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Kontext: inb 2027 anlage 5 7 6 > Handbuch zur Errichtung von Fahrkartenautomaten und Entwertern auf Infrastrukturanlagen der Personenbahnhöfe und Haltepunkte

Befinden sich Betriebsmittel der EEA wie z.B. Fahrscheinautomaten im Oberleitungs- und Stromabnehmerbereich, so sind diese grundsätzlich im TT-System zu versorgen und i.d.R. direkt mit der Bahnerdung zu verbinden. Es ist zu prüfen, ob für den Standort z.B. an einer eingleisigen Strecke zur Gewährleistung der Schutzmaßnahme 230/400 V 50 Hz ein Tiefenerder erforderlich ist (Hinweis: Baumaßnahme am Gleis). Ist das Betriebsmittel an einen Erdsammelleiter mit zahlreichen angeschlossenen natürlichen Erdern verbunden und wird der erforderliche maximal zulässige Erdungswiderstand eingehalten, kann auf einen zusätzlichen Tiefenerder verzichtet werden. Bei Rückbau der Oberleitung entfällt die Bahnerdung und der PE ist aufzulegen.

Werden SKII-Betriebsmittel eingesetzt, so sind leitfähigen die Körper der Betriebsmittel im Oberleitungsbereich stets bahnzuerden. Der Schutzleiter ist nach Einführung in das Betriebsmittel isoliert aufzulegen.

Erläuterung:

Das primäre Schutzziel „Personenschutz durch Vermeidung gefährlicher Berührungsspannungen“ wird bezogen auf eine Oberleitungshavarie durch die normgerechte Abschaltung der Oberleitungsspannung erreicht. Hierbei ist unbedingt zu beachten, dass für die Gesamtkonstruktion des Betriebsmittels im Kurzschlusspfad die Hochstromtragfähigkeit in Höhe des örtlichen Oberleitungskurzschlussstromes und die erforderliche Dauer bis zu dessen Abschaltung gewährleistet sein muss. Das gilt für alle entsprechenden Teile des leitfähigen Gehäuses. Bei nicht leitfähigen Gehäusen sind Isolationsabstände zum elektrischen Betriebsmittel zu beachten. Für die Einhaltung der Schutzziele unter Bezug auf die Versorgungsspannung 230/400V 50Hz gelten die üblichen normativen Schutzmaßnahmen, hier z.B. durch Schutzisolierung, Schutzklasse II oder gewährleistet durch Einsatz eines geeigneten RCD in Kombination mit einem Leitungsschutzschalter (Schutzklasse I).