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regulierung allgemein allgemein
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inb
inb-2027
regulierung
recht
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Kontext: inb 2027 hauptdokument > 7.3.2.4.2.1 Berechnung des Stationsentgelts DB InfraGO AG

7.3.2.4.2.1 Berechnung des Stationsentgelts DB InfraGO AG

Die vom ZB zu entrichtenden Entgelte werden nach den Regelungen dieser Ziffer und auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der jeweiligen Nutzung gültigen veröffentlichten Stationspreislisten auf der Internetseite www.dbinfrago.com/stationspreise berechnet.

Das vom ZB zu entrichtende Stationsentgelt ergibt sich aus der Multiplikation des in der zum Zeitpunkt der jeweiligen Nutzung gültigen Stationspreisliste veröffentlichten Stationsentgeltes für die jeweilige Verkehrsart und Personenbahnhof x Anzahl der Halte. Bei Abweichungen zwischen dem Leistungsumfang der tatsächlichen Nutzung und dem Leistungsumfang der vereinbarten Nutzung gilt Ziffer 7.3.2.4.

Das Entgelt bezieht sich auf die Nutzungsgewährung für jeden ausfahrenden Zug, der einen Verkehrshalt hatte. Ein Verkehrshalt dient dem Ein- und/oder Aussteigen von Reisenden unabhängig davon, ob ein Ein- und/oder Ausstieg stattgefunden hat. Der Zug wird über seine Zugnummer definiert. Zughalte an Zielbahnhöfen (Endhalte) bleiben von der Abrechnung eines Stationsentgelts ausgenommen.

Das Entgelt für die Nutzung des einzelnen Personenbahnhofs wird den ZB diskriminierungsfrei in Rechnung gestellt. Rabatte oder Preisnachlässe werden nicht gewährt.

Die Abrechnung des Stationsnutzungsentgelts erfolgt nach den Regelungen der Ziffern 5.9.1 und 5.9.4.2. Eine Sicherheitsleistung ist ggf. nach den Regelungen der Ziffer 5.9.2.2 zu stellen.