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Richtlinie
Bahnbetrieb Trassenmanagement
Planungsprocedere;
Aufgaben und Abläufe im Planungsprocedere für den
Netzfahrplan
402.0203
Seite 1
Fachautor: I.IBF 31; Volker Butzbach; Tel.: 0160/97437 162 Gültig ab 14.12.2025
1 Abläufe im Planungsprocedere (1) Das Planungsprocedere beinhaltet folgende Prozess- schritte:
- Festlegung der Terminketten für die Erstellung des Netzfahrplans,
- Festlegen der Planungsbasis,
- Trassenberatung bei der Fahrlagenplanung,
- Annahme und Prüfung der Trassenanmeldungen,
- Durchführung der Trassenkonstruktion/ -koordination,
- Lösung von Trassenkonflikten und Dokumentation der Ergebnisse,
- Übergabe der vorläufigen Trassenangebote,
- Bearbeitung von berechtigten Beanstandungen,
- Mitteilung nach § 72 Nr. 1 ERegG über die beabsich- tigte Ablehnung von Trassenbestellungen an die Bundesnetzagentur,
- Nach Abschluss der Prüfungsfrist der Bundesnetza- gentur nach § 73 Abs. 1 Nr. 1 ERegG und nach Ein- arbeitung der Änderungsvorgaben der Bundesnetza- gentur in den Netzfahrplanentwurf: Mitteilung der Trassenablehnungen und Abgabe der Trassenange- bote sowie Abschluss des Infrastrukturnutzungsver- trages. (2) Für die in Absatz 1 genannten Prozessschritte 4 bis 9 ist der verfügbare Zeitrahmen durch das ERegG definiert. Die detaillierte Terminkette wird in den Infrastrukturnutzungs- bedingungen (INB) zum entsprechenden Netzfahrplan nach internationaler Abstimmung veröffentlicht. Nicht fristgerechte Anmeldungen werden folgendermaßen behandelt:
- Anmeldungen, die für die erste Phase der Netzfahr- planerstellung vorgesehen waren, werden im Rah- men der zweiten Phase berücksichtigt,
- Anmeldungen, die für die zweite Phase der Netzfahr-
planerstellung vorgesehen waren, werden als An-
Inhalt des
Planungs- prozesses Zeitrahmen für die
Konstruktions- phase *
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Aufgaben und Abläufe im Planungsprocedere für den
Netzfahrplan
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meldungen zum Gelegenheitsverkehr
(Richtlinie 402.0204) behandelt.
Das Marktsegment Charter-/Nostalgie im Schienenperso-
nenfernverkehr kann nur im Gelegenheitsverkehr unter
Beachtung der Fristen als besonders aufwändige Bear-
beitung gemäß Ziffer [REDACTED] der INB angemeldet werden.
Erfolgt eine Anmeldung im Netzfahrplan, so wird diese erst
im Gelegenheitsverkehr bearbeitet.
Hinweis: Alternativ kann für diese Verkehre das Markt-
segment „Punkt-zu-Punkt-Verkehr“ mit Bearbeitung im
Netzfahrplan gewählt werden (anderer Trassenpreis). Eine
nachträgliche Änderung von Produkten des SPFV in Char-
ter/Nostalgie ist allerdings ausgeschlossen.
(3) Termine für die Anmeldung von Zugtrassen, den Beginn
der Trassenkonstruktion sowie die Abgabe und Annahme
von Trassenangeboten enthält der nachstehende Rah-
menterminplan, der der Vorbereitung jedes Netzfahrplan-
wechsels dient. Der Rahmenterminplan sowie mögliche
Änderungen sind den Eisenbahnverkehrsunternehmen /
Zugangsberechtigten (EVU/ZB) rechtzeitig bekannt zu ge-
ben.
Rahmenterminplan
Zeitpunkt Aktivität
Einen Monat vor dem zweiten
Montag im April des Jahres, in
dem der Netzfahrplan beginnt
Anträge auf Zuweisung von Zug-
trassen zur ersten Phase der Netz-
fahrplanerstellung
Zweiter Montag im April des Jah-
res, in dem der Netzfahrplan
beginnt
Annahmeschluss für Anmeldung
von Trassen zum Netzfahrplan zur
ersten Phase der Netzfahrplaner-
stellung; Beginn Trassenanmelde-
frist zur zweiten Phase der Netz-
fahrplanerstellung (Ende der Frist
wird jährlich konkret definiert)
Trassenkonstruktion/
Koordinierungsverfahren/
Konfliktlösungsgespräche
Wird jährlich konkret definiert,
spätestens jedoch vier Monate
nach Ablauf der vorgenannten
Frist
Fertigstellung vorläufiger Netz-
fahrplanentwurf (zur ersten Phase
der Netzfahrplanerstellung)
Rahmentermin-
plan
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Binnen eines Monats nach Fer-
tigstellung des vorläufigen
Netzfahrplanentwurfs
Schriftliche Stellungnahmen der
Anmelder zu Anmeldungen der
ersten Phase möglich
Nach Bearbeitung der berechtig-
ten Beanstandungen (Frist wird
von DB InfraGO festgelegt)
Endgültiger Netzfahrplanentwurf
zur ersten Phase der Netzfahr-
planerstellung,
Abgabe der Trassenangebote
Spätestens fünf Arbeitstage nach
Eingang der Trassenangebote
Annahme der
Trassenangebote
Endgültiger Netzfahrplanentwurf
zweite Phase der Netzfahrplaner-
stellung
Letzter Werktag der 5. Woche vor
Fahrplanwechsel
Erstellung der
Fahrplanunterlagen
Zweiter Samstag im Dezember,
24:00 Uhr
Wechsel des Netzfahrplans
2 Planungsparameter
(1) Die Planungsparameter umfassen für EVU/ZB und DB
InfraGO AG relevante Aspekte für Fahrlagenplanung und
Trassenkonstruktion.
