14.12.2025 änderten gültigen Zugdaten zu einem späteren, vom Eisenbahn- verkehrs- unternehmen festzulegenden Zeitpunkt eingeben. 2. Der Trieb- fahrzeugführer darf auf die Eingabe der geänderten gültigen Zugdaten verzichten. b) Zulässige Abweichung von der Vorgabe in Abschnitt 12 Ab- satz (20) der Richt- linie 483.0101 für den Fall, dass die geänderten Zugdaten zur Einstellung einer höheren PZB-Zugart (vgl. Anhang 483.0101A04) führen: Der Triebfahrzeug- führer darf die geänderten gültigen Zugdaten zu einem späteren, vom Eisenbahnverkehrs- unternehmen fest- zulegenden Zeitpunkt eingeben. Für führende Fahrzeuge mit PZB/LZB-Fahrzeugein- richtung darf das Eisenbahnverkehrsunter- nehmen Unternehmens- vorgaben mit den folgenden Abweichungen machen: Für den Fall, dass die gültigen Einstellwerte BRA, BRH und ZL gemäß der für Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x 483.0100 Seite 21 Gültig ab: 14.12.2025 das führende Fahrzeu g gültigen LZB-Einstelltabelle unverändert bleiben, dürfen eine oder beide der folgenden Abweichungen von der Vorgabe in Abschnitt 12 Absatz (20) der Richtlinie 483.0101 festgelegt werden: a) Wenn sich nach Beginn der Zugfahrt die maximal zulässige Ge- schwindigkeit des Zuges verringert und diese Geschwindig- keitsbeschränkung mindestens bis zum nächsten planmäßigen Halt des Zuges gilt: Der Triebfahr- zeugführer darf zunächst weiterfahren. Der Einstellwert VMZ ist beim nächsten Halt dement-sprechend zu verringern. b) Wenn sich nach Beginn der Zugfahrt die maximal zulässige Geschwindigkeit des Zuges erhöht und diese Geschwindigkeits- erhöhung mindestens bis zum nächsten planmäßigen Halt des Zuges gilt: Der Triebfahrzeug- führer darf den erhöhten gültigen Einstellwert VMZ zu einem späteren, vom Eisenbahnverkehrs- unternehmen fest- zulegenden Zeitpunkt eingeben. Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x 483.0100 Seite 22 Gültig ab: 14.12.2025 (11) Die Ausführungs- bestimmungen in den Absätzen (7) bis (10) gelten nicht in Bezug auf eine im Betriebsprogramm PZB 90 AVG betriebene PZB-Fahrzeugeinrichtung eines zweisystemfähigen LNT. Hinweise: Gemäß Abschnitt 4 Absatz (5) des Zusatzes 483.0101Z01 gelten Abschnitt 12 Absätze (14) bis (19) der Richtlinie 483.0101 generell nicht für eine im Betriebsprogramm PZB 90 AVG betriebene PZB- Fahrzeugeinrichtung eines zweisystemfähigen LNT. Für eine im Betriebs- programm PZB 90 AVG betriebene PZB-Fahr- zeugeinrichtung eines zweisystemfähigen LNT gilt anstelle von Abschnitt 12 Absatz (20) der Richtlinie 483.0101 Abschnitt 4 Absatz (6) des Zusatzes 483.0101Z01. (12) Die Ausführungs- bestimmungen in den Absätzen (2) bis (11) gelten nicht in Bezug auf Fahrzeuge mit PZB-Fahrzeugein- richtung der Bauform I60M. Hinweis: Gemäß Abschnitt 5 Absatz (5) des Zu- satzes 483.0101Z02 gelten Abschnitt 12 Absätze (8) bis (21) der Richtlinie 483.0101 generell nicht für Fahrzeuge mit PZB-Fahrzeugein- richtung der Bauform I60M. Abschnitt 4 Absätze (5) und (6) des Zusatzes 483.0101Z01 - PFLICHT Abschnitt 5 Absatz (5) des Zusatzes 483.0101Z02 - BEDINGTE PFLICHT Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x 483.0100 Seite 23 Gültig ab: 14.12.2025 (13) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss Abschnitt 12 der Richtlinie 483.0101 der Richtlinie 483.0102 mit Unternehmensvorgaben zur Eingabe der weiteren Daten für die Fahrtenregistrierung (Triebfahrzeugführer- Nummer und Zug-Nummer) sowie zur Beschriftung des Schreibstreifens, wenn das Eisenbahnverkehrsunter- nehmen Fahrzeuge betreibt, bei denen die Fahrtenregistrierung der PZB-Fahrzeugeinrichtung als Registriergerät mit Schreibstreifen ausgeführt ist, ergänzen. Diese Unternehmensvorgaben müssen die folgenden Gesichtspunkte regeln: 1. Grundsatz Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss festlegen, ob der Triebfahrzeugführer die weiteren Daten für die Fahrtenregistrierung (Triebfahrzeugführer-Nummer und Zug-Nummer) an der Dateneingabe-Schnittstelle grundsätzlich eingeben muss oder dies generell unterlassen muss. Für Fahrzeuge, bei denen die Fahrten- registrierung der PZB- Fahrzeugeinrichtung als Registriergerät mit Schreibstreifen ausgeführt ist, gilt abweichend davon: Das Eisenbahn- verkehrsunternehmen muss festlegen, ob der Triebfahrzeugführer - das Datum, - sein Identifikations- merkmal, - die Zug-Nummer und - die Fahrzeug- Nummer Weitere Daten für die Fahrten- registrierung - Abschnitt 12 der Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102 - PFLICHT Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x 483.0100 Seite 24 Gültig ab: 14.12.2025 auf dem Schreibstreifen notieren oder dies generell unterlassen muss. Falls das Eisenbahnverkehrsunternehmen die Eingabe der weiteren Daten für die Fahrtenregistrierung (Triebfahrzeugführer-Nummer und Zug-Nummer) bzw. die Beschriftung des Schreibstreifens grundsätzlich vorschreibt, sind die Nummern 2 bis 6 dieses Absatzes zu beachten. Falls das Eisenbahnverkehrsunternehmen vorschreibt, dass der Triebfahrzeugführer die weiteren Daten für die Fahrtenregistrierung (Triebfahrzeugführer-Nummer und Zug-Nummer) bzw. die Beschriftung des Schreibstreifens generell unterlassen muss: - Die Nummern 2 bis 6 dieses Absatzes gelten nicht. - Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss auf andere Art sicherstellen, dass sich alle von der Fahrtenregistrierung eines Fahrzeugs aufgezeichneten Fahrdaten bei einer Fahrdatenauswertung - zum einen eindeutig denjenigen Trieb- fahrzeugführern zuordnen lassen, welche die auszuwertenden Zugfahrten durchgeführt haben und - zum anderen eindeutig denjenigen Zug- Nummern zuordnen lassen, unter welchen die auszuwertenden Zugfahrten durchgeführt worden sind. 2. Dateninhalte Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss festlegen, welche Nummer der Triebfahrzeugführer als Einstellwert für die „Triebfahrzeugführer-Nummer“ eingeben muss. Hinweis: Der Einstellwert der „Triebfahrzeugführer- Nummer“ dient dazu, bei einer Fahrdatenauswertung eindeutig diejenigen Triebfahrzeugführer ermitteln und identifizieren zu können, welche die auszuwertenden Zugfahrten durchgeführt haben. Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x 483.0100 Seite 25 Gültig ab: 14.12.2025 Für Fahrzeuge, bei denen die Fahrten- registrierung der PZB- Fahrzeugeinrichtung als Registriergerät mit Schreibstreifen ausgeführt ist, gilt abweichend davon: Das Eisenbahn- verkehrsunternehmen muss festlegen, welches Identifikationsmerkmal der Triebfahrzeugführer auf dem Schreibstreifen notieren muss. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss festlegen, dass der Triebfahrzeugführer die Zug-Nummer als Einstellwert für die „Zug-Nummer“ eingeben muss. Hinweis: Der Einstellwert der „Zug-Nummer“ dient dazu, bei einer Fahrdatenauswertung eindeutig diejenigen Zug-Nummern ermitteln zu können, unter welchen die auszuwertenden Zugfahrten durchgeführt worden sind. Für Fahrzeuge, bei denen die Fahrten- registrierung der PZB- Fahrzeugeinrichtung als Registriergerät mit Schreibstreifen ausgeführt ist, gilt abweichend davon: Das Eisenbahn- verkehrsunternehmen muss festlegen, dass der Triebfahrzeugführer die Zug-Nummer auf dem Schreibstreifen notieren muss. 3. Zeitpunkt der Eingabe Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss vorgeben, dass der Triebfahrzeugführer im führenden Fahrzeug den Einstellwert für die Triebfahrzeugführer-Nummer grundsätzlich vor der ersten Zugfahrt unter Überwachung der PZB nach Übernahme des Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x 483.0100 Seite 26 Gültig ab: 14.12.2025 Fahrzeugs an der Dateneingabe-Schnittstelle eingeben muss. Ist nach einem Führerraum- bzw. Fahrtrichtungswechsel eine andere PZB- Fahrzeugeinrichtung zu bedienen, muss das Eisenbahnverkehrsunternehmen zusätzlich vorgeben, dass der Triebfahrzeugführer im führenden Fahrzeug den Einstellwert für die Triebfahrzeugführer-Nummer grundsätzlich vor der ersten Zugfahrt unter Überwachung der PZB nach einem Führerraum- bzw. Fahrtrichtungswechsel an der Dateneingabe- Schnittstelle eingeben muss. Für Fahrzeuge, bei denen die Fahrten- registrierung der PZB- Fahrzeugeinrichtung als Registriergerät mit Schreibstreifen ausgeführt ist, gilt abweichend davon: Das Eisenbahn- verkehrsunternehmen muss vorgeben, dass der Triebfahrzeugführer im führenden Fahrzeug - das Datum, - sein Identifikations- merkmal und - die Fahrzeug- Nummer grundsätzlich vor der ersten Zugfahrt unter Überwachung der PZB nach Übernahme des Fahrzeugs auf dem Schreibstreifen notieren muss. Ist nach einem Führerraum- bzw. Fahrtrichtungswechsel eine andere PZB- Fahrzeugeinrichtung zu bedienen, muss das Eisenbahnverkehrs- Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x 483.0100 Seite 27 Gültig ab: 14.12.2025 unternehmen zusätzlich vorgeben, dass der Triebfahrzeugführer im führenden Fahrzeug - das Datum, - sein Identifikations- merkmal und - die Fahrzeug- Nummer grundsätzlich vor der ersten Zugfahrt unter Überwachung der PZB nach einem Führerraum- bzw. Fahrtrichtungswechsel auf dem Schreibstreifen notieren muss. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss vorgeben, dass der Triebfahrzeugführer im führenden Fahrzeug den Einstellwert für die Zug-Nummer grundsätzlich - vor der ersten Zugfahrt unter Überwachung der PZB nach Übernahme des Fahrzeugs und - vor der ersten Zugfahrt unter Überwachung der PZB nach Änderung der Zug-Nummer an der Dateneingabe-Schnittstelle eingeben muss. Ist nach einem Führerraum- bzw. Fahrtrichtungs- wechsel eine andere PZB-Fahrzeugeinrichtung zu bedienen, muss das Eisenbahnverkehrsunternehmen zusätzlich vorgeben, dass der Triebfahrzeugführer im führenden Fahrzeug den Einstellwert für die Zug- Nummer grundsätzlich vor der ersten Zugfahrt unter Überwachung der PZB nach einem Führerraum- bzw. Fahrtrichtungswechsel an der Dateneingabe- Schnittstelle eingeben muss. Für Fahrzeuge, bei denen die Fahrten- registrierung der PZB- Fahrzeugeinrichtung noch als Registriergerät mit Schreibstreifen ausgeführt ist, gilt abweichend davon: Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x 483.0100 Seite 28 Gültig ab: 14.12.2025 Das Eisenbahn- verkehrsunternehmen muss vorgeben, dass der Triebfahrzeugführer im führenden Fahrzeug die Zug-Nummer grundsätzlich - vor der ersten Zugfahrt unter Überwachung der PZB nach Über- nahme des Fahr- zeugs und - vor der ersten Zugfahrt unter Überwachung der PZB nach Änderung der Zug- Nummer auf dem Schreibstreifen notieren muss. Ist nach einem Führerraum- bzw. Fahrtrichtungswechsel eine andere PZB- Fahrzeugeinrichtung zu bedienen, muss das Eisenbahnverkehrs- unternehmen zusätzlich vorgeben, dass der Triebfahrzeugführer im führenden Fahrzeug die Zug-Nummer grundsätzlich vor der ersten Zugfahrt unter Überwachung der PZB nach einem Führerraum- bzw. Fahrtrichtungs- wechsel auf dem Schreibstreifen notieren muss. 4. Fehlende Zeit für Eingabe der weiteren