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Signalordnung, Bahnbetrieb international Grenzüberschreitende Bahnstrecken Gemeinsame Regelungen der örtlichen Besonderheiten auf der Grenzstrecke Strasbourg Neudorf - Kehl 302.6202Z01 Seite 1 Fachautor: I.IBB 3; Daniel Müller; Tel.: 0681 308 3335 Gültig ab: 01.01.2026 1 Geschäftsführung Die Geschäftsführung für die gemeinsamen Regelung haben: DB InfraGO AG Region Südwest Betrieb Netz Freiburg Bismarckallee 11 79098 Freiburg und SNCF Réseau Etablissement Infrastructure Circulation 22, place de la gare F-67000 Strasbourg 2 Gemeinsame Regelung der örtlichen Besonderheiten auf der Grenzstrecke, Auszug für EVU Siehe folgende Seiten
Seite 1 / 29 Gemeinsame Regelung der Besonderheiten auf der Grenzstrecke Strasbourg-Neudorf – Kehl, Auszug für EVU Version 03 gültig ab 01.01.2026
Gemeinsame Regelung
der Besonderheiten
auf der Grenzstrecke
Strasbourg-Neudorf – Kehl
zwischen SNCF Réseau und DB InfraGO
Auszug für Eisenbahnverkehrsunternehmen
Deutsche Fassung
Version 03 Gültig ab 01.01.2026
Seite 2 / 29 Gemeinsame Regelung der Besonderheiten auf der Grenzstrecke Strasbourg-Neudorf – Kehl, Auszug für EVU Version 03 gültig ab 01.01.2026 Geschäftsführende Stellen / Services responsables DB InfraGO AG Geschäftsbereich Fahrweg Region Südwest Betrieb Netz Freiburg Bismarckallee 11 79098 Freiburg Deutschland SNCF Réseau Etablissement Infrastructure Circulation 22, place de la gare 67000 Strasbourg France
Verteiler Deutschland
Distribution allemande
Verteiler Frankreich
Distribution française
DB InfraGO Zentrale:
Betriebsverfahren
DB InfraGO Region Südwest:
Ständiger Stellvertreter des
Eisenbahnbetriebsleiters
Fahrplan/Kundenmanagement
BZ Karlsruhe
DB InfraGO Netz Freiburg:
Betrieb
Beteiligte Personen mit Planungs-, Leitungs-
oder Überwachungsaufgaben im
grenzüberschreitenden Verkehr mit der
SNCF
Eisenbahn-Bundesamt (EBA)
EVU, die die Strecke befahren
SNCF Réseau : EPSF : Direction Référentiels
EF circulant sur la section frontière susnommé
Seite 3 / 29 Gemeinsame Regelung der Besonderheiten auf der Grenzstrecke Strasbourg-Neudorf – Kehl, Auszug für EVU Version 03 gültig ab 01.01.2026 Bekanntgaben Lfd. Nr. Kurzer Inhalt Gültig ab Bemerkungen Eingearbeitet (Nz.) 1 Neuer Befehl 14.12.2025 In Version 02 enthalten 2 Signale an Zügen 01.01.2026 Übernahme der Regelung aus EIU Dokument DM
Berichtigungen
Nummer Datum
1 14/12/2025
2 01/01/2016
DB InfraGO AG Geschäftsbereich Fahrweg Region Südwest Betrieb Netz Freiburg Bismarckallee 11 79098 Freiburg Deutschland SNCF Réseau Etablissement Infrastructure Circulation 22, place de la gare 67000 Strasbourg France
Freiburg, den Strasbourg, le :
gez. i. V. Born Pascal Meyer (rédacteur)
………………………………….... …………………………………
gez. i. A. Gmeiner Sébastien Erb (vérificateur)
…………………………………… …………………………………
Cyricl Cuenot (approbateur)
…………………………………
Seite 4 / 29 Gemeinsame Regelung der Besonderheiten auf der Grenzstrecke Strasbourg-Neudorf – Kehl, Auszug für EVU Version 03 gültig ab 01.01.2026 Inhalt 1 ALLGEMEINES ........................................................................................ 6 1.1 Außer Kraft tretende oder ersetzte Dokumente ....................................................... 6 1.2 Inhalt und grundsätzliche Regelungen..................................................................... 6 1.3 Sprachregelung und sicherheitsrelevante Kommunikation ...................................... 6 1.3.1 Sicherheitsrelevante Kommunikation ............................................................... 6 1.4 Beschreibung der Grenzstrecke .............................................................................. 7 1.4.1 Umfang der Grenzstrecke ................................................................................ 7 1.4.2 Betrieb.............................................................................................................. 7 1.4.3 Einrichtungen ................................................................................................... 8 [REDACTED] Einrichtungen von DB InfraGO auf französischem Staatsgebiet ................ 8 1.4.4 Zugsicherungssysteme, GSM-R und Oberleitung ............................................. 8 [REDACTED] Umschaltung der fahrzeugseitigen Zugsicherungssysteme ....................... 8 [REDACTED] Zugfunk (GSM-R) ...................................................................................... 8 [REDACTED] Elektrischer Zugbetrieb ............................................................................. 8 1.5 Trassenmanagement .............................................................................................10 1.5.1 Grundsätze .....................................................................................................10 1.5.2 Trassenanmeldung .........................................................................................10 1.5.3 Kapazitätseinschränkung ................................................................................10 1.5.4 Nichtnutzung einer Trasse...............................................................................10 1.5.5 Fahrplanunterlagen .........................................................................................10 1.6 Ständige Änderung der Signalisierung ...................................................................10 1.7 Vorübergehende Langsamfahrstellen .....................................................................11 1.7.1 Geplante Langsamfahrstellen ..........................................................................11 1.7.2 Unvorhergesehene Langsamfahrstellen ..........................................................11 1.7.3 Kennzeichnung der vorübergehenden Langsamfahrstellen .............................11 2 Fahrdienst .............................................................................................. 