(2) Richtlinien, die die Fahrlagenplanung der EVU/ZB beein-
flussen, müssen inhaltlich vor Beginn der Fahrlagenpla-
nung bekannt sein.
(3) Insbesondere folgende infrastrukturelle Rahmenbedingun-
gen werden bekannt gegeben:
- Bauzuschläge (Beispiel siehe 402.0305A01),
- Informationen zu der Netzfahrplanauswahl,
- Verkehrsartenmixe für Baumaßnahmen, die im Netz- fahrplan bearbeitet werden (ab Netzfahrplan 2027 entfallend),
- Veränderungen der Infrastruktur mit Auswirkungen auf den Fahrplan,
- Übergangszeiten in Knotenbahnhöfen (vgl. Anh. 1), (4) Der Entwurf der Planungsparameter wird spätestens 17,5 Monate vor Fahrplanwechsel an die Kunden der DB Infra- GO AG versendet. Übrige EVU bzw. die ZB erhalten die Unterlagen auf Anfrage. Die EVU/ZB haben 15 Arbeitsta- ge Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Die DB InfraGO AG hat die Stellungnahmen zu prüfen und ggf. in Inhalt Richtlinien infrastrukturelle Rahmenbedin- gungen 402.0203A01 Entwurf der Planungspara- meter
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den Planungen zu berücksichtigen, soweit die jeweiligen
infrastrukturellen, betrieblichen und/oder technischen Ge-
gebenheiten dies zulassen.
(5) Spätestens 16 Monate vor Fahrplanwechsel teilt die DB
InfraGO AG ihren Kunden bzw. den übrigen
EVU/ZB die abgestimmten Planungsparameter mit.
(6) Die aktualisierten Planungsparameter gibt die DB InfraGO
AG spätestens 13 Monate vor dem Netzfahrplanwechsel
bekannt.
Die EVU/ZB haben zehn Arbeitstage Gelegenheit zur
schriftlichen Stellungnahme.
Die DB InfraGO AG hat diese Stellungnahmen zu prüfen
und ggf. noch in den Planungen zu berücksichtigen, so-
weit die jeweiligen infrastrukturellen, betrieblichen
und/oder technischen Gegebenheiten dies zulassen.
(7) Spätestens 12 Monate vor Fahrplanwechsel teilt die DB
InfraGO AG ihren Kunden bzw. den übrigen
EVU/ZB die endgültigen Planungsparameter mit.
3 Fahrlagenberatung
(1) Die DB InfraGO AG berät alle EVU/ZB auf Wunsch im
Rahmen der Fahrlagenplanungen. Auf Basis der vorhan-
denen Daten wird die Machbarkeit der Konzepte bzw.
Fahrlagen unverbindlich geprüft.
4 Bearbeitung Trassenanmeldung
(1) Die für die Bearbeitung der Trasse zuständige Stelle der
DB InfraGO AG prüft die Trassenanmeldung auf Vollstän-
digkeit und Plausibilität.
(2) Enthält die Trassenanmeldung fehlende, nicht plausible
oder widersprüchliche Angaben, so fordert die DB InfraGO
AG gemäß Ziffer [REDACTED] der INB die jeweiligen Angaben
beim EVU/ZB unverzüglich in Schriftform nach.
Nach Ablauf der Anmeldefrist gemäß Ziffer [REDACTED] der INB
hat das EVU/der ZB die Angaben nach Aufforderung in-
nerhalb von 3 Arbeitstagen zu übermitteln.
Die Nachforderung sowie die Antwort des EVU/ZB sind zu
dokumentieren.
Übermitteln EVU/ZB die Angaben erst nach Ablauf dieser
Frist, so wird die Anmeldung zurückgewiesen.
Abgestimmte
Planungspara-
meter
Aktualisierung
Endgültige Pla-
nungsparameter
Fahrlagen-
beratung
Prüfung der
Trassen-
anmeldung
Fehlende oder
nicht plausible
Angaben
Dokumentation
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
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(3) Fehlende, nicht plausible oder widersprüchliche Angaben
liegen immer dann vor, wenn die Trassenanmeldung auf-
grund der vom EVU/ZB angemeldeten betrieblich-
technischen Parameter nicht oder nur unvollständig bear-
beitet werden kann. Nicht plausible Angaben liegen z. B.
vor, wenn die Trassenanmeldung der in den INB kommu-
nizierten Beschreibung der Infrastruktur widerspricht (z. B.
ein Zug mit elektrischer Traktion soll über eine nicht
elektrifizierte Strecke verkehren).
5 Trassenkonstruktion
(1) Alle fristgerecht vorliegenden Trassenanmeldungen sind
während des gesamten Prozesses der Trassenbearbei-
tung diskriminierungsfrei zu behandeln.
Die Trassen werden unter Berücksichtigung der Wünsche
der EVU/ZB nach den Maßgaben des betrieblich-
technischen Regelwerks konstruiert.
(2) Wird bei einer grenzüberschreitenden Trassenanmeldung
auf die gemäß § 47 Abs. 7 ERegG vorläufigen grenzüber-
schreitenden Zugtrassen Bezug genommen und kommt in
Koordinierungsverfahren keine Einigung zu Stande, so
findet für diese Trassenanmeldung das Streitbeilegungs-
verfahren keine Anwendung.
