Files
Orchestrator/bahn/wissensdatenbank/output/processed/allgemein/regelwerk/ril-481-0204-inb-2026-data.md

32 KiB
Raw Permalink Blame History

domain, tool, scope, tags, owners, component_type, source, url, last_updated, review_status, review_notes, content_hash, contact, meta_fingerprint
domain tool scope tags owners component_type source url last_updated review_status review_notes content_hash contact meta_fingerprint
regelwerk allgemein allgemein
domain:regelwerk
tool:allgemein
scope:allgemein
regelwerk
betrieblich-technisch
pdf www.dbinfrago.com https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13174590/e9c7b7aee34297b0804fcdacb9e8bf28/Ril-481-0204-INB-2026-data.pdf 2026-06-26 approved aa2777819c2889f6 einfachbahn@deutschebahn.com 395b4acb40093e35

DB InfraGO AG | Sitz: Frankfurt am Main | Registergericht: Frankfurt am Main HRB 50879 | USt-IdNr.: DE 199861757 | Vorsitz des Aufsichtsrats: Berthold Huber Vorstand: Dr. Philipp Nagl (Vorsitz), Jens Bergmann, Dr. Christian Gruß, Heike Junge-Latz,
Klaus Müller, Heinz Siegmund, Ralf Thieme

Nähere Informationen zur Datenverarbeitung der DB InfraGO AG finden Sie hier: www.dbinfrago.com/datenschutz

Seite 1 von 9

DB InfraGo AG DB InfraGo I.IBB 32 Adam-Riese-Straße 11-13 60327 Frankfurt am Main Deutschland Marco Siedel Marco.Siedel@deutschebahn.com

069 26531621 015152706209

Zeichen: I.IBB 32 Sie

DB InfraGo AG | I.IBB 32 Adam-Riese-Straße 11-13 | 60327 Frankfurt am Main

Zugangsberechtigte und Kunden der DB InfraGO AG

sowie gemäß Verteiler Richtlinie Nr.

25.11.2025

Aktualisierung der Richtlinien 481.0101, 481.0202, 481.0204, 481.0205, 481.0301 und 481.0302 mit Inkraftsetzungsdatum 14.12.2025

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Neuherausgabe der Richtlinien 481.0101, 481.0103 mit Anhang 481.0103A01, 481.0202, 481.0204, 481.0205, 481.0301 und 481.0302 gilt ab 14.12.2025. Folgende Richtlinien und Anhänge entfallen:

481.0101A01 Buchstabiertafel 481.0202A01 Buchstabiertafel 481.0204A04 Buchstabiertafel 481.0205A02 Buchstabiertafel.

Erläuterungen

Allgemein
In den Richtlinien sind Zeilen mit Textänderungen am Rand durch „ *“ gekennzeichnet.

Seite 2 von 9

481.0101 - Grundlagen für drahtgebundene Fernsprechverbindungen

481.0101 - Abschnitt 1 Geltungsbereich

Entfällt

481.0101 Abschnitt 2 Allgemeines (neu Abschnitt 1)

Ergänzung der Abschnittsüberschrift. Neu: Allgemeines zu drahtgebundenen Fernsprechverbindungen

481.0101 Abschnitt 2 Allgemeines zu drahtgebundenen Fernsprechverbindungen
(neu Abschnitt 1) Absatz 2

Ergänzung des Randvermerkes. Neu: Ausfall der Streckenfernsprechverbindung

481.0101 Abschnitt 2 Allgemeines zu drahtgebundenen Fernsprechverbindungen
(neu Abschnitt 1) Absatz 3

Änderung des Wortlautes von „…können sein“ in „…sind:“ . Neu: Stationäre Teilnehmer sind:

481.0101 Abschnitt 2 Allgemeines zu drahtgebundenen Fernsprechverbindungen
(neu Abschnitt 1) Absatz 4

Änderung des Wortlautes von „…können sein“ in „…sind:“ . Neu: Mobile Teilnehmer sind:

481.0101 Abschnitt 3 Fernsprechverbindungen (neu Abschnitt 2)

Änderung der Abschnittsnummerierung

481.0101 Abschnitt 3 Fernsprechverbindungen (neu Abschnitt 2) Absatz 1(10)

Redaktionelle Änderung durch Ergänzung von „DB InfraGO AG“

481.0101 Abschnitt 3 Fernsprechverbindungen (neu Abschnitt 2) Absatz 3

Aktualisierung der Leiterbezeichnungen und redaktionelle Änderung der Richtlinienbezeichnung von „Vordruck“ auf „Richtlinie“

481.0101 Abschnitt 3 Fernsprechverbindungen (neu Abschnitt 2) Absatz 4

Aktualisierung der Leiterbezeichnungen und redaktionelle Änderung der Richtlinienbezeichnung von „Vordruck“ auf „Richtlinie“

Seite 3 von 9

481.0101 Abschnitt 4 Unbesetzte Fernsprechstellen auf der freien Strecke (neu Abschnitt 3) Absatz 1

Änderung des Wortlautes von „…sind…“ in „…können: …“ . Neu: Auf der freien Strecke können unbesetzte Fernsprechstellen eingerichtet sein.

