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regelwerk allgemein allgemein
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regelwerk
betrieblich-technisch
pdf www.dbinfrago.com https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13174948/5ae972ca6524d818ee3f82f99ebe4704/RIl-423-11-INB-2026-data.pdf 2026-06-26 approved f497f865efdee64c einfachbahn@deutschebahn.com 395b4acb40093e35

DB Netz AG Sitz Frankfurt am Main Registergericht Frankfurt am Main HRB 50 879 USt-IdNr.: DE199861757

Vorsitzender des Aufsichtsrates: Ronald Pofalla

Vorstand: Frank Sennhenn, Vorsitzender

Jens Bergmann Dr. Christian Gruß Dr. Volker Hentschel Ute Plambeck Dr. Christian Runzheimer

Nähere Informationen zur Datenverarbeitung im DB-Konzern finden Sie hier: www.deutschebahn.com/datenschutz

17.12.2020 Aktualisierung 1 zum Handbuch 42311 (Inhalt der Ril 423.1110)

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Aktualisierung 1 des Handbuchs 42311 „Notfallmanagement, Zusammenstellung für Zu- gangsberechtige und Kunden der DB Netz AG“ tritt zum 12.12.2021 in Kraft. Es wurde lediglich redaktionell in der Ril 423.1110 Abschnitt 2 Absatz 3 der Begriff „Schienennetz Benutzungsbe- dingungen (SNB)“ in „Nutzbedingungen Netz (NBN)“ geändert.

Mit freundlichen Grüßen DB Netz AG

gez. i.V. Dirk Menne gez. i.A. Markus Stern

DB Netz AG I.NBB 441 Am Bahnhof 1 36037 Fulda
www.dbnetze.com/fahrweg

Markus Stern Tel.: 0661 18-104 Fax: 0661 18-425 markus.stern@deutschebahn.com Zeichen: I.NBB 441

Zugangsberechtige und
Kunden der DB Netz AG

Handbuch Bahnbetrieb Notfallmanagement Zusammenstellung für Zugangsberechtigte und Kunden der DB Netz AG 42311 Seite I

Fachautor: I.NBB 441; Markus Stern; Tel.: (9521) 104 Gültig ab 12.12.2021

Das vorliegende Regelwerk ist urheberrechtlich geschützt. Der DB Netz AG steht an diesem Regelwerk das ausschließliche und unbeschränkte Nutzungsrecht zu. Jegliche Formen der Vervielfältigung zum Zwecke der Weitergabe an Dritte bedürfen der Zustimmung der DB Netz AG.

Bahnbetrieb Notfallmanagement Zusammenstellung für Zugangsberechtigte und Kunden der DB Netz AG 42311 Seite II

Gültig ab 12.12.2021

Zielgruppen, für welche dieses Handbuch / diese Richtlinie erarbeitet wurde:

Zugangsberechtigte und Kunden der DB Netz AG

Impressum

Fachautor: I.NBB 441
Markus Stern Am Bahnhof 1 36037 Fulda Tel. Intern (9521) 104 / Extern ((0)661) 18-104

Werden in dieser Richtlinie sprachlich vereinfachende Bezeichnungen wie „Mitarbeiter“, „Notfallmanager“, usw. verwendet, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

Bahnbetrieb Notfallmanagement Zusammenstellung für Zugangsberechtigte und Kunden der DB Netz AG 42311 Seite III

Gültig ab 12.12.2021 Inhaltsverzeichnis Regelwerksnummer Titel Gültig ab 423.1100 Glossar 09.12.2018 423.1101 Grundsätze 09.12.2018 423.1110 Notfallhilfe vorbereiten 12.12.2021 423.1140 Notfallhilfe durchführen 09.12.2018 423.0310V02 Muster Aufgleismerkblatt 01.09.2014

Bahnbetrieb Notfallmanagement Zusammenstellung für Zugangsberechtigte und Kunden der DB Netz AG 42311 Seite IV

Gültig ab 12.12.2021 Nachweis der Aktualisierungen Lfd. Nr. Kurzer Inhalt / Bemerkungen Gültig ab Eingearbeitet Neuherausgabe 09.12.2018
1 Aktualisierung (redaktionell) 12.12.2021

