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regelwerk allgemein allgemein
domain:regelwerk
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regelwerk
betrieblich-technisch
pdf www.dbinfrago.com https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13174614/9ee622df487465cd49e302f26fc44a17/Ril-481-0202-INB-2026-data.pdf 2026-06-26 approved 909101fe9094e67d einfachbahn@deutschebahn.com 395b4acb40093e35

DB InfraGO AG | Sitz: Frankfurt am Main | Registergericht: Frankfurt am Main HRB 50879 | USt-IdNr.: DE 199861757 | Vorsitz des Aufsichtsrats: Berthold Huber Vorstand: Dr. Philipp Nagl (Vorsitz), Jens Bergmann, Dr. Christian Gruß, Heike Junge-Latz,
Klaus Müller, Heinz Siegmund, Ralf Thieme

Nähere Informationen zur Datenverarbeitung der DB InfraGO AG finden Sie hier: www.dbinfrago.com/datenschutz

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DB InfraGo AG DB InfraGo I.IBB 32 Adam-Riese-Straße 11-13 60327 Frankfurt am Main Deutschland Marco Siedel Marco.Siedel@deutschebahn.com

069 26531621 015152706209

Zeichen: I.IBB 32 Sie

DB InfraGo AG | I.IBB 32 Adam-Riese-Straße 11-13 | 60327 Frankfurt am Main

Zugangsberechtigte und Kunden der DB InfraGO AG

sowie gemäß Verteiler Richtlinie Nr.

25.11.2025

Aktualisierung der Richtlinien 481.0101, 481.0202, 481.0204, 481.0205, 481.0301 und 481.0302 mit Inkraftsetzungsdatum 14.12.2025

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Neuherausgabe der Richtlinien 481.0101, 481.0103 mit Anhang 481.0103A01, 481.0202, 481.0204, 481.0205, 481.0301 und 481.0302 gilt ab 14.12.2025. Folgende Richtlinien und Anhänge entfallen:

481.0101A01 Buchstabiertafel 481.0202A01 Buchstabiertafel 481.0204A04 Buchstabiertafel 481.0205A02 Buchstabiertafel.

Erläuterungen

Allgemein
In den Richtlinien sind Zeilen mit Textänderungen am Rand durch „ *“ gekennzeichnet.

Seite 2 von 9

481.0101 - Grundlagen für drahtgebundene Fernsprechverbindungen

481.0101 - Abschnitt 1 Geltungsbereich

Entfällt

481.0101 Abschnitt 2 Allgemeines (neu Abschnitt 1)

Ergänzung der Abschnittsüberschrift. Neu: Allgemeines zu drahtgebundenen Fernsprechverbindungen

481.0101 Abschnitt 2 Allgemeines zu drahtgebundenen Fernsprechverbindungen
(neu Abschnitt 1) Absatz 2

Ergänzung des Randvermerkes. Neu: Ausfall der Streckenfernsprechverbindung

481.0101 Abschnitt 2 Allgemeines zu drahtgebundenen Fernsprechverbindungen
(neu Abschnitt 1) Absatz 3

Änderung des Wortlautes von „…können sein“ in „…sind:“ . Neu: Stationäre Teilnehmer sind:

481.0101 Abschnitt 2 Allgemeines zu drahtgebundenen Fernsprechverbindungen
(neu Abschnitt 1) Absatz 4

Änderung des Wortlautes von „…können sein“ in „…sind:“ . Neu: Mobile Teilnehmer sind:

481.0101 Abschnitt 3 Fernsprechverbindungen (neu Abschnitt 2)

Änderung der Abschnittsnummerierung

481.0101 Abschnitt 3 Fernsprechverbindungen (neu Abschnitt 2) Absatz 1(10)

Redaktionelle Änderung durch Ergänzung von „DB InfraGO AG“

481.0101 Abschnitt 3 Fernsprechverbindungen (neu Abschnitt 2) Absatz 3

Aktualisierung der Leiterbezeichnungen und redaktionelle Änderung der Richtlinienbezeichnung von „Vordruck“ auf „Richtlinie“

481.0101 Abschnitt 3 Fernsprechverbindungen (neu Abschnitt 2) Absatz 4

Aktualisierung der Leiterbezeichnungen und redaktionelle Änderung der Richtlinienbezeichnung von „Vordruck“ auf „Richtlinie“

Seite 3 von 9

481.0101 Abschnitt 4 Unbesetzte Fernsprechstellen auf der freien Strecke (neu Abschnitt 3) Absatz 1

Änderung des Wortlautes von „…sind…“ in „…können: …“ . Neu: Auf der freien Strecke können unbesetzte Fernsprechstellen eingerichtet sein.