12 2.1 Zuglänge ................................................................................................................12 2.2 Schlusssignale an Zügen .......................................................................................12 2.3 Besonderheiten in der betrieblichen Durchführung der Zugfahrten aufgrund technischer Einrichtungen .................................................................................................12 2.4 Anhalten der Züge bei Gefahr ................................................................................12 2.5 Sicherung durch Tf während der Untersuchung seines Zuges ...............................13 2.6 Verminderter Reibwert ...........................................................................................13 2.7 Schriftliche Befehle.................................................................................................13 2.7.1 Vorbeifahrt an den Signalen C50 bis Cv53 ......................................................13
Seite 5 / 29 Gemeinsame Regelung der Besonderheiten auf der Grenzstrecke Strasbourg-Neudorf – Kehl, Auszug für EVU Version 03 gültig ab 01.01.2026 2.8 Rangieren ..............................................................................................................14 2.8.1 Rangieren auf Seite Kehl und Strasbourg-Neudorf ..........................................14 2.8.2 Besonderheit ...................................................................................................14 2.9 Außergewöhnliche Transporte (aT) ........................................................................14 2.9.1 Grundsätze .....................................................................................................14 2.9.2 Durchführung von aT .......................................................................................15 2.10 Rückkehr zum rückgelegenen Bahnhof aus eigener Kraft ...................................15 2.11 Hilfeleistung ........................................................................................................16 2.11.1 Grundsätze .....................................................................................................16 2.11.2 Zuführen einer Hilfeleistung vom rückgelegenen Bahnhof ...............................16 [REDACTED] Rückkehr der Sperrfahrt mit dem liegengebliebenen Zug in den rückgelegenen Bahnhof .............................................................................................17 [REDACTED] Schieben des liegengebliebenen Zuges ...................................................17 2.11.3 Zuführen einer Hilfeleistung vom vorausgelegenen Bahnhof ...........................17 2.12 Maßnahmen vor Ablassen einer Zugfahrt bei ausgeschalteter Oberleitung ........18 2.13 Störung der Sicherungstechnik oder der Zugfunk-Fahrzeugeinrichtung ..............18 Annexe 1 / Anlage 1 ..................................................................................... 19 Plan der Grenzstrecke Strasbourg-Neudorf – Kehl ...........................................................19 Schéma de la section frontière Strasbourg-Neudorf/Kehl ..................................................19 Annexe 2 / Anlage 2 ..................................................................................... 22 Plan der Grenzstrecke Strasbourg-Neudorf – Kehl mit Eurobalisen ..................................22 Plan de la section frontière Strasbourg Neudorf – Kehl avec les Eurobalises ...................22 Annexe 3 / Anlage 3 ..................................................................................... 26 Réservé / bleibt frei ...........................................................................................................26 Annexe 4 / Anlage 4 ..................................................................................... 27 Zweisprachiger DB-Befehl / Imprimé bilingue Befehl DB ...................................................27
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Gemeinsame Regelung der Besonderheiten auf der Grenzstrecke Strasbourg-Neudorf – Kehl, Auszug für EVU
Version 03 gültig ab 01.01.2026
1 ALLGEMEINES
1.1 Außer Kraft tretende oder ersetzte Dokumente
Im Bereich DB InfraGO ersetzt dieses Dokument die gemeinsame Regelung über die
örtlichen Besonderheiten vom 07.09.2015.
Im Bereich SNCF Réseau ersetzt dieses Dokument das Dokument AL-CE-SE 00-A-01 n° 13
vom 24.09.2015.
1.2 Inhalt und grundsätzliche Regelungen
Dieses Dokument, gemeinsam herausgegeben von DB InfraGO und SNCF Réseau,
bestimmt die durch die EVU auf der Grenzstrecke Strasbourg-Neudorf – Kehl zu
beachtenden Regelungen.
Im Regel- und Störungsfall ist das Regelwerk desjenigen EIU anzuwenden, auf dessen Gebiet sich der entsprechende Zug befindet, es sei denn, in diesem Dokument sind besondere Regelungen aufgeführt.