481.0101 Abschnitt 4 Unbesetzte Fernsprechstellen auf der freien Strecke (neu Abschnitt 3) Absatz 3

Redaktionelle Änderung durch entfernen des Leerzeichens bei der Abkürzung „z.B. “

481.0101 Abschnitt 4 Unbesetzte Fernsprechstellen auf der freien Strecke (neu Abschnitt 3) Absatz 4

Ergänzung des Randvermerkes. Neu: Hinweisschild

481.0101 Abschnitt 5 Notruffernsprecher in Tunneln (neu Abschnitt 4) Absatz 1 (1+3)

Änderung der Bezeichnung von „Bahntunnel“ in „Tunnel“. Neu: In Tunneln von mehr als 500 m Länge sind als Bestandteil des Selbstrettungskonzeptes an folgenden Standorten Notruffernsprecher mit Notruftaste.

481.0101 Abschnitt 6 Gespräche führen und überwachen (neu Abschnitt 5)

Änderung der Abschnittsnummerierung

481.0101 Abschnitt 6 Gespräche führen und überwachen (neu Abschnitt 5) Absatz 6

Aktualisierung durch Entfall des Nothaltauftrages. Neu: Der Nothaltauftrag wird mit dem Wortlaut gemäß Ril 408.0581 und Ril 408.2581 abgegeben.

481.0101 Abschnitt 6 Gespräche führen und überwachen (neu Abschnitt 5) Absatz 8

Aktualisierung durch Entfall der Punkte 1 bis 10. Neu: Buchstabiertafel gemäß Ril 408.0056 verwenden.

481.0101 Abschnitt 6 Gespräche führen und überwachen (neu Abschnitt 5) Absatz 10

Redaktionelle Änderung durch Änderung von „Regelungen“ in „Zusätzen“ und von „Konzernrichtlinie“ in „Richtlinie“ . Neu: Störungen der Telekommunikationsanlagen werden der in den Örtlichen Zusätzen zu dieser Richtlinie genannten Stelle gemeldet.

Seite 4 von 9

481.0202 - Gespräche über analogen Funk führen

481.0202 Abschnitt 3 Grundsätze Absatz 5

Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Internationale Buchstabiertafel gemäß Ril 408.0056 verwenden und Zahlen einzeln aufzählen.

481.0202 Abschnitt 3 Grundsätze Absatz 8

Redaktionelle Änderung durch Aufzählungen mit Anführungsstrichen.

481.0202 Abschnitt 4 Notdurchsage, Nothaltauftrag Absatz 1

Aktualisierung im Satz 1 durch das Einfügen der Bezeichnung „…mit Nothaltauftrag“ . Neu: Eine Notdurchsage mit Nothaltauftrag wird gegeben, wenn bei drohender Gefahr oder Notfällen ein Auftrag oder eine Meldung dringend abgegeben werden muss. Aktualisierung durch Entfall des letzten Satzes.

481.0202 Abschnitt 4 Notdurchsage, Nothaltauftrag Absatz 2

Aktualisierung im Satz 1 durch einfügen der Bezeichnung „…Nothaltauftrag innerhalb einer…“ . Neu: Der Nothaltauftrag innerhalb einer Notdurchsage eines Tf erreicht immer den ZF-Bediener, ggf. auch andere mobile Teilnehmer.

481.0202 Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 2

Aktualisierung im Satz 3 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in „Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her.

481.0202 Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 3

Aktualisierung im Satz 4 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in „Durchsageverbindung“ . Neu: Anschließend stellt der Übende eine Durchsageverbindung her.

481.0202 Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 4

Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in „Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her.

481.0202 Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 5

Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in „Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her.

Seite 5 von 9

481.0202 Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 6

Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in „Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her.

481.0202 Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 7

Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in „Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her.

481.0202 Abschnitt 6 Arbeiten und Störungen Absatz 1

Aktualisierung der Leiterbezeichnungen im Satz 2 sowie der Funktionsbezeichnung im Satz 6

481.0202 Abschnitt 7 Nachschieben von Zügen Absatz 1

Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung der Bezeichnung von „Betriebsstellenbuch“ in „Streckenbuch“

481.0204 - Gespräche über analogen Zugfunk der Bauform VZF 95 führen

481.0204 - Abschnitt 2 Geltungsbereich

Entfällt

481.0204 - Abschnitt 3 Grundsätze (neu Abschnitt 2)

Änderung der Abschnittsnummerierung

481.0204 - Abschnitt 4 Stationäre Anlagen des VZF 95 (neu Abschnitt 3)

Änderung der Abschnittsnummerierung

481.0204 - Abschnitt 5 Mobile Anlagen des VZF 95 (neu Abschnitt 4)

Änderung der Abschnittsnummerierung

481.0204 - Abschnitt 6 Betriebliche Nutzung (neu Abschnitt 5)

Änderung der Abschnittsnummerierung

Seite 6 von 9

481.0204 - Abschnitt 6 Betriebliche Nutzung (neu Abschnitt 5) Absatz 2

Aktualisierung im Satz 2 durch Änderung der Bezeichnung von „Buchfahrplan“ in „Fahrplan“. Neu: Der Tf muss die Betriebsarten C bzw. O nach den Angaben im Fahrplan ständig betriebs- bereit halten.

