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regelwerk allgemein allgemein
domain:regelwerk
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regelwerk
betrieblich-technisch
pdf www.dbinfrago.com https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13174588/5b47980ea62517a6570ba96dd2c63ecc/Ril-481-0301-INB-2026-data.pdf 2026-06-26 approved bfbf89d74ccd012a einfachbahn@deutschebahn.com 395b4acb40093e35

DB InfraGO AG | Sitz: Frankfurt am Main | Registergericht: Frankfurt am Main HRB 50879 | USt-IdNr.: DE 199861757 | Vorsitz des Aufsichtsrats: Berthold Huber Vorstand: Dr. Philipp Nagl (Vorsitz), Jens Bergmann, Dr. Christian Gruß, Heike Junge-Latz,
Klaus Müller, Heinz Siegmund, Ralf Thieme

Nähere Informationen zur Datenverarbeitung der DB InfraGO AG finden Sie hier: www.dbinfrago.com/datenschutz

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DB InfraGo AG DB InfraGo I.IBB 32 Adam-Riese-Straße 11-13 60327 Frankfurt am Main Deutschland Marco Siedel Marco.Siedel@deutschebahn.com

069 26531621 015152706209

Zeichen: I.IBB 32 Sie

DB InfraGo AG | I.IBB 32 Adam-Riese-Straße 11-13 | 60327 Frankfurt am Main

Zugangsberechtigte und Kunden der DB InfraGO AG

sowie gemäß Verteiler Richtlinie Nr.

25.11.2025

Aktualisierung der Richtlinien 481.0101, 481.0202, 481.0204, 481.0205, 481.0301 und 481.0302 mit Inkraftsetzungsdatum 14.12.2025

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Neuherausgabe der Richtlinien 481.0101, 481.0103 mit Anhang 481.0103A01, 481.0202, 481.0204, 481.0205, 481.0301 und 481.0302 gilt ab 14.12.2025. Folgende Richtlinien und Anhänge entfallen:

481.0101A01 Buchstabiertafel 481.0202A01 Buchstabiertafel 481.0204A04 Buchstabiertafel 481.0205A02 Buchstabiertafel.

Erläuterungen

Allgemein
In den Richtlinien sind Zeilen mit Textänderungen am Rand durch „ *“ gekennzeichnet.

Seite 2 von 9

481.0101 - Grundlagen für drahtgebundene Fernsprechverbindungen

481.0101 - Abschnitt 1 Geltungsbereich

Entfällt

481.0101 Abschnitt 2 Allgemeines (neu Abschnitt 1)

Ergänzung der Abschnittsüberschrift. Neu: Allgemeines zu drahtgebundenen Fernsprechverbindungen

481.0101 Abschnitt 2 Allgemeines zu drahtgebundenen Fernsprechverbindungen
(neu Abschnitt 1) Absatz 2

Ergänzung des Randvermerkes. Neu: Ausfall der Streckenfernsprechverbindung

481.0101 Abschnitt 2 Allgemeines zu drahtgebundenen Fernsprechverbindungen
(neu Abschnitt 1) Absatz 3

Änderung des Wortlautes von „…können sein“ in „…sind:“ . Neu: Stationäre Teilnehmer sind:

481.0101 Abschnitt 2 Allgemeines zu drahtgebundenen Fernsprechverbindungen
(neu Abschnitt 1) Absatz 4

Änderung des Wortlautes von „…können sein“ in „…sind:“ . Neu: Mobile Teilnehmer sind:

481.0101 Abschnitt 3 Fernsprechverbindungen (neu Abschnitt 2)

Änderung der Abschnittsnummerierung

481.0101 Abschnitt 3 Fernsprechverbindungen (neu Abschnitt 2) Absatz 1(10)

Redaktionelle Änderung durch Ergänzung von „DB InfraGO AG“

481.0101 Abschnitt 3 Fernsprechverbindungen (neu Abschnitt 2) Absatz 3

Aktualisierung der Leiterbezeichnungen und redaktionelle Änderung der Richtlinienbezeichnung von „Vordruck“ auf „Richtlinie“

481.0101 Abschnitt 3 Fernsprechverbindungen (neu Abschnitt 2) Absatz 4

Aktualisierung der Leiterbezeichnungen und redaktionelle Änderung der Richtlinienbezeichnung von „Vordruck“ auf „Richtlinie“

Seite 3 von 9

481.0101 Abschnitt 4 Unbesetzte Fernsprechstellen auf der freien Strecke (neu Abschnitt 3) Absatz 1

Änderung des Wortlautes von „…sind…“ in „…können: …“ . Neu: Auf der freien Strecke können unbesetzte Fernsprechstellen eingerichtet sein.

