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| regulierung | allgemein | allgemein |
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Kontext: inb 2027 anlage 4 4
- (6)Der ZB ist nur nach vorheriger Zustimmung der DB InfraGO AG berechtigt, die Ausübung rahmenvertraglicher Rechte ganz oder teilweise Beteiligungs- oder Kooperationsunternehmen zu überlassen. Dies umfasst beispielsweise die Ausübung rahmenvertraglicher Rechte durch ein Tochterunternehmen und vergleichbare Konstellationen, in denen mit der Durchführung bestimmter rahmenvertraglich abgesicherter Verkehre verbundene Unternehmen bzw. Kooperationspartner beauftragt werden, insbesondere bei einem Vertragseintritt gemäß § 22 ERegG. Keine Zustimmung wird erteilt, wenn das Unternehmen, auf das der Rahmenvertrag übertragen werden soll, kein Zugangsberechtigter ist. Die DB InfraGO AG setzt die Bundesnetzagentur hierüber in Kenntnis. Von dieser Bestimmung bleibt das Verbot des Trassenhandels nach § 42 Abs. 1 Satz 2 ERegG unberührt.
§ 3 Rechte und Pflichten der DB InfraGO AG
- (1) Die DB InfraGO AG wird dem ZB, für den Fall, dass bei der Netzfahrplanerstellung Anträge auf zeitgleiche, miteinander nicht zu
Anlage 4.4 zu den Infrastrukturnutzungsbedingungen der DB InfraGO AG 2027 Rahmenvertragsmuster über die Zuweisung von Schienenwegskapazität
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vereinbarende Trassennutzung vorliegen, eine Zugtrasse nach Maßgabe ihrer in den INB veröffentlichten Regeln zur Vergabe von Zugtrassen zum Netzfahrplan innerhalb der vereinbarten Zeitrahmen gemäß Anlage 1 des Rahmenvertrages unter Berücksichtigung des § 49 Abs. 10 ERegG anbieten.
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(2) Von der Regelung des vorstehenden § 3 Abs. 1 kann die DB InfraGO AG unter Angabe der Gründe hinsichtlich der jeweiligen, von dem nachfolgenden Ausnahmetatbeständen betroffenen Strecken im erforderlichen Maße abweichen oder erforderlichenfalls die Umsetzung ohne Folgen gänzlich ablehnen:
- a. Bei Einschränkungen durch höhere Gewalt.