22 KiB
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| domain | tool | scope | tags | owners | component_type | source | url | last_updated | review_status | review_notes | content_hash | contact | meta_fingerprint | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| regulierung | allgemein | allgemein |
|
www.dbinfrago.com | https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13131470/e2d5810a1f64288812d3614b84166316/INB-2026-Anlage-4-4-data.pdf | 2026-06-26 | approved | 4fe613f4a06fc2c3 | einfachbahn@deutschebahn.com | 77d684dc667578ab |
Rahmenvertrags-Nummer: < ••• >
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Muster, Stand 27.11.2023
Rahmenvertrag über die Zuweisung von Schienenwegskapazität
zwischen
dem Zugangsberechtigten
<Zugangsberechtigter
> im folgenden „ZB"
genannt
und der
DB InfraGO AG Adam-Riese-Str. 11-13 60327 Frankfurt am Main
§ 1 Vertragsgegenstand
-
(1) Dieser Rahmenvertrag regelt die Rechte und Pflichten des ZB und der DB InfraGO AG im Zusammenhang mit der Zuweisung von Schienenwegkapazität im Sinne von §§ 49 ERegG auf der Grundlage der Infrastrukturnutzungsbedingungen der DB InfraGO AG (INB).
-
(2) Die gemäß § 49 Abs. 1 ERegG definierten Schienenwegkapazitäten sind in Anlage 1 zu diesem Vertrag explizit benannt.
- Jede durch einen Rahmenvertrag abgesicherte Schienenwegkapazität wird durch eine Kapazitätsnummer bezeichnet.
Eine Zusammenstellung der Kapazitätsnummern, die Bestandteil dieses Vertrages sind, enthält Anlage 2.
§ 2 Rechte und Pflichten des ZB
- (1) Der ZB verpflichtet sich, für alle durch diesen Rahmenvertrag gebundenen Schienenwegkapazitäten in dem in der Anlage 1 zu diesem Vertrag jeweils genannten Umfang zu sämtlichen Netzfahrplanperioden während der Laufzeit dieser Vereinbarung Trassen anzumelden bzw. andernfalls den Infrastrukturbetreiber über die Absicht, die gesamte Rahmenkapazität oder
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Teile davon nicht zu nutzen unter Berücksichtigung von Ziffer 4.4.6 a) und c) der INB der DB InfraGO AG zu vertreten hat, zu unterrichten.
-
(2)Bei der Trassenanmeldung zum Netzfahrplan mit Bezug zu den rahmenvertraglich gesicherten Kapazitäten muss die jeweilige Kapazitätsnummer laut Anlage 1 angegeben werden. Dies gilt auch für die Fälle, in denen aufgrund von Bautätigkeiten von Anlage 1 abweichende Trassenanmeldungen erfolgen. Laufwegabweichungen auf Grund von/ Baumaßnahmen sind vom ZB zusätzlich gesondert mitzuteilen.
-
(3) Vom ZB vorgenommene Änderungen der Trassenanmeldung zum Netzfahrplan gegen- über Anlage 1 des Rahmenvertrages sind bei der Haltekonzeption oder sonstigen Trassenparametern zulässig, soweit sie sich im Rahmen der in der Anlage 1 vereinbarten Zeitrahmen und den Vorgaben nach § 49 Abs. 3 Satz 1 ERegG und 4.4.1. f) der INB bewegen. Die mit dem Abschluss des Rahmenvertrages gesicherten Kapazitäten werden hierdurch nicht verändert.
Weicht der ZB mit der Trassenanmeldung aufgrund von Bautätigkeiten oder infolge eines vorangegangenen Koordinierungsverfahrens von dem durch den Rahmenvertrag gesicherten Laufweg, den Verkehrstagen oder der Zeitrahmen ab, so entfaltet der Rahmenvertrag im Umfang der Abweichung keine Schutzwirkung während der jeweiligen Netzfahrplanperiode.