Daten für die Fahrtenregistrierung bzw. Beschriftung des Schreibstreifens während einer Zugfahrt Für den Fall, dass bei einem Personal-, Führerraum- oder Fahrtrichtungswechsel während eines Haltes bei einer Zugfahrt die Zeit vor der Weiterfahrt zur gemäß Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x 483.0100 Seite 29 Gültig ab: 14.12.2025 Nummer 3 erforderlichen Eingabe des Einstellwertes für die Triebfahrzeugführer-Nummer nicht ausreicht, darf das Eisenbahnverkehrsunternehmen erlauben, dass der übernehmende Triebfahrzeugführer den Personal-, Führerraum- oder Fahrtrichtungswechsel zunächst nur mittels Betätigung der Wachsamkeitstaste für etwa 4 s im Stillstand des Zuges in der Fahrtenregistrierung kennzeichnet und die Eingabe des Einstellwertes für die Triebfahrzeugführer-Nummer beim nächsten Halt des Zuges mit dafür ausreichender Aufenthaltszeit nachholt. Für Fahrzeuge, bei denen die Fahrten- registrierung der PZB- Fahrzeugeinrichtung als Registriergerät mit Schreibstreifen ausgeführt ist, gilt abweichend davon: Für den Fall, dass bei einem Personal-, Führerraum- oder Fahrtrichtungswechsel während eines Haltes bei einer Zugfahrt die Zeit vor der Weiterfahrt zur gemäß Nummer 3 erforderlichen Beschriftung des Schreibstreifens nicht ausreicht, darf das Eisenbahnverkehrs- unternehmen erlauben, dass der übernehmende Triebfahrzeugführer den Personal-, Führerraum- oder Fahrt- richtungswechsel zunächst - nur mittels Eintragung eines Hinweispfeils entgegen der Richtung der auf dem Schreib- streifen aufge- Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x 483.0100 Seite 30 Gültig ab: 14.12.2025 zeichneten Fahr- daten sowie - der Betätigung der Wachsamkeits- taste für etwa 4 s im Stillstand des Zuges in der Fahrten- registrierung kenn- zeichnet und die Beschriftung des Schreibstreifens beim nächsten Halt des Zuges mit dafür ausreichender Aufenthaltszeit, spätestens jedoch bei Beendigung seines Einsatzes auf dem Fahrzeug nachholt. Für Fahrzeuge mit PZB- Fahrzeugeinrichtung der Bauform I60M gilt abweichend davon: Für den Fall, dass bei einem Personal-, Führerraum- oder Fahrtrichtungswechsel während eines Haltes im Rahmen einer Zugfahrt die Zeit vor der Weiterfahrt zur gemäß Nummer 3 erforderlichen Beschriftung des Schreibstreifens nicht ausreicht, darf das Eisenbahnverkehrs- unternehmen erlauben, dass der übernehmende Triebfahrzeugführer den Personal-, Führerraum- oder Fahrt- richtungswechsel zunächst - nur mittels Eintragung eines Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x 483.0100 Seite 31 Gültig ab: 14.12.2025 Hinweispfeils entgegen der Richtung der auf dem Schreib- streifen aufge- zeichneten Fahr- daten sowie - dem Inaktiv- und anschließenden Aktivschalten der PZB-Fahrzeugein- richtung im Stillstand des Zuges in der Fahrten- registrierung kennzeichnet und die Beschriftung des Schreibstreifens beim nächsten Halt des Zuges mit dafür ausreichender Aufenthaltszeit, spätestens jedoch bei Beendigung seines Einsatzes auf dem Fahrzeug nachholt. Für den Fall, dass bei einer Änderung der Zug- Nummer, einem Personal-, einem Führerraum- oder einem Fahrtrichtungswechsel während eines Haltes bei einer Zugfahrt die Zeit vor der Weiterfahrt zur gemäß Nummer 3 erforderlichen Eingabe des Einstellwertes für die Zug-Nummer nicht ausreicht, darf das Eisenbahnverkehrsunternehmen erlauben, dass der übernehmende Triebfahrzeugführer die Eingabe zunächst unterlässt und beim nächsten Halt des Zuges mit dafür ausreichender Aufenthaltszeit nachholt. Für Fahrzeuge, bei denen die Fahrten- registrierung der PZB- Fahrzeugeinrichtung als Registriergerät mit Schreibstreifen ausgeführt ist, gilt abweichend davon: Für den Fall, dass bei einer Änderung der Zug- Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x 483.0100 Seite 32 Gültig ab: 14.12.2025 Nummer, einem Personal-, einem Führerraum- oder einem Fahrtrichtungswechsel während eines Haltes bei einer Zugfahrt die Zeit vor der Weiterfahrt zur gemäß Nummer 3 erforderlichen Eintragung der Zug- Nummer nicht ausreicht, darf das Eisenbahnverkehrs- unternehmen erlauben, dass der übernehmende Triebfahrzeugführer die Eintragung der Zug- Nummer auf dem Schreibstreifen zunächst unterlässt und sie beim nächsten Halt des Zuges mit dafür ausreichender Aufenthaltszeit, spätestens jedoch bei Beendigung seines Einsatzes auf dem Fahrzeug nachholt. 5. Bedienabfolge Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die erforderliche Bedienabfolge zur Eingabe der weiteren Daten für die Fahrtenregistrierung (Triebfahrzeug- führer-Nummer und Zug-Nummer) an der Dateneingabe-Schnittstelle beschreiben. Für Fahrzeuge, bei denen die Fahrten- registrierung der PZB- Fahrzeugeinrichtung als Registriergerät mit Schreibstreifen ausgeführt ist, gilt abweichend davon: Das Eisenbahn- verkehrsunternehmen muss beschreiben, wie die Beschriftung des Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x 483.0100 Seite 33 Gültig ab: 14.12.2025 Schreibstreifens aussehen muss. 6. Anzeigen Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die Anzeigen an der Dateneingabe-Schnittstelle während der Eingabe der weiteren Daten für die Fahrtenregistrierung (Triebfahrzeugführer-Nummer und Zug-Nummer) beschreiben. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, bei denen die Fahrtenregistrierung der PZB-Fahrzeug- einrichtung als Regis- triergerät mit Schreib- streifen ausgeführt ist. (14) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss Abschnitt 12 der Richtlinie 483.0101 der Richtlinie 483.0102 mit Unternehmensvorgaben zur Vorbereitung der Fahrtenregistrierung ergänzen, welche die folgenden Gesichtspunkte regeln: 1. Grundsatz für Kontrolle des Betriebszustandes Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss sicherstellen, dass die Fahrtenregistrierung bei Zugfahrten unter Überwachung der PZB im betriebsfähigen Zustand ist. Zu diesem Zweck kann das Eisenbahnverkehrs- unternehmen vorgeben, dass der Triebfahrzeugführer den Betriebszustand der Fahrtenregistrierung kontrollieren muss. In diesem Fall sind die Nummern 2 bis 4 dieses Absatzes zu beachten. Falls das Eisenbahnverkehrsunternehmen auf Unternehmensvorgaben für Triebfahrzeugführer zur Kontrolle des Betriebszustandes der Fahrten- registrierung verzichtet, gelten die Nummern 2 bis 3 dieses Absatzes nicht. Es ist in diesem Fall nur Nummer 4 zu beachten. 2. Häufigkeit und Zeitpunkt Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss vorgeben, wie häufig und zu welchem Zeitpunkt innerhalb des festgelegten Kontrollintervalls der Triebfahr- zeugführer den Betriebszustand der Fahrten- registrierung kontrollieren muss. Hierfür sind die betrieblichen Abläufe des Eisenbahnverkehrs- unternehmens maßgebend. Vorbereitung der Fahrten- registrierung - Abschnitt 12 der Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102 - PFLICHT Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x 483.0100 Seite 34 Gültig ab: 14.12.2025 3. Erforderliche Tätigkeiten Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss beschreiben, anhand welcher Bedingungen der Triebfahrzeugführer festzustellen hat, ob die Fahrtenregistrierung betriebsfähig ist oder nicht. Für die Festlegung der zu kontrollierenden Bedingungen sind die Beschreibungen und Vorgaben des Herstellers der Fahrtenregistrierung bzw. der PZB- Fahrzeugeinrichtung maßgebend. Für eine Fahrtenregistrierung, welche als elektronisches Aufzeichnungsgerät ausgeführt ist, muss das Eisenbahnverkehrsunternehmen mindestens vorgeben, dass der Triebfahrzeugführer die - Statusanzeigen der Fahrtenregistrierung und - den Füllgrad des Fahrdatenspeichers kontrollieren muss. Hinweis: Statusanzeigen der Fahrtenregistrierung können je nach Bauform und Ausführungsvariante der PZB-Fahrzeugeinrichtung z. B. bestimmte Leuchtdioden am elektronischen Aufzeichnungsgerät oder Statusmeldungen im Fahrzeugdiagnosesystem sein. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss zudem festlegen, bei welchem Füllgrad des Fahrdaten- speichers der Triebfahrzeugführer die auftraggebende Stelle darüber informieren muss, damit diese das zeitnahe Auslesen der registrierten Fahrdaten veranlasst. Für eine Fahrten- registrierung, welche als Registriergerät mit Schreibstreifen aus- geführt ist, muss das Eisenbahnverkehrs- unternehmen mindestens vorgeben, dass der Trieb- fahrzeugführer kontrollieren muss, ob - das Registrier- gerät einge- schaltet ist, - die einzelnen Aufzeichnungs- Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x 483.0100 Seite 35 Gültig ab: 14.12.2025 spuren geschrieben werden (Stundendruck, Minutenlinie, Weg- Geschwindigkeits- Aufzeichnung, PZB-Zugart, streckenseitige Beeinflussungen u. a.), - die vorhandenen Weg- Geschwindigkeits- Aufzeichnungen Auslenkungen aufweisen, - der Vorschub des Schreibstreifens ordnungsgemäß erfolgt (keine Schreibüber- lagerungen bei vergangenen Aufzeichnungen) und - der aktuelle Papiervorrat hinreichend für die bevorstehenden Zug- oder Rangier- fahrten ist. Beispiel zur Abschätzung der Größe des Papiervorrats: Bei einem Fahrzeug mit PZB-Fahrzeug- einrichtung der Bauform I60M und einem elektrischen Registriergerät ER 4/6 als Fahrten- registrierung ist Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x 483.0100 Seite 36 Gültig ab: 14.12.2025 der Metallpapier- Schreibstreifen 50 mm breit und reicht für die Aufzeichnung von Fahrdaten über eine Gesamt- Wegstrecke von bis zu 7000 km. Dabei entspricht 1 km Fahrweg ungefähr 5 mm Papiervorschub. Das Eisenbahn- verkehrsunternehmen muss zudem vorgeben, dass der Triebfahrzeug- führer den Schreibstreifen rechtzeitig vor Erschöpfung des Papiervorrats auswechseln muss. Ergänzend hierzu muss das Eisenbahnverkehrs- unternehmen - beschreiben, wie sich der Schreib- streifen aus- wechseln lässt, Beispiel für Beschreibung des Wechsels eines Schreibstreifens bei einer PZB- Fahrzeugein- richtung der Bauform I60M: a) Die Schreib- rolle ist in eine Kassette ein- gelegt, die der Triebfahrzeug- führer aus dem elektrischen Registriergerät Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x 483.0100 Seite 37 Gültig ab: 14.12.2025 ER 4/6 herausnehmen kann. Dazu wird die Klappe des Schalt- kastens ge- öffnet, die Kassette mit dem Bügelgriff nach vorn geschwenkt und nach oben ausgehoben. b) Zum Auswechseln des Schreib- streifens sind die beiden Rollen (Auf- und Abwickel- rolle) nach Betätigen des Sperrhebels nacheinander der Kassette zu entnehmen. c) Die beschriebene Schreib- streifenrolle ist von der Aufwickelrolle abzustreifen. Hierzu sind die beiden Teller abzuziehen und die Schreib- streifenrolle ist auf der Achse zu lockern. d) Beim Einlegen der neuen Schreib- streifenrolle ist darauf zu achten, dass die Metall- schicht nach Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x 483.0100 Seite 38 Gültig ab: 14.12.2025 oben zeigt, der Anfang der Schreibstreifen rolle sorgfältig am Stift des