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DB InfraGO AG | Sitz: Frankfurt am Main | Registergericht: Frankfurt am Main HRB 50879 | USt-IdNr.: DE 199861757 | Vorsitz des Aufsichtsrats: Evelyn Palla Vorstand: Dr. Philipp Nagl (Vorsitz), Jens Bergmann, Ralf Thieme; Imke Kellner; Gerd-Dietrich Bolte; Dr. Katja Hüske

Nähere Informationen zur Datenverarbeitung der DB InfraGO AG finden Sie hier: www.dbinfrago.com/datenschutz

25.03.2026

Korrektur zum Aktualisierungsschreiben der Bekanntgabe 14 zum Handbuch 42002 - Zu- sammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen - (gültig ab 14.12.2025)

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Gesamtausgabe des Handbuches 42000 „Betriebszentralen DB InfraGO AG, Geschäftsbe- reich Fahrweg“ wurde zum 14.12.2025 mit der Bekanntgabe 20 aktualisiert. Ein Bestandteil da- von ist die Aktualisierung des Handbuches 42002 „Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsun- ternehmen“ mit der Bekanntgabe 14. Wichtige Änderungen an einzelnen Richtlinien des Hand- buchs 42002 sind nachstehend beschrieben bitte beachten Sie, dass sich mit dem vorliegen- den Handbuch nochmals Änderungen an den Richtlinien 420.0240/420.0240A01 sowie an der Richtlinie 420.0209 ergeben.

  1. Änderungen 420.0207 (Dispositionskonzepte vorbereiten und anwenden)
  • Einführung der elektronischen Anwendung Dispositionskonzept "DisKo"
  • Schärfung der Regelungen bei der Abstimmung mit den Beteiligten zur In-/Außer- kraftsetzung von Dispositionskonzepten
  • Vornahme redaktioneller Änderungen

420.0209 (Abstellung und Rückstau von Zügen disponieren), ab 15.04.2026 gem. Be- schluss BNetzA (BK10-25-0697_Z)

  • Beschreibung des Informations- und Abstimmungsprozesses zwischen DB InfraGO und EVU im Falle zurückgehaltener Züge, aufgrund eingeschränkter Infrastruktur- verfügbarkeit, in den Abschnitten 1 (4) und 1 (5).

420.0240 (Anträge auf Abweichung von der Zugcharakteristik)

  • Grundlegende Überarbeitung der Richtlinie 420.0240 im Rahmen der Neugestaltung der Fahrplan-Mitteilung. DB InfraGO AG

V.IWB 42 Grundsätze Betriebsmanagement
Adam-Riese-Str. 11-13 60327 Frankfurt am Main Deutschland

Oliver Günther Tel: 069-265-31482 [REDACTED] Zeichen: V.IWB 42 OG

Verteiler gemäß Handbuch 42002

2/2

  • Spezifische Regelungen für das Fehlen von Bremshundertsteln und Erstellen von Fahrplan-Mitteilungen werden in die Ril 420.0240A01 verlagert.
  • Präzisierung von Inhalten und anwendergerechtere Formulierungen.
  • Übersichtlichere Strukturierung der Abschnitte und schlüssige Zuordnung der bishe- rigen Absätze nach: • Allgemeines zur Zugcharakteristik, • Antrag auf Abweichung von der Zugcharakteristik, • Annehmen und Ablehnen eines Antrages auf Abweichung von der Zugcha- rakteristik, • Besonderheiten für Reisezüge. 420.0240A01 (Erstellung und Übermittlung von Fahrplan-Mitteilungen)
  • Mit der Inbetriebnahme des neuen Dispositionssystems von DB InfraGO, und der damit verbundenen neuen Vorgehensweise bei der operativen Bearbeitung von An- trägen zu veränderten Zugeigenschaften, wird das Übermittlungsverfahren von Fahrplan-Mitteilungen im Falle verringerter Bremshundertstel digitalisiert.
  • Regelungsinhalte zur Erstellung und Übermittlung einer Fahrplan-Mitteilung werden in den Ril 420.0240 und 408.0415/2415 entsprechend angepasst und in die Ril 420.0240A01 überführt.
  • Beschreibung der neuen Regelungen zur Erstellung und Übermittlung einer Fahr- plan-Mitteilung auf Basis des IT-gestützten Prozesses. Hinweis: In Richtlinien, die zum 15.12.2024 oder zum 14.12.2025 in Kraft treten, wird die Fir- mierung DB Netz AG durch DB InfraGO AG ersetzt. Bei Richtlinien, in denen keine inhaltlichen Änderungen vorgenommen wurden, bleibt es bei Firmenbezeichnung DB Netz AG; diese Be- zeichnung gilt synonym für DB InfraGO AG. Die betrieblich-technischen Anteile werden in den anderen Modulen der Richtlinie 420 mit einer senkrechten Linie am Rand gekennzeichnet.
  1. Austauschen/Einfügen/Weglegen von Seiten: 420.0209 Austauschen 420.0240 Austauschen 420.0240A01 Austauschen gez.
    Oliver Günther

Richtlinie Bahnbetrieb Betriebsleitstellen Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen 42002 Seite I Gültig ab 14.12.2025 Das vorliegende Regelwerk ist urheberrechtlich geschützt. Der DB InfraGO AG, Ge- schäftsbereich Fahrweg, steht an diesem Regelwerk das ausschließliche und unbe- schränkte Nutzungsrecht zu. Jegliche Formen der Vervielfältigung zum Zwecke der Weitergabe an Dritte bedürfen der Zustimmung der DB InfraGO AG, Geschäftsbereich Fahrweg.

Bahnbetrieb Betriebsleitstellen Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen 42002 Seite II

Gültig ab 14.12.2025

Zielgruppe, für welche diese Richtlinie erarbeitet wurde:

Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU)

(Die Regeln werden durch die Disponenten der Betriebszentralen sowie die Fahrdienstleiter der DB InfraGO AG, Geschäftsbereich Fahrweg gleichermaßen angewendet und sind für diese Zielgruppe inhaltsgleich in anderen Regelwerksmodulen veröffentlicht.)

Impressum Fachautor DB InfraGO AG, Geschäftsbereich Fahrweg
I.IBB 42 Oliver Günther Adam-Riese-Straße 11-13 60327 Frankfurt am Main

Bahnbetrieb Betriebsleitstellen Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen 42002 Seite III

Gültig ab 14.12.2025 Inhaltsverzeichnis

Regelwerksnummer Titel Gültig ab

420.0200 420.0200A01 Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen Störungsmanagement Betriebsleitstellen DB InfraGO AG 15.12.2024 15.12.2024 420.0201 Zugdisposition durchführen 12.12.2021 420.0202 Dispositionsvereinbarungen 15.12.2024 420.0207 Dispositionskonzepte vorbereiten und anwenden 14.12.2025 420.0209 Abstellung und Rückstau von Zügen disponieren 15.04.2026 420.0211 Operatives Umleiten veranlassen 12.12.2021 420.0212 Ausfall/Teilausfall von Zügen 15.12.2024 420.0213 Ersatzzüge und Doppelführungen 11.12.2022 420.0214 Züge mit großen Planabweichungen behandeln 10.12.2023 420.0214V01 Auftrag zur Fahrplan-Neubearbeitung 15.12.2024 420.0240 420.0240A01 Anträge auf Abweichung von der Zugcharakteristik bearbeiten Erstellung und Übermittlung von Fahrplan-Mitteilungen 15.04.2026 15.04.2026 420.0241 Beteiligung der BZ bei Unregelmäßigkeiten Zugfunk 09.06.2024 420.0242 Störungen der elektronischen Anzeige von Fahrplan-Angaben und/oder La-Informationen 15.12.2024 420.0261 Windgefährdete Güterzüge durchführen 11.12.2022 420.0262 Präventive Maßnahmen bei extremen Witterungsverhältnissen 10.12.2023 420.0280 420.0290 Dringliche Hilfszüge disponieren Maßnahmen nach dem Liegenbleiben von Reisezügen
ergreifen 11.12.2022 15.12.2024

Bahnbetrieb Betriebsleitstellen Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen 42002 Seite IV

Gültig ab 14.12.2025 Nachweis der Aktualisierungen

Nr. der Akt. Gültig ab Name

Neuausgabe 14.06.2009
Bekanntgabe 1 12.12.2010
Bekanntgabe 2 15.12.2013
Bekanntgabe 3 08.06.2014
Bekanntgabe 4 14.06.2015
Bekanntgabe 5 13.12.2015
Bekanntgabe 6 12.06.2016
Bekanntgabe 7 10.12.2017
Bekanntgabe 7a 08.07.2019
Bekanntgabe 8 15.12.2019
Bekanntgabe 9 01.04.2020
Bekanntgabe 10 12.12.2021
Bekanntgabe 11 11.12.2022
Bekanntgabe 12 10.12.2023
Bekanntgabe 12.1 09.06.2024
Bekanntgabe 13 15.12.2024
Bekanntgabe 14 14.12.2025 Korrektur zum 15.04.2026

Bahnbetrieb Betriebsleitstellen Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen 42002 Seite V Gültig ab 14.12.2025 1 Vorwort (1) Diese Richtliniengruppe, die Richtlinie 420.9001, die Regi- onalen Zusätze Teil 1 der Betriebszentralen (BZ) und die Zentralen Zus ätze der Netzleitzentrale (NLZ) ri chten sich an die Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU), die mit der DB InfraGO AG einen Infrastrukturnutzungsvertrag geschlos sen haben. (2) Die in diesen Richtlinien enthaltenen Regeln dienen der
transparenten Darstellung von Kommunikation und Zu- sammenarbeit zwischen den Ansprec hpartnern/Leitstellen der EVU und den Betriebsleitstellen der DB InfraGO AG, Geschäftsbereich Fahrweg. (3) Die Richtlinien s ind so abgefas st, dass Arbeitsabläufe zu- sammenhängend dargestellt sind. (4) Zusätzliche oder abweichende Regeln wegen spezifischer
Belange und Besonderheiten werden in den Regionalen
Zusätzen bekanntgegeben. Werden in dieser Richtliniengruppe die Begriffe An- sprechpartner des EVU bzw. Leits telle des EVU verwen- det, so s ind darunter die in den Infrastrukturnutzungsbedingungen (INB) in Verbindung mit dem Infrastrukturnutzungsvertrag § 4, 1.b) durch das EVU zu benennenden Ansprechpartner für die Betriebsführung zu verstehen. (5) In dieser Richtliniengruppe wird der Begriff „grundsätzlich“ im Kontext der rechtlichen Auslegung verwendet und be- deutet „in der Regel“. Ausnahmen sind zulässig. Eine Abweichung vom Grunds atz in begründeten Einzel- fällen bedarf einer Abwägungsentscheidung z wischen den verschiedenen Interessenslagen der Beteiligten. Zielgruppe Transparenz zwischen EIU und EVU Betriebliche Ansprechpart- ner Zulässigkeit von Abweichungen

Bahnbetrieb Betriebsleitstellen Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen 42002 Seite VI

Gültig ab 14.12.2025 2 Glossar Abgestellte Züge Abgestellte Züge sind Züge, die aus anderen als netzbezoge- nen Gründen abgespannt sind bzw. nicht gefahren werden können. Dazu gehören auch Züge,

  • die wegen Weigerung Nachbarbahnen (EVU) oder
  • wegen EVU-bedingter Verzögerungen in der Weiter- beförderung stehen oder
  • für die zur geplanten Abfahrtszeit kein Triebfahrzeug /Triebfahrzeugführer (Tfz/Tf) zur Verfügung stand. Bereichsdisponent (Bd) Der Bereichsdisponent überwacht und disponiert den Zugbe- trieb innerhalb seines Bereiches nach funktionalen, geographi- schen oder produktbezogenen Gesichtspunkten. Bereichskoordinator (Bk) Der Bereichskoordinator der Netzleitzentrale (NLZ) überwacht und disponiert den überregionalen Zugbetrieb innerhalb seines Bereiches nach funktionalen, geographischen oder produktbe- zogenen Gesichtspunkten. Betriebsführungsgleise Betriebsführungsgleise sind durchgehende Hauptgleise sowie sonstige Hauptgleise (Überholungs-/Kreuzungsgleise). Betriebszentrale (BZ) (funktional) Die BZ ist das Leistungszentrum DB InfraGO AG, Geschäftsbe- reich Fahrweg ., aus dem der Betrieb auf dem zugeordneten Streckennetz koordiniert, disponiert und gesteuert wird. Betriebszentrale (BZ) (organisatorisch) Die OE Betriebszentrale gliedert sich fachlich in 3 Organisati- onseinheiten:
  • Netzdisposition
  • Fahrdienst BZ
  • Leit- u. Sicherungstechnik BZ Plankorridor und Plan- start (nicht in allen BZ)

Bahnbetrieb Betriebsleitstellen Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen 42002 Seite VII

Gültig ab 14.12.2025 Doppelführung Als Doppelführung bezeichnet man einen Reisezug, der auf einer zweigleisigen Strecke aus betriebli chen Gründen in zwei Teilen gefahren werden muss. Dringliche Hilfszüge Als dringliche Hilfszüge können verkehren,

  • Fahrzeuge, die zur Beseitigung von Ereignisfolgen durch den Notfallmanager dringlich angefordert wur- den, z.B.: Einheitshilfsgerätewagen, Fahrzeuge der Notfalltechnik, Stopfmaschinen, Triebfahrzeuge (Tfz),
  • Fahrzeuge - auch einzelnfahrende Tfz , die nach Entscheidung des Netzkoordinators zur schnellst- möglichen Beseitigung von Infrastruktureinschrän- kungen mit Auswirkungen auf den Bahnbetrieb der DB InfraGO AG angefordert wurden. Netzkoordinator (NK) Dem Netzkoordinator obliegt die Gesamtkoordination auf dem Streckennetz des BZ -Bereiches. Bei Abweichungen von der Planung koordiniert er die betrieblichen Dispositionen mit denen der anderen Leitstellen. In schwierigen Konfliktfällen entschei- det der NK über Art und Reihenfolge betrieblich dispositiver Maßnahmen (Letztentscheid). Örtlich zuständiger Fahrdienstleiter (özF) Der özF ist der Fahrdienstleiter, der für einen zu einem be- stimmten Zeitpunkt technisch oder organisatorisch immer ein- deutig zugeschiedenen Teil eines Steuerbezirkes der BZ alle Bedienhandlungen vornehmen darf (kleinster Baustein: - 1 Lu- penbild). Sicherheitsrelevante Ersatzhandlungen - KF- Bedienung - liegen ausschließlich in seiner Zuständigkeit. Rückstauzüge Rückstauzüge sind Züge, die aus netzbezogenen ( wegen ein- geschränkter Fahrwegverfügbarkeit) Gründen abgespannt sind bzw. nicht gefahren werden können. Trassenverträglichkeit Trassenverträglichkeit im Sinne dieser Richtlinie bedeutet, dass vom EVU beantragte Abweichungen vom Fahrplan und die da- raus zu erwartenden Konflikte im Zugbetrieb den Dispositions- zielen der DB InfraGO AG, Geschäftsbereich Fahrweg. nicht entgegenstehen.