481.0101 Abschnitt 4 Unbesetzte Fernsprechstellen auf der freien Strecke (neu Abschnitt 3) Absatz 3

Redaktionelle Änderung durch entfernen des Leerzeichens bei der Abkürzung „z.B. “

481.0101 Abschnitt 4 Unbesetzte Fernsprechstellen auf der freien Strecke (neu Abschnitt 3) Absatz 4

Ergänzung des Randvermerkes. Neu: Hinweisschild

481.0101 Abschnitt 5 Notruffernsprecher in Tunneln (neu Abschnitt 4) Absatz 1 (1+3)

Änderung der Bezeichnung von „Bahntunnel“ in „Tunnel“. Neu: In Tunneln von mehr als 500 m Länge sind als Bestandteil des Selbstrettungskonzeptes an folgenden Standorten Notruffernsprecher mit Notruftaste.

481.0101 Abschnitt 6 Gespräche führen und überwachen (neu Abschnitt 5)

Änderung der Abschnittsnummerierung

481.0101 Abschnitt 6 Gespräche führen und überwachen (neu Abschnitt 5) Absatz 6

Aktualisierung durch Entfall des Nothaltauftrages. Neu: Der Nothaltauftrag wird mit dem Wortlaut gemäß Ril 408.0581 und Ril 408.2581 abgegeben.

481.0101 Abschnitt 6 Gespräche führen und überwachen (neu Abschnitt 5) Absatz 8

Aktualisierung durch Entfall der Punkte 1 bis 10. Neu: Buchstabiertafel gemäß Ril 408.0056 verwenden.

481.0101 Abschnitt 6 Gespräche führen und überwachen (neu Abschnitt 5) Absatz 10

Redaktionelle Änderung durch Änderung von „Regelungen“ in „Zusätzen“ und von „Konzernrichtlinie“ in „Richtlinie“ . Neu: Störungen der Telekommunikationsanlagen werden der in den Örtlichen Zusätzen zu dieser Richtlinie genannten Stelle gemeldet.

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481.0202 - Gespräche über analogen Funk führen

481.0202 Abschnitt 3 Grundsätze Absatz 5

Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Internationale Buchstabiertafel gemäß Ril 408.0056 verwenden und Zahlen einzeln aufzählen.

481.0202 Abschnitt 3 Grundsätze Absatz 8

Redaktionelle Änderung durch Aufzählungen mit Anführungsstrichen.

481.0202 Abschnitt 4 Notdurchsage, Nothaltauftrag Absatz 1

Aktualisierung im Satz 1 durch das Einfügen der Bezeichnung „…mit Nothaltauftrag“ . Neu: Eine Notdurchsage mit Nothaltauftrag wird gegeben, wenn bei drohender Gefahr oder Notfällen ein Auftrag oder eine Meldung dringend abgegeben werden muss. Aktualisierung durch Entfall des letzten Satzes.

481.0202 Abschnitt 4 Notdurchsage, Nothaltauftrag Absatz 2

Aktualisierung im Satz 1 durch einfügen der Bezeichnung „…Nothaltauftrag innerhalb einer…“ . Neu: Der Nothaltauftrag innerhalb einer Notdurchsage eines Tf erreicht immer den ZF-Bediener, ggf. auch andere mobile Teilnehmer.

481.0202 Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 2

Aktualisierung im Satz 3 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in „Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her.

481.0202 Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 3

Aktualisierung im Satz 4 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in „Durchsageverbindung“ . Neu: Anschließend stellt der Übende eine Durchsageverbindung her.