-
(4) Der ZB verpflichtet sich, das gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 auf die Trassenanmeldung folgende Trassenangebot der DB InfraGO AG anzunehmen, sofern sich dieses innerhalb der vereinbarten Zeitrahmen gemäß Anlage 1 bewegt.
-
(5) Von der Regelung der Absätze 1 bis 3 kann der ZB bei Einschränkungen durch höhere Gewalt in erforderlichem Maße abweichen oder die Anmeldung unterlassen.
-
(6)Der ZB ist nur nach vorheriger Zustimmung der DB InfraGO AG berechtigt, die Ausübung rahmenvertraglicher Rechte ganz oder teilweise Beteiligungs- oder Kooperationsunternehmen zu überlassen. Dies umfasst beispielsweise die Ausübung rahmenvertraglicher Rechte durch ein Tochterunternehmen und vergleichbare Konstellationen, in denen mit der Durchführung bestimmter rahmenvertraglich abgesicherter Verkehre verbundene Unternehmen bzw. Kooperationspartner beauftragt werden, insbesondere bei einem Vertragseintritt gemäß § 22 ERegG. Keine Zustimmung wird erteilt, wenn das Unternehmen, auf das der Rahmenvertrag übertragen werden soll, kein Zugangsberechtigter ist. Die DB InfraGO AG setzt die Bundesnetzagentur hierüber in Kenntnis. Von dieser Bestimmung bleibt das Verbot des Trassenhandels nach § 42 Abs. 1 Satz 2 ERegG unberührt.
§ 3 Rechte und Pflichten der DB InfraGO AG
- (1) Die DB InfraGO AG wird dem ZB, für den Fall, dass bei der Netzfahrplanerstellung Anträge auf zeitgleiche, miteinander nicht zu
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vereinbarende Trassennutzung vorliegen, eine Zugtrasse nach Maßgabe ihrer in den INB veröffentlichten Regeln zur Vergabe von Zugtrassen zum Netzfahrplan innerhalb der vereinbarten Zeitrahmen gemäß Anlage 1 des Rahmenvertrages unter Berücksichtigung des § 49 Abs. 10 ERegG anbieten.
-
(2) Von der Regelung des vorstehenden § 3 Abs. 1 kann die DB InfraGO AG unter Angabe der Gründe hinsichtlich der jeweiligen, von dem nachfolgenden Ausnahmetatbeständen betroffenen Strecken im erforderlichen Maße abweichen oder erforderlichenfalls die Umsetzung ohne Folgen gänzlich ablehnen:
-
a. Bei Einschränkungen durch höhere Gewalt.
-
b. Wenn behördliche Anordnungen oder deren belegbare Androhungen, bei denen sich die Vertragspartner einig sind, dass ein Widerspruch nicht zielführend erscheint oder gegen die im Fall einer Anordnung eine Beschreitung des Rechtsweges letztinstanzlich erfolglos bleibt, eine vertragsgerechte Trassennutzung nicht zulassen.
-
-
(3) Ferner kann die DB InfraGO AG von der Regelung des vorstehenden § 3 Abs. 1 unter Angabe der Gründe hinsichtlich der jeweiligen von den nachfolgenden Ausnahmetatbeständen unmittelbar betroffenen Strecken bzw. auf mittelbar betroffenen Strecken im erforderlichen Maße abweichen oder erforderlichenfalls die Umsetzung ohne Folgen gänzlich ablehnen bzw. auf mittelbar betroffenen Strecken von den definierten Zeitrahmen im erforderlichen Maße abweichen:
-
a. Bei Einschränkungen aufgrund von Baumaßnahmen, welche im Rahmen der Bekanntgabe der Planungsparameter für die nachfolgende Netzfahrplanperiode dem ZB mitgeteilt wurden.
-
b. Im Falle der Nichtdurchführung von bereits geplanten Baumaßnahmen aus Gründen, die von der DB InfraGO AG nicht zu vertreten sind.
-
c. Wenn die durch den ZB geplante Verwendung von Fahrzeugen zu einem höheren Kapazitätsverzehr, als sich nach vorstehendem § 3 Abs. 1 ergibt, führen würde.