481.0101 Abschnitt 4 Unbesetzte Fernsprechstellen auf der freien Strecke (neu Abschnitt 3) Absatz 3

Redaktionelle Änderung durch entfernen des Leerzeichens bei der Abkürzung „z.B. “

481.0101 Abschnitt 4 Unbesetzte Fernsprechstellen auf der freien Strecke (neu Abschnitt 3) Absatz 4

Ergänzung des Randvermerkes. Neu: Hinweisschild

481.0101 Abschnitt 5 Notruffernsprecher in Tunneln (neu Abschnitt 4) Absatz 1 (1+3)

Änderung der Bezeichnung von „Bahntunnel“ in „Tunnel“. Neu: In Tunneln von mehr als 500 m Länge sind als Bestandteil des Selbstrettungskonzeptes an folgenden Standorten Notruffernsprecher mit Notruftaste.

481.0101 Abschnitt 6 Gespräche führen und überwachen (neu Abschnitt 5)

Änderung der Abschnittsnummerierung

481.0101 Abschnitt 6 Gespräche führen und überwachen (neu Abschnitt 5) Absatz 6

Aktualisierung durch Entfall des Nothaltauftrages. Neu: Der Nothaltauftrag wird mit dem Wortlaut gemäß Ril 408.0581 und Ril 408.2581 abgegeben.

481.0101 Abschnitt 6 Gespräche führen und überwachen (neu Abschnitt 5) Absatz 8

Aktualisierung durch Entfall der Punkte 1 bis 10. Neu: Buchstabiertafel gemäß Ril 408.0056 verwenden.

481.0101 Abschnitt 6 Gespräche führen und überwachen (neu Abschnitt 5) Absatz 10

Redaktionelle Änderung durch Änderung von „Regelungen“ in „Zusätzen“ und von „Konzernrichtlinie“ in „Richtlinie“ . Neu: Störungen der Telekommunikationsanlagen werden der in den Örtlichen Zusätzen zu dieser Richtlinie genannten Stelle gemeldet.

Seite 4 von 9

481.0202 - Gespräche über analogen Funk führen

481.0202 Abschnitt 3 Grundsätze Absatz 5

Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Internationale Buchstabiertafel gemäß Ril 408.0056 verwenden und Zahlen einzeln aufzählen.

481.0202 Abschnitt 3 Grundsätze Absatz 8

Redaktionelle Änderung durch Aufzählungen mit Anführungsstrichen.

481.0202 Abschnitt 4 Notdurchsage, Nothaltauftrag Absatz 1

Aktualisierung im Satz 1 durch das Einfügen der Bezeichnung „…mit Nothaltauftrag“ . Neu: Eine Notdurchsage mit Nothaltauftrag wird gegeben, wenn bei drohender Gefahr oder Notfällen ein Auftrag oder eine Meldung dringend abgegeben werden muss. Aktualisierung durch Entfall des letzten Satzes.

481.0202 Abschnitt 4 Notdurchsage, Nothaltauftrag Absatz 2

Aktualisierung im Satz 1 durch einfügen der Bezeichnung „…Nothaltauftrag innerhalb einer…“ . Neu: Der Nothaltauftrag innerhalb einer Notdurchsage eines Tf erreicht immer den ZF-Bediener, ggf. auch andere mobile Teilnehmer.

481.0202 Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 2

Aktualisierung im Satz 3 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in „Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her.

481.0202 Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 3

Aktualisierung im Satz 4 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in „Durchsageverbindung“ . Neu: Anschließend stellt der Übende eine Durchsageverbindung her.

481.0202 Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 4

Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in „Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her.

481.0202 Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 5

Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in „Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her.

Seite 5 von 9

481.0202 Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 6

Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in „Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her.

481.0202 Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 7

Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in „Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her.