Liegen mehr als eine grenzüberschreitende Trassenan-
meldung für die gleiche gemäß § 47 Abs. 7 ERegG vorläu-
fige grenzüberschreitende Zugtrasse vor, und kommt im
Koordinierungsverfahren keine Einigung zu Stande, so
findet für diese Trassenanmeldungen das Verfahren nach
Abschnitt 7 und ggf. nach Abschnitt 8 statt.
(3) Ziel der Trassenkonstruktion ist es, allen Anträgen auf
Zuweisungen von Zugtrassen so weit wie möglich stattzu-
geben bei gleichzeitig bestmöglicher Ausnutzung der ver-
fügbaren Infrastrukturkapazität.
(4) Die Konstruktion der für einen Konstruktionsabschnitt vor-
liegenden Trassenanmeldungen beginnt in der Regel mit
der Trasse, die den Konstruktionsraum ab 0:00 Uhr als
erstes berührt. Alle weiteren Trassenanmeldungen werden
entsprechend ihrer zeitlichen Lage nacheinander bearbei-
tet.
Sofern eine andere Bearbeitungsreihenfolge zweckmäßi-
ger erscheint (z.B. zunächst Bearbeitung der Trassen, die
in die HVZ fallen), kann auch diese gewählt werden.
Fehlende, nicht
plausible oder
widersprüchli-
che Angaben
Grundsatz
Vorläufige
grenzüber-
schreitende
Zugtrassen
Ziel der
Konstruktion
Reihenfolge der
Bearbeitung
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(5) An Schnittstellen mit anderen Infrastrukturbetreibern oder
ausländischen Bahnen ist die fahrplantechnische Mach-
barkeit nach den Regeln des jeweiligen Infrastrukturbe-
treibers sicherzustellen. Soweit erforderlich sind schriftli-
che Protokolle zu erstellen.
(6) Durch Informationsaustausch zwischen Betrieb, Fahrplan
und EVU/ZB sind ständig wiederkehrende Verspätungen
und deren Ursachen zu identifizieren. Wenn diese durch
Modifikationen im Fahrplan reduziert werden können, soll-
ten diese in die Netzfahrplanerstellung einfließen.
(7) Das Trassenangebot soll der Trassenanmeldung entspre-
chen. Ist dies wegen konkurrierender Trassenanmeldun-
gen nicht möglich, gilt Folgendes:
Soweit nicht im SPFV die Marktsegmente Punkt-zu-Punkt
und Nacht (vgl. 5.3.2 der INB) oder im SGV Marktsegmen-
te mit den Zusätzen „Z-Flex“ oder „R-Flex“ (vgl. 5.3.4 der
INB) bestellt werden, versucht die DB InfraGO AG inner-
halb folgender Spielräume ein Trassenangebot zu erstel-
len
- Schienenpersonenverkehr +/- 3 Minuten,
- Übrige Zugtrassen (z.B. Güterzüge, Triebfahr-
zeugfahrten): +/- 30 Minuten.
Für die Marktsegmente Nacht (nur bei Anwendung auf
dem Gesamtlaufweg) und Punkt-zu-Punkt im SPFV gilt ein
Konstruktionsspielraum von +/- 30 Minuten, für die Markt-
segmente mit den Zusätzen Z-Flex und R-Flex ein Kon-
struktionsspielraum von +/- 120 Minuten.
Dies erfolgt ohne Rücksprache mit dem Antragsteller.
(8) Werden durch Anwendung der o.g. Konstruktionsspiel- räume Wünsche der EVU/ZB zur Anschlussbin- dung/Trassenverknüpfung nicht erfüllt, wird hier auch das Koordinierungsverfahren nach Abschnitt 6 eingeleitet. 6 Trassenkonflikt und Koordinierungsver- fahren (1) Ein Trassenkonflikt liegt vor, wenn auch nach Ausnutzung der Konstruktionsspielräume nach Abschnitt 5 (7) weiter- hin Anträge über zeitgleiche/nicht zu vereinbarende Zu- weisungen vorliegen. Trassenkonflikte entstehen insbesondere – durch Überlagerung von Sperrzeitentreppen, Infrastruktur- schnittstellen Erfahrungen aus dem laufen- den Fahrplan Konstruktions- spielräume
Trassenver- knüpfungen/ Anschlussbin- dungen Konflikt- definition
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– durch Nichteinhaltung der verbindlichen Pufferzeiten
zwischen den Sperrzeitentreppen gemäß
402.0203A02,
– Überlagerung von Gleisbelegungen in Knoten,
– Begegnungsverbote zwischen bestimmten Zugarten
und
– durch besondere Bedingungen bei der Beförderung
von außergewöhnlichen Transporten oder Gefahrgut.
(2) Erkennt der Konstrukteur, dass die Trassenbearbeitung
nach Ausschöpfung der Konstruktionsspielräume nicht
konfliktfrei möglich ist, leitet er das Koordinierungsverfah-
ren ein.