-
d. Wenn behördliche Anordnungen oder deren belegbare Androhungen, bei denen sich die Vertragspartner einig sind, dass ein Widerspruch nicht zielführend erscheint oder gegen die im Fall einer Anordnung eine Beschreitung des Rechtsweges letztinstanzlich erfolglos bleibt, eine vertragsgerechte Trassennutzung nicht zulassen.
-
-
(4) Trassenanmeldungen mit Bezug zu rahmenvertraglich gebundenen Schienenwegkapazitäten, für die aufgrund der in vorstehendem § 3 Abs. 2 und 3 genannten Gründe von der DB InfraGO AG vorübergehend kein Angebot abgegeben werden kann, bleiben rahmenvertraglich abgesichert.
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§ 4 Änderungen des Vertragsinhalts
-
(1) Die DB InfraGO AG kann im Falle von dauerhaften Änderungen an der Infrastruktur i.S.d. Anhang A zu diesem Rahmenvertrag vom ZB verlangen, einer Änderung der in Anlage 1 vereinbarten Schienenwegkapazität zuzustimmen, soweit dies erforderlich ist, um die optimale Nutzungsmöglichkeit des Schienennetzes weiterhin sicherzustellen. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn dadurch
-
a) eine höhere Kapazitätsauslastung des Schienennetzes (höhere Zugzahlen) oder
-
b) eine Verbesserung der Leistungsqualität des Schienennetzes (höhere Pünktlichkeitsrate) oder
-
c) eine Reduzierung der Fahr- und Beförderungszeiten insgesamt erreicht wird.
-
-
(2) Der ZB kann im Falle von dauerhaften Änderungen an der Infrastruktur i.S.d. Anhang A von der DB InfraGO AG verlangen, einer Änderung der in der Anlage 1 vereinbarten Schienenwegkapazität zuzustimmen, soweit diese für ihn erforderlich ist.
-
(3) Die DB InfraGO AG kann vom ZB verlangen, einer Änderung der in der Anlage 1 vereinbarten Schienenwegkapazität zuzustimmen, soweit dies durch die Festlegung von Katalogtrassen auf Güterverkehrskorridoren nach Art. 14 Abs. 3 der EU-VO 913/2010 erforderlich wird. Zur Sicherstellung der Umsetzbarkeit und der Ziele der EU-VO 913/2010 kommt Katalogtrassen hierbei Vorrang gegenüber bestehenden Rahmenverträgen zu.
-
(4) Darüber hinaus sind für beide Vertragsparteien Änderungsverlangen gemäß § 49 Absatz 4 ERegG zulässig, die im Interesse einer besseren Nutzung des Schienennetzes abgegeben werden. Gründe hierfür liegen insbesondere vor
-
bei verringertem Kapazitätsverbrauch im Vergleich zur Bezugslinie des bestehenden Rahmenvertrags oder
-
bei Reduzierung der Fahr- und Beförderungszeiten (z.B. durch Einsatz neuer leistungsstarker Fahrzeuge) oder
-
zur Erreichung einer verbesserten Leistungsqualität des Schienennetzes (z.B. durch Verschiebung der bisherigen Bezugslinie zur Gewährleistung zusätzlicher Anschlüsse im Taktsystem oder zur Erhöhung der Pünktlichkeit)
-
-
(5) Änderungsverlangen sind der jeweils anderen Vertragspartei unter Berücksichtigung der relevanten Regelungen in den INB (vgl. Ziffer 4.4.7. INB) mitzuteilen und unterliegen dem Genehmigungsvorbehalt der Bundesnetzagentur aus § 49 a ERegG.
-
(6) Erfolgt bei den Trassenanmeldungen zum Netzfahrplan kein Bezug auf eine rahmenvertraglich gebundene Kapazität gemäß Anlage 1 des Rahmenvertrages bzw. wird das Trassenangebot vom ZB nicht oder nicht fristgerecht angenommen oder weicht der ZB mit seiner Trassenanmeldung von dem rahmenvertraglich gesicherten Schienenwegkapazität ab, findet Ziffer 4.4.6 a) der INB Anwendung.