Bahnbetrieb Betriebsleitstellen Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen 42002 Seite VIII

Gültig ab 14.12.2025 Zugdisponent (Zd) Der Zugdisponent ist ein Mitarbeiter in der BZ, der die Zuglauf- disposition (auf Strecken und in Knoten) mittels rechnergestütz- ter Systeme durchführt. Er besitzt keinen Zugriff auf eine Zuglenkung, seine dispositiven Entscheidungen zum Zuglauf werden durch Fahrdienstleiter umgesetzt. ❑

Richtlinie Bahnbetrieb Betriebsleitstellen Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen 420.0200 Seite 1 Fachautor: I.IBB 42; Oliver Günther Gültig ab 15.12.2024 1 Betriebsleitstellen (1) Die Betriebsabwicklung ist ständigen Einflüssen durch Schwankungen in der Verkehrsnachfrage und Unregel- mäßigkeiten in der Betriebsdurchführung unterworfen. Diese Einflüsse führen zu Abweichungen vom Fahrplan, beeinträchtigen die Betriebsqualität, gefährden die vom Kunden eingekaufte Leistungsqualität und senken die Wirtschaftlichkeit. Hinweis:
Kunden sind alle Nutzer der Infrastruktur der DB InfraGO AG. Um diesen Einflüssen zu begegnen hat die DB Inf raGO AG Betriebsleitstellen (BLST) eingerichtet. BLST disponieren vorausschauend und bei plötzlich ein- tretenden Ereignissen den Zugbetrieb. Sie erledigen netz- bezogene Dispositions- und Steuerungsaufgaben mit dem Ziel, den Fahrplan bestmöglich einzuhalten. Bei Planabweichungen und vorübergehend eingeschränk- ter Nutzung der Fahrweginfrastruktur treffen sie betriebli- che Entscheidungen zur Weiterführung des Bahnbetrie- bes. Sie unterstützen die fahrwegtechnischen Instandhal- tungsdienste bei der raschen Wiederherste llung der Ver- fügbarkeit gestörter Fahrwegeinrichtungen. (2) Die Betriebsleitstellen richten ihr Handeln auf die Wünsche aller Kunden unter Berücksichtigung der Fahrplanvorga- ben und der wirtschaftlichen Zielstellung der DB InfraGO AG aus. Dabei hat die rechtzeitige und umfassende Infor- mation - insbesondere bei Abweichungen - einen hohen Stellenwert. Letztentscheid: Im Konfliktfall koordinieren und entscheiden die Be- triebsleitstellen der DB InfraGO AG. (3) Bei der DB InfraGO AG sind folgende Betriebsleitstellen eingerichtet:

  • Netzleitzentrale (NLZ)
  • 8 Betriebszentralen (BZ) Die Übersichten über die territorialen Zuständigkeiten so- wie Rufnummern der Ansprechpartner für die Eisenbahn- Allgemeines Kundenorien- tiertes Handeln Organisation

Bahnbetrieb Betriebsleitstellen Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen 420.0200 Seite 2 Gültig ab 15.12.2024 verkehrsunternehmen (EVU) sind in den Regionalen Zu- sätzen der Betriebszentralen enthalten. (4) In seiner Funktion als „Hausherr der Betriebszentrale“ ist dem Leiter der BZ die

  • Gesamtverantwortung für die leit - und sicherungs- technischen Anlagen innerhalb des Hauses BZ sowie die
  • Bestimmungskompetenz gegenüber dem techni- schen Facilitymanagement für die sonstigen funktio- nalen Anlagen des „Hauses BZ“ zugeordnet. (5) Der Betrieb von Mobiltelefonen (GSM/GSM -R) sowie schnurlosen Telefonen ist in den Bedienräumen der BZ nicht zugelassen. (6) BLST sind durchgehend besetzt. Die Besetzung einzelner Arbeitsplätze wird so geregelt, dass erfahrungsgemäß auf- tretende Belastungsspitzen bewältigt werden können. Ggf. werden Assistenten - Arbeitsplätze eingerichtet. (7) BLST tauschen Meldungen und Informationen zum Be- triebsablauf mit anderen Leitstellen/EVU aus. Sie sind deren ausschließliche Ansprechpartner für Ange- legenheiten der Betriebsdurchführung auf d er jeweiligen Dispositionsebene. Meldungen und Anordnungen an Mit- arbeiter der Betriebsstellen erfolgen ausschließlich von der BZ. (8) BLST arbeiten mit den Leitstellen/Ansprechpartnern der EVU zusammen. Die Leitstellen/Ansprechpartner der E VU organisieren die Information und Betreuung ihrer Kunden und sind für die Überwachung, Disposition und Einsatzsteuerung ihrer Fahrzeuge und Personale zuständig. (9) Die Betriebsleitstellen können grundsätzlich alle verfügba- ren Übermittlungswege (z.B. E -Mail, Fax, Telefon) zur Kommunikation nutzen. Dies gilt auch für die Übermittlung von Fahrplan-Mitteilungen. Zur Kommunikation von Informationen im Rahmen der Störungsdisposition verwenden die Betriebsleitstellen das Kommunikationsverfahren Betrieb Live . Die EVU sind ver- pflichtet, das Verfahren zu nutzen. Hausherren- funktion Handy-Verbot Besetzung Ansprechpart- ner Leitstellen der EVU Kommunikation *

Bahnbetrieb Betriebsleitstellen Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen 420.0200 Seite 3 Gültig ab 15.12.2024 Der Zugang zu Betrieb Live ist unentgeltlich. Ein Benut- zerkonto kann über den zuständigen Vertriebspartner be- antragt werden. Die Nutzungsbestimmungen Betrieb Live sind im Internet abrufbar.
Wesentliche Grundsätze zur Bedienung des Verfahrens sind im Benutzerhandbuch Betrieb live beschrieben. Das Benutzerhandbuch ist im Verfahren eingebettet und w ird bei Bedarf aktualisiert. Mit Betrieb Live dürfen keine sicherheitsrelevanten Anwei- sungen oder Handlungen kommuniziert werden. Bilaterale Absprachen zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen und der DB InfraGO AG, z.B. in Bezug auf Abweichungen von einer geplanten Zugcharakteristik, si nd in Betrieb Live ebenfalls nicht zugelassen. 2 Aufgaben der Betriebsleitstellen (1) Im Folgenden sind Regeln für die Dispositionsarbeit der Mitarbeiter der BZ sowie der NLZ definiert. Der Fahrplan als Produktionsvorgabe bildet die Basis des Handelns in den BZ sowie der NLZ. Hinweis: Das EVU hat dem von der DB InfraGO AG (Bereich Fahr- plan) angebotenen Fahrplan durch Annahme des Tras- senangebotes zugestimmt. Alles Handeln in der Dispositi- on ist daher auf die Einhaltung bzw. Rückkehr zu den Vor- gaben des Fahrplans auszurichten. (2) Die NLZ prüft und koordiniert bei Ereignissen mit überre- gionalen und bahngrenzüberschreitenden Auswirkungen die erforderlichen Maßnahmen. In diesem Sinne ist die NLZ zusätzlicher Ansprechpartner für die Leitstellen a ller EVU mit überregionalen und inter- nationalen Verkehren sowie für die Eisenbahninfrastruktu- runternehmen (EIU) im Ausland. (3) Die BZ überwacht und disponiert die Züge in der Region. Die Leitstellen der EVU können sich an die Betriebszentra- le wenden, um Informationen über die Durchführung ihrer Züge zu erhalten und Anträge zur Durchführung ihrer Zü- ge zu stellen. (4) NLZ und BZ beobachten ständig den Betriebsablauf mit dem Ziel, bei Verspätungen Maßnahmen zu deren Abbau Grundsatz Netzleitzentrale Betriebszentrale Betriebsablauf beobachten * * *

Bahnbetrieb Betriebsleitstellen Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen 420.0200 Seite 4 Gültig ab 15.12.2024 und zur Vermeidung von Verspätungsübertragungen durchzuführen. Dabei prüfen sie vorausschauend, ob dis- positive Maßnahmen erforderlich werden. Sie berücksich- tigen dabei Anträge anderer Leitstellen, sofern diese den Interessen anderer EVU/EIU oder der DB InfraGO AG nicht entgegenstehen. (5) An Fahrdienstleiter (Fdl) einschließlich örtlich zuständige Fahrdienstleiter (özF) dürfen durch die Disponenten der BZ im Rahmen der fachlichen Zuständigkeit Weisungen erteilt werden. In fahrdienstliche Zu ständigkeiten darf nicht eingegriffen werden. 3 Betriebsgeschehen erfassen (1) Die Einleitung von Maßnahmen erfordert die Kenntnis der jeweiligen Betriebslage. Diese wird gewonnen durch Er- fassen und Darstellen des Betriebsgeschehens in den leit- technischen Systemen der BZ. Die zuständigen Disponen- ten der BZ werden bei sich abzeichnenden schwierigen Betriebsverhältnissen sofort unterrichtet. (2) Für eine planmäßige Abfahrt ist es von größter Bedeu- tung, dass der Zug rechtzeitig an die DB InfraGO AG übergeben wird. Der Zeitpunkt der Übergabe an die DB InfraGO AG ist die Meldung nach Ril 408.0321 /408.2321, dass der Zug vor- bereitet ist. Diese M eldung, auch Zugvorbereitungsmeldung genannt, muss in der Regel spätestens

  • 3 Minuten bei Reisezügen und
  • 5 Minuten bei Güterzügen vor der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit des Zuges erfolgen. (3) Fdl/özF von Streckendispositionsbereichen (Sdb) geben erste Meldungen an den Zugdisponenten (Zd) oder Zuglenker (Zlr) ab. Fdl/özF außerhalb von Sdb geben erste Meldungen an den Bereichsdisponenten (Bd) ab. Leitstellen der EVU informieren die BZ über alle Störungen und sonstigen Einflüsse aus ihrem Bereich, d ie den Be- triebsablauf behindern könnten. Hinweis: Davon unbenommen sind die Meldungen, die der Trieb- Zusammenar- beit mit Fdl Betriebslage Zugvorberei- tungsmeldung (ZVM) Erstmeldungen

Bahnbetrieb Betriebsleitstellen Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen 420.0200 Seite 5 Gültig ab 15.12.2024 fahrzeugführer auf der Grundlage der Richtlinie 408 .21-27 an den Fdl abzugeben hat. (4) Aufgrund geänderter Verhältnisse notwendige Ergän- zungs- sowie Abschlussmeldungen werden von

  • Fdl/özF,
  • Zd,
  • der Notfallleitstelle,
  • Leitstellen der EVU und EIU,
  • sowie ggf. weiteren Stellen an den Bd gegeben. Hinweis: Bei online-Zugdisposition melden Fdl/özF an den Zd. (5) Die BZ gibt bei Unregelmäßigkeiten, die den Betriebsab- lauf behindern, Erst-, Ergänzungs- und Abschlussmeldun- gen zeitnah an die betroffenen EVU ab. Bei Ereignissen mit absehbar überregionalen Auswirkungen meldet die BZ zusätzlich an die NLZ und die Nachbar-BZ. (6) Bei öffentlichkeitswirksamen Unregelmäßigkeiten unter- richtet die BZ die Medien über die Konzernkommunikation. 4 Dispositive Maßnahmen Hinweis: Die BZ sind bestrebt, alle nachstehend aufgeführten Maß- nahmen mit den EVU abzustimmen, d.h. die Interessen der EVU zu berücksichtigen. Der Letztentscheid liegt aber grundsätzlich bei den BZ. (1) Folgende Möglichkeiten sind je nach Lage des einzelnen Falles durch die Beteiligten bzw. Betroffenen zu prüfen:
  • Entlasten von Strecken und Knoten mit einge- schränkter Durchlassfähigkeit durch Ausschluss zu- sätzlicher Trassen sowie ggf. die Verringerung der bereits vergebenen Trassen in Absprache mit de m Bereich Fahrplan,
  • Unterbrechen von Bau - und Instandhaltungsarbeiten zur kurzfristigen Leistungssteigerung von Bahnhöfen und Strecken,
  • Stellen von Ersatz triebfahrzeugen und personal bei Störungen und kurzfristigem Ausfall,
  • Ändern von Fahrzeug- / Personal-Umläufen, Ergänzungs- und Ab- schlussmeldun- gen Informations- pflicht der BZ Kommunikation mit Medien Allgemeine dis- positive Maß- nahmen

Bahnbetrieb Betriebsleitstellen Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen 420.0200 Seite 6 Gültig ab 15.12.2024

  • Vereinigen von Zügen,
  • Bestellen zusätzlicher Tfz und Personale. (2) Die ausgewählten Maßnahmen werden zwischen den Leitstellen der betroffenen EVU/EIU und der BZ abge- stimmt. Sie werden in den Dispositionsunterlagen doku- mentiert. (3) Zusätzlich zu den allgemeinen dispositiven Maßnahmen kann auf Initiative des EVU oder Vorschlag der BZ in ge- genseitiger Abstimmung Folgendes veranlasst werden:
  • Einleiten von Evakuierungsmaßnahmen,
  • In Kraft setzen vorbereiteter (bzw. Treffen weite rer) Entlastungsmaßnahmen,
  • Ausfall/Durchlauf von Kurswagen,
  • Besondere Wartezeitregelungen,
  • Ersatzverbindungen mit anderen verfügbaren Regel- leistungen ggf. zusätzliche Halte,
  • Vorzeitiges Enden und Wenden von Zügen,
  • Koordinieren von betrieblichen Ersatzmaßna hmen bei Streckensperrungen. (4) Die EVU melden Abweichungen von den Zugbildungsplä- nen, z.B. umgekehrte Reihung, abweichende Kurswagen- führung, fehlende Wagen (Steuerwagen, Wagen ohne Notbremsüberbrückung), an den Bd, wenn die se netzrele- vante betriebliche Maßnahmen erfordern. (5) Kurzfristige Anträge auf zusätzliche n Halt von Reise- oder Güterzügen richtet das EVU an den Bd. Dieser prüft die Anträge auf Trassenverträglichkeit. Er dokumentiert die Entscheidung, er teilt eine Bearbei- tungsnummer und verständigt den zuständigen Fdl unter Angabe der aktuellen Zuglänge. Hinweis: Der Antrag des EVU auf zusätzlichen Halt muss die aktu- elle Zuglänge enthalten. Die Verständigung der Zugperso- nale über einen zusätzlichen Halt l iegt in der Verantwor- tung des jeweiligen EVU. (6) Kurzfristige Anträge auf Ausfall eines geplanten Halts von Reise- oder Güterzügen richtet das EVU an den Bd. Der Bd verständigt den zuständigen Fdl über den Ausfall des geplanten Halts. Das EVU verständigt den Tf. Abstimmung Betriebliche Disposition der Reisezüge Abweichungen von Zugbil- dungsplänen Zusätzlicher Halt Ausfall geplan- ter Halt

Bahnbetrieb Betriebsleitstellen Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen 420.0200 Seite 7 Gültig ab 15.12.2024 Ist aufgrund der aktuellen Betriebssituation ein kurzfristiger Ausfall eines geplanten Halts erforderlich (z. B. ein nutzba- rer Bahnsteig kann aufgrund einer Infrastruktureinschrän- kung nicht erreicht werden , behördliche Anordnung) , in- formiert der Bd das zuständige EVU und stimmt sich mit diesem ab. Der Bd verständigt den zuständigen Fdl und veranlasst die Information des Tf. Hinweis: In beiden Fällen obliegt dem EVU die Verantwortung für die rechtzeitige Verständigung der für die Reisendenin- formation zuständigen Stellen. (7) Der Bd erhält von den EVU Meldungen bei abweichenden Zugpersonal-Regelungen, wenn durch ihn netzrelevante betriebliche Maßnahmen zu treffen sind. (8) Zusätzlich zu den allgemeinen dispositiven Maßnahmen kann auf Initiative des EVU oder Vorschlag der BZ ggf . in gegenseitiger Abstimmung Folgendes veranlasst werden:

  • Anbieten von Zügen zwischen Infrastrukturbetreibern außerhalb planmäßiger Anbieteverfahren,
  • Zurückhalten von Güterzügen mit Angabe der vsl. Zeitdauer und des Grundes,
  • Abspannen von Zügen,
  • Freifahren von Bahnhöfen bei nicht zeitgerechter Ab- fuhr von Zügen,
  • großräumiges Umleiten von Zügen. ❑ Zugpersonal (Zp) Betriebliche Disposition der Güterzüge

Richtlinie Bahnbetrieb Betriebsleitstellen Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen Störungsmanagement Betriebsleitstellen DB InfraGO AG 420.0200A01 Seite 1 Fachautor: I.IBB 42; Oliver Günther Gültig ab 15.12.2024 1 Allgemeines
(1) Mit dem Störungsmanagement Betriebsleit stellen (BLST) sollen im Bereich der DB InfraGO AG gesamt Ereignisse mit erheblichen Auswirkungen auf den Bahnbetrieb unter Beteiligung von Entscheidungsträgern mit entsprechender Kompetenz dispositiv beherrscht, zusätzliche erforderliche Arbeitskapazitäten bereitgestellt und die Einbeziehung von Mitarbeitern mit entsprechender Fachkompetenz gewähr- leistet werden. Die unmittelbaren dispositiven Aufgaben werden weiterhin von den dafür verantwortlichen Stellen wahrgenommen. Ereignisse mit erheblichen Auswirkungen auf den Bahnbe- trieb sind z. B.

