--- domain: "regelwerk" tool: "allgemein" scope: "allgemein" tags: ["domain:regelwerk", "tool:allgemein", "scope:allgemein", "regelwerk", "betrieblich-technisch"] owners: [] component_type: "pdf" source: "www.dbinfrago.com" url: "https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13174970/f9019f52010f1b1af2e31777889f6bbb/Ril-492-1001-INB-2026-data.pdf" last_updated: "2026-06-26" review_status: "approved" review_notes: "" content_hash: "77bf1b8e87742e64" contact: "einfachbahn@deutschebahn.com" meta_fingerprint: "395b4acb40093e35" --- DB Netz AG Sitz Frankfurt am Main Registergericht Frankfurt am Main HRB 50 879 USt-IdNr.: DE199861757 Vorsitzender des Aufsichtsrates: Dr. Rüdiger Grube Vorstand: Frank Sennhenn, Vorsitzender Dr. Roland Bosch Bernd Koch Ute Plambeck Prof. Dr. Dirk Rompf Dr. Thomas Schaffer 29.11.2016 Aktualisierung 4 zur Richtlinie 492.1001 "Triebfahrzeuge führen – Führen von Eisenbahn- fahrzeugen" Sehr geehrte Damen und Herren, die Aktualisierung 4 zur Richtlinie 492.1001 "Triebfahrzeuge führen – Führen von Eisenbahn- fahrzeugen" tritt am 10.12.2017 in Kraft. Erläuterung der Änderungen  Die Geschwindigkeitsregeln sowie das Verbot des Fahrens ohne Streckenkenntnis wurden hier gestrichen, da diese weiterhin dem Triebfahrzeugführer über das Modul 408.2301 un- mittelbar vorgegeben werden.  Die bisherigen Regeln zum Sanden sind nun der neue Abschnitt 2 und wurden um Hand- lungsvorgaben ergänzt. Die Ergänzung ergibt sich aus der Veröffentlichung der „Ergän- zungsregelung B011 – Sanden“ in Verbindung mit der Allgemeinverfügung 3410-34aüt/038- 3418#004 des Eisenbahn-Bundesamts vom 12.08.2013. Parallel werden die Regeln im Modul 408.0581 „Züge fahren; Verhalten bei Gefahr“ für den Fahrdienstleiter und 408.4811 „Rangieren; Allgemeines“ für den Weichenwärter vorgege- ben. Die Änderungen sind am Rand mit einem „*“ versehen. Mit freundlichen Grüßen DB Netz AG gez i. V. Bormet gez i. A. Brandau (Leiter Betriebssteuerung) (Fachautor) DB Netz AG I.NPB 4(V) Theodor-Heuss-Allee 7 60486 Frankfurt am Main www.dbnetze.com/fahrweg Jochen Brandau Telefon 069 265-31627 Telefax 069 265-31409 Mobil 0160 97430058 jochen.brandau@deutschebahn.com Zeichen I.NPB 4(V)-Br+orr-492 DB Netz AG • Theodor-Heuss-Allee 7 • 60486 Frankfurt am Main Nutzer der Ril 492.1001 Richtlinie Bahnbetrieb Triebfahrzeuge führen Eisenbahnfahrzeuge führen 492.1001 Seite I Fachautor: I.NPB 4(V); Dr. Jochen Brandau; Tel.: 069-265 31627 Gültig ab: 10.12.2017 Das vorliegende Regelwerk ist urheberrechtlich geschützt. Der DB Netz AG steht an diesem Regelwerk das ausschließliche und unbeschränkte Nutzungsrecht zu. Jegliche Formen der Vervielfältigung zum Zwecke der Weitergabe an Dritte bedürfen der Zustimmung der DB Netz AG. Richtlinie Bahnbetrieb Triebfahrzeuge führen Eisenbahnfahrzeuge führen 492.1001 Seite II Gültig ab: 10.12.2017 Werden in dieser Richtlinie sprachlich vereinfachte Bezeichnungen wie „Eisenbahnun- ternehmer“, „Personal“ usw. verwendet, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise Fachautor