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§ 5 Umgang mit Vertragsinformationen
-
(1) Die DB InfraGO AG ist als Betreiberin der Schienenwege verpflichtet, die Merkmale jedes Rahmenvertrages - unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen - anderen Zugangsberechtigten offen zu legen. Im ISR stellt die DB InfraGO AG die kapazitive prozentuale Belastung des Streckenabschnittes mit Rahmenverträgen im Kontrollzeitraum von zwei Stunden zur Verfügung. Die Betrachtung wird vierteljährlich erneuert. Hiermit werden die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der betroffenen Rahmenvertragspartner gewahrt.
-
(2) Gegenüber der Bundesnetzagentur und anderen gesetzlich legitimierten Stellen kommt die DB InfraGO AG auf Anfragen auch ohne Zustimmung des ZB ausführlich und umfänglich ihrer gesetzlichen Informationspflicht nach. Soweit jedoch kein gesetzlicher Anspruch auf eine Information besteht, wird die DB InfraGO AG Auskunft nur nach schriftlicher Zustimmung des ZB erteilen.
§ 6 Laufzeit und Kündigung
-
(1) Dieser Rahmenvertrag gilt für Trassenanmeldungen und -zuweisungen für die Netzfahrpläne der Jahre von #### bis ####.
-
(2) Eine ordentliche Kündigung dieses Vertrages ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
-
a. wenn der ZB oder die DB InfraGO AG einer gemäß § 4 von dem jeweils anderen Vertragspartner verlangten Änderung des Vertrages nicht zustimmt oder
-
b. wenn für den Weiterbetrieb einer Strecke, auf der Kapazitäten nach Anlage 1 zu diesem Vertrag gesichert sind, die Geschäftsgrundlage für die DB InfraGO AG nicht mehr gegeben ist. D.h. insbesondere, wenn die Voraussetzungen für den Weiterbetrieb einer Strecke nicht mehr gegeben sind und eine entsprechende Stilllegungsgenehmigung vorliegt.
-
-
(3) Dieser Rahmenvertrag kann grundsätzlich nur in seiner Gesamtheit gekündigt werden. In den Fällen gemäß vorstehendem § 6 Abs. 2 kann der Rahmenvertrag auch nur beschränkt auf die Schienenwegkapazität gemäß der Anlage 1 des Rahmenvertrages, auf die sich das Änderungsverlangen bzw. der Wegfall der Geschäftsgrundlage für den Weiterbetrieb der Strecke bezieht, gekündigt werden.
-
(4) Dieser Rahmenvertrag steht unter der aufschiebenden Be-dingung, dass die Regulierungsbehörde den Rahmenvertrag genehmigt. Die Genehmigung kann ausdrücklich oder durch Fiktion gemäß § 49a Abs. 3 ERegG erfolgen. Die DB InfraGO AG teilt dem ZB unverzüglich schriftlich oder elektronisch mit, wenn die Genehmigung eingetreten ist oder versagt
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wurde.
§ 7 Schlussbestimmungen
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(1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so gelten die übrigen Bestimmungen gleichwohl. Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen tritt diejenige Bestimmung, die die Parteien bei Kenntnis des Mangels vereinbart hätten, um den gleichen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen: Entsprechendes gilt für die Ausfüllung eventueller Lücken dieses Vertrages.
-
(2) Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden zu diesem Rahmenvertrag wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Schriftformklausel.
-
(3) Gerichtsstand ist Frankfurt/ Main.