Die EVU müssen, um auf der Grenzstrecke verkehren zu können, die Zugangsbedingungen
von DB InfraGO und SNCF Réseau beachten.
Die Fahrzeuge müssen über die Ausrüstungen verfügen, die den technischen Einrichtungen
auf der Grenzstrecke entsprechen.
Ein Lageplan der Grenzstrecke Strasbourg-Neudorf – Kehl ist als Anlage 1 beigefügt. 1.3 Sprachregelung und sicherheitsrelevante Kommunikation Die Betriebssprachen auf der Grenzstrecke sind: mit dem Fdl Strasbourg-Neudorf: Französisch oder Deutsch Mit dem Fdl Kehl: ausschließlich Deutsch
1.3.1 Sicherheitsrelevante Kommunikation
Die sicherheitsrelevanten Meldungen mit festem Wortlaut (frz. Dépêches) sind in der
vorliegenden Regelung mit einem grauen Kasten hinterlegt.
Die anderen sicherheitsrelevanten Meldungen sind in der vorliegenden Regelung mit einem
weißen Kasten hinterlegt.
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Gemeinsame Regelung der Besonderheiten auf der Grenzstrecke Strasbourg-Neudorf – Kehl, Auszug für EVU
Version 03 gültig ab 01.01.2026
1.4 Beschreibung der Grenzstrecke
1.4.1 Umfang der Grenzstrecke
Die geographischen Grenzen der Grenzstrecke sind:
auf Seiten DB InfraGO die Signale N101, N103, N104 und N121 bis N124 des
Grenzbahnhofs Kehl,
auf Seiten von SNCF Réseau die Hauptsignale C50 und C52 des Grenzbahnhofs
Strasbourg-Neudorf.
Die Staatsgrenze befindet sich in Rheinmitte in:
km 7,737 (Kilometrierung SNCF Réseau)
km 13,900 (Kilometrierung DB InfraGO).
Die jeweiligen Streckenkilometrierungen der Netze enden an diesem Punkt.
Die Kilometrierung der DB-Strecke 4260 beginnt in Appenweier und steigt bis zur
Staatsgrenze.
Ab dort beginnt die Kilometrierung der SNCF-Réseau-Strecke 142000, diese fällt in Richtung
nach Frankreich.
1.4.2 Betrieb
Die Grenzstrecke ist eine elektrifizierte zweigleisige Strecke und wird im Gleiswechselbetrieb
betrieben.
Die Abstandshaltung wird durch einen Selbstblock sichergestellt.
Es wird in der Regel rechts gefahren.
Gleis 1 = Gleis Strasbourg-Neudorf – Kehl,
Gleis 2 = Gleis Kehl – Strasbourg-Neudorf.
Züge der Fahrtrichtung Strasbourg-Neudorf – Kehl, die im Bf Kehl in die Gleise 21 – 24
fahren sollen, befahren ab Strasbourg-Neudorf das linke Gleis (Gleis 2).
Fahrten in das Gegengleis erfolgen gemäß den Regelungen des jeweiligen EIU.
Fahrten von Kehl nach Gleis 1 (Strasbourg-Neudorf – Kehl) erhalten das Signal Zs 6.
Der Fahrdienst im Bahnhof Strasbourg-Neudorf wird von einem Fdl im Stellwerk 1 Neudorf
geleitet.
Der Bahnhof Kehl wird vom Fdl Kehl aus der BZ Karlsruhe ferngesteuert.
Der Fahrdienst ist durchgehend sichergestellt.
Seite 8 / 29 Gemeinsame Regelung der Besonderheiten auf der Grenzstrecke Strasbourg-Neudorf – Kehl, Auszug für EVU Version 03 gültig ab 01.01.2026 1.4.3 Einrichtungen Der Plan der Grenzstrecke in Anlage 1 der vorliegenden Regelung enthält die Anlagen der Grenzstrecke. [REDACTED] Einrichtungen von DB InfraGO auf französischem Staatsgebiet Folgende Einrichtungen der DB InfraGO befinden sich auf französischem Staatsgebiet:
- Einfahrsignale F100 und FF100 mit 2000/1000 Hz PZB-Magneten und Achszähler in km 7,702
- 500 Hz PZB-Magnete in km 7,451
- Einfahrvorsignalwiederholer VWf100 und VWff100 mit Signal Lf 6 in km 7,402
- die 2000 Hz-Prüfmagnete zur Geschwindigkeitsüberwachung in km 7,302 Gleis 1 und 2
- die 2000 Hz-Prüfmagnete in km 6,990 (Gleis 1) und km 7,010 (Gleis 2) Im Zusammenhang mit diesen Einrichtungen ist das Regelwerk der DB InfraGO anzuwenden.
1.4.4 Zugsicherungssysteme, GSM-R und Oberleitung
[REDACTED] Umschaltung der fahrzeugseitigen Zugsicherungssysteme
Für die nicht mit ETCS ausgerüsteten Züge verfügt die Grenzstrecke an zwei
Umschaltstellen über ein System zum Umschalten der Betriebsleit- und Sicherheitssysteme
(Umschalten PZB / KVB) durch INTEGRA-Balisen.