481.0202 Abschnitt 6 Arbeiten und Störungen Absatz 1

Aktualisierung der Leiterbezeichnungen im Satz 2 sowie der Funktionsbezeichnung im Satz 6

481.0202 Abschnitt 7 Nachschieben von Zügen Absatz 1

Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung der Bezeichnung von „Betriebsstellenbuch“ in „Streckenbuch“

481.0204 - Gespräche über analogen Zugfunk der Bauform VZF 95 führen

481.0204 - Abschnitt 2 Geltungsbereich

Entfällt

481.0204 - Abschnitt 3 Grundsätze (neu Abschnitt 2)

Änderung der Abschnittsnummerierung

481.0204 - Abschnitt 4 Stationäre Anlagen des VZF 95 (neu Abschnitt 3)

Änderung der Abschnittsnummerierung

481.0204 - Abschnitt 5 Mobile Anlagen des VZF 95 (neu Abschnitt 4)

Änderung der Abschnittsnummerierung

481.0204 - Abschnitt 6 Betriebliche Nutzung (neu Abschnitt 5)

Änderung der Abschnittsnummerierung

Seite 6 von 9

481.0204 - Abschnitt 6 Betriebliche Nutzung (neu Abschnitt 5) Absatz 2

Aktualisierung im Satz 2 durch Änderung der Bezeichnung von „Buchfahrplan“ in „Fahrplan“. Neu: Der Tf muss die Betriebsarten C bzw. O nach den Angaben im Fahrplan ständig betriebs- bereit halten.

481.0204 - Abschnitt 6 Betriebliche Nutzung (neu Abschnitt 5) Absatz 3

Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Zur Wahrung der Sprechdisziplin bei der Gesprächsabwicklung muss die Ril 408.0056 beachtet werden.

481.0204 - Abschnitt 6 Betriebliche Nutzung (neu Abschnitt 5) Absatz 4

Aktualisierung durch Streichung des 1.Satzes.

481.0204 - Abschnitt 7 Besonderheiten Ausrüstungsstufe 2 (neu Abschnitt 6)

Änderung der Abschnittsnummerierung

481.0204 - Abschnitt 8 Maßnahmen bei Arbeiten und Störungen am VZF 95 (neu Abschnitt 7)

Änderung der Abschnittsnummerierung

481.0205 - Grundlagen für Verbindungen des Zugfunks im GSM-R-Netz

481.0205 Abschnitt 1 Geltungsbereich Absatz 1

Aktualisierung des Geltungsbereichs. Neu: Diese Richtlinie gilt für das GSM-R-Netz der DB InfraGO AG.

481.0205 Abschnitt 2 GSM-R Systembeschreibung Absatz 2

Änderung der Abschnittsüberschrift von „Allgemeines“ in „GSM-R Systembeschreibung“

481.0205 - Abschnitt 2 GSM-R Systembeschreibung Absatz 3 b

Aktualisierung durch Entfall des letzten Absatzes

481.0205 - Abschnitt 6 Notruf, Gesprächsabwicklung, Sprachaufzeichnung Absatz 2

Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Internationale Buchstabiertafel gemäß Ril 408.0056 verwenden.

Seite 7 von 9

481.0205 - Abschnitt 8 Fahrzeugfernüberwachungseinrichtungen Absatz 2

Aktualisierung durch die Bezeichnung „EVU“ und Änderung der Bezeichnung von „Zusätzen“ in „Unterlagen“ . Neu: Meldewege und weitere Besonderheiten können den Triebfahrzeugführern im Streckenbuch EVU und den für Abhilfe zuständigen Stellen der Eisenbahnverkehrsunternehmen in deren örtlichen Unterlagen für Mitarbeiter auf Betriebsstellen bekannt gegeben werden.

481.0205 - Abschnitt 9 Instandhaltung und Störungen Absatz 4

Redaktionelle Änderung durch Änderung des Wortes von „…am… “ in „…auf dem… “ .
Neu: Erhält der Triebfahrzeugführer während der Fahrt am Zugfunk-Fahrzeuggerät eine Störungsmeldung, die auf eine Funklücke oder eine Störung des Zugfunk-Fahrzeuggeräts hinweist und durch die ein Verbindungsaufbau nicht mehr möglich ist, muss er grundsätzlich auf dem nächsten Bahnhof anhalten.

481.0205 - Abschnitt 9 Instandhaltung und Störungen Absatz 5

Redaktionelle Änderung durch Schärfung von „GSM-R-Gerät“ in „GSM-R-Endgerät“ . Neu: So kann z. B. der Triebfahrzeugführer bei Ausfall des Zugfunk-Fahrzeuggeräts ein ihm zur Verfügung gestelltes tragbares GSM-R-Endgerät, auch durch Nutzung des Mobilfunknetzes P-GSM (D), oder ein öffentliches Mobiltelefon nutzen, um eine Verbindung zu einem ortsfesten Teilnehmer herzustellen.