Aufwickel- tellers befestigt wird und der Schreibstreifen mittig auf der Transportrolle liegt. Die metallisierte Seite des Schreib- streifens darf nicht mit den Fingern berührt oder beschmutzt werden, da sonst die Metallschicht beschädigt wird. e) Nach dem Einsetzen und Sperren der beiden Rollen ist der neue Schreibstreifen mit dem Zahn- rad an der Außenseite der Kassette zu spannen. Dann ist die Kassette wieder ein- zusetzen und anzudrücken, bis sie hörbar einrastet. f) Zum Spannen des neuen Schreib- streifens und Prüfen des Licht- schleusen- Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x 483.0100 Seite 39 Gültig ab: 14.12.2025 blocks ist die Prüftaste etwa 3 s lang zu drücken. Leuchten hierbei die beiden Leucht- dioden nicht auf bzw. wechseln die Schauzeichen nicht von weiß in Rot, liegt eine technische Unregel- mäßigkeit vor. - vorgeben, wie der Triebfahrzeug- führer, den entnommenen Schreibstreifen beschriften muss und Hinweis: Beispielsweise könnte hierbei vorgegeben werden, dass der Triebfahrzeug- führer die Fahrzeug- Nummer, das Entnahmedatum und die Fahrzeug- einsatzstelle auf dem ent- nommenen Schreibstreifen vermerkt. - vorgeben, wo der Triebfahrzeug- führer den entnommenen Schreibstreifen zur weiteren Behandlung hinterlegen muss. Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x 483.0100 Seite 40 Gültig ab: 14.12.2025 4. Kurzwegspeicher Für eine Fahrtenregistrierung, welche als elektronisches Aufzeichnungsgerät mit einem Kurzwegspeicher ausgeführt ist und für den Fall, dass das Auslesen der registrierten Fahrdaten nicht sofort möglich ist, muss das Eisenbahnverkehrs- unternehmen - vorgeben, dass der Triebfahrzeugführer den Kurzwegspeicher nach Unfällen oder auf besondere Weisung (z. B. des EBA, der Bundespolizei) sperren muss, - beschreiben, wie sich der Kurzwegspeicher sperren lässt und - vorgeben, dass der Triebfahrzeugführer den Zeitpunkt der Sperrung des Kurzwegspeichers mittels eines schriftlichen Vermerks dokumentieren muss. Der schriftliche Vermerk muss mindestens das Identifikationsmerkmal des sperrenden Triebfahrzeugführers, das Datum und die Uhrzeit der Sperrung sowie den Anlass für die Sperrung enthalten. Hinweis: Durch das Sperren des Kurzwegspeichers werden detaillierte Fahrdatenaufzeichnungen vor und während des relevanten Ereignisses in einem besonderen Speicherbereich der Fahrtenregistrierung für die spätere Auswertung gesichert. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss zudem festlegen, dass ein gesperrter Kurzwegspeicher erst nach dem Auslesen der relevanten Fahrdaten und nur von dazu autorisiertem Fachpersonal wieder entsperrt werden darf. (15) Wenn das Eisenbahn- verkehrsunternehmen nicht für den Betrieb unter LZB- Führung ausgebildete Triebfahrzeugführer auf Fahrzeugen mit PZB/LZB- Fahrzeugeinrichtung einsetzt, muss es Abschnitt 12 der Richtlinie 483.0101 mit Unternehmensvorgaben ergänzen, welche die Nicht für den LZB-Betrieb ausgebildeter Triebfahrzeug- führer - Abschnitt 12 der Richtlinie 483.0101 - BEDINGTE PFLICHT Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x 483.0100 Seite 41 Gültig ab: 14.12.2025 folgenden Gesichtspunkte regeln: 1. Bestimmung der gültigen Zugdaten Das Eisenbahn- verkehrsunternehmen muss für einen nicht für den Betrieb unter LZB- Führung ausgebildeten Triebfahrzeugführer, welcher auf einem Fahrzeug mit PZB/LZB- Fahrzeugeinrichtung eingesetzt wird, vorgeben, dass er über die Bestimmung und Eingabe der gültigen Einstellwerte BRA und BRH hinaus auch noch die gültigen Einstell- werte ZL und VMZ bestimmen und eingeben muss. Zudem muss das Eisenbahnverkehrs- unternehmen für einen nicht für den Betrieb unter LZB-Führung ausgebildeten Triebfahrzeugführer, welcher auf einem Fahrzeug mit PZB/LZB- Fahrzeugeinrichtung eingesetzt wird, vorgeben, dass er die gültigen Zugdaten anhand der für das führende Fahrzeug gültigen LZB- Einstelltabelle bestimmen muss, und beschreiben, wie dies zu erfolgen hat. 2. Verfahrensweise vor Befahren einer LZB- Strecke Das Eisenbahn- verkehrsunternehmen Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x 483.0100 Seite 42 Gültig ab: 14.12.2025 muss für einen nicht für den Betrieb unter LZB- Führung ausgebildeten Triebfahrzeugführer, welcher auf einem Fahrzeug mit PZB/LZB- Fahrzeugeinrichtung eingesetzt wird, vorgeben, dass er eine LZB-Strecke nur befahren darf, wenn er vorher die LZB- Funktionalität der PZB/LZB- Fahrzeugeinrichtung mit dem LZB- Störschalter abgeschaltet hat. 3. Verfahrensweise bei Ablösung des Triebfahrzeugführers Das Eisenbahn- verkehrsunternehmen muss für einen nicht für den Betrieb unter LZB- Führung ausgebildeten Triebfahrzeugführer, welcher auf einem Fahrzeug mit PZB/LZB- Fahrzeugeinrichtung eingesetzt wird, vorgeben, dass er die LZB-Funktionalität der PZB/LZB- Fahrzeugeinrichtung bei Beendigung seines Einsatzes auf einem Fahrzeug mit PZB/LZB- Fahrzeugeinrichtung wieder mittels LZB- Störschalter einschalten und erneut die gültigen Zugdaten eingeben muss. Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x 483.0100 Seite 43 Gültig ab: 14.12.2025 6 Ausführungsbestimmungen zur Ergänzung des Abschnitts 14 der Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102 (1) Wenn bei einer bestimmten Bauform bzw. Ausführungs- variante einer PZB-Fahrzeugeinrichtung besondere Programme bzw. Betriebsarten für einen oder mehrere der Fälle 1. bis 4. in Abschnitt 14 Absatz (2) der Richtlinie 483.0101 der Richtlinie 483.0102 existieren, darf das Eisenbahnverkehrsunternehmen dementsprechend die allgemeinen Vorgaben zum Abschalten der PZB-Fahrzeugeinrichtung mit bauform-, ausführungsvarianten- oder fahrzeugspezifischen Unternehmensvorgaben zur Anwendung dieser besonderen Programme bzw. Betriebsarten teilweise oder vollständig ersetzen. Die Vorgabe, dass der Triebfahrzeugführer die PZB- Fahrzeugeinrichtung bei Störungen mit dem PZB- Störschalter abschalten muss, darf nicht durch Unternehmensvorgaben ersetzt werden. (2) Das Eisenbahnverkehrs- unternehmen darf die Erlaubnis zum Abschalten der PZB-Fahrzeugein- richtung mit dem PZB- Störschalter zur Durch- führung von Rangierfahrten, wenn voraussichtlich länger als 30 Minuten rangiert wird, nach Maßgabe seiner betrieblichen Abläufe mit Unternehmensvorgaben er- gänzen, welche genauer oder restriktiver sind. Das Eisenbahnverkehrs- unternehmen darf hierbei nicht erlauben, dass die PZB-Fahrzeugeinrichtung abgeschaltet wird, wenn voraussichtlich weniger als 30 Minuten lang rangiert wird. Abschnitt 14 Absatz (2) der Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102 - BEI BEDARF Abschnitt 14 Absatz (3) der Richtlinie 483.0101 - BEI BEDARF Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x 483.0100 Seite 44 Gültig ab: 14.12.2025 (3) Wenn bei einer bestimmten Bauform bzw. Ausführungs- variante einer PZB-Fahrzeugeinrichtung besondere Programme bzw. Betriebsarten für einen oder mehrere der Fälle 1 bis 3 in Abschnitt 14 Absatz (5) der Richtlinie 483.0101 Absatz (4) der Richtlinie 483.0102 existieren, darf das Eisenbahnverkehrsunternehmen dementsprechend die allgemeinen Vorgaben zum Ausschalten der PZB-Fahrzeugeinrichtung mit bauform-, ausführungsvarianten- oder fahrzeugspezifischen Unter- nehmensvorgaben zur Anwendung dieser besonderen Programme bzw. Betriebsarten teilweise oder vollständig ersetzen. Die Vorgabe für Fall 4 in Abschnitt 14 Absatz (5) der Richtlinie 483.0101, Absatz (4) der Richtlinie 483.0102, darf nicht durch Unternehmensvorgaben ersetzt werden. 7 Ausführungsbestimmungen zur Ergänzung des Abschnitts 15 der Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102 (1) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen darf die den Fall einer technischen Unregelmäßigkeit beschreibende Bildgruppe 42 Bildgruppe 32 mit Unternehmensvorgaben ergänzen, welche bauform-, ausführungsvarianten- oder fahrzeugspezifische Anzeigebilder oder Beschreibungen der möglichen spezifischen Meldungen für technische Unregelmäßigkeiten im Fahrzeugdiagnosesystem enthalten. (2) Die Ausführungsbestimmung in Absatz (1) gilt nicht in Bezug auf Fahrzeuge mit PZB-Fahrzeugeinrichtung der Bauform I60M. Hinweis: Für Fahrzeuge mit PZB-Fahrzeugeinrichtung der Bauform I60M existiert bereits eine bauform- spezifische und von Ab- schnitt 15 Absatz (3) der Richtlinie 483.0101 ab- weichende Vorgabe in Abschnitt 8 Absatz (1) des Zusatzes 483.0101Z02. Abschnitt 14 Absatz (5) der Richtlinie 483.0101 bzw. Absatz (4) der Richtlinie 483.0102 - BEI BEDARF Abschnitt 15 Absatz (3) der Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102 - BEI BEDARF Abschnitt 8 Absatz (1) des Zusatzes 483.0101Z02 - BEDINGTE PFLICHT Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x 483.0100 Seite 45 Gültig ab: 14.12.2025 (3) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen darf den Anhang 483.0101A05 Anhang 483.0102A03 mit allgemeingültigen Vorgaben zum Umgang mit bestimmten technischen Unregelmäßigkeiten bzw. Störungen mit Unternehmensvorgaben ersetzen, welche bauform-, ausführungsvarianten- oder fahrzeugspezifische Vorgaben zum Umgang mit bestimmten technischen Unregelmäßigkeiten bzw. Störungen enthalten. Bei Ersatz des Anhangs 483.0101A05 Anhangs 483.0102A03 durch bauform-, ausführungsvarianten- oder fahrzeug- spezifische Unternehmensvorgaben zum Umgang mit bestimmten technischen Unregelmäßigkeiten bzw. Störungen, müssen diese Unternehmensvorgaben mindestens alle für den Bereich des Eisenbahnverkehrs- unternehmens relevanten der in Anhang 483.0101A05 Anhang 483.0102A03 aufgeführten Fälle von technischen Unregelmäßigkeiten und Störungen behandeln sowie den Vermerk enthalten, dass Abschnitt 15 Absatz (5) der Richtlinie 483.0101 sowie Anhang 483.0101A05 der Richtlinie 483.0102 sowie Anhang 483.0102A03 nicht gelten und ersetzt wurden. Zudem müssen die Unternehmensvorgaben bezüglich der von Anhang 483.0101A05 Anhang 483.0102A03 übernommenen Fälle von technischen Unregelmäßigkeiten und Störungen sinngemäß dieselben Abhilfemaßnahmen oder Auswirkungen/Folgen vorgeben wie der Anhang 483.0101A05. Anhang 483.0102A03. (4) Die Ausführungsbestimmung in Absatz (3) gilt nicht in Bezug auf Fahrzeuge mit PZB-Fahrzeugeinrichtung der Bauform I60M. Hinweis: Für Fahrzeuge mit PZB-Fahrzeugeinrichtung der Bauform I60M existieren bereits bauformspezifische und von Abschnitt 15 Absatz (5) der Richtlinie 483.0101 abweichende Vorgaben in Abschnitt 8 Absatz (3) des Zusatzes 483.0101Z02. Abschnitt 15 Absatz (5) der Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102 - BEI BEDARF Abschnitt 8 Absatz (3) des Zusatzes 483.0101Z02 - BEDINGTE PFLICHT Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x 483.0100 Seite 46 Gültig ab: 14.12.2025 (5) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss bauform-, ausführungsvarianten- oder fahrzeugspezifische Unter- nehmensvorgaben zum Umgang mit einer Dauerbeeinflussung machen. Diese Unternehmens- vorgaben müssen mindestens die folgenden Gesichts- punkte regeln: 1. Beschreibung der möglichen Fälle von Dauerbeeinflussung Generell sind die folgenden Fälle einer Dauerbeeinflussung möglich: - Aktivschalten der PZB-Fahrzeugeinrichtung, wenn der Fahrzeugmagnet sich über einem wirksam geschalteten - GM 2000 Hz, - GM 1000 Hz oder - GM 500 Hz befindet - Fahrzeug mit aktiv geschalteter PZB- Fahrzeugeinrichtung hält mit seinem Fahrzeugmagneten über einem wirksam geschalteten - GM 2000 Hz, - GM 1000 Hz oder - GM 500 Hz Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss beschreiben, wie die PZB-Fahrzeugeinrichtung in den oben aufgeführten Fällen auf die Dauerbeeinflussung reagiert. 