Richtlinie Bahnbetrieb Notfallmanagement, Brandschutz Glossar 423.1100 Seite 1

Fachautor: ; Markus Stern; Tel.: (9521) 104 Gültig ab 09.12.2018

Assistent weitere am Ereig nisort tätige Mitarbeiter des Notfallmanagements der DB Netz AG, die nur im Auftrag des Notfallmanagers Aufgaben durchführen dürfen BOS Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufg a- ben (z.B. Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei, THW) Einsatzleiter DB AG ist der Notfallmanager Einsatzleiter (Fremdrettung) Grundlage für die Leitung von Einsätzen zur Fremdrettung sind die gesetzlichen R e- gelungen der Länder. Daraus ergibt sich, wer Einsatzleiter ist und welche Rechte und Pflichten diese haben. Deren Hauptaufgabe ist es, mit Hilfe der unterstellten Einsat z- kräfte, die im Einzelfall notwendigen Maßnahmen zu tref- fen. Dem Einsatzleiter können entsprechend dem j eweils geltenden Landesrecht Befugnisse gegenüber Dritten übertragen sein. Ereignis im Sinne des Notfallmanagement ist ein Unfall in der Definition der „Allgemeinverfügung zum Melden von gefährlichen Ereignisse n im Eisenbahnbetrieb“ (vom 10.11.2009, gültig ab 01.01.2010). Ereignisort Unfallort/Ort eines gefährlichen Ereignisses;
die Ausdehnung richtet s ich nach dem Ereignis und wird vom Notfallmanager definiert. Ein Ereignisort kann mehr e- re Ereignisstellen beinhalten. Ereignisstelle Teilbereich eines Ereignisortes Fremdrettung umfasst alle Maßnahmen von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, die gem. gültigem Landes - oder Bundesgesetz mit Aufgaben des Brand- und Katastrophenschutzes betraut sind, um ein eingetretenes Er eignis in seinem Ausmaß zu begrenzen bzw. zu beseitigen.
Fremdrettungskräfte (BOS mit Fremdrettungsaufgaben) unter dem Begriff Fremdrettungskräfte im Sinn dieser Richtlinie werden alle Angehörigen von BOS zusammen- gefasst, die Maßnahmen der Fremdrettung ergreifen.
Gefahrenabwehr Die Gefahrenabwehr handelt von der Vorbereitung und D urchführung von Maßnahmen zum Vermeiden von Gefahren, die durch Personen der Sachen ausgehen und zur Reduzierung einer Gefähr dung. Sie wird durch Behörden und Organisationen mit Sicherheits- aufgaben (BOS) wahrgenommen.

Bahnbetrieb Notfallmanagement, Brandschutz Glossar 423.1100 Seite 2

Gültig ab 09.12.2018 Notdienst Fachberater des ZB bzw. des einbezogenen EVU zur Unterstützung des Notfallmanagers Notfallmappe enthält alle erforderlichen Unterlagen für die Durchführung des Notdienstes (z.B. Zuständigkeiten, Besonderheiten, örtliche Festlegungen).
Notfallmanager Mitarbeiter des Infrastrukturbetreibers DB Netz AG der als Funktionsträger und Aufsichtsführender die erforderlichen operativen Aufgaben des Notfallman a- gements im Ereignisfall wahrnimmt. 

Richtlinie Bahnbetrieb Notfallmanagement, Brandschutz Grundsätze 423.1101 Seite 1

Fachautor: I.NPB 4(N); Markus Stern; Tel.: (9521) 104 Gültig ab 09.12.2018

1 Ziel (1) Das Notfallmanagement im Bereich der DB AG einschließ- lich der DB Netz AG umfasst die gesamthafte Organisat i- on der Gefahrenabwehr. In diesem Regelwerk werden die Maßnahmen bei gefährlichen Unregelmäßigkeiten, Unfäl- len und Katastrophen bei der DB AG/Konzernunternehmen sowie Störungen im operativen Eisenbahnbetrieb geregelt. (2) Mit den Richtlinien (Ril) 423.1xxx wird für den Zugangsbe- rechtigten (ZB) oder das einbez ogene Eisenbahnver- kehrsunternehmen (EVU) eine einheitliche Verfahrenswei- se und verbindliche Anforderungen hinsichtlich der Schnittstellen zum Notfallmanagement definiert. Dies be- trifft die Abwicklung der Meldungen und das Handeln am Ereignisort. 2 Geltungsbereich Diese Richtlinie gilt für alle ZB oder das einbezogene
EVU, die einen Infrastruktur nutzungsvertrag für die Nut- zung der Infrastruktur der DB Netz AG abgeschlossen ha- ben. 3 Rechtliche Grundlagen Die rechtliche Verpflichtung des ZB oder des einbezoge- nen EVU zur Mitwirkung an den Maßnahmen des Brand- schutzes und der technischen Hilfeleistung ergibt sich u.a. aus dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG). Hinweis: Die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen (Gesetze, Verwaltungsvorschriften, Verfügungen, Vereinbarungen, usw.) sind unabhängig von dieser Richtlinie durch den ZB oder das einbezogene EVU eigenverantwortlich zu beac h- ten bzw. umzusetzen.
4 Aufgabenverantwortung, Aufgabenwah- rung (1) Die in dieser Richtlinie beschriebenen Aufgaben zum Not- fallmanagement sind vom jeweiligen ZB oder d em einbe- zogenen EVU eigenverantwortlich sicherzustellen. (2) Die Verantwortung für das Notfallmanagement liegt grund- sätzlich beim Infrastrukturbetreiber DB Netz AG. Notfallmanage- ment Ziel Anwendungsbe- reich AEG Zuweisung DB Netz AG