481.0202 Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 4

Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in „Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her.

481.0202 Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 5

Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in „Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her.

Seite 5 von 9

481.0202 Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 6

Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in „Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her.

481.0202 Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 7

Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in „Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her.

481.0202 Abschnitt 6 Arbeiten und Störungen Absatz 1

Aktualisierung der Leiterbezeichnungen im Satz 2 sowie der Funktionsbezeichnung im Satz 6

481.0202 Abschnitt 7 Nachschieben von Zügen Absatz 1

Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung der Bezeichnung von „Betriebsstellenbuch“ in „Streckenbuch“

481.0204 - Gespräche über analogen Zugfunk der Bauform VZF 95 führen

481.0204 - Abschnitt 2 Geltungsbereich

Entfällt

481.0204 - Abschnitt 3 Grundsätze (neu Abschnitt 2)

Änderung der Abschnittsnummerierung

481.0204 - Abschnitt 4 Stationäre Anlagen des VZF 95 (neu Abschnitt 3)

Änderung der Abschnittsnummerierung

481.0204 - Abschnitt 5 Mobile Anlagen des VZF 95 (neu Abschnitt 4)

Änderung der Abschnittsnummerierung

481.0204 - Abschnitt 6 Betriebliche Nutzung (neu Abschnitt 5)

Änderung der Abschnittsnummerierung

Seite 6 von 9

481.0204 - Abschnitt 6 Betriebliche Nutzung (neu Abschnitt 5) Absatz 2

Aktualisierung im Satz 2 durch Änderung der Bezeichnung von „Buchfahrplan“ in „Fahrplan“. Neu: Der Tf muss die Betriebsarten C bzw. O nach den Angaben im Fahrplan ständig betriebs- bereit halten.

481.0204 - Abschnitt 6 Betriebliche Nutzung (neu Abschnitt 5) Absatz 3

Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Zur Wahrung der Sprechdisziplin bei der Gesprächsabwicklung muss die Ril 408.0056 beachtet werden.

481.0204 - Abschnitt 6 Betriebliche Nutzung (neu Abschnitt 5) Absatz 4

Aktualisierung durch Streichung des 1.Satzes.

481.0204 - Abschnitt 7 Besonderheiten Ausrüstungsstufe 2 (neu Abschnitt 6)

Änderung der Abschnittsnummerierung

481.0204 - Abschnitt 8 Maßnahmen bei Arbeiten und Störungen am VZF 95 (neu Abschnitt 7)

Änderung der Abschnittsnummerierung

481.0205 - Grundlagen für Verbindungen des Zugfunks im GSM-R-Netz

481.0205 Abschnitt 1 Geltungsbereich Absatz 1

Aktualisierung des Geltungsbereichs. Neu: Diese Richtlinie gilt für das GSM-R-Netz der DB InfraGO AG.

481.0205 Abschnitt 2 GSM-R Systembeschreibung Absatz 2

Änderung der Abschnittsüberschrift von „Allgemeines“ in „GSM-R Systembeschreibung“

481.0205 - Abschnitt 2 GSM-R Systembeschreibung Absatz 3 b

Aktualisierung durch Entfall des letzten Absatzes

481.0205 - Abschnitt 6 Notruf, Gesprächsabwicklung, Sprachaufzeichnung Absatz 2

Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Internationale Buchstabiertafel gemäß Ril 408.0056 verwenden.

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481.0205 - Abschnitt 8 Fahrzeugfernüberwachungseinrichtungen Absatz 2

Aktualisierung durch die Bezeichnung „EVU“ und Änderung der Bezeichnung von „Zusätzen“ in „Unterlagen“ . Neu: Meldewege und weitere Besonderheiten können den Triebfahrzeugführern im Streckenbuch EVU und den für Abhilfe zuständigen Stellen der Eisenbahnverkehrsunternehmen in deren örtlichen Unterlagen für Mitarbeiter auf Betriebsstellen bekannt gegeben werden.