Frankfurt am
Main, den
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<Ort,
den>
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DB InfraGO AG
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Anmeldung von Änderungen von Rahmenvertrags-Kapazitäten nach § 4 Rahmenvertrag (Anhang A zum Rahmenvertrag)
Abschnitt 1
| Anmeldung von Änderungen von Rahmenvertrags-Kapazitäten nach § 4 Rahmenvertrag (Anhang A zum Rahmenvertrag) Abschnitt 1 |
Anmeldung von Änderungen von Rahmenvertrags-Kapazitäten nach § 4 Rahmenvertrag (Anhang A zum Rahmenvertrag) Abschnitt 1 |
Anmeldung von Änderungen von Rahmenvertrags-Kapazitäten nach § 4 Rahmenvertrag (Anhang A zum Rahmenvertrag) Abschnitt 1 |
|---|---|---|
| Rahmenvertrags-Kapazitätsnummer: Rahmenvertrags-Nummer: | ||
| Wirkung der Änderung ab Netzfahrplanperiode 2026 | ||
| Gründe, die zu einer Änderung nach § 4 RV berechtigen können: Inbetriebnahme von Infrastruktur Hiervon sind insbesondere folgende Fallgestaltungen erfasst: o Fertigstellung bedeutender, ausgewählter Infrastrukturmaßnahmen gemäßBekanntgabe in den Planungsparametern der DB InfraGO AG in Verbindung mit Ziffer 4.2 der INB o Fertigstellung von neuen Streckenabschnitteno Inbetriebnahme von elektrifizierten Streckenabschnitteno Änderung der Anzahl von Streckengleisen eingleisiger oder zweigleisiger Strecken-abschnitte o infrastrukturelle Änderungen bei Betriebsstelleno Optimierungsmaßnahmen der InfrastrukturFahrzeitrelevanten Änderungen der Streckengeschwindigkeit Änderungen der signaltechnischenStreckenausrüstung Änderungen der Streckenklasse Änderungen der KV-Kodifizierung des Streckennetzes Änderungen des Lichtraumprofils Streckenertüchtigungen zur Nutzung besonderer technischer Fahrzeugeigenschaften, z.B. Neigetechnik, Wirbelstrombremse Änderungen der Oberstromgrenzwerte Änderungen der Streckenneigung Änderung der bekanntgegebenen Planungsparameter (vgl. Richtlinienmodul 402.0203, Anlage 3.2.1.2.2 der INB) Deklaration von betrieblich/ technischen Nutzungsvorgaben für neu als überlastet erklärte Schienenwege Änderung der betrieblich/ technischen Nutzungsvorgaben für überlastet erklärte Schienenwege (vgl. Ziffer 4.6 der INB) Änderung von Betriebsverfahren der DB InfraGO AG Änderung im Interesse einer besseren Nutzung des Schienennetzes Hiervon sind insbesondere folgende Fallgestaltungen erfasst: obei verringertem Kapazitätsverbrauch im Vergleich zur Bezugslinie des bestehenden Rahmenvertrags_oder_ obei Reduzierung der Fahr- und Beförderungszeiten (z.B. durch Einsatz neuer leistungsstarker Fahrzeuge)oder ozur Erreichung einer besseren Leistungsfähigkeit des Schienennetzes (z.B. durch Verschiebung der bisherigen Bezugslinie zur Gewährleistung zusätzlicher Anschlüsse im Taktsystem oder zur Erhöhung der Pünktlichkeit) |
1
Anlage 4.4 zu den Infrastrukturnutzungsbedingungen der DB InfraGO AG 2026 Rahmenvertragsmuster über die Zuweisung von Schienenwegskapazität
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1. Konkrete Benennung der dauerhaften Änderung der Infrastruktur
2. Beschreibung der Änderung der Rahmenvertrags-Kapazität
3. Begründung der Erforderlichkeit der beschriebenen Änderung der Rahmenvertrags-Kapazität aufgrund der genannten Änderung der Infrastruktur
oder
4. Detaillierte Erläuterung zur Auswirkung im Sinne einer besseren Nutzung des Schienennetzes
Datum:
Unterschrift des Kunden:
2 Anlage 4.4 zu den Infrastrukturnutzungsbedingungen der DB InfraGO AG 2026 Rahmenvertragsmuster über die Zuweisung von Schienenwegskapazität
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Abschnitt 2
| Kundennummer: | Kundenbestellnummer: | Zugnummer: | Zugnummer: | Eingang der Änderungsanmeldung bei der DB InfraGOAG: |
||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Kunde, Bevollmächtigter laut SNB | Telefon | Fax | ||||
Verkehrszeitregelungen
| ab Ort | ab Ort | Verkehrszeitabschnitt | Verkehrszeitabschnitt | Verkehrszeitabschnitt | Verkehrszeitabschnitt | Verkehrszeitabschnitt | Verkehrszeitabschnitt | VTS | VTS-Bez. | VTS-Bez. | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Betrieblich-technische Angaben (Zugcharakteristik) | |||||||||||||||
| ab Ort | Nr. ZCH |
Zgg- Nr. |
Hg Wagen zug (kmh) |
Tfz 1 | Tfz 2 | Tfz 3 | Länge Wagen zug (m) |
Last Wagen zug (t) |
Brems -stell- ung |
Brh | LZB | CIR | ETCS | ||
| ab Ort | Nr. ZCH |
Stre cken klas se |
Nei- Tech |
BZA | Lü | Wende -zug gesch. |
Schiebe lok |
Gekup pelt |
KV-Profil | NBÜ | Besonderheiten / Gefahrgut |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Abweichende Verkehrszeitregelungen zu betrieblich-technischen Angaben
| ab Ort | Nr. ZCH |
Verkehrszeitabschnitt | VTS | VTS-Bez. |
|---|---|---|---|---|
3
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Anmeldung von Änderungen von Rahmenvertrags-Kapazitäten
Kundenbestellnummer:
Zeit- und Laufwegsangaben
| Ort | Ankunfts- zeit |
Halte- dauer |
Art des Halts |
Abfahrts- zeit |
Bemerkungen |
|---|---|---|---|---|---|
| BemerkungendesKunden | |||||
Datum:
Unterschrift des Kunden:
4
Anlage 4.4 zu den Infrastrukturnutzungsbedingungen der DB InfraGO AG 2026 Rahmenvertragsmuster über die Zuweisung von Schienenwegskapazität
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Muster Anlage 1
Stand:
Anlage 1 zum Rahmenvertrag-Nr.:
Kapazitäts-Nr.:
Rahmenvertragliche Bindung von Netzfahrplanperiode bis (einschließlich) Netzfahrplanperiode Größe der symmetrischen Zeitrahmen +/- Minuten Kundenbestellnummer: Kunde, Bevollmächtigter laut INB Telefon Fax E-Mail
Verkehrszeitregelungen
ab Ort Verkehrszeitabschnitt VTS VTS-Bez.
Betrieblich-technische Angaben (Zugcharakteristik)
| ab Ort | Nr. | Zgg- | Hg | Tfz 1 | Tfz 2 | Tfz 3 | Länge | Last | Brems- | Brems- | Brh | Brh | LZB | CIR | Strecken |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| ZCH | Nr. |
Wagen |
Wagen |
Wag | stellung | klasse | |||||||||
| . | zug | zug | enzu | ||||||||||||
| (kmh) | (m) | g | |||||||||||||
| (t) | |||||||||||||||
| ab Ort | Nr. | Nei- | BZA | Lü | Wende | Schiebe | Gekup | KV-Profil | NBÜ | Besonderheiten / | |||||
| ZCH | Tech | -zug | lok | pelt | Gefahrgut | ||||||||||
| gesch. | |||||||||||||||
Abweichende Verkehrszeitregelungen zu betrieblich-technischen Angaben
| ab Ort | Nr. | Verkehrszeitabschnitt | VTS | VTS-Bez. |
|---|---|---|---|---|
| ZCH | ||||
Anlage 1 zum Rahmenvertrag-Nr.: Kapazitäts-Nr.:
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Zeit- und Laufwegsangaben
| Ort | Ankunfts- | Halte- | Art des | Abfahrts- | Bemerkungen |
|---|---|---|---|---|---|
| zeit | dauer | Halts | zeit | ||
Hinweise aus der Konstruktion
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Muster Anlage 2
Stand:
Übersicht über die Kapazitäts-Nummern der dem Rahmenvertrag-Nr.: zugeordneten Schienenwegkapazitäten:
111222333444