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Kontext: inb 2026 hauptdokument > 7.3.2.2.5.1 Berechnung der Stationsentgelte
7.3.2.2.5.1 Berechnung der Stationsentgelte
Die Stationsentgelte für Verkehrsleistungen i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EregG für die Nutzung der Stationen der RNI werden nach einem Regionalpreismodell gebildet. Die Stationen der RNI sind jeweils einem Regio-Netz zugeordnet. Die Zuordnung ist der Stationspreisliste zu entnehmen. Die Stationspreisliste wird einmal im Jahr zum Beginn des Kalenderjahrs veröffentlicht unter www.deutschbahn.com/regionetz.
Stationsentgelte für die Nutzung der Verkehrsstationen durch Schienenpersonennahverkehrsdienste und sonstige Personenverkehrsdienste im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages (§ 26 Abs. 2 Nr. 2 ERegG) werden wie folgt berechnet:
Die Stationsentgelte, die in der Netzfahrplanperiode 2016/2017 für die jeweilige Verkehrsstation ab dem 11.12.2016 gültig waren, werden jährlich gemäß § 37 Abs. 2 ERegG in Höhe der Änderung des Gesamtbetrages der den Ländern zustehenden Regionalisierungsmittel (die Änderungsrate gemäß Regionalisierungsgesetz beträgt derzeit jährlich 1,8 &) angepasst. Aus dieser Anpassung ergibt sich das für die Nutzung der jeweiligen Verkehrsstation zu entrichtende Stationsentgelt. Die erste Erhöhung erfolgt zum 01.09.2018; die nächsten erfolgen dann jährlich zum jeweiligen 01.01. des neuen Geschäftsjahres (Stationsentgelt 01.09.2018 + Änderungsrate Regionalisierungsmittel = Stationsentgelt 2019, Stationsentgelt 2019 + Änderungsrate Regionalisierungsmittel = Stationsentgelt 2020 usw.). Eine Nachberechnung von bereits vor der ersten Entgelterhöhung abgerechneten Stationshalten erfolgt nicht.
Die nach obigen Grundsätzen errechneten Entgelte werden auch im Falle der Nutzung der Verkehrsstationen durch Schienenpersonenfernverkehrsdienste erhoben.
Die jeweils gültigen Stationspreise werden in der Liste der Entgelte veröffentlicht.
Das vom ZB zu entrichtende Stationsentgelt ergibt sich aus der Multiplikation des in der Stationspreisliste veröffentlichten Stationspreises für das jeweilige Regio-Netz x Anzahl der Zughalte. Bei Abweichungen zwischen dem Leistungsumfang der tatsächlichen Nutzung und dem Leistungsumfang der vereinbarten Nutzung gilt Ziffer 7.3.2.2.5. Die veröffentlichte Stationspreisliste ist zu finden unter www.deutschebahn.com/regionetz.
Das Entgelt bezieht sich auf die Nutzungsgewährung für jeden abfahrenden Zug, der einen Verkehrshalt (Zwischen- und/oder Endhalt) hat. Ein Verkehrshalt dient dem Ein- und/oder Aussteigen von Reisenden unabhängig davon, ob ein Ein- und/oder Ausstieg stattfindet. Der Zug wird über die Zugnummer definiert.
Nutzt das EVU Stationen, ohne dass zuvor ein Vertrag über deren Nutzung zustande gekommen ist und liegen die Gründe für den nicht erfolgten Vertragsschluss außerhalb des Einflussbereichs der RNI (Schwarznutzung), wird gegenüber dem nutzenden EVU neben dem zu entrichtenden Nutzungsentgelt eine zusätzliche Aufwandspauschale in Höhe von 100,00 EUR für jede Nutzung eines Personenbahnhofs, über die ein Vertrag hätte geschlossen werden müssen, in Rechnung gestellt. Dies gilt nicht bei Halten, für die es dem EVU objektiv unmöglich oder nicht zumutbar ist, eine rechtzeitige Anmeldung vorzunehmen.