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regelwerk allgemein allgemein
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2026
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Rahmenrichtlinie 124.0600 Dampfgetriebene Schienenfahr- zeuge Brandschutz Seite 1 von 5

Fachautor: Andreas Pechan | TBS 2 | Tel.: (069) 265 54296 Version 2.0 | Gültig ab: 12.12.2021 Inhaltsverzeichnis Allgemeines ................................ ................................ ...... 1 Schutzziele, Verantwortlichkeiten ................................ ...... 1 Betriebliche Einschränkungen ................................ ........... 2 Notwendige Maßnahmen für Dampfzugfahrten mit rostgefeuerten Dampflokomotiven ................................ .... 3 Verhalten bei Tunnelfahrten ................................ .............. 4 Mitteilungs-/Meldepflichten ................................ ................ 5

Allgemeines (1) Dieses Modul gilt für Schienenfahrzeuge, bei denen unmittelbar im Fahrzeugaufbau durch offenes Feuer Dampf erzeugt wird; nachfolgend nur Dampflokomotive genannt. (2) Hinsichtlich des Brandrisikos wird unterschieden in:

  • Dampflokomotiven mit Rostfeuerung,
  • Dampflokomotiven mit Öl- oder Gasfeuerung,
  • Dampflokomotiven mit Kohlenstaubfeuerung. (3) Beim Betrieb von Dampflokomotiven sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um unerwünschte Brände zu vermeiden und um die Ausbreitung von Bränden zu minimieren. (4) Der Eisenbahninfrastrukturunternehmer (EIU) hat hinsichtlich des Brandschutzes Fahrten mit Dampflokomotiven im Rahmen der nachfolgend genannten Regelungen zu gewähren. Schutzziele, Verantwortlichkeiten (1) Die Dampflokomotive muss technisch so ausgestat tet sein, dass das Risiko einer Brandentstehung durch unkontrollierten Verlust der Heizmedien, z.B. durch glühende Kohleteilchen, durch Heizöl- und Gasverluste sowie Kohlenstaubverlust, weitgehend minimiert werden kann.
    Anwendungs- bereich Einteilung Zweck Zustimmung von Fahrten Technische Ausrüstung

Rahmenrichtlinie 124.0600 Dampfgetriebene Schienenfahr- zeuge Brandschutz Seite 2 von 5

Version 2.0 | Gültig ab: 12.12.2021

Der betreibende Eisenbahnverkehrsu nternehmer (EVU) ist für den ordnungsgemäßen technischen Zustand der Dampflokomo- tive verantwortlich. (2) Das Triebfahrzeugpersonal (Triebfahrzeugführer und Heizer) muss ausreichende Qualifikation und Praxiserfahrung besitzen, um Brände durch unangemessenes Bedienen der Dampflokomo- tive zu vermeiden.
(3) Das Zugpersonal muss für den Fall eines Fahrzeugbrandes hin- sichtlich des Verhaltens und seiner Aufgaben im Brandschutz aus- reichende Kenntnisse besitzen. Der EVU ist für den Einsatz geeigneten Zugpersonals verantwort- lich. (4) Der EIU hat vorbeugende Maßnahmen zu treffen, um das von der Infrastruktur ausgehende Brandrisiko gering zu halten. Dampfzugfahrten dürfen nur durchgeführt werden, wenn aufgrund des Einsatzes der Dampflokomotive a) die Gefahr einer Entzündung der Vegetation am Fahrweg und im angrenzenden Bereich gering ist, b) an technischen oder baulichen Anlagen keine erhöhten Risi- ken für Personen bestehen, und c) im Schadensfall betriebliche Auswirkungen in akzepta blen Grenzen gehalten werden können. Um diese Schutzziele zu erreichen sind die nachfolgend beschrie- benen Regelungen zu beachten. Betriebliche Einschränkungen für Dampflokomotiven (1) Zugfahrten durch und in unterirdische Personenverkehrsanlagen sind ausgeschlossen.

(2) Aus brandschutztechnischen Gründen ist ein Befahren des Hbf Berlin mit dampflokbespannten Zügen nicht möglich. Wegen die- ser Sperrung müssen dampflokbespannte Züge in den Bahnhöfen Berlin Zoo bzw. Berlin Friedrichstraße enden bzw. wenden.

Triebfahrzeug- personal Zugpersonal Eisenbahn- infrastruktur Unterirdische Personenver- kehrsanlagen Bestimmte ober- irdische Perso- nenverkehrsan- lagen (Berlin)

Rahmenrichtlinie 124.0600 Dampfgetriebene Schienenfahr- zeuge Brandschutz Seite 3 von 5

Version 2.0 | Gültig ab: 12.12.2021

zusätzlich für Dampflokomotiven mit Rostfeuerung (3) Dampfzugfahrten mit rostgefeuerten Dampflokomotiven dürfen nur auf solchen Streckenabschnitten durchgeführt werden, bei de- nen die zum Brandschutz erforderlichen Schutzabstände zu Anla- gen mit brennbaren Gasen und Flüssigkeiten eingehalten werden. (4) Dampfzugfahrten mit rostgefeuerten Dampflokomotiven dürfen grundsätzlich nicht in Zeiten durchgeführt werden, in denen der internationale Waldbrandgefahrenindex (Warnstufe) des Deut- schen Wetterdienstes (DWD) mit 5 für die vorgesehenen Stre- ckenbereiche angegeben wird. In den Monaten März bis Oktober werden nach der Waldbrandge- fahrenprognose des DWD Warnstufen in einer 4 -Tage-Voraus- schau veröffentlicht und täglich aktualisiert. Nähere Informationen und die aktuellen Warnstufen können der folgen den Internet- adresse entnommen werden: www.dwd.de. Notwendige Maßnahmen für Dampfzugfahrten mit rostgefeuerten Dampflokomotiven (1) Zur Brandverhütung ist die sach - und situationsgerechte Bedie- nung einer rostgefeuerte n Dampflokomotive von großer Bedeu- tung. Wesentliche Verhaltensweisen des Triebfahrzeugpersonals sind im Merkblatt „Hinweise zur Bedienung rostgefeuerter Dampf- lokomotiven" (Vordruck 124.0600V01) zusammengestellt. (2) Um auf Strecken mit Linienzugbeeinflussung (LZB) Schäden an den LZB-Kabeln zu verhindern, sind bei Dampfzugfahrten mit rost- gefeuerten Dampflokomotiven folgende Bedingungen zu erfüllen:

  • die Aschkastennässeinrichtung ist während der Fahrt häufi- ger zu betätigen, so dass die anfallende Asche und Schlacke stets gelöscht ist,
  • die Bodenklappen des Aschkastens sind stets geschlossen zu halten,
  • Ausschlacken auf der freien Strecke ist unzulässig,
  • die Benutzung von Schürgeräten zur Feuerbehandlung hat zu unterbleiben,
  • die in Fahrtrichtung hintere sowie die seitlichen Luftklappen des Aschkastens sind verschlossen zu halten,
  • unnötige Halte sind auszuschließen.

Anlagen mit brennbaren Flüssigkeiten und Gasen

Vegetation; Brandgefahr Bedienen
rostgefeuerter Dampf- lokomotiven Linienzug- beeinflussung * *

Rahmenrichtlinie 124.0600 Dampfgetriebene Schienenfahr- zeuge Brandschutz Seite 4 von 5

Version 2.0 | Gültig ab: 12.12.2021

(3) Um Gefährdungen abzuwenden, kann es erforderlich sein, für be- stimmte Streckenabschnitte Betriebseinschränkungen auszu- sprechen bzw. konkrete Brandschutzmaßnahmen vorzusehen, um solche Betriebseinschränkungen zu vermeiden. Solche Stre- ckenabschnitte können z.B. sein:

  • nach unten hin offene Brücken über schiffbare Wasserstra- ßen und Straßen,
  • Brücken mit Fahrbahnabdeckungen aus Holz. Um Schäden vorzubeugen, sind für solche Streckenabschnitte fol- gende Bedingungen zu erfüllen:
  • diese Stellen sind mit einem gut durchgebrannten Feuer zu befahren,
  • das Feuern und die Benutzung von Schürgeräten zur Feuer- behandlung ist nicht zulässig,
  • alle Luftklappen des Aschkastens sind möglichst geschlos- sen zu halten (die in Fahrtrichtung hintere stets),
  • die Aschkastennässeinrichtung ist bereits vor dem Strecken- abschnitt zu betätigen,
  • ein Ausschlacken auf der freien Strecke ist nicht zulässig,
  • die Rauchkammernässeinrichtung ist rechtzeitig in Tätigkeit zu setzen,
  • die Fahrtechnik ist so einzurichten, dass durch richtiges Ein- regulieren des Schieberkastendruckes und der Steuerung kein unnötiger Löscheauswurf erfolgt,
  • unnötige Halte sind auszuschließen. Verhalten bei Tunnelfahrten (1) Ein Halt in einem Tunnel ist grundsätzlich zu vermeiden, sofern dieser Halt nicht aus Gründen der Gefahrenabwehr notwendig o- der aus Gründen der Betriebssicherheit, z.B. durch Signal, gefor- dert wird. Die Fahrtechnik durch den Tf ist so einzurichten, dass Schieber- kastendruck und Steuerung so einreguliert sind, dass unnötig ho- her Abgas- und Löschauswurf vermieden wird. Ein Abblasen der Kesselsicherheitsventile ist zu vermeiden. Lassen es die Streckenverhältnisse zu, sind Tunnel möglichst mit Schwungfahrt zu durchfahren.
    Streckenab- schnitte mit
    Betriebsein- schränkungen Grundsatz

Rahmenrichtlinie 124.0600 Dampfgetriebene Schienenfahr- zeuge Brandschutz Seite 5 von 5

Version 2.0 | Gültig ab: 12.12.2021

(2) Kommt eine Dampflokomotive ausnahmsweise in einem Tunnel zum Halten, sind vom Tf Maßnahm en zu ergreifen, die einen Rauch- und Dampfeintrag in den Tunnel so gering wie möglich halten. (3) Vor Befahren eines Tunnels ist die Feuerungstechnik so einzu- richten, dass ein ausreichender Kesseldruck vorhanden und bei rostgefeuerten Dampflokomotiven das Feuer gut durchgebrannt ist. Unmittelbar vor der Einfahrt in einen Tunnel und im Tunnel selbst ist Feuern und Feuerbehandlung zu vermeiden. Mitteilungs-/Meldepflichten (1) Der EIU hat dem EVU in einer Fahrplananordnung mitzuteilen auf welchen Streckenabschnitten besondere Verhaltensweisen erfor- derlich sind. Zusätzliche Bestandteile der Fahrplananordnung sind z.B.:

  • LZB-Streckenabschnitte nach Abs. 4(2),
  • Anlagen mit brennbaren Flüssigkeiten und Gasen nach
    Abs. 3(3),
  • Streckenabschnitte mit Betriebseinschränkungen nach
    Abs. 4(3). (2) Der EIU teilt dem EVU spätestens bis 12.00 Uhr des Vortages mit, ob eine Fahrt mit rostgefeuerter Dampflokomotive wegen des Ri- sikos eines Vegetationsbrandes nicht möglich ist. Eine Ablehnung ist stets zu begründen. Unbeabsichtig- ter Halt Voraus- setzungen Fahrplan- anordnung Betriebsein- schränkungen wegen
    Trockenheit