  • größere Unregelmäßigkeiten am Fa hrweg oder an Fahrzeugbaureihen,
  • gefährliche Ereignisse,
  • gefährliche Eingriffe in den Bahnbetrieb,
  • Arbeitskampfmaßnahme n,
  • Ausfall von BZ-Komponenten,
  • Witterungseinflüsse, wie bspw.
  • starke Schn eefälle,
  • starke Schneeverwehungen,
  • starker Frost, Eisregen,
  • orkanartige Stürme,
  • starke Nied erschläge, Hochwasser. Bei Ereignissen mit darauf zurückzuführenden massiven, netzübergreifenden Störungen im Ei senbahnverkehr gilt für den Betriebsführer und für alle beteiligten Geschäftsfelder (GF) und Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU): Vorrang bei allen Entscheidungen haben die Maßnah- men, die notwendig sind, um den Eisenbahnverkehr wiederaufzunehmen/weiterzuführen. Grundsatz

Bahnbetrieb Betriebsleitstellen Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen Störungsmanagement Betriebsleitstellen DB InfraGO AG 420.0200A01 Seite 2 Gültig ab 15.12.2024 Hinweis: Die Befreiung von Reisenden aus Zwangslagen (liegenge- bliebener Reisezug) hat insbesondere bei Dunkelheit und extremen Witterungsbedingungen Vorrang vor der Wie- deraufnahme/Weiterführung des Eisenbahnverkehrs. Es sind die Regelungen gemäß Richtlinie 420.0290 zu beach- ten. (2) Ziel des Störungsmanagements ist es, die erfo rderlichen Maßnahme n zur geordneten Einstellung, Weiterführun g oder Wiederaufnahme des Bahnbetriebs zu koordinieren und zeitnah umzusetzen. (3) Das Störungsmanagement ist auf d en territorialen Zustän- digkeitsbereich einer Region anzuwenden. Sind mehrere Regionen der DB InfraGO AG betroffen, so wird das Stö- rungsmanagement auf diese erweitert und zentral koordi- niert. Bei der Betroffenheit nur einzelner Netze innerhalb ei- ner Region kann die Stufe 0 auch nur für diese ausgerufen werden. 2 Stufenplan Störungsmanagement (1) Die Auswirkungen der Ereignisse auf den Betriebsablauf sind Kriterien für folgend en Stufenplan: 0 Maßnahmen zur Vorbereitung bei sich anbah- nenden größeren infrastrukturbezogenen Ein- schränkung en 1
Punktuelle Einzelstörung(en) mit regionaler
Auswirkung auf den Betriebsablauf 2 Störung(en) mit überregionaler Auswirkung
auf den Betriebsablauf
3 Störung(en) mit erheblicher überregionaler Auswirkung auf den Betriebsablauf (2) Die Betriebsleitstellen der DB InfraGO AG beobachten fort- laufend Anzeichen, welche auf die Entwicklung größerer infrastruktur bezogener Störungen hindeuten könnten. Diese Aufgabe wird vom Netzkoordinator der BZ (Betriebs- zentrale) bzw. der (Netzleitzentrale) NLZ wahrgenommen, es sei denn, in den Regionalen oder Zentralen Zusätzen zur Richtl inienfamilie 420 sind abweichende R egelungen getroffen. Es sind alle zur Verfügung stehenden Möglich- keiten zu nutzen, um Informationen über die weitere Ent- wicklung zu erlangen (z.B. Rundfunk, Fernsehen, Internet). Geltungsbereich Stufenplan Lagebeobach- tung * * * * * * * * * * * * * * * *

Bahnbetrieb Betriebsleitstellen Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen Störungsmanagement Betriebsleitstellen DB InfraGO AG 420.0200A01 Seite 3 Gültig ab 15.12.2024 Hinweis: Die Lagebeobachtung der BZ/NLZ entbindet die EVU nicht von der eigenen Beobachtung. (3) Stufe 0 Maßnahmen zur Vorbereitung Bei Anzeich en, welche auf die Entwicklung einer größeren infrastrukturbezogenen Störung hindeuten, z.B.

  • Unwetterwarnungen,
  • Hochwasservorhersagen,
  • Verdacht auf organisiert e Fremdeinwirkung,
  • Pandemien,
  • Sonstige drohende Einschränkung en der Infra- struktur der DB InfraGO AG. Bei regionaler Betroffenheit wird die Stufe 0 durch die ent- sprechende Region (Betriebszentrale) in Absprache mit der Netzleitzentrale ausgerufen. Bei zu erwartender überregionaler Betroffenheit wird die Stufe 0 durch die Netzleitzentrale in Absprache mit den be- troffenen Regionen ausgerufen. Die Stufe 0 ist rechtzeitig anzukündigen. Dies bedeutet, dass der Eintritt zu einem definierten Zeitpunkt erfolgt (z.B. am Folgetag zu einer bestimmten Uhrzeit). Ziel ist die volle Einsatzbereitschaft der Betroffenen zum Eintritt der Stufe 0. Die Geltungsdauer der Stufe 0 ist möglichst bei Ausrufung dieser zeitlich zu begrenzen. Sollte dies nicht möglich sein, muss die Stufe 0 nach Wegfall des Anlasses durch den Ausrufenden zeitnah aufgehoben werden. Aus den durch die fortwährende Lagebeobachtung gewon- nenen Erkenntnissen heraus sind bereits dispositive Vor- sorgemaßnahmen zu ergreifen, wie z.B.
  • Regionale und/oder zentrale Telefonkonferenzen mit allen am Bahnbetrieb beteiligten Stel len, EVU und der NLZ zur Abstimmung von Maßnahmen aufgrund der zu erwartenden Ereignisse. Hinweis: Bei erkennbar überregio nalen Auswirkungen kann eine Ein- ladung durch die NLZ erfolgen. Stufe 0 Ausrufung der Stufe 0 Ankündigung der Stufe 0 Geltungsdauer der Stufe 0 Dispositive
    Vorsorgemaß- nahmen

Bahnbetrieb Betriebsleitstellen Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen Störungsmanagement Betriebsleitstellen DB InfraGO AG 420.0200A01 Seite 4 Gültig ab 15.12.2024 (4) Stufe 1 - Punktuelle Einzelstörung(en) Folgende Kriterien gelte n als Richtwert:

  • Das geplant e regionale Betriebsprog ramm kann nur mit erheblichen Einschr änkungen durchgeführt wer- den,
  • die Abstimmung und Abwicklung des angep assten Betriebspro gramms erfordern einen erhöhten Kom- munikationsbedarf zwischen allen betroffenen Pro- zessbeteiligten. Hinweis: Bei einer p unktuellen Störung, mit Auswirkungen auf das regionale Betriebsprogramm mehrerer Regionen, kann die Telefonkonferenz auch durch die NLZ eingeladen und mo- deriert werden (z.B. bei einer Störung an der Regionen- grenze).
    Eine verstärkte Kommunikation und gemeinsame Abstim- mung von Betriebsprogrammen, insbesondere durch Tele- fonkonferenzen, um den EVU und weiteren Fach- und Ge- schäftsbereichen eine übergreifende Abstimmungsplatt- form zu bieten.
    (5) Stufe 2 - Störung(en) mit überregionalen Auswirkungen Folgende Kriterien gelten als Richtw ert:
  • Das geplante Betriebsprogramm kann regional nicht bzw. nur mi t erheblichen Einschränkungen durchge- führt werden, ggf. mit Auswirkungen auf weitere Regi- onen,
  • die Bewältigung des Ereignisse s und die Aufrechter- haltung des Zugbetriebs erfordern eine schwerpunkt- bezogene Teilbesetzung des Arbeitsstabs,
  • die Abstimmung und Abwicklung des Ereignisses erfordern einen erhöhten Kommunikationsbedarf zwischen al len betroffenen Prozessbeteiligten,
  • das Ereignis erfordert eine umfassende Koordination mit EVU un d anderen EIU sowie eine kontinui erliche und intensive Kommuni kation mit allen relevanten in- ternen und externen Beteiligten (z. B. Presse, Behör- den, Verbände). Stufe 1 Definition /
    Kriterien Maßnahmen Stufe 2 Definition /
    Kriterien

Bahnbetrieb Betriebsleitstellen Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen Störungsmanagement Betriebsleitstellen DB InfraGO AG 420.0200A01 Seite 5 Gültig ab 15.12.2 024 Einrichten des regionalen Arbeitsstabs Stufe 2/Einrichten des zentralen Arbeitsstabs Stufe 2. (6) Stufe 3 - Störung(en) mit erheblicher, überregionaler Auswirkung Folgende Kriterien gelten als Richtwert:

  • Es besteht eine netzweite Einschränkung des Be- triebsprogramms,
  • die Bewältigung des Ereignisses und Aufrechterhal- tung des Zugbetriebs erfordern eine gewerkeübergrei- fende Vollbesetzung des Arbeitsstabs,
  • das Ereignis erfordert eine umfassende, überregio- nale Koordination mit EVU und anderen EIU (inkl. Nachbarbahnen) sowie eine kontinuierliche und inten- sive Kommunikation mit allen relevanten internen und externen Beteiligten,
  • die Abstimmung und Abwicklung des Ereignisses er- fordern einen hohen Kommunikationsbedarf zwischen allen betroffenen Prozessbeteiligten. Einrichten des regionalen Arbeitsstabes Stufe 3 sowie des zentralen Arbeitsstabes Stufe 3. 3 Grundsätzliche Organisation (1) Die Arbeitsstäbe haben die Aufgabe, durch die Bündelung von Kompetenzen schnellstmöglich auf auftretende Ereig- nisse zu reagieren und die aus den Ereignissen heraus re- sultierenden Aus wirkungen zu vermeiden oder weitgehend zu reduzieren. Sie bündeln die Maßnahmen zur Entscheidungsfindung in- nerhalb der DB InfraGO AG in Zusammenarbeit mit anderen Geschäftsbereichen (GB) und den betroffenen EVU und sorgen für die zeit- und sachgerechte Steuerung von relev anten Informationen. Die Arbeitsaufnahme und auch die Auflösung der regionalen und zentralen Arbeitsstäbe ist der NLZ und dem DB-Lagezentrum der Konzernsicherheit bekanntzugeben.
    Die Arbeitsstäbe werden grundsätzlich im Lagezentrum der BZ bzw. der NLZ eingerichtet. Maßnahmen Stufe 3 Definition /
    Kriterien Maßnahmen Arbeitsstäbe

Bahnbetrieb Betriebsleitstellen Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen Störungsmanagement Betriebsleitstellen DB InfraGO AG 420.0200A01 Seite 6 Gültig ab 15.12.2024 (2) Mitglieder in den Arbeitsstäben leisten ihre Arbeitsbeiträge
und aufgaben eigenverantwortlich. Sie müssen die erfor- derliche Kompetenz und Befugnis für weitreichende und
einschneidende Entscheidungen innerhalb ihres Arbeitsge- bietes besitzen. (3) Die Aufgaben zwischen BZ, NLZ und Arbeitsstab sind klar
abzugrenzen. Dabei bleibt die Dispositionstätigkeit im vol- len Umfang bei der BZ/NLZ. Bei überregionalen Auswirkun- gen werden die dispositiven Maßnahmen durch die NLZ ko- ordiniert. (4) Außerhalb der Dispositionstätigkeit liegende Maßnahmen
werden bei überregionalen Auswirkungen durch den zent- ralen Arbeitsstab koordiniert und intensiv mit den regiona- len Arbeitsstäben ausgetauscht. Diese koordinieren die
Umsetzung der getroffenen Entscheidungen in den jeweili- gen Regionen. (5) Die Arbeitsstäbe koordinieren und treffen grundsätzliche
Entscheidungen, die über die fachliche Zuständigkeit der
Betriebsleitstellen der DB InfraGO AG hinausgehen. Hierzu zählen insbesondere folgende Aufgaben:

  • Grundsätzliche Prioritätensetzung/Koordination,
  • Generieren und Kommunizieren von Lageinfor- mationen,
  • Erarbeiten und Umsetzen einer Strategie zur
    Bewältigung des Ereignisses,
  • Anforderung von Hilfeleistung für Entstörung,
  • Koordination von Hilfeleistungen durch Dritte,
  • Koordination der Maßnahmen mit EVU und an- deren EIU,
  • grundsätzliche Abstimmung mit Dritten,
  • Unterrichtung/Berichtswesen. 4 Einbeziehung der EVU und anderer Ge- schäftsfelder des Konzerns (1) Der Leiter des Arbeitsstabs veranlasst unverzüglich die In- formation aller Beteiligten (betroffene Fachbereiche, EVU, GF) über die Einrichtung eines Arbeitsstabes in der Be- triebsleitstelle. Kompetenzen Zusammenar- beit mit BZ/NLZ Zusammenar- beit zentraler/re- gionaler
    Arbeitsstab Aufgaben der Arbeitsstäbe Information

Bahnbetrieb Betriebsleitstellen Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen Störungsmanagement Betriebsleitstellen DB InfraGO AG 420.0200A01 Seite 7 Gültig ab 15.12.2024 Die Kommunikation erfolgt über einen festgelegten Kom- munikationsplan. Dabei ist der zentrale Kommunikations- plan zu berücksichtigen. Hinweis: Die Information der EVU kann unter Zuhilfenahme der Ver- fahren „BZ-Info“ und „Betrieb Live“ erfolgen. (2) Über die Einrichtung von Arbeitsstäben bei den jeweiligen Leitstellen o der die Teilnahme an den Arbeitsstäben der DB InfraGO AG entscheide n die EVU in eigener Verantwor- tung. Eine Beteilig ung bei Nichtpräsenz vor Ort erfolgt über regel- mäßige Telefonkonferenzen. (3) Ihre Arbeitsergebnisse (Lösungen, Entscheidungen) stim- men die eingerichteten Arbeitsstäbe im Rahmen der sonst üblichen Zusammenarbeit der beteiligten EVU untereinan- der ab.  Beteiligung EVU/Verantwor- tung der EVU Abstimmung *

Richtlinie Bahnbetrieb Betriebsleitstellen Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen Zugdisposition durchführen 420.0201 Seite 1 Fachautor: I.NBB 321; Michael Claus; Tel.: (955) 31471 Gültig ab 12.12.2021 1 Dispositionsziele und regeln (1) Die Regeln dieses Abschnittes gelten gleichermaßen für die Mitarbeiter der Betriebszentralen (BZ), der Netzleitzen- trale (NLZ) und für die Fahrdienstleiter (Fdl) der DB Netz AG. (2) Bei der Durchführung von Zügen g ilt als übergeordnetes Ziel die Gewährleistung einer maximalen Betriebsqualität zur Erreichung einer hohen Gesamtplanmäßigkeit. (3) Bei Planabweichungen gelten für die Reihenfolge der Zü- ge folgende Dispositionsziele: a) Für die Regeldisposition

  • Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Planmäßigkeit aller Züge. Anmerkung: Regeldisposition = Das geplante Betriebsprogramm ist fahrbar. b) Für die Störungsdisposition
  • Maximale Ausnutzung der Kapazität von Strecken und Knoten,
  • Schnellstmögliche Wiederherstellung des Regelzustandes in der Betriebsführung. Anmerkung: Störungsdisposition = Das geplante Betriebspr o- gramm ist nicht bzw. nur mit Einschränkungen fahr- bar. Um diese Ziele zu erreichen, gelten folgende Dispositions- regeln:
  1. Dringliche Hilfszüge haben Vorrang vor ande- ren Zügen.
  2. Züge des Schienenpersonenfernverkehrs (SPFV) mit sehr hoher Priorität (Marktseg- ment „Express“) haben Vorrang vor allen Zü- gen außer Dringlichen Hilfszügen.
  3. Züge des Schienengüterverkehrs (SGV) mit sehr hoher Priorität (Marktsegment „Express“) haben Vor rang vor allen Zügen außer Dringli- chen Hilfszügen und Zügen des SPFV mit sehr hoher Priorität. Allgemeines Ziel Reihenfolge der Züge

Bahnbetrieb Betriebsleitstellen Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen Zugdisposition durchführen 420.0201 Seite 2

Gültig ab 12.12.2021 4. Züge des SGV mit hoher Priorität (Marktseg- ment „Schnell“) haben Vorrang vor Zügen des SGV außer denen mit sehr hoher Priorität. 5. Unter Punkt 1 bis 4 nicht separat genannte Zü- ge sind untereinander ebenfalls als gleichwertig zu betrachten. 6. Bei gleichwertigen Zügen haben schneller fah- rende Züge grundsätzlich Vorrang vor langs a- mer fahrenden Zügen (Reisegeschwindigkeit). Anmerkung: Die Reisegeschwindigkeit bezeichnet die mittle- re Geschwindigkeit eines Zuges zw ischen Be- triebsstellen in denen die Reihenfolge der Züge geregelt werden kann, unter Berücksichtigung aller (geplanten) Fahr- und Haltezeiten. Für den Disponenten sind unte rschiedliche Reisege- schwindigkeiten an den Neigungen der Zeit - Wege-Linien erkennbar. Unterschiedliche Rei- segeschwindigkeiten können zu Zugfolgekon- flikten und Zusatzverspätungen führen. 7. Züge auf besonderen Schienenwegen haben auf diesen Strecken Vorrang vor anderen Zü- gen, sofern sie Verkehrsleistungen erbringen, für welche die besonderen Schienenwege aus- gewiesen sind. Davon ausgenommen sind Dringliche Hilfszüge . Einzelheiten zu den be- sonderen Schienenwegen sind in den Nut- zungsbedingungen Netz geregelt. Vor Plan fahrende Züge dürfen andere Züge grundsätzlich nicht verspäten. Abweichungen von den Dispositionsregeln entscheidet der Netzkoordinator. (4) Das Anrecht auf eine betriebl iche P riorisierung der Züge mit hoher bzw. seh r hoher Priorität (gemäß Dispositions- regeln 2 bis 4) wird bei Abweichungen von der Zugcharak- teristik mit negativer Wirkung auf die Einhaltung der Fah r- zeiten verwirkt. Die dispositive Behandlung erfolgt gemäß den Dispositionsregeln 5 und 6.  Abweichungen von der Zug- charakteristik