481.0205 - Abschnitt 9 Instandhaltung und Störungen Absatz 4

Redaktionelle Änderung durch Änderung des Wortes von „…am… “ in „…auf dem… “ .
Neu: Erhält der Triebfahrzeugführer während der Fahrt am Zugfunk-Fahrzeuggerät eine Störungsmeldung, die auf eine Funklücke oder eine Störung des Zugfunk-Fahrzeuggeräts hinweist und durch die ein Verbindungsaufbau nicht mehr möglich ist, muss er grundsätzlich auf dem nächsten Bahnhof anhalten.

481.0205 - Abschnitt 9 Instandhaltung und Störungen Absatz 5

Redaktionelle Änderung durch Schärfung von „GSM-R-Gerät“ in „GSM-R-Endgerät“ . Neu: So kann z. B. der Triebfahrzeugführer bei Ausfall des Zugfunk-Fahrzeuggeräts ein ihm zur Verfügung gestelltes tragbares GSM-R-Endgerät, auch durch Nutzung des Mobilfunknetzes P-GSM (D), oder ein öffentliches Mobiltelefon nutzen, um eine Verbindung zu einem ortsfesten Teilnehmer herzustellen.

481.0301 - Gespräche über analogen Funk führen

481.0301 - Abschnitt 1 Technische Voraussetzung Absatz 5

Redaktionelle Änderung im letzten Absatz durch Änderung von „Vordruck“ in „Richtlinie“ und Streichung der Bezeichnung „…zu den örtlichen Zusätzen für Mitarbeiter auf Betriebsstellen der Eisenbahnverkehrsunternehmen“. Neu: Die regionale Leitung stellt das örtliche Rangierfunk- Teilnehmerverzeichnis nach Ril 481.0301V01 auf. Das Verzeichnis ist zum Streckenbuch EIU und zu den örtlichen Zusätzen für Mitarbeiter auf Betriebsstellen der Eisenbahnverkehrsunternehmen zu entnehmen.

481.0301 - Abschnitt 2 Betriebliche Bestimmungen Absatz 12

Aktualisierung durch Anpassung des Nothaltauftrages. Neu: Nothaltaufträge sind gemäß Ril 408.0581 und Ril 408.2581 durchzusagen.

Seite 8 von 9

481.0302 - Grundlagen für Verbindungen zum Rangieren im GSM-R-Netz

481.0302 - Abschnitt 2 Allgemeines

Änderung der Abschnittsüberschrift von „Allgemeines“ in „Systembeschreibung“

481.0302 - Abschnitt 2 Systembeschreibung Absatz 2

Redaktionelle Änderung durch Ergänzung des Wortes „Netz“ . Neu: Rangieren mit GSM-R Netz unterstützt den sicheren und pünktlichen Bahnbetrieb und dient in erster Linie der Verständigung zwischen Triebfahrzeugführer und Weichenwärter.

481.0302 - Abschnitt 2 Systembeschreibung Absatz 5

Aktualisierung durch Änderung im Satz 1 von „Betriebsstellenbuch“ in „Streckenbuch-EIU“ .
Neu: Für alle Betriebsstellen, auf denen planmäßig rangiert wird, wird ein Rangierfunk- Teilnehmerverzeichnis erstellt. Das Rangierfunk-Teilnehmerverzeichnis ist Bestandteil des Streckenbuch EIU. Redaktionelle Änderung des letzten Absatzes durch Änderung von „Netz“ in „InfraGO“ .
Neu: Die Eisenbahnverkehrsunternehmen erhalten Verzeichnisse für ihre Mitarbeiter durch das Kundenmanagement der DB InfraGO AG.

481.0302 - Abschnitt 5 Notruf Absatz 2

Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Beim Rangieren im mit GSM-R Netz ist der Nothaltauftrag gemäß Ril 408.0581 und Ril 408.2581 abzugeben.

481.0302 - Abschnitt 5 Notruf Absatz 3

Aktualisierung des Randvermerks durch Änderung von „Notdurchsage“ in „Durchsage im Notruf“ . Neu: Durchsage im Notruf weiterleiten. Aktualisierung durch Änderung im Satz 2 von „Betriebsstellenbuch“ in „Streckenbuch-EIU“ .
Neu: Im Streckenbuch EIU ist festgelegt, welcher ortsfeste Teilnehmer Notdurchsagen bei Bedarf aus dem gerade verwendeten in das jeweils andere Kommunikationsverfahren (auch von und nach RiN) weiterleiten muss, um alle zu informierenden Teilnehmer zu erreichen.