(3) Der für das einzuleitende Koordinierungsverfahren maß-
gebliche Konflikt (Primärkonflikt) ergibt sich aus dem
Laufweg der beteiligten Trassen in Verbindung mit der von
den Trassenanmeldern gewünschten Bearbeitungsrich-
tung (Vorwärts- oder Rückwärtsbearbeitung). Es handelt
sich hierbei um den ersten unter diesen Bedingungen auf-
tretenden Konflikt. Unterscheiden sich die Bearbeitungs-
richtungen innerhalb einer Trassenanmeldung durch die
Angabe eines Fixpunktes für die Konstruktion, ergeben
sich dadurch unterschiedliche Laufwegsabschnitte. Die
Reihenfolge der Konfliktbearbeitung erfolgt aus der Rei-
henfolge der Laufwegsabschnitte. Als erstes erfolgt die
Konstruktion entgegen der Laufrichtung. Erfolgt keine An-
gabe eines Fixpunktes erfolgt die Trassenkonstruktion in
Laufrichtung. Bei der Konfliktidentifikation ist die Gleisbe-
legung (Strecke und Knoten) des Netzfahrplans maßgeb-
lich. In der Trassenanmeldung darf pro zeitlich getrennter
Zeitscheibe maximal ein Fixpunkt angegeben werden, an-
dernfalls ist die Trassenanmeldung unplausibel. Dieser
Fixpunkt kann nur im Stammfahrplan liegen, da Ergän-
zungsfahrpläne zwingend eine Verknüpfung mit dem
Stammfahrplan haben, woraus sich bereits eine Konstruk-
tionsrichtung ergibt.
(4) Für das durchzuführende Koordinierungsverfahren gelten
folgende Grundsätze:
- Die Zugangsberechtigten, deren Trassenanmeldun- gen konfligieren, werden unverzüglich und gleichzei- tig (z.B. per E-Mail) über den bestehenden Konflikt informiert,
- Das Koordinierungsverfahren erfordert einen straffen Zeitplan zur Konfliktlösung, Einleitung Ko- ordinierungs- verfahren Konfliktidentifi- kation Primär- konflikt Grundsätze des Koordinierungs- verfahrens
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- Während der Koordinierung ruht die Trassenkon- struktion für die konfliktbeteiligten Trassen,
- Die DB InfraGO AG wirkt durch Verhandlungen auf einvernehmliche Lösungen hin, wobei sie eigene Vorschläge unterbreitet. Diese können auch in zeitli- cher und räumlicher Lage von der Trassenanmel- dung abweichen,
- Die Zugangsberechtigten können eigene Lösungs- vorschläge einbringen, die durch die DB InfraGO AG auf Realisierbarkeit geprüft werden,
- Vorschläge für die Konfliktlösung werden nur umge- setzt, sofern der Konflikt dadurch für alle Beteiligten gelöst wird,
- Bei komplexen Sachverhalten werden durch die DB InfraGO AG Gespräche entweder als Telefon- oder als Präsenzkonferenzen organisiert,
- Wird im Koordinierungsverfahren eine einvernehmli- che Lösung gefunden, so wird diese unverzüglich durch die DB InfraGO AG dokumentiert und bildet die Basis für die weitere Erarbeitung des VNP. Diese Vereinbarungen sind verbindlich und können im Rahmen des Koordinierungsverfahrens nicht mehr nachträglich aufgehoben oder verändert werden,
- Wird im Koordinierungsverfahren eine einvernehmli-
che Lösung gefunden und entsteht für eine der betei-
ligten Trassen im weiteren Konstruktionsverlauf ein
neuer Konflikt, so ist dies ein neuer Primärkonflikt. Ist
eine Lösung dieses neuen Konfliktes nicht möglich,
so erfolgt für diesen neuen Konflikt die Einleitung des
Streitbeilegungsverfahrens nach Abschnitt 7 oder die
– sofern erforderlich - Einleitung des Höchstpreisver-
fahrens nach Abschnitt 8. Eine Rückkehr zu bereits
gelösten Primärkonflikten ist ausgeschlossen.
(5) Im Rahmen der vereinfachten Koordinierung kann der
Konstrukteur mit einem Lösungsvorschlag zuerst auf das
EVU/den ZB per Mail oder telefonisch zugehen, bei dem
die geringsten Abweichungen/Folgen gegenüber den
Trassenanmeldungen vorliegen.
In diesen Fällen erfolgt die Information über den Konflikt in anonymer Form. Sie beinhaltet Angaben zur zeitlichen La- ge und zum Ort des Konflikts, und die Angabe, welcher Verkehrsart (SPFV, SPNV, SGV) die Trasse des konflikt- beteiligten ZB zugeordnet ist, nicht jedoch Angaben über die konfliktbeteiligten ZB.
Vereinfachte Koordinierung
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Führt die vereinfachte Koordinierung nicht zur Lösung,
kann die DB InfraGO AG auf weitere Konfliktpartner zuge-
hen.
Wurde eine einvernehmliche Lösung gefunden, so wird
diese unverzüglich durch die DB InfraGO AG dokumentiert
(z.B. per Mail oder Bestelltool) und an das EVU/den ZB
übermittelt. Diese einvernehmliche Lösung bildet die Basis
für die weitere Erarbeitung des VNP.
Führt die Vorgehensweise der vereinfachten Koordinie-
rungen zu keinem Ergebnis, wird die komplexe Koordinie-
rung mit Konfliktlösungsgespräch mit allen Beteiligten ein-
geleitet.
