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| regulierung | allgemein | allgemein |
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Kontext: inb 2026 hauptdokument > a) Kündigung eines Trassenvertrags (§ 60 ERegG)
a) Kündigung eines Trassenvertrags (§ 60 ERegG)
Storniert ein ZB mehr als 30% der monatlichen Trassenkilometer eines Trassenvertrags aus der ersten Phase der Netzfahrplanerstellung, so kündigt die DB InfraGO AG ab dem Folgemonat der Feststellung für die Restlaufzeit den gesamten Trassenvertrag. Für das Erreichen des Schwellenwerts werden kostenfreie Stornierungen gemäß Ziffer 5.6.4 Unterabsatz 2 Anstrich 3 nicht berücksichtigt.
INB 2026, Redaktionsstand 11.06.2026
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Der Auswertezeitraum umfasst jeweils 30 aufeinanderfolgende Tage. Der erste betrachtete Tag ist der Tag des Fahrplanwechsels und die Auswertung beginnt 30 Tage nach dem Fahrplanwechsel.
Als Trassenvertrag werden dabei alle Trassen bewertet, die nach den Bedingungen der Ziffer 4.2.1.10 als zusammenhängende Trassen zu betrachten sind.
Nur Stornierungen, die auf nichtwirtschaftliche Gründe zurückzuführen sind und die sich dem Einfluss des ZB entziehen, werden dem oben genannten Sachverhalt nicht zugerechnet. Nicht zugerechnet werden dem ZB insb. Stornierungen aufgrund von
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netzausgelösten Änderungen des ENV durch die DB InfraGO AG,
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außerhalb des Einflussbereichs der DB InfraGO AG liegende infrastrukturelle Gründe oder
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Streik (sowohl beim ZB als auch beim Infrastrukturbetreiber).
Des Weiteren werden nicht zugerechnet Stornierungen, die aufgrund erst nach Beginn der Anmeldephase zum Netzfahrplan (erste Phase der Netzfahrplanerstellung) bekannt gewordenen Werksferien des Auftraggebers des Zugangsberechtigten erforderlich werden, wenn die Stornierung unverzüglich nach Bekanntgabe der Werksferien erfolgt.
Stornierungen z. B. aufgrund von fehlendem Rollmaterial, bei Personalengpässen, bei zu geringer Reservehaltung oder bei Auftragskündigung, werden bei der Berechnung der Stornoquote mitbetrachtet.
Die DB InfraGO AG teilt dem ZB innerhalb der ersten sieben Arbeitstage nach Ende des Auswertungszeitraums mit, dass die Quote im relevanten Auswertezeitraum überschritten wurde und gibt ihm die Möglichkeit darzulegen, dass er die Nutzung aus nichtwirtschaftlichen Gründen nicht wahrgenommen hat, die er nicht zu vertreten hat. Für die Darlegung hat der ZB drei Arbeitstage nach Mitteilung des Überschreitens der Quote Zeit.
Die DB InfraGO AG prüft die Rückmeldung des ZB und teilt das Prüfergebnis dem ZB mit. Teilt die DB InfraGO AG dem ZB mit, dass der Trassenvertrag zu kündigen ist, wird die Kündigung zum Beginn des nächsten Auswertezeitraums vollzogen. Erfolgt die Mitteilung über die bevorstehende Kündigung weniger als 6 Arbeitstage vor Beginn des nächsten Auswertezeitraums, werden die Kündigungen für alle ZB zum Beginn des übernächsten Auswertezeitraums vollzogen.
Wird im Rahmen der Auswertung festgestellt, dass mindestens 30% der Trassenkilometer im Auswertezeitraum storniert wurden, aber im ersten Monat des Trassenvertrags im Auswertezeitraum weniger als fünf Verkehrstage enthalten sind, wird die Stornierungsquote für diesen Trassenvertrag erst im nächsten Auswertezeitraum gewertet.