481.0302 Abschnitt 6 Rangiergespräche führen Absatz 1

Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Zur Wahrung der Sprechdisziplin bei der Gesprächsabwicklung muss die Ril 408.0056 beachtet werden. Aktualisierung des letzten Aufführungsabsatzes (Neu: zukünftig einzigen Aufzählung). Neu: Abweichend muss - außer beim Kontroll- und Ziel- sprechen nicht wiederholt werden.

481.0302 Abschnitt 8 Rangieren in Rangierfunkgruppen Hinweisabsatz

Aktualisierung durch Streichung des letzten Satzes.

Seite 9 von 9

481.0302 Abschnitt 9 Instandhaltung und Störungen Absatz 2

Redaktionelle Änderung durch Änderung von „Netz“ in „InfraGO“ . Neu: Bei planbaren Arbeiten, mit Außerbetriebnahme des GSM-R-Netzes über einen längeren Zeitraum, müssen die Eisenbahnverkehrsunternehmen durch das Kundenmanagement der DB InfraGO AG benachrichtigt werden.

Mit freundlichen Grüßen

DB InfraGO AG

gez.

Leiter I.IBB 32

Bahnbetrieb Telekommunikationsanlagen bedienen Gespräche über analogen Funk führen 481.0301 Seite 1

Fachautor: I.IBB 32; Marco Siedel; Tel.: info481@deutschebahn.com Gültig ab: 14.12.2025

1 Technische Voraussetzung (1) Ein Bahnhof stellt einen Rangierfunkbereich dar. Der Bahnhof kann nach be- trieblichen Erfordernissen in mehrere Rangierfunkbereiche aufgeteilt sein. In diesem Fall umfasst ein Rangierfunkbereich z.B. den Stellbereich eines Fahr- dienstleiters, Weichenwärters oder bestimmte Gleisgruppen; er kann somit den Arbeitsbereich eines oder mehrerer rangierender Triebfahrzeuge umfas- sen. Zu einem Rangierfunkbereich können auch Bahnanlagen in der Umge- bung des Bahnhofs gehören (Knotenpunktbereich). (2) In jedem Rangierfunkbereich können verschiedene Wellenlängenbereiche, die mit Großbuchstaben bezeichnet sind, belegt werden. Diese sind in verschie- dene fortlaufend nummerierte Rangierfunkkanäle unterteilt. Dadurch ergibt sich als Kennzeichnung eines Rangierfunkkanals, z.B. "A 23" (Bereich A, Ka- nal 23). (3) Ortskanäle werden eingerichtet, um Zugfunkanlagen auf Triebfahrzeugen und Steuerwagen in Betriebsart "C" und "O" für direkte Sprechverbindungen zu Betriebsstellen in Bahnhöfen ohne Vermittlung der Zugfunkvermittlung nutzen zu können. Auf diesen Ortskanälen kann neben anderen Betriebsgesprächen auch der Rangierfunk mit solchen Triebfahrzeugen abgewickelt werden, die keine Rangierfunkeinrichtung besitzen. Zugfunkfahrzeugeinrichtungen können nur auf den Kanälen des Wellenlän- genbereichs H (Dezimeterwellenbereich) arbeiten, nicht dagegen in den Be- reichen A bis G (UKW -Bereich), in denen der Rangierfunk üblicherweise be- trieben wird. Daher müssen alle Ortskanäle und die tragbaren Funkfernspre- cher, die auf diesen Ortskanälen arbeiten sollen, für den Wellenlängenbereich H geeignet sein. (4) Auf einem Rangierfunk - oder Ortskanal dürfen nur bis zu drei rangierende Triebfahrzeuge geschaltet sein. Einer Rangierfahrt ist ein eigener Rangierfunkkanal zuzuteilen, wenn

