4.0 KiB
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| regulierung | allgemein | allgemein |
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Kontext: inb 2026 hauptdokument > 7.3.2.2.4.2 Inhalt des SNV-RNI
7.3.2.2.4.2 Inhalt des SNV-RNI
Mit Abschluss des SNV-RNI verpflichtet sich die RNI, die Benutzung der von ihr betriebenen Personenbahnhöfe nach Maßgabe des SNV-RNI sowie dieser INB zu gewähren. Der ZB ist verpflichtet, das nach Maßgabe des SNV-RNI und der INB vereinbarte Entgelt für die Nutzung von Personenbahnhöfen der RNI zu entrichten. Die Entgelte sind der Liste der Entgelte für die Nutzung von Personenbahnhöfen der RNI zu entnehmen, siehe Anlage 5.3c).
INB 2026, Redaktionsstand 11.06.2026
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RNI und ZB benennen einander im SNV-RNI eine oder mehrere Person(en) bzw. Stelle(n), die befugt sind, binnen kürzester Zeit für sie verbindliche, betriebliche Entscheidungen zu treffen.
Der ZB und das einbezogene EVU sind für die Sicherheit seines Betriebs verantwortlich. Dies beinhaltet u.a. folgendes:
Der ZB und das einbezogene EVU sind verpflichtet, den für die Benutzung der von der RNI betriebenen Personenbahnhöfe geltenden Stand der Technik zu beachten. Der Stand der Technik ergibt sich u.a. aus dem betrieblich-technischen Regelwerk in der jeweils gültigen Fassung. Das - betrieblich-technische Regelwerk wird kostenfrei im Internet unter www.dbinfrago.com/regel werke zur Verfügung gestellt.
Gedruckte Exemplare des betrieblich-technischen Regelwerks sind erhältlich bei:
DB InfraGO AG Medien und Kommunikation Griesbachstraße 7 76185 Karlsruhe Telefon: +49 (0) 721 938 5965 - E-Mail: dzd bestellservice@deutschebahn.com
Informationen über aktuelle Bezugspreise gedruckter Exemplare sind bei der DB InfraGO AG erhältlich.
Die Stationen, deren Nutzung gewährt wird, sowie die Anzahl der Zughalte, auf die sich die Nutzungsgewährung bezieht, ergeben sich aus dem SNV-RNI. Mit dem SNV-RNI wird für die Nutzung der Personenbahnhöfe im Zusammenhang mit Fahrten im Netzfahrplan die Nutzungsgewährung für ein Fahrplanjahr vereinbart, für den Gelegenheitsverkehr die Nutzungsgewährung für die jeweiligen Verkehrstage.
Abweichungen von den mit dem SNV-RNI gewährten Halten aus Gründen, die außerhalb des Leistungsbereichs der RNI liegen, gehören zum allgemeinen Betriebsrisiko. Sie gehen jeweils zu Lasten und Gefahr des im Einzelfall davon beeinträchtigten Vertragspartners und berechtigen diesen nicht zur Verweigerung seiner vertraglichen Rechte und Pflichten. Vertraglich vereinbarte Leistungsmengen (gewährte Zughalte) sind immer entgeltpflichtig, es sei denn, die Abweichungen resultieren aus Gründen, die im Leistungsbereich der RNI liegen. Die Befreiung des Vertragspartners von seiner Pflicht zur Gegenleistung richtet sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften.
Die Parteien benennen mit Abschluss des ersten SNV-RNI die Kontaktdaten für die Belange
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der Vertragsdurchführung
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der Durchführung der Stationsnutzung
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des Notfallmanagements
den Eisenbahnbetriebsleiter sowie Personen bzw. Stellen, die befugt und in der Lage sind, binnen kürzester Zeit Entscheidungen im Namen der RNI bzw. des EVU zu treffen. Danach sind beide Parteien verpflichtet, sich gegenseitig unverzüglich zu informieren, wenn sich einer der Ansprechpartner ändert.