Richtlinie Bahnbetrieb Betriebsleitstellen Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen; Dispositionsvereinbarungen 420.0202 Seite 1 Fachautor: I.IBB 42; Oliver Günther Gültig ab 15.12.2024 1 Vereinbarungen zur betrieblichen Disposi- tion (1) Die EVU haben die Möglichkeit, untereinander Vereinb a- rungen zur betrieblichen Disposition von einzelnen ihrer Züge für konkrete Knoten oder Streckenabschnitte bei wiederholt auftretenden Planabweic hungen zu treffen. Diese Vereinbarungen müssen zwischen den beteiligten EVU einvernehmlich geschlossen und in schrif tlicher Form an die gemäß der Regionalen Zusätze für den jeweiligen Knoten oder Streckenabschnitt zuständige BZ gerichtet werden. Die BZ üb erprüft diese Vereinbarungen auf b e- triebliche Durchführbarkeit, insbesondere darauf, ob ggf. weitere EVU von den Auswirkungen betroffen sein kön n- ten. Anmerkung: Ebenso kann ein EVU eine Festlegung für die betriebliche Disposition seiner eigenen Züge unter einander der B e- triebszentrale übergeben, sofern keine weiteren EVU b e- troffen sind. (2) Die EVU veranlassen den Abschluss einer Vereinb arung zur betrieblichen Disposition in eigener Verantwortung. (3) Zwischen EVU abgeschlosse ne Dispositionsvereinbaru n- gen werden in der Reihenfolge des Eingangs bei der BZ bearbeitet. Stehen neue Anträge in Konkurrenz zu b ereits abgeschlossenen Vereinbaru ngen oder wurden nicht alle betroffenen EVU beteiligt, werden diese abgelehnt und tre- ten nicht in Kraft. Die BZ verständigt hierüber die beteili g- ten EVU. (4) Auf Wunsch der beteiligten EVU u nterstützt die BZ im Rahmen ihrer Möglichkeiten (z. B. durch Bereitstellung von Daten , Herstellen des Erstkontakts, Beratung und Moderation). Voraussetzung für die Unterstützung durch die BZ ist die Aufhebung von Geschäftsgeheimnissen durch die EVU in Bezug auf den konkreten Einzelfall. Sie erfolgt im Interesse der beteiligten EVU unabhängig und in gleicher Weise. Allgemeines Veranlassung Konsens mit allen EVU Unterstützung durch die BZ

Bahnbetrieb Betriebsleitstellen Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen; Dispositionsvereinbarungen 420.0202 Seite 2 Gültig ab 15.12.2024 (5) Die Vereinbarungen gelten max imal für die Dauer einer Netzfahrplanperiode. (6) Die Dispositionsvereinbarungen finden in der betriebl ichen Durchführung nur Berücksichtigung, sofern keine sachl i- chen Gründe entgegenstehen. Dies können sein

  • geänderte Fahrzeiten bei Zügen des Netzfahrplans,
  • das Verkehren von Zügen im Rahmen des Gelege n- heitsverkehrs,
  • Einschränkungen der Infrastruktur aufgrund von St ö- rungen,
  • Einschränkungen der Infrastruktur aufgrund von Bauarbeiten. Anmerkung: Ist eine Dispositionsvereinbarung infolge einer Änderung des Netzfahrplans nicht mehr durchführbar, so ist sie für die weitere Netzfahrplanperiode außer Kraft gesetzt.
    (7) Der Inhalt jeder Vereinbarung wird im Teil 1 der Region a- len Zusätze zur Richtlinie 420 der jeweiligen BZ veröffen t- licht und kann damit von allen EVU eingesehen werden. ❑ Dauer Dispositive Durchführung Veröffentli- chung der Ver- einbarungen

Richtlinie Bahnbetrieb Betriebsleitstellen Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen; Dispositionskonzepte vorbereiten und anwenden 420.0207 Seite 1 Fachautor: I.IBB 42; Oliver Günther; E-Mail: [REDACTED] Gültig ab 14.12.2025 1 Allgemeines (1) Die DB InfraGO AG, Geschäftsbereich Fahrweg (im Weite- ren DB InfraGO AG) definiert auf stark belasteten Strecken und Knoten besondere Szenarien für operative Einschrän- kungen der Verfügbarkeit der Infrastruktur. Für diese Sze- narien werden Dispositionskonzepte vorbereitet . Diese Konzepte werden bei Eintritt des definierten Szena- rios durch die Disponenten

  • der Betriebszentrale (BZ) und Netzleitzentrale (NLZ),
  • der Leitstellen der Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) und
  • anderer Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) angewendet und dienen der Standardisierung der Disposi- tionsverfahren zur raschen Stabilisierung der Betriebsfüh- rung sowie zur Vereinfachung und Beschleunigung der Kommunikation der zu treffenden dispositiven Maßnah- men. (2) Enthalten sind
  • Hinweise und Regeln zur Disposition der Linien - und Taktverkehre im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) und Schienenpersonenfernverkehr (SPFV),
  • Hinweise und Regeln zur Disposition des Schienengü- terverkehrs (SGV) sowie Übersichten über potenzielle Umleitstrecken unter Angabe der jeweiligen Stre- ckencharakteristik und Rückstaukapazitäten. (3) Die Dispositionskonzepte werden jeweils auf Grundlage ei- ner Netzfahrplanperiode herausgegeben. 2 Erstellung und Abstimmung (1) Die Erstellung und Aktualisierung der Dispositionskon- zepte“ erfolgt
  • für den SPNV und SPFV durch die Betriebszentralen der DB InfraGO AG in enger Zusammenarbeit mit den sich beteiligenden EVU und ggf. betroffenen Nachbar- EIU,
  • für den SGV durch die Netzleitzentrale in enger Zu- sammenarbeit mit den BZ, den sich beteiligenden EVU und ggf. betroffenen Nachbar EIU. Zweck Inhalt Gültigkeitszeit- raum Erstellung

Bahnbetrieb Betriebsleitstellen Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen; Dispositionskonzepte vorbereiten und anwenden 420.0207 Seite 2 Gültig ab 14.12.2025 (2) Die Beteiligung der EVU erfolgt auf freiwilliger Basis. (3) Durch die DB InfraGO AG werden die EVU jährlich spätes- tens zu Beginn des dritten Quartals dazu eingeladen, sich an der Erstellung bzw. Aktualisierung der Dispositionskon- zepte zu beteiligen. Für die vorgegebenen Szenarien entwickeln die EVU eigen- verantwortlich Maßnahmen, stimmen diese mit der jeweili- gen BZ bzw. im SGV mit der NLZ ab und übersenden sie über die elektronische Anwendung „Disko“ an die DB In- fraGO AG. Die Koordination und abschließende Bearbeitung der Dis- positionskonzepte erfolgt durch die jeweilige BZ bzw. der NLZ. Bei BZ übergreifenden Szenarien im SPNV / SPFV sind die benachbarte BZ sowie die NLZ einzubinden. Erfor- derliche Anpassungen werden mit den betroffenen EVU ab- gestimmt. (4) Der Abstimmungsprozess ist durch die Betriebszentralen bzw. die Netzleitzentrale zu dokumentieren. (5) Die Veröffentlichung an die EVU erfolgt spätestens zwei Wochen vor Beginn der jeweiligen Netzfahrplanperiode über die elektronische Anwendung „Disko“. Für den SGV ist zusätzlich ein Handbuch im Internet aufruf- bar. Die interne Verteilung der Dispositionskonzepte obliegt den jeweiligen Unternehmen und Organisationseinheiten in ei- gener Verantwortung. (6) Erforderliche unterjährige Änderungen werden in Abspra- che zwischen den Beteiligten durchgeführt. 3 Anwendung (1) Die Anwendung der Dispositionskonzepte für den SPV wird durch den Netzkoordinator (Nk) der BZ in Abstimmung mit den betroffenen EVU und bei überregional wirkenden Dis- positionskonzepten mit den betroffenen BZ, der NLZ sowie dem benachbarten EIU in Kraft bzw. außer Kraft gesetzt. Die Anwendung der Dispositionskonzepte für den SGV wird durch den Netzkoordinator (Nk) der NLZ in Abstimmung mit den betroffenen EVU, den betroffenen BZ sowie den be- nachbarten EIU in Kraft bzw. außer Kraft gesetzt. Beteiligung Abstimmung Dokumentation Veröffentli- chung Unterjährige Än- derungen In- / Außerkraft- setzung * * * * * * * * * * *

Richtlinie Bahnbetrieb Betriebsleitstellen Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen; Dispositionskonzepte vorbereiten und anwenden 420.0207 Seite 3 Gültig ab 14.12.2025 EVU können Empfehlungen zur Inkraftsetzung ausspre- chen. Der Letztentscheid obliegt dem Nk der BZ/NLZ. Die In- bzw. Außerkraftsetzung kann vollständig oder teil- weise erfolgen. Von den Dispositionskonzepten abwei- chende dispositive Maßnahmen sind operativ zwischen den Beteiligten abzustimmen. Hinweis: Bei Bauarbeiten oder sonstigen , parallel wirkenden länger andauernden Einschränkungen der Infrastruktur kann die Inkraftsetzung möglicherweise nicht oder nur mit Änderun- gen erfolgen. (2) Der Nk informiert die beteiligten EVU und EIU sowie die Disponenten der BZ über die In- bzw. Außerkraftsetzung. Die Bereichs- und Zugdisponenten informieren die beteilig- ten Fahrdienstleiter. (3) Die erforderlichen dispositiven Maßnahmen zur Überleitung in das Betriebsprogramm gemäß Dispositionskonzept so- wie die Rückkehr zum Regelbetrieb werden zwischen den Beteiligten gesondert abgestimmt. (4) Für Züge , Linien oder Streckenabschnitte , die nicht Be- standteil des Dispositionskonzeptes sind, werden die dispo- sitiv erforderlichen Maßnahmen operativ zwischen dem je- weiligen EVU und der BZ / NLZ abgestimmt. ❑ Bekanntgabe Ein- und Aus- schwingphase Nicht enthaltene Züge

Bahnbetrieb Betriebsleitstellen Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen - Abstellung und Rückstau von Zügen disponieren 420.0209 Seite 1 Fachautor: V.IWB 42; Oliver Günther; E-Mail: [REDACTED] Gültig ab 15.04.2026 1 Züge auf Betriebsführungsgleisen (1) Bei kurzfristig auftretender Einschränkung der Verfügbar- keit der DB InfraGO-Infrastruktur oder fremder Infrastruktur, sowie auch aus anderen als infrastrukturbezogenen Grün- den, kann das Zurückhalten von nicht mit Personen besetz- ten Zügen durch den Bereichs disponenten (Bd) oder den Zugdisponenten (Zd) in Abstimmung mit de n Eisenbahn- verkehrsunternehmen (EVU) veranlasst werden. Bd und Zd nutzen dazu geeignete Betriebsführungsgleise. Das EVU wird zeitnah verständigt. (2) Betriebsführungsgleise sind:

  • durchgehende Hauptgleise sowie sonstige Hauptgleise (Überholungs - Kreuzungs- gleise). (3) Auf Betriebsführungsgleisen stehende Züge werden unter- schieden nach: a) Rückstauzügen, die aus netzverursachten Gründen abgespannt sind bzw. nicht gefahren werden können (wegen eingeschränkter Fahrwegverfügbarkeit). Da- bei wird ein Zug so lange als zurückgestaut betrachtet, bis wieder freie Trassenkapazität zur Verfügung steht. Das EVU muss dann veranlassen, dass der Zug inner- halb einer angemessenen Frist abgefahren wird. Den vorgesehenen Abfahrtszeitpunkt teilt das EVU der BZ mit. b) abgestellten Zügen, die aus anderen als netzverur- sachten Gründen abgespannt sind bzw. nicht gefah- ren werden können. Dazu gehören auch Züge, die we- gen
  • Weigerung durch Nachbarbahnen (EVU, Eisen- bahninfrastrukturbetreiber (EIU)) oder
  • EVU-bedingter Verzögerungen in der Weiterbe- förderung stehen oder
  • Störungen an Fahrzeugen abgestellt wurden. (4) Muss ein Zug gemäß einer der Gründe i n Abschnitt 1 (3) zurückgehalten werden, informiert die DB InfraGO AG das EVU unverzüglich textlich (z.B. per E-Mail) über den Abstel- lort, den Abstellgrund sowie die verworfenen und ggf. be- stehenden Möglichkeiten einer Weiterfahrt. Diese Züge zurückhal- ten Betriebsfüh- rungsgleise Stehende Züge und Fahrzeuge Information zu zurückgehalte- nen Zügen

Bahnbetrieb Betriebsleitstellen Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen - Abstellung und Rückstau von Zügen disponieren 420.0209 Seite 2 Gültig ab 15.04.2026 Erstinformation an das EVU muss immer erfolgen und wird in der Regel durch den Bd der Betriebszentralen (BZ) über- geben. Der Bd ist bis zur Weiterfahrt eines zurückgehalte- nen Zuges der Ansprechpartner für das EVU. Mit der Erst- information werden die zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen an das EVU übergeben und dem EVU, soweit zu diesem Zeitpunkt möglich, Lösungsvor- schläge zur Weiterfahrt des Zuges angeboten. (5) Wird ein Zug auf Grund infrastruktureller Einschränkungen zurückgehalten, und erfolgte dazu eine Information an das EVU, prüft der Bd umgehend die Möglichkeiten einer Wei- terfahrt (z.B. Umleiten, Rückfahrt, Weiterfahrt in veränder- ter Zugkonstellation). Sobald Möglichkeiten für eine Weiter- fahrt bestehen, informiert der Bd das EVU darüber. Das EVU kann nach eingehender Prüfung aus eigener Initiative oder als Reaktion auf die mitgeteilten Vorschläge zur Wei- terfahrt dem Bd ebenfalls Vorschläge unterbreiten. Im Falle der Nichteinigung auf einen Lösungsvorschlag steht der BZ gemäß Ril 420.0200 , Abschnitt 1 der Letztentscheid dar- über zu, welche Maßnahme umgesetzt werden soll. Die Ab- stimmung über die Weiterfahrt bzw. den Letztentscheid er- folgt telefonisch zwischen EVU und BZ. Die BZ dokumentiert unverzüglich das Abstimmungsergeb- nis bzw. die Entscheidung im Rahmen des Letztentscheids und teilt dies in Textform (z.B. per E-Mail) dem EVU mit. Kann die Abstimmung nicht unverzüglich nach dem Zurück- halten abgeschlossen werden, wird dem EVU textlich (z.B. per E-Mail) der aktuelle Stand mitgeteilt. (6) Das EVU muss sicherstellen, dass die Betriebsführungs- gleise der DB InfraGO AG durch dieses umgehend geräumt werden, wenn die Nutzung nicht dem vertraglich vereinbar- ten Umfang entspricht, oder sonstige Ursachen für das au- ßerplanmäßige Abstellen von Zügen oder Eisenbahnfahr- zeugen auf Betriebsführungsgleisen nicht mehr vorliegen. Eine Räumung von Betriebsführungsgleisen wird gemäß folgendem Verfahren herbeigeführt:

  • Die Räumung der Betriebsführungsleise muss durch das EVU und durch die BZ umgehend veranlasst wer- den (innerhalb von maximal 48 Stunden).
  • Wenn die Räumung der Betriebsführungsgleise inner- halb dieser Frist nicht erfolgt, oder für die Betriebsfüh- rung dringend benötigte Gleise blockiert werden, er- folgt zusätzlich eine Koordination durch die NLZ. Abstimmung zur Weiterfahrt bei Infrastrukturein- schränkungen Räumung Be- triebsführungs- gleise organisie- ren

Bahnbetrieb Betriebsleitstellen Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen - Abstellung und Rückstau von Zügen disponieren 420.0209 Seite 3 Gültig ab 15.04.2026

  • Erfolgt weiterhin keine Abfahrt der Züge bzw. Eisen- bahnfahrzeuge, wird die Räumung der Gleise durch die DB InfraGO AG veranlasst.
  • Bei abgestellten grenzüberschreitenden Zügen wird ggf. zusätzlich das Nachbar-EIU mit einbezogen. (7) Hat ein abgestellter oder zurückgestauter Zug gegenüber seinem Fahrplan eine Verspätung von 20 Stunden und mehr, so sind vor der Weiterfahrt die Regeln der Richtlinie 420.0214 zu beachten. ❑ Verspätung von 20 Stunden und mehr

B ahnbetrieb Betriebsleitstellen Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen Operatives Umleiten veranlassen 420.0211 Seite 1 Fachautor: I.NBB 321; Michael Claus; Tel.: (955) 31471 Gültig ab 12.12.2021 1 Umleiten veranlassen (1) Ist die Infrastruktur aufgrund einer operativ aufgetretenen Störung nicht oder nur eingeschränkt verfügbar, kann der Bereichsdisponent (Bd) nach vorheriger Abstimmung mit den Leitstellen der betroffenen Eisenbahnverkehrsunter- nehmen (EVU ) und ggf. der Nachbar -BZ sowie der NLZ Umleitungen veranlassen. Anmerkung: Umleitungen im Sinne dieser Richtlinie sind immer netzver- anlasst. Das Befahren von anderen als im Fahrplan vorge- sehenen Strecken auf Kundenwunsch ist keine Umleitung, sondern bedarf gemäß Nutzungsbedingungen Netz einer Änderungsbestellung durch das EVU. Diese ist beim Be- reich Fahrplan anzumelden. (2) Anhand der vom EVU übergebenen aktuellen Zugcharakte- ristik prüft der Bd, ob die Umleitungsstrecke zugelassen ist. (3) Die vorhandene Zugnummer wird beibehalten. 2 Umleitungsfahrplan (1) Der Bd bestellt den Fahrplan für den umzuleitenden Zug grundsätzlich beim Mitarbeiter Gelegenheitsfahrplan (Be- reich Fahrplan). Die Auslegung auf dem ursprünglichen Laufweg erfolgt ebenfalls durch den Mitarbeiter Gelegen- heitsfahrplan.  Umleiten veran- lassen Umleitfähigkeit Zugnummer Grundsatz *

