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Orchestrator/bahn/wissensdatenbank/output/chunks/allgemein/regulierung/inb-2027-hauptdokument-data/116-grundsatz-inv.md
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regulierung allgemein allgemein
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inb
inb-2027
regulierung
recht
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Kontext: inb 2027 hauptdokument > Grundsatz INV

Grundsatz INV

Gemäß Ziffer 3.2.1.1 ist bis zu den dort genannten Zeitpunkten als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Leistungen nach den INB schriftlich ein Grundsatz-INV abzuschließen.

Ab dem Netzfahrplanjahr 2027 (ab dem 13.12.2026) wird der Grundsatz-INV auf unbestimmte Zeit geschlossen. Dafür ist es einmalig erforderlich, dass der Grundsatz-INV gem. Anlage 3.2.1.1 von Personen, deren einzelne oder gemeinsame Bevollmächtigung für den ZB und/oder das einbezogene EVU entweder im Handelsregister oder durch Beifügung einer Vollmacht durch die DB InfraGO AG nachvollzogen werden kann, unterzeichnet wird.

Die in der Anlage 3.2.1.1 verpflichtend anzugebenden Personen für die Rollen „ Grundsatz-INVManager “ sind im Infraportal (vgl. Anlage 3.4.3.1) nach Zuweisung der Rolle durch einen Superuser sodann im Außenverhältnis berechtigt, Namens und in Vollmacht des ZB oder einbezogenen EVU den Grundsatz-INV digital zu kündigen.

INB 2027, Redaktionsstand 05.06.2026

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Grundsatz-INV-Manager “ sind berechtigt und verpflichtet, notwendige Kontakte für den ZB oder das einbezogene EVU digital einzutragen bzw. zu aktualisieren. Nachfolgend genannte Kontaktdaten des ZB oder einbezogenen EVU sind stets aktuell zu halten:

  • Ansprechpartner für die Vertragsdurchführung bzw. den Vertrieb

  • Ansprechpartner für die Betriebsführung und Empfänger von Informationen mit Sicherheitscharakter

  • Ansprechpartner und Empfänger sonstiger geschäftlicher Informationen ohne Sicherheitscharakter (bspw. digitale Kundeninformationen, Veranstaltungseinladungen)

  • Ansprechpartner für das Notfallmanagement (24h-Erreichbarkeit)

  • Eisenbahnbetriebsleiter / Safety Manager

Die DB InfraGO AG stellt ihre Kontaktdaten ebenfalls digital im Infraportal zur Verfügung und hält diese aktuell.

Die DB InfraGO AG wird den „Ansprechpartner für die Vertragsdurchführung bzw. den Vertrieb“ des ZB oder einbezogenen EVU bei jeder Änderung der INB unverzüglich per E-Mail über diese Änderung informieren.

Wird der Grundsatz-INV durch die Rolle „ Grundsatz-INV-Manager “ digital gekündigt, informiert die DB InfraGO AG den ZB oder das einbezogene EVU per E-Mail sowie postalisch per Einschreiben über diesen Schritt.

Eine Kündigung des Grundsatz-INV durch den ZB hat zum Kündigungszeitpunkt insbesondere zur Folge:

  • Stornierung sämtlicher ENV (inkl. Stornierungsentgelte)

  • Beendigung sämtlicher ENV-SE und/oder SNV mit sofortiger Fälligkeit sämtlicher vertraglich vereinbarter Nutzungsentgelte

  • Notwendigkeit sofortiger Räumung vertraglich oder anderweitig genutzter Infrastruktur im Geltungsbereich der INB

  • Sperrung sämtlicher Zugänge zu Systemen der DB InfraGO AG (z.B. PathOS/APN, Infraportal etc.)

  • Unverzügliche Rückgabe sämtlicher Unterlagen und Gegenständen, die dem ZB oder dem einbezogenen EVU durch die DB InfraGO AG zum Zweck der Nutzung der Infrastruktur überlassen wurden

Nach digitaler Kündigung des Grundsatz-INV durch einen „Grundsatz-INV Manager“ des ZB oder einbezogenen EVU ist bei gewünschtem Neuabschluss ein Grundsatz-INV gem. Anlage 3.2.1.1 schriftlich ausgefüllt und unterschrieben an die DB InfraGO AG zu senden.

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