  1. sie geschobenen wird und ihr Fahraufträge über Funk erteilt werden,
  2. schwierige betriebliche Verhältnisse vorliegen (z.B. die Arbeiten des rangierenden Triebfahrzeugs öfter wechseln und die damit verbundenen häufigen Gespräche den Rangierfunkkanal stark belasten). Wenn in einem Bahnhof für die vorgenannte Regelung keine ausreichende Anzahl von Funkkanälen zur Verfügung steht, ist möglichst ein besonderer Rangierfunk- oder Ortskanal für jeden benutzten Wellenlängenbereich festzu- legen, der im gesamten Bahnhofsbereich jeweils nur von einer geschobenen Rangierfahrt benutzt werden darf. (5) Alle örtlichen Besonderheiten wie
  • Bezeichnung und Grenzen der Rangierfunkbereiche,
  • Zuordnung der Wellenlängenbereiche, der Rangierfunkkanäle und der Rangierfunkteilnehmer zu den Rangierfunkbereichen,
  • Angaben über den Ortskanal,
  • Teilnehmer-Anrufverfahren bei Bedienern ortsfester Sprechstellen, Rangierfunk- bereiche Wellenlängen- bereiche und Rangierfunk- kanäle Ortskanäle Anzahl der rangierenden Triebfahrzeu- ge auf einem Rangier- oder Ortskanal Rangierfunk- Teilneh- merverzeich- nis

Gespräche über analogen Funk führen 481.0301 Seite 2

Gültig ab: 14.12.2025

  • Besonderheiten,
  • Störungsmeldestellen sind im Rangierfunk -Teilnehmerverzeichnis des jeweiligen Bahnhofs aufge- führt. Die regionale Leitung stellt das örtliche Rangierfunk -Teilnehmerverzeichnis nach Ril 481.0301V01 auf. Das Verzeichnis ist zum Streckenbuch EIU und zu den örtlichen Zusätzen für Mitarbeiter auf Betriebsstellen der Eisenbahnver- kehrsunternehmen zu nehmen. Rangierfunk-Verzeichnis

2 Betriebliche Bestimmungen (1) Rangierfunkgespräche können nur zwischen den Teilnehmern eines gemein- samen Rangierfunk- oder Ortskanals geführt werden. Die Mitarbeiter erhalten die Rangierfunk -Teilnehmerverzeichnisse derjenigen Bahnhöfe, in denen sie Rangierfunkeinrichtungen benutzen, ausgehändigt. (2) Bediener ortsfester Sprechstellen, die in mehreren Rangierfunkbereichen zu- gelassen sind, schalten sich mit Bereichstasten oder Bereichsschaltung wahlweise auf den jeweiligen Rangierfunkkanal.

(3) Alle Rangierfunkgespräche werden im Wechselsprechverfahren geführt, d.h. jeder Teilnehmer kann entweder nur hören oder nur sprechen.

(4) Bediener ortsbeweglicher Sprechstellen hören alle Gespräche der anderen Teilnehmer ihres Rangierfunkkanals mit. Bei Bedienern ortsfester Sprechstellen bestehen folgende Möglichkeiten: a) Alle Rangierfunkgespräche des eigenen Rangierfunkbereichs werden mit- gehört, b) es werden nur die für den Teilnehmer selbst bestimmten Gespräche ge- hört. (5) Bei der Gesprächsabwicklung im Rangierfunk ist unbedingte Sprechdisziplin zu wahren; es dürfen nur die in unmittelbarem Zusammenhang mit Ran- gieraufgaben erforderlichen Gespräche geführt werden. Aufträge und Mel- dungen sind in kurzen Sätzen zu sprechen. Es ist die deutsche Sprache zu verwenden. Gemeinsamer Rangierfunk- kanal Bediener orts- fester Sprech- stellen in meh- reren Rangier- funkbereichen Wechsel- sprechverfah- ren Mithören Sprechdiszip- lin * * *