481.0204 - Abschnitt 6 Betriebliche Nutzung (neu Abschnitt 5) Absatz 3

Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Zur Wahrung der Sprechdisziplin bei der Gesprächsabwicklung muss die Ril 408.0056 beachtet werden.

481.0204 - Abschnitt 6 Betriebliche Nutzung (neu Abschnitt 5) Absatz 4

Aktualisierung durch Streichung des 1.Satzes.

481.0204 - Abschnitt 7 Besonderheiten Ausrüstungsstufe 2 (neu Abschnitt 6)

Änderung der Abschnittsnummerierung

481.0204 - Abschnitt 8 Maßnahmen bei Arbeiten und Störungen am VZF 95 (neu Abschnitt 7)

Änderung der Abschnittsnummerierung

481.0205 - Grundlagen für Verbindungen des Zugfunks im GSM-R-Netz

481.0205 Abschnitt 1 Geltungsbereich Absatz 1

Aktualisierung des Geltungsbereichs. Neu: Diese Richtlinie gilt für das GSM-R-Netz der DB InfraGO AG.

481.0205 Abschnitt 2 GSM-R Systembeschreibung Absatz 2

Änderung der Abschnittsüberschrift von „Allgemeines“ in „GSM-R Systembeschreibung“

481.0205 - Abschnitt 2 GSM-R Systembeschreibung Absatz 3 b

Aktualisierung durch Entfall des letzten Absatzes

481.0205 - Abschnitt 6 Notruf, Gesprächsabwicklung, Sprachaufzeichnung Absatz 2

Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Internationale Buchstabiertafel gemäß Ril 408.0056 verwenden.

Seite 7 von 9

481.0205 - Abschnitt 8 Fahrzeugfernüberwachungseinrichtungen Absatz 2

Aktualisierung durch die Bezeichnung „EVU“ und Änderung der Bezeichnung von „Zusätzen“ in „Unterlagen“ . Neu: Meldewege und weitere Besonderheiten können den Triebfahrzeugführern im Streckenbuch EVU und den für Abhilfe zuständigen Stellen der Eisenbahnverkehrsunternehmen in deren örtlichen Unterlagen für Mitarbeiter auf Betriebsstellen bekannt gegeben werden.

481.0205 - Abschnitt 9 Instandhaltung und Störungen Absatz 4

Redaktionelle Änderung durch Änderung des Wortes von „…am… “ in „…auf dem… “ .
Neu: Erhält der Triebfahrzeugführer während der Fahrt am Zugfunk-Fahrzeuggerät eine Störungsmeldung, die auf eine Funklücke oder eine Störung des Zugfunk-Fahrzeuggeräts hinweist und durch die ein Verbindungsaufbau nicht mehr möglich ist, muss er grundsätzlich auf dem nächsten Bahnhof anhalten.

481.0205 - Abschnitt 9 Instandhaltung und Störungen Absatz 5

Redaktionelle Änderung durch Schärfung von „GSM-R-Gerät“ in „GSM-R-Endgerät“ . Neu: So kann z. B. der Triebfahrzeugführer bei Ausfall des Zugfunk-Fahrzeuggeräts ein ihm zur Verfügung gestelltes tragbares GSM-R-Endgerät, auch durch Nutzung des Mobilfunknetzes P-GSM (D), oder ein öffentliches Mobiltelefon nutzen, um eine Verbindung zu einem ortsfesten Teilnehmer herzustellen.

481.0301 - Gespräche über analogen Funk führen

481.0301 - Abschnitt 1 Technische Voraussetzung Absatz 5

Redaktionelle Änderung im letzten Absatz durch Änderung von „Vordruck“ in „Richtlinie“ und Streichung der Bezeichnung „…zu den örtlichen Zusätzen für Mitarbeiter auf Betriebsstellen der Eisenbahnverkehrsunternehmen“. Neu: Die regionale Leitung stellt das örtliche Rangierfunk- Teilnehmerverzeichnis nach Ril 481.0301V01 auf. Das Verzeichnis ist zum Streckenbuch EIU und zu den örtlichen Zusätzen für Mitarbeiter auf Betriebsstellen der Eisenbahnverkehrsunternehmen zu entnehmen.

481.0301 - Abschnitt 2 Betriebliche Bestimmungen Absatz 12

Aktualisierung durch Anpassung des Nothaltauftrages. Neu: Nothaltaufträge sind gemäß Ril 408.0581 und Ril 408.2581 durchzusagen.