(6) Wenn die Koordinierung nach (5) erfolglos blieb, leitet die
DB InfraGO AG unmittelbar das Konfliktlösungsgespräch
ein. Dies erfolgt grundsätzlich in Form einer Telefonkonfe-
renz mit allen Beteiligten, in deutscher Sprache und nach
folgender Struktur:
- Einladung durch die DB InfraGO AG,
- Zustimmung aller Beteiligter zur Offenlegung der An- gaben zu den betroffenen Trassen innerhalb eines Arbeitstages (ansonsten Einzelgespräche mit jedem EVU/ZB),
- Konkrete Vorstellung des Konflikts und der Konflikt- beteiligten,
- Unterbreitung von Lösungsvorschlägen durch die DB InfraGO AG,
- Ggf. Unterbreitung von Lösungsvorschlägen durch EVU/ZB. Die DB InfraGO AG prüft Alternativen zur Trassenanmel- dung und bringt Lösungsvorschläge ein, die grundsätzlich in einem
- zeitlichen Rahmen von
+/- 1 Stunde beim SPV und +/- 2 Stunden beim SGV, sowie einem - räumlichen Rahmen, der sich an der Anmeldung ori- entiert (z. B. an Kundenhalten) liegen. Lösungsvorschläge der EVU/ZB erfordern den Bezug zur angemeldeten Trasse. Wird hiervon durch das EVU/ZB abgewichen, ist eine Vereinbarung des EVU/ZB mit der Koordination bei komplexen Verhältnissen
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DB InfraGO AG über die zu prüfenden Alternativlaufwege
erforderlich.
Aufgrund des engen Zeitrahmens zur Netzfahrplanerstel-
lung können grundsätzlich zwei Alternativlaufwege durch
die DB InfraGO AG geprüft werden.
Die Telefonkonferenzen oder Gespräche werden durch die
DB InfraGO AG dokumentiert. Die Dokumentation enthält
dabei mind. Angaben zu den betroffenen EVU/ZB, den be-
troffenen Trassen, den diskutierten Lösungsvorschlägen
und das Ergebnis des Gesprächs.
Wurde eine einvernehmliche Lösung gefunden, so bildet
diese die Basis für die weitere Erarbeitung des VNP.
Zu jedem Konflikt werden maximal zwei Gespräche ge-
führt, wobei das zweite Gespräch nur dann durchgeführt
wird, wenn sich alle Beteiligten dafür aussprechen und
den erfolgreichen Abschluss der Koordinierung damit für
möglich halten.
(7) Die EVU/ZB haben einen Arbeitstag Zeit, die erarbeiteten
Ergebnisse der Gespräche zu bestätigen. Die DB InfraGO
AG fordert dabei die EVU/ZB auf, ggf. zu belegen, ob es
sich bei der konfliktbehafteten Anmeldung um einen ver-
takteten oder ins Netz eingebundenen Verkehr handelt
(vgl. Abschnitt 3). Erfolgt in der Frist gemäß Ziffer [REDACTED]
b) Satz 4 in Verbindung mit Ziffer [REDACTED] der NBN kein
derartiger Nachweis, kann bei einer ggf. erforderlichen
Entscheidung nach § 52 Abs. 7 Nr. 1 ERegG das Kriterium
„vertakteter oder ins Netz eingebundener Verkehr“ nicht
herangezogen werden.
(8) Erkennt die DB InfraGO AG, dass die Lösung eines Kon-
flikts (Primärkonflikt) einen Folgekonflikt (Sekundärkonflikt)
auslöst, so ist für den Sekundärkonflikt auch das Koordi-
nierungsverfahren durchzuführen Dazu werden zunächst
die Konstruktionsspielräume der einbezogenen weiteren
Trasse genutzt. Sollten diese nicht ausreichen, wird ver-
sucht, vom betroffenen EVU/ZB größere Spielräume für
diese Trasse zu erhalten. Führt das Koordinierungsverfah-
ren für den Sekundärkonflikt zu keiner einvernehmlichen
Lösung, so gilt der Sekundärkonflikt als unlösbar und der
Primärkonflikt ist wieder maßgebend.
Für den Primärkonflikt ist dann eine andere Lösung zu su-
chen oder das Streitbeilegungsverfahren einzuleiten.
(9) Abweichungen von den oben beschriebenen Verfahren im
Falle baubedingt eingeschränkter Infrastruktur werden zur-
Zustimmung
zum Koordinie-
rungsergebnis
Primär- und
Sekundär-
konflikt
Baubedingt ein-
geschränkte
Infrastruktur
*
*
*
*
*
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zeit erarbeitet und nach Fertigstellung in das Modul
402.0305 eingestellt.
(10) Auf die Durchführung eines Koordinierungsverfahrens
nach Abschnitt 6 kann verzichtet werden, sofern für ein
und denselben Auftrag eines Dritten (z.B. Ausschreibung)
räumlich und zeitlich dicht beieinander liegende oder iden-
tische Trassenanmeldungen mehrerer ZB vorliegen und
sämtliche ZB ihr Einverständnis erklärt haben.
Unter diesen Voraussetzungen übermittelt die DB InfraGO
AG sämtlichen beteiligten ZB den vorläufigen und endgül-
tigen Netzfahrplanentwurf. Die jeweiligen Trassenangebo-
te werden auflösend bedingt im Hinblick auf die Auf-
tragserteilung. Die DB InfraGO AG ist unverzüglich nach
Auftragserteilung durch die beteiligten ZB zu informieren.
7 Streitbeilegungsverfahren
(1) Führt das in Abschnitt 6 genannte Koordinierungsverfah-
ren zu keiner einvernehmlichen Lösung, wird das Streitbei-
legungsverfahren eingeleitet. Für Trassen, die im Streitbei-
legungsverfahren obsiegen, ist nur eine Stornierung im
Sinne von Ziffer [REDACTED] möglich. Ziffer 5.6.4 findet keine
Anwendung.