Richtlinie Bahnbetrieb Betriebsleitstellen Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen Ausfall/Teilausfall von Zügen 420.0212 Seite 1 Fachautor: I.IBB 42; Oliver GüntheU Gültig ab 15.12.2024 1 Allgemeines (1) Grundsätzlich ist der Bereich Fahrplan für die Bekanntga- be von Zugausfällen einschließlich der Eingabe in die Fahrplan-DV-Systeme zuständig. (2) Wenn ein EVU einen Zug, der wegen Lastmangel nur aus einem Triebfahrzeug (Tfz) besteht, verkehren lässt, ist der Bereichsdisponent (Bd) zu verständigen. Die Zugnummer und die Fahrplanelemente (auch Beförde- rungsbedingungen) sind beizubehalten. Der Bd setzt da- von die Zugdisponenten/Fahrdienstleiter, und ggf. die Nachbar-BZ in Kenntnis. (3) Ein bekannt gegebener Ausfall eines Zuges darf nicht zurückgenommen werden. 2 Operativer Ausfall/Teilausfall von Zügen (1) Ist die Fahrweginfrastruktur aufgrund einer operativ aufge- tretenen Störung nicht oder nur eingeschränkt verfügbar, kann der Bereichsdisponent (Bd) der Leitstelle des be- troffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen s (EVU) den Ausfall/Teilausfall eines Zuges vorschlagen. (2) Die Entscheidung über einen Ausfall/Teilausfall trifft die Leitstelle des betroffenen EVU zeitnah und teilt sie dem Bd mit. (3) Bei diesem operativen Ausfall/Teilausfall ist der Bd für die Bekanntgabe verantwortlich. (4) Wird ein Zuglauf im Reiseverkehr gebrochen, muss für einen der verbleibenden Teilabschnitte eine neue Zug- nummer vergeben werden. Die neue Zugnummer wird dem Kontingent der BZ entnommen. Auf Wunsch kann die Leitstelle des betroffenen EVU eine Zugnummer aus dem eigenen Kontingent zur Verfügung stellen. Der Zug mit der neuen Zugnummer wird unter Nutzung der Fahr- und Aufenthaltszeiten sowie der weiteren Fahr- planangaben des ausfallenden Zuges mittels Fahrplan - Mitteilung bekanntgegeben. Das EVU muss d em Bd mit- teilen, ob außergewöhnliche Fahrzeuge eingestellt sind. ❑ Bekanntgabe Züge ohne Last Rücknahme Initiative Entscheidung Bekanntgabe Brechen von Zugläufen *

Richtlinie Bahnbetrieb Betriebsleitstellen Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen Ersatzzüge und Doppelführungen 420.0213 Seite 1 Fac hautor: I.NBB 321; Michael Claus; Tel.: (955) 31471 Gültig ab 11.12.2022 1 Allgemeines (1) Grundsätzlich ist der Bereich Fahrplan für das Einlegen von Ersatzzügen und Doppelführungen - einschließlich der Ein- gabe in die Fahrplan-DV-Systeme zuständig. Ausnahme:
Liegen zwischen dem Zeitpunkt der Bestellung und der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit eine Stunde und weniger, kann sich das Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU), un- ter der Voraussetzung, dass die Erfordernis für das Ver- kehren von Ersatzzug/Doppelführung kurzfristig aus einer Störung resultiert, an die BZ wenden. Einlegung und Be- kanntgabe erfolgen in diesem Fall durch den Bereichsdis- ponenten (Bd) entsprechend der Regeln gemäß Abschnitt 2. (2) Die Doppelführung/der Ersatzzug erhält eine neue Zug- nummer. 2 Aufgaben der Betriebszentrale (BZ) (1) Wenn auf zweigleisiger Strecke ein Reisezug in zwei Teilen gefahren wird, gelten für den zweiten Teil die Fahr- und Auf- enthaltszeiten des ersten Teils (Stammzug). Der zusätzli- che Zug ist den Fahrdienstleitern bekannt zu geben. Der Triebfahrzeugführer erhält eine Fahrplan-Mitteilung. Anmerkung: Der Stammzug soll nach Möglichkeit als erster Zug fahren. (2) Wird ein Ersatzzug gefahren, gelten die Fahr- und Aufent- haltszeiten des Stammzuges. Das EVU muss dem Be- reichsdisponenten (Bd) mitteilen, ob außergewöhnliche Fahrzeuge eingestellt sind. Der Ersatzzug ist den Fahrdienstleitern bekannt zu geben. Der Triebfahrzeugführer erhält eine Fahrplan-Mitteilung. (3) Verkehrt der zusätzliche Zug BZ-übergreifend, ist er allen am Lauf beteiligten BZ im Stafettenverfahren fernmündlich anzukündigen. (4) Der zusätzliche Zug wird im Stafettenverfahren im Leitsys- tem der BZ erfasst. ‰ ‰ Zuständigkeit Zugnummer Bekanntgabe Doppelführung Bekanntgabe Ersatzzug Verständigung BZ Fpl-Daten- Erfassung * *

Richtlinie Bahnbetrieb Betriebsleitstellen Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen Züge mit großen Planabweichungen behandeln 420.0214 Seite 1 Fachautor: I.NBB 32; Oliver Günther; Tel.: (955) 31482 Gültig ab 10.12.2023 1 Allgemeines (1) Mit der Annahme des Trassenangebotes der DB Netz AG hat das Eisenbahnverkehrsunte rnehmen (EVU) dem Fahrplan zugestimmt. Die im Fahrplan angegebenen Zei- ten sind verbindlich. Die Abfahrtszeit am Zuganfangs- bzw. Übernahmebahnhof ist vom EVU einzuhalten. Dar- über hinaus gilt:

  • Der Fahrplan für eine zugewiesene Trasse verliert grundsätzlich bei einer Verspätung von 20 Stunden und mehr seine Gültigkeit.
  • Ein Zug wird grundsät zlich nicht mehr als drei Stunden vor seiner fahrplanmäßigen Zeit von der DB Netz AG üb ernommen. Hinweis: Diese Regeln dienen der Vermeidung von Zugverwechs- lungen bei der Durchführung des Bahnbetriebes. 2 Verspätete Züge (1) Der Fahrdienstleiter (Fdl) lässt ab einem Zuganfangs- bahnhof oder nach einem Unterwegsaufenthalt die Zug- fahrt nicht zu, wenn die Verspätung des Zuges gegenüber dem Fahrplan 20 Stunden und mehr beträgt. (2) Wird dem Fdl/Disponenten bekannt, dass ein Zug mit ei- ner Verspätung von 20 Stunden und mehr in seinem Zu- ständigkeitsbereich verkehrt, ist der Zug zunächst in ei- nem geeigneten Bahnhof zurückzuhalten. (3) Wird die Zustimmung zur Weiterfahrt gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 verweigert, benachrichtigt der Fdl
  • den Triebfahrzeugführ er (Tf) unter Angabe des Grundes sowie
  • den zuständ igen Disponenten der BZ. Der Bereichsdisponent ( Bd) der Betriebszentrale (BZ) ver- ständigt den Ansprechpartner des EVU unter Angabe des Grundes und fordert diesen auf, weitere Maßnahmen ge- mäß Absatz 4 einzuleiten.
    (4) Für verspätete Züge gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 be- auftragt das EVU eine Fahrplan-Neubearbeitung . Es nutzt hierzu da s „20-Stunden-Zug-Tool“ der DB Netz AG über den Link htt ps://20hzug.dbinfrago.com/ bzw., fall s dieses nicht zur Verfügung steht, den Vordruck 420.0214V01 Grundsatz Anfangsbahn- hof/Unterwegs- aufenthalt Verspätung im Zuglauf Verständigung Fahrplan- Neubearbeitung (Aufgaben EVU)

Bahnbetrieb Betriebsleitstellen Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen Züge mit großen Planabweichungen behandeln 420.0214 Seite 2 Gül tig ab 10.12.2023 („Auftrag zur Fahrplan -Neubearbeitung für Züge mit Ve r- spätungen > 20 Stunden“).
Hinweis: Mit der Beauftr agung der Fahrplan - Neubearbeitung bestätigt das EVU, dass die vorhandene Zugcharakteristik mit der im Fahrplan angegebenen Zugcharakteristik übereinstimmt. Sofern vom EVU g e- wünscht, kann auch eine Zugnummer aus dessen Kontin- gent verwendet bzw. von ihm im „20-Stunden-Zug-Tool“ eingetragen werden. (5) Geht in Einzelfällen ein Antrag auf Fahrp lan- Neubearbeitung mit dem Vordruck 420.0214V01 bei der BZ ein, erfas st der Berei chsdisponent die Angaben aus dem Vordruck im „20-Stunden-Zug-Tool“. Die weiter e Be- arbeitung erfolgt in di esem Tool. Der Vordruck 420.0214V01 ist abzulegen. Der Bd überprüft die vom EVU übersandten Angaben auf Richtigkeit sowie Vollständigkeit und ergänzt ggf. nach Rücksprache mit dem EVU die fehlenden Angaben. Ins- besondere prüft der B d, ob die Verspätung von mehr als 20 Stunden nicht bereits am Zuganfangsbahnhof (auf der Infrastruktur der DB Netz AG ) entstanden ist. Sofern vom EVU keine eigene Zugnummer vorgegeben wurde, erfasst er eine Zugnummer aus d em Kontingent der BZ im Tool. Er bestätigt im entsprechenden Eingabefeld, dass die Ver- spätung d es Zuges von 20 Stunden und mehr während der Zugfahrt bzw. nach einem Unte rwegsaufenthalt ent- standen ist. Mit Betätigung des Buttons „Anmeldung be- stätigen“ ist der Vorgang für den Bd a bgeschlossen und der Bereich Fahrplan übernimmt die weitere Bearbeitung. Hinweis: Weitere Details der Bearbeitung sowie zur Nutzung des Tools können der Kurzanleitung „ 20-Stunden-Zug-Tool“ entnommen werden. (6) In Einzelfällen, z.B. wenn der Zug bis zu seinem planm ä- ßigen Zielbahnhof nur noch eine kurze Wegstrecke z u- rückzulegen hat, kann der Bd entscheiden, dass der Zug seine Fahrt fortsetzt, ohne dass ein neuer Fahrplan erfor- derlich wird. Die Entscheidung ist zu dokumentieren und den am Zuglauf beteiligten Fdl in geeigneter Weise be- kannt zu geben. (7) Ein neuer Fahrplan wird (a ußer bei Entscheidung gemäß Absatz 6) durch den Bereich Fahrplan erstellt und be- kanntgegeben. Fahrplan- Neubearbeitung (Aufgaben BZ) Entscheidung Bd Fahrplanerstel- lung * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * *

Bahnbet rieb Betriebsleitstellen Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen Züge mit großen Planabweichungen behandeln 420.0214 Seite 3 Gült ig ab 10.12.2023 (8) Ggf. kann auch vor Erreichen einer Verspätung von 20 Stunden die Vergabe einer neuen Zugnummer aufgrund der Doppelbele gung der Zugnummer im GSM -R-System erforderlich werden. In diesen Fällen gelten di e Regeln gemäß Richtlinie 420.0241 Abschnitt 2. 3 Vor Plan fahrende Züge (1) Der Fdl darf eine Zugfahrt auf einem Zuganfangsbahnhof oder nach einem U nterwegsaufenthalt nicht z ulassen, wenn die Abfahrt mehr als drei Stunden vor der im Fahr- plan angegebenen Zeit („vor Plan“) erfolgen würde. Der Fdl verständigt den Tf über die Nichtzulassung s einer Zugfahrt und fordert ihn auf, sich mit der Leitstelle sein es EVU in Verbi ndung zu setzen. Der Fdl benachrichtigt den zuständigen Disponenten der BZ. Hinweis: Über die weiteren Maßnahmen kann das EVU gemäß A b- satz 3 entscheiden. GSM-R- Zugnummer belegt Anfangsbahn- hof/Unterwegs- aufenthalt

Bahnbetrieb Betriebsleitstellen Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen Züge mit großen Planabweichungen behandeln 420.0214 Seite 4 G ültig ab 10.12.2023 ( 2) Verkehrt ein Zug im Verlauf seiner Fahrt gegenüber dem Fahrplan mehr als drei Stunden vor Plan, so ist der Zug in Abstimmung zwischen Fdl und BZ im nächsten geeigneten Bahnhof zurückzuhalten. Hinweis: Über die weiteren Maßnahmen kann das EVU gemäß A b- satz 3 entscheiden (3) Es obliegt der Leitstelle d es EVU, ggf. beim Bereich Fahr- plan der DB Netz AG eine neue Trasse (zu einer fr üheren A bfahrtszeit) zu bestellen bzw. zu veranlass en, dass der Zug zu einem späteren Zeitpunkt erneut abfahrbereit g e- meldet wird. (4) In begründeten Ausnahmefällen, z.B. wenn es für di e Fl üssigkeit des gesamten Betriebsablaufs erforderlich ist und keine sonstigen Gründe dagegen sprechen, kann der Bd, in Abstimmung mit der Leitstelle des EVU, entschei- den, dass eine Zugfahrt auch drei Stunden und mehr vor Plan durchgeführt wird. Die Entscheidung ist zu dokumen- tieren und den am Zuglauf beteiligten Fdl in geeigneter Weise bekannt zu geben.  Zuglauf Entscheidung des EVU Entscheidung Bd

420.0214V01 Auftrag zur Fahrplan-Neubearbeitung für Züge mit Verspätun- gen > 20 Stunden (kopierfähiges Muster) Seite 1 5-31482Fachautor: I.IBB 42; Oliver Günther; Gültig ab 15.12.2024 Auftrag zur Fahrplan - Neubearbeitung aufgrund einer
Zugverspätung von mehr als 20 Stunden für folgenden Zug Hinweis: Dieser Vordruck darf nur verwendet werden, sofern Zugcharakteristik, Laufweg sowie Start- und Zielbetriebsstelle den Fahrplanangaben des Ursprungszuges entsprechen. Eine Einkürzung des Laufwegs ist zulässig. 1.) Angabe der Zuggrunddaten durch das EVU ____________________ Kunden Nr ____________ Zuggattung alte Zugnummer Train ID 1) urspr. Verkehrstag neue Zugnummer (Vergabe durch Betrieb/BZ) neuer Verkehrstag Abgangsbetriebsstelle gew. Abfahrtszeit Dauer Bef Ano / KV-Profile
Lü / Bza Nr.: Besonderheiten Auftraggeber (Name / Unterschrift) Bearbeitungsvermerke:

  1. optionale Angabe
  1. Abgabe/Versand an den Bereich Fahrplan der DB InfraGO AG, Geschäftsbereich Fahrweg.

Ort und Datum Name und Unterschrift des Antragstellers *

Richtlinie Bahnbetrieb Betriebsleitstellen Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen Anträge auf Abweichungen von der Zugcharakteristik bear- beiten 420.0240 Seite 1 Fachautor: V.IWB 42; Oliver Günther; E-Mail: [REDACTED] Gültig ab 15.04.2026 1 Allgemeines zur Zugcharakteristik (1) In dieser Richtlinie ist das Verfahren zur Antragsstellung bei Abweichungen von der Zugcharakteristik beschrieben. Die Zugcharakteristik umfasst die betrieblich-technischen An- gaben für die Trassenkonstruktion . Sie wird vom Eisen- bahnverkehrsunternehmen ( EVU) mit der Trassenanmel- dung verbindlich geliefert. (2) Die EVU sind verpflichtet, die Kompatibilität der in den Zü- gen eingestellten Fahrzeuge mit den zu befahrenden Stre- cken zu prüfen. (3) Werden die für eine planmäßige Zugfahrt in der Trassenan- meldung und im Fahrplan des Zuges angegebenen Min- destanforderungen nicht eingehalten, ist vom EVU für den betroffenen Zug grundsätzlich eine neue Trasse anzumel- den. Für bestimmte Anlässe kann das EVU den Fahrplan des Zuges beibehalten, wenn

  • der Anlass unmittelbar im Rahmen der Zugvorberei- tung bekannt wird oder sich während einer bereits be- gonnenen Zugfahrt einstellt,
  • ein Antrag auf Abweichung von der Zugcharakteristik gestellt wird und
  • der Antrag von der B etriebszentrale (BZ) angenom- men wird. 2 Antrag auf Abweichung von der Zugcha- rakteristik (1) Der Antrag ist von der Leitstelle des EVU oder dem Trieb- fahrzeugführer (Tf) des Zuges an die BZ zu stellen. Die BZ stellt eine eventuell notwendige Rufweiterleitung an den Be- reichsdisponenten (Bd) sicher. (2) Anlässe für das Stellen eines Antrags auf Abweichung von der Zugcharakteristik sind:
  • Überschreiten der Zuglänge,
  • fehlende Bremshundertstel,
  • Lastüberschreitung,
  • niedrigere zulässige G eschwindigkeit des Zuges als im Fahrplan vorgegeben, Zielstellung Kompatibilitäts- prüfung Maßnahmen bei Abweichung von der Zugcha- rakteristik Antragsstellung Antragsgründe

Bahnbetrieb Betriebsleitstellen Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen Anträge auf Abweichungen von der Zugcharakteristik bear- beiten 420.0240 Seite 2 Gültig ab 15.04.2026

