101 KiB
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|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| regelwerk | allgemein | allgemein |
|
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Signalordnung, Bahnbetrieb international Grenzüberschreitende Bahnstrecken
Gemeinsame Regelungen der örtlichen Besonderheiten auf der Grenz-
strecke Bantzenheim - Neuenburg
302.6001Z98
Seite 1
Fachautor: I.IBB 3; Daniel Müller; Tel.: 0681 308 3335 Gültig ab: 14.12.2025
1 Geschäftsführung
Die Geschäftsführung für die gemeinsamen Regelung haben:
DB InfraGO AG
Region Südwest
Betrieb Netz Freiburg
Bismarckallee 11
79098 Freiburg
und
SNCF Réseau
Etablissement Infrastructure
Circulation Alsace
22, place de la Gare
F-67000 Strasbourg
2 Gemeinsame Regelung der örtlichen Besonderheiten auf
der Grenzstrecke
Siehe folgende Seiten
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Gemeinsame Vereinbarung über die Besonderheiten auf der Grenzstrecke Bantzenheim – Neuenburg
Consigne commune traitant des particularités d’exploitation de la section frontière Bantzenheim Neuenbourg
DB InfraGO AG
Region Südwest
Netz Freiburg
SNCF RÉSEAU
Etablissement Infrastructure Circulation Alsace
22, place de la gare
F-67000 Strasbourg Bismarckallee 11
D-79098 Freiburg
GEMEINSAME VEREINBARUNG ÜBER DIE BESONDERHEITEN
AUF DER GRENZSTRECKE
Bantzenheim – Neuenburg (Bd)
ZWISCHEN SNCF RÉSEAU – et Infrapôle Rhénan
UND DB INFRAGO AG
CONSIGNE COMMUNE TRAITANT DES PARTICULARITES
D`EXPLOITATION DE LA SECTION FRONTIERE
Bantzenheim – Neuenbourg (Bd)
ENTRE SNCF RÉSEAU - ET INFRAPÔLE RHÉNAN ET DB INFRAGO AG
Version 3 vom/du : 28.07.2025
Gültig ab / Applicable à partir du : 14.12.2025
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Gemeinsame Vereinbarung über die Besonderheiten auf der Grenzstrecke Bantzenheim – Neuenburg
Consigne commune traitant des particularités d’exploitation de la section frontière Bantzenheim Neuenbourg
Geschäftsführende Stellen
Services dirigeants responsables
DB InfraGO AG (abgekürzt DB InfraGO)
(abréviation DB InfraGO)
Region Südwest
Netz Freiburg
Bismarckallee 11
D-79098 Freiburg
(abgekürzt SNCF RÉSEAU)
(abréviation SNCF RÉSEAU)
(abgekürzt EIC AL) (abréviation EIC AL)
SNCF RÉSEAU
Etablissement Infrastructure Circulation Alsace
22, place de la gare
F-67000 Strasbourg
Verteiler Deutschland:
Distribution Allemande
Verteiler Frankreich:
Distribution Française
Zentrale Betriebsverfahren
Region Südwest Eisenbahnbetriebsleiter
Fahrplan
BZ Karlsruhe
Netz Instandhaltung
Betrieb
Freiburg
Beteiligte Personen mit Planungs-, Leitungs-
oder Überwachungsaufgaben im
grenzüberschreitenden Verkehr mit der SNCF
RÉSEAU
Eisenbahn-Bundesamt (EBA).
EVU, die die Strecke befahren.
SNCF RÉSEAU :
- Direction Sécurité – Sûreté – Risques. • Département Documentation de sécurité, • Département politiques transverses de sécurité.
- Métier Accès au Réseau. • Service support et sécurité
- Métier Circulation • Direction de l’exploitation et sécurité
- Métier Maintenance et Travaux • Direction de la production • Direction de la Maintenance • Service Sécurité - Qualité - Sûreté
- Métier Ingénierie & Projets • Service Autorisations de Sécurité
- Secrétariat Général • Direction juridique
- Direction Territoriale ALCA • Pôle Clients et Services
- Prestataires de gestion d’infrastructure. SNCF RÉSEAU Réseau – EIC Alsace :
- COGC AL (2ex)
- Pôle Sécurite AL (2ex)
- BHR (1ex)
- UOC Saverne (2ex)
- Dirigeant locaux (1ex)
- AC Gare de Bantzenheim (1ex) SNCF RÉSEAU Réseau - Infrapôle Rhénan :
- Pôle Sécurite (1ex)
- Pôle Technique SES (1ex)
- Pôle Technique Voie (1ex)
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Gemeinsame Vereinbarung über die Besonderheiten auf der Grenzstrecke Bantzenheim – Neuenburg Consigne commune traitant des particularités d’exploitation de la section frontière Bantzenheim Neuenbourg
Bekanntgaben
Lfd. Nr. Kurzer Inhalt Gültig ab Bemerkungen Eingearbeitet
(Nz.)
1 Umstellung der offiziellen
Betriebssprache (inkl. Anpassung der
Wortlaute)
03-09-2018 Neuherausgabe
2 Gemeinsame Regelungen 03-09-2022 Neuherausgabe
3 Aktualisierung 14.12.2025 Neuherausgabe
Rectificatifs
Numéro Date
N° 1 – Révision complète de la consigne suite au
changement de langue entre GI
Version du :28-07-2025
Applicable à partir du : 14.12.2025
DB InfraGO AG SNCF RÉSEAU
Region Südwest Etablissement Infrastructure
Netz Freiburg Cir culation Alsace
Bismarckallee 11 22, place de la gare D-79098 Freiburg F-67000 STRASBOURG
Freiburg, Strasbourg,
gez. i. V. Born C. Cuenot , approbateur
………………………………….... …………………………………
gez. i. V. Krezdorn S. Erb, vérificateur …………………………………… …………………………………
P. Meyer, rédacteur
…………………………………
SNCF RÉSEAU
Infrapôle Rhénan
48, chemin haut
BP 29
F-67034 STRASBOURG CEDEX
P. Merten , approbateur
……………………….
Lombard, vérificateur
……………………..
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Gemeinsame Vereinbarung über die Besonderheiten auf der Grenzstrecke Bantzenheim – Neuenburg Consigne commune traitant des particularités d’exploitation de la section frontière Bantzenheim Neuenbourg
Inhaltsverzeichnis 4 SOMMAIRE 4
Kapitel I. Allgemeines ............................................................................................................. 7
Abschnitt 11 – Außer Kraft tretende Vereinbarungen .................................................. ................... 7
Abschnitt 12 – Inhalt ............................................................................................. ......................... 7
Abschnitt 13 – Sprachregelung und sicherheitsrelevante Meldungen .............................................. 7
Abschnitt 13.1 – zwischen den EIU .................................................. ............................................... 7
Abschnitt 13.2 – zwischen EIU und EVU .................................................. ........................................ 7
Abschnitt 14 – Änderung von Regelungen............................ ................................................... ........ 8
Abschnitt 15 – Ansprechpartner und bilaterale Treffen .................................................. ................. 8
Kapitel II. Betriebliche Grundsätze und Einrichtungen auf der Grenzstrecke Bantzenheim -
Neuenburg ............................................................................................................................. 9
Abschnitt 21 – Betriebsführung auf der Grenzstrecke.................................................................. .... 9
Abschnitt 22 – Umschaltung der Zugsicherungssysteme .................................................. ................ 9
Abschnitt 23 – Kommunikationseinrichtungen ........................................................................ ...... 10
Abschnitt 24 – Beschreibung der Grenzstrecke .................................................. ........................... 10
Abschnitt 24.1 – Lage der Staatsgrenze ......................................................................................... 10
Abschnitt 24.2 – Ausdehnung der Grenzstrecke der Staatsgrenze .................................................. 10
Abschnitt 25 – Bahnübergänge ...................................................................................... ............... 11
Abschnitt 26 – Elektrischer Zugbetrieb .................................................. ....................................... 11
Abschnitt 27 – Änderung der ständigen Signalisierung .................................................. ................ 11
Abschnitt 28 – Vorübergehend eingerichtete Langsamfahrstellen und andere vorübergehende
Besonderheiten .................................................. ................................................... ...................... 11
Abschnitt 29 – Änderung von technischen Einrichtungen .................................................. ............ 13
Kapitel III. Trassenmanagement ........................................................................................... 14
Abschnitt 31 Kapazitätseinschränkungen ...................................................................................... 14
Abschnitt 32 Aktualisierung und Austausch von technischen Dokumenten .................................... 14
Kapitel IV. Regelungen für die Züge ...................................................................................... 15
Abschnitt 41 – Anzuwendende Regelungen bezüglich Zuglänge, Bremsen ..................................... 15
Abschnitt 42 – Schlusssignale an Zügen .................................................. ...................................... 15
Kapitel V. Fahrdienst auf den Betriebsstellen ........................................................................ 16
Abschnitt 51 – Schriftliche Befehle und Vordrucke für die Vorbeifahrt an Signalen ........................ 16
Abschnitt 51.1 Übermittlungscode für Befehle nach Anlage 3 .................................................. ..... 16
Abschnitt 51.2 Vordruck für die Vorbeifahrt an Signalen .................................................. ............. 16
Abschnitt 52 – Gefährliche Ereignisse .................................................. ......................................... 16
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Gemeinsame Vereinbarung über die Besonderheiten auf der Grenzstrecke Bantzenheim – Neuenburg Consigne commune traitant des particularités d’exploitation de la section frontière Bantzenheim Neuenbourg
Abschnitt 52.1 – Nothaltauftrag .................................. ................................................... .............. 16
Abschnitt 52.2 – Notausschaltung der Oberleitung .................................................. ..................... 17
Abschnitt 53 – Hilfeleistung.................................... ................................................... ................... 17
Abschnitt 53.1 – Grundsatz ....................................... ................................................... ................ 17
Abschnitt 53.2 – Zuführung einer Hilfeleistung vom rückgelegenen Bahnhof ................................. 18
Abschnitt 53.2.1 – Rückkehr der Sperrfahrt mit dem liegengebliebenen Zug zum rückgelegenen
Bahnhof .................................................. ................................................... ................................. 18
Abschnitt 53.2.2 – Schieben des liegengebliebenen Zuges .................................................. ........... 18
Abschnitt 53.3 – Zuführen der Hilfeleistung vom vorausgelegenen Bahnhof .................................. 20
Abschnitt 54 - Zurücksetzen eines Zuges .................................................. ..................................... 20
Abschnitt 55 – Störung der Sicherheitseinrichtungen oder des Zugfunks auf dem Tfz ..................... 20
Abschnitt 56 – Durchführung der Zugmeldungen .................................................. ........................ 21
Abschnitt 56.1 – Grundsätze....................................... ................................................... ............... 21
Abschnitt 56.2 – Anbieten, Annehmen und Abmelden eines Zuges ................................................ 21
Abschnitt 57 – Abweichen vom Fahrplan .................................................. .................................... 22
Abschnitt 58 – Gleissperrungen auf der Grenzstrecke .................................................. ................. 23
Abschnitt 58.1 – Grundsätze....................................... ................................................... ............... 23
Abschnitt 58.2 – Vereinbarung der Gleissperrung .................................................. ....................... 24
Abschnitt 58.3 – Aufheben der Gleissperrung .................................................. ............................. 25
Abschnitt 59 – Störungen der technischen Einrichtungen der Grenzstrecke ................................... 25
Abschnitt 59.1 Völlig gestörte Verständigung zwischen den Fdl .................................................. ... 25
Abschnitt 59.2 Störung der Oberleitung auf der Grenzstrecke .................................................. ..... 25
Abschnitt 59.3 Störung der Sicherungstechnik auf der Grenzstrecke .............................................. 26
Abschnitt 59.4 Haltstellung des Einfahrsignals nicht möglich .................................................. ....... 27
Abschnitt 59.5 - Störung an den Bahnübergängen 5 km 14,970 und/oder 7 km 15,526 .................. 28
Kapitel VI. Außergewöhnliche Transporte (aT) ...................................................................... 30
Abschnitt 61 – Grundsätze ...................................... ................................................... .................. 30
Abschnitt 62 – Zweisprachiger Vordruck .................................................. ..................................... 31
Abschnitt 63 – Einstellungsgenehmigung für aT .................................................. .......................... 31
Abschnitt 64 – Anbieten und Annehmen von aT .................................................. ......................... 32
Kapitel VII. Rangieren ........................................................................................................... 33
Abschnitt 71 – Rangieren über Signal Ra10 in Neuenburg.............................................................. 33
Kapitel VIII. Instandhaltung und Entstörung der festen Anlagen und Arbeiten an diesen
Anlagen ................................................................................................................................ 34
Abschnitt 81 – Grundsatz ....................................... ................................................... ................... 34
Abschnitt 82 – Zuständigkeitsbereiche der technischen Fachdienste beider Infrastrukturbetreiber 35
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Gemeinsame Vereinbarung über die Besonderheiten auf der Grenzstrecke Bantzenheim – Neuenburg Consigne commune traitant des particularités d’exploitation de la section frontière Bantzenheim Neuenbourg
Abschnitt 83 – Sperrfahrten bei Arbeiten.......................... ................................................... ......... 36
Abschnitt 84 – Arbeiten, die eine Freischaltung der Oberleitung erfordern .................................... 37
Abschnitt 85 – Zugfahrten in den Bereich des anderen Infrastrukturbetreibers bei ausgeschalteter
Oberleitung .................................................. ................................................... ............................ 38
Anlage 1 / Annexe 1 :............................................................................................................ 39
Plan der Grenzstrecke Bantzenheim – Neuenburg / Plan de la section frontière de
Bantzenheim à Neuenbourg ................................................................................................. 39
Anlage 2 / Annexe 2 :............................................................................................................ 43
Plan der Grenzstrecke Bantzenheim – Neuenbourg mit ETCS-Balisen .................................... 43
Plan de la section frontière Bantzenheim – Neuenbourg avec les balises ETCS ...................... 43
Anlage 3 a / Annexe 3 a : ...................................................................................................... 47
Befehl der DB (Deutsch/Französisch)..................................................................................... 47
Befehl DB avec ordres n°1 à 14 (Allemand / Français) ........................................................... 47
Anlage 3 b / Annexe 3 b : ...................................................................................................... 52
Bleibt frei / réservé ............................................................................................................... 52
Anlage 4 / Annexe 4 :............................................................................................................ 54
Bleibt frei .............................................................................................................................. 54
réservé ................................................................................................................................. 54
Anlage 5 / Annexe 5 :............................................................................................................ 55
entfällt ................................................................................................................................. 55
Anlage 6 / Annexe 6 :............................................................................................................ 56
Zweisprachiger Vordruck ...................................................................................................... 56
Imprimé bilingue .................................................................................................................. 56
Anlage 7 / Annexe 7 :............................................................................................................ 60
Zweisprachiger Vordruck für die Durchführung von außergewöhnlichen Transporten –
Richtung Frankreich Deutschland .......................................................................................... 60
Imprimé bilingue utilisé pour l’acheminement des transports exceptionnels – sens France
Allemagne ............................................................................................................................ 60
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Gemeinsame Vereinbarung über die Besonderheiten auf der Grenzstrecke Bantzenheim – Neuenburg Consigne commune traitant des particularités d’exploitation de la section frontière Bantzenheim Neuenbourg
Kapitel I. Allgemeines Abschnitt 11 – Außer Kraft tretende Vereinbarungen Diese gemeinsame Regelung der örtlichen Besonderheiten ersetzt die Gemeinsame Vereinbarung über die Besonderheiten auf der Grenzstrecke Bantzenheim – Neuenburg (Bd) zwischen SNCF RÉSEAU und DB InfraGO AG vom 03.09.2022 und tritt am 14.12.2025 in Kraft. Abschnitt 12 – Inhalt
- Die gemeinsame Regelung bestimmt die örtlichen Besonder heiten auf der Strecke zwischen den
Bahnhöfen Bantzenheim und Neuenburg (Baden). Im weit eren Text wird bei der Ortsbezeichnung
Neuenburg auf die weitere Bezeichnung (Baden) verzichtet.
