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| regulierung | allgemein | allgemein |
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Kontext: inb 2027 anlage 4 4
Anlage 4.4 zu den Infrastrukturnutzungsbedingungen der DB InfraGO AG 2027 Rahmenvertragsmuster über die Zuweisung von Schienenwegskapazität
Seite 3
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§ 4 Änderungen des Vertragsinhalts
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(1) Die DB InfraGO AG kann im Falle von dauerhaften Änderungen an der Infrastruktur i.S.d. Anhang A zu diesem Rahmenvertrag vom ZB verlangen, einer Änderung der in Anlage 1 vereinbarten Schienenwegkapazität zuzustimmen, soweit dies erforderlich ist, um die optimale Nutzungsmöglichkeit des Schienennetzes weiterhin sicherzustellen. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn dadurch
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a) eine höhere Kapazitätsauslastung des Schienennetzes (höhere Zugzahlen) oder
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b) eine Verbesserung der Leistungsqualität des Schienennetzes (höhere Pünktlichkeitsrate) oder
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c) eine Reduzierung der Fahr- und Beförderungszeiten insgesamt erreicht wird.
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(2) Der ZB kann im Falle von dauerhaften Änderungen an der Infrastruktur i.S.d. Anhang A von der DB InfraGO AG verlangen, einer Änderung der in der Anlage 1 vereinbarten Schienenwegkapazität zuzustimmen, soweit diese für ihn erforderlich ist.
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(3) Die DB InfraGO AG kann vom ZB verlangen, einer Änderung der in der Anlage 1 vereinbarten Schienenwegkapazität zuzustimmen, soweit dies durch die Festlegung von Katalogtrassen auf Güterverkehrskorridoren nach Art. 14 Abs. 3 der EU-VO 913/2010 erforderlich wird. Zur Sicherstellung der Umsetzbarkeit und der Ziele der EU-VO 913/2010 kommt Katalogtrassen hierbei Vorrang gegenüber bestehenden Rahmenverträgen zu.
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(4) Darüber hinaus sind für beide Vertragsparteien Änderungsverlangen gemäß § 49 Absatz 4 ERegG zulässig, die im Interesse einer besseren Nutzung des Schienennetzes abgegeben werden. Gründe hierfür liegen insbesondere vor
- bei verringertem Kapazitätsverbrauch im Vergleich zur Bezugslinie des bestehenden Rahmenvertrags oder