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regulierung allgemein allgemein
domain:regulierung
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inb
inb-2026
regulierung
recht
pdf www.dbinfrago.com https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13131494/60260b6152779f23fbc153444ce9d6ce/INB-2026-Anlage-5-7-2-2-data.pdf 2026-06-26 approved 946250abb6284692 einfachbahn@deutschebahn.com 77d684dc667578ab
Richtlinie Richtlinie Richtlinie
Personal und Soziales Allgemeines Personalwesen
Richtlinie zur Sicherstellung der Weisungsfreiheit im
Umkodierungsprozess des Anreizsystems gem. § 39 Abs.2
ERegG
048.2002
Seite 1

1 Abstimmung der Verspätungskodierungen / Streitbeilegung

Die Festlegung der Ursachen für Zusatzverspätungen (Kodierungen) erfolgt in den Prozessschritten Erstkodierung, Validierung und Umkodierung. Bei der Erstkodierung und der Validierung stimmen sich die Prozessbeteiligten ab. Im Anschluss daran folgt gegebenenfalls der Prozessschritt Umkodierung zur Klärung strittiger Kodierungen im Sinne einer Streitbeilegung.

2 Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für Mitarbeiter der DB InfraGO AG und von der DB InfraGO AG beauftragte Personen, die Umkodierungen für das Anreizsystem im Rahmen der Ziffer 5.7.4.1 der INB i.V.m. den entsprechenden Vorgaben der Richtlinie 420.9001 vornehmen.

Dies sind insbesondere die Mitarbeiter

  • der Netzleitzentrale

  • sowie des Arbeitsgebietes Netzdisposition in den Betriebszentralen der DB InfraGO AG,

zu deren Aufgabenspektrum die Umkodierung von Verspätungsursachen gem. Richtlinie 420.9001 gehört Diese Richtlinie gilt auch für die Leiter im Bereich Produktion, die die Weisungsfreiheit der am Umkodierungsprozeß von Verspätungsursachen beteiligten Mitarbeiter sicherstellen. Sie gilt nicht für Mitarbeiter der DB InfraGO AG, die die Erstkodierung vornehmen.

3 Inhalt

Mit dieser Richtlinie werden die in Ziffer 2 g) der Anlage 7 ERegG genannten Regelungen umgesetzt.

Fachautor: I.IBN; Johannes Weber; johannes.weber@deutschebahn.com

Gültig ab: 12.12.2021

Personal und Soziales Allgemeines Personalwesen Allgemeines Personalwesen
Richtlinie zur Sicherstellung der Weisungsfreiheit im
Umkodierungsprozess des Anreizsystems gem. § 39 Abs.2
**ERegG **
048.2002
Seite 2

4 Pflichten und Rechte der Mitarbeiter

Für die Personen gemäß Abschnitt 2 gelten nachfolgende Pflichten und Rechte:

Die Umkodierung im Rahmen des Anreizsystems erfolgt ausschließlich nach Maßgabe der Ziffer 5.7.4.1 der INB i.V.m. den entsprechenden Vorgaben der Richtlinie 420.9001. Dabei ist die Anordnung der Netzleitzentrale für die Kodierungen 81, 82 und 96 im Fall eines Umkodierungsantrages Teil der Überprüfung. Mitarbeiter, die die Erstkodierung vorgenommen haben, nehmen keine Umkodierung vor. Die für die Umkodierung von Verspätungsursachen gem. Ril 420.9001 verantwortlichen Mitarbeiter sind verpflichtet, die Umkodierung als unabhängige Entscheidung zwischen dem Betreiber der Schienenwege und den Zugangsberechtigten durchzuführen.

Bei der Auslegung und Anwendung der Regelungen der Ziff. 5.7.4.1 der INB i.V.m. den entsprechenden Vorgaben der Richtlinie 420.9001 obliegen die in Abschnitt 1 genannten Mitarbeiter keinen Weisungen von sonstigen Mitarbeitern und Führungskräften der DB InfraGO AG. Ausgenommen hiervon sind Weisungen der regelwerksgebenden Stelle, die zulässig sind. Die genannten Mitarbeiter sind in der Ausübung ihrer Fachkunde auf dem Gebiet der Umkodierung weisungsfrei und dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden. Die Leiter des Bereichs Produktion stellen die Weisungsfreiheit der unter Abschnitt 2 genannten Mitarbeiter sicher.

Gültig ab: 12.12.2021