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regelwerk allgemein allgemein
domain:regelwerk
tool:allgemein
scope:allgemein
regelwerk
betrieblich-technisch
pdf www.dbinfrago.com https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13174666/ab5ff05dd6db92114e8810218f4c82ae/Ril-437-0011-INB-2026-data.pdf 2026-06-26 approved ddeb775d858dd78c einfachbahn@deutschebahn.com 395b4acb40093e35

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DB Netz AG Sitz Frankfurt am Main Registergericht Frankfurt am Main HRB 50 879 USt-IdNr.: DE199861757

Vorsitzender des Aufsichtsrates: Dr. Rüdiger Grube

Vorstand: Frank Sennhenn, Vorsitzender

Dr. Roland Bosch Bernd Koch Ute Plambeck Prof. Dr. Dirk Rompf Dr. Jörg Sandvoß

07.10.2014 Aktualisierung der Richtlinien 437.0011 bis 437.0014

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit der Aktualisierung 6 der Richtlinien 437.0011 bis 437.0014 werden die Regelungen der TSI- gerechten Gestaltung der Richtlinie 408.01 - 09 angepasst.
Die Aktualisierung tritt zum 13.12.2015 in Kraft. Die örtlichen Regelungen werden nicht mehr in den Örtlichen Richtlinien für Mitarbeiter auf Be- triebsstellen bzw. für das Zugpersonal sondern im Betriebsstellenbuch oder Streckenbuch ge- troffen. Die Regelwerkspassagen, zu denen örtliche Regelungen in Form von örtlichen Zusät- zen (Betriebsstellenbuch bzw. Streckenbuch) zu treffen sind, werden in einem neuen Modul 437.1000 in Form der bisher aus dem Modul 408.1101 Abschnitt 2 Anhang 01 bekannten Strichliste herausgegeben. Das Modul 437.1000 richtet sich an Mitarbeiter mit Planungs-, Lei- tungs- und Überwachungsaufgaben, betriebliche Planer sowie Lehrkräfte für den Bahnbetrieb und wird daher nicht in der Richtlinie 437 veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt über die Handbücher 40810 und 40830. Die Module 437.0011 bis 437.0014 sind inhaltlich den neuen Begriffen für örtliche Regelungen angepasst. Neu aufgenommen wurden Regeln für das Zurückziehen von Befehlen im SZB-E, da die Grundregeln der Richtlinie 408 nicht mehr angewendet werden können. Es sind folgende Module auszutauschen: 437.0011 437.0012 437.0013 437.0014

Beachten Sie auch, dass sich der Vordruck 437.0001V02 SZB-Befehl zum 13.12.2015 ändert und ab 13.12.2015 nur noch der neue Vordruck 437.0001V02 SZB-Befehl verwendet werden darf.

DB Netz AG Zentrale Betriebsverfahren Theodor-Heuss-Allee 7 60486 Frankfurt(Main) www.dbnetze.com/fahrweg 437.1100Z06 gültig ab: 13.12.2015 DB Netz AG • Theodor-Heuss-Allee 7 • 60486 Frankfurt(Main)

Gemäß Verteiler Ril 437.0011 - 437.0014

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Mit freundlichen Grüßen DB Netz AG

gez. i. V. Bormet gez. i. A. Villioth-Ebert (Leiter Betriebsverfahren) (Fachautorin Ril 437)

Bahnbetrieb Signalisierter Zugleitbetrieb (SZB) Zug- und Rangierfahrten im Signalisierten Zugleitbetrieb mit Elektronischem Stellwerk durchführen (SZB-E); Regelungen für alle Mitarbeiter 437.0011 Seite 1