Seite 8 von 9

481.0302 - Grundlagen für Verbindungen zum Rangieren im GSM-R-Netz

481.0302 - Abschnitt 2 Allgemeines

Änderung der Abschnittsüberschrift von „Allgemeines“ in „Systembeschreibung“

481.0302 - Abschnitt 2 Systembeschreibung Absatz 2

Redaktionelle Änderung durch Ergänzung des Wortes „Netz“ . Neu: Rangieren mit GSM-R Netz unterstützt den sicheren und pünktlichen Bahnbetrieb und dient in erster Linie der Verständigung zwischen Triebfahrzeugführer und Weichenwärter.

481.0302 - Abschnitt 2 Systembeschreibung Absatz 5

Aktualisierung durch Änderung im Satz 1 von „Betriebsstellenbuch“ in „Streckenbuch-EIU“ .
Neu: Für alle Betriebsstellen, auf denen planmäßig rangiert wird, wird ein Rangierfunk- Teilnehmerverzeichnis erstellt. Das Rangierfunk-Teilnehmerverzeichnis ist Bestandteil des Streckenbuch EIU. Redaktionelle Änderung des letzten Absatzes durch Änderung von „Netz“ in „InfraGO“ .
Neu: Die Eisenbahnverkehrsunternehmen erhalten Verzeichnisse für ihre Mitarbeiter durch das Kundenmanagement der DB InfraGO AG.

481.0302 - Abschnitt 5 Notruf Absatz 2

Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Beim Rangieren im mit GSM-R Netz ist der Nothaltauftrag gemäß Ril 408.0581 und Ril 408.2581 abzugeben.

481.0302 - Abschnitt 5 Notruf Absatz 3

Aktualisierung des Randvermerks durch Änderung von „Notdurchsage“ in „Durchsage im Notruf“ . Neu: Durchsage im Notruf weiterleiten. Aktualisierung durch Änderung im Satz 2 von „Betriebsstellenbuch“ in „Streckenbuch-EIU“ .
Neu: Im Streckenbuch EIU ist festgelegt, welcher ortsfeste Teilnehmer Notdurchsagen bei Bedarf aus dem gerade verwendeten in das jeweils andere Kommunikationsverfahren (auch von und nach RiN) weiterleiten muss, um alle zu informierenden Teilnehmer zu erreichen.

481.0302 Abschnitt 6 Rangiergespräche führen Absatz 1

Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Zur Wahrung der Sprechdisziplin bei der Gesprächsabwicklung muss die Ril 408.0056 beachtet werden. Aktualisierung des letzten Aufführungsabsatzes (Neu: zukünftig einzigen Aufzählung). Neu: Abweichend muss - außer beim Kontroll- und Ziel- sprechen nicht wiederholt werden.

481.0302 Abschnitt 8 Rangieren in Rangierfunkgruppen Hinweisabsatz

Aktualisierung durch Streichung des letzten Satzes.

Seite 9 von 9

481.0302 Abschnitt 9 Instandhaltung und Störungen Absatz 2

Redaktionelle Änderung durch Änderung von „Netz“ in „InfraGO“ . Neu: Bei planbaren Arbeiten, mit Außerbetriebnahme des GSM-R-Netzes über einen längeren Zeitraum, müssen die Eisenbahnverkehrsunternehmen durch das Kundenmanagement der DB InfraGO AG benachrichtigt werden.

Mit freundlichen Grüßen

DB InfraGO AG

gez.

Leiter I.IBB 32

Richtlinie Bahnbetrieb Telekommunikationsanlagen bedienen Gespräche über analogen Zugfunk der Bauform VZF 95 führen 481.0204 Seite 1

Fachautor: I.IBB 32; Marco Siedel; Tel.: info481@deutschebahn.com Gültig ab: 14.12.2025

1 Abkürzungen EVZS Entstörungsveranlassung zuständige Stelle BÜP Bahnübergangsposten Fz Fahrzeug Fdl Fahrdienstleiter GSM-R Global System for Mobile communication-Rail La Zusammenstellung der vorübergehenden Langsamfahrstellen und anderen Besonderheiten MESA Mobile Eisenbahn-Streckenfunkanlage MP Meldeposten von Arbeitsstellen MTRS Mobile Train Radio System (Zugfunk Fahrzeuggerät) öM örtlicher Mitarbeiter im Zugleitbetrieb PBKA Bauform in Fahrzeugen der Zuggattung Thalys auf der Strecke Paris-Brüssel-Köln/Amsterdam
Schrw Schrankenwärter Tf Triebfahrzeugführer Tfz Triebfahrzeug ZF Zugfunk Zl Zugleiter Zub Zugbegleiter 2 Grundsätze (1) Der VZF 95 dient dem ZF-Bediener zur Verständigung mit dem Tf und - so- weit erforderlich - mit dem Zu b auf Strecken mit einfachen betrieblichen Ver- hältnissen. In der Ausrüstungsstufe 2 kann er auch zur Verständigung zwischen den be- nachbarten ZF-Bediener und zwischen Tf untereinander und zur Benachrich- tigung von Schrw, BÜP und MP über Zugfahrten genutzt werden. In der Ausrüstungsstufe 1 sind nur die mit ZF-Bediener besetzten Betriebs- stellen mindestens zwischen den Einfahrvorsignalen / Vorsignaltafeln mit VZF 95 versorgt. In der Ausrüstungsstufe 2 wird die Strecke darüber hinaus voll- ständig funkversorgt. Bei Ausfall der ZF -Einrichtungen ist zugelassen, alle sich bietenden Tele- kommunikationseinrichtungen zu nutzen, um eine Verbindung zwischen mobi- len und stationären ZF-Teilnehmern herzustellen. Vorrangig muss das drahtgebundene Betriebsfernsprechnetz der DB InfraGO AG genutzt werden, z. B. Streckenfernsprecher, Signalfernsprecher. Nach- rangig ist im Störungsfall als Rückfallebene die Nutzung des öffentlichen Zweck, Aus- rüstung