Die gemeinsame Regelung ergänzt alle Bestimmungen für den Betrieb der Infrastruktur, die auf dem
deutschen und französischen Teil der Grenzstrecke Bantzenheim - Neuenburg gültig sind.
Soweit in dieser gemeinsamen Regelung keine besonderen Regelungen getroffen sind, sind durch die Eisenbahnverkehrsunternehmen die Zugangsbedingunge n der DB InfraGO und des französischen Eisenbahnnetzes zu beachten. Die Triebfahrzeuge müssen über die Ausrüstungen verfügen, die den technischen Einrichtungen auf der Grenzstrecke entsprechen. - Es gelten die Richtlinien des jeweiligen Eisenbahninfrastrukturunternehmens.
- Ein Lageplan der Grenzstrecke Bantzenheim - Neuenburg ist als Anlage 1 beigefügt. Abschnitt 13 – Sprachregelung und sicherheitsrelevante Meldungen Die sicherheitsrelevanten Meldungen mit festem Wortlaut sind in diesem Dokument mit einem grauen Kasten hinterlegt und müssen wiederholt werden. Alle Gespräche werden aufgezeichnet. Die Wiederholung der Meldungen wird eingeleitet mit den Worten: „Je répète“ (ich wiederhole). Die Bestätigung der Meldung wird mit dem Wort „exact“ (richtig) bestätigt. Übrige Meldungen sind in diesem Dokument mit einem weißen Kasten hinterlegt und müssen nicht zwingend wiederholt werden. Abschnitt 13.1 – zwischen den EIU Alle den Zugverkehr betreffenden Meldungen und Gespräche zwischen den Fahrdienstleitern werden in französischer Sprache geführt.
Der Fdl Neuenburg muss zweisprachig sein. Gespräche zwischen dem Centre Opérationnel de Gestion des Circulations Alsace (COGC AL) und der Betriebszentrale (BZ) Karlsruhe werden auf Deutsch oder Französisch abgewi ckelt. DB InfraGO und SNCF RÉSEAU müssen sicherstellen, dass in ihrer jeweilige n Leitstelle mindestens ein kompetenter Mitarbeiter zweisprachig ist. Abschnitt 13.2 – zwischen EIU und EVU Die Kommunikation zwischen den EVU und den EIU erfolgt wie folgt: • Mit dem Fdl Neuenburg auf Deutsch • Mit dem Fdl Bantzenheim auf Französisch
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Abschnitt 14 – Änderung von Regelungen
- Diese gemeinsame Regelung wird von DB InfraGO und SNCF RÉSEAU herausgegeben. Alle
Änderungen müssen im Voraus zwischen DB InfraGO und SNCF RÉSEAU schriftlich abgestimmt
und im Nachweis der Bekanntgaben eingetragen werden. - Jede Änderung anderer Bestimmungen, die Auswirkung auf den Betrieb dieser Grenzstrecke hat,
sind schriftlich mitzuteilen:
DB InfraGO AG SNCF RÉSEAU
Region Südwest Etablissement Infrastructure Circulation Alsace Netz Freiburg Pôle Sécurité
Bismarckallee 11 22, place de la gare D-79098 Freiburg F- 67000 Strasbourg - DB InfraGO und SNCF RÉSEAU verständigen sich, um ggf. notwendige Fortbildungen ihrer
Mitarbeiter zu organisieren. Mindestens einmal pro Jah r ist eine gemeinsame praktische Ü bung (Störung an technischen Einrichtungen, Hilfeleistung, …) durchzuführen. - Jede Änderung, die Einfluss auf den Zugverkehr auf dieser Grenzstrecke hat, ist im Voraus den Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU), die die Grenzstrecke befahren, mitzuteilen. Abschnitt 15 – Ansprechpartner und bilaterale Treffen Die beiden EIU treffen sich mindestens einmal jährlich in den folgenden Zusammensetzungen:
- Treffen der Leiter von SNCF Réseau und dem Netz Freiburg. Bei diesem Treffen: a. Wird eine Liste von Ansprechpartner SNCF Réseau und DB InfraGO ausgetauscht b. Werden die Themen, die den Betrieb auf der Grenzstrecke betreffen, besprochen.
- Treffen der örtlichen Leiter ( Leiter Betriebsbezirk), bei dem eine Übung oder gemeinsame Kontrolle durchgeführt werden muss. Für diese Treffen muss ein durch die betreffenden Lei ter angefertigtes und geprüftes Protokoll herausgegeben werden.
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Gemeinsame Vereinbarung über die Besonderheiten auf der Grenzstrecke Bantzenheim – Neuenburg Consigne commune traitant des particularités d’exploitation de la section frontière Bantzenheim Neuenbourg
Kapitel II. Betriebliche Grundsätze und Einrichtungen auf der Grenzstrecke Bantzenheim - Neuenburg Abschnitt 21 – Betriebsführung auf der Grenzstrecke
- Die Staatsgrenze befindet sich in km 17,548 ( SNCF RÉSEAU ) bzw. km 4,59 3 DB). Auf französischem Staatsgebiet g ilt die Kilometrierung der SNCF RÉSEAU, auf deutschem Staatsgebiet die Kilometrierung der DB InfraGO. Die vom jeweilig en Infrastrukturbetreiber auf dem anderen Staatsgebiet zu unterhaltenden Anlagen erhalten doppelte Kilometrierung.
- Die Grenzstrecke Bantzenheim - Neuenburg ist eingleisig mit besonderer Regelung.
- Die Bahnhöfe Bantzenheim und Neuenburg sind örtlich mi t Fdl besetzt.
Für die Betriebsführung auf der Grenzstrecke müssen die beiden Fdl anwesend sein. - Die Grenzstrecke ist nur zeitweise besetzt. Abschnitt 22 – Umschaltung der Zugsicherungssysteme
- Für die Züge, die nicht mit ETCS ausgestattet sind, is t die Grenzstrecke mit einem Systemwechsel PZB / KVB (punktförmige Zugbeeinflussung / Contrôle d e Vitesse par balise) mit zwei Umschaltpunkten ausgerüstet (siehe Anlage 1).
- Die Umschaltung der Zugsicherungssysteme für Züge, die mit ETCS ausgestattet sind, erfolgt automatisch mit dem Passieren der Balisen, die in Anlage 2 dargestellt sind.
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Gemeinsame Vereinbarung über die Besonderheiten auf der Grenzstrecke Bantzenheim – Neuenburg Consigne commune traitant des particularités d’exploitation de la section frontière Bantzenheim Neuenbourg
Abschnitt 23 – Kommunikationseinrichtungen Auf der Grenzstrecke sind folgende Telekommunikationseinrichtungen vorhanden:
- Bantzenheim:
Ein Fernsprecher für den Fdl in Bantzenheim, der neben den gewöhnlichen Verbindungen über
folgende Möglichkeiten verfügt:
o Streckenfernsprechleitung (Zugmeldeleitung) zwischen Fdl Bantzenheim und Fdl Neuenburg.
Der Fdl Bantzenheim kann den Fdl Neuenburg über die Taste „Cantonnement Neuenburg“
erreichen.
o Taste für die Bahnübergänge 5 und 7 der Strecke Bantzenheim – Neuenburg
Telefon für das öffentliche Netz
Der Fdl Neuenburg ist über die Ruf-Nummer 0049 151 27402539 zu erreichen Der Fdl Bantzenheim hat eine Verbindung Zugfunk GSM-R (F) zur Verfügung. - Neuenburg: Allfernsprecher mit Streckenfernsprechleitung (Zugmeldeleitung) zwischen Fdl Neuenburg und Fdl Bantzenheim. Fdl Neuenburg kann den Fdl Bantzenheim über die Taste „Fs Bantzh“ erreichen.
Telefon für das öffentliche Netz (Telekom)
Der Fdl Bantzenheim ist über die Rufnummer 0033 3 89361117 zu erreichen
Verbindung Zugfunk GSM-R (D). Der Fdl Bantzenheim kann über die Taste „XFBH“ über GSM-R
erreicht werden.
Die Grenzstrecke Bantzenheim – Neuenburg ist mit GSM-R ausgerüstet.
Die Umschaltung von GSM-R (F) nach GSM-R (D) ist in km 16,753 (Fahrrichtung Bantzenheim-
Neuenburg) durchzuführen, die Umschaltung von GSM-R (D) nach GSM-R (F) in km 16,838
(Fahrtrichtung Neuenburg – Bantzenheim)
Die Umschaltpunkte sind örtlich durch entsprechende Hinweistafeln gekennzeichnet.
Abschnitt 24 – Beschreibung der Grenzstrecke
Abschnitt 24.1 – Lage der Staatsgrenze
Die jeweilige Kilometrierung der Strecke endet jeweils an der Landesgrenze.
SNCF RÉSEAU km 17,548
DB km 4,593
Abschnitt 24.2 – Ausdehnung der Grenzstrecke der Staatsgrenze
- Die Grenzstrecke Bantzenheim – Neuenburg wird betrieblich durch das Einfahrsignal F in km 4,169, 17,990 (SNCF) des Bahnhofs Neuenburg und das Einfahrsignal C 484 in km 14,680 (SNCF) des Bahnhofs Bantzenheim begrenzt.
