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GRUNDSATZ-INFRASTRUKTURNUTZUNGSVERTRAG („GRUNDSATZ-INV“)

Muster für Zugangsberechtigte gemäß § 1 Abs. 12 ERegG , gültig für Leistungen in der Netzfahrplanperiode 2026

Die DB InfraGO Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorstand,

im Folgenden „ DB InfraGO “ genannt -

und

der Zugangsberechtigte gemäß § 1 Abs. 12 ERegG , ########, vertreten durch (...) <Straße, Hausnummer>, <PLZ, Ort> - im Folgenden „ ZB “ genannt -

schließen folgenden Grundsatz-INV:

§ 1 GELTUNGSBEREICH

  • (1) Dieser Grundsatz-INV gilt für Leistungen hinsichtlich des Zugangs zu den von der DB InfraGO im Geltungsbereich des ERegG betriebenen Schienenwegen und Serviceeinrichtungen einschließlich Personenbahnhöfen und sich daraus ergebender Rechte und Pflichten.

  • (2) Die Regelungen dieses Grundsatz-INV werden jeweils zum Bestandteil der auf Basis dieses Grundsatz-INV abzuschließenden Einzelnutzungsverträge (ENV) für die jeweilige Nutzung von Schienenwegen bzw. Serviceeinrichtungen oder Personenbahnhöfen durch den ZB.

§ 2 GEGENSTAND DES VERTRAGES

  • (1) Der ZB stellt auf Basis dieses Grundsatz-INV Anträge auf Zuweisung von Zugtrassen bzw. Nutzung von Serviceeinrichtungen oder Personenbahnhöfen für sich selbst oder ein einbezogenes EVU.

§ 3 NUTZUNGSBEDINGUNGEN; REGELWERK

  • (1) Für die Nutzung der Schienenwege und der Serviceeinrichtungen einschließlich der Personenbahnhöfe der DB InfraGO gelten die Infrastrukturnutzungsbedingungen der DB InfraGO AG (INB). Die jeweils aktuelle Fassung kann der ZB unter www.dbinfrago.com/inb einsehen.

Anlage 3.2.1.1 zu den Infrastrukturnutzungsbedingungen der DB InfraGO AG 2026 Grundsatz-INV für die Netzfahrplanperiode 2026

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  • (2) Die INB enthalten die für die Netzfahrplanperiode 2026 gültige Liste der Entgelte. Hierzu gilt im Rahmen der Nutzung von Serviceeinrichtungen (außer Personenbahnhöfen und Autoreisezug-Terminals) nach Maßgabe der INB im Zeitraum des Netzfahrplans 2026 die am ##. ##. 20##[] veröffentliche Liste der Entgelte für Serviceeinrichtungen der DB InfraGO. Diese kann der ZB unter www.dbinfrago.com/aps oder bei der vertragsführenden Stelle der DB InfraGO einsehen.

  • (3) Der ZB hatte die Möglichkeit, von den in den vorstehenden Absätzen 1-2 genannten Dokumenten vor Vertragsschluss Kenntnis zu nehmen.

  • (4) Die Entgelte für die Nutzung von Personenbahnhöfen nach Maßgabe der INB für den Zeitraum des Netzfahrplans 2026 werden voraussichtlich am 15.06.2025 durch die Bundesnetzagentur genehmigt. Die genehmigten Entgelte kann der ZB ab dem Werktag, der dem Zugang der Entgeltgenehmigung folgt, unter www.dbinfrago.com/stationspreise oder bei der vertragsführenden Stelle der DB InfraGO einsehen.

  • (5) Die Liste der Entgelte für Autoreisezug-Terminals wird nach Beendigung des Unterrichtungsverfahrens bei der Bundesnetzagentur veröffentlicht.

§ 4 SICHERHEITSBESCHEINIGUNG

Für Fahrten auf dem übergeordneten Netz der DB InfraGO ist grundsätzlich eine Sicherheitsbescheinigung erforderlich. Dies gilt nur dann nicht, wenn eine Teilnahme am Eisenbahnbetrieb auf Eisenbahninfrastrukturen gemäß § 2b Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AEG bis in den Übergangsbahnhof des übergeordneten Netzes stattfindet (§ 7a Abs. 1 Satz 2 AEG) oder wenn eine Teilnahme am Eisenbahnbetrieb mit Fahrzeugen stattfindet, die ausschließlich für historische oder touristische Zwecke genutzt werden (§ 7a Abs. 1 Satz 3 AEG). Ein ZB, der mit der DB InfraGO einen Trassenvertrag abschließt, aber die Fahrten nicht selbst durchführt, benötigt keine Sicherheitsbescheinigung.