Gespräche über analogen Zugfunk der Bauform VZF 95 führen 481.0204 Seite 2

Gültig ab: 14.12.2025 Fernsprechnetzes, Festnetzes bzw. Mobilfunknetzes, zulässig. In diesem Fall dürfen zur Aufrechterhaltung des Betriebes Aufträge und Meldungen, z. B. Befehle, übermittelt werden. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass die Teilnehmer störungs- und zweifelsfrei miteinander sprechen können. (2) Für jede mit VZF 95 ausgerüstete Strecke werden der Ausleuchtungsgrad, die ZF-Kanalnummer und der ZF -Kanalumschaltpunkt vom ZF -Netzbetreiber er- mittelt und dem Leiter Betrieb InfraGO AG nach dem Muster in Ril 481.0204A01 und Ril 481.0204A02 zur Verfügung gestellt. D er Leiter stell t gemäß Ril 457.0201 "Gestaltungsregeln für das Verzeichnis der örtlich zuläs- sigen Geschwindigkeiten (VzG)" die Anmeldung der ZF -Angaben zur Auf- nahme in den Fahrplan sicher. Innerhalb der Strecke darf keine Kanalum- schaltung vorgesehen werden. (3) Es werden die ZF-Betriebsarten C und O als Streckenfunk genutzt. Den Tf und - soweit erforderlich - dem Zub werden die ZF-Kanalnummern, die ZF- Kanalumschaltpunkte und die Nutzung der Betriebsarten C bzw. O als Streckenfunk im Fahrplan, Änderungen - auch übergangsweise - in der La bekannt gegeben. Der Tf muss das ZF -Fahrzeuggerät vor Beginn der Zug- fahrt in Betrieb nehmen. Beim Wechsel in einen neuen Kanalbereich oder in den GSM -R-ZF muss er das ZF -Fahrzeuggerät entsprechend den Angaben im Fahrplan umschalten. Im Zugendbahnhof oder bei Wechsel des Triebfahr- zeugs muss das ZF -Bediengerät sofort ausgeschaltet werden. Beim Wechsel der Fahrtrichtung muss das ZF -Fahrzeuggerät im unbesetzten Führerraum ausgeschaltet werden. Es darf nicht vor den oben genannten Situationen ein -, um- oder ausgeschaltet werden. 3 Stationäre Anlagen des VZF 95 (1) Stationäre Anlagen des VZF 95 sind

  • Tischbediengerät BDG 5 DB 1 für die Ausrüstungsstufe 1,
  • Tischbediengerät BDG 5 DB 2 für die Ausrüstungsstufe 2,
  • Sprachaufzeichnungsgerät als Dokumentationsrecorder CR 6,
  • Außenanlagen, bestehend aus Sende - und Empfangsanlagen (Antennen- anlage mit Verkabelung und Stromversorgung). (2) Das Tischbediengerät dient als Sprechstelle und steht am Arbeitsplatz des ZF-Bediener bzw. des Schrw. Es besteht aus Gehäuse mit Tastenfeld, Schwanenhalsmikrofon sowie Handhörer rechts (siehe Bild 1) bzw. links in- stallierbar und Lautsprecher. Das BDG 5 DB 1 wird zur Gesprächsabwicklung mit den Tf genutzt. Das BDG 5 DB 2 kann auch zusätzlich zur Gesprächsab- wicklung zwischen den benachbarten ZF-Bediener, zur Benachrichtigung von Schrw, BÜP und MP über Zugfahrten sowie zur Verständigung im Rangieren zwischen Weichenwärter und Rangierpersonal dienen. (3) Das Sprachaufzeichnungsgerät als Dokumentationsrecorder CR 6 befindet sich in der Regel im Arbeitsraum des ZF-Bediener unter Verschluss. Die darin enthaltenen Datenträger zur Sprachaufzeichnung sind nur den für die Über- wachung der Mitarbeiter im Bahnbetrieb verantwortlichen Führungskräften zugänglich. 4 Mobile Anlagen des VZF 95 (1) Als mobile Anlagen des VZF 95 werden Ausleuch- tungsgrad, ZF- Kanalnummer und ZF - Ka- nalumschalt- punkt ermit- teln ZF- Betriebsarten Stationäre Anlagen Tischbedien- gerät Sprachauf- zeichnungsge- rät Mobile Anla- gen