Bei Zügen, die mit ETCS ausgestattet sind, erfolgt die Systemumschaltung automatisch mit
dem Passieren der Balisen.
In dem Plan gemäß Anlage 2 der vorliegenden Regelung sind die Eurobalisen dargestellt.
[REDACTED] Zugfunk (GSM-R)
Die Grenzstrecke ist mit Zugfunk GSM-R ausgerüstet.
Die Umschaltung von GSM-R (F), Kanal 4 nach GSM-R (D) (Fahrtrichtung Strasbourg-
Neudorf – Kehl) und die Umschaltung von GSM-R (D) nach GSM-R (F), Kanal 4
(Fahrtrichtung Kehl – Strasbourg-Neudorf) erfolgt auf französischem Gebiet in km 7,577.
Der Umschaltpunkt ist örtlich durch entsprechende Hinweistafeln gekennzeichnet.
[REDACTED] Elektrischer Zugbetrieb
Die Strecke Kehl – Strasbourg-Neudorf wird elektrisch mit Oberleitung betrieben.
Die Oberleitung der DB InfraGO wird mit 15 kV Wechselspannung, 16,7 Hertz, betrieben und
von der Zentralschaltstelle (Zes) Karlsruhe aus gesteuert.
Die Oberleitung der SNCF Réseau wird mit 25 kV Wechselspannung, 50 Hertz betrieben und
vom Central Sous Stations (CSS) Pagny-sur-Moselle aus gesteuert.
Seite 9 / 29 Gemeinsame Regelung der Besonderheiten auf der Grenzstrecke Strasbourg-Neudorf – Kehl, Auszug für EVU Version 03 gültig ab 01.01.2026 Die Schutzstrecke ist mit französischen Signalen gekennzeichnet und erstreckt sich von km 6,990 bis km 7,255.
Hinweise: Die Ankündigung „Bügel senken“ für die Fahrtrichtung Kehl – Strasbourg- Neudorf, die sich im Bf Kehl in km 13,755 befindet, ist mit DB-Signalen gekennzeichnet. Da die Schutzstrecke nicht mit elektrischer Energie versorgt wird, kann ein elektrisch angetriebener Zug mit gehobenem Stromabnehmer, der wegen einer zu schwachen Schwungfahrt zum Halten kommt, diesen Bereich nicht aus eigener Kraft wieder verlassen. Für Wendezüge oder Züge mit mehreren Stromabnehmern befinden sich in km 6,590 (Fahrtrichtung Kehl – Strasbourg-Neudorf) und 7,644 (Fahrtrichtung Strasbourg-Neudorf – Kehl) Signale „REV“ (REV = Réversible). Nachdem der Zug ein Signal „REV“ passiert hat, ist sichergestellt, dass sich der letzte Stromabnehmer nicht mehr innerhalb der „gemeinsamen Anlagen für den Systemwechsel“ befindet und damit der Hauptschalter wieder eingelegt werden kann. Zugfahrten auf der Grenzstrecke bei ausgeschalteter Oberleitung sind nur gestattet, wenn keine Fahrzeuge mit gehobenem Stromabnehmer mitgeführt werden.
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Gemeinsame Regelung der Besonderheiten auf der Grenzstrecke Strasbourg-Neudorf – Kehl, Auszug für EVU
Version 03 gültig ab 01.01.2026
1.5 Trassenmanagement
1.5.1 Grundsätze
Auf der Grenzstrecke werden die Trassen gemäß den in den Infrastrukturnutzungs-
bedingungen (INB) der DB InfraGO und dem „Document de référence du réseau“ (DRR) von
SNCF Réseau veröffentlichten Bedingungen und Fristen konstruiert und zugeteilt.
Jede Anfrage nach einer internationalen Trasse, die auch die Grenzstrecke nutzt, muss sich
auf den gesamten Laufweg beziehen.
Die Züge der Fahrtrichtung Deutschland – Frankreich erhalten grundsätzlich gerade
Zugnummern.
Die Züge der Fahrtrichtung Frankreich – Deutschland erhalten grundsätzlich ungerade
Zugnummern.
Auf der Grenzstrecke wird nach französischen Fahrplanunterlagen gefahren.
1.5.2 Trassenanmeldung
Bezüglich Trassenanmeldung, Trassenbearbeitung und Vertragsschluss/Trassenzuteilung
gelten die jeweils aktuellen Bestimmungen der INB der DB InfraGO bzw. des DRR von
SNCF Réseau, die im Internet veröffentlicht sind.
1.5.3 Kapazitätseinschränkung
Wenn Trassen aus betrieblichen Gründen auf der Grenzstrecke ad hoc geändert oder
gestrichen werden sollen, stimmen sich COGC AL und die BZ Karlsruhe ab, um mit dem
oder den betroffenen EVU eine Lösung zu finden, die die Durchführung der Zugfahrten
erlaubt.