481.0301 - Gespräche über analogen Funk führen

481.0301 - Abschnitt 1 Technische Voraussetzung Absatz 5

Redaktionelle Änderung im letzten Absatz durch Änderung von „Vordruck“ in „Richtlinie“ und Streichung der Bezeichnung „…zu den örtlichen Zusätzen für Mitarbeiter auf Betriebsstellen der Eisenbahnverkehrsunternehmen“. Neu: Die regionale Leitung stellt das örtliche Rangierfunk- Teilnehmerverzeichnis nach Ril 481.0301V01 auf. Das Verzeichnis ist zum Streckenbuch EIU und zu den örtlichen Zusätzen für Mitarbeiter auf Betriebsstellen der Eisenbahnverkehrsunternehmen zu entnehmen.

481.0301 - Abschnitt 2 Betriebliche Bestimmungen Absatz 12

Aktualisierung durch Anpassung des Nothaltauftrages. Neu: Nothaltaufträge sind gemäß Ril 408.0581 und Ril 408.2581 durchzusagen.

Seite 8 von 9

481.0302 - Grundlagen für Verbindungen zum Rangieren im GSM-R-Netz

481.0302 - Abschnitt 2 Allgemeines

Änderung der Abschnittsüberschrift von „Allgemeines“ in „Systembeschreibung“

481.0302 - Abschnitt 2 Systembeschreibung Absatz 2

Redaktionelle Änderung durch Ergänzung des Wortes „Netz“ . Neu: Rangieren mit GSM-R Netz unterstützt den sicheren und pünktlichen Bahnbetrieb und dient in erster Linie der Verständigung zwischen Triebfahrzeugführer und Weichenwärter.

481.0302 - Abschnitt 2 Systembeschreibung Absatz 5

Aktualisierung durch Änderung im Satz 1 von „Betriebsstellenbuch“ in „Streckenbuch-EIU“ .
Neu: Für alle Betriebsstellen, auf denen planmäßig rangiert wird, wird ein Rangierfunk- Teilnehmerverzeichnis erstellt. Das Rangierfunk-Teilnehmerverzeichnis ist Bestandteil des Streckenbuch EIU. Redaktionelle Änderung des letzten Absatzes durch Änderung von „Netz“ in „InfraGO“ .
Neu: Die Eisenbahnverkehrsunternehmen erhalten Verzeichnisse für ihre Mitarbeiter durch das Kundenmanagement der DB InfraGO AG.

481.0302 - Abschnitt 5 Notruf Absatz 2

Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Beim Rangieren im mit GSM-R Netz ist der Nothaltauftrag gemäß Ril 408.0581 und Ril 408.2581 abzugeben.

481.0302 - Abschnitt 5 Notruf Absatz 3

Aktualisierung des Randvermerks durch Änderung von „Notdurchsage“ in „Durchsage im Notruf“ . Neu: Durchsage im Notruf weiterleiten. Aktualisierung durch Änderung im Satz 2 von „Betriebsstellenbuch“ in „Streckenbuch-EIU“ .
Neu: Im Streckenbuch EIU ist festgelegt, welcher ortsfeste Teilnehmer Notdurchsagen bei Bedarf aus dem gerade verwendeten in das jeweils andere Kommunikationsverfahren (auch von und nach RiN) weiterleiten muss, um alle zu informierenden Teilnehmer zu erreichen.

481.0302 Abschnitt 6 Rangiergespräche führen Absatz 1

Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Zur Wahrung der Sprechdisziplin bei der Gesprächsabwicklung muss die Ril 408.0056 beachtet werden. Aktualisierung des letzten Aufführungsabsatzes (Neu: zukünftig einzigen Aufzählung). Neu: Abweichend muss - außer beim Kontroll- und Ziel- sprechen nicht wiederholt werden.

481.0302 Abschnitt 8 Rangieren in Rangierfunkgruppen Hinweisabsatz

Aktualisierung durch Streichung des letzten Satzes.

Seite 9 von 9

481.0302 Abschnitt 9 Instandhaltung und Störungen Absatz 2

Redaktionelle Änderung durch Änderung von „Netz“ in „InfraGO“ . Neu: Bei planbaren Arbeiten, mit Außerbetriebnahme des GSM-R-Netzes über einen längeren Zeitraum, müssen die Eisenbahnverkehrsunternehmen durch das Kundenmanagement der DB InfraGO AG benachrichtigt werden.

Mit freundlichen Grüßen

DB InfraGO AG

gez.