DB Netz AG I.NPB 4(V) Dr. Jochen Brandau Theodor-Heuss-Allee 7 60486 Frankfurt am Main Tel. Intern (955) 31627 / Extern (069) 265-31627 Fax. Intern (955) 31409/ Extern (069) 265-31409 Zielgruppe, für welche diese Richtlinie erarbeitet wurde: Eisenbahnunternehmer von Eisenbahnverkehrsunternehmen Eisenbahnbetriebsleiter Mit dem Sicherheitsmanagementsystem beauftragte Personen Bahnbetrieb Triebfahrzeuge führen Eisenbahnfahrzeuge führen 492.1001 Seite III Gültig ab: 10.12.2017 Inhaltsverzeichnis Abschnitt 1 Allgemeine Regeln 2 Sanden 3 Mitführen von Unterlagen und Gegenständen 4 Maßnahmen bei außergewöhnlichen Vorkommnissen Bahnbetrieb Triebfahrzeuge führen Eisenbahnfahrzeuge führen 492.1001 Seite IV Gültig ab: 10.12.2017 Nachweis der Bekanntgaben Lfd. Nr. kurzer Inhalt gültig ab Bemerkungen eingearbeitet (Namenszeichen/Tag) 1 Hinweis auf die Allgemein- verfügung zum Sanden, Fahrzeugbrand 11.12.11 eingearbeitet 2 Mitführen von Unterlagen und Gegenständen 15.12.13 eingearbeitet 3 Entfall des Hinweis auf die Allgemeinverfügung zum Sanden 11.12.16 eingearbeitet 4 Regeln zum Sanden 10.12.17 eingearbeitet Richtlinie Bahnbetrieb Triebfahrzeuge führen Eisenbahnfahrzeuge führen 492.1001 Seite 1 Fachautor: I.NPB 4(V); Dr. Jochen Brandau; Tel.: (069) 265-31627 Gültig ab: 10.12.2017 1 Allgemeine Regeln Sie als Eisenbahnunternehmer und das von Ihnen eingesetzte Personal haben sicherzustellen, - dass beim Durchfahren von bzw. beim Aufenthalt in Bahnhöfen, Haltestellen und Haltepunkten sowie bei der Begegnung mit Fahrzeugen das Fernlicht ab- zuschalten ist. - dass für das Befahren von Drehscheiben und Schiebebühnen die örtlichen Regelungen zu beachten sind. Diese Anlagen dürfen nur mit Schrittgeschwin- digkeit befahren werden. - dass das Fahrzeug an der Spitze des Zuges während der Fahrt – außer bei geschobenen Zügen – zusätzlich mit einem Triebfahrzeugbegleiter zu beset- zen ist, wenn es keine wirksame Si cherheitsfahrschaltung, Fahr- und Still- standsüberwachungseinrichtung oder keine betriebsbereite Einrichtung zum selbsttätigen Anhalten des Fahrzeuges hat. - dass das eingesetzte Personal, das planmäßig rangieren soll, die notwendige Ortskenntnis besitzt. Muss das eingesetzte Personal außerplanmäßig rangie- ren, muss es sich beim Weichenwärter oder der zuständigen Stelle erkundi- gen, wenn die Ortskenntnis nicht ausreichend ist. 2 Sanden Für das eingesetzte Personal sind Regeln für das Sanden zu geben. In folgenden Fällen ist das Sanden, außer bei Gefahr, unzulässig: 1. auf Weichen, Drehscheiben, Schiebebühnen, Brücken, Betankungsanlagen, Gleiswaagen und Gleisbremsen; 2. beim Bremsen von Zug- und Rangierfahrten mit einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder niedriger. Wurde die Sandstreueinrichtung bei einer Geschwindigkeiten von 25 km/h oder niedriger in Verbindung mit einem Anhalte- oder Bremsvorgang betätigt oder ist davon auszugehen, dass sie durch eine automatische Einrichtung ausgelöst wur- de, ist der Fahrdienstleiter sofort mit Ortsangabe des Sandstreuens (Betriebsstelle