1.5.4 Nichtnutzung einer Trasse
Wird eine Trasse auf der Grenzstrecke nicht genutzt, müssen COGC AL und BZ Karlsruhe
von den EVU verständigt werden.
1.5.5 Fahrplanunterlagen
SNCF Réseau ist für die Erarbeitung der Fahrplanunterlagen (RT = Renseignements
Techniques) auf der Grenzstrecke zuständig.
1.6 Ständige Änderung der Signalisierung
Die EVU werden für beide Fahrtrichtungen über ständige Änderungen der Signalisierung bis
zur Übernahme in die jeweiligen Unterlagen auf der Grenzstrecke unterrichtet:
von SNCF Réseau mit ARTIC,
von DB InfraGO mittels der La.
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Gemeinsame Regelung der Besonderheiten auf der Grenzstrecke Strasbourg-Neudorf – Kehl, Auszug für EVU
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1.7 Vorübergehende Langsamfahrstellen
Es wird unterschieden nach Langsamfahrstellen, deren Einrichtung geplant ist und solchen,
die unvorhergesehen eingerichtet werden müssen.
1.7.1 Geplante Langsamfahrstellen
Die EVU werden über die geplanten vorübergehenden Langsamfahrstellen auf dem
deutschen Abschnitt durch die La unterrichtet.
Die EVU werden über die geplanten vorübergehenden Langsamfahrstellen auf dem
französischen Abschnitt durch ARTIC unterrichtet.
1.7.2 Unvorhergesehene Langsamfahrstellen
Fdl Kehl und Fdl Strasbourg-Neudorf verständigen die Triebfahrzeugführer mit
zweisprachigem Befehl 5 (s. Anlage 4 der vorliegenden Regelung).
1.7.3 Kennzeichnung der vorübergehenden Langsamfahrstellen
Vorübergehende Langsamfahrstellen, die auf deutschem Gebiet liegen, werden mit den
deutschen Signalen ausgerüstet, auch wenn diese auf französischem Gebiet aufgestellt
werden müssen.
Vorübergehende Langsamfahrstellen, die auf französischem Gebiet liegen, werden mit den
französischen Signalen ausgerüstet, auch wenn diese auf deutschem Gebiet aufgestellt
werden müssen.
Vorübergehende Langsamfahrstellen, die auf deutschem und französischem Gebiet liegen,
werden je nach Fahrtrichtung mit deutschen Signalen oder mit französischen Signalen
ausgerüstet.
Seite 12 / 29 Gemeinsame Regelung der Besonderheiten auf der Grenzstrecke Strasbourg-Neudorf – Kehl, Auszug für EVU Version 03 gültig ab 01.01.2026 2 Fahrdienst 2.1 Zuglänge Die maximale Zuglänge auf der Grenzstrecke beträgt 740 m, einschließlich Lokomotive(n). 2.2 Schlusssignale an Zügen Zwischen Strasbourg-Neudorf und Kehl (und Gegenrichtung) gelten als Tag- und Nachtzeichen folgende Zugschlusssignale: zwei rote Lichter oder zwei Schlusslaternen oder zwei reflektierende Zugschlussschilder. Verantwortlich für die Zugschlusssignale ist das jeweilige EVU. 2.3 Besonderheiten in der betrieblichen Durchführung der Zugfahrten aufgrund technischer Einrichtungen Um ein Anhalten eines Zuges mit gehobenem Stromabnehmer in der Schutzstrecke zu vermeiden, darf diesen Zügen nicht erlaubt werden, auf Sicht zu fahren. Befehle mit Angabe einer Geschwindigkeit unter 30 km/h müssen diese Besonderheit berücksichtigen und dürfen nur erteilt werden, wenn sie nicht das Anhalten des Zuges mit gehobenem Stromabnehmer in der Schutzstrecke zur Folge haben. Der Tf ist verpflichtet, die Annahme des Befehls abzulehnen, wenn er dies nicht sicher stellen kann. 2.4 Anhalten der Züge bei Gefahr
- Die drohende Gefahr ist sofort dem Fdl Kehl oder Strasbourg-Neudorf zu melden.
Die Meldung wird mit folgendem Wortlaut gegeben: „Mayday, mayday, mayday, alle Fahrten zwischen und in den Bahnhöfen Kehl und Strasbourg-Neudorf sofort anhalten!
Ich wiederhole: Mayday, mayday, mayday, alle Fahrten zwischen und in den Bahnhöfen Kehl und Strasbourg-Neudorf sofort anhalten!“ - Der Fdl Kehl und der Fdl Strasbourg-Neudorf sowie die Disponenten in der BZ Karlsruhe
und im COGC Alsace müssen den Nothaltauftrag mit den zur Verfügung stehenden Mitteln
geben, unabhängig davon, ob sich die Fahrt in Deutschland oder Frankreich befindet.
Der Nothaltauftrag wird mit folgendem Wortlaut gegeben:
„Betriebsgefahr, alle Züge zwischen und in den Bahnhöfen Kehl und Strasbourg Neudorf sofort anhalten!