Leiter I.IBB 32

Richtlinie Bahnbetrieb Telekommunikationsanlagen bedienen Gespräche über analog Funk führen 481.0202 Seite 1

Fachautor: I.IBB 32; Marco Siedel; Tel.: info481@deutschebahn.com Gültig ab: 14.12.2025

1 Abkürzungen

Bd Bereichsdisponent BZ BZ Betriebszentrale EVU Eisenbahnverkehrsunternehmen EVZS Entstörungsveranlassende zuständige Stelle Fdl Fahrdienstleiter Fz Fahrzeug La Zusammenstellung der vorübergehenden Langsamfahrstellen und anderen Besonderheiten MA Mitarbeiter Sbk Selbsttätiges Blocksignal Tf Triebfahrzeugführer Tfz Triebfahrzeug Zd Zugdisponent BZ Zes Zentralschaltstelle ZF Zugfunk Zl Zugleiter Zlr Zuglenker Zp Zugpersonal Zub Zugbegleiter 2 Geltungsbereich (1) Die Richtlinie (Ril) gilt für die DB InfraGO AG auf mit analogem Zugfunk (ZF) betriebenen Strecken. Hinweis:
Die Regeln für die Bauform VZF 95 sind in der Richtlinie 481.0204 enthalten. 3 Grundsätze (1) Der ZF basiert auf einem bahnspezifischen Funknetz und unterstützt in hohem Maße die sichere, flüssige und pünktliche Betriebsdurchführung. Deshalb muss der Gesprächsabwicklung über ZF stets Vorrang vor Gesprächen über ggf. ver- fügbare öffentliche Mobilfunkgeräte eingeräumt werden. Hinweis für planende Stellen: Ausnahmen und Abweichungen von den Regeln genehmigt ausschließlich die geschäftsverantwortliche Stelle. Grundsatz Zweck

Gespräche über analog Funk führen 481.0202 Seite 2

Gültig ab: 14.12.2025 Die örtlichen Zusätze zu den Regeln müssen zweimal im Kalenderjahr und zusätz- lich bei baulichen Veränderungen und bei Änderungen von Betriebsverfahren da- hingehend überprüft werden, ob Änderungen oder Ergänzungen notwendig sind. (2) Folgende Verbindungsmöglichkeiten sind zulässig und in nachfolgender Ta- belle mit "X" gekennzeichnet: Verbindungsmöglichkeiten

Verbindungs- möglichkeiten

Gespräche über analog Funk führen 481.0202 Seite 3

Gültig ab: 14.12.2025 (3) Die ZF-Bediener stellen die Sprechverbindungen zu den mobilen Teilnehmern her und können abhängig vom vorhandenen ZF -System Gespräche zwischen stationären und mobilen Teilnehmern vermitteln. ZF-Bediener, die nicht gleichzeitig Fdl sind, dürfen Tf keine Aufträge erteilen, für die nur der Fdl zuständig ist, z. B. Aufträge zur Weiterfahrt nach unvorher- gesehenem Halt. (4) Für die Gespräche gelten folgende Prioritäten:

  • Notruf/Notdurchsage,
  • Übermittlung von Meldungen und Aufträgen, z. B. Übermittlung eines Be- fehls vom Fdl an den Tf,
  • Dispositionsgespräche über den Zuglauf zwischen BZ und Tf,
  • sonstige Gespräche, z.B. Vormeldung des Zugpersonals von Überbeset- zung eines Reisezuges. (5) Zur Wahrung der Sprechdisziplin bei der Gesprächsabwicklung muss beachtet werden:
  • Internationale Buchstabiertafel gemäß Ril 408.0056 verwenden und Zahlen einzeln aufzählen. Der ZF-Bediener darf sich ausgenommen während der Übermittlung von Be- fehlen in Gespräche einschalten und bei zu langer Dauer auf Beendigung des Gesprächs drängen. Wird die Abgabe eines Notrufes erforderlich, müssen alle bestehenden, niedriger priorisierten Gespräche getrennt werden. (6) Der Tf muss das ZF -Fahrzeuggerät vor Beginn einer Zugfahrt in Betrieb neh- men. Bei Wechsel in einen neuen Kanalbereich oder in den GSM -R-ZF muss er das ZF-Fahrzeuggerät entsprechend den Angaben im Fahrplan umschalten. Im Zugendbahnhof oder bei Wechsel des T riebfahrzeugs muss das ZF -Fahr- zeuggerät sofort nach Ankunft auf den Ortskanal umgeschaltet oder bei Be- triebsart A ausgeschaltet werden. Bei Fahrtrichtungswechsel ist das ZF -Fahr- zeuggerät im unbesetzten Führerraum auszuschalten. Es darf nicht vor den oben genannten Situationen ein-, um- oder ausgeschaltet werden. (7) Bei Betriebsart E sind folgende Zusatzkennzeichen zugelassen: ZF-Bediener Prioritäten der Gespräche Sprechdiszip- lin Zeitpunkt des Einschaltens, Umschaltens, Ausschaltens Zusatzkenn- zeichen bei Betriebsart E