Bahnbetrieb Notfallmanagement, Brandschutz Grundsätze 423.1101 Seite 2

Gültig ab 09.12.2018 (3) Der ZB oder das einbezogene EVU hat sich gemäß Auf- gabenverteilung dieser Richtlinie 423 zu beteiligen. (4) Der Notfallmanager des Infrastrukturbetreiber DB Netz AG nimmt als Funktionsträger und Aufsichtsführender die er- forderlichen operativen Aufgaben des Notf allmanage- ments im Ereignisfall wahr. Die Leitung am Ereignisort hat der Notfallmanager des Inf- rastrukturbetreibers DB Netz AG.
Dieser kann in seiner Aufgabenwahrnehmung durch eine Assistenzregelung unterstützt werden.
(5) Der ZB oder das einbezogene EVU hat entsprechend sei- nes Verantwortungsbereiches im Ereignisfall auf Anforde- rung durch den Notfallmanager des Infrastrukturbetreiber DB Netz AG umgehend mindestens einen Fachberater zur Verfügung zu stellen. Dieser wird als Notdienst des ZB oder des einbezogenen EVU bezeichnet. (6) Der ZB oder das einbezogene EVU hat vor dem Zugang zur Infrastruktur der DB Netz AG Aufgleismerkblätter für das/die für diesen Verkehr vorgesehene Eisenbahnfah r- zeug/e nach dem Muster 423.0310V02 beim Ansprec h- partner des regionalen Vertriebs vorzulegen. Aufgleismerkblätter, die vor dem 09.12.2018 der DB Netz AG vorgelegt wurden, brauchen nicht auf das Muster 423.0310V02 angepasst werden, außer wenn die Ang a- ben und die Regelungen zur Bereitstellung von ggf. erfor- derlichen Vorrichtungen zum Herstellen der Spannung s- freiheit gemäß DIN VDE 0105-100 nicht vorhanden oder unvollständig sind. Das Aufgleisen von Eisenbahnfahrzeugen wird, wenn nicht anders vereinbart, vom Infrastrukturbetreiber DB Netz AG mit der Notfalltechnik der DB Netz AG ausg e- führt.
5 Einsatzmerkblätter für Eisenbahnfahrzeu- ge (1) Einsatzmerkblätter für Eisenbahnfahrzeuge enthalten fahrzeugseitige Angaben, die die Maßnahmen der nichtpo- lizeilichen Gefahrenabwehr unterstützen.
Einsatzmerkblätter ersetzen nicht die fachliche fahrzeug- technische Beratung und Unterstützung des ZB oder des
einbezogenen EVU. Beteiligung EVU Notfallmanager Fachberater ZB oder das einbe- zogene EVU Aufgleisen von Eisenbahnfahr- zeugen Begriff

Bahnbetrieb Notfallmanagement, Brandschutz Grundsätze 423.1101 Seite 3

Gültig ab 09.12.2018 (2) Für ein schnelles und effizientes Eindringen in Eisenbah n- fahrzeuge sind Einsatzmerkblätter gemäß Muster der Konzernstelle Notfallmanagement vorzuhalten. Das Mus- ter sowie die Hinweise zum Erstellen können unter der Ad- resse notfallmanagement@deutschebahn.com angefor- dert werden. Der ZB oder das einbezogene EVU stellt sicher, dass Ei n- satzmerkblätter vor dem Netzzugang erstellt , bei m An- sprechpartner des regionalen Vertriebes vorgelegt und bei Bedarf aktualisiert werden. Die Einsatzmerkblätter sind für die Eisenbahnfahrzeuge zu erstellen, in denen sich Reisende oder Mitarbeiter zum Zwecke der Beförderung oder im Rahmen ihrer Tätigkei- ten aufhalten können.
Der ZB oder das einbezogene EVU stimmt die Einsat z- merkblätter inhalt lich mit der Konzernstelle Notfallma- nagement ab und stellt sie für eine Nutzung durch Frem d- rettungskräfte zur Verfügung.
Hinweis:
Die Konzernstelle Notfallmanagement bietet dem ZB bzw. dem einbezogenen EVU an, die mit ihr abgestimmten Ein- satzmerkblätter im Internetauftritt des Notfallmanagements der DB AG zum Download bereitzustellen. Hierfür ist die vorherige vertragliche Anerkennung der Nutzungsbedi n- gungen durch den ZB bzw. das einbezogenen EVU erfo r- derlich. (3) Die Konzernstelle Notfallmanagement legt die erforderl i- chen Inhalte fest, zu denen das Einsatzmerkblatt Inform a- tionen enthalten muss.  Vorhaltung Ein- satzmerkblatt für Eisenbahn- fahrzeuge Zuständigkeit Konzernstelle Notfallmanage- ment