Ich wiederhole: Betriebsgefahr, alle Züge zwischen und in den Bahnhöfen Kehl und Strasbourg Neudorf sofort anhalten!
Hier (Fahrdienstleiter Kehl / Strasbourg Neudorf / COGC AL / Disponent Karlsruhe).“
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2.5 Sicherung durch Tf während der Untersuchung
seines Zuges
Sieht sich ein Tf sich veranlasst, für die Untersuchung seines Zuges Sicherungsmaßnahmen
für das Nachbargleis zu beantragen, wird das Gleis von den Fdl nach vorheriger
Abstimmung gesperrt.
Auf dem französischen Teil der Grenzstrecke wird die Gleissperrung dem Tf mit dem
Befehl 95.95 mit folgendem Wortlaut bekannt gegeben:
« Fermeture de la voie n°… de … à … réalisée »
oder
„Gleis Nr … von … nach … gesperrt.“
Auf dem deutschen Teil der Grenzstrecke wird die Gleissperrung dem Tf mit folgendem
Wortlaut bekannt gegeben:
„Gleis Nr … von … nach ... gesperrt.“
2.6 Verminderter Reibwert
Wird auf dem französischen Teil der Grenzstrecke ein verminderter Reibwert gemeldet,
begrenzen die Fdl die Geschwindigkeit der Züge zwischen km … und km … (vom Tf
gemeldeter Abschnitt) auf 50 km/h.
Befehl 5 und x.95 - Grund Schmierfilm / enrayage.
2.7 Schriftliche Befehle
Schriftliche Befehle auf der Grenzstrecke werden mit Hilfe des Befehlsvordrucks
(zweisprachiger Befehl) gemäß Anlage 4 der vorliegenden Regelung erteilt.
Der Befehl wird verwendet, um den EVU Anweisungen zu erteilen, außer für die Vorbeifahrt
an den Hauptsignalen gemäß Punkt 2.7.1 der vorliegenden Regelung.
2.7.1 Vorbeifahrt an den Signalen C50 bis Cv53
Die Vorbeifahrt an den Signalen C50, C51, C52 und Cv53 wird mit den jeweils gültigen
Formularen für das französische Netz zugelassen.
Hinweis: Das Formular CBA darf Fahrten mit gehobenem Stromabnehmer für die Vorbeifahrt
an den Signalen C51 und Cv53 nicht übermittelt werden.
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2.8 Rangieren
2.8.1 Rangieren auf Seite Kehl und Strasbourg-Neudorf
Mit Zustimmung des jeweils zuständigen Fdl kann auf die freie Strecke rangiert werden.
2.8.2 Besonderheit
Wenn es wahrscheinlich ist, dass die Rangierfahrt die Schutzstrecke befährt, muss
sichergestellt sein, dass sie ohne gehobenen Stromabnehmer fährt.
2.9 Außergewöhnliche Transporte (aT)
2.9.1 Grundsätze
Wenn ein EVU einen außergewöhnlichen Transport im internationalen Verkehr über die
Grenzstrecke Strasbourg-Neudorf – Kehl durchführen will, muss es folgende Dokumente
erhalten:
ein ATE, herausgegeben vom BTE von SNCF Réseau, das die Bedingungen für das
Verkehren auf dem französischen Teil des Laufwegs bis bzw. ab der Staatsgrenze
enthält,
eine Bza, herausgegeben vom Team außergewöhnliche Transporte (TaT) der DB
InfraGO Region Südwest, die die Bedingungen für das Verkehren auf dem deutschen
Teil des Laufwegs bis bzw. ab der Staatsgrenze enthält.
Ein aT, der auf der Grenzstrecke verkehrt, darf erst mit einem Zug befördert werden,
wenn für ihn vorliegen:
von Seiten von DB InfraGO eine Beförderungsanordnung (Befo) für die Züge des
Netzfahrplans oder eine Fahrplananordnung (Fplo) für die Züge des
Gelegenheitsfahrplans
von Seiten von SNCF Réseau eine „Autorisation d’Incorporation d’un Transport
Exceptionnel“ (Einstellungsgenehmigung für einen außergewöhnlichen Transport).
Die Befo/Fplo und das ATE enthalten:
die Bza-Nr. von DB InfraGO und die ATE-Nr. von SNCF Réseau,
den Verkehrstag,
den zu benutzenden Zug,
die Bedingungen (Einschränkungen) für das Verkehren auf dem deutschen
(Befo/Fplo) / französischen (ATE) Teil der Grenzstrecke.
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2.9.2 Durchführung von aT
DB InfraGO und SNCF Réseau informieren die EVU über die Einschränkungen in
Verbindung mit dem aT.
Auf dem französischen Netz
EVU macht eine Einstellungsanfrage an COGC AL
COGC AL genehmigt dem EVU die Einstellung des aT
Auf dem deutschen Netz
Die Befo oder Fplo umfasst alle notwendigen Angaben und gilt bis zur Staatsgrenze.
2.10 Rückkehr zum rückgelegenen Bahnhof aus eigener
Kraft
Soll ein Zug zurücksetzen, ist die Zustimmung des Fdl des rückgelegenen Bahnhofs
erforderlich.