  • Änderung der Traktionsart,
  • Leistungsminderung angetriebener Fahrzeuge,
  • fe hlende oder nicht wirksame LZB/ETCS Fahrzeug- einrichtung. (3) Der Antrag auf Abweichung der Zugcharakteristik d arf für den Zug nur am jeweils aktuellen Verkehrstag bei der BZ gestellt werden. (4) Die Übermittlung von Zuginhaltsdaten über elektronische Schnittstellen befreit das EVU nicht davon, Anträge auf Ab- weichung von der Zugcharakteristik an den Bd der BZ zu richten. 3 Annehmen und Ablehnen eines Antrags auf Abweichung von der Zugcharakteristik (1) Ein Antrag auf Abweichung von der Zugcharakteristik ist vom Bd anzunehmen, wenn für die betroffene Zugfahrt die Trassenverträglichkeit angenommen werden kann. Dabei ist zu beachten, ob sich die aus einer Antrags-genehmigung ergebenden Zugfolgeverspätung en erhe-blich negativ auf die Planmäßigkeit der betroffenen Trasse selbst sowie auf die Betriebslage im Netz auswirken. Der Antrag ist vom Bd abzulehnen, wenn infolge der Abweichungen von der Zugcharakteristik die betroffene Zugfahrt als nicht mehr trassenverträglich eingestuft werden muss. (2) Jeder Antrag auf Abweichung von der Zugcharakteristik ist vom Bd mit Bearbeitungsnummer zu dokumentieren . Die Bearbeitungsnummer kann aus den in der BZ angewandten DV-Verfahren heraus vergeben werden. Wenn mehrere BZ beteiligt sind, wird die Bearbeitungsnummer der BZ verwen- det, bei welcher der Antrag gestellt wurde. (3) Wird ein Antrag wegen fehlender Bremshundertstel ange- nommen, sind die Regeln zur Erstellung und Übermittlung von Fahrplan-Mitteilungen gemäß Richtlinie 420.0240A01/ 420.0540A01 zu beachten. (4) Der Bd darf für Züge, die von der geplanten Zugcharakte- ristik abweichen, vom EVU verla ngen, die Fahrzeugnum- mer des führenden oder letzten Fahrzeugs anzugeben. Er ist berechtigt, diese zu dokumentieren. (5) Das EVU muss auf Verlangen des Bd die Fahrzeugnummer des führenden oder letzten Fahrzeugs angeben. (6) Wird ein Antrag abgelehnt, entscheidet das EVU über die weitere Vorgehensweise. Zeitpunkt An- tragstellung Zuginhaltsdaten Prüfkriterien Bearbeitungs- nummer Fahrplan-Mittei- lung Angabe zu Fahr- zeugen Mitwirkung EVU Ablehnung des Antrages

Bahnbetrieb Betriebsleitstellen Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen Anträge auf Abweichungen von der Zugcharakteristik bear- beiten 420.0240 Seite 3 Gültig ab 15.04.2026 4 Besonderheiten für Reisezüge (1) Der Bd trifft die Entscheidung eines Antrags auf Überschrei- tung der im Fahrplan angegebenen Zuglänge ohne Über- prüfung der Anforderungen, die an den gewöhnlichen Hal- teplatz eines Reisezuges gestellt werden. Eine sicherheitliche Bewertung der Auswirkungen auf den Ein- und Ausstieg von Reisenden findet durch den Bd nicht statt. (2) Das beantragende EVU muss davon ausgehen, dass der betroffene Zug in ein Gleis eingelassen wird, dessen Bahn- steiglänge für die in der Trassenbestellung angegebene, nicht jedoch für die neu beantragte Länge des Zuges aus- reichend ist. (3) Das EVU trägt bei einer ggf. für den Zug nicht ausreichen- den Bahnsteiglänge die Sicherheitsver antwortung für ein - und aussteigende Reisende . Es hat Maßnahmen zur Rei- sendensicherung in eigenem Ermessen zu treffen. ❑ Überschreiten der Zuglänge Prüfung Bahn- steiglänge Reisenden-si- cherung durch EVU * * *

Richtlinie Bahnbetrieb Betriebsleitstellen Erstellung und Übermittlung von Fahrplan-Mitteilungen 420.0240A01 Seite 1 Fachautor: V.IWB 42; Oliver Günther; E-mail: [REDACTED] Gültig ab 15.04.2026 1 Allgemeines zur Fahrplan-Mitteilung (1) Eine Fahrplan -Mitteilung ist ein verbindliches, nachweis- pflichtiges Dokument und dient zur Bekanntgabe von Fahr- planangaben bei Abweichungen vom Fahrplan des Zuges. (2) In folgenden Fällen wird eine Fahrplan-Mitteilung durch die Betriebszentrale (BZ) herausgegeben:

  • operative Umleitung (außer Umleiten unter er- leichterten Bedingungen),
  • Bekanntgabe Ersatzzug,
  • Bekanntgabe Doppelführung,
  • Ausfall/Teilausfall von Zügen,
  • dringlicher Hilfszug,
  • Unregelmäßigkeiten beim Zugfunk (GSM-R Doppelbelegung),
  • Ausfall der Führerraumanzeige des Fahrplans während der Fahrt,
  • fehlende Bremshundertstel,
  • Sperren der Wirbelstrombremse (WB) und
  • zusätzliche Züge, die nicht im tagesaktuellen Fahrplan enthalten sind (gilt nur f ür den Betrieb der Gleichstrom-S-Bahn Berlin). (3) Die Gültigkeit einer Fahrplan-Mitteilung beschränkt sich auf eine einzelne Zugfahrt sowie den datierten Verkehrstag. 2 Erstellung und Übermittlung einer Fahrplan-Mitteilung (1) Sind die vorhandenen Fahrplanangaben aufgrund einer Einschränkung der Infrastruktur, Fahrzeugstörung oder Ab- weichung von der Zugcharakteristik nicht mehr gültig, kann der Bereichsdisponent (Bd) nach Abstimmung mit dem be- troffenen EVU eine Fahrplan-Mitteilung ausstellen.
    (2) Mithilfe von DV-Verfahren ermittelt der Bd die neue n Fahr- planangaben. (3) Die aktualisierten Fahrplanangaben werden dem Triebfahr- zeugführer (Tf) in digitalisierter Form auf die Führerrauman- zeige des Fahrplans übertragen. Ist ein e Führerrauman- zeige nicht verfügbar, wird die Fahrplan-Mitteilung dem Fahrplan-Mittei- lung Anwendungs- fälle Fahrplan- Mitteilung Gültigkeit Allgemein DV-Verfahren Übermittlung Fahrplananga- ben

Bahnbetrieb Betriebsleitstellen Erstellung und Übermittlung von Fahrplan-Mitteilungen 420.0240A01 Seite 2 Gültig ab 15.04.2026 EVU zugesandt. Diese enthält Verweise auf Ersatzfahr- planhefte. (4) Die Trassenverträglichkeit ist immer dann anzunehmen, wenn die relative Minderung der Bremshundertstel (Brh) maximal 10% beträgt und noch mindestens 56 Brh vorhan- den sind. (5) Das EVU ist verantwortlich, dass die DB InfraGO AG (zu- ständige BZ) rechtzeitig vor der Abfahrt des Zuges, bzw. bei Änderung der Zugeigenschaften unterwegs vor der Weiter- fahrt des Zuges, Informationen zu den gegenüber der Fahr- plananmeldung abweichenden Zuge igenschaften erhält. Der Bd prüft die Trassenverträglichkeit mit den veränderten Zugeigenschaften, gibt die neuen Daten in das DV-System ein und stößt den Versand der Fahrplan -Mitteilung an das EVU an. (6) Ist die relative Minderung der Bremshundertstel größer als in Absatz 4 genannt, ist aufgrund der neuen, zulässigen Ge- schwindigkeiten die Trassenverträglichkeit nicht mehr ge- geben. Dies gilt auch für Fahrten mit eingeschränkter/ feh- lender Streckenkenntnis. Lassen es die Betriebsverhältnisse zu, kann der Bd abwei- chend vom festgelegten Brh-Schwellwert über die Trassen- verträglichkeit im Sinne der Dispositionsziele entscheiden. Bei veränderten Betriebsverhältnissen , die nach dem Ver- sand einer Fahrplan-Mitteilung auftreten, kann der Bd nach Absprache mit dem EVU , neue dispositive Maßnahmen veranlassen. (7) Wird die Trasse als nicht verträglich eingestuft, oder ist die elektronische Übermittlung einer Fahrplan -Mitteilung mit- tels DV-Verfahren nicht möglich, entscheidet das EVU in ei- gener Verantwortung, ob eine neue Trassenanmeldung bei der DB InfraGO AG zweckdienlich ist. (8) Es ist stets anzugeben, bis zu welcher Betriebsstelle die Fahrplan-Mitteilung gültig ist. Ist die Erstellung für den ge- samten Zuglauf im Zuständigkeitsbereich einer BZ nicht möglich, ist für die weitere Bearbeitung das Stafettenver- fahren anzuwenden. (9) Bei einem Ausfall der Führerraumanzeige des Fahrplans , ist eine Fahrplan -Mitteilung zu erteilen, wenn die Weiter- fahrt des Zuges auf Basis des Ersatzfahrplans erfolgen soll. (10) Alle an der Zugfahrt Beteiligten (EVU, Zugdisponent, Fahr- dienstleiter, Vertrieb und ggf. Nachbar -BZ) werden Schwellwert Trassenverträg- lichkeit bei feh- lenden Brh Übermittlung ge- änderte Zugei- genschaften/ Fahrplan-Mittei- lung durch BZ Trassenunver- träglichkeit bei fehlenden Brh Neue Trassen- bestellung Stafetten- verfahren Ausfall der Füh- rerraumanzeige Information der Beteiligten * * * * * * * * * * * *

Bahnbetrieb Betriebsleitstellen Erstellung und Übermittlung von Fahrplan-Mitteilungen 420.0240A01 Seite 3 Gültig ab 15.04.2026 automatisiert über die Fahrplan-Mitteilungen elektronisch informiert.
(11) Die Fahrplan-Mitteilungen werden in der Dateibezeichnung als Fplm herausgegeben und enth alten den Zusatz „Fahr- plan-Mitteilung durch Betriebszentralen“. ❑ Nomenklatur

Richtlinie Bahnbetrieb Betriebsleitstellen Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen Beteiligung der BZ bei Unregelmäßigkeiten Zugfunk 420.0241 Seite 1 Fachautor: I.IBB 42; Oliver Günther; Tel.: (955) 31482 Gültig ab 09.06.2024 1 Gestörte Zugfunk-Fahrzeugeinrichtungen (1) In den Nutzungsbedingungen für das Streckennetz der DB InfraGO AG ist für alle EVU streckenbezogen verpflichtend vorgegeben, ob eine Zugfunk-Fahrzeugeinrichtung (GSM- R oder Analogfunk) vorhanden sein muss. Ein Mobiltelefon (o. ä.) ersetzt die Zugfunk-Fahrzeugein- richtung nicht. Die Regeln in diesem Abschnitt finden bei analogem und GSM-R-Zugfunk gleichermaßen Anwendung. (2) Wird vor der Übergabe an die DB InfraGO AG fe stgestellt, dass die Zu gfunk-Fahrzeugeinrichtung gestört oder nicht kompatibel ist, darf ein Z ug nicht verkehren. (3) Fällt die Zu gfunk-Fahrzeugeinrichtung nach Übergabe an die DB Infr aGO AG aus, meldet der Triebfahr zeugführer (Tf) die Störung unverzü glich an den Fahrdienstleiter (Fdl) oder an seine zuständige Leitstelle . Der Fdl, und ggf. er- gänzend die Leitstelle, verständigen den zuständigen Dis- ponenten der Betriebszentrale (BZ). Der Bereichsdispo- nent (Bd) entscheidet in Absprache mit dem Eisenbahn- verkehrsunternehmen (EVU) über die Weiterfahrt des Zu- ges. Bei der Entscheidung sind zu berücksicht igen:  Ersatzmaßnahmen des EVU (z.B. Tfz-Tausch am Laufweg, Reparatur, zusätzliches Triebfahrzeug) unter Berücksichtigung des (Rest-)Laufweges,  aktuelle Betriebsverhältnisse (z.B. Bauarbeiten, Störungen, erforderliche Übermittlung von Befeh- len oder Fahrplan-Mitteilungen),  ggf. Zustimmung der/des Nachbar-BZ/-EIU. (4) Der Bd verständigt die Fdl der Streckenabschnitte, die der Zug mit gestörter Zugf unk-Fahrzeugeinrichtung befährt. Gegebenenfalls ist auch die Nachbar-BZ zu verständigen. (5) Stellt der Zugfunk-Bediener nach mehrfach versuchtem Verbindungsaufbau (E inzelruf und ggf. anschließend GSM-R Gruppenruf „an alle Tf“ bzw. analoger Sammelruf) fest, dass e in Tf nicht erreichbar ist, muss davon ausge- gangen werden, dass die Zugfunk-Fahrzeugeinrichtung gestört ist. Der Zugfunk-Bediener verständigt d en Bd. Der Bd entscheidet in Abstimmung mit dem EVU über das wei- Grundsatz Maßnahmen vor Übergabe an die DB InfraGO AG Maßnahmen während der Fahrt Abgabe von Meldungen Tf über Zugfunk nicht erreichbar * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * *

Bahnbetrieb Betriebsleitstellen Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen Beteiligung der BZ bei Unregelmäßigkeiten Zugfunk 420.0241 Seite 2 Gültig ab 09.06.2024 tere Vorgehen (z.B. Stellen des Zuges). Es gelten die Ent- scheidungskriterien nach Absatz 3 dieses Abschnittes. (6) Die getroffene Entscheidung, die hierfür ausschlaggeben- den Gründe sowie die Verständigung der Beteiligten sind zu dokumentieren. 2 GSM-R-Zug(funk)nummer belegt. (1) Die netzweite, eindeutige Zugnummer dient der zweifels- freien Identifizierung der Züge im Zugfunk und ist wegen des zentrale n Systemaufbaus von GSM-R notwendig. Durch den Bereich Fah rplan wird die planerische Eindeu- tigkeit der Zugnummern auf der Infrastruktur der DB Infra- GO AG gewährleistet. (2) Trotz der vorstehenden Maßnahmen kann die zeitgleiche mehrfache Verwendung einer Zugnummer nicht vollstän- dig ausgeschlossen wer den. Stellt ein Tf bei der Anmel- dung fest, dass sich bereits ein Zug mit derselben Zug- nummer im Netz befindet, teilt er dies dem zuständigen Disponenten der BZ mit. Der Bd prüf t, ob der bereits ange meldete Zug unter der korrekten Z ugnummer angemeldet ist bzw. versehentlich die Deregistrierung unterlassen wurde. Wurde die Dere- gistrierung versehentlich unterlassen, veranlasst der Bd, dass der Tf des neu anzumeldenden Zuges d en bereits angemeldeten Zug zwangsderegistr iert. Ist der ber eits angemeldete Zug unter seiner korrekten Zugnummer angemeldet, ermittelt der Bd den Standort sowie die vsl. noch verbleibende Laufzeit und ent scheidet, falls erforde rlich, unter Einbeziehun g der beteiligten EVU und ggf. anderen BZ über die weitere Vorgehensweise. Der Bd kann anordnen, dass

  • der neu an zumeldende Zug mit einer Verspätung ab- fährt oder
  • der neu an zumeldende Zug mit einer neuen Zug- nummer bekannt gegeben wird.  Dokumen- tation Allgemeines Zugnummer bereits vorhan- den Aufgaben des Bd

Richtlinie Bahnbetrieb Betriebsleitstellen Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen Störungen der elektronischen Anzeige von Fahrplan- Angaben und/oder La-Informationen 420.0242 Seite 1 Fachautor: I.IBB 42; Oliver Günther Gültig ab 15.12.2024 1 Allgemeines (1) Die Führerraumanzeige des Fahrplans ersetzt grundsätz- lich den gedruckten Buchfahrplan. Darüber hinaus können Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) zur Darstellung der Zusammenstel lung der v o- rübergehenden Langsamfahrstellen und anderen Beson- derheiten (La) andere elektronische Medien nutzen. Gedruckte Buchfahrpläne werden weiterhin für folgende Anwendungsfälle aufgelegt:

  • für den Zugleitbetrieb (wegen sicherheitsrelevanter Angaben für die Zugfolge) in gesc hlossener Darstel- lung,
  • für Z üge, für die bereits bei der Trassenanmeldung angegeben wurde, dass kein e elektronische Führe r- raumanzeige des Fahrplans vorhanden ist,
  • Ersatzfahrpläne. Die Angaben für das Streckenbuch werden weiterhin als Druckstück aufgelegt. 2 Störungen der elektronischen Anzeige von Fahrplan-Angaben und/oder La- Informationen
    (1) Werden auf dem Bordgerät der Führerraumanzeige des Fahrplans oder auf anderen genutzten Endgeräten keine oder nur ein Teil der Fahrplan-Angaben und/oder La- Informationen dargestellt (z.B. durch Ausfall des Bord - /Endgerätes) sind zwei Ausgangssitua tionen zu betrac h- ten:
  1. Vor Übergabe des Zuges an die DB I nfraGO AG, Geschäftsbereich Fahrweg. In diesem Fall sind ggf. das defekte Bord -/Endgerät bzw. das führende Fahrzeug auszutauschen. Ist be i- des nicht möglich oder liegt eine Übertragungsst ö- rung vor, muss das EVU für den aktuellen Verkehrs- tag gültige Fahrplan-Angaben (z. B. Buchfahrplan, Blattfahrplan) bzw. La-Informationen (z. B. T ages-La oder Wochen-La mit gültigen La -Berichtigungen) an den Triebfahrzeugführer (Tf) aushändigen. Das EVU trägt die Verantwortung dafür, dass der Tf mit einem Grundsatz Fahrplan- und/oder La- Anzeige nicht verfügbar

