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inb
inb-2026
regulierung
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Kontext: inb 2026 hauptdokument > Leistungen

Leistungen

Mit dem Stationsnutzungsvertrag (SNV-RNI) gewährt die RNI dem ZB den Zugang zur Nutzung der Infrastruktur der von ihr betriebenen Personenbahnhöfe, Haltestellen und Haltepunkten für das Erbringen eigener Eisenbahnverkehrsleistungen nach Maßgabe der Ziffer 7.3.2.2.

Mit dem SNV gewährt die RNI den ZB die Nutzung der Personenbahnhöfe. Diese Nutzung umfasst:

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  • Nutzung durch Kunden und Mitarbeitende des ZB; diese haben die Möglichkeit, sich auf dem öffentlich zugänglichen Bahnhofs-gelände aufzuhalten, das jeweils bestehende Serviceangebot in Anspruch zu nehmen und alle der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Einrichtungen zu betreten.

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  • Nutzung durch Dritte, derer sich der ZB bei der Erbringung von Eisenbahnverkehrsdienstleistungen bedient; diese dürfen sich im Rahmen der Durchführung ihrer Leistung für den ZB auf dem Bahnhofsgelände aufhalten. Darüber hinausgehende Nutzungen sind gesondert zu vereinbaren.

Die Nutzung der Stationen ist nur zu dem vertraglich vereinbarten Nutzungszweck im betriebsüblichen Maße zulässig. Eine Nutzung, die über das betriebsübliche Maß hinausgeht, muss grundsätzlich gesondert vereinbart werden. Beabsichtigt der ZB, hiervon auch kurzfristig abzuweichen, ist vorher die Zustimmung der im SNV-RNI genannten Ansprechpartner einzuholen.

INB 2026, Redaktionsstand 11.06.2026

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Die RNI bietet an jeder von ihr betriebenen Station folgende Basisleistungen als Bestandteil des SNV-RNI an:

Bahnhofsnamensschild

Auf jeder Station befinden sich Bahnhofsnamensschilder in angemessener Zahl, die den Namen der Station in deutscher Sprache zeigen.