Gespräche über analog Funk führen 481.0202 Seite 4

Gültig ab: 14.12.2025 Betriebsart E

(8) Die ZF-Bediener und die Fdl/Zl, die nicht selbst ZF -Bediener sind, müssen in der Handhabung des ZF

  • vor dem erstmaligen Einsatz
  • danach jährlich einmal unterwiesen werden. Das Üben des Aufbaus einer Notrufverbindung und der Abgabe einer Probe- durchsage kann mit der Unterweisung verbunden werden. Zuständig für die Unterweisung sind die Leiter Betrieb der DB InfraGO AG. Die Unterweisung muss im Rahmen der Überwachung der Mitarbeiter am Ar- beitsplatz dokumentiert werden. (9) Um Handlungssicherheit und Einhaltung der Sprechdisziplin bei den Mitarbei- tern im Bahnbetrieb beobachten und auftretende Mängel gezielt beseitigen zu können sowie zur Beweissicherung nach Eintritt eines gefährlichen Ereignisses im Eisenbahnbetrieb und sons tiger Unregelmäßigkeiten auch zur Entlastung beteiligter Mitarbeiter, werden ZF -Gespräche zwischen Zugpersonal und orts- festen Teilnehmern aufgezeichnet und können ausgewertet werden. Die Auf- zeichnung erfolgt bei zentralen ZF -Bedienstellen der BZ und dezent ralen ZF- Bedienstellen für ZF.

Unterweisung der stationä- ren Mitarbeiter Aufzeichnung der ZF-Ge- spräche

Gespräche über analog Funk führen 481.0202 Seite 5

Gültig ab: 14.12.2025 4 Notdurchsage, Nothaltauftrag (1) Eine Notdurchsage mit Nothaltauftrag wird gegeben, wenn bei drohender Ge- fahr oder Notfällen ein Auftrag oder eine Meldung dringend abgegeben werden muss. Inhalt einer Notdurchsage kann die Meldung einer Betriebsgefahr, ein Nothaltauftrag, eine Notfallmeldung oder das Anfordern von Hilfe sein. (2) Der Nothaltauftrag innerhalb einer Notdurchsage eines Tf erreicht immer den ZF-Bediener, ggf. auch andere mobile Teilnehmer. Der ZF-Bediener gibt einen Nothaltauftrag an einen oder an alle Tf innerhalb des betroffenen Bereichs ab und verständigt alle beteiligten ZF -Bediener. Das Anfordern von Hilfe, die Meldung einer Betriebsgefahr bzw. eine Notfallmel- dung teilt der ZF-Bediener den beteiligten ZF-Bediener mit. Muss ein Nothaltauftrag über die Grenze des ZF-Bereichs hinausgegeben wer- den, erfolgt dies über den ZF -Bediener des benachbarten ZF -Bereichs an die dort betroffenen Tf. ZF-Bediener an der Grenze zweier ZF-Bereiche müssen, falls erforderlich, den Nothaltauftrag an beide ZF-Bereiche abgeben. 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben (1) ZF-Bediener müssen das Beherrschen von Gefahrensituationen unter Anwen- dung des ZF trainieren und deshalb mindestens einmal jährlich unter Aufsicht der für die Überwachung der Mitarbeiter im Bahnbetrieb verantwortlichen Füh- rungskraft die Abgabe des Nothaltauftrages als Probedurchsage üben. Damit wird gleichzeitig der Verbindungsaufbau und die technische Funktionsfähigkeit des ZF überprüft. (2) Zunächst wird die beabsichtigte Übung zwischen ZF -Bediener und Führungs- kraft vereinbart. Die Zustimmung darf nur erfolgen, wenn es die Betriebslage zulässt. Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her. Dann gibt er die Probedurch- sage als Sammelruf mit festem Wortlaut an die im ZF -Bereich befindlichen Tf ab. Die Tf melden sich, bestätigen den Empfang der Probedurchsage und ge- ben Auskunft über die Sprachqualität. Bleibt die Meldung eines angesproche- nen Tf aus, muss nach der Ursache geforscht und bei erkannten Unregelmä- ßigkeiten für Abhilfe gesorgt werden. Die Führungskraft bespricht außerdem mit dem Übenden den Wortlaut des Not- haltauftrages und dokumentiert die Übung im Rahmen der Überwachung der Mitarbeiter am Arbeitsplatz. Je nach ZF -Bauform und der Art der ZF -Bedienung unterscheiden sich die Durchführung und die abzugebenden Wortlaute. Sind an einem Arbeitsplatz unterschiedliche ZF-Bauformen vorhanden, muss für jede Bauform eine beson- dere Übung durchgeführt werden. (3) Die Übung darf nur durchgeführt werden, wenn keine betriebswichtigen Ge- spräche, z. B. Erteilen eines schriftlichen Befehls, auf der FdZF -Leitung statt- finden. Damit die technisch einwandfreie Funktionsfähigkeit der Anlage geprüft wer - den kann, muss die Übung bei belegter FdZF-Leitung durchgeführt werden. Zu diesem Zweck stellt der ZF -Bediener eine Verbindung mit einem anderen ZF - Bediener her. Grundsatz Verfahren Zweck Allgemeine Durchführung Fdl/Zl/öM mit FdZF-Leitung * *