Gespräche über analogen Zugfunk der Bauform VZF 95 führen 481.0204 Seite 3

Gültig ab: 14.12.2025

  • ZF-Fz - Einrichtungen und
  • VZF 95 - taugliche mobile Handfunkgeräte genutzt. (2) Die ZF -Fz-Einrichtungen sind mit den stationären Anlagen des VZF 95 wie folgt kompatibel: Bauformen ZFM 90, ZFM 21, MESA 2002, für analogen ZF und für ZF GSM -R zugelassene ZF -Fahrzeugeinrichtungen, z. B. MTRS, Kapsch, Motorola und PBKA, netzweit . ZF-Fz-Einrichtungen der Bauform ZF 70 nur auf Strecken der Regionalbereiche Nord, West, Mitte, Südwest und Süd sowie ZF-Fz-Einrichtungen der Bauform MESA (alt) nur auf Strecken der Regionalbereiche Ost und Südost. (3) VZF 95 -taugliche mobile Handfunkgeräte können als tragbare Sprechmög- lichkeiten für BÜP und MP eingesetzt werden. Sie werden den Mitarbeitern vor ihrem Einsatz ausgehändigt und dienen zu deren Benachrichtigung über Zugfahrten. 5 Betriebliche Nutzung (1) Der VZF 95 kann genutzt werden zur
  • Abgabe von Notdurchsagen,
  • Verständigung im Rangieren zwischen Tf, Rangierbegleiter und Weichen- wärter,
  • Übermittlung von Zuglaufmeldungen und Zugmeldungen,
  • Übermittlung von Befehlen und
  • Benachrichtigung von Schrw, BÜP und MP über Zugfahrten. Wie der VZF 95 örtlich genutzt wird, ist in den örtlichen Zusätzen zu dieser Richtlinie geregelt. (2) Der ZF-Bediener stellt in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich die Sprech- verbindung im Wechselsprechbetrieb mit dem Tf her. Der Tf muss die Be- triebsarten C bzw. O nach den Angaben im Fahrplan ständig betriebsbereit halten. Der Verbindungsaufbau kann auch vom Tf erfolgen. Der gewünschte Teilnehmer wird durch offenen Ruf über Lautsprecher angerufen, der sich da- raufhin meldet. Das Gespräch wird als Wechselsprechen geführt, d. h. die Teilnehmer können entweder hören oder sprechen. Die Teilnehmer müssen unbedingt kurze Sprechphasen einhalten, da auch z. B. vor Abgabe eines Nothaltauftrages bei belegtem Funkkanal erst eine Sprechpause abgewartet werden muss. Eine Weitervermittlung von Gesprächen in andere Fernsprechnetze, z. B. Ba- sa-Netz, öffentliches Fernsprechnetz, ist nicht möglich. (3) Die Sprechdisziplin muss strikt eingehalten werden, da der Funkverkehr nur "offen" im Wechselsprechen geführt wird und ein Mithören und Mitsprechen durch benachbarte, nicht unmittelbar am Gespräch beteiligte ZF-Bediener und Tf technisch möglich ist. Zur Wahrung der Sprechdisziplin bei der Gesprächsabwicklung muss die Ril 408.0056 beachtet werden.
  • Internationale Buchstabiertafel gemäß 408.0056 verwenden. (4) Inhalt einer Notdurchsage kann Meldung einer Betriebsgefahr, der Nothaltauf- trag, die Notfallmeldung oder das Anfordern von Hilfe sein. Ein Nothaltauftrag ZF-Fz- Einrichtungen Mobile Hand- funkgeräte Zweck, Aufga- ben Sprechverbin- dung herstel- len Sprechdiszip- lin einhalten Durchsage, Nothaltauftrag