2. Beenden der Dauerbeeinflussung Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss festlegen, wie der Triebfahrzeugführer zur Beendigung der Dauerbeeinflussung in denjenigen der in Nummer 1. aufgeführten Fälle zu verfahren hat, in denen die Dauerbeeinflussung die reguläre Weiterfahrt verhindert. Wenn der Triebfahrzeugführer das Fahrzeug zur Beendigung der Dauerbeeinflussung bewegen muss, muss die Festlegung des Eisenbahnverkehrs- unternehmens auch die erforderliche Kommunikation mit der betriebsleitenden Stelle berücksichtigen. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen darf die diesbezüglichen Unternehmensvorgaben in die Abschnitt 15 Absatz (8) der Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102 - PFLICHT Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x 483.0100 Seite 47 Gültig ab: 14.12.2025 Unternehmensvorgaben zur Umsetzung der Aus- führungsbestimmung in Absatz (3) integrieren bzw. mit diesen zusammenfassen. (6) Die Ausführungsbestimmung in Absatz (5) gilt nicht in Bezug auf Fahrzeuge mit PZB-Fahrzeugeinrichtung der Bauform I60M. Hinweis: Für Fahrzeuge mit PZB-Fahrzeugeinrichtung der Bauform I60M existiert bereits eine bauform- spezifische und von Ab- schnitt 15 Absatz (8) der Richtlinie 483.0101 ab- weichende Vorgabe in Abschnitt 8 Absatz (4) des Zusatzes 483.0101Z02. (7) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss in bauform-, ausführungsvarianten- oder fahrzeugspezifische Unter- nehmensvorgaben für den Fall machen, dass im Ergebnis einer gemäß der Ausführungsbestimmung in Abschnitt 5 Absatz (1) durchgeführten Funktionsprüfung der PZB- Fahrzeugeinrichtung das Vorliegen einer technischen Unregelmäßigkeit bzw. Störung festgestellt wurde. Diese Unternehmensvorgaben müssen mindestens die folgenden Gesichtspunkte regeln: 1. Beschreibung der möglichen Fälle von technischen Unregelmäßigkeiten bzw. Störungen Die folgenden Fälle von technischen Unregelmäßigkeiten bzw. Störungen im Ergebnis einer Funktionsprüfung sind grundsätzlich möglich: - akustische Meldungen erfolgen nicht ordnungsgemäß - nur bei displaybasierten Führerraumanzeigen: Führerraumanzeigen sind nicht in Ordnung - nur bei lampenbasierten Führerraumanzeigen: - PZB-Zugart-Leuchtmelder haben während der Funktionsprüfung nicht geleuchtet, - PZB-Zugart-Leuchtmelder der ein- zustellenden PZB-Zugart leuchtet bzw. blinkt nach der Funktionsprüfung nicht, - Leuchtmelder „1000 Hz“ hat während der Funktionsprüfung nicht geleuchtet, Abschnitt 8 Absatz (4) des Zusatzes 483.0101Z02 - BEDINGTE PFLICHT Nicht bestandene Funktions- prüfung - Abschnitt 15 der Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102 - PFLICHT Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x 483.0100 Seite 48 Gültig ab: 14.12.2025 - Leuchtmelder „500 Hz“ hat während der Funktionsprüfung nicht geleuchtet, - Leuchtmelder „Befehl 40“ hat während der Funktionsprüfung nicht geleuchtet, - Leuchtmelder „S“ (sofern vorhanden) hat während der Funktionsprüfung nicht geleuchtet, - Leuchtmelder „G“ (sofern vorhanden) hat während der Funktionsprüfung nicht geleuchtet oder - Leuchtmelder „Stör“ (sofern vorhanden) hat während der Funktionsprüfung nicht geleuchtet - PZB-Zwangsbremsung ist während der Funktionsprüfung nicht erfolgt oder nicht wirksam geworden Davon abweichend sind in Bezug auf Fahrzeuge mit PZB-Fahrzeugein- richtung der Bauform I60M die folgenden Fälle von technischen Unregelmäßigkeiten bzw. Störungen im Ergebnis einer Funktionsprüfung grundsätzlich möglich: - Hupe ist nach der 2000-Hz- Beeinflussung nicht ertönt - Hupe ist nach Betätigen der Freitaste nicht verstummt - blauer Leucht- melder „45“ ist nach der 2000-Hz- Beeinflussung nicht erloschen - blauer Leucht- melder „45“ leuchtet nach der Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x 483.0100 Seite 49 Gültig ab: 14.12.2025 Funktionsprüfung nicht - PZB-Zwangs- bremsung ist während der 2000-Hz-Beein- flussung nicht erfolgt oder nicht wirksam geworden - Hauptluftleitungs- Druck erreicht nach Lösen der PZB-Zwangs- bremsung mit der Freitaste nicht mehr 5 bar 2. Vorgabe der Abhilfemaßnahmen bzw. Auswirkungen/Folgen Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss vorgeben, welche Abhilfemaßnahmen bzw. welche Auswirkungen/Folgen in den in Nummer 1. aufgeführten Fällen durchzuführen sind bzw. sich ergeben. Wenn nach Durchführung der vorgegebenen Abhilfemaßnahmen weiterhin eine technische Unregelmäßigkeit vorliegt, muss das Eisenbahn- verkehrsunternehmen vorgeben, dass die auftraggebende Stelle zu verständigen ist. In diesem Fall darf das Eisenbahnverkehrsunternehmen zudem erlauben, das geplante Zug- oder Rangierfahrten gemäß Anweisung der auftraggebenden Stelle ohne weitere Einschränkung durchgeführt werden dürfen. Wenn nach Durchführung der vorgegebenen Abhilfemaßnahmen die Betriebsbereitschaft der PZB- Fahrzeugeinrichtung gemäß Abschnitt 12 Absatz (4) der Richtlinie 483.0101 Abschnitt 12 Absatz (3) der Richtlinie 483.0102 nicht hergestellt werden kann, muss das Eisenbahnverkehrsunternehmen vorgeben, dass - die PZB-Fahrzeugeinrichtung als gestört zu betrachten ist, - die PZB-Fahrzeugeinrichtung, sofern möglich, mit dem PZB-Störschalter abzuschalten oder andernfalls auszuschalten ist und - die auftraggebende Stelle zu verständigen ist. Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x 483.0100 Seite 50 Gültig ab: 14.12.2025 Davon abweichend müssen Eisenbahn- verkehrsunternehmen, die Fahrzeuge mit PZB- Fahrzeugeinrichtung der Bauform I60M betreiben, in Bezug auf diese Fahrzeuge Folgendes festlegen: Wenn nach Durchführung der vorgegebenen Abhilfe- maßnahmen die Betriebsbereitschaft der PZB-Fahrzeugein- richtung gemäß Abschnitt 5 Absatz (2) des Zusatzes 483.0101Z02 nicht hergestellt werden kann, dann - ist die PZB- Fahrzeugein- richtung als gestört zu betrachten, - ist die PZB-Fahr- zeugeinrichtung, sofern möglich, mit dem PZB- Störschalter abzuschalten oder andernfalls auszuschalten und - die auftrag- gebende Stelle zu verständigen. Für den Fall, dass hiernach gemäß Anweisung der auftraggebenden Stelle Zugfahrten durchzuführen sind, bei denen das betroffene Fahrzeug als führendes fungiert, muss das Eisenbahnverkehrs- unternehmen vorgeben, dass - die Weiterfahrt nur noch mit höchstens 50 km/h erfolgen darf und - die betriebsleitende Stelle zu verständigen ist. Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x 483.0100 Seite 51 Gültig ab: 14.12.2025 Sind hiernach gemäß Anweisung der auftraggebenden Stelle Rangierfahrten durchzuführen, darf das Eisenbahnverkehrs- unternehmen diese ohne weitere Einschränkung erlauben. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen darf die diesbezüglichen Unternehmensvorgaben in die Unternehmensvorgaben zur Umsetzung der Aus- führungsbestimmung in Absatz (3) integrieren bzw. mit diesen zusammenfassen. (8) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss bauform-, ausführungsvarianten- oder fahrzeugspezifische Unter- nehmensvorgaben zum Umgang mit einer Fehlfunktion der Dateneingabe-Schnittstelle, welche die Eingabe der weiteren Daten für die Fahrtenregistrierung (Triebfahrzeugführer-Nummer und Zug-Nummer) durch den Triebfahrzeugführer verhindert, machen. Hinweis: Eine zielführende Vorgabe wäre, dass der Triebfahrzeugführer bei der Meldung der Fehlfunktion die folgenden Angaben mitliefert: - Identifikationsmerkmal des Triebfahrzeugführers - Zug-Nummer[n], unter denen der Triebfahrzeugführer Zugfahrten durchgeführt hat - Ort/Betriebsstelle, Datum und Uhrzeit der Übernahme des Fahrzeugs - Ort/Betriebsstelle, Datum und Uhrzeit des Einsatzendes auf dem Fahrzeug Dies gilt nicht für Fahrzeuge, bei denen die Fahrtenregistrierung der PZB-Fahrzeugeinrichtung als Registriergerät mit Schreibstreifen ausgeführt ist. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen darf die diesbezüglichen Unternehmensvorgaben in die Unternehmensvorgaben zur Umsetzung der Aus- führungsbestimmung in Absatz (3) integrieren bzw. mit diesen zusammenfassen. Fehlfunktion der Dateneingabe- Schnittstelle für die weiteren Daten für die Fahrten- registrierung - Abschnitt 15 der Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102 - PFLICHT Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x 483.0100 Seite 52 Gültig ab: 14.12.2025 (9) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss bauform-, ausführungsvarianten- oder fahrzeugspezifische Unter- nehmensvorgaben zum Umgang mit einer Fehlfunktion der Fahrtenregistrierung für den Fall machen, dass der Triebfahrzeugführer die Fehlfunktion feststellt. Diese Unternehmensvorgaben müssen mindestens die folgenden Festlegungen enthalten: - Der Triebfahrzeugführer muss unverzüglich die auftraggebende Stelle über die Fehlfunktion der Fahrtenregistrierung informieren. - Die auftraggebende Stelle muss die Instandsetzung der Fahrtenregistrierung umgehend veranlassen. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen darf die diesbezüglichen Unternehmensvorgaben in die Unternehmensvorgaben zur Umsetzung der Aus- führungsbestimmung in Absatz (3) integrieren bzw. mit diesen zusammenfassen. 8 Ausführungsbestimmungen zur Ergänzung der Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102 hinsichtlich ETCS (1) Wenn das Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht für ETCS ausgebildete Triebfahrzeugführer auf Fahrzeugen einsetzt, deren PZB-Fahrzeugeinrichtungen über STM in die ETCS- Fahrzeugeinrichtungen eingebunden sind und im ETCS- Level NTC PZB/LZB betrieben werden, muss es die Abschnitte 5 und 12 bis 15 der Richtlinie 483.0101 Richtlinie 483.0102 mit Unternehmensvorgaben ergänzen, welche die Abweichungen hinsichtlich der Führerraumanzeigen und der Bedienung beschreiben. Hinweise: Im Zusammenhang mit ETCS (European Train Control System) werden die nationalen Zugbeeinflussungssysteme als National Train Control (NTC) bezeichnet. Es empfiehlt sich, die Unternehmensvorgaben analog zur Richtlinie 483.0701 auszugestalten.  Fehlfunktion der Fahrten- registrierung - Abschnitt 15 der Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102 - PFLICHT Nicht für ETCS ausgebildeter Triebfahrzeug- führer - Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102 - BEDINGTE PFLICHT