Fachautor: I.NPB 4; Jan Schneider; Tel.: (069) 265 31671 Gültig ab: 13.12.2015 1 Allgemeines (1) Für den Signalisierten Zugleitbetrieb mit Elektronischem Stellwerk (SZB-E) gelten die Module 437.0011 bis 437.0014. Sofern hierin keine Regeln gege- ben sind, gelten die Regeln in Richtlinie 408 sowie weitere Regelungen in an- deren Richtlinien. (2) Örtliche Regelungen werden in den örtlichen Zusätzen bekannt gegeben. Im Fahrplan und in den örtlichen Zusätzen wird angegeben, auf welchen Stre- ckenabschnitten der SZB-E angewendet wird. (3) Ausnahmen von den Regeln genehmigt ausschließlich DB Netz AG - Be- triebsverfahren -. Sie werden vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) im Auftragsbuch und vom Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) dem Mitar- beiter unter Hinweis auf die Genehmigung bekannt gegeben. 2 Aufgaben und Einsatz (1) Der Zugleiter (Zl) regelt den Bahnbetrieb auf der Zugleitstrecke. Er kann zu- gleich Fahrdienstleiter einer Zugmeldestelle sein (örtliche Zusätze). (2) Die betrieblichen Aufgaben des Zugführers (Zf) übernimmt stets der Trieb- fahrzeugführer (Tf). Das EVU kann abweichende Regelungen treffen. (3) Zugleiter, Triebfahrzeugführer und Fahrdienstleiter müssen für den SZB-E fortgebildet und geprüft sein. 3 Begriffe und betriebliche Regelungen (1) Die einem Zugleiter zugeteilte Strecke wird Zugleitstrecke genannt. Sie grenzt an eine Zugmeldestelle oder an eine andere Zugleitstrecke an. Die Zugleit- strecke beginnt im Allgemeinen am Einfahrsignal der Zugmeldestelle. Der Bahnhof, auf dem sich der Zugleiter befindet, gehört zur Zugleitstrecke, wenn er mit Signalanlagen des Signalisierten Zugleitbetriebes mit Elektroni- schem Stellwerk ausgerüstet ist. (2) Im Regelfall sichert selbsttätiger Streckenblock die Zugfolge. Der Zugleiter ist für die Zugfolge und Reihenfolge der Züge verantwortlich. Wenn im Fahrplan angegeben oder durch den Zugleiter festgelegt, wird die Reihenfolge der Züge durch Zuglaufmeldungen geregelt, die der Zugleiter mit dem Triebfahrzeugführer wechselt. Im Störungsfall können die durch den Zu- gleiter festgelegten Zuglaufmeldungen auch der Zugsicherung dienen. Zuglaufmeldungen sind:

  • Abfahrbereitschaftsmeldung (AM)
  • Haltmeldung (HM)
  • Durchfahrtmeldung (DM)
  • Zugvollständigkeitsmeldung (ZM) Geltende Richtlinien, Geltungsbe- reich Örtliche Zu- sätze Ausnahmen Zugleiter Tf=Zf Mitarbeiter ausbilden und prüfen Zugleitstrecke Zugfolge si- chern und regeln

Zug- und Rangierfahrten im Signalisierten Zugleitbetrieb mit Elektronischem Stellwerk durchführen (SZB-E); Regelungen für alle Mitarbeiter 437.0011 Seite 2 Gültig ab: 13.12.2015 Im Fahrplan ist eingetragen, wo diese Meldungen planmäßig zu geben sind. Mit dem Fahrdienstleiter der an die Zugleitstrecke angrenzenden Zugmelde- stelle regelt der Zugleiter die Reihenfolge der Züge durch Zugmeldungen. Die Verständigung zweier Zugleiter, deren Zugleitstrecken unmittelbar anei- nander grenzen, ist im Betriebsstellenbuch geregelt. (3) Die Ausrüstung des Zuges besteht mi ndestens aus SZB-Befehlsvordrucken und Fernsprechbuch. Eine darüber hinaus gehende erforderliche Zugausrüs- tung ist in den örtlichen Zusätzen geregelt. (4) Ist der Arbeitsplatz des Zugleiters nicht besetzt, dürfen in der Regel keine Züge verkehren. Ausnahmen:

  • Dringliche Hilfszüge (nach Modul 408.0485 und Modul 408.2485)
  • Sperrfahrten im Rahmen einer Betra (5) Die Fahrten zu Ausweichanschlussstellen erfolgen in der Regel auf Fahrtstel- lung des Signals und ohne Sperrung des Streckengleises. Ausnahmen davon regeln die örtlichen Zusätze. Nach Ankunft in der Ausweichanschlussstelle und der Räumung des Streck- engleises muss die Bedienungsfahrt eingeschlossen werden. Ist das aus- nahmsweise nicht möglich, muss das Streckengleis gesperrt werden. Die Rück- oder Weiterfahrt erfolgt dann als Sperrfahrt. 4 Betriebliche Verständigung (1) In der Regel dient der Zugfunk der Verständigung zwischen Zugleiter und Triebfahrzeugführer. Bei Ausfall der Zugfunkeinrichtung sind alle geeigneten Telekommunikationseinrichtungen zu nutzen, um eine Verbindung zwischen Zugleiter und Triebfahrzeugführer herzustellen. (2) Aufträge und Meldungen werden bei der Benutzung des Zugfunks nicht einge- tragen. Bei Benutzung anderer geeigneter Telekommunikationseinrichtungen werden fahrdienstliche Aufträge und Meldungen in das Fernsprechbuch für den Signalisierten Zugleitbetrieb mit Elektronischem Stellwerk nach Vordruck 437.0011V01 und 437.0011V02 eingetragen. (3) Der Zugleiter trägt Meldungen und Aufträge in das Zugmeldebuch für den Signalisierten Zugleitbetrieb mit Elektronischem Stellwerk nach Vordruck 437.0011V03 oder dem Fernsprechbuch für den Signalisierten Zugleitbetrieb mit Elektronischem Stellwerk nach Vordruck 437.0011V01 ein. (4) Bei der Benachrichtigung von Bahnübergangsposten oder Arbeitsstellen auf der freien Strecke über Zugfahrten gelten folgende Regeln:
  • Bevor ein Zug in die Zugleitstrecke einfährt, benachrichtigt der Fahrdienst- leiter die zwischen Zugmeldestelle und dem ersten Bahnhof der Zugleit- strecke befindlichen Bahnübergangsposten oder Arbeitsstellen.
  • Bevor ein Zug in den entsprechenden Zugfolgeabschnitt innerhalb der Zugleitstrecke einfährt, benachrichtigt der Zugleiter die Bahnübergangs- posten oder Arbeitsstellen. Zugausrüs- tung Arbeitsplatz des Zugleiters nicht besetzt Verständigung Aufträge und Meldungen eintragen Zugmelde- buch für den SZB-E Bahnüber- gangsposten oder Arbeits- stellen der freien Strecke über Zugfahr- ten benach- richtigen

Zug- und Rangierfahrten im Signalisierten Zugleitbetrieb mit Elektronischem Stellwerk durchführen (SZB-E); Regelungen für alle Mitarbeiter 437.0011 Seite 3

Gültig ab: 13.12.2015

  • Eine Arbeitsstelle ist mit den Worten: „Zug (Nummer) von (Name des letz- ten Bahnhofs vor der Arbeitsstelle) nach (Name des ersten Bahnhofs hinter der Arbeitsstelle)“, zu benachrichtigen.
  • Ein Bahnübergangsposten ist mit den Worten: „Zug (Nummer) in (Name des Bahnhofs) voraussichtlich ab (Minute der voraussichtlichen Ab- oder Durchfahrzeit)“, zu benachrichtigen. Die entsprechenden Regelungen werden in der Betra oder in einer anderen schriftlichen Anweisung getroffen. 5 Befehle (1) Zum Übermitteln von Befehlen an den Triebfahrzeugführer verwendet der Zugleiter oder Fahrdienstleiter den SZB-Befehl nach Vordruck 437.0001V02. Der Zugleiter darf Befehle zurückziehen.
    Ein Befehl ist zurückgezogen, wenn der Zugleiter oder Fahrdienstleiter die dem Triebfahrzeugführer übermittelte Urschrift des Befehls durchkreuzt und durch Unterschrift bestätigt hat, dass der Befehl ungültig ist. Fernmündlich darf der Zugleiter oder Fahrdienstleiter einen Befehl nur zu- rückziehen, wenn der Triebfahrzeugführer ihm nach Aufforderung den Stand- ort seines Zuges mitgeteilt hat. Der Triebfahrzeugführer bestätigt dem Zuglei- ter bzw. dem Fahrdienstleiter nach dessen Aufforderung, dass er den Befehl durchkreuzt und damit ungültig gemacht hat. Der Zugleiter bzw. Fahrdienstlei- ter durchkreuzt seine Ausfertigung des Befehls und vermerkt das Zurückzie- hen auf der Rückseite des Befehls nach folgendem Muster: „Befehl zurückgezogen. Enders, Tf, über ZF. Spahn, ZL, 13.12.2015. 00:01 Uhr.“  Schriftliche Befehle Allgemein Fernmündlich