Gespräche über analogen Zugfunk der Bauform VZF 95 führen 481.0204 Seite 4

Gültig ab: 14.12.2025 ist bei drohender Gefahr der Auftrag eines ZF-Bediener, Schrw, BÜP oder MP an alle Tf im ZF-Bereich, sofort anzuhalten. (5) Es besteht keine technische Möglichkeit, die Rangfolge der Gespräche zu bestimmen. Wenn ein Teilnehmer eine Notdurchsage abgeben will, muss er ggf. erst eine Sprechpause abwarten. Nur durch strikte Einhaltung kurzer Sprechphasen kann die Notdurchsage zeitgerecht abgesetzt werden. (6) Nach jeder Arbeitsaufnahme und jeder Arbeitsübergabe muss der ZF- Bediener mit einem Tf ein Probegespräch zur regelmäßigen Funktionsprüfung des VZF 95 führen und im Fernsprechbuch nachweisen. Das Probegespräch muss Datum, Uhrzeit und Name des angesprochenen Tf mit Zugnummer und Ergebnis sowie ggf. erforderliche bzw. veranlasste Maßnahmen, z. B. bei Stö- rungen oder Unregelmäßigkeiten, enthalten. (7) ZF-Bediener und Schrw müssen in ihrem Einsatzbereich das Beherrschen von Gefahrensituationen unter Anwendung des VZF 95 trainieren und deshalb mindestens einmal jährlich unter Aufsicht, der für die Überwachung der Mitar- beiter im Bahnbetrieb verantwortlichen Führungskraft mittels Probedurchsage das Abgeben des Nothaltauftrages üben. Die Übung darf nur durchgeführt werden, wenn es die Betriebslage zulässt und keine betriebswichtigen Ge- spräche, z. B. Erteilen eines Befehls, stattfinden. Der Übende stellt die Ver- bindung zum Tf eines im eigenen Zuständigkeitsbereich befindlichen Zuges mit folgendem Wortlaut her: "Hier Betriebsstelle ....., (Name der Betriebsstelle), Probedurchsage, Achtung, Triebfahrzeugführer ..... (Zugnummer), bitte melden!" Der Tf meldet sich, bestätigt den Empfang der Probedurchsage und gibt Aus- kunft über die Sprachqualität der Probedurchsage. Bleibt die Meldung des angesprochenen Tf aus, muss der Übende nach der Ursache forschen und bei Unregelmäßigkeiten für Abhilfe sorgen. Die verantwortliche Führungskraft bespricht außerdem mit dem Übenden den Wortlaut des Nothaltauftrages und dokumentiert die Übung im Rahmen der Überwachung am Arbeitsplatz. (8) ZF-Bediener und Schrw müssen in der Handhabung des VZF 95 vor dem erstmaligen Einsatz, danach jährlich einmal unterwiesen werden. BÜP und MP werden vor ihrem Einsatz gesondert unterwiesen. Das Üben des Nothaltauftrages mittels Probedurchsage kann mit der Unter- weisung verbunden werden. Zuständig für die Unterweisung sind die Leiter. Die Unterweisung muss im Rahmen der Überwachung der Mitarbeiter am Ar- beitsplatz dokumentiert werden. (9) Um Handlungssicherheit und Einhaltung der Sprechdisziplin bei den Mitarbei- tern im Bahnbetrieb beobachten und auftretende Mängel gezielt beseitigen zu können sowie zur Beweissicherung nach Eintritt eines gefährlichen Ereignis- ses im Bahnbetrieb und sonstiger Unregelmäßigkeiten auch zur Entlastung beteiligter Mitarbeiter, werden Gespräche zwischen Zugpersonal und ortsfes- ten Teilnehmern aufgezeichnet und können ausgewertet werden. 6 Besonderheiten Ausrüstungsstufe 2 (1) In der Ausrüstungsstufe 2 sind Sprechverbindungen der ZF-Bediener zu den Tf nicht nur innerhalb der eigenen Funkstelle, sondern auch in benachbarte Funkstellenbereiche hinein möglich. Außerdem sind Sprechverbindungen zwischen benachbarten ZF-Bediener und zwischen Tf untereinander und zu Rangfolge der Gespräche Probege- spräch zur Funktionsprü- fung führen Nothaltauftrag mittels Probe- durchsage üben Mitarbeiter unterweisen ZF-Gespräche aufzeichnen Erweiterung der Sprech- verbindungen