(2) Die DB InfraGO AG entscheidet vorbehaltlich der Bestim-
mungen nach §§ 49, 55 und 57 ERegG nach Maßgabe
folgender Reihenfolge:
- Vertakteter oder ins Netz eingebundener Verkehr
- Grenzüberschreitende Zugtrassen
- Zugtrassen für Güterverkehr Abweichend von der zuvor dargestellten Reihenfolge werden Zugtrassen für den internationalen Güterverkehr gleichrangig mit vertaktetem oder ins Netz eingebunde- nem Verkehr behandelt, wenn der Konfliktabschnitt auf Zu- und/oder Abbringertrassen liegt, die gemäß Ziffer [REDACTED] mit den PaPs in einem Bestellvorgang bestellt wurden. (3) Ergibt sich aus den in Absatz 2 dargestellten Vorrangre- geln weiterhin eine Gleichrangigkeit, stellt die DB Netz AG die Entgelte der konfliktbehafteten Trassen gegenüber. Hierbei werden alle Verkehrstage der Trasse innerhalb der Netzfahrplanperiode und der gesamte Laufweg berück- sichtigt. Dabei ist die Berücksichtigung mehrerer Trassen- anmeldungen zulässig, die sowohl unter derselben Zug- Verzicht auf das Koordinie- rungsverfahren Streitbeile- gungsverfahren einleiten Vorrangregeln Regelentgelt- verfahren
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Gültig ab 14.12.2025 nummer als auch unter Verwendung unterschiedlicher Zugnummern erfolgt sind, sofern folgende drei Bedingun- gen kumulativ erfüllt sind:
- Die Verkehrszeitregelungen und Verkehrstage der einzelnen Trassenanmeldungen ergänzen sich überschneidungsfrei bis maximal für die Dauer einer Netzfahrplanperiode. Eine direkte, aufeinander folgende und vollständig lückenlo- se Komplettierung der Verkehrstage ist nicht erforderlich.
- Die Laufwege und die zu bedienende Relation sind übereinstimmend. Einkürzungen zu Be- ginn und/oder am Ende der Laufwege sind zu- lässig. Laufwegunterbrechungen sind unzuläs- sig. Baubedingte Laufwegänderungen werden berücksichtigt, sofern keine zusätzlichen Be- triebsstellen im Laufweg außerhalb des Umlei- tungsweges bestellt sind.
- Die Trassenzeiten sind grundsätzlich überein-
stimmend. Ausnahmen sind zulässig bei koor-
dinierten Abweichungen und bei Einhaltung der
Koordinierungsspielräume gemäß Ziffer [REDACTED]
im Rahmen der Trassenanmeldung. Ebenso
sind baubedingte Abweichungen zulässig, so-
fern sich zumindest dieselbe Abfahrtszeit oder
dieselbe Ankunftszeit wiederfindet, wobei bei
Einkürzungen die Start- oder Zielbetriebsstelle
zum Laufweg der nicht eingekürzten Trasse
gehören muss.
Im Fall eines Streitbeilegungsverfahrens fordern wir den Zugangsberechtigten mit einer Frist von einem Arbeitstag auf, zum Vorbringen von zusammenhängenden Trassen, welche die oben genannten Bedingungen kumulativ erfül- len. Nicht berücksichtigt werden Neuverkehrsnachlässe sowie ein PzP-Nachlass. Der Anmeldung mit dem höheren Re- gelentgelt wird der Vorrang eingeräumt. Grundlage für die Entscheidung im Regelentgeltverfahren bilden die Entgelte gemäß Anlage [REDACTED] der INB.
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8 Höchstpreisverfahren
(1) Führt das Regelentgeltverfahren nach Abschnitt 7
Absatz 3 nicht zu einer Entscheidung, wird das Höchst-
preisverfahren eingeleitet.
(2) Das Höchstpreisverfahren bezieht sich auf die gesamte
Trasse, die den konfliktbehafteten Abschnitt beinhaltet.
(3) Die DB InfraGO AG fordert die betroffenen EVU/ZB auf,
innerhalb von 5 Werktagen ein Entgelt für die gesamte
Trasse anzubieten. Dieses Entgelt muss über dem Entgelt
liegen, das gemäß der gültigen Trassenpreisliste bezogen
auf die gesamte Netzfahrplanperiode zu zahlen wäre.
Grundlage für die Start-Gebote im Höchstpreisverfahren
bilden dabei die Entgelte gemäß Anlage [REDACTED] der INB.
(4) Das Gebot wird über die BNetzA an die DB InfraGO AG
gesendet.
(5) Die Zuweisung der Trasse erfolgt durch die DB InfraGO
AG an den Bieter, der bereit ist, das höchste Entgelt zu
zahlen. Die Entscheidung wird dokumentiert und vom E-
VU/ZB und der DB InfraGO AG unterzeichnet.
9 Vorläufiger Netzfahrplanentwurf
(1) Aus dem erfolgreichen Abschluss der Trassenkonstruktion
ergibt sich der vorläufige Netzfahrplanentwurf. Der Zeit-
punkt für die Fertigstellung wird jährlich konkret festgelegt.
(2) Nach Erstellung des vorläufigen Netzfahrplanentwurfs
übermittelt die DB InfraGO AG dem ZB oder dem einbe-
zogenen EVU schriftlich oder elektronisch über TPN bzw.
PCS den aktuellen Bearbeitungsstand zu ihren jeweiligen
Trassenanmeldungen. Zusätzlich stellt die DB InfraGO AG
sämtliche angebotenen Trassen allen Dritten, die zu etwa-
igen Auswirkungen des Netzfahrplans auf ihre Möglichkei-
ten zur Inanspruchnahme von Eisenbahnverkehrsdiensten
in der betreffenden Netzfahrplanperiode Stellung nehmen
möchten, zur kapazitiven Einsicht in Form der webbasier-
ten Anwendung „VNP-Viewer“ zur Verfügung. Der Zugang
zum VNP-Viewer erfolgt über den Link https://kundeninfo-
fahrplan.de/vnp2026, der für den Zeitraum der Stellung-
nahme gemäß Ziffer [REDACTED] INB freigeschaltet wird.