Bahnbetrieb Betriebsleitstellen Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen Störungen der elektronischen Anzeige von Fahrplan- Angaben und/oder La-Informationen 420.0242 Seite 2 Gültig ab 15.12.2024 gültigen Fahrplan und den dazu gültigen La- Informationen ausgestattet ist. In begründeten Ausnahmefä llen kann durch die B e- triebszentrale eine Fahrplan -Mitteilung (unter Nu t- zung des Ersatzfahrplans ) bis zu einem geeigneten Bahnhof übermittelt werden. 2. Nach Übergabe des Zuges an die DB InfraGO AG, Geschäftsbereich Fahrweg. Bei Ausfall des Bo rd-/Endgerätes während der Fahrt muss der Tf den Zug anhalten und die Leitstelle sei- nes EVU sowie die BZ verständigen. Das EVU trägt die Verantwortung für die Aushändi- gung der für den aktuellen Verkehrstag gültige n Fahrplan-Angaben und La -Informationen und ve r- ständigt den Bereichsdisponenten (Bd) über die ge- troffenen Maßnahmen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Aushändi- gung gedruckter Unterlagen nach Abstimmung zw i- schen der Leitstelle des EVU und der Betriebszentra- le ( BZ) durch die jeweilige BZ ve ranlasst werden (z. B. Aushändigung durch Fdl). Wenn das Aushändigen der gedruckten Unterlagen nicht möglich ist bzw. aus Gründen der Betriebsfü h- rung an einer anderen Stelle erfolgen muss, prüft und entscheidet der Bd, ob

  • eine Fahrplan -Mitteilung (unter Nutzung des Ersatzfahrplans) bis zu einem geeigneten Bahnhof übermittelt wird oder
  • die Weiterfahrt ohne Fahrplan -Mitteilung nach Spalte „40 km/h“ des Ersatzfahrplans bis zum nächsten geeigneten Bahnhof fortges etzt we r- den soll. Der Bd verständigt das betreffende EVU über die g e- troffenen Maßnahmen. Anmerkung: Bei Ausfall während eines Unterwegsaufentha ltes wählt der Bd die Maßnahme(n) aus, die die geringste Zusatzverspätung verursacht. Anmerkung: Geeignet ist ein Bahnhof, auf dem der Zug ohn e Be- hinderung anderer Züge stehen kann, bis ein Ersatz-

Bahnbetrieb Betriebsleitstellen Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen Störungen der elektronischen Anzeige von Fahrplan- Angaben und/oder La-Informationen 420.0242 Seite 3 Gültig ab 15.12.2024 gerät au sgeliefert bzw. gültige Fahrplan- und/oder La-Angaben ausgehändigt wurden. (2) Die Weiterfahrt mit Fahrplan-Mitteilung (unter Nutzung des Ersatzfahrplans) setzt voraus , dass dem Tf für den aktuellen Verkehrstag gültige La -Informationen zur Verfü- gung stehen. Dieses lässt sich der Bd durch den Tf bestä- tigen. Darüber hinaus prüft der Bd, ob im Fahrplan für den weite- ren Zuglauf Änderungen der größten zulässigen Ge- schwindigkeit eines anzeigegeführten Zuges (VMZ) vorge- sehen sind. Trifft das zu, sind diese in der Fahrplan - Mitteilung Nr. 6 mit folgendem Wortlaut bekannt zu geben: "Stellen Sie VMZ […] km/h ab [Betriebsstelle] ein." (3) Die Weiterfahrt ohne Fahrplan-Mitteilung nach Spalte „40 km/h“ des Ersatzfahrplanes dient bei fehlenden oder un- vollständigen Fahrplan -Angaben und/oder La - Informationen vorwiegend der Streckenräumung b is zu ei- nem geeigneten Bahnhof. Anhand der tagesaktuellen La-Information prüft der Bd, ob eine Weiterfahrt ohne Fahrplan-Mitteilung zulässig ist. In folgenden Fä llen darf die Weiterfahrt ohne Fahrplan - Mitteilung nicht angeordnet werden:

  • Wenn über die La vorübergehend von der Regel a b- weichende Standorte von Hauptsignalen bekannt gegeben sind.
  • Wenn über die La das Fahren im Gleiswechselb e- trieb mit Hauptsignal und Signal Zs 6 vorübergehend angeordnet ist.
  • Wenn über die La die vorübergehende Aufstellung von El -Signalen bekannt gegeben ist und aufgrund der geringen Geschwindigkeit des Zuges mit einem Liegenbleiben im stromlosen Abschnitt gerechnet werden muss. (4) Züge, die bei Ausfall des Bord-/Endgeräts ohne Fahrplan- Mitteilung gem. Abs. 3 fahren, dürfen nicht unter erleic h- terten Bedingungen (gemäß Modul 408.0431 A bschnitt 2 Absatz 2) umgeleitet werden. Die Fahrdienstleiter am Laufweg des Zuges sind darüber durch den Bd zu ve r- ständigen. ❑ Weiterfahrt mit Fahrplan- Mitteilung Weiterfahrt oh- ne Fahrplan- Mitteilung Verbot des Um- leitens unter erleichterten Bedingungen

Richtlinie Bahnbetrieb B etriebsleitstellen Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen Güterzüge mit windgefährdeten Ladungen durchführen 420.0261 Seite 1 420.0260 (alt) F achautor: I.NBB 321; Michael Claus; Tel.: 955 31471 Gültig ab 11.12.2022 1 Allgemeines (1) Auf Schnellfahrstrecken (SFS) sind für bestimmte Ab- schnitte (z.B.: Talbrücken, Dämme) besondere betriebliche Regelungen erforderlich, um Gefahren für Güterzüge durch Wind in diesen Abschnitten weitgehend auszuschließen. Diese Abschnitte sind mit Windmeldeanlagen ausgerüstet. Sie werden von den Regionen in einer Übersicht den betei- ligten Stellen bekanntgegeben. (2) Windgefährdete Güterzüge sind Züge, die Wagen mit wind- gefährdeten Ladungen befördern. Solche Wagen sind in der Wagenliste mit dem Wort „WIND“ gekennzeichnet. (3) Windmeldeanlagen zeigen Windwarnungen in drei Stufen an. Betriebliche Maßnahmen werden nur für Güterzüge er- forderlich und richten sich nach der jeweils angezeigten Windwarnstufe. Es werden folgende Stufen angezeigt: Stufe 1 - Windgeschwindigkeit 72 - 89 km/h: windgefährdete Güterzüge erhalten Befehl 12: (80 km/h) Stufe 2 - Windgeschwindigkeit 90 - 114 km/h: windgefährdete Güterzüge zurückhalten, übrige Güterzüge erhalten Befehl 12 (80 km/h) Stufe 3 - Windgeschwindigkeit 115 km/h und mehr: alle Güterzüge zurückhalten 2 Aufgaben der Betriebszentrale (BZ) (1) Wird der zuständige Disponent durch den Fahrdienstleiter (Fdl) über den Ausfall einer Windmeldeanlage unterrichtet, informiert sich der Bereichsdisponent (Bd) über die Wetter- lage im betroffenen Landkreis. Dafür nutzt er die in den re- gionalen Zusätzen zur Richtlinienfamilie 420 bekannt gege- bene Rückfallebene, z.B.:

  • vorliegende Windwarnungen auf der Grundlage von Windwarnabonnements,
  • stündliche Abfrage der Intranet- oder Internetseite ei- nes Wetterdienstes,
  • stündliche Abfrage telefonischer Ansagedienste. (2) Beim Vorliegen einer Windwarnung auf Basis der in Absatz 1 dargestellten Rückfallebene ist die gemeldete Windge- schwindigkeit mit einem Sicherheitsfaktor von 1,2 zu multi- plizieren. Die sich daraus ergebende Windwarnstufe und Windgefährdete Abschnitte Windgefährdete Güterzüge Kriterien für windgefährdete Wagenladungen Warnstufen Ausfall der Windmeldean- lage Windwarnung

Bahnbetrieb Betriebsleitstellen Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen Güterzüge mit windgefährdeten Ladungen durchführen 420.0261 Seite 2 Gültig ab 11.12.2022 die Dauer der Windwarnung sind den betroffenen Fdl mit- zuteilen. Enthält die Windwarnung keine zeitliche Dauer, er- kundigt sich die BZ stündlich beim Wetterdienst durch Ab- hören von Ansagediensten oder über Intranet/Internet über den Zeitpunkt der Entwarnung. (3) Wird dem zuständigen Disponenten von einem Fdl auf- grund einer Anzeige der Windmeldeanlage eine Windwar- nung gemeldet oder durch den Bd auf Basis der Rückfall- ebene selbst ermittelt, fordert der Bd für alle betroffenen Güterzüge eine aktuelle Wagenliste bei den Eisenbahnver- kehrsunternehmen (EVU) ab und ermittelt die windgefähr- deten Güterzüge . B ei fehlender Wagenliste des EVU gilt der betroffene Gü- terzug als windgefährdet. (4 ) Der Bd führt ab dem Vorliegen einer Windwarnmeldung ei- nen Nachweis aller auf den SFS verkehrenden Güterzüge. I n diesen Nachweis sind die Angaben aus den Wagenlisten zu übernehmen. (5) Bei bestehender Windwarnung gibt der Bd windgefährdete Güterzüge den betroffenen Fdl bekann t. Für Güterzüge, die keine windgefährdeten Wagenladungen befördern, ist den Fdl zu melden, dass die betroffenen Gü- terzüge nicht windgefährdet sind. (6) Der Bd darf anordnen, dass bei Windwarnungen einzeln e ge fährdete Abschnitte mit Geschwindigkeitsbeschränkun- gen zu einem Abschnitt zusammengefasst werden, wenn dies betrieblich vorteilhafter ist, als das mehrfache Stellen der Züge. Die zusammengefassten Abschnitte sind den be- teiligten Fdl und ggf. der benachbarten BZ mitzuteilen. ‰‰ Ermittlung
windgefährdeter Güterzüge Nachweis Bekanntgabe Zusammenfas- sung mehrerer windgefährdeter Abschnitte

Richtlinie Bahnbetrieb Betriebsleitstellen Präventive Maßnahmen bei extremen Naturereignissen 420.0262 Seite 1 Fachautor: I.NBB 32; Oliver Günther Tel.: 955-31482 Gültig ab 10.12.2023 1 Präventive Maßnahmen bei extremen Na- turereignissen (1) Zielgruppen zur Anwendung dieser Richtlinie sind gleicher- maßen die Betriebsleitstellen der DB Netz AG sowie die Leitstellen der Eisenbahnverkehrsunternehmen. (2) Die in dieser Richtlinie beschriebenen Maßnahmen haben zum Ziel, die Auswirkungsfolgen (Gefährdung für Leben und Gesundheit von Menschen, Schäden an Fahrzeugen und Anlagen) bei extremen Naturereignissen durch zügiges und präventives Handeln weitestgehend zu minimieren so- wie länger anhaltende Kapazitätseinschränkungen zu ver- meiden. Hinweis: Diese Richtlinie behandelt weder den Betr iebsablauf im Störungsfall beschleunigende Maßnahmen noch Maßnah- men zur Wiederherstellung von Infrastrukturanlagen. (3) Alle Eisenbahnverkehrs - und Eisenbahninfrastrukturunter - nehmen sind verpflichtet, sich eigenverantwortlich über au- ßergewöhnliche Ereignisse mit erwartbar erheblichen Aus- wirkungen auf den Bahnbetrieb zu informieren. Erwartbare erhebliche Auswirkungen können sein:

  • Schäden an der Infrastruktur,
  • Auftreten von Gefahrensituationen (z. B. durch herabstürzende Äste, umherfliegende Teile),
  • Liegenbleiben von Zügen außerhalb von Bahn- höfen,
  • Erreichen der Kapazitätsgrenze von Rettungs- kräften und/oder des Notfallmanagements für ei- nen Bereich, sodass bei Weiterführung des Be- triebes eine Rettung von Reisenden oder der Schutz des Bahnbetriebes gefährdet wären,
  • Schäden an Eisenbahnfahrzeugen. Hinweis: Die in dieser Richtlinie dargestellten Regeln ergänzen die Regeln des Störungsmanagements Betriebs leitstellen ge- mäß Ril 420.0200 A01 oder 420.1000. Sie können aber be- reits zur Anwendung kommen, bevor eine Störfallstufe 0, 1, 2 oder 3 ausgerufen wurde. Zielgruppen Ziele Grundsatz

Bahnbetrieb Betriebsleitstellen Präventive Maßnahmen bei extremen Naturereignissen 420.0262 Seite 2 Gültig ab 10.12.2023 (4) Erwartbare erhebliche Auswirkungen auf den Bahnbetrieb können insbesondere aus nachfolgenden genannten Natur- ereignissen resultieren:

  • Schneefälle,
  • Schneeverwehungen,
  • Orkanartige Stürme,
  • Starkregen/Hochwasser,
  • Sturmflut,
  • Waldbrände/Hitze,
  • Erdbeben. (5) Informationsgrundlage über bevorstehende Naturereig- nisse, mit erwartbaren erheblichen Auswirkungen auf den Bahnbetrieb, sind in der Regel die Informationen des Deut- schen Wetterdienstes (DWD), z. B.:
  • Eigenständige Recherchen auf den Internetsei- ten des DWD,
  • Abonnements bei m DWD (ggf. auch über den Internetauftritt der DB Netz AG). Falls Informationen des DWD für kon krete Gefahrenlagen nicht zur Verfügung stehen, können folgende Quellen ge- nutzt werden:
  • Informationen durch Betriebspersonale (z.B. Fahrdienstleiter, Triebfahrzeugführer),
  • Durchsagen in Rundfunk und Fernsehen. (6) Bei extremen Naturereignissen , mit erwartbaren erhebli- chen Auswirkungen auf den Eisenbahnbetrieb, können be- trieblich präventive Maßnahmen zur Vermeidung von Ge- fährdungen für Leben und Gesundheit von Menschen so- wie von Schäden an Anlagen und Fahrzeugen beziehungs- weise zur Verringerung des Schadenausmaßes erforderlich werden. Präventive Maßnahmen auf wahrscheinlich betroffene n Strecken oder Bereiche sind insbesondere:
  • Maßnahme 1 (durch EVU): Fahren mit niedri- gerer Geschwindigkeit als fahrplanmäßig zuge- lassen,
  • Maßnahme 2 (durch EVU): Geordnete Einstel- lung von Verkehren, Naturereignisse Kenntnis über Naturereignisse Präventive Maß- nahmen

Bahnbetrieb Betriebsleitstellen Präventive Maßnahmen bei extremen Naturereignissen 420.0262 Seite 3 Gültig ab 10.12.2023

  • Maßnahme 3 (auf Anordnung DB Netz) : So- fortige Einstellung des gesamten Eisenbahnver- kehrs im jeweils betroffenen Bereich. Die konkrete Auswahl einer Maßnahme orientiert sich am jeweiligen Naturereignis und dessen Risikopotenzial. 2 Maßnahmenauswahl (1) Die EVU entscheiden eigenverantwortlich, ob eine Ge- schwindigkeitsreduktion für den Betrieb ihrer Züge erforder- lich ist. Darauf aufbauend obliegt es den EVU, ihren Trieb- fahrzeugführern über geeignete Kommunikati onswege die Geschwindigkeitsreduktion anzuordnen. Die Betriebsleitstellen beraten die vsl. betroffenen EVU auf Anfrage bei der ggf. erforder lichen Herabsetzung von Ge- schwindigkeiten, basierend auf eventuell vorhandenen Er- fahrungswerten. Die Betriebsleitstellen müssen von den EVU über durch diese veranlasste Geschwindigkeitsreduzierungen infor- miert werden. Hinweis: Bei sich abzeichnenden Zugfolgekonflikten , aufgrund er- heblicher Abweichung von der fahrplanmäßigen Geschwin- digkeit, erfolgt die dispositive Aussteuerung durch die Be- triebsleitstellen. (2) Wenn sich ein Naturereignis abzeichnet, können EVU je- derzeit eigenverantwortlich den Betrieb ihrer Züge einstel- len. Die Einstellung des Zugbetriebes kann dabei (z. B. aus Umlaufgründen) auch über die vsl. betroffenen Streckenab- schnitte hinauswirken. Die Betriebsleitstellen müssen von den EVU über durch diese veranlasste Einstellung des Zugbetriebes informiert werden. Ebenso können die Betriebsleitstellen den EVU, für den Zeitraum des Vorliegens einer konkreten Unwetterwarnung sowie begrenzt auf die vsl. betroffenen Streckenabschnitte, eine Einstellung des Betriebs ihrer Züge vorschlagen. Die Entscheidung zur Betriebseinstellung obliegt grundsätzlich dem jeweiligen EVU. (3) Die Betriebsleitstellen sind bestrebt, alle Maßnahmen mit den EVU abzustimmen, d.h. die Interessen der EVU zu be- rücksichtigen. In Einzelfällen können die Betriebsleitstellen die sofortige Einstellung des Zugbetrieb es in den Geschwindig- keitsreduktion des Zugbetrie- bes durch EVU (Maßnahme 1) Einstellung des Zugbetriebes durch EVU (Maßnahme 2) Einstellung des Zugbetriebes durch DB Netz (Maßnahme 3)