Gespräche über analog Funk führen 481.0202 Seite 6

Gültig ab: 14.12.2025 Anschließend stellt der Übende die Durchsageverbindung her. Dann gibt er die Probedurchsage als Sammelruf mit folgendem Wortlaut: „Hier Fahrdienstleiter… (Ortsangabe), Achtung Probedurchsage für Triebfahr- zeugführer ...(Zugnummer). Wie ist die Verständigung? Triebfahrzeugführer... (Zugnummer) bitte Notruftaste drücken und melden!“ Der ZF-Bediener hört die Probedurchsage mit. (4) Der Übende stellt die Durchsageverbindung her. Dann gibt er die Probedurch- sage als Sammelruf mit folgendem Wortlaut: „Hier Fahrdienstleiter... (Ortsangabe), Achtung Probedurchsage für Triebfahr- zeugführer... (Zugnummer). Wie ist die Verständigung? Triebfahrzeugführer ...(Zugnummer) bitte Fdl-Ruftaste drücken und melden!“ (5) Der Übende stellt die Durchsageverbindung her. Dann gibt er die Probedurch- sage als Sammelruf mit folgendem Wortlaut: „Hier Fahrdienstleiter... (Ortsangabe), Achtung Probedurchsage für Triebfahr- zeug-führer ....(Zugnummer). Wie ist die Verständigung? Triebfahrzeugfüh- rer...(Zugnummer) bitte Notruftaste drücken und melden!“ (6) Der Übende stellt die Durchsageverbindung her. Dann gibt er die Probedurch- sage als Sammelruf mit folgendem Wortlaut: „Hier BZ ...(Ortsangabe), Achtung Probedurchsage für Triebfahrzeugführer ... (Zugnummer). Wie ist die Verständigung? Triebfahrzeugführer ... (Zugnummer) bitte Notruftaste drücken und melden!“ (7) Der Übende stellt die Durchsageverbindung her. Dann gibt er die Probedurch- sage als Sammelruf mit folgendem Wortlaut: „Hier BZ/Fdl ...(Ortsangabe), Achtung Probedurchsage für Triebfahrzeugführer ...(Zugnummer). Wie ist die Verständigung? Triebfahrzeugführer... (Zugnum- mer) bitte BL-Taste drücken und melden! 6 Arbeiten und Störungen (1) Der ZF -Bediener muss über Arbeiten an ZF -Einrichtungen immer informiert werden. Arbeiten, die das Abschalten des ZF im gesamten ZF -Bereich oder in einem Teilbereich erfordern, müssen vorher von dem die Arbeiten durchführenden Funknetzbetreiber schriftlich bei dem Leiter Betrieb angemeldet werden. Die BZ und die betroffenen Zugmeldestellen erhalten einen Abdruck der Anmel- dung. Vor Beginn der Arbeiten wird die ZF -Bedienstelle fernmündlich verstän- digt. Der ZF-Bediener darf die Zustimmung zu den Arbeiten verweigern, wenn der ZF im betroffenen Bereich dringend benötigt wird, z. B. bei Störungen im Be- triebsablauf oder bei Unfällen. Bei planmäßigen Arbeiten, die eine Abschaltung des ZF über einen längeren Zeitraum erfordern, muss die Verständigung des Tf über die La erfolgen. Vor dem Abschalten des ZF sind zusätzlich die Züge, die sich im betroffenen ZF - Bereich befinden, mit einer Durchsage zu verständigen, dass der ZF innerhalb des betroffenen ZF-Bereichs nicht genutzt werden kann. Fdl/Zl/öM mit Bedienpult FADA Dezentraler ZF-Bediener im System AEG Fdl/Zl/öM mit TKA 2002 im System AEG Fdl/Zl/öM mit TKA 2002 im System Köl- leda Maßnahmen bei Arbeiten an ZF-Einrich- tungen * *