(3) Dem ZB oder dem einbezogenen EVU, die im Netzfahr-
plan Schienenwegkapazität nachgefragt haben, wird einen
Höchstpreis-
verfahren
einleiten
Konflikt-
abschnitt
Frist, Entgelt-
höhe
Gebotsabgabe
über die BNetzA
Zuweisung,
Dokumentation
Zeitpunkt
Übergabe beab-
sichtigter Tras-
senangebote
Stellungnahmen
der EVU/ZB
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Planungsprocedere;
Aufgaben und Abläufe im Planungsprocedere für den
Netzfahrplan
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Monat Gelegenheit gegeben, zu dem vorläufigen Netz-
fahrplanentwurf elektronisch über TPN bzw. PCS Stellung
zu nehmen.
Schriftliche Stellungnahmen sind nur zulässig, sofern der
ZB oder das einbezogene EVU sich darauf bezieht, dass
seine Trassenanmeldung unberechtigt nicht im Netzfahr-
plan berücksichtigt wurde. Insbesondere im Fall des tech-
nischen Ausfalls bzw. im Fall von Übertragungsstörungen
des Systems TPN oder im Fall eines nicht verfügbaren IT-
Systems beim Antragsteller können Stellungnahmen per
E-Mail oder Fax an den unter Ziffer 1.6.1 INB genannten
Ansprechpartner erfolgen.
Im Rahmen der Stellungnahme zum Vorläufigen Netzfahr-
planentwurf ist es Dritten, die zu etwaigen Auswirkungen
des Netzfahrplans auf ihre Möglichkeiten zur Inanspruch-
nahme von Eisenbahnverkehrsdiensten in der betreffen-
den Netzfahrplanperiode Stellung nehmen möchten, mög-
lich, zu den angebotenen Trassen anderer im Kontext der
Gesamtkapazität Stellung zu nehmen. Ihre Stellungnah-
men zum vorläufigen Netzfahrplanentwurf können Dritte
innerhalb des Zeitrahmens der Stellungnahme an die
Mailadresse [REDACTED] über-
senden.
(4) Berechtigte Beanstandungen im Sinne der INB sind:
- Beanstandungen, die sich ausschließlich auf beab- sichtigte Trassenangebote für das EVU/ZB beziehen,
- Fälle, in denen die Trassenanmeldung unberechtigt nicht im Netzfahrplan berücksichtigt wurde,
- Von der Trassenanmeldung abweichende beabsich- tigte Angebote, die nicht nach den Regeln für Tras- senbearbeitung der INB bearbeitet wurden (einschl. Koordinierungs- und Streitbeilegungsverfahren),
- Fälle, in denen die Regeln zu Streitbeilegungs- und
Höchstpreisverfahren nicht eingehalten wurden.
(5) Berechtigte Beanstandungen werden innerhalb von 5 Ar-
beitstagen bearbeitet.
10 Endgültiger Netzfahrplanentwurf (1) Nach Ablauf der Frist gemäß Abschnitt 9 Absatz 5 steht der endgültige Netzfahrplanentwurf fest. (2) Auf Basis des endgültigen Netzfahrplanentwurfs, ggf. un- ter Berücksichtigung der berechtigten Beanstandungen Berechtigte Be- anstandungen Frist zur
Bearbeitung Zeitpunkt Trassenangebot
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erstellt die DB InfraGO AG unverzüglich ein Trassenange-
bot zum Abschluss einer Einzelnutzungsvereinbarung.
Das Trassenangebot enthält die Fahrplanzeiten der bean-
tragten Trassen, die Abweichungen von der Trassenan-
meldung und zusätzlich zu beachtende Besonderheiten,
die nicht in der Trassenanmeldung enthalten waren, z.B.
Fahrtrichtungswechsel, Beförderungsbedingungen für au-
ßergewöhnliche Transporte (aT), ZLB, Bü-Sicherung, per-
sonelle Anforderungen für die Reisendensicherung, Ab-
schnitte für Notbremsüberbrückung.
Sollte die DB InfraGO AG aus der Netzfahrplanerstellung
heraus Trassenablehnungen beabsichtigen, so erfolgt eine
Mitteilung nach § 72 Nr. 1 ERegG und die Vorabprüfung
durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) nach § 73 Abs. 1
Nr. 1 ERegG. Unter Berücksichtigung der Entscheidung
der BNetzA gibt die DB InfraGO AG die Trassenangebote
ab, wobei Ablehnungen begründet werden.
(3) Das Trassenangebot ist innerhalb von 5 Arbeitstagen nach
Eingang anzunehmen oder abzulehnen. Mit Annahme des
Trassenangebots erfolgt der Vertragsabschluss. Wird das
Trassenangebot innerhalb dieser Frist nicht angenommen
oder abgelehnt, besteht kein Anspruch mehr auf Zuwei-
sung der angemeldeten Trasse. Eine erneute Anmeldung
ist dann nur noch im Rahmen der zweiten Phase der Netz-
fahrplanerstellung (für Erstanmeldungen im Rahmen der
ersten Phase) oder im Gelegenheitsverkehr möglich.