Die Zustimmung zum Zurücksetzen wird vom Fdl des rückgelegenen Bahnhofs durch
zweisprachigen Befehl 95.95 erteilt mit folgendem (deutschen oder französischen) Wortlaut:
„Fahren Sie zurück bis Einfahrsignal … des Bahnhofs … und melden Sie sich anschließend
beim Fdl.“
(« Revenez jusqu’au signal d’entrée … de la gare de … puis mettez-vous en relation avec
l’AC. »)
Die Einfahrt in den rückgelegenen Bahnhof erfolgt gemäß den Regeln des jeweiligen EIU.
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2.11 Hilfeleistung
2.11.1 Grundsätze
Hilfe wird vom Triebfahrzeugführer über Fernsprecher, Zugfunk, durch Boten oder andere
geeignete Mittel unter Nennung des Standorts, der Zuglänge, der Tonnage und des Grundes
angefordert.
Der Triebfahrzeugführer darf nun ohne die Zustimmung des Fdl Kehl oder des Fdl
Strasbourg-Neudorf nicht mehr weiterfahren.
Die Fdl und die Triebfahrzeugführer informieren sich gegenseitig und stimmen die
erforderlichen Maßnahmen zur Hilfeleistung im Einvernehmen mit den Disponenten in der
BZ Karlsruhe und im COGC Alsace - ab, die in Deutschland oder in Frankreich benötigt wird.
Die Hilfeleistung wird je nach Erfordernis erbracht von:
dem Zug, der die Grenzstrecke in der gleichen Fahrtrichtung als nächstes befährt,
einem Hilfs-Tfz oder
einem Hilfszug.
Solche Fahrten werden mit dem Begriff „Sperrfahrt“ (circulation à voie fermée) bezeichnet. Die Hilfeleistung darf aus Richtung Frankreich nur mit Fahrzeugen ohne gehobenen Stromabnehmer erfolgen. Aus Richtung Deutschland darf die Hilfeleistung nur mit einem Fahrzeug mit gehobenem Stromabnehmer erbracht werden, wenn die Sperrfahrt die Schutzstrecke nicht erreicht. Muss die Schutzstrecke befahren werden, darf die Hilfeleistung nicht mit einem Fahrzeug mit gehobenem Stromabnehmer erbracht werden. Das Zuführen einer Hilfeleistung vom rückgelegenen Bahnhof erfolgt gemäß Abschnitt 2.11.2 der vorliegenden Regelung. Das Zuführen einer Hilfeleistung vom vorausgelegenen Bahnhof erfolgt gemäß Abschnitt 2.11.3 der vorliegenden Regelung.
2.11.2 Zuführen einer Hilfeleistung vom rückgelegenen Bahnhof
Die Sperrfahrt erhält bei der Zuführung
vom Bf Kehl den zweisprachigen Befehl 1, 5 und 6 (Fahren auf Sicht mit höchstens
30 km/h, Grund Nr. 12) sowie 95.95 gemäß Punkt 2.11.2.1.oder [REDACTED] der
vorliegenden Regelung,
vom Bf Strasbourg-Neudorf den zweisprachigen Befehl 95.95 gemäß Punkt [REDACTED]
oder [REDACTED] der vorliegenden Regelung.
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[REDACTED] Rückkehr der Sperrfahrt mit dem liegengebliebenen
Zug in den rückgelegenen Bahnhof
Die Zustimmung zum Zurücksetzen wird vom Fdl des rückgelegenen Bahnhofs durch
zweisprachigen Befehl 95.95 erteilt mit folgendem deutschen oder französischen Wortlaut:
„Fahren Sie mit dem liegengebliebenen Zug zurück bis zum Einfahrsignal … des Bahnhofs
… und melden Sie sich anschließend beim Fdl.“
(« Revenez avec le train en détresse jusqu’au signal d’entrée … de la gare de … puis
mettez-vous en relation avec l’AC. »)
Die Einfahrt in den rückgelegenen Bahnhof erfolgt gemäß den Regeln des jeweiligen EIU.
[REDACTED] Schieben des liegengebliebenen Zuges
Der Fdl des rückgelegenen Bahnhofs erteilt den zweisprachigen Befehl 95.95 mit folgendem
deutschen oder französischen Wortlaut:
„Schieben Sie den liegengebliebenen Zug bis in den Bahnhof ... .“
(« Poussez le train en détresse jusqu’à la gare de ... »)
Die Einfahrt in den vorausgelegenen Bahnhof erfolgt gemäß den Regeln des jeweiligen EIU.
2.11.3 Zuführen einer Hilfeleistung vom vorausgelegenen Bahnhof
Das Zuführen einer Hilfeleistung vom vorausgelegenen Bahnhof mit anschließendem
Schieben des liegengebliebenen Zuges in den rückgelegenen Bahnhof ist verboten.