und Gleis bzw. Streckenkilometer) zu verständigen. Gelingt die sofortige Kontakt- aufnahme nicht, so ist der Fahrdienstleiter unverzüglich mit einem Notruf zu rufen. Besteht keine Notwendigkeit mehr zu sanden, ist das Streuen von Sand zu been- den. 3 Mitführen von Unterlagen und Gegenständen Sie als Eisenbahnunternehmer haben bezogen auf die Einsatzbereiche und –zwecke der Zug- und Rangierfahrten sicherzustellen: - dass folgende Unterlagen und Gegenstände mitgeführt werden, soweit diese nicht in elektronisch übermittelter Form vorliegen: - Fahrplanunterlagen - La Fernlicht Drehscheiben/ Schiebebüh- nen Sicherheits- fahrschaltung Ortskenntnis Grundsatz zum Sanden Sanden bei ≤ 25 km/h Unterlagen * * * * * * * * * * * * * * * * * * Eisenbahnfahrzeuge führen 492.1001 Seite 2 Gültig ab: 10.12.2017 - Angaben für das Streckenbuch - Innenvierkantschlüssel 9 mm Z. B. für ortsfeste Fernsprecheinrichtungen oder Schlüsselkästen - Schlüssel DB 21 Bedienung von Schaltanlagen von technisch gesicherten Bahnübergängen; Bestellmöglichkeit beim Signalwerk Wuppertal der DB Netz AG - weiß-rot-weiße Signalfahne nach Modul 301.0601 Z. B. zum Geben des Signals Sh 3 – Tagzeichen – oder wenn Rangierfahr- ten gemäß Modul 408.0823 Bahnübergänge befahren müssen - rot abblendbare Handleuchte Zum Geben des Signals Sh 3 - Nachtzeichen - Signalhorn Z. B. wenn Bahnübergänge gemäß Modul 301.1501 Abschnitt 1 Absatz 3 befahren werden oder dies in einer Betra gefordert wird. - dass der Triebfahrzeugführer des Fahrzeuges an der Spitze des Zuges und die Triebfahrzeugführer weiterer Triebfahrzeuge mit gehobenen Stromab- nehmern die für den Zug geltende Fahrplan- und La-Angaben beachten. - dass der Triebfahrzeugführer während seiner Tätigkeit Einsicht in die Anga- ben für das Streckenbuch nehmen kann. 4 Maßnahmen bei außergewöhnlichen Vorkommnissen Sie als Eisenbahnunternehmer und das von Ihnen eingesetzte Personal haben sicherzustellen, - dass bei Ausfall der Geschwindigkeitsanzeige oder erkannter Falschanzeige die Fahrt nur fortgesetzt werden darf, wenn eine zweite mit der gleichen Ge- nauigkeit anzeigende Geschwindigkeitsanzeige vorhanden ist. Ist keine funk- tionsfähige Geschwindigkeitsanzeige vorhanden, ist ein Hilfstriebfahrzeug an- zufordern. Das Triebfahrzeugpersonal hat sich bezüglich der Weiterfahrt mit der Betriebszentrale in Verbindung zu setzen. Diese benennt eine Betriebs- stelle, bis zu der die Zugfahrt fortgesetzt werden kann. Das Triebfahrzeugper- sonal hat die Geschwindigkeit so einzuregeln, dass der Zug die zulässige Ge- schwindigkeit nicht überschreitet. - dass beim Auftreten eines Fahrzeugbrandes während der Fahrt der Zug unter Beachtung von Modul 301.9001 Abschnitt 10 so schnell wie möglich zum Hal- ten zu bringen ist. Dabei soll möglichst an solchen Stellen angehalten werden, an denen - die Zugänglichkeit zum Brandort für die Rettungskräfte und - das sichere Aussteigen und Entfernen von Personen vom Ereignisort erleichtert wird.  Gegenstände Ausfall Ge- schwindig- keitsanzeige Fahrzeug- brand *