- Die Sicherung des Zugverkehrs auf der Grenzstrecke erfolgt durch nichtselbsttätigen Streckenblock mit Achszähler. Die Beschreibung und Funktionsweise ist in den jeweiligen betrieblic hen Unterlagen beschrieben. Die Maßnahmen für Störungen sind im Abschnitt 59.3 beschrieben.
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Gemeinsame Vereinbarung über die Besonderheiten auf der Grenzstrecke Bantzenheim – Neuenburg Consigne commune traitant des particularités d’exploitation de la section frontière Bantzenheim Neuenbourg
Abschnitt 25 – Bahnübergänge Die Bahnübergänge auf der Grenzstrecke sind auf französischer Seite technisch mit Halbschranken und Licht- und Tonzeichen gesichert (BÜ 5 km 14,970 und BÜ 7 km 15,526). Ihre Funktionsfähigkeit hängt von der Funktionsfähigkeit der Gleisfreimeldeanlage ab. Wenn das EVU ein Fahrzeug einsetzt, das die Funktionsfähigkeit der Gleisstromkreise nicht sicherstellt, muss das EVU die erforderlichen Ersatzmaßnahmen treffen, damit die BÜ 5 und 7 gesichert befahren werden können. Abschnitt 26 – Elektrischer Zugbetrieb
- Die Strecke Neuenburg - Bantzenheim wird elektrisch betrieben.
- Im deutschen Bereich wird die Oberleitung mit 15 kV Wec hselspannung, 16,7 Hertz, betrieben und
von der Zentralschaltstelle (Zes) Karlsruhe aus gesteuert.
Im französischen Bereich wird die Oberleitung mit 25 kV W echselspannung, 50 Hertz betrieben und vom Central Sous Station (CSS) Dijon aus gesteuert. - Die „gemeinsamen Anlagen für den Systemwechsel“ sind mit französischen Signalen gekennzeichnet
und erstrecken sich von km 17,313 bis km 17,47 8 (Kilometrierung SNCF RÉSEAU) bzw. von km
4,705 bis km 4,865 (Kilometrierung DB) Die Trennung der beiden Stromsysteme ist auf französischem Gebiet durch einen neutralen Abschnitt zwischen den km 17,346 bis km 17,442 ( SNCF RÉSEAU ) sichergestellt (umg erechnet auf Kilometrierung DB InfraGO zwischen den km 4,738 bis km 4,834).
Abschnitt 27 – Änderung der ständigen Signalisierung Die EVU werden für beide Fahrtrichtungen über ständige Änderungen der Signalisierung bis zur Übernahme in die jeweiligen Unterlagen auf der Grenzstrecke unterrichtet:
von SNCF Réseau mit ARTIC, von DB InfraGO mittels der La.
Abschnitt 28 – Vorübergehend eingerichtete Langsamfahrstellen und andere vorübergehende Besonderheiten 28.1 Langsamfahrstellen Es wird unterschieden nach Langsamfahrstellen, deren Einrichtung geplant ist und solchen, die unvorhergesehen eingerichtet werden müssen.
- Geplante Langsamfahrstellen
Wenn auf der Strecke Bantzenheim – Neuenburg oder in den Einfahrgleisen des Bf Neuenburg
Langsamfahrstellen eingerichtet werden müssen, ist dies d en Stellen des jeweils anderen Infrastrukturbetreibers innerhalb der folgenden Fristen mitzuteilen: DB InfraGO an SNCF RÉSEAU
Spätestens am Mittwoch 3 Wochen vor der Einrichtung der Langsamfahrstelle
SNCF RÉSEAU an DB InfraGO Spätestens am Dienstag 3 Wochen vor der Einrichtung der Langsamfahrstelle Die Übermittlung dieser Angaben kann per Mail, Fax oder Post erfolgen. Eine Empfangsbestätigung ist dabei immer erforderlich. In besonders dringenden Fällen ist die Übermittlung per Fax anzuwenden mit Empfangsbestätigung. Die EVU werden durch die La auf dem deutschen Teil der Grenzstrecke über die geplanten Langsamfahrstellen unterrichtet. Auf dem französischen Teil der Grenzstrecke erfolgt die Information durch ARTIC.
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Gemeinsame Vereinbarung über die Besonderheiten auf der Grenzstrecke Bantzenheim – Neuenburg Consigne commune traitant des particularités d’exploitation de la section frontière Bantzenheim Neuenbourg
- Unvorhergesehene Langsamfahrstellen a) Langsamfahrstellen, die unvorhergesehen eingerichtet werden müssen, sind
- auf deutschem Gebiet: von den technischen Stellen DB InfraGO der zuständigen Abteilung und dem Fdl Neuenburg umgehend mitzuteilen; der Fdl Neuenburg verständigt den Fdl Bantzenheim und die BZ Karlsruhe
- auf französischem Gebiet: von den technischen Stellen der SNCF RÉSEAU (EIC AL ET
INFRAPÔLE RHÉNAN) dem Fdl Bantzenheim umgehend mitzuteilen; der Fdl Bantzenheim
verständigt den Fdl Neuenburg und den COGC AL.
Die technischen Dienste haben sich bezüglich der Einrichtung der Langsamfahrstelle abzustimmen.
Bei Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung ist analog zu verfahren.
b) Bei diesen Geschwindigkeitsbeschränkungen, über die die EVU noch nicht durch die La oder
ARTIC unterrichtet sind, müssen folgende Maßnahmen durchgeführt werden:
Langsamfahrstelle befindet sich auf deutschem Gebiet
Fdl Neuenburg und Bantzenheim verständigen die Tf mit zweisprachigem Befehl Nr. 5
(siehe Anlage 3). Der Fdl Neuenburg teilt dem Fdl Bantzenheim den Grund mit. Die Fahrdienstleiter beider Seiten teilen sich diese zeitliche Geschwindigkeitsbeschränkung per festen Wortlaut gegenseitig mit.
Remettez l’ordre écrit n° 5 pour la limitation de vitesse de … km/h entre km ... et km… Motif n : …
Befehl 5 erforderlich für Langsamfahrstelle von km ... bis km ... mit … km/h. Grund Nr. … Diese Regelung gilt bis zur Inkraftsetzung der jeweiligen La durch Signalisierung und Ablauf der 72-Stunden-Frist. Sind die Befehle nicht mehr erforderlich, verständigt der Fdl Neuenburg den Fdl Bantzenheim mit folgendem Wortlaut: Pouvez cesser de remettre l´ordre écrit n° 5 pour la limitation de vitesse entre km ... et km ... Befehl Nr. 5 nicht mehr erforderlich für Langsamfahrstelle von km … bis km …
Langsamfahrstelle befindet sich auf französischem Gebiet
Fdl Neuenburg und Bantzenheim verständigen die Tf mit zweisprachigem Befehl Nr. 5, bis das
weiße Blitzlicht aufgestellt ist. Der Grund für den Befehl 5 wird zwischen beiden Fdl festgelegt,
anhand der Sachverhaltsmeldung der Technik.
Nachdem der Fdl Bantzenheim über die Aufstellung des weißen Blitzlichtes unterrichtet wurde,
verständigt er den Fdl Neuenburg mit folgendem Wortlaut:
Pouvez cesser de remettre l´ordre écrit n° 5 pour la limitation de vitesse entre km ... et km ...
Befehl Nr. 5 nicht mehr erforderlich für Langsamfahrstelle von km … bis km …
3. Besonderheiten bei der Aufstellung der Langsamfahrsignale.
Langsamfahrstellen, die auf deutschem Gebiet liegen, werden mit den deutschen Signalen
ausgerüstet, auch wenn diese auf französischem Gebiet aufgestellt werden müssen.
Langsamfahrstellen, die auf französischem Gebiet liegen, werden mit den französischen Signalen
ausgerüstet, auch wenn diese auf deutschem Gebiet aufgestellt werden müssen.
Die technischen Stellen verständigen vorher den Fdl des eigenen Infrastrukturbetreibers. Dieser
teilt dies dem Fdl des anderen Infrastrukturbetreibers mit.
28.2 Andere vorübergehende Besonderheiten
Die unter 28.1 genannten Maßnahmen sind auch bei anderen vorübergehenden Signalisierungs-
änderungen anzuwenden.
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Gemeinsame Vereinbarung über die Besonderheiten auf der Grenzstrecke Bantzenheim – Neuenburg Consigne commune traitant des particularités d’exploitation de la section frontière Bantzenheim Neuenbourg
Abschnitt 29 – Änderung von technischen Einrichtungen
Jede Änderung von technischen Einrichtungen auf der Grenzstrecke Neuenburg - Bantzenheim durch
den jeweils zuständigen Infrastrukturbetreiber, die Auswirkungen auf die Bedienung durch die Mitarbeiter
hat, ist dem Nachbarinfrastrukturbetreiber schriftlich mitzuteilen.
DB InfraGO AG
Region Südwest
Netz Freiburg
Bismarckallee 11
D-79098 Freiburg
SNCF RÉSEAU Réseau
Infrapôle Rhénan
48 chemin haut
BP 29
F-67200 Strasbourg
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Gemeinsame Vereinbarung über die Besonderheiten auf der Grenzstrecke Bantzenheim – Neuenburg Consigne commune traitant des particularités d’exploitation de la section frontière Bantzenheim Neuenbourg
Kapitel III. Trassenmanagement
Abschnitt 31 Kapazitätseinschränkungen
Wenn Trassen auf der Grenzbetriebsstrecke geändert werden oder ausfallen, stimmen sich COGC AL
und die Betriebszentrale ab, um festzulegen welche geänderten Zugläufe festzulegen sind.
Die Fahrdienstleiter informieren sich gegenseitig bei Bekanntwerden von Änderungen und stimmen
geänderte Zugläufe und Trassen miteinander ab.
Abschnitt 32 Aktualisierung und Austausch von technischen
Dokumenten
SNCF Réseau ist für die Erarbeitung der Fahrplanunterlagen (RT = Renseignements Techniques) auf der
Grenzstrecke zuständig.
Zu diesem Zweck sendet DB InfraGO Region Südwest die dafür notwendigen Unterlagen und
insbesondere die Änderungen des Verzeichnisses der zulässigen Geschwindigkeiten (VzG) auf dem
deutschen Abschnitt der Grenzstrecke an den Ansprechpartner von SNCF Réseau.
Solange eine geänderte Geschwindigkeit noch nicht in den RT enthalten ist, müssen die
Triebfahrzeugführer durch eine vorübergehende Langsamfahrstelle verständigt werden.
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Kapitel IV. Regelungen für die Züge
Abschnitt 41 – Anzuwendende Regelungen bezüglich Zuglänge,
Bremsen
Bezüglich der Zuglänge sind die Regelungen der DB InfraGO anzuwenden für die Züge, die von dort
kommen bzw. in diese Richtung fahren.
Bezüglich des Bremsens sind die Regelungen der beiden EIU anzuwenden.
Ausnahme für Personenzüge:
Es ist zugelassen, dass in Richtung Deutschland fahrende und von d ort kommenden
Personenzügen auf der Grenzstrecke sowie ab/bis Bantzenheim nach den deut schen
Regelungen bezüglich des Bremsens verkehren dürfen.
Abschnitt 42 – Schlusssignale an Zügen Zwischen Bantzenheim und Neuenburg (und Gegenrichtung) gelten als Tag- und Nachtzeichen folgende Zugschlusssignale: zwei rote Lichter oder zwei Schlusslaternen. Davon abweichend dürfen Güterzüge auf der Grenzstrecke Neuenburg – Bantzenheim, die in Bantzenheim einen planmäßigen Halt haben, die in Bantzenheim beginnen und in Richtung Neuenburg fahren, aus Richtung Neuenburg kommend in Bantzenheim enden. Tags wie nachts mit einem Zugschluss verkehren, der durch 2 reflektierende Zugschlusstafeln gekennzeichnet wird. Wenn ausnahmsweise eine Einfahrt in einen besetzen Blockabschnitt notwendig ist, ist durch den Fdl Bantzenheim der Befehl 6 durch einen Befehl 95.95 mit folgendem Wortlaut zu ergänzen: Le conducteur est susceptible de rencontrer, de jour comme de nuit, une queue de train comportant des plaques de queue réflectorisées. (Der Triebfahrzeugführer kann einen durch Tafeln gekennzeichneten Zugschluss antreffen) Verantwortlich für die Zugschlusssignale ist das jeweilige EVU.