Gespräche über analog Funk führen 481.0202 Seite 7

Gültig ab: 14.12.2025 (2) Alle Störungen an ortsfesten ZF -Einrichtungen sind der EVZS zu melden. Die Rufnummer ist in den örtlichen Zusätzen zu dieser Richtlinie enthalten. Bei der Meldung muss die Art der Störung wie folgt angegeben werden:

  • eine den Betrieb erschwerende Störung, die sofort behoben werden muss;
  • eine Störung, welche die Funktion des ZF nicht oder nur geringfügig be- einflusst und die während der Regelarbeitszeit behoben werden kann. (3) Bei Störungen an ZF -Streckenfunkstellen und ZF -Streckenverteilern müssen der Standort der gestörten Anlage und die Art der Störung gemeldet werden. Wenn die ZF-Verbindung größerer Streckenbereiche beeinträchtigt ist, sind
  • die Tf der auf den ZF-Bereich zulaufenden Züge direkt mit Sammeldurch- sage oder durch geeignete Betriebsstellen mündlich und
  • die Tf der Züge, die sich bereits im ZF-Bereich befinden durch geeignete Betriebsstellen mündlich zu verständigen. Die betroffenen ZF-Bediener und die BZ sind über die Störung zu verständigen. (4) Wird auf dem Zuganfangsbahnhof bzw. auf Unterwegsbahnhöfen festgestellt das die Zugfunkfahrzeugeinrichtung gestört bzw. nicht kompatibel ist, sind die Regelungen der Ril 420.0241 zu beachten.

(5) Stellt der ZF-Bediener fest, dass ein Tf nicht erreichbar ist, muss davon ausge- gangen werden, dass die ZF -Fahrzeugeinrichtung gestört ist, den Zug an ge- eigneter Stelle anhalten und den Tf bzw. das Zub verständigen. Außerdem ver- ständigt er die Betriebszentrale, die über die Weiterverwendung des Fz ent- scheidet. (6) Bei Arbeiten und Störungen müssen alle erforderlichen Angaben in den am Ar- beitsplatz ausliegenden betrieblichen Unterlagen, z. B. Fernsprechbuch, nach- gewiesen werden. 7 Nachschieben von Zügen (1) Im Streckenbuch und im Fahrplan ist angegeben, auf welchen Streckenab- schnitten beim Nachschieben von Zügen ZF- Fz-Einrichtungen in Betriebsart C umzustellen sind. Ist das führende Tfz mit MESA 2002 oder ZFM 90 ausgerüs- tet, so ist im Hintergrund die Betriebsart A einzustellen. Je nach ZF-Ausrüstung der Strecke, auf der die Züge nachgeschoben werden sollen, ergeben sich folgende Verständigungsmöglichkeiten: Maßnahmen bei Störungen an der ortsfes- ten ZF-Einrich- tung Maßnahmen bei Störungen an den ZF- Streckenfunk- stellen und den ZF-Stre- ckenverteilern Gestörte/nicht kompatible ZF-Fahrzeug- einrichtung Tf nicht er- reichbar Nachweis Betriebsart C * *

Gespräche über analog Funk führen 481.0202 Seite 8

Gültig ab: 14.12.2025 Nachschieben

Befehle dürfen erst dann übermittelt werden, wenn der Zug hält und der Tf an der Spitze des Zuges auf Betriebsart A umgeschaltet hat. (2) Die ZF-Verständigung zwischen dem Tf an der Spitze des Zuges und dem Tf des Schiebetriebfahrzeugs erfolgt in der Betriebsart E mit dem Triebfahrzeug- ruf. Auf Strecken ohne Streckenfunkeinrichtung wird die Betriebsart O genutzt. ❑ Betriebsart E