Gespräche über analogen Funk führen 481.0301 Seite 3

Gültig ab: 14.12.2025 Auf einem Rangierfunkkanal darf nur jeweils ein Teilnehmer sprechen. Ran- gierfunkgespräche dürfen - außer in Notfällen - nur dann begonnen werden, wenn durch Mithören erkennbar ist, dass kein anderer Teilnehmer spricht. (6) Zur Entlastung des Funkverkehrs dürfen Rangierfunk -Sprechverbindungen für Gespräche von Bedienern ortsfester Sprechstellen untereinander grundsätz- lich nicht benutzt werden, solange andere Fernsprechverbindungen zwischen ihnen bestehen. (7) Das Umschalten auf einen anderen Rangierfunk - oder Ortskanal ist zwischen dem Rangierbegleiter und dem Triebfahrzeugführer zu vereinbaren. (8) Probegespräche sind zu führen

  1. nach dem Einschalten der Rangierfunk-Fahrzeugeinrichtung,
  2. vor dem Abdrücken oder bei jeder geschobenen Rangierfahrt (in diesen Fällen kann das erste Gespräch - nicht jedoch ein Fahrauftrag - als Probegespräch dienen),
  3. bei der Übernahme eines tragbaren Funkfernsprechers,
  4. bei tragbaren Funkfernsprechern nach jedem Akkuwechsel,
  5. nach Kanalwechsel. (9) Jedes Gespräch ist vom rufenden Teilnehmer mit seiner Bezeichnung einzu- leiten. Dies ist bei drohender Gefahr und beim Kontrollsprechen nicht erfor- derlich. Danach ist der gewünschte Teilnehmer zu nennen und die Meldung oder der Auftrag anzuschließen, z.B. "Rangierbegleiter Nord an Stellwerk Lf: Aus Gleis 1 nach Gleis 4; Beistellen von Spitzenwagen“. Wenn es zur Vermeidung von Verwechslungen erforderlich ist, kann angeord- net werden, dass der rufende Rangierfunkteilnehmer bei Gesprächsbeginn zusätzlich zu seiner Bezeichnung auch seinen Standort benennt, z.B. "Lok zwo im Anschluss Sägewerk". (10) Der gerufene Teilnehmer meldet sich und beantwortet oder wiederholt die Meldung oder den Auftrag, z.B. "Stellwerk Lf an Rangierbegleiter Nord - ich wiederhole: Aus Gleis 1 nach Gleis 4; Beistellen von Spitzenwagen. (11) Die Richtigkeit der Wiederholung hat der Mitarbeiter, der den Auftrag oder die Meldung abgegeben hat, mit dem Wort "Richtig" zu bestätigen.

(12) Nothaltaufträge sind gemäß Ril 408.0581 und Ril 408.2581 durchzusagen. (13) Wenn bei Probe - oder Rangierfunkgesprächen die Verständigung in einer oder beiden Richtungen undeutlich ist oder unterbrochen wird - ausgenom- men bei kurzzeitigen Unterbrechungen, z.B. "Funkloch" von wenigen Metern Ausdehnung - so gilt die Funkverbindung als gestört. In diesen Fällen ist so- fort anzuhalten. Die betroffenen Rangierfunkteilnehmer sind zu verständigen. Die Entstörung der Geräte ist bei der im örtlichen Rangierfunk - Teilnehmerverzeichnis angegebenen Störungsmeldestelle zu veranlassen. (14) Der Rangierfunk wird von der Leitung der für den Rangierdienst zuständigen Organisationseinheit überwacht. Verbot von Gesprächen Kanalwechsel Probege- spräch Meldung des rufenden Teil- nehmers Meldung des gerufenen Teilnehmers Bestätigung der Wiederho- lung Nothaltauftrag Störungen des Rangierfunks Überwachung des Rangier- funks * *