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Kapitel V. Fahrdienst auf den Betriebsstellen
Abschnitt 51 – Schriftliche Befehle und Vordrucke für die Vorbeifahrt
an Signalen
Abschnitt 51.1 Eindeutige Kennung für Befehle nach Anlage 3
Der Fdl Neuenburg teilt dem Fdl Bantzenheim die eindeutige Kennung mit, wenn der Grund für den
Befehl im Zuständigkeitsbereich des Fdl Neuenburg liegt. Der Fdl Neuenburg notiert den auf einem
leeren Befehlsvordruck die eindeutige Kennung und heftet diesen im Ordner „erteilte Befehle“ ab, um
eine doppelte Vergabe der eindeutigen Kennung auszuschließen.
Eine Fahrt darf vom Fdl Bantzenheim nicht abgelassen werden, wenn er keine eindeutige Kennung
erhalten hat für den Fall, dass der Grund für den Befehl im Zuständigkeitsbereich des Fdl Neuenburg
liegt.
Die Eindeutige Kennung besteht aus einer festgelegten Zusammensetzung: dem Kürzel der
Betriebsstelle, gefolgt von einer laufenden dreistelligen Nummer, die durch die Zugnummer des Zuges
ergänzt wird, dem der Befehl erteilt wird (z. B. RNBG-023-87492).
Wenn ein Befehl gleichen Inhalts an mehrere Fahrten übermittelt wird, bleibt die eindeutige Kennung
unverändert.
Abschnitt 51.2 Vordruck für die Vorbeifahrt an Signalen
Der Vordruck für die Vorbeifahrt an Signalen, der vom Fdl Bantzenheim verwendet wird, ist das Formular
CBA.
Der Vordruck für die Vorbeifahrt an Signalen, der vom Fdl Neuenburg verwendet wird, ist der
Befehlsvordruck.
Abschnitt 52 – Gefährliche Ereignisse Abschnitt 52.1 – Nothaltauftrag
(1) Wird eine Gefahr bekannt, müssen Fahrten sofort angehalten werden, sofern nicht dadurch die
Gefahr vergrößert wird.
(2) Die drohende Gefahr ist sofort dem Fdl Neuenburg oder Bantzenheim zu melden.
Die Meldung ist einzuleiten mit den Worten:
Mayday, mayday, mayday! Arrêt des circulations.
Mayday, mayday, mayday, alle Fahrten sofort anhalten!“
(3) Die Fdl Neuenburg und Bantzenheim sowie die BZ Karlsruhe und das COGC Alsace müssen
Nothaltauftrag mit den zur Verfügung stehenden Mitteln geben, unabhängig davon, ob sich die Fahrt
in Deutschland oder Frankreich befindet. Der Nothaltauftrag wird mit folgendem Wortlaut gegeben:
Mayday, mayday, mayday, arrêt immédiat de toutes les circulati ons entre et dans les gares de
Neuenburg et Bantzenheim. Je répète: Mayday, mayday, may day, arrêt immédiat de toutes les
circulations entre et dans les gares de Neuenburg et Bantzenheim.
Ici AC de Bantzenheim / Neuenburg / COGC Alsace / BZ Karlsruhe.
« Mayday, mayday, mayday , alle Fahrten zwischen und in den Bahnhöfen Neuenburg und Bantzen heim sofort
anhalten! Ich wiederhole: Ma yday, mayday, mayday , alle Fahrten zwischen und in den Bahnhöfen Neuenburg
und Bantzenheim sofort anhalten!
Hier Fahrdienstleiter Bantzenheim / Neuenburg/ COGC Alsace / BZ Karlsruhe »
(4) Der Fdl Neuenburg verständigt die Notfallleitstelle in Karlsruhe.
(5) Der Fdl Bantzenheim verständigt das COGC in Strasbourg.
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(6) Die Fdl Neuenburg und Bantzenheim vereinbaren die erforderlichen Maßnahmen und verständigen
ihre vorgesetzten Organisationseinheiten entsprechend den Vorschriften des jeweiligen
Infrastrukturbetreibers.
(7) Wenn es erforderlich ist, wird eine gemeinsame Untersuchung der beiden Infrastrukturbetreiber
durchgeführt.
(8) Bei Entgleisungen oder anderen gefährlichen Unregelmäßigkeiten, die den Einsatz von Notfalltechnik
erforderlich machen, werden die Mittel des Infrastrukturbetreibers eingesetzt, die am besten geeignet
sind, die Aufnahme des Regelbetriebes zu erreichen.
(9) Wird ein Einsatz von externen Hilfskräften (Feuerwehr, Polizei, …) erforderlich, erfolgt der Aufruf von
Hilfe durch das jeweilige EIU nach den eigenen Regelungen. Die Notfallmeldegrenze bildet die
Staatsgrenze.
Abschnitt 52.2 – Notausschaltung der Oberleitung
Ist eine Notausschaltung der Oberleitung auf der Grenzstr ecke aus welchem Grund auch immer
erforderlich, wird ein Befehl zur Notausschaltung an CSS Dijon, an die Zes Karlsruhe oder an den Fdl
Neuenburg übermittelt.
Derjenige, der den Befehl erhält, führt unverzüglich die Notausschaltung auf seinem Abschnitt durch und
leitet den Befehl auf dem schnellsten und direktesten W eg, der ihm zur Verfügung steht, an seine
Gegenüber weiter. Die Weiterleitung des Befehls zur Notausschaltung erfolgt mit folgender Meldung:
Coupure durgence Neuenburg – Bantzenheim. Notausschaltung Neuenburg – Bantzenheim. Die Durchführung der Notausschaltung der Oberleitung wi rd so schnell wie möglich mit folgender Meldung bestätigt: Coupure durgence Neuenbourg – Bantzenheim réalisée
Notausschaltung Neuenburg – Bantzenheim durchgeführt.
Wenn die Gründe für die Notausschaltung der Oberleitun g weggefallen sind, wird die Erlaubnis zur
Wiedereinschaltung mit folgender Meldung gegeben:
Coupure d`urgence Neuenbourg – Bantzenheim levée
Notausschaltung Neuenburg – Bantzenheim aufgehoben
Abschnitt 53 – Hilfeleistung
Abschnitt 53.1 – Grundsatz
1.1 Hilfe wird vom Tf über Fernsprecher, Zugfunk oder andere geeignete Mittel angefordert. Der Tf darf
nun ohne die Zustimmung des Fdl Neuenburg oder Bantzenheim nicht mehr weiterfahren oder den
Zug schieben lassen.
Zugteile dürfen nicht auf der freien Strecke Neuenburg Bantzenheim zurückgelassen werden.
1.2 Die Fdl vereinbaren nach Eingang der Anforderung einer Hilfeleistung eine Gleissperrung gem.
Abschnitt 58, die erst nach Beendigung der Hilfeleistung aufgehoben wird.
1.3 Die Fdl und der Tf informieren sich gegenseitig und stimmen die erforderlichen Maßnahmen zur
Hilfeleistung mit der BZ Karlsruhe und dem COGC Alsace ab, unabhängig davon, ob die Hilfe in
Deutschland oder in Frankreich benötigt wird.
1.4 Die Hilfeleistung wird je nach Erfordernis erbracht von:
dem Zug, der die Grenzstrecke in der gleichen Fahrtrichtung als nächstes befährt,
einem Hilfs-Tfz oder
einem Hilfszug.
Solche Fahrten werden mit dem Begriff „Sperrfahrt“ bezeichnet.
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Abschnitt 53.2 – Zuführung einer Hilfeleistung vom rückgelegenen Bahnhof Abschnitt 53.2.1 – Rückkehr der Sperrfahrt mit dem liegengebliebenen Zug zum rückgelegenen Bahnhof Eine Fahrt zur Hilfeleistung ist vom Fdl des rückgelegen en Bahnhofs mit dem folgenden Wortlaut abzumelden: Expédition de la Sperrfahrt n° … de la gare en arrière de … Sperrfahrt … (Nummer) wird vom rückgelegenen Bahnhof ... abgelassen Der Fdl des rückgelegenen Bahnhofs lässt die Sperrfahrt ab: ab Neuenburg: Die Sperrfahrt erhält Befehle 1, 6 Grund Nr. 12 und Befehl 95.95 ab Bantzenheim: mit Befehl 95.95. Befehl 95.95 ist mit folgendem Wortlaut zu erteilen: Fahren Sie bis km… zum liegengebliebenen Zug. Holen Sie vor der Rückfahrt die Zustimmung beim Fdl ein.
Die Zustimmung zum Zurücksetzen wird vom Fdl des rückgelegen en Bahnhofs durch Befehl 95.95 mit folgendem Wortlaut erteilt: Fahren Sie mit dem liegengebliebenen Zug zurück bis zu m Einfahrsignal ... des Bahnhofs ... und melden Sie sich anschließend beim Fdl.
Die Einfahrt in den rückgelegenen Bahnhof erfolgt nach den Regelungen des jeweiligen
Infrastrukturbetreibers.
Anschließend verständigt der Fdl des rückgelegenen Bahnhofs den Nachbar-Fdl mit folgendem Wortlaut:
Sperrfahrt n° … revenue en entier avec train en détresse n°… à ...
„Sperrfahrt … (Nummer) mit liegengebliebenem Zug … (Nu mmer) ist vollständig in den Bahnhof ...
zurückgekehrt“
Abschnitt 53.2.2 – Schieben des liegengebliebenen Zuges
Eine Fahrt zur Hilfeleistung ist vom Fdl des rückgelegen en Bahnhofs mit dem folgenden Wortlaut
abzumelden:
Expédition de la Sperrfahrt n° … de la gare de …
Sperrfahrt … (Nummer) wird vom rückgelegenen Bahnhof ... abgelassen
Der Fdl des rückgelegenen Bahnhofs lässt die Sperrfahrt ab:
ab Neuenburg: Die Sperrfahrt erhält Befehle 1, 6 Grund Nr. 12 und Befehl 95.95
ab Bantzenheim: mit Befehl 95.95.
Befehl 95.95 ist mit folgendem Wortlaut zu erteilen:
Fahren Sie bis km… zum liegengebliebenen Zug.
Holen Sie vor der Weiterfahrt die Zustimmung beim Fdl … ein.
Der Fdl des rückgelegenen Bahnhofs erteilt Befehl 95.95 mit folgendem Wortlaut: Schieben Sie den liegengebliebenen Zug bis zum Einfahrsignal ... des Bah nhofs ... und melden Sie sich anschließend beim Fdl….
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Die Einfahrt in den vorausgelegenen Bahnhof erfolgt n ach den Regelungen des jeweiligen Infrastrukturbetreibers. Nach Ankunft der Sperrfahrt mit dem liegengebliebenen Zug verständigt der Fdl den Fdl des rückgelegenen Bahnhofs mit dem Wortlaut: Sperrfahrt n° ..., avec train en détresse n°…, parvenue complet en gare de … Sperrfahrt … (Nummer) mit liegengebliebenem Zug … (Nummer) ist vollständig im Bahnhof ... angekommen.
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Abschnitt 53.3 – Zuführen der Hilfeleistung vom vorausgelegenen Bahnhof Eine Fahrt zur Hilfeleistung ist vom Fdl des vorausgelege nen Bahnhofs mit dem folgenden Wortlaut abzumelden: Expédition de la Sperrfahrt n° … de la gare de … Sperrfahrt … (Nummer) wird vom vorausgelegenen Bahnhof ... abgelassen Der Fdl des vorausgelegenen Bahnhofs erteilt der Sperrfahrt: ab Neuenburg: Befehle 1, 6 „Fahren auf Sicht“ Grund Nr. 12 und Befehl 95.95 ab Bantzenheim: Befehl 95.95.
Befehl 95.95 ist mit folgendem Wortlaut zu erteilen: Holen Sie den in km … liegengebliebenen Zug bis zum Einfahrsignal ... des Bahnhofs ... zurück und melden Sie sich anschließend beim Fdl.
Die Einfahrt in den vorausgelegenen Bahnhof erfolgt nach den Regelungen des jeweiligen
Infrastrukturbetreibers.
Nach Ankunft der Sperrfahrt mit dem liegengebliebenen Zug verständigt der Fdl den Fdl des
vorausgelegenen Bahnhofs mit dem Wortlaut:
Sperrfahrt n° ..., parvenue en entier avec train en détresse n°… en gare de …
Sperrfahrt (Nummer) mit vollständig mit liegengebliebenem Zug (Nummer) ist im Bahnhof …
angekommen
Abschnitt 54 - Zurücksetzen eines Zuges
Soll ein Zug zurücksetzen, ist die Zustimmung des Fdl des rückgelegenen Bahnhofs erforderlich.