11 Spätere Netzfahrplananmeldung
(1) Nach Ende der Trassenanmeldefrist für den Netzfahrplan
gem. Ziffer [REDACTED] der INB besteht die Möglichkeit weitere
Netzfahrplantrassen (spätere Netzfahrplantrassen) zu be-
stellen. Die DB InfraGO AG konstruiert spätere Netzfahr-
plantrassen mit der Maßgabe, allen Anträgen auf Zuwei-
sungen von Zugtrassen so weit wie möglich stattzugeben,
bei gleichzeitig bestmöglicher Ausnutzung der verfügbaren
Infrastrukturkapazität unter Berücksichtigung des netzzu-
gangsrelevanten Regelwerks gem. Ziffer 3.2.1.2.2 der
INB. Sofern den Anträgen aufgrund bereits vergebener
Zugtrassen oder konkurrierender späterer Netzfahrplana-
nmeldungen nicht stattgegeben werden können, wird im
Rahmen der nachfolgend aufgeführten Schritte eine Lö-
sung herbeigeführt:
(2) Für spätere Netzfahrplantrassen, soweit sie nicht für die
SGV-Marktsegmente mit dem Zusatz „Z-Flex“ oder „R-
Ablehnung der
Trassenanmel-
dung
Frist zur An-
nahme oder
Ablehnung
Zweite Netz-
fahrplan-
bearbeitungs-
phase
Konstruktions-
spielräume
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Gültig ab 14.12.2025 Flex“ (vgl. [REDACTED] und [REDACTED]) bestellt wurden, gelten fol- gende Konstruktionsspielräume: – Schienenpersonenverkehr: +/-30 Minuten, – Übrige Zugtrassen (z.B. Güterzüge, Triebfahrzeug- fahrten): +/- 60 Minuten. Für die Marktsegmente mit dem Zusatz Z-Flex und R-Flex ein Konstruktionsspielraum von +/- 120 min. Die Konstruk- tion innerhalb dieser Spielräume erfolgt ohne Rücksprache mit dem Antragsteller. (3) Ist eine Konstruktion der beantragten späteren Netzfahr- plantrasse nicht im Rahmen der Konstruktionsspielräume möglich, führt die DB InfraGO AG in folgender Reihenfolge ein Koordinierungsverfahren durch:
- Die DB InfraGO AG fragt beim antragstellenden ZB nach erweiterten Spielräumen. Werden keine erwei- terten Spielräume eingeräumt,
- versucht die DB InfraGO AG eine Lösung der Gestalt
zu erarbeiten, dass alle bereits in der ersten Netz-
fahrplanphase vertraglich gebundenen Netzfahr-
plantrassen, Änderungen von Trassenverträgen und
die beantragten späteren Netzfahrplantrassen ent-
sprechende Kapazität erhalten. Soweit vertraglich
gebundene Zugtrassen hierfür geändert werden
müssten, führt die DB InfraGO AG mit den Konflikt-
partnern ein Koordinierungsverfahren unter der Be-
dingung durch, dass Zugangsberechtige, denen eine
Zugtrasse im Rahmen der ersten Netzfahrplanphase
zugewiesen wurde, der Durchführung des Koordinie-
rungsverfahrens zustimmen.
Für die Zustimmung zu einem möglichen Koordinierungs- verfahren erhält der betroffene ZB neben der Abfrage zur Bereitschaft der Teilnahme am Koordinierungsverfahren die folgenden Informationen mitgeteilt: Lokale und zeitliche Eingrenzung des Konflikts in Form der Benennung der in Konflikt befindlichen Betriebsstellen. - Wird die Zustimmung durch den betroffenen Zu- gangsberechtigten nicht innerhalb von einem Arbeits- tag erteilt, gilt die Zustimmung als abgelehnt.
- Stimmt der betroffene ZB der Koordination mit dem Konfliktverursacher zu, wird das Koordinierungsver- fahren nach Abschnitt 6 durchgeführt. Koordinie- rungsverfahren
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(4) Soweit beantragte spätere Netzfahrplantrassen nicht kon-
fliktfrei konstruiert werden können:
bleiben vertraglich gebundene Zugtrassen beste-
hen,
erfolgt unter den beantragten späteren Netzfahr-
plantrassen die Entscheidung nach dem Zeitpunkt
des Eingangs der Bestellung (first come, first ser-
ve).
12 Infrastrukturnutzungsvertrag
(1) Die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur der DB Netz AG
setzt den Abschluss einer Vereinbarung voraus (Vertrag,
in dem die Betriebsgenehmigung, Leistungsbedingungen,
Entgelte, Versicherungen usw. geregelt sind). Dabei wird
die Nutzung der Infrastruktur auf die Zeit und die Strecke
bezogen festgeschrieben.
(2) Infrastrukturnutzungsverträge können für eine oder mehre-
re Fahrplanperioden abgeschlossen werden. Bei Verein-
barungen, die Leistung und Gegenleistung nicht abschlie-
ßend beschreiben, z. B. weil sie mehr als eine Fahrplan-
periode einschließen, handelt es sich um Rahmenverträ-
ge.
(3) Bestandteil von Infrastrukturnutzungsverträgen für eine
Fahrplanperiode sind die vereinbarten Zugtrassen.
(4) Infrastrukturnutzungsverträge werden von den jeweiligen
kundenbetreuenden Organisationseinheiten der DB Infra-
GO AG abgeschlossen, soweit nicht in Einzelfällen eine
besondere Regelung festgelegt ist.
13 Fahrplananpassungen
Bezieht sich eine Fahrplananpassung auf einen bestehen-
den Trassenvertrag, ist diese Trasse solange zu sichern,
bis die neue Trasse gemäß den vorgegebenen Fristen des
Gelegenheitsverkehrs vom EVU/ZB angenommen worden
ist.
Entscheidungs-
verfahren
Definition
Geltungsdauer
Umfang
Zuständigkeit
für Vertrags-
abschlüsse
Basis
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