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| regulierung | allgemein | allgemein |
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Kontext: inb 2027 hauptdokument > Entgelte
Entgelte
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Für die Nutzung der Autoreisezug-Terminals erhebt die DB InfraGO AG ein kostenorientiertes - - pauschales Entgelt, das in der Preisliste unter dem Link www.dbinfrago.com/autoreisezug termi nal veröffentlicht ist.
Grundlage des veröffentlichten Nutzungsentgelts sind die Kosten der DB InfraGO AG für die Vorhaltung und Errichtung des jeweiligen Autoreisezug-Terminals zuzüglich eines angemessenen Gewinns.
Es wird ein einheitlicher Preis für die Nutzung der Autoreisezugterminals gebildet. Die Preisbildung erfolgt jährlich. Sie beruht auf einer Durchschnittskalkulation der Kosten der Autoreisezugterminals aus den drei letzten, der Preisbildung vorangegangenen und abgeschlossenen Geschäftsjahren, dividiert durch die durchschnittliche Nutzungsmenge abzüglich eines Abschlages von 1 % der drei vorangegangenen Jahre. Zum Zeitpunkt der Preisbildung bereits bekannte signifikante Kostenveränderungen im für die Preisbildung maßgebenden Jahr werden ebenfalls berücksichtigt.
Die DB InfraGO AG behält sich vor, im Falle der Änderung eisenbahnregulierungsrechtlicher Vorschriften oder im Falle von regulierungsbehördlichen Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Kosten an den Autoreisezug-Terminals haben, die Entgelte für die jeweiligen Autoreisezug-Terminals unterjährig anzupassen. Bei unterjährigen Preisbildungen gelten die vorgenannten Regelungen entsprechend.
Das vom EVU/ZB zu entrichtende Nutzungsentgelt ergibt sich aus der Multiplikation zum Zeitpunkt der jeweiligen Nutzung gültigen Preises für die Nutzung des jeweiligen Autoreisezug-Terminals x Anzahl der Nutzungen zur Beladung oder Entladung. Das EVU/ZB hat mindestens das aus der Anmeldung resultierende, vertraglich geschuldete Entgeltvolumen zu entrichten. Geht der Leistungsumfang der tatsächlichen Nutzung über den Leistungsumfang der vereinbarten Nutzung hinaus, ist zusätzlich ein Entgelt für diese darüber hinausgehende tatsächliche Nutzung zu entrichten.
Zum reibungslosen Ablauf der Verladung in den Autoreisezug-Terminals ist es erforderlich, dass die EVU/ZB ihre jeweils vereinbarten Nutzungszeiten einhalten, um eine Verzögerung der Verladung und damit einhergehende nachteilige Auswirkungen auf andere EVU/ZB zu vermeiden. Bei einer Überschreitung der angemeldeten Verladezeit, die Auswirkungen auf die pünktliche Verladung durch andere EVU/ZB hat, hat das EVU/ZB für die vereinbarte Nutzung das doppelte Nutzungsentgelt an die DB InfraGO AG zu entrichten. Die Pflicht zur Zahlung des doppelten Nutzungsentgelts entfällt, wenn die Ursache für die Überschreitung der angemeldeten Verladezeit im Verantwortungsbereich der DB InfraGO AG liegt.
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