Gespräche über analogen Funk führen 481.0301 Seite 4

Gültig ab: 14.12.2025 3 Zusätzliche betriebliche Bestimmungen für geschobene Rangierfahrten (1) Einer geschobenen Rangierfahrt dürfen Fahraufträge über Funk nur erteilt werden, wenn auf demselben Rangierfunkkanal / Ortskanal kein weiteres ran- gierendes Triebfahrzeug arbeitet oder bei mehreren rangierenden Triebfahr- zeugen für die geschobene Rangierfahrt ein eigener Funkkanal eingeschaltet ist. Sind die vorgenannten Bedingungen nicht erfüllt, so müssen die Fahraufträge an die geschobene Rangierfahrt durch Rangiersignale erteilt werden; Haltauf- träge über Rangierfunk sind auch in diesem Fall erlaubt und sofort auszufüh- ren. (2) Bevor die Rangierfahrt beginnt, ist die Funkverbindung zwischen dem Ran- gierbegleiter an der Spitze der Fahrzeuge und dem Triebfahrzeugführer durch ein Probegespräch zu prüfen. (3) Das Umschalten auf einen anderen Rangierfunk - oder Ortskanal ist zwischen dem Rangierbegleiter und dem Triebfahrzeugführer zu vereinbaren. Der Ka- nalwechsel darf erst durchgeführt werden, wenn die geschobene Rangierfahrt hält. (4) Während der Rangierfahrt ist der Triebfahrzeugführer durch besondere Ansa- gen anzusprechen, damit dieser überprüfen kann, ob die Funkverbindung noch besteht. Dabei wird zwischen Kontroll - und Zielsprechen unterschieden. Die Ansagen werden nicht wiederholt und nicht bestätigt. (5) Im Verlauf der Rangierfahrt hat der Rangierbegleiter den Triebfahrzeugführer spätestens alle 10 Sekunden anzusprechen (Kontrollsprechen), z. B. "Lok 3 kommen". Dabei sind ihm auch Informationen zum Fahrtverlauf, z. B. Ge- schwindigkeitsangaben, Stellung der Signale, durchzusagen. (6) Rechtzeitig vor dem Ziel der Rangierfahrt, bei Annäherung an einen Gefah- renpunkt oder wenn der Auftrag zur Verringerung der Geschwindigkeit erteilt wurde, ist die Funkverbindung durch ständiges Sprechen des Rangierbeglei- ters aufrecht zu erhalten (Zielsprechen). Dabei sind laufend eindeutige Anga- ben über die Entfernung bis zum Ziel oder bis zum Gefahrenpunkt durchzu- sagen. Angaben über die Entfernung können sein:

  • Angaben in Meter,
  • ortsfeste Bezugspunkte oder
  • Wagenlängen (bei einer Rangiereinheit, die aus gleichen Wagen zusam- mengestellt ist). (7) Wenn das Kontrollsprechen unterbleibt, das Zielsprechen unterbrochen wird oder die Durchsagen unverständlich werden, hat der Triebfahrzeugführer so - fort anzuhalten. Erkennt oder vermutet der Rangierbegleiter, dass die Funkverbindung gestört oder beeinträchtigt ist, hat er die Rangierfahrt durch geeignete Maßnahmen, z.B. durch Haltsignale, durch den Luftbremskopf, durch die Notbremse, anzu- halten. (8) Beim Abdrücken kann das Kontroll - und Zielsprechen durch einen Kontrollton ersetzt werden, der in den Sprechpausen im Abstand von ca. 3 Sekunden kurzzeitig vom Funkgerät ausgesandt wird. Besonderer Kanal Probege- spräch Kanalwechsel Kontrolle der Funkverbin- dung Kontrollspre- chen Zielsprechen Beeinträchti- gung der Funkverbin- dung Abweichendes Verfahren beim Abdrü- cken

Gespräche über analogen Funk führen 481.0301 Seite 5

Gültig ab: 14.12.2025 Rangierfunk-Fahrzeugeinrichtungen, die häufig zum Abdrücken eingesetzt werden, besitzen eine Überwachungseinrichtung. Bei Benutzung dieser Überwachungseinrichtung wird der Kontrollton unterdrückt; er ist für den Triebfahrzeugführer nicht hörbar. Der Ausfall des Kontrolltons wird durch Leuchtmelder oder Displayanzeige und Alarmton angezeigt. Bei allen anderen Rangierfunkgeräten ist der Kontrollton hörbar. Wenn die au- tomatische Überwachung fehlt oder gestört ist, muss der Triebfahrzeugführer den Kontrollton beachten. Beim Ausbleiben des Kontrolltons bzw. beim Ansprechen der Überwachungs - einrichtung hat der Triebfahrzeugführer sofort anzuhalten. ❑