Die Sperrfahrt erhält bei der Zuführung vom Bf Kehl den zweisprachigen Befehl 1, 5 und
6 (Fahren auf Sicht mit höchstens 30 km/h, Grund Nr. 12) sowie 95.95 mit folgendem
Wortlaut:
„Holen Sie den in km … liegengebliebenen Zug in den Bahnhof … zurück.“
Die Sperrfahrt erhält bei der Zuführung vom Bf Strasbourg-Neudorf den zweisprachigen
Befehl 95.95 mit folgendem deutschen oder französischen Wortlaut:
„Holen Sie den in km … liegengebliebenen Zug in den Bahnhof … zurück.“
« Portez secours au train en détresse au km … et ramenez le à la gare de …. » Die Einfahrt in den vorausgelegenen Bahnhof erfolgt gemäß den Regeln des jeweiligen EIU.
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Gemeinsame Regelung der Besonderheiten auf der Grenzstrecke Strasbourg-Neudorf – Kehl, Auszug für EVU
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2.12 Maßnahmen vor Ablassen einer Zugfahrt bei
ausgeschalteter Oberleitung
Zugfahrten auf der Grenzstrecke bei ausgeschalteter Oberleitung dürfen nur durchgeführt
werden, wenn sichergestellt ist, dass keine Fahrzeuge mit gehobenem Stromabnehmer
mitgeführt werden.
Vor dem Zulassen einer Zugfahrt bei ausgeschalteter Oberleitung gelten folgende
Bedingungen:
Der Fdl hält den Zug an, befragt den Tf.
Der Tf bestätigt dem zuständigen Fdl, dass es sich um einen Zug ohne Fahrzeuge mit gehobenem Stromabnehmer handelt mit folgendem Wortlaut: „Abfahrbereiter Zug … (Nr.) führt keine Fahrzeuge mit gehobenem Stromabnehmer.“ (« Train no … ne comporte pas de véhicule ayant un pantographe levé. ») Der zuständige Fdl darf den Zug erst ablassen, nachdem er diese Meldung erhalten hat.
2.13 Störung der Sicherungstechnik oder der Zugfunk- Fahrzeugeinrichtung Bei gestörter Sicherheitseinrichtung auf dem Triebfahrzeug oder gestörter Zugfunk- Fahrzeugeinrichtung verständigt das jeweilige EVU, das die Grenzstrecke befährt, so bald wie möglich die Leitstelle, dessen Netz es befährt (COGC AL oder BZ Karlsruhe). Wenn die Leitstelle davon Kenntnis erhält, verständigt sie die Leitstelle des benachbarten EIU. Jedes EVU trifft die für das jeweilige Netz vorgesehenen Maßnahmen.
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Gemeinsame Regelung der Besonderheiten auf der Grenzstrecke Strasbourg-Neudorf – Kehl, Auszug für EVU
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Annexe 1 / Anlage 1
Plan der Grenzstrecke Strasbourg-Neudorf – Kehl
Schéma de la section frontière Strasbourg-Neudorf/Kehl
Seite 20 / 29 Gemeinsame Regelung der Besonderheiten auf der Grenzstrecke Strasbourg-Neudorf – Kehl, Auszug für EVU Version 03 gültig ab 01.01.2026 Etendue de la section frontière Ausdehnung der Grenzstrecke
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Seite 22 / 29 Gemeinsame Regelung der Besonderheiten auf der Grenzstrecke Strasbourg-Neudorf – Kehl, Auszug für EVU Version 03 gültig ab 01.01.2026 Annexe 2 / Anlage 2 Plan der Grenzstrecke Strasbourg-Neudorf – Kehl mit Eurobalisen Plan de la section frontière Strasbourg Neudorf – Kehl avec les Eurobalises
Glossar Glossaire
Zul. Geschwindigkeit (ab Weichenbereich) Vitesse limite (à partir de la zone d’aiguilles) Überwachung Traktionsumschaltung Vérification de la commutation du système sol-train Ankündigung Avertissement Richtung Direction Ausführung Exécution Gleis Voie Umschaltpunkt Integra Point de commutation Integra Anschluss Rheinhafen Accès port du Rhin Abstand zu Prüfpunkt Distance du point de vérification Prüfpunkt Gleismagnet 2000 Hz Point de vérification balise 2000 Hz Berechnung für Streckengeschwindigkeit 120 km/h Paramétré pour une vitesse limite de 120 km/h Transitionsende berechnet Fin du paramétrage de la commutation Grenze Frontière Bahnsteig Quai
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Seite 26 / 29 Gemeinsame Regelung der Besonderheiten auf der Grenzstrecke Strasbourg-Neudorf – Kehl, Auszug für EVU Version 03 gültig ab 01.01.2026 Annexe 3 / Anlage 3 Réservé / bleibt frei
Seite 27 / 29 Gemeinsame Regelung der Besonderheiten auf der Grenzstrecke Strasbourg-Neudorf – Kehl, Auszug für EVU Version 03 gültig ab 01.01.2026 Annexe 4 / Anlage 4 Zweisprachiger DB-Befehl / Imprimé bilingue Befehl DB
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