Bahnbetrieb Betriebsleitstellen Präventive Maßnahmen bei extremen Naturereignissen 420.0262 Seite 4 Gültig ab 10.12.2023 wahrscheinlich betroffenen Bereichen anordnen. Eine Zu- stimmung der EVU zu solchen Maßnahmen ist nicht erfor- derlich. Die Entscheidung zur Einstellung des Zugbetriebes wird insbesondere von nachfolgenden Szenarien beeinflusst:

  • Großflächige Schäden an der Infrastruktur in an- deren Bereichen mit zu erwartenden vergleich- baren Schadensprognosen für den eigenen Be- reich (z.B.:ein Sturmtief verläuft von Nord nach Süd mit Betroffenheit mehrerer Regionen),
  • Mehrere Gefahrensituationen treten innerhalb eines Bereichs auf,
  • Vermeidung von liegengebliebenen Zügen,
  • Erreichung der Kapazitätsgrenze von Rettungs- kräften und/oder des Notfallmanagements für ei- nen Bereich, sodass bei Weiterführung des Be- triebes eine Rettung vo n Reisenden oder der Schutz des Bahnbetriebes gefährdet wären,
  • Vermeidung von nachhaltigen Schäden an An- lagen. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen einer konkreten Gefährdung. Die Entscheidung für diese Maßnahme dient zur Vermeidung von Gefährdungen für Leben und Gesund- heit von Menschen sowie der Sicherstellung infrastrukturel- ler Kapazität zur Wiederaufnahme des Betriebs. (4) Die Entscheidung über die sofortige Einstellung des Zugbe- triebes obliegt den Betriebsleitstellen, im Einzelnen:
  • dem Netzkoordinator einer Betriebszentrale bei Betroffenheit des jeweiligen BZ-Bereichs, sofern kein Arbeitsstab eingerichtet ist,
  • dem Netzkoor dinator der Netzleitzentrale auf- grund seines überregionalen Kenntnisstandes, wenn kein zentraler Arbeitsstab eingerichtet ist,
  • dem Leiter des BZ- bzw. regionalen Arbeitssta- bes bei Betroffenheit des jeweiligen BZ-Be- reichs bzw. der Region, oder
  • dem Leiter des zentralen Arbeitsstabes, wenn ein zentraler Arbeitsstab eingerichtet ist. (5) Die sofortige Einstellung des Zugbetriebes erfolgt durch die Betriebsleitstellen in mehreren Schritten. Diese sind nach Möglichkeit parallel durchzuführen: Entscheidungs- befugnis Durchführung der sofortigen Einstellung des Zugbetriebes

Bahnbetrieb Betriebsleitstellen Präventive Maßnahmen bei extremen Naturereignissen 420.0262 Seite 5 Gültig ab 10.12.2023

  1. Aufforderung an Fahrdienstleiter (ggf. auch durch Disponenten), Personenzüge an geeigne- ten Bahnsteiggleisen zurückzuhalten bzw. keine Abfahrt eines Personenzuges aus einem Bahn- steiggleis mehr zuzulassen und die jeweiligen Triebfahrzeugführer über den Grund zu unter- richten.
  2. Aufforderung an Fahrdienstleite r (ggf. auch durch Disponenten), Güterzüge in geeigneten Gleisen zurückzuhalten bzw. keine Abfahrt ei- nes Güterzuges mehr zuzulassen und die jewei- ligen Triebfahrzeugführer über den Grund zu un- terrichten.
  3. Aufforderung benachbarter Regionen und Infra- strukturbetreiber, keine Zugfahrten mehr in den betroffenen Bereich zuzulassen. Die NLZ hat hierbei die Federführung.
  4. Verständigung aller betroffenen E VU über die sofortige Einstellung des Zugbetriebes.
  5. Verständigung von DB Station und Service über die sofortige Einstellung des Zugbetriebes.
  6. Verständigung von DB Energie über die sofor- tige Einstellung des Zugbetriebes. (6) Zur Kodierung der durch die vorstehenden Maßnahmen ggf. entstehenden Verspätungsminuten gelten alleinig die Regeln bzw. Kriterien der Richtlinie 420.9001. 3 Maßnahmenaufhebung (1) Die Zuständigkeit für die Aufhebung der Maßnahmen 1 (Geschwindigkeitsreduktion der Züge) und 2 (geordnete Einstellung des Betriebs der eigenen Züge) obliegt dem je- weiligen EVU. Die Betriebsleitstellen sind darüber zu infor- mieren. (2) Die Zuständigkeit für die Aufhebung der Maßnahme 3 (so- fortige Einstellung des Zugbetriebes) obliegt der DB Netz AG analog zu Abschnitt 2 (4) dem Netzkoordinator der BZ/NLZ bzw. dem Leiter des jeweiligen Arbeitsstabes. Wenn nach Einführung der Maßnahme nachträglich ein für das betroffene Gebiet zuständiger Arbeitsstab eingerichtet wurde, geht die Zuständigkeit für die Aufhebung der Maß- nahme 3 auf den Leiter des Arbeitsstabes über. ❑ Kodierung der Verspätungsmi- nuten Aufhebung der Maßnahmen 1 und 2 Aufhebung der Maßnahme 3

Richtlinie Bahnbetrieb Betriebsleitstellen Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen Dringliche Hilfszüge disponieren 420.0280 Seite 1 Fachautor: I. NBB 321; Michael Claus; Tel.: (955) 31471 Gültig ab 11.12.2022 1 Allgemeines (1) Die Entscheidung, ob ein Fahrzeug zur Beseitigung von Ereignisfolg en dringlich angefordert wird, trifft der Notfall- manager. (2) Der Netzkoordinator entscheidet, wenn keine dringliche Anforderung des Notfallmanagers vorliegt, über die Heran- führung von Fahrzeugen als dringlicher Hilfszug zur schnellstmöglichen Beseitigung von Infrastrukturein- schränkungen mit Auswirkungen auf den Bah nbetrieb der DB Netz AG. 2 Disposition (1) Die Vergabe der Zugnummer zur Durchführ ung eines dringlichen Hilfszuges erfolgt durch die BZ aus ihrem Zug- nummernkontingent. (2) Die Bekanntgabe des Fahrplans erfolgt sofern keine besonderen Beförderungsbedingungen vorliegen - auf der Basis des Ersatzfahrplanes grundsätzlich durch den Netz- koordinator. (3) Die Bespannung erfolgt in der Regel eigenver antwortlich durch das b eauftragte EVU. Der Netzkoordinator holt spä- testens 15 Minuten nach Beauftragung der Bespannung beim EVU Informationen über den vsl. Bespannungszeit- punkt und ggf. die Hera nführung des Triebfahrzeugs ein und dokumentiert diese in dem entsprechend en Störfall. Darüber hinaus überwacht er die zeitgerechte Abfahrt des dringlichen Hilfszuges. (4) Der Netzkoordinator e ntscheidet, ob es aufgr und des Ausmaßes einer Störu ng erforderlich ist, zum sofortigen Einsatz ein es dringlichen Hilfszuges ein gee ignetes Tfz durch Abspannen eines Zuges zu verwenden. Hierzu ist eine entspr echende Anforderung an das betro ffene EVU zu richten. Aus den Nu tzungsbedingungen Netz ergibt sich die Ver- pflichtung d es EVU, auf Anforderung der DB Netz AG durch Absp annung seines Zuges Traktionshilfe zum Zwe- cke der Störungsbeseitigung zu leisten, soweit ihm dies zumutbar ist. (5) Die gegebenenfalls erforderliche Rückführung erfolgt in der Regel ausgenommen Notfallkrane - nicht dringlich. Entscheidung des Notfallma- nagers Entscheidung des Netzkoordi- nators Vergabe der Zugnummer Fahrplanbe- kanntgabe Bespannung von dringlichen Hilfszügen Abspannen ei- nes Zuges Rückführung

Bahnbetrieb Betriebsleitstellen Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen Dringliche Hilfszüge disponieren 420.0280 Seite 2 Gültig ab 11.12.2022 Die Erstellung des Fahrplans erfolgt durch den Bereich Fahrplan. 3 Notfallkrane (1) Der Netzkoordinator der Netzleitzentrale (NLZ) ist für die Bestellung von Notfallkranen zuständig, die du rch den Notfallmanager angefor dert werden. Er löst die Bestellung nach Abstimmung mit dem bereitschaftshabenden Ein- satzleiter Notfallkrane aus. (2) Die Triebfahrzeuge für den Kraneinsatz bestellt der Netz- koordinator der NLZ bei der ihm bekanntgegebenen je- weils zuständigen Stelle. (3) Der Krantransport wird grundsätzlich als Dringlicher Hilfs- zug durchge führt. (4) Der Netzkoordinator der NLZ beauftragt die Erstellung und Bekanntgabe des Fahrp lans beim Bereich Fahrplan in der Regel auf elektronischem Weg. (5) Der Netzkoordinator der NLZ koordiniert und überwacht die unverzügliche Zuführung des Krantransportes zur Ein- satzstelle. (6) Zur schnellstmöglichen Herstellung der Wiederverfügbar- keit des Kranes ist die unverzügliche Rückführung zum Regelstand ort notwendig. Diese erfolgt ebenfalls als dring- licher Hilfszug. Der Netzkoordinator der NLZ beauftragt die Erstellung und Bekanntgabe des Fahrplans beim Bereich Fahrplan. ‰ Zuständigkeit der NLZ Bespannung von Krantrans- porten Zuführung zur Ereignisstelle Fahrplanbestel- lung Überwachung Rückführung des Krantrans- portes * *

Richtlinie Bahnbetrieb Betriebsleitstellen Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen Maßnahmen nach dem Liegenbleiben von Reisezügen ergreifen 420.0290 Seite 1 Fachautor: I:IBB 42; Oliver Günther Gültig ab 15.12.2024 1 Allgemeines (1) Kann ein mit Reisenden besetzter Zug, nachdem er außer- halb eines Bahnsteigbereiches zum Halten gekommen ist, seine Fahrt aufgrund von Fahrzeugstörungen oder Ein- schränkungen der Infrastruktur nicht fortsetzen, gilt er im Sinne dieses Moduls als liegengebliebener Reisezug. (2) Der Netzkoordinator der BZ ergreift in Zusammenarbeit mit der Leitstelle des beteiligten EVU und dem Notfallmanager geeignete Maßnahmen, um die Reisenden schnellstmög- lich aus dieser Zwangslage zu befreien. Anmerkung: Die Befreiung von Reisenden aus dieser Lage hat insbe- sondere bei Dunkelheit und extremen Witterungsbedingun- gen - Vorrang vor der Wiederherstellung oder Gewährleis- tung der Flüssigkeit des Betriebsablaufs. Die gemeinsamen Bemühungen aller Beteiligten sollen darauf ausgerichtet sein, dass eine solche Zwangslage für die Reisenden nach Möglichkeit eine Dauer von 120 Minuten nicht übe rschrei- tet. 2 Maßnahmenauswahl (1) Die Sicherheit der Reisenden und des Bahnbetriebes steht auch in solchen Situationen stets an erster Stelle. (2) Sind mit Reisenden besetzte Züge an exponierten Stellen, wie z.B. in Tunnelanlagen oder auf Brückenbauwerken, lie- gengeblieben, ist zunächst zu prüfen, ob sie aus eigener Kraft oder durch Hilfstriebfahrzeuge - auch geschoben oder als Zugteil - bewegt werden können. Dabei sind die betrieb- lichen Besonderheiten der Strecke zu beachten. Auf diese Weise ist möglichst ein Bahnsteig oder ein Streckenab- schnitt mit geeigneter Evak uierungsmöglichkeit anzufah- ren. (3) Der Netzkoordinator der BZ legt in Zusammenarbeit mit der Leitstelle des beteiligten EVU und dem Notfallmanager fest, welche Maßnahmen in dieser konkreten Situation geeignet sind. Er veranlasst unmittelbar, dass die Maßnahmen, die als geeignet identifiziert wurden, parallel betrieben werden. Liegengebliebe- ner Reisezug Ziel Sicherheit Grundsatz Maßnahmen pa- rallel betreiben

Bahnbetrieb Betriebsleitstellen Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen Maßnahmen nach dem Liegenbleiben von Reisezügen ergreifen 420.0290 Seite 2 Gültig ab 15.12.2024 Mögliche Maßnahmen können sein:

  • Evakuierung der Reisenden von Zug zu Zug,
  • Evakuierung des Zug es vor Ort mit alternativer Weiterbeförderung der Reisenden (z.B. mit Stra- ßenfahrzeugen),
  • das Abschleppen des Zuges nach der Zufüh- rung eines Hilfstriebfahrzeuges,
  • das Teilen des Zuges,
  • das Zurücksetzen des Zuges. 3 Maßnahmen durchführen (1) Bei einem liegengebliebenen Reisezug wird der Notfallma- nager der DB InfraGO AG, Geschäftsbereich Fahrweg um- gehend durch die Notfallleitstelle (NFLS) verständigt. Bei Erfordernis trifft der Notfallmanager z.B. als Vorausset- zung für die Evakuierung des liegengebliebenen Reisezu- ges Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren aus dem Bahnbetrieb. Anmerkung: Der Notfallmanager muss bei einem liegengebliebenen Reisezug nicht zwingend vor Ort sein; bei Bedarf unterstützt er die Umsetzung der vom EVU eigenverantwortlich durch- zuführenden Evakuierung. (2) Der Netzkoordinator und die Leitstelle des beteiligten EVU beobachten die Lageentwicklung fortwährend. Es erfolgt ein enger Informationsaustausch zwischen dem Netzkoordinator, dem Notfallmanager und der Leitstelle des beteiligten EVU. Kommt aufgrund geänderter Rahmenbe- dingungen eine weitere Maßnahme in Betracht, so ist auch diese zu verfolgen. Notfallmanager Lagebeobach- tung

Bahnbetrieb Betriebsleitstellen Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen Maßnahmen nach dem Liegenbleiben von Reisezügen ergreifen 420.0290 Seite 3 Gültig ab 15.12.2024 Anmerkung: Es ist dabei bewusst in Kauf zu nehmen, dass eine bereits eingeleitete Maßnahme hinfällig wird. Nur so kann vermie- den werden, dass durch das Unwirksamwerden der einen Maßnahme kostbare Zeit verstreicht, bis eine weitere Maß- nahme greift. Ü ber den Abbruch einer Aktion (z.B. Zufüh- rung von Hilfstriebfahrzeugen) ist erst dann zu entscheiden, wenn eine andere Maßnahme zum gewünschten Ziel der Befreiung der Reisenden aus ihrer Zwangslage geführt hat. (3) Entscheidend für die erfolgreiche Umsetzung der Maßnah- men ist die zeitnahe Kenntnis über die Situation vor Ort (Witterung, Situation im Zug, Topographie). Das Zugperso- nal vor Ort, der Notdienst des EVU vor Ort sowie der Not- fallmanager können hierzu wichtige Erkenntnisse liefern. (4) Je nach Bauart des abzuschleppenden Fahrzeuges sind technische Restriktionen (z.B. Art der Kupplung, Traktions- art, Zughakengrenzlast) zu beachten. Die Leitstelle des EVU teilt diese dem Netzkoordinator mit. Diese sind insbe- sondere dann zu beachten, wenn auf die Ressourcen eines anderen EVU zugegriffen werden muss. (5) Die Entscheidung über die Evakuierung eines liegengeblie- benen Reisezuges trifft das EVU. Für eine Evakuierung von Zug zu Zug sind umgehend nach bekannt werden eines liegengebliebenen Reisezuges ge- eignete Züge zu identifizieren und in Absprache mit den be- treffenden EVU (liegengebliebener Zug / zur Evakuierung zu nutzender Zug) an geeigneten Stellen zurückzuhalten. (6) Das EVU, dessen Zug liegengeblieben ist, hat den unmit- telbaren Zugriff auf seine Ressourcen zur Weiterbeförde- rung der Reisenden bzw. ist für die Organisation alternati- ver Weiterbeförderungsmöglichkeiten nach erfolgter Eva- kuierung bzw. Räumung des Zuges an einem Bahnsteig zu- ständig. Anmerkung: Zur Weiterbeförderung der Reisenden nach der Evakuie- rung / Räumung können sowohl Straßen - als auch Schie- nenfahrzeuge in Frage kommen. Die zur Weiterbeförde- rung der Reisenden zur Verfügung stehenden Alternativen werden grundsätzlich parallel verfolgt. ❑ Situation vor Ort Zuführung von Hilfstriebfahr- zeugen Evakuierung von Zügen Weiterbeförde- rung der Rei- senden