Gespräche über analogen Zugfunk der Bauform VZF 95 führen 481.0204 Seite 5

Gültig ab: 14.12.2025 Schrw, BÜP und MP möglich. Sprechverbindungen zwischen Tf dürfen jedoch nur für dringende Gespräche genutzt werden. (2) Die genaue Aufteilung der Funkstellenbereiche und die Rufmöglichkeiten werden im "Übersichtsplan für die Aufteilung der Kommunikationsblöcke und Funkstellen" streckenbezogen nach dem Muster in 481.0204A03 vom Leiter mit Unterstützung des Zugfunk -Netzbetreibers aufgestellt und den ZF- Bediener und Schrw durch Auslegen am Arbeitsplatz zur Kenntnis gebracht. (3) Tf hören nur Gespräche mit, die ZF-Bediener mit Tf im gleichen Funkstellen- bereich führen, Zugmeldungen / Zuglaufmeldungen zwischen ZF-Bediener dagegen nicht. Hat ein Tf einen Sprechwunsch, muss er zunächst feststellen, ob ein Gespräch zwischen zwei Fdl geführt wird. Er drückt kurzzeitig seine Sprechtaste, ohne selbst zu sprechen, und hört ein gerade geführtes Ge- spräch mit. Bei den sprechenden ZF-Bediener wird dieser Sprechwunsch des Tf optisch und akustisch angezeigt. Die ZF-Bediener müssen ihr Gespräch sofort beenden und dem Tf die Möglichkeit zum Sprechen geben, da damit zu rechnen ist, dass eine dringende Meldung zu erwarten ist. (4) Zur Abgabe einer Notdurchsage muss der Tf das Gesprächsende nicht ab- warten, sondern kann hierzu bereits eine Sprechpause nutzen. (5) ZF-Bediener, Schrw, BÜP bzw. MP geben einen Nothaltauftrag an einen Tf wie folgt ab: Durch ständiges Mithören ist erkennbar, ob gesprochen wird. Dann wird die Funkstelle angewählt, über die der Tf nach der aktuellen Betriebslage erreich- bar ist und der Nothaltauftrag abgegeben. Der Tf muss ihn bestätigen. Geht die Bestätigung nicht unverzüglich ein, kann der Tf mit seinem Zug den Bereich dieser Funkstelle bereits verlassen haben. Nun muss versucht werden, den Tf im Bereich der nächsten Funkstelle zu er- reichen. Wird dort gerade gesprochen, muss durch kurzes Drücken der Ziel- wahltaste für diese Funkstelle und der Sprechtaste den Sprechenden optisch und akustisch der dringende Sprechwunsch signalisiert werden. Die Spre- chenden müssen sofort ihr Gespräch beenden. Spricht der Tf, kann trotzdem die Verbindung sofort genutzt und der Nothalt- auftrag abgesetzt werden. Der Tf hört jedoch nur, wenn er seine Sprechtaste zwischenzeitlich losgelassen hat. 7 Maßnahmen bei Arbeiten und Störungen am VZF 95 (1) Arbeiten, die das Abschalten des VZF 95 im gesamten oder einem Teilbereich erfordern, müssen vorher schriftlich beim Leiter angemeldet werden. Die Zugmeldestellen und die Betriebszentrale erhalten einen Abdruck. Ist die Ab- schaltung über einen längeren Zeitraum erforderlich, muss das Zugpersonal über die La verständigt werden. Von allen beabsichtigten Arbeiten muss der Fdl / Zl / öM rechtzeitig verständigt werden. Ist eine Außerbetriebnahme und damit verbundener Auswirkung auf die Funktionsfähigkeit erforderlich, kann er die Zustimmung verweigern, wenn wichtige betriebliche Gründe entgegenste- hen, z. B. bei Störungen im Zuglauf oder Unfällen. Vor Außerbetriebnahme in Teil - oder Gesamtstreckenbereichen müssen die Betriebszentrale, benachbarte ZF-Bediener sowie Schrw und die Tf, deren Züge die Streckenbereiche befahren, rechtzeitig verständigt werden. Werden Zugmeldungen, Zuglaufmeldungen und Benachrichtigungen über Zugfahrten an Schrw, BÜP oder MP gegeben, müssen außerdem geeignete Funkstellen- bereiche, Rufmöglich- keiten Sprechverbin- dungen durch Tf herstellen Notdurchsage durch Tf Nothaltauftrag durch ZF- Bediener, Schrw, BÜP, MP Arbeiten,
Außerbetrieb- nahme

Gespräche über analogen Zugfunk der Bauform VZF 95 führen 481.0204 Seite 6

Gültig ab: 14.12.2025 Maßnahmen zur ersatzweisen Benachrichtigung dieser Mitarbeiter ergriffen werden. (2) Je nach Auswirkung der Störungen an stationären Anlagen auf die Funktions- fähigkeit sind erforderlich:

  • Bei keiner oder geringer Auswirkung Störungsbeseitigung innerhalb der Geschäftszeit bei der EVZS veranlassen,
  • bei Ausfall mit erheblicher Behinderung der Funktionsfähigkeit Störungsbe- seitigung sofort bei der EVZS veranlassen, Betriebszentrale und benach- barte Fdl / Zl / öM informieren, die wiederum die Tf verständigen.
  • Die Rufnummer der EVZS wird in den örtlichen Zusätzen zu dieser Richtli- nie bekannt gegeben. (3) Wird auf dem Zuganfangsbahnhof bzw. Unterwegsbahnhöfen festgestellt, dass ein ZF -Fz-Gerät gestört bzw. nicht kompatibel ist, sind die Regelungen der Ril 420.0241 zu beachten.

(4) Stellt der ZF-Bediener fest, dass der Tf eines Zuges über VZF 95 nicht er- reichbar ist, muss er annehmen, dass das ZF-Fz-Gerät gestört ist, den Zug an geeigneter Stelle anhalten und den Tf bzw. das Zub verständigen. Außerdem verständigt er die Betriebszentrale, die über die Weiterwendung des Fz ent- scheidet. (5) Bei Arbeiten und Störungen sind alle erforderlichen Angaben in den am Ar- beitsplatz ausliegenden betrieblichen Unterlagen, z. B. Fernsprechbuch, nachzuweisen. ❑ Störungen an stationären Anlagen Gestörte/nicht kompatible ZF-Fahrzeug- einrichtung Tf nicht er- reichbar Arbeiten und Störungen nachweisen