Der Fdl muss für alle technisch gesicherten Bahnübergänge dem Triebfahrzeugführer Befehl 8
übermitteln.
Die Zustimmung zum Zurücksetzen wird vom Fdl des rückgelegenen Bahnhofs durch zweisprachigen
Befehl 95.95 erteilt mit folgendem Wortlaut:
Fahren Sie zurück bis zum Einfahrsignal ...des Bahnhofs ... und melden Sie sich anschließend beim Fdl.
Die Einfahrt in den rückgelegenen Bahnhof erfolgt nach den Regelungen des jeweiligen
Infrastrukturbetreibers.
Der Fdl des rückgelegenen Bahnhofs informiert nach der Rückkehr des Zuges den Nachbar-Fdl mit dem
folgenden Wortlaut:
Train n° … en détresse revenu en entier à ...
Zug Nummer. ... vollständig nach ... zurückgekehrt.
Abschnitt 55 – Störung der Sicherheitseinrichtungen oder des Zugfunks auf dem Tfz Bei gestörter Sicherheitseinrichtung auf dem Tfz oder ge störter Zugfunk-Fahrzeugeinrichtung verständigt das jeweilige EVU, das die Grenzstrecke befährt, so bald w ie möglich die Leitstelle, des sen Netz es befährt (COGC Alsace oder BZ Karlsruhe). Wenn die Leitstelle davon Kenntnis erhält, verständig t es die Leitstelle des benachbarten EIU. Jedes EIU trifft die für das jeweilige Netz vorgesehenen Maßnahmen.
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Abschnitt 56 – Durchführung der Zugmeldungen Abschnitt 56.1 – Grundsätze
-
Die Zugmeldungen werden zwischen dem Fdl Bantzenheim und dem Fdl Neuenburg gegeben.
-
Alle Züge müssen angeboten und angenommen werden. Ein Zug darf erst abfahren, wenn er vom Nachbar-Fdl angenommen worden ist.
Ein Zug darf angeboten und angenommen werden:
bis zu 5 Minuten vor der voraussichtlichen Abfahrtszeit und nach Ankunft des letzten Zuges im Bahnhof.
Die Züge mit außergewöhnlichen Transporten müssen angeboten und angenommen werden gemäß
Abschnitt 64 der Grenzbetriebsvereinbarung.
Abschnitt 56.2 – Anbieten, Annehmen und Abmelden eines Zuges
Das Anbieten erfolgt mit folgendem Wortlaut: Annonce du train: Acceptez-vous train no° … ? „Zugmeldung: Wird Zug Nr. … angenommen?“
Die Annahme lautet wie folgt: „Train no°…, accepté“ „Zug Nummer … wird angenommen“ Wird der Zug nicht in der vorgesehenen Form angeboten oder steht der Fahrt ein Hindernis entgegen, ist die Annahme zu verweigern mit den Worten: „Non, attendez.“ „Nein, warten.“ Der Hinderungsgrund ist anzugeben. Ist das Hindernis weggefallen, ist der Zug anzunehmen mit den Worten: „Maintenant train no° …accepté“ „Jetzt wird Zug Nummer … angenommen.“
Die Züge müssen nach der Annahme abgemeldet werden mit den Worten: „Train no° … depart prévu … à …(h/m).“ „Zugmeldung: Zug Nummer … voraussichtlich ab … (Uhrzeit)“
Die Abmeldung ist durch den Nachbarfahrdienstleiter zu wiederholen.
Wenn der Zug zunächst nicht abfährt und deshalb die Zugmeldung zurückgenommen werden muss, ist folgender Wortlaut zu verwenden:
„Correction de l‘annonce: l’annonce du train no° … est annulée.“ „Berichtigte Zugmeldung, Abmeldung für Zug … (Nummer) wird zurückgenommen".
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Abschnitt 57 – Abweichen vom Fahrplan
-
Die Reihenfolge der Züge kann geändert werden, wenn dies zwischen den Fdl Neuenburg u nd Bantzenheim vereinbart wurde.
-
Vorplanfahren: Züge, die keine Reisenden befördern , dürfen vor Plan fahren, wenn dies zwischen
den Fdl vereinbart wurde. -
Zugverspätungen: Zugverspätungen ab 5 Minuten sind mit folgendem Wortlaut mitzuteilen:
„Train n° … aura environ … minutes de retard au dèpart de …“ -
Ausfall von Zügen: BZ Karlsruhe und COGB Alsace teilen sich den Ausfall von Zügen so früh wie möglich mit. COGC Alsace verständigt den Fdl Bantzenheim, die BZ Karlsruhe den Fdl Neuenburg. Die Fdl informieren sich gegenseitig so früh wie möglich über den Ausfall von Zügen mit dem Wortlaut: „Train n° … supprimé.“ „Zug (Nummer) … fällt aus.“
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Abschnitt 58 – Gleissperrungen auf der Grenzstrecke
Abschnitt 58.1 – Grundsätze
Auf dem französischen Abschnitt der Grenzstrecke darf es nur eine einzige Gleissperrung geben, um
Baumaßnahmen auszuführen.
Wenn Mehrfachgleissperrungen erforderlich sind, muss von den mit der Instandhaltung beauftragten
Stellen eine vorübergehende Vereinbarung erstellt werden.
Es wird zwischen geplanten und unvorhergesehenen Gleissperrungen unterschieden.
Geplante Gleissperrungen werden bei Bauarbeiten angewendet, die eine Unterbr echung des Verkehrs notwendig machen.
Unvorhergesehene Gleissperrungen werden durchgeführt im Falle
eines Hindernisses bzw. einer unbefahrbaren Stelle im Gleis
bei Hilfeleistung für einen liegengebliebenen Zug
bei Rangierfahrten über das Signal Ra10/C484
Zuständiger Fdl für unvorhergesehene Gleissperrungen Zuständig für das Sperren des Gleises ist derjenige Fdl, der als erster von dem Anlass erfährt bzw. bei dem die Notwendigkeit für die Gleissperrung auftritt.
Sperrabschnitt: Das Gleis wird vom Einfahrsignal F im Bf Neuenburg (DB) bis zum Einfahrsignal C 484 (SNCF) in Bantzenheim gesperrt.
Die erforderlichen Maßnahmen, die für diesen Abschnitt anzuwenden sind, müssen auch für den Abschnitt vom Ra 10 bis Einfahrsignal F angewendet werden.
Sicherungsmaßnahmen Vor und während der Gleissperrung sind die nach den Vorschriften des jeweiligen Infrastrukturbetreibers erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen.
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Abschnitt 58.2 – Vereinbarung der Gleissperrung
Vereinbarung der Gleissperrung
Der Abschnitt kann erst gesperrt werden, wenn die beiden Fdl festgestellt haben, dass der zuletzt
gefahrene Zug den Abschnitt vollständig geräumt hat.
Für die Vereinbarung einer Gleissperrung ist folgender Wortlaut anzuwenden:
Voie entre … et … peut-elle être fermeé? „Darf das Gleis von … nach … gesperrt werden?“
Der Fdl des Nachbarbahnhofs prüft, ob der zuletzt gefahrene Zug den Abschnitt vollständig geräumt hat, trifft die erforderlichen Maßnahmen und gibt anschließend seine Zustimmung mit den folgenden Worten:
La voie peut être fermeé entre … et …
„Das Gleis darf von … nach … gesperrt werden.“
Die Gleissperrung wird mit folgendem Wortlaut anschließend ausgesprochen:
Voie entre … et …. fermeé. „Gleis von ... nach ... gesperrt“
Im Fall einer unvorhergesehenen Gleissperrung kann diese sofort ausgesprochen werden ohne die Anfrage und Zustimmung. Die Fdl weisen die Sperrung in der dafür vorgesehenen Unterlage nach.
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Abschnitt 58.3 – Aufheben der Gleissperrung
Vor der Aufhebung der Gleissperrung muss die Zustimmung des Nachbar-Fdl vorliegen:
La fermeture de la voie entre … et … peut êre levée. „Sperrung des Gleises von … nach … kann aufgehoben werden.“
Die Sperrung des Gleises wird durch den zuständigen Fdl aufgehoben, wenn der Anlass bzw. alle
Anlässe für die Gleissperrung weggefallen sind.
Nach der Durchführung von Baumaßnahmen müssen die Fdl die gemäß den jeweiligen nationalen
Regelungen erforderlichen Bestätigungen über Freisein und Befahrbarkeit des Gleises erhalten.
Vor jeder Aufhebung einer Gleissperrung muss er von dem Nachbar-Fdl die mündliche Bestätigung
erhalten, dass nichts dagegenspricht.
Die Meldung über die Aufhebung der Gleissperrung erfolgt mit folgendem Wortlaut: Fermeture de voie entre … et … levée. „Sperrung des Gleises von … nach … aufgehoben.“ Abschnitt 59 – Störungen der technischen Einrichtungen der Grenzstrecke Abschnitt 59.1 völlig gestörte Verständigung zwischen den Fdl
Sind alle Kommunikationseinrichtungen gestört, muss der Zugverkehr zwischen Neuenburg und Bantzenheim für die Dauer der Störung eingestellt werden.
Abschnitt 59.2 Störung der Oberleitung auf der Grenzstrecke
-
Die Störungsbeseitigung erfolgt gem. Kapitel VIII. du rch die jeweilige Bahn nur auf dem eigenen Oberleitungsabschnitt.
-
Kann bei einer Oberleitungsstörung nicht eindeutig fest gestellt werden, ob die Störung auf dem französischen oder deutschen Oberleitungsabschnitt liegt, verständigt der
Fdl Bantzenheim den CSS (Zes) Dijon, der seinen Oberleitungsdienst verständigt
Fdl Neuenburg die Zes Karlsruhe und die zuständige Stelle bei DB InfraGO.
Der zuerst an der Störungsstelle eintreffende Oberleitu ngsdienst stellt die genaue Lage der Störung fest und wartet die Ankunft des Oberleitungsdienstes der Nach barbahn ab, um ihn über die Lage und Art der Störung zu informieren.
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Abschnitt 59.3 Störung der Sicherungstechnik auf der Grenzstrecke
- Mögliche Störungen:
Störungen und Arbeiten am Streckenblock zwischen Neuenbur g und Bantzenheim, die
Rückmelden erfordern
Haltstellung eines Einfahrsignals im Bahnhof Bantzenhei m und Neuenburg ist nicht möglich
(siehe 59.4)
Rückmelden wird erforderlich:
ein Zug am Halt zeigenden oder gestörten Ausfahrsignal des Bahnhof Bantzenheim oder Neuenburg vorbeifahren soll, wenn Blockeinrichtungen vom Fdl Neuenburg in Grundstell ung (Bedienung AzGrT) gebracht werden sollen, bekannt wird, dass ein Blockabschnitt nicht als besetzt angezeigt wird, obwohl er besetzt ist, die Fachkraft das Rückmelden aufgrund von Arbeiten vorgeschrieben hat, ein Zug am Halt zeigenden Hauptsignal des Bahnhof Ba ntzenheim oder Neuenburg unzulässig vorbeigefahren ist.
Der Fdl Bantzenheim meldet alle Störungen am Streckenb lock sofort dem Fdl Neuenburg, der Rückmelden einführt.
Einführen Rückmelden:
In den oben genannten Fällen ist durch den Fdl Neuen burg Rückmelden einzuführen. Rückmelden darf erst eingeführt werden, wenn festgestellt wurde, dass der letzte Zug die Grenzstrecke geräumt hat.
Rückmelden ist mit folgendem Wortlaut einzuführen:
Verification de la libération du canton entre Neuenburg et Bantzenheim nécessaire à partir de … h … m suite à (motif) „Rückmelden zwischen Neuenburg - Bantzenheim erforderlich ab ... Uhr wegen ... (Angabe des Grundes).“
Die Rückmeldung des letzten vorausgefahrenen Zuges ist einz uholen, wenn vor einem abzulassenden Zug kein Zug der Gegenrichtung eingetroffen ist.
Wenn die Rückmeldung des letzten vorausgefahrenen Zuges nicht durchgeführt werden kann (z. B. keine Zugschlussfeststellung mehr möglich), ist de r nächste Zug mit Befehl Nr. 6 zu beauftragen, den Streckenabschnitt zwischen Bantzenheim - Neuenburg auf Sicht zu befahren.
Ein Zug darf erst zurückgemeldet werden, wenn er auf dem eigenen Bahnhof vollständig angekommen ist und die gemäß den jeweiligen Regelungen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Rückmeldung wird mit folgendem Wortlaut gegeben:
Train n° … à … (nom de la gare d’arrivée) „Zug .... (Nummer) in .... (Name des Ankunftsbahnhofs)“
Die Rückmeldung ist vom Nachbarfahrdienstleiter zu wieder holen und in der dafür vorgesehenen
Unterlage nachzuweisen.
Die Bedienung der Signale erfolgt nach den Regeln de s jeweiligen EIU . Sind schriftliche Befehle
erforderlich, siehe Abschnitt 51.2.
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Aufheben Rückmelden:
Der Fdl Neuenburg hebt Rückmelden auf, wenn
a. er die Meldung über die Beseitigung der Störung oder die Beendigung der Arbeiten erhält und hierüber den Fdl Bantzenheim verständigt
b. danach muss der Streckenabschnitt von je einem Zug (Kontrollzug) in beiden Fahrtrichtungen befahren worden sein.
Die Fahrt des Kontrollzuges in den Streckenabschnitt muss durch Fahrtstellung des Ausfahrsignals
zugelassen worden sein.
Der Kontrollzug muss den Streckenabschnitt bei ordnungsgemäß wirkenden Blockeinrichtungen
durchfahren haben.
Das Rückmelden wird mit folgendem Wortlaut aufgehoben:
La procedure de vérification de la ibération du canton entre Neuenburg et Bantzenheim levée à … heure … minute. „Rückmelden zwischen Neuenburg - Bantzenheim aufgehoben, ab ... Uhr.“
Das Einführen und Aufheben des Rückmeldens ist in den fahrdienstlichen Unterlagen und nach den Regeln der jeweiligen Bahn einzutragen.
Abschnitt 59.4 Haltstellung des Einfahrsignals nicht möglich
Ist die Haltstellung eines Einfahrsignals nicht möglich ist Rückmelden nach Abschnitt 59.3 einzuführen. Alle Züge erhalten einen schriftlichen Befehl Nr. 95.95, am Einfahrsignal zu halten und die Weisung des Fahrdienstleiters einzuholen.
Der Fdl teilt dem Nachbar-Fdl dies mit folgendem Wortlaut mit.
Remettez à partir du train n° …, aux conducteurs un ordre ècrit n°95 de s’arrêter avant le signal d’entrée … de la gare de … et de se mettre en communication avec l’AC. „Ab Zug (Nummer) ... übermitteln Sie dem Triebfahrzeugführer Befehl Nr. 95 mit folgendem Inhalt: Halten Sie vor dem Einfahrtsignal ... des Bahnhofes … und melden Sie sich beim Fahrdienstleiter.“
Nach Beseitigung der Störung ist das Rückmelden aufzuheben und der Nachbar-Fdl ist mit folgendem Wortlaut darüber zu unterrichten, dass Befehl 95.95 nicht mehr erforderlich ist:
Cessez de remettre l’ordre ècrit n° 95.95. „Schriftlicher Befehl 95.95 nicht mehr erforderlich.“
Für das Aufheben des Rückmeldens gilt Abschnitt 59.3
Kann bei einer Blockstörung auf dem Streckenabschni tt nicht eindeutig festgestellt werden, ob die Störung auf der französischen oder deutschen Sei te liegt , verständigt der Fdl Neuenburg die Entstörung veranlassende zuständige Stelle (EVZS).
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Abschnitt 59.5 - Störung an den Bahnübergängen 5 km 14,970 und/oder 7 km 15,526
- Folgende Störungsarten können auftreten:
a. Bahnübergang Nummer … Schranke lässt sich nicht schließen
b. Bahnübergang Nummer … Schrankenbaum gebrochen und/oder Lichtzeichenanlage defekt
c. Bahnübergang Nummer … Schranke lässt sich nicht öffnen
d. Bahnübergang Nummer … Schrankenbaum gebrochen und Lichtzeichenanlage in Ordnung
- Maßnahmen der Fahrdienstleiter
Werden Störungen an den Bahnübergängen bekannt, müssen diese dem Nachbar-Fdl umgehend mitgeteilt werden. Ein Zug in Richtung Bantzenheim oder Neuenburg darf erst abgelassen werden, wenn der Fdl Bantzenheim die Störungsart (siehe 1.) zuerst festgestellt hat und dann dem Fdl Neuenburg mitgeteilt hat.
Der Fdl Bantzenheim teilt dem Fdl Neuenburg die Störungsart mit folgendem Wortlaut mit:
PN n° …, nature du dérangement : …
„Bahnübergang Nr. … , Störungsart …“
Wenn beiden Fdl die Störungsart bekannt ist, dürfen die Fdl folgende Maßnahmen treffen:
Störungsart Maßnahme a. Bahnübergang Nr. … Schranke lässt sich nicht schließen Züge sind an- und zurückzuhalten b. Bahnübergang Nr. … Schrankenbaum gebrochen und/oder Lichtzeichenanlage defekt Züge sind an- und zurückzuhalten c. Bahnübergang Nr. … Schranke lässt sich nicht öffnen Züge erhalten für die Dauer der Störung zweisprachigen Befehl 5, Grund 19 und Befehl 95.20, mit der Weisung, den Bahnübergang Nr. … in km … mit höchstens 20 km/h zu befahren. d. Bahnübergang Nr. … Schrankenbaum gebrochen und Lichtzeichenanlage in Ordnung Züge erhalten für die Dauer der Störung zweisprachigen Befehl 5, Grund 19 und Befehl 95.20, mit der Weisung, den Bahnübergang Nr. … in km … mit höchstens 20 km/h zu befahren.
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- Meldung der anderweitigen Sicherung der Bahnübergänge
Der Fdl Bantzenheim teilt dem Fdl Neuenburg mit folgendem Wortlaut die anderweitige Sicherung der Bahnübergänge mit:
Wenn Posten im Einsatz und keine Einschränkungen erforderlich:
Le PN n° … peutêtre franchi sans restriction. „Bahnübergang Nummer … darf ohne Befehl befahren werden“
oder
Le PN n° … peut être franchi à la vitesse de 20 km/h. „Bahnübergang Nummer … darf mit 20 km/h befahren werden.“
Die Fdl wenden die vom Posten (techn. Fachdienste SNCF) vorgeschriebenen Maßnahmen an. Wenn der Bahnübergang mit 20 km/h befahren werden darf, wenden die Fdl (weiterhin) die unter den Störungsarten c und d vorgeschriebene Maßnahme an.
Wenn Posten im Einsatz und Einschränkung der Geschwindigkeit erforderlich:
Es wird, wie in Punkt 2 c oder d unter „Maßnahme“ beschrieben weiter verfahren.
Wenn die Geschwindigkeitseinschränkung niedriger als 20 km/h sein muss, darf keine Zugfahrt stattfinden.
- Wiederaufnahme des Regelverkehrs
Der Fdl Bantzenheim teilt dem Fdl Neuenburg nach Behebung der Störung die Wiederaufnahme des Regelbetriebes mit.
PN n° … fonctionnement normal. „Bahnübergang Nummer … in Ordnung“
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Kapitel VI. Außergewöhnliche Transporte (aT) Abschnitt 61 – Grundsätze
Wenn ein EVU einen außergewöhnlichen Transport im internationalen Verkehr über die Grenzstrecke Neuenburg – Bantzenheim durchführen will, muss es folgende Dokumente erhalten:
ein ATE, herausgegeben vom BTE von SNCF Réseau, das die Beding ungen für das Verkehren auf dem französischen Teil des Laufwegs bis bzw. ab der Staatsgrenze enthält, eine Bza, herausgegeben vom (TaT) der DB InfraGO , Region Südwest, die die Bedingungen für das Verkehren auf dem deutschen Teil des Laufwegs bis bzw. ab der Staatsgrenze enthält. Ein aT, der auf der Grenzstrecke verkehrt, darf erst mit einem Zug befördert werden, wenn für ihn vorliegen:
von Seiten von DB InfraGO eine “ Beförderungsanordnung” (Bef- Ano) für die Züge des
Netzfahrplans oder eine Fahrplananordnung (Fplo) für die Züge des Gelegenheitsfahrplans
und
von Seiten von SNCF Réseau eine “ Autorisation d’Incorporation d’un Transport Exceptio nnel” (Einstellungsgenehmigung für einen außergewöhnlichen Transport). Die Bef-Ano/Fplo der DB InfraGO enthält:
die Bza-Nr. von DB InfraGO und die ATE-Nr. von SNCF Réseau, den Verkehrstag, den zu benutzenden Zug, die Bedingungen (Einschränkungen) für das Verkehren auf dem deutschen Teil der Grenzstrecke. Das Einstellungsgenehmigung von SNCF Réseau wird gegeben:
für die Fahrtrichtung Frankreich – Deutschland: durch eine Dépêche an die zuständige Stell e des EVU, ggf. über das vorgelagerte COGC, für die Fahrtrichtung Deutschland – Frankreich: die auf dem an DB InfraGO (Fpl Karlsruhe) gerichteten speziellen zweisprachigen Vordruck vermerkte Zustimmung des COGC Alsace.
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Abschnitt 62 – Zweisprachiger Vordruck Das COGC Alsace und die zuständige Fahrplanabteilung der DB InfraGO , Region Südwest (Fpl) bieten sich außergewöhnliche Transporte gegenseitig an. Zu diesem Zweck sendet je nach Fahrtrichtung COGC Alsace oder Fpl an die andere Abteilung einen speziellen zweisprachigen Vordruck.
Dieser zweisprachige Vordruck enthält
den Verkehrstag,
die Nummer des zu benutzenden Zuges,
die Bza- und ATE-Nr.
die Einschränkungen auf dem Grenzstreckenabschnitt des ablassenden Netzes.
Es müssen so viele Vordrucke verwendet werden, wie außergew öhnliche Transporte in dem jeweiligen Zug mitgeführt werden.
Nach Prüfung der Anfrage gibt je nach Fahrtrichtung CO GC Alsace oder Fpl die Zustimmung durch
Rücksendung des um die Einschränkungen auf dem aufnehmend en Netz ergänzten speziellen
zweisprachigen Vordrucks.
Abschnitt 63 – Einstellungsgenehmigung für aT
Für die Fahrtrichtung Frankreich – Deutschland darf der außergewöhnliche Transport erst mit dem
vorgesehenen Zug befördert werden, wenn eine Einstellungsgenehmigung vom COGC Alsace vorliegt.
Für die Fahrtrichtung Deutschland – Frankreich wird dem EVU keine besondere Einstellungsgenehmigung übermittelt. Die Einstellungsge nehmigung wird vom COGC Alsace an Fpl Karlsruhe in Form der Zustimmung auf dem speziellen zweisprachigen Vordruck erteilt.
Das COGC Alsace verständigt mittels „ Dépêche“ den Fdl Bantzenheim und teilt ihm den Verkehrstag, den betreffenden Zug, die ATE - und Bza-Nr. sowie die Einschränkungen für die ge samte Grenzstrecke mit. Parallel dazu informiert Fpl den Fdl Neuenburg durch Übermittlung der Bef-Ano oder Fplo, die den Verkehrstag, den betreffenden Zug, die ATE - und Bza-Nr. sowie die Einschränkungen für die gesamte Grenzstrecke enthält.
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Abschnitt 64 – Anbieten und Annehmen von aT
Bevor ein Fdl einen Zug mit einem/mehreren außergewö hnlichen Transport/en in Richtung Nach barland abfahren lässt, ist der Zug unter Nennung der Zugnumme r, der ATE - und Bza-Nummer(n) und des Zusatzes „mit Einschränkung“ oder „ohne Einschränkung“ gemäß der Regelungen in Abschnitt 56 anzubieten. Dabei ist folgender besonderer Wortlaut zu verwenden:
„Annonce du train avec transport(s) Exceptionel(s) ATE n° … / Bza n° … avec restrictions … /sans
restriction. Acceptez-vous train n° … ?"
„Zugmeldung für Zug (Nummer) … mit außergewöhnlichem Transport/außergewöhnlichen Transporten,
ATE-Nr, Bza-Nr …, mit/ohne Einschränkung. Wird Zug (Nummer) … angenommen?“
Wenn der Zug mehrere außergewöhnliche Transporte führ t, für die mehrere ATE/Bza vorliegen, sind in der Zugmeldung sämtliche ATE- und Bza-Nummern zu nennen.
Der benachbarte Fdl prüft, ob die ATE - und Bza-Nummer(n) mit den ihm vorliegenden Informatio nen übereinstimmen. Wenn bei ihm die jeweils notwendigen Voraussetzungen für die Durchführung des/der außergewöhnliche/n Transports/-en gegeben sind, nimmt er den Zug mit folgendem Wortlaut an:
Train n° … avec Transport(s) Exceptionel(s), accepté. „Zug (Nummer) … mit außergewöhnlichem Transport/außergewöhnlichen Transporten wird angenommen“
Wird der Zug nicht in der vorgesehenen Form angeboten oder steht der Fahrt ein Hindernis entgegen, ist die Annahme zu verweigern mit den Worten:
Non, attendez. „Nein warten“.
Der Hinderungsgrund ist anzugeben. Ist das Hindernis we ggefallen, ist der Zug anzunehmen mit den Worten:
Maintenant train n° … avec Transport(s) Exceptionel(s), accepté. „Jetzt Zug (Nummer) … mit außergewöhnlichem Transport/außergewöhnlichen Transporten ja“
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Kapitel VII. Rangieren
Abschnitt 71 – Rangieren über Signal Ra10 in Neuenburg
Rangierfahrten über das Signal Ra 10 in Neuenburg müssen zwischen den Fdl Neuenburg und
Bantzenheim vereinbart werden und es ist eine Gleissperrung gem. Abschnitt 58 der
Grenzbetriebsvereinbarung durchzuführen.
Rangierfahrten in Bantzenheim in den Bereich der Grenzstrecke sind nicht zugelassen.
Sofern die Rangierfahrt elektrisch betrieben ist, hat der Tf zu prüfen, dass das Triebfahrzeug für beide Stromsysteme ausgerüstet ist, wenn die Schutzstrecke befahren werden soll.
Der Fdl Neuenburg vereinbart mit dem Triebfahrzeugführer, dass die Rückkehr der Rangierfahrt mit allen Fahrzeugen mit dem folgenden Wortlaut mitzuteilen ist:
„Rangierfahrt mit allen Fahrzeugen im Bahnhof Neuenburg angekommen“
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Kapitel VIII. Instandhaltung und Entstörung der festen Anlagen und Arbeiten an diesen Anlagen Abschnitt 81 – Grundsatz
-
Jeder Infrastrukturbetreiber sorgt für die Instandhaltung und Entstörung der festen Anlagen, die seinen jeweiligen technischen Spezifikationen entsprechen, unabhängig davon, ob sich diese auf deutschem oder französischem Gebiet befinden.
-
Planbare Arbeiten an Einrichtungen auf dem anderen Staatsgebiet müssen zwischen den betroffenen technischen Fachdiensten der beiden Infrastrukturbetreiber DB InfraGO und SNCF RÉSEAU vereinbart werden. Der Infrastrukturbetreiber, auf dessen Gebiet sich die Einrichtung befindet, stellt dem Infrastrukturbetreiber, der die Arbeiten durchführt, eine technische Fachkraft zur Verfügung. Die zuständigen technischen Fachdienste geben ein gemeinsames zweisprachiges Dokument (Anlage 6) heraus, in dem die bei der Durchführung der Arbeiten zu beachtenden Bedingungen beschrieben sind.
Für ständig wiederkehrende Wartungsarbeiten, für die die anzuwendenden Regelungen den technischen Fachdiensten der beiden Infrastrukturbetreiber bekannt sind, ist ein solches Dokument nicht erforderlich. -
Für alle planbaren Arbeiten, die Auswirkungen auf den Zugverkehr haben oder für die eine Gleissperrung erforderlich ist, müssen die schriftlichen Anweisungen spätestens 4 Wochen vor Beginn der Arbeiten zwischen der Region Südwest der DB InfraGO und dem COGC Alsace gegenseitig
abgestimmt werden. Sie legen hierbei den Inhalt der Arbeiten, die Auswirkungen auf den Betriebsablauf, den Ausführungszeitraum und die zu treffenden Maßnahmen fest. -
Geplante Arbeiten sind von der begleitenden technischen Fachkraft des örtlich zuständigen Infrastrukturbetreibers mit dem Fdl, auf dessen Gebiet die Arbeiten durchgeführt werden sollen, zu vereinbaren.
Vor der Zustimmung stimmt sich dieser Fdl mit dem Nachbar-Fdl ab.
Er ergreift anschließend die zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Maßnahmen (z. B. Gleissperrung). -
Bei Arbeiten zur Entstörung von festen Anlagen auf dem anderen Staatsgebiet, die ohne Verständigung der technischen Fachdienste untereinander stattfinden, ist eine Gleissperrung erforderlich.
-
Planbare Arbeiten während der unterbrochenen Arbeitszeit/Betriebsruhe dürfen nach den unter Abschnitt 58 genannten Bedingungen durchgeführt werden. Zusätzlich gelten die jeweilig gültigen Regeln der Infrastrukturbetreiber.
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Abschnitt 82 – Zuständigkeitsbereiche der technischen Fachdienste beider Infrastrukturbetreiber
- Rheinbrücke: Bauwerk mit dazugehörigen Gleisanlagen
Die Unterhaltung der Rheinbrücke (Oberbauten, Widerla ger und Pfeiler) ist besonders geregelt gemäß
dem „Accord relatif aux ponts fixes et bacs sur le Rhin à la frontière franco-allemande“ vom 30. Januar
1953.
SNCF RÉSEAU unterhält die auf der deutschen Seite der Rheinbrücke liegende Gleisanlage von der
Schweißung im Gleis S54 bis zur Schienenauszugsvorrichtung (östliches Widerl ager in km 4,480 DB).
Zur Kostenregelung siehe derzeit gültigen Vertrag.
- Signaleinrichtungen
Die DB InfraGO AG unterhält folgende Einrichtungen:
2000 Hz Indusi-Prüf-Magnet in km 16,000 (SNCF RESEAU)
ERMTS Balise in km 16,350 (SNCF RESEAU) und km 16,650 (SNCF RESEAU)
Vorsig f bei km 17,135 (SNCF RESEAU)
Signal F in km 4,169 (DB) / km 17,990 (SNCF RESEAU)
die zugehörigen Schränke, Kabel und Versorgungseinrichtungen
die Anlagen des selbsttätigen Streckenblocks einschl. Achszähler
SNCF RÉSEAU unterhält folgende Einrichtungen:
Einfahrtsignal C 484 km 14,680 Gleiskontakt, selbsttätige Knallvorrichtung und KVB Balise 484
und Tafel „G“.
die KVB PROX 484 Balise km. 14,830
das Einfahrvorsignal A15.9 km 15,900 (SNCF RESEAU), Gleiskontakt, KVB Balise 15_9
die Vorsignalisierung „Baissez panto“ (Stromabnehmer senken) der beiden Fahrtrichtungen km
16,500 und 18,298 (SNCF RESEAU) / 3,852 (DB).
die Tafel „CANAL 4“, die Tafel „GSM-R“ (F) und „REV“ in km 16,888 (SNCF RESEAU)
Beleuchtete Tafel „Baissez panto“ („Stromabnehmer senken“) km 17,313 und 17,478 (SNCF
RESEAU)
Beleuchtete Tafel „Fin de parcours“ („Ende der Schutzstrecke“) km 17,313 und 17,478 (SNCF
RESEAU)
die Integra Balise Süd (Balise für den Systemwechsel KVB PZB) km 16,550 (SNCF RESEAU)
die Integra Balise Nord (Balise für den Systemwechsel KVB PZB) km 16,450 (SNCF RESEAU)
die KVB PK17_1 km 17,125 (SNCF RESEAU)
die zugehörigen Schränke, Kabel und Versorgungseinrichtungen
die Bahnübergänge BÜ 5 in km 14,970 (SNCF RESEAU) und BÜ 7 km 15,526 (SNCF RESEAU)
die Bahnübergangskontakte für „TVP“ in km 14,735 (SNCF RESEAU) und km 14,310 (SNCF
RESEAU)
die Bahnübergangskontakte für BÜ 7 in km
o 14,898 (SNCF RESEAU)
o 16,155 (SNCF RESEAU)
die Bahnübergangskontakte für BÜ 4 in km 15,241 (SNCF RESEAU)
die Bahnübergangskontakte für BÜ 5 in km 15,597 (SNCF RESEAU)
die Gleiskreise z499 und z501.
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- Fernmeldeeinrichtungen
Die DB InfraGO unterhält:
den Fernsprecher am Signal F
dass bis zum Kabelverteiler in km 4,394 verlegte Fernmeldekabel DB InfraGO – SNCF RÉSEAU
die Anlagen GSM-R (D) einschließlich Hinweistafel in km 16,793 (SNCF RESEAU).
SNCF RÉSEAU unterhält:
den Fernsprecher am Einfahrsignal C484 in km 14,680 und das zugehörige Kabel.
die Alarmtelefone bei km 15,175, 16,075, 16,955 und 17,383 und die zugehörigen Kabel.
Verteilerschrank in km 16,930 (SNCF RESEAU)
die Anlagen GSM-R (F).
- Oberleitung
Die Grenze für die Unterhaltung der Oberleitung liegt am östlichen Streckentrenner (km 4,738 (DB), km
17,442 (SNCF RESEAU) der Schutzstrecke. Dieser Streckentrenner wird durch DB InfraGO unterhalten.
Abschnitt 83 – Sperrfahrten bei Arbeiten
-
Sobald das Gleis gesperrt ist, dürfen in diesem Gleis Fa hrten nach den Bestimmungen des jeweiligen Infrastrukturbetreibers durchgeführt werden.
-
Wenn Fahrten im gemäß Abschnitt 58 gesperrten Gleis ver kehren sollen, ist das Ablassen der Fahrten zwischen den Fdl zu vereinbaren und die Rückkehr m it dem folgenden Wortlaut
mitzuteilen:
Sperrfahrt n° … a dégagé entier en gare de … Sperrfahrt (Nummer) … ist vollständig im Bahnhof … angekommen“
Die Fahrten sind in den jeweiligen Unterlagen nachzuweisen.
- Das Ein - und Aussetzen von Zweiwegfahrzeuge n oder Kleinwagen ist auf der Grenzstrecke verboten.
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Abschnitt 84 – Arbeiten, die eine Freischaltung der Oberleitung erfordern
- Bestimmte Arbeiten können nur bei freigeschalteter Ober leitung durchgeführt werden. Die Freischaltung erfolgt gemäß den Regelungen des jeweiligen Infrastrukturbetreibers.
- Bei Arbeiten an Infrastrukturanlagen außerhalb des neu tralen Abschnittes wird der an dere Infrastrukturbetreiber nicht verständigt, wenn der Zugverkehr nicht beeinträchtigt ist.
- Bei geplanten Arbeiten, die die Freischaltung der Ob erleitung des benachbarten Infrastrukturbetreibers erfordern, ist dieser mindestens 6 Wochen vor Beginn dieser Arbeiten schriftlich (E-Mail, Fax, Brief , …) mit Empfangsbestätigung zu verständigen. Die Empfangsbestätigung ist ebenfalls schriftlich zu geben. We nn erforderlich kann die Frist verkürzt werden.
a. Arbeiten durch SNCF RÉSEAU
Am Tage des Arbeitsbeginns stellt DB InfraGO einen Schaltantragsteller, der sich zur festgesetzten Zeit
bei der Schutzstrecke mit dem Schaltantragsteller der SNCF RÉSEAU trifft. Der Schaltantragsteller der
SNCF RÉSEAU füllt zwei Exemplare des zweisprachigen Vordrucks aus (Anlage 6).
Nach Freischaltung der DB-Oberleitung übergibt der Schaltantragsteller der DB InfraGO einen Vordruck mit Unterschrift dem Schaltantragsteller der SNCF RÉSEAU.
Nach Beendigung der Arbeiten gibt der Schaltantragstel ler der SNCF RÉSEAU den Vordruck unterschrieben an den Schaltantragsteller der DB InfraGO zurück, der die Bahnerdung aufhebt und die Einschaltung der DB-Oberleitung erlaubt. Der Vordruck v erbleibt beim Schaltantragsteller der DB InfraGO.
b. Arbeiten durch DB InfraGO
Am Tage des Arbeitsbeginns stellt SNCF RÉSEAU einen Schaltantragsteller, der sich zur festgesetzten Zeit bei der Schutzstrecke mit dem Schaltantragsteller der DB InfraGO trifft. Der Schaltantragsteller der DB InfraGO füllt zwei Exemplare des zweisprachigen Vordrucks aus (Anl age 6).
Nach Freischaltung der Oberleitung durch den Schaltantragsteller der SNCF RÉSEAU übergibt dieser einen Vordruck mit Unterschrift dem Schaltantragsteller der DB InfraGO.
Nach Beendigung der Arbeiten gibt der Schaltantragste ller der DB InfraGO den Vordruck unterschrieben an den Schaltantragsteller der SNCF RÉSEAU zurück, der die Bahnerdung aufhebt und die Einschaltung der SNCF RÉSEAU-Oberleitung erlaubt. Der Vordruck verbleibt beim Schaltantragsteller der SNCF RÉSEAU. 4. Wird auf der Grenzstrecke die Oberleitung des französischen Netzes ausgeschaltet, verständigt der Fdl Bantzenheim den Fdl Neuenburg, des deutschen Netzes ausgeschaltet, verständigt der Fdl Neuenburg den Fdl Bantzenheim
Caténaire consignée entre Neuenburg (ou Bantzenheim) et la section de séparation. Oberleitung zwischen Neuenburg (oder Bantzenheim) und Schutzstrecke ausgeschaltet
- Das Wiedereinschalten der Oberleitung haben sich die Fahrdienstleiter beider Bahnhöfe jeweils zu melden: Caténaire entre Neuenburg (ou Bantzenheim) et la section de séparation remise sous tension. Oberleitung zwischen Neuenburg (oder Bantzenheim) und Schutzstrecke wieder eingeschaltet
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Abschnitt 85 – Zugfahrten in den Bereich des anderen Infrastrukturbetreibers bei ausgeschalteter Oberleitung
(1) Zugfahrten in den Bereich des anderen Infrastrukturbetreibers bei ausgeschalteter Oberleitung hinter dem neutralen Abschnitt dürfen nur durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass keine Fahrzeuge mit gehobenem Stromabnehmer mitgeführt werden.
Für die Durchführung der Zugfahrten bei ausgeschalteter Oberleitung gelten folgende Bedingungen:
Richtung Bantzenheim – Neuenburg
Soll bei ausgeschalteter Oberleitung ein nicht elektrisch betriebener Zug nach Neuenburg verkehren, hat sich der Fdl Bantzenheim davon zu überzeugen, dass es sich um einen Zug ohne Fahrzeuge mit gehobenem Stromabnehmer handelt, bevor er die Fahrt in den spannungslosen Abschnitt zulässt.
An den Fdl Neuenburg ist folgende Meldung zu geben:
Train n° … prêt au départ, ce train ne comporte pas de véhicule avec un pantographe levé. „Abfahrbereiter Zug ... (Nummer) … führt keine Fahrzeuge mit gehobenem Stromabnehmer“.
Der Fdl Bantzenheim darf den Zug erst abfahren lassen, nachdem diese Meldung, die das Anbieten, Annehmen und Abmelden nicht ersetzt, abgegeben wurde.
Richtung Neuenburg – Bantzenheim
Soll bei ausgeschalteter Oberleitung ein nicht elektrisch betriebener Zug nach Bantzenheim verkehren, hat der Fdl Neuenburg den Zug am Ausfahrsignal anzuhalten, um sich davon zu überzeugen, dass es sich um einen Zug ohne Fahrzeuge mit gehobenem Stromabnehmer handelt. An den Fdl in Bantzenheim ist folgende Meldung zu geben:
Train n° … prêt au départ, ce train ne comporte pas de véhicule avec un pantographe levé. „Abfahrbereiter Zug ... (Nummer) … führt keine Fahrzeuge mit gehobenem Stromabnehmer“.
Der Fdl Neuenburg darf den Zug erst abfahren lassen, nachdem diese Meldung, die das Anbieten, Annehmen und Abmelden nicht ersetzt, abgegeben wurde.
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Anlage 1 / Annexe 1 : Plan der Grenzstrecke Bantzenheim – Neuenburg / Plan de la section frontière de Bantzenheim à Neuenbourg
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Anlage 2 / Annexe 2 :
Plan der Grenzstrecke Bantzenheim – Neuenbourg mit
ETCS-Balisen
Plan de la section frontière Bantzenheim – Neuenbourg
avec les balises ETCS
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Anlage 3 a / Annexe 3 a : Befehl der DB (Deutsch/Französisch) Befehl DB (Allemand / Français)
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Anlage 3 b / Annexe 3 b :
Bleibt frei / réservé
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Anlage 4 / Annexe 4 :
Bleibt frei
réservé
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Seite - Page 56 / 63 Gemeinsame Vereinbarung über die Besonderheiten auf der Grenzstrecke Bantzenheim – Neuenburg Consigne commune traitant des particularités d’exploitation de la section frontière Bantzenheim Neuenbourg Anlage 6 / Annexe 6 : Zweisprachiger Vordruck Imprimé bilingue „Durchführung von Arbeiten an oder in der Nähe von Oberleitungsanlagen auf der Grenzstrecke“ « Exécution de travaux sur ou à proximité du ou des éléments du SLAC sur la section frontière »
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Seite - Page 58 / 63 Gemeinsame Vereinbarung über die Besonderheiten auf der Grenzstrecke Bantzenheim – Neuenburg Consigne commune traitant des particularités d’exploitation de la section frontière Bantzenheim Neuenbourg Imprimé bilingue pour l’exécution de travaux sur ou à proximité du ou des éléments du SLAC exigeant une concertation préalable entre les deux GI sur la section frontière de : Zweisprachiger Vordruck für die Durchführung von Arbeiten an oder in der Nähe von Oberleitungsanlagen, die eine vorherige Abstimmung zwischen den beiden EIU erfordern für die Grenzstrecke
……………………………………………………………………………………………………..
- Demande de mise hors tension du ou des éléments du SLAC ci-après :
- Anfrage zur Ausschaltung der folgenden Schaltgruppen/Schaltabschnitte:
………………………………………………………………………………………………………………………… (Bahnhof-Schaltgruppe, freie Strecke-Schaltabschnitt/Section élémentaire, groupement, sous-secteur) Travaux prévus : Arbeiten vorgesehen:
vom/le ……………… (Datum/date) von/de …………(Std, Min/h, min)
bis/jusqu’au ………………… (Datum/date) bis/à …………… (Std, Min/h, min) Datum/Uhrzeit (Std, Min) der Anfrage / Date/heure (heure, minute) de la demande
…………………………………………..
Vorname/Name (Arbeitsverantwortlicher) / Prénom/Nom (chargé des travaux)
…………………………………………..
Unterschrift/Signature …………………………………………… 2. Notification de la mise hors tension du ou des éléments du SLAC ci après : 2. Meldung über die Ausschaltung und Bahnerdung der folgenden Schaltgruppen/Schaltabschnitte:
…………………………………………………………………………………………………………………………
(Bahnhof-Schaltgruppe, freie Strecke-Schaltabschnitt/Section élémentaire, groupement, sous-secteur)
sont privés d’alimentation
et reliés aux rails au droit des poteaux
sind ausgeschaltet,
Bahnerdungsvorrichtungen sind eingebaut an den
Masten
Nr./n° ………………. und/et Nr./n° ………………….
Datum/Uhrzeit (Std, Min) der Meldung / Date/heure (heure, minute) de la notification
…………………………………………..
Vorname/Name (Anlagenverantwortlicher / „zuständiger Mitarbeiter“) Prénom/Nom (agent habilité / « responsable des installations »)
…………………………………………..
Unterschrift/Signature ……………………………………………………. 3. Avis que les travaux sont terminés et que le ou les éléments du SLAC ci-après : 3. Meldung, dass die Arbeiten abgeschlossen und die folgenden Schaltgruppen/Schaltabschnitte:
………………………………………………………………………………………………………………………… (Bahnhof-Schaltgruppe, freie Strecke-Schaltabschnitt/Section élémentaire, groupement, sous-secteur) sont de nouveau exploitables et peuvent être remis sous tension sans restrictions. wieder betriebsbereit und zum Einschalten frei sind. Datum/Uhrzeit (Std, Min) der Meldung / Date/heure (heure, minute) de l’avis
………………………………………….. Vorname/Name (Arbeitsverantwortlicher) / Prénom/Nom (chargé des travaux)
…………………………………………..
Unterschrift/Signature …………………………………………….
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Dispositions particulières pour travailler sur et à proximité des SLAC sur les sections-frontière franco-allemandes nécessitant une concertation entre les deux gestionnaires d’infrastructure (GI).
Toutes les mesures concernant la nature et la localisation des travaux à exécuter ainsi que la zone de travail sur le réseau voisin sont à définir entre :
- l’agent habilité de la SNCF RÉSEAU ou le « responsable des installations » de DB InfraGO,
- et le chargé des travaux correspondant, et à formaliser à l’aide d’un imprimé bilingue franco- allemand autocopiant (voir modèle ci-après).
-
Avant le début des travaux : Le chargé des travaux demande à l’aide de l’imprimé bilingue au « responsable des installations » de DB InfraGO ou à l’agent habilité de la SNCF RÉSEAU de prendre les mesures lui donnant l’assurance que les éléments du SLAC sur lesquels il doit travailler seront hors tension et le resteront pendant toute la durée des travaux.
-
Notification de la mise hors tension :
Après avoir relié le ou les éléments du SLAC aux rails, le « responsable des installations » de DB InfraGO ou l’agent habilité de la SNCF RÉSEAU notifie, à l’aide de l’imprimé bilingue, au chargé des travaux que le ou les éléments du SLAC sont hors tension et le resteront pendant toute la durée des travaux et l’informe de l’emplacement des connexions de mise au rail.
- A la fin des travaux :
3.1. Le chargé des travaux avise, à l’aide de l’imprimé bilingue, le « responsable des installations » de DB InfraGO ou l’agent habilité de la SNCF RÉSEAU que les travaux sont terminés, et, que pour sa partie, les éléments du SLAC sont de nouveau exploitables et que les connexions de mise au rail peuvent être retirées.
3.2. Le « responsable des installations » de DB InfraGO ou l’agent habilité de la SNCF RÉSEAU :
- s’assure que rien ne s’oppose à la reprise de la traction électrique,
- retire les connexions de mise au rail,
- autorise la remise sous tension des éléments du SLAC mis hors tension.
Regularien für Arbeiten an und in der Nähe von Oberleitungsanlagen auf deutsch-französischen Grenzstrecken, die eine Abstimmung zwischen den beiden Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) erfordern
Alle Maßnahmen sind hinsichtlich Art und Umfang der auszuführenden Arbeiten / Arbeitsgrenzen beim benachbarten EIU zwischen
- dem „zuständigen Mitarbeiter“ der SNCF RÉSEAU oder dem Anlagenverantwortlichen der DB InfraGO,
- und dem jeweiligen Arbeitsverantwortlichen abzustimmen und mittels einem zweisprachigen deutsch-französischen Vordruck (siehe beigefügtes Muster) zweifach zu dokumentieren.
-
Vor Beginn der Arbeiten: Der Arbeitsverantwortliche veranlasst mittels des zweisprachigen Vordrucks das notwendige Herstellen und Sicherstellen des spannungsfreien Zustandes von Anlagenteilen der Oberleitungsanlage durch den Anlagenverantwortlichen der DB InfraGO oder durch den „zuständigen Mitarbeiter“ der SNCF RÉSEAU.
-
Meldung über die Ausschaltung und Bahnerdung:
Der Anlagenverantwortliche der DB InfraGO oder der „zuständige Mitarbeiter“ der SNCF RÉSEAU führt die Bahnerdung durch, meldet dem Arbeitsverantwortlichen mittels des zweisprachigen Vordrucks die Herstellung und Sicherstellung des spannungsfreien Zustandes, und teilt ihm die Einbauorte der Bahnerdungsvorrichtungen mit.
- Nach Abschluss der Arbeiten:
3.1. Der Arbeitsverantwortliche meldet dem Anlagenverantwortlichen der DB InfraGO oder dem „zuständige Mitarbeiter“ der SNCF RÉSEAU mittels des zweisprachigen Vordrucks, dass die Arbeiten abgeschlossen, die Anlagenteile aus seiner Sicht wieder betriebsbereit sind und die Bahnerdung aufgehoben werden kann.
3.2. Der Anlagenverantwortliche der DB InfraGO oder der „zuständige Mitarbeiter“ der SNCF RÉSEAU
- überzeugt sich, dass nichts der Wiederaufnahme des elektrischen Betriebs entgegensteht,
- hebt die Bahnerdung auf,
- veranlasst die Wiedereinschaltung der ausgeschalteten Anlagenteile.
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Anlage 7 / Annexe 7 :
Zweisprachiger Vordruck für die Durchführung von
außergewöhnlichen Transporten – Richtung Frankreich
Deutschland
Imprimé bilingue utilisé pour l’acheminement des
transports exceptionnels – sens France Allemagne
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Dernière page de la consigne.