§ 5 VEREINBARUNG ZUR VERKEHRSDURCHFÜHRUNG

Bei ZB, die keine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a AEG besitzen und Trassen anmelden, ist eine Vereinbarung über die Verkehrsdurchführung mit einem Eisenbahnverkehrsunternehmen, das im Besitz einer Sicherheitsbescheinigung nach § 7a AEG ist, zu treffen; die Vereinbarung richtet sich nach dem Muster, das in Anlage 1 dieses Grundsatz-INV aufgeführt ist.

Gleiches gilt für ZB, die eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a AEG besitzen, Trassen anmelden und sich eines anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Verkehrsdurchführung bedienen. Dabei muss das durchführende Eisenbahnverkehrsunternehmen auch im Besitz einer solchen Sicherheitsbescheinigung sein.

§ 6 ANSPRECHPARTNER UND KOMMUNIKATION

Anlage 3.2.1.1 zu den Infrastrukturnutzungsbedingungen der DB InfraGO AG 2026 Grundsatz-INV für die Netzfahrplanperiode 2026

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  • (1) Die Parteien benennen für die Vertragsdurchführung bzw. den Vertrieb, Personen oder Stellen als Ansprechpartner, die befugt und in der Lage sind, binnen kürzester Zeit Entscheidungen im Namen DB InfraGO bzw. des ZB zu treffen. Die Ansprechpartner sind in Anlage 2 dieses Grundsatz-INV aufgeführt. Jede Partei ist für sich ohne Zustimmung der anderen Partei berechtigt und verpflichtet, bei Bedarf zur Sicherstellung einer aktuellen und permanenten Kommunikation der sich aus Anlage 2 ergeben-den Belange, schriftlich neue Personen oder Stellen zu benennen, die die zuvor in Anlage 2 genannten Ansprechpartner ersetzen.

  • (2) Die Kommunikation zur Vertragsdurchführung mit der DB InfraGO ist unter Angabe der Kundennummer

sowie des Company Codes (soweit im Rahmen der Zuweisung von Zugtrassen und für betriebliche Meldungen erforderlich)

zu führen.

  • (3) Sollte der ZB keine andere E-Mail-Adresse für den Empfang von Rechnungen (Ziffer 5.9.1 a) der INB) angeben, ist DB InfraGO berechtigt, für diesen Zweck die unter Anlage 2 a) genannte(n) E-Mailadresse(n) zu verwenden.

§ 7 LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG

  • (1) Der Grundsatz-INV hat eine feste Laufzeit. Er tritt mit Unterzeichnung in Kraft und endet am 12. Dezember 2026. Für Leistungen zum Netzfahrplan 2026 ist ein neuer Grundsatz-INV abzuschließen. Eine ordentliche Kündigung während der Vertragslaufzeit ist ausgeschlossen. Die Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

  • (2) [sofern gegeben] Dieser Grundsatz-INV ersetzt zum 14. Dezember 2025 den „ Infrastrukturnutzungsvertrag “ zwischen der DB AG/DB Netz [zutreffendes vollumfänglich einsetzen] und dem ZB vom ##.##.####.

  • (3) Wenn und soweit die DB InfraGO Änderungen an den in § 3 Abs. 1 und 2 dieses Grundsatz-INV Bezug genommenen Dokumenten vornimmt, hat der ZB das Recht, vom Zeitpunkt der Veröffentlichung der geänderten Vertragsbedingungen an den Grundsatz-INV schriftlich mit einer Frist von einem Monat mit Wirkung zum Inkrafttreten der Änderungen zu kündigen.

§ 8

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  • (1) Stillschweigende, mündliche, elektronische oder schriftliche Nebenabreden zu diesem Grundsatz-INV wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzung

Anlage 3.2.1.1 zu den Infrastrukturnutzungsbedingungen der DB InfraGO AG 2026 Grundsatz-INV für die Netzfahrplanperiode 2026

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dieses Grundsatz-INV bedürfen der fortgeschrittenen elektronischen Signatur i. S. d. eIDAS Verordnung der EU (VERORDNUNG (EU) Nr. 910/2014 oder der Schriftform, § 3 Abs. 1 und 2 dieses Grundsatz-INV bleiben unberührt. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Formklausel.

  • (2) Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Grundsatz-INV ist Frankfurt am Main.

  • (3) Der Vertrag wird ###-fach ausgefertigt. Jede Partei erhält ein Exemplar.

  • (4) Allgemeine Geschäftsbedingungen des ZB gelten nicht, es sei denn, die DB InfraGO hat in deren Geltung ausdrücklich schriftlich eingewilligt.

  • (5) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Grundsatz-INV unwirksam sein oder werden oder aus Rechtsgründen nicht durchgeführt werden können, ohne dass damit die Aufrechterhaltung des Vertrags für einen Vertragspartner unzumutbar wird, werden dadurch die übrigen Bestimmungen des Vertrags nicht berührt. Das gleiche gilt bei einer Regelungslücke. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder lückenhaften Regelung ist der Vertrag so zu ergänzen oder auszulegen, dass die von den Vertragspartnern angestrebten wirtschaftlichen Ziele möglichst erreicht werden.

________________, den _________________

Für die DB InfraGO AG:


Für den ZB:


Anlage 3.2.1.1 zu den Infrastrukturnutzungsbedingungen der DB InfraGO AG 2026 Grundsatz-INV für die Netzfahrplanperiode 2026

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Anlage 1

Vereinbarung über die Verkehrsdurchführung

Die DB InfraGO Aktiengesellschaft , Adam-Riese-Straße 11-13, 60327 Frankfurt am Main

  • im Folgenden „DB InfraGO“ genannt

und

die ###1, <Straße, Hausnummer>, <PLZ, Ort> - im Folgenden „###“ genannt

und

die ###2, <Straße, Hausnummer>, <PLZ, Ort> - im Folgenden „###2“ genannt

schließen folgende Vereinbarung über die Verkehrsdurchführung:

§ 1

Die ###1 wird sich, sofern sie Trassen bei der DB InfraGO AG im Netzfahrplan und/oder Gelegenheitsverkehr unter Bezugnahme auf die nachfolgenden genannten Kundennummern bestellt, zur Verkehrsdurchführung der ###2 bedienen.

###2 für ###1

§ 2

Die ###2 verantwortet die Einhaltung der der Betriebssicherheit dienenden Bestimmungen gemäß des mit ihr am ### geschlossenen Grundsatz-INV.

Die Ansprechpartner sind in der Anlage 2 des geschlossenen Grundsatz-INV 2026 mit der ###2 aufgeführt.

§ 3

Die DB InfraGO wird die entsprechenden Fahrplananordnungen an eine von ###2 benannte elektronische Empfangsadresse senden, es sei denn, die ###1 storniert oder ändert die Trassen bzw. teilt der DB InfraGO schriftlich mit, dass und ab wann die ###1 sich nicht mehr der ###2 bedient (§ 1 Satz 2). Im letztgenannten Fall setzt

Anlage 3.2.1.1 zu den Infrastrukturnutzungsbedingungen der DB InfraGO AG 2026 Grundsatz-INV für die Netzfahrplanperiode 2026

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die weitere Nutzung der Eisenbahninfrastruktur voraus, dass die ###1 schriftlich ein anderes Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Durchführung der Fahrten benennt, das ebenfalls die Einhaltung der der Betriebssicherheit dienenden Vorschriften verantwortet.

§ 4

  • (1) Stillschweigende, mündliche, elektronische oder schriftliche Nebenabreden zu dieser Vereinbarung wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der fortgeschrittenen elektronischen Signatur i. S. d. eIDAS Verordnung der EU (VERORDNUNG (EU) Nr. 910/2014 oder der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Formklausel.

  • (2) Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist Frankfurt am Main.

  • (3) Der Vertrag wird 3-fach ausgefertigt. Jede Partei erhält ein Exemplar.

  • (4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden oder aus Rechtsgründen nicht durchgeführt werden können, ohne dass damit die Aufrechterhaltung dieser Vereinbarung für einen Vertragspartner unzumutbar wird, werden dadurch die übrigen Bestimmungen der Vereinbarung nicht berührt. Das gleiche gilt bei einer Regelungslücke. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder lückenhaften Regelung ist die Vereinbarung so zu ergänzen oder auszulegen, dass die von den Vertragspartnern angestrebten wirtschaftlichen Ziele möglichst erreicht werden.

________________, den _________________

Für DB InfraGO:


Für ###1:


Für ###2:


Anlage 3.2.1.1 zu den Infrastrukturnutzungsbedingungen der DB InfraGO AG 2026 Grundsatz-INV für die Netzfahrplanperiode 2026

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ANLAGE 2

Ansprechpartner des EVU

a. Ansprechpartner für die Vertragsdurchführung bzw. den Vertrieb

Herr/Frau Telefon: Fax: Mobil: E-Mail:

b. Ansprechpartner für die Betriebsführung und Empfänger von Informationen mit Sicherheitscharakter

Herr/Frau Telefon: Fax: Mobil: E-Mail:

Sofern Empfänger von Informationen mit Sicherheitscharakter abweichend von Ansprechpartner für die Betriebsführung

Herr/Frau Telefon: Fax: Mobil: E-Mail:

c. Ansprechpartner und Empfänger sonstiger geschäftlicher Informationen ohne Sicherheitscharakter (bspw. digitale Kundeninformation, Veranstaltungseinladungen etc.)

Herr/Frau Telefon: Fax: Mobil: E-Mail:

- - d. Ansprechpartner für das Notfallmanagement (24 h Erreichbarkeit)

Herr/Frau Telefon: Fax: Mobil: E-Mail:

Eisenbahnbetriebsleiter

Herr/Frau Telefon: Fax: Mobil: E-Mail:

Anlage 3.2.1.1 zu den Infrastrukturnutzungsbedingungen der DB InfraGO AG 2026

Grundsatz-INV für die Netzfahrplanperiode 2026

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Ansprechpartner DB InfraGO AG:

a. Ansprechpartner für die Vertragsdurchführung bzw. den Vertrieb

DB InfraGO AG Region XX Vertrieb und Kommunikation (I.IBV 3) Straße PLZ Ort Tel. xxx Fax xxx E-Mail: xxx@deutschebahn.com

b. Ansprechpartner für die Betriebsführung

DB InfraGO AG Region XX Vorname Name Straße PLZ Ort Tel. xxx Fax xxx E-Mail: xxx@deutschebahn.com

- - c. Ansprechpartner für das Notfallmanagement (24 h Erreichbarkeit)

DB InfraGO AG
Region Süd
Betriebszentrale
Netzkoordinator (NK)
DB InfraGO AGRegion
West
Betriebszentrale
Netzkoordinator (NK)
DB InfraGO AG
Region Südost
Betriebszentrale
Netzkoordinator (NK)
DB InfraGO AG
Region Südwest
Betriebszentrale
Netzkoordinator (NK)
DB InfraGO AG
Region Nord
Betriebszentrale
Netzkoordinator (NK)
DB InfraGO AG
Region Mitte
Betriebszentrale
Netzkoordinator (NK)
DB InfraGO AG
Region Ost
Betriebszentrale
Netzkoordinator (NK)
DB InfraGO AG
Netzleitzentrale
Netzkoordinator (NK)

Anlage 3.2.1.1 zu den Infrastrukturnutzungsbedingungen der DB InfraGO AG 2026 Grundsatz-INV für die Netzfahrplanperiode 2026

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Ansprechpartner Geschäftsfeld Personenbahnhöfe EVU und InfraGO AG

Zentrale Ansprechpartner

Zentraler Vertrieb / Geschäftsführung Vertragsangelegenheiten DB InfraGO AG Leiter Vertrieb Mobility Friedemann Keßler Europaplatz 1 10557 Berlin Tel: 030 297-65050 e-Mail: friedemann.kessler@deutschebahn.com Anmeldung von Verkehren Weitere Ansprechpartner DB InfraGO AG Leiter Stationspreismanagement Ole Köster Europaplatz 1 10557 Berlin Tel: 030 297-65250 e-Mail: ole.koester@deutschebahn.com Ständiger Stellvertreter Eisenbahnbetriebsleiter Eisenbahnbetriebsleiter DB InfraGO AG Mike Laue Europaplatz 1 10557 Berlin Tel. 030/297-65360 e-Mail: Mike.Laue@deutschebahn.com

Anlage 3.2.1.1 zu den Infrastrukturnutzungsbedingungen der DB InfraGO AG 2026 Grundsatz-INV für die Netzfahrplanperiode 2026

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Regionale Ansprechpartner

Regionaler Vertrieb

DB InfraGO AG Vertrieb Regionalbereich Siehe Anlage 4a Stationsnutzungsvertrag (SNV)

Regionaler Eisenbahnbetrieb

DB InfraGO AG St. stv. Eisenbahnbetriebsleiter Siehe Anlage 4b SNV

Örtlicher Ansprechpartner

DB InfraGO AG Bahnhofsmanagement Siehe Anlage 4c SNV

Im Notfall Im Notfall

3-S-Zentrale Siehe Anlage 4d SNV

Anlage 3.2.1.1 zu den Infrastrukturnutzungsbedingungen der DB InfraGO AG 2026 Grundsatz-INV für die Netzfahrplanperiode 2026

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