Richtlinie Bahnbetrieb Notfallmanagement Notfallhilfe vorbereiten 423.1110 Seite 1

Fachautor: I.NBB 441; Markus Stern; Tel.: (9521) 104 Gültig ab 12.12.2021

1 Allgemeines (1) Der ZB oder das einbezogene Eisenbahnverkehrsunter- nehmen, das im Bereich des Infrastrukturbetreibers DB Netz AG Fahrzeuge betreibt, ist verpflichtet, Maßnahmen zur Vorbereitung und Organisation der Notfallhilfe gemäß dieser Richtlinie durchzuführen. Die detaillierten Bestimmungen dieser Richtlinie umfassen operative und planerische Maßnahmen zur Vorbereitung,
Organisation und Durchführung der Notfallhilfe im Bereich des Infrastrukturbetreibers DB Netz AG. (2) Zur Notfallhilfe gehören die Elemente

  • Zentrale Melde- und Alarmierungsstellen
  • Maßnahmen zum Schutz der am Ereignisort tätigen Kräfte
  • Fachberatung und Einsatz am Ereignisort
  • Unterstützung der Fremdrettung
  • Einsatz der Notfalltechnik
  • Qualifizierungsmaßnahmen und Übungen. (3) Sofern regional zusätzliche Vereinbarungen zum Notfall- mangement erforderlich sind, dürfen regionale Vereinba- rungen zw ischen Infrastrukturbetreiber DB Netz AG und dem ZB oder dem einbezogenen EVU geschlossen wer- den. 2 Maßnahmen der Unternehmen, die Eisen- bahnverkehr durchführen (1) Der ZB oder das einbezogene EVU ist verantwortlich für die Vorbereitung, Planung und Durchführung der Maß- nahmen der Notfallhilfe für den Bereich des Schienenver- kehrs.
    Dazu gehören
  • Personelle Ressourcen
  • Fachberatung vor Ort und Erreichbarkeiten
  • Materielle Ressourcen; Ausrüstungen
  • Zusammenarbeit mit internen Stellen
  • Dokumentation; Notfallmappe Grundsatz Bestandteile der Notfallhilfe Zusätzliche Ver- einbarungen Grundsatz

Bahnbetrieb Notfallmanagement Notfallhilfe vorbereiten 423.1110 Seite 2

Gültig ab 12.12.2021 (2) Der ZB oder das einbezogene EVU entscheidet eigenver- antwortlich, ob es Maßnahmen nach Absatz 1 in einer Not- fallmappe oder anderweitig dokumentiert. Wird eine solche Notfallmappe erstellt, sind alle erforderli- chen Unterlagen zur Durchführung der Fachberatung in dieser Mappe aufzunehmen.
(3) Der ZB oder das einbezogene EVU trifft weiter erforderli- che Maßnahmen zur Umsetzung der Notfallhilfe. Dazu gehören u.a.

  • Festlegungen zur Unterrichtung des Infrastrukturbe- treiber DB Netz AG über das bestehende Bereit- schaftssystem sowie über vorhandene Rufnummern- verzeichnisse des Notdienstes.
  • Benennung eines Ansprechpartners im Notfallma- nagement. Festlegungen zur Umsetzung der Hilfeleistungen gemäß Vorgabe der Nutzbedingungen Netz (NBN). Der ZB oder das einbezogene EVU stellt sicher, dass die vorgenannten Informationen, die die Schnittstel- len zum Infrastrukturbetreiber DB Netz AG betreffen, beim Ansprechpartner des regionalen Vertriebes vorgelegt und bei Bedarf eigenverantwortlich aktuali- siert werden. (4) Der ZB oder das einbezogene EVU stellt sicher, dass ge- eignete Mitarbeiter zur Durchführung der Aufgaben im Notdienst zur Verfügung stehen. (5) Bei Eintritt eines gefährlichen Ereignisses stell t der ZB oder das einbezogene EVU sicher, dass Fachberater zur Unterstützung des Notfallmanagers vor Ort zur Verfügung stehen. Der Fachberater des jeweiligen ZB oder des einbezoge- nen EVU soll in der Regel 120 Minuten nach der Alarmie- rung den Notfallmanager vor Ort bei ZB oder EVU - spezifischen Belangen unterstützen.
    (6) Mitarbeiter des ZB oder des einbezogenen EVU, die Auf- gaben des Notdienstes wahrnehmen, müssen während dieser Tätigkeit ein Rückenschild „Notdienst“ tragen. 3 Unterweisungen
    (1) Der ZB oder das einbezogenen EVU hat in zyklischen Abständen Unterweisungen für seine Mitarbeiter, die Auf- Dokumentation; Notfallmappe Örtliche Festle- gungen Personelle Res- sourcen Fachberatung vor Ort; Er- reichbarkeit Kennzeichnung Notdienst Ziel der Unter- weisungen

Bahnbetrieb Notfallmanagement Notfallhilfe vorbereiten 423.1110 Seite 3

Gültig ab 12.12.2021 gaben im Sinne dieser Richtlinie wahrnehmen, durchzu- führen. Ziel der Unterweisungen soll sein

  • Darstellung des Meldeweges
  • Erforderliche Maßnahmen nach Eintritt eines gefähr- lichen Ereignisses.
  • Zusammenarbeit aller Beteiligten am Ereignisort.
    (2) Der ZB oder das einbezogene EVU sollte eine Beteiligung der Mitarbeiter Notdienst an den Veranstaltungen des Inf- rastrukturbetreiber DB Netz AG ermöglichen und/oder un- terstützen. 4 Übungen (1) Übungen im Notfallmanagement sind alle praktischen Maßnahmen, die das Ziel haben, bei gefährlichen Ereig- nissen die Abläufe und die Zusammenarbeit aller beteilig- ten Stellen zu überprüfen und zu verbessern. Zur Durchführung einer Übung gehören Vorbereitung, Ab- lauf und Nachbereitung (Auswertung) der Übung. (2) Der Infrastrukturbetreiber DB Netz AG stellt sicher, dass Übungen im Notfallmanagement durchgeführt werden.
    Das ZB oder das einbezogene EVU ist verpflichtet an den Übungen im Notfallmanagement mitzuwirken, sofern sie in der beübten Region Verkehrs leistungen erbringen oder das Ziel der jeweiligen Übung den Bereich des ZB oder des einbezogenen EVU berührt.
    (3) Eisenbahnfahrzeuge werden durch den ZB oder das ein- bezogene EVU für die Übungen unter folgenden Bedin- gungen bereitgestellt
  • Fahrzeuge sind für die Übung notwendig und geeig- net
  • Beschädigungen an den Fahrzeugen sind zu vermei- den.
  • Sollen ausnahmsweise Schneidversuche bzw. Ein- dringversuche an Fahrzeugen vorgenommen wer- den, ist die Zustimmung des ZB oder des einbezoge- nen EVU erforderlich. Die Beschädigungen dürfen keine Auswirkung auf Lauffähigkeit haben. (4) Die Zuführung, Bereitstellung und Rückführung der Fahr- zeuge für die Übung erfolgt kostenfrei durch den ZB oder das einbezogene EVU. Beteiligung Notdienst Definition Grundsätze Bereitstellung Zuführung / Kosten

Bahnbetrieb Notfallmanagement Notfallhilfe vorbereiten 423.1110 Seite 4

Gültig ab 12.12.2021 Der Infrastrukturbetreiber DB Netz AG trägt die anfallen- den Trassenpreise.
(5) Der Notdienst des ZB oder des einbezogenen EVU ist in die Übung einzubeziehen. Eine Einbeziehung der Notfall- technik ist möglich. 5 Räumung benutzter Schienenwege nach einem gefährlichen Ereignis (1) Kann ein Eisenbahnfahrzeug ei nes ZB oder das einbezo- gene EVU nach einem gefährlichen Ereignis aus eigener Kraft die Schienenwege des Infrastrukturbetreiber DB Netz AG nicht räumen, hat d er ZB oder das einbezogene EVU umgehend entsprechende Maßnahmen zu organisieren. Kann der ZB oder das einbezogene EVU dieser Aufgabe nicht nachkommen, ist der Infrastrukturbetreiber DB Netz AG berechtigt alle erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des ZB oder des einbezogenen EVU zu veranlassen. (2) Der ZB oder das einbezogene EVU haben zu veranlassen, dass zum Aufgleisen und/oder Abschleppen der betroffe- nen Eisenbahnfahrzeuge auf den Fahrzeugen ggf. not- wendige spezielle Hilfsmittel mitgeführt bzw. diese unver- züglich herangeführt werden.  Beteiligte Maßnahmen zur Räumung Hilfeleistung und Hilfsmittel

Richtlinie Bahnbetrieb Notfallmanagement, Brandschutz Notfallhilfe durchführen 423.1140 Seite 1

Fachautor: I.NPB 4(N); Markus Stern; Tel.: (9521) 104 Gültig ab 09.12.2018

1 Allgemeines (1) Der ZB oder das einbezogene EVU , der auf den von der Infrastrukturbetreiber DB Netz AG betriebenen Strecken verkehrt, ist verpflichtet, im Ereignisfall für ihren Bereich Maßnahmen zu veranlassen, um die Auswirkungen des Ereignisses zu begrenzen, Beteiligte zu schützen und Maßnahmen der Fremdrettung zu unterstützen. Die Notfallhilfe erfolgt in Erfüllung der gesetzlichen Ver- pflichtung zur Mitwirkung bei den Maßnahmen zur Brand- bekämpfung und der technischen Hilfeleistung gemäß § 4 (3) AEG.
Der ZB oder das einbezogene EVU stellt sicher, dass die vom Ereignis betroffenen Mitarbeiter befähigt sind die o.g. Maßnahmen durchzuführen.
(2) Der ZB oder das einbezogene EVU stellt die Betreuung der Fahrgäste und ihrer Mitarbeiter entsprechend ihrer Möglichkeiten sicher. (3) Der ZB oder das einbezogene EVU stellt sicher, dass Mit- arbeiter im Ereignisfall im Rahmen ihrer Fähigkeiten, Kenntnisse und Möglichkeiten zur Hilfeleistung zur Verf ü- gung stehen. 2 Einsatzleitung
(1) Der Notfallmanager des Infrastrukturbetreibers DB Netz AG ist ab dem Zeitpunkt der Verständigung der veran t- wortliche Einsatzleiter für die DB AG. In dieser Funktion ist er gegenüber allen Mitarbeitern der ZB oder der einbezogenen EVU vor Ort weisun gsbefugt, soweit es Maßnahmen im Zusammenhang mit einem ge- fährlichen Ereignis betrifft. (2) Wird eine Einsatzleitung gemäß landesgesetzlicher Reg e- lung gebildet, ist der Notfallmanager Fachberater und d a- mit Mitglied der Einsatzleitung.
Mitarbeiter des ZB oder des einbezogenen EVU sind Fachberater für den Notfallmanager und nehmen in dieser Funktion ausschließlich nach Aufforderung bzw. mit Z u- stimmung des Notfallmanagers an Besprechungen der Einsatzleitung teil. 3 Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren aus dem Bahnbetrieb Grundsatz Fahrgast- betreuung Pflicht zur Hilfe- leistung Einsatzleiter der DB AG Einsatzleitung mit Fremdret- tung

Bahnbetrieb Notfallmanagement, Brandschutz Notfallhilfe durchführen 423.1140 Seite 2

Gültig ab 09.12.2018 (1) Die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren aus dem Bahnbetrieb werden für alle am Ereignisort a n- wesenden Hilfs- und Fremdrettungskräfte durch den Infra- strukturbetreiber DB Netz AG durchgeführt.
(2) Der Ereignisort im Sinne dieser Richtlinie umfasst den gesamten räumlichen Bereich, der von einem auslösen- den Ereignis und seinen Auswirkungen betroffen ist.
Zum Ereignisort gehören:

  • die Ereignisstelle.
  • Betroffene und benachbarte Gleise.
  • Bereiche, die von Dritten im Rahmen der Selbst - o- der Fremdrettung betreten werden können oder müssen. (3) Ereignisstelle im Sinne dieser Richtlinie ist der Bereich, an dem die erforderlichen Hilfeleistungsm aßnahmen unmi t- telbar durchgeführt werden. Im Bereich eines Ereignisortes kann es mehrere Ereigni s- stellen geben. (4) Die Anforderung von Fr emdrettungskräften für die Berei- che des Infrastrukturbetreiber s DB Netz AG erfolgt über den betrieblich zuständigen Fahrdienstleiter (betriebsfüh- rende Stelle) durch den Infrastrukturbetreiber DB Netz AG. Nur in diesem Fall stellt der Infrastrukturbetreiber DB Netz AG sicher, dass für den Einsatz von Fremdrettungskräften die Gleisanlagen
  • auf der freien Strecke alle Gleise und
  • in den Bahnhöfen die Gleise im notwendigen Umfang
    gesperrt werden und dass in diesen Gleisen vorerst kein Bahnbetrieb stattfindet. Ist die Verständigung der bzw. die Kontaktaufnahme mit der DB Netz AG im Einzelfall nicht möglich, kann die An- forderung von Fremdrettungskräften für die Bereiche des Infrastrukturbetreibers DB Netz AG durch Mitarbeiter des ZB oder des einbezogenen EVU unmittelbar erfolgen. Hinweis:
    Diese Maßnahme entbindet die Mitarbeiter der ZB oder der einbezogenen EVU nicht von der Einhaltung des ei n- schlägigen gültigen Regelwerks zur Unfallverhütung. Grundsatz Ereignisort Ereignisstelle Einsatz Fremd- rettungskräfte

Bahnbetrieb Notfallmanagement, Brandschutz Notfallhilfe durchführen 423.1140 Seite 3

Gültig ab 09.12.2018 4 Aufgaben und Maßnahmen am Ereignisort (1) Der Notfallmanager entscheidet ereignisbezogen, ob seine Anwesenheit am Ereignisort erforderlich ist.
(2) Der ZB oder das einbezogene EVU stellt eigenverantwort- lich folgende Maßnahmen sicher:

  • Unterstützung des Notfallmanagers bei der Koordina- tion der Maßnahmen.
  • Unterstützung und Beteiligung bei der Ursachenfor- schung.
  • Weiterbeförderung der von dem Ereignis betroffenen Fahrgäste.
  • Abstimmung aller im Zusammenhang mit dem Erei g- nis durchzuführenden Maßnahmen mit dem Notfal l- manager. (3) Die Entscheidung über eine Evakuierung von Reisezügen trifft der ZB oder das einbezogene EVU. Die eigenverantwortliche Durchführung der Evakuierung erfolgt nach Zustimmung des Notfallmanagers. Bei Gefahr im Verzug darf der ZB oder das einbezogene EVU die Evakuierung ohne Zustimmung des Notfallman a- gers durchführen. 5 Verhalten am Ereignisort (1) Der ZB oder das einbezogene EVU stellt sicher, dass sich alle Mitarbeiter unmittelbar nach dem Eintreffen am Ereig- nisort beim Notfallmanager melden. Dabei sind Name, Un- ternehmen sowie Funktion und Erreichbarkeit vor Ort a n- zugeben. Kommen Arbeitsgruppen zum Einsatz ist es ausreichend, wenn die Meldung beim Notfallmanager durch den A r- beitsgruppenleiter (Arbeitsverantwortlichen) erfolgt. (2) Mitarbeiter des ZB oder des einbezogenen EVU haben sich auf Verlangen des Einsatzleiters der Fremdrettung s- kräfte sowie des Notfallmana gers am Ereignisort als Mit- arbeiter des ZB oder des einbezogenen EVU zu legitimie- ren. (3) An einem gefährlichen Ereignis beteiligte Mitarbeiter des
    ZB oder des einbezogenen EVU dürfen den Ereignisort grundsätzlich nur mit Zustimmung des Notfallmanagers Anwesenheit Aufgaben der ZB oder das einbezogene EVU Evakuierung von Reisezügen Mitarbeiter am Ereignisort Legitimation Entfernen vom Ereignisort

Bahnbetrieb Notfallmanagement, Brandschutz Notfallhilfe durchführen 423.1140 Seite 4

Gültig ab 09.12.2018 verlassen, ausgenommen z.B. bei medizinischer Notwen- digkeit.
6 Kennzeichnung der Funktionen Die Mitarbeiter am Ereignisort tragen zur Kennzeichnung ein Rückenschild mit der Aufschrift

  • Notfallmanager
  • Assistent
  • Notfalltechnik
  • Notdienst (Name / Firmierung des ZB oder des ein- bezogenen EVU)
  • Pressesprecher
  • Eisenbahnbetriebsleiter

 Kennzeichnung der Mitarbeiter

423.0310V02 Muster Aufgleismerkblatt für Schienenfahrzeuge Seite 1 Fachautor: I.NPB 2(N); Hans-Jürgen Schmitz; Tel.: (955) 31427 Gültig ab 01.09.2014

Aufgleismerkblatt für Schienenfahrzeuge
Dieses Merkblatt ist für Aufgleisleiter, Kraneinsatzleiter, Kranbediener und Aufgleiser
der Notfalltechnik der DB Netz AG bestimmt.
Es enthält Hinweise zu Aufgleisarbeiten von Schienenfahrzeugen.
Verbrennungslokomotive Baureihe 260/261 423.9261

  1. Fahrzeugansicht und Gefahrstoffe ■ Fahrzeugbild: (Abb. 1)

Gefahrstoffe:

Seite 2 Gültig ab 01.09.2014

  1. Allgemeine Hinweise ■ 2.1 Anhebestellen: Die Anhebestellen befinden sich am Kopfstück (A/A) und am Langträger (B/B), siehe Abb. 4 auf Seite 4. Beim Anheben an einem Kopfstück ist das gleichzeitige Anheben oder Unterbauen am an- deren Kopfstück nicht erlaubt. Am Hebepunkt B/B darf die Lok sowohl einseitig als auch komplett angehoben werden.
    ■ 2.1 Anheben: Das Fahrzeug wird im Entgleisungsfall oder zum Unterbau eines Abschleppgeräts an den Punkten A/A angehoben. Die Fahrzeugkonstruktion erlaubt ein Anheben der äußeren Radsätze bis 240 mm über SO. ■ 2.2: Besonderheiten beim Verschieben: Beim Anheben setzt der Fahrzeugrahmen an den stirnseitigen Nickanschlägen des nichtangehobe- nen Drehgestells auf. Ein Verschieben der Lokomotive ist nicht mehr möglich, Leitungen könnten beschädigt werden.
    Abhilfemöglichkeit: Unterfüttern Sie (Höhe Nickanschläge) auf beiden Oberseiten des nichtangeho- benen Drehgestells mittels Rollenauflage „155“ und Stahlplatten, dadurch bildet sich eine Verschie- bemöglichkeit. ■ 2.3: Kraneinsatz: Zum Anheben mittels Krantraversen können Anhebeösen am Umlauf der Aufbauten benutzt wer- den. Vorab sind die Blechverkleidungen am Umlauf zu entfernen. Dienstgewicht: 80 t
    Länge über Puffer: 15.720 mm
    Drehzapfenabstand: 7.060 mm

  2. Vorarbeiten ■ 3.1 Öffnen der Türen: Die Türen zum Führerstand sind zu öffnen und gegen Zufallen mit Keilen zu sichern. ■

3.2 Lösen der Bremsen: Fahrzeug gegen wegrollen sichern! 3.2.1 Aufgerüstet: Taster Bremse lösen im Führerstand betätigen. 3.2.2 Abgerüstet: Die pneumatische Bremse wird durch das Öffnen des Absperrhahns Hauptluft- behälter, siehe Kugelhahn 1 in Abb. 2, unterhalb des Längsträgers auf der linken Fahrzeugseite entlüftet .

Abb. 2 Absperrhahn Hauptluftbehälter

Seite 3 Gültig ab 01.09.2014

Zum Lösen der Federspeicherbremse müssen nach entlüfteter Bremse die Absperrhähne 140.1 und 140.2 an der Bremsgerüsttafel in dem hinteren rechten Maschinenaufbauten abgesperrt werden, siehe Abb. 3 auf Seite 3. Die Federspeichenbremse werden manuell mittels Notlöseschlüssel an allen Radsätzen ( 4 Stellen) gelöst. Der Notlöseschlüssel Federspeicherbremse befindet sich im Führerstand links neben der rechten Tür ■

3.5 Vertikales Federspiel verringern: Beim Anheben der Lokomotive federt die Sekundärfederung aus und wird das Drehgestell durch die Abhebesicherung gehalten. Der Hubweg verlängert sich um ca. 30 mm.
Innerhalb der Abhebesicherung kann durch Unterlegen von Stahlstücken (Rundeisen) das Feder- spiel verringert werden.

Abb. 3 Absperrhähne Federspeicherbremse

140.1 140.2 Absperrhähne Feststell-

Seite 4 Gültig ab 01.09.2014

  1. Gefahren durch elektrischen Strom ■ 4.1 Erden der Lokomotive: Die Lokomotive ist mit einem Erdungsseil von der Betriebsschiene zum Rahmenteil zu erden.

■ 4.4 Das Bordnetz ausschalten , 24 V DC: Öffnen der linken Seitenklappe unterhalb des Führerstandes. Batterieschlüssel nach links drehen. Schlüssel kann herausgenommen werden. 5. Aufgleisverfahren/ Abschleppen ■ 5.1 Heber: Teleskopheber Hp 25/ T450 ■

■ 5. 2 Abschleppen: Zum Untersetzen eines Abschleppgeräts ist die Lok an den vorgesehenen Anhebestellen zu heben und bei einer Höhe von etwa 200 mm Spurkranz - Schienenoberkante- auf Unterlegbohlen abzu- fangen. Die Ausführungen in 2.1. bis 2.3 Nickanschlag des Drehge- stells- sind zu beachten.
Am anderen Lokende die Lokomotive soweit anheben, dass das vorher zusammengebaute Ab- schleppgerät unter den Radsatz gefahren werden kann.

5.2.1 Abschleppen mit einem Abschleppgerät: Die Sandauslaufrohre, sowie störende Bauteile im Bereich des Rades, die ein Anbringen des Ab- schleppgerätes behindern, sind zu entfernen.

Bei blockiertem außenliegenden Radsatz ist die Zahnkupplung am Radsatzgetriebe des nicht blo- ckierten Radsatzes durch Brennschneiden zu trennen. Bei blockiertem innenliegenden Radsatz sind die Zahnkupplung am Radsatzgetriebe des nicht blockierten Radsatzes und die Gelenkwelle am Hauptantrieb zu lösen.

Die einseitig gelöste Gelenkwelle ist möglichst weit zusammenzuschieben und am Drehgestellrah- men bzw. Untergestellrahmen der Lok sicher zu befestigen. Die Lok ist zu heben und das Ab- schleppgerät unterzusetzen. Die Tragrollen sind auf kleinste Entfernung (630 mm) zu bringen.

Abb.4 Anhebestellen:
A/A stirnseitige Anheben der Lokomotive, das Anheben an aller A/A-Stellen ist nicht erlaubt! B/B zum